Entscheidungsdatum
27.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2112149-1/ 2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXXXXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 22.07.2015, Zl. I-25960/1-2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 71, Absatz 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2014/2015 die Klasse1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2014 aus 2015, die Klasse
XXXX (vierter Jahrgang) der Höheren Technischen Bundes-Lehranstalt- und Versuchsanstalt XXXX für XXXX(im Folgenden: HTL). Im Jahreszeugnis wurde die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen "Englisch", "Tragwerke" und "Baubetrieb" mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 25.06.2014 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den drei genannten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt seien.römisch 40 (vierter Jahrgang) der Höheren Technischen Bundes-Lehranstalt- und Versuchsanstalt römisch 40 für XXXX(im Folgenden: HTL). Im Jahreszeugnis wurde die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen "Englisch", "Tragwerke" und "Baubetrieb" mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 25.06.2014 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den drei genannten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt seien.
2. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, zugestellt am 26.06.2015, brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.06.2015, eingelangt bei der HTL am 01.07.2015, Widerspruch gegen zwei (von drei) Beurteilungen mit "Nicht genügend" ein, konkret für die Pflichtgegenstände "Englisch" und "Baubetrieb". Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst und sinngemäß aus, sie sei in Englisch am 11.06.2015 nicht einmal 5 Minuten lang geprüft worden, dann habe die Prüferin die Prüfung abgebrochen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin werde ohnehin nicht mehr 100 Prozent erreichen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei diese Prüfungszeit jedoch zu kurz, ihr stünden 15 Minuten zu, außerdem müsse sie nicht ein "sehr gut", somit 100 Prozent, erreichen, um zu einer positiven Jahresbeurteilung zu gelangen. Für den Pflichtgegenstand "Baubetrieb" brachte die Beschwerdeführerin vor, der Lehrer habe ihr zunächst keine Prüfung nach § 5 Abs 2 LBVO gewähren wollen, er habe sie "ohnehin durchfallen lassen wollen". Sie habe jedoch insistiert und einen Termin erhalten, doch habe der Lehrer am Prüfungstag entschieden, die Beschwerdeführerin nicht zu prüfen. Sie habe zudem ein gesamtes Leistungsverzeichnis (für ein Bauprojekt) nachgebracht, wie dies der Lehrer verlangt habe, doch habe der Lehrer bestimmte Kleinigkeiten kritisiert. Aufgrund seiner negativen Äußerungen und der Prüfungsverweigerung habe sie den Verdacht, dass der Lehrer befangen sei, zumal er während des Frühjahres immer wieder im Unterricht vor der Klasse mitgeteilt habe, er wolle die Beschwerdeführerin "nicht durchlassen". Er habe zum Prüfungstermin bereits gewusst, dass sie in zwei Gegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei, und habe ihr durch die negative Beurteilung die Chance auf eine Wiederholungsprüfung nehmen wollen.2. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, zugestellt am 26.06.2015, brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.06.2015, eingelangt bei der HTL am 01.07.2015, Widerspruch gegen zwei (von drei) Beurteilungen mit "Nicht genügend" ein, konkret für die Pflichtgegenstände "Englisch" und "Baubetrieb". Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst und sinngemäß aus, sie sei in Englisch am 11.06.2015 nicht einmal 5 Minuten lang geprüft worden, dann habe die Prüferin die Prüfung abgebrochen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin werde ohnehin nicht mehr 100 Prozent erreichen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei diese Prüfungszeit jedoch zu kurz, ihr stünden 15 Minuten zu, außerdem müsse sie nicht ein "sehr gut", somit 100 Prozent, erreichen, um zu einer positiven Jahresbeurteilung zu gelangen. Für den Pflichtgegenstand "Baubetrieb" brachte die Beschwerdeführerin vor, der Lehrer habe ihr zunächst keine Prüfung nach Paragraph 5, Absatz 2, LBVO gewähren wollen, er habe sie "ohnehin durchfallen lassen wollen". Sie habe jedoch insistiert und einen Termin erhalten, doch habe der Lehrer am Prüfungstag entschieden, die Beschwerdeführerin nicht zu prüfen. Sie habe zudem ein gesamtes Leistungsverzeichnis (für ein Bauprojekt) nachgebracht, wie dies der Lehrer verlangt habe, doch habe der Lehrer bestimmte Kleinigkeiten kritisiert. Aufgrund seiner negativen Äußerungen und der Prüfungsverweigerung habe sie den Verdacht, dass der Lehrer befangen sei, zumal er während des Frühjahres immer wieder im Unterricht vor der Klasse mitgeteilt habe, er wolle die Beschwerdeführerin "nicht durchlassen". Er habe zum Prüfungstermin bereits gewusst, dass sie in zwei Gegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei, und habe ihr durch die negative Beurteilung die Chance auf eine Wiederholungsprüfung nehmen wollen.
