TE Bvwg Erkenntnis 2015/1/20 W184 2014760-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2015
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Entscheidungsdatum

20.01.2015

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W184 2014760-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2014, Zl. 1024171706/14762393, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2014, Zl. 1024171706/14762393, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4, § 10 Abs. 1 Z 1, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 55,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.07.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung am 04.07.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei vor zwölf Jahren legal aus dem Herkunftsstaat nach Bosnien und Herzegowina gekommen und habe dort zwölf Jahre verbracht. Nun habe er sich von einem Schlepper für

2.500 EUR nach Österreich bringen lassen.

Bei den Einvernahme durch das Bundesamt am 02.09.2014 und 15.10.2014 sagte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass seine Ehefrau Bosnierin sei und er über einen gültigen Aufenthaltstitel für Bosnien und Herzegowina verfüge. Nun gebe es in Bosnien-Herzegowina nur mehr schlechte Erwerbsmöglichkeiten. Außerdem werde in Bosnien von islamistischen Gruppen Druck ausgeübt, dass man im syrischen Bürgerkrieg kämpfen solle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zu Spruchpunkt I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Zu Spruchpunkt II. wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zu Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bosnien und Herzegowina dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Bosnien und Herzegowina ist Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention und des New Yorker Zusatzprotokolls. Die Verfassung des Staates wurde inspiriert von der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte und anderen Menschenrechtsinstrumenten und garantiert im Anhang I der Verfassung das Recht auf Asyl. Die Mehrheit der Bestimmungen in den BIH-Gesetzen, die das Thema Asyl zum Inhalt haben, entspricht internationalen Standards, betreffend insbesondere das Prinzip des Non-Refoulement, der Nichtbestrafung der illegalen Einreise und des Aufenthalts von Asylwerbern, Zugang zum Asylverfahren von unbegleiteten oder von der Familie getrennten Minderjährigen, den Prinzipien der besten Interessenswahrnehmung von Kindern und Familien, der Verpflichtung, Asylwerber über das Asylverfahren zu informieren, und das Recht auf Verfahrenshilfe und der vertraulichen Behandlung von (Asyl-)Daten (Tolic 2006)."Bosnien und Herzegowina ist Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention und des New Yorker Zusatzprotokolls. Die Verfassung des Staates wurde inspiriert von der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte und anderen Menschenrechtsinstrumenten und garantiert im Anhang römisch eins der Verfassung das Recht auf Asyl. Die Mehrheit der Bestimmungen in den BIH-Gesetzen, die das Thema Asyl zum Inhalt haben, entspricht internationalen Standards, betreffend insbesondere das Prinzip des Non-Refoulement, der Nichtbestrafung der illegalen Einreise und des Aufenthalts von Asylwerbern, Zugang zum Asylverfahren von unbegleiteten oder von der Familie getrennten Minderjährigen, den Prinzipien der besten Interessenswahrnehmung von Kindern und Familien, der Verpflichtung, Asylwerber über das Asylverfahren zu informieren, und das Recht auf Verfahrenshilfe und der vertraulichen Behandlung von (Asyl-)Daten (Tolic 2006).

BIH übernahm die Durchführung von Asylverfahren von UNHCR zur Gänze im Jahre 2004. Die Erstinstanz ist das Ministerium für Sicherheit - Asylabteilung, während der Gerichtshof von BIH die zweite Instanz bildet, welche über Beschwerden und Einsprüche befindet. Bei der Entscheidung, ob internationaler Schutz gewährt wird, wird auch das Prinzip des "Non-refoulement" (Art. 91 des Asylgesetzes) stets in Erwägung gezogen. Von 1.7.2004 bis zum 31.12.2013 wurden in Bosnien insgesamt 599 Asylanträge abgegeben, wobei gesamt 1.323 Personen um Asyl ansuchten. Während dieses Zeitraums wurde 10 Personen Asyl und 57 Personen subsidiärer Schutz gewährt. Verglichen mit dem Jahr 2012 (40 Anträge), kam es 2013 zu einer Zunahme an Asylanträgen (73 Anträge), wobei die Zahl der Personen, die Asyl beantragten, um 88,68 Prozent im Vergleich zu 2012 anstiegen (MoS 5.2014).BIH übernahm die Durchführung von Asylverfahren von UNHCR zur Gänze im Jahre 2004. Die Erstinstanz ist das Ministerium für Sicherheit - Asylabteilung, während der Gerichtshof von BIH die zweite Instanz bildet, welche über Beschwerden und Einsprüche befindet. Bei der Entscheidung, ob internationaler Schutz gewährt wird, wird auch das Prinzip des "Non-refoulement" (Artikel 91, des Asylgesetzes) stets in Erwägung gezogen. Von 1.7.2004 bis zum 31.12.2013 wurden in Bosnien insgesamt 599 Asylanträge abgegeben, wobei gesamt 1.323 Personen um Asyl ansuchten. Während dieses Zeitraums wurde 10 Personen Asyl und 57 Personen subsidiärer Schutz gewährt. Verglichen mit dem Jahr 2012 (40 Anträge), kam es 2013 zu einer Zunahme an Asylanträgen (73 Anträge), wobei die Zahl der Personen, die Asyl beantragten, um 88,68 Prozent im Vergleich zu 2012 anstiegen (MoS 5.2014).

