TE Vwgh Erkenntnis 2012/11/27 2012/10/0182

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Veröffentlicht am 27.11.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

HochschulG 2005 §59 Abs2 Z6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des GP in Linz, vertreten durch Dr. Thomas Prammer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 5, gegen den Bescheid der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich vom 4. September 2012, o.Zl., betreffend Zulassung zum Studium, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Gesetzgebungsperiode in Linz, vertreten durch Dr. Thomas Prammer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 5, gegen den Bescheid der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich vom 4. September 2012, o.Zl., betreffend Zulassung zum Studium, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Studienkommission der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (PHOÖ) einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Studium an der PHOÖ gemäß § 50 Abs. 1a iVm § 59 Abs. 2 Z. 6 Hochschulgesetz 2005 - HG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Studienkommission der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (PHOÖ) einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Studium an der PHOÖ gemäß Paragraph 50, Absatz eins a, in Verbindung mit , Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, Hochschulgesetz 2005 - HG ab.

Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung die - in der Beschwerde nicht bestrittenen - wesentlichen Feststellungen zugrunde, der Beschwerdeführer habe von 2003 bis 2005 drei Semester an der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Linz das Diplomstudium Religionspädagogik studiert; im Wintersemester 2004/2005 seien die "Schulpraktischen Studien" des Beschwerdeführers mit "Nicht genügend" beurteilt worden.Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung die - in der Beschwerde nicht bestrittenen - wesentlichen Feststellungen zugrunde, der Beschwerdeführer habe von 2003 bis 2005 drei Semester an der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Linz das Diplomstudium Religionspädagogik studiert; im Wintersemester 2004 aus 2005, seien die "Schulpraktischen Studien" des Beschwerdeführers mit "Nicht genügend" beurteilt worden.

Mit Wintersemester 2005/2006 habe der Beschwerdeführer, der bei seiner Anmeldung das angeführte Vorstudium nicht angegeben habe, sein Studium als ordentlicher Hörer für das Lehramt für Sonderschulen an der PHOÖ begonnen. Im Sommersemester 2007 sei seine schulpraktische Ausbildung auf Vorschlag der Praxisbetreuerin und mit Beschluss der Schulpraxiskonferenz vom 4. Juli 2007 mit "Nicht genügend" beurteilt worden.Mit Wintersemester 2005 aus 2006, habe der Beschwerdeführer, der bei seiner Anmeldung das angeführte Vorstudium nicht angegeben habe, sein Studium als ordentlicher Hörer für das Lehramt für Sonderschulen an der PHOÖ begonnen. Im Sommersemester 2007 sei seine schulpraktische Ausbildung auf Vorschlag der Praxisbetreuerin und mit Beschluss der Schulpraxiskonferenz vom 4. Juli 2007 mit "Nicht genügend" beurteilt worden.

Da der PHOÖ die erste negative Beurteilung der "Schulpraktischen Studien" nicht bekannt gewesen sei, sei der Beschwerdeführer zu Beginn des Sommersemesters 2008 irrtümlich zu einer Wiederholung der schulpraktischen Ausbildung zugelassen worden. Zur Mitte des Sommersemesters 2008 sei es zu einer Zwischenbeurteilung gekommen, derzufolge der Beschwerdeführer die vereinbarten Kriterien keinesfalls erfüllt gehabt habe. Schließlich sei in der Schulpraxiskonferenz vom 2. Juli 2008 der Notenvorschlag "ohne Erfolg teilgenommen" beschlossen worden.

Mit Schreiben vom Dezember 2008 sei dem Beschwerdeführer bekanntgegeben worden, dass dessen Studium mit Wirksamkeit vom 2. Juli 2008 (Beschluss der Schulpraxiskonferenz) als vorzeitig beendet gelte. Der Beschwerdeführer habe nunmehr die Fortsetzung seines Studiums bzw. seine neuerliche Aufnahme als Student der PHOÖ beantragt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Studium des Beschwerdeführers sei gemäß § 59 Abs. 2 Z. 6 HG vorzeitig beendet worden; in einem solchen Fall sei nach § 50 Abs. 1a HG eine nochmalige Zulassung zum Studium nicht möglich. Daran änderten auch die vom Beschwerdeführer am 9. Juli 2008 eingebrachten "Anträge zur Aufhebung seiner negativen Beurteilung" nichts.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Studium des Beschwerdeführers sei gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG vorzeitig beendet worden; in einem solchen Fall sei nach Paragraph 50, Absatz eins a, HG eine nochmalige Zulassung zum Studium nicht möglich. Daran änderten auch die vom Beschwerdeführer am 9. Juli 2008 eingebrachten "Anträge zur Aufhebung seiner negativen Beurteilung" nichts.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG), BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, haben den folgenden Wortlaut: 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, haben den folgenden Wortlaut:

"Zulassung zum Studium

§ 50. (1) Das Rektorat hat Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 und § 51 erfüllen, auf Grund ihres Antrages zum jeweiligen Studium zuzulassen.Paragraph 50, (1) Das Rektorat hat Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 und Paragraph 51, erfüllen, auf Grund ihres Antrages zum jeweiligen Studium zuzulassen.

  1. (1a)Absatz eins a,Eine nochmalige Zulassung zu einem gemäß § 59 beendeten Studium ist mit Ausnahme der Fälle der § 59 Abs. 2 Z 1 und Z 2 nicht möglich.Eine nochmalige Zulassung zu einem gemäß Paragraph 59, beendeten Studium ist mit Ausnahme der Fälle der Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, nicht möglich.

(…)

Beendigung des Studiums

§ 59. (1) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.Paragraph 59, (1) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.

