TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/21 2006/05/0254

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Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §14 Abs5;
AVG §15;
AVG §39 Abs2;
AVG §44 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §11 Abs4;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/05/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerden des Mag. Peter Hehenberger in Haslach an der Mühl, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Haslacher Straße 17, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung 1.) (hg. Zl. 2006/05/0255) vom 5. Oktober 2006, Zl. BauR-251176/5-2006-See/Le, betreffend eine straßenrechtliche Bewilligung und 2.) (hg. Zl. 2006/05/0254) vom 13. Oktober 2006, Zl. BauR-251176/6-2006-See/Le, betreffend Enteignung nach dem Oberösterreichischen Straßengesetz, (jeweils mitbeteiligte Partei:

Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, Bahnhofplatz I, 4021 Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 beantragte das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung (die mitbeteiligte Partei), die dauernde bzw. vorübergehende Enteignung der für die Durchführung der Baumaßnahme "Landesstraße L 1546, Schlägler Straße, Ortsdurchfahrt Damreith" erforderlichen Grundflächen und die Einräumung von Dienstbarkeiten in jenem Umfange, wie er in näher angeschlossenen Grundeinlösungsunterlagen dargestellt sei, sowie aller auf diesen Grundflächen lastenden Dienstbarkeiten und sonstigen Rechten. Gleichzeitig wurde die Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung beantragt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, trotz intensiver Bemühungen während der Grundeinlösungsverhandlung mit dem Beschwerdeführer, dem Eigentümer der Liegenschaft Damreith 9, EZ. 11 KG Lichtenau, habe kein positives Verhandlungsergebnis erzielt werden können.

Eine am 4. Juli 2006 durchgeführte mündliche Verhandlung, in deren Rahmen eine Reduzierung der Regelbreite der Fahrbahn mit Ausnahme der Aufweitungen in den Kurvenbereichen von 6,50 m auf 6,20 m vereinbart wurde und in der der Beschwerdeführer weitere Ablösegespräche einforderte, wurde schließlich bis zur Vorlage eines geänderten Projektes vertagt.

Das geänderte Projekt (in seiner Fassung Änderung 8/2006) sieht eine Verbreiterung der Ortsdurchfahrt Damreith vor, wobei diese Maßnahmen zwischen Profil 3 und 4 den Abbruch eines Nebengebäudes am östlichen Fahrbahnrand (Engstelle) zwischen Profil 3 und 4 bedingen. Bei Profil 4 besteht weiters ein Brunnen, der künftig im Bereich der Fahrbahn zu liegen kommt; schließlich ist zwischen den Profilen 4 und 5b östlich der Straße eine Milchübernahmestelle für den angrenzenden Hof vorgesehen. Die Fahrbahnbreite beträgt in diesem Bereich 6,20 m. Am östlichen Fahrbahnrand ist ein überfahrbarer Pflasterstreifen mit angrenzender 3 m breiter Milchübernahmestelle (Asphalt, Länge ca. 20 m) vorgesehen. Die Mauer der Hofeinfahrt soll abgetragen werden. Das genannte Nebengebäude und der Brunnen gehören zum angrenzenden Hof, der im Eigentum des Beschwerdeführers steht.

Mit Kundmachung vom 31. August 2006 wurde über das vorgelegte abgeänderte Projekt eine mündliche Verhandlung für den 25. September 2006 anberaumt.

Im Rahmen dieser Verhandlung erstattete der technische Amtssachverständige Befund und Gutachten. Die Straße mit einer Gesamtlänge von rund 9,7 km diene dem regionalen und überregionalen Verkehr, die Verkehrsbelastung betrage insgesamt rund 1.900 Kfz/24h mit einem Schwerverkehrsanteil von 8 %. Sie weise in der Ortsdurchfahrt Damreith eine Engstelle mit einer Fahrbahnbreite von ca. 4,6 m und einem Gehsteig mit einer Breite von 0,90 m auf. Diese Engstelle führe zu Verkehrsbehinderungen und zur Gefährdung des Fußgängerverkehrs und zusätzlich führten die ungünstigen Ausfahrtsichtweiten im Bereich der Hof- bzw. Hauszufahrten oft zu gefährlichen Situationen. Das von der Landesstraßenverwaltung vorgelegte Projekt "Ortsdurchfahrt Damreith" sehe einen Regelquerschnitt mit einer Fahrbahnbreite von 6,50 m zwischen den Leistensteinen und eine Regelgehsteigweite von 1,50 m vor. In jenen Bereichen, an denen nur einseitig ein Leistenstein oder ein Gehsteig vorhanden sei, werde die Fahrbahnbreite auf 6,20 m eingeschränkt und das linksseitige Bankett mit einer 60 cm breiten Pflastermulde bzw. Pflasterstreifen befestigt. An einigen Vorsprüngen an Hausecken werde die Gehsteigbreite kurzfristig punktuell auf 1,25 m eingeschränkt. Diese Einschränkung werde auch deshalb toleriert, um auf der gegenüberliegenden Straßenseite die Grundbeanspruchung so gering wie möglich ausfallen zu lassen und eine kontinuierliche Linienführung zu gewährleisten. Der technische Amtssachverständige bewertete, aufbauend auf diesen Befund, das Projekt positiv und schlug näher formulierte Auflagen vor.

