TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/30 W112 1420241-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2014
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Entscheidungsdatum

30.06.2014

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs7
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W112 1420241-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 10. März 2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 10. März 2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben.

II. Das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10. März 2013 ist gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 zuzulassen.römisch zwei. Das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10. März 2013 ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 zuzulassen.

III. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist verpflichtet, den versäumten Bescheid gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.römisch drei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist verpflichtet, den versäumten Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.

B)

I. Die Revision zu Spruchpunkt A.I. und A.III. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch eins. Die Revision zu Spruchpunkt A.I. und A.III. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

II. Die Revision zu Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Die Revision zu Spruchpunkt A.II. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29. Mai 2011 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Bei der Erstbefragung am 29. Mai 2011 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die sie an der Einvernahme hindern könnten. Sie sei am 9. Mai 2011 von XXXX mit dem Taxi nach Pedigorsk und dann mit dem Zug weiter nach Kiew gefahren, wo sie am 11. Mai 2011 angekommen sei. Am Bahnhof habe sie eine Frau kennengelernt, die ihr geholfen habe und sie bis zum 25. Mai 2011 bei sich habe wohnen lassen. Dann sei sie mit einem Kleinbus über unbekannte Länder bis nach Wien gefahren. Am 2. September 2009 habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester und ihrem Cousin in Polen um Asyl angesucht. Auf dem Weg nach Österreich seien sie jedoch in Tschechien festgenommen und in ein Lager eingesperrt worden. Am 29. September 2009 seien sie dann nach Polen abgeschoben worden. Am 7. März 2011 habe sie in Polen ihren Asylantrag zurückgezogen und sei nach Tschetschenien zurückgefahren, wo sie am 10. März 2011 angekommen sei. In Österreich lebe der Bruder der Beschwerdeführerin. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, ihre Familie und die Kadyrovs hätten von ihr verlangt, dass sie einen zwanzig Jahre älteren Mann heiraten solle, welchen sie aber nicht geliebt habe. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Polen zurückkehren, sondern in Österreich bei ihrem Bruder leben.Bei der Erstbefragung am 29. Mai 2011 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die sie an der Einvernahme hindern könnten. Sie sei am 9. Mai 2011 von römisch 40 mit dem Taxi nach Pedigorsk und dann mit dem Zug weiter nach Kiew gefahren, wo sie am 11. Mai 2011 angekommen sei. Am Bahnhof habe sie eine Frau kennengelernt, die ihr geholfen habe und sie bis zum 25. Mai 2011 bei sich habe wohnen lassen. Dann sei sie mit einem Kleinbus über unbekannte Länder bis nach Wien gefahren. Am 2. September 2009 habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester und ihrem Cousin in Polen um Asyl angesucht. Auf dem Weg nach Österreich seien sie jedoch in Tschechien festgenommen und in ein Lager eingesperrt worden. Am 29. September 2009 seien sie dann nach Polen abgeschoben worden. Am 7. März 2011 habe sie in Polen ihren Asylantrag zurückgezogen und sei nach Tschetschenien zurückgefahren, wo sie am 10. März 2011 angekommen sei. In Österreich lebe der Bruder der Beschwerdeführerin. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, ihre Familie und die Kadyrovs hätten von ihr verlangt, dass sie einen zwanzig Jahre älteren Mann heiraten solle, welchen sie aber nicht geliebt habe. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Polen zurückkehren, sondern in Österreich bei ihrem Bruder leben.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 2. September 2009 in Lublin in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellte hatte.

Das Bundesasylamt richtete am 30. Mai 2011 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2011, eingelangt am 15. Juni 2011, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 30. Mai 2011 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2011, eingelangt am 15. Juni 2011, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zu.

Laut vorläufigem Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 31. Mai 2011 habe sich die Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2011 bis 31. Mai 2011 stationär im Krankenhaus aufgehalten. Die Beschwerdeführerin leide laut Hauptdiagnose an einer Anpassungsstörung und laut Nebendiagnosen an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer traumatischen Neurose. Als medikamentöse Therapie werden Cipralex 10mg, Abilify 5mg und Zoldem 10mg vorgeschlagen. Weiters werde eine fachärztliche und psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuung empfohlen. Zur weiteren psychischen Stabilisierung der Beschwerdeführerin sei eine Unterbringung bei ihrem Bruder empfehlenswert.Laut vorläufigem Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 31. Mai 2011 habe sich die Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2011 bis 31. Mai 2011 stationär im Krankenhaus aufgehalten. Die Beschwerdeführerin leide laut Hauptdiagnose an einer Anpassungsstörung und laut Nebendiagnosen an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer traumatischen Neurose. Als medikamentöse Therapie werden Cipralex 10mg, Abilify 5mg und Zoldem 10mg vorgeschlagen. Weiters werde eine fachärztliche und psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuung empfohlen. Zur weiteren psychischen Stabilisierung der Beschwerdeführerin sei eine Unterbringung bei ihrem Bruder empfehlenswert.

Laut gutachterlicher Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 6. Juni 2011 liegen bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und sonstige psychische Krankheitssymptome vor. Es handle sich um eine Anpassungsstörung mit Depression, Angstreaktion und Schlafstörungen bei psychosozialer Belastungssituation; anamnestisch gebe es Ereignisse mit Traumapotential. Die medikamentöse Behandlung solle weitergeführt werden und psychologische bzw. psychotherapeutische Gespräche in der Muttersprache wären sinnvoll. Im gegenwärtigen Stadium mit erst begonnener medikamentöser Behandlung wäre für den Fall einer Überstellung, auch angesichts der traditionellen Einstellung mit negativer Erwartungshaltung, eine Verschlechterung der Symptomatik zu erwarten. Derzeit sei keine suizidale Einengung feststellbar, eine Affekthandlung oder demonstrative Handlung könne aber nicht ausgeschlossen werden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27. Juni 2011 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, sie fühle sich gut und sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Es seien keine Therapien oder Untersuchungen ausständig, aber sie bekomme Medikamente. Zugleich legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben in russischer Sprache vom 31. März 2011 vor, mit welchem bestätigt werden sollte, dass sie vom 24. März 2011 bis 31. März 2011 in der Ambulanz der medizinischen Sanitätsstelle XXXX aufgrund einer eitrigen Angina in Behandlung gewesen sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder in XXXX lebe. Dieser befinde sich seit circa neun Jahren in Österreich, lebe hier mit seiner Familie und sei österreichischer Staatsbürger. Neun Jahre habe die Beschwerdeführerin ihren Bruder nicht gesehen. Er habe sie hier im Krankenhaus ausfindig gemacht. Auf die Frage, wie er sie ausfindig gemacht habe, wenn sie nur einen Tag im Krankenhaus gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Verwandten nach ihr gesucht hätten. In der Heimat habe man sie mit einem Mann verheiraten wollen, deshalb sei sie geflüchtet. Auf den Vorhalt, dass dies keine Antwort auf die Frage sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder in das Lager gekommen sei und nach ihr gefragt habe, weil alle geglaubt hätten, dass sie nach Österreich gekommen sei. Dann habe man ihm gesagt, dass sie im Krankenhaus sei. Aufgrund eines Telefonates habe der Bruder gewusst, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich befinde. Die Beschwerdeführerin lebe mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft, aber sie besuche ihren Bruder. Jedes Wochenende verbringe sie bei ihm. Ihr Bruder unterstütze sie und sie fühle sich sicher bei ihm. Die Beschwerdeführerin könne nicht nach Polen zurückkehren, weil sie dort niemanden habe. Polen sei wie Tschetschenien, diese Leute würden sie dort finden. Zu Hause seien überall ihre Fotos aufgehängt. Der Mann, der nach ihr suche, gehöre zu Kadyrov und Kadyrov sei damit einverstanden, dass ein Mann mehrere Frauen habe. In Polen habe sie zwei negative Bescheide erhalten. Der Mann, der sie heiraten wolle, komme aus der Politik und ihre Eltern hätten sich nicht getraut, sich gegen ihn zu stellen. Im Jahr 2009 sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Cousin wegen seiner Probleme nach Polen gekommen und dieser befinde sich nun in Frankreich. Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, dass auch in Polen nach ihr gesucht werde, weil zu Hause intensiv nach ihr gesucht werde. Auch Angehörige ihres Vaters würden nach ihr suchen, weil eine Tochter nicht gegen den Willen des Vaters handeln dürfe. Ihre Verwandten seien der Meinung, dass sie durch die Flucht Schande über die Familie gebracht habe. In Polen und in Tschetschenien drohe ihr der sichere Tod.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27. Juni 2011 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, sie fühle sich gut und sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Es seien keine Therapien oder Untersuchungen ausständig, aber sie bekomme Medikamente. Zugleich legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben in russischer Sprache vom 31. März 2011 vor, mit welchem bestätigt werden sollte, dass sie vom 24. März 2011 bis 31. März 2011 in der Ambulanz der medizinischen Sanitätsstelle römisch 40 aufgrund einer eitrigen Angina in Behandlung gewesen sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder in römisch 40 lebe. Dieser befinde sich seit circa neun Jahren in Österreich, lebe hier mit seiner Familie und sei österreichischer Staatsbürger. Neun Jahre habe die Beschwerdeführerin ihren Bruder nicht gesehen. Er habe sie hier im Krankenhaus ausfindig gemacht. Auf die Frage, wie er sie ausfindig gemacht habe, wenn sie nur einen Tag im Krankenhaus gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Verwandten nach ihr gesucht hätten. In der Heimat habe man sie mit einem Mann verheiraten wollen, deshalb sei sie geflüchtet. Auf den Vorhalt, dass dies keine Antwort auf die Frage sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder in das Lager gekommen sei und nach ihr gefragt habe, weil alle geglaubt hätten, dass sie nach Österreich gekommen sei. Dann habe man ihm gesagt, dass sie im Krankenhaus sei. Aufgrund eines Telefonates habe der Bruder gewusst, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich befinde. Die Beschwerdeführerin lebe mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft, aber sie besuche ihren Bruder. Jedes Wochenende verbringe sie bei ihm. Ihr Bruder unterstütze sie und sie fühle sich sicher bei ihm. Die Beschwerdeführerin könne nicht nach Polen zurückkehren, weil sie dort niemanden habe. Polen sei wie Tschetschenien, diese Leute würden sie dort finden. Zu Hause seien überall ihre Fotos aufgehängt. Der Mann, der nach ihr suche, gehöre zu Kadyrov und Kadyrov sei damit einverstanden, dass ein Mann mehrere Frauen habe. In Polen habe sie zwei negative Bescheide erhalten. Der Mann, der sie heiraten wolle, komme aus der Politik und ihre Eltern hätten sich nicht getraut, sich gegen ihn zu stellen. Im Jahr 2009 sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Cousin wegen seiner Probleme nach Polen gekommen und dieser befinde sich nun in Frankreich. Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, dass auch in Polen nach ihr gesucht werde, weil zu Hause intensiv nach ihr gesucht werde. Auch Angehörige ihres Vaters würden nach ihr suchen, weil eine Tochter nicht gegen den Willen des Vaters handeln dürfe. Ihre Verwandten seien der Meinung, dass sie durch die Flucht Schande über die Familie gebracht habe. In Polen und in Tschetschenien drohe ihr der sichere Tod.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 2011 wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 2011 wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legte in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 4. Juli 2011, beantragte die Beschwerdeführerin eine zeugenschaftliche Vernehmung ihres Bruders zum Beweis des Vorhandenseins einer familiären Beziehung nach Art. 8 EMRK.Mit Schreiben vom 1. Juli 2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 4. Juli 2011, beantragte die Beschwerdeführerin eine zeugenschaftliche Vernehmung ihres Bruders zum Beweis des Vorhandenseins einer familiären Beziehung nach Artikel 8, EMRK.

1.2. In der gegen den Bescheid des Bundesasylamts erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder in Österreich lebe und bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen habe. Seit ihrer Ankunft habe sie viel Zeit bei ihm verbracht, am Wochenende habe sie bei ihm geschlafen und mittlerweile sei sie zu ihm gezogen, weil ihr seine Nähe und Unterstützung sehr wichtig sei. Die Beschwerdeführerin leide unter schweren psychischen Problemen und werde deswegen medikamentös behandelt. Ihr psychischer Zustand würde sich nach der Stellungnahme von XXXX im Fall einer Überstellung nach Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit verschlechtern, wobei auch eine Affekthandlung oder demonstrative Handlung nicht ausgeschlossen werden könne, was bedeute, dass ein Suizid durchaus im Bereich des Möglichen liege. Sie benötige ihren Bruder zur Unterstützung und er sei auch in finanzieller Hinsicht für sie verantwortlich. Vor der Einreise habe sie regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihrem Bruder gehabt und aus dem Befund des Landesklinikums XXXX sei ersichtlich, dass eine Unterbringung in der Familie ihres Bruders empfehlenswert sei. Es handle sich um ein außergewöhnliches familiäres Naheverhältnis, welches über die Beziehung zwischen durchschnittlichen Erwachsenen hinausgehe. Zudem sei auch dem Befund von XXXX die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer traumatischen Neurose zu entnehmen. Diese im Vergleich zur gutachterlichen Stellungnahme noch schwerer wiegenden psychischen Erkrankungen seien im Verfahren nicht berücksichtigt worden. Da widersprüchliche ärztliche Befunde vorliegen würden, sei eine weitere Untersuchung dringend erforderlich. Gleichzeitig wurden Kopien des vorläufigen Arztbriefes des Landesklinikums XXXX vom 31. Mai 2011, des Reisepasses des Bruders der Beschwerdeführerin sowie des Meldezettels der Beschwerdeführerin, wonach sie seit dem 30. Juni 2011 bei ihrem Bruder wohne, vorgelegt.1.2. In der gegen den Bescheid des Bundesasylamts erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder in Österreich lebe und bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen habe. Seit ihrer Ankunft habe sie viel Zeit bei ihm verbracht, am Wochenende habe sie bei ihm geschlafen und mittlerweile sei sie zu ihm gezogen, weil ihr seine Nähe und Unterstützung sehr wichtig sei. Die Beschwerdeführerin leide unter schweren psychischen Problemen und werde deswegen medikamentös behandelt. Ihr psychischer Zustand würde sich nach der Stellungnahme von römisch 40 im Fall einer Überstellung nach Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit verschlechtern, wobei auch eine Affekthandlung oder demonstrative Handlung nicht ausgeschlossen werden könne, was bedeute, dass ein Suizid durchaus im Bereich des Möglichen liege. Sie benötige ihren Bruder zur Unterstützung und er sei auch in finanzieller Hinsicht für sie verantwortlich. Vor der Einreise habe sie regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihrem Bruder gehabt und aus dem Befund des Landesklinikums römisch 40 sei ersichtlich, dass eine Unterbringung in der Familie ihres Bruders empfehlenswert sei. Es handle sich um ein außergewöhnliches familiäres Naheverhältnis, welches über die Beziehung zwischen durchschnittlichen Erwachsenen hinausgehe. Zudem sei auch dem Befund von römisch 40 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer traumatischen Neurose zu entnehmen. Diese im Vergleich zur gutachterlichen Stellungnahme noch schwerer wiegenden psychischen Erkrankungen seien im Verfahren nicht berücksichtigt worden. Da widersprüchliche ärztliche Befunde vorliegen würden, sei eine weitere Untersuchung dringend erforderlich. Gleichzeitig wurden Kopien des vorläufigen Arztbriefes des Landesklinikums römisch 40 vom 31. Mai 2011, des Reisepasses des Bruders der Beschwerdeführerin sowie des Meldezettels der Beschwerdeführerin, wonach sie seit dem 30. Juni 2011 bei ihrem Bruder wohne, vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 31. August 2011 in Begleitung mit dem Flugzeug nach Polen überstellt.

Mit Erkenntnis vom 16. September 2011, Z S3 420.241-1/2011/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet ab und stellte gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Mit Erkenntnis vom 16. September 2011, Z S3 420.241-1/2011/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet ab und stellte gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass sich die Unzuständigkeit Österreichs und die Zuständigkeit Polens aus Art. 16 Dublin-II-Verordnung ergebe. Es lägen keine ausreichenden Beweise oder Indizien vor, dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe - auch die vorgelegte Bestätigung der medizinischen Sanitätsstelle XXXX betreffend einen siebentätigen Aufenthalt reiche dafür nicht hin -, weshalb auch nicht vom Erlöschen der Zuständigkeit Polens auszugehen sei. Das Konsultationsverfahren sei mängelfrei erfolgt.Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass sich die Unzuständigkeit Österreichs und die Zuständigkeit Polens aus Artikel 16, Dublin-II-Verordnung ergebe. Es lägen keine ausreichenden Beweise oder Indizien vor, dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe - auch die vorgelegte Bestätigung der medizinischen Sanitätsstelle römisch 40 betreffend einen siebentätigen Aufenthalt reiche dafür nicht hin -, weshalb auch nicht vom Erlöschen der Zuständigkeit Polens auszugehen sei. Das Konsultationsverfahren sei mängelfrei erfolgt.

Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wiesen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Allenfalls notwendige Therapien und Behandlungen seien laut den Länderberichten in Polen verfügbar. Die Fremdenpolizeibehörde habe bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen überdies durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen.

Die allgemeine Behauptung, die Sicherheitslage in Polen sei unzureichend, könne die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften. Besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, seien nicht glaubhaft.Die allgemeine Behauptung, die Sicherheitslage in Polen sei unzureichend, könne die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften. Besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, seien nicht glaubhaft.

Mangels ausreichender Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Bruder liege kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Aber auch im Falle eines Eingriffes ergäbe die Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK - insb. der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre, denn die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht, sei erst im Alter von 37 Jahren illegal eingereist und habe ihren Aufenthalt in Österreich nur auf den von Anfang an unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz gestützt. Die Beschwerdeführerin habe eine besondere Intensität der Beziehung zu ihrem Bruder - etwa durch ein intensives Pflege- und Abhängigkeitsverhältnis - nicht glaubhaft machen können. Dass sie die Unterstützung ihres Bruders brauche und er sie bei sich aufgenommen habe, stelle noch keine hinreichend intensive Nahebeziehung dar.Mangels ausreichender Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Bruder liege kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. Aber auch im Falle eines Eingriffes ergäbe die Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK - insb. der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre, denn die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht, sei erst im Alter von 37 Jahren illegal eingereist und habe ihren Aufenthalt in Österreich nur auf den von Anfang an unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz gestützt. Die Beschwerdeführerin habe eine besondere Intensität der Beziehung zu ihrem Bruder - etwa durch ein intensives Pflege- und Abhängigkeitsverhältnis - nicht glaubhaft machen können. Dass sie die Unterstützung ihres Bruders brauche und er sie bei sich aufgenommen habe, stelle noch keine hinreichend intensive Nahebeziehung dar.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 10. März 2013 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei der Erstbefragung am 12. März 2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion leide und aus diesem Grund vom 11. auf den 12. März 2013 im Krankenhaus gewesen sei, dass sie der Einvernahme aber ohne Probleme folgen könne.

Die Asylgründe seien die gleichen wie bei ihrem ersten Antrag 2011. Sie sei am 31. August 2011 nach Polen übergestellt worden. Nach einem Monat im Lager Belastok bzw. im Oktober 2011 sei die Beschwerdeführerin aus Angst vor Kadyrovs Leuten freiwillig in die Ukraine ausgereist. Die Reise sei schlepperunterstützt und illegal mittels PKW erfolgt. In der Ukraine habe sie an der Adresse XXXX, illegal gelebt. Sie sei dort nicht gemeldet gewesen, den Namen der ukrainischen Vermieterin, die sie Nastia genannt habe, kenne sie nicht. Dort habe sie sich zwischen Oktober 2011 und 7. März 2013 aufgehalten. Ihr Bruder habe sie in dieser Zeit finanziell unterstützt. Da ihre Vermieterin sie aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, sei sie nach Österreich zurückgekehrt. Über Bekannte der Vermieterin habe sie Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen, der sie in den Abendstunden des 7. März 2013 für € 1.300,- von der Ukraine aus mittels Kleinbus über unbekannte Staaten nach Österreich transportiert habe, wo sie am 10. März 2013 angekommen sei. Sie kenne Namen und Nationalität des Fahrers nicht, er habe nur wenig russisch gesprochen. Sie sei mit dem Zug von dem Ort, wo sie der Unbekannte aussteigen habe lassen, nach Traiskirchen gefahren. Die Vermutung, dass ihr Bruder sie abgeholt habe, treffe nicht zu.Die Asylgründe seien die gleichen wie bei ihrem ersten Antrag 2011. Sie sei am 31. August 2011 nach Polen übergestellt worden. Nach einem Monat im Lager Belastok bzw. im Oktober 2011 sei die Beschwerdeführerin aus Angst vor Kadyrovs Leuten freiwillig in die Ukraine ausgereist. Die Reise sei schlepperunterstützt und illegal mittels PKW erfolgt. In der Ukraine habe sie an der Adresse römisch 40 , illegal gelebt. Sie sei dort nicht gemeldet gewesen, den Namen der ukrainischen Vermieterin, die sie Nastia genannt habe, kenne sie nicht. Dort habe sie sich zwischen Oktober 2011 und 7. März 2013 aufgehalten. Ihr Bruder habe sie in dieser Zeit finanziell unterstützt. Da ihre Vermieterin sie aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, sei sie nach Österreich zurückgekehrt. Über Bekannte der Vermieterin habe sie Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen, der sie in den Abendstunden des 7. März 2013 für € 1.300,- von der Ukraine aus mittels Kleinbus über unbekannte Staaten nach Österreich transportiert habe, wo sie am 10. März 2013 angekommen sei. Sie kenne Namen und Nationalität des Fahrers nicht, er habe nur wenig russisch gesprochen. Sie sei mit dem Zug von dem Ort, wo sie der Unbekannte aussteigen habe lassen, nach Traiskirchen gefahren. Die Vermutung, dass ihr Bruder sie abgeholt habe, treffe nicht zu.

