TE Bvwg Erkenntnis 2016/5/17 W129 2124346-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.05.2016

Norm

BDG 1979 §75
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35
  1. BDG 1979 § 75 heute
  2. BDG 1979 § 75 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  6. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  8. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 75 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. BDG 1979 § 75 gültig von 01.09.2006 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  12. BDG 1979 § 75 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. BDG 1979 § 75 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  15. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  16. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  19. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  20. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  22. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W129 2124346-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg LUHAMER, gegen den Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität Wien vom 04.03.2016, Zl. 731/888994/127/BM, betreffend Gewährung eines Karenzurlaubes zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg LUHAMER, gegen den Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität Wien vom 04.03.2016, Zl. 731/888994/127/BM, betreffend Gewährung eines Karenzurlaubes zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wird zurückgewiesen; ein Kostenersatz findet nicht statt.römisch zwei. Der Antrag auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung wird zurückgewiesen; ein Kostenersatz findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 13.10.2014 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Gewährung eines Karenzurlaubes vom 01.03.2015 bis 29.02.2016 zum Zweck der Übernahme der zunächst mit einem Jahr befristeten Leitung der chirurgischen Abteilung des XXXX-Krankenhauses.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2014 wurde ihm dieser Karenzurlaub gewährt.

2. Mit Schreiben vom 09.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer ein weiteres Jahr (von 01.03.2016 bis 28.02.2017) unbezahlten Karenzurlaub zum Zweck der nun unbefristet übernommenen Leitung der chirurgischen Abteilung des XXXX-Krankenhauses.

3. Nachdem dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt wurde, es werde beabsichtigt, seinem neuerlichen Antrag nicht zu genehmigen, führte dieser aus, die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Gewährung eines Karenzurlaubs unter Entfall der Bezüge falle ins freie Ermessen der zuständigen Dienstbehörde, nicht zu teilen.

4. Mit Bescheid vom 04.03.2016, Zl. 731/888994/127/BM, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und im Wesentlichen begründend ausgeführt, die Entscheidung stehe dem freien Ermessen der Dienstbehörde anheim und bestehe in diesem Fall in der Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Kranzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Das Rechtsinstitut des Karenzurlaubes diene nicht dazu, die langfristige Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu ermöglichen. Durch den nunmehr unbefristeten Dienstvertrag des Beschwerdeführers mit dem XXXX-Krankenhaus sei eine Rückkehr in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht zu erwarten.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit am 31.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben Beschwerde und führte im Wesentlichen begründend aus, es sei zutreffend, dass es sich bei der Gewährung von Karenzurlaub um eine Kann-Bestimmung handle, die jedoch nicht das Ausüben von freiem Ermessen zur Folge habe. Überdies stelle gerade der Antrag auf Verlängerung der Karenzierung um ein weiteres Jahr eine Rückkehrabsicht dar. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Stattgebung der Beschwerde, sodass die Karenzierung gewährt werde, sowie Zuspruch von Aufwandersatz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich unstrittig und zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

3.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.3.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.

Der angefochtene Bescheid wurde am 07.03.2016 zugestellt und die Beschwerde langte am 31.03.2016 bei der belangten Behörde ein. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig.

Zu A)

3.3. Zu I. Abweisung der Beschwerde3.3. Zu römisch eins. Abweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall ist die Rechtmäßigkeit der Gewährung des beantragten Karenzurlaubes strittig. Der Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst die Rechtsmeinung, dass es sich bei der Gewährung von Karenzurlaub um eine Kann-Bestimmung handle, die jedoch nicht das Ausüben von freiem Ermessen zur Folge habe. Überdies stelle gerade der Antrag auf Verlängerung der Karenzierung um ein weiteres Jahr eine Rückkehrabsicht dar.

Dem Beamten kann gemäß § 75 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Dem Beamten kann gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

In seinem Erkenntnis vom 19.02.1992, 90/12/0156, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, § 75 Abs. 1 BDG 1979 untersage die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, stelle sie jedoch in allen anderen Fällen dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim (Hinweis E 12.12.1988, 87/12/0077). Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen.In seinem Erkenntnis vom 19.02.1992, 90/12/0156, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 untersage die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, stelle sie jedoch in allen anderen Fällen dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim (Hinweis E 12.12.1988, 87/12/0077). Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen.

Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen stehen, bedeutet so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.04.2008, 2005/12/0059, nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137).Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen stehen, bedeutet so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.04.2008, 2005/12/0059, nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137).

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240, ausgesprochen hat, besteht die Ermessensentscheidung in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137, zur gleichartigen Regelung im § 58 Abs. 1 LDG 1984). Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG dem "Sinn des Gesetzes" entspricht (VwGH vom 28.04.2008, 2005/12/0059).Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240, ausgesprochen hat, besteht die Ermessensentscheidung in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137, zur gleichartigen Regelung im Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984). Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG dem "Sinn des Gesetzes" entspricht (VwGH vom 28.04.2008, 2005/12/0059).

Sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen liegt es wie durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - also im freien Ermessen der zuständigen Dienstbehörde über die Gewährung der Karenzierung abzusprechen. Zu prüfen ist hier folglich das freie Ermessen im Sinn des Gesetzes von dem die belangte Behörde Gebrauch gemacht hat.

Dem Argument des Beschwerdeführers in Bezug auf den zu erwartenden Zugewinn an Wissen und Erfahrung kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.05.1999, 98/12/0126, wonach der Kenntniszugewinn und Erfahrungszugewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt wurde, und seine Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in eine Verwendung in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 75 Abs. 3 BDG 1979 darstellt (Hinweis E 20.12.1995, 94/12/0104), zugestimmt werden. Jedoch lässt - wie auch von der belangten Behörde vorgebracht - gerade die Einlassung in ein auf unbestimmte Dauer ausgelegtes Dienstverhältnis, aufbauend auf bzw. anschließend an ein zunächst einjähriges-befristetes Diesnstverhältnis, nicht auf eine absehbare Rückkehr in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis schließen. Dem Argument des Beschwerdeführers, ohne Rückkehrabsicht hätte er gar keinen Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt, ist entgegenzuhalten, der Beschwerdeführer hätte zuvor auch einen weiteren - zum Beispiel auf mehrere Jahre - befristeten Dienstvertrag mit dem XXXX-Krankenhaus abschließen können (zur Vermeidung der Kettenvertragsproblematik gerade mit Aufnahme einer Bestimmung, dass die neuerliche Befristung sachlich mit der Rückkehrabsicht des Beschwerdeführers in sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gerechtfertigt ist). Dies hätte eine tatsächliche Rückkehrabsicht - im Gegensatz zum gegenständlichen unbefristeten Dienstvertrag und Karenzantrag, der eher den Anschein erwecken lässt, sich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis "reservieren" zu wollen - deutlich unterstreichen und lässt die Bedenken der belangten Behörde in dieser Hinsicht nachvollziehen.Dem Argument des Beschwerdeführers in Bezug auf den zu erwartenden Zugewinn an Wissen und Erfahrung kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.05.1999, 98/12/0126, wonach der Kenntniszugewinn und Erfahrungszugewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt wurde, und seine Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in eine Verwendung in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 darstellt (Hinweis E 20.12.1995, 94/12/0104), zugestimmt werden. Jedoch lässt - wie auch von der belangten Behörde vorgebracht - gerade die Einlassung in ein auf unbestimmte Dauer ausgelegtes Dienstverhältnis, aufbauend auf bzw. anschließend an ein zunächst einjähriges-befristetes Diesnstverhältnis, nicht auf eine absehbare Rückkehr in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis schließen. Dem Argument des Beschwerdeführers, ohne Rückkehrabsicht hätte er gar keinen Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt, ist entgegenzuhalten, der Beschwerdeführer hätte zuvor auch einen weiteren - zum Beispiel auf mehrere Jahre - befristeten Dienstvertrag mit dem XXXX-Krankenhaus abschließen können (zur Vermeidung der Kettenvertragsproblematik gerade mit Aufnahme einer Bestimmung, dass die neuerliche Befristung sachlich mit der Rückkehrabsicht des Beschwerdeführers in sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gerechtfertigt ist). Dies hätte eine tatsächliche Rückkehrabsicht - im Gegensatz zum gegenständlichen unbefristeten Dienstvertrag und Karenzantrag, der eher den Anschein erwecken lässt, sich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis "reservieren" zu wollen - deutlich unterstreichen und lässt die Bedenken der belangten Behörde in dieser Hinsicht nachvollziehen.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.05.1997, Zl. 94/12/0240, ausgesprochen hat, dient die Einrichtung des Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 grundsätzlich nicht dazu, die langfristige Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang steht; dies gebietet auch nicht die Fürsorgepflicht des (öffentlich-rechtlichen) Dienstgebers (hier: Berufsfußballer, nach zehn Jahren Karenzurlaub wurde die Verlängerung des Karenzurlaubes versagt). Bei Anträgen auf Verlängerung eines Karenzurlaubes kann auch dann, wenn der für die Karenzierung maßgebende Grund (hier: Ausübung der Tätigkeit als Berufsfußballer), der in der Vergangenheit zur Bewilligung eines solchen Urlaubes geführt hat, fortdauert, die Interessensabwägung zu Lasten des Beamten ausgehen. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich die Dauer des bereits erteilten Karenzurlaubes (hier: zehn Jahre) in Beziehung zu dem für die Karenzierung vom Beamten geltend gemachten Grund.Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.05.1997, Zl. 94/12/0240, ausgesprochen hat, dient die Einrichtung des Karenzurlaubes nach Paragraph 75, BDG 1979 grundsätzlich nicht dazu, die langfristige Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang steht; dies gebietet auch nicht die Fürsorgepflicht des (öffentlich-rechtlichen) Dienstgebers (hier: Berufsfußballer, nach zehn Jahren Karenzurlaub wurde die Verlängerung des Karenzurlaubes versagt). Bei Anträgen auf Verlängerung eines Karenzurlaubes kann auch dann, wenn der für die Karenzierung maßgebende Grund (hier: Ausübung der Tätigkeit als Berufsfußballer), der in der Vergangenheit zur Bewilligung eines solchen Urlaubes geführt hat, fortdauert, die Interessensabwägung zu Lasten des Beamten ausgehen. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich die Dauer des bereits erteilten Karenzurlaubes (hier: zehn Jahre) in Beziehung zu dem für die Karenzierung vom Beamten geltend gemachten Grund.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei gegenständlichem Antrag nicht, dass der Beschwerdeführer bis dato lediglich ein Jahr karenziert war, hält jedoch fest, dass gerade die Fortsetzung des zunächst lediglich auf ein Jahr befristeten Dienstverhältnisses bei der Interessensabwägung nunmehr zu Lasten des Beamten gewertet werden kann. Dass die Behörde bei Vorliegen eines nunmehr unbefristeten Dienstverhältnisses nun nachvollziehbar an der Rückkehrabsicht des Beschwerdeführers zweifelt, wirkt sich folglich zu Lasten des Beschwerdeführers aus.