Schließlich nahm der technische Amtssachverständige auch zu Äußerungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung Stellung und meinte zum Einwand des Beschwerdeführers, es stünde öffentlicher Grund auf der gegenüberliegenden Straßenseite zur Verfügung, dass - wie im technischen Bericht auf Seite 3 angeführt - dieser Anregung des Beschwerdeführers im Projekt soweit wie möglich nachgekommen worden sei. Die Verschiebung sei zwischen den Profilen 2 und 5 um maximal 40 cm erfolgt. Der Abstand von der Gehsteigaußenkante bis zur Hausmauer betrage nun im Profil 4 ca. 90 cm. Eine weitere Verschiebung Richtung Hausmauer sei auf Grund des vorspringenden Hausecks im Profil 5 nicht mehr möglich. Zur Frage des Beschwerdeführers, ob eine Verschiebung der Fahrbahn an der Ortseinfahrt aus Schlägl kommend nach Westen und in weiterer Folge im Bereich der Zufahrt Güterweg Damreith nach Osten die Entfernung der bestehenden Mauer mit Hofeinfahrt für die bestehende Milchübernahmestelle verhindern könnte, führte der Amtssachverständige aus, dass auf Grund der gegebenen Zwangspunkte (Hausecken) lediglich eine Verlängerung der Milchsammelstelle in Richtung Norden um einige Meter den Bestand der Mauer garantieren könne. Eine Aussage, ob die vorgeschlagene Verlängerung der geplanten Milchübernahmestelle garantiere, dass die Milch vom Molkereifahrzeug auch abgesaugt werden könne, sei auf Grund der Unkenntnis der dafür eingesetzten Fahrzeuge nicht möglich.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete auch der verkehrstechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten, in der er u.a. die Ansicht vertrat, durch die vorgesehene Entfernung des Gebäudes bzw. der Gebäudekante des Anwesens des Beschwerdeführers werde die Engstelle behoben und somit die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Zuge der L 1546 verbessert. Durch die vorgesehene Abtragung der vorgelagerten Fahrbahnkuppe werde auch die Einsehbarkeit speziell für den in Kilometrierungsrichtung fahrenden Verkehr auf dem nachfolgenden Streckenabschnitt verbessert. Im Zuge des Lokalaugenscheins sei vereinbart worden, dass an der linksseitigen Einbindung der Wegparzelle Nr. 2970 die Fahrfläche im Einbindungsbereich entgegen dem Lageplan bis nahe der vorgesehenen südlichen Grundstücksgrenze verbreitert werde, sodass das Einbiegen insbesondere mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erleichtert werde. Die Abänderung der angrenzenden Böschung sowie des Gartenzaunes einerseits und die Einhaltung des Mindestabstandes von der dortigen Gebäudekante bis zum Fahrbahnrand andererseits gewährleisteten ausreichende Knotensichtweiten (Anfahrtsichtweiten) unter Bedachtnahme auf die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit.

Die Sachverständige für Immobilien/Liegenschaftsbewertungen (Grundsachverständige) gab ein Bewertungsgutachten ab. Sie kam zum Ergebnis, dass die Entschädigung für die Grundeinlöse einschließlich sämtlicher Baulichkeiten und baulicher Anlagen inklusive Wiederbeschaffungskosten einen Betrag in der Höhe von EUR 14.495,-- ausmache. In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Sachverständige das (schriftlich vorliegende) Bewertungsgutachten im Hinblick auf die Bewertung der "Mauer mit Hofeinfahrt" und gelangte unter Berücksichtung deren Wertes zu einer Gesamtentschädigung in der Höhe von EUR 16.165,--. Zur Einwendung des Beschwerdeführers, es handle sich beim abzureißenden Gebäude nicht um ein Abbruchgebäude, vertrat die Sachverständige die Ansicht, sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten als auch in ihren mündlichen Äußerungen immer von einem in einfachster Art und Weise landwirtschaftlich genutzten Gebäude und nicht von einem Abbruchgebäude gesprochen und ihre Bewertung in dieser Hinsicht durchgeführt zu haben.

Der Vertreter der mitbeteiligten Partei erklärte im Lauf der mündlichen Verhandlung, das vorliegende Projekt vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Einer neuerlichen Projektsänderung werde nicht zugestimmt. Weiters werde festgehalten, dass für eine gütliche Einlösung am heutigen Tage ein Pauschalbetrag von EUR 25.000,-- (für das ehemalige Wohnobjekt, für die Mauer zwischen ehemaligem Wohnobjekt und derzeitigem Wohnhaus und für den Brunnen) zuzüglich Entschädigung für Grund (EUR 2,50/m2 zuzüglich EUR 0,15 für Wiederbeschaffungskosten und EUR 0,75 für offene sowie für die Entfernung von verschiedenem Bewuchs EUR 560,-

-) geboten worden sei. Am 25. August 2005 sei für das gegenständliche Baulos erstmals eine Grundeinlöseverhandlung durchgeführt worden, wobei keine gütliche Einigung bezüglich der Höhe der Entschädigung habe erzielt werden können. Dem Beschwerdeführer sei eine Bedenkzeit eingeräumt worden, dieser habe jedoch mitgeteilt, von seiner Forderung nicht abzugehen und keinen Sinn in weiteren Verhandlungen zu sehen, wenn diesen Forderungen nicht entsprochen werde. Bei der Verhandlung vom 4. Juli 2006 sei neuerlich ein Versuch auf Abschluss einer gütlichen Vereinbarung unternommen worden. Auf Grund verschiedener Anrainerwünsche und zwar maßgeblich auch auf Wunsch des Beschwerdeführers sei jedoch der Abänderung des Projektes zugestimmt und die Verhandlung bis nach Vorlage der geänderten Projektsunterlagen ausgesetzt worden.