In Polen werde sie von Kadyrovs Leuten aufgespürt und in ihre Heimat zurückgebracht. Sowohl diese Leute als auch Verwandte in ihrer Heimat drohten ihr, sie umzubringen, weil sie sich geweigert habe, einen Mann aus Kadyrovs Kreisen zu heiraten. Sie könne nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil sie dort gesucht werde und im Falle der Rückkehr Angst um ihr Leben habe.

Sie habe keine Beweismittel für ihren Aufenthalt in der Ukraine, sie habe nur ukrainisches Geld, Medikamente, ein Wörterbuch und DVD's auf Ukrainisch.

Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie hier bei ihrem Bruder leben wolle. Ihr Bruder wohne in XXXX und sei österreichischer Staatsbürger.Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie hier bei ihrem Bruder leben wolle. Ihr Bruder wohne in römisch 40 und sei österreichischer Staatsbürger.

Laut vorläufigem Arztbrief des Landesklinikums XXXX war die Beschwerdeführerin vom 11. auf den 12. März 2013 stationär in Behandlung, leidet an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion, "gemischt F43.22", und muss zur Therapie 1/2 Tablette Gladem 50 mg morgens und 1 Tablette Seroquel 25 mg nachts einnehmen.Laut vorläufigem Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 war die Beschwerdeführerin vom 11. auf den 12. März 2013 stationär in Behandlung, leidet an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion, "gemischt F43.22", und muss zur Therapie 1/2 Tablette Gladem 50 mg morgens und 1 Tablette Seroquel 25 mg nachts einnehmen.

Mit Schreiben vom 14. März 2013 ersuchte Österreich Polen um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO. Begründend führte die Dublin-Einheit des Bundesasylamtes aus, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2013 einen Asylfolgeantrag gestellt habe. Sie habe bereits am 29. Mai 2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Österreich habe Polen am 30. Mai 2011 um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht und die Zustimmung Polens am 16. Juni 2011 erhalten. Am 31. August 2011 habe die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen stattgefunden. Sie habe im Lager Belastok einen weiteren Asylantrag gestellt und sich ca. einen Monat lang in Polen aufgehalten. Ihren Angaben zufolge habe sie Polen im Oktober 2011 freiwillig verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers in die Ukraine ausgereist. Sie habe sich bis 7. März 2013 illegal in XXXX aufgehalten; danach sei sie in einem Minibus über unbekannte Staaten nach Österreich gereist, wo sie am 10. März 2013 angekommen sei. Die Behauptung, sie habe Polen freiwillig verlassen, sei nicht bewiesen. Sie habe keine Beweismittel vorlegen können, um ihren Aufenthalt in der Ukraine zu untermauern. Es sei daher anzunehmen, dass sie das Gebiet der Mitgliedsstaaten nie verlassen habe. Darüber hinaus gebe es keine Beweismittel, dass sie den Dublinraum zumindest drei Monate lang verlassen habe. Der Vollständigkeit halber werde mitgeteilt, dass sich der erwachsene Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalte. Er sei seit 2011 Staatsbürger. Er sei aber nicht Familienmitglied iSd Art. 2 lit. i Dublin-II-Verordnung. Weiters werde informiert, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung, Angst und einer depressiven Reaktion leide. Entsprechend dieser Informationen gehe Österreich davon aus, dass Polen weiterhin der zuständige Mitgliedsstaat sei.Mit Schreiben vom 14. März 2013 ersuchte Österreich Polen um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO. Begründend führte die Dublin-Einheit des Bundesasylamtes aus, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2013 einen Asylfolgeantrag gestellt habe. Sie habe bereits am 29. Mai 2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Österreich habe Polen am 30. Mai 2011 um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht und die Zustimmung Polens am 16. Juni 2011 erhalten. Am 31. August 2011 habe die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen stattgefunden. Sie habe im Lager Belastok einen weiteren Asylantrag gestellt und sich ca. einen Monat lang in Polen aufgehalten. Ihren Angaben zufolge habe sie Polen im Oktober 2011 freiwillig verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers in die Ukraine ausgereist. Sie habe sich bis 7. März 2013 illegal in römisch 40 aufgehalten; danach sei sie in einem Minibus über unbekannte Staaten nach Österreich gereist, wo sie am 10. März 2013 angekommen sei. Die Behauptung, sie habe Polen freiwillig verlassen, sei nicht bewiesen. Sie habe keine Beweismittel vorlegen können, um ihren Aufenthalt in der Ukraine zu untermauern. Es sei daher anzunehmen, dass sie das Gebiet der Mitgliedsstaaten nie verlassen habe. Darüber hinaus gebe es keine Beweismittel, dass sie den Dublinraum zumindest drei Monate lang verlassen habe. Der Vollständigkeit halber werde mitgeteilt, dass sich der erwachsene Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalte. Er sei seit 2011 Staatsbürger. Er sei aber nicht Familienmitglied iSd Artikel 2, Litera i, Dublin-II-Verordnung. Weiters werde informiert, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung, Angst und einer depressiven Reaktion leide. Entsprechend dieser Informationen gehe Österreich davon aus, dass Polen weiterhin der zuständige Mitgliedsstaat sei.

Mit Schreiben vom 14. März 2013 wurde der Beschwerdeführerin in einer Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Dublin-Konsultationen mit Polen geführt werden. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin auf die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 hingewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde an den Verein Menschenrechte Österreich als zuständige Rechtsberaterin weitergeleitet.Mit Schreiben vom 14. März 2013 wurde der Beschwerdeführerin in einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Dublin-Konsultationen mit Polen geführt werden. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin auf die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 hingewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde an den Verein Menschenrechte Österreich als zuständige Rechtsberaterin weitergeleitet.

Anlässlich der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gab die Beschwerdeführerin am 20. März 2013 an, dass ihr Lebensgefährte bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei. Ihre Eltern und ihre Schwester lebten zuhause, ihr Bruder in Österreich. Sie habe beim Fernsehen als Redakteurin gearbeitet. Ein Kadyrov-Mann habe sie heiraten wollen, habe aber schon zwei Frauen und sei 20 Jahre älter. Frauen hätten kein Recht, selbst zu entscheiden. Ihre Familie wolle, dass sie ihn heirate. Sie sei elf Jahre lang zur Schule gegangen. Sie sei wegen der geplanten Heirat geflohen. Es habe bisher nur Drohungen gegen sie gegeben, aber keine Gewalt. In Polen gebe es Vertreter Kadyrovs, die sie verschleppen würden.

In der gutachterlichen Stellungnahme werde weiters ausgeführt, dass sich ihre medizinische Vorgeschichte auf eine stattgehabte Angina beschränke und sich die Beschwerdeführerin von 12. auf 13. März 2013 in stationärer Behandlung befunden habe, weil sie in der Betreuungsstelle Suizidgedanken angekreuzt habe. Aus der Sicht des Gutachters leidet die Beschwerdeführerin an einer sehr milden Anpassungsstörung F.43.21, sonst lägen keine psychischen Krankheitssymptome vor. Im Vordergrund stehe die weinerliche Stimmung, unabhängig vom Thema durch die gesamte Exploration hindurch; es bestehe der Verdacht auf forciertes Vorbringen. Es fänden sich jedoch keine Zeichen von Angst, keine tiefgreifende Verstörung, keine traumatypischen Symptome und keine suizidale Einengung. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien nicht erforderlich. Eine Verschlechterung des Zustands sei nicht auszuschließen, eine Suizidabsicht werde für den Fall der Überstellung angekündigt.

Laut dem im Akt erliegenden Befundbericht von FA XXXX vom 25. März 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung F 43.2, Angst und Depression gemischt F 41.2. Sie wirke depressiv, niedergeschlagen, angstvoll und leide an Ein- und Durchschlafstörungen. Laut ihrem Bruder habe ein politisch einflussreicher Mann, der schon zwei Frauen habe, die Beschwerdeführerin als dritte Frau haben wollen. Das hätten die Beschwerdeführerin und ihre Eltern nicht akzeptieren können. Daher sei sie geflohen. In ihrer Heimat werde sie gesucht und man habe gedroht sie umzubringen, wenn sie nicht willig sei. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei beunruhigt, weil sich mittlerweile ein Cousin in Polen gemeldet habe. Er wolle Geld vom Bruder der Beschwerdeführerin, um diese nach Tschetschenien zurückzuholen. Die morgendliche Gabe Sertralin werde auf 100 mg erhöht, die Gabe von Gladem auf zunächst 1 1/2 Tabletten à 50 mg, später auf 100mg. Abends solle die Beschwerdeführerin 1/2 - 1 Tablette Quetialan nehmen.Laut dem im Akt erliegenden Befundbericht von FA römisch 40 vom 25. März 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung F 43.2, Angst und Depression gemischt F 41.2. Sie wirke depressiv, niedergeschlagen, angstvoll und leide an Ein- und Durchschlafstörungen. Laut ihrem Bruder habe ein politisch einflussreicher Mann, der schon zwei Frauen habe, die Beschwerdeführerin als dritte Frau haben wollen. Das hätten die Beschwerdeführerin und ihre Eltern nicht akzeptieren können. Daher sei sie geflohen. In ihrer Heimat werde sie gesucht und man habe gedroht sie umzubringen, wenn sie nicht willig sei. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei beunruhigt, weil sich mittlerweile ein Cousin in Polen gemeldet habe. Er wolle Geld vom Bruder der Beschwerdeführerin, um diese nach Tschetschenien zurückzuholen. Die morgendliche Gabe Sertralin werde auf 100 mg erhöht, die Gabe von Gladem auf zunächst 1 1/2 Tabletten à 50 mg, später auf 100mg. Abends solle die Beschwerdeführerin 1/2 - 1 Tablette Quetialan nehmen.

Mit Schreiben vom 28. März 2013, eingelangt am selben Tag, lehnte Polen seine Zuständigkeit ab. Begründend führte Polen unter Übermittlung eines Befundes aus, dass die Beschwerdeführerin Medikamente nehme und an schweren psychischen Problemen leide. Sie sei wegen der schweren Erkrankung von der Unterstützung ihres in Österreich lebenden Bruders abhängig. Es sei daher inhuman, die Familie zu trennen. Daher solle Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung auf diesen Fall angewendet werden. Laut dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vom 31. August 2011 leide die Beschwerdeführerin an PTBS und nehme die ihr zuvor in Österreich verschriebenen Medikamente.Mit Schreiben vom 28. März 2013, eingelangt am selben Tag, lehnte Polen seine Zuständigkeit ab. Begründend führte Polen unter Übermittlung eines Befundes aus, dass die Beschwerdeführerin Medikamente nehme und an schweren psychischen Problemen leide. Sie sei wegen der schweren Erkrankung von der Unterstützung ihres in Österreich lebenden Bruders abhängig. Es sei daher inhuman, die Familie zu trennen. Daher solle Artikel 15, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung auf diesen Fall angewendet werden. Laut dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vom 31. August 2011 leide die Beschwerdeführerin an PTBS und nehme die ihr zuvor in Österreich verschriebenen Medikamente.

Mit Schreiben vom 2. April 2013 remonstrierte die Dublin-Abteilung des Bundesasylamtes und wies darauf hin, dass Polen der gemäß der Dublin-II-Verordnung zuständige Mitgliedstaat sei und es sich beim erwachsenen Bruder der Beschwerdeführerin nicht um ein Familienmitglied iSd Art. 2 Dublin-II-Verordnung handle. Es werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die Unterstützung durch ihren Bruder angewiesen sei: Sie lebe seit ihrer Asylantragstellung in einem Flüchtlingslager ohne ihren Bruder. Es werde im laufenden Verfahren verifiziert, ob es notwendig sei, die Zuständigkeit für die Beschwerdeführerin iSd Art. 15 Dublin-II-Verordnung zu übernehmen. Das werde unter eigener Verantwortlichkeit durchgeführt und Polen umgehend informiert.Mit Schreiben vom 2. April 2013 remonstrierte die Dublin-Abteilung des Bundesasylamtes und wies darauf hin, dass Polen der gemäß der Dublin-II-Verordnung zuständige Mitgliedstaat sei und es sich beim erwachsenen Bruder der Beschwerdeführerin nicht um ein Familienmitglied iSd Artikel 2, Dublin-II-Verordnung handle. Es werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die Unterstützung durch ihren Bruder angewiesen sei: Sie lebe seit ihrer Asylantragstellung in einem Flüchtlingslager ohne ihren Bruder. Es werde im laufenden Verfahren verifiziert, ob es notwendig sei, die Zuständigkeit für die Beschwerdeführerin iSd Artikel 15, Dublin-II-Verordnung zu übernehmen. Das werde unter eigener Verantwortlichkeit durchgeführt und Polen umgehend informiert.

Polen ersuchte mit Schreiben vom 8. April 2013, eingelangt am selben Tag, erneut um die Prüfung der Frage der Zuständigkeit gemäß Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung. Im Gegensatz zu Österreich vertrete man die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl von ihrem Bruder abhängig sei. Da dieser Staatsbürger sei, sei nicht davon auszugehen, dass er sich in einem Flüchtlingslager aufhalte. Zu seinen Lebensumständen habe Österreich keine Angaben gemacht. Falls er arm sei, habe er vielleicht keine Möglichkeit, seine Schwester bei sich aufzunehmen. Dies könne der Ansicht Polens zufolge der Grund für ihre Trennung sein. Soweit Österreich sich darauf stütze, dass die Beschwerdeführerin für sich selbst sorgen müsse, werde darauf hingewiesen, dass sie an keiner physischen Behinderung leide, sondern dass ihre Krankheit psychische Gründe habe. Die fehlende Familienanbindung könne zu einer Verschlechterung ihres Zustandes führen. Die Beschwerdeführerin leide laut den Polen vorliegenden Befunden an PTBS. Dabei handle es sich um eine schwerwiegende Angststörung, an der manche Personen leiden, die gefährliche Situationen erleben und die in psychologischen Traumata endet, wobei Frauen besonders betroffen seien. Österreich werde darauf aufmerksam gemacht, dass Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung dazu diene, das Auseinanderreißen von Familien durch eine zu wörtliche Anwendung der Zuständigkeitskriterien zu verhindern. Daher werde Österreich ersucht, seine Zuständigkeit anzuerkennen oder den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nochmals zu untersuchen und Polen das Ergebnis zu übermitteln. In der Zwischenzeit bleibe die Ablehnung vom 28. März 2013 aufrecht. Unter einem legte Polen ein Schreiben der Grenzschutzabteilung Warschau vom 29. August 2011 vor, wonach die Beschwerdeführerin an PTBS leide.Polen ersuchte mit Schreiben vom 8. April 2013, eingelangt am selben Tag, erneut um die Prüfung der Frage der Zuständigkeit gemäß Artikel 15, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung. Im Gegensatz zu Österreich vertrete man die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl von ihrem Bruder abhängig sei. Da dieser Staatsbürger sei, sei nicht davon auszugehen, dass er sich in einem Flüchtlingslager aufhalte. Zu seinen Lebensumständen habe Österreich keine Angaben gemacht. Falls er arm sei, habe er vielleicht keine Möglichkeit, seine Schwester bei sich aufzunehmen. Dies könne der Ansicht Polens zufolge der Grund für ihre Trennung sein. Soweit Österreich sich darauf stütze, dass die Beschwerdeführerin für sich selbst sorgen müsse, werde darauf hingewiesen, dass sie an keiner physischen Behinderung leide, sondern dass ihre Krankheit psychische Gründe habe. Die fehlende Familienanbindung könne zu einer Verschlechterung ihres Zustandes führen. Die Beschwerdeführerin leide laut den Polen vorliegenden Befunden an PTBS. Dabei handle es sich um eine schwerwiegende Angststörung, an der manche Personen leiden, die gefährliche Situationen erleben und die in psychologischen Traumata endet, wobei Frauen besonders betroffen seien. Österreich werde darauf aufmerksam gemacht, dass Artikel 15, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung dazu diene, das Auseinanderreißen von Familien durch eine zu wörtliche Anwendung der Zuständigkeitskriterien zu verhindern. Daher werde Österreich ersucht, seine Zuständigkeit anzuerkennen oder den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nochmals zu untersuchen und Polen das Ergebnis zu übermitteln. In der Zwischenzeit bleibe die Ablehnung vom 28. März 2013 aufrecht. Unter einem legte Polen ein Schreiben der Grenzschutzabteilung Warschau vom 29. August 2011 vor, wonach die Beschwerdeführerin an PTBS leide.

Mit Schreiben vom 15. April 2013 legte die Beschwerdeführerin ein russischsprachiges Schreiben ihres Bruders vor. Laut Übersetzung ersucht dieser die Behörden, den Antrag der Beschwerdeführerin nicht zurückzuweisen. Diese brauche wirklich Schutz aus psychischen Gründen. Ihr Leben habe wegen Angst, Schmerz und den Demütigungen, die sie in Tschetschenien erdulden habe müssen, keinen Sinn mehr. Seine Schwester sei in Tschetschenien tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt. Auf Grund eines Telefonats wisse er, dass die Verwandten ihres Vaters und dieser Mann ihr nach dem Leben trachteten. Durch die Flucht habe sie Schande über die gesamte Familie und diesen Mann gebracht. Nach ihrem Brauch müsse sie dafür bestraft werden. Er bitte um die Möglichkeit, mit seiner Schwester zusammen bleiben zu können. In Tschetschenien habe sie keine Verwandten mehr.

Mit Schreiben vom 29. April 2013 remonstrierte Österreich erneut und ersuchte Polen, den Fall im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zu überdenken. Die Zuständigkeit Polens sei bereits festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei am 16. April 2013 untersucht worden, das Gutachten werde im Anhang übermittelt. Laut Gutachten leide sie an einer Anpassungsstörung, es gebe aber keinen Hinweis auf andere Erkrankungen. Daher werde die Auffassung Polens, die Beschwerdeführerin bedürfe der Unterstützung ihres Bruders wegen einer schwerwiegenden Erkrankung, nicht geteilt. Polen sei zur Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin unabhängig von ihren familiären Anknüpfungspunkten und ihrem Gesundheitszustand im Inland zuständig. In dem Fall, dass Österreich zur Auffassung gelange, dass es notwendig sei, die Zuständigkeit gemäß Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zu übernehmen, werde Polen davon informiert.Mit Schreiben vom 29. April 2013 remonstrierte Österreich erneut und ersuchte Polen, den Fall im Hinblick auf Artikel 5, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung zu überdenken. Die Zuständigkeit Polens sei bereits festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei am 16. April 2013 untersucht worden, das Gutachten werde im Anhang übermittelt. Laut Gutachten leide sie an einer Anpassungsstörung, es gebe aber keinen Hinweis auf andere Erkrankungen. Daher werde die Auffassung Polens, die Beschwerdeführerin bedürfe der Unterstützung ihres Bruders wegen einer schwerwiegenden Erkrankung, nicht geteilt. Polen sei zur Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin unabhängig von ihren familiären Anknüpfungspunkten und ihrem Gesundheitszustand im Inland zuständig. In dem Fall, dass Österreich zur Auffassung gelange, dass es notwendig sei, die Zuständigkeit gemäß Artikel 15, Absatz eins, Dublin-II-Verordnung zu übernehmen, werde Polen davon informiert.

Am 15. Mai 2013 teilte Österreich Polen mit, dass es auf die Remonstration vom 29. April 2013 nicht geantwortet habe.

Polen teilte am 31. Mai 2013 mit, dass es seine Antwort am 13. Mai 2013 per Fax übermittelt habe. In diesem Schreiben hielt Polen seine Ablehnung aufrecht. Polen teile weiterhin nicht die Auffassung Österreichs, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Unterstützung ihres Bruders abhängig sei. Aus der übermittelten gutachterlichen Stellungnahme ergebe sich, dass sich ihr Zustand in Österreich nicht verschlechtert habe. Das könne auf die Anwesenheit eines Familienmitglieds zurückzuführen sein. Im Fall der Beschwerdeführerin sei die Anwendung des Art. 15 Dublin-II-Verordnung nicht eine Frage des Ermessens, sondern notwendig. Es gebe keine andere Möglichkeit, ihr Recht auf ein Leben in Sicherheit zu wahren, als durch Aufrechterhaltung ihrer Familienbande in Österreich. Daher erkläre sich Polen für unzuständig.Polen teilte am 31. Mai 2013 mit, dass es seine Antwort am 13. Mai 2013 per Fax übermittelt habe. In diesem Schreiben hielt Polen seine Ablehnung aufrecht. Polen teile weiterhin nicht die Auffassung Österreichs, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Unterstützung ihres Bruders abhängig sei. Aus der übermittelten gutachterlichen Stellungnahme ergebe sich, dass sich ihr Zustand in Österreich nicht verschlechtert habe. Das könne auf die Anwesenheit eines Familienmitglieds zurückzuführen sein. Im Fall der Beschwerdeführerin sei die Anwendung des Artikel 15, Dublin-II-Verordnung nicht eine Frage des Ermessens, sondern notwendig. Es gebe keine andere Möglichkeit, ihr Recht auf ein Leben in Sicherheit zu wahren, als durch Aufrechterhaltung ihrer Familienbande in Österreich. Daher erkläre sich Polen für unzuständig.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 wiederholte Österreich seine Remonstration, beharrte auf der Zuständigkeit Polens und informierte Polen darüber, dass Österreich den Fall erneut prüfen werde.

