TE Bvwg Beschluss 2015/7/17 W111 2106029-2

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Veröffentlicht am 17.07.2015
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Entscheidungsdatum

17.07.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §94
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W111 2106029-2/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, Zl. 771099006-150260641, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, Zl. 771099006-150260641, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.1.2008, Zl. 07 10.990-BAG, in Stattgebung eines durch seine gesetzliche Vertretung am 26.11.2007 für ihn eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.1. Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.1.2008, Zl. 07 10.990-BAG, in Stattgebung eines durch seine gesetzliche Vertretung am 26.11.2007 für ihn eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Am 19.02.2008 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Konventionsreisepass mit einer Gültigkeitsdauer bis zum XXXX ausgestellt.Am 19.02.2008 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Konventionsreisepass mit einer Gültigkeitsdauer bis zum römisch 40 ausgestellt.

Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 270 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, in Anwendung des § 28 StGB sowie des § 5 JGG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Strafe in im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß §§ 50 ff StGB wurden Bewährungshilfe sowie die Absolvierung eines Anti-Aggressions-Trainings angeordnet.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 270, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, in Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie des Paragraph 5, JGG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Strafe in im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß Paragraphen 50, ff StGB wurden Bewährungshilfe sowie die Absolvierung eines Anti-Aggressions-Trainings angeordnet.

2. Am 12.03.2015 stellte der minderjährige Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG. Unter dem Punkt "Nachweis der Vertretung und Antragsstellung/Zustimmung bei Minderjährigen" finden sich im Antragsformular keine Eintragungen.2. Am 12.03.2015 stellte der minderjährige Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Unter dem Punkt "Nachweis der Vertretung und Antragsstellung/Zustimmung bei Minderjährigen" finden sich im Antragsformular keine Eintragungen.

3. Mit der nunmehr angefochtenen Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen. Begründend wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgehalten, dass aufgrund mehrfacher Verurteilungen davon ausgegangen werden müsse, dass die Ausstellung eines Konventionspasses die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde.3. Mit der nunmehr angefochtenen Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen. Begründend wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgehalten, dass aufgrund mehrfacher Verurteilungen davon ausgegangen werden müsse, dass die Ausstellung eines Konventionspasses die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde.

4. Mit Eingabe vom 07.04.2015 wurde eine "Vollmacht" des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers bekannt gegeben und gleichzeitig fristgerecht die - durch den Beschwerdeführer unterzeichnete ? verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben. Begründend wurde festgehalten, dass sich aus dem im Rahmen seiner Straftaten gezeigten Fehlverhalten nicht ableiten ließe, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich darstelle und sei im angefochtenen Bescheid überdies die gesetzlich geforderte Abwägung von persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und sicherheitspolizeilichen Belangen nicht erfolgt.

5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 29.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf Ausstellung eines Konventionspasses vom 12.03.2015, der Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste im November 2007 gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 26.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2008, Zl. 07 10.990-BAG, stattgegeben wurde, sodass ihm (im Rahmen des Familienverfahrens) der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer verfügte in weiterer Folge bis zum XXXX über einen Konventionsreisepass.Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste im November 2007 gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 26.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2008, Zl. 07 10.990-BAG, stattgegeben wurde, sodass ihm (im Rahmen des Familienverfahrens) der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer verfügte in weiterer Folge bis zum römisch 40 über einen Konventionsreisepass.

Am 12.03.2015 beantragte der XXXX Beschwerdeführer selbständig die erneute Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Eine Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung zur Antragstellung wurde im Laufe des Verfahrens nicht nachgewiesen.Am 12.03.2015 beantragte der römisch 40 Beschwerdeführer selbständig die erneute Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Eine Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung zur Antragstellung wurde im Laufe des Verfahrens nicht nachgewiesen.

