Entscheidungsdatum
22.04.2015Norm
BFA-VG §22 Abs3Spruch
W186 2106212-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Polen, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 09.04.2015, Zl. 650274206 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 09.04.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Polen, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 09.04.2015, Zl. 650274206 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 09.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde erstmals am 21.02.2013 durch das Landeskriminalamt XXXX amtsbehandelt und am 05.11.2013 wegen des Verdachts der Sachbeschädigung sowie des rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Am 05.11.2013 wurde über ihn durch die Landespolizeidirektion XXXX, zur Zahl 1344191/FrB/13, eine Ausweisung gem. § 66 Abs. 1 FPG 2005 erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Weiters wurde über den BF am 13.02.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion XXXX, zur Zahl 650274206, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Dagegen erhob der BF Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die am 27.02.2015 abgewiesen wurde, wobei gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien. Am 24.02.2014 wurde erstmals bei der polnischen Botschaft in XXXX ein Heimreisezertifikat beantragt, am 13.03.2014 langte die Kopie des polnischen Heimreisezertifikats bei der Behörde ein. Infolge dessen wurde der BF am 17.03.2014 über den Luftweg nach Polen abgeschoben.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde erstmals am 21.02.2013 durch das Landeskriminalamt römisch 40 amtsbehandelt und am 05.11.2013 wegen des Verdachts der Sachbeschädigung sowie des rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Am 05.11.2013 wurde über ihn durch die Landespolizeidirektion römisch 40 , zur Zahl 1344191/FrB/13, eine Ausweisung gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005 erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Weiters wurde über den BF am 13.02.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , zur Zahl 650274206, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Dagegen erhob der BF Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die am 27.02.2015 abgewiesen wurde, wobei gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien. Am 24.02.2014 wurde erstmals bei der polnischen Botschaft in römisch 40 ein Heimreisezertifikat beantragt, am 13.03.2014 langte die Kopie des polnischen Heimreisezertifikats bei der Behörde ein. Infolge dessen wurde der BF am 17.03.2014 über den Luftweg nach Polen abgeschoben.
Am 09.01.2015 wurde der BF im Bundesgebiet erneut festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. In der Folge wurde er am XXXX durch das Bezirksgericht XXXX, zur XXXX, wegen der §§ 8 Abs. 1 StGB, § 15 StGB; § 218 Abs. 1 Z 1 StGB, § 218 Abs. 1 Z 2 StGB, § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Am 09.01.2015 wurde der BF im Bundesgebiet erneut festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. In der Folge wurde er am römisch 40 durch das Bezirksgericht römisch 40 , zur römisch 40 , wegen der Paragraphen 8, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB; Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Am 09.04.2015 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und im BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
"F: Hatten Sie je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU?
A: Nein, hatte ich nicht. Ich Österreich war ich angemeldet.
F: Seit wann befinden sie sich in Österreich?
A: Ich bin seit drei Jahren in Österreich.
F: Waren Sie während dieser Zeit angemeldet?
A: Nein, war ich nicht.
F: Wie sind sie nach Österreich eingereist und warum?
A: Ich bin mit dem Zug nach Österreich gekommen um Hilfe in Österreich zu suchen.
F: Haben sie in Österreich einen Wohnsitz?
A: Nein, hatte ich nicht.
F: Sind sie in Österreich angemeldet?
A: Nein, war ich nicht.
F: Wann wurden sie warum zuletzt festgenommen?
A: Ich wurde vor drei Monaten festgenommen. Ich habe Eingebrochen in Kellerabteilen um zu übernachten.
F: Sind sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen - egal ob legal oder illegal?
A: Nein, bin ich nicht.
F: Von was leben sie in ihrem Heimatland?
A: Ich lebe von Notstand in Polen.
F: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanziert?
A: Ich habe vom Betteln gelebt.
F: Haben sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?
A: Nein, habe ich nicht.