Mit Schreiben vom 6. Jun 2013 wiederholte Österreich seine Remonstration erneut und ersuchte Polen um nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung. Die Auffassung Polens in seinen ablehnenden Stellungnahmen könne von Österreich nicht geteilt werden. Polens Zuständigkeit sei festgestellt worden, daher müsse Polen die Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Dublin-II-Verordnung zurücknehmen. Die Zuständigkeit Polens sei auf Grund näherer Begründung auch nicht erloschen. Eine Ablehnung der Zuständigkeit aus humanitären Gründen sei im System der Dublin-II-Verordnung nicht zulässig. Österreich sei als Mitgliedsstaat der EMRK ebenfalls zu deren Einhaltung verpflichtet. Darüber hinaus werde nochmals betont, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder bestehe, dass sie an einer Anpassungsstörung leide, aber keinen anderen Erkrankungen. Die Anpassungsstörung könne überall in Europa behandelt werden. Die Beschwerdeführerin lebe in einem Flüchtlingslager ohne ihren Bruder und habe auch nie verlangt, bei ihrem Bruder zu leben. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder habe im Herkunftsstaat seit 2003 kein Familienleben mehr existiert. Österreich halte daher seine Remonstration aufrecht und ersuche Polen um Bejahung seiner Zuständigkeit.Mit Schreiben vom 6. Jun 2013 wiederholte Österreich seine Remonstration erneut und ersuchte Polen um nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung im Hinblick auf Artikel 5, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung. Die Auffassung Polens in seinen ablehnenden Stellungnahmen könne von Österreich nicht geteilt werden. Polens Zuständigkeit sei festgestellt worden, daher müsse Polen die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Dublin-II-Verordnung zurücknehmen. Die Zuständigkeit Polens sei auf Grund näherer Begründung auch nicht erloschen. Eine Ablehnung der Zuständigkeit aus humanitären Gründen sei im System der Dublin-II-Verordnung nicht zulässig. Österreich sei als Mitgliedsstaat der EMRK ebenfalls zu deren Einhaltung verpflichtet. Darüber hinaus werde nochmals betont, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder bestehe, dass sie an einer Anpassungsstörung leide, aber keinen anderen Erkrankungen. Die Anpassungsstörung könne überall in Europa behandelt werden. Die Beschwerdeführerin lebe in einem Flüchtlingslager ohne ihren Bruder und habe auch nie verlangt, bei ihrem Bruder zu leben. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder habe im Herkunftsstaat seit 2003 kein Familienleben mehr existiert. Österreich halte daher seine Remonstration aufrecht und ersuche Polen um Bejahung seiner Zuständigkeit.

Polen teilte mit Schreiben vom 5. Juli 2013 mit, dass es seine Ablehnung und die Begründung aufrechterhalte. Die Dublin-II-Verordnung müsse im Einklang mit den Grundrechten ausgelegt werden, insb. dem Recht auf ein Leben in Sicherheit und auf Familienleben. Daher erachte sich Polen für unzuständig, die Beschwerdeführerin zurückzunehmen.

Österreich remonstrierte erneut mit Schreiben vom 18. Juli 2013 und ersuchte Polen wiederum um nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung. Über den Inhalt des Schreibens vom 6. Juni 2013 hinaus verwies Österreich auf ein Email der Leiterin der österreichischen Dublin-Abteilung an die Leiterin der polnischen Dublin-Abteilung mit dem Ersuchen auf positive Erledigung des Wiederaufnahmegesuchs. Im Hinblick darauf ersuche Österreich Polen erneut um die Bejahung seiner Zuständigkeit.Österreich remonstrierte erneut mit Schreiben vom 18. Juli 2013 und ersuchte Polen wiederum um nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung im Hinblick auf Artikel 5, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung. Über den Inhalt des Schreibens vom 6. Juni 2013 hinaus verwies Österreich auf ein Email der Leiterin der österreichischen Dublin-Abteilung an die Leiterin der polnischen Dublin-Abteilung mit dem Ersuchen auf positive Erledigung des Wiederaufnahmegesuchs. Im Hinblick darauf ersuche Österreich Polen erneut um die Bejahung seiner Zuständigkeit.

Am 2. August 2013 teilte Österreich Polen mit, dass es auf die Remonstration vom 18. Juli 2013 nicht geantwortet habe.

Mit Schreiben vom 2. August 2013 teilte Polen mit, dass der zuständige Sachbearbeiter abwesend sei.

Mit Schreiben vom 5. August 2013, eingelangt am selben Tag, hielt Polen seine Ablehnung aufrecht. Der geistige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer letzten Überstellung von Österreich nach Polen verschlechtert. Das sei durch die medizinischen Unterlagen, die Polen übermittelt habe, belegt. Es sei möglich, dass eine erneute Überstellung den gleichen Effekt habe. Das Fehlen der Familienanbindung würde ihren Zustand weiter verschlechtern. Dass sich der Bruder der Beschwerdeführerin seit 2003 in Österreich aufgehalten habe, während sich die Beschwerdeführerin noch in Russland aufgehalten habe, bedeute nicht, dass die Familienbeziehung im Herkunftsstaat nicht bestanden habe und dass diese nicht trotz der Trennung aufrechterhalten worden sei. Davon abgesehen gehe aus der gutachterlichen Stellungnahme nicht hervor, welche gesundheitlichen Auswirkungen die Überstellung haben werde. Diese Auskunft wäre in einem derartigen Fall notwendig. Dieser Mangel sei einer der Gründe, die zur Position Polens in dieser Frage beitragen. Es würde einen Verstoß gegen die EMRK und andere relevante Verträge bedeuten, würde Polen seine Zuständigkeit anerkennen.

Mit Schreiben vom 7. August 2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Gebietsbeschränkung verletzt habe.Mit Schreiben vom 7. August 2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Gebietsbeschränkung verletzt habe.

Mit Schreiben vom 8. August 2013 remonstrierte Österreich erneut und ersuchte Polen wiederum um nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung. Wie bereits mehrfach ausgeführt worden sei, habe keine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder festgestellt werden können. Es gebe keine Hinweise auf eine andere Erkrankung als die Anpassungsstörung, die in ganz Europa behandelt werden könne. Die Beschwerdeführerin lebe in einem Flüchtlingslager ohne ihren Bruder und habe auch nie verlangt, mit ihrem Bruder zusammenleben zu können. Das Argument Polens, dass die Abwesenheit ihrer engsten Familienmitglieder ihren Zustand verschlechtern könne, sein reine Spekulation; es gebe keine Beweise hierfür, insb. vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin - soweit der Behörde bekannt - keinen Kontakt zu ihrem Bruder habe. Im Hinblick auf die medizinischen Unterlagen werde darauf hingewiesen, dass bereits die zweite Expertise übermittelt worden sei. Das erste Gutachten werde unter einem nochmals übermittelt. Österreich sei ebenfalls an die EMRK gebunden. Österreich halte seine Remonstration aufrecht und ersuche Polen um Bejahung seiner Zuständigkeit.Mit Schreiben vom 8. August 2013 remonstrierte Österreich erneut und ersuchte Polen wiederum um nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung im Hinblick auf Artikel 5, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung. Wie bereits mehrfach ausgeführt worden sei, habe keine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder festgestellt werden können. Es gebe keine Hinweise auf eine andere Erkrankung als die Anpassungsstörung, die in ganz Europa behandelt werden könne. Die Beschwerdeführerin lebe in einem Flüchtlingslager ohne ihren Bruder und habe auch nie verlangt, mit ihrem Bruder zusammenleben zu können. Das Argument Polens, dass die Abwesenheit ihrer engsten Familienmitglieder ihren Zustand verschlechtern könne, sein reine Spekulation; es gebe keine Beweise hierfür, insb. vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin - soweit der Behörde bekannt - keinen Kontakt zu ihrem Bruder habe. Im Hinblick auf die medizinischen Unterlagen werde darauf hingewiesen, dass bereits die zweite Expertise übermittelt worden sei. Das erste Gutachten werde unter einem nochmals übermittelt. Österreich sei ebenfalls an die EMRK gebunden. Österreich halte seine Remonstration aufrecht und ersuche Polen um Bejahung seiner Zuständigkeit.

Mit Schreiben vom 12. August 2013 teilte Polen mit, dass es das erste Gutachten noch nie übermittelt bekommen habe; es werde übersetzt.

Mit Schreiben vom 5. September 2013, eingelangt am selben Tag, hielt Polen seine Ablehnung aufrecht. Im Hinblick auf die Gefährdung im Fall einer Überstellung könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle der Überstellung verschlechtere. Diese Frage sei in der ersten Begutachtung, die Österreich übermittelt habe, beantwortet worden, nicht aber in der zweiten. Für eine weitere Diskussion betreffend die Beschwerdeführerin sei ein neues medizinisches Gutachten notwendig, das vollständig ausgefüllt sei. Laut medizinischem Sachverständigen der Behörde sei die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle der Trennung von ihrem Bruder und dessen Familie wesentlich verschlechtern würde und zu einem Selbstmordversuch führen könnte, wesentlich für die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.

Am 12. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut gutachterlich untersucht. Anlässlich der Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, in Polen könne sie von ihren Angehörigen oder den Helfern des Mannes, der sie unbedingt heiraten wolle, geholt werden. Es werde eine sehr milde Anpassungsstörung F 43.21 diagnostiziert, sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten. Eine akute Selbstmordgefährdung bestehe nicht. Eine Verschlechterung bei Überstellung sei nicht sicher auszuschließen. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass keine wesentliche Änderung im psychopathologischen Status vorliege. Die Beschwerdeführerin sei in ihren kognitiven Fähigkeiten keinesfalls eingeschränkt, wirke nicht hilfsbedürftig oder weltfremd, habe in ihrer Heimat beim Rundfunk gearbeitet und könne aus ärztlicher und psychotherapeutischer Sicht ihre Angelegenheiten ohne fremde Hilfe erledigen. Pflege oder besondere Hilfestellungen benötige die Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht nicht.

Mit Schreiben vom 25. September 2013 remonstrierte Österreich erneut und ersuchte Polen wiederum um nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung. Österreich übermittelte Polen das Ergebnis der Untersuchung vom 12. September 2013 und wies erneut darauf hin, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder bestehe. Darüber hinaus wiederholt Österreich seine Position vom 8. August 2013.Mit Schreiben vom 25. September 2013 remonstrierte Österreich erneut und ersuchte Polen wiederum um nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung im Hinblick auf Artikel 5, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung. Österreich übermittelte Polen das Ergebnis der Untersuchung vom 12. September 2013 und wies erneut darauf hin, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder bestehe. Darüber hinaus wiederholt Österreich seine Position vom 8. August 2013.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013, eingelangt am selben Tag, hielt Polen seine Ablehnung aufrecht. Es weist darauf hin, dass laut Gutachten nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung verschlechtere. Nach Auskunft des medizinischen Sachverständigen müsse jedes Gesundheitsrisiko strengstens ausgeschlossen werden, bevor die Überstellung durchgeführt werde.

In dem im Akt erliegenden, mit 1. Oktober 2013 datierten Schreiben in russischer Sprache führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie Angst habe, durch Folter oder Gewaltanwendung seitens der Verwandten ihres Vaters oder des Menschen, der sie verfolge, zu sterben. Sie habe sich diesem nicht unterworfen und sich geweigert, seine dritte Gattin zu werden. Sie habe dadurch alles verloren - ihre Arbeit beim Fernsehen, ihr Elternhaus und ihr Dorf. Sie fürchte sich auch in Österreich. Sie habe ihren Bruder um Schutz und Hilfe gebeten und brauche seinen Umgang und seine Unterstützung.

Am 16. Oktober 2013 nahm die Beschwerdeführerin Akteneinsicht.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013, eingelangt am Asylgerichtshof am 25. Oktober 2013, stellte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag wegen Säumnis des Bundesasylamtes in Erledigung ihres Antrages auf internationalen Schutz unter Vorlage des kopierten Aktenkonvoluts. Im Rahmen des Sachverhalts führt die Beschwerdeführerin zu den Dublin-Konsultationen aus, dass Österreich seit 14. März 2013 Dublin-Konsultationen mit Polen führe und Polen sich am 28. März 2013 für unzuständig erklärt habe. Die Konsultationen mit Polen liefen ununterbrochen, das letzte Schreiben Polens datiere vom 9. Oktober 2013. Die belangte Behörde habe von 14. März 2013 bis 9. Oktober 2013, sohin sieben Monate lang, keine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren getroffen.

Im ersten Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Bruder gelebt, im zweiten Asylverfahren besuche er sie regelmäßig. Sie sei psychisch auf seine Unterstützung angewiesen. Durch die Überstellung könne eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe eine enge Beziehung zu ihrem Bruder. Sie wolle nicht von ihm getrennt werden. Polen berücksichtige diese geschwisterliche Beiziehung und ihren psychischen Zustand und lehne daher seine Zuständigkeit ab.

Daher beantrage die Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 AVG, dass der Asylgerichtshof anstelle der belangten Behörde über ihren Antrag auf internationalen Schutz entscheiden und die Beschwerdeführerin zum Asylverfahren in Österreich zulassen.Daher beantrage die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG, dass der Asylgerichtshof anstelle der belangten Behörde über ihren Antrag auf internationalen Schutz entscheiden und die Beschwerdeführerin zum Asylverfahren in Österreich zulassen.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 remonstrierte Österreich erneut und ersuchte Polen wiederum um nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung. Die Beschwerdeführerin leide an einer milden Form der Anpassungsstörung, es gebe keine Hinweise auf eine andere Erkrankung. Vor einer Überstellung nach Polen werde eine medizinische Untersuchung im Hinblick auf die Transportfähigkeit durchgeführt. Falls erforderlich werde die Überstellung von einem Arzt begleitet. Der Gesundheitszustand wäre die gesamte Überstellung hindurch überwacht. Ein Gesundheitsrisiko für die Beschwerdeführerin könne dadurch ausgeschlossen werden.Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 remonstrierte Österreich erneut und ersuchte Polen wiederum um nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung im Hinblick auf Artikel 5, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung. Die Beschwerdeführerin leide an einer milden Form der Anpassungsstörung, es gebe keine Hinweise auf eine andere Erkrankung. Vor einer Überstellung nach Polen werde eine medizinische Untersuchung im Hinblick auf die Transportfähigkeit durchgeführt. Falls erforderlich werde die Überstellung von einem Arzt begleitet. Der Gesundheitszustand wäre die gesamte Überstellung hindurch überwacht. Ein Gesundheitsrisiko für die Beschwerdeführerin könne dadurch ausgeschlossen werden.

Am 29. Oktober 2013 legte die Beschwerdeführerin den Befundbericht von FA XXXX vom 28. Oktober 2013 vor. Demgemäß halte sich die in Begleitung ihres Bruders erschiene Beschwerdeführerin immer noch in Traiskirchen auf. Ihre Situation sei gleichbleibend. Sie leide an der Gesamtsituation, sei traurig, habe Angst vor der Abschiebung und schlafe besser, aber immer noch unruhig. Ihr Bruder käme sie täglich besuchen, sie könne sich in seiner Anwesenheit besser entspannen. Die Beschwerdeführerin solle weiterhin täglich 100mg Sertralin morgens, abens aber nunmehr 150-200 mg Quetialan einnehmen.Am 29. Oktober 2013 legte die Beschwerdeführerin den Befundbericht von FA römisch 40 vom 28. Oktober 2013 vor. Demgemäß halte sich die in Begleitung ihres Bruders erschiene Beschwerdeführerin immer noch in Traiskirchen auf. Ihre Situation sei gleichbleibend. Sie leide an der Gesamtsituation, sei traurig, habe Angst vor der Abschiebung und schlafe besser, aber immer noch unruhig. Ihr Bruder käme sie täglich besuchen, sie könne sich in seiner Anwesenheit besser entspannen. Die Beschwerdeführerin solle weiterhin täglich 100mg Sertralin morgens, abens aber nunmehr 150-200 mg Quetialan einnehmen.

Mit Schreiben vom 8. November 2013, eingelangt am selben Tag, hielt Polen seine Ablehnung aufrecht. Polen weist darauf hin, dass es nicht den begleiteten Transport der Beschwerdeführerin verlange, sondern nur sicher gehen wolle, dass eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werde, sodass der medizinische Sachverständige der Behörde ihrer Ankunft in Polen zustimmen könne.

Am 15. November 2013 erstattete das Bundesasylamt eine Stellungnahme unter Vorlage der Verfahrenschronologie. Ein Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis liege nicht vor. Österreich habe am 14. März 2013 Dublin-Konsultationen in Form eines Wiederaufnahmeersuchens an Polen eingeleitet. Polen habe die Übernahme der Antragstellerin wegen ihrer Erkrankung sowie ihres in Österreich aufhältigen Bruders abgelehnt. Die Beschwerdeführerin leide an einer sehr milden Form der Anpassungsstörung. Diese erreiche die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht; daher könne aus der Erkrankung kein Zuständigkeitsübergang auf Österreich abgeleitet werden. Beim volljährigen Bruder der Beschwerdeführerin handle es sich um kein Familienmitglied iSd Art. 2 lit. i Dublin-II-Verordnung. Die Beschwerdeführerin bedürfe laut Gutachten keiner Hilfe und halte sich in Traiskirchen auf. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auf die Hilfe ihres volljährigen Bruders angewiesen sei. Da Polen sich in der letzten Ablehnung lediglich auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin stütze, sei sie der Begründung Österreichs im Hinblick auf den volljährigen Bruder gefolgt. Auf Grund dieses Sachverhalts und dem Umstand, dass kein Erlöschungstatbestand gemäß Art. 4 Dublin-II-Verordnung vorliege, werde ein positiver Ausgang des Konsultationsverfahrens erwartet. Das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats habe somit noch nicht abgeschlossen werden können, weshalb die Ablehnung der eingebrachten Säumnisbeschwerde angeregt werde.Am 15. November 2013 erstattete das Bundesasylamt eine Stellungnahme unter Vorlage der Verfahrenschronologie. Ein Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis liege nicht vor. Österreich habe am 14. März 2013 Dublin-Konsultationen in Form eines Wiederaufnahmeersuchens an Polen eingeleitet. Polen habe die Übernahme der Antragstellerin wegen ihrer Erkrankung sowie ihres in Österreich aufhältigen Bruders abgelehnt. Die Beschwerdeführerin leide an einer sehr milden Form der Anpassungsstörung. Diese erreiche die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht; daher könne aus der Erkrankung kein Zuständigkeitsübergang auf Österreich abgeleitet werden. Beim volljährigen Bruder der Beschwerdeführerin handle es sich um kein Familienmitglied iSd Artikel 2, Litera i, Dublin-II-Verordnung. Die Beschwerdeführerin bedürfe laut Gutachten keiner Hilfe und halte sich in Traiskirchen auf. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auf die Hilfe ihres volljährigen Bruders angewiesen sei. Da Polen sich in der letzten Ablehnung lediglich auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin stütze, sei sie der Begründung Österreichs im Hinblick auf den volljährigen Bruder gefolgt. Auf Grund dieses Sachverhalts und dem Umstand, dass kein Erlöschungstatbestand gemäß Artikel 4, Dublin-II-Verordnung vorliege, werde ein positiver Ausgang des Konsultationsverfahrens erwartet. Das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats habe somit noch nicht abgeschlossen werden können, weshalb die Ablehnung der eingebrachten Säumnisbeschwerde angeregt werde.

Mit Schreiben vom 27. November 2013 remonstrierte Österreich erneut und ersuchte Polen wiederum um nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung. Österreich habe Polen bereits alle zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen übermittelt. Die Beschwerdeführerin leide - wie bereits mehrfach ausgeführt - an einer sehr milden Form der Anpassungsstörung, es gebe keine Hinweise auf sonstige Erkrankungen. Vor der Überstellung müsse die Beschwerdeführerin nochmals untersucht werden um ihre Transportfähigkeit zu beurteilen. Die Anforderungen, die Polen in Zusammenhang mit der Überstellung und dem Gesundheitszustand stelle, begründeten keine Zuständigkeit und hätten keine rechtliche Deckung in der Dublin-II-Verordnung. Die Beschwerdeführerin werde - wie bereits mehrfach ausgeführt - nur nach Polen überstellt, wenn sie transportfähig sei. Es werde auf das Email der Leiterin der österreichischen Dublinabteilung an die polnische Dublinabteilung hingewiesen und eine positive Antwort Polens erwartet.Mit Schreiben vom 27. November 2013 remonstrierte Österreich erneut und ersuchte Polen wiederum um nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung im Hinblick auf Artikel 5, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung. Österreich habe Polen bereits alle zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen übermittelt. Die Beschwerdeführerin leide - wie bereits mehrfach ausgeführt - an einer sehr milden Form der Anpassungsstörung, es gebe keine Hinweise auf sonstige Erkrankungen. Vor der Überstellung müsse die Beschwerdeführerin nochmals untersucht werden um ihre Transportfähigkeit zu beurteilen. Die Anforderungen, die Polen in Zusammenhang mit der Überstellung und dem Gesundheitszustand stelle, begründeten keine Zuständigkeit und hätten keine rechtliche Deckung in der Dublin-II-Verordnung. Die Beschwerdeführerin werde - wie bereits mehrfach ausgeführt - nur nach Polen überstellt, wenn sie transportfähig sei. Es werde auf das Email der Leiterin der österreichischen Dublinabteilung an die polnische Dublinabteilung hingewiesen und eine positive Antwort Polens erwartet.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013, eingelangt am selben Tag, hielt Polen seine Ablehnung aufrecht. Polen weist darauf hin, dass es sicher gehen wolle, dass eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin während oder nach der Überstellung ausgeschlossen sei, sodass der medizinische Sachverständige der Behörde ihrer Ankunft in Polen zustimmen könne und dass hiefür um ein medizinisches Attest gebeten werde.

Mit 1. Jänner 2014 wurde der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).Mit 1. Jänner 2014 wurde der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG).

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2014 erklärte sich der aktführende Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung der Beschwerde gemäß § 17 der Geschäftsordnung für unzuständig.Mit Schreiben vom 13. Jänner 2014 erklärte sich der aktführende Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 17, der Geschäftsordnung für unzuständig.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 lehnte Polen seine Zuständigkeit abermals ab.

Am 24. Februar 2014 wurde die Beschwerde der nunmehr aktführenden Richterin zugeteilt.

Mit Schreiben vom 5. März 2014 remonstrierte Österreich erneut. Der Auffassung Polens könne nicht beigetreten werden. Polen sei immer noch der nach der Dublin-II-Verordnung zuständige Mitgliedsstaat. Österreich werde den Fall nochmals untersuchen.

