Entscheidungsdatum
26.06.2014Norm
BFA-VG §22aSpruch
G307 2009045-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. amDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am
XXXX, StA: Marokko, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2014römisch 40 , StA: Marokko, rechtlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2014
Zl. 14-1000929200 sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a BFA-VG iVm Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX Uhr bis XXXX für r e c h t s w i d r i g e r k l ä r t.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 Uhr bis römisch 40 für r e c h t s w i d r i g e r k l ä r t.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n .römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit "Art". VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n .
III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG a b g e w i e s e n .römisch drei. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, VwGVG a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 31.01.2014 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Spanien ein Konsultationsverfahren zur Rückübernahme des Beschwerdeführers ein (im Folgenden: BF)
Mit Schreiben vom 06.02.2014 erklärte sich das spanische Innenministerium bereit, den BF im Rahmen der Dublin-III-Verordnung von Österreich rückzuübernehmen.
Der BF wurde am XXXX um XXXX von Beamten der Polizeiinspektion XXXX der Landespolizeidirektion XXXX am XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, nach Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Journaldienst des BFA nach § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG um 12:20 Uhr desselben Tages festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Der BF wurde am römisch 40 um römisch 40 von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 am römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, nach Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Journaldienst des BFA nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG um 12:20 Uhr desselben Tages festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.
In der am XXXX um XXXX durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung wurde dem BF dessen Haftfähigkeit attestiert.In der am römisch 40 um römisch 40 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung wurde dem BF dessen Haftfähigkeit attestiert.
Mit email vom 15.06.2014 setzte das BFA XXXX die Koordinationsstelle für Rechtsberatung über die Schubhaftnahme des BF zur Sicherung der Abschiebung in Kenntnis, was diese am selben Tag zur Kenntnis nahm.Mit email vom 15.06.2014 setzte das BFA römisch 40 die Koordinationsstelle für Rechtsberatung über die Schubhaftnahme des BF zur Sicherung der Abschiebung in Kenntnis, was diese am selben Tag zur Kenntnis nahm.
Im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA am 16.06.2014 (gemeint wohl 15.06.2014) gab der BF an, er befinde sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein. Wie der BF dem Arzt im Anhaltezentrum mitgeteilt gehabt hätte, leide er an den dort bekanntgegebenen Erkrankungen. Dem BF wurde vom einvernehmenden Organwalter vorgehalten, dass er sich derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF verfüge eigenen Angaben zufolge über € 50,00 an Barmitteln, besitze keine Personaldokumente, sei in Österreich niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen, im Bundesgebiet in kein Gerichtsverfahren involviert, pflege in Österreich keine soziale Bindungen, habe keine Deutsch- oder sonstigen Kurse absolviert und sei im Jahr 2004 aus Marokko ausgereist. Dem BF wurde mitgeteilt, dass Spanien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sei und er aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin überstellt werde, worauf er antwortete, alles verstanden zu haben.
2. Mit nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom XXXX (gemeint wohl XXXX), dem BF zugestellt am XXXX um XXXX wurde gegen diesen gemäß § 76 Absatz 2a Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Abschiebung angeordnet. In der Begründung wurde festgestellt, der BF sei seit 29.01.2014 unbekannten Aufenthalts gewesen, woraus auf eine Verletzung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten geschlossen werden könne. Er habe es bis dato unterlassen, dem BFA seine neue Meldeanschrift bzw. seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Der BF habe sich vor seiner Einreise nach Österreich sowohl in der Schweiz als auch in Spanien aufgehalten. Dort sei er untergetaucht und in der Folge widerrechtlich nach Österreich eingereist. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, verfüge über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, weise keine aufrechte Meldung auf und habe keine Verwandte oder Bekannte in Österreich. Daraus lasse sich auch ableiten, dass der BF sich nicht als ausreichend vertrauenswürdig erwiesen habe. Wegen des bisherigen BF-Verhaltens bestehe ein hohes Risiko des Untertauchens, wodurch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens vereitelt wäre. Es sei vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des BF wie auch der subjektiven Haftbedingungen davon auszugehen, dass die Haftfähigkeit des BF gegeben sei.2. Mit nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 (gemeint wohl römisch 40 ), dem BF zugestellt am römisch 40 um römisch 40 wurde gegen diesen gemäß Paragraph 76, Absatz 2a Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Abschiebung angeordnet. In der Begründung wurde festgestellt, der BF sei seit 29.01.2014 unbekannten Aufenthalts gewesen, woraus auf eine Verletzung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten geschlossen werden könne. Er habe es bis dato unterlassen, dem BFA seine neue Meldeanschrift bzw. seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Der BF habe sich vor seiner Einreise nach Österreich sowohl in der Schweiz als auch in Spanien aufgehalten. Dort sei er untergetaucht und in der Folge widerrechtlich nach Österreich eingereist. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, verfüge über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, weise keine aufrechte Meldung auf und habe keine Verwandte oder Bekannte in Österreich. Daraus lasse sich auch ableiten, dass der BF sich nicht als ausreichend vertrauenswürdig erwiesen habe. Wegen des bisherigen BF-Verhaltens bestehe ein hohes Risiko des Untertauchens, wodurch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens vereitelt wäre. Es sei vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des BF wie auch der subjektiven Haftbedingungen davon auszugehen, dass die Haftfähigkeit des BF gegeben sei.