3. Die HTL übermittelte dem Landesschulrat für Niederösterreich mit dem Widerspruch der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen: die Notenübersicht der 2. Beurteilungskonferenz 2014/15, die Entscheidung gemäß § 25 SchUG vom 25.06.2015 (zugestellt am 26.06.2015), die Verständigung gemäß § 19 (Frühwarnsystem), die Notenübersicht der 1. Beurteilungskonferenz 2014/15, den Widerspruch der Beschwerdeführerin, eine Stellungnahme des Direktors der HTL, eine Stellungnahme des Abteilungsvorstandes, eine Stellungnahme des Klassenvorstandes sowie eine Darstellung der Benotung der im Widerspruch angeführten mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstände durch die unterrichtenden Lehrer samt diverser Arbeiten.3. Die HTL übermittelte dem Landesschulrat für Niederösterreich mit dem Widerspruch der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen: die Notenübersicht der 2. Beurteilungskonferenz 2014/15, die Entscheidung gemäß Paragraph 25, SchUG vom 25.06.2015 (zugestellt am 26.06.2015), die Verständigung gemäß Paragraph 19, (Frühwarnsystem), die Notenübersicht der 1. Beurteilungskonferenz 2014/15, den Widerspruch der Beschwerdeführerin, eine Stellungnahme des Direktors der HTL, eine Stellungnahme des Abteilungsvorstandes, eine Stellungnahme des Klassenvorstandes sowie eine Darstellung der Benotung der im Widerspruch angeführten mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstände durch die unterrichtenden Lehrer samt diverser Arbeiten.
4. Mit Schreiben vom 13.07.2015 legte der zustände Landesschulinspektor ein pädagogisches Fachgutachten vor, wonach die beiden angefochtenen negativen Jahresbeurteilungen in den Pflichtgegenständen "Englisch" und "Baubetrieb" gerechtfertigt seien.
5. Mit Schreiben vom 15.07.2015, zugestellt am 17.07.2015 (Freitag), übermittelte der Landesschulrat für Niederösterreich der Beschwerdeführerin alle entscheidungsrelevanten Unterlagen zum Parteiengehör binnen dreier Werktage ab Zustellung des Schreibens.
6. Mit Schreiben vom 20.07.2015, Poststempel 22.07.2015 (Mittwoch), nahm die Beschwerdeführerin zu den Unterlagen zusammengefasst wie folgt Stellung. Sie halte zunächst fest, dass sie von der Verhaltensnote "wenig zufriedenstellend" überrascht worden sei. Sie habe sich jedoch auf den Widerspruch bezüglich der beiden "Nicht genügend" konzentriert und es verabsäumt, die Verhaltensnote zu bemängeln. Die Prüfung aus Englisch habe nicht 10 Minuten, wie von der Lehrerin behauptet, sondern weniger als 5 Minuten gedauert. Auch liste ihre Lehrerin nur negative Dinge auf, doch sei sie von ihrer Lehrerin auch einmal bei einer Übung gelobt worden und habe sie dafür ein "Plus" erhalten. Wenn ihr Lehrer aus "Baubetrieb" behaupte, sie habe die Prüfung nicht in Anspruch nehmen wollen, so sei dies unrichtig, vielmehr habe ihr Lehrer die Durchführung der Prüfung verweigert. Wenn ihr Lehrer weiters behaupte, sie habe einen Test versäumt oder ein Programm nicht fristgerecht abgegeben, so entgegne sie, dass sie diese Leistungen zwar habe nachbringen wollen, doch sei ihr dies nicht ermöglicht worden. Das nicht gehaltene Referat sei durch die Abwesenheit ihrer Co-Referentin bedingt gewesen. Auch andere Behauptungen des Lehrers (Laptop zu Hause vergessen, Unterlagen zu spät abgeholt, etc.) seien entweder unrichtig oder zwar zutreffend, aber durch bestimmte Umstände zu entschuldigen.