Einen weiteren Teil der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2006 stellt die Stellungnahme des Beschwerdeführers, sowohl zum straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren als auch zum Enteignungsverfahren, dar. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen die Bewilligung des vorliegenden Straßenprojektes aus, weil die Straßenführung Grundflächen seiner Liegenschaft beanspruche, obwohl auf der gegenüberliegenden Straßenseite öffentlicher Grund vorhanden sei, der zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Straßenbauprojekte herangezogen werden könne. Er beantragte die Vorlage eines abgeänderten Planes, insbesondere auf Grund der Verhandlungsergebnisse. Der technische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass die im Bereich der Hofeinfahrt bestehende Milchübernahmestelle sowie die Hofmauer selbst bestehen bleiben könnten, wenn die für das Milchfahrzeug vorzusehende Haltefläche nach Norden verlängert werde. Er habe in seinem Gutachten jedoch nicht angegeben, ob aus technischen Gründen vom Milchfahrzeug her gesehen die Absaugung dann noch möglich sei. Diesbezüglich beantrage er die Einvernahme eines namentlich näher genannten Hofberaters. Darüber hinaus sei im Rahmen des Ortsaugenscheins eine geänderte, vom bisherigen Plan abweichende Trassenführung der Einbindung der südlich seines Wohnhauses gelegenen Gemeindestraße besprochen, jedoch nur mündlich zugesagt worden. Da sich somit die zu enteignenden Flächen in ihrem Ausmaß und in ihrer Lage verändert hätten, beantrage er die Erstellung eines geänderten Planes, der der Verhandlung zu Grunde gelegt werde.

In weiterer Folge rügte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme den Umstand, dass der Verhandlungsleiter mit dem Argument, der Beschwerdeführer verzögere das Verfahren, die Verhandlung nicht unterbrochen habe, als er dies mit dem Hinweis auf die um 18.00 h dringend zu verrichtende Stallarbeit beantragt habe; der Verhandlungsleiter habe aber die Verhandlung selbst wegen eines anderen Termins - mit mündlicher Zustimmung des Beschwerdeführers - vorübergehend verlassen, sodass auch dadurch eine Verzögerung eingetreten sei. Im Übrigen habe er Fragen an den Sachverständigen gerichtet, die dieser auch beantwortet habe und die ihm vom Verhandlungsleiter nicht verweigert worden seien. Offensichtlich habe der Verhandlungsleiter gegen seine Person Vorbehalte, sodass er ihn als Verhandlungsleiter ablehne. Der Verhandlungsleiter habe ihn aufgefordert, sofort eine Stellungnahme im Enteignungsverfahren abzugeben, widrigenfalls er seiner Rechte verlustig gehe. Er habe zwecks Aktenstudiums die Unterbrechung der Verhandlung oder deren Vertagung beantragt. Der Akt sei ihm zwar vom Verhandlungsleiter am heutigen Tag zeitweilig zur Verfügung gestellt worden, auf Grund des Umfanges des Aktes sei jedoch ein Studium in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen. Eine Stellungnahme abzugeben sei ohne Kenntnis des gesamten Akteninhaltes und ohne die Beeinträchtigung seiner Rechte nicht möglich.

Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Zurückweisung des Enteignungsantrages, weil die mitbeteiligte Partei vor Antragseinbringung nicht die nach dem Gesetz geforderten Verhandlungen zur Grund- und Gebäudeeinlösung geführt habe. Mit dem Beschwerdeführer sei lediglich über die Gebäudeeinlöse gesprochen und nur ein Scheinangebot gestellt worden. Die Ablöse anderer Grundstücke oder Grundstücksteile sei zu landwirtschaftlichen Nutzgrundpreisen angeboten worden. Der Brunnen und die dazugehörige Quelle, die Hofmauer und die dort befindliche Milchabsaugungsanlage seien nicht einmal erwähnt worden. Der Beschwerdeführer sei immer bereit, eine gütliche Einigung zur Vermeidung des Enteignungsverfahrens herbeizuführen, selbst noch im derzeitigen Stadium. Darüber hinaus lehne er die Sachverständige für Liegenschaftsbewertung ab, weil diese nach ihren eigenen Angaben keine Amtssachverständige sei. Es sei jedoch anzunehmen, dass sie ständig oder zumindest häufig bezahlte Gutachten für die mitbeteiligte Partei erstatte, was einen Ablehnungsgrund wegen Befangenheit darstelle. Das Gutachten sei in sich unschlüssig und unrichtig, zumal die Bewertung und Beschreibung des Objektes nach den Richtlinien der Sachverständigen dieses als Abbruchsobjekt einstufe.