3. Mit Bescheid vom XXXX, dem BF am selben Tag um XXXX persönlich zugestellt, wurde der Mandatsbescheid vom XXXX, Zahl XXXX gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben und gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gegenüber dem BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid samt Aufhebung des vorangegangenen Rechtsaktes wurden damit begründet, dass es sich beim BF nunmehr um einen Fremden und nicht mehr um einen Asylwerber handle, weshalb § 76 Abs. 2a Z 1 FPG nicht anwendbar sei.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am selben Tag um römisch 40 persönlich zugestellt, wurde der Mandatsbescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben und gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gegenüber dem BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid samt Aufhebung des vorangegangenen Rechtsaktes wurden damit begründet, dass es sich beim BF nunmehr um einen Fremden und nicht mehr um einen Asylwerber handle, weshalb Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG nicht anwendbar sei.
Mit dem am 23.06.2014 per Post eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den unter Punkt 2. angeführten Bescheid. Darin wurde jeweils in eventu beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; den bekämpften Bescheid zu sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt, dieser aufgrund Art 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.Mit dem am 23.06.2014 per Post eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den unter Punkt 2. angeführten Bescheid. Darin wurde jeweils in eventu beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; den bekämpften Bescheid zu sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt, dieser aufgrund Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Der Beschwerdeführer sei Antragsteller iSd Art. 2 lit. b Dublin III-VO, weil Spanien für die Prüfung seines Asylantrags zuständig sei. Eine Inhaftnahme des Beschwerdeführers wäre auf Grund des Art. 28 Dublin III-VO anzuordnen gewesen. Die dort normierten Voraussetzungen habe die Behörde nicht geprüft und die Heranziehung des Art. 28 Dublin III-VO im Spruch der angefochtenen Entscheidung rechtswidrig unterlassen.Der Beschwerdeführer sei Antragsteller iSd Artikel 2, Litera b, Dublin III-VO, weil Spanien für die Prüfung seines Asylantrags zuständig sei. Eine Inhaftnahme des Beschwerdeführers wäre auf Grund des Artikel 28, Dublin III-VO anzuordnen gewesen. Die dort normierten Voraussetzungen habe die Behörde nicht geprüft und die Heranziehung des Artikel 28, Dublin III-VO im Spruch der angefochtenen Entscheidung rechtswidrig unterlassen.
Weiters sei aus dem Spruch nicht ersichtlich, dass die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet worden sei. Da gegen den BF bereits eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe, sei ein Sicherungsbedarf hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme nicht gegeben, weshalb sich auch deshalb die Schubhaft als rechtswidrig erweise.
Ferner habe das BFA die Verhältnismäßigkeit der Haft nicht ausreichend dargetan und liege das erforderliche Sicherungsbedürfnis nicht vor. Zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Eine individuelle Prüfung der Situation des BF im Lichte der Judikatur von EGMR und VfGH sei von der Behörde nicht vorgenommen worden. Die Begründung der bekämpften Entscheidung bestehe im Wesentlichen aus adaptieren Textbausteinen, die in ihrer Allgemeinheit nicht ausreichend auf die konkrete Situation des BF eingingen. Zudem habe der BF in der Einvernahme am 16.06.2014 ausdrücklich seinen Gesundheitszustand vorgebracht, was in die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Behörde einfließen hätte müssen. Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis.
