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72/02 Studienrecht allgemein;Norm
HochschulG 2005 §59 Abs2 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der AG in Graz, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner-Felix Diebald und Mag. Kuno Krommer, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1, gegen den Bescheid der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule Steiermark vom 4. Februar 2010, Zl. 3237/STA/2009, betreffend vorzeitige Beendigung des Bachelor-Studiums (weitere Partei: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Pädagogischen Hochschule Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde festgestellt, dass das - im Wintersemester 2003/2004 an der Pädagogischen Akademie der Diözese Graz-Seckau begonnene und ab dem Wintersemester 2007/2008 als Bachelorstudium fortgesetzte - Studium der Beschwerdeführerin für das Lehramt an Hauptschulen an der Pädagogischen Hochschule Steiermark gemäß § 59 Abs. 2 Z. 5 Hochschulgesetz 2005 (HG) mit Ablauf des 31. Oktober 2009 als vorzeitig beendet gelte.
Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Ablauf des Sommersemesters 2009 habe die Beschwerdeführerin ihr 12. Semester beendet und die doppelte Mindeststudiendauer erreicht; das Studium gelte aufgrund der Überschreitung der doppelten Mindeststudiendauer als vorzeitig beendet. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer Niederschrift am 28. Oktober 2009 von der Vizerektorin von der vorzeitigen Beendigung des Studiums in Kenntnis gesetzt worden; dagegen habe die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, weder die Pädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau noch die Pädagogische Hochschule Steiermark habe sie darüber aufgeklärt, dass die "Wartezeit" (Wintersemester 2006/07; Sommersemester 2007) voll auf die Studienzeit angerechnet und zur Vermeidung (der vorzeitigen Beendigung des Studiums) eine Exmatrikulation erforderlich gewesen sei, werde "zurückgewiesen". Studierende von Studiengängen seien auf Antrag aus besonderen Gründen von der Inskriptionspflicht für ein oder mehrere Semester zu befreien. Während einer derartigen "Beurlaubung" bleibe die Zulassung zum Studium ohne Exmatrikulation aufrecht und hätte die Beschwerdeführerin allenfalls von diesem Recht auf Beurlaubung Gebrauch machen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006 (HG), lauten:
Begriffsbestimmungen
§ 35. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Studiengänge sind sechssemestrige Studien, deren Arbeitsaufwand 180 ECTS-Credits beträgt und die der Erlangung eines Lehramtes dienen.
…
Studienjahr
§ 36. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit.
(2) …
Beurlaubung
§ 58. (1) Auf Antrag von Studierenden von Studiengängen sind diese aus besonderen Gründen von der Inskriptionspflicht für ein oder für mehrere Semester zu befreien (Beurlaubung).
(2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlichberufsfeldbezogener Arbeiten ist unzulässig. Die näheren Bestimmungen über die Beurlaubung sind in der Satzung festzulegen.
(3) …
Beendigung des Studiums
§ 59. (1) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
(2) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule gilt als vorzeitig beendet, wenn Studierende
…
5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden,
…
Übergangsrecht für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2006/07
§ 82. (1) Studierende, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium
1. nach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften unter den gemäß Abs. 2 vorgesehenen Adaptierungen fortzusetzen, oder
2. ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen fortzuführen.
…
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 haben die Studierenden zusätzliche Lehrveranstaltungen im Mindestausmaß von 30 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren; die Inhalte und Anforderungen dieser Lehrveranstaltungen haben die Differenz der Curricula des Diplomstudiums zum Bachelorstudium abzudecken. Die gemäß § 16 Abs. 2 Z 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, vorgesehene Höchstdauer des Studiums bleibt auch bei einem Wechsel zum Bachelorstudium aufrecht."
§ 16 Abs. 2 Z. 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I
Nr. 94 (AStG), lautete:
"Beendigung des Studiums
§ 16. (1) …
(2) Das Studium an einer Akademie gilt als vorzeitig beendet, wenn der Studierende
…
5. die doppelte Studiendauer überschreiten würde, …"
Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid zusammengefasst vor:
a) Die Beschwerdeführerin habe ihr im Wintersemester 2003/2004 an der Pädagogischen Akademie der Diözese Graz-Seckau begonnenes Studium im Wintersemester 2006/2007 sowie im Sommersemester 2007 "ausgesetzt", um auf den Beginn des Bachelor-Studiums - im Wintersemester 2007/2008 - an der Pädagogischen Hochschule Steiermark zu warten. Weder die Pädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau noch die Pädagogische Hochschule Steiermark hätten sie darüber aufgeklärt, dass diese "Wartezeit" voll auf die Studienzeit angerechnet werde, noch auf die Möglichkeit der Beantragung der Befreiung von der Inskriptionspflicht hingewiesen. Aufgrund dieses Informationsdefizits habe die Beschwerdeführerin nicht exmatrikuliert.
