TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/30 L501 1310168-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2014
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Entscheidungsdatum

30.06.2014

Norm

AsylG 2005 §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Wilfried Ludwig WEH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2010, Zl. 05 03.509-BAI, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Wilfried Ludwig WEH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2010, Zl. 05 03.509-BAI, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz bP ), eine irakische Staatsangehörige, stellte nach ihrer am XXXX erfolgten illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz bP ), eine irakische Staatsangehörige, stellte nach ihrer am römisch 40 erfolgten illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In ihren Befragungen vor der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf sowie der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erklärte die bP, sie sei am XXXX geboren, Kurdin, moslemischen Glaubens und habe mit ihrer Ehefrau XXXX, einer Kurdin XXXX Abstammung,XXXX gemeinsame Kinder. Ihre Gattin und die Kinder seien in den XXXX ausgewiesen worden.In ihren Befragungen vor der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf sowie der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erklärte die bP, sie sei am römisch 40 geboren, Kurdin, moslemischen Glaubens und habe mit ihrer Ehefrau römisch 40 , einer Kurdin römisch 40 Abstammung,römisch 40 gemeinsame Kinder. Ihre Gattin und die Kinder seien in den römisch 40 ausgewiesen worden.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 04.12.1991, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass die bP gemäß den §§ 1, 2 und 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 07.03.1968, BGBl. Nr. 126/68, Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 04.12.1991, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die bP gemäß den Paragraphen eins, 2 und 12 Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 07.03.1968, BGBl. Nr. 126/68, Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

Dem am XXXX von der bP gestellten Erstreckungsantrag wurde gemäß § 4 AsylG 1991 stattgegeben und wurde ihrer Familie mit Bescheiden des Bundesasylamtes, jeweils vom 07.05.1993, gemäß § 4 AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992 Asyl gewährt.Dem am römisch 40 von der bP gestellten Erstreckungsantrag wurde gemäß Paragraph 4, AsylG 1991 stattgegeben und wurde ihrer Familie mit Bescheiden des Bundesasylamtes, jeweils vom 07.05.1993, gemäß Paragraph 4, AsylG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, Asyl gewährt.

I.2. Am 24.10.1995 wurde das Bundesasylamt (in der Folge kurz BAA), Außenstelle Linz, vom Bundesministerium für Inneres unter der Zl. XXXX in Kenntnis gesetzt, dass die bP des schweren Raubes und der schweren Nötigung verdächtigt wird und leitete es ein Aberkennungsverfahren ein.römisch eins.2. Am 24.10.1995 wurde das Bundesasylamt (in der Folge kurz BAA), Außenstelle Linz, vom Bundesministerium für Inneres unter der Zl. römisch 40 in Kenntnis gesetzt, dass die bP des schweren Raubes und der schweren Nötigung verdächtigt wird und leitete es ein Aberkennungsverfahren ein.

Da sämtliche durchgeführten Meldeüberprüfungen negativ verliefen, wurde der Bruder der bP zweimal niederschriftlich als Zeuge befragt. Am 13.12.1995 führte dieser aus, ihm sei von einer ab und zu in die kurdisch autonome Zone des Nordiraks fahrenden Familie erzählt worden, sein Bruder halte sich seit ca. zwei Jahren in XXXX auf; 100% sicher sei er nicht, jedenfalls sei sein Bruder nur bis August 1995 in Salzburg aufhältig gewesen. Am 03.07.1996 gab der Bruder an, er sei von seiner im Nordirak lebenden Mutter im Mai 1996 informiert worden, dass die bP in XXXX wohne.Da sämtliche durchgeführten Meldeüberprüfungen negativ verliefen, wurde der Bruder der bP zweimal niederschriftlich als Zeuge befragt. Am 13.12.1995 führte dieser aus, ihm sei von einer ab und zu in die kurdisch autonome Zone des Nordiraks fahrenden Familie erzählt worden, sein Bruder halte sich seit ca. zwei Jahren in römisch 40 auf; 100% sicher sei er nicht, jedenfalls sei sein Bruder nur bis August 1995 in Salzburg aufhältig gewesen. Am 03.07.1996 gab der Bruder an, er sei von seiner im Nordirak lebenden Mutter im Mai 1996 informiert worden, dass die bP in römisch 40 wohne.