Am 19. März 2014 legte die Beschwerdeführerin den Befundbericht von FA XXXX vom 20. Jänner 2014 vor. Die Beschwerdeführerin sei in Traiskirchen von ihrem Bruder besucht worden und habe die Wochenenden bei ihm verbracht. Das habe sie entspannt. Es sei zu befürchten, dass sich die Situation durch eine Überstellung nach Graz verschlechtern werde, weil ihr Bruder sie dort weniger oft besuchen könne. Die Beschwerdeführerin leide an Ein- und Durchschlafstörungen. Die Medikamentengabe werde auf 200 mg Quetialan XR erhöht, die Einnahme von Sertralin bleibe gleich.Am 19. März 2014 legte die Beschwerdeführerin den Befundbericht von FA römisch 40 vom 20. Jänner 2014 vor. Die Beschwerdeführerin sei in Traiskirchen von ihrem Bruder besucht worden und habe die Wochenenden bei ihm verbracht. Das habe sie entspannt. Es sei zu befürchten, dass sich die Situation durch eine Überstellung nach Graz verschlechtern werde, weil ihr Bruder sie dort weniger oft besuchen könne. Die Beschwerdeführerin leide an Ein- und Durchschlafstörungen. Die Medikamentengabe werde auf 200 mg Quetialan XR erhöht, die Einnahme von Sertralin bleibe gleich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahren

Die Beschwerdeführerin stellte am 29. Mai 2011 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 2011 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung festgestellt. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. September 2011 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde am 31. August 2011 nach Polen überstellt.Die Beschwerdeführerin stellte am 29. Mai 2011 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 2011 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-Verordnung festgestellt. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. September 2011 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde am 31. August 2011 nach Polen überstellt.

Sie stellte am 10. März 2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen wurde bis zum heutigen Tag nicht abgesprochen.

Österreich stellte am 14. März 2013 ein auf Eurodac-Daten gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen und erließ gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005. Am 28. März 2013 lehnte Polen seine Zuständigkeit ab und regte an, Österreich solle nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung vorgehen. Österreich remonstrierte am 2. April 2013 gegen die Ablehnung Polens. Die Konsultationen dauerten bis 5. März 2014.Österreich stellte am 14. März 2013 ein auf Eurodac-Daten gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen und erließ gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005. Am 28. März 2013 lehnte Polen seine Zuständigkeit ab und regte an, Österreich solle nach Artikel 15, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung vorgehen. Österreich remonstrierte am 2. April 2013 gegen die Ablehnung Polens. Die Konsultationen dauerten bis 5. März 2014.

1.2. Zur Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist volljährig und verhandlungsfähig. Sie leidet an einer psychischen Erkrankung, die als Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion oder eine sehr milde Form der Anpassungsstörung bezeichnet wird. Sie nimmt dagegen zweimal täglich Medikamente ein. Auf fremde Hilfe zur Erledigung ihrer Angelegenheiten ist sie nicht angewiesen. Eine akute Selbstmordgefährdung besteht nicht. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Überstellung ist nicht auszuschließen.

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und lebte bis 2009 in der Russischen Föderation. Ihr volljähriger Bruder lebt seit 2002 in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger. Sie stellte 2009 einen Asylantrag in Polen und lebte dort bis 2011. Während ihres Asylverfahrens in Österreich 2011 lebte sie bei ihrem Bruder. Im August 2011 wurde die Beschwerdeführerin nach Polen überstellt. Seit ihrer Wiedereinreise und Stellung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz 2013 lebt die Beschwerdeführerin in einem Flüchtlingsheim und bezieht Grundversorgung. Besondere Integrationsmerkmale sind nicht hervorgekommen. Die Geschwister besuchen sich regelmäßig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin das Gebiet der Mitgliedstaaten 2011 bis 2013 verlassen hat, dass Polen Vorkehrungen getroffen und umgesetzt hat, damit die Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland zurückkehrt, oder dass ihr von einem anderen Staat ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.

1.3. Zur Lage in Polen stellte die Staatendokumentation (§ 60 AsylG 2005) mit Stand Mai 2013 fest:1.3. Zur Lage in Polen stellte die Staatendokumentation (Paragraph 60, AsylG 2005) mit Stand Mai 2013 fest:

1.3.1. Allgemeines zum Asylverfahren

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage für das Asylwesen in Polen ist das 2003 verabschiedete polnische Asylgesetz. (UDSC 2008) Am 11.01.2008 wurden Änderungen vom Sejm (=vergleichbar dem Nationalrat) angenommen. Die wichtigste Änderung ist die Einführung des "Subsidiären Schutzes". Demnach haben Personen mit "Subsidiärem Schutz" Anspruch auf Integrationshilfe, die auf denselben Regeln beruhen, die für anerkannte Asylwerber (AW) gelten. (VB 28.2.2008)

Asylverfahren

Die Ausländerbehörde ist die erste Instanz im polnischen Asylverfahren. Asyl wird Personen gewährt, welche die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Das Asylverfahren beginnt mit der persönlichen Antragstellung bei der Ausländerbehörde (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC). Der Antrag soll durch den Kommandanten der territorial zuständigen Einheit der Grenzwache Warschau oder durch den Kommandanten des Grenzpostens entgegengenommen werden. Der Antragsteller wird in einer ihm verständlichen Sprache über das Asylverfahren informiert, es werden medizinische Untersuchungen und notwendige Behandlungen vorgenommen. Der Asylantrag wird dann innerhalb von längstens 48 Stunden an den Vorsitzenden der Ausländerbehörde übermittelt. Die Entscheidung über den Asylantrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung fallen. Die Entscheidung darüber, ob ein Antrag als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, soll innerhalb von 30 Tagen fallen.

Wird ein Asylantrag negativ entschieden, kann dem Asylwerber entweder ein tolerierter Aufenthalt gewährt werden oder es wir angeordnet innerhalb von max. 30 Tagen das Land zu verlassen. Gegen eine negative Entscheidung ist Beschwerde möglich. (UDSC 8.9.2011a)

Wenn der AW einen Folgeantrag einbringt, hat das nicht automatisch aufschiebende Wirkung auf frühere Ausreisebefehle oder Abschiebungsentscheidungen, der Direktor der Ausländerbehörde kann diese aber in bestimmten Fällen auf Antrag gewähren. (UDSC 8.9.2011b)

Dauert die Entscheidung im Asylverfahren in erster Instanz ohne Verschulden des Asylwerbers länger als sechs Monate, kann dieser eine Arbeitserlaubnis beantragen. (Act 2003, Art. 36)Dauert die Entscheidung im Asylverfahren in erster Instanz ohne Verschulden des Asylwerbers länger als sechs Monate, kann dieser eine Arbeitserlaubnis beantragen. (Act 2003, Artikel 36,)

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann innerhalb von 14 Tagen beim Rat für Flüchtlingsfragen (Rada do Spraw Uchodzców; engl.: Refugee Board, auch: Council for Refugees, Anm.) Beschwerde eingelegt werden. Dessen Entscheidung hat innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde zu erfolgen. (UDSC 8.9.2013a / CBAR 12.2011)Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann innerhalb von 14 Tagen beim Rat für Flüchtlingsfragen (Rada do Spraw Uchodzców; engl.: Refugee Board, auch: Council for Refugees, Anmerkung Beschwerde eingelegt werden. Dessen Entscheidung hat innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde zu erfolgen. (UDSC 8.9.2013a / CBAR 12.2011)

Wenn eine Beschwerde beim Rat für Flüchtlingsfragen eingelegt wurde, kann dieser entweder den Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz oder tolerierten Aufenthalt gewähren oder den Fall zur neuerlichen Prüfung an die Fremdenbehörde zurückverweisen; oder er kann die Beschwerde abweisen und die Entscheidung der Fremdenbehörde bestätigen. Gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen ist innerhalb von 30 Tagen Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau möglich. Aufschiebende Wirkung muß extra beantragt werden. Dieses Gericht kann nur über die Gesetzeskonformität des Verfahrens entscheiden, nicht über dessen Inhalt. Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schließlich noch eine von einem professionellen Anwalt eingebrachte Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht möglich. (CBAR 12.2011)

Inhaftierung

Gründe für Inhaftierung können sein: die Feststellung der Identität des Asylwerbers; die Verhinderung des Missbrauchs des Asylverfahrens; die Abwendung einer Bedrohung für Sicherheit, Gesundheit, Leben oder Besitz anderer Personen; Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ein Asylwerber kann festgenommen werden, wenn er die Grenze zu Polen unerlaubt überquert oder das versucht hat. Jedoch darf laut Gesetz ein Fremder nicht festgenommen werden, wenn er direkt aus einem Land kommt, in dem er wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben muß.

AW können auch zur Sicherung der Abschiebung festgenommen werden. Diese Form der Inhaftierung kann ich einem bewachten Zentrum oder in einem Schubhaftzentrum stattfinden. Letztere sind gefängnisähnlicher und dienen der Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wo dies für nötig erachtet wird.

Inhaftnahme gründet sich immer auf eine richterliche Anordnung und ist auf 30-60 Tage begrenzt. Eine Beschwerde dagegen ist innerhalb von sieben Tagen möglich. Danach kann die Inhaftierung auf Antrag der Fremdenbehörde bis zu maximal einem Jahr verlängert werden. Wenn ein illegaler Immigrant in Haft um Asyl ansucht, wird diese um drei Monate verlängert.

Inhaftierte haben das Recht auf Kontakt mit dem UNHCR oder mit NGOs die Rechtshilfe anbieten bzw. sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigen. (CBAR 12.2011)

Ein Fremder, der um internationalen Schutz ansucht, soll grundsätzlich nicht inhaftiert werden, außer dieser stellt einen Asylantrag obwohl er sich illegal in Polen aufhält oder er kein Recht zur Einreise hat. (UDSC 8.9.2013a)

Asylwerber in Polen werden, wenn das nötig sein sollte, nicht in gewöhnlichen Haftanstalten, sondern in eigenen bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren inhaftiert. Derzeit gibt es zusätzlich zu den UDSC-Unterkünften noch weitere sechs bewachte Flüchtlingszentren und acht Schubhaftanstalten. Diese bewachten Einrichtungen werden ausschließlich von der Grenzwache geführt, andere Wachkörper, wie Polizei, haben so etwas nicht. (VB 13.1.2010)

Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)

Die Regierung setzte die Menschenrechte generell durch und unternahm Schritte zur Belangung von Beamten, die sich Missbrauchs schuldig gemacht hatten, egal ob im Sicherheitsapparat oder anderswo. (USDOS 19.4.2013)

Die Behörden brachten einige Asylwerber, welche auf Entscheidung in ihrem Asylverfahren oder auf Außerlandesbringung warteten, in bewachten Zentren unter. Die Grenzwache kann nur auf richterliche Anordnung Personen in derartigen Zentren unterbringen. Dies trifft meistens auf Fremde zu, welche bereits versucht haben die Grenze unerlaubt zu passieren oder die keine Identitätsdokumente haben.

Da Kinder in bewachten Zentren keinen Zugang zum öffentlichen Bildungssystem haben (Kinder in offenen Zentren für Asylwerber hingegen schon), riefen NGOs dazu auf die Unterbringung von Minderjährigen in solchen Zentren zu verbieten. Die Presse berichtete über Hungerstreiks in den Einrichtungen, die Streikenden berichteten über missbräuchliches Verhalten durch die Wachebeamten. Ende 2012 kündigte der poln. Innenminister Untersuchungen dieser Vorwürfe in Koordination mit NGOs und internationalen Organisationen an. Diese Untersuchungen fanden einige Regelwidrigkeiten aber kein missbräuchliches Verhalten. Als Ergebnis wurde u.a. empfohlen, sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige nicht in bewachten Einrichtungen untergebracht werden. (USDOS 19.4.2013)

Auf Initiative des Innenministeriums wurden im November 2012 Überprüfungen in bewachten Flüchtlingszentren durchgeführt. An den Besuchen nahmen auch Vertreter der Helsinki- Föderation für Menschenrechte und des Vereins für Rechtintervention (Stowarzyszenie Interwencji Prawnej) teil. Man überprüfte außer der Einhaltung der Menschenrechte in den Flüchtlingszentren unter anderem auch die Situation der sich dort aufhaltenden Kinder, darunter Zugang zur Bildung, Kontakt der Ausländer zu den Familienangehörigen oder das Benutzen von Mobiltelefonen. Nach den durchgeführten Kontrollen wurde durch das Innenministerium ein Sonderbericht angefertigt. Auch die Vertreter der NGOs haben einen eigenen Bericht vorbereitet.

In bewachten Flüchtlingszentren werden Drittstaatsangehörige aufgrund eines Gerichtsbeschlusses untergebracht. Die Grenzwache führt die bewachten Flüchtlingszentren seit 5 Jahren. Sie wurden von der Polizei im sog. "Haftregime" übernommen. Das Innenministerium will auf diese Führungsform der bewachten Flüchtlingszentren verzichten. Die Vorschläge des Ministeriums sehen unter anderem vor, dass die Zahl der Gitter in den Zentren eingeschränkt wird und die Migranten sich dort frei bewegen dürfen, natürlich bei Einhaltung der Sicherheitsregeln. Außerdem werden Kinder nur in zwei auf ihre Bedürfnisse angepassten Zentren - in Ketrzyn und Biala Podlaska - untergebracht. Kindern, die sich dort aufhalten, wird ein breites Paket von didaktischen Veranstaltungen gesichert, die durch ausgebildetes Personal mit entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen geführt werden.

Das Innenressort will auch die inneren Vorschriften in den Flüchtlingszentren analysieren, die bisher auf sog. "Haftregime" beruhten. Nach der Analyse werden die Vorschriften so geordnet und vereinheitlicht, dass die Zentren möglichst migrantenfreundlich sind, bei gleichzeitiger Einhaltung der Sicherheitsregeln.

Um die Beziehungen zwischen den in Zentren untergebrachten Migranten und den Grenzwachebeamten und dem zivilen Personal verbessern, möchte das Innenministerium größeren Druck auf die entsprechenden Qualifikationen, Vorbereitung und Schulungen der Grenzwachebeamten und des zivilen Personals setzen.

Es wird ein Schulungspaket für die in den Flüchtlingszentren diensthabenden Grenzwachebeamten vorbereitet. Die Schulungen sollen zum Ziel haben, die Kompetenzen der Grenzwachebeamten in Hinblick auf die Multikulturalität zu steigern und ihre Sensibilität in Kontakten mit den Ausländern zu erhöhen. Die Grenzwachebeamten werden auch an Sprachschulungen teilnehmen.

Das Innenministerium plant auch Studienbesuche in anderen Ländern um best pactice- Beispiele kennenzulernen und anschließend in den polnischen Einrichtungen anzuwenden. Es ist auch geplant für die bewachten Flüchtlingszentren künftig Reinigungsfirmen zu engagieren.

Seit Anfang 2012 bis 14. Dezember stellten 10.013 Ausländer ihre Asylanträge. Die meisten waren russische Staatsbürger - ca. 5.000 und georgische Staatsangehörige - ca. 3.000.

Zurzeit halten sich in den 6 bewachten Flüchtlingszentren (Ketrzyn, Bialystok, Przemysl, Biala Podlaska, Lesznowola und Krosno) 401 Ausländer, darunter 47 Minderjährige auf. (VB 18.12.2012 / MoI 24.1.2013)

Mit 1.1.2013 kam es zu folgenden Änderungen in den bewachten Zentren: Es wurden keine Gesetze oder Verordnungen geändert, alle Änderungen basieren auf Weisung des Kommandanten der Grenzwache. - die Angehaltenen können von 8-22 Uhr ihre Zellen verlassen und sich frei innerhalb der Zentren bewegen (Sport, Spazieren etc.) - die Angehaltenen können von 9-15 Uhr die Bibliothek benützen - wenn eigenes Geld vorhanden ist, können sie täglich die Grenzwache um Einkäufe ihrer Wahl ersuchen. - Besuche sind von 8-22 Uhr möglich. - Ketrzyn ist ein auf minderjährige Flüchtlinge spezialisiertes Flüchtlingscenter; Biala Podlaska ist für Minderjährige und Familien mit Kindern besonders vorbereitet. In beiden Flüchtlingscentern gibt es speziell ausgebildetes Personal, extra Lehrer, Psychologen etc.).

  • -Strichaufzählung
    es gibt ein zusätzliches Budget für den Ankauf von Sportgeräten, Spielzeug, Unterhaltungselektronik. - statt Gitter werden immer mehr Netze für die Absicherung der Fenster verwendet. - als Angebot für die Flüchtlinge gibt es täglich ein unterschiedliches Programm, damit der Tag gut genützt wird. - bis 22 Uhr ist Fernsehen möglich.
  • -Strichaufzählung
    die Benutzung eigener Handys ist ab 1.7.2013 erlaubt, allerdings ohne Fotofunktion. - es wurde Reinigungspersonal eingestellt (bislang mussten die Flüchtlinge das Center putzen). - die maximale Anhaltedauer in den Isolierungsräumen wurde auf 72 Std. beschränkt.
  • -Strichaufzählung
    es wird verstärkt Schulungen geben betreff interkulturellen Dialog, Krisenpsychologie und Sprachen. (VB 26.4.2013)

1.3.2. Dublin-II-Rückkehrer

Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach Polen zurückkehren, haben Zugang zum normalen Asylverfahren, sowie zu denselben Versorgungsleistungen, wie alle anderen Asylwerber auch. (ECRE 2006 / UDSC 16.10.2008)

Nach polnischem Recht müssen Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer also in ein anderes Land ausgereist ist und nach Polen rücküberstellt wird, hat somit bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und kann inhaftiert werden. Wer in Polen noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann das bei Rückkehr unmittelbar am Flughafen tun. (CBAR 12.2011)

Rücküberstellte werden grundsätzlich in bewachten Flüchtlingszentren untergebracht, es sei denn es gibt Milderungsgründe, wie Schwangerschaft, Mütter mit Kindern usw. (VB 3.2.2010)

Folgeanträge werden abgewiesen, wenn keine neuen Beweise für das Vorbringen vorgelegt werden können.

Dublin-Rückkehrer können in Polen für zwei Monate festgehalten werden; dieser Zeitraum kann bis zu einem Maximum von einem Jahr verlängert werden. Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden ist, werden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen. (ECRE 2011) - Wenn ein Asylwerber Polen während des Verfahrens verlässt, wird dieses eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren kann der AW eine Wiederaufnahme beantragen. Dann wird das Verfahren fortgesetzt. Sind die zwei Jahre verstrichen, kann der Fremde einen neuen Asylantrag stellen. - Bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung im Asylverfahren und aufrechter Aufforderung zum Verlassen des Landes, kann der Rückkehrer zur Sicherung der Ausreise inhaftiert werden. Ein weiterer Antrag ist aber möglich. -

Ein Rückkehrer der vorher keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, kann einen Antrag stellen.

Rückkehrer die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden können, werden verpflichtend medizinisch auf Haftausschließungsgründe untersucht. Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung.

Dublin-Rückkehrer kommen zuerst in das Empfangszentrum in Podkowa Lesna-Debak und werden von dort auf andere Einrichtungen verteilt. Es gibt keine speziellen Zentren für Dublin-Rückkehrer.

Ein Flüchtlingszentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. Single-Mütter mit Kindern. Ende 2011 lebten dort 128 Personen. (VB 31.1.2012)

1.3.3. Non-Refoulement

Die Regierung gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 24.5.2012)

Tschetschenen die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgten 2010 keine Abschiebungen. (VB 13.1.2010) Grundsätzlich möglich waren Zwangsrückführungen nach Russland aber auch damals. Auch 2011 hat Polen den Weg der freiwilligen Rückkehr über NGOs bevorzugt und so den Großteil seiner abgelehnten Asylwerber rückgeführt. Nach Schätzung des VB bewegten sich zwangsweise Rückführungen 2011 etwa im einstelligen Prozentbereich. 2012 gab es vereinzelt zwangsweise Rückführungen nach Russland, aber in sehr geringem Ausmaß. Eine genaue Zahl betreff Tschetschenen kann allerdings nicht ermittelt werden, da statistisch nur Russen angeführt werden. (VB 29.11.2012)

1.3.4. Versorgung

Zusätzlich zu den bewachten Flüchtlingszentren betreibt Polen noch offene Zentren für Asylwerber, mit einer Kapazität von ca. 2.000 Plätzen. Berichtet wurden einige Vorfälle von geschlechtsbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtete, dass in allen Zentren Standardvorgehensweisen für solche Fälle existieren. UNHCR berichtete auch keine größeren oder anhaltenden missbräuchlichen Zwischenfälle in den Zentren. (USDOS 19.4.2013)

Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC ist zuständig für die Sozialhlfe für Asylwerber in Polen. (UDSC 24.5.2012)

Um die Hilfe zu erhalten müssen die Asylwerber einem der beiden polnischen Empfangszentren registriert werden: Erstantragsteller in Biala Podlaska und Folgeantragsteller in Podkowa Lesna - Debak.