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde verfügt, die den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende Erledigung dem minderjährigen Beschwerdeführer selbst zuzustellen. Dementsprechend wurde die Sendung auch an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

3.2. Grundsätzliches zur Prozessfähigkeit (mündiger) Minderjähriger

Die Prozessfähigkeit, d.h. die Fähigkeit durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen (rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen), richtet sich gemäß §?9 AVG - sofern die Verfahrensvorschriften nicht besondere Regelungen enthalten - nach den "Vorschriften des bürgerlichen Rechts." Damit wird die Institution der Handlungsfähigkeit im Prozessrecht zur Prozessfähigkeit; Beschränkungen der Handlungsfähigkeit bedeuten gemäß § 9 AVG daher auch eine Beschränkung der Prozessfähigkeit (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 133 f).Die Prozessfähigkeit, d.h. die Fähigkeit durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen (rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen), richtet sich gemäß §?9 AVG - sofern die Verfahrensvorschriften nicht besondere Regelungen enthalten - nach den "Vorschriften des bürgerlichen Rechts." Damit wird die Institution der Handlungsfähigkeit im Prozessrecht zur Prozessfähigkeit; Beschränkungen der Handlungsfähigkeit bedeuten gemäß Paragraph 9, AVG daher auch eine Beschränkung der Prozessfähigkeit vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 133 f).

Strittig ist aber, in wie weit die Regelungen über die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger nach dem ABGB auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 9 Rz 14).Strittig ist aber, in wie weit die Regelungen über die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger nach dem ABGB auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden können vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG I2 Paragraph 9, Rz 14).

(Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Das bedeutet, dass - jeweils mit Wirkung für die Partei - Anträge entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen sind und die Behörde Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 9 Rz 16)(Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Das bedeutet, dass - jeweils mit Wirkung für die Partei - Anträge entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen sind und die Behörde Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG I2 Paragraph 9, Rz 16)

Hinsichtlich der Prozessfähigkeit verweisen die verfahrensrechtlichen Gesetze (§§ 1, 2 ZPO; § 79 BAO; § 9 AVG) ganz oder zT auf die bürgerlichrechtliche Geschäftsfähigkeit, wobei nur jene nach § 151 Abs. 1 oder § 152 in Frage kommt, denn auch der Umfang der Prozessfähigkeit ist iSd Minderjährigenschutzes einschränkend auszulegen. Auch soweit einzelne Verfahrensgesetze eine Empfangs- oder Antragsbefugnis des Minderjährigen vorsehen, kann daraus keine allgemeine prozessuale Handlungsfähigkeit abgeleitet werden, bspw § 106 Abs. 1, § 361 Abs. 2 ASVG für Leistungen aus eigener Versicherung, oder § 10 Abs. 5 FLAG für die Familienbeihilfe. Bescheide können daher nur dem gesetzlichen Vertreter wirksam zugestellt werden. Da die Prozessfähigkeit auf die rechtsgeschäftliche Verpflichtungsfähigkeit abstellt, besteht sie nicht in Verfahren, in denen deliktische Ansprüche vom oder gegen den Minderjährigen geltend gemacht werden. Mit dieser Einschränkung können mündige Minderjährige über dasjenige prozessieren, was ihnen zur freien Verfügung überlassen wurde oder was sie aus eigenem Einkommen angeschafft haben (bzw. über das Einkommen selbst), soweit sie durch die Prozessführung nicht die Befriedigung ihres Lebensunterhalts gefährden (...). Unmündige sind generell prozessunfähig. Für sie handelt, ebenso wie für den Mündigen außerhalb der Grenzen seiner Prozessfähigkeit, der gesetzliche Vertreter (§ 154a). Umgekehrt ist, soweit Prozessfähigkeit des Mündigen gegeben ist, das Vertretungsrecht des gesetzlichen Vertreters ausgeschlossen, ausgenommen als gewillkürter Vertreter (vgl. Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 151 Rz 18).Hinsichtlich der Prozessfähigkeit verweisen die verfahrensrechtlichen Gesetze (Paragraphen eins, 2, ZPO; Paragraph 79, BAO; Paragraph 9, AVG) ganz oder zT auf die bürgerlichrechtliche Geschäftsfähigkeit, wobei nur jene nach Paragraph 151, Absatz eins, oder Paragraph 152, in Frage kommt, denn auch der Umfang der Prozessfähigkeit ist iSd Minderjährigenschutzes einschränkend auszulegen. Auch soweit einzelne Verfahrensgesetze eine Empfangs- oder Antragsbefugnis des Minderjährigen vorsehen, kann daraus keine allgemeine prozessuale Handlungsfähigkeit abgeleitet werden, bspw Paragraph 106, Absatz eins,, Paragraph 361, Absatz 2, ASVG für Leistungen aus eigener Versicherung, oder Paragraph 10, Absatz 5, FLAG für die Familienbeihilfe. Bescheide können daher nur dem gesetzlichen Vertreter wirksam zugestellt werden. Da die Prozessfähigkeit auf die rechtsgeschäftliche Verpflichtungsfähigkeit abstellt, besteht sie nicht in Verfahren, in denen deliktische Ansprüche vom oder gegen den Minderjährigen geltend gemacht werden. Mit dieser Einschränkung können mündige Minderjährige über dasjenige prozessieren, was ihnen zur freien Verfügung überlassen wurde oder was sie aus eigenem Einkommen angeschafft haben (bzw. über das Einkommen selbst), soweit sie durch die Prozessführung nicht die Befriedigung ihres Lebensunterhalts gefährden (...). Unmündige sind generell prozessunfähig. Für sie handelt, ebenso wie für den Mündigen außerhalb der Grenzen seiner Prozessfähigkeit, der gesetzliche Vertreter (Paragraph 154 a,). Umgekehrt ist, soweit Prozessfähigkeit des Mündigen gegeben ist, das Vertretungsrecht des gesetzlichen Vertreters ausgeschlossen, ausgenommen als gewillkürter Vertreter vergleiche Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 Paragraph 151, Rz 18).

