TE Bvwg Erkenntnis 2014/10/30 W224 2007748-2

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Veröffentlicht am 30.10.2014
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Entscheidungsdatum

30.10.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HG §59 Abs2 Z6
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HG § 59 heute
  2. HG § 59 gültig von 01.10.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. HG § 59 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. HG § 59 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. HG § 59 gültig von 01.10.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  6. HG § 59 gültig von 01.10.2015 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  7. HG § 59 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. HG § 59 gültig von 01.10.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  9. HG § 59 gültig von 12.07.2013 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  10. HG § 59 gültig von 01.10.2010 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2010
  11. HG § 59 gültig von 01.10.2007 bis 30.09.2010

Spruch

W224 2007748-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg vom 25.04.2014, Zl. 32/355/2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg vom 25.04.2014, Zl. 32/355/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 Z 6 Hochschulgesetz 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, Hochschulgesetz 2005 - HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Wintersemester 2013 an der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg (im Folgenden: PH Vorarlberg) im

3. Semester das Studium "Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen" mit den Fachgegenständen Deutsch sowie Geschichte und Sozialkunde als ordentlicher Studierender. Zuvor betrieb er das Bachelorstudium "Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen" mit den Fachgegenständen Deutsch sowie Geschichte und Sozialkunde als ordentlicher Studierender an der Pädagogischen Hochschule Tirol, wobei dieses Studium allerdings mit 23.09.2013 abgemeldet wurde. Die Schulpraktische Ausbildung im Bachelorstudium "Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen" an der Pädagogischen Hochschule Tirol wurde im Juni 2013 mit "Nicht genügend" beurteilt.

2. Im Wintersemester 2013 absolvierte der Beschwerdeführer die Schulpraktische Ausbildung "813SP202 - Abgeleitetes Praktikum II" (Wiederholung der schulpraktischen Ausbildung für das 4. Semester im 5. Semester des Beschwerdeführers) in den Studienfächern Deutsch und Geschichte und Sozialkunde. Diese Schulpraktische Ausbildung wurde mit näherer Begründung durch die Schulpraxiskonferenz am 07.02.2014 negativ beurteilt ("Ohne Erfolg teilgenommen").

3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der negativ beurteilten Schulpraktischen Ausbildung wurde seitens der Vizerektorin für Lehre und Lebensbegleitendes Lernen der PH Vorarlberg mit Bescheid vom 04.04.2014, Zl. 32/298/2014, abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.10.2014, GZ. W224 2007748-1/6E, als unbegründet ab.

4. Mit Schreiben vom 28.02.2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung eines Feststellungbescheides über die vorzeitige Beendigung des Studiums in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Für die vorzeitige Beendigung des Studiums wurden dabei vor allem die negativen Beurteilungen der Schulpraktischen Ausbildungen an der PH Tirol und an der PH Vorarlberg ins Treffen geführt.4. Mit Schreiben vom 28.02.2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung eines Feststellungbescheides über die vorzeitige Beendigung des Studiums in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Für die vorzeitige Beendigung des Studiums wurden dabei vor allem die negativen Beurteilungen der Schulpraktischen Ausbildungen an der PH Tirol und an der PH Vorarlberg ins Treffen geführt.

5. Der Beschwerdeführer erstattete dazu fristgerecht eine Stellungnahme, in der er mit näherer Begründung ausführte, aus welchen Gründen die negative Beurteilung der Schulpraktischen Ausbildungen an der PH Vorarlberg seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte.

6. Das Rektorat der PH Vorarlberg (vgl. § 15 Abs. 3 Z 8 HG e contrario; im Folgenden: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 25.04.2014, Zl. 32/355/2014, fest, dass das Studium des Beschwerdeführers gemäß § 59 Abs. 2 Z 6 HG iVm § 8 der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg vorzeitig beendet ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen - wie bereits im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs aus - dass bei zweimaliger negativer Beurteilung der Schulpraktischen Ausbildung (Beurteilung der Schulpraktischen Ausbildung im Bachelorstudium "Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen" an der Pädagogischen Hochschule Tirol mit "Nicht genügend"; Beurteilung "Ohne Erfolg teilgenommen" für die Schulpraktische Ausbildung im Studium an der PH Vorarlberg) das Studium als vorzeitig beendet gilt.6. Das Rektorat der PH Vorarlberg vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 8, HG e contrario; im Folgenden: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 25.04.2014, Zl. 32/355/2014, fest, dass das Studium des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG in Verbindung mit Paragraph 8, der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg vorzeitig beendet ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen - wie bereits im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs aus - dass bei zweimaliger negativer Beurteilung der Schulpraktischen Ausbildung (Beurteilung der Schulpraktischen Ausbildung im Bachelorstudium "Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen" an der Pädagogischen Hochschule Tirol mit "Nicht genügend"; Beurteilung "Ohne Erfolg teilgenommen" für die Schulpraktische Ausbildung im Studium an der PH Vorarlberg) das Studium als vorzeitig beendet gilt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, dass die "PHV" das "Verfahren bzgl. Schulpraxis und insbesondere den Ausgang desselben abwarten" hätte müssen. Es habe nach Ansicht der Beschwerde "keine Veranlassung" gegeben, "den Bescheid auszustellen".

8. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde des Beschwerdeführers samt Verwaltungsakt am 27.05.2014 (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht), eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Schulpraktische Ausbildung des Beschwerdeführers, welche er im Rahmen des Bachelorstudiums "Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen" mit den Fachgegenständen Deutsch sowie Geschichte und Sozialkunde an der Pädagogischen Hochschule Tirol absolvierte, wurde mit "Nicht genügend" beurteilt. Hinsichtlich der Schulpraktischen Ausbildung des Beschwerdeführers, welche er im Rahmen des Studiums "Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen" mit den Fachgegenständen Deutsch sowie Geschichte und Sozialkunde an der PH Vorarlberg absolvierte, erging durch die Schulpraxiskonferenz am 07.02.2014 die Beurteilung "Ohne Erfolg teilgenommen". Die Vizerektorin für Lehre und Lebensbegleitendes Lernen der PH Vorarlberg wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der negativ beurteilten Schulpraktischen Ausbildung mit Bescheid vom 04.04.2014, Zl. 32/298/2014, ab. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.10.2014, GZ. W224 2007748-1/6E, als unbegründet ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG), BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2013, lautet:3.1. Paragraph 59, des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, lautet:

"Beendigung des Studiums

§ 59. (1) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.Paragraph 59, (1) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.

(2) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule gilt als vorzeitig beendet, wenn Studierende

1. sich vom weiteren Studium an der Pädagogischen Hochschule schriftlich beim Rektor bzw. bei der Rektorin abmelden,

2. nicht inskribieren, ohne beurlaubt worden zu sein,

3. über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner Prüfung antreten (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule),

4. eine im Curriculum vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung oder eine im Curriculum vorgesehene abschließende Prüfung bzw. Arbeit auch bei der letzten zulässigen Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) nicht erfolgreich ablegen,

5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule), wobei Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes oder einer Beurlaubung nicht einzurechnen sind,

6. in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung im ersten oder zweiten Semester des Studiums, in den folgenden Semestern nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) - insgesamt jedoch zweimal - negativ beurteilt wurden; ein Verweis von der Praxisschule ist einer negativen Semesterbeurteilung gleichzuhalten,

7. Bei einer vorgeschriebenen Prüfung der Studieneingangs- und Orientierungsphase auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde,

8. der Lehramtsstudien Berufsschulpädagogik und technisch-gewerbliche Pädagogik aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.

Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist bei der vorzeitigen Beendigung von Studiengängen in der Studierendenevidenz (§ 53) zu vermerken und (bei allen Studien) den betroffenen Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Eine neuerliche Zulassung für das vorzeitig beendete Studium ist durch das Rektorat nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig."Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist bei der vorzeitigen Beendigung von Studiengängen in der Studierendenevidenz (Paragraph 53,) zu vermerken und (bei allen Studien) den betroffenen Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Eine neuerliche Zulassung für das vorzeitig beendete Studium ist durch das Rektorat nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig."

3.2. § 8 der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg lautet:3.2. Paragraph 8, der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg lautet:

"§ 8

Beurteilung der Schulpraktischen Studien

(1) Neben den in den Modulen ausgewiesenen, auf die Schulpraxis bezogenen Anforderungen, werden folgende Kriterien zur Beurteilung der Leistungen in den Schulpraktischen Studien herangezogen:

1.1 Bereitschaft und Fähigkeit zum Aufbau professioneller Berufskompetenz; dabei insbesondere zu beachten:

1.1.1 das Erkennen und Formulieren von relevanten Fragestellungen, Entwicklungszielen und Schwerpunkten;

1.1.2 die gezielte Arbeit an diesen Fragestellungen, Entwicklungszielen und Schwerpunkten;

1.1.3 die Reflexion und Dokumentation dieser Arbeit;

1.2 ausreichendes fachspezifisches Grundlagenwissen unter Beachtung des Ausbildungsstandes sowie der Bereitschaft und Fähigkeit zur Aneignung erforderlichen Wissens;

1.3 ausreichende didaktisch-methodische Fähigkeiten, insbesondere Methodenvielfalt und Fähigkeit zum aufgabenspezifischen Einsatz der Methoden unter Beachtung des Ausbildungsstandes sowie der Bereitschaft und Fähigkeit zur Aneignung erforderlichen Kompetenzen;

1.4 ausreichende mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung in der Unterrichtssprache;

1.5 inter- und intrapersonale Kompetenz (u. a. Eigeninitiative, Aktivität und Kreativität, Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit, angemessene Gesprächsführung; Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den relevanten Personengruppen; Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit; Bereitschaft zur Selbstkritik und zu adäquater Selbsteinschätzung).

