TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/10 W140 2131631-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2016
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Entscheidungsdatum

10.08.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Spruch

W140 2131631-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, Zl. IFA 1049551704 - 161031672, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, Zl. IFA 1049551704 - 161031672, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG idgF abgewiesen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF iVm § 1 VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 26.07.2016 um 12:45 Uhr wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 26.07.2016 um 12:45 Uhr wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer (BF) am 26.07.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"F: Verstehen Sie den Dolmetsch gut oder haben Sie Einwände?

A: Ja, ich verstehe ihn gut.

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?

A: Ja, ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen.

F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Ja, nehme Novetrin und bin psychisch krank.

F: Was haben Sie?

A: Ich habe Probleme zu Hause. Sie teilten mir mit, dass sie mich nach Hause schicken, deswegen geht's mir schlecht. Ich habe bei meiner Asyleinvernahme gelogen.

F: Welche Lügen haben Sie erzählt?

A: Ich habe bei der Asyleinvernahme erzählt, dass ich in Marokko mit jemanden gestritten habe obwohl ich Probleme habe.

F: Welche Probleme haben Sie?

A: Die Mafioso haben meinen Bruder umgebracht und die suchen mich. Ich sage Ihnen das jetzt, weil ich wirklich Angst in meinem Leben habe. Zum ersten Mal bin ich wirklich ehrlich. Ich habe sogar gerade Angst.

Es wird mir vorgehalten, dass ich am 25.07.2016 von Beamten der PI Hermann Bahr Straße bei einem Zugsschwerpunkt gegen die Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität im Bereich des Bahnhofs Praterstern betreten wurde. Nach Überprüfung wurde gegen mich von ha. ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG erlassen. Anschließend wurde dieser durch die PI Hermann Bahr Straße vollzogen und wurde ich in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Es wird mir vorgehalten, dass ich am 25.07.2016 von Beamten der PI Hermann Bahr Straße bei einem Zugsschwerpunkt gegen die Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität im Bereich des Bahnhofs Praterstern betreten wurde. Nach Überprüfung wurde gegen mich von ha. ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Anschließend wurde dieser durch die PI Hermann Bahr Straße vollzogen und wurde ich in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

Weiters wird mir vorgehalten, dass ich am 16.06.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 152 Hv 49/16i wegen §§ 127,128 Abs. 1 Z. 1, 130 1. Fall StGB, 15 StGB, 241e Abs. 3, 229 Abs. 1, 15 StGB, 269 Snd. 1. Fall StGB, 83 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.Weiters wird mir vorgehalten, dass ich am 16.06.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 152 Hv 49/16i wegen Paragraphen 127,,128 Absatz eins, Ziffer eins, 130, 1. Fall StGB, 15 StGB, 241e Absatz 3, 229, Absatz eins, 15, StGB, 269 Snd. 1. Fall StGB, 83 Absatz eins, 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.

Am 28.06.2016 wurde mein Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG negativ beschieden. Gleichzeitig wurde gegen ich eine Rückkehrentscheidung nach Marokko erlassen. Diese Bescheid wurde mit 28.06.2016 durchsetzbar und erwuchs am 13.07.2016 in Rechtskraft.Am 28.06.2016 wurde mein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG negativ beschieden. Gleichzeitig wurde gegen ich eine Rückkehrentscheidung nach Marokko erlassen. Diese Bescheid wurde mit 28.06.2016 durchsetzbar und erwuchs am 13.07.2016 in Rechtskraft.

Am 22.07.2016 wurde ich ebenfalls im Zuge einer Streife am Praterstern betreten und anschließend nach Prüfung in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

Ich wurde ha. einvernommen und stellte ich im Zuge dessen einen Asylantrag, welcher jedoch als Beschwerdeergänzung gewertet wurde.

Nach heutiger Überprüfung wurde jedoch festgestellt, dass es sich nicht um eine Beschwerdeergänzung, sondern um einen Folgeantrag handelt, da mein erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ mit einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung am 13.07.2016 abgeschlossen wurde.

Weiters wurde festgestellt, dass ich nicht im Besitz eines Reisedokumentes bin, und wurde am 22.07.2016 mir mitgeteilt, dass von meiner Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat angesucht werden wird. Ich war bereit ein Formblatt auszufüllen.

F: Was sagen Sie dazu?

