TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/25 W142 1409308-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2014
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Entscheidungsdatum

25.06.2014

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W142 1409308-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009, Zl. 09 10.844-EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009, Zl. 09 10.844-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005.

Am 19.04.2006 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Die BF gab dabei an, dass sie am XXXX geboren sei. Sie sei Hazare und verheiratet. Bis zu ihrer Ausreise in den Iran vor 3 Jahren habe sie in der Provinz Parwan in Afghanistan gelebt. Vor 3 Jahren habe sie Afghanistan mit dem Auto verlassen. Am 15.04.2006 sei sie dann mit ihrem afghanischen Reisepass und einem österreichischem Visum, gemeinsam mit ihren 3 Kindern, in Österreich mit dem Flugzeug eingereist. Befragt zum Fluchtgrund gab die BF an, dass sie nach der Flucht ihres Mannes als alleinstehende Frau mit 3 Kindern viele Schwierigkeiten gehabt habe, weil sie Feinde gehabt hätten. Für ihre 3 Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten.Am 19.04.2006 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Die BF gab dabei an, dass sie am römisch 40 geboren sei. Sie sei Hazare und verheiratet. Bis zu ihrer Ausreise in den Iran vor 3 Jahren habe sie in der Provinz Parwan in Afghanistan gelebt. Vor 3 Jahren habe sie Afghanistan mit dem Auto verlassen. Am 15.04.2006 sei sie dann mit ihrem afghanischen Reisepass und einem österreichischem Visum, gemeinsam mit ihren 3 Kindern, in Österreich mit dem Flugzeug eingereist. Befragt zum Fluchtgrund gab die BF an, dass sie nach der Flucht ihres Mannes als alleinstehende Frau mit 3 Kindern viele Schwierigkeiten gehabt habe, weil sie Feinde gehabt hätten. Für ihre 3 Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: BA EAST Ost), am 24.04.2006 führte die BF aus, dass ihr Mann in Österreich lebe und Asylwerber sei. Sie sei mit ihm traditionell und standesamtlich seit XXXX verheiratet. Die BF legte die standesamtliche Heiratsurkunde vor. Befragt zum Fluchtgrund und zur Reiseroute gab die BF an, dass sie vor ca. 3 Jahren illegal mit ihren 3 Kindern und ihrem Schwager, der jetzt ca. 15 Jahre alt ist, Afghanistan verlassen habe. Sie seien über Kabul in den Iran gefahren. Sie hätten die ganze Zeit in Teheran gelebt. Am 15.04.2006 sei sie mit ihren 3 Kindern legal in Österreich eingereist. Sie hätten von der österreichischen Botschaft in Teheran die notwendigen Visa für Österreich bekommen. Von 2003 bis 2006 habe die BF im Iran verschiedene Hausarbeiten erledigt und bei Gemüseernten geholfen; so habe sie sich den Lebensunterhalt im Iran verdient. Sie habe eine befristete Aufenthaltserlaubnis gehabt, die jedes Jahr verlängert worden sei. Nachdem ihr Mann aus Afghanistan geflohen sei, sei sie mit vielen Problemen konfrontiert gewesen. Als alleinstehende Frau habe man in Afghanistan keine Rechte. Sie habe in ständiger Angst gelebt. Man habe ihr gedroht, dass man ihre Kinder entführen würde, wenn ihr Mann nicht zurückkommen würde. Sie sei von ihr unbekannten bewaffneten Männern bedroht worden. Diese seien meistens in der Nacht gekommen. Deshalb habe sie ständig ihren Wohnsitz wechseln müssen. Ihre Verfolgung habe ab dem Verlassen Afghanistans ihres Mannes begonnen. Das sei länger als 5 Jahre her. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Mann flüchten würde, sonst wäre sie gleich mit ihm mitgekommen. Das sei gewesen als die Taliban an der Macht gewesen waren. Die letzten 5 Jahre habe sie sich im Iran aufgehalten. Sie habe sich bezüglich der Verfolgung durch diese fremden Männer nicht an die Sicherheitskräfte um Hilfe gewandt, da sie als Frau ohne Ehemann in Afghanistan machtlos gewesen sei. Selbst wenn die Taliban jetzt nicht mehr an der Macht wären, hätte sie weiterhin Probleme. Die BF wisse nicht, wer die Feinde ihres Mannes seien. Diese hätten sie bedroht und gedroht, die Kinder büßen zu lassen, wenn der Ehemann