TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/23 G311 2008483-1

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Veröffentlicht am 23.06.2014
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Entscheidungsdatum

23.06.2014

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G311 2008483-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 10.06.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.:

Syrien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, Zl. 1016654801/14658049 sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Syrien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, Zl. 1016654801/14658049 sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 22a BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27.05.2014 bis 10.06.2014 für rechtswidrig erklärt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27.05.2014 bis 10.06.2014 für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Aktenkundig ist zunächst die Niederschrift hinsichtlich der Erstbefragung des Beschwerdeführers (BF) vor der Landespolizeidirektion XXXX in Hinblick auf den vom BF am 25.04.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz.Aktenkundig ist zunächst die Niederschrift hinsichtlich der Erstbefragung des Beschwerdeführers (BF) vor der Landespolizeidirektion römisch 40 in Hinblick auf den vom BF am 25.04.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz.

Er gab an, seine Muttersprache sei arabisch. Seine Mutter und Geschwister würden im Herkunftsstaat leben. Er habe im Juli 2012 Syrien in einem PKW verlassen und sei illegal in die Türkei gereist. Von dort sei er mit Hilfe eines Schleppers nach Griechenland gekommen. In Griechenland sei er aufgefordert worden, das Land binnen drei Monaten zu verlassen. Von Griechenland sei er schlepperunterstützt nach Ungarn gekommen. Er sei dort von der Polizei festgenommen worden und zwei Tage in einem Camp gewesen. Er sei dann über Budapest nach Wien und weiter nach Kopenhagen gefahren. In Kopenhagen habe er einen Asylantrag gestellt, er sei dort sechs Monate in einem Flüchtlingslager gewesen, bis sein Asylantrag abgelehnt worden sei, da er bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Er sei dann nach Deutschland gefahren, von dort nach Athen geflogen und weiter nach Istanbul gereist. Dort sei er bis März 2014 geblieben. Er sei dann wieder nach Dänemark mit Hilfe eines Schleppers gereist. Dort habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt und sei er 25 Tage in Schubhaft gewesen. In weiterer Folge sei er nach Ungarn abgeschoben worden. Am nächsten Tag sei er mit dem Taxi nach Österreich gefahren. Alle Länder außer Ungarn seien in Ordnung gewesen, nach Ungarn wolle er nicht.

Eine EURODAC-Anfrage ergab Treffer in Ungarn vom 24.05.2013 und 25.04.2014 sowie in Dänemark vom 27.05.2013 und 19.03.2014.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF am 14.05.2014 an, die ungarische Polizei habe ihn geschlagen, sie hätten ihm mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen. In Ungarn werde er zweieinhalb Monate in Haft genommen.

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - EAST West vom 26.05.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.05.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt. Laut Mitteilung der belangten Behörde ist diesbezüglich bis dato keine Beschwerde eingelangt.Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - EAST West vom 26.05.2014 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.05.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt. Laut Mitteilung der belangten Behörde ist diesbezüglich bis dato keine Beschwerde eingelangt.

Aktenkundig ist weiters der Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2014, wonach der BF gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1 7 BFA-VG festzunehmen sei.Aktenkundig ist weiters der Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2014, wonach der BF gemäß Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins, 7 BFA-VG festzunehmen sei.