F: Wurden sie in einem anderen Staat als Österreich jemals verurteilt.
A: Ja, vor drei Monaten habe ich eine Verurteilung in Österreich bekommen. Weiters bin ich zwei Jahre in Holland, eineinhalb Jahre in der Schweiz. In allen Ländern, was ich Genannte habe, hatte ich eine Verurteilung.
F: Warum wurden Sie verurteilt?
A: Ich habe gestohlen, eingebrochen und Sachbeschädigungen gemacht.
F: Haben sie in Österreich Familienangehörige?
A: Nein, habe ich nicht.
F: Haben sie in ihrem Heimatland Familienangehörige und wenn ja welche?
A: Meine Mutter und meine Schwester leben in Polen.
F: Was spricht gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder eines Einreiseverbotes für Österreich.
A: Ich möchte in Österreich leben. Ich habe überall nach einen Job gefragt. Ich bin dagegen.
[...]
F: Könnten sie in ihrem Heimatland eine Beschäftigung annehmen.
A: Ich bekomme keine Arbeit in Polen. Ich bin aber schon arbeitsfähig.
Zu gerichtlichen Verurteilungen:
Das Bundesamt hat zufolge der Mitteilung der Strafgerichte davon auszugehen, dass Sie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen haben.
[...]
Auf Grund Ihres Verhaltens ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stellt ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen Sie auf die Dauer von bis zu zehn Jahren zulässig! Es ist jedoch beabsichtigt ein Aufenthaltsverbotes bzw. eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren zu erlassen.
F: Sie haben die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben!
A: Ich bin nicht einverstanden mit dem Aufenthaltsverbot.
F: Warum haben sie diese strafbare Handlung begangen?
A: Ich habe keine Möglichkeiten gehabt zum Schlafen, deshalb musste ich einbrechen.
F: Wie viel Bargeld haben Sie derzeit bei sich?
A: Ich habe ca. 200,00 Euro bei mir.
Zur Erlassung der Schubhaft
[...]
V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung (einer Anordnung zur Außerlandesbringung,) Sie nach Polen abgeschoben werden sollen.
Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen eventuell beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen. Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Ich möchte nur dazu sagen, dass ich mit dem Aufenthaltsverbot und der Abschiebung von Österreich nicht einverstanden bin, weil ich in Österreich weiterhin leben möchte.
F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente?
A: Ja, ich hatte einen Reisepass, aber den hat mir jemand gestohlen.
Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich.
Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar.
Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Okay. Ich bin damit einverstanden."
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen (Spruchpunkt II).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt römisch eins) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei).
Begründet wurde dies im Wesentlichen folgenderweise:
"zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Fest steht, dass Sie in Österreich nie, außer während ihrer Zeit in Haft, meldeamtlich erfasst waren oder einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich geführt haben. Sie haben in Österreich noch nie eine Anmeldebescheinigung beantragt. Fest steht auch, dass Sie in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und nicht die nötigen Barmittel besitzen, um sich einen weiteren Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können.
Gegen Sie wurde bereits mehrmals Anzeige erstattet und zuletzt wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Sie sind nach Österreich illegal eingereist. Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument.
Sie sind in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie strafbare Handlungen im Bundesgebiet begangen haben.
Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Sie wurden am 17.03.2014 über den Luftweg nach Polen abgeschoben.
Gegen Sie wurde bereits eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erlassen. Ihrer Ausreiseverpflichtung kamen Sie aus eigenen nicht nach.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.
Es steht fest, dass in Österreich keiner ihrer Familienangehörigen lebt und Sie in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügen. In Polen leben Ihre Mutter und Ihre Schwester. Weiters steht fest, dass Sie arbeitsfähig sind und Sie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Für die Behörde steht fest, dass in Polen ihr Lebensmittelpunkt ist, in Polen ihre Kernfamilie lebt und Sie dort sowohl über soziale als auch berufliche Anknüpfungspunkte verfügen."
