TE Vwgh Erkenntnis 2008/7/24 2007/07/0100

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1451;
ABGB §1452;
AgrVG §1;
AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
AVG §9;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfGG §36 impl;
FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1996 §33;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §34;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
FlVfLG Tir 1996;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;
VwRallg;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden 1) der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und W, vertreten durch Dr. Philipp Gruber und Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Rosengasse 13 (hg. Zl. 2007/07/0100), sowie 2) des R M und des J M in U, beide vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9 (hg. Zl. 2008/07/0013), jeweils gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 31. Mai 2007, LAS-604/48-99, betreffend eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (mitbeteiligte Parteien: zu Zl. 2007/07/0100: R M und J M in U, beide vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9; zu 2008/07/0013: Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und W, vertreten durch Dr. Philipp Gruber und Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Rosengasse 13)

1) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Agrargemeinschaft (2007/07/0100) wird zurückgewiesen.

Die Agrargemeinschaft hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den Mitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde des R M und des J M wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Agrargemeinschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

R M und J M sind Miteigentümer der an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und W (auch Agrargemeinschaft A-B-W, in weiterer Folge: AG ABW), Eigentümerin der Liegenschaft EZ 27 GB U, anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ 82 GB U, und zwar J M zu 7/9-Anteilen und R M zu 2/9-Anteilen. An der Agrargemeinschaft W-Alpe (in weiterer Folge: AG W-Alpe) ist die genannte Stammsitzliegenschaft ebenfalls anteilsberechtigt

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2006, LAS- 604/38-99, war festgestellt worden, dass für die Stammsitzliegenschaft EZ 82 das Recht zum Auftrieb von 2 Rindern auf die Alm der AG ABW und zum Auftrieb von 1 Rind auf die Alm der AG W-Alpe (jeweils Galtrinder ohne Unterschied des Alters) besteht.

Mit Eingabe vom 20. August 2006 stellten J und R M (in weiterer Folge: Antragsteller) unter Hinweis auf § 37 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 - TFLG 1996 an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) den Antrag, offene Forderungen gegenüber der AG ABW, resultierend aus einer Weiderechtsverweigerung und der nicht rechtzeitigen Bekanntgabe des Auftriebes, in der Höhe von EUR 2.822,88 mittels Bescheides vorzuschreiben. Es sei ihnen kein Auftriebszeitpunkt auf die Weidegebiete der AG ABW genannt worden und dies, obwohl ab 23. Juni 2006 Weidegebiete der AG ABW von der AG W-Alpe widerrechtlich bewirtschaftet worden seien. Sie seien gezwungen gewesen, eine andere Alm (R-Alpe in P) für ihre Tiere zu suchen. Die AG ABW habe die ihr gestellte Zahlungsfrist der Rechnung vom 13. August 2006 ungenutzt verstreichen lassen.Mit Eingabe vom 20. August 2006 stellten J und R M (in weiterer Folge: Antragsteller) unter Hinweis auf Paragraph 37, des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 - TFLG 1996 an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht den Antrag, offene Forderungen gegenüber der AG ABW, resultierend aus einer Weiderechtsverweigerung und der nicht rechtzeitigen Bekanntgabe des Auftriebes, in der Höhe von EUR 2.822,88 mittels Bescheides vorzuschreiben. Es sei ihnen kein Auftriebszeitpunkt auf die Weidegebiete der AG ABW genannt worden und dies, obwohl ab 23. Juni 2006 Weidegebiete der AG ABW von der AG W-Alpe widerrechtlich bewirtschaftet worden seien. Sie seien gezwungen gewesen, eine andere Alm (R-Alpe in P) für ihre Tiere zu suchen. Die AG ABW habe die ihr gestellte Zahlungsfrist der Rechnung vom 13. August 2006 ungenutzt verstreichen lassen.

Dem näher begründeten Antrag sind Unterlagen angeschlossen, u. a. die Rechnung vom 13. August 2006, mit welcher der AG ABW der in einzelne Positionen gegliederte Gesamtbetrag von EUR 2.822,88 mit der Zahlungsfrist 18. August 2006 in Rechnung gestellt worden war.

Dazu nahm die AG ABW mit Schriftsatz vom 27. August 2006 Stellung und meinte, die offenen Forderungen von EUR 2.822,88 seien "durch die demokratische Entscheidung der Antragsteller entstanden." Die Zustimmung zum Auftrieb sei vom damaligen Leiter der AB am 3. Juli 2006 schriftlich mitgeteilt worden. Für die entstandenen Schäden seien die genannten Mitglieder selbst verantwortlich. Deshalb sei der Antrag unberechtigt.Dazu nahm die AG ABW mit Schriftsatz vom 27. August 2006 Stellung und meinte, die offenen Forderungen von EUR 2.822,88 seien "durch die demokratische Entscheidung der Antragsteller entstanden." Die Zustimmung zum Auftrieb sei vom damaligen Leiter der Ausschussbericht am 3. Juli 2006 schriftlich mitgeteilt worden. Für die entstandenen Schäden seien die genannten Mitglieder selbst verantwortlich. Deshalb sei der Antrag unberechtigt.