A: ich habe kein Problem damit, dass sie von meiner Botschaft ein Dokument beantragen, jedoch stamme ich nicht aus Marokko sondern aus Sahara-Marokko.

F: War das in Ihrem letzten Antrag auf internationalen Schutz auch eine Lüge?

A: Ja, wie ich bereits gesagt habe, es war alles eine Lüge.

Der Häftling schimpft auf Arabisch und Deutsch. Er teilt oftmalig mit, dass er auf Marokko und Algerien scheißt.

Weiters gibt er an, dass er nun Kopfschmerzen hat.

F: Haben Sie das dem Arzt im PAZ vorher mitgeteilt?

A: Ja, er hat mir eine Tablette gegeben.

F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

A: Nein, ich hatte niemals einen Ausweis?

F: Sind Sie irgendwo registriert?

A: Ich werde dazu nichts sagen.

F: Leben noch irgendwo Familienangehörige von Ihnen?

A: Ich weiß es nicht, ob sie noch leben oder nicht.

F: Wo gingen Sie denn zur Schule?

A: Ja, ich habe nur Schreiben und Lesen in einer Moschee in Sahara besucht. Zu einer richtigen Schule bin ich nie gegangen. Bei der Asyleinvernahme ich angegeben, dass ich 7 Jahre die Schule besucht habe, aber es war nicht richtig. Ich entschuldige mich dafür, dass ich so viel gelogen habe.

F: Wie viele Geschwister haben Sie?

A: Ich habe keine Geschwister.

F: Warum haben Sie gerade vorher angegeben, dass ihr Bruder umgebracht wurde?

A: Er wurde ja umgebracht, also lebt er ja nicht mehr.

Ich gebe nun an, dass ich wieder einen Asylantrag stellen möchte und werde ich dann auch sicher die Wahrheit sagen.

F: Warum sagen Sie jetzt nicht schon die Wahrheit?

A: Doch ich sage jetzt schon die Wahrheit.

F: An welcher Adresse sind Sie wohnhaft?

A: Ich bin in der Lindengasse, im 8. Bezirk wohnhaft.

F: Wohnen Sie dort in einer Wohnung?

A: Ich wohne dort mit Freunden, die haben den Schlüssel. Am nächsten Tag verlasse ich dann das Zimmer. Ein Freund von Frankreich möchte mir Geld schicken und ich möchte hier eine Wohnung mieten.

F: Haben Sie irgendeine Unterkunft wo sie andauernd wohnhaft sind?

A: Gestern war ich unterwegs zum Magistrat, um mich anzumelden, aber ich wurde ja dann festgenommen.

F: Warum waren Sie bis dato nur in Justizanstalten aufrecht gemeldet, aber ansonsten nicht?

A: Ich habe Zeit gebraucht, damit ich eine Wohnung gefunden habe. Ich sollte ihn diesen Donnerstag treffen, damit wir die Mieterunterlagen besprechen.

Es wird mir mitgeteilt, dass ich am 07.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und seit 16.04.2016 in der Justizanstalt Eisenstadt aufrecht gemeldet war. Ich habe mich dazwischen nicht amtlich angemeldet.

F: Was sagen Sie dazu?

A: ich bin psychisch krank, ich entschuldige mich, ich melde mich diesen Donnerstag an. Entlassen Sie mich und ich zeige es Ihnen. Ansonsten können Sie dann etwas gegen mich machen. Nach ein bis zwei Monaten werden Freunde von mir ein Dokument hier her schicken, dass ich von der Sahara bzw. Bolesarium stamme.

F: Warum nicht jetzt schon?

A: Es dauert Zeit um das zu bekommen.

F: Sind Sie doch dort registriert?

A: Ja, ich bin dort registriert.

F: Wie finanzieren Sie sich in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

A: Ein Freund von mir arbeitet in Frankreich und schickt mir Geld.

F: Haben Sie noch in anderen Ländern einen Asylantrag gestellt?

A: Nein, nur hier in Österreich.

F: Wie viel Barmittel besitzen Sie derzeit?

A: Ich habe derzeit kein Geld im PAZ, bei einem Freund in Österreich habe ich € 350,--.

Es wird mir wie bereits am 22.07.2016 mitgeteilt, dass bei meiner Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat angesucht wird, da ich nicht im Besitz eines Reisedokumentes bin.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig.