Mit Bescheid des BAA vom 20.08.1996, Zl. XXXX wurde gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 AsylG 1991 festgestellt, dass der in Artikel 1 Abschnitt C Z 4 der Genfer Konvention genannte Tatbestand eingetreten ist. Der mit Beschluss des BG Linz vom 11.06.1996, XXXX, bestellte Prozesskurator erhob fristgerecht Berufung, welche mit Bescheid des Bundesministerium für Inneres, Zl. XXXX, vom 09.12.1997 abgewiesen wurde. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Zeugenaussagen des Bruders den Schluss zuließen, dass sich die bP in XXXX niedergelassen habe und gemäß Artikel 1 Abschnitt C Z 4 der Genfer Flüchtlingskonvention dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden ist, wenn sie sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlasen hat, niederlässt.Mit Bescheid des BAA vom 20.08.1996, Zl. römisch 40 wurde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1991 festgestellt, dass der in Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 4, der Genfer Konvention genannte Tatbestand eingetreten ist. Der mit Beschluss des BG Linz vom 11.06.1996, römisch 40 , bestellte Prozesskurator erhob fristgerecht Berufung, welche mit Bescheid des Bundesministerium für Inneres, Zl. römisch 40 , vom 09.12.1997 abgewiesen wurde. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Zeugenaussagen des Bruders den Schluss zuließen, dass sich die bP in römisch 40 niedergelassen habe und gemäß Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 4, der Genfer Flüchtlingskonvention dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden ist, wenn sie sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlasen hat, niederlässt.

Infolge der rechtskräftigen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der bP wurde seitens des BAA ein Aberkennungsverfahren betreffend die Familie eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens wurde aufgrund einer Meldeüberprüfung festgestellt, dass sich die Ehefrau sowie die Kinder der bP bereits seit 03.05.1996 nicht mehr an ihrer letzten Adresse in XXXX, aufhielten, sondern in den XXXX, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 28.06.1999 wurde daraufhin der Familie der bP das ihnen gewährte Asyl aberkannt.Infolge der rechtskräftigen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der bP wurde seitens des BAA ein Aberkennungsverfahren betreffend die Familie eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens wurde aufgrund einer Meldeüberprüfung festgestellt, dass sich die Ehefrau sowie die Kinder der bP bereits seit 03.05.1996 nicht mehr an ihrer letzten Adresse in römisch 40 , aufhielten, sondern in den römisch 40 , ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 28.06.1999 wurde daraufhin der Familie der bP das ihnen gewährte Asyl aberkannt.

I.3. Am 15.03.2005 stellte die bP samt ihrer Familie in Österreich einen neuerlichen Antrag auf Asyl und schilderte in der folgenden Einvernahme am 21.03.2005 im Wesentlichen ihre Lebenssituation nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die österreichische Asylbehörde im Dezember 1991 sowie ihre Fluchtgründe.römisch eins.3. Am 15.03.2005 stellte die bP samt ihrer Familie in Österreich einen neuerlichen Antrag auf Asyl und schilderte in der folgenden Einvernahme am 21.03.2005 im Wesentlichen ihre Lebenssituation nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die österreichische Asylbehörde im Dezember 1991 sowie ihre Fluchtgründe.

Die seitens des BAA in Auftrag gegebene Sprachanalyse ergab, dass der sprachliche Hintergrund der bP höchst wahrscheinlich in einer soranisprachigen Umgebung im Irak liegt; sie spricht wahrscheinlich Sorani als Muttersprache, spricht aber auch gutes Arabisch und einigermaßen gutes Persisch.