Es hätte daher die Anwendung des gelinderen Mittels genügt, um den Zweck der Schubhaft zu erreichen. Die Behörde negiere die Anwendbarkeit des gelinderen Mittels hingegen schlicht mit dem hohen Risiko des Untertauchens, somit also mit einem gegebenen Sicherungsbedarf.
Im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos dieser Bestimmung scheine das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos im Schubhaftbeschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Das einem Beschwerdeführer in solchen Verfahren aufgebürdete Kostenrisiko führte aufgrund der schlechten finanziellen Situation vieler Asylwerber zum Unterlaufen des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gemäß Art 15 Abs. 2 lit b) dieser Richtlinie. Da die Umsetzungsfrist für die Richtlinie bereits abgelaufen sei, seien die den Einzelnen betreffenden begünstigenden Bestimmungen unmittelbar anwendbar und verdrängten ihnen widersprechende nationale Bestimmungen. Die Richtlinie sehe ferner vor, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, die erforderliche Prozesskostenhilfe erhalten sollten. Diese müsse neben der Rechtsvertretung auch die Befreiung von Eingabegebühren und Pauschalbeträgen erfassen, zumal der genannte Erwägungsgrund Prozesskostenhilfe im erforderlichen Ausmaß vorsehe. Ziel der Bestimmung des Art 15 Abs. 2 lit b) der Rückführungsrichtlinie sei es, dem betroffenen Drittstaatsangehörigen eine gerichtliche Überprüfung der administrativen Maßnahme zu gewähren. Hier werde also nicht ein Beschwerderecht im Falle der behaupteten Rechtswidrigkeit der Inhaftnahme gewährt, sondern die Überprüfung unabhängig davon, ob diese mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme ende.Im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos dieser Bestimmung scheine das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos im Schubhaftbeschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Das einem Beschwerdeführer in solchen Verfahren aufgebürdete Kostenrisiko führte aufgrund der schlechten finanziellen Situation vieler Asylwerber zum Unterlaufen des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gemäß Artikel 15, Absatz 2, Litera b,) dieser Richtlinie. Da die Umsetzungsfrist für die Richtlinie bereits abgelaufen sei, seien die den Einzelnen betreffenden begünstigenden Bestimmungen unmittelbar anwendbar und verdrängten ihnen widersprechende nationale Bestimmungen. Die Richtlinie sehe ferner vor, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, die erforderliche Prozesskostenhilfe erhalten sollten. Diese müsse neben der Rechtsvertretung auch die Befreiung von Eingabegebühren und Pauschalbeträgen erfassen, zumal der genannte Erwägungsgrund Prozesskostenhilfe im erforderlichen Ausmaß vorsehe. Ziel der Bestimmung des Artikel 15, Absatz 2, Litera b,) der Rückführungsrichtlinie sei es, dem betroffenen Drittstaatsangehörigen eine gerichtliche Überprüfung der administrativen Maßnahme zu gewähren. Hier werde also nicht ein Beschwerderecht im Falle der behaupteten Rechtswidrigkeit der Inhaftnahme gewährt, sondern die Überprüfung unabhängig davon, ob diese mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme ende.
Im Ergebnis würde die Regelung des § 35 VwGvG iVm § 1 VwG-Aufwandsatzverordnung dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gemäß Art 15 Abs. 2 lit b) der Rückführungsrichtlinie in seiner Effektivität unterlaufen würde.Im Ergebnis würde die Regelung des Paragraph 35, VwGvG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandsatzverordnung dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gemäß Artikel 15, Absatz 2, Litera b,) der Rückführungsrichtlinie in seiner Effektivität unterlaufen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Marokko. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht nicht fest.1.1. Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Marokko. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität steht nicht fest.
1.2. Der BF stellte am XXXX in Spanien sowie am XXXX in der Schweiz einen Asylantrag.1.2. Der BF stellte am römisch 40 in Spanien sowie am römisch 40 in der Schweiz einen Asylantrag.
1.3. Am 31.01.2014 leitete Österreich ein Konsultationsverfahren mit Spanien gemäß der Dublin-III-VO ein, welches sich mit Schreiben vom 06.02.2014 bereit erklärte, den BF gemäß Art 18 Abs 1 lit d) der Dublin-III-VO rückzuübernehmen.1.3. Am 31.01.2014 leitete Österreich ein Konsultationsverfahren mit Spanien gemäß der Dublin-III-VO ein, welches sich mit Schreiben vom 06.02.2014 bereit erklärte, den BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d,) der Dublin-III-VO rückzuübernehmen.