Und weiters:
"Sie sind vollkommen mittellos und zudem obdachlos und daher für die Behörde nicht greifbar. Ein Heimreisezertifikat wurde durch das BFA und wird erneut durch das BFA beantragt und somit steht ihre Abschiebung unmittelbar bevor."
[...]
"In Ihrem Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Sie in Österreich keinen Wohnsitz haben, keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgehen und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich haben. Auch sonst wurden von Ihrer Seite keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Sie verfügen über sehr eingeschränkte Barmittel.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes muss die Behörde durchaus annehmen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden und somit ein dringender Sicherungsbedarf besteht.
[...]
Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Die Schubhaftverhängung ist daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes.
[...]
Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen.
[...]
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
[...]
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Sie befinden sich bereits in Haft.
Es ist daher auch aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind."
Seit 09.024.2015 befindet sich der BF in Schubhaft, am selben Tag wurde seitens des BFA die Beantragung eines Heimreisezertifikates veranlasst.
Am 09.04.2015 wurde gegen den BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei kein Durchsetzungsaufschub erteilt und die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
3. Mit am 16.04.2015 beim BFA und beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz erhob der BF gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt:
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen;
den bekämpften Bescheid zu beheben und die Rechtswidrigkeit der Schubhaft auszusprechen;
im Rahmen der Habeas Corpus Prüfung auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht vorliegen;
in eventu die Beschwerde an die zuständige Stelle weiterzuleiten;
dem BF einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer gemäß § 40 VwGVG beizugeben;dem BF einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer gemäß Paragraph 40, VwGVG beizugeben;
den BF von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung zu befreien;den BF von der Eingabegebühr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung zu befreien;
Kostenersatz zuzuerkennen, dem BF etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und ihn im Falle des Obsiegens der Behörde vom Aufwandsersatz zu befreien;
in eventu jeweils die ordentliche Revision zuzulassen.
4. Die Beschwerdevorlage des BFA, datiert mit 17.04.2015, langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Behörde beantragte, ihren Bescheid zu bestätigen und gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4. Die Beschwerdevorlage des BFA, datiert mit 17.04.2015, langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Behörde beantragte, ihren Bescheid zu bestätigen und gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist volljährig, polnischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist volljährig, polnischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der BF verfügt über kein Reisedokument und keinen Aufenthaltstitel. Er ist illegal in Österreich aufhältig. Er wurde am XXXX wegen des Verdachts der Sachbeschädigung sowie des rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Am 05.11.2013 wurde gegen ihn eine Ausweisung gem. § 66 Abs. 1 FPG 2005 erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Weiters wurde über den BF am 13.02.2014 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen, wogegen er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, die am 27.02.2015 abgewiesen wurde. Dabei wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien. Am 17.03.2014 wurde der BF über den Luftweg nach Polen abgeschoben.Der BF verfügt über kein Reisedokument und keinen Aufenthaltstitel. Er ist illegal in Österreich aufhältig. Er wurde am römisch 40 wegen des Verdachts der Sachbeschädigung sowie des rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Am 05.11.2013 wurde gegen ihn eine Ausweisung gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005 erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Weiters wurde über den BF am 13.02.2014 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen, wogegen er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, die am 27.02.2015 abgewiesen wurde. Dabei wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien. Am 17.03.2014 wurde der BF über den Luftweg nach Polen abgeschoben.