3.3. Zustellung und rechtswirksame Erlassung von Bescheiden

3.3.1. Gemäß § 21 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 und § 1 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, gelten infolge nicht erfolgreichen Zustellversuches hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Gemäß § 5 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG, BGBl. Nr.200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115; 27. 6. 1995, 94/04/0206; 22. 3. 2001, 97/03/0201, jeweils mwN).3.3.1. Gemäß Paragraph 21, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, und Paragraph eins, Zustellgesetz - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, gelten infolge nicht erfolgreichen Zustellversuches hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Gemäß Paragraph 5, ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG, Bundesgesetzblatt Nr.200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach Paragraph 7, ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre vergleiche zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115; 27. 6. 1995, 94/04/0206; 22. 3. 2001, 97/03/0201, jeweils mwN).

Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter, sondern den Minderjährigen - sofern diesem für betreffende Verfahrenshandlung keine Prozessfähigkeit zukommt ? selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann. Auf ein Verschulden der belangten Behörde kommt es dabei nicht an.

3.3.2. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 9. 3. 1982, 81/07/0212; 30. 5. 2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.3.3.2. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 9. 3. 1982, 81/07/0212; 30. 5. 2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten.

3.4. Ausstellung von Reisedokumenten an Fremde

3.4.1. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.3.4.1. Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Für das gegenständliche Verfahren ist somit das mit 1.1.2014 eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Für das gegenständliche Verfahren ist somit das mit 1.1.2014 eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig.

3.4.2. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.3.4.2. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. können Konventionsreisepässe darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.Gemäß Absatz 2, leg. cit. können Konventionsreisepässe darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt (Abs. 4 leg.cit).Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt (Absatz 4, leg.cit).

Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten gemäß Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten gemäß Absatz 5, leg. cit. die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93.

3.4.3. Gemäß § 89 Abs. 1 FPG können minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.3.4.3. Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, FPG können minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. bedarf ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. bedarf ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder

2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht

Abs. 1 und 2 gelten gemäß Abs. 3 leg.cit. auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.Absatz eins und 2 gelten gemäß Absatz 3, leg.cit. auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.

