Entscheidungsdatum
28.04.2015Norm
BFA-VG §7 Abs1 Z1Spruch
W117 2010416-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kongo, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2014, Zahl: IFA 644735303-14829455, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kongo, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2014, Zahl: IFA 644735303-14829455, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG, 76 Abs. 1 FPG und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2014, Zl. IFA 644735303-14829455, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 28.07.2014 bis zum 04.08.2014 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, 76 Absatz eins, FPG und Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2014, Zl. IFA 644735303-14829455, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 28.07.2014 bis zum 04.08.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
IV. Die Revision betreffend Spruchpunkte I., II ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision betreffend Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
V. Die Revision betreffend Spruchpunkt III. ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch fünf. Die Revision betreffend Spruchpunkt römisch drei. ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 iVm Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 02.08.2014, eingelangt am selben Tag, "Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft, Mandatsbescheid des BFA RD Wien mit GZ 644735303-14829455", "Schubhaftbeschwerde".
Einleitend brachte er vor: "Mit nachstehender Beschwerde wird die Anhaltung in Schubhaft durch oben bezeichneten Bescheid bekämpft" und führte nachfolgend aus:
"Er hat nach seiner Festnahme deutlich gemacht, dass er eine Rechtsvertretung hat. Die bel Beh ist darauf nicht eingegangen und hat keine Schritte getätigt, um die Rechtsvertretung zur Zustellung des Mandatsbescheids etc. herauszufinden. Der BF ist seit mindestens 28.07.2014 im Hungerstreik und in einem schlechten körperlichen Zustand - seit dem 28.07.2014 hat der BF im Stande der Schubhaft Asylanträge gestellt, diese wurden ignoriert. [...] Möglicherweise spielt hier die Sprachbarriere eine Rolle - der BF spricht weder noch Englisch."
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, "nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, sowie die Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von €750,80 zu ersetzen".
Mit der Beschwerdevorlage am 06.08.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Verwaltungsbehörde vom 04.08.2014 ein, in der diese beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Ersatz der Kosten in Höhe von insgesamt € 426,20 zu verpflichten.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus:
[...] Die Durchführung zum BFA wurde verfügt, wo er am 28.07.2014 niederschriftlich einvernommen wurde. [...] Er sprach von einem Anwalt, wusste von diesem aber keine Daten und auch keine Telefonnummer. [...] Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift trat der Bf nicht in den Hungerstreik und er war auch niemals in schlechter körperlicher Verfassung. Diesbezüglich wurde von der Sanitätsstelle das Datenblatt zur Verfügung gestellt und liegt dem Akt bei. [...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen einzigen Asylantrag gestellt, und zwar am 17.08.2013.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2013, Zl. 1311971-EAST West, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz stellte das Bundesasylamt gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO die Zuständigkeit Ungarns fest und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idgF nach Ungarn aus. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG wurde die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt.Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2013, Zl. 1311971-EAST West, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz stellte das Bundesasylamt gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO die Zuständigkeit Ungarns fest und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG idgF nach Ungarn aus. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG wurde die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde - zum Teil in französischer Sprache abgefasst -, "unterstützt durch Verein Menschenrechte Österreich, Mag. [...]". Ein Vertretungsverhältnis zu diesem Verein lag nicht vor.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2013, Zl. 437992-1/2013, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 22.10.2013 durch Hinterlegung zugestellt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2013, Zl. 437992-1/2013, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 22.10.2013 durch Hinterlegung zugestellt.
Der (gegenständlich angefochtene) Schubhaftbescheid wiederum wurde dem Beschwerdeführer am 28.07.2014 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses war der Verwaltungsbehörde bis zum 02.08.2014 nicht bekannt und musste ihr auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt sein - der Beschwerdeführer gab das Vollmachtsverhältnis zur im Spruch genannten Rechtsvertretung erst mit der Einbringung der Schubhaftbeschwerde am 02.08.2014 (im Faxwege: 19:25 Uhr) bekannt.