Am 09.01.2015 wurde der BF im Bundesgebiet erneut festgenommen. In der Folge wurde er am XXXX wegen der §§ 8 Abs. 1 StGB, § 15 StGB; § 218 Abs. 1 Z 1 StGB, § 218 Abs. 1 Z 2 StGB, § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Am 09.01.2015 wurde der BF im Bundesgebiet erneut festgenommen. In der Folge wurde er am römisch 40 wegen der Paragraphen 8, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB; Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Der BF verfügt in Österreich über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen, über keine Unterkunft, kein legales Einkommen und er wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vor. Er verfügt über kein Identitätsdokument. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen bzw. sich der Ausweisung zu entziehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, des fremdenpolizeilichen Aktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Sachverhalt:
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich (fehlende familiäre, soziale und berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der BF ist diesen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Die erhebliche Fluchtgefahr des BF wird dadurch untermauert, dass er bereits im Jahr 2014 nach Polen abgeschoben werden musste und danach erneut illegal ins Bundesgebiet eingereist ist. Der BF ist arbeits-- und obdachlos und hat sich nach eigenen Angaben seinen Unterhalt durch Betteln verdient. Er wurde rechtskräftig wegen sexueller Belästigung, versuchter Körperverletzung und Sachbeschädigung zu drei Monaten unbedingter Haftstrafe verurteilt.
Es besteht aus den angeführten Gründen der Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des BF der begründete Verdacht, dass er, auf freiem Fuß belassen, sich weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist. Aus seinem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem beenden wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.Der mit "Zuständigkeiten" betitelte Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (Paragraphen 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach Paragraph 76, FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.Weiters bestimmt auch Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA sowie gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA sowie gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft vergleiche VfSlg. 10.982 aus 1986,) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP), legt Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, den § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wegen Verstoßes gegen Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden, frühere Bestimmungen treten nicht mehr in Kraft. Aufgrund dessen stützt das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis bezüglich der Anfechtung des Schubhaftbescheides nunmehr auf § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, bezüglich der Anhaltung in Schubhaft auf § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG (vgl. auch VfGH 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17).Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, den Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG wegen Verstoßes gegen Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden, frühere Bestimmungen treten nicht mehr in Kraft. Aufgrund dessen stützt das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis bezüglich der Anfechtung des Schubhaftbescheides nunmehr auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, bezüglich der Anhaltung in Schubhaft auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG vergleiche auch VfGH 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17).
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.
§ 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oderder Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(4) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Absatz 2, oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Absatz 2, oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"(7) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers bzw. Fremden in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach Paragraph 76, FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers bzw. Fremden in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Zum Fall:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
Zu den Rechtsgrundlagen:
Im gegenwärtigen Fall stützte das Bundesamt richtigerweise den Schubhaftbescheid auf § 76 Abs.1 FPG da es sich um einen Fremden - nicht jedoch um einen Asylwerber - handelt, dessen Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. dessen Abschiebung gesichert werden musste.Im gegenwärtigen Fall stützte das Bundesamt richtigerweise den Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG da es sich um einen Fremden - nicht jedoch um einen Asylwerber - handelt, dessen Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. dessen Abschiebung gesichert werden musste.
Zum Sicherungsbedarf:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der BF polnischer Staatsbürger.
Der BF war in Österreich nie, außer während seiner Zeit in Haft, meldeamtlich erfasst oder hat einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich geführt. Er hat in Österreich weder einen Aufenthaltstitel beantragt noch ist er an einem dauernden Aufenthalt in Österreich interessiert. Er ist hier auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist rechtskräftig wegen sexueller Belästigung, versuchter Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt. Er war nie in der österreichischen Gesellschaft integriert oder auf dem hiesigen Arbeitsmarkt verankert, hat sich nach eigenen Aussagen seinen Unterhalt durch Betteln verdient und hat hier keine sozialen Bindungen oder familiären Anknüpfungspunkte.
Am 05.11.2013 wurde über ihn eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 erlassen, in der Folge wurde er am 17.03.2014 nach Polen abgeschoben.Am 05.11.2013 wurde über ihn eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005 erlassen, in der Folge wurde er am 17.03.2014 nach Polen abgeschoben.
Das bisherige Gesamtverhalten des BF zeigt unmissverständlich, dass er sich, auf freiem Fuß gelassen, weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird. Aus seinem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem beenden wird.
