Entscheidungsdatum
26.06.2014Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch: RA Dr. ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, Zl. 1201.009-BAT zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch: RA Dr. ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, Zl. 1201.009-BAT zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III behoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) wurde am 23.01.2012 in Wien durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Er wies sich dabei mit einem türkischen Personalausweis aus, konnte allerdings keinen Aufenthaltstitel für Österreich vorweisen und wurde aufgrund dessen vorläufig festgenommen und in das PAZ Wien gebracht.
Im Zuge dieser Amtshandlung stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Er brachte dabei vor, er sei türkischer Staatsangehöriger, der türkischen Volksgruppe zugehörig, Angehöriger der alewitischen Glaubensgemeinschaft, verheiratet, von Beruf Herrenfriseur und aus XXXX stammend, wo er auch seinen ständigen Wohnsitz gehabt habe und sich aktuell seine Mutter, seine Gattin, zwei Kinder aus der Ehe mit dieser, zwei Schwestern und ein Bruder an genannter gemeinsamer Adresse aufhalten würden. Er habe am 20.01.2012 seine Heimat schlepperunterstützt auf einem LKW versteckt verlassen und sei schließlich am 23.01.2012 in Österreich angekommen.Er brachte dabei vor, er sei türkischer Staatsangehöriger, der türkischen Volksgruppe zugehörig, Angehöriger der alewitischen Glaubensgemeinschaft, verheiratet, von Beruf Herrenfriseur und aus römisch 40 stammend, wo er auch seinen ständigen Wohnsitz gehabt habe und sich aktuell seine Mutter, seine Gattin, zwei Kinder aus der Ehe mit dieser, zwei Schwestern und ein Bruder an genannter gemeinsamer Adresse aufhalten würden. Er habe am 20.01.2012 seine Heimat schlepperunterstützt auf einem LKW versteckt verlassen und sei schließlich am 23.01.2012 in Österreich angekommen.
Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, er habe im Jahr 2000 in XXXX an einer nicht genehmigten Demonstration der Partei MLKP teilgenommen, wobei es zu Ausschreitungen und Übergriffen auf die Polizei gekommen sei. Einige Tage danach sei er von der Polizei festgenommen und für zwei Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei Anklage gegen ihn erhoben worden, das Verfahren habe mehrere Jahre lang gedauert und sei er schließlich vor ca. zwei Monaten zu einer Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren verurteilt worden. Angesichts der drohenden Inhaftierung aufgrund dieser Verurteilung habe er beschlossen die Türkei zu verlassen.Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, er habe im Jahr 2000 in römisch 40 an einer nicht genehmigten Demonstration der Partei MLKP teilgenommen, wobei es zu Ausschreitungen und Übergriffen auf die Polizei gekommen sei. Einige Tage danach sei er von der Polizei festgenommen und für zwei Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei Anklage gegen ihn erhoben worden, das Verfahren habe mehrere Jahre lang gedauert und sei er schließlich vor ca. zwei Monaten zu einer Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren verurteilt worden. Angesichts der drohenden Inhaftierung aufgrund dieser Verurteilung habe er beschlossen die Türkei zu verlassen.
Als Identitätsnachweis legte er seinen türkischen Personalausweis vor.
3. Am 26.01.2012 wurde der Beschwerdeführer, im Gefolge der Zulassung des Verfahrens, an der Außenstelle des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei er als Beweis für sein bisheriges Vorbringen ein Konvolut an Kopien von gerichtlichen Unterlagen vorlegte, die zum Akt genommen wurden. Ergänzend trug er vor, er habe im Gefolge seiner Festnahme und Freilassung nach einigen Tagen seinen Militärdienst angetreten, sei jedoch während dessen neuerlich für ein bis zwei Monate inhaftiert worden, vor das Staatssicherheitsgericht in XXXX gestellt worden und anschließend auf freien Fuß gelangt, 2003/2004 sei er nochmals festgenommen worden, 2005 habe er geheiratet und sich sodann nicht mehr politisch betätigt. Im September 2011 habe ihn sein Anwalt davon in Kenntnis gesetzt, dass er wegen Mitgliedschaft in der illegalen Organisation MLKP verurteilt worden sei. Zwar sei eine erste Verurteilung schon im Beschwerdeverfahren vor dem Höchstgericht in 2003/2004 aufgehoben worden, auch sei nunmehr die neuerliche erstgerichtliche Verurteilung angefochten worden, aber sei ihm vom Anwalt geraten worden angesichts einer drohenden rechtskräftigen Verurteilung auszureisen. Diesem Rat sei er wegen der schlechten Haftbedingungen in der Türkei gefolgt. Das Beschwerdeverfahren sei weiterhin vor dem Höchstgericht anhängig. Auf Befragen bestätigte der BF, dass er ab 1997 bis 2005 Mitglied der MLKP gewesen sei, an deren Demonstrationen teilgenommen und politische Materialien verkauft habe. Für den Fall einer Rückkehr befürchte der BF seine Festnahme.3. Am 26.01.2012 wurde der Beschwerdeführer, im Gefolge der Zulassung des Verfahrens, an der Außenstelle des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei er als Beweis für sein bisheriges Vorbringen ein Konvolut an Kopien von gerichtlichen Unterlagen vorlegte, die zum Akt genommen wurden. Ergänzend trug er vor, er habe im Gefolge seiner Festnahme und Freilassung nach einigen Tagen seinen Militärdienst angetreten, sei jedoch während dessen neuerlich für ein bis zwei Monate inhaftiert worden, vor das Staatssicherheitsgericht in römisch 40 gestellt worden und anschließend auf freien Fuß gelangt, 2003 aus 2004, sei er nochmals festgenommen worden, 2005 habe er geheiratet und sich sodann nicht mehr politisch betätigt. Im September 2011 habe ihn sein Anwalt davon in Kenntnis gesetzt, dass er wegen Mitgliedschaft in der illegalen Organisation MLKP verurteilt worden sei. Zwar sei eine erste Verurteilung schon im Beschwerdeverfahren vor dem Höchstgericht in 2003 aus 2004, aufgehoben worden, auch sei nunmehr die neuerliche erstgerichtliche Verurteilung angefochten worden, aber sei ihm vom Anwalt geraten worden angesichts einer drohenden rechtskräftigen Verurteilung auszureisen. Diesem Rat sei er wegen der schlechten Haftbedingungen in der Türkei gefolgt. Das Beschwerdeverfahren sei weiterhin vor dem Höchstgericht anhängig. Auf Befragen bestätigte der BF, dass er ab 1997 bis 2005 Mitglied der MLKP gewesen sei, an deren Demonstrationen teilgenommen und politische Materialien verkauft habe. Für den Fall einer Rückkehr befürchte der BF seine Festnahme.