Mit diesem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, der als Mandatsbescheid bezeichnet wurde, wurde gegen den BF gemäß § 76 Absatz 2a Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Begründung wurde festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er habe keine Verwandten oder sonstigen soziale Kontakte im Bundesgebiet. Er verfüge weder über Barmittel noch Wohnung. Sein Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz werde mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden bzw. sei es bereits beendet. Er werde zur Ausreise verhalten Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren. Der BF habe in Ungarn schon zwei Asylanträge gestellt und im Anschluss daran Ungarn verlassen. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Ungarn entziehen werde. Weiters sei er vor einem Monat von Dänemark nach Ungarn überstellt worden, es sei davon auszugehen, dass er sich auch jetzt wieder der Überstellung nach Ungarn entziehen werde. Der Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 27.05.2014 zugestellt.Mit diesem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, der als Mandatsbescheid bezeichnet wurde, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2a Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Begründung wurde festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er habe keine Verwandten oder sonstigen soziale Kontakte im Bundesgebiet. Er verfüge weder über Barmittel noch Wohnung. Sein Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz werde mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden bzw. sei es bereits beendet. Er werde zur Ausreise verhalten Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren. Der BF habe in Ungarn schon zwei Asylanträge gestellt und im Anschluss daran Ungarn verlassen. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Ungarn entziehen werde. Weiters sei er vor einem Monat von Dänemark nach Ungarn überstellt worden, es sei davon auszugehen, dass er sich auch jetzt wieder der Überstellung nach Ungarn entziehen werde. Der Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 27.05.2014 zugestellt.

Am 02.06.2014 wurde durch die nunmehrige Vertretung des BF eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG zur Post gegeben, welche am 03.06.2014 einlangte. Es wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt dieser aufgrund Art 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage des Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.Am 02.06.2014 wurde durch die nunmehrige Vertretung des BF eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG zur Post gegeben, welche am 03.06.2014 einlangte. Es wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt dieser aufgrund Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage des Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Der Beschwerdeführer sei Antragsteller iSd Art. 2 lit. b Dublin III-VO, da über seinen Asylantrag in Ungarn noch nicht abgesprochen worden sei. Durch das BFA EAST West sei mittels Bescheid vom 26.05.2014 festgestellt worden, dass Ungarn gemäß Art 18 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig ist.Der Beschwerdeführer sei Antragsteller iSd Artikel 2, Litera b, Dublin III-VO, da über seinen Asylantrag in Ungarn noch nicht abgesprochen worden sei. Durch das BFA EAST West sei mittels Bescheid vom 26.05.2014 festgestellt worden, dass Ungarn gemäß Artikel 18, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig ist.

Die belangte Behörde hätte die Inhaftnahme des BF entsprechend der Ausgestaltung der Haftprüfung in Art 28 der Dublin III-VO zu prüfen gehabt. Sie hätte daher auch im Spruch direkt auf diese Norm Bezug nehmen sollen. Das BVwG möge daher aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft und die Anhaltung unionsrechtswidrig erfolgt ist. Ferner sei bei der Prüfung stets das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen.Die belangte Behörde hätte die Inhaftnahme des BF entsprechend der Ausgestaltung der Haftprüfung in Artikel 28, der Dublin III-VO zu prüfen gehabt. Sie hätte daher auch im Spruch direkt auf diese Norm Bezug nehmen sollen. Das BVwG möge daher aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft und die Anhaltung unionsrechtswidrig erfolgt ist. Ferner sei bei der Prüfung stets das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen.

Zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts wurde vorgebracht, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG ein Rechtsmittel besonderer Art darstelle. Nach Verweis auf die Lehre und Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde festgehalten, dass dies zeige, dass die Schubhaftbeschwerde weder als Maßnahmen- noch als Bescheidbeschwerde konzipiert ist. Aufgrund des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG iVm Art. 130 B-VG bestehenden "Typenzwanges" einzelner Rechtsmittel nicht ersichtlich sei, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Darüber hinaus sei die in § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Titelbehörde verfassungsrechtlich nicht determiniert, da eine derartige Kompetenz dem Verwaltungsgericht - anders als den UVS durch Art. 129a B-VG alter Fassung - nicht zugewiesen sei. Es werde daher ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt und die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Schubhaftbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.Zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts wurde vorgebracht, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ein Rechtsmittel besonderer Art darstelle. Nach Verweis auf die Lehre und Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde festgehalten, dass dies zeige, dass die Schubhaftbeschwerde weder als Maßnahmen- noch als Bescheidbeschwerde konzipiert ist. Aufgrund des Legalitätsprinzips des Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Artikel 130, B-VG bestehenden "Typenzwanges" einzelner Rechtsmittel nicht ersichtlich sei, ob eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG unter Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder unter Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG falle. Darüber hinaus sei die in Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Titelbehörde verfassungsrechtlich nicht determiniert, da eine derartige Kompetenz dem Verwaltungsgericht - anders als den UVS durch Artikel 129 a, B-VG alter Fassung - nicht zugewiesen sei. Es werde daher ein Vorgehen gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, B-VG angeregt und die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Artikel 130, B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Schubhaftbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.