7. Mit Bescheid vom 22.07.2015, Zl. I-25960/1-2015, wies der Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, dass die gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors schlüssig ergeben habe, dass angefochtenen negativen Jahresbeurteilungen gerechtfertigt seien.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und monierte zusammengefasst (lediglich) die mangelnde Berücksichtigung ihrer Stellungnahme. Sie sei der Ansicht, diese am 22.07.2015 fristgerecht abgeschickt zu haben. Sie habe das Schreiben des Landesschulrates am 17.07.2015 erhalten, aus ihrer Sicht beginne die dreitägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme erst am 20.07.2015 und ende erst am 22.07.2015.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2014/2015 die Klasse XXXX (vierter Jahrgang) der XXXX.Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2014 aus 2015, die Klasse römisch 40 (vierter Jahrgang) der römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin erhielt am 07.11.2014 insgesamt 10 und am 23.04.2015 insgesamt 12 "Frühwarnungen".
Die Beschwerdeführerin weist für das Schuljahr insgesamt 507 Fehlstunden auf, davon 47 Stunden "unentschuldigt", wofür die Beschwerdeführerin zwei Mal verwarnt wurde und die Klassenkonferenz einstimmig die Verhaltensnote "wenig zufriedenstellend" beschloss.
Im Jahreszeugnis wurde die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen "Englisch", "Tragwerke" und "Baubetrieb" mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 25.06.2014 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den drei genannten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt seien.
Der negativen Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand "Englisch" liegen folgende Leistungen und Aspekte zu Grunde:
(a) zwei negative Schularbeiten (27.11.2014, 07.05.2015)
(b) eine negative, zwei positive Wortschatzüberprüfungen im ersten Semester, bei einer Hörverständnisüberprüfung im ersten Semester fehlte die Beschwerdeführerin
(c) bei der jeweils einzigen Wortschatzüberprüfung bzw. Hörverständnisüberprüfung im zweiten Semester fehlte die Beschwerdeführerin
(d) bei der am 11.06.2015 durchgeführten mündlichen Prüfung wurden drei Teilfragen gestellt: Sprachstruktur: Gerund or Infinitive (beurteilt mit: "genügend"), Wortschatz (beurteilt mit: "nicht genügend") und Business English: translation "letter of complaint" (beurteilt mit "nicht genügend"). Die (Gesamt-)Note der Prüfung wurde mit "nicht genügend" festgelegt.
(e) Die mündliche Mitarbeit im Unterricht war im ersten Semester nicht vorhanden, auf Nachfrage wusste die Beschwerdeführerin oft nicht, welches Thema gerade besprochen wurde. Die Hausübung wurde nicht beigebracht; Arbeitsmittel (Lehrbuch, Arbeitsblätter) waren mehrfach nicht vorhanden. Im zweiten Semester war die Beschwerdeführerin lediglich an vier Tagen (davon ein Tag der Schularbeit und einmal für die am 11.06.2015 durchgeführte Prüfung) im Englischunterricht, wobei sie keinerlei Mitarbeit zeigte. Das Referat mit selbstgewähltem Thema wurde nicht gehalten, Hausübungen wurden nicht beigebracht. An den drei Tagen mit Englischunterricht hatte die Beschwerdeführerin an zwei Tagen keine Unterrichtsmittel (Arbeitsbuch) mit.