Mit dem in der Stellungnahme der AG ABW zitierten Schreiben der AB vom 3. Juli 2006 wurde u.a. dem R M (für J M) mitgeteilt, dass J M die angemeldeten 3 Rinder "umgehend zur gemeinschaftlichen Weide auf die W-Alpe treiben könne."Mit dem in der Stellungnahme der AG ABW zitierten Schreiben der Ausschussbericht vom 3. Juli 2006 wurde u.a. dem R M (für J M) mitgeteilt, dass J M die angemeldeten 3 Rinder "umgehend zur gemeinschaftlichen Weide auf die W-Alpe treiben könne."

Mit Bescheid der AB vom 7. September 2006 wurde der Antrag der Antragsteller vom 20. August 2006 als unzulässig zurückgewiesen, weil eine Rechtsgrundlage für die Eintreibung einer Forderung eines Mitgliedes einer AG gegenüber dieser fehle.Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 7. September 2006 wurde der Antrag der Antragsteller vom 20. August 2006 als unzulässig zurückgewiesen, weil eine Rechtsgrundlage für die Eintreibung einer Forderung eines Mitgliedes einer AG gegenüber dieser fehle.

Der dagegen von den Antragstellern eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2006 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass der Antrag vom 20. August 2006 ein zulässiger Antrag auf Streitentscheidung im Sinne des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 und die Agrarbehörde zur Streitentscheidung zuständig sei.Der dagegen von den Antragstellern eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2006 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass der Antrag vom 20. August 2006 ein zulässiger Antrag auf Streitentscheidung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 und die Agrarbehörde zur Streitentscheidung zuständig sei.

Mit Schreiben der AB vom 21. November 2006 wurde R M (dieser hatte mit der Eingabe vom 20. August 2006 eine von J M erteilte Generalvollmacht vom 25. Februar 2006 mit der Berechtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten der AG vorgelegt) ersucht, genaue Angaben über die tatsächlich verursachten Aufwendungen zu erstatten und eventuell vorhandene Fremdrechnungen vorzulegen.Mit Schreiben der Ausschussbericht vom 21. November 2006 wurde R M (dieser hatte mit der Eingabe vom 20. August 2006 eine von J M erteilte Generalvollmacht vom 25. Februar 2006 mit der Berechtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten der AG vorgelegt) ersucht, genaue Angaben über die tatsächlich verursachten Aufwendungen zu erstatten und eventuell vorhandene Fremdrechnungen vorzulegen.

Mit Eingabe vom 25. November 2006 wurde dazu eine Stellungnahme eingebracht, in der eine Antragserweiterung durch die Vorlage einer "korrigierten Rechnung" mit einer "korrigierten Schadenssumme" in der Höhe von EUR 3.814,92 vorgenommen wurde.

Mit Bescheid der AB vom 23. Februar 2007 wurde der Antrag der Antragsteller vom 20. August 2006, erweitert durch den Ergänzungsantrag vom 25. November 2006, als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Fehlen einer korrekten Anmeldung der Weideausübung begründet.Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 23. Februar 2007 wurde der Antrag der Antragsteller vom 20. August 2006, erweitert durch den Ergänzungsantrag vom 25. November 2006, als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Fehlen einer korrekten Anmeldung der Weideausübung begründet.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Berufung.

Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und erhob das für den Auftrieb auf die R-Alpe zu leistende Grasgeld (Weidezins), die Kosten der Behirtung auf dieser Alm, die Kosten des Transportes von Almvieh auf die R-Alpe und zurück, führte eine örtliche Erhebung am 18. April 2007 und eine mündliche Verhandlung am 7. Mai 2007 durch und ließ die Berechnung der Futter- und Arbeitskosten, deren Ersatz von den Antragstellern gefordert wurde, durch den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen überprüfen.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 erstatteten die Antragsteller zur Vorbereitung der für 31. Mai 2007 anberaumten Berufungsverhandlung ein ergänzendes Vorbringen unter Anschluss von Unterlagen. Sie begehrten nun die bescheidmäßige Verpflichtung der AG zur Zahlung eines Betrages von EUR 8.118,55.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2007 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Bescheid der AB dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Antragsteller vom 20. August 2006 in der Fassung vom 25. November 2006 teilweise stattgegeben werde. Die AG ABW wurde verpflichtet, binnen zweier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Antragsteller zHd ihres Rechtsvertreters den Betrag von EUR 369,28 zu bezahlen; im Übrigen wurde die Berufung einschließlich des Antrages vom 16. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2007 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Bescheid der Ausschussbericht dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Antragsteller vom 20. August 2006 in der Fassung vom 25. November 2006 teilweise stattgegeben werde. Die AG ABW wurde verpflichtet, binnen zweier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Antragsteller zHd ihres Rechtsvertreters den Betrag von EUR 369,28 zu bezahlen; im Übrigen wurde die Berufung einschließlich des Antrages vom 16. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit begründet, dass sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den Antrag bzw. dessen Ergänzung aus § 37 Abs. 7 TFLG 1996 ergebe; diesbezüglich wurde auf die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 9. November 2006 verwiesen.Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit begründet, dass sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den Antrag bzw. dessen Ergänzung aus Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 ergebe; diesbezüglich wurde auf die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 9. November 2006 verwiesen.