Aus der protokollierten Stellungnahme des Beschwerdeführers geht weiters hervor, dass dieser um 20.20 Uhr zu Protokoll gegeben habe, dass ihm nunmehr das Bewertungsgutachten zum gänzlichen Studium übergeben und erstmals auch das gesonderte Bewertungsgutachten über den Brunnen vorgelegt worden sei. Auf Grund des Umfanges des Gutachtens sei es erforderlich, eine längere Zeitspanne zum Studium zur Verfügung zu haben, um zweckentsprechende Fragen an die Sachverständige richten zu können. Dass das genaue Studium der Gutachten längere Zeit, mehr als eine Stunde, in Anspruch nehme, habe ihm die Sachverständige bestätigt. Zumal ihm der Verhandlungsleiter vorgeworfen habe, an die anderen Sachverständigen rein verfahrensverzögernde Fragen gestellt zu haben, erachte er es im Sinne des Verhandlungsleiters als seine Pflicht, nur zweckentsprechende Fragen zu stellen. Darüber hinaus würde er sich bei Nichtstudium des Aktes in seinem Recht auf Parteiengehör und in seinem Recht auf Fragestellung als beeinträchtigt erachten. Bedenke man, dass die beiden Gutachten vom 22. September 2006 stammten, laut Auskunft der Sachverständigen heute dem Verhandlungsleiter vorgelegt worden seien, ihm das gesonderte Bewertungsgutachten über den Brunnen erstmals um 20.00 Uhr abends vorgelegt werde und das Studium des Bewertungsgutachtens nur in den Verhandlungspausen zur Verfügung gestellt und nur teilweise habe gelesen werden können, so sei der Antrag auf Vertagung der Verhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Stellung von Gutachtensfragen vollauf berechtigt. Es sei nicht zumutbar, nach einer durchgehenden Verhandlung von 09.00 Uhr früh mit einer Mittagspause von 12.00 bis 13.30 Uhr abends um diese Zeit das Gutachten zu studieren und zweckentsprechend zu erörtern.

In der Verhandlungsschrift findet sich nach diesen protokollierten Angaben des Beschwerdeführers ein handschriftlicher Zusatz des Verhandlungsleiters mit dem Inhalt, dass "nach einer ca. 30-minütigen Einsicht und Verbesserung der Stellungnahme durch den Enteignungsgegner die Unterschrift von diesem unbegründet verweigert werde. Dies werde hiermit bestätigt (Unterschrift des Verhandlungsleiters)."

Einen weiteren Teil der Verhandlungsschrift stellt die Stellungnahme des Verhandlungsleiters dar, der hinsichtlich des Ablaufes der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, dass nach der Projektsbesprechung von ca. 9.30 Uhr bis 11.00 Uhr ein Lokalaugenschein stattgefunden habe. Die vom straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren betroffenen Parteien hätten sich nach Durchführung des Lokalaugenscheines ohne Abgabe einer Stellungnahme von der Verhandlung wieder entfernt. Im Anschluss daran sei bis 12.00 Uhr versucht worden, mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der für die Enteignung vorgesehenen Grundflächen, das Gebäude etc. eine gütliche Vereinbarung herbeizuführen und es sei ihm dafür ein Kaufangebot von insgesamt EUR 25.000,-- gelegt worden, welches jedoch unmissverständlich ausgeschlagen worden sei. In der Folge sei mit dem Beschwerdeführer zunächst das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren abgeschlossen und sodann die Verhandlung als Enteignungsverhandlung abgeführt worden. Es sei richtig, dass der Verhandlungsleiter die Verhandlung von 15.15 bis 16.00 Uhr wegen einer Aufsichtsbeschwerdeangelegenheit in Lichtenau verlassen habe. Die Verhandlung habe sich in dieser Zeit in einem Stadium der Gutachtenserstellung und der Gutachtenskorrektur befunden und es seien die Gutachten im Anschluss daran dem Enteignungsgegner zur Einsicht gebracht worden, sodass sich dadurch insgesamt keine wesentliche Verhandlungsverzögerung ergeben habe. Eine Unterbrechung bzw. Vertagung der Verhandlung sei u.a. auch deswegen nicht befürwortet worden, weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen durch seinen Bruder vertreten werde (der Beschwerdeführer habe in der Verhandlung fast ausschließlich seinen Bruder sprechen lassen und es sei davon auszugehen gewesen, dass dies auch in weiterer Folge der Fall sein werde). Dem Beschwerdeführer sei jedoch zugestanden worden, sich von 18.00 bis ca. 20.00 Uhr von der Verhandlung zu entfernen und seine Tiere (ca. 30 Rinder) zu füttern. Die Verhandlung sei darüber hinaus für 15 Minuten für eine Pause unterbrochen worden. Zur ergänzenden Äußerung des Beschwerdeführers betreffend den nochmaligen Vertagungsantrag für das Studium des Aktes werde festgehalten, dass der Verhandlungsakt samt Projektsunterlagen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung seit Zustellung der Kundmachung über die Verhandlung aufgelegen sei und dass das Projekt auch bei der Gemeinde zur Einsicht aufgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe daher vier Wochen Zeit gehabt, sich über die bis dahin bestehende Aktenlage zu informieren. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, seine Stellungnahme zu unterfertigen, weil er zunächst seine Anträge behandelt wissen wollte. Der Verhandlungsleiter habe daraufhin bekannt gegeben, die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge zur Gänze abzuweisen. Da die Stellungnahme des Beschwerdeführers auch dann noch nicht unterfertigt worden sei, werde sie zum Akt genommen und mit der Unterschrift des Verhandlungsleiters bestätigt, dass die Unterschrift verweigert worden sei. Zum Begehren des Enteignungsgegners, dass er das Gutachten der Grundsachverständigen noch hinterfragen wolle und dafür das Gutachten vorerst eine Stunde studieren müsste, werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer das Gutachten insgesamt ca. 2 Stunden zur Verfügung gehabt habe und trotz der Verhandlungsdauer bis fast 22.00 Uhr bis dahin keine zielführenden Anfragen gestellt habe, sodass dieses Begehren versagt werde.