Der Beschwerdeführer befand sich seit 28.07.2014 in Schubhaft und wurde am 04.08.2014 in Anwendung der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt.
Er befand sich zu keinem Zeitpunkt seiner Anhaltung (in Schubhaft) im Hungerstreik und war auch zu keinem Zeitpunkt seiner Anhaltung (in Schubhaft) in schlechter körperlicher Verfassung. Lediglich am 29.07.2014 gab der Beschwerdeführer "Kopfschmerzen und leichten Schwindel" an, weswegen ihm der Rat "Soll ausreichend trinken" erteilt wurde und er "2 Tbl Mexalen Mexalen" erhielt; ebenso klagte er am 03.08.2014, einen Tag vor seiner Abschiebung nach Ungarn, über "Kopfschmerzen", weshalb ihm "2 Mexalen 500mg" ausgefolgt wurden.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
Im Einzelnen:
Völlig unstrittig zwischen den Parteien sind das mit Antrag vom 17.08.2013 initiierte Asylverfahren, dessen Verlauf und rechtskräftiger Ausgang. Der erstinstanzliche Bescheid erwuchs sohin als logische Rechtsfolge der Hinterlegung des Asylgerichtshofserkenntnisses mit dem Tag seiner Zustellung (durch Hinterlegung) am 22.10.2014 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde auch unzweifelhaft auf der Grundlage der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt.
Die Aktenlage zeichnet aber auch zu den strittigen Punkten ein eindeutiges Bild:
So hat die Rechtsvertretung erst mit der Einbringung ihrer gegenständlichen Beschwerde am 02.08.2014 Vollmacht gelegt. Zutreffend weist die Verwaltungsbehörde auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28.07.2014 im gegenständlichen Verfahren hin, derzufolge - wie unzweifelhaft dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist - der Beschwerdeführer zwar von einem Anwalt sprach, von diesem aber keinerlei Daten und auch keine Telefonnummer nennen konnte.
Der Umstand der Verweigerung der Unterschrift des Einvernahmeprotokolls durch den Beschwerdeführer schadet insofern nicht, als das Einvernahmeprotokoll der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs 2 AVG unterliegt, selbst wenn man davon ausginge, dass die unterbliebene ausdrückliche Bestätigung der Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ dem Einvernahmeprotokoll die volle Beweiskraft der Niederschrift nach Maßgabe des § 15 AVG nimmt (VwGH v. 21.03.2007, Zl. 2006/05/0254; 11.02.1993, Zl. 90/06/0110).Der Umstand der Verweigerung der Unterschrift des Einvernahmeprotokolls durch den Beschwerdeführer schadet insofern nicht, als das Einvernahmeprotokoll der freien Beweiswürdigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG unterliegt, selbst wenn man davon ausginge, dass die unterbliebene ausdrückliche Bestätigung der Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ dem Einvernahmeprotokoll die volle Beweiskraft der Niederschrift nach Maßgabe des Paragraph 15, AVG nimmt (VwGH v. 21.03.2007, Zl. 2006/05/0254; 11.02.1993, Zl. 90/06/0110).
Mangels substantiierten Ausführungen im gesamten Verfahren inklusive der Beschwerde kann kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer die protokollierten Aussagen während der Einvernahme tatsächlich so erstattete, wie sie niederschriftlich festgehalten wurden: Mit keinem Wort hat der Beschwerdeführer eine unvollständige oder unrichtige Protokollierung gerügt.
Da auch im Asylverfahren kein Vertretungsverhältnis, schon gar nicht zu einem "Anwalt" vorlag, musste die Verwaltungsbehörde auch keine weiteren Ermittlungen in diesem Zusammenhang anstellen und durfte nach hinreichender Fragestellung im Rahmen der Schubhafteinvernahme mit gutem Grund vom Nichtvorliegen einer Rechtsvertretung ausgehen.