Die Hilfe der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC umfasst Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum; finanzielle Unterstützung für tägliche Ausgaben; medizinische Versorgung; Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr. (UDSC 13.9.2011b)

In einem Zentrum erhalten Asylwerber drei Mahlzeiten täglich; Taschengeld; weiteres Taschengeld für Hygieneprodukte; Geld für Kleider und Schuhe; Reisespesen für das Asylverfahren und medizinische Gründe; kostenlose Polnisch-Kurse; für Kinder Zugang zu Pflichtschulen und Schulunterlagen; usw. (UDSC 13.9.2011c)

Fremde, die außerhalb der Zentren leben wollen, müssen das beantragen. Sie erhalten einmal monatlich Hilfszahlungen (PLN 25,-- am Tag für Alleinstehende, bis hin zu PLN 12,50 pro Kopf und Tag für Familen mit vier oder mehr Mitgliedern). (UDSC 13.9.2011d)

Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC kooperiert bei der Versorgung von Asylwerbern intensiv mit etwa 30 NGOs und Organisationen. (UDSC 13.9.2011e) Aktuell verfügt das UDSC über 13 Aufnahmezentren/Unterkünfte, in denen Asylwerber untergebracht werden und in denen sie sich frei bewegen können. (UDSC o.D. / VB 13.1.2010)

Laut UNHCR erfüllen die Bedingungen in den Flüchtlingszentren die notwendigen Anforderungen. Der Zugang zu medizinischer Basisversorgung ist zufriedenstellend, obwohl sich AW über Verzögerungen beim Zugang zu fachärztlicher Versorgung in manchen Zentren beschwerten. (USDOS 19.4.2013)

Personen, denen Asyl oder ein Flüchtlingsstatus gewährt wurde, dürfen einer Arbeit nachgehen, haben das Recht auf Sozialhilfe und Schulausbildung und Zugang zum staatlichen Integrationsprogramm für 12 Monate. Dieses Programm unterstützt TeilnehmerInnen bei der Kontaktaufnahme mit der örtlichen Kommune, bei der Wohnungs- und Arbeitssuche. Flüchtlinge erhalten Geldzuweisungen für den täglichen Bedarf, Sprachkurstraining und sind im nationalen Gesundheitssystem registriert. (USDOS 8.4.2011)

2012 erhielten in Polen 164 Personen subsidiären Schutz (2011: 207 Personen). Subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf Arbeit, erhalten Sozialhilfe und nehmen an den Integrationsprogrammen der Behörden teil. 2012 erhielten 329 Personen einen tolerierten Aufenthalt (2011: 241 Personen), der ihnen keinen Zugang zu den Integrationsprogrammen der subsidiär Schutzberechtigten bietet. (USDOS 19.4.2013)

Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gem. Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiären Schutz, Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gem. Artikel 89 e, des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiären Schutz, Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.

Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für die polnischen Staatstangehörigen.

Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen, als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:

Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.

Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiären Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen.

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.

Im Bereich der Bildung haben die Ausländer auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.

Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.

Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung. (VB 3.2.2010)

Staatspräsident Komorowski unterzeichnete am 26. August 2011 ein Gesetz zur Legalisierung von illegal in Polen lebenden Ausländern, das am 1.1.2012 in Kraft trat (Act on legalisation of stay of some foreigners in the territory of the Republic of Poland and on amendments to the Act on granting protection to foreigners in the territory of the Republic of Poland and to the Act on Foreigners of 28 July 2011) und auch einige Änderungen im Gesetz vom 13. Juni 2003 über Schutzgewährung für Ausländer in der Republik Polen, und somit für Asylwerber, mit sich brachte.

Gemäß den neuen Bestimmungen müssen sich AW nach Antragstellung binnen 2 Tagen in der zugewiesenen Unterkunft melden.

Die Auszahlung des Geldäquivalentes für die selbständige Essenzubereitung wurde erweitert auf Kinder bis zu 6 Jahren und Schüler aller Schulstufen.

Auch Ausländer, die außerhalb eines Zentrums wohnen haben nun das Recht auf einen Polnisch-Kurs, didaktische Hilfe für lernende Kinder, Deckung der Kosten für zusätzlichen Unterricht usw. Bislang stand solche Hilfe nur Ausländern in einem Zentrum zu. Sozialhilfe und medizinische Betreuung steht Asylwerbern erst ab dem Tag der Meldung im Flüchtlingszentrum zu. Jedoch in Fällen, in denen das Leben bzw. die Gesundheit gefährdet ist, steht die medizinische Betreuung schon vom Tag der Asylantragstellung zu. Die Sozialhilfe und medizinische Betreuung wird unter folgenden Bedingungen auch nach Ende des Verfahrens weiter gewährt: - Bei positiver Erledigung des Asylantrags für weitere zwei Monate - Bei Einstellung des Verfahrens für weitere 14 Tage - Bei negativer Erledigung des Asylantrags bis zum Ablauf der Frist zum Verlassen Polens (nicht mehr als 30 Tage)

Wenn ein Ausländer, der Sozialhilfe in einem Flüchtlingszentrum bezieht, sich länger als zwei Tage außerhalb des Flüchtlingszentrums befindet, wird die Erteilung der Hilfe bis zu seiner Rückkehr eingestellt.

Der in einem Flüchtlingszentrum untergebrachte Ausländer hat folgende Rechte: - Sitten, nationale und kulturelle Tradition aufrechtzuerhalten und religiöse Praktiken auszuüben; - Sich frei im Flüchtlinszentrum zu bewegen; - Zugang zu Informationen über Organisationen, die kostenlose Rechtshilfe bieten; - Zugang zu Informationen über NGOs und internationale Organisationen; - Zugang zu Informationen über Beschwerdemöglichkeiten gegen Gewaltfälle; - Besuch zu empfangen; - Beschwerden/Anträge über Aufenthaltsbedingungen im Flüchtlingszentrums in seiner Muttersprache abzufassen. (VB 12.9.2011, 9.1.2012 / IOM 2011)

Ende 2011 erhielten 2.747 Asylwerber soziale Hilfe, davon 1.577 in Flüchtlingszentren und 1.170 außerhalb der Zentren. (VB 31.1.2012)

Medizinische Versorgung

Asylwerber, egal ob sie in einem Flüchtlingszentrum oder außerhalb wohnen, haben Anrecht auf medizinische Hilfe wie polnische Staatsbürger (außer Kuraufenthalte). Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau koordiniert die medizinische Hilfe für Asylwerber. Dazu gehört ein epidemiologischer Filter in Biala Podlaska oder in Podkowa Lesna - Debak, den alle Neuankömmlinge durchlaufen müssen. Dieser umfasst einen Tuberkulose-Check sowie Untersuchung auf ansteckende, sexuell übertragbare und parasitologische Krankheiten.

Zudem gibt es in den Flüchtlingszentren medizinische Versorgung durch Ärzte, Kinderärzte und Krankenschwestern auf Basisniveau.

Wenn nötig werden kranke Asylwerber an Spezialisten in Spitälern überwiesen. Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau und andere Spitäler mit denen es entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, bieten fachärztliche Hilfe an.

Zahngesundheit wird auch von Spezialisten betreut, mit denen das Office for Foreigners Verträge hat.

In den Flüchtlingszentren ist die psychologische Hilfe gut entwickelt. Spezielle Fälle werden an Spezialisten oder Kliniken überwiesen.

Auch Reha ist möglich, wenn von einem Spezialisten verordnet und von der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC genehmigt. (UDSC 13.9.2011f)

Asylwerber haben (auch in der Nachbehandlung von Krankheiten) das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Die Entscheidung über die Art und das Ausmaß der Behandlung hängt ausschließlich vom Arzt ab. Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt.

Aufgrund des Abkommens mit der Zentralen Klinik des Innenministeriums in Warschau wird den Asylwerbern medizinische Betreuung in den Flüchtlingszentren gewährleistet.

Der Umfang der medizinischen Betreuung wird durch die Bestimmungen des Abkommens geregelt. Gegenstand des Abkommens können Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Grundversorgung, Fachberatung, Fachuntersuchung, Hospitalisierung und medizinischer Rettung für Asylwerber sein.

Die Entscheidung bezüglich einer individuellen Fachbehandlung, Operation bzw. eines medizinischen Eingriffs trifft der Arzt des Flüchtlingszentrums, in dem sich der Asylwerber aufhält. (VB 17.6.2008)

Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger. In jedem Aufnahmezentrum ist ein Allgemeinmediziner beschäftigt, der auch den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abklärt. (ECRE 4.2.2008)

Laut Auskunft beim Amt für Fremdenangelegenheiten Polens werden Asylwerber über das Zentralkrankenhaus des Ministeriums für Inneres und Administration den für sie zuständigen Krankenhäusern zugeteilt. In Fällen dringender Behandlung ist jedes Krankenhaus in Polen zuständig. (VB 31.1.2008)

Es gibt die Möglichkeit eines Epidemiologischen Filters, bei dem auch Blut zwecks Laboruntersuchungen abgenommen wird und eine radiologische Untersuchung des Brustkorbs möglich ist. Die kompletten Ergebnisse der Untersuchungen samt der Beurteilung des Arztes des Ambulatoriums der Aufenthaltseinrichtung ist die Basis für die Überweisung des Ausländers für weitere Konsultationen und somit Basis für den Beginn der richtigen Behandlung. Jeder Patient kann für eine notwendige diagnostische Untersuchung, Fachkonsultation oder für eine ambulante oder stationäre Behandlung überwiesen werden. Jeder Arzt im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtungen hat das souveräne Recht, selbständig Entscheidungen zu treffen, die optimal für den von ihm behandelten Patienten sind.

Aus den statistischen Angaben, die aus den Ambulatorien monatlich übermittelt werden, geht hervor, dass die Patienten in mehrere Dutzend verschiedene ärztliche Fachpraxen überwiesen werden, darunter auch solche für ansteckende Krankheiten und Leberkrankheiten. Im Jahre 2009 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen des UDSC 8.139 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtungen ausgestellt, wobei es sich um 48 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 114 Überweisungen an Fachpraxen für Leberkrankheiten und 180 Überweisungen an die Fachpraxen für ansteckende Krankheiten. Im Jahre 2010 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen 1.671 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtung ausgestellt, wobei es sich um 31 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 97 Überweisungen an Abteilungen für ansteckende Krankheiten. Jedem Ausländer, auch wenn er nicht versichert ist, steht eine kostenlose Behandlung der ansteckenden Krankheiten, die in der Beilage Nr. 1 zum Gesetz über die Ansteckenden Krankheiten und Ansteckungen festgelegt wurde, zu (Gesetz vom 5. Dezember 2008 über die Vorbeugung und Bekämpfung der Ansteckungen und der ansteckenden Krankheiten bei Menschen - Gesetzblatt vom 20. Dezember 2008). Diese Behandlung wird aus dem Staatsbudget aufgrund der gesonderten Abrechnungen über den nationalen Gesundheitsfond beglichen. Um die Behandlung in Anspruch nehmen zu können, muss man sich mit der Überweisung bei der zuständigen ärztlichen Fachpraxis für ansteckende Krankheiten oder Leberkrankheiten melden, damit eine Konsultation stattfinden und die Entscheidung getroffen werden kann, ob sich jemand für die Behandlung qualifiziert. Im Zuge der Behandlung bekommt jeder Patient viele Monate lang, oft sehr teure Arzneimittel, wobei die Kosten dafür der polnische Steuerzahler trägt und das unabhängig von den sehr hohen Kosten für die ständige monatelange Spitalsbehandlung. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass ein Ausländer erst mit Verzögerung Zutritt zu der medizinischen Betreuung hat. Im Gegenteil, die medizinische Betreuung beginnt unverzüglich nach dem Erhalt der sozialen Leistungen (darunter auch medizinischen) im Rahmen des Flüchtlingsverfahrens. Die für die medizinische Betreuung der Ausländer im Verfahren zuständige Person ist das medizinische Personal im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtung. (VB 6.7.2010)

In Polen erhalten Asylwerber Gesundheitsversorgung inklusive der mentalen Gesundheit, auf Kosten der öffentlichen Hand. Zusätzlich bieten die Empfangszentren Gesundenuntersuchungen am Beginn des Asylverfahrens, wobei auch ein Psychologe in den Zentren präsent ist. (Promo 2010)

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zum ersten Asylverfahren ergeben sich aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes, 16.9.2011, S3 420.241-1/2011/4E, die Angaben zum zweiten Asylantrag und zu den Dublin-Konsultationen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Arztbriefen vom 29. Oktober 2013 und 25. März 2013 sowie den gutachterlichen Stellungnahmen vom 12. September 2013 und 20. März 2013. Die Ausführungen zum Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder ergeben sich aus ihren Angaben und den ihres Bruders im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie den vorgelegten Arztbriefen.

Die Staatendokumentation stützt sich zu Punkt 1.3.1. auf folgende Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland, Art. 36;Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland, Artikel 36,;
http://www.udsc.gov.pl/files/prawo/ACT%20of%20June%2013%202003%20(3).doc, Zugriff 7.5.2013 - CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 7.5.2013

  • -Strichaufzählung
    MoI - Ministry of the Interior (24.1.2013): Information of the Ministry of Interior following inspections in Guarded Centres for Foreigners,
http://www.msw.gov.pl/portal/en/1/827/Information_of_the_Ministry_of_Interior_following_ inspections_in_Guarded_Centres.html?, Zugriff 8.5.2013 - UDSC - Office for Foreigners (24.7.2008): Refugee status - legal basis, http://www.udsc.gov.pl/Legal,basis„791.html, Zugriff 7.5.2013 - UDSC - Office for Foreigners (8.9.2011a): Procedure for granting the refugee status,
http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING,THE,REFUGEE,STATUS,266.html, Zugriff 7.5.2013 - UDSC (8.9.2011b): Consequences of Submission of a Refugee Status Application,
http://www.udsc.gov.pl/CONSEQUENCES,OF,SUBMISSION,OF,A,REFUGEE,STATUS, APPLICATION,1735.html, Zugriff 7.5.2013 - USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Poland,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.5.2013

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Polen (28.2.2008): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Polen (18.12.2012): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Polen (26.4.2013): Auskunft des VB, per E-Mail

Die Staatendokumentation stützt sich zu Punkt 1.3.2. auf folgende Quellen:

  • -Strichaufzählung
    CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 7.5.2013

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council on Refugees and Exiles (03. 2006): Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, www.ecre.org/component/downloads/downloads/108.html, Zugriff 8.5.2013 - ECRE - European Council on Refugees and Exiles (8.3.2011): ECRE Guidelines on the Treatment of XXXX Internally Displaced Persons, Asylum Seekers and Refugees in Europe, http://www.ecre.org/topics/areas-of-work/returns/174.html, Zugriff 10.9.2013 - UDSC - Office for Foreigners (16.10.2008): Auskunft, per E-Mail - VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Polen (31.1.2012): Bericht des VB, per E-MailECRE - European Council on Refugees and Exiles (03. 2006): Report on the Application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe, www.ecre.org/component/downloads/downloads/108.html, Zugriff 8.5.2013 - ECRE - European Council on Refugees and Exiles (8.3.2011): ECRE Guidelines on the Treatment of römisch 40 Internally Displaced Persons, Asylum Seekers and Refugees in Europe, http://www.ecre.org/topics/areas-of-work/returns/174.html, Zugriff 10.9.2013 - UDSC - Office for Foreigners (16.10.2008): Auskunft, per E-Mail - VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Polen (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail

Die Staatendokumentation stützt sich zu Punkt 1.3.3. auf folgende Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (24.5.2012): Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Poland, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2011humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 10.5.2013 - VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Polen (29.11.2012): Auskunft des VB, per E-Mail

Die Staatendokumentation stützt sich zu Punkt 1.3.4. auf folgende Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.2.2008):
    Anfragebeantwortung, per E-Mail - IOM - International Organisation for Migration (April 2011): Poland Destination Guide, http://www.migrantservicecentres.org/userfile/Destination%20Guide%20POLAND_en.pdf, Zugriff 10.5.2013) - Queen Mary University of London (12 2010):
    PROMO PROJECT Good Practice In Mental Health Care For Socially Marginalized People In Europe: Report on Findings, http://lubis.lbg.ac.at/webfm_send/107, Zugriff 10.5.2013 - UDSC - Office for Foreigners (24.5.2012): Polish System of Social Assistance for Foreigners seeking Refugee Status, http://www.udsc.gov.pl/POLISH,SYSTEM,OF,SOCIAL,ASSISTANCE,FOR,FOREIGNERS,SEEKING,REFUGEE,STATUS,1748.html, Zugriff 10.5.2013 - UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011b):
    Where should I apply for Assistance, http://www.udsc.gov.pl/WHERE,SHOULD,I,APPLY,FOR,ASSISTANCE,1750.html, Zugriff 10.5.2013 - UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011c): What Kind of Assistance can I receive in a Centre?, http://www.udsc.gov.pl/WHAT,KIND,OF,ASSISTANCE,CAN,I,RECEIVE,IN,A,CENTRE„1751.html, Zugriff 10.5.2013 - UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011d): The Conditions and the Amount of Assistance provided outside the Centre, http://www.udsc.gov.pl/THE,CONDITIONS,AND,THE,AMOUNT,OF,ASSISTANCE,PROVIDED,OUTSIDE,THE,CENTRE„1752.html, Zugriff 10.5.2013 - UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011e):Where should römisch eins apply for Assistance, http://www.udsc.gov.pl/WHERE,SHOULD,römisch eins,APPLY,FOR,ASSISTANCE,1750.html, Zugriff 10.5.2013 - UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011c): What Kind of Assistance can römisch eins receive in a Centre?, http://www.udsc.gov.pl/WHAT,KIND,OF,ASSISTANCE,CAN,römisch eins,RECEIVE,IN,A,CENTRE„1751.html, Zugriff 10.5.2013 - UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011d): The Conditions and the Amount of Assistance provided outside the Centre, http://www.udsc.gov.pl/THE,CONDITIONS,AND,THE,AMOUNT,OF,ASSISTANCE,PROVIDED,OUTSIDE,THE,CENTRE„1752.html, Zugriff 10.5.2013 - UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011e):
    Cooperation with public benefit Organisations, http://www.udsc.gov.pl/COOPERATION,WITH,PUBLIC,BENEFIT,ORGANISATIONS,1761.html, Zugriff 10.5.2013 - UDSC - Office for Foreigners (13.9.2011):
    MEDICAL CARE, http://www.udsc.gov.pl/MEDICAL,CARE,1753.html, Zugriff 10.5.2013 - (UDSC - Office for Foreigners (o.D.): The List of Centres For Foreigners, o.D.,
http://www.udsc.gov.pl/THE,LIST,OF,CENTRES,FOR,FOREIGNERS,677.html, Zugriff 10.5.2013 - USDOS - US Department of State (19.4.2013):
Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Poland, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.5.2013

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (8.4.2011): 2010 Human Rights Report: Poland,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2010/eur/154444.htm, Zugriff 10.5.2013 - VB des BM.I Polen (31.1.2008): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Polen (17.6.2008): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Polen (6.7.2010): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Polen (12.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Polen (9.1.2012): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Polen (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zulässigkeit der Eingabe

3.1.1. § 73 AVG idF BGBl. I 65/2002 lautete:3.1.1. Paragraph 73, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2002, lautete:

"Entscheidungspflicht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

3.1.2. Die relevanten Bestimmungen des B-VG, aufgehoben durch BGBl. I 51/2012, lauteten:3.1.2. Die relevanten Bestimmungen des B-VG, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, lauteten:

"Garantien der Verfassung und Verwaltung

Artikel 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen."

"Asylgerichtshof

Artikel 129c. Der Asylgerichtshof erkennt nach Erschöpfung des Instanzenzuges 1. über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen, 2. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen."

3.1.3. § 61 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 lautete:3.1.3. Paragraph 61, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, lautete:

"Asylgerichtshof

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und 2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. (2) [- (4)...]"(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und 2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. (2) [- (4)...]"

3.1.4. Die Beschwerdeführerin erhob in ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 ausdrücklich einen auf § 73 AVG gestützten Devolutionsantrag. Da es sich beim Asylgerichtshof jedoch nicht um eine im Instanzenzug dem Bundesasylamt übergeordnete Verwaltungsbehörde, sondern um ein Organ der nachprüfenden Kontrolle der Verwaltung handelt, ist ein Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Asylgerichtshof nicht zulässig. Mit Blick auf das Begehren der Beschwerdeführerin, der Asylgerichtshof möge über ihren Antrag auf internationalen Schutz entscheiden und die Beschwerdeführerin zum Asylverfahren in Österreich zulassen, weil das Bundesasylamt sieben Monate lang nicht über ihren Antrag entschieden habe, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Bezeichnung vergriffen hat und statt eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erheben wollte. Dieser Ansicht schloss sich auch das Bundesasylamt in seiner Stellungnahme vom 15. November 2013 an. Der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2013 ist daher als Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu werten.3.1.4. Die Beschwerdeführerin erhob in ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 ausdrücklich einen auf Paragraph 73, AVG gestützten Devolutionsantrag. Da es sich beim Asylgerichtshof jedoch nicht um eine im Instanzenzug dem Bundesasylamt übergeordnete Verwaltungsbehörde, sondern um ein Organ der nachprüfenden Kontrolle der Verwaltung handelt, ist ein Antrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG an den Asylgerichtshof nicht zulässig. Mit Blick auf das Begehren der Beschwerdeführerin, der Asylgerichtshof möge über ihren Antrag auf internationalen Schutz entscheiden und die Beschwerdeführerin zum Asylverfahren in Österreich zulassen, weil das Bundesasylamt sieben Monate lang nicht über ihren Antrag entschieden habe, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Bezeichnung vergriffen hat und statt eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erheben wollte. Dieser Ansicht schloss sich auch das Bundesasylamt in seiner Stellungnahme vom 15. November 2013 an. Der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2013 ist daher als Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu werten.

3.1.5. Artikel 151 B-VG idF BGBl. I 51/2013 lautet:3.1.5. Artikel 151 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2013, lautet:

"(1) [- (50) ...] (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:"(1) [- (50) ...] (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. [- 6. ...] 7. Mit 1. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes. 8. [- 11. ...] (52) [- (54) ...]"

3.1.6. § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I 144/2013 lautet:3.1.6. Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, lautet:

"Übergangsbestimmungen

(1) [- (18) ...] (19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. (20) [- (23) ...]"(1) [- (18) ...] (19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. (20) [- (23) ...]"

3.1.7. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Verfahren ist daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.3.1.7. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da Senatszuständigkeit für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da Senatszuständigkeit für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.8. § 3 VwGbk-ÜG idF BGBl. I 33/2013 lautet:3.1.8. Paragraph 3, VwGbk-ÜG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, lautet:

"Verwaltungsgerichte

(1) [- (7) ...] (8) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren können vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; 2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt."