Für die AG ABW stehe der Regulierungsplan vom 2. August 1962 in Geltung. Ein Bestandteil dieses Regulierungsplanes sei ein Wirtschaftsplan, gegliedert in einen Weideeinrichtungsplan und eine Weideordnung. Nach dem Weideeinrichtungsplan umfasse das gemeinschaftliche Weidegebiet einen Heimweide- und einen Alpkomplex (Gst 1566 sowie G-alpe und E- (auch I) -Alpe). Insbesondere infolge der Aufteilung einer Teilfläche von 12,6559 ha des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes (Einzelteilung im Sinne des § 42 Abs. 3 lit. c TFLG 1996) auf die berechtigten Liegenschaften mit Einzelteilungsplan vom 1. Oktober 1982 sei die Heimweide faktisch nicht mehr vorhanden. Von der Einzelteilung nicht betroffene ehemalige Heimweideflächen seien zugewachsen und deshalb nicht mehr beweidbar (Ergebnis der örtlichen Erhebung am 18. April 2007). Die Almflächen der AG ABW (EZ. 27), der AG W-Alpe (EZ. 69) und der AG W-Mähder (EZ. 67) in der Gemeinde Untertilliach bildeten weidewirtschaftlich eine Einheit und würden gemeinsam genutzt. Die Alm-Auftriebsliste für die Agrarmarkt Austria werde von der AG W-Alpe als Bewirtschafterin abgegeben.Für die AG ABW stehe der Regulierungsplan vom 2. August 1962 in Geltung. Ein Bestandteil dieses Regulierungsplanes sei ein Wirtschaftsplan, gegliedert in einen Weideeinrichtungsplan und eine Weideordnung. Nach dem Weideeinrichtungsplan umfasse das gemeinschaftliche Weidegebiet einen Heimweide- und einen Alpkomplex (Gst 1566 sowie G-alpe und E- (auch römisch eins) -Alpe). Insbesondere infolge der Aufteilung einer Teilfläche von 12,6559 ha des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes (Einzelteilung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, Litera c, TFLG 1996) auf die berechtigten Liegenschaften mit Einzelteilungsplan vom 1. Oktober 1982 sei die Heimweide faktisch nicht mehr vorhanden. Von der Einzelteilung nicht betroffene ehemalige Heimweideflächen seien zugewachsen und deshalb nicht mehr beweidbar (Ergebnis der örtlichen Erhebung am 18. April 2007). Die Almflächen der AG ABW (EZ. 27), der AG W-Alpe (EZ. 69) und der AG W-Mähder (EZ. 67) in der Gemeinde Untertilliach bildeten weidewirtschaftlich eine Einheit und würden gemeinsam genutzt. Die Alm-Auftriebsliste für die Agrarmarkt Austria werde von der AG W-Alpe als Bewirtschafterin abgegeben.

Laut Weideordnung habe bis spätestens 15. März jeden Jahres jeder Beteiligte sein zu übersömmerndes Vieh nach Gattung und Zahl beim Obmann anzumelden. Die Weideordnung bestimme auch, dass der genaue Zeitpunkt des Auftriebes vom Obmann den Beteiligten gebührend zur Kenntnis zu bringen sei.

Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die Auftriebsmeldung vom 6. März 2006 der Vorschrift der Weideordnung, das zu übersömmernde Vieh nach Gattung und Zahl beim Obmann anzumelden, entsprochen habe. Der dort genannte Gattungsbegriff "Rind" sei ausreichend gewesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2006 sei festgestellt worden, dass für die Stammsitzliegenschaft der Antragsteller das Recht zum Auftrieb von 2 Rindern (Galtrinder ohne Unterschied des Alters) auf die Alm der AG ABW bestehe. Die Meldung des beabsichtigten Auftriebes von 3 Rindern sei aber deshalb nicht unzulässig gewesen, weil in der Weideordnung die Verwendung freier Rechte geregelt sei und danach in erster Linie die Tiere von Beteiligten und aus der Gemeinde U berücksichtigt werden müssten und erst in zweiter Linie Tiere von Personen aufgenommen werden könnten, die ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinde hätten. Somit sei vom Vorliegen einer rechtzeitigen ordnungsgemäßen Auftriebsmeldung auszugehen.