Grundlage für das bosnische Asylverfahren ist das "Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum", welches gemäß Artikel IV der bosnischen Verfassung vom Parlament am 26. April 2008 angenommen wurde. Auf Grundlage dieses Gesetzes und weiterer Nebengesetze werden das Verfahren und die entsprechenden Entscheidungen durch den BIH Ministerrat, das Ministerium für Sicherheit (Asylbereich), des Äußeren und für Menschenrechte und Flüchtlinge sowie durch das Amt für Fremdenwesen, die Grenzpolizei, andere Polizeieinrichtungen und andere zuständige staatliche Stellen abgewickelt (UNHCR 2008).Grundlage für das bosnische Asylverfahren ist das "Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum", welches gemäß Artikel römisch vier der bosnischen Verfassung vom Parlament am 26. April 2008 angenommen wurde. Auf Grundlage dieses Gesetzes und weiterer Nebengesetze werden das Verfahren und die entsprechenden Entscheidungen durch den BIH Ministerrat, das Ministerium für Sicherheit (Asylbereich), des Äußeren und für Menschenrechte und Flüchtlinge sowie durch das Amt für Fremdenwesen, die Grenzpolizei, andere Polizeieinrichtungen und andere zuständige staatliche Stellen abgewickelt (UNHCR 2008).

Im Asylbereich wurden Ergänzungsbestimmungen zum Asylgesetz (2008 Law on Movements and Stays of Aliens and Asylum) verabschiedet, welche das Gesetz weiter an internationale und EU-Standards anpassen sollen. Weiters wurden eine neue Migrations- und Asylstrategie und ein Aktionsplan für den Zeitraum 2012-2015 angenommen. Die Asylabteilung im Sicherheitsministerium ist mit beinahe allen vorgesehenen Mitarbeitern ausgestattet. Entsprechende Ausbildungsmaßnahmen wurden ebenfalls durchgeführt (EC 16.10.2013).

Das Gesetz "Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum, 2008" bzw. die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2012 ist noch immer in Kraft.

Anmerkung: Derzeit befindet sich ein Gesetzesvorschlag über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz) in Ausarbeitung, dieser soll bis Ende 2014 dem Ministerrat vorgelegt werden (VB 5.6.2014).

Das Asyl-Modul des Migrationsinformationssystems (MIS) wird voll ausgenutzt. Das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge wurde an das MIS-System angeschlossen und die Anwendung dieses Systems erweitert. Insgesamt ist das Asyl- und internationale Schutzsystem in Bosnien gut entwickelt und eingerichtet (EC 2011).

Quellen

Tolic, Valentina (2006): Asylum Seekers and Immigration in Bosnia and Herzegowina ...;

EC - European Commission (16.10.2013): BOSNIA AND HERZEGOVINA 2013

PROGRESS REPORT ...;

EC - European Commission (12.10.2011): BOSNIA AND HERZEGOVINA 2011

PROGRESS REPORT ...;

UNHCR Refworld: Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum, 2008

...;

MoS - Ministry of Security (5.2014): Bosnia and Herzegovina Migration Profile for the year 2013 ...;

VB des BMI in Sarajewo (5.6.2014): Bericht des VB, per Email.