3.1.9. § 3 Abs. 8 VwGbk-ÜG regelt die Weiterführung von mit Ablauf des 31. Dezember 2013 vor dem Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht nur unter der Voraussetzung personeller Identität der Entscheidungsorgane (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGbk-ÜG § 3 Anm. 13). Diese ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Liegt die personelle Identität nicht vor, ist das Verfahren vom Verwaltungsgericht - unter Anwendung des neuen Rechts - neu durchzuführen (vgl. mwH Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGbk-ÜG § 3 Anm. 12 zum gleichlautenden § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG).3.1.9. Paragraph 3, Absatz 8, VwGbk-ÜG regelt die Weiterführung von mit Ablauf des 31. Dezember 2013 vor dem Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht nur unter der Voraussetzung personeller Identität der Entscheidungsorgane (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGbk-ÜG Paragraph 3, Anmerkung 13). Diese ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Liegt die personelle Identität nicht vor, ist das Verfahren vom Verwaltungsgericht - unter Anwendung des neuen Rechts - neu durchzuführen vergleiche mwH Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGbk-ÜG Paragraph 3, Anmerkung 12 zum gleichlautenden Paragraph 3, Absatz 7, VwGbk-ÜG).

3.1.10. Grundsätzlich ist einer Entscheidung in Ansehung jener Rechtsvorschriften, die das Zustandekommen der Entscheidung regeln, die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage zugrunde zulegen; somit sind Änderungen der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet jedenfalls vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an zu beachten, auch wenn sich das Verfahren auf Sachverhalte bezieht, die davor verwirklicht wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84).3.1.10. Grundsätzlich ist einer Entscheidung in Ansehung jener Rechtsvorschriften, die das Zustandekommen der Entscheidung regeln, die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage zugrunde zulegen; somit sind Änderungen der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet jedenfalls vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an zu beachten, auch wenn sich das Verfahren auf Sachverhalte bezieht, die davor verwirklicht wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 84).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Vorschriften sind nicht nur bei der Setzung von Verfahrensakten durch die Partei oder das Organ zu beachten; sie können auch nachträglich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder der Auswirkungen eines solchen Aktes zu beurteilen sein. Insofern können daher ohne ausdrückliche Anordnung außer Kraft getretene Rechtsvorschriften heranzuziehen sein. Verfahrenshandlungen sind folglich nach den Vorschriften abzuwickeln, die bei Vornahme der einzelnen Verfahrensschritte gelten - zB die Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist bei Beurteilung der Frage, ob eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 f. mwH).Verfahrensrechtliche Vorschriften sind nicht nur bei der Setzung von Verfahrensakten durch die Partei oder das Organ zu beachten; sie können auch nachträglich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder der Auswirkungen eines solchen Aktes zu beurteilen sein. Insofern können daher ohne ausdrückliche Anordnung außer Kraft getretene Rechtsvorschriften heranzuziehen sein. Verfahrenshandlungen sind folglich nach den Vorschriften abzuwickeln, die bei Vornahme der einzelnen Verfahrensschritte gelten - zB die Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist bei Beurteilung der Frage, ob eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 84 f. mwH).

Für die Beurteilung der Frage, ob die Erhebung der Säumnisbeschwerde durch die Beschwerdeführerin zulässig war, ist daher die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung dieses Rechtsbehelfs maßgeblich.

3.1.11. § 61 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 lautete:3.1.11. Paragraph 61, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, lautete:

"Asylgerichtshof

(1) [...] (2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist. (3) [- (4)...]"(1) [...] (2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist. (3) [- (4)...]"

3.1.12. Die Beschwerde wurde gemäß § 61 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 beim Asylgerichtshof eingebracht.3.1.12. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 beim Asylgerichtshof eingebracht.

§ 61 Abs. 2 zweiter und dritter Satz entsprachen ausweislich der Materialien § 73 Abs. 2 AVG (RV 371 BlgNR 23. GP). Daher kann zur Prüfung der Voraussetzungen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes die zum Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.Paragraph 61, Absatz 2, zweiter und dritter Satz entsprachen ausweislich der Materialien Paragraph 73, Absatz 2, AVG Regierungsvorlage 371 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode Daher kann zur Prüfung der Voraussetzungen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes die zum Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.

Voraussetzungen für die Einbringung eines Devolutionsantrages sind die Parteistellung des Antragstellers im Verfahren und dessen Beeinträchtigung in seinen rechtlichen Interessen durch die Untätigkeit der Behörde sowie der Ablauf der Entscheidungsfrist (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, 397 ff.).Voraussetzungen für die Einbringung eines Devolutionsantrages sind die Parteistellung des Antragstellers im Verfahren und dessen Beeinträchtigung in seinen rechtlichen Interessen durch die Untätigkeit der Behörde sowie der Ablauf der Entscheidungsfrist vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, 397 ff.).

Im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz verfügt die Antragstellerin über Parteistellung und wird durch die Untätigkeit des Bundesamtes in ihrem Recht auf Entscheidung über ihren Antrag beeinträchtigt. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG war das Bundesasylamt verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zu erlassen. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes am Asylgerichtshof bereits abgelaufen.Im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz verfügt die Antragstellerin über Parteistellung und wird durch die Untätigkeit des Bundesamtes in ihrem Recht auf Entscheidung über ihren Antrag beeinträchtigt. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG war das Bundesasylamt verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zu erlassen. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes am Asylgerichtshof bereits abgelaufen.

Da der Antrag ohnedies schriftlich gestellt wurde, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage dahinstehen, ob sich das Schriftlichkeitserfordernis des gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG subsidiär anwendbaren § 13 Abs. 1 AVG auch auf die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 bezog (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 14).Da der Antrag ohnedies schriftlich gestellt wurde, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage dahinstehen, ob sich das Schriftlichkeitserfordernis des gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG subsidiär anwendbaren Paragraph 13, Absatz eins, AVG auch auf die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 bezog vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 14).

Inhaltlich muss der Devolutionsantrag den Antrag, über den nicht fristgerecht entschieden wurde, konkret benennen. Er muss sich auf den ganzen Parteiantrag beziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 110).Inhaltlich muss der Devolutionsantrag den Antrag, über den nicht fristgerecht entschieden wurde, konkret benennen. Er muss sich auf den ganzen Parteiantrag beziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 110).

Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Bundesasylamt sieben Monate lang keine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren getroffen habe. Der Antrag, über den nicht fristgerecht entschieden wurde, ist daher als Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinreichend bestimmt. Da über die Zulassung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 nicht bescheidmäßig zu entscheiden ist, ist der Antrag der Beschwerdeführerin trotz des Zusatzes "im Zulassungsverfahren" und die Formulierung, der Asylgerichtshof solle über ihren Antrag auf internationalen Schutz entscheiden und die Beschwerdeführerin zum Asylverfahren in Österreich zulassen, nicht dahingehend zu verstehen, dass sie nur den Übergang der Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die Zulassung des Verfahrens begehrt, sondern den Übergang im Hinblick auf ihren gesamten Parteiantrag beantragt und inhaltlich die Zulassung des Verfahrens begehrt.Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Bundesasylamt sieben Monate lang keine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren getroffen habe. Der Antrag, über den nicht fristgerecht entschieden wurde, ist daher als Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinreichend bestimmt. Da über die Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 nicht bescheidmäßig zu entscheiden ist, ist der Antrag der Beschwerdeführerin trotz des Zusatzes "im Zulassungsverfahren" und die Formulierung, der Asylgerichtshof solle über ihren Antrag auf internationalen Schutz entscheiden und die Beschwerdeführerin zum Asylverfahren in Österreich zulassen, nicht dahingehend zu verstehen, dass sie nur den Übergang der Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die Zulassung des Verfahrens begehrt, sondern den Übergang im Hinblick auf ihren gesamten Parteiantrag beantragt und inhaltlich die Zulassung des Verfahrens begehrt.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war daher zulässig. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ist daher gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 mit 25. Oktober 2013 auf den Asylgerichtshof übergegangen. Das Verfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 seit 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war daher zulässig. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ist daher gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 mit 25. Oktober 2013 auf den Asylgerichtshof übergegangen. Das Verfahren ist gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 seit 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.1.13. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist auch nicht weggefallen:

Die Beschwerde entspricht auch den Voraussetzungen der §§ 8 f. VwGVG idF BGBl. I 33/2013:Die Beschwerde entspricht auch den Voraussetzungen der Paragraphen 8, f. VwGVG in der Fassung BGBl. römisch eins 33/2013:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (2) [...]Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (2) [...]

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. [- 3. ...] 4. das Begehren und 5. [...]. (2) Belangte Behörde ist 1. [- 2. ...] 3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4. [- 5. ...]. (3) [- (5) ...] (5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist."Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. [- 3. ...] 4. das Begehren und 5. [...]. (2) Belangte Behörde ist 1. [- 2. ...] 3. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4. [- 5. ...]. (3) [- (5) ...] (5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist."

3.2. Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin nach der Dublin-II-Verordnung

3.2.1. Artikel 49 Dublin-III-Verordnung lautet:

"Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union [Anm.:

29.6.2013] in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."29.6.2013] in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung lauten:

"Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) [- h) ...] i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare; ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund; j) [- k) ...]

KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 3KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. (3) [- (4) ...](1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. (3) [- (4) ...]

Artikel 4

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde. (2) [- (5) ...]

KAPITEL III RANGFOLGE DER KRITERIEN Artikel 5KAPITEL römisch drei RANGFOLGE DER KRITERIEN Artikel 5

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. (2)

Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

[...]

KAPITEL IV HUMANITÄRE KLAUSEL Artikel 15KAPITEL römisch vier HUMANITÄRE KLAUSEL Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen. (2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. (3) [...]

(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. (5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL V AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME Artikel 16KAPITEL römisch fünf AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME Artikel 16

(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten: a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen; b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen; c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen; d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen; e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen. (2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu. (3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. (4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt.

[...]

Artikel 20

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c),

d) und e) wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen: a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist; b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen; c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert; d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat; e) der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat. (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. (3) Die Vorschriften über die Beweismittel und Indizien und deren Auslegung sowie die Modalitäten für das Stellen und Übermitteln von Gesuchen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 erlassen. (4) Die Kommission kann ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Durchführungsverordnung 1560/2003 lauten:3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Durchführungsverordnung 1560 aus 2003, lauten:

"Artikel 2 Stellen eines Wiederaufnahmegesuchs

Ein Wiederaufnahmegesuch wird mithilfe eines Formblatts entsprechend dem Muster in Anhang III, aus dem die Art und die Gründe für das Gesuch sowie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 hervorgehen, auf die sich das Gesuch stützt, gestellt. Das Wiederaufnahmegesuch umfasst das von der Eurodac- Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 übermittelte Ergebnis des Vergleichs der Fingerabdrücke des Asylbewerbers mit früheren Abdrücken, die der Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 4 Absatz 6 derselben Verordnung geprüft wurden. Bei Wiederaufnahmeanträgen, die sich auf Asylanträge beziehen, die vor der Inbetriebnahme von Eurodac gestellt wurden, ist dem Formblatt ein Fingerabdruckbogen beizufügen.Ein Wiederaufnahmegesuch wird mithilfe eines Formblatts entsprechend dem Muster in Anhang römisch drei, aus dem die Art und die Gründe für das Gesuch sowie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, hervorgehen, auf die sich das Gesuch stützt, gestellt. Das Wiederaufnahmegesuch umfasst das von der Eurodac- Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, übermittelte Ergebnis des Vergleichs der Fingerabdrücke des Asylbewerbers mit früheren Abdrücken, die der Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 4 Absatz 6 derselben Verordnung geprüft wurden. Bei Wiederaufnahmeanträgen, die sich auf Asylanträge beziehen, die vor der Inbetriebnahme von Eurodac gestellt wurden, ist dem Formblatt ein Fingerabdruckbogen beizufügen.

[...]

Artikel 4 Behandlung eines Wiederaufnahmegesuchs

Stützt sich ein Wiederaufnahmegesuch auf Daten, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt und die der ersuchende Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 geprüft hat, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, sofern die von ihm durchgeführten Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 bzw. Artikel 16 Absätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erloschen ist. Das Erlöschen der Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen kann ausschließlich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden.Stützt sich ein Wiederaufnahmegesuch auf Daten, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt und die der ersuchende Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, geprüft hat, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, sofern die von ihm durchgeführten Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 bzw. Artikel 16 Absätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erloschen ist. Das Erlöschen der Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen kann ausschließlich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden.

Artikel 5 Ablehnende Antwort

(1) Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchendenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben. (2) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen.(1) Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchendenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben. (2) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, vorgesehenen Fristen.

[...]

KAPITEL IV HUMANITÄRE KLAUSEL Artikel 11 Hilfsbedürftigkeit von FamilienangehörigenKAPITEL römisch vier HUMANITÄRE KLAUSEL Artikel 11 Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen

(1) Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 findet sowohl Anwendung, wenn der Asylbewerber auf die Hilfe eines Familienangehörigen angewiesen ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, als auch, wenn ein Familienangehöriger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen ist. (2) Zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 werden nach Möglichkeit objektive Schriftstücke, z. B. ärztliche Atteste, herangezogen. Sind diese nicht verfügbar oder können diese nicht beigebracht werden, kann das Vorliegen humanitärer Gründe nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die Beteiligten dies durch entsprechende Angaben glaubhaft machen können. (3) Um die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Zusammenführung der Betroffenen einzuschätzen, wird Folgendes berücksichtigt: a) die familiäre Situation, die im Herkunftsland bestand, b) die Umstände, die zur Trennung der Betroffenen geführt haben, c) der Stand der jeweiligen asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren in den Mitgliedstaaten.(1) Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, findet sowohl Anwendung, wenn der Asylbewerber auf die Hilfe eines Familienangehörigen angewiesen ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, als auch, wenn ein Familienangehöriger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen ist. (2) Zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, werden nach Möglichkeit objektive Schriftstücke, z. B. ärztliche Atteste, herangezogen. Sind diese nicht verfügbar oder können diese nicht beigebracht werden, kann das Vorliegen humanitärer Gründe nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die Beteiligten dies durch entsprechende Angaben glaubhaft machen können. (3) Um die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Zusammenführung der Betroffenen einzuschätzen, wird Folgendes berücksichtigt: a) die familiäre Situation, die im Herkunftsland bestand, b) die Umstände, die zur Trennung der Betroffenen geführt haben, c) der Stand der jeweiligen asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren in den Mitgliedstaaten.

(4) Maßgebend für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ist in jedem Fall die Überzeugung, dass der Asylbewerber bzw. der Familienangehörige die benötigte Hilfe tatsächlich erbringen wird. (5) [...](4) Maßgebend für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, ist in jedem Fall die Überzeugung, dass der Asylbewerber bzw. der Familienangehörige die benötigte Hilfe tatsächlich erbringen wird. (5) [...]

[...]

Artikel 13 Verfahren

(1) Die Initiative, einen anderen Mitgliedstaat zur Aufnahme eines Asylbewerbers aufgrund von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 aufzufordern, kann je nach Fall der Mitgliedstaat ergreifen, in dem der Asylantrag gestellt wurde und der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats durchführt, andernfalls der zuständige Mitgliedstaat.(1) Die Initiative, einen anderen Mitgliedstaat zur Aufnahme eines Asylbewerbers aufgrund von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, aufzufordern, kann je nach Fall der Mitgliedstaat ergreifen, in dem der Asylantrag gestellt wurde und der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats durchführt, andernfalls der zuständige Mitgliedstaat.

(2) Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. (3) Der ersuchte Staat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor, um sich je nach Fall zu vergewissern, ob humanitäre, insbesondere familiäre oder kulturelle Gründe vorliegen, in welchem Maß die betreffende Person abhängig und inwieweit die andere Person die erwartete Unterstützung zu leisten in der Lage bzw. verpflichtet ist. (4) In jedem Fall müssen die betreffenden Personen ihre Zustimmung erteilt haben.

Artikel 14 Schlichtung

(1) Besteht zwischen den Mitgliedstaaten anhaltende Uneinigkeit über die Notwendigkeit einer Überstellung oder einer Zusammenführung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 oder über den Mitgliedstaat, in dem die Zusammenführung der betreffenden Personen stattfinden soll, können sie das in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. (2) Das Schlichtungsverfahren wird auf Ersuchen eines der an dieser Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaaten an den Vorsitzenden des durch Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eingesetzten Ausschusses eingeleitet. Mit der Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens verpflichten sich die beteiligten Mitgliedstaaten, die vorgeschlagene Lösung weitestgehend zu berücksichtigen. Der Ausschussvorsitzende benennt drei Mitglieder des Ausschusses, die drei nicht an der Angelegenheit beteiligte Mitgliedstaaten vertreten. Diese nehmen die Argumente der Parteien in schriftlicher oder mündlicher Form entgegen und schlagen nach diesbezüglichen Beratungen, gegebenenfalls nach Abstimmung, binnen eines Monats eine Lösung vor. Der Ausschussvorsitzende oder sein Stellvertreter führt bei diesen Beratungen den Vorsitz. Er kann seine Haltung erläutern, nimmt jedoch nicht an der Abstimmung teil. Die vorgeschlagene Lösung ist endgültig und kann - ungeachtet dessen, ob sie von den Parteien angenommen oder abgelehnt wurde - nicht angefochten werden.(1) Besteht zwischen den Mitgliedstaaten anhaltende Uneinigkeit über die Notwendigkeit einer Überstellung oder einer Zusammenführung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, oder über den Mitgliedstaat, in dem die Zusammenführung der betreffenden Personen stattfinden soll, können sie das in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. (2) Das Schlichtungsverfahren wird auf Ersuchen eines der an dieser Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaaten an den Vorsitzenden des durch Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, eingesetzten Ausschusses eingeleitet. Mit der Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens verpflichten sich die beteiligten Mitgliedstaaten, die vorgeschlagene Lösung weitestgehend zu berücksichtigen. Der Ausschussvorsitzende benennt drei Mitglieder des Ausschusses, die drei nicht an der Angelegenheit beteiligte Mitgliedstaaten vertreten. Diese nehmen die Argumente der Parteien in schriftlicher oder mündlicher Form entgegen und schlagen nach diesbezüglichen Beratungen, gegebenenfalls nach Abstimmung, binnen eines Monats eine Lösung vor. Der Ausschussvorsitzende oder sein Stellvertreter führt bei diesen Beratungen den Vorsitz. Er kann seine Haltung erläutern, nimmt jedoch nicht an der Abstimmung teil. Die vorgeschlagene Lösung ist endgültig und kann - ungeachtet dessen, ob sie von den Parteien angenommen oder abgelehnt wurde - nicht angefochten werden.

[...]

Artikel 17 Zustimmung der betreffenden Personen

(1) Für die Anwendung von Artikel 7 und 8, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, wonach die betreffenden Personen die Maßnahme wünschen oder damit einverstanden sein müssen, ist die schriftliche Zustimmung erforderlich. (2) Im Falle von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 muss dem Antragsteller bekannt sein, zu welchen Informationen er seine Zustimmung erteilt."(1) Für die Anwendung von Artikel 7 und 8, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,, wonach die betreffenden Personen die Maßnahme wünschen oder damit einverstanden sein müssen, ist die schriftliche Zustimmung erforderlich. (2) Im Falle von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, muss dem Antragsteller bekannt sein, zu welchen Informationen er seine Zustimmung erteilt."

3.2.4. Die Beschwerdeführerin stellte am 2. September 2009 in Polen ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 29. Mai 2011 reiste die Beschwerdeführerin zum ersten Mal in Österreich ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Polen stimmte am 15. Juni 2011 dem von Österreich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung gestellten Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu. Die Beschwerdeführerin wurde am 31. August 2011 nach Polen überstellt. Am 16. September 2011 wurde ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem ihr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung festgestellt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt wurde, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig ist, wurde, abgewiesen und unter einem gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung rechtmäßig war.3.2.4. Die Beschwerdeführerin stellte am 2. September 2009 in Polen ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 29. Mai 2011 reiste die Beschwerdeführerin zum ersten Mal in Österreich ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Polen stimmte am 15. Juni 2011 dem von Österreich gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-Verordnung gestellten Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu. Die Beschwerdeführerin wurde am 31. August 2011 nach Polen überstellt. Am 16. September 2011 wurde ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem ihr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung festgestellt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt wurde, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig ist, wurde, abgewiesen und unter einem gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung rechtmäßig war.

Die Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin wurde im ersten Asylverfahren festgestellt.

3.2.5. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht gemäß Art. 16 Dublin-II-Verordnung erloschen:3.2.5. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht gemäß Artikel 16, Dublin-II-Verordnung erloschen:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags auf den Mitgliedstaat über, der dem Asylwerber einen Aufenthaltstitel erteilt. Dass der Beschwerdeführerin von einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel verliehen worden sei, wurde von keiner der Parteien des Verfahrens behauptet und ist auch nicht aktenkundig.Gemäß Artikel 16, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags auf den Mitgliedstaat über, der dem Asylwerber einen Aufenthaltstitel erteilt. Dass der Beschwerdeführerin von einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel verliehen worden sei, wurde von keiner der Parteien des Verfahrens behauptet und ist auch nicht aktenkundig.