Von den zahlreichen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen wurden daraufhin durch den bei der Einvernahme anwesenden Dolmetscher lediglich zwei Schriftstücke, ein Verhandlungsprotokoll und ein Urteil, in einer sinngemäßen Kurzzusammenfassung übersetzt. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 28.9.2011 ergab sich neben den Namen der Anwesenden, unter anderem auch der Anwältin des BF, dass dieser letztlich zu 6 Jahren und 3 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die bereits in Gewahrsam genommenen Zeiten wurden angerechnet. Aus dem Urteil sei sinngemäß ersichtlich, dass festgestellt wurde, dass der Beschuldigte an den zur Last gelegten Tathandlungen teilgenommen hat, er Mitglied einer illegalen Terrororganisation war und der Teilnahme an einer Demonstration gegen Gefängnisse des Typs F sowie des Rufens von Parolen und der Beschädigung eines Polizeiautos schuldig sei (AS 95).
Mit Aktenvermerk vom 26.01.2012 hielt das Bundesasylamt fest, dass einerseits aus Kostengründen, andererseits aufgrund der Anführung von mehreren Angeklagten im Urteil von der gesamten Übersetzung der in Vorlage gebrachten Unterlagen (AS 103 bis 179) abgesehen worden sei.
4. Mit Bescheid vom 27.01.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchteil I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab (Spruchteil II.) und wies in Spruchteil4. Mit Bescheid vom 27.01.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchteil römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab (Spruchteil römisch zwei.) und wies in Spruchteil
III. gemäß § 10 Abs 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus.römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus.
Das Bundesasylamt hat die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und seinen Ausreisegründen in Ansehung der vorgelegten Beweismittel und der damit in Übereinstimmung stehenden Aussagen als glaubhaft zum Gegenstand des Bescheides erhoben.
In rechtlicher Hinsicht wurde daraus gefolgert, dass der Beschwerdeführer im Heimatland wegen Mitgliedschaft bei der MLKP, einer illegalen terroristischen Organisation, sowie der Teilnahme an einer Demonstration gegen Gefängnisse des Typs F, des Rufens von Parolen und der Beschädigung eines Polizeiwagens verurteilt worden sei. Die Strafe sei mit sechs Jahren und drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe festgelegt worden. Das Verfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und derzeit beim Höchstgericht anhängig. Laut eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer die im zur Last gelegten Delikte auch begangen. Die Türkei sei ein Rechtsstaat. Seine Verurteilung stelle somit keinen Anknüpfungspunkt an die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungstatbestände dar. Vielmehr überwiege "das strafrechtliche Element gegenüber der politischen Äußerung". Auch habe der Beschwerdeführer bei der Beschädigung des Polizeiwagens in Kauf genommen, dass andere Menschen zu Schaden kommen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Verurteilung aufgrund eines (bloß) strafrechtlichen Delikts ausgesprochen wurde. Die länderkundlichen Feststellungen zu den Rückkehrfragen zeigten darüber hinaus, dass eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung alleine nicht drohe.
Neben den Länderfeststellungen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes noch festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine rechtswidrige Verfolgung drohe, er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und ihm dort keine Gefahren drohen würden, welche die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Es hätten sich auch unter Berücksichtigung aller Umstände keine Fakten ergeben, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.01.2012 persönlich ausgefolgt.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid wurde am 08.02.2012 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt von wesentlichen Verfahrensmängeln gekennzeichnet sei, die eine erschöpfende Beurteilung der Rechtssache verhindert hätten. Insbesondere habe sich die Behörde nicht mit sämtlichen verfahrensrelevanten Umständen des Vorbringens auseinander gesetzt.
Ein zentraler Teil des Vorbringens beträfe das gegen den Beschwerdeführer in XXXX geführte Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der MLKP. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Verfahren einerseits das Verhandlungsprotokoll vom XXXX vorgelegt, andererseits das Urteil, womit ihn das Gericht wegen Mitgliedschaft zur genannten Organisation zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt habe. Beide Schriftstücke seien nicht zur Gänze ins Deutsche, sondern lediglich "sinngemäß" mit wenigen Zeilen auszugsweise ins Deutsche übersetzt worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Als Folge dieser unterlassenen Übersetzung komme das Bundesasylamt geradezu zwangsläufig zu unrichtigen Feststellungen. So sei die Schlussfolgerung, die Verurteilung folge keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe, eine bloße Mutmaßung und stehe nicht in Übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen. Unrichtig sei auch, dass der Beschwerdeführer "laut eigenen Angaben" die ihm zur Last gelegten Vergehen begangen habe. Als bloße Vermutung müsse auch die Äußerung angesehen werden, es sei "davon auszugehen, dass die Verurteilung aufgrund eines strafrechtlichen Delikts ausgesprochen" worden sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, dass er im Zeitraum 1997/1998 bis 2005 Mitglied der Partei gewesen sei. Danach habe er sich nicht mehr politisch betätigt.Ein zentraler Teil des Vorbringens beträfe das gegen den Beschwerdeführer in römisch 40 geführte Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der MLKP. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Verfahren einerseits das Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 vorgelegt, andererseits das Urteil, womit ihn das Gericht wegen Mitgliedschaft zur genannten Organisation zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt habe. Beide Schriftstücke seien nicht zur Gänze ins Deutsche, sondern lediglich "sinngemäß" mit wenigen Zeilen auszugsweise ins Deutsche übersetzt worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Als Folge dieser unterlassenen Übersetzung komme das Bundesasylamt geradezu zwangsläufig zu unrichtigen Feststellungen. So sei die Schlussfolgerung, die Verurteilung folge keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe, eine bloße Mutmaßung und stehe nicht in Übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen. Unrichtig sei auch, dass der Beschwerdeführer "laut eigenen Angaben" die ihm zur Last gelegten Vergehen begangen habe. Als bloße Vermutung müsse auch die Äußerung angesehen werden, es sei "davon auszugehen, dass die Verurteilung aufgrund eines strafrechtlichen Delikts ausgesprochen" worden sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, dass er im Zeitraum 1997 aus 1998, bis 2005 Mitglied der Partei gewesen sei. Danach habe er sich nicht mehr politisch betätigt.
Festzuhalten sei weiter, dass die eingeholten "Hintergrundinformationen über die MLKP" völlig unzureichend und nicht aktuell waren. Richtig sei, dass die Tatsache einer Mitgliedschaft zur MLKP nach dem türkischen Strafrecht sogar zur Verhängung der Todesstrafe führen könne, dies sei ein Aspekt, den das Bundesasylamt völlig unberücksichtigt gelassen habe.
Das Bundesasylamt habe es damit pflichtwidrig unterlassen, im Rahmen des Länderberichtes unter dem Aspekt der Strafjustiz Feststellungen über die strafrechtlichen Folgen einer rechtskräftig festgestellten Mitgliedschaft zur MLKP zu treffen.
Ungeklärt sei ferner der aktuelle Verfahrensstand des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens. Das Bundesasylamt wäre jedoch verpflichtet gewesen, im Wege eines Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft Recherchen über den Verfahrensstand anzustellen.