nicht zurückkommen würde. Sie wisse nicht warum ihr Mann von den Taliban gesucht werde. Er sei normaler Arbeiter - Gelegenheitsarbeiter - gewesen. Ob ihr Mann politisch aktiv gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie sei ca. 3 oder 4 Mal bedroht worden. Das erste Mal sei sie ca. 10 Tage nach der Ausreise ihres Mannes, das letzte Mal 20 Tage vor der Ausreise in den Iran bedroht worden. Es seien 4-6 bewaffnete Männer gewesen, die sie aufgefordert hätten, dass sie heiraten solle. Außerdem hätten sie mit dem Umbringen der Kinder gedroht. Die BF gab an, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen geflohen sei. Für ihre 3 Kinder machte die BF dieselben Fluchtgründe geltend; eigene Fluchtgründe hätten sie keine. Sie könne nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, da sie überall im Land verfolgt werde. Sie könne dies aber nicht begründen. Es wäre aus den vorher genannten Gründen ein Problem.In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: BA EAST Ost), am 24.04.2006 führte die BF aus, dass ihr Mann in Österreich lebe und Asylwerber sei. Sie sei mit ihm traditionell und standesamtlich seit römisch 40 verheiratet. Die BF legte die standesamtliche Heiratsurkunde vor. Befragt zum Fluchtgrund und zur Reiseroute gab die BF an, dass sie vor ca. 3 Jahren illegal mit ihren 3 Kindern und ihrem Schwager, der jetzt ca. 15 Jahre alt ist, Afghanistan verlassen habe. Sie seien über Kabul in den Iran gefahren. Sie hätten die ganze Zeit in Teheran gelebt. Am 15.04.2006 sei sie mit ihren 3 Kindern legal in Österreich eingereist. Sie hätten von der österreichischen Botschaft in Teheran die notwendigen Visa für Österreich bekommen. Von 2003 bis 2006 habe die BF im Iran verschiedene Hausarbeiten erledigt und bei Gemüseernten geholfen; so habe sie sich den Lebensunterhalt im Iran verdient. Sie habe eine befristete Aufenthaltserlaubnis gehabt, die jedes Jahr verlängert worden sei. Nachdem ihr Mann aus Afghanistan geflohen sei, sei sie mit vielen Problemen konfrontiert gewesen. Als alleinstehende Frau habe man in Afghanistan keine Rechte. Sie habe in ständiger Angst gelebt. Man habe ihr gedroht, dass man ihre Kinder entführen würde, wenn ihr Mann nicht zurückkommen würde. Sie sei von ihr unbekannten bewaffneten Männern bedroht worden. Diese seien meistens in der Nacht gekommen. Deshalb habe sie ständig ihren Wohnsitz wechseln müssen. Ihre Verfolgung habe ab dem Verlassen Afghanistans ihres Mannes begonnen. Das sei länger als 5 Jahre her. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Mann flüchten würde, sonst wäre sie gleich mit ihm mitgekommen. Das sei gewesen als die Taliban an der Macht gewesen waren. Die letzten 5 Jahre habe sie sich im Iran aufgehalten. Sie habe sich bezüglich der Verfolgung durch diese fremden Männer nicht an die Sicherheitskräfte um Hilfe gewandt, da sie als Frau ohne Ehemann in Afghanistan machtlos gewesen sei. Selbst wenn die Taliban jetzt nicht mehr an der Macht wären, hätte sie weiterhin Probleme. Die BF wisse nicht, wer die Feinde ihres Mannes seien. Diese hätten sie bedroht und gedroht, die Kinder büßen zu lassen, wenn der Ehemann nicht zurückkommen würde. Sie wisse nicht warum ihr Mann von den Taliban gesucht werde. Er sei normaler Arbeiter - Gelegenheitsarbeiter - gewesen. Ob ihr Mann politisch aktiv gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie sei ca. 3 oder 4 Mal bedroht worden. Das erste Mal sei sie ca. 10 Tage nach der Ausreise ihres Mannes, das letzte Mal 20 Tage vor der Ausreise in den Iran bedroht worden. Es seien 4-6 bewaffnete Männer gewesen, die sie aufgefordert hätten, dass sie heiraten solle. Außerdem hätten sie mit dem Umbringen der Kinder gedroht. Die BF gab an, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen geflohen sei. Für ihre 3 Kinder machte die BF dieselben Fluchtgründe geltend; eigene Fluchtgründe hätten sie keine. Sie könne nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, da sie überall im Land verfolgt werde. Sie könne dies aber nicht begründen. Es wäre aus den vorher genannten Gründen ein Problem.