1.4. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 26.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA, in Rechtskraft erwachsen am 20.02.2014, wegen Zuständigkeit Spaniens gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde.1.4. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 26.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA, in Rechtskraft erwachsen am 20.02.2014, wegen Zuständigkeit Spaniens gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde.
1.5. Der BF wurde am XXXX um XXXX von Beamten der Polizeiinspektion XXXX der Landespolizeidirektion XXXX am XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, nach Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Journaldienst des BFA gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG am selben Tag um XXXX festgenommen und anschließend ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.1.5. Der BF wurde am römisch 40 um römisch 40 von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 am römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, nach Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Journaldienst des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG am selben Tag um römisch 40 festgenommen und anschließend ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.
1.6. Der Aufenthalt des BF war vom 29.01.2014 bis zum Zeitpunkt seines Aufgriffs unbekannt.
1.7. Der BF weist zu Österreich keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen auf. Er verfügt über keine ausreichenden Barmittel, über keine Unterkunft (auch nicht vorübergehend) im Bundesgebiet und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.
1.8. Die Abschiebung auf dem Luftweg (nach Spanien) ist für den XXXX, um XXXX vorgesehen.1.8. Die Abschiebung auf dem Luftweg (nach Spanien) ist für den römisch 40 , um römisch 40 vorgesehen.
1.9. Der Beschwerdeführer kann nicht als verlässlich angesehen werden und die Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Deshalb liegt Sicherungsbedarf wegen Fluchtgefahr vor.
1.10. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Da der BF kein Dokument beibrachte, welches Hinweise auf seine Identität geben könnte, war diese nicht festgestellbar.
Die Anzeigeerstattung der PI XXXX sowie die daran anknüpfende Festnahme des BF ergibt sich aus der diesbezüglichen Meldung vom XXXX, Zahl XXXX.Die Anzeigeerstattung der PI römisch 40 sowie die daran anknüpfende Festnahme des BF ergibt sich aus der diesbezüglichen Meldung vom römisch 40 , Zahl römisch 40 .
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des BFA sowie dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Der unbekannte Aufenthalt des BF seit dem 29.01.2014 bis zum Festnahmezeitpunkt ist dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Die nicht vorhandenen Barmittel sind den Ausführungen des BF zu entnehmen, wobei er selbst angab, lediglich € 50,00 zu besitzen.
Die fehlenden Bindungen zu Österreich sind den eigenen Ausführungen des BF zu entnehmen.
Der geplante Abschiebetermin folgt aus dem an die LPD XXXX gerichteten Schreiben des BFA vom 20.06.2014, IFA-Zahl XXXX.Der geplante Abschiebetermin folgt aus dem an die LPD römisch 40 gerichteten Schreiben des BFA vom 20.06.2014, IFA-Zahl römisch 40 .
Die fehlende Verlässlichkeit des BF ergibt sich aus dem monatelangen Untetrauchen seiner Person.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet zunächst die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides.
3.2.1. Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 96:Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), Amtsblatt 29. Juni 2013, L 180, 96:
"Artikel 8
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.
(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;
c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;
e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,
f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.
Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.
Artikel 9
Garantien für in Haft befindliche Antragsteller
(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.
Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.
(2) - (10) [...]
Artikel 31
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang römisch eins bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 32
Aufhebung
Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang römisch zwei Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch drei zu lesen.
Artikel 33
Inkrafttreten und Geltung
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 13 und 29 gelten ab dem 21. Juli 2015."
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31:Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Amtsblatt 29. Juni 2013, L 180, 31:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
...
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
...
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
[...]
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.Die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch zwei zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EGDie in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennGemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG ist, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 61 Abs. 4 FPG tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, FPG tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Ziffer 2,) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Ziffer 3,) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Ziffer 4,) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.2. Wird der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH 24.1.2013, 2012/21/0140).
§ 76 Abs. 2 Z 4 FPG ist auf Asylwerber anzuwenden. Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Bei Erlassung des Schubhaftbescheides am 15.05.2014 war der Beschwerdeführer folglich noch Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG ist auf Asylwerber anzuwenden. Asylwerber ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Bei Erlassung des Schubhaftbescheides am 15.05.2014 war der Beschwerdeführer folglich noch Asylwerber iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005.