Asylverfahren

Reguläres Verfahren

Die Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, kann entweder bei der Grenzpolizei oder innerhalb des Landes beim Büro für Fremdenangelegenheiten abgegeben werden. Diese stellen der jeweiligen Person eine Bestätigung aus und informieren diese darüber, wo und bis zu welchem Zeitpunkt persönlich ein Antrag auf internationalen Schutz beim Ministerium für Sicherheit abzugeben ist. Gibt ein Fremder aufgrund der Non-Refoulement-Bestimmung einen Antrag ab, muss dies sofort der zuständigen Stelle im Fremdenbüro gemeldet werden, wobei das Büro verpflichtet ist, den Fremden aufzunehmen (UNHCR 16.4.2008; vgl. auch: MoS o.D.).Die Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, kann entweder bei der Grenzpolizei oder innerhalb des Landes beim Büro für Fremdenangelegenheiten abgegeben werden. Diese stellen der jeweiligen Person eine Bestätigung aus und informieren diese darüber, wo und bis zu welchem Zeitpunkt persönlich ein Antrag auf internationalen Schutz beim Ministerium für Sicherheit abzugeben ist. Gibt ein Fremder aufgrund der Non-Refoulement-Bestimmung einen Antrag ab, muss dies sofort der zuständigen Stelle im Fremdenbüro gemeldet werden, wobei das Büro verpflichtet ist, den Fremden aufzunehmen (UNHCR 16.4.2008; vergleiche auch: MoS o.D.).

Nach Abgabe eines solchen Antrags wird der Antragsteller registriert und erhält ein Dokument, welches die Antragsstellung bestätigt und gleichzeitig als Aufenthaltserlaubnis bis zur endgültigen Entscheidung dient. Gegen einen Antragsteller, der direkt aus dem Herkunftsland, in dem sein Leben oder seine Freiheit gefährdet ist, nach Bosnien kommt und sich illegal im Land aufhält, werden keine Strafen verhängt, wenn er sich umgehend an die zuständigen Behörden zwecks Registrierung wendet (UNHCR 16.4.2008; vgl. MoS o.D.).Nach Abgabe eines solchen Antrags wird der Antragsteller registriert und erhält ein Dokument, welches die Antragsstellung bestätigt und gleichzeitig als Aufenthaltserlaubnis bis zur endgültigen Entscheidung dient. Gegen einen Antragsteller, der direkt aus dem Herkunftsland, in dem sein Leben oder seine Freiheit gefährdet ist, nach Bosnien kommt und sich illegal im Land aufhält, werden keine Strafen verhängt, wenn er sich umgehend an die zuständigen Behörden zwecks Registrierung wendet (UNHCR 16.4.2008; vergleiche MoS o.D.).

Anträge auf internationalen Schutz werden beim Sicherheitsministerium überprüft und entschieden. Die Entscheidung erfolgt dabei über jeden einzelnen Fall nach Beendigung einer speziellen Untersuchung, bei der alle relevanten Fakten, Umstände und Beweise für eine Entscheidungsfindung bewertet wurden. Während des Ermittlungsverfahrens muss dem Antragsteller Gelegenheit zum Vorbringen aller diesem bekannten Umstände gegeben werden. Weiters muss er Zugang zu allen vorhandenen und Gelegenheit zur Präsentation spezifischer Beweise haben (UNHCR 16.4.2008).

Während des Verfahrens muss dem Antragsteller bei Notwendigkeit ein Dolmetscher bzw. ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt werden. Außerdem hat der Verfahrensführende die Verpflichtung, den Schutzsuchenden über alle seine Rechte und Verpflichtungen im Asylverfahren zu informieren. Jede Entscheidung darüber, ob ein Antrag begründet oder unbegründet ist, muss klar nachvollziehbar und begründet sein und dem Antragsteller persönlich mitgeteilt werden (UNHCR 16.4.2008).

Die meisten Asylverfahren werden innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen, in Ausnahmefällen können diese allerdings auch länger dauern (USDOS 27.2.2014).

UNHCR werden laut Gesetz 2008 eine Reihe von Rechten im Asylverfahren eingeräumt. So ist UNHCR der Kontakt mit Schutzsuchenden, der Zugang zum Verfahren selbst, die Anwesenheit während der Befragung und die Abgabe einer Stellungnahme während des gesamten Verfahrens zu ermöglichen. Darüber hinaus soll UNHCR mit allen statistischen Daten betreffend Asylentscheidungen und Entscheidungen über subsidiären Schutz und anderen Informationen versorgt werden, um seinen Aufsichtsverantwortlichkeiten nach Artikel 35 der Konvention gerecht werden zu können (BIH 12.5.2009).