Bei einer erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.11.2006 gab die BF an, dass sie damals keine Ahnung gehabt habe, dass ihr Mann das Land verlassen habe. Ab diesem Zeitpunkt sei sie für die Versorgung der 3 Kinder und den Schwager, der ebenfalls noch minderjährig gewesen sei, verantwortlich gewesen. Sie hätten keine Unterstützung bekommen. Der Schwager habe als Lastenarbeiter gearbeitet, sie selber habe Näharbeiten durchgeführt und bei der Familie, bei der sie gewohnt hätten, den Haushalt geführt. Sie wären gerade so zu recht gekommen. Deshalb habe die BF nach 2 Jahren beschlossen, dass die Familie in den Iran gehe. Ein Schlepper habe die BF und die Kinder in die Stadt XXXX, nahe Teheran, gebracht. Dort seien viele afghanische Flüchtlinge gewesen. Sie hätten in einer Kellerwohnung gelebt. Im Sommer hätten sie in der Landwirtschaft gearbeitet und im Winter habe sie textile Produkte hergestellt. Sie seien dort auch registriert gewesen; sie habe eine Karte bekommen. Sie könne aber nicht sagen, worum es sich genau gehandelt habe, da sie nicht lesen könne und sich ein Afghane darum gekümmert habe. Afghanen in der Nachbarschaft hätten regelmäßigen Kontakt zu Verwandten in Österreich gehabt. Durch diese Telefonate habe die BF in Erfahrung gebracht, dass sich ihr Mann hier aufhalte. Die Lebenssituation im Iran wäre etwas sicherer als in Afghanistan gewesen; dort hätte man als alleinstehende Frau jeden Tag Angst haben müssen. In Afghanistan sei sie nicht direkt verfolgt oder jeden Tag bedroht worden. Aber als alleinstehende Frau habe man einfach keine Rechte. Man müsse auch damit rechnen, dass Gewalt angewendet werden würde. Auf Dauer sei dies nicht auszuhalten. Deshalb sei sie in den Iran gegangen. Hier in Österreich sei natürlich alles noch besser. Sie sei dankbar, dass sie nach so vielen Jahren wieder mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammen leben könne. Auf die Frage, was bei einer Rückkehr nach Afghanistan geschehen würde, gab die BF an, dass sie froh wäre, alles hinter sich gelassen zu haben. Afghanistan sei ihr völlig fremd geworden. Sie könne sich nicht vorstellen dort zu leben, selbst wenn ihr Gatte sie begleiten würde. Außerdem sei die Situation in Afghanistan wieder schlechter geworden und die Kämpfe würden wieder zunehmen.Bei einer erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.11.2006 gab die BF an, dass sie damals keine Ahnung gehabt habe, dass ihr Mann das Land verlassen habe. Ab diesem Zeitpunkt sei sie für die Versorgung der 3 Kinder und den Schwager, der ebenfalls noch minderjährig gewesen sei, verantwortlich gewesen. Sie hätten keine Unterstützung bekommen. Der Schwager habe als Lastenarbeiter gearbeitet, sie selber habe Näharbeiten durchgeführt und bei der Familie, bei der sie gewohnt hätten, den Haushalt geführt. Sie wären gerade so zu recht gekommen. Deshalb habe die BF nach 2 Jahren beschlossen, dass die Familie in den Iran gehe. Ein Schlepper habe die BF und die Kinder in die Stadt römisch 40 , nahe Teheran, gebracht. Dort seien viele afghanische Flüchtlinge gewesen. Sie hätten in einer Kellerwohnung gelebt. Im Sommer hätten sie in der Landwirtschaft gearbeitet und im Winter habe sie textile Produkte hergestellt. Sie seien dort auch registriert gewesen; sie habe eine Karte bekommen. Sie könne aber nicht sagen, worum es sich genau gehandelt habe, da sie nicht lesen könne und sich ein Afghane darum gekümmert habe. Afghanen in der Nachbarschaft hätten regelmäßigen Kontakt zu Verwandten in Österreich gehabt. Durch diese Telefonate habe die BF in Erfahrung gebracht, dass sich ihr Mann hier aufhalte. Die Lebenssituation im Iran wäre etwas sicherer als in Afghanistan gewesen; dort hätte man als alleinstehende Frau jeden Tag Angst haben müssen. In Afghanistan sei sie nicht direkt verfolgt oder jeden Tag bedroht worden. Aber als alleinstehende Frau habe man einfach keine Rechte. Man müsse auch damit rechnen, dass Gewalt angewendet werden würde. Auf Dauer sei dies nicht auszuhalten. Deshalb sei sie in den Iran gegangen. Hier in Österreich sei natürlich alles noch besser. Sie sei dankbar, dass sie nach so vielen Jahren wieder mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammen leben könne. Auf die Frage, was bei einer Rückkehr nach Afghanistan geschehen würde, gab die BF an, dass sie froh wäre, alles hinter sich gelassen zu haben. Afghanistan sei ihr völlig fremd geworden. Sie könne sich nicht vorstellen dort zu leben, selbst wenn ihr Gatte sie begleiten würde. Außerdem sei die Situation in Afghanistan wieder schlechter geworden und die Kämpfe würden wieder zunehmen.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.11.2006, Zl. 06 02.491-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.04.2009 (Spruchpunkt III.).2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.11.2006, Zl. 06 02.491-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.04.2009 (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Gatte der BF in Österreich subsidiären Schutz erlangt habe. Somit war der BF und ihren 3 Kindern im Zuge der angestrebten Familienzusammenführung ebenfalls subsidiärer Schutz zu geben. Mangels vorliegender Individualverfolgung sei der BF jedoch die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzusprechen gewesen. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei jedoch einerseits aufgrund des Faktums, dass der Gatte subsidiär schutzberechtigt sei, aber auch aufgrund der schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen alleinstehender Frauen im heutigen Afghanistan nie in Frage zu stellen. Im gegenständlichen Fall sei im Hinblick auf die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung auf den Zeitraum, der dem Familienvater/Ehegatten zuerkannten Aufenthaltsdauer abzustellen gewesen.