b) Die Feststellung der vorzeitigen Beendigung des Studiums sei zu Unrecht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin vor Ablauf der doppelten Studiendauer sämtliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen positiv absolviert und die erforderlichen schriftlichen Arbeiten vor dem 31. Oktober 2009 eingereicht habe. Die positive Beurteilung der einzigen noch ausständigen Lehrveranstaltung ("Die Erstellung gezielter individualisierter Förderpläne und prozessorientierte Intervention") sei jedoch - entgegen vorheriger Zusagen durch die Lehrveranstaltungsleiterin - bis zum 31. Oktober 2009 nicht erfolgt; dass die Benotung nicht fristgerecht erfolgt sei, liege nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin und könne sohin auch nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Die Beschwerdeführerin habe entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch anlässlich einer am 28. Oktober 2009 stattgefundenen Unterredung mit der Vizerektorin der Pädagogischen Hochschule Einwendungen gegen die vorzeitige Beendigung ihres Studiums erhoben.
c) Die Beschwerdeführerin sei - infolge näher dargelegter finanzieller Verpflichtungen - gezwungen gewesen, ab dem Wintersemester 2007/2008 verschiedene Arbeiten anzunehmen. Die Bestimmung des § 59 Abs. 2 Z. 5 HG hätte der belangten Behörde im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin einen Ermessensspielraum eingeräumt. Die belangte Behörde habe demgegenüber bei ihrer Entscheidung keine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin mit den durch die Bestimmung des § 59 Abs. 2 Z. 5 HG geschützten Werten vorgenommen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:
Gemäß § 59 Abs. 2 HG "gilt" das Studium bei Vorliegen einer der in den Z. 1 bis 6 normierten Voraussetzungen "als beendet". Die Bestimmung des § 59 Abs. 2 HG normiert somit Fälle, in denen das Studium kraft unwiderleglicher Fiktion ex lege (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2012/10/0182) endet.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Studium "Lehramt an Hauptschulen" im Wintersemester 2003/2004 nach den Bestimmungen des AStG an der Pädagogischen Akademie Graz-Seckau begonnen und dieses Studium ab dem Wintersemester 2007/2008 als Bachelorstudium nach dem HG fortgesetzt. Eine Unterbrechung der Immatrikulation ist unstrittig zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Mit Ablauf des Studienjahres 2008/2009 hatte die Beschwerdeführerin das Studium - infolge der ausständigen positiven Beurteilung einer im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltung - nicht abgeschlossen. Die Gesamtstudiendauer betrug zu diesem Zeitpunkt 12 Semester.
Bei (gedachter) Fortsetzung des Studiums hätte die Beschwerdeführerin sohin die doppelte Mindeststudiendauer von 12 Semestern überschritten, weshalb ihr Studium gemäß § 59 Abs. 2 Z. 5 HG - in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 3 letzter Satz HG - als beendet galt (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zu § 82 HG, RV 1167 BlgNR,
22. GP, wonach "(u)m Studienverzögerungen hintan zu halten, … die zulässige individuelle Höchststudiendauer auch bei einem Wechsel jedoch weiterhin mit zwölf Studiensemestern begrenzt (ist)").
Davon ausgehend ist das Beschwerdevorbringen im Einzelnen nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Zu a) Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage war die faktische "Aussetzung" des Studiums der durchgängig immatrikulierten Beschwerdeführerin im Studienjahr 2006/2007 nicht geeignet, die Studiendauer zu unterbrechen; ebensowenig zielführend ist das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin hierüber nicht informiert bzw. auf die Möglichkeit der Beurlaubung hingewiesen worden sei.
Zu b) Dass die "Einreichung" der noch ausständigen schriftlichen Arbeit durch die Beschwerdeführerin vor Ablauf der doppelten Mindeststudiendauer erfolgte, ist in Ansehung des § 59 Abs. 2 Z. 5 HG nicht von Relevanz, weil nach dieser Bestimmung - zur Vermeidung der Rechtsfolge der ex-lege-Beendigung des Studiums - der erfolgreiche Abschluss des Studiums spätestens am Ende der doppelten Mindeststudiendauer erforderlich ist. Nach den Beschwerdeausführungen wurde die Arbeit im Übrigen deshalb nicht beurteilt, weil die Beschwerdeführerin in der betreffenden Lehrveranstaltung Fehlzeiten aufwies. Aus diesen Gründen lässt sich für die Beschwerdeführerin auch aus dem Vorbringen, dass die bis dahin nicht erfolgte (positive) Beurteilung der noch ausständigen Lehrveranstaltung nicht in der "Sphäre" der Beschwerdeführerin gelegen sei, nichts gewinnen. Mit dem Vorbringen, sie habe entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gegen die vorzeitige Beendigung des Studiums Einwendungen erhoben, vermag die Beschwerdeführerin keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Zu c) Die Rechtsfolge der vorzeitigen Beendigung des Studiums gemäß § 59 Abs. 2 (Z. 5) HG tritt - wie dargelegt - ex lege ein. Die belangte Behörde war demnach lediglich befugt, die Beendigung des Studiums festzustellen; ein "Ermessensspielraum" im Sinne der Beschwerdeausführungen kam der belangten Behörde dabei nicht zu.
Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II 455.
Wien, am 22. Oktober 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010100086.X00Im RIS seit
15.11.2013Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014