Schnellverfahren

Im Falle eines unbegründeten Antrags soll eine Entscheidung der zuständigen Stelle innerhalb von 15 Tagen erfolgen. Unbegründet sind Anträge, die a) nicht die allgemeinen Anforderungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen; b) der Antrag allein auf wirtschaftlichen Gründen oder auf unwahren Behauptungen beruht; c) der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland/Drittstaat eingereist ist, außer dieser kann besondere Gründe anführen; d) bei Besitz mehrerer Staatsbürgerschaften, außer der Antragsteller kann aus Konventionsgründen in keines der Länder gebracht werden, in welchem er Staatsbürger ist; e) aus anderen Gründen (z. B. Kriegsverbrechen etc.) (UNHCR 16.4.2008).

Schnellverfahren, d. h. im Falle offensichtlich unbegründeter Anträge, sollen innerhalb von 15 Tagen entschieden werden (USDOS 27.2.2014).

Folgeanträge

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Stellung eines neuerlichen Antrags, allerdings nur dann, wenn der Antragsteller in Bezug zu seinem vorherigen Antrag wesentliche neue Gründe vorbringen kann (UNHCR 16.4.2008).

Berufungsmöglichkeiten

Eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung der zuständigen Stelle für die Gewährung von internationalem Schutz ist grundsätzlich zulässig und kann innerhalb von 2 Monaten beim Gerichtshof für BIH eingebracht werden. Solch eine Beschwerde hat bis zur endgültigen und bindenden Entscheidung aufschiebende Wirkung (BIH 12.5.2009; vgl. auch: USDOS 27.2.2014, MoS o.D.).Eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung der zuständigen Stelle für die Gewährung von internationalem Schutz ist grundsätzlich zulässig und kann innerhalb von 2 Monaten beim Gerichtshof für BIH eingebracht werden. Solch eine Beschwerde hat bis zur endgültigen und bindenden Entscheidung aufschiebende Wirkung (BIH 12.5.2009; vergleiche auch: USDOS 27.2.2014, MoS o.D.).

Die Frist zur Einreichung der Beschwerde bei der Ablehnung von Asyl beträgt 60 Tage, dabei wird ein Verwaltungsverfahren vor dem "Sud Bosne i Hercegovine" (Staatsgericht) eingeleitet und setzt den Beschluss der zuständigen Fremdenbehörde bis zum Urteilspruch des Gerichtes aus (VB 13.9.2012).

Gegen eine Entscheidung wegen eines unbegründeten Antrags kann innerhalb von 8 Tagen ebenfalls beim Gericht für BIH Beschwerde erhoben werden, wobei das Gericht verpflichtet ist, innerhalb von 30 Tagen über diese Beschwerde zu befinden (UNHCR 16.4.2008).

Ebenso können Entscheidungen der Asylabteilung wegen Einstellung bzw. Ablehnung des Asylverfahrens innerhalb von 8 Tagen ab Zustellung beim Staatsgericht beeinsprucht werden (BIH 12.5.2009).

Ausweisung

Eine Entscheidung über eine Ausweisung hat seitens des Fremdenrechtsbüros nach sorgfältiger Abwägung und Beurteilung aller Fakten und Beweise und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes zu erfolgen. Eine Ausweisung auf freiwilliger Basis muss die Frist zum Verlassen des Landes enthalten, die 15 Tage nicht überschreiten darf. Wird diese Frist überschritten und reist der Fremde nicht freiwillig aus, hat das Ministerium für Sicherheit die Letztentscheidung zur Durchführung einer Zwangsausweisung. Dabei kann es sich der Hilfe anderer Organisationseinheiten oder der Polizei bedienen. Diese Zwangsmaßnahmen dürfen allerdings nicht im Widerspruch zum Prinzip des "Non-Refoulement" stehen (UNHCR 16.4.2008).

Quellen

UNHCR Refworld (16.4.2008): Bosnia and Herzegovina: Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum ...;

MoS Ministry of Security (o.D.): Basic information on entry, stay and international protection of foreigners in BiH ...;

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bosnia and Herzegovina ...;

BIH (12.5.2009): BYLAW ON INTERNATIONAL PROTECTION (ASYLUM) IN

BOSNIA AND HERZEGOVINA ...;

VB des BMI in Sarajewo (13.9.2012): Bericht des VB, per Email.

