TE Bvwg Beschluss 2015/11/26 W215 2106914-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2015
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Entscheidungsdatum

26.11.2015

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §16 Abs1 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W215 2106914-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, Zahl 1000602908-14058755, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, Zahl 1000602908-14058755, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers reisten zusammen mit zwei minderjährigen Geschwistern des Beschwerdeführers illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.10.2008 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers reisten zusammen mit zwei minderjährigen Geschwistern des Beschwerdeführers illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.10.2008 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden vom 24.08.2009, Zahlen 08 10.708-BAT, 08 10.709-BAT, 08 10.711-BAT und 08 10.712-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte diesen den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkte I.). Weiters wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.) und sie gemäßMit Bescheiden vom 24.08.2009, Zahlen 08 10.708-BAT, 08 10.709-BAT, 08 10.711-BAT und 08 10.712-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte diesen den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkte römisch eins.). Weiters wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) und sie gemäß

§ 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.).

Später wurde eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich geboren, für welche ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und in deren Asylverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Zahl 10 02.493-BAT, inhaltsgleich mit jenen ihrer Eltern und Geschwister (Bescheide vom 24.08.2009, Zahlen 08 10.708-BAT,

08 10.709-BAT, 08 10.711-BAT und 08 10.712-BAT) entschieden wurde.

Danach wurde eine weitere Schwester des Beschwerdeführers in Österreich geboren, für welche ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und in deren Asylverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes 12.01.2012, Zahl 11 12.386-BAT, inhaltsgleich mit jenen ihrer Eltern und Geschwister (Bescheide vom 24.08.2009, Zahlen 08 10.708-BAT,

08 10.709-BAT, 08 10.711-BAT und 08 10.712-BAT, sowie vom 19.04.2010, Zahl

10 02.493-BAT) entschieden wurde.

I.2. Alle fristgerecht gegen die jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes eingebrachten Beschwerden in den Verfahren der Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers wurden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012, Zahlen 406495-2/2009/19E, D15 406496-2/2009/17E, D15 406497-2/2009/6E, D15 406498-2/2009/5E, D15 413079-1/2010/5E undrömisch eins.2. Alle fristgerecht gegen die jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes eingebrachten Beschwerden in den Verfahren der Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers wurden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012, Zahlen 406495-2/2009/19E, D15 406496-2/2009/17E, D15 406497-2/2009/6E, D15 406498-2/2009/5E, D15 413079-1/2010/5E und

D15 424091-1/2012/3E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.D15 424091-1/2012/3E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Die Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers reisten nach rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in die Bundesrepublik Deutschland.

Auf Grund eines Übernahmeersuchens gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erteilte Österreich mit Schreiben vom 22.08.2013 gemäß Art. 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Zustimmung zur Rückübernahme der Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers.Auf Grund eines Übernahmeersuchens gemäß Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates erteilte Österreich mit Schreiben vom 22.08.2013 gemäß Artikel 16 /, eins /, e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Zustimmung zur Rückübernahme der Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers.

I.3. Nach Zustimmung Österreichs zur Rückübernahme der Familie des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland geboren.römisch eins.3. Nach Zustimmung Österreichs zur Rückübernahme der Familie des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland geboren.

Auf Grund der oben genannten Zustimmung Österreichs zur Rückübernahme reisten der Beschwerdeführer und seine Familie am 22.01.2014 nach Österreich ein.

I.4. Am 22.01.2014 erfolgte im fremdenpolizeilichen Verfahren zum Zwecke der Verhängung des gelinderen Mittels eine niederschriftliche Befragung der Mutter des Beschwerdeführers, in welcher der Mutter erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfüge, weshalb eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG getroffen werde.römisch eins.4. Am 22.01.2014 erfolgte im fremdenpolizeilichen Verfahren zum Zwecke der Verhängung des gelinderen Mittels eine niederschriftliche Befragung der Mutter des Beschwerdeführers, in welcher der Mutter erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfüge, weshalb eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG getroffen werde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zahl 1000602908-14033049, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zahl 1000602908-14033049, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zahl 1000602908-14033049, wurde noch am selben Tag zugestellt.

I.5. Der Beschwerdeführer wurde ebenso wie seine Familie, nachdem die Eltern für sich und die Familie am 29.01.2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte, zum Verfahren zugelassen und ihnen wurden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2014 Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG ausgestellt.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer wurde ebenso wie seine Familie, nachdem die Eltern für sich und die Familie am 29.01.2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte, zum Verfahren zugelassen und ihnen wurden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2014 Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellt.

I.6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zahl 1000602908-14033049, wurde fristgerecht am 04.02.2014 Beschwerde erhoben.römisch eins.6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zahl 1000602908-14033049, wurde fristgerecht am 04.02.2014 Beschwerde erhoben.