Sohin erweist sich die Zustellung des gegenständlichen Schubhaftbescheides an den Beschwerdeführer (durch persönliche Ausfolgung am 28.07.2014) als rechtskonform - zu den rechtlichen Konsequenzen siehe Spruchpunkt II. der rechtlichen Beurteilung.Sohin erweist sich die Zustellung des gegenständlichen Schubhaftbescheides an den Beschwerdeführer (durch persönliche Ausfolgung am 28.07.2014) als rechtskonform - zu den rechtlichen Konsequenzen siehe Spruchpunkt römisch zwei. der rechtlichen Beurteilung.
Der im Zusammenhang mit der behaupteten Nichtberücksichtigung weiterer vom Beschwerdeführer gestellter Asylanträge ausgeführte Vorbringensteil "Möglicherweise spielt hier die Sprachbarriere eine Rolle - der BF spricht weder Deutsch noch Englisch" vermag insofern nicht zu greifen, als die Einvernahme im gegenständlichen Verfahren in der dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache Französisch, deren sich der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren - auch schriftlich - bediente, durchgeführt wurde.
Die Aktenlage selbst dokumentiert keine weiteren Anträge auf subsidiären Schutz.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszuständes, letztlich also der Haftfähigkeit, basieren auf der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres:
Unzweifelhaft war die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gegeben, wie sich auch aus den entsprechend dokumentierten Behandlungen ergab: Demnach hatte der Beschwerdeführer lediglich zu Beginn und am Ende keine die Haftfähigkeit betreffende Kopfschmerzen und erhielt in diesem Zusammenhang lediglich jeweils 2 Kopfschmerztabletten - von Hungerstreik kann also keine Rede sein.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, [...] ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, [...] ist.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt [...]Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt [...]
Korrespondierend dazu die Spezialnorm des BFA-VG:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
In diesem Sinne konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG bereits deshalb unterbleiben, da "bereits auf Grund der Aktenlage" feststand, "dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben" war, und zwar aus rechtlichen Gründen - siehe rechtliche Beurteilung.In diesem Sinne konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG bereits deshalb unterbleiben, da "bereits auf Grund der Aktenlage" feststand, "dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben" war, und zwar aus rechtlichen Gründen - siehe rechtliche Beurteilung.
Unabhängig von diesem rein formalen Gesichtspunkt aber konnte die Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war:Unabhängig von diesem rein formalen Gesichtspunkt aber konnte die Verhandlung auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war:
Einerseits lag ohnehin Unstrittigkeit vor - siehe Ausführungen zu Beginn der Beweiswürdigung -, andererseits haftete dem Beschwerdevorbringen selbst der Mangel an ausreichender Substantiiertheit an - siehe Ausführungen zum Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses - oder fand dieses in der schriftlich dokumentierten und vollen Beweis liefernden Aktenlage - siehe Ausführungen zur Haftfähigkeit und dem Nichtvorliegen weiterer Asylanträge - seine Widerlegung.
Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, waren sohin nicht erforderlich.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten.
In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2015, vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:
"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben."I. Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."römisch drei. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautete:Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG lautete:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Im Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, führte der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf das zuvor zitierte Erkenntnis zur weiteren Vorgehensweise nach Behebung einer bekämpften abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt erläuternd Folgendes aus:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren.""Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg. 10.978 aus 1986, mwH, 12.340 aus 1988,; VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Die in den oben zitierten Ausführungen angesprochene höchstgerichtliche Judikatur ging im Wesentlichen davon aus, dass die auf einen Schubhaftbescheid folgende Festnahme und Anhaltung vom Verfassungsgerichtshof (vor der Fremdenpolizeigesetznovelle BGBl. 21/1991) als Maßnahmen der Vollstreckung eines Bescheides qualifiziert und als nicht nach Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anfechtbare Verwaltungsakte betrachtet wurden (vgl. VfGH 12.03.2015, G 151/2014 mit Verweis auf VfSlg. 10.978/1986 mwH; 12.340/1988).Die in den oben zitierten Ausführungen angesprochene höchstgerichtliche Judikatur ging im Wesentlichen davon aus, dass die auf einen Schubhaftbescheid folgende Festnahme und Anhaltung vom Verfassungsgerichtshof (vor der Fremdenpolizeigesetznovelle Bundesgesetzblatt 21 aus 1991,) als Maßnahmen der Vollstreckung eines Bescheides qualifiziert und als nicht nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof anfechtbare Verwaltungsakte betrachtet wurden vergleiche VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014, mit Verweis auf VfSlg. 10.978 aus 1986, mwH; 12.340 aus 1988,).