I.4. Der Asylantrag der bP wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007, Zl.XXXX, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Irak für nicht zulässig erklärt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.4. Der Asylantrag der bP wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007, Zl.XXXX, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Irak für nicht zulässig erklärt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Gegen diesen Bescheid wurde von der bP, vertreten durch ihren ältesten Sohn XXXX, mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.Gegen diesen Bescheid wurde von der bP, vertreten durch ihren ältesten Sohn römisch 40 , mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.5. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.01.2006, Zl. XXXX wurde die bP des Verbrechens des schweren Raubes für schuldig befunden und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; den Berufungen wurde vom Oberlandesgericht Linz nicht Folge gegeben. Mit Beschluss vom 30.05.2006, Zl. XXXX wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück.römisch eins.5. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.01.2006, Zl. römisch 40 wurde die bP des Verbrechens des schweren Raubes für schuldig befunden und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; den Berufungen wurde vom Oberlandesgericht Linz nicht Folge gegeben. Mit Beschluss vom 30.05.2006, Zl. römisch 40 wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück.

Am 03.01.2010 wurde die bP aus der Freiheitsstrafe entlassen, eine Probezeit von drei Jahren verfügt sowie Bewährungshilfe angeordnet.

I.6. Gemäß §§ 62 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 erließ die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom 16.2.2007, Zl. XXXX, ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen die bP. Die mit Schreiben vom 03.03.2010 beantragte Aufhebung des Rückkehrverbotes wurde mit Bescheid der BH Bregenz vom 12.07.2010 abgewiesen, der dagegen erhobenen Berufung von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mit Bescheid vom 25.03.2011, Zl. XXXX, Folge gegeben.römisch eins.6. Gemäß Paragraphen 62, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 erließ die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom 16.2.2007, Zl. römisch 40 , ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen die bP. Die mit Schreiben vom 03.03.2010 beantragte Aufhebung des Rückkehrverbotes wurde mit Bescheid der BH Bregenz vom 12.07.2010 abgewiesen, der dagegen erhobenen Berufung von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mit Bescheid vom 25.03.2011, Zl. römisch 40 , Folge gegeben.

I.7. Mit Schreiben vom 20.01.2010 teilte das Bundesasylamt der bP die Einleitung des Aberkennungsverfahrens betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit, übermittelte die aktuelle Länderfeststellung und gewährte Parteiengehör. In ihrer Stellungnahme stimmte die bP der Länderdokumentation zu, nannte als Feind den Führer der PUK und verwies auf die im Falle einer Rückkehr bestehende Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 20.01.2010 teilte das Bundesasylamt der bP die Einleitung des Aberkennungsverfahrens betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit, übermittelte die aktuelle Länderfeststellung und gewährte Parteiengehör. In ihrer Stellungnahme stimmte die bP der Länderdokumentation zu, nannte als Feind den Führer der PUK und verwies auf die im Falle einer Rückkehr bestehende Gefahr im Sinne von Artikel 3, EMRK.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2010, Zl. XXXX wurde der bP gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihr die mit Bescheid des BAA vom 08.02.2007, Zl. XXXX, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2010, Zl. römisch 40 wurde der bP gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihr die mit Bescheid des BAA vom 08.02.2007, Zl. römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt.

Die bP erhob mit im Akt ersichtlichen Schreiben Beschwerde gegen den o. a. Bescheid, verwies auf die Verbüßung der Haftstrafe, auf ihren bereits bei der zuständigen Fremdenpolizei gestellten Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes sowie den Wegfall der Gründe für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BAA.

Am 09.05.2011 langte im Asylgerichtshof ein ergänzendes Beschwerdevorbringen der durch die XXXX rechtsfreundliche vertretenen bP ein, welches auf den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXXvom 25.03.2011, XXXX, und die fehlende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verweist sowie Ausführungen zu Artikel 8 EMRK enthält.Am 09.05.2011 langte im Asylgerichtshof ein ergänzendes Beschwerdevorbringen der durch die römisch 40 rechtsfreundliche vertretenen bP ein, welches auf den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXXvom 25.03.2011, römisch 40 , und die fehlende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verweist sowie Ausführungen zu Artikel 8 EMRK enthält.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die XXXX geborene bP ist irakische Staatsangehörige, kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens. Sie ist verheiratet mit XXXX und entstammen der Ehe die in Österreich lebenden Kinder XXXX.Die römisch 40 geborene bP ist irakische Staatsangehörige, kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens. Sie ist verheiratet mit römisch 40 und entstammen der Ehe die in Österreich lebenden Kinder römisch 40 .