Der negativen Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand "Baubetrieb" liegen folgende Leistungen und Aspekte zu Grunde:
(a) keine Anwesenheit beim Test vom 10.10.2014,
(b) teils keine, teils verspätete Mitwirkung am "Programm 1.Teil, Rohbau", keine Abgaben trotz mehrfacher Ermahnung, keine Anwesenheit bei der Zwischenkontrollabgabe für das "Leistungsverzeichnis"
(c) keine Anwesenheit beim Test vom 13.03.2015; die Beschwerdeführerin teilt dem Lehrer am 16.03.2015 mit, dass sie für den Test am 13.03.2015 nichts gelernt hat
(d) keine Anwesenheit beim Test vom 21.05.2015
(e) kein Referat am 29.05.2015 aufgrund des Fehlens der Co-Referentin; das vorab an den Lehrer zu sendende Handout wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht übermittelt. Das Referat oder die Unterlagen wurden nicht nachgereicht.
(f) Von den 30 Unterrichtsstunden des zweiten Semesters war die Beschwerdeführerin insgesamt 8 Stunden anwesend.
(g) keine Mitarbeit im Falle der Anwesenheit, Arbeitsmittel mehrfach nicht vorhanden
(h) Hausübungen großteils nicht bei- und auch nicht nachgebracht
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
Die im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, welche von den Lehrern der Pflichtgegenstände "Englisch" und "Baubetrieb" geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Aus den Beurteilungsunterlagen sowie aus den Stellungnahmen des Abteilungsvorstandes und des Klassenvorstandes ergibt sich ein schlüssiges Gesamtbild, wonach die volljährige Beschwerdeführerin als Repetentin das Schuljahr 2014/15 begann und aufgrund der Kürzung der elterlichen Unterhaltszahlungen neben der Schule auch Arbeitsverpflichtungen nachkommen musste. Die Beschwerdeführerin kam im Schuljahr 2014/15 insgesamt auf 507 Fehlstunden, davon knapp 10 Prozent unentschuldigt. In dieses Gesamtbild der Doppelbelastung und der zahlreichen Fehlstunden fügen sich die negativen Feststellungen der Lehrer beider Pflichtgegenstände hinsichtlich der teils mangelhaften, größtenteils jedoch nicht beigebrachten Hausübungen und/oder praktischen Hausarbeiten sowie hinsichtlich des offenkundig völlig unzureichenden Zeitmanagements (im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen und Abgabeterminen) nahtlos ein. Da diese ausgeprägten Schwächen der Beschwerdeführerin von den Lehrern beider Pflichtgegenstände sehr ähnlich geschildert werden, geht das Bundesverwaltungsgericht auch vom Bestehen dieser Leistungsschwächen aus.
Die ausdrücklich negativ beurteilten (Teil-)Leistungen der Beschwerdeführerin bei Schularbeiten und Prüfungen sowie der unzureichende Kenntnisstand kurz nach dem zweiten Test (13./16.3.2015) im Pflichtgegenstand "Baubetrieb" - die Beschwerdeführerin gab an, nichts für diesen Test gelernt zu haben - wurden von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Englischlehrerin in ihrer Stellungnahme nur negative Punkte aufgezählt habe, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden, da in der Stellungnahme insgesamt auch drei positive (mit "genügend" beurteilte) Teilleistungen aufscheinen.
Insgesamt kann weder für den Pflichtgegenstand "Englisch" noch für den Pflichtgegenstand "Baubetrieb" erkannt werden, ein Verhalten der Lehrkräfte erkannt werden, welches im Zusammenhang mit der sich auf die betreffende Schülerin beziehende Leistungsbeurteilung gesetzt wurde und geeignet ist, die objektive Handhabung der Leistungsbeurteilung in Zweifel zu ziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält auch die Stellungnahme der Lehrkraft im Pflichtgegenstand "Baubetrieb", wonach er der Beschwerdeführerin im Verlauf des zweiten Semesters tatsächlich eine negative Jahresbeurteilung angekündigt hat, für nachvollziehbar und insbesondere für sachlich begründet: Angesichts der faktisch nicht vorhandenen Mitarbeit im Unterricht, der teils verspäteten, teils nicht erfolgten Abgabe praktischer Übungs- und Hausarbeiten sowie der versäumten Tests (wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen nach einem versäumten Test einräumte, für diesen nichts gelernt zu haben) kann es nicht als unsachlich erkannt werden, wenn der Lehrer über die erfolgte "Frühwarnung" hinaus auch im Unterricht die Beschwerdeführerin vom negativen Leistungsstand in Kenntnis setzte, im Gegenteil - aus den schulrechtlichen Bestimmungen geht mehrfach (ua. § 19 SchUG sowie § 11 LBVO) eine entsprechende Verpflichtung der Lehrkraft zu rechtzeitiger Information im Falle nachlassender bzw. negativer Leistungen hervor; zudem konnte im konkreten Beschwerdefall - angesichts ihrer Volljährigkeit - nur die Schülerin selbst informiert werden. Jedenfalls kann nicht erkannt