Gänzlich ließe der vorliegende Länderbericht auch eine Dokumentation über die aktuelle Situation von Häftlingen in türkischen Strafvollzugsanstalten vermissen, insbesondere hinsichtlich der Situation jener Verurteilten, denen die Mitgliedschaft bei verbotenen Organisationen zur Last gelegt würde. Dies sei deshalb relevant, da der Beschwerdeführer ja gemäß seinem Vorbringen wegen der ihm drohenden menschenrechtswidrigen Haftverhältnisse die Türkei verlassen habe. Wie der Beschwerdeführer bereits angeführt habe, sei er bereits einer menschenrechtswidrigen Behandlung in der Türkei unterzogen worden, als er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration gegen die Gefängnisse des Typs F festgenommen und dabei gefoltert worden sei.
7. Mit Urkundenvorlage vom 07.03.2012 legte der Beschwerdeführer - zum Teil im Original - einen Haftbefehl vom 06.10.2001, eine gerichtliche Bestätigung vom 23.02.2012 (wonach sich das Strafverfahren im Berufungsstadium befinde), ein strafgerichtliches Urteil, sowie das Kuvert, in welchem die vorgelegten Urkunden aus der Türkei übermittelt wurden, vor.
8. Die Beschwerdevorlage an den vormals zuständigen Asylgerichtshof erfolgte mit 15.02.2012.
9. Mit Erkenntnis vom 26.03.2012, Zl. XXXX, behob der AsylGH gemäß § 66 Abs. 2 AVG diesen Bescheid des Bundesasylamtes und verwies das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.9. Mit Erkenntnis vom 26.03.2012, Zl. römisch 40 , behob der AsylGH gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG diesen Bescheid des Bundesasylamtes und verwies das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass "es das Bundesasylamt unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer in türkischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in ausreichendem Umfang in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, was eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit, insbesondere die Feststellung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes und eine unbedenkliche sowie schlüssige Würdigung dieses Sachverhaltes unmöglich machte". Aus der inhaltlich kaum nachvollziehbaren Übersetzung des türkischen Urteils wurde für den Asylgerichtshof vor allem auch nicht hinreichend klar, welcher Vorwürfe der Beschwerdeführer konkret beschuldigt und welcher er letztlich durch ein türkisches Gericht für schuldig befunden worden sei. Unklar sei auch, welche Reststrafe dem Beschwerdeführer nunmehr in der Türkei im Falle seiner Rückkehr drohen würde.
Diese offen gebliebenen Fragen im Sachverhalt wären durch eine nachvollziehbare Übersetzung der wesentlichen Teile der vorgelegten türkischen Unterlagen in die deutsche Sprache sowie durch entsprechende Ermittlungen vor Ort über den Verbindungsbeamten (bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. beim angeblich den Beschwerdeführer noch immer vertretenden türkischen Rechtsanwalt) zu klären gewesen.
Festzuhalten sei darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auch zu den Länderfeststellungen im Gesamten kein Parteigehör eingeräumt worden ist. Der zwei Sätze umfassende, auszugsweise Vorhalt aus den Länderfeststellungen zum Umstand, dass die MLKP als terroristische Organisation angesehen werde, sei hierfür im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls ausreichend. Darüber hinaus seien die dem gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes zugrunde gelegten Länderfeststellungen in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich. So wurde einerseits ausgeführt, dass generell in der Türkei die Todesstrafe abgeschafft sei, andererseits wurde an späterer Stelle ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der MLKP auch Todesstrafen ausgesprochen werden würden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft zur MLKP tatsächlich nur zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist, fehlen darüber hinaus Erörterungen im Zusammenhang mit den Haftbedingungen in der Türkei. Dies war jedoch - wie sich aus dem Akt ergibt - der vorrangige, vom Beschwerdeführer auch durchgehend genannte Fluchtgrund, nämlich die Angst, im Gefängnis in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zusammenhang mit einer Festnahme in der Türkei bereits gefoltert worden, fehlt zur Gänze, wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen sei, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers an sich dem Bescheid zugrunde gelegt hat. Der Beschwerde sei daher insofern zuzustimmen, dass die Länderfeststellungen im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Strafjustiz in der Türkei und den strafrechtlichen Folgen einer rechtskräftig festgestellten Mitgliedschaft zur MLKP unzureichend geblieben sind.
10. Am 21.06.2012 wurde der BF nochmals an der Außenstelle des Bundesasylamtes einvernommen.
Zum bisherigen Vorbringen ergänzend befragt legte der BF u.a. dar, dass er ehemals drei Mal inhaftiert worden sei, beginnend mit 2001, als er während des Militärdienstes festgenommen und vor dem Staatssicherheitsgericht in XXXX ein Verfahren gegen ihn eröffnet und er anschließend wieder freigelassen wurde, sowie für ca. zwei Wochen im Militärgefängnis in XXXX und für ca. zwei Wochen bei der Gendarmerie in XXXX. Die Haftbedingungen im Militärgefängnis seien sehr schlecht gewesen, auf Nachfrage gab der BF an, er sei bei der Essenszuteilung diskriminiert und nachts in einer "Isolationszelle" gefangen gehalten worden. Zur Richtigkeit der gegen ihn in der Türkei erhobenen Vorwürfe gab er an, er sei zwar Mitglied bzw. Sympathisant der MLKP gewesen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien aber nur insofern zutreffend gewesen, als er Schrifttum gelesen und an Pressearbeit teilgenommen habe. In Österreich besuche er einen alewitischen und einen kurdischen Verein, sonst kenne er hier niemanden.Zum bisherigen Vorbringen ergänzend befragt legte der BF u.a. dar, dass er ehemals drei Mal inhaftiert worden sei, beginnend mit 2001, als er während des Militärdienstes festgenommen und vor dem Staatssicherheitsgericht in römisch 40 ein Verfahren gegen ihn eröffnet und er anschließend wieder freigelassen wurde, sowie für ca. zwei Wochen im Militärgefängnis in römisch 40 und für ca. zwei Wochen bei der Gendarmerie in römisch 40 . Die Haftbedingungen im Militärgefängnis seien sehr schlecht gewesen, auf Nachfrage gab der BF an, er sei bei der Essenszuteilung diskriminiert und nachts in einer "Isolationszelle" gefangen gehalten worden. Zur Richtigkeit der gegen ihn in der Türkei erhobenen Vorwürfe gab er an, er sei zwar Mitglied bzw. Sympathisant der MLKP gewesen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien aber nur insofern zutreffend gewesen, als er Schrifttum gelesen und an Pressearbeit teilgenommen habe. In Österreich besuche er einen alewitischen und einen kurdischen Verein, sonst kenne er hier niemanden.