Der BF wurde am XXXX auf dem XXXX angetroffen und war zuvor seit 29.01.2014 untergetaucht. Der in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 20.02.2014 (rechtskräftig) gemäß § 5 AsylG wegen Zuständigkeit Spaniens zurückgewiesen. Gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung kommt die Zuständigkeit Spaniens hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz auch tatsächlich in Betracht. Weiters ist seitens der belangten Behörde die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG zu prüfen.Der BF wurde am römisch 40 auf dem römisch 40 angetroffen und war zuvor seit 29.01.2014 untergetaucht. Der in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 20.02.2014 (rechtskräftig) gemäß Paragraph 5, AsylG wegen Zuständigkeit Spaniens zurückgewiesen. Gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung kommt die Zuständigkeit Spaniens hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz auch tatsächlich in Betracht. Weiters ist seitens der belangten Behörde die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu prüfen.
3.2.3. Der BF brachte allerdings vor, die belangte Behörde hätte den Bescheid unmittelbar auf Art. 28 Dublin III-VO stützen müssen. Die Dublin III-VO trat mit am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).3.2.3. Der BF brachte allerdings vor, die belangte Behörde hätte den Bescheid unmittelbar auf Artikel 28, Dublin III-VO stützen müssen. Die Dublin III-VO trat mit am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Der BF wurde noch nicht nach Spanien überstellt.
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2 FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 8.9.2009, 2009/21/0162; 26.1.2012, 2008/21/0626; 11.6.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides vom 15.06.2014 bis zum heutigen Tag war daher rechtswidrig. Abgesehen davon hat die belangte Behörde den Bescheid in Bezug auf die bisher erfolgte Anhaltung auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, weil dem BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung kein Asylwerberstatus mehr zukam. Somit hätte der Bescheid sich mit der Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG auseinander setzen müssen. Diesem Gebot ist das BFA zwar durch Behebung des erwähnten Bescheides nachgekommen, der am 15.06.2014 erlassene Bescheid ist jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen.War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 8.9.2009, 2009/21/0162; 26.1.2012, 2008/21/0626; 11.6.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides vom 15.06.2014 bis zum heutigen Tag war daher rechtswidrig. Abgesehen davon hat die belangte Behörde den Bescheid in Bezug auf die bisher erfolgte Anhaltung auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, weil dem BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung kein Asylwerberstatus mehr zukam. Somit hätte der Bescheid sich mit der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, FPG auseinander setzen müssen. Diesem Gebot ist das BFA zwar durch Behebung des erwähnten Bescheides nachgekommen, der am 15.06.2014 erlassene Bescheid ist jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
3.3. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.3. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.8.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.8.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, aber einen neuen Schubhafttitel dar vergleiche etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
Die Behörde ist hinsichtlich der Schubhafttatbestände des § 76 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (ultima ratio).Die Behörde ist hinsichtlich der Schubhafttatbestände des Paragraph 76, FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (ultima ratio).
Dem § 76 Abs. 2 FPG zufolge kann die Anhaltung in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 5.7.2011, 2008/21/0080, mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens) in dem die in Betracht kommen, besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432, mwN).Dem Paragraph 76, Absatz 2, FPG zufolge kann die Anhaltung in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 5.7.2011, 2008/21/0080, mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens) in dem die in Betracht kommen, besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432, mwN).
Der BF stellte am 26.01.2014 vor dem BFA einen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl er zuvor in der Schweiz wie auch in Spanien zwei derartige Anträge gestellt hatte. Vom 29.01.2014 bis zu seinem Aufgriff am XXXX, also rund XXXX war er unbekannten Aufenthalts und unterließ es trotz der sich aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsplicht, dem BFA seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Daraus geht bereits hervor, dass der BF bestrebt ist, sich behördlichen Verfahren zu entziehen. Insbesondere die inzwischen verstrichene, lange Zeitspanne verstärkt diesen Umstand, zumal es wohl dem Zufall überlassen war, dass der BF von der Polizei angetroffen wurde.Der BF stellte am 26.01.2014 vor dem BFA einen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl er zuvor in der Schweiz wie auch in Spanien zwei derartige Anträge gestellt hatte. Vom 29.01.2014 bis zu seinem Aufgriff am römisch 40 , also rund römisch 40 war er unbekannten Aufenthalts und unterließ es trotz der sich aus Paragraph 15, AsylG ergebenden Mitwirkungsplicht, dem BFA seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Daraus geht bereits hervor, dass der BF bestrebt ist, sich behördlichen Verfahren zu entziehen. Insbesondere die inzwischen verstrichene, lange Zeitspanne verstärkt diesen Umstand, zumal es wohl dem Zufall überlassen war, dass der BF von der Polizei angetroffen wurde.