Non-Refoulement

Ein Fremder, der alle rechtlichen Möglichkeiten im Asylverfahren ausgeschöpft hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt bzw. dessen Asylverfahren beendet wurde, kann trotzdem nicht des Landes verwiesen werden, wenn er unter die Bestimmungen des Art. 91 (Prinzip des "Non-Refoulement") des Asylgesetzes fällt. Dabei kommt der Asylwerber (AW) in die Obhut der Fremdenbehörde, die diesem eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ausstellt. Die Behörden sind jedenfalls angehalten, in solchen Fällen alles zu unternehmen, um eine endgültige Lösung über den finalen Status des AW herbeizuführen (MoS 5.2014).Ein Fremder, der alle rechtlichen Möglichkeiten im Asylverfahren ausgeschöpft hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt bzw. dessen Asylverfahren beendet wurde, kann trotzdem nicht des Landes verwiesen werden, wenn er unter die Bestimmungen des Artikel 91, (Prinzip des "Non-Refoulement") des Asylgesetzes fällt. Dabei kommt der Asylwerber (AW) in die Obhut der Fremdenbehörde, die diesem eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ausstellt. Die Behörden sind jedenfalls angehalten, in solchen Fällen alles zu unternehmen, um eine endgültige Lösung über den finalen Status des AW herbeizuführen (MoS 5.2014).

Die Regierung unterhielt ein System zum Schutz gegen eine Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in diejenigen Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Meinung bedroht werden würde (USDOS 24.5.2012). In Bosnien wird das Konzept des "sicheren Herkunftsstaates" angewandt. Alle Anträge von Asylwerbern aus einem solchen Land werden grundsätzlich als unbegründet angesehen, wobei es dem Asylwerber obliegt, ein mögliches Gegenteil zu beweisen (USDOS 27.2.2014).

Quellen

MoS - Ministry of Security (5.2014): Bosnia and Herzegovina Migration Profile for the year 2013 ...;

USDOS - US Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Bosnia and Herzegovina ...;

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bosnia and Herzegovina ...

Versorgung

Ist die Unterbringung eines Asylwerbers notwendig, wird dieser seitens der Asylbehörde in das vorläufige Aufnahmezentrum für internationalen Schutz Suchende in Rakovica überstellt, welches vom Sicherheitsministerium geführt und von UNHCR finanziell und materiell unterstützt wird. Diese Überstellung erfolgt insbesondere dann, wenn die Person über keine finanziellen Mittel für die Suche nach einer privaten Unterkunft verfügt oder wenn ihre medizinische oder andere Verfassung es erfordert (BIH 12.5.2009).

Rakovica war das vorläufige Aufnahmezentrum für internationalen Schutz und in Trnovo sollte ein dauerhaftes Zentrum errichtet werden. Das vorläufige Aufnahmecenter Rakovica (z. Z. ausgelagert in die Ortschaft Brnjaci bei Kiseljak) ist immer noch aktiv. Die Bauarbeiten am Aufnahmecenter Trnovo sind abgeschlossen. Ende Mai wurden die technischen Überprüfungsbefunde erstellt, nun wird die Gemeinde Trnovo die Benützungsbewilligung erteilen. Die Tender für die Ausstattung des Centers (Möbel usw.) sind ebenfalls abgeschlossen, die Lieferung soll in Kürze beginnen. Es wird erwartet, dass das Center im Sommer oder frühen Herbst 2014 geöffnet wird und die Asylwerber aufnimmt (Büro VB 5.6.2014).

Das temporäre Asylaufnahmezentrum in Kiseljak (Rakovica) ist in Betrieb und beherbergt derzeit 13 Asylsuchende, wobei insgesamt eine Kapazität für 30 Personen besteht. Das permanente Asylzentrum in Trnovo ist mittlerweile errichtet worden. Dessen Kapazität beträgt 154 Betten (EC 16.10.2013).

Laut einem Bericht des Bosnischen Helsinki Komitees leben die Insassen im Aufnahmezentrum Rakovica unter adäquaten Lebensbedingungen. Eine primäre Gesundheitsversorgung ist gewährleistet, chronisch Erkrankte werden in Gesundheitszentren gebracht. Was die sekundäre Gesundheitsversorgung betrifft, wird diese in Zusammenarbeit mit UNHCR durchgeführt (Tolic 2006).

Grundsätzlich haben Asylwerber das Recht auf eine (medizinische) Grundversorgung, auf Unterkunft in einem Aufnahmezentrum, verfügbare freie Plätze vorausgesetzt, eine Grundausbildung, freie Rechtshilfe bezüglich des Verfahrens und soziale Unterstützung in Hinblick auf die zeitweilige Bereitstellung eines Vormundes. Sämtliche Kosten, die sich aus dem Status eines Asylwerbers ergeben, werden von der Asylbehörde aus dem dafür vorgesehenen Budget oder durch spezielle Vereinbarungen bestritten (BIH 12.5.2009).

Quellen

Tolic, Valentina (2006): Asylum Seekers and Immigration in Bosnia and Herzegowina ...;

BIH (12.5.2009): BYLAW ON INTERNATIONAL PROTECTION (ASYLUM) IN

BOSNIA AND HERZEGOVINA ...;

Büro VB des BMI in Sarajewo (5.6.2014): Auskunft, per Email;

EC - European Commission (16.10.2013): BOSNIA AND HERZEGOVINA 2013

PROGRESS REPORT ..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste vor zwölf Jahren legal aus dem Herkunftsstaat nach Bosnien und Herzegowina ein und hielt sich dort aufgrund eines noch gültigen Aufenthaltstitels als Ehemann einer bosnischen Staatsbürgerin auf, bis er sich von einem Schlepper nach Österreich bringen ließ und am 03.07.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Zur Lage in Bosnien und Herzegowina schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Insbesondere hat die beschwerdeführende Partei in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substanziiert bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Bosnien und Herzegowina ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 4 (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.(3) Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt."

...

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

...

§ 52 (1) ...Paragraph 52, (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt."

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:

Die beschwerdeführende Partei reiste vor zwölf Jahren legal nach Bosnien und Herzegowina ein und verfügt über einen noch gültigen Aufenthaltstitel in diesem Staat. Falls der Aufenthaltstitel in Bosnien und Herzegowina nicht verlängert werden sollte, stünde der beschwerdeführenden Partei ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen. Der Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ist daher gemäß § 4 AsylG 2005 unzulässig.Die beschwerdeführende Partei reiste vor zwölf Jahren legal nach Bosnien und Herzegowina ein und verfügt über einen noch gültigen Aufenthaltstitel in diesem Staat. Falls der Aufenthaltstitel in Bosnien und Herzegowina nicht verlängert werden sollte, stünde der beschwerdeführenden Partei ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen. Der Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ist daher gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 unzulässig.

Im Beschwerdefall wurde vom Bundesamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit in Bosnien und Herzegowina im Sinn des § 4 AsylG 2005 geprüft und unter ausführlicher und aktueller Darstellung der Lage in diesem Staat bejaht, wobei auch auf die Situation der beschwerdeführenden Partei eingegangen wurde. Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Abs. 2 des § 4 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.Im Beschwerdefall wurde vom Bundesamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit in Bosnien und Herzegowina im Sinn des Paragraph 4, AsylG 2005 geprüft und unter ausführlicher und aktueller Darstellung der Lage in diesem Staat bejaht, wobei auch auf die Situation der beschwerdeführenden Partei eingegangen wurde. Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Absatz 2, des Paragraph 4, AsylG 2005 normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum Asylwesen in Bosnien und Herzegowina. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere, dass in Bosnien und Herzegowina Asyl- und Refoulementschutz gewährleistet sind. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich also vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass die beschwerdeführende Partei in Bosnien und Herzegowina Schutz im Sinn des § 4 AsylG 2005 finden kann.Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum Asylwesen in Bosnien und Herzegowina. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere, dass in Bosnien und Herzegowina Asyl- und Refoulementschutz gewährleistet sind. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich also vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass die beschwerdeführende Partei in Bosnien und Herzegowina Schutz im Sinn des Paragraph 4, AsylG 2005 finden kann.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG lagen nicht vor.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:

"7.2. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987)."7.2. Im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK hat Artikel 47, Absatz 2, GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, Amtsblatt 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500 aus 1987,).

7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Artikel 52, Absatz eins, GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

7.3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).7.3.1. Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht vergleiche EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).

7.3.2. Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).7.3.2. Artikel 6, EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Ziffer 38,). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Ziffer 29,; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Ziffer 49, ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Ziffer 61,). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Ziffer 62,).

7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Artikel 47, Absatz 2, GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Artikel 6, EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Artikel 47, Absatz 2, GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Artikel 47, Absatz 2, GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.

7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Ziffer 29,).

Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.Es ist vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Ziffer 37,).

7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Artikel 6, Absatz eins, EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Artikel 6, Absatz eins, EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Ziffer 86,). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Artikel 6, EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).

8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.""Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Drittstaatsicherheit, Interessenabwägung, non
refoulement, Rechtsschutzstandard, Rückkehrentscheidung, sicherer
Drittstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W184.2014760.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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