Der angefochtene Bescheid weise eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung auf, da Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG - sofern sie sich gegen Festnahme und Anhaltung richten - Elemente einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG aufweisen und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz VwGVG 6 Wochen betrage, eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid aber nicht enthalten sei. Rechtsunsicherheit bestehe auch in der Frage, wo die Beschwerde einzubringen sei.Der angefochtene Bescheid weise eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung auf, da Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG - sofern sie sich gegen Festnahme und Anhaltung richten - Elemente einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG aufweisen und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz VwGVG 6 Wochen betrage, eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid aber nicht enthalten sei. Rechtsunsicherheit bestehe auch in der Frage, wo die Beschwerde einzubringen sei.

Unter Berufung auf § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG wurden die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Abschließend wurden in der Beschwerde zur Frage der aufschiebenden Wirkung einer Schubhaftbeschwerde Bezug genommen.Unter Berufung auf Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG wurden die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Abschließend wurden in der Beschwerde zur Frage der aufschiebenden Wirkung einer Schubhaftbeschwerde Bezug genommen.

In der Beschwerdevorlage vom 03.06.2014 wurde wie folgt Stellung genommen: Der BF befinde sich in Schubhaft im XXXX. Es werde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.In der Beschwerdevorlage vom 03.06.2014 wurde wie folgt Stellung genommen: Der BF befinde sich in Schubhaft im römisch 40 . Es werde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für Arabisch teilnahmen.

Der BF gab an, dass richtig sei, dass er jeweils 2 Anträge auf internationalen Schutz in Ungarn und in Dänemark gestellt habe und er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn am 24.05.2013 und in Dänemark am 27.05.2013 gestellt habe.

Es sei weiters richtig, dass er am 19.03.2014 in Dänemark einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über den negativ entschieden wurde und er am 24.04.2014 nach Ungarn überstellt wurde. Er habe am 25.04.2014 in Ungarn seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutzgestellt, dann sei er nach Österreich ausgereist und habe an diesem Tag am Abend einen Asylantrag gestellt.

Der Rechtsvertreter brachte vor, dass der BF jederzeit am Verfahren mitgewirkt hat und zu keiner Zeit seine Identität verschleiert. Er war hier durchgehend gemeldet und habe die Ladungstermine befolgt. Er habe sich in Österreich zu keiner Zeit dem Verfahren entzogen. Allein das Fehlen von sozialen und familioären Anknüpfungspunkten rechtfertige noch nicht die Annahme eines Sicherungsbedarfes.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Syrien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht nicht fest.Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Syrien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF ist am 25.04.2014 über Ungarn nach Österreich eingereist. Er stellte davor in Ungarn am 24.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, von dort fuhr er über Wien nach Kopenhagen und stellte am 27.05.2013 in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz. In Dänemark wurde über diesen Antrag negativ entschieden. Er stellte am 19.03.2014 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Dänemark und wurde dort zunächst in Schubhaft genommen und in weiterer Folge am 24.04.2014 nach Ungarn überstellt, wo er am 25.04.2014 wieder einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF stellte am 25.04.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seit 29.04.2014 werden Dublin-Konsultationen mit Ungarn geführt. Mit Fax vom 07.05.2014 stimmte Ungarn der Übernahme des BF zu und erklärte sich für zuständig.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2014 wurde der Antrag des BF vom 25.04.2014 auf internationalen Schutz (im Bescheid als Antrag vom 26.04.2014 bezeichnet) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Demnach ist für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Der Bescheid wurde vom BF am 27.05.2014 übernommen. Dagegen wurde keine Beschwerde eingebracht.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2014 wurde der Antrag des BF vom 25.04.2014 auf internationalen Schutz (im Bescheid als Antrag vom 26.04.2014 bezeichnet) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Demnach ist für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Der Bescheid wurde vom BF am 27.05.2014 übernommen. Dagegen wurde keine Beschwerde eingebracht.