Die Verhandlungsschrift schließt damit, dass dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift in Kopie angeboten, aber von diesem nicht angenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin zusammen mit seinem Bruder von der Verhandlung entfernt. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift sei von den übrigen Parteien verzichtet worden. Dies werde hiemit bestätigt (Unterschrift des Verhandlungsleiters). Da zum Gegenstand der Verhandlungen nichts mehr vorgebracht werde, schließe der Verhandlungsleiter die Verhandlung um 21.50 Uhr (Unterschrift des Verhandlungsleiters).

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 bewilligte die belangte Behörde gemäß den §§ 3, 13, 14, 31 und 32 Oö Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84 in der Fassung LGBl. Nr. 61/2005 (Oö. StraßenG 1991), den Umbau der L 1546, Schlägler Straße, von Kilometer 6,955 bis Kilometer 7,200 im Baulos "Ortsdurchfahrt Damreith" nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung am 25. September 2006 vorgelegenen Projektsunterlagen unter Vorschreibung näher dargestellter Auflagen (Spruchpunkt I). Spruchpunkt II beinhaltet den Vorbehalt weiterer Auflagen durch nachträgliche Verfügungen, insofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaues als notwendig erwiesen.

Nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen vertrat die belangte Behörde die Ansicht, für das gegenständliche Straßenbauvorhaben sei die Erlassung einer Verordnung entbehrlich, weil die L 1546, Schlägler Straße, bereits rechtswirksam verordnet sei und im Zuge des gegenständlichen Umbaues von der Straßenachse der bestehenden Straße in keinem Bereich mehr als 20 m von der Linienführung abgewichen werde. Nach näheren, sachverständig untermauerten Darstellungen der Notwendigkeit der betreffenden Straßenbaumaßnahme vertrat die belangte Behörde die Ansicht, das vom straßenbautechnischen Sachverständigen überprüfte Projekt entspreche den anerkannten technischen Regeln des Straßenbaues, liege im öffentlichen Interesse und sei für die Ausführung geeignet. Hinsichtlich der Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens werde bemerkt, dass diese von den Parteien und Beteiligten grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden sei. Soweit in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vorgebracht werde, dass im Rahmen des Ortsaugenscheins eine geänderte, vom bisherigen Plan abweichende Trassenführung der südlich seines Wohnhauses gelegenen Gemeindestraße besprochen worden sei, werde festgestellt, dass die betreffende Änderung in den der Verhandlung am 25. September 2006 zu Grunde gelegten Planunterlagen bereits vollständig dargestellt gewesen und für diese Verhandlung auch so aufgelegen sei. Zu der vom Beschwerdeführer gestellten Anfrage, ob eine Verschiebung der Fahrbahn an der Ortseinfahrt aus Schlägel kommend nach Westen und in weiterer Folge im Bereich der Zufahrt Güterweg Damreith nach Osten die Entfernung der bestehenden Mauer mit Hofeinfahrt für die bestehende Milchübernahmestelle verhindern könnte, sei gutachtlich ausgeführt worden, dass auf Grund der gegebenen Zwangspunkte (Hausecken) allenfalls lediglich eine Verlängerung der Milchsammelstelle in Richtung Norden um einige Meter den Bestand der Mauer garantieren könnte. Da der Beschwerdeführer mit der Verweigerung der Unterschrift seiner Stellungnahme letztlich keine Einwendungen gegen das Projekt vorgebracht habe und sohin eine Projektsänderung auch nicht begehrt habe, habe für eine diesbezügliche Projektsänderung kein Anlass bestanden und sei eine solche auch nicht vorgenommen worden. Wegen des vorhandenen öffentlichen Interesses der gegenständlichen Straßenbaumaßnahme und auf Grund der Tatsache, dass das vorgelegte Projekt den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik entspreche und die positiven Auswirkungen der Baumaßnahme bei weitem überwögen, sei daher der mitbeteiligten Partei die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/05/0255 erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Oktober 2006 wurde mit Spruchpunkt I für den Umbau der Landesstraße L 1546, Schlägler Straße, im Baulos "Ortsdurchfahrt Damreith", das dauernde und lastenfreie Eigentum an nachstehend angeführten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen einschließlich des auf den beanspruchten Grundflächen befindlichen Bewuchses einer Massivmauer, eines Brunnens und des auf der Baufläche .39 bestehenden Gebäudeteiles eines (ehemaligen) Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sowie darüber hinaus an dem (ohne Grundinanspruchnahme) auf der Baufläche .39 bis zur Feuermauer des anschließenden Stallgebäudes verbleibenden Restgebäudebestandes des (ehemaligen) Wohn- und Wirtschaftsgebäudes von der mitbeteiligten Partei sowie von der Gemeinde Lichtenau im Mühlkreis im Wege der Enteignung nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung zu Grunde gelegenen und einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen sowie laut näherer Beschreibung des (ehemaligen) Wohn- und Wirtschaftsgebäudes in der beiliegenden Verhandlungsschrift im Gutachten der Grundsachverständigen in näher dargestelltem Umfang in Anspruch genommen. Die Enteignung erstrecke sich auch auf die an den Grundstücken bzw. den beanspruchten (ehemaligen) Wohn- und Wirtschaftsgebäuden allfällig dinglich und/oder obligatorisch Berechtigten. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 35 Abs. 1 und 4 sowie 36 Abs. 1 und 2 Oö StraßenG 1991 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEntEG) 1954, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, herangezogen.