3. Am 06.03.2009 langte beim BAG ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid vom 09.04.2009 wurde der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2012 erteilt.

4. Am 08.09.2009 stellte die BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass sie für sich und ihre Kinder ein eigenes Asylverfahren haben möchte. Sie gebe zusätzlich noch an, dass es in Afghanistan keine Frauenrechte gebe. Der Krieg würde noch immer das Land beherrschen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor dem Krieg und den Leuten in Afghanistan. Sie möchte sich und ihren Kindern eine gute Zukunft in Österreich ermöglichen. Die Kinder sollten eine Schule besuchen und nicht wie sie Analphabeten bleiben. Außerdem stelle sie für ihre nunmehr 4 Kinder ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Für sie würden dieselben Gründe gelten.

5. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 14.09.2009 brachte die BF vor, dass sie über keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente verfügen würde. Im bisherigen Verfahren habe sie immer die Wahrheit gesagt. In Österreich würden sich ihre Kinder und ihr Ehemann aufhalten. Sie sei seit 3 Jahren in Österreich aufhältig. Der BF wird vorgehalten, dass sie bereits am 07.12.2006 unter der Zahl 06 02.491-BAG einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen worden sei. Dazu gab sie an, dass sie nicht gewusst habe, dass sie Beschwerde einreichen hätte können. Außerdem wolle sie einen eigenen Asylantrag unabhängig von ihrem Mann. Die Behörde brachte der BF zur Kenntnis, dass ihr Asylantrag ein eigenes Asylverfahren zur Folge gehabt habe. Laut BF seien neue Gründe im Vergleich zum Erstverfahren hervorgekommen. In Afghanistan würden die Rechte der Frauen nicht geachtet werden. Die Mädchen hätten kein Recht die Schule zu besuchen. Sie würden Analphabeten bleiben und schnell verheiratet werden. In Afghanistan sei sie immer von der Familie ihres Mannes geschlagen worden und habe immer eine Burka tragen müssen. Geschlagen habe sie der Schwiegervater, die Schwiegermutter und der Schwager, ab und zu auch ihr Mann. Außerdem auch ihr Vater. Sie sei damals als junges Mädchen vor ca. 15 Jahren zur Heirat gezwungen worden. Sie habe viele Probleme in Afghanistan gehabt. Sie habe dies deshalb nicht davor angegeben, da sie Angst gehabt habe, dass sie bei einer Rückkehr dann Probleme bekommen könne.