Insoweit die belangte Behörde also in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF, davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens und einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken.
Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein Sicherungsbedürfnis bestanden hat.
Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bis zu deren Aufhebung bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - wie oben bereits ausgeführt - auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit. Weiters war nicht davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. eine Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - wie oben bereits ausgeführt - auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG. Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit. Weiters war nicht davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. eine Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Da die belangte Behörde insgesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem zu sichernden Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1FPG iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde insgesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem zu sichernden Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz eins F, P, G, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.
Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bis zu deren Aufhebung bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
3.3. Zu Spruchpunkt II.3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Seit der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Verhängung der Schubhaft ist keine Änderung der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen eingetreten. Der BF hat weiterhin keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und ist für die Behörde nicht greifbar.
Zudem stellt er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF muss auch weiterhin darauf geschlossen werden, dass eine Entlassung dazu benutzt werden wird, sich der drohenden Abschiebung zu entziehen.
3.4. Zu Spruchpunkt III.3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei.
3.4.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:3.4.1. Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.
Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV) keine Möglichkeit der Befreiung vorsieht.
Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers
§ 40 VwGVG lautet:Paragraph 40, VwGVG lautet:
(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.(6) In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."
In seinem Prüfbeschluss vom 9. Dezember 2014, E 599/2014-19, hegt der Verfassungsgerichtshof gegen diese Bestimmung folgende Bedenken:
§ 40 VwGVG entspricht weitgehend § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) und ist dementsprechend im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG enthalten. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.Paragraph 40, VwGVG entspricht weitgehend Paragraph 51 a, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8) und ist dementsprechend im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG enthalten. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.
Aus dieser Rechtslage scheint zu folgen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers ausschließlich in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 40 VwGVG, der in seiner Terminologie erkennbar auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen abstellt. In dieselbe Richtung gehen die bereits dargelegte systematische Stellung des § 40 VwGVG im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen sowie die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten" (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass das VwGVG die Beigebung eines Verfahrenshelfers lediglich in Verwaltungsstrafsachen vorsieht.Aus dieser Rechtslage scheint zu folgen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers ausschließlich in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des Paragraph 40, VwGVG, der in seiner Terminologie erkennbar auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen abstellt. In dieselbe Richtung gehen die bereits dargelegte systematische Stellung des Paragraph 40, VwGVG im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen sowie die Erläuterungen zu Paragraph 51 a, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten" Regierungsvorlage 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass das VwGVG die Beigebung eines Verfahrenshelfers lediglich in Verwaltungsstrafsachen vorsieht.
Unbeschadet der Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ist darauf hinzuweisen, dass in den besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK durch Festlegung des Rechts auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers (im konkreten: Rechtsberaters) unter bestimmten Umständen, Genüge getan wird.Unbeschadet der Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ist darauf hinzuweisen, dass in den besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK durch Festlegung des Rechts auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers (im konkreten: Rechtsberaters) unter bestimmten Umständen, Genüge getan wird.
Was die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht anbelangt ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass § 52 BFA-VG durch die Beistellung eines Rechtsberaters vor dem Bundesverwaltungsgericht als "lex specialis" gerade in Schubhaftverfahren der Beigebung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, genüge getan wird und war der Antrag auf Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfer zurückzuweisen.Was die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht anbelangt ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass Paragraph 52, BFA-VG durch die Beistellung eines Rechtsberaters vor dem Bundesverwaltungsgericht als "lex specialis" gerade in Schubhaftverfahren der Beigebung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, genüge getan wird und war der Antrag auf Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfer zurückzuweisen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.7. Da hier bereits in der Sache selbst entschieden wurde, ist der Ausspruch über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt:Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt:
welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);
ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG Anwendung;ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des Paragraph 35, VwGVG Anwendung;
unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers in Schubhaftverfahren..
Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.Die Revision war daher gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuzulassen.
Schlagworte
Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W186.2106212.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015