Mit Spruchpunkt II wurde die mitbeteiligte Partei gemäß §§ 36 Abs. 4 und 37 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet, einen näher aufgeschlüsselten Entschädigungsbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 16.165,-- binnen 12 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides an den Grundeigentümer auszubezahlen bzw. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei Gericht zu hinterlegen.

Unter Spruchpunkt III wurde für die Räumung des ehemaligen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf der Baufläche .39 KG 47314 Lichtenau, die Frist bis längstens 31. Dezember 2006 bestimmt. Die Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen durch die mitbeteiligte Partei sei von den betroffenen Grundeigentümern nach Rechtskraft des Bescheides und Auszahlung bzw. Hinterlegung des Entschädigungsbetrages sowie nach Ablauf der Räumungsfrist jederzeit zu dulden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/05/0254 protokollierte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die gegenständlichen Beschwerden auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat hierüber erwogen:

1. Zur Beschwerde gegen die straßenrechtliche Bewilligung(hg. Zl. 2006/05/0255):

1.1. §§ 31 und 32 Oö StraßenG lauten:

"Straßenrechtliche Bewilligung

§ 31

Verfahren

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, wie z.B. für

1. die Errichtung von Gehsteigen oder Radfahrwegen an öffentlichen Straßen,

2.

die Errichtung von Busbuchten oder

3.

die Errichtung von Abbiegespuren. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der O.ö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen.

(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.

(3) Parteien sind:

1.

der Antragsteller,

2.

die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,

3.

die Anrainer,

4.

Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,

5.

die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und

6.

die O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 O.ö. Umweltschutzgesetz 1996).

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. Die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000) sind ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung in der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme ist jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.

(5) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird.

§ 32

Bewilligung

(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 erlischt für jedes Straßenbauvorhaben mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser Frist mit der Bauausführung begonnen wurde. Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist begonnen, so erlischt die Bewilligung, wenn das Straßenbauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertig gestellt wurde. Die fünfjährige Fertigstellungsfrist kann über begründetes Ansuchen der Straßenverwaltung auf weitere drei Jahre verlängert werden.

(4) Nach Erteilung der Bewilligung hat die Behörde andere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen erforderlich ist.

(5) Die von der Ausführung des Bauvorhabens tatsächlich Betroffenen sind durch die Straßenverwaltung über den Bau, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Die Gemeinde hat der Straßenverwaltung auf Verlangen Namen und Anschrift der vom Bauvorhaben tatsächlich Betroffenen zur Verfügung zu stellen."

1.2. Vorauszuschicken ist, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass für die Schlägler Straße, L 1546, eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö StraßenG 1991 besteht und dass die Straßenachse bei der Umlegung der bestehenden Straße von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 20 m abweicht, sodass nach § 11 Abs. 4 leg. cit. die Erlassung einer neuen Verordnung nicht notwendig ist, von den Verfahrensparteien nicht bestritten wird.

Bereits im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö StraßenG 1991 sind diejenigen (und zwar sämtliche) Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und es ist daher davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße zu wählen sei, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 Oö StraßenG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172, und die daran anschließende hg. Judikatur).

Auch im Fall der Umlegung einer Straße in dem durch § 11 Abs. 4 Oö StraßenG vorgesehenen Rahmen können die betroffenen Grundeigentümer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mehr geltend machen, dass eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße zu wählen sei.

1.3. Dies macht der Beschwerdeführer als betroffener Grundeigentümer geltend, wenn er meint, die Behörde habe die von ihm vorgeschlagene Variante einer Verlegung auf die gegenüber liegende Straßenseite, wo noch öffentliches Gut zur Verfügung stehe, nicht ausreichend geprüft. Nach dem Inhalt des technischen Berichtes wurde diese vom Beschwerdeführer angeregte Änderung in das nun vorliegende Projekt insofern übernommen, als eine Verschiebung des Straßenverlaufes zwischen den Profilen 2 und 5 um maximal 40 cm erfolgte und der Abstand von der Gehsteigaußenkante zur Hausmauer nun im Profil 4 ca. 90 cm beträgt. Eine weitere Verschiebung Richtung Hausmauer war auf Grund des vorspringenden Hausecks im Profil 5b nicht möglich gewesen.

Der technische Amtssachverständige verwies in seinem Gutachten ebenfalls darauf, dass diesem Einwand soweit wie möglich und technisch vertretbar entsprochen worden und weitere Verschiebungen nicht möglich seien. Diesem Argument ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Wenn er schließlich meint, dass man im Bereich des Profils 5 eine leicht kurvige Straßenführung vornehmen hätte können, so steht diesem Ansinnen zudem das Ziel der gesamten straßenbaulichen Maßnahme, nämlich eine der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dienende veränderte Linienführung der Straße, entgegen.