Dazu führte der Verfassungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 11.06.1990, Zlen. B947/89; B1006/89 aus:
"Die Schubhaft ist, wie sich aus §11 Abs2 FrPG ergibt, mit Bescheid anzuordnen. Die Verhängung der Schubhaft schließt auch die Festnahme ein (vgl. zB VfSlg. 9323/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Festnahme, die dazu dient, einen Fremden in Schubhaft zu nehmen, darf also nur erfolgen, wenn sie durch einen Bescheid verfügt worden ist. Ein schriftlicher Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er wirksam zugestellt wurde. Ein vollstreckbarer Schubhaftbescheid ist also Voraussetzung dafür, dass ein Fremder in Schubhaft genommen, in Schubhaft gehalten und in weiterer Folge iS des §13 FrPG abgeschoben werden darf. Weder die aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides erfolgte Festnahme und Anhaltung noch die Abschiebung stellen (etwa bescheidmäßig zu treffende) Vollstreckungsverfügungen dar; sie sind Maßnahmen, die der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurden) dienen. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, die nach Art. 144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar sind (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 10978/1986). Hier wurde nun - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - über den Beschwerdeführer am 23.04.1989 um 12:50 Uhr bescheidmäßig die Schubhaft verhängt (siehe die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu II.1.a). Sie durfte dem §5 Abs2 erster Satz FrPG zufolge vorerst nur zwei Monate dauern, wurde dann aber von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gemäß §5 Abs2 zweiter Satz FrPG bis zur Höchstdauer von drei Monaten ausgedehnt. Die Anhaltung vom 23.04. bis 04.07.1989 war also durch diese (vollstreckbaren) Bescheide gedeckt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 03.05.1989 einen Asylantrag einbrachte, ändert daran nichts; denn ein solcher Antrag beseitigt weder kraft Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung noch hemmt er dessen Vollstreckbarkeit. Der Frage, ob die Behörde im Hinblick auf §5 AsylG verpflichtet gewesen wäre, auf Antrag oder auch von amtswegen die Schubhaftbescheide aufzuheben, ist hier nicht nachzugehen, weil die Bescheide nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Anhaltung nach Zustellung des Schubhaftbescheides - also gegen die Haft nach dem 23.04.1989, 12:50 Uhr - bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 04.07.1989, 15:00 Uhr, wendet, mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 10978/1986) - Pkt. 2 des Spruches." (VfSlg. 12.340/1988, vgl. dazu auch VfSlg. 10.978/1986; VfSlg. 9.465/1982; VfSlg. 9.999/1984; VwSlg. 11.468 A/1984; VfSlg. 11.694/1988; VfSlg. 12.091/1989; VfSlg. 12.368/1990)."Die Schubhaft ist, wie sich aus §11 Abs2 FrPG ergibt, mit Bescheid anzuordnen. Die Verhängung der Schubhaft schließt auch die Festnahme ein vergleiche zB VfSlg. 9323 aus 1982, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Festnahme, die dazu dient, einen Fremden in Schubhaft zu nehmen, darf also nur erfolgen, wenn sie durch einen Bescheid verfügt worden ist. Ein schriftlicher Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er wirksam zugestellt wurde. Ein vollstreckbarer Schubhaftbescheid ist also Voraussetzung dafür, dass ein Fremder in Schubhaft genommen, in Schubhaft gehalten und in weiterer Folge iS des §13 FrPG abgeschoben werden darf. Weder die aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides erfolgte Festnahme und Anhaltung noch die Abschiebung stellen (etwa bescheidmäßig zu treffende) Vollstreckungsverfügungen dar; sie sind Maßnahmen, die der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurden) dienen. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, die nach Artikel 144, Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar sind vergleiche die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 10978 aus 1986,). Hier wurde nun - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - über den Beschwerdeführer am 23.04.1989 um 12:50 Uhr bescheidmäßig die Schubhaft verhängt (siehe die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu römisch zwei.1.a). Sie durfte dem §5 Abs2 erster Satz FrPG zufolge vorerst nur zwei Monate dauern, wurde dann aber von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gemäß §5 Abs2 zweiter Satz FrPG bis zur Höchstdauer von drei Monaten ausgedehnt. Die Anhaltung vom 23.04. bis 04.07.1989 war also durch diese (vollstreckbaren) Bescheide gedeckt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 03.05.1989 einen Asylantrag einbrachte, ändert daran nichts; denn ein solcher Antrag beseitigt weder kraft Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung noch hemmt er dessen Vollstreckbarkeit. Der Frage, ob die Behörde im Hinblick auf §5 AsylG verpflichtet gewesen wäre, auf Antrag oder auch von amtswegen die Schubhaftbescheide aufzuheben, ist hier nicht nachzugehen, weil die Bescheide nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Anhaltung nach Zustellung des Schubhaftbescheides - also gegen die Haft nach dem 23.04.1989, 12:50 Uhr - bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 04.07.1989, 15:00 Uhr, wendet, mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen vergleiche zB VfSlg. 10978 aus 1986,) - Pkt. 2 des Spruches." (VfSlg. 12.340 aus 1988,, vergleiche dazu auch VfSlg. 10.978 aus 1986,; VfSlg. 9.465 aus 1982,; VfSlg. 9.999 aus 1984,; VwSlg. 11.468 A/1984; VfSlg. 11.694 aus 1988,; VfSlg. 12.091 aus 1989,; VfSlg. 12.368 aus 1990,).
Der Verfassungsgerichtshof stellte in der oben zitierten Judikatur zur Abgrenzung, ob die Anhaltung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bloß als Maßnahme zur Vollstreckung eines vorangegangenen Schubhaftbescheides erfolgte, lediglich auf das Formalkriterium ab, ob zum "Vollstreckungszeitpunkt" ein "durchsetzbarer" Schubhaftbescheid (nach § 5 FrPG, BGBl. 75/1954) vorlag (vgl. dazu auch VfSlg. 12.368/1990). Eine Anhaltung wird jedoch dann vom zugrunde liegenden Bescheid "nicht mehr" gedeckt sein, wenn zwischenzeitlich eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die nicht mehr von dem im Bescheid herangezogenen jeweiligen Schubhafttatbestand erfasst wird. Diesfalls wird ab Eintritt einer derartigen Sachverhaltsänderung die fortdauernde (nicht mehr vom Bescheid gedeckte) Anhaltung als ein Akt unmittelbarer Zwangsgewalt zu qualifizieren sein. Eine derartige Änderung wird im Wesentlichen anhand der unterschiedlichen Schubhafttatbeständen des §§ 76 Abs. 1, 76 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 76 Abs. 2a Z 1 bis 6 FPG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen sein (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0360; VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617; VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582; VwGH 19.06.2008, Zl. 2008/21/0075).Der Verfassungsgerichtshof stellte in der oben zitierten Judikatur zur Abgrenzung, ob die Anhaltung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bloß als Maßnahme zur Vollstreckung eines vorangegangenen Schubhaftbescheides erfolgte, lediglich auf das Formalkriterium ab, ob zum "Vollstreckungszeitpunkt" ein "durchsetzbarer" Schubhaftbescheid (nach Paragraph 5, FrPG, Bundesgesetzblatt 75 aus 1954,) vorlag vergleiche dazu auch VfSlg. 12.368 aus 1990,). Eine Anhaltung wird jedoch dann vom zugrunde liegenden Bescheid "nicht mehr" gedeckt sein, wenn zwischenzeitlich eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die nicht mehr von dem im Bescheid herangezogenen jeweiligen Schubhafttatbestand erfasst wird. Diesfalls wird ab Eintritt einer derartigen Sachverhaltsänderung die fortdauernde (nicht mehr vom Bescheid gedeckte) Anhaltung als ein Akt unmittelbarer Zwangsgewalt zu qualifizieren sein. Eine derartige Änderung wird im Wesentlichen anhand der unterschiedlichen Schubhafttatbeständen des Paragraphen 76, Absatz eins, 76, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 76 Absatz 2 a, Ziffer eins bis 6 FPG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen sein vergleiche dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0360; VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617; VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582; VwGH 19.06.2008, Zl. 2008/21/0075).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Zum "Vollstreckungszeitpunkt" lag ein durchsetzbarer - rechtswirksam erlassener -Schubhaftbescheid vor:
Der Bescheid wurde am 28.07.2014 mangels Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung zugestellt; die daran anschließende Anhaltung in Schubhaft, basierend auf diesem Schubhaftbescheid, stellt sich sohin als Maßnahme der Vollstreckung eben dieses Bescheides dar.