Dass Auftriebsrechte frei bleiben würden, gehe aus der Alm-Auftriebsliste 2006 hervor, wonach eine Vielzahl von Tieren (Rinder) von Tierhaltern aus anderen Gemeinden als U aufgetrieben worden seien. Deshalb stehe den Antragstellern der Anspruch zu, über die dem Anteilsrecht ihrer Stammsitzliegenschaft entsprechende Auftriebsberechtigung hinaus ein weiteres Stück Rind aufzutreiben.

In weiterer Folge vertrat die belangte Behörde näher begründet die Ansicht, dass mit der Anmeldung von zu übersömmerndem Vieh unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Anmeldung nicht für den Auftrieb auf die (faktisch nicht mehr vorhandene) Heimweide, sondern für die Alpung erfolgt sei. Nach der Weideordnung sei der Obmann verpflichtet, den genauen Zeitpunkt des Auftriebes im Einvernehmen mit dem Ausschuss in Anlehnung an die Wachstums- und Witterungsverhältnisse festzulegen und den Beteiligten gebührend zur Kenntnis zu bringen. Im Hinblick auf diese Vorschrift habe dem Obmann ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden müssen, weil er den Antragstellern trotz ordnungsgemäßer Auftriebsmeldung keinen Auftriebstermin, dies wäre der 23. Juni 2006 gewesen, bekannt gegeben habe. Die Schadenersatzpflicht der AG ABW sei dem Grunde nach zu bejahen.

Dass sich die Antragsteller gezwungen gesehen hätten, eine Ersatzlösung zu suchen, um ihr Vieh auf eine andere Alm auftreiben und dort übersömmern zu können, sei verständlich und eine angemessene Reaktion auf das Verhalten des Obmannes gewesen. Daraus folge, dass der ihnen für die Übersömmerung auf einer anderen Alm entstandene Mehraufwand, der dadurch verursacht worden sei, dass ihnen infolge Nichtbekanntgabe des Auftriebszeitpunktes der Auftrieb auf die Gemeinschaftsalm, an der sie anteilsberechtigt seien, grundlos verwehrt worden sei, vom Verursacher, also von der AG ABW zu vergüten sei. Dieser Mehraufwand sei als ersatzpflichtiger Vermögensschaden, den die Antragsteller erlitten hätten, anzusehen.

Laut Alm-Auftriebsliste 2006 für die R-Alpe, Gemeinde P, seien von J M 4 Rinder (2 unter 2 Jahren, 2 über 2 Jahre) auf die genannte Alm aufgetrieben worden. Die Tiere seien vom 6. Juli bis 23. September 2006 auf der Alm gewesen. Sie seien gemeinsam mit dem Vieh des L I. auf die Alm und von der Alm zurück transportiert worden. Hierüber lägen die von der R-genossenschaft an L I. ausgestellten Rechnungen vor.Laut Alm-Auftriebsliste 2006 für die R-Alpe, Gemeinde P, seien von J M 4 Rinder (2 unter 2 Jahren, 2 über 2 Jahre) auf die genannte Alm aufgetrieben worden. Die Tiere seien vom 6. Juli bis 23. September 2006 auf der Alm gewesen. Sie seien gemeinsam mit dem Vieh des L römisch eins. auf die Alm und von der Alm zurück transportiert worden. Hierüber lägen die von der R-genossenschaft an L römisch eins. ausgestellten Rechnungen vor.

Die Antragserweiterung der Antragsteller mit ihrer Eingabe vom 25. November 2006 enthalte "die korrigierte Rechnung, welche gleichzeitig auch die derzeitige Gesamtschadenssumme darstellt".

Die einzelnen Rechnungspositionen seien folgende :

1) 23.06. Transport Auftrieb EUR 215,-- 15.09. Transport Abtrieb EUR 215,--

2) 23.06. bis 06.07. Futtergeld für 13 Tage (13 Tage x EUR 7,48) EUR 97,24

3) 23.06. bis 06.07. Arbeitskosten Fütterung (39 Stunden x EUR 10,--) EUR 390,--

4) 23.06. bis 15.09. Fahrtkosten für 8 Wochen (1376 km x EUR 0,38) EUR 517,38

5) 23.06. (bis 15.09.) erhöhte Betreuungskosten für 8 Wochen (48 Stunden x EUR 30,--) EUR 1.440,--