Nach der im Jahre XXXX erfolgten Asylgewährung in Österreich verließen die bP und ihre Familie das Bundesgebiet und lebten sie einige Jahre in den XXXX. Nach Aberkennung des ihnen in den XXXX gleichfalls gewährten Flüchtlingsstatus kehrten sie 2005 nach Österreich zurück.Nach der im Jahre römisch 40 erfolgten Asylgewährung in Österreich verließen die bP und ihre Familie das Bundesgebiet und lebten sie einige Jahre in den römisch 40 . Nach Aberkennung des ihnen in den römisch 40 gleichfalls gewährten Flüchtlingsstatus kehrten sie 2005 nach Österreich zurück.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.01.2006, Zl. XXXX wurde die bP des Verbrechens des schweren Raubes für schuldig befunden und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, den Berufungen wurde vom Oberlandesgericht Linz nicht Folge gegeben. Mit Beschluss vom 30.05.2006, Zl. XXXX wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Am 03.01.2010 wurde die bP aus der Freiheitsstrafe entlassen, eine Probezeit von drei Jahren verfügt sowie Bewährungshilfe angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.01.2006, Zl. römisch 40 wurde die bP des Verbrechens des schweren Raubes für schuldig befunden und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, den Berufungen wurde vom Oberlandesgericht Linz nicht Folge gegeben. Mit Beschluss vom 30.05.2006, Zl. römisch 40 wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Am 03.01.2010 wurde die bP aus der Freiheitsstrafe entlassen, eine Probezeit von drei Jahren verfügt sowie Bewährungshilfe angeordnet.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die niederschriftlichen Angaben der bP, die verwaltungsbehördlichen Bescheide, die dagegen erhobenen Beschwerden samt Beschwerdeergänzungen, die Übersetzungen und Überprüfungsergebnisse der vorgelegten Dokumente, das Ergebnis der Sprachanalyse, die Abfrageergebnisse der entsprechenden Datenbanken (Strafregisterauszug)

II.2.1. Verfahrensgangrömisch zwei.2.1. Verfahrensgang

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

II.2.2. zu den Feststellungenrömisch zwei.2.2. zu den Feststellungen

Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den oben angeführten Beweismittel.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Rechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Auszug).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Auszug).

II.3.2 Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigtenrömisch zwei.3.2 Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§9 AsylG 2005 regelt die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung und hatte in der Fassung vor der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Novelle BGBl. I 122/2009 folgenden Wortlaut:§9 AsylG 2005 regelt die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung und hatte in der Fassung vor der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, folgenden Wortlaut:

"§9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidia¿r Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen fu¿r die Zuerkennung des Status des subsidia¿r Schutzberechtigten (§8 Abs1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangeho¿rigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zuru¿ckweisung, Zuru¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder fu¿r ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willku¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wu¿rde.er die Staatsangeho¿rigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zuru¿ckweisung, Zuru¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder fu¿r ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willku¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wu¿rde.

(2) Die Aberkennung des Status des subsidia¿r Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidia¿r Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidia¿r Schutzberechtigten besta¿tigen, der Beho¿rde zuru¿ckzustellen."

Mit der Novelle BGBl. I 122/2009 wurde § 9 AsylG 2005 in Abs. 2 um zusätzliche Aberkennungstatbestände erweitert und es wurden in einem neuen Absatz 3 ergänzende Regelungen vorgesehen; diese Bestimmungen lauten:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wurde Paragraph 9, AsylG 2005 in Absatz 2, um zusätzliche Aberkennungstatbestände erweitert und es wurden in einem neuen Absatz 3 ergänzende Regelungen vorgesehen; diese Bestimmungen lauten:

"§9. (...)