11. Mit 21.06.2012 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation der Behörde im Hinblick darauf, welcher Delikte der BF für schuldig gesprochen wurde, welche Strafe er noch zu verbüßen habe, ob gegen ihn ein Haftbefehl aufrecht sei, wie seine Situation bei einer Rückkehr wäre, wie sich die aktuelle Situation der MLKP gestalte und ob die Todesstrafe in der Türkei zur Gänze abgeschafft sei.
In der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des BM f. I. in der Türkei an die Staatendokumentation vom 16.07.2012 wurde die Verurteilung des BF mit Urteil vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren und drei Monaten bestätigt. Die Rechtsanwältin des BF habe dagegen Berufung eingelegt und sei das Berufungsverfahren noch anhängig. Ein Haftbefehl sei gegen den BF aktuell nicht offen. Zur MLKP wurde im Wesentlichen berichtet, dass sie nach wie vor illegale Aktivitäten entfalte, darüber hinaus verfolge sie ihre Ziele auch im Rahmen legaler Vorfeldorganisationen wie etwa linksgerichteter Medien und bei Streiks und sogen. "Arbeiterkonferenzen", gegen die türkische Sicherheitsbehörden deshalb auch vorgehen. Die Todesstrafe sei in der Türkei jedenfalls seit 2002 in Friedenszeiten und seit 2006 auch in Kriegszeiten verboten.In der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des BM f. römisch eins. in der Türkei an die Staatendokumentation vom 16.07.2012 wurde die Verurteilung des BF mit Urteil vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren und drei Monaten bestätigt. Die Rechtsanwältin des BF habe dagegen Berufung eingelegt und sei das Berufungsverfahren noch anhängig. Ein Haftbefehl sei gegen den BF aktuell nicht offen. Zur MLKP wurde im Wesentlichen berichtet, dass sie nach wie vor illegale Aktivitäten entfalte, darüber hinaus verfolge sie ihre Ziele auch im Rahmen legaler Vorfeldorganisationen wie etwa linksgerichteter Medien und bei Streiks und sogen. "Arbeiterkonferenzen", gegen die türkische Sicherheitsbehörden deshalb auch vorgehen. Die Todesstrafe sei in der Türkei jedenfalls seit 2002 in Friedenszeiten und seit 2006 auch in Kriegszeiten verboten.
Die Anfragebeantwortung wurde mit 09.08.2013 dem Vertreter des BF zur Stellungnahme übermittelt.
12. Mit 17.09.2012 langte beim Bundesasylamt eine amtswegig veranlasste Übersetzung des vom BF vorgelegten Urteils des XXXX in XXXX, Zl. XXXX, in die deutsche Sprache ein.12. Mit 17.09.2012 langte beim Bundesasylamt eine amtswegig veranlasste Übersetzung des vom BF vorgelegten Urteils des römisch 40 in römisch 40 , Zl. römisch 40 , in die deutsche Sprache ein.
Dieser Übersetzung zufolge wurde der BF als 13. Angeklagter in dieser Rechtssache im Zusammenhang mit verschiedenen Vorfällen in den Jahren 2000 und 2001 wegen der ihm zur Last gelegten Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
13. Mit Schriftsatz vom 25.03.2013 verwies der BF darauf, dass einer der Mitangeklagten in diesem Strafverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 gemäß § 3 AsylG 2005 als Asylberechtigter Anerkennung fand.13. Mit Schriftsatz vom 25.03.2013 verwies der BF darauf, dass einer der Mitangeklagten in diesem Strafverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als Asylberechtigter Anerkennung fand.
14. Mit Schriftsatz vom 14.11.2013 verwies der BF darauf, dass das Berufungsverfahren in seiner Sache zwischenzeitig mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beendet worden sei, im Gefolge dessen seien Justizorgane im Juni 2013 zur Festnahme des BF an dessen früheren Wohnsitz erschienen.
Als Beweismittel wurde eine zweiseitige Kopie des Urteils vorgelegt.
Eine amtswegige Übersetzung dieses Beweismittels durch das Bundesasylamt erfolgte nicht.
15. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde neuerlich gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).15. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die genaue Identität und Nationalität des BF, seine ethnische und religiöse Zugehörigkeit, seinen familiären Status und seinen im Wesentlichen unbeeinträchtigten Gesundheitszustand fest. Feststellbar sei auch gewesen, dass er aus von ihm behaupteten Gründen nunmehr rechtskräftig strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Eine Gefährdung bei einer Rückkehr iSd § 8 AsylG sei nicht feststellbar gewesen. In Österreich beziehe der BF staatliche Unterstützung, eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt oder in sonstiger Hinsicht sei nicht gegeben. Der BF verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Beziehungen, seine Gattin, seine Kinder, seine Eltern und seine Geschwister leben in der Türkei. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die genaue Identität und Nationalität des BF, seine ethnische und religiöse Zugehörigkeit, seinen familiären Status und seinen im Wesentlichen unbeeinträchtigten Gesundheitszustand fest. Feststellbar sei auch gewesen, dass er aus von ihm behaupteten Gründen nunmehr rechtskräftig strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Eine Gefährdung bei einer Rückkehr iSd Paragraph 8, AsylG sei nicht feststellbar gewesen. In Österreich beziehe der BF staatliche Unterstützung, eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt oder in sonstiger Hinsicht sei nicht gegeben. Der BF verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Beziehungen, seine Gattin, seine Kinder, seine Eltern und seine Geschwister leben in der Türkei. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person sowie seinen Ausreisegründen insgesamt als glaubwürdig, die festgestellte strafgerichtliche Verurteilung sei den Verfahrensunterlagen nach jedoch nicht zu Unrecht, sondern wegen der dort genannten Delikte, und damit im Rahmen der staatlichen Strafrechtspflege erfolgt. Die Ausführungen der belangten Behörde an dieser Stelle zu ihren Feststellungen zur Situation in türkischen Gefängnissen (vgl. S. 44 ff des Bescheides) blieben wegen eines offenkundigen Redaktionsfehlers unvollständig.Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person sowie seinen Ausreisegründen insgesamt als glaubwürdig, die festgestellte strafgerichtliche Verurteilung sei den Verfahrensunterlagen nach jedoch nicht zu Unrecht, sondern wegen der dort genannten Delikte, und damit im Rahmen der staatlichen Strafrechtspflege erfolgt. Die Ausführungen der belangten Behörde an dieser Stelle zu ihren Feststellungen zur Situation in türkischen Gefängnissen vergleiche S. 44 ff des Bescheides) blieben wegen eines offenkundigen Redaktionsfehlers unvollständig.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung, aufgrund derer allenfalls eine subsidiäre Schutzgewährung angezeigt wäre, sei festzustellen gewesen, dass die Situation in türkischen Gefängnissen zwar von gewissen Mängeln gekennzeichnet sei, jedoch sich nicht derart gestalte, dass die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK bestehe, insbesondere sei auf die Bemühungen der türkischen Regierung gegenüber Folter und Misshandlung zu verwiesen. Die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei sei im Lichte der Feststellungen zu seinem Privatleben in Österreich als rechtskonform iSd Art 8 Abs. 2 EMRK anzusehen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung, aufgrund derer allenfalls eine subsidiäre Schutzgewährung angezeigt wäre, sei festzustellen gewesen, dass die Situation in türkischen Gefängnissen zwar von gewissen Mängeln gekennzeichnet sei, jedoch sich nicht derart gestalte, dass die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bestehe, insbesondere sei auf die Bemühungen der türkischen Regierung gegenüber Folter und Misshandlung zu verwiesen. Die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei sei im Lichte der Feststellungen zu seinem Privatleben in Österreich als rechtskonform iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK anzusehen.