Deshalb ergibt auch eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Verfahrens zur Erlassung der Anordnung einer Außerlandesbringung und der Abschiebung einerseits sowie der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abwicklung des Verfahrens vereitelt würde. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ist nämlich davon auszugehen, dass der BF auch in Hinkunft Bemühungen unternehmen wird, unterzutauchen. Unter diesem Aspekt schied für das BFA auch die Anordnung eines gelinderen Mittels aus.
In Hinblick auf Art. 28 Abs. 3 Dublin III VO ist festzuhalten, dass der Asylantrag am 26.01.2014 gestellt, nach dem Vorbringen der belangten Behörde die Aufnahme des BF im Rahmen des Dublinkonsultationsverfahren mit Spanien am 31.01.2014 beantragt und die diesbezügliche Zusage am 06.02.2014 erteilt wurde. Die in Art 28 Abs. 3 Dublin III VO vorgesehene einmonatige Frist zur Stellung des Aufnahmeersuchens wurde eingehalten. Ferner ist festzuhalten, dass eine Überstellung von Österreich nach Spanien spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufname der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedsstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtssbehelf oder die Überprüfung gemäß Art 27 Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat, zu erfolgen hat. Da die Überstellung des BF bis dato an seiner Abwesenheit scheiterte - er war weder zum Zeitpunkt der Einleitung des Konsultationsverfahrens noch an jenem Tag, an welchem sich Spanien zur Übernahme bereit erklärte noch im Zeitraum 6 Wochen danach greifbar - kann die Überschreitung der 6wöchigen Frist und die damit verbundene Verfahrensverzögerung dem BFA nicht angelastet werden, sondern ist diese der Sphäre des BF zuzuschreiben.In Hinblick auf Artikel 28, Absatz 3, Dublin römisch drei VO ist festzuhalten, dass der Asylantrag am 26.01.2014 gestellt, nach dem Vorbringen der belangten Behörde die Aufnahme des BF im Rahmen des Dublinkonsultationsverfahren mit Spanien am 31.01.2014 beantragt und die diesbezügliche Zusage am 06.02.2014 erteilt wurde. Die in Artikel 28, Absatz 3, Dublin römisch drei VO vorgesehene einmonatige Frist zur Stellung des Aufnahmeersuchens wurde eingehalten. Ferner ist festzuhalten, dass eine Überstellung von Österreich nach Spanien spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufname der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedsstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtssbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27, Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat, zu erfolgen hat. Da die Überstellung des BF bis dato an seiner Abwesenheit scheiterte - er war weder zum Zeitpunkt der Einleitung des Konsultationsverfahrens noch an jenem Tag, an welchem sich Spanien zur Übernahme bereit erklärte noch im Zeitraum 6 Wochen danach greifbar - kann die Überschreitung der 6wöchigen Frist und die damit verbundene Verfahrensverzögerung dem BFA nicht angelastet werden, sondern ist diese der Sphäre des BF zuzuschreiben.
Wenn nun in der Beschwerde vermeint wird, die belangte Behörde hätte den Gesundheitszustand des BF in seine Interessenabwägung einbeziehen müssen, so ist dem einerseits zu entgegnen, dass der amtsärztliche Befund keinerlei Hinweise auf irgendwelche Krankheitssymptome des BF enthält. Andererseits ergaben sich weder aus der Beschwerde noch dem Vorbringen beim BFA Anhaltspunkte, welche gesundheitlichen Probleme genau den BF belasten sollen.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände, die der Schubhaft entgegenstehen, liegen nach dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen nicht vor.