(2) Ist der Status des subsidia¿r Schutzberechtigten nicht schon aus den Gru¿nden des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidia¿r Schutzberechtigten nicht schon aus den Gru¿nden des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flu¿chtlingskonvention genannten Gru¿nde vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flu¿chtlingskonvention genannten Gru¿nde vorliegt;

der Fremde eine Gefahr fu¿r die Allgemeinheit oder fu¿r die Sicherheit der Republik O¿sterreich darstellt oder

der Fremde von einem inla¿ndischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskra¿ftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inla¿ndisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausla¿ndisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des §73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inla¿ndischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskra¿ftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inla¿ndisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausla¿ndisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des §73 StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fa¿llen ist die Aberkennung des Status des subsidia¿r Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zuru¿ckweisung, Zuru¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzula¿ssig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten wu¿rde oder fu¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willku¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wu¿rde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidia¿r Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffa¿llig geworden ist (§2 Abs3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gema¿ß Abs1 oder 2 wahrscheinlich ist."

Diese Neufassung trat gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Diese Neufassung trat gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Zu A)

II.3.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:römisch zwei.3.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:

Die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamts stützt sich auf § 9 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I 122/2009, wobei den Ausführungen der belangten Behörde nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, auf welchen der dort angeführten Aberkennungstatbestände sie sich in concreto bezieht. Aufgrund der Erwägungen ist sowohl die Anwendung der Z 2 als auch der Z 3 der zitierten Bestimmung denkbar und daher im Folgenden näher zu behandeln:Die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamts stützt sich auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, wobei den Ausführungen der belangten Behörde nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, auf welchen der dort angeführten Aberkennungstatbestände sie sich in concreto bezieht. Aufgrund der Erwägungen ist sowohl die Anwendung der Ziffer 2, als auch der Ziffer 3, der zitierten Bestimmung denkbar und daher im Folgenden näher zu behandeln:

II.3.3.1 Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG idF nach der Novelle BGBl. I 122/2009römisch zwei.3.3.1 Anwendbarkeit des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, Zahl U17 69/10-7, in einem gleichgelagerten Fall Folgendes erkannt

"Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 49 B-VG). Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 ist am 21. Oktober 2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach § 73 Abs. 7 leg. cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt."Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders bestimmt (Artikel 49, B-VG). Die Neufassung des Paragraph 9, AsylG 2005 ist am 21. Oktober 2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach Paragraph 73, Absatz 7, leg. cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt.

Vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegende Sachverhalte anzuwenden wäre, abgesehen, bringt der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht, in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP heißt es (kursive Hervorhebung durch den Verfassungsgerichtshof):Vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegende Sachverhalte anzuwenden wäre, abgesehen, bringt der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht, in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode heißt es (kursive Hervorhebung durch den Verfassungsgerichtshof):

Die geltende Rechtslage führt zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden.

Der Gesetzgeber wollte also auf den für ihn unbefriedigenden Zustand reagieren, dass sogar dann, wenn "mittlerweile" - also nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes - "auch schwerste" Straftaten gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht möglich war. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung steht im Einklang, dass gleichzeitig in § 8 AsylG 2005 der neue Abs. 3a aufgenommen wurde, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach § 9 Abs. 2 leg. cit. zu dessen Aberkennung verpflichteten, sodass sich in Zukunft die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen der Begehung von vor seiner Zuerkennung begangener Verbrechen nicht mehr stellt."Der Gesetzgeber wollte also auf den für ihn unbefriedigenden Zustand reagieren, dass sogar dann, wenn "mittlerweile" - also nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes - "auch schwerste" Straftaten gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht möglich war. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung steht im Einklang, dass gleichzeitig in Paragraph 8, AsylG 2005 der neue Absatz 3 a, aufgenommen wurde, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. zu dessen Aberkennung verpflichteten, sodass sich in Zukunft die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen der Begehung von vor seiner Zuerkennung begangener Verbrechen nicht mehr stellt."

Im gegenständlichen Verfahren wurde der bP mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die rechtskräftige Verurteilung wegen des im Jahr 1994 begangenen Verbrechens erfolgte im Jahr 2006.