  1. (2)Absatz 2,Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule gilt als vorzeitig beendet, wenn Studierende

(…)

6. in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) negativ beurteilt wurden."

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Zulassung zum Studium bzw. richtige Anwendung des § 59 Abs. 2 Z 6 HG" verletzt. 2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Zulassung zum Studium bzw. richtige Anwendung des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG" verletzt.

Die Beschwerde bestreitet im Weiteren die oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde nicht, bringt aber im Wesentlichen vor, entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung sei die Voraussetzung des § 59 Abs. 2 Z. 6 HG nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung im Sommersemester 2008 entsprechend den Bestimmungen des HG fristgerecht einen Antrag auf Prüfung erhoben habe, über den noch nicht abgesprochen worden sei. Aus diesem Grund dürfe die negative Bewertung der schulpraktischen Ausbildung im Sommersemester 2008 nicht "als rechtsbegründende Tatsache herangezogen werden".Die Beschwerde bestreitet im Weiteren die oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde nicht, bringt aber im Wesentlichen vor, entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung sei die Voraussetzung des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung im Sommersemester 2008 entsprechend den Bestimmungen des HG fristgerecht einen Antrag auf Prüfung erhoben habe, über den noch nicht abgesprochen worden sei. Aus diesem Grund dürfe die negative Bewertung der schulpraktischen Ausbildung im Sommersemester 2008 nicht "als rechtsbegründende Tatsache herangezogen werden".

Die negative Beurteilung des Beschwerdeführers im Wintersemester 2004/2005 im Rahmen des Studiums an der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Linz dürfe nicht zur Beurteilung nach § 59 Abs. 2 Z. 6 HG herangezogen werden, weil der Begriff der "Wiederholung" voraussetze, dass die gleiche schulpraktische Übung mit den gleichen Anforderungen unter (weitestgehend) gleichen Gegebenheiten absolviert werde. Diese Voraussetzung liege hinsichtlich der Lehrveranstaltung im Sommersemester 2007 nicht vor.Die negative Beurteilung des Beschwerdeführers im Wintersemester 2004 aus 2005, im Rahmen des Studiums an der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Linz dürfe nicht zur Beurteilung nach Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG herangezogen werden, weil der Begriff der "Wiederholung" voraussetze, dass die gleiche schulpraktische Übung mit den gleichen Anforderungen unter (weitestgehend) gleichen Gegebenheiten absolviert werde. Diese Voraussetzung liege hinsichtlich der Lehrveranstaltung im Sommersemester 2007 nicht vor.

3. Mit diesem Vorbringen wird allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

3.1. Nach § 59 Abs. 2 Z. 6 HG gilt das Studium an einer Pädagogischen Hochschule als vorzeitig beendet, wenn Studierende "in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) negativ beurteilt wurden". 3.1. Nach Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG gilt das Studium an einer Pädagogischen Hochschule als vorzeitig beendet, wenn Studierende "in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) negativ beurteilt wurden".

Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass auch die Wiederholung einer obligatorischen schulpraktischen Ausbildung im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule unter den Tatbestand des § 59 Abs. 2 Z. 6 HG fällt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, heben doch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des HG hervor, dass auch eine negativ beurteilte schulpraktische Einheit, die im Rahmen eines anderen Studiums an derselben Pädagogischen Hochschule oder im Rahmen eines Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule absolviert wurde, in die Anzahl der zulässigen Wiederholung mit eingerechnet werde (1167 BlgNR XXII. GP, S. 27, 22).Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass auch die Wiederholung einer obligatorischen schulpraktischen Ausbildung im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule unter den Tatbestand des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG fällt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, heben doch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des HG hervor, dass auch eine negativ beurteilte schulpraktische Einheit, die im Rahmen eines anderen Studiums an derselben Pädagogischen Hochschule oder im Rahmen eines Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule absolviert wurde, in die Anzahl der zulässigen Wiederholung mit eingerechnet werde (1167 BlgNR römisch 22 . GP, S. 27, 22).

3.2. Vor diesem Hintergrund ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass bereits mit der Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung im Sommersemester 2007 durch Beschluss der Schulpraxiskonferenz vom 4. Juli 2007 mit "Nicht genügend" der Tatbestand des § 59 Abs. 2 Z. 6 HG erfüllt war. (Die Anerkennung der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Linz im Sinn der §§ 4 ff HG zieht die Beschwerde nicht in Zweifel.) 3.2. Vor diesem Hintergrund ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass bereits mit der Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung im Sommersemester 2007 durch Beschluss der Schulpraxiskonferenz vom 4. Juli 2007 mit "Nicht genügend" der Tatbestand des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG erfüllt war. (Die Anerkennung der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Linz im Sinn der Paragraphen 4, ff HG zieht die Beschwerde nicht in Zweifel.)

Damit aber war das Studium des Beschwerdeführers an der PHOÖ bereits am 4. Juli 2007 - somit bereits vor dessen Beurteilung im Sommersemesters 2008 - aufgrund der genannten Bestimmung ex lege beendet und daher seine nochmalige Zulassung zu diesem Studium nach § 50 Abs. 1a HG "nicht möglich".Damit aber war das Studium des Beschwerdeführers an der PHOÖ bereits am 4. Juli 2007 - somit bereits vor dessen Beurteilung im Sommersemesters 2008 - aufgrund der genannten Bestimmung ex lege beendet und daher seine nochmalige Zulassung zu diesem Studium nach Paragraph 50, Absatz eins a, HG "nicht möglich".

3.3. Soweit die Beschwerde beanstandet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung des Sommersemesters 2008 noch immer nicht entschieden worden sei, ist dies schon aus den dargelegten Gründen für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerde ohne Belang.

4. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. November 2012

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012100182.X00

Im RIS seit

21.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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