Unter diesen Umständen ist die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig und liegen die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vor.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente (Verwendung von gefälschten Dokumenten) nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente (Verwendung von gefälschten Dokumenten) nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
3.5. Kosten
Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterscheid zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterscheid zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß Paragraph 35, VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Da die Schubhaftbeschwerde nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt (vgl. das Erkenntnis des VwGH 05.09.2002,. 2001/02/0209 zu § 79a AVG idF BGBl Nr. 51/1991, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte und im wesentlich dem nunmehrigen § 35 VwGVG entspricht. Demnach war § 79a Abs. 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden). Den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte (Festnahme, Schubhaftverhängung, Anhaltung in Schubhaft) zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen, erschiene verfehlt bzw. unsachgemäß (und hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des § 22a Abs. 1 Z 1 bis 3 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären).Da die Schubhaftbeschwerde nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz eins bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt vergleiche das Erkenntnis des VwGH 05.09.2002,. 2001/02/0209 zu Paragraph 79 a, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte und im wesentlich dem nunmehrigen Paragraph 35, VwGVG entspricht. Demnach war Paragraph 79 a, Absatz 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden). Den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte (Festnahme, Schubhaftverhängung, Anhaltung in Schubhaft) zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen, erschiene verfehlt bzw. unsachgemäß (und hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären).
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspräche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des § 35 VwGVG kann daher nicht richtlinienwidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem BF im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Dem in der Beschwerdeschrift vertretenen Argument hinsichtlich der Mittellosigkeit vieler Schubhäftlinge ist entgegenzuhalten, dass § 35 VwGVG keine Vorleistung von Gebühren oder Aufwandersatz zur Beschwerdeerhebung vorsieht und die Situation mittelloser Personen auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Berücksichtigung findet (vgl. etwa §§ 290 ff. EO; § 2 Abs. 2 VVG). Ein mit dem Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des BF verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden (vgl. dazu auch EGMR 14.10.2012, Pedro Ramos gg. Schweiz, Nr. 10111/06, zu Art. 13 EMRK).Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspräche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des Paragraph 35, VwGVG kann daher nicht richtlinienwidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem BF im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Dem in der Beschwerdeschrift vertretenen Argument hinsichtlich der Mittellosigkeit vieler Schubhäftlinge ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 35, VwGVG keine Vorleistung von Gebühren oder Aufwandersatz zur Beschwerdeerhebung vorsieht und die Situation mittelloser Personen auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Berücksichtigung findet vergleiche etwa Paragraphen 290, ff. EO; Paragraph 2, Absatz 2, VVG). Ein mit dem Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des BF verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden vergleiche dazu auch EGMR 14.10.2012, Pedro Ramos gg. Schweiz, Nr. 10111/06, zu Artikel 13, EMRK).
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Hinsichtlich der Definition des Begriffs "Fremder" in § 2 Abs. 4 Z 1 FPG sowie der Anwendung des § 76 Abs. 1 FPG und der Beurteilung des Sicherungsbedarfs (vgl. VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234) weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit unzulässig.Hinsichtlich der Definition des Begriffs "Fremder" in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG sowie der Anwendung des Paragraph 76, Absatz eins, FPG und der Beurteilung des Sicherungsbedarfs vergleiche VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234) weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insoweit unzulässig.
Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit zulässig, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftprüfung nach Art. 28 Dublin III-VO fehlt: Diese ist erst auf Anträge auf internationalen Schutz und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren anwendbar, die nach dem 01.01.2014 gestellt wurden. Daher liegt noch keine Rechtsprechung zu den Fragen, ob es sich bei den Tatbeständen des § 76 Abs. 2 FPG um die innerstaatlich festgelegten Gründe handelt, bei deren Vorliegen Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO besteht, und ob die Schubhaft nach Art. 28 Dublin III-VO allein gestützt auf diese Bestimmung oder in Verbindung mit der die Fluchtgefahr im innerstaatlichen Recht regelnden Bestimmung zu verhängen ist, vor.Die Revision ist aber gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insoweit zulässig, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftprüfung nach Artikel 28, Dublin III-VO fehlt: Diese ist erst auf Anträge auf internationalen Schutz und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren anwendbar, die nach dem 01.01.2014 gestellt wurden. Daher liegt noch keine Rechtsprechung zu den Fragen, ob es sich bei den Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 2, FPG um die innerstaatlich festgelegten Gründe handelt, bei deren Vorliegen Fluchtgefahr iSd Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO besteht, und ob die Schubhaft nach Artikel 28, Dublin III-VO allein gestützt auf diese Bestimmung oder in Verbindung mit der die Fluchtgefahr im innerstaatlichen Recht regelnden Bestimmung zu verhängen ist, vor.
Auch in Bezug auf den geltend gemachten Aufwandersatz war die Revision zuzulassen, weil der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches sowie der Eingabegebühr in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt;
Da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragen fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtswidrigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2009045.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014