(2) Die Beurteilung der Schulpraktischen Studien erfolgt semesterweise und hat "Mit Erfolg teilgenommen" oder "Ohne Erfolg teilgenommen" zu lauten.

(3) Die Beurteilung der Schulpraktischen Studien erfolgt neben der Benotung gemäß § 8 Abs.2 Prüfungsordnung jedenfalls auch in verbaler Form. In die semesterweise Beurteilung sind die Leistungen der/des Studierenden in den Lehrübungen, in der Planung, der Reflexion und in der Gestaltung des Portfolios mit einzubeziehen. Eine positive Beurteilung ist an eine positive Beurteilung der Durchführung der Lehrübungen gebunden.(3) Die Beurteilung der Schulpraktischen Studien erfolgt neben der Benotung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Prüfungsordnung jedenfalls auch in verbaler Form. In die semesterweise Beurteilung sind die Leistungen der/des Studierenden in den Lehrübungen, in der Planung, der Reflexion und in der Gestaltung des Portfolios mit einzubeziehen. Eine positive Beurteilung ist an eine positive Beurteilung der Durchführung der Lehrübungen gebunden.

(4) Mit der/dem Studierenden sind Beratungsgespräche über ihren/seinen Entwicklungsstand zu führen. Zusätzlich ist ihr/ihm die Möglichkeit zur Einsicht in die sie/ihn betreffenden verbalen Beurteilungen zu gewähren.

(5) Die semesterweise Beurteilung erfolgt durch die Praxisbetreuer/innen nach vorangehender Absprache mit den Ausbildungslehrer/innen. Über eine endgültig negative Beurteilung hat die Praxiskonferenz zu entscheiden. Diese wird von dem/der zuständigen Institutsleiter/in einberufen. Diese/r führt auch den Vorsitz. Die Beurteilungsbeschlüsse werden von der Praxiskonferenz mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Schulpraxiskonferenz. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Praxiskonferenz wird aus allen Praxisbetreuer/innen des Studienganges gebildet.

(6) Wird die Beurteilung voraussichtlich auf "Ohne Erfolg teilgenommen" lauten, so ist der Institutsleitung zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber Mitteilung zu machen. Die/Der Studierende ist über die voraussichtlich negative Beurteilung und ihre Grundlagen sowie allfälligen Anforderungen zur Erreichung einer positiven Beurteilung umgehend nachweislich zu informieren. Der/Dem Studierenden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen."

3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.2. Gemäß § 59 Abs. 2 Z 6 HG gilt das Studium an einer Pädagogischen Hochschule als vorzeitig beendet, wenn Studierende "in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) negativ beurteilt wurden". Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass auch die Wiederholung einer obligatorischen Schulpraktischen Ausbildung im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule unter den Tatbestand des § 59 Abs. 2 Z 6 HG fällt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, heben doch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Hochschulgesetzes 2005 hervor, dass auch eine negativ beurteilte schulpraktische Einheit, die im Rahmen eines anderen Studiums an derselben Pädagogischen Hochschule oder im Rahmen eines Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule absolviert wurde, in die Anzahl der zulässigen Wiederholung mit eingerechnet werde (RV 1167 BlgNR 22. GP, 27 und 22).1.2. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG gilt das Studium an einer Pädagogischen Hochschule als vorzeitig beendet, wenn Studierende "in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) negativ beurteilt wurden". Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass auch die Wiederholung einer obligatorischen Schulpraktischen Ausbildung im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule unter den Tatbestand des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG fällt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, heben doch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Hochschulgesetzes 2005 hervor, dass auch eine negativ beurteilte schulpraktische Einheit, die im Rahmen eines anderen Studiums an derselben Pädagogischen Hochschule oder im Rahmen eines Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule absolviert wurde, in die Anzahl der zulässigen Wiederholung mit eingerechnet werde Regierungsvorlage 1167 BlgNR 22. GP, 27 und 22).

Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0182) davon aus, dass bereits mit der Beurteilung der Schulpraktischen Ausbildung als "Ohne Erfolg teilgenommen" durch Beschluss der Schulpraxiskonferenz vom 07.02.2014 der Tatbestand des § 59 Abs. 2 Z 6 HG erfüllt und das Studium des Beschwerdeführers an der PH Vorarlberg bereits am 07.02.2014 ex lege beendet war, da die Schulpraktische Ausbildung des Beschwerdeführers im Bachelorstudium "Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen" an der Pädagogischen Hochschule Tirol im Juni 2013 ebenfalls mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0182) davon aus, dass bereits mit der Beurteilung der Schulpraktischen Ausbildung als "Ohne Erfolg teilgenommen" durch Beschluss der Schulpraxiskonferenz vom 07.02.2014 der Tatbestand des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG erfüllt und das Studium des Beschwerdeführers an der PH Vorarlberg bereits am 07.02.2014 ex lege beendet war, da die Schulpraktische Ausbildung des Beschwerdeführers im Bachelorstudium "Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen" an der Pädagogischen Hochschule Tirol im Juni 2013 ebenfalls mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.

1.3. Soweit die Beschwerde vorbringt, der angefochtene Feststellungsbescheid hätte nicht ergehen dürfen, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend die Beschwerde über die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der negativ beurteilten Schulpraktischen Ausbildung noch nicht abgeschlossen sei, verkennt die Beschwerde (neben der ex lege Beendigung des Studiums auf Grund der Erfüllung des Tatbestandes des § 59 Abs. 2 Z 6 HG), dass die belangte Behörde unter den gegebenen Umständen sehr wohl zur Erlassung eines Feststellungsbescheides befugt war.1.3. Soweit die Beschwerde vorbringt, der angefochtene Feststellungsbescheid hätte nicht ergehen dürfen, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend die Beschwerde über die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der negativ beurteilten Schulpraktischen Ausbildung noch nicht abgeschlossen sei, verkennt die Beschwerde (neben der ex lege Beendigung des Studiums auf Grund der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG), dass die belangte Behörde unter den gegebenen Umständen sehr wohl zur Erlassung eines Feststellungsbescheides befugt war.

Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies gilt immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, 212; VfSlg. 16.221/2001, VwGH 28.3.2008, 2007/12/0091).Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies gilt immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, 212; VfSlg. 16.221 aus 2001,, VwGH 28.3.2008, 2007/12/0091).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein. Die Feststellung von Tatsachen kann nur dort zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides werden, wo dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die Verwaltungsbehörden können weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder gesetzlicher Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch eines (feststellenden) Bescheides entscheiden; derartige Feststellungen sind vielmehr nur im Begründungsteil der einschlägigen Entscheidungen vorzunehmen (vgl. VwGH 13.3.1990, 89/07/0157 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein. Die Feststellung von Tatsachen kann nur dort zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides werden, wo dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die Verwaltungsbehörden können weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder gesetzlicher Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch eines (feststellenden) Bescheides entscheiden; derartige Feststellungen sind vielmehr nur im Begründungsteil der einschlägigen Entscheidungen vorzunehmen vergleiche VwGH 13.3.1990, 89/07/0157 mwN).

Ein Feststellungsbescheid kann daher insbesondere erlassen werden, wenn der Feststellungsbescheid zur Abwehr künftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen soll (VwGH 5.9.2008, 2005/12/0048).

Im vorliegenden Fall stellte der angefochtene Bescheid im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass das Studium des Beschwerdeführers (Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen) an der PH Vorarlberg vorzeitig beendet ist.

Die Rechtsfolge der vorzeitigen Beendigung des Studiums gemäß § 59 Abs. 2 Z 6 HG tritt - wie dargelegt - ex lege ein. Die belangte Behörde war - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - gegenständlich befugt, die vorzeitige Beendigung des Studiums des Beschwerdeführers (Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen an der PH Vorarlberg) trotzdem festzustellen (VwGH 22.10.2013, 2010/10/0086).Die Rechtsfolge der vorzeitigen Beendigung des Studiums gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG tritt - wie dargelegt - ex lege ein. Die belangte Behörde war - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - gegenständlich befugt, die vorzeitige Beendigung des Studiums des Beschwerdeführers (Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen an der PH Vorarlberg) trotzdem festzustellen (VwGH 22.10.2013, 2010/10/0086).

Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 2 HG (VwGH 14.07.2011, 2009/10/0202; 27.11.2012, 2012/10/0182; 24.07.2013, 2013/10/0150; 22.10.2013, 2010/10/0086), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 59, Absatz 2, HG (VwGH 14.07.2011, 2009/10/0202; 27.11.2012, 2012/10/0182; 24.07.2013, 2013/10/0150; 22.10.2013, 2010/10/0086), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

Feststellungsbescheid, negative Beurteilung, Pädagogikstudium,
schulpraktische Studien, Studienberechtigung - Erlöschen,
Studienerfolg, Studium, vorzeitige Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2007748.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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