1.4. Der Beschwerdeführer meint weiters, der Bewilligungsbescheid lasse die Vereinbarung in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Einbindung der Wegparzelle Nr. 2970 südlich seines Hauses unberücksichtigt. Es sei bei der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2006 vereinbart worden, die Trassenführung dieses Weges weiter südlich, also weiter entfernt von seinem Wohnhaus zu führen, um bei Ausfahrten mit großen landwirtschaftlichen Maschinen die Sicht nach Norden auf die Landesstraße zu verbessern. Dies sei aber nicht in das neue Projekt aufgenommen worden, was anlässlich der Verhandlung am 25. September 2006 aufgeklärt worden sei. Der verkehrstechnische Amtssachverständige habe diese Vereinbarung in seinem Gutachten bestätigt. Nach dem Verhandlungsprotokoll habe er die Darstellung dieser Vereinbarung im Plan beantragt; dieser Antrag sei vom Verhandlungsleiter abgelehnt worden. Vereinbarungswidrig sei der erstellte Plan unverändert dem Bescheid zu Grunde gelegt worden. Dies bedinge auch eine geänderte Inanspruchnahme seiner Grundfläche.

Den vorgelegten Aktenunterlagen, insbesondere einem Vergleich des in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2006 vorgelegten Projektes mit dem der Bewilligung zu Grunde liegenden Projekt (Änderung 08/2006), ist zu entnehmen, dass die Einbindung des Weges Nr. 2970 verändert wurde und dass für die Einbindung nun mehr Grundflächen, darunter auch die eines anderen Grundeigentümers, in Anspruch genommen wurden. Dem geänderten Plan ist aber nicht zu entnehmen, dass es zu einer Verringerung der Einbeziehung von Grundflächen des Beschwerdeführers gekommen wäre.

Unklar ist weiter, wie die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten zu verstehen sind. Auf Grundlage des bei der Verhandlung vom 25. September 2006 vorliegenden Projektes gab er zu Protokoll, dass "im Zuge des Lokalaugenscheins vereinbart worden sei, dass an der linksseitigen Einbindung der Wegparzelle 2970 die Fahrfläche im Einbindungsbereich entgegen dem Lageplan bis nahe der vorgesehenen südlichen Grundstücksgrenze verbreitert wird, sodass das Einbiegen insbesondere mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erleichtert wird. Die Abänderung der angrenzenden Böschung sowie des Gartenzaunes einerseits und die Einhaltung des Mindestabstandes von der dortigen Gebäudekante bis zum Fahrbahnrand gewährleistet ausreichende Knotensichtweiten (Anfahrtsichtweiten) unter Bedachtnahme der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit."

Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Aussage des Amtssachverständigen über das Bestehen ausreichender Sichtweiten vor dem Hintergrund einer anlässlich des Lokalaugenscheins vereinbarten, vom Projekt abweichenden Einbindungsvariante erstattet wurde. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach auch diesbezüglich die Änderungen bereits im vorgelegten Plan dargestellt seien, stehen damit im Widerspruch.

Allerdings würden durch eine nicht übernommene Planänderung und eine damit möglicherweise einhergehende Verletzung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Der Beschwerdeführer vertrat aber sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt, die anlässlich des Lokalaugenscheins vereinbarte geänderte Einbindung des Weges in die Landesstraße vermindere das Ausmaß seiner in Anspruch genommenen Grundflächen. Er macht zulässigerweise geltend, dass es eine ihn weniger belastende Ausbauweise der Straße im Zusammenhang mit der Einbindung dieses Weges gäbe.

1.5. Dies trifft gleichermaßen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, wonach er in der Verhandlung vom 25. September 2006 davon überrascht worden sei, dass auch die für die Milchübernahmestelle notwendige Haltefläche als öffentliche Straßenfläche in Anspruch genommen werde; dies bedinge auch eine Entfernung der Hofmauer, wofür aber die Notwendigkeit der Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse nicht nachvollziehbar sei. Nun habe der Sachverständige ausgeführt, dass eine Verlängerung der Milchsammelstelle Richtung Norden den Bestand der Hofmauer garantieren könne, weil in diesem Fall der LKW zur Gänze außerhalb der Fahrbahn anhalten könne. Der von ihm gestellte Antrag auf Einvernahme des Molkereivertreters über die Milchabsaugmöglichkeit an der verlagerten Entnahmestelle sei abgelehnt worden. Nach einer ihm nun vorliegenden Auskunft dieses Zeugen wäre eine Verlegung der Absauganlage in der Mauer weiter nach Norden hin technisch kein Problem. Daraus ergebe sich, dass der LKW auf Privatgrund ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs halten könne. Für andere Zwecke sei diese Fläche nicht vorgesehen, sodass diesbezüglich rechtswidriger Weise eine straßenrechtliche Bewilligung ohne zugrundeliegendes öffentliches Interesse erteilt worden sei.

Auch damit spricht der Beschwerdeführer eine ihn weniger belastende Variante der Grundinanspruchnahme bzw. der Inanspruchnahme einer Baulichkeit durch das gegenständliche Vorhaben an, dem die belangte Behörde nicht weiter nachgegangen ist. Dies jeweils mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe letztlich mit der Verweigerung der Unterschrift unter seine im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebene Stellungnahme keine Einwendungen gegen das Projekt vorgebracht und auch keinen Abänderungsantrag gestellt.