  1. 6)Ziffer 6
    bisherige Anwaltskosten EUR 590,30
  2. 7)Ziffer 7
    Bearbeitungskosten (Porto, Zeitaufwand etc.) EUR 350,--
Summe EUR 3.814,92
Zu Pos. 1 sei die von L I. an J M (im Auftrag R M) ausgestellte Rechnung vom 1. Oktober 2006 über Transport und Verladekosten von 4 Rindern vorgelegt worden. Von L I. und den Antragstellern seien zusammen 47 Stück Rinder laut Alm-Auftriebsliste 2006 auf die R-Alpe aufgetrieben worden, die gemeinsam auf die Alm und von der Alm zurück (U - P, P - U) transportiert worden seien. Hiefür sei von der R-genossenschaft der Gesamtbetrag von EUR 1.117,50 (inkl. MwSt.) in Rechnung gestellt worden, was den Betrag von EUR 23,78 pro Stück für den Transport hin und zurück ergebe.Zu Pos. 1 sei die von L römisch eins. an J M (im Auftrag R M) ausgestellte Rechnung vom 1. Oktober 2006 über Transport und Verladekosten von 4 Rindern vorgelegt worden. Von L römisch eins. und den Antragstellern seien zusammen 47 Stück Rinder laut Alm-Auftriebsliste 2006 auf die R-Alpe aufgetrieben worden, die gemeinsam auf die Alm und von der Alm zurück (U - P, P - U) transportiert worden seien. Hiefür sei von der R-genossenschaft der Gesamtbetrag von EUR 1.117,50 (inkl. MwSt.) in Rechnung gestellt worden, was den Betrag von EUR 23,78 pro Stück für den Transport hin und zurück ergebe.
Von R M sei in der Verhandlung am 7. Mai 2007 vorgebracht worden, dass der Auftrieb am 6. Juli 2006 erfolgt sei. Aus der vorliegenden Transportrechnung gehe hervor, dass der Rücktransport (Abtrieb) am 23. September 2006 durchgeführt worden sei. Da der Auftrieb auf die G-alpe am 23. Juni 2006 erfolgt sei, sei in den Rechnungspositionen 2 und 3 der Zeitraum mit 23. Juni bis 6. Juli (13 Tage) richtig angegeben. Zu Pos. 3 hätten die Antragsteller ihr Vorbringen dahingehend abgeändert, dass für die Fütterung und Betreuung von vier Rindern nur 2 Stunden benötigt würden, für 2 Rinder 1 Stunde.
Unter Berücksichtigung des geänderten Vorbringens vom 7. Mai 2007 seien die Aufwendungen zu den Rechnungspositionen 2 und 3 vom landwirtschaftlichen Amtsachverständigen berechnet worden. Die Berechnung sei für zwei Varianten erfolgt, und zwar für Variante A Auftrieb von 4 Rindern (2 über 2 Jahren, 2 unter 2 Jahren, EUR 260,--) und Variante B Auftrieb von 2 Rindern über 2 Jahren (EUR 130,--). Für den Auftrieb von 4 Rindern sei jedoch keine fristgerechte Anmeldung im Sinne der Weideordnung vorgelegen. Somit sei der Ermittlung des Mehraufwandes der Auftrieb von 3 Rindern (2 Rinder über 2 Jahren, 1 Rind (Kalb) unter 2 Jahren) zugrunde zu legen. Auf der Grundlage der vorliegenden Transportrechnungen und der vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vorgenommenen Berechnungen ergäben sich folgende Beträge:
zu Pos. 1 EUR 71,34 (EUR 23,78 x 3);
zu Pos. 2 EUR 82,94;
zu Pos. 3 EUR 195,-- (1,5 Stunden täglicher Arbeitsbedarf).
Das Vieh sei auf die R-Alpe und von dort zurück gemeinsam mit dem Vieh des L I. transportiert worden (siehe Verhandlungsschrift vom 7. Mai 2007). Den Antragstellern, jedenfalls dem R M, der mit einer Generalvollmacht seines Bruders und Miteigentümers J M ausgestattet sei, habe bekannt sein müssen, dass die Transporte von der R-genossenschaft Osttirol durchgeführt und naturgemäß auch in Rechnung gestellt würden. Aus dem Auftrieb (und Transport) von 47 Stück Rindern errechneten sich Kosten von EUR 23,78 pro Stück Rind. Der Ersatz höherer Kosten, wie sie von L I. in Rechnung gestellt würden, könne nicht zuerkannt werden, weil es den Antragstellern möglich und zumutbar gewesen wäre, die tatsächlichen und von ihnen anteilig pro Stück zu tragenden Transportkosten, die dem L I. verrechnet worden seien, in Erfahrung zu bringen. Sie hätten die Vorlage der R-Rechnungen zur Einsichtnahme verlangen können.Das Vieh sei auf die R-Alpe und von dort zurück gemeinsam mit dem Vieh des L römisch eins. transportiert worden (siehe Verhandlungsschrift vom 7. Mai 2007). Den Antragstellern, jedenfalls dem R M, der mit einer Generalvollmacht seines Bruders und Miteigentümers J M ausgestattet sei, habe bekannt sein müssen, dass die Transporte von der R-genossenschaft Osttirol durchgeführt und naturgemäß auch in Rechnung gestellt würden. Aus dem Auftrieb (und Transport) von 47 Stück Rindern errechneten sich Kosten von EUR 23,78 pro Stück Rind. Der Ersatz höherer Kosten, wie sie von L römisch eins. in Rechnung gestellt würden, könne nicht zuerkannt werden, weil es den Antragstellern möglich und zumutbar gewesen wäre, die tatsächlichen und von ihnen anteilig pro Stück zu tragenden Transportkosten, die dem L römisch eins. verrechnet worden seien, in Erfahrung zu bringen. Sie hätten die Vorlage der R-Rechnungen zur Einsichtnahme verlangen können.
Die zu den Positionen 4, 5, 6 und 7 laut Rechnung vom 25. November 2006 angeführten Kosten seien nicht ersatzfähig. Auf der R-Alpe sei das Vieh von einem Hirten beaufsichtigt und betreut worden. Die Notwendigkeit der Nachschau durch die Antragsteller sei daher nicht gegeben gewesen, weshalb ihnen kein Ersatz von Fahrtkosten und erhöhten Betreuungskosten gebühre.