F: Haben Sie Sorgepflichten?

A: Keine Kinder.

F: Haben Sie Lebensgefährtin?

A: Ich hatte eine, aber sie hat mich verlassen.

F: Wo befinden sich Ihre Effekten?

A: Ich habe keine, die befinden sich alle im PAZ Hernalser Gürtel.

F: Wie lautet Ihre Heimatadresse?

A: Ich habe keine Adresse, ich habe in der Sahara im freien gewohnt.

F: Wie können Sie dann registriert sein, wenn Sie keine Adresse haben?

A: Ich musste in die Stadt gehen, um mich zu registrieren. Es ist dort unwichtig. Die UNO hat uns dort in der Sahara geholfen, weil sie dort unsere Menschenrechte kennen.

F: Wobei hat Ihnen die UNO geholfen?

A: Sie hat uns Lebensmittel und Kleider gegeben.

Es wird mir mitgeteilt, dass gegen mich bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Ich habe zwar am 22.07.2016 einen weiteren Asylantrag gestellt, jedoch ist dieser als Folgeantrag zu werten. Ich werde am heutigen Tage betreffend des Asylantrages einvernommen werden. Weiters wurde ich von einem inländischen Gericht zu einer insgesamten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Ich war bis dato nur in Justizanstalten aufrecht gemeldet ansonsten war ich nirgendwo gemeldet. Ich konnte der ha. Behörde nur die Undengasse im 8. Bezirk nennen, wo ich jedoch keinen Schlüssel habe und auch nur nächtige und nicht wohnhaft bin. Weiters bin ich derzeit nicht im Besitz von Barmitteln, habe jedoch € 350,- bei einem Freund in Österreich. Finanziell unterstützt werde ich von einem Freund aus Frankreich.

Es besteht die Gefahr, dass ich bei Entlassung wieder versuchen werde mich dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu entziehen bzw. untertauchen werde und unbekannten Aufenthaltes bin.

Es wird mir mitgeteilt, dass aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid erlassen werden wird. Es ist das Verfahren zur Sicherung Abschiebung zu sichern.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid zu erlassen ist.

Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

F: Was wollen Sie dazu sagen?

A: Ich möchte das Land nicht verlassen, es gefällt mir hier. Das Volk behandelt mich, die Menschen sind hier nicht rassistisch und am Donnerstag bringe ich ihnen die Adresse, ich verspreche es Ihnen. Ich komme zu Ihnen persönlich. Ich bin psychisch krank und entschuldige mich.

Es wird mir mitgeteilt, dass ich nicht entlassen werde sondern gegen mich die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG angeordnet wird.Es wird mir mitgeteilt, dass ich nicht entlassen werde sondern gegen mich die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet wird.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. noch etwas zu sagen.

A: Ich werde sterben wenn ich hier bleiben muss.

F: Warum werden Sie sterben?

A: Es gefällt mir hier nicht. Ich werde am Donnerstag hier erscheinen. Bitte geben Sie mir eine Chance. Ich verspreche Ihnen ich werde keine Probleme machen. Ich werde meine Adresse nennen.

Es wird mir neuerlich mitgeteilt, dass gegen mich die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2. Z. 1 FPG verhängt wird.Es wird mir neuerlich mitgeteilt, dass gegen mich die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verhängt wird.

F: Haben Sie alles verstanden?

A: Vielen lieben Dank, ironisch gemeint."

Der BF wurde auch am 22.07.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

(...)

F: Haben Sie die Rückkehrberatung in Anspruch genommen und haben Sie mit der Organisation VMÖ gesprochen.

A: Nein ich möchte auch nicht zurück nach Marokko.

2. Mit dem am 03.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 02.08.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen, eine mündliche Verhandlung - insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft, des Gesundheitszustandes des BF sowie zur Frage der Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates - durchzuführen sowie ein Gutachten zur Klärung des Gesundheitszustandes des BF einzuholen.