werden, dass die Lehrkraft gewillt war, das Nichtaufsteigen der Beschwerdeführerin in die nächsthöhere Schulstufe vorsätzlich und insbesondere willkürlich herbeizuführen, so wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wurde.Das Bundesverwaltungsgericht hält auch die Stellungnahme der Lehrkraft im Pflichtgegenstand "Baubetrieb", wonach er der Beschwerdeführerin im Verlauf des zweiten Semesters tatsächlich eine negative Jahresbeurteilung angekündigt hat, für nachvollziehbar und insbesondere für sachlich begründet: Angesichts der faktisch nicht vorhandenen Mitarbeit im Unterricht, der teils verspäteten, teils nicht erfolgten Abgabe praktischer Übungs- und Hausarbeiten sowie der versäumten Tests (wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen nach einem versäumten Test einräumte, für diesen nichts gelernt zu haben) kann es nicht als unsachlich erkannt werden, wenn der Lehrer über die erfolgte "Frühwarnung" hinaus auch im Unterricht die Beschwerdeführerin vom negativen Leistungsstand in Kenntnis setzte, im Gegenteil - aus den schulrechtlichen Bestimmungen geht mehrfach (ua. Paragraph 19, SchUG sowie Paragraph 11, LBVO) eine entsprechende Verpflichtung der Lehrkraft zu rechtzeitiger Information im Falle nachlassender bzw. negativer Leistungen hervor; zudem konnte im konkreten Beschwerdefall - angesichts ihrer Volljährigkeit - nur die Schülerin selbst informiert werden. Jedenfalls kann nicht erkannt werden, dass die Lehrkraft gewillt war, das Nichtaufsteigen der Beschwerdeführerin in die nächsthöhere Schulstufe vorsätzlich und insbesondere willkürlich herbeizuführen, so wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtslage:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.3.1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
3.1.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.3.1.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.Nach Absatz 2 a, leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung (Anm.: hier, dass die Schülerin auch weiterhin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist) gibt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung Anmerkung, hier, dass die Schülerin auch weiterhin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist) gibt.
3.1.4. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:3.1.4. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß Paragraph 71, SchUG:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des Paragraph 64 a, AVG, vergleiche dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Artikel 118, Absatz 4, - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird Ausschussbericht 1771 BlgNR 24. GP, 8).
§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."Paragraph 71, SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, Regierungsvorlage 2212 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (Paragraphen eins und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vergleiche dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anmerkung 1 zu Artikel 14, Absatz 6, B-VG in Verbindung mit Anmerkung 1 zu Paragraph 2, Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 71, SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar vergleiche Artikel 130 und Artikel 132, B-VG).
3.1.5. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.3.1.5. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
3.1.6. Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungs-nachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.3.1.6. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungs-nachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.
Die Verständigungen gemäß Abs. 3a haben ausschließlich Informationscharakter (§ 19 Abs. 7 SchUG).Die Verständigungen gemäß Absatz 3 a, haben ausschließlich Informationscharakter (Paragraph 19, Absatz 7, SchUG).
Selbst wenn - was nicht der Fall ist - die Verständigungspflicht verletzt worden wäre: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (zu den sinngemäßen Vorgängerbestimmungen) mehrmals ausgesprochen hat, hat eine Verletzung der Verständigungspflichten nach § 19 SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 m. w.N.).Selbst wenn - was nicht der Fall ist - die Verständigungspflicht verletzt worden wäre: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (zu den sinngemäßen Vorgängerbestimmungen) mehrmals ausgesprochen hat, hat eine Verletzung der Verständigungspflichten nach Paragraph 19, SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß Paragraph 20, SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf vergleiche VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 m. w.N.).