Gemäß Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung erlischt die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung des Asylantrages auch dann, wenn er nach der Rücknahme oder Ablehnung des Antrages die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt. Der behauptete Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Republik Tschetschenien im März 2011 fand freiwillig und vor der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Juni 2011 im ersten Asylverfahren statt. Nach ihrer Überstellung nach Polen im August 2011 behauptet die Beschwerdeführerin, sich in Polen aufgehalten zu haben und im Oktober 2011 freiwillig in die Ukraine ausgereist zu sein. Dass Polen die Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat oder einen anderen Staat ausgewiesen habe, wurde im Zuge der Dublin-Konsultationen nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig.Gemäß Artikel 16, Absatz 4, Dublin-II-Verordnung erlischt die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung des Asylantrages auch dann, wenn er nach der Rücknahme oder Ablehnung des Antrages die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt. Der behauptete Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Republik Tschetschenien im März 2011 fand freiwillig und vor der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Juni 2011 im ersten Asylverfahren statt. Nach ihrer Überstellung nach Polen im August 2011 behauptet die Beschwerdeführerin, sich in Polen aufgehalten zu haben und im Oktober 2011 freiwillig in die Ukraine ausgereist zu sein. Dass Polen die Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat oder einen anderen Staat ausgewiesen habe, wurde im Zuge der Dublin-Konsultationen nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung erlischt die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrages ebenfalls, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Österreich hat in dem Art. 2 Durchführungsverordnung entsprechenden Wiederaufnahmeersuchen neben den Eurodac-Daten das Ergebnis der Einvernahme der Beschwerdeführerin, wonach diese behauptet, sich von Oktober 2011 bis März 2013 illegal in der Ukraine aufgehalten zu haben und hiefür über keine Beweismittel abgesehen von ukrainischem Geld, Medikamenten, DVDs und einem Wörterbuch zu verfügen, ebenso mitgeteilt wie die Tatsache, dass der über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügende volljährige Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich lebt und dass laut Untersuchungsergebnis die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion leidet. Österreich teilte weiterhin mit, dass es davon ausgehe, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, Polen verlassen und mehr als ein Jahr lang in der Ukraine gelebt zu haben, nicht bewiesen sei und es daher davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin den Dublinraum nicht für mindestens drei Monate verlassen habe und dass folglich die Zuständigkeit Polens aufrecht sei.Gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin-II-Verordnung erlischt die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrages ebenfalls, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Österreich hat in dem Artikel 2, Durchführungsverordnung entsprechenden Wiederaufnahmeersuchen neben den Eurodac-Daten das Ergebnis der Einvernahme der Beschwerdeführerin, wonach diese behauptet, sich von Oktober 2011 bis März 2013 illegal in der Ukraine aufgehalten zu haben und hiefür über keine Beweismittel abgesehen von ukrainischem Geld, Medikamenten, DVDs und einem Wörterbuch zu verfügen, ebenso mitgeteilt wie die Tatsache, dass der über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügende volljährige Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich lebt und dass laut Untersuchungsergebnis die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion leidet. Österreich teilte weiterhin mit, dass es davon ausgehe, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, Polen verlassen und mehr als ein Jahr lang in der Ukraine gelebt zu haben, nicht bewiesen sei und es daher davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin den Dublinraum nicht für mindestens drei Monate verlassen habe und dass folglich die Zuständigkeit Polens aufrecht sei.

Der ersuchte Mitgliedstaat erkennt gemäß Art. 4 Durchführungsverordnung seine Zuständigkeit an, wenn sich ein Wiederaufnahmegesuch auf Daten, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt und die der ersuchende Mitgliedstaat geprüft hat, sofern die vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 2, 3 oder 4 Dublin-II-Verordnung erloschen sind. Die Beweislast für den Ablehnungstatbestand liegt beim ersuchten Mitgliedstaat (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 219), wobei den ersuchenden Mitgliedstaat die Pflicht trifft, Bemühungen anzustellen, diesbezügliche Beweismittel zu beschaffen und seine Einschätzung in nachprüfbarer, transparenter Weise dem ersuchten Mitgliedstaat mitzuteilen (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 134 f.).Der ersuchte Mitgliedstaat erkennt gemäß Artikel 4, Durchführungsverordnung seine Zuständigkeit an, wenn sich ein Wiederaufnahmegesuch auf Daten, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt und die der ersuchende Mitgliedstaat geprüft hat, sofern die vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Artikel 16, Absatz 2, 3, oder 4 Dublin-II-Verordnung erloschen sind. Die Beweislast für den Ablehnungstatbestand liegt beim ersuchten Mitgliedstaat (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 219), wobei den ersuchenden Mitgliedstaat die Pflicht trifft, Bemühungen anzustellen, diesbezügliche Beweismittel zu beschaffen und seine Einschätzung in nachprüfbarer, transparenter Weise dem ersuchten Mitgliedstaat mitzuteilen (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 134 f.).

Polen hat das Vorliegen keines dieser Endigungstatbestände behauptet und im Rahmen der Dublin-Konsultationen auch keine weiteren Beweismittel diesbezüglich verlangt.

3.2.6. Polen stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin in ihrem nunmehr anhängigen Asylverfahren jedoch dennoch nicht zu:

Die Beschwerdeführerin stellte am 10. März 2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Österreich stellte am 14. März 2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Polen lehnte seine Zustimmung am 28. März 2013 ab. Österreich remonstrierte am 2. April 2013, Polen lehnte seine Zustimmung am 8. April 2013 jedoch erneut ab.

Für das Stellen eines Wiederaufnahmeersuchens besteht keine zeitliche Frist (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 130). Antwortet der ersuchte Mitgliedstaat nicht binnen einer Frist von einem Monat - bzw. zwei Wochen, wenn sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System stützt -, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylwerbers akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung). Polen hat binnen zwei Wochen seine ablehnende Antwort übermittelt.Für das Stellen eines Wiederaufnahmeersuchens besteht keine zeitliche Frist (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 130). Antwortet der ersuchte Mitgliedstaat nicht binnen einer Frist von einem Monat - bzw. zwei Wochen, wenn sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System stützt -, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylwerbers akzeptiert (Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-Verordnung). Polen hat binnen zwei Wochen seine ablehnende Antwort übermittelt.

Gemäß Art. 4 Durchführungsverordnung erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn sich ein Wiederaufnahmegesuch auf Daten, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt hat, stützt, sofern seine Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 oder Art. 16 Abs. 2, 3 oder 4 Dublin-II-Verordnung erloschen ist. Es kann dahinstehen, ob die mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dem Aufenthalt ihres Bruders in Österreich begründeten Initiative, Österreich solle nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung vorgehen, den inhaltlichen Anforderungen an die Ablehnung eines auf einem Eurodac-Treffer basierenden Wiederaufnahmegesuchs genügt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 219), weil Polen durch sein Schreiben am 28. März 2013 jedenfalls eine Antwort erteilt und sich sohin nicht iSd Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung verschwiegen hat.Gemäß Artikel 4, Durchführungsverordnung erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn sich ein Wiederaufnahmegesuch auf Daten, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt hat, stützt, sofern seine Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Artikel 4, Absatz 5, UAbs. 2 oder Artikel 16, Absatz 2, 3, oder 4 Dublin-II-Verordnung erloschen ist. Es kann dahinstehen, ob die mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dem Aufenthalt ihres Bruders in Österreich begründeten Initiative, Österreich solle nach Artikel 15, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung vorgehen, den inhaltlichen Anforderungen an die Ablehnung eines auf einem Eurodac-Treffer basierenden Wiederaufnahmegesuchs genügt vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 219), weil Polen durch sein Schreiben am 28. März 2013 jedenfalls eine Antwort erteilt und sich sohin nicht iSd Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-Verordnung verschwiegen hat.

Somit kann nicht von einer konkludenten Zustimmung Polens iSd Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung ausgegangen werden.Somit kann nicht von einer konkludenten Zustimmung Polens iSd Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-Verordnung ausgegangen werden.

Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort zu verlangen (Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung). Österreich remonstrierte binnen einer Woche. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort (Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung); Polen bekräftigte binnen einer Woche seine Ablehnung. Die Fristen der Dublin-II-Verordnung beginnen durch dieses Verfahren jedoch nicht wieder neu zu laufen und leben nicht wieder auf - eine verspätete oder ausbleibende Antwort im Remonstrationsverfahren hat daher keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 221 f.).Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort zu verlangen (Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung). Österreich remonstrierte binnen einer Woche. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort (Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung); Polen bekräftigte binnen einer Woche seine Ablehnung. Die Fristen der Dublin-II-Verordnung beginnen durch dieses Verfahren jedoch nicht wieder neu zu laufen und leben nicht wieder auf - eine verspätete oder ausbleibende Antwort im Remonstrationsverfahren hat daher keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 221 f.).

Es liegt sohin weder eine Zustimmung Polens vor, noch ist die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens durch eine Fristversäumnis im Zuge der Dublin-Konsultationen auf Österreich übergegangen.

3.2.7. Österreich war auch nicht verpflichtet, die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gemäß Art. 15 Dublin-II-Verordnung zu übernehmen:3.2.7. Österreich war auch nicht verpflichtet, die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 15, Dublin-II-Verordnung zu übernehmen:

3.2.7.1. Gemäß Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall in Fällen, in denen der Asylwerber wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung eines Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestand.3.2.7.1. Gemäß Artikel 15, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall in Fällen, in denen der Asylwerber wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung eines Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestand.

Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der in Österreich aufhältige, volljährige Bruder der Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin-II-Verordnung ist.Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der in Österreich aufhältige, volljährige Bruder der Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin-II-Verordnung ist.

Die 41-jährige Beschwerdeführerin leidet laut den im Akt erliegenden Arztberichten an keiner ernsthaften Behinderung, ist nicht schwanger und hat kein neugeborenes Kind. Laut den von der belangten Behörde vorgelegten Gutachten leidet sie ausschließlich an einer sehr milden Form der Anpassungsstörung, laut den von Polen vorgelegten aus 2011 datierenden Befunden an einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. laut den von ihr selbst vorgelegten Arztbriefen an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion. Keine dieser Krankheiten erreicht eine Schwere, auf Grund welcher sie auf die Unterstützung eines Familienangehörigen angewiesen wäre. Die Beschwerdeführerin lebte abgesehen vom Zeitraum zwischen Mai und August 2011 von ihrem volljährigen Bruder getrennt in der Republik Tschetschenien und Polen. Seit März 2013 lebt die Beschwerdeführerin in einer Einrichtung für Asylwerber und benötigt laut dem letzten medizinischen Gutachten weder Pflege noch besondere Hilfestellung und kann ihre Angelegenheiten ohne fremde Hilfe erledigen. Laut dem Arztbrief vom 28. Oktober 2013 wird die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder in der Betreuungseinrichtung besucht bzw. verbringt das Wochenende bei ihm und kann sich in seiner Anwesenheit besser entspannen; eine über diese Besuche hinausgehende Unterstützung, auf die die Beschwerdeführerin angewiesen wäre, wird auch in diesem Arztbrief nicht behauptet.

Der persönliche Kontakt durch die Besuche und Dolmetschungen bei Arztbesuchen vermag ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände keine intensive Nahebeziehung beziehungsweise kein Abhängigkeitsverhältnis (wie etwa in EuGH 6.11.2012, Rs. K, C-245/11) zu begründen.

Da schon aus diesen Gründen eine Verpflichtung Österreichs, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin anstelle Polens zu führen, nicht vorliegt, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Familienleben mit ihrem in Österreich lebenden Bruder schon im Herkunftsstaat bestanden hat, unterblieben.

3.2.7.2. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.3.2.7.2. Gemäß Artikel 15, Absatz eins, Dublin-II-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.

Auch diese Bestimmung knüpft bei Familienangehörigen, die nicht der Definition des Familienmitgliedes iSd Art. 2 lit. i Dublin-II-Verordnung entsprechen, an das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses an (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 122), das - wie im Punkt 3.2.7.1. dargelegt - im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Bruders nicht gegeben ist.Auch diese Bestimmung knüpft bei Familienangehörigen, die nicht der Definition des Familienmitgliedes iSd Artikel 2, Litera i, Dublin-II-Verordnung entsprechen, an das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses an (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 122), das - wie im Punkt 3.2.7.1. dargelegt - im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Bruders nicht gegeben ist.

3.2.8. Es bestand auch keine Verpflichtung Österreichs, ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen:3.2.8. Es bestand auch keine Verpflichtung Österreichs, ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen:

3.2.8.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.6.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zwingend geboten sei.3.2.8.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.6.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 9.5.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 9.5.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR, Fall Mamatkulov & Askarov, Appl. 46827, 46951/99, Z 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582; 31.5.2005, 2005/20/0025; 25.4.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR, Fall Mamatkulov & Askarov, Appl. 46827, 46951/99, Ziffer 71 -, 77,), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582; 31.5.2005, 2005/20/0025; 25.4.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile"-Grundsatzes des Unionsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin-II-Verordnung, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-II-Verordnung), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex 1/2007, 18ff., Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin-II-Verordnung, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-II-Verordnung), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex 1 aus 2007,, 18ff., Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (EuGH 30.6.2005, Fall Bosphorus Airlines, Appl. 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.1.2007, 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff.). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.1.2007, 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff.). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des Asylgerichtshofes in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.1.2011 in der Rechtssache M.S.S. (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und zuvor des Asylgerichtshofes entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz ist - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des Asylgerichtshofes in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.1.2011 in der Rechtssache M.S.S. (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und zuvor des Asylgerichtshofes entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz ist - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

3.2.8.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK3.2.8.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 1.4.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673). Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 1.4.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673). Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden und im Übrigen auch nicht erkennbar (so auch schon betreffend die Beschwerdeführerin AsylGH 16.9.2011, S3 420.241-1/2011/4E). Aus der aktuellen EUROSTAT-Statistik geht zudem beispielsweise hervor, dass im Jahr 2012 bereits in erster Instanz von den 695 Asylanträgen russischer Staatsangehöriger 110 positiv erledigt worden sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch in Österreich sachverhaltsbezogen negative Entscheidungen hinsichtlich tschetschenischer Asylwerber ergehen können.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden und im Übrigen auch nicht erkennbar (so auch schon betreffend die Beschwerdeführerin AsylGH 16.9.2011, S3 420.241-1/2011/4E). Aus der aktuellen EUROSTAT-Statistik geht zudem beispielsweise hervor, dass im Jahr 2012 bereits in erster Instanz von den 695 Asylanträgen russischer Staatsangehöriger 110 positiv erledigt worden sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch in Österreich sachverhaltsbezogen negative Entscheidungen hinsichtlich tschetschenischer Asylwerber ergehen können.

Das Bundesverwaltungsgericht geht wie der Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (vgl. zum ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin AsylGH 16.9.2011, S3 420.241-1/2011/4E).Das Bundesverwaltungsgericht geht wie der Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts vergleiche zum ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin AsylGH 16.9.2011, S3 420.241-1/2011/4E).

3.2.8.3. Mangelnde Sicherheit in Polen

Die wiederholte Behauptung der Beschwerdeführerin, in Polen werde sie von Kadyrovs Leuten aufgespürt und in ihre Heimat zurückgebracht ist rein spekulativ und wurde bereits rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet (AsylGH 16.9.2011, S3 420.241-1/2011/4E). Gleiches gilt für ihr neues Vorbringen, ihr Cousin habe sich in Polen gemeldet und wolle Geld von ihrem in Österreich lebenden Bruder, um sie nach Tschetschenien zurückzuholen. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob sich diese behauptete Gefährdung nun auf ihren Aufenthalt in Österreich oder in Polen bezieht, ist auch dieses Vorbringen rein spekulativ und kann die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften, zumal die Beschwerdeführer selbst bei Androhung von Übergriffen Dritter die Möglichkeit hätte, sich des Schutzes der polnischen Behörden zu bedienen, die grundsätzlich gewillt und in der Lage erscheinen, diesen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung so effektiv zu gewähren, wie das etwa von den österreichischen Sicherheitsbehörden erwartet werden kann. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkret behauptet, respektive belegt oder zu belegen versucht.Die wiederholte Behauptung der Beschwerdeführerin, in Polen werde sie von Kadyrovs Leuten aufgespürt und in ihre Heimat zurückgebracht ist rein spekulativ und wurde bereits rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet (AsylGH 16.9.2011, S3 420.241-1/2011/4E). Gleiches gilt für ihr neues Vorbringen, ihr Cousin habe sich in Polen gemeldet und wolle Geld von ihrem in Österreich lebenden Bruder, um sie nach Tschetschenien zurückzuholen. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob sich diese behauptete Gefährdung nun auf ihren Aufenthalt in Österreich oder in Polen bezieht, ist auch dieses Vorbringen rein spekulativ und kann die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften, zumal die Beschwerdeführer selbst bei Androhung von Übergriffen Dritter die Möglichkeit hätte, sich des Schutzes der polnischen Behörden zu bedienen, die grundsätzlich gewillt und in der Lage erscheinen, diesen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung so effektiv zu gewähren, wie das etwa von den österreichischen Sicherheitsbehörden erwartet werden kann. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkret behauptet, respektive belegt oder zu belegen versucht.

Auch sonst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Dem erkennenden Gericht ist nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales unzumutbares Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.Auch sonst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Dem erkennenden Gericht ist nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales unzumutbares Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.

Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

3.2.8.4. Medizinische Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofws für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-II-Verordnung zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 6.3.2008, B 2400/07) zu verweisen, welches relevante Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (EGMR 2.5.1997, Fall D., Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93; 6.2.2001, Fall Bensaid, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26; 22.06.2004, Fall Ndangoya, Appl. 17.868/03; 29.6.2004, Fall Salkic ua., Appl. 7702/04; 31.5.2005, Fall Ovdienko, Appl. 1383/04; 29.9.2005, Fall Hukic, Appl. 17.416/05; 7.11.2006, Fall Ayegh, Appl. 4701/05; 3.5.2007, Fall Goncharova & Alekseytsev, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofws für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-II-Verordnung zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 6.3.2008, B 2400/07) zu verweisen, welches relevante Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (EGMR 2.5.1997, Fall D., Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93; 6.2.2001, Fall Bensaid, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26; 22.06.2004, Fall Ndangoya, Appl. 17.868/03; 29.6.2004, Fall Salkic ua., Appl. 7702/04; 31.5.2005, Fall Ovdienko, Appl. 1383/04; 29.9.2005, Fall Hukic, Appl. 17.416/05; 7.11.2006, Fall Ayegh, Appl. 4701/05; 3.5.2007, Fall Goncharova & Alekseytsev, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der Verfassungsgerichtshof aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 2.5.1997, Fall D., Appl. 30.2140/96).Zusammenfassend führte der Verfassungsgerichtshof aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 2.5.1997, Fall D., Appl. 30.2140/96).

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (27.5.2008, Fall N) und Literaturmeinungen (Premiszl, migralex 2/2008, 54ff.) bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (27.5.2008, Fall N) und Literaturmeinungen (Premiszl, migralex 2 aus 2008,, 54ff.) bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Verfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Die Beschwerdeführerin leidet laut dem vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 31. Mai 2011 an einer Anpassungsstörung, posttraumatischen Belastungsstörung und traumatischen Neurose. Als medikamentöse Therapie wurden Cipralex 10mg, Abilify 5mg und Zoldem 10mg vorgeschlagen. Weiters wurde eine fachärztliche und psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuung und zur weiteren psychischen Stabilisierung eine Unterbringung bei ihrem Bruder empfohlenDie Beschwerdeführerin leidet laut dem vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 31. Mai 2011 an einer Anpassungsstörung, posttraumatischen Belastungsstörung und traumatischen Neurose. Als medikamentöse Therapie wurden Cipralex 10mg, Abilify 5mg und Zoldem 10mg vorgeschlagen. Weiters wurde eine fachärztliche und psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuung und zur weiteren psychischen Stabilisierung eine Unterbringung bei ihrem Bruder empfohlen

In der gutachterlichen Stellungnahme durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 6. Juni 2011 wurden eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und sonstige psychische Krankheitssymptome diagnostiziert. Es handelt sich um eine Anpassungsstörung mit Depression, Angstreaktion und Schlafstörungen bei psychosozialer Belastungssituation. Die medikamentöse Behandlung soll weitergeführt werden und psychologische bzw. psychotherapeutische Gespräche in der Muttersprache wären sinnvoll. Im gegenwärtigen Stadium mit erst begonnener medikamentöser Behandlung wäre für den Fall einer Überstellung, auch angesichts der traditionellen Einstellung mit negativer Erwartungshaltung, eine Verschlechterung der Symptomatik zu erwarten. Derzeit ist keine suizidale Einengung feststellbar, eine Affekthandlung oder demonstrative Handlung kann aber nicht ausgeschlossen werden.

Gemäß dem Schreiben der Grenzschutzabteilung Warschau vom 29. August 2011 leidet die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung.

Laut dem vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 12. März 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion "gemischt F43.22" und nimmt morgens und nachts 1/2 - 1 Tablette Gladem bzw. Seroquel ein.Laut dem vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 12. März 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion "gemischt F43.22" und nimmt morgens und nachts 1/2 - 1 Tablette Gladem bzw. Seroquel ein.

Laut der gutachterlichen Stellungnahme vom 20. März 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer sehr milden Form der Anpassungsstörung "F.43.21", sonst lägen keine psychischen Krankheitssymptome vor. Im Vordergrund stehe die weinerliche Stimmung, wobei der Verdacht auf forciertes Vorbringen bestehe. Es fänden sich keine Zeichen von Angst, keine tiefgreifende Verstörung, keine traumatypischen Symptome und keine suizidale Einengung. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht erforderlich.

Laut Arztbrief vom 25. März 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung "F 43.2", Angst und Depression gemischt "F 41.2". Sie wirke depressiv, niedergeschlagen und angstvoll und leide an Ein- und Durchschlafstörungen. Sie solle morgens und abends 1 - 1 1/2 Tabletten Gladem bzw. Quetialan nehmen.

Laut der gutachterlichen Stellungnahme vom 12. September 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer sehr milden Form der Anpassungsstörung "F 43.21", sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten. Eine akute Selbstmordgefährdung bestehe nicht. Eine Verschlechterung des Zustandes bei Überstellung sei nicht auszuschließen. Die Beschwerdeführerin könne ihre Angelegenheiten ohne fremde Hilfe erledigen, Pflege oder besondere Hilfestellungen benötige die Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht nicht.

Laut Arztbrief vom 29. Oktober 2013 ist die Situation der Beschwerdeführerin gleichbleibend; sie leide unter der Gesamtsituation, sei traurig, habe Angst vor der Abschiebung, schlafe aber besser, aber immer noch unruhig. Sie nehme weiterhin morgens und abends ca. 1 Tablette.

Laut Arztbrief vom 20. Jänner 2014 leidet die Beschwerdeführerin an Ein- und Durchschlafstörungen und nimmt morgens und abends 1-2 Tabletten Sertralin bzw. Quetialan.