Am 15.09.2009 langte beim Bundesasylamt eine Vertretungsbekanntgabe der BF, ebenso wie ein Antrag auf Abberaumung des Einvernahmetermins und einem Antrag auf Übermittlung der Akte an das BAA Graz zuständigkeitshalber ein. Unter anderem wurde auch ein vorbereitender Schriftsatz erstattet, in dem zur schlechten Stellung der Frauen in Afghanistan innerhalb des Rechtssystems und vor allem in der Gesellschaft ausführlicher Stellung genommen wurde. Besonders wurde die Gefährdung der Töchter der BF betont, die verstärkt Ehrenmorden und Zwangsverheiratung ausgesetzt seien. Die meisten Frauen und Mädchen in Afghanistan könnten keine Schule besuchen und seien demnach Analphabetinnen (bis zu 90 Prozent). Weiters wurde zur speziellen Situation von verheirateten Frauen, deren Männer nicht in Afghanistan seien, Stellung genommen. Diesen Frauen werde ständig vorgeworfen, dass sie eine Last darstellen würden und somit stünden diese unter schwerem psychischen Druck. Ein Auftreten als verheiratete Frau in der Öffentlichkeit ohne ihren Mann stelle eine Schande für die Familie dar. Ebenso sei es kein Einzelfall, dass die Frauen von ihren Schwiegereltern oder Schwägern wegen Nichtigkeiten geprügelt würden. Es gäbe auch keine Aussicht auf baldige Verbesserung der Situation der Frauen in Afghanistan.

In einer erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 18.09.2009 gab die BF im Beisein eines Dolmetschers, der für sie in die Sprache Dari übersetzte, ihres Rechtsberaters und ihres Ehemannes als Vertrauensperson, an, dass sie derzeit schwanger sei. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der XXXX. Der BF wird die Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes in der die beabsichtigte Vorgehensweise bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz, nämlich die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG, vorgehalten. Dazu gab sie an, dass sie nun 4 Töchter habe. In Hinblick auf Afghanistan habe sich ihre Situation nun verschlechtert, weil sie nicht wisse, was mit ihren 4 Töchtern in Afghanistan passieren würde. Die Situation in Afghanistan verschlechtere sich eigentlich täglich. Dort mache sowieso jeder was er wolle. Als Rückkehrer habe man in Afghanistan sowieso Feinde. Die Mädchen würden dort sicher entführt werden. Diese Probleme bestünden sicherlich auch, wenn ihr Ehemann mitkommen würde. Ihr Mann müsse aufpassen, dass man ihm nichts antue. Schon in Afghanistan habe sie Probleme gehabt. Jetzt seien die Probleme mehr, weil sie mehr Kinder hätte. Mit einem Kind habe man in Afghanistan symbolisch 10 Probleme. Die BF gab weiters an, dass sie sich für ihre Kinder eine sichere Zukunft wünsche und dass sie die Schule besuchen können.In einer erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 18.09.2009 gab die BF im Beisein eines Dolmetschers, der für sie in die Sprache Dari übersetzte, ihres Rechtsberaters und ihres Ehemannes als Vertrauensperson, an, dass sie derzeit schwanger sei. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der römisch 40 . Der BF wird die Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes in der die beabsichtigte Vorgehensweise bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz, nämlich die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG, vorgehalten. Dazu gab sie an, dass sie nun 4 Töchter habe. In Hinblick auf Afghanistan habe sich ihre Situation nun verschlechtert, weil sie nicht wisse, was mit ihren 4 Töchtern in Afghanistan passieren würde. Die Situation in Afghanistan verschlechtere sich eigentlich täglich. Dort mache sowieso jeder was er wolle. Als Rückkehrer habe man in Afghanistan sowieso Feinde. Die Mädchen würden dort sicher entführt werden. Diese Probleme bestünden sicherlich auch, wenn ihr Ehemann mitkommen würde. Ihr Mann müsse aufpassen, dass man ihm nichts antue. Schon in Afghanistan habe sie Probleme gehabt. Jetzt seien die Probleme mehr, weil sie mehr Kinder hätte. Mit einem Kind habe man in Afghanistan symbolisch 10 Probleme. Die BF gab weiters an, dass sie sich für ihre Kinder eine sichere Zukunft wünsche und dass sie die Schule besuchen können.