16. Gegen den dem Vertreter des BF am 12.12.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 18.12.2013 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde darin auf fehlende Feststellungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid zur MLKP sowie auf einzelne Passagen in den länderkundlichen Feststellungen der Behörde zu Mängeln im türkischen Strafvollzug verwiesen, ergänzend dazu wurde ein Internetbericht vom April 2014 über Misshandlungen in einem dort genannten Typ-F-Gefängnis und daraus resultierende Hungerstreiks von Gefangenen vorgelegt. Verwiesen wurde weiter auf fehlende Feststellungen zu behaupteten früheren Misshandlungen des BF in der Haft. In rechtlicher Hinsicht wurde der Würdigung der belangten Behörde, der BF sei alleine aus strafrechtlichen Gründen und nicht aus einem der Verfolgungsgründe der GFK strafgerichtlich verfolgt worden, widersprochen.
17. Die Beschwerdevorlage des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) an das Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) erfolgte mit 05.02.2014.
Mit 14.04.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
18. Mit 12.05.2014 erfolgte eine Information des BFA an das BVwG über die Betretung des BF bei einer illegalen Beschäftigung am 14.01.2014.
19. Mit 02.06.2014 veranlasste das BVwG die amtswegige Übersetzung des vom BF schon erstinstanzlich in Kopie vorgelegten Urteils des türkischen Kassationsgerichtshofs in seiner Sache aus dem Jahr 2013.
Die Übersetzung langte am 04.06.2014 beim BVwG ein. Dieser war zu entnehmen, dass die erstinstanzliche Verurteilung von 13 der ursprünglich Angeklagten als rechtswidrig behoben wurde, wobei eine nachfolgende neuerliche erstinstanzliche Durchführung des Verfahrens aus dem Grunde der Verfolgungsverjährung zu unterbleiben habe und deren Strafverfahren deshalb einzustellen seien, dass aber die Verurteilung von weiteren 5 namentlich genannten Angeklagten, darunter des BF, vom Kassationsgerichtshof als rechtskonform bestätigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, der türkischen Volksgruppe zugehörig, Angehöriger der alewitischen Glaubensgemeinschaft, verheiratet, von Beruf Herrenfriseur und aus XXXX stammend, wo er - wie auch seine Mutter, seine Gattin, zwei Kinder aus der Ehe mit dieser, zwei Schwestern und ein Bruder - vor der Ausreise seinen ständigen Wohnsitz hatte. Er hat am 20.01.2012 seine Heimat schlepperunterstützt auf einem LKW versteckt verlassen und ist schließlich am 23.01.2012 in Österreich angekommen, wo er am 23.01.2012 in Wien durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde und im Gefolge dessen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, der türkischen Volksgruppe zugehörig, Angehöriger der alewitischen Glaubensgemeinschaft, verheiratet, von Beruf Herrenfriseur und aus römisch 40 stammend, wo er - wie auch seine Mutter, seine Gattin, zwei Kinder aus der Ehe mit dieser, zwei Schwestern und ein Bruder - vor der Ausreise seinen ständigen Wohnsitz hatte. Er hat am 20.01.2012 seine Heimat schlepperunterstützt auf einem LKW versteckt verlassen und ist schließlich am 23.01.2012 in Österreich angekommen, wo er am 23.01.2012 in Wien durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde und im Gefolge dessen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
In Österreich leben keine Verwandten des BF. Der BF bezieht zwar aktuell keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, er ist aber auch nicht legal erwerbstätig bzw. wurde er am 14.01.2014 bei einer illegalen Beschäftigung betreten. Er verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte hinausgehend über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
2.2. Zu den Ausreisegründen des BF:
Feststellbar war, dass der BF im Gefolge eines langjährigen Ermittlungsverfahrens zuletzt mit erstinstanzlichem Urteil des XXXX in XXXX vom XXXX wegen des Vorwurfs der XXXX verurteilt wurde, dies im Zusammenhang mit seiner früheren Mitgliedschaft bei der linksgerichteten illegalen Organisation MLKP und seiner Beteiligung an verschiedenen Aktivitäten derselben. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF gegen diese Verurteilung eingebrachte Berufung wurde vom türkischen Kassationsgerichtshof mit Urteil vom XXXX abgewiesen und damit die erstinstanzliche Verurteilung rechtskräftig.Feststellbar war, dass der BF im Gefolge eines langjährigen Ermittlungsverfahrens zuletzt mit erstinstanzlichem Urteil des römisch 40 in römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vorwurfs der römisch 40 verurteilt wurde, dies im Zusammenhang mit seiner früheren Mitgliedschaft bei der linksgerichteten illegalen Organisation MLKP und seiner Beteiligung an verschiedenen Aktivitäten derselben. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF gegen diese Verurteilung eingebrachte Berufung wurde vom türkischen Kassationsgerichtshof mit Urteil vom römisch 40 abgewiesen und damit die erstinstanzliche Verurteilung rechtskräftig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in der Türkei vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
3. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
3.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten in Übereinstimmung mit der belangten Behörde aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen und seine Identität betreffend auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seiner früheren Berufstätigkeit sowie seinen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich. Zu seinen aktuellen Lebensumständen in Österreich sowie zur Frage seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit wurden ergänzend vom BVwG aktuelle Auskünfte aus den jeweiligen Datenbanken eingeholt.
Soweit die belangte Behörde u.a. zur Feststellung gelangt war, dass der BF Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sei, war nicht erkennbar, worauf sie sich bei dieser Feststellung stützte. Der BF selbst gab bei seiner Erstbefragung an, er gehöre der türkischen Ethnie an, im Laufe der beiden folgenden Verfahrensgänge behauptete er bei seinen Einvernahmen auch nicht, ein Kurde zu sein. Bei der genannten Feststellung der belangten Behörde dürfte es sich somit um einen Redaktionsfehler handeln.
3.3. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF in der Türkei aus genannten Gründen stützen sich auf die vom BF dazu vorgelegten Unterlagen und deren Übersetzung in die deutsche Sprache, deren Inhalt im Ergebnis unstrittig war.