Diese gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weisen insgesamt gesehen daher keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.Diese gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weisen insgesamt gesehen daher keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Allenfalls notwendige Therapien und Behandlungen - im Fall der Beschwerdeführerin beschränken sie sich auf die Einnahme von Medikamenten - können auch in Polen erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber und Personen mit Aufenthaltsduldung haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (vgl. Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortungen vom 31.1.2008, 4.4.2008 und 17.6.2008; ECRE, Anfragebeantwortung vom 4.2.2008 sowie bereits AsylGH 16.9.2011, S3 420.241-1/2011/4E). Gegenteiliges hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Laut den Angaben Polens im Konsultationsverfahren hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Polen die Medikamente, die ihr in Österreich verschrieben wurden, weiter eingenommen. Probleme betreffend die Erhältlichkeit der Medikamente in Polen hat die Beschwerdeführerin selbst nicht vorgebracht.Allenfalls notwendige Therapien und Behandlungen - im Fall der Beschwerdeführerin beschränken sie sich auf die Einnahme von Medikamenten - können auch in Polen erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber und Personen mit Aufenthaltsduldung haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger vergleiche Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortungen vom 31.1.2008, 4.4.2008 und 17.6.2008; ECRE, Anfragebeantwortung vom 4.2.2008 sowie bereits AsylGH 16.9.2011, S3 420.241-1/2011/4E). Gegenteiliges hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Laut den Angaben Polens im Konsultationsverfahren hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Polen die Medikamente, die ihr in Österreich verschrieben wurden, weiter eingenommen. Probleme betreffend die Erhältlichkeit der Medikamente in Polen hat die Beschwerdeführerin selbst nicht vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin bringt im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand vielmehr ausschließlich vor, mit ihrem Bruder zusammenleben zu wollen (Erstbefragung vom 12. März 2013, Schreiben vom 14. April 2013), sie brauche seinen Umgang und seine Unterstützung (Schreiben vom 1. Oktober 2013), sei psychisch auf ihn angewiesen (Antrag vom 16. Oktober 2013) und könne sich in seiner Anwesenheit besser entspannen (Arztbrief vom 29. Oktober 2013). Ihr Bruder habe sie im Flüchtlingslage besucht und sie habe die Wochenenden bei ihm verbracht (Arztbrief vom 19. März 2014).

Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen kann nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin dermaßen auf gerade die Unterstützung ihres Bruders angewiesen wäre oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliegt, dass sie ohne seine Hilfe in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Die Beschwerdeführerin leidet zwar an einer milden Form der Anpassungsstörung bzw. einer Angststörung, doch stellen diese Erkrankungen weder eine akut pflegebedürftige schwere Erkrankung dar, noch erfordern sie aktuell eine über die Medikamenteneinnahme hinausgehende Behandlung. Laut den gutachterlichen Stellungnahmen ist die Beschwerdeführerin nicht auf fremde Hilfe angewiesen; auch laut den von ihr vorgelegten Arztberichten beschränkt sich die Unterstützung durch ihren Bruder auf Besuche. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine seelische Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Bruder für sie eine Erleichterung darstellen kann, jedoch sind solche Hilfestellungen unter Familienangehörigen üblich, könnten - in abgeschwächter Form (etwa durch Telefonate oder Besuche) - auch zwischen Österreich und Polen erfolgen.

Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Insbesondere sind im Fall einer Selbstmorddrohung Maßnahmen zur Verhinderung der Ausführung der Drohung zu setzen.

Somit handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D. (EGMR 2.5.1997, Appl. 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher gegeben.

3.2.8.5. Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06, Z 39; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 41;Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06, Ziffer 39,; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Ziffer 41,;

VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;

29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06, Z 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06, Ziffer 32,; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Der volljährige Bruder der Beschwerdeführerin lebt seit 2002 in Österreich, die Beschwerdeführerin lebte bis 2009 in Tschetschenien, 2009 bis 2011 in Polen. Während des ersten Asylverfahrens lebte die Beschwerdeführerin im Juli und August 2011 bei ihrem Bruder. August 2011 bis März 2013 lebte die Beschwerdeführerin nicht in Österreich, wurde ihren Angaben zufolge aber von ihrem Bruder finanziell unterstützt. Seit März 2013 lebt die Beschwerdeführerin in einer Betreuungseinrichtung für Asylwerber, seit Dezember 2013 im Übrigen in einem anderen Bundesland als ihr Bruder, und bezieht Grundversorgung. Laut gutachterlicher Stellungnahme ist die Beschwerdeführerin nicht auf fremde Hilfe bei Erledigung ihrer Angelegenheiten angewiesen und braucht weder Pflege noch besondere Hilfe. Im "Devolutionsantrag" führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei psychisch auf die Unterstützung ihres Bruders angewiesen; dieser besuche sie regelmäßig. Sie habe eine enge Beziehung zu ihm und wolle nicht von ihm getrennt werden. Laut Arztbriefen vom 29. Oktober 2013 und 20. Jänner 2013 habe der Bruder der Beschwerdeführerin diese regelmäßig besucht und sie die Wochenenden bei ihm verbracht; in seiner Anwesenheit könne sie sich besser entspannen.

Die Beschwerdeführerin konnte eine besondere Intensität der Beziehung zu ihrem Bruder nicht glaubhaft machen, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehende Umstände wurden nicht dargetan. Dass sich die Geschwister regelmäßig besuchen und dass sich die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Bruders besser entspannen kann, stellt kein Abhängigkeitsverhältnis iSd Art. 8 EMRK dar. Im vorliegenden Fall läge folglich - mangels ausreichender Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Bruder - durch eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen kein Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Die Beschwerdeführerin konnte eine besondere Intensität der Beziehung zu ihrem Bruder nicht glaubhaft machen, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehende Umstände wurden nicht dargetan. Dass sich die Geschwister regelmäßig besuchen und dass sich die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Bruders besser entspannen kann, stellt kein Abhängigkeitsverhältnis iSd Artikel 8, EMRK dar. Im vorliegenden Fall läge folglich - mangels ausreichender Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Bruder - durch eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen kein Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.

Durch eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen würde auch ihr Grundrecht auf Privatleben gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK in einer Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, nicht verletzt:Durch eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen würde auch ihr Grundrecht auf Privatleben gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK in einer Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, nicht verletzt:

Die Beschwerdeführerin verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation, reiste als 37-jährige Erwachsene erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und stützte ihren Aufenthalt in Österreich von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Sie reiste nach der Überstellung nach Polen im August 2011 im März 2013 erneut nach Österreich ein und stellte einen Folgenantrag auf internationalen Schutz. Sie hielt sich somit erst eineinhalb Jahre in Österreich auf und verfügte nie über einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylrechts. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa auf beruflichem, wissenschaftlichem oder sozialem Gebiet, vor. Die Beziehung zu ihrem Bruder ist nicht derart intensiv, dass sie zum Überwiegen ihres Interesses an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich gegenüber den oben genannten Interessen des Staates führt.

Eine Abwägung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK fällt daher zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.Eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK fällt daher zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.

3.2.8.6. Zusammenfassend besteht daher kein Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.3.2.8.6. Zusammenfassend besteht daher kein Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.

3.2.9. Folglich ist die Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin festgestellt und nicht unter- bzw. auf Österreich übergegangen. Ebensowenig ist Österreich verpflichtet, das Verfahren nach Art. 15 Dublin-II-Verordnung zu führen oder seinen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zu erklären.3.2.9. Folglich ist die Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin festgestellt und nicht unter- bzw. auf Österreich übergegangen. Ebensowenig ist Österreich verpflichtet, das Verfahren nach Artikel 15, Dublin-II-Verordnung zu führen oder seinen Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung zu erklären.

3.3. Entscheidung über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

3.3.1. Die Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).3.3.1. Die Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).

Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des Bundesasylamtes liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag allein jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesasylamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des Bundesasylamtes liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag allein jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesasylamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 131).

Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetretenen ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetretenen ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 137).

Zu § 73 Abs. 2 AVG wurde auch judiziert, dass das Verschulden der zur Entscheidung berufenen Behörde auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass eine dazu berufene Behörde die erforderliche Zustimmung verweigert, weil die Behörde den Antrag in diesem Fall abzuweisen hat. Grundsätzlich sind Verzögerungen durch eine an der Entscheidung mitwirkungsbefugte Behörde bei der Beurteilung des Verschuldens der zur Entscheidung berufenen Behörde zu berücksichtigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 133).Zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG wurde auch judiziert, dass das Verschulden der zur Entscheidung berufenen Behörde auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass eine dazu berufene Behörde die erforderliche Zustimmung verweigert, weil die Behörde den Antrag in diesem Fall abzuweisen hat. Grundsätzlich sind Verzögerungen durch eine an der Entscheidung mitwirkungsbefugte Behörde bei der Beurteilung des Verschuldens der zur Entscheidung berufenen Behörde zu berücksichtigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 133).

3.3.2. Das Bundesasylamt führte in seiner Stellungnahme vom 15. November 2013 aus, dass ein Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis nicht vorliege, weil Dublin-Konsultationen eingeleitet worden seien und ein positiver Ausgang des Konsultationsverfahrens erwartet werde. Das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats habe noch nicht abgeschlossen werden können.

3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Bundesasylamt eine monokratische Bundesbehörde im Sitz in Wien. Die Einrichtung von Außenstellen bzw. einer mit Fragen des Informationsaustausches im Dublin-Verfahren befassten Abteilung stellt eine innere Gliederung der Behörde dar, die daran aber nichts ändert, dass das Bundesasylamt nach außen eine einheitliche Behörde ist und ihre Dienststellen die der Behörde zukommenden Aufgaben im Rahmen des monokratischen Systems besorgen (VwGH 11.6.2013, 2013/21/0011).3.3.3. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Bundesasylamt eine monokratische Bundesbehörde im Sitz in Wien. Die Einrichtung von Außenstellen bzw. einer mit Fragen des Informationsaustausches im Dublin-Verfahren befassten Abteilung stellt eine innere Gliederung der Behörde dar, die daran aber nichts ändert, dass das Bundesasylamt nach außen eine einheitliche Behörde ist und ihre Dienststellen die der Behörde zukommenden Aufgaben im Rahmen des monokratischen Systems besorgen (VwGH 11.6.2013, 2013/21/0011).

3.3.4. Trotz Zutreffens der Auffassung des Bundesasylamts, dass Polen weiterhin der iSd Dublin-II-Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist, liegt eine Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vor.

Im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu § 73 Abs. 2 AVG betreffend die Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung einer dazu berufenen Behörde und die Berücksichtigung der dadurch verursachten Verzögerung bei Beurteilung des Verschuldens der zur Entscheidung berufenen Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 133 mwH), ist die Nichterteilung der Zustimmung durch Polen - ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - und die dadurch bedingte Verzögerung dem Bundesasylamt zuzurechnen.Im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG betreffend die Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung einer dazu berufenen Behörde und die Berücksichtigung der dadurch verursachten Verzögerung bei Beurteilung des Verschuldens der zur Entscheidung berufenen Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 133 mwH), ist die Nichterteilung der Zustimmung durch Polen - ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - und die dadurch bedingte Verzögerung dem Bundesasylamt zuzurechnen.

3.3.5. Die Dublin-II-Verordnung geht davon aus, dass ein Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 leg.cit.) und dass der Antrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitel III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Dublin-II-Verordnung). Der Staat, in dem sich ein Asylwerber aufhält, ermittelt nach diesen Kriterien den zuständigen Mitgliedstaat und ersucht diesen, den Asylwerber (wieder-)aufzunehmen. Stimmt dieser Staat zu oder verschweigt er sich, ist er zur (Wieder-)Aufnahme und Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet; überstellt der Aufenthaltsmitgliedstaat den Asylwerber nicht binnen einer bestimmten Frist ab Zustimmung, ist dieser zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet (Art. 16 ff. Dublin-II-Verordnung). Lässt sich nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung nicht bestimmten, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig (Art. 13 Dublin-II-Verordnung).3.3.5. Die Dublin-II-Verordnung geht davon aus, dass ein Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Artikel 4, Absatz eins, leg.cit.) und dass der Antrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitel römisch drei der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird (Artikel 3, Dublin-II-Verordnung). Der Staat, in dem sich ein Asylwerber aufhält, ermittelt nach diesen Kriterien den zuständigen Mitgliedstaat und ersucht diesen, den Asylwerber (wieder-)aufzunehmen. Stimmt dieser Staat zu oder verschweigt er sich, ist er zur (Wieder-)Aufnahme und Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet; überstellt der Aufenthaltsmitgliedstaat den Asylwerber nicht binnen einer bestimmten Frist ab Zustimmung, ist dieser zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet (Artikel 16, ff. Dublin-II-Verordnung). Lässt sich nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung nicht bestimmten, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig (Artikel 13, Dublin-II-Verordnung).

Die Dublin-II-Verordnung sieht aber keinen Rechtsbehelf vor, ein rechtsrichtiges Handeln des zuständigen Mitgliedsstaats in Form der Zustimmung zu einem Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen zu erzwingen (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 128 f.) und dadurch dessen Zuständigkeit - entgegen seiner staatlicher Souveränität - durchzusetzen. Verhält sich der zuständige Staat unionsrechtswidrig, kann allenfalls ex post ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. Auch das Schlichtungsverfahren iSd Art. 14 Durchführungsverordnung setzt die Zustimmung beider Staaten voraus (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 120). Ein Schlichtungsverfahren wurde überdies nicht eingeleitet.Die Dublin-II-Verordnung sieht aber keinen Rechtsbehelf vor, ein rechtsrichtiges Handeln des zuständigen Mitgliedsstaats in Form der Zustimmung zu einem Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen zu erzwingen (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 128 f.) und dadurch dessen Zuständigkeit - entgegen seiner staatlicher Souveränität - durchzusetzen. Verhält sich der zuständige Staat unionsrechtswidrig, kann allenfalls ex post ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. Auch das Schlichtungsverfahren iSd Artikel 14, Durchführungsverordnung setzt die Zustimmung beider Staaten voraus vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 120). Ein Schlichtungsverfahren wurde überdies nicht eingeleitet.

Vor dem Hintergrund der mangelnden Durchsetzbarkeit der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach der Dublin-II-Verordnung sowie dem vierten Erwägungsgrund der Dublin-II-Verordnung, wonach die Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ermöglichen soll, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden, ist die vom Bundesasylamt vertretene Auffassung, es müsse so lange Dublin-Konsultationen führen, bis Polen seine Zuständigkeit anerkennt, denkunmöglich, weil sie dazu führen würde, dass über den Antrag auf internationalen Schutz so lange nicht entschieden würde, bis der für zuständig erachtete Mitgliedstaat seine Zuständigkeit akzeptiert. Solche "refugees in orbit" zu vermeiden war jedoch gerade die Zielsetzung der Dublin-II-Verordnung.

Verweigert der vom ersuchenden Mitgliedstaat, in dem sich der Asylwerber aufhält und wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, als zuständiger Staat in Aussicht genommene Mitgliedstaat die (Wieder-)Aufnahme des Asylwerbers, ist das Konsultationsverfahren nach der Dublin-II-Verordnung vielmehr beendet und der Staat, in dem sich der Asylwerber aufhält hat - unbeschadet der Möglichkeit, die Verletzung des Unionsrechts gegenüber dem für zuständig befundenen Staat im Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 f. AEUV geltend zu machen - das Asylverfahren inhaltlich zu führen.Verweigert der vom ersuchenden Mitgliedstaat, in dem sich der Asylwerber aufhält und wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, als zuständiger Staat in Aussicht genommene Mitgliedstaat die (Wieder-)Aufnahme des Asylwerbers, ist das Konsultationsverfahren nach der Dublin-II-Verordnung vielmehr beendet und der Staat, in dem sich der Asylwerber aufhält hat - unbeschadet der Möglichkeit, die Verletzung des Unionsrechts gegenüber dem für zuständig befundenen Staat im Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 258, f. AEUV geltend zu machen - das Asylverfahren inhaltlich zu führen.

Die vom Bundesasylamt vertretene und nicht zutreffende Rechtsansicht, die zur Säumnis geführt hat, ist jedenfalls nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen.

3.3.6. Es liegt somit ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamts an der Verzögerung vor. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamts ist daher stattzugeben.

3.4. Zulassung des Verfahrens:

3.4.1. §§ 5, 28 AsylG 2005 idF BGBl. I 87/2012 lauten:3.4.1. Paragraphen 5, 28, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, lauten:

"Zuständigkeit eines anderen Staates

§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. (2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. (2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

"Zulassungsverfahren

§ 28. (1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. (2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. (3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. (4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen."Paragraph 28, (1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. (2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. (3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. (4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen."

3.4.2. Das Asylverfahren war nicht schon nach § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zuzulassen, weil auf Grund der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 vom 14. März 2013 die Zwanzigtagesfrist nicht galt.3.4.2. Das Asylverfahren war nicht schon nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 zuzulassen, weil auf Grund der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 vom 14. März 2013 die Zwanzigtagesfrist nicht galt.

3.4.3. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Verfahren zuzulassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Durch diese Formulierung soll ein Ermessen der Asylbehörden ausgeschlossen werden, dh. bei Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin-II-Verordnung und keinem Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, ist zwingend mit einer Zurückweisung vorzugehen (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056, 2012, 156). Die Materialien selbst gehen davon aus, dass die Asylbehörde, die zur Ansicht gelangt, ein anderer Staat sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dafür Sorge zu tragen habe, dass es zum Konsultationsverfahren komme und dass das Ergebnis mit den Mitteln, die ihr § 5 AsylG 2005 zur Verfügung stellt, umzusetzen habe. Asylwerber seien ehestmöglich in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch nicht abgelehnt werde (RV 952 BlgNR 22. GP).3.4.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Verfahren zuzulassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Durch diese Formulierung soll ein Ermessen der Asylbehörden ausgeschlossen werden, dh. bei Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin-II-Verordnung und keinem Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung, ist zwingend mit einer Zurückweisung vorzugehen (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056, 2012, 156). Die Materialien selbst gehen davon aus, dass die Asylbehörde, die zur Ansicht gelangt, ein anderer Staat sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dafür Sorge zu tragen habe, dass es zum Konsultationsverfahren komme und dass das Ergebnis mit den Mitteln, die ihr Paragraph 5, AsylG 2005 zur Verfügung stellt, umzusetzen habe. Asylwerber seien ehestmöglich in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch nicht abgelehnt werde Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP).

Da Polen als der vom Bundesasylamt als zuständiger Staat in Aussicht genommene Mitgliedstaat das Wiederaufnahmegesuch abgelehnt hat und das Konsultationsverfahren in diesem Sinn zu keinem Ergebnis geführt hat, das mit den Mitteln des § 5 AsylG 2005 umgesetzt werden könnte, hat Österreich das Verfahren selbst zu führen. Abgesehen von Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend geboten ist, steht seine Ausübung im Ermessen der Behörden unter Beachtung des unionsrechtlichen Effizienzgebotes (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056, 2012, 157). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Selbsteintritt geboten ist, um einen von der Dublin-II-Verordnung verpönten Zustand zu vermeiden, steht seiner Ausübung das unionsrechtliche Effizienzgebot nicht entgegen.Da Polen als der vom Bundesasylamt als zuständiger Staat in Aussicht genommene Mitgliedstaat das Wiederaufnahmegesuch abgelehnt hat und das Konsultationsverfahren in diesem Sinn zu keinem Ergebnis geführt hat, das mit den Mitteln des Paragraph 5, AsylG 2005 umgesetzt werden könnte, hat Österreich das Verfahren selbst zu führen. Abgesehen von Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-Verordnung zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend geboten ist, steht seine Ausübung im Ermessen der Behörden unter Beachtung des unionsrechtlichen Effizienzgebotes (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056, 2012, 157). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Selbsteintritt geboten ist, um einen von der Dublin-II-Verordnung verpönten Zustand zu vermeiden, steht seiner Ausübung das unionsrechtliche Effizienzgebot nicht entgegen.

Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 zuzulassen.Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 zuzulassen.

3.5. Teilerkenntnis

3.5.1. § 28 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 lautet:3.5.1. Paragraph 28, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, lautet:

"Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) [- (6) ...] (7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. (8) [...]"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) [- (6) ...] (7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. (8) [...]"

3.5.2. Da die strittige Rechtsfrage der Zulassung des Verfahrens geklärt ist, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren zuzulassen, das inhaltliche Asylverfahren zu führen, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid nachzuholen.

Auf Grund der hiefür notwendigen Ermittlungen wird die Frist für die Nachholung des Bescheides mit acht Wochen bestimmt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, wenn es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, wenn die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist und wenn keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, wenn es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, wenn die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist und wenn keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Was die Zulässigkeit der Beschwerde anbelangt, weicht die Entscheidung nicht von der im Punkt 3.1. referenzierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich im Übrigen auf Bestimmungen, deren Auslegung keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Gleiches gilt für die im Punkt

3.2. behandelten Fragen, ob die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates untergegangen und Österreich zur Führung des Verfahrens nach Art. 15 oder Art. 3 Dublin-II-Verordnung verpflichtet ist. Im Hinblick auf die Begründetheit der Beschwerde ist die im Punkt 3.3. referenzierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 Abs. 2 AVG auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Im Hinblick auf die Fällung des Teilerkenntnisses stützt sich die Entscheidung wiederum auf eine klare Rechtslage.3.2. behandelten Fragen, ob die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates untergegangen und Österreich zur Führung des Verfahrens nach Artikel 15, oder Artikel 3, Dublin-II-Verordnung verpflichtet ist. Im Hinblick auf die Begründetheit der Beschwerde ist die im Punkt 3.3. referenzierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Im Hinblick auf die Fällung des Teilerkenntnisses stützt sich die Entscheidung wiederum auf eine klare Rechtslage.

Zu den Spruchpunkten A.I. und A.III. ist eine Revision daher nicht zulässig.

3. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.3. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulassung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 AsylG 2005 für den Fall, dass der in Aussicht genommene Mitgliedstaat das Wiederaufnahmegesuch ablehnt.Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulassung des Verfahrens nach Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 für den Fall, dass der in Aussicht genommene Mitgliedstaat das Wiederaufnahmegesuch ablehnt.

Zu Spruchpunkt A.II. ist die Revision daher zulässig.

Schlagworte

Bundesasylamt, Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht,
Mitgliedstaat, Revision teilweise zulässig, Säumnisbeschwerde,
Verschulden, Verzögerung, Zulassung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W112.1420241.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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