In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:

"II. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft

1. Kurzdarstellung des Sachverhaltes

Am 07.01.2015 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF befand sich von 16.04.2016 bis 16.07.2016 in Strafhaft in der Justizanstalt Eisenstadt. Am 28.06.2016 wurde der Asylantrag gem §§ 3 und 8 AsylG negativ beschieden. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Marokko erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 13.07.2016 in Rechtskraft Am 22.07.2016 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 25.07.2016 wurde der BF von Beamten der PI Hermann Bahr Straße betreten und festgenommen. Am 26.07.2016 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und am selben Tag die Schubhaft über ihn verhängt.Am 07.01.2015 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF befand sich von 16.04.2016 bis 16.07.2016 in Strafhaft in der Justizanstalt Eisenstadt. Am 28.06.2016 wurde der Asylantrag gem Paragraphen 3 und 8 AsylG negativ beschieden. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Marokko erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 13.07.2016 in Rechtskraft Am 22.07.2016 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 25.07.2016 wurde der BF von Beamten der PI Hermann Bahr Straße betreten und festgenommen. Am 26.07.2016 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und am selben Tag die Schubhaft über ihn verhängt.

2. Keine erhebliche Fluchtgefahr

Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezoqene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen.Artikel eins, Absatz 3, BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des Paragraph 76, FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezoqene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall sind neben dem innerstaatlichen Recht auch die Art 8 ff der Richtlinie 2013/33/EU (im Folgenden: Aufnahme-RL) zu beachten, da der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Hierbei kommt es darauf an, dass über den neuen Antrag (den Folgeantrag) noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Dass eine frühere rechtskräftige Entscheidung besteht, ist für den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL irrelevant, da diese nicht zwischen Erst- und Folgeanträgen differenziert. Art 8 Abs 2 der Aufnahme-RL verlangt ebenfalls dezidiert eine Einzelfallprüfung.Im vorliegenden Fall sind neben dem innerstaatlichen Recht auch die Artikel 8, ff der Richtlinie 2013/33/EU (im Folgenden: Aufnahme-RL) zu beachten, da der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Hierbei kommt es darauf an, dass über den neuen Antrag (den Folgeantrag) noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Dass eine frühere rechtskräftige Entscheidung besteht, ist für den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL irrelevant, da diese nicht zwischen Erst- und Folgeanträgen differenziert. Artikel 8, Absatz 2, der Aufnahme-RL verlangt ebenfalls dezidiert eine Einzelfallprüfung.

Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr im konkreten Fall damit, dass der BF bereits zwei Mal am Bahnhof Praterstern angetroffen wurde und beide Male keine aufrechte Adresse, an welcher er wohnhaft ist, nennen konnte. Der BF habe somit alles unternommen, um seine Rückführung zu verhindern, da er unbekannten Aufenthaltes war. Weiters sei der BF zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Nach den Haftentlassungen sei der BF untergetaucht. Der BF habe außerdem weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen in Österreich. Die belangte Behörde zeigt damit keine Umstände auf, die die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche Fluchtgefahr begründen würden.

Der Großteil der von der belangten Behörde ins Treffen gebrachte Argumente - die fehlende soziale Verankerung sowie der Mangel an Barmitteln - können im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr begründen, da diese bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen.

So ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FRAG 2015) zu § 76 Abs 3 Z 9 FPG, die wiederum auf die Judikatur des VwGH verweisen, zu lesen:So ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FRAG 2015) zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, die wiederum auf die Judikatur des VwGH verweisen, zu lesen:

Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber; die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

(582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage- Erläuterungen)(582 der Beilagen römisch 25 . GP-Regierungsvorlage- Erläuterungen)

Auch beim BF handelt es sich um einen erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältigen Asylwerber, der erstmals im Jänner 2015 in Österreich eingereist ist. Die fehlende soziale Verankerung kann der im vorliegenden Fall ebensowenig eine Fluchtgefahr begründen wie die Nicht-Verfügbarkeit eines Wohnsitzes. Der BF befand sich von 16.04.2016 bis 16.07.2016 in Strafhaft in der Justizanstalt Eisenstadt und wollte sich nach seiner Entlassung sofort um die Anmeldung eines Wohnsitzes kümmern. Der BF hat bereits in der Einvernahme angegeben, dass er nach seiner Entlassung in einer Wohnung in der Lindengasse Unterkunft genommen hat und sich dort auch behördlich melden wollte.