Während der Einvernahme widerrief die BF die Vollmacht ihres Rechtsanwaltes vom 15.09.2009.

6. Mit Bescheid vom 25.09.2009, Zl. 09 10.844-BA EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2009 wegen entschiedener Sacher gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Dies mit folgender Begründung:6. Mit Bescheid vom 25.09.2009, Zl. 09 10.844-BA EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2009 wegen entschiedener Sacher gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Dies mit folgender Begründung:

Das erste Asylverfahren der BF sei unter der Zahl 06 02.491-BAG am 07.12.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle, bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens, entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Mit dem daraus folgenden Bescheid wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 09.04.2009 sei der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.02.2012 erteilt worden. Im gegenständlichen Verfahren habe die BF keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens 06 02.491-BAG entstanden sei und dem Asylrelevanz zukomme. Außer den Kernfamilienangehörigen verfüge die BF über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert.

Betreffend der Feststellungen zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz und zur Lage im Herkunftsland stellte das Bundesasylamt fest, dass sich ein wesentlicher Teil der Begründung für die gegenständliche Asylantragstellung auf die Behauptung beziehe, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten. Diesbezüglich habe die BF im Verfahren keine neuen und sie persönlich betreffenden Sachverhalte oder Ereignisse geltend gemacht. Der allgemein gehaltene Hinweis, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten, habe die BF bereits mehrfach im Zuge des Erstverfahrens vorgebracht. Somit sei dieses Vorbringen nicht dazu geeignet eine neue inhaltliche Entscheidung in diesem Asylverfahren herbeizuführen und zu rechtfertigen. Soweit sich das Vorbringen darauf stütze, dass die BF in ihrem Heimatland von den Familienangehörigen des Ehemannes und in seltenen Fällen auch von diesem selbst geschlagen worden sei, sei anzumerken, dass sich dieses Vorbringen einerseits auf Ereignisse vor der Rechtskraft des Erstverfahrens stütze (und diesem somit keine Entscheidungsrelevanz zukomme) und andererseits diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukomme, da die BF diesen Umstand in keiner der vorangegangenen Einvernahmen vorgebracht habe. Dieser Vortrag diene lediglich dazu, ein inhaltlich neues Asylverfahren zu bewirken. Im Besonderen verweise die Behörde auf die dazu getätigten Aussagen des VwGH im Hinblick auf gesteigerte Vorbringen im Laufe von Asylverfahren. Aufgrund dieser Judikatur des VwGH weise dieses Vorbringen der BF keinen glaubhaften Kern auf. Vor allem im Hinblick darauf, dass die BF eine Familienzusammenführung mit dem Ehegatten in Österreich angestrebt habe und nun auch schon seit mehreren Jahren wieder mit ihm in einem gemeinsam Haushalt zusammen lebe, obwohl dieser sie ja auch geschlagen habe. Die BF sei somit keiner vom Ehegatten ausgehenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt (gewesen). Der Angabe der BF, dass ein Kind 10 Probleme bedeuten würden und sie nunmehr 4 Kinder habe und somit dementsprechend mehr Probleme habe, wurde vom Bundesasylamt in der Weise entgegengetreten, dass diesem Vorbringen nicht zu entnehmen sei, dass die BF durch die steigende Anzahl an Kindern einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Außerdem wären die Ausführungen im vorbereitenden Schriftsatz zum überwiegenden Teil allgemein gehalten und würden nicht konkret die BF betreffen. Zudem gab sie an, dass sie den Inhalt dieses Schreibens gar nicht kenne und vermute, dass der gewillkürte Vertreter mit ihrem Mann gesprochen habe.