Dem Argument des Beschwerdeführers, es gebe mannigfaltige Gründe, die zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen könnten, muss entgegengehalten werden, dass unvorhergesehene Ereignisse jederzeit passieren oder auch nicht passieren können und somit nicht in eine Abwägung einfließen können. Der Entscheidung zugrunde zu legen ist lediglich der objektive Erklärungswert, welcher sich aus der Umwandlung des ursprünglich befristeten zu einem nunmehr unbefristeten Dienstvertrag eindeutig ergibt. Diese auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertragsverlängerung zeugt - wie auch von der belangten Behörde ausgeführt - gerade von der eindeutigen Absicht beider Seiten an einer langfristigen Zusammenarbeit.

Die Argumente des Beschwerdeführers, eine - wie von ihm gewünschte Vorgangsweise der Karenzierung - sei Praxis und die gegenständliche Entscheidung sei möglicherweise auf "politische und/oder persönliche Befindlichkeiten" zurückzuführen, sind einerseits irrelevant - die belangte Behörde hat freies Ermessen und hat dieses nachvollziehbar dargestellt - und andererseits nicht belegt. Auch wenn der Beschwerdeführer Zeugen als Beweis angeführt hat, hat er keinerlei substantiiertes Vorbringen erstattet, welche "politischen und/oder persönlichen Befindlichkeiten der entscheidenden Organe" gegeben sein sollen oder warum auch nur den Anschein einer solch willkürlichen Entscheidung der belangten Behörde vorliegen soll, zumal dem Beschwerdeführer ja trotz dieser unsubstantiiert behaupteten "politischen und/oder persönlichen Befindlichkeiten" die erste Karenzierung genehmigt wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behörde im Rahmen ihres freien Ermessens im gegenständlichen Fall nachvollziehbar dargestellt hat, warum sie den beantragten Karenzurlaub nicht gewährt hat.

3.4. Zu II. Zurückweisung des Antrages auf Aufwandersatz3.4. Zu römisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Aufwandersatz

Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß § 35 VwGG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung bzw. im Falle des teilweisen Obsiegens dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 VwGVG nicht aufzuerlegen.Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 35, VwGG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung bzw. im Falle des teilweisen Obsiegens dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 52, VwGVG nicht aufzuerlegen.

Nachdem § 35 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Abweisung und Aufhebung in nichtöffentlicher Sitzung und § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betrifft, wird von einem Schreibfehler des Beschwerdeführers ausgegangen, der wohl § 35 VwGVG gemeint hat.Nachdem Paragraph 35, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Abweisung und Aufhebung in nichtöffentlicher Sitzung und Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betrifft, wird von einem Schreibfehler des Beschwerdeführers ausgegangen, der wohl Paragraph 35, VwGVG gemeint hat.

Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Gegenständlich handelt es sich um eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) - und nicht Z 2 leg. cit. (Maßnahmenbeschwerde) - weshalb die vom Beschwerdeführer angeführte Norm nicht angewendet werden kann und der Antrag deshalb zurückzuweisen ist. Geht man nicht von einem Schreibfehler des Beschwerdeführers aus, ist der Antrag ebenfalls zurückzuweisen weil das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG dieses Bundesgesetz regelt und das VwGG deshalb nicht anzuwenden ist.Gegenständlich handelt es sich um eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) - und nicht Ziffer 2, leg. cit. (Maßnahmenbeschwerde) - weshalb die vom Beschwerdeführer angeführte Norm nicht angewendet werden kann und der Antrag deshalb zurückzuweisen ist. Geht man nicht von einem Schreibfehler des Beschwerdeführers aus, ist der Antrag ebenfalls zurückzuweisen weil das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß Paragraph eins, VwGVG dieses Bundesgesetz regelt und das VwGG deshalb nicht anzuwenden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass gemäß § 74 Abs. 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat. In den Verwaltungsvorschriften findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Antragsteller, die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat. In den Verwaltungsvorschriften findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Antragsteller, die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstverhältnis - Dauer, Ermessen, Interessenabwägung, Karenzurlaub
- Verlängerungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2124346.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten