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72/02 Studienrecht allgemein;Norm
HochschulG 2005 §55 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der E W in P, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Josef-Schöpf-Straße 1, gegen den Bescheid der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule Tirol vom 16. Mai 2013, Zl. 9.0/3010/13, betreffend vorzeitige Beendigung des Studiums, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde ergibt sich Folgendes:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule Tirol vom 16. Mai 2013 wurde die Berufung gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studien der Pädagogischen Hochschule Tirol vom 15. April 2013, mit dem festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium gemäß § 59 Hochschulgesetz 2005 (im Folgenden: HG) vorzeitig beendet habe, abgewiesen und festgestellt, dass das Studium der Beschwerdeführerin an der Pädagogischen Hochschule Tirol gemäß § 59 Abs. 2 Z. 2 HG mit Ende des Wintersemesters 2012/2013 als vorzeitig beendet gelte.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule Tirol vom 16. Mai 2013 wurde die Berufung gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studien der Pädagogischen Hochschule Tirol vom 15. April 2013, mit dem festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium gemäß Paragraph 59, Hochschulgesetz 2005 (im Folgenden: HG) vorzeitig beendet habe, abgewiesen und festgestellt, dass das Studium der Beschwerdeführerin an der Pädagogischen Hochschule Tirol gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, HG mit Ende des Wintersemesters 2012 aus 2013, als vorzeitig beendet gelte.
Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist nicht gemäß § 62 Abs. 2 Z. 2 HG gemeldet und den gemäß § 69 Abs. 2 leg. cit. erforderlichen Studienbeitrag nicht entrichtet. Gemäß § 55 Abs. 1 HG hätten sich die Studierenden von Studiengängen zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Zulassungsfrist anzumelden (Inskription) und gemäß § 69 Abs. 2 HG den Studienbeitrag zu entrichten. Gemäß § 29 Abs. 4 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz setze die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge für das betreffende Semester voraus.Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist nicht gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, HG gemeldet und den gemäß Paragraph 69, Absatz 2, leg. cit. erforderlichen Studienbeitrag nicht entrichtet. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HG hätten sich die Studierenden von Studiengängen zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Zulassungsfrist anzumelden (Inskription) und gemäß Paragraph 69, Absatz 2, HG den Studienbeitrag zu entrichten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz setze die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge für das betreffende Semester voraus.
Die Zulassungsfristen seien für jedes Semester gemäß § 52 HG durch das Rektorat nach Anhörung der Studienkommission festzulegen und gemäß § 32 HG im Mitteilungsblatt auf der Homepage der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen. Die Zulassungsfristen für das Sommersemester 2013 seien durch das Rektorat am 15. Dezember 2012 verordnet und im Mitteilungsblatt Nr. 21b am 4. Februar 2013 veröffentlicht worden. Die Pädagogische Hochschule Tirol sei darüber hinaus nicht verpflichtet, Studierende auf die Notwendigkeit der Einzahlung des Studierendenbeitrages aufmerksam zu machen. Dennoch sei die Beschwerdeführerin seitens der Studierendenabteilung am 16. Jänner 2013 und am 26. Februar 2013 per E-Mail unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichteinzahlung bzw. verspäteten Einzahlung aufgefordert worden, den Studierendenbeitrag rechtzeitig einzuzahlen. Die Einzahlung des Beitrages am 8. April 2013 sei außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist sowie der festgelegten Nachfrist gelegen und finde daher keine Berücksichtigung.Die Zulassungsfristen seien für jedes Semester gemäß Paragraph 52, HG durch das Rektorat nach Anhörung der Studienkommission festzulegen und gemäß Paragraph 32, HG im Mitteilungsblatt auf der Homepage der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen. Die Zulassungsfristen für das Sommersemester 2013 seien durch das Rektorat am 15. Dezember 2012 verordnet und im Mitteilungsblatt Nr. 21b am 4. Februar 2013 veröffentlicht worden. Die Pädagogische Hochschule Tirol sei darüber hinaus nicht verpflichtet, Studierende auf die Notwendigkeit der Einzahlung des Studierendenbeitrages aufmerksam zu machen. Dennoch sei die Beschwerdeführerin seitens der Studierendenabteilung am 16. Jänner 2013 und am 26. Februar 2013 per E-Mail unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichteinzahlung bzw. verspäteten Einzahlung aufgefordert worden, den Studierendenbeitrag rechtzeitig einzuzahlen. Die Einzahlung des Beitrages am 8. April 2013 sei außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist sowie der festgelegten Nachfrist gelegen und finde daher keine Berücksichtigung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG), BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, haben den folgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, haben den folgenden Wortlaut:
"Zulassungsfristen
§ 52. Das Rektorat hat nach Anhörung der Studienkommission für die Zulassung zu Studiengängen für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen, Studierende gemäß § 69 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten. Paragraph 52, Das Rektorat hat nach Anhörung der Studienkommission für die Zulassung zu Studiengängen für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen, Studierende gemäß Paragraph 69, Absatz 2, weiters den Studienbeitrag zu entrichten.
…
Inskription
§ 55. (1) Die Studierenden von Studiengängen haben sich zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Zulassungsfrist anzumelden (Inskription). Paragraph 55, (1) Die Studierenden von Studiengängen haben sich zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Zulassungsfrist anzumelden (Inskription).
…
Beurlaubung
§ 58. (1) Auf Antrag von Studierenden von Studiengängen sind diese aus besonderen Gründen von der Inskriptionspflicht für ein oder für mehrere Semester zu befreien (Beurlaubung). Paragraph 58, (1) Auf Antrag von Studierenden von Studiengängen sind diese aus besonderen Gründen von der Inskriptionspflicht für ein oder für mehrere Semester zu befreien (Beurlaubung).
Beendigung des Studiums
§ 59. (1) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind. Paragraph 59, (1) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
Die Beschwerde macht geltend, die Beschwerdeführerin habe von der Zulassungsfrist für das Sommersemester 2013 keine Kenntnis erlangt, sodass sie nicht in der Lage gewesen sei, "den Antrag auf Zulassung zum Studium gem. § 50 Abs. 1 Hochschulgesetz fristgerecht zu stellen". Schon seit vielen Jahren lasse die Pädagogische Hochschule Tirol ihren Studenten ein E-Mail zukommen, in dem sie über Beginn und Ende der Zulassungsfrist sowie über die Höhe des Studienbeitrages Auskunft erteile. Diese Praxis existiere schon seit Jahren, sodass die Pädagogische Hochschule insofern einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, als die Studenten auf eine Benachrichtigung per E-Mail vertrauen dürften. Daran vermöge auch die Ansicht der belangten Behörde nichts zu ändern, wonach die Pädagogische Hochschule Tirol nicht verpflichtet sei, Studierende auf die Notwendigkeit der Einzahlung des Studienbeitrages aufmerksam zu machen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin die beiden E-Mails vom 16. Jänner 2013 und 26. Februar 2013 nicht erhalten. Trotz diesbezüglichem Vorbringen in der Berufung habe die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beschwerdeführerin diese E-Mails auch tatsächlich erhalten habe. Ausgehend vom Umstand, dass die Pädagogische Hochschule Tirol durch das Versenden von E-Mails einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, habe die Frist für die Einbezahlung des Studienbeitrages für die Beschwerdeführerin erst an jenem Tag begonnen, "an dem sie positive Kenntnis von deren Beginn und Ende" gehabt habe. Dies sei der 5. April 2013 gewesen, da ihr an diesem Tag von der Leiterin der Studien- und Prüfungsabteilung telefonisch mitgeteilt worden sei, dass sie infolge der verspäteten Entrichtung des Studienbeitrages exmatrikuliert worden sei.Die Beschwerde macht geltend, die Beschwerdeführerin habe von der Zulassungsfrist für das Sommersemester 2013 keine Kenntnis erlangt, sodass sie nicht in der Lage gewesen sei, "den Antrag auf Zulassung zum Studium gem. Paragraph 50, Absatz eins, Hochschulgesetz fristgerecht zu stellen". Schon seit vielen Jahren lasse die Pädagogische Hochschule Tirol ihren Studenten ein E-Mail zukommen, in dem sie über Beginn und Ende der Zulassungsfrist sowie über die Höhe des Studienbeitrages Auskunft erteile. Diese Praxis existiere schon seit Jahren, sodass die Pädagogische Hochschule insofern einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, als die Studenten auf eine Benachrichtigung per E-Mail vertrauen dürften. Daran vermöge auch die Ansicht der belangten Behörde nichts zu ändern, wonach die Pädagogische Hochschule Tirol nicht verpflichtet sei, Studierende auf die Notwendigkeit der Einzahlung des Studienbeitrages aufmerksam zu machen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin die beiden E-Mails vom 16. Jänner 2013 und 26. Februar 2013 nicht erhalten. Trotz diesbezüglichem Vorbringen in der Berufung habe die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beschwerdeführerin diese E-Mails auch tatsächlich erhalten habe. Ausgehend vom Umstand, dass die Pädagogische Hochschule Tirol durch das Versenden von E-Mails einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, habe die Frist für die Einbezahlung des Studienbeitrages für die Beschwerdeführerin erst an jenem Tag begonnen, "an dem sie positive Kenntnis von deren Beginn und Ende" gehabt habe. Dies sei der 5. April 2013 gewesen, da ihr an diesem Tag von der Leiterin der Studien- und Prüfungsabteilung telefonisch mitgeteilt worden sei, dass sie infolge der verspäteten Entrichtung des Studienbeitrages exmatrikuliert worden sei.