7. Mit dem am 07.10.2009 beim Bundesasylamt eingebrachten, mit 05.10.2009 datierten, Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. In der Beschwerde führte die BF aus, dass der am 08.09.2009 eingebrachte Asylantrag ein anderes Ziel verfolgt habe, nämlich dezidiert eigene Fluchtgründe geltend zu machen. Sie habe schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt - Erstaufnahmestelle Ost auf die äußerst schlechte Situation der Frauen in Afghanistan vor allem im Hinblick auf die fehlende Bildung der Frauen dort und somit die Angst, dass ihre Kinder in Afghanistan nicht die Schule besuchen dürften, hingewiesen. Es lägen nun eben verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs 1 AVG vor, was somit nun zu einem neuen Verfahren hätte führen müssen. Da der von ihr im Jahr 2006 eingebrachte Asylantrag und jener vom 08.09.2009 unterschiedliche Begehren beinhalten würde, könne es sich schon aus diesem Grund nicht um eine entschiedene Sache iSd § 68 AVG handeln und hätte das Bundesasylamt somit ein eigenes Verfahren durchführen müssen.7. Mit dem am 07.10.2009 beim Bundesasylamt eingebrachten, mit 05.10.2009 datierten, Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. In der Beschwerde führte die BF aus, dass der am 08.09.2009 eingebrachte Asylantrag ein anderes Ziel verfolgt habe, nämlich dezidiert eigene Fluchtgründe geltend zu machen. Sie habe schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt - Erstaufnahmestelle Ost auf die äußerst schlechte Situation der Frauen in Afghanistan vor allem im Hinblick auf die fehlende Bildung der Frauen dort und somit die Angst, dass ihre Kinder in Afghanistan nicht die Schule besuchen dürften, hingewiesen. Es lägen nun eben verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, was somit nun zu einem neuen Verfahren hätte führen müssen. Da der von ihr im Jahr 2006 eingebrachte Asylantrag und jener vom 08.09.2009 unterschiedliche Begehren beinhalten würde, könne es sich schon aus diesem Grund nicht um eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG handeln und hätte das Bundesasylamt somit ein eigenes Verfahren durchführen müssen.

8. Am 14.10.2011 langte beim Asylgerichtshof die schriftliche Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung des Rechtsanwaltes ein.

9. Am 15.11.2012 wurden dem Asylgerichtshof Kopien aus dem Mutter-Kind Pass der BF vorgelegt. Sie erwarte erneut ein Kind. Der errechnete Geburtstermin sei der XXXX.9. Am 15.11.2012 wurden dem Asylgerichtshof Kopien aus dem Mutter-Kind Pass der BF vorgelegt. Sie erwarte erneut ein Kind. Der errechnete Geburtstermin sei der römisch 40 .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) idF BG BGBl. I 122/2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I 87/2012, idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.3. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Soweit nicht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesasylamt, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung dieses Gerichtes.6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Soweit nicht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesasylamt, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung dieses Gerichtes.

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

5. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zuge ihres Erstverfahrens mehrfach in allgemeiner Weise auf die Rechtlosigkeit der Frauen in Afghanistan Bezug genommen habe. Seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens habe sich die allgemeine Lage im Heimatland nicht entscheidungsrelevant geändert. Diese Aussage wurde jedoch von der belangten Behörde nicht belegt, zumal sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Situation in Afghanistan finden. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.6.2012, U 202/12, hingewiesen, wonach "gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden" kann. Auch aus zahlreichen anderen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (zB. VfGH 21.09.2012, U 883/12; 11.10.2012, U 677/12; 11.10.2012, U 855/12; 06.03.2013, U 1325/12; 13.03.2013, U 2185/12) ergibt sich, dass gerade beim Herkunftsstaat Afghanistan Länderfeststellungen von wesentlicher Bedeutung sind. Es wäre daher Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, sich mit der Situation in Afghanistan anhand von aktuellen Länderberichten, insbesondere zur Situation der Frauen auseinanderzusetzen [vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172 (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen)].

Im derzeitigen Stadium des Verfahrens kann somit nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert habe. Daher liegt "entschiedene Sache" nicht vor.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der
entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W142.1409308.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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