1.6. Darauf, ob der Beschwerdeführer einen formellen Abänderungsantrag gestellt hat oder nicht, kommt es aber nicht an. Wenn der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte im oben dargestellten Rahmen (weniger belastende Ausbauweise innerhalb der geplanten Linienführung) erfolgreich geltend macht, ist die Behörde gehindert, dem vorgelegten Projekt die straßenbaurechtliche Bewilligung zu erteilen, ohne dass der Beschwerdeführer zuvor einen förmlichen Antrag auf Abänderung des Projektes in seinem Sinn stellen müsste.

Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer solche Einwände bei der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2006 rechtsgültig erhoben hat oder nicht.

1.7. Die Verhandlungsschrift vom 25. September 2006 entsprach den nach § 44 Abs. 1 AVG geltenden Vorschriften der §§ 14 und 15 AVG. Insbesondere wurde seitens des Verhandlungsleiters gemäß § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG vermerkt und bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift begründungslos verweigerte.

Nach § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über eine mündliche Verhandlung über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungen (gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Niederschrift) erhoben wurden. Solche Einwendungen wurden nicht erhoben. Nur bei Verweigerung der Unterschrift auf der Niederschrift durch den Beschwerdeführer und unterbliebener ausdrücklicher Bestätigung der Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ist die volle Beweiskraft der Niederschrift nach Maßgabe des § 15 AVG nicht gegeben, sodass die Richtigkeit des bezeugten Vorganges von Amts wegen zu ermitteln ist. Der Inhalt der Niederschrift unterläge in einem solchen Fall der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1992, 90/06/0110, mwN).

Der Verhandlungsleiter bestätigte durch den handschriftlich angefügten Zusatz "Dies wird hiemit bestätigt" und seine Unterschrift, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift unter seine Stellungnahme verweigerte. Offen bleibt, ob er damit auch die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers oder nur den Umstand der Verweigerung der Unterschrift bestätigte; aus seinen eigenen Angaben in der Verhandlungsschrift scheint eher hervorzugehen, dass er mit dieser Beifügung (nur) die Verweigerung der Unterschrift bestätigen wollte.

Es kann aber dahinstehen, ob - für den Fall der inhaltlichen Bestätigung der Wiedergabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers - die Niederschrift vollen Beweis macht oder ob die Niederschrift der freien Beweiswürdigung unterliegt.

Auch für den Fall, dass die Niederschrift der freien Beweiswürdigung unterliegt, besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die protokollierten Aussagen während der mündlichen Verhandlung tatsächlich erstattete; dies wird auch von der belangten Behörde nicht bestritten. Umstände, wonach die Verweigerung der Unterschrift ihren Grund in einer Abstandnahme vom Inhalt der Stellungnahme hätten, werden weder von den Verfahrensparteien behauptet noch sind solche Umstände erkennbar. Das bedeutet aber, dass die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers diesem trotz Fehlens seiner Unterschrift zuzurechnen ist und dass ihr rechtliches Gewicht zukommt.

Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einwände hinsichtlich der Möglichkeit einer ihn weniger belastenden Ausbauweise der Straße im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren während der mündlichen Verhandlung erstattet hat und die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen wäre, auf diese Einwände näher einzugehen.

1.8. Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers genannten beiden Bereiche (Wegeinbindung, Milchübernahmestelle) und die Möglichkeit einer den Beschwerdeführer weniger belastenden Ausbauweise innerhalb der geplanten Linienführung beziehen sich zudem auf sachverständige Äußerungen, die eine Projektsänderung im Sinne des Begehrens des Beschwerdeführers möglich und sachverständigenseits vertretbar erscheinen lassen. Die belangte Behörde hätte sich daher mit den Einwänden des Beschwerdeführers zu diesen beiden Bereichen des geplanten Projektes näher befassen müssen, um eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers zu vermeiden.

Dadurch, dass sie dies - in Verkennung der Rechtswirksamkeit der Einwendungen des Beschwerdeführers - unterlassen hat, belastete sie den straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der zu Zl. 2006/05/0254 in Beschwerde gezogene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

2. Zur Beschwerde gegen den Enteignungsbescheid (hg. Zl. 2006/05/0255):

Aus § 35 Abs. 1 letzter Satz Oö StraßenG 1991 ergibt sich, dass die erforderliche straßen(bau)rechtliche Bewilligung gemäß § 32 leg. cit. vor dem Enteignungsverfahren gemäß § 36 Abs. 2 dieses Gesetzes vorliegen muss, da die Enteignung gemäß dieser Bestimmung nur nach Maßgabe der straßen(bau)rechtlichen Bewilligung nach § 32 Oö StraßenG 1991 erfolgen darf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0083, und vom 19. Jänner 1999, Zl. 98/05/0155).

Die Aufhebung des straßen(bau)rechtlichen Bewilligungsbescheides wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides zurück (ex tunc-Wirkung). Damit tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Mit der Aufhebung des straßen(bau)rechtlichen Bewilligungsbescheides hat demnach der Enteignungsbescheid infolge der dargestellten ex tunc-Wirkung die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Basis verloren.

Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich auch der zu Zl. 2006/05/0255 angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Er war daher ebenfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. März 2007

Schlagworte

Beweismittel fehlerhafte Niederschriftfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050254.X00

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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