TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2004/02/0378

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des M H in Wien, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Mai 2004, Zl. UVS-03/M/16/891/2004/4, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Mai 2004 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 2. August 2003 um 9.43 Uhr in Wien an einem näher bezeichneten Ort als Lenker eines dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten (Diplomatenzone)" abgestellt. Er habe dadurch § 99 Abs. 3 lit. a StVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 62,00 (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Mai 2004 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 2. August 2003 um 9.43 Uhr in Wien an einem näher bezeichneten Ort als Lenker eines dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten (Diplomatenzone)" abgestellt. Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 62,00 (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Über die - nach Ablehnung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 4. Oktober 2004, B 827/04- 6) - ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am Samstag, den 2. August 2003 sein Kraftfahrzeug zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort abgestellt hatte. Zum Tatzeitpunkt bestand am Tatort ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel: "Werktags

8.30 Uhr bis 18.00 Uhr, ausgenommen Fahrzeuge der Botschaft von Ecuador".

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor dem Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - vor, durch die Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereiches des Halte- und Parkverbotes auf Werktage sei die Geltungsdauer nicht näher präzisiert worden; aus dem Verbotszeichen (der Zusatztafel) ginge insbesondere nicht hervor, dass das Halte- und Parkverbot auch an Samstagen gelte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seinem Erkenntnis vom 20. April 1972, Slg. Nr. 8216/A, im Zusammenhang mit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung ausgesprochen, dass unter "Werktag" jeder Tag zu verstehen sei, der nicht ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen:

Der Beschwerdeführer bringt unter Bezugnahme auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vor, dieses habe sich auf den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt; inzwischen habe sich der allgemeine Sprachgebrauch jedoch dahin verändert, dass der Samstag nicht mehr als Werktag angesehen werde.

Dies trifft allerdings nicht zu (vgl. Österreichisches Wörterbuch, 38. Auflage, Neubearbeitung, S 684, wonach unter "Werktag" ein "Wochentag (im Gegensatz zu Sonntag, Feiertag)" zu verstehen ist). Dies trifft allerdings nicht zu vergleiche Österreichisches Wörterbuch, 38. Auflage, Neubearbeitung, S 684, wonach unter "Werktag" ein "Wochentag (im Gegensatz zu Sonntag, Feiertag)" zu verstehen ist).

Da sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine davon abweichende Bestimmung des hier anzuwendenden materiellen Rechts - hier der StVO - zu berufen vermag, gehen seine weitwendigen Ausführungen zur Stützung seines Standpunktes ins Leere und kann auch von einem mangelnden Verschulden keine Rede sein.

Dass aber gegen die der Bestrafung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Verordnung keine Bedenken bestehen, hat der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 4. Oktober 2004 bereits zum Ausdruck gebracht.

Was die vom Beschwerdeführer gerügte Strafbemessung anlangt, so vermag der Gerichtshof keineswegs zu erkennen, dass die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum überschritten hätte; dies schon im Hinblick auf die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, sodass auf die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen war. Insbesondere war die belangte Behörde nicht verpflichtet, von der Bestimmung des § 21 VStG Gebrauch zu machen. Was die vom Beschwerdeführer gerügte Strafbemessung anlangt, so vermag der Gerichtshof keineswegs zu erkennen, dass die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum überschritten hätte; dies schon im Hinblick auf die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, sodass auf die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen war. Insbesondere war die belangte Behörde nicht verpflichtet, von der Bestimmung des Paragraph 21, VStG Gebrauch zu machen.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war infolge dessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 25. Februar 2005

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020378.X00

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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