§ 8 PassG 1992 lautet (auszugsweise):Paragraph 8, PassG 1992 lautet (auszugsweise):

(1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen und gilt für alle Verfahrenshandlungen.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre, oder

2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.

(...)

3.4.4. Die Bestimmung des § 89 FPG ist dem § 8 PassG nachgebildet; letztere ? bis dahin dem § 89 FPG idgF gleichlautende ? Bestimmung wurde im Jahr 2008 dahingehend novelliert, dass in Abs. 1 die Wortfolge "und gilt für alle Verfahrenshandlungen" eingefügt wurde.3.4.4. Die Bestimmung des Paragraph 89, FPG ist dem Paragraph 8, PassG nachgebildet; letztere ? bis dahin dem Paragraph 89, FPG idgF gleichlautende ? Bestimmung wurde im Jahr 2008 dahingehend novelliert, dass in Absatz eins, die Wortfolge "und gilt für alle Verfahrenshandlungen" eingefügt wurde.

Dies wurde in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (616 der Beilagen XXIII. GP) wie folgt begründet:Dies wurde in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (616 der Beilagen römisch 23 . Gesetzgebungsperiode wie folgt begründet:

"Die Ergänzung soll klarstellen, dass eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Antragstellung bewirken soll, dass auch andere Verfahrenshandlungen gegenüber dem Jugendlichen vorgenommen werden können. Die Praxis hat nämlich gezeigt, dass hier Rechtsunsicherheit besteht, weil der Wortlaut des geltenden Gesetzes nur auf die Antragstellung Bezug nimmt und unklar bleibt, ob damit etwa auch die Ausstellung dem Jugendlichen gegenüber wirksam vorgenommen werden kann, ob er also auch hinsichtlich anderer Verfahrensschritte (z.B. für die Zustellung von Passversagungsbescheiden) prozessfähig ist."

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die derart erfolgte Klarstellung in Bezug auf das Passgesetz 1992 auch für die Interpretation des § 89 FPG maßgeblich, zumal vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Auslegung beider Bestimmungen erblickt werden kann.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die derart erfolgte Klarstellung in Bezug auf das Passgesetz 1992 auch für die Interpretation des Paragraph 89, FPG maßgeblich, zumal vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Auslegung beider Bestimmungen erblickt werden kann.

Sohin ist auch der verfahrensgegenständlich heranzuziehende § 89 FPG dahingehend zu verstehen, dass in der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Antragstellung eine Voraussetzung für die rechtswirksame Vornahme weitergehender Verfahrenshandlungen durch den Minderjährigen zu erblicken ist und ein abschließender inhaltlicher Abspruch über den (durch den Minderjährigen selbständig eingebrachten) Antrag insofern lediglich unter der Voraussetzung der erfolgten Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erfolgen kann.Sohin ist auch der verfahrensgegenständlich heranzuziehende Paragraph 89, FPG dahingehend zu verstehen, dass in der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Antragstellung eine Voraussetzung für die rechtswirksame Vornahme weitergehender Verfahrenshandlungen durch den Minderjährigen zu erblicken ist und ein abschließender inhaltlicher Abspruch über den (durch den Minderjährigen selbständig eingebrachten) Antrag insofern lediglich unter der Voraussetzung der erfolgten Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erfolgen kann.

3.4. Für gegenständliches Verfahren ergibt sich Folgendes:

3.4.1. Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und somit mündiger Minderjähriger, weshalb ? einer inhaltlichen Prüfung seines Antrages vorangehend ? dessen Prozessfähigkeit zur (eigenständigen) Führung des Verfahrens zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu prüfen ist.3.4.1. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt und somit mündiger Minderjähriger, weshalb ? einer inhaltlichen Prüfung seines Antrages vorangehend ? dessen Prozessfähigkeit zur (eigenständigen) Führung des Verfahrens zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu prüfen ist.

Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des gegenständlich heranzuziehenden § 89 Abs. 1 FPG, dass Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr die Ausstellung von Konventionsreise- bzw. Fremdenpässen selbst beantragen können, für die Ausstellung eines Reisedokumentes ist jedoch die - vom Minderjährigen nachzuweisende ? Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter erforderlich.Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des gegenständlich heranzuziehenden Paragraph 89, Absatz eins, FPG, dass Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr die Ausstellung von Konventionsreise- bzw. Fremdenpässen selbst beantragen können, für die Ausstellung eines Reisedokumentes ist jedoch die - vom Minderjährigen nachzuweisende ? Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Festzuhalten bleibt nochmals, dass sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf die erfolgte Zustimmung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin zur Antragstellung ergeben, insbesondere erfolgten keine Eintragungen in den entsprechenden Passagen im Antragsformular.

Zwar spricht § 89 Abs. 1 FPG seinem Wortlaut nach lediglich davon, dass eine Zustimmung zum Antrag für die "Ausstellung" eines Passes erforderlich ist; das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch vor dem Hintergrund obiger Erwägungen davon aus, dass eine solche Zustimmung generell für eine abschließende inhaltliche Behandlung des Antrags des mündigen Minderjährigen, wie auch zur rechtswirksamen Vornahme weitergehender Verfahrenshandlungen durch diesen (insbesondere zur Entgegennahme von Zustellungen oder zur Bevollmächtigung eines gewillkürten Vertreters), unabdingbare Voraussetzung ist.Zwar spricht Paragraph 89, Absatz eins, FPG seinem Wortlaut nach lediglich davon, dass eine Zustimmung zum Antrag für die "Ausstellung" eines Passes erforderlich ist; das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch vor dem Hintergrund obiger Erwägungen davon aus, dass eine solche Zustimmung generell für eine abschließende inhaltliche Behandlung des Antrags des mündigen Minderjährigen, wie auch zur rechtswirksamen Vornahme weitergehender Verfahrenshandlungen durch diesen (insbesondere zur Entgegennahme von Zustellungen oder zur Bevollmächtigung eines gewillkürten Vertreters), unabdingbare Voraussetzung ist.

Wie oben dargelegt, kann alleine aus der gesetzlich eingeräumten Befugnis zur selbständigen Einbringung eines Antrages keine Prozessfähigkeit des Minderjährigen für das gesamte Verfahren gefolgert werden. Diese Ansicht wird insbesondere durch die oben zitierten erläuternden Bemerkungen zu § 8 PassG gestützt und ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuletzt auch aus allgemeinen Erwägungen des Schutzes Minderjähriger, zumal die Ausstellung eines Reisepasses an einen Minderjährigen auch ein gewisses Gefährdungspotential in sich birgt, da diesem dadurch die Möglichkeit zur unkontrollierten Ein- und Ausreise und damit die Möglichkeit, sich aus dem Einflussbereich seiner gesetzlichen Vertretung zu entziehen, eröffnet wird. Bereits vor diesem Hintergrund einer möglichen Selbstgefährdung des Minderjährigen muss dessen Dispositionsfähigkeit im Verfahren zur Ausstellung von Reisedokumenten als restriktiv auszulegend angesehen werden.Wie oben dargelegt, kann alleine aus der gesetzlich eingeräumten Befugnis zur selbständigen Einbringung eines Antrages keine Prozessfähigkeit des Minderjährigen für das gesamte Verfahren gefolgert werden. Diese Ansicht wird insbesondere durch die oben zitierten erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 8, PassG gestützt und ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuletzt auch aus allgemeinen Erwägungen des Schutzes Minderjähriger, zumal die Ausstellung eines Reisepasses an einen Minderjährigen auch ein gewisses Gefährdungspotential in sich birgt, da diesem dadurch die Möglichkeit zur unkontrollierten Ein- und Ausreise und damit die Möglichkeit, sich aus dem Einflussbereich seiner gesetzlichen Vertretung zu entziehen, eröffnet wird. Bereits vor diesem Hintergrund einer möglichen Selbstgefährdung des Minderjährigen muss dessen Dispositionsfähigkeit im Verfahren zur Ausstellung von Reisedokumenten als restriktiv auszulegend angesehen werden.