3.1.7. Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.3.1.7. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18, SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idF BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:Nach Paragraph 3, Absatz eins, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2012,, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprü-fungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bisAndere Formen der Leistungsfeststellung als die in den Litera a,) bis
e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 853] zu § 3 Abs. 1e) genannten Formen sind nicht zulässig vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 853] zu Paragraph 3, Absatz eins
LBVO).
Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:Nach Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
3.1.8. Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist. Nach § 5 Abs 4 LBVO darf die mündliche Prüfung eines Schülers in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern.3.1.8. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden. Nach Paragraph 5, Absatz 2, LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist. Nach Paragraph 5, Absatz 4, LBVO darf die mündliche Prüfung eines Schülers in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern.
Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 492/1992 ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Damit ist der formale Grund, bei einer bevorstehenden Semester- oder Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" eine mündliche Prüfung selbst in aussichtslosen Fällen durchführen zu müssen (auch gegen den Willen des Schülers), weggefallen. Folglich ist die schon früher unrichtige Auffassung, es handle sich hier um eine "Entscheidungsprüfung", jedenfalls nicht gegeben. Die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist rechtlich eine Prüfung wie jene, die vom Lehrer ohne Schülerwunsch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 durchgeführt werden, dies aufgrund der Gesamtkonzeption der Leistungsbeurteilung und somit aus rechtlichen Gründen, aber auch aus pädagogischen Überlegungen. Denn eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nicht in einer Weise abändern, bei der die bisherigen Leistungen in den Hintergrund gedrängt werden. Die "§ 5 Abs. 2-Prüfung" ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi,Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1992, ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Damit ist der formale Grund, bei einer bevorstehenden Semester- oder Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" eine mündliche Prüfung selbst in aussichtslosen Fällen durchführen zu müssen (auch gegen den Willen des Schülers), weggefallen. Folglich ist die schon früher unrichtige Auffassung, es handle sich hier um eine "Entscheidungsprüfung", jedenfalls nicht gegeben. Die Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LBVO ist rechtlich eine Prüfung wie jene, die vom Lehrer ohne Schülerwunsch unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 4, durchgeführt werden, dies aufgrund der Gesamtkonzeption der Leistungsbeurteilung und somit aus rechtlichen Gründen, aber auch aus pädagogischen Überlegungen. Denn eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nicht in einer Weise abändern, bei der die bisherigen Leistungen in den Hintergrund gedrängt werden. Die "§ 5 Absatz 2 -, P, r, ü, f, u, n, g, ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein vergleiche Jonak/Kövesi,
Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 856] zu § 5 Abs. 2 LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen wieder VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 856] zu Paragraph 5, Absatz 2, LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1992,; vergleiche zur Gesamtbeurteilung der Leistungen wieder VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).
3.1.9. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.3.1.9. Nach Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Absatz 6, sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
3.1.10. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").3.1.10. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").
3.1.11. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.3.1.11. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.
3.1.12. Beschwerdegegenstand ist, ob die negative Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin in den beiden Pflichtgegenständen "Englisch" und "Baubetrieb" zu Recht erfolgte.
Sowohl aus den Stellungnahmen der Lehrer in den Pflichtgegenständen "Englisch" sowie "Baubetrieb" als auch aus den Stellungnahmen des Abteilungsvorstandes und des Klassenvorstandes und schließlich auch aus dem von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten des zuständigen Landesschulinspektors ergibt sich - wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde - ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild, wonach die Leistungen der Beschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Schuljahres in Bezug auf die laut Lehrplan zu erwerbenden Kompetenzen als negativ zu beurteilen sind.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäß auf die - aus ihrer Sicht gegebene - Bedeutung der jeweils letzten mündlichen Prüfung in den Fächern "Englisch" und "Baubetrieb" hinweist, ist zunächst zu entgegnen, dass - wie oben unter 3.1.8. dargelegt wurde und wie auch von der belangten Behörde zutreffend festgehalten wurde - eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nicht in einer Weise abändern kann, bei der die bisherigen Leistungen in den Hintergrund gedrängt werden. Die "§ 5 Abs. 2-Prüfung" ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein.Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäß auf die - aus ihrer Sicht gegebene - Bedeutung der jeweils letzten mündlichen Prüfung in den Fächern "Englisch" und "Baubetrieb" hinweist, ist zunächst zu entgegnen, dass - wie oben unter 3.1.8. dargelegt wurde und wie auch von der belangten Behörde zutreffend festgehalten wurde - eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nicht in einer Weise abändern kann, bei der die bisherigen Leistungen in den Hintergrund gedrängt werden. Die "§ 5 Absatz 2 -, P, r, ü, f, u, n, g, ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein.
