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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des E K in G, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 34/2, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 28. Dezember 2004, Zl. PM/HS- 422045/04-A01, betreffend Verlängerung eines Karenzurlaubes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Antrag, der Berufung gegen den Bescheid des Personalamtes Innsbruck vom 5. Juli 2004, GZ PMI/PMT-401214/04-A02, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wird, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Offizial in einem aktiven öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei einer Betriebsstelle der Österreichischen Post AG in Tirol verwendet.römisch eins. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Offizial in einem aktiven öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei einer Betriebsstelle der Österreichischen Post AG in Tirol verwendet.
Mit Bescheid vom 17. August 2000 war dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge für die Zeit vom 14. September 2000 bis zum 10. Juli 2004 zur Betreuung seiner im Jahr 1990 bzw. 1993 geborenen Kinder gewährt worden. Mit Ersuchen vom 17. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung seines Karenzurlaubes für die Zeit vom 10. Juli 2004 bis zum 10. Juli 2006.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 teilte das Personalamt Innsbruck dem Beschwerdeführer zunächst mit, dass die von ihm begehrte Verlängerung seines Karenzurlaubes von der Regionalleitung Distribution abgelehnt werde. Obwohl der Beschwerdeführer auf Grund des früheren Bescheides hätte wissen müssen, dass er am 11. Juli 2004 den Dienst wieder anzutreten habe, habe er es unterlassen, sich um eine geeignete Betreuungsperson für seine Kinder zu bemühen. Durch den erstinstanzlichen Bescheid des Personalamtes Innsbruck vom 5. Juli 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers schließlich abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, die Österreichische Post AG sei dem Beschwerdeführer durch die Gewährung eines Karenzurlaubes bis zum 10. Juli 2004 ohnedies entgegen gekommen; mittlerweile befänden sich seine Kinder bereits in einem Alter, in dem sie schon auf Grund des Schulbesuches keine ganztägige Betreuung mehr brauchten. Die Dienstzeit des als Zusteller tätigen Beschwerdeführers ende bereits am frühen Nachmittag, sodass er sich dann seinen Kindern widmen könne. Der Beschwerdeführer müsse sich somit zwischen seiner Tätigkeit als Zusteller für die Österreichische Post AG einerseits und seiner Tätigkeit als Landwirt anderseits entscheiden. Dem Ansuchen des Beschwerdeführers könne auf Grund der Personalsituation bei den Zustellbasen Innsbruck nicht nachgekommen werden, da dem Systemstand von 135,13 Vollarbeitsplätzen nur 148,13 Vollzeitkräfte gegenüber stehen und die Personalreserve demnach nur 9,62 % beträgt. Während seiner Dienstabwesenheit dürfe keine Ersatzkraft aufgenommen werden, da dies nicht der Unternehmensstrategie entspricht und der Umsetzung einer betriebswirtschaftlichen Personalreduktion entgegen stehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der - mittlerweile anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2004 Berufung und stellte einen Antrag, dieser Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darin trat der Beschwerdeführer den von der Behörde erster Instanz ins Treffen geführten Gründe