Mit diesem Vorbringen wird allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:
Nach § 59 Abs. 2 Z. 2 HG gilt das Studium an einer Pädagogischen Hochschule als vorzeitig beendet, wenn Studierende nicht inskribieren, ohne beurlaubt worden zu sein. Gemäß § 55 Abs. 1 HG haben sich die Studierenden von Studiengängen zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Zulassungsfrist anzumelden (Inskription). Gemäß § 62 Abs. 2 Z. 2 HG haben die Studierenden die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden.Nach Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, HG gilt das Studium an einer Pädagogischen Hochschule als vorzeitig beendet, wenn Studierende nicht inskribieren, ohne beurlaubt worden zu sein. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HG haben sich die Studierenden von Studiengängen zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Zulassungsfrist anzumelden (Inskription). Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, HG haben die Studierenden die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden.
Die Beschwerde bestreitet weder die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule während der - mit Verordnung des Rektorates vom 15. Dezember 2012 festgesetzten - allgemeinen Zulassungsfrist (1. bis 28. Februar 2013) oder der Nachfrist (1. bis 15. März 2013) für das Sommersemester 2013 nicht gemäß § 62 Abs. 2 Z. 2 HG gemeldet, noch behauptet sie, die Beschwerdeführerin sei für das Sommersemester 2013 gemäß § 58 Abs. 1 HG beurlaubt worden. Soweit die Beschwerde aus der behaupteten Unterlassung der in den Vorjahren geübten Praxis der Pädagogischen Hochschule Tirol, per E-Mail über Beginn und Ende der Zulassungsfrist sowie über die Höhe des Studienbeitrages zu informieren, abzuleiten versucht, dass deshalb die Verpflichtung zur fristgerechten Meldung der Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule gemäß § 62 Abs. 2 Z. 2 HG nicht bestehe bzw. Fristen erst ab "positiver Kenntnis" durch die Studierenden zu laufen beginnen würden, so ist ihr zu erwidern, dass dem Gesetz Derartiges nicht zu entnehmen ist. Einen Vertrauenstatbestand, wie von der Beschwerde behauptet, kennt das Gesetz nicht. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass eine in den Vorjahren geübte Praxis einer Verständigung per E-Mail über Beginn und Ende der Zulassungsfrist sowie über die Höhe des Studienbeitrages bei den Betroffenen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein berechtigtes Vertrauen darauf begründen hätte können, dass das Unterbleiben einer derartigen Verständigung die Verpflichtung zur fristgerechten, zu Beginn eines jeden Semesters vorzunehmenden Meldung der Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, entfallen lässt.Die Beschwerde bestreitet weder die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule während der - mit Verordnung des Rektorates vom 15. Dezember 2012 festgesetzten - allgemeinen Zulassungsfrist (1. bis 28. Februar 2013) oder der Nachfrist (1. bis 15. März 2013) für das Sommersemester 2013 nicht gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, HG gemeldet, noch behauptet sie, die Beschwerdeführerin sei für das Sommersemester 2013 gemäß Paragraph 58, Absatz eins, HG beurlaubt worden. Soweit die Beschwerde aus der behaupteten Unterlassung der in den Vorjahren geübten Praxis der Pädagogischen Hochschule Tirol, per E-Mail über Beginn und Ende der Zulassungsfrist sowie über die Höhe des Studienbeitrages zu informieren, abzuleiten versucht, dass deshalb die Verpflichtung zur fristgerechten Meldung der Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, HG nicht bestehe bzw. Fristen erst ab "positiver Kenntnis" durch die Studierenden zu laufen beginnen würden, so ist ihr zu erwidern, dass dem Gesetz Derartiges nicht zu entnehmen ist. Einen Vertrauenstatbestand, wie von der Beschwerde behauptet, kennt das Gesetz nicht. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass eine in den Vorjahren geübte Praxis einer Verständigung per E-Mail über Beginn und Ende der Zulassungsfrist sowie über die Höhe des Studienbeitrages bei den Betroffenen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein berechtigtes Vertrauen darauf begründen hätte können, dass das Unterbleiben einer derartigen Verständigung die Verpflichtung zur fristgerechten, zu Beginn eines jeden Semesters vorzunehmenden Meldung der Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, entfallen lässt.
Demnach ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das Studium der Beschwerdeführerin an der Pädagogischen Hochschule Tirol im Grunde des § 59 Abs. 2 Z. 2 HG als vorzeitig beendet gilt. Auf die Frage des tatsächlichen Zukommens der E-Mails vom 16. Jänner 2013 und 26. Februar 2013 kommt es nach dem Gesagten nicht an.Demnach ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das Studium der Beschwerdeführerin an der Pädagogischen Hochschule Tirol im Grunde des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, HG als vorzeitig beendet gilt. Auf die Frage des tatsächlichen Zukommens der E-Mails vom 16. Jänner 2013 und 26. Februar 2013 kommt es nach dem Gesagten nicht an.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Juli 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013100150.X00Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013