Somit lässt sich auch aus der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Prüfungsdauer der am Ende des Semesters durchgeführten "§ 5 Abs. 2-Prüfung" aus Englisch nichts gewinnen. Zum einen sieht bereits das Schulrecht - wovon auch die belangte Behörde zu Recht ausgegangen ist - keine Mindest-, sondern nur eine Höchstdauer einer Prüfung vor, zum anderen wurden der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen drei getrennte Prüfungsfragen (davon eine praktische Übung, weswegen das Bundesverwaltungsgericht auch eher vom Zutreffen der von der von der Prüferin festgehaltenen Prüfungsdauer von 10 Minuten denn von der Beschwerdeführerin behaupteten Prüfungsdauer von 5 Minuten ausgeht) gestellt, welche überwiegend (zwei von drei Fragen) negativ zu beurteilen waren, was auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurdeSomit lässt sich auch aus der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Prüfungsdauer der am Ende des Semesters durchgeführten "§ 5 Absatz 2 -, P, r, ü, f, u, n, g, aus Englisch nichts gewinnen. Zum einen sieht bereits das Schulrecht - wovon auch die belangte Behörde zu Recht ausgegangen ist - keine Mindest-, sondern nur eine Höchstdauer einer Prüfung vor, zum anderen wurden der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen drei getrennte Prüfungsfragen (davon eine praktische Übung, weswegen das Bundesverwaltungsgericht auch eher vom Zutreffen der von der von der Prüferin festgehaltenen Prüfungsdauer von 10 Minuten denn von der Beschwerdeführerin behaupteten Prüfungsdauer von 5 Minuten ausgeht) gestellt, welche überwiegend (zwei von drei Fragen) negativ zu beurteilen waren, was auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde
Angesichts des durch die Lehrkräfte umfassend dokumentierten und deutlich negativen Gesamtleistungsbildes in den Pflichtgegenständen "Englisch" und "Baubetrieb" im Verlauf des Schuljahres kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin wenigstens in Ansätzen in der Lage war, die an sie nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen zumindest in den wesentlichen Bereichen überwiegend zu erfüllen. Somit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Lehrkräfte in den beiden Pflichtgegenständen sowie der belangten Behörde, dass die Leistungen im Verlaufe des Schuljahres überwiegend negativ zu beurteilen sind.
Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens der Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in den Pflichtgegenständen "Englisch" und "Baubetrieb" in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens der Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in den Pflichtgegenständen "Englisch" und "Baubetrieb" in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden vergleiche Paragraph 14, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, LBVO).
Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin in den genannten Pflichtgegenständen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin in den genannten Pflichtgegenständen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
13. Auflage, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG i.V.m. FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).13. Auflage, FN 20 [S 736] zu Paragraph 71, Absatz 4, SchUG in Verbindung mit FN 1 [S 854 f.] zu Paragraph 4, LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Aufgrund der negativen Beurteilungen in drei Pflichtgegenständen - neben "Englisch" und "Baubetrieb" auch "Tragwerke" - ist die Beschwerdeführerin somit zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.