I.7. In Erledigung einer fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zahl 1000602908-14033049, erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.07.2015, Zahl W215 2106914-1/2E, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) statt und der Bescheid wurde ersatzlos behoben.römisch eins.7. In Erledigung einer fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zahl 1000602908-14033049, erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.07.2015, Zahl W215 2106914-1/2E, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) statt und der Bescheid wurde ersatzlos behoben.

I.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, Zahl 1000602908-14058755, wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVmrömisch eins.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, Zahl 1000602908-14058755, wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, iVm

§ 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVmParagraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In den Verfahren der Familienangehörigen wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In den Verfahren der Familienangehörigen wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.

Der Bescheid vom 21.09.2015, Zahl 1000602908-14058755, wurde nach Vornahme eines Zustellversuchs am 28.09.2015 in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 29.09.2015.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahl 1000602908-14058755, wurde der Bescheid vom 21.09.2015, Zahl 1000602908-14058755, gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1 Abs. 1 nicht § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG, sondern richtig § 3 Abs. 1 iVmMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahl 1000602908-14058755, wurde der Bescheid vom 21.09.2015, Zahl 1000602908-14058755, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1 Absatz eins, nicht Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG, sondern richtig Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 zu lauten hat. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass ein Schreibfehler vorgelegen sei, der offenbar auf einem Versehen beruht habe. Dieser Bescheid wurde nach Vornahme eines Zustellversuchs am 30.09.2015 in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 01.10.2015.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, zu lauten hat. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass ein Schreibfehler vorgelegen sei, der offenbar auf einem Versehen beruht habe. Dieser Bescheid wurde nach Vornahme eines Zustellversuchs am 30.09.2015 in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 01.10.2015.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, Zahl 1000602908-14058755, wurde von den Eltern mit Schriftsatz vom 09.10.2015, eingebracht am 14.10.2015, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 16.10.2015, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Ebenso in den Verfahren der Familienangehörigen.

I.9. Die Beschwerdevorlagen vom 19.10.2015 langten am 22.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.römisch eins.9. Die Beschwerdevorlagen vom 19.10.2015 langten am 22.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2015 wurden die Eltern im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, eine schriftliche Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerden abzugeben.

Am 19.11.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme der Eltern vom 11.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein worin zusammengefast ausgeführt wird, dass die Rechtsberaterin anlässlich eines Beratungsgespräches davon ausgegangen sei, dass als zwei Bescheide mit dem Hinweis vorgelegt worden seien, dass diese am 30.09.2015 zugestellt worden wären und zwei Kuverts mit Poststempel 29.09.2015 der Rechtsberaterin vorgelegt worden seien, bei Zustellung am darauf folgenden Tag das frühestmögliche Ende der Beschwerdefrist der 14.15.2015 gewesen sei. Der zweite Bescheid sei, wie erst am Ende des Beratungsgespräches herausgekommen ein Richtigstellungsbescheid gewesen, datiert mit 28.09.2015 mit der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerdefrist von zwei Wochen bestehe. Der Rechtsberater habe annehmen müssen, dass die Beschwerdefrist ab Mittwoch, den 14.10.2015 laufe. An diesem Tag habe er die Beschwerde auch mit Einschreiben eingebracht und am 16.10.2015 sei die Beschwerde beim BFA eingelangt. Bei Nachfrage, wann der Bescheid zugestellt worden sei, müsse ein Missverständnis vorgelegen sein, da der Rechtsberater davon ausgegangen sei, dass die Frist am 14.10.2015 ende. In diesem Fall liege eine Kette von unglücklichen Umständen vor, die den rechts- und sprachunkundigen BF nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten. Es herrsche bei den BF zugegebener Maßen auch Verwirrung um den Richtigstellungsbescheid. Danach folgen Ausführungen wonach ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorgelegen habe und zu verfassungsrechtlichen Bedenken betreffen der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG. Schließlich wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und den BF gemäß § 3 AsylG Asyl zu gewähren; in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 undAm 19.11.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme der Eltern vom 11.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein worin zusammengefast ausgeführt wird, dass die Rechtsberaterin anlässlich eines Beratungsgespräches davon ausgegangen sei, dass als zwei Bescheide mit dem Hinweis vorgelegt worden seien, dass diese am 30.09.2015 zugestellt worden wären und zwei Kuverts mit Poststempel 29.09.2015 der Rechtsberaterin vorgelegt worden seien, bei Zustellung am darauf folgenden Tag das frühestmögliche Ende der Beschwerdefrist der 14.15.2015 gewesen sei. Der zweite Bescheid sei, wie erst am Ende des Beratungsgespräches herausgekommen ein Richtigstellungsbescheid gewesen, datiert mit 28.09.2015 mit der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerdefrist von zwei Wochen bestehe. Der Rechtsberater habe annehmen müssen, dass die Beschwerdefrist ab Mittwoch, den 14.10.2015 laufe. An diesem Tag habe er die Beschwerde auch mit Einschreiben eingebracht und am 16.10.2015 sei die Beschwerde beim BFA eingelangt. Bei Nachfrage, wann der Bescheid zugestellt worden sei, müsse ein Missverständnis vorgelegen sein, da der Rechtsberater davon ausgegangen sei, dass die Frist am 14.10.2015 ende. In diesem Fall liege eine Kette von unglücklichen Umständen vor, die den rechts- und sprachunkundigen BF nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten. Es herrsche bei den BF zugegebener Maßen auch Verwirrung um den Richtigstellungsbescheid. Danach folgen Ausführungen wonach ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorgelegen habe und zu verfassungsrechtlichen Bedenken betreffen der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG. Schließlich wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und den BF gemäß Paragraph 3, AsylG Asyl zu gewähren; in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3, und