Zu den Positionen 6 und 7 werde in der Eingabe vom 25. November 2006 vorgebracht, dass diese nicht näher zu erläutern seien. Die Anwaltskosten würden bei Verfahrensende selbstverständlich zu 100 % dem Schadensverantwortlichen in Rechnung gestellt werden. Die Bearbeitungskosten würden nur ansatzweise den tatsächlichen Schaden decken. Mit dem Ergänzungsvorbringen vom 16. Mai 2007 sei auch das Schreiben des im gegenständlichen Verfahren einschreitenden Rechtsvertreters vom 21. November 2006 an R M vorgelegt worden. Dieses Schreiben enthalte die Auflistung der als Position 6 geltend gemachten Anwaltskosten von EUR 590,30.
Im gegenständlichen Verfahren sei der Rechtsvertreter der Antragsteller erstmals in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 9. November 2006 über die Berufung gegen den Bescheid vom 7. September 2006 eingeschritten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2006, LAS-604/39-99, sei der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben worden. Im fortgesetzten Verfahren sei von der AB der nunmehr in Berufung gezogene Bescheid erlassen worden. Die Geltendmachung des Ersatzes von Anwaltskosten laut Honorarnote vom 21. November 2006 beziehe sich nicht nur auf die Verhandlung am 9. November 2006, die dem Erkenntnis zu LAS-604/39-99 vorausgegangen sei, sondern auch auf das Tätigwerden des Rechtsvertreters in dem Verfahren, das mit dem einleitend zitierten Erkenntnis vom 9. November 2006, LAS-604/38- 99, entschieden worden sei.Im gegenständlichen Verfahren sei der Rechtsvertreter der Antragsteller erstmals in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 9. November 2006 über die Berufung gegen den Bescheid vom 7. September 2006 eingeschritten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2006, LAS-604/39-99, sei der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben worden. Im fortgesetzten Verfahren sei von der Ausschussbericht der nunmehr in Berufung gezogene Bescheid erlassen worden. Die Geltendmachung des Ersatzes von Anwaltskosten laut Honorarnote vom 21. November 2006 beziehe sich nicht nur auf die Verhandlung am 9. November 2006, die dem Erkenntnis zu LAS-604/39-99 vorausgegangen sei, sondern auch auf das Tätigwerden des Rechtsvertreters in dem Verfahren, das mit dem einleitend zitierten Erkenntnis vom 9. November 2006, LAS-604/38- 99, entschieden worden sei.
Gemäß § 74 Abs. 1 AVG, der gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG 1950 auch im Agrarverfahren gelte, habe jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zustehe, bestimmten die Verwaltungsvorschriften. Das im gegenständlichen Verfahren anzuwendende TFLG 1996 sehe einen derartigen Kostenersatzanspruch nicht vor. Insofern von den Antragstellern zu den Rechnungspositionen 6 und 7 der Ersatz von Kosten gefordert werde, die ihnen im aufgrund ihres Antrages vom 20. August 2006 eingeleiteten Verwaltungsverfahren entstanden seien, stünde ihnen gemäß § 74 Abs. 1 AVG kein Ersatzanspruch zu, abgesehen davon, dass sich die geltend gemachten Anwaltskosten nicht nur auf das gegenständliche Verfahren bezögen.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG, der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AgrVG 1950 auch im Agrarverfahren gelte, habe jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zustehe, bestimmten die Verwaltungsvorschriften. Das im gegenständlichen Verfahren anzuwendende TFLG 1996 sehe einen derartigen Kostenersatzanspruch nicht vor. Insofern von den Antragstellern zu den Rechnungspositionen 6 und 7 der Ersatz von Kosten gefordert werde, die ihnen im aufgrund ihres Antrages vom 20. August 2006 eingeleiteten Verwaltungsverfahren entstanden seien, stünde ihnen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG kein Ersatzanspruch zu, abgesehen davon, dass sich die geltend gemachten Anwaltskosten nicht nur auf das gegenständliche Verfahren bezögen.
Zur Forderung laut Position 7 sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass den Antragstellern sicherlich ein gewisser Aufwand dadurch entstanden sei, weil sie gezwungen gewesen seien, für die Alpung ihrer Rinder eine Alternative zu suchen. Dieser Aufwand sei mit einem Pauschalbetrag von EUR 50,-- abzugelten. Dem Zuspruch eines höheren Kostenersatzes stehe der Umstand entgegen, dass die Position 7 nicht näher erläutert worden sei.
Den Antragstellern seien durch die Übersömmerung der 3 Rinder, auf die sich die Auftriebsmeldung vom 6. März 2006 beziehe, auf der R-Alpe ersatzfähige Mehrkosten in der Höhe von EUR 399,28 (71,34 + 82,94 + 195,-- + 50,--) erwachsen. Diesem Mehraufwand stehe eine Ersparnis von EUR 30,-- gegenüber, die daraus herrühre, dass für den Auftrieb auf die G-alpe (in weiterer Folge auf die W-Alpe) ein Weidezins (Grasgeld) von EUR 50,-- pro Stück Rind zu leisten gewesen wäre, auf der R-Alpe der Weidezins nur EUR 40,-- pro Stück Rind betragen habe. Die den Antragstellern zuzusprechende Vergütung sei daher entsprechend zu verringern, sodass ihre Forderung nur in der Höhe von EUR 369,28 anerkannt werden könne.
Zum Ergänzungsvorbringen vom 16. Mai 2007 sei auszuführen, dass es zwar als zulässig, nicht aber als inhaltlich berechtigt anzusehen sei.