3.1.13. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde nicht auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingegangen ist (mangelndes Parteiengehör), ist der Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass ihr die belangte Behörde eine Stellungnahmefrist von 3 Werktagen ab Zustellung des Schreibens der belangten Behörde eingeräumt hat und die Beschwerdeführerin sich verspätet geäußert hat: Die Zustellung erfolgte am Freitag, 17.07.2015. sodass sich die Frist zur Abgabe der Stellungnahme über die Werktage Samstag, 18.7., Montag 20.7. und Dienstag 21.7.2015 (24 Uhr) erstreckte (Hinweis: Unter "Werktag" ist jeder Tag zu verstehen, der nicht Sonntag oder Feiertag ist; vgl. VwGH 25.02.2005, 2004/02/0378; nach § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn oder Lauf einer Frist durch einen Samstag nicht behindert). Da die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme unbestrittenermaßen erst am 22.07.2015 zur Post gab, erweist sich diese Äußerung jedoch als verspätet.3.1.13. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde nicht auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingegangen ist (mangelndes Parteiengehör), ist der Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass ihr die belangte Behörde eine Stellungnahmefrist von 3 Werktagen ab Zustellung des Schreibens der belangten Behörde eingeräumt hat und die Beschwerdeführerin sich verspätet geäußert hat: Die Zustellung erfolgte am Freitag, 17.07.2015. sodass sich die Frist zur Abgabe der Stellungnahme über die Werktage Samstag, 18.7., Montag 20.7. und Dienstag 21.7.2015 (24 Uhr) erstreckte (Hinweis: Unter "Werktag" ist jeder Tag zu verstehen, der nicht Sonntag oder Feiertag ist; vergleiche VwGH 25.02.2005, 2004/02/0378; nach Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird der Beginn oder Lauf einer Frist durch einen Samstag nicht behindert). Da die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme unbestrittenermaßen erst am 22.07.2015 zur Post gab, erweist sich diese Äußerung jedoch als verspätet.
Ungeachtet dessen ist jedoch aus der verspäteten Stellungnahme kein Vorbringen zu entnehmen, welches aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie auch schon beweiswürdigend gezeigt wurde - geeignet wäre, zwingend von den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen abzuweichen.
Soweit - erst - in dieser Stellungnahme die aus Sicht der Beschwerdeführerin schlechte und "überraschende" Verhaltensnote kritisiert wird, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass die mit "wenig zufriedenstellend" festgesetzte Verhaltensnote keinen Einfluss auf das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe hatte, auch sonst nicht unter die Bestimmungen des Provisorialverfahrens nach § 71 SchUG fällt und daher ungeachtet des verspäteten Vorbringens schon abstrakt keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand darstellt. Darüber hinaus sei als obiter dictum angemerkt, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen eindeutig und schlüssig nachvollziehen lässt, dass die Beschwerdeführerin im abgelaufenen Schuljahr über 500 Fehlstunden aufwies, davon unbestrittenermaßen knapp zehn Prozent unentschuldigt, weswegen die Beschwerdeführerin auch zwei Mal durch den Klassenvorstand verwarnt wurde und wofür die Klassenkonferenz auch die Verhaltensnote einstimmig mit "wenig zufriedenstellend" festsetzte. Somit kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, diese Note sei eine Art Sanktion für den eingebrachten Widerspruch, nur als unzutreffend qualifiziert werden, zumal die Verhaltensnote ja schon vor dem Einbringen des Widerspruches beschlossen wurde.Soweit - erst - in dieser Stellungnahme die aus Sicht der Beschwerdeführerin schlechte und "überraschende" Verhaltensnote kritisiert wird, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass die mit "wenig zufriedenstellend" festgesetzte Verhaltensnote keinen Einfluss auf das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe hatte, auch sonst nicht unter die Bestimmungen des Provisorialverfahrens nach Paragraph 71, SchUG fällt und daher ungeachtet des verspäteten Vorbringens schon abstrakt keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand darstellt. Darüber hinaus sei als obiter dictum angemerkt, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen eindeutig und schlüssig nachvollziehen lässt, dass die Beschwerdeführerin im abgelaufenen Schuljahr über 500 Fehlstunden aufwies, davon unbestrittenermaßen knapp zehn Prozent unentschuldigt, weswegen die Beschwerdeführerin auch zwei Mal durch den Klassenvorstand verwarnt wurde und wofür die Klassenkonferenz auch die Verhaltensnote einstimmig mit "wenig zufriedenstellend" festsetzte. Somit kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, diese Note sei eine Art Sanktion für den eingebrachten Widerspruch, nur als unzutreffend qualifiziert werden, zumal die Verhaltensnote ja schon vor dem Einbringen des Widerspruches beschlossen wurde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.14. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.1.14. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
3.1.14. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Aufsteigen, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand, Schuljahr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2112149.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015