3.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF aus einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist auszuführen:
Die belangte Behörde gelangte in ihrer Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Feststellung, dass dieser aufgrund des Vorwurfs der Zugehörigkeit zur illegalen bewaffneten Organisation MLKP nach Art. 314 Abs. 2 trSTGB zu einer Freiheitstrafe im Ausmaß von 6 Jahren und 3 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Diese Feststellung erwies sich auch aus Sicht des BVwG im Lichte der vorliegenden Beweismittel als zutreffend und wurde zuletzt auch vom BF selbst nicht bestritten. Die belangte Behörde folgerte aus diesem Umstand, dass die Verurteilung des BF Ausfluss der staatlichen Strafrechtspflege der türkischen Behörden in pflichtgemäßer Umsetzung der türkischen Strafbestimmungen gewesen sei, weder sei jedoch eine willkürliche oder sonst rechtswidrige Verurteilung des BF erfolgt noch sei dieser aus spezifischen in seiner Person gelegenen Gründen auf diskriminierende Weise verurteilt worden.Die belangte Behörde gelangte in ihrer Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Feststellung, dass dieser aufgrund des Vorwurfs der Zugehörigkeit zur illegalen bewaffneten Organisation MLKP nach Artikel 314, Absatz 2, trSTGB zu einer Freiheitstrafe im Ausmaß von 6 Jahren und 3 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Diese Feststellung erwies sich auch aus Sicht des BVwG im Lichte der vorliegenden Beweismittel als zutreffend und wurde zuletzt auch vom BF selbst nicht bestritten. Die belangte Behörde folgerte aus diesem Umstand, dass die Verurteilung des BF Ausfluss der staatlichen Strafrechtspflege der türkischen Behörden in pflichtgemäßer Umsetzung der türkischen Strafbestimmungen gewesen sei, weder sei jedoch eine willkürliche oder sonst rechtswidrige Verurteilung des BF erfolgt noch sei dieser aus spezifischen in seiner Person gelegenen Gründen auf diskriminierende Weise verurteilt worden.
Der BF trat dieser Ansicht im Beschwerdeverfahren insofern entgegen, als er behauptete, diese Verurteilung sei auch Ausdruck dessen, dass derartige Strafverfahren gegen "politisch andersdenkende Bürger" eingesetzt werden. In diesem Sinne vermeinte der BF offenbar, dass seine strafgerichtliche Verurteilung aus bloß politischen Gründen erfolgte sei, weshalb von einer Form staatlicher Verfolgung iSd Verfolgungstatbestände der GFK auszugehen sei.
Aus den vom BF vorgelegten Verfahrensunterlagen ließ sich jedoch aus Sicht des BVwG hinreichend klar gewinnen, dass der gegen ihn von der Anklagebehörde erhobene Vorwurf der Mitgliedschaft in einer verbotenen bewaffneten Organisation iSd Art. 314 trStGB sowie der Teilnahme an verschiedenen dort näher festgestellten Aktivitäten dieser Organisation als zutreffend festgestellt werden konnte. Auch der BF selbst gestand vor der erstinstanzlichen Behörde im zweiten Verfahrensgang auf Befragen zu, dass er über mehrere Jahre hinweg Mitglied der MLKP war und sich an deren Aktivitäten beteiligt habe, auch wenn er im Anschluss an seine Verehelichung im Jahr 2005 davon Abstand genommen habe. Für die Ansicht des Vertreters des BF, dessen Verurteilung stelle eine (ungerechtfertigte) Form strafgerichtlicher Verfolgung aus (bloß) politischen Gründen dar, ergaben sich demgegenüber weder aus dem persönlichen Vortrag des BF noch aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen stichhaltige Hinweise.Aus den vom BF vorgelegten Verfahrensunterlagen ließ sich jedoch aus Sicht des BVwG hinreichend klar gewinnen, dass der gegen ihn von der Anklagebehörde erhobene Vorwurf der Mitgliedschaft in einer verbotenen bewaffneten Organisation iSd Artikel 314, trStGB sowie der Teilnahme an verschiedenen dort näher festgestellten Aktivitäten dieser Organisation als zutreffend festgestellt werden konnte. Auch der BF selbst gestand vor der erstinstanzlichen Behörde im zweiten Verfahrensgang auf Befragen zu, dass er über mehrere Jahre hinweg Mitglied der MLKP war und sich an deren Aktivitäten beteiligt habe, auch wenn er im Anschluss an seine Verehelichung im Jahr 2005 davon Abstand genommen habe. Für die Ansicht des Vertreters des BF, dessen Verurteilung stelle eine (ungerechtfertigte) Form strafgerichtlicher Verfolgung aus (bloß) politischen Gründen dar, ergaben sich demgegenüber weder aus dem persönlichen Vortrag des BF noch aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen stichhaltige Hinweise.
Auch wäre im Beweisverfahren kein Hinweis darauf hervorgekommen, dass der BF bloß bzw. insbesondere aus in seiner Person gelegenen Gründen, etwa wegen seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund persönlicher politischer Ansichten, in Relation zu anderen Straftätern, die einer Anklage nach Art. 314 trStGB unterlagen, unverhältnismäßig oder diskriminierend bestraft worden wäre.Auch wäre im Beweisverfahren kein Hinweis darauf hervorgekommen, dass der BF bloß bzw. insbesondere aus in seiner Person gelegenen Gründen, etwa wegen seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund persönlicher politischer Ansichten, in Relation zu anderen Straftätern, die einer Anklage nach Artikel 314, trStGB unterlagen, unverhältnismäßig oder diskriminierend bestraft worden wäre.
Zum einen gehört der BF der Mehrheitsethnie der Türken, zum anderen der zahlenmäßig großen Glaubensgemeinschaft der Alewiten an, beide Umstände hat er aber weder selbst als Anlass für seine strafgerichtliche Verfolgung behauptet noch wären diesbezüglich anderweitige Hinweise im Verfahren aufgetaucht. Dass seine strafgerichtliche Verfolgung andererseits bloß eine Maßnahme der türkischen Behörden gegenüber "politisch Andersdenkenden" darstelle, erschloss sich dem BVwG deshalb nicht, weil die MLKP seit Langem eine in der Türkei verbotene Organisation darstellt, die ihre politischen Ziele bis in die Gegenwart u.a. auch mit ungesetzlichen bzw. gewaltsamen Mitteln zu verfolgen trachtet, wie sich auch aus den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde ergab. Dieser Bewertung ist der Vertreter des BF auch nicht auf gleicher Ebene schlüssig entgegengetreten, sein pauschaler Vorwurf in der Beschwerde, die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur MLKP zu treffen, entbehrt im Lichte des Ländervorhalts der belangten Behörde vor der Bescheiderlassung, dem er aber nicht entgegentrat, der Grundlage. Auch unterlag der Vertreter des BF an dieser Stelle offenbar dem Missverständnis, dass der BF Angehöriger der kurdischen Ethnie sei. Im Übrigen wäre selbst für den Fall, dass der BF der kurdischen Ethnie angehören würde, aus dem Sachverhalt nicht zu gewinnen gewesen, dass er gerade deshalb einer ungerechtfertigten strafgerichtlichen Verfolgung oder einer unverhältnismäßigen Bestrafung unterworfen gewesen wäre, auch in dieser Hinsicht hätte der BF in seinen Einvernahmen kein Vorbringen erstattet.
Im Lichte dessen war der belangte Behörde auch in ihrer Feststellung zu folgen, dass im Sachverhalt kein Anknüpfungspunkt an die individuellen Merkmale des Art. 1 Abschn. A Z 2 der GFK zu finden war.Im Lichte dessen war der belangte Behörde auch in ihrer Feststellung zu folgen, dass im Sachverhalt kein Anknüpfungspunkt an die individuellen Merkmale des Artikel eins, Abschn. A Ziffer 2, der GFK zu finden war.
Aus dem Sachverhalt ließ sich auch nicht gewinnen, dass der BF in der festgestellten Form per se unverhältnismäßig bestraft worden wäre oder sein Verfahren keinen rechtsstaatlichen Prinzipien unterlag. Die gegen ihn verhängte Strafe orientierte sich eher am unteren Strafrahmen des Art. 314 Abs. 2 trStGB, der einen solchen von 5 bis 10 Jahren vorsieht (vgl. dazu: Tellenbach, Das türkische Strafgesetzbuch, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Stand vom 15.11.2008). Die Möglichkeit einer vorzeitigen bedingten Entlassung aus der Strafhaft steht ihm im Übrigen angesichts der Feststellungen des Erstgerichts sowie des Kassationsgerichtshofs offen. Dafür, dass seine Verurteilung als solche auf willkürliche Weise erfolgt wäre, ließ sich aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen angesichts eines, wenn auch aufgrund mehrerer Verfahrensgänge langandauernden, rechtsstaatlichen Verfahrens kein Hinweis gewinnen.Aus dem Sachverhalt ließ sich auch nicht gewinnen, dass der BF in der festgestellten Form per se unverhältnismäßig bestraft worden wäre oder sein Verfahren keinen rechtsstaatlichen Prinzipien unterlag. Die gegen ihn verhängte Strafe orientierte sich eher am unteren Strafrahmen des Artikel 314, Absatz 2, trStGB, der einen solchen von 5 bis 10 Jahren vorsieht vergleiche dazu: Tellenbach, Das türkische Strafgesetzbuch, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Stand vom 15.11.2008). Die Möglichkeit einer vorzeitigen bedingten Entlassung aus der Strafhaft steht ihm im Übrigen angesichts der Feststellungen des Erstgerichts sowie des Kassationsgerichtshofs offen. Dafür, dass seine Verurteilung als solche auf willkürliche Weise erfolgt wäre, ließ sich aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen angesichts eines, wenn auch aufgrund mehrerer Verfahrensgänge langandauernden, rechtsstaatlichen Verfahrens kein Hinweis gewinnen.
An dieser Stelle sei aufgrund des Hinweises des BF auf die erstinstanzliche Asylgewährung an einen seiner im gg. Verfahren Mitangeklagten darauf verwiesen, dass sich der Entscheidung des türkischen Kassationsgerichtshofs aus 2013 u.a. entnehmen ließ, dass dessen erstinstanzliche Verurteilung zuletzt behoben wurde und seine weitere strafgerichtliche Verfolgung wegen Verjährung obsolet war.
3.5. Zur Frage der Situation im türkischen Strafvollzug ist auszuführen:
Der BF stützte sein Schutzbegehren auch darauf, dass die Haftbedingungen in türkischen Strafanstalten menschenrechtswidrig seien.
Er verwies diesbezüglich einerseits auf seine Festnahmen in den Jahren 2000/2001 und 2003/2004, im Zuge ersterer sei er auch "gefoltert" worden. Dazu im zweiten Verfahrensgang näher befragt gab er aber lediglich an, er sei insofern schlecht behandelt worden sei, als er während der Anhaltung in einem Militärgefängnis bei der Essenszuteilung diskriminiert und fallweise in Einzelhaft festgehalten worden sei. Er gehe aber davon aus, dass sich die Haftbedingungen gerade in Typ-F-Haftanstalten, in denen Delinquenten seiner Kategorie inhaftiert werden, weiter verschlechterten. Aus diesen persönlichen Angaben war somit noch kein konkreter Hinweis auf aktuelle menschenrechtswidrige Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen zu gewinnen.Er verwies diesbezüglich einerseits auf seine Festnahmen in den Jahren 2000 aus 2001, und 2003 aus 2004,, im Zuge ersterer sei er auch "gefoltert" worden. Dazu im zweiten Verfahrensgang näher befragt gab er aber lediglich an, er sei insofern schlecht behandelt worden sei, als er während der Anhaltung in einem Militärgefängnis bei der Essenszuteilung diskriminiert und fallweise in Einzelhaft festgehalten worden sei. Er gehe aber davon aus, dass sich die Haftbedingungen gerade in Typ-F-Haftanstalten, in denen Delinquenten seiner Kategorie inhaftiert werden, weiter verschlechterten. Aus diesen persönlichen Angaben war somit noch kein konkreter Hinweis auf aktuelle menschenrechtswidrige Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen zu gewinnen.
Andererseits wurde zuletzt im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen hinsichtlich Folter in der Haft im Allgemeinen und anderweitige menschenrechtswidrige Haftbedingungen in der Türkei erstattet. So wurde u.a. auszugsweise auf einzelne Passagen in den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen, denen zufolge türkische Gefängnisse überbelegt seien und die medizinische Versorgung der Häftlinge besorgniserregend sei. In Typ-F-Anstalten gäbe es Fälle von Misshandlungen durch das Personal und werde dort von Häftlingen mit Hungerstreiks gegen die Unterbringung in Einzelhaft protestiert.
Die entsprechenden Feststellungen auf S. 44ff des bekämpften Bescheides ergaben jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts insgesamt kein solches Gesamtbild, dass die bloße Inhaftierung in türkischen Gefängnissen per se schon die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. So deuten zwar die Angaben dort zum Berichtszeitraum 2012 auf eine gewisse, wenn auch nicht exorbitante Überbelegung der Haftanstalten hin, demgegenüber werde aber der Bau neuer Gefängnisse sukzessive fortgesetzt. Die Ausstattung der Haftanstalten sei einem Bericht des Ausschusses des Europarats für die Verhütung von Folter zufolge insgesamt adäquat, alleine der Mangel an Personal als solchem bzw. an medizinischem Personal und am Zugang zu medizinischer Versorgung sei besorgniserregend. Dem Hinweis im EU-Fortschrittsbericht aus 2012, dass die Haftbedingungen in Typ-F-Gefängnissen mangelhaft seien und es auch zu Misshandlungen von Häftlingen durch das Personal sowie zu Hungerstreiks gegen die Unterbringung in Einzelhaft komme, steht der Hinweis der Österr. Botschaft im Bericht aus 2012 gegenüber, dass (nur) Einzelhaft gegen Personen verhängt werde, die zu lebenslänglicher Haft unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, wobei im Einzelfall eine Risikobewertung vorzunehmen sei. Angesichts des guten Gesundheitszustands des BF sowie des doch relativ geringen Ausmaßes der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe ergab sich aus diesen Berichten auch aus Sicht des BVwG aber noch kein stichhaltiger Hinweis darauf, dass der BF bei einer Verbüßung der Haftstrafe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK unterliegen würde, zumal ein punktuell schlechterer Standard bei den Haftbedingungen per se noch nicht diese Gefahr angesichts der hohen Schwelle, die für die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK gefordert ist, impliziert. Soweit in der Beschwerde des BF pauschal auf Jahresberichte der Organisation Amnesty International hingewiesen wurde, war diesem Hinweis als solches kein konkretes Vorbringen zu entnehmen. Soweit auf Äußerungen auf der kurdischen Internetplattform "diekurden.de" verwiesen wurde, denen zufolge "Gefangene in (einem dort namentlich genannten) Typ-F-Gefängnis nach Lust und Laune des Gefängnispersonals schikaniert und gefoltert" wurden, ergab ein Blick des BVwG auf diese Internetplattform, dass es sich dabei offenkundig um kein unabhängiges Medium, sondern eine Art Propagandamedium für kurdische Anliegen handelt. Dafür, dass in türkischen Haftanstalten Misshandlungen oder Folter systematisch angewandt würden, fanden sich somit weder im persönlichen Vorbringen oder den Beweismitteln des BF noch in den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde stichhaltige Hinweise.Die entsprechenden Feststellungen auf S. 44ff des bekämpften Bescheides ergaben jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts insgesamt kein solches Gesamtbild, dass die bloße Inhaftierung in türkischen Gefängnissen per se schon die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK mit sich bringen würde. So deuten zwar die Angaben dort zum Berichtszeitraum 2012 auf eine gewisse, wenn auch nicht exorbitante Überbelegung der Haftanstalten hin, demgegenüber werde aber der Bau neuer Gefängnisse sukzessive fortgesetzt. Die Ausstattung der Haftanstalten sei einem Bericht des Ausschusses des Europarats für die Verhütung von Folter zufolge insgesamt adäquat, alleine der Mangel an Personal als solchem bzw. an medizinischem Personal und am Zugang zu medizinischer Versorgung sei besorgniserregend. Dem Hinweis im EU-Fortschrittsbericht aus 2012, dass die Haftbedingungen in Typ-F-Gefängnissen mangelhaft seien und es auch zu Misshandlungen von Häftlingen durch das Personal sowie zu Hungerstreiks gegen die Unterbringung in Einzelhaft komme, steht der Hinweis der Österr. Botschaft im Bericht aus 2012 gegenüber, dass (nur) Einzelhaft gegen Personen verhängt werde, die zu lebenslänglicher Haft unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, wobei im Einzelfall eine Risikobewertung vorzunehmen sei. Angesichts des guten Gesundheitszustands des BF sowie des doch relativ geringen Ausmaßes der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe ergab sich aus diesen Berichten auch aus Sicht des BVwG aber noch kein stichhaltiger Hinweis darauf, dass der BF bei einer Verbüßung der Haftstrafe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK unterliegen würde, zumal ein punktuell schlechterer Standard bei den Haftbedingungen per se noch nicht diese Gefahr angesichts der hohen Schwelle, die für die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK gefordert ist, impliziert. Soweit in der Beschwerde des BF pauschal auf Jahresberichte der Organisation Amnesty International hingewiesen wurde, war diesem Hinweis als solches kein konkretes Vorbringen zu entnehmen. Soweit auf Äußerungen auf der kurdischen Internetplattform "diekurden.de" verwiesen wurde, denen zufolge "Gefangene in (einem dort namentlich genannten) Typ-F-Gefängnis nach Lust und Laune des Gefängnispersonals schikaniert und gefoltert" wurden, ergab ein Blick des BVwG auf diese Internetplattform, dass es sich dabei offenkundig um kein unabhängiges Medium, sondern eine Art Propagandamedium für kurdische Anliegen handelt. Dafür, dass in türkischen Haftanstalten Misshandlungen oder Folter systematisch angewandt würden, fanden sich somit weder im persönlichen Vorbringen oder den Beweismitteln des BF noch in den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde stichhaltige Hinweise.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Rechtsgrundlagen:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gem. Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Paragraph 75, Absatz 19, AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 75, Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
2. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:2. Zu Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides:
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Zu Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides:
3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
3.2. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).3.2. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.3. Wie oben näher ausgeführt wurde, waren stichhaltige Hinweise darauf, dass es in türkischen Haftanstalten zu systematischen Misshandlungen oder Folterungen käme oder die Haftbedingen dort per se menschenrechtswidrig wären, nicht feststellbar.
Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.
4. Zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides:4. Zu Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides:
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u.a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorlag.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u.a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorlag.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
4.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.12.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Bis dahin stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines Verfahrens. Darüber hinaus kommt dem BF aktuell kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.4.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.12.2013 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Bis dahin stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines Verfahrens. Darüber hinaus kommt dem BF aktuell kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
4.3. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).4.3. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Artikel 8, Absatz eins und 2 EMRK).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
4.4. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2012 faktisch im Bundesgebiet auf. Er ist alleinstehend und verfügt hierorts über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.
Der BF betreibt seinen Spracherwerb im Rahmen gewöhnlicher sozialer Kontakte. Er bezieht aktuell keine Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber, ist aber auch nicht legal erwerbstätig.
Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte sind im Verfahren bisher nicht hervorgekommen.
Eine Rückkehrentscheidung stellt somit (lediglich) einen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privatleben in Österreich dar.
4.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.4.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
4.6. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist im gegenständlichen Fall festzustellen:
Der BF reiste im Jänner 2012 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin schon relativ kurzen Aufenthalts des BF in Österreich ist auch dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.
Der BF hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen, er verfügt nur über gewöhnliche soziale Kontakte und relativ geringe Deutschkenntnisse (vgl. den Inhalt der jüngsten finanzpolizeilichen Anzeige infolge der Betretung des BF am 14.01.2014 bei einer unerlaubten Beschäftigung einschließlich des dortigen Hinweises auf dessen nur geringe Deutschkenntnisse).Der BF hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen, er verfügt nur über gewöhnliche soziale Kontakte und relativ geringe Deutschkenntnisse vergleiche den Inhalt der jüngsten finanzpolizeilichen Anzeige infolge der Betretung des BF am 14.01.2014 bei einer unerlaubten Beschäftigung einschließlich des dortigen Hinweises auf dessen nur geringe Deutschkenntnisse).
Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.
Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Rahmen einer Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.Im Rahmen einer Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
4.7. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung aktuell auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG idgF das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.4.7. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung aktuell auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG idgF das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist im gg. Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Haft, Haftbedingungen, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1424612.2.00Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014