Um die Angemessenheit der von L I. den Antragstellern in Rechnung gestellten Transportkosten von EUR 430,-- zu untermauern, sei das von der R-genossenschaft gelegte Angebot vom 9. Mai 2007 für den Almviehtransport vorgelegt worden, wonach der Vieh-Lkw mit Fahrer EUR 65,-- pro Stunde inkl. MWSt. koste, 10 GVE pro Fahrt transportiert werden könnten und für die angeforderte Wegstrecke von U nach P ca. 3,5 Stunden inkl. Zu- und Abfahrt kalkuliert würden. Daraus errechneten sich Gesamtkosten von EUR 227,50 pro Fahrt (EUR 455,-- für Hin- und Rücktransport). Das vorgelegte Angebot sei aber unbeachtlich, weil der Transport, für den Kostenersatz begehrt werde, bereits erfolgt sei und hierüber die Rechnung des Transporteurs vorliege. Als Grundlage, um die Angemessenheit der Ersatzforderung beurteilen zu können, könnten daher die von der R-genossenschaft ausgestellten Rechnungen herangezogen werden, mit denen die tatsächlich entstandenen Kosten belegt werden könnten, was mit einem Angebot nicht möglich sei.Um die Angemessenheit der von L römisch eins. den Antragstellern in Rechnung gestellten Transportkosten von EUR 430,-- zu untermauern, sei das von der R-genossenschaft gelegte Angebot vom 9. Mai 2007 für den Almviehtransport vorgelegt worden, wonach der Vieh-Lkw mit Fahrer EUR 65,-- pro Stunde inkl. MWSt. koste, 10 GVE pro Fahrt transportiert werden könnten und für die angeforderte Wegstrecke von U nach P ca. 3,5 Stunden inkl. Zu- und Abfahrt kalkuliert würden. Daraus errechneten sich Gesamtkosten von EUR 227,50 pro Fahrt (EUR 455,-- für Hin- und Rücktransport). Das vorgelegte Angebot sei aber unbeachtlich, weil der Transport, für den Kostenersatz begehrt werde, bereits erfolgt sei und hierüber die Rechnung des Transporteurs vorliege. Als Grundlage, um die Angemessenheit der Ersatzforderung beurteilen zu können, könnten daher die von der R-genossenschaft ausgestellten Rechnungen herangezogen werden, mit denen die tatsächlich entstandenen Kosten belegt werden könnten, was mit einem Angebot nicht möglich sei.
Gegenstand des Ergänzungsvorbringens sei auch der gegen die AG W-Alpe geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 1.058,69 (Antrag vom 27. August 2006 mit Ergänzung vom 25. November 2006). Obwohl dieser Anspruch mit Bescheid der AB vom 23. Februar 2007 rechtskräftig abgewiesen worden sei, werde die gegen die AG W-Alpe erhobene Forderung im gegenständlichen Verfahren, das Schadenersatzforderungen gegen die AG ABW betreffe, neuerlich geltend gemacht ("ergänzend als Folgeschäden im Rahmen gegenständlichen Verfahrens"). Diesem Vorbringen stehe sowohl die Rechtskraft des Bescheides vom 23. Februar 2007 als auch der Umstand entgegen, dass die Anspruchsgegner nicht identisch seien.Gegenstand des Ergänzungsvorbringens sei auch der gegen die AG W-Alpe geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 1.058,69 (Antrag vom 27. August 2006 mit Ergänzung vom 25. November 2006). Obwohl dieser Anspruch mit Bescheid der Ausschussbericht vom 23. Februar 2007 rechtskräftig abgewiesen worden sei, werde die gegen die AG W-Alpe erhobene Forderung im gegenständlichen Verfahren, das Schadenersatzforderungen gegen die AG ABW betreffe, neuerlich geltend gemacht ("ergänzend als Folgeschäden im Rahmen gegenständlichen Verfahrens"). Diesem Vorbringen stehe sowohl die Rechtskraft des Bescheides vom 23. Februar 2007 als auch der Umstand entgegen, dass die Anspruchsgegner nicht identisch seien.
Mit dem Ergänzungsvorbringen werde auch der Ersatz weiterer Kosten für das Einschreiten des Rechtsvertreters der Antragsteller in Höhe von EUR 3.244,94 geltend gemacht (aus den Beträgen von bisher EUR 3.814,92 plus neu EUR 1.058,69 plus neu EUR 3,244,94 errechnete sich die im Ergänzungsvorbringen genannte Gesamtsumme von EUR 8.118,55). Die weiteren Anwaltskosten bezögen sich auf den Zeitraum vom 21. November 2006 (Eingabe an die AB mit Vertretungsanzeige und Antrag auf Verfahrensfortsetzung) bis 31. Mai 2007 (Berufungsverhandlung). Auch hinsichtlich dieser Kosten stehe den Antragstellern gemäß § 74 Abs. 1 AVG kein Ersatzanspruch zu.Mit dem Ergänzungsvorbringen werde auch der Ersatz weiterer Kosten für das Einschreiten des Rechtsvertreters der Antragsteller in Höhe von EUR 3.244,94 geltend gemacht (aus den Beträgen von bisher EUR 3.814,92 plus neu EUR 1.058,69 plus neu EUR 3,244,94 errechnete sich die im Ergänzungsvorbringen genannte Gesamtsumme von EUR 8.118,55). Die weiteren Anwaltskosten bezögen sich auf den Zeitraum vom 21. November 2006 (Eingabe an die Ausschussbericht mit Vertretungsanzeige und Antrag auf Verfahrensfortsetzung) bis 31. Mai 2007 (Berufungsverhandlung). Auch hinsichtlich dieser Kosten stehe den Antragstellern gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG kein Ersatzanspruch zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich sowohl die vorliegende Beschwerden der AG ABW (hg. Zl. 2007/07/0100) als auch - nach Ablehnung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 25. September 2007, B 1302/07-3, und nach Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Jänner 2008, B 1302/07-6 - die ergänzte Beschwerde des R M und des J M (hg. Zl. 2008/07/0013).
Die Beschwerdeführer machen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete je eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde der Antragsteller und die Zurück- bzw Abweisung der Beschwerde der Agrargemeinschaft beantragte.
Die Beschwerdeführer sind mitbeteiligte Parteien im jeweils anderen Beschwerdeverfahren. Als solche erstatteten sie Gegenschriften und beantragten die Abweisung der jeweiligen Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat hierüber erwogen:

I. Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft (2007/07/0100): römisch eins. Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft (2007/07/0100):

Die belangte Behörde macht in der Gegenschrift die Unzulässigkeit der Beschwerde der Agrargemeinschaft geltend und meint, es läge in Bezug auf die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kein Beschluss des dafür zuständigen Ausschusses vor.

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft hat dieser Darstellung der belangten Behörde nicht widersprochen. Der Umstand, dass der Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kein Ausschussbeschluss zu Grunde lag, wurde vom Vertreter der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft anlässlich einer telefonischen Nachfrage am 14. Juli 2008 bestätigt.

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft erstattete schließlich mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 ein Vorbringen, wonach entsprechende formelle Beschlüsse aus zeitlichen Gründen vor Ablauf der Beschwerdefristen nicht hätten gefasst werden können. Unter Berücksichtigung der Fristen und des Zeitbedarfes für die Einberufung des Ausschusses mit Bekanntgabe der Tagesordnung, Ausfertigen der Beschlüsse und Abwarten der Einspruchsfristen wäre es nicht möglich gewesen, innerhalb von 6 Wochen rechtskräftige Beschlüsse zu erwirken. Aus diesem Grunde habe sich der Obmann mit dem Einholen der mündlichen Einverständniserklärung der Ausschussmitglieder begnügt. Falls erforderlich, wäre es jedoch möglich, innerhalb aufgetragener Fristen, die Beschlüsse nachträglich zu fassen.

Die in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmungen der Satzung lauten:

"§ 12

Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach § 6 der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondereDem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach Paragraph 6, der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondere

  1. a)Litera a
    ...
  2. i)Litera i
    die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten seines Wirkungskreises.
§ 14Paragraph 14
Der Wirkungskreis des Obmannes umfasst:
              a)              die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen. Zustellungen sind nur an ihn rechtsgültig.
              b)              ..."
Im vorliegenden Fall findet § 35 Abs. 7 TFLG 1996 Anwendung, der folgenden Wortlaut hat:Im vorliegenden Fall findet Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 Anwendung, der folgenden Wortlaut hat:
  1. "(7)Absatz 7,Dem Obmann obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. Der Obmann hat in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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