3.4.2. Sohin wäre ein Nachweis einer Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin für einen abschließenden Abspruch über den Antrag bzw. die rechtswirksame Vornahme weitergehender Verfahrenshandlungen durch den Minderjährigen durch den Beschwerdeführer nachzuweisen gewesen.

Dem minderjährigen Beschwerdeführer mangelte es daher insofern an Prozessfähigkeit zur rechtswirksamen Entgegennahme der abweisenden behördlichen Erledigung (wie auch der in weiterer Folge erfolgten Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters und der Beschwerdeerhebung, siehe hierzu Punkt 3.5.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Zustellverfügung in der Form getroffen, als dass es in dieser den minderjährigen Beschwerdeführer selbst als Adressaten angab. Dementsprechend wurde die Sendung auch an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und zugestellt. Mangels Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin zur Antragstellung (welche im Sinne obiger Erwägungen nicht bloß für die Ausstellung eines Passes, sondern auch für die rechtswirksame Vornahme weiterführender Verfahrenshandlungen durch den Minderjährigen Voraussetzung gewesen wäre), wäre der in der Sache ergangene Bescheid nach wie vor der gesetzlichen Vertreterin und nicht dem Minderjährigen, welchem es insofern an Prozessfähigkeit mangelte, zuzustellen gewesen.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.3.2015, Zl. 771099006-150260641, ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.

3.4.3. Die Beschwerde richtet sich, da der genannte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist sohin als unzulässig zurückzuweisen. Für eine meritorische Entscheidung - etwa auf Grundlage des in der Beschwerde behaupteten Vorbringens - fehlt dem Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit (vgl. VwGH 22. 1. 2003, 2000/08/0048).3.4.3. Die Beschwerde richtet sich, da der genannte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist sohin als unzulässig zurückzuweisen. Für eine meritorische Entscheidung - etwa auf Grundlage des in der Beschwerde behaupteten Vorbringens - fehlt dem Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit vergleiche VwGH 22. 1. 2003, 2000/08/0048).

3.5. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich obige Erwägungen naturgemäß auch auf den vorliegenden (durch den Beschwerdeführer unterzeichneten) Beschwerdeschriftsatz zu beziehen haben, welcher mangels Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers als nicht rechtswirksam eingebracht angesehen werden müsste. Von der Erteilung eines Verbesserungsauftrages zwecks Nachreichung einer durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers unterzeichnen Beschwerdeschrift wurde jedoch im gegenständlichen Verfahren abgesehen, zumal dies letztlich nichts an dem Umstand geändert hätte, dass die Beschwerde mangels rechtswirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides, einem nicht heilbaren Mangel, und somit mangels Beschwerdegegenstand, gleichermaßen als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen.

3.6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

B) Zulässigkeit der Revision

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision erweist sich im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Bestimmung des §?89?FPG und damit in Zusammenhang der Frage des Umfangs der Dispositionsfähigkeit mündiger Minderjähriger in Verfahren zur Ausstellung von Konventionsreisepässen und Fremdenpässen sowie zur Bedeutung der gesetzlich geforderten Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Antragstellung fehlt.Die Revision erweist sich im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Bestimmung des §?89?FPG und damit in Zusammenhang der Frage des Umfangs der Dispositionsfähigkeit mündiger Minderjähriger in Verfahren zur Ausstellung von Konventionsreisepässen und Fremdenpässen sowie zur Bedeutung der gesetzlich geforderten Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Antragstellung fehlt.

Schlagworte

Bescheidqualität, Minderjährige, Reisedokument, Revision zulässig,
wesentlicher Verfahrensmangel, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W111.2106029.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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