Die belangte Behörde hat der bP mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.02.2010 den zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf deren Verurteilung im Jahr 2006 von Amts wegen aberkannt und dadurch dem zeitlichen Geltungsbereich des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF nach der Novelle BGBl. I 122/2009 eine Rückwirkung unterstellt. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes erweist sich somit im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als rechtswidrig.Die belangte Behörde hat der bP mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.02.2010 den zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf deren Verurteilung im Jahr 2006 von Amts wegen aberkannt und dadurch dem zeitlichen Geltungsbereich des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, eine Rückwirkung unterstellt. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes erweist sich somit im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als rechtswidrig.

II.3.3.2 Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG idF nach der Novelle BGBl. I 122/2009römisch zwei.3.3.2 Anwendbarkeit des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,

Hinsichtlich der von der belangten Behörde angesprochenen Gefahr für die Allgemeinheit ist zudem darauf hinzuweisen, dass die mit BGBl. I 122/2009 erfolgte Novellierung des § 9 AsylG 2005 unter anderem der Umsetzung der Statusrichtlinie diente, die vor und nach der Neufassung der genannten Bestimmungen des AsylG 2005 unverändert war.Hinsichtlich der von der belangten Behörde angesprochenen Gefahr für die Allgemeinheit ist zudem darauf hinzuweisen, dass die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, erfolgte Novellierung des Paragraph 9, AsylG 2005 unter anderem der Umsetzung der Statusrichtlinie diente, die vor und nach der Neufassung der genannten Bestimmungen des AsylG 2005 unverändert war.

Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs U1907/10 vom 16.12.2011 folgend, ist auszuführen, dass ein Gesetz, welches in Umsetzung von Unionsrecht ergeht, im Lichte des diesem zugrunde liegenden Sekundärrechts anzuwenden und auszulegen ist (zur richtlinienkonformen Interpretation siehe auch VfSlg. 15354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfgH 5. 10. 2011, B 1100/09 ua.). Gemäß Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, welche Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c).Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs U1907/10 vom 16.12.2011 folgend, ist auszuführen, dass ein Gesetz, welches in Umsetzung von Unionsrecht ergeht, im Lichte des diesem zugrunde liegenden Sekundärrechts anzuwenden und auszulegen ist (zur richtlinienkonformen Interpretation siehe auch VfSlg. 15354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfgH 5. 10. 2011, B 1100/09 ua.). Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, welche Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,).

Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen muss.Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a, - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen muss.

Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen (vgl. Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30. 10. 2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße vorliegen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27. 4. 2006, 2003/20/0050, 10. 10. 1996, 95/20/0247).Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen vergleiche Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30. 10. 2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße vorliegen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27. 4. 2006, 2003/20/0050, 10. 10. 1996, 95/20/0247).

Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation kann daher auch im zu beurteilenden Sachverhalt überdies nicht von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG gesprochen werden.Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation kann daher auch im zu beurteilenden Sachverhalt überdies nicht von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG gesprochen werden.

II.3.4 Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen (vgl. hierzu Asylgerichtshof 10. 2. 2011, C18 308.109-2/2010/3E und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).römisch zwei.3.4 Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen vergleiche hierzu Asylgerichtshof 10. 2. 2011, C18 308.109-2/2010/3E und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

II.3.5 Der bP kommt aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Hinsichtlich der Aufenthaltsberechtigung ist die bP an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen.römisch zwei.3.5 Der bP kommt aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Hinsichtlich der Aufenthaltsberechtigung ist die bP an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen.

II.3.6 . Da der angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.römisch zwei.3.6 . Da der angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage ist vielmehr durch erst kürzlich ergangene höchstgerichtliche Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen als geklärt anzusehen (zur näheren Begründung sei auf die Ausführungen unter Punkt II/3.3 verwiesen).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage ist vielmehr durch erst kürzlich ergangene höchstgerichtliche Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen als geklärt anzusehen (zur näheren Begründung sei auf die Ausführungen unter Punkt II/3.3 verwiesen).

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, rechtliche
Verhinderung, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche
Verurteilung, Zeitablauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L501.1310168.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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