Der BF weist zu Österreich keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen auf. Der BF spricht nach seinen eigenen Angaben arabisch. Er verfügt über Barmittel in der Höhe von Euro 770,--. Er will weder in seinen Herkunftsstaat noch nach Ungarn ausreisen.

Der BF kann nicht als verlässlich angesehen werden und die Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Deshalb liegt Sicherungsbedarf wegen Fluchtgefahr vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF in Österreich gründen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der Erstbefragung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

3.1.2. Die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 AVG führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 112 f.).3.1.2. Die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 61, AVG führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vergleiche Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 112 f.).

3.1.3. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18 B-VG.3.1.3. Die Beschwerde behauptet, Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG verstoße gegen Artikel 18, B-VG.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennGemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

• er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

• er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

• gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192 aus 1995,), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, BFA-VG - wie jene nach Paragraph 82, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht, dass Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zu Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG verfassungswidrig sei, übersieht, dass Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG, ebenso wie Artikel 5, Absatz 4, EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698 aus 1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des Paragraph 82, FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf Paragraph 67 c, AVG in Paragraph 83, Absatz 2, FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.

3.1.4. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.4. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.1.5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet zunächst die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides.

3.2.1. Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. 29.06.2013, L 180, 96:Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), Amtsblatt 29.06.2013, L 180, 96:

"Artikel 8

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.

(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,

a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;

b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;

c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;

d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;

e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,

f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.

Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.

Artikel 9

Garantien für in Haft befindliche Antragsteller

(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.

Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.

(2) - (10) [...]

Artikel 31

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang römisch eins bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 32

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang römisch zwei Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch drei zu lesen.

Artikel 33

Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 13 und 29 gelten ab dem 21. Juli 2015."

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29.06.2013, L 180, 31:Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Amtsblatt 29.06.2013, L 180, 31:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

...

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Überstellung

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen

Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissezpasser. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3) Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten

[...]

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.Die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch zwei zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EGDie in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Ziffer 2,) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Ziffer 3,) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Ziffer 4,) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat, (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Ziffer 2,) eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat, (Ziffer 3,) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Ziffer 4,) der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Ziffer 5,) der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Ziffer 6,) sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Gemäß § 22 Abs. 2 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

3.2.2. Wird der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH 24.1.2013, 2012/21/0140).

§ 76 Abs. 2a Z 1 FPG ist auf Asylwerber anzuwenden. Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG ist auf Asylwerber anzuwenden. Asylwerber ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).

Dem BF wurde der Bescheid der belangten Behörde mit der der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als zurückgewiesen wurde, am 27.05.2014 zugestellt. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben und ist daher am 04.06.2014 in Rechtskraft erwachsen. Der von der belangten Behörde herangezogene Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG erwies sich daher bis 04.06.2014 als zutreffend.Dem BF wurde der Bescheid der belangten Behörde mit der der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als zurückgewiesen wurde, am 27.05.2014 zugestellt. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben und ist daher am 04.06.2014 in Rechtskraft erwachsen. Der von der belangten Behörde herangezogene Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG erwies sich daher bis 04.06.2014 als zutreffend.

3.2.3. Der BF brachte weiters vor, die belangte Behörde hätte den Bescheid unmittelbar auf Art. 28 Dublin III-VO stützen müssen. Die Dublin III-VO trat mit am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).3.2.3. Der BF brachte weiters vor, die belangte Behörde hätte den Bescheid unmittelbar auf Artikel 28, Dublin III-VO stützen müssen. Die Dublin III-VO trat mit am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Der BF wurde noch nicht nach Ungarn überstellt.

Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides vom 27.05.2014 bis zum heutigen Tag war daher rechtswidrig.

3.3. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.3. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, 2012/21/0111; 19.03.2013, 2011/21/0246).Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, aber einen neuen Schubhafttitel dar vergleiche etwa VwGH 02.08.2013, 2012/21/0111; 19.03.2013, 2011/21/0246).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 76 FPG ist die Behörde hinsichtlich der Schubhafttatbestände unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (ultima ratio).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 76, FPG ist die Behörde hinsichtlich der Schubhafttatbestände unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (ultima ratio).

Nach der Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, 2008/21/0080, mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens) in dem die in Betracht kommen, besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432, mwN).Nach der Vorliegen eines Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, 2008/21/0080, mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens) in dem die in Betracht kommen, besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432, mwN).

Der festgestellte Sachverhalt zeigt die Umstände auf, welche die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF illustrieren.

Soweit der Vertreter des BF vorbrachte, der BF habe sich dem Verfahren nicht entzogen, die Ladungstermine befolgt und seine Identität nicht verschleiert, so sind ihm die Chronologie der bisher gestellten Anträge auf internationalen Schutz und die damit einhergehenden Reisebewegungen des BF entgegen zu halten. Der BF hat bereits am 24.05.2013 und 25.04.2014 in Ungarn sowie am 27.05.2013 und 19.03.2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der BF ist nach Stellung seines ersten Antrages in Ungarn sofort nach Dänemark ausgereist. Nach seinem zweiten Antrag in Dänemark wurde er am 24.04.2014 nach Ungarn überstellt und reiste (nach dem er dort am 25.04.2014 neuerlich einen Antrag gestellt hat) sofort nach Österreich aus, zumal er hier seinen Antrag auf internationalen Schutz am 25.04.2014 stellte.

Die festgestellten Umstände und das bisherige Verhalten des BF lassen die konkrete Befürchtung, er werde sich ohne Anhaltung in Schubhaft aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entziehen, zweifellos als schlüssig und gerechtfertigt erscheinen.

Familiäre oder ins Gewicht fallende soziale oder berufliche Bindungen des BF in Österreich, aufgrund derer zu erwarten wäre, dass der BF bereit wäre, sich behördlichen Anordnungen zu fügen, sind weder aus den Angaben des BF, noch dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt zu erkennen.

Deshalb ergibt auch eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vereitelt würde.

In Hinblick auf Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO ist festzuhalten, dass eine Überstellung von Österreich nach Ungarn spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat, zu erfolgen hat.In Hinblick auf Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO ist festzuhalten, dass eine Überstellung von Österreich nach Ungarn spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27, Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat, zu erfolgen hat.

Das ungarische Office of Immigration and Nationality hat mit Schreiben vom 07.05.2014 das Übernahmeersuchen des BFA ausdrücklich angenommen. Die sechswöchige Frist endet daher aus derzeitiger Sicht am 18.06.2014. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Der gegebene Sicherungszweck der Schubhaft ist im konkreten Fall durch die in § 77 FPG vorgesehene Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend zu erfüllen. Es besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF kein Grund zur Annahme, dass der mit der Schubhaft verfolgte Zweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne. Dies auch deshalb, weil das Verhalten des BF nach der Rücküberstellung aus Dänemark nach Ungarn keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass er anders als bisher zur Mitwirkung bereit wäre und für die Behörde greifbar bleiben würde. Daher ließe die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erwarten, dass der BF nicht untertauchen und nicht versuchen würde, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen (um seine Abschiebung zu vereiteln). Die Schubhaft ist somit zur Sicherung der Abschiebung notwendig.Der gegebene Sicherungszweck der Schubhaft ist im konkreten Fall durch die in Paragraph 77, FPG vorgesehene Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend zu erfüllen. Es besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF kein Grund zur Annahme, dass der mit der Schubhaft verfolgte Zweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne. Dies auch deshalb, weil das Verhalten des BF nach der Rücküberstellung aus Dänemark nach Ungarn keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass er anders als bisher zur Mitwirkung bereit wäre und für die Behörde greifbar bleiben würde. Daher ließe die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erwarten, dass der BF nicht untertauchen und nicht versuchen würde, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen (um seine Abschiebung zu vereiteln). Die Schubhaft ist somit zur Sicherung der Abschiebung notwendig.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände, die der Schubhaft entgegenstehen liegen nach dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen nicht vor.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm. Art. 28 Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung:

Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11).Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich Paragraphen 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11).

Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004).Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des Paragraph 22 a, BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG Rechnung vergleiche dazu auch VfSlg. 17.340 aus 2004,).

3.5. Kosten

Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß Paragraph 35, VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Da die Schubhaftbeschwerde nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt (vgl. das Erkenntnis des VwGH 05.09.2002, 2001/02/0209 zu § 79a AVG idF BGBl Nr. 51/1991, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte und im wesentlich dem nunmehrigen § 35 VwGVG entspricht. Demnach war § 79a Abs. 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden). Den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte (Festnahme, Schubhaftverhängung, Anhaltung in Schubhaft) zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen, erschiene verfehlt bzw. unsachgemäß (und hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des § 22a Abs. 1 Z 1 bis 3 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären).Da die Schubhaftbeschwerde nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz eins bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt vergleiche das Erkenntnis des VwGH 05.09.2002, 2001/02/0209 zu Paragraph 79 a, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte und im wesentlich dem nunmehrigen Paragraph 35, VwGVG entspricht. Demnach war Paragraph 79 a, Absatz 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden). Den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte (Festnahme, Schubhaftverhängung, Anhaltung in Schubhaft) zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen, erschiene verfehlt bzw. unsachgemäß (und hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären).

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Hinsichtlich der Definition des Begriffs "Asylwerber" (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121) sowie der Anwendung des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG und der Beurteilung des Sicherungsbedarfs (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234) weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit unzulässig.Hinsichtlich der Definition des Begriffs "Asylwerber" vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121) sowie der Anwendung des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG und der Beurteilung des Sicherungsbedarfs vergleiche VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234) weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insoweit unzulässig.

Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit zulässig, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftprüfung nach Art. 28 Dublin III-VO fehlt: Diese ist erst auf Anträge auf internationalen Schutz und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren anwendbar, die nach dem 01.01.2014 gestellt wurden. Daher liegt noch keine Rechtsprechung zu den Fragen, ob es sich bei den Tatbeständen des § 76 Abs. 2a FPG um die innerstaatlich festgelegten Gründe handelt, bei deren Vorliegen Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO besteht, und ob die Schubhaft nach Art. 28 Dublin III-VO allein gestützt auf diese Bestimmung oder in Verbindung mit der die Fluchtgefahr im innerstaatlichen Recht regelnden Bestimmung zu verhängen ist, vor.Die Revision ist aber gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insoweit zulässig, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftprüfung nach Artikel 28, Dublin III-VO fehlt: Diese ist erst auf Anträge auf internationalen Schutz und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren anwendbar, die nach dem 01.01.2014 gestellt wurden. Daher liegt noch keine Rechtsprechung zu den Fragen, ob es sich bei den Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG um die innerstaatlich festgelegten Gründe handelt, bei deren Vorliegen Fluchtgefahr iSd Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO besteht, und ob die Schubhaft nach Artikel 28, Dublin III-VO allein gestützt auf diese Bestimmung oder in Verbindung mit der die Fluchtgefahr im innerstaatlichen Recht regelnden Bestimmung zu verhängen ist, vor.

Weiters ist eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Weiters ist eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Auch in Bezug auf den geltend gemachten Aufwandersatz war die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches sowie der Eingabegebühr in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt;

Weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragen fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtswidrigkeit,
Revision zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:G311.2008483.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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