4 VwGVG) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festzustellen, dass den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation zukommt; sowie festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und ihnen daher gemäßParagraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG festzustellen, dass den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation zukommt; sowie festzustellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und ihnen daher gemäß

§ 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) vom Amts wegen zu erteilen sei, sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und den BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vom Amts wegen zu erteilen sei. Jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Jedenfalls einen Verfahrenshelfer beizugeben.Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) vom Amts wegen zu erteilen sei, sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen und den BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vom Amts wegen zu erteilen sei. Jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen. Jedenfalls einen Verfahrenshelfer beizugeben.

I.10. Mit Schreiben vom 18.11.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerdenachreichung, welche am 22.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Aus dieser geht hervor, dass am 18.11.2015 Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Familie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt sind.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 18.11.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerdenachreichung, welche am 22.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Aus dieser geht hervor, dass am 18.11.2015 Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Familie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.Gemäß Paragraph eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des

§ 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,).

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,).

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ZustG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die Zustellung iSd § 17 ZustG ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, dass die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger gar nicht erreichen (etwa mangels Abholung). Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel gemäß § 7 ZustG vor, welcher mangels Zukommen an den Empfänger nie sanierbar wäre (VwGH 31.08.1995, 95/19/0324).Die Zustellung iSd Paragraph 17, ZustG ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, dass die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger gar nicht erreichen (etwa mangels Abholung). Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel gemäß Paragraph 7, ZustG vor, welcher mangels Zukommen an den Empfänger nie sanierbar wäre (VwGH 31.08.1995, 95/19/0324).

Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern können derartige Umstände allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl. dazu VwGH 30.01.2007, 2005/21/0344 mwN).Davon, ob und wann eine gemäß Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern können derartige Umstände allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden vergleiche dazu VwGH 30.01.2007, 2005/21/0344 mwN).

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Gegenständlicher Bescheid vom 21.09.2015, Zahl 1000602908-14058755, wurde nach Vornahme eines Zustellversuchs am 28.09.2015 in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 29.09.2015.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 11.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.11.2015, wurde nicht bestritten, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, Zahl 1000602908-14058755, seit 29.09.2015 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Es wird auch nicht behauptet, dass die Eltern wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten. Es ist daher von der sich aus der Beurkundung auf dem Rückschein ergebenden Ordnungsgemäßheit der Zustellung im Sinn der oben genannten Gesetzesstelle auszugehen. Das bedeutet, dass das Ende der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 13.10.2015 war und die Beschwerde am 14.10.2015 nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Der Vollständigkeit halber wird zur Behauptung in der schriftlichen Stellungnahme vom 11.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.11.2015, wonach

§ 16 Abs. 1 BFA-VG verfassungswidrig sei, darauf verwiesen, dass § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, gegenüber § 7 Abs. 4 VwGVG eine lex specialis darstellt. Laut dieser gesetzlichen Regelung beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen. Aus der Begründung des parlamentarischen Abänderungsantrages geht hervor, dass diese verkürzte Frist zur Regelung des Gegenstandes in den genannten Fällen erforderlich und damit "unerlässlich" ist. Da die genannte Bestimmung dem Rechtsbestand angehört, war sie auch anzuwenden.Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verfassungswidrig sei, darauf verwiesen, dass Paragraph 16, Absatz eins, 1. Satz BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, gegenüber Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine lex specialis darstellt. Laut dieser gesetzlichen Regelung beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen. Aus der Begründung des parlamentarischen Abänderungsantrages geht hervor, dass diese verkürzte Frist zur Regelung des Gegenstandes in den genannten Fällen erforderlich und damit "unerlässlich" ist. Da die genannte Bestimmung dem Rechtsbestand angehört, war sie auch anzuwenden.

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der schriftlichen Stellungnahme vom 11.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.11.2015, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG die in der schriftlichen Stellungnahme beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der schriftlichen Stellungnahme vom 11.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.11.2015, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG die in der schriftlichen Stellungnahme beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde, was von den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers nicht bestritten wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde, was von den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers nicht bestritten wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W215.2106914.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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