Auch liegt keine zwischenzeitlich eingetretene Sachverhaltsänderung in Bezug auf diese Anhaltung bis zum Zeitpunkt der Abschiebung, dem 04.08.2014, vor, welche im Sinne der angeführten VfGH-Judikatur die Schubhaftanhaltung als "(nicht mehr vom Bescheid gedeckte) Anhaltung", sohin als einen Akt unmittelbarer Zwangsgewalt erscheinen lässt:
Weder hat der Beschwerdeführer weitere Asylanträge gestellt noch war zu keinem Zeitpunkt Haftunfähigkeit zu konstatieren, welche es erforderlich gemacht hätten, die Voraussetzungen der Schubhaft neu(erlich) zu beurteilen; die Anhaltung vom Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bis zur Abschiebung findet ihre Deckung im Schubhaftbescheid und stellt sich sohin, wie schon angeführt, als Vollstreckung desselben dar.
Mit der durch die Überstellung des Beschwerdeführers am 04.08.2014 nach Ungarn bewirkten Vollstreckung der gegen ihn erlassenen Außerlandesbringung, der Abschiebung selbst, ist schließlich zugleich auch der alleinige Zweck des Schubhaftbescheides, nämlich die Abschiebung zu sichern, verwirklicht worden.
Da sich im konkreten Fall die Beschwerde ausschließlich gegen den Schubhaftbescheid und die drauf gestützte Anhaltung bis zum 28.07.2014 richtet, war mangels Anwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, auf die sich die Beschwerde stützte, sohin § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG - "Bescheidbeschwerde" - als Grundlage heranzuziehen.Da sich im konkreten Fall die Beschwerde ausschließlich gegen den Schubhaftbescheid und die drauf gestützte Anhaltung bis zum 28.07.2014 richtet, war mangels Anwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, auf die sich die Beschwerde stützte, sohin Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG - "Bescheidbeschwerde" - als Grundlage heranzuziehen.
Art. 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung.Artikel 28, der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Amtsblatt 29. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung.
Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen.Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Absatz 2, im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht.Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, römisch fünf ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht.
Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF wurde im angefochtenen Bescheid unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF eine bestehende erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf angenommen. Da § 76 Abs. 1 FPG keine Kriterien für die nähere Bestimmung des Sicherungsbedarfs enthält, stützte sich die Behörde diesbezüglich ausschließlich auf Kriterien, die in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden.Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF wurde im angefochtenen Bescheid unter anderem auf Artikel 28, Dublin III-VO gestützt. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF eine bestehende erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf angenommen. Da Paragraph 76, Absatz eins, FPG keine Kriterien für die nähere Bestimmung des Sicherungsbedarfs enthält, stützte sich die Behörde diesbezüglich ausschließlich auf Kriterien, die in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden.
Da die oben wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II und III.Zu Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei.