Die belangte Behörde führt auch an, der BF verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde, legt aber nicht dar, aus welchem konkret gesetzten Verhalten des BF sich eine mangelnde Kooperation ableiten würde. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Er hat in der Einvernahme am 26.07.2016 durch wahrheitsgemäße Beantwortung aller Fragen an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt. Er hat auch mehrmals angegeben, dass er sich um eine behördliche Meldung kümmern werde (Bescheid, S, 4-5: "...am Donnerstag bringe ich ihnen die Adresse, ich verspreche es Ihnen...", "Ich werde am Donnerstag hier erscheinen, Bitte geben Sie mir eine Chance. Ich verspreche Ihnen ich werde keine Probleme machen. Ich werde meine Adresse nennen. "), was dafür spricht, dass er sich seinem (Folge)asylverfahren und sonstigen Verfahren (etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates) zur Verfügung halten wird. Aus keinen Angaben des BF aus der Einvernahme am 26.07.2016 lässt sich eine mangelnde Kooperationsbereitschaft ableiten.

Eine Fluchtgefahr besteht daher nicht, vielmehr würde sich der BF dem weiteren Verfahren in Österreich zur Verfügung halten.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, konkret die Anwendung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zu prüfen.

Die Ausführungen hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel im angefochtenen Bescheid bleiben inhaltsleer und beschränken sich auf einige textbausteinartige Formulierungen (wie im Übrigen auch ein Großteil der Formulierungen zur Begründung der Fluchtgefahr). In vergleichbaren Fällen hat das BVwG ausgesprochen, dass die Schubhaft unverhältnismäßig und die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen ist.

(...)

Da sich der BF in der Einvernahme am 26.07.2016 kooperationsbereit gezeigt hat, ist nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung dieses gelinderen Mittels nicht herangezogen hat. Festgehalten werden soll auch, dass bislang über den BF noch kein gelinderes Mittel angewendet wurde. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen.

Vor diesem Hintergrund möge das BVwG auch feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, da die weitere Anhaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit des BF darstellen würde.

Der BF würde im Fall der Entlassung einem gelinderen Mittel sehr wohl Folge leisten."

3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ Hernals Wien in Schubhaft befinde.

4. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1 und 9

Sie reisten illegal nach Österreich ein. Sie haben einen Asylantrag gestellt. Sie hielten sich illegal in Österreich auf. Sie verfügen über keine Personaldokumente. Ihre Identität steht nicht fest. Ein Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig negativ mit einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung abgeschlossen und haben Sie alles unternommen, um Ihre Rückführung zu verhindern, da Sie unbekannten Aufenthaltes waren. Weiters wurden Sie von einem inländischen Gericht zu einer insgesamten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Sie sind nach den Haftentlassungen untergetaucht und waren unbekannten Aufenthaltes. Sie haben keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben wurde von Ihnen nicht angegeben. Sie sind im Besitz von Barmittel in der Höhe von € 350,--, welche Sie jedoch bei einem Freund haben. Ihren Lebensunterhalt finanzieren Sie durch Unterstützung eines Freundes aus Frankreich. Sie konnten nur die Adresse Wien 8., Lindengasse nennen. An dieser Adresse können Sie bei Freunden nächtigten, sie jedoch dort nicht wohnhaft.

Sie waren für die ha. Behörde nicht greifbar und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung wieder untertauchen, da Sie bereits merhmals untergetaucht sind und somit erfolgreich sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen. Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten. Überdies zeigten Sie durch Ihre Angaben und Handlungen, dass Ihr Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liegt. Aufgrund des Umstandes, dass Ihr Herkunftsstaat als sicherer Drittstaat gehandelt wird, ist die Schubhaft somit als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits eingehend begründet, waren Sie bis zum heutigen Tage unbekannten Aufenthaltes. Sie wurden zweimalig zufälligerweise bei Kontrollen am Bahnhof Praterstern angetroffen und wurde festgestellt, dass gegen Sie eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Sie konnten nur die Adresse in Wien 8., Lindengasse nennen. Sie konnten jedoch nichts Näheres angeben. Sie nächtigen dort bei Freunden, sind jedoch nicht dort wohnhaft. Sie haben keine Schlüssel zu dieser Wohnung. Sie waren bis dato für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen insgesamt über € 350,-- an Barmitteln, welches Sie bei einem Freund in Österreich aufbewahrt haben. Es besteht die Gefahr, dass Sie bei Entlassung untertauchen. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Sie sind nicht bereit am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, da Sie neuerlich einen Asylantrag gestellt haben. Sie versuchen nur sich durch diesen Asylantrag einen Weiterverbleib in Österreich zu erzwingen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben Ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie haben keine Unterkunft und keine ausreichenden Barmittel. Sie sind wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung dieses Verfahrens musste diese Maßnahme getroffen werden.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt."