§ 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im gegenständlichen Fall stellt sich die Beschwerde über die angeordnete Schubhaft und die weitere Anhaltung einerseits als Beschwerde über den diesbezüglich stützenden Bescheid, andererseits als jene über die sich als Vollstreckung dieses Bescheides zu qualifizierende (Vollstreckungs)maßnahme dar, welche jedenfalls nicht - unter dem Aspekt des Kostenzuspruches - von § 35 VwGVG erfasst ist, da leg. cit lediglich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) normiert.Im gegenständlichen Fall stellt sich die Beschwerde über die angeordnete Schubhaft und die weitere Anhaltung einerseits als Beschwerde über den diesbezüglich stützenden Bescheid, andererseits als jene über die sich als Vollstreckung dieses Bescheides zu qualifizierende (Vollstreckungs)maßnahme dar, welche jedenfalls nicht - unter dem Aspekt des Kostenzuspruches - von Paragraph 35, VwGVG erfasst ist, da leg. cit lediglich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) normiert.
Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.Da auch die Materialien zu Paragraph 35, VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.
Weil (aber auch sonst) im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes weder nach dem VwGVG noch dem BFA-VG ein Kostenersatz für die Parteien vorgesehen ist, waren die Kostenbegehren beider Parteien zurückzuweisen.
Der Frage des "Obsiegens" kommt jedoch im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision Bedeutung zu - siehe sogleich.
Zu Spruchpunkt IV.Zu Spruchpunkt römisch vier.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und der vollzogenen Schubhaft im konkreten Fall weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt (vgl. dazu VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075). Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und der vollzogenen Schubhaft im konkreten Fall weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt vergleiche dazu VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075). Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen.Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. nicht zuzulassen.
Die Revision erweist sich aber auch nicht in Bezug auf Spruchpunkt II. als zulässig, da das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei auch in der Sache zu verwerfen gewesen wäre. Die Frage der Anwendbarkeit jener Tatbestandselemente des §35 Abs. 1 VwGVG, welche den "Ersatz ihrer Aufwendungen" möglicherweise nicht nur im "Verfahren über Beschwerden Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt", sondern - weil etwa eine (echte) Lücke vorliegt, die es zu schließen gelte - auch in (Schubhaft)Bescheidbeschwerdeverfahren, vorsieht, ist im gegenständlichen Fall für die Verwaltungsbehörde nicht präjudiziell.Die Revision erweist sich aber auch nicht in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. als zulässig, da das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei auch in der Sache zu verwerfen gewesen wäre. Die Frage der Anwendbarkeit jener Tatbestandselemente des §35 Absatz eins, VwGVG, welche den "Ersatz ihrer Aufwendungen" möglicherweise nicht nur im "Verfahren über Beschwerden Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt", sondern - weil etwa eine (echte) Lücke vorliegt, die es zu schließen gelte - auch in (Schubhaft)Bescheidbeschwerdeverfahren, vorsieht, ist im gegenständlichen Fall für die Verwaltungsbehörde nicht präjudiziell.
Zu Spruchteil V:
Präjudizialität liegt hingegen in Bezug auf das Kostenbegehren des obsiegenden Beschwerdeführers vor.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 35 VwGVG in Schubhaft(bescheid)beschwerdeverfahren, also außerhalb des Bereiches der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, da diese Bestimmung prinzipiell nur in Verfahren über Maßnahmenbeschwerden Anwendung zu finden scheinen, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Anspruch auf Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbescheidbeschwerde jedoch nicht. Dazu fehlt es jedenfalls an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Bezogen auf den gegenständlichen Fall stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 35, VwGVG in Schubhaft(bescheid)beschwerdeverfahren, also außerhalb des Bereiches der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, da diese Bestimmung prinzipiell nur in Verfahren über Maßnahmenbeschwerden Anwendung zu finden scheinen, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Anspruch auf Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbescheidbeschwerde jedoch nicht. Dazu fehlt es jedenfalls an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Kostentragung, Rechtsanschauung des VfGH, Rechtsanschauung des VwGH,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2010416.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015