5. Das BFA erstattete am 3.8.2016 folgende Stellungnahme:

"Der Beschwerdeführer (Bf.) ist erstmalig im Jänner 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 07.01.2015 einen Asylantrag gestellt.

Die Identität des Bf. steht nicht fest, weil er keine Personendokumente in Vorlage gebracht hatte. Er gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren, und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Ausreise aus MAROKKO erfolgte seinen Angaben zufolge im Juli 2014 legal per Flugzeug in die Türkei, die Einreise in das österreichische Bundesgebiet dagegen erfolgte im Jänner 2015, aus Ungarn mit dem Zug kommend, illegal.Die Identität des Bf. steht nicht fest, weil er keine Personendokumente in Vorlage gebracht hatte. Er gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren, und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Ausreise aus MAROKKO erfolgte seinen Angaben zufolge im Juli 2014 legal per Flugzeug in die Türkei, die Einreise in das österreichische Bundesgebiet dagegen erfolgte im Jänner 2015, aus Ungarn mit dem Zug kommend, illegal.

Eine Anfrage in EKIS/Strafregisterauskunft hat ergeben, dass Sie in Österreich mehrfach wegen der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde!

Das Asylverfahren wurde mit Bescheid vom 28.6.2016 mit einer Rückkehrentscheidung negativ abgeschlossen, wobei festgestellt wurde, daß die Abschiebung in sein Heimatland zulässig ist. Der Bescheid wurde dem Bf. am 28.6.2016 in der Justizanstalt nachweislich zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs am 13.7.2016 in I. Instanz in Rechtskraft.Das Asylverfahren wurde mit Bescheid vom 28.6.2016 mit einer Rückkehrentscheidung negativ abgeschlossen, wobei festgestellt wurde, daß die Abschiebung in sein Heimatland zulässig ist. Der Bescheid wurde dem Bf. am 28.6.2016 in der Justizanstalt nachweislich zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs am 13.7.2016 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.

Der Bf. wurde nach einem Aufgriff am 22.7.2016 niederschriftlich einvernommen, dabei stellte er einen weiteren Asylantrag. Es wurde von der Verhängung der Schubhaft Abstand genommen, da der Bf. an der Feststellung seiner Identität insofern mitgewirkt hat, indem er ein Formblatt zur Erlangung eines Reisedokumentes ausgefüllt hat. Es wurde ihm empfohlen eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und der Behörde seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die weitere Anhaltung des Bfs. richtete sich gem. § 40 Abs 2 Zi 1 BFA-VG.Der Bf. wurde nach einem Aufgriff am 22.7.2016 niederschriftlich einvernommen, dabei stellte er einen weiteren Asylantrag. Es wurde von der Verhängung der Schubhaft Abstand genommen, da der Bf. an der Feststellung seiner Identität insofern mitgewirkt hat, indem er ein Formblatt zur Erlangung eines Reisedokumentes ausgefüllt hat. Es wurde ihm empfohlen eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und der Behörde seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die weitere Anhaltung des Bfs. richtete sich gem. Paragraph 40, Absatz 2, Zi 1 BFA-VG.

Der Bf. wurde am 25.7.2016 in Wien 2., Praterstern aufgegriffen und aufgrund eines Festnahmeauftrages in das PAZ HG eingeliefert. Der Festnahmeauftrag wurde erlassen, da sein zuletzt artikulierter Asylantrag als Beschwerdeergänzung dem BVwG übermittelt, jedoch bis dato keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Nach neuerlicher Überprüfung wurde festgestellt, dass von dem Bf. keine Beschwerde eingebracht wurde. Der Asylantrag vom 22.07.2016 ist somit als Folgeantrag zur werten. Weiters wurde der Bf. von einem inländischen Gericht zu einer insgesamten Freiheitstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Bf. war bis dato nur in Justizanstalten aufrecht gemeldet. Er konnte der Behörde nur eine ungenaue Nächtigungsadresse bei einem Freund in Wien 8. Lindengasse nennen, ansonsten konnte er keine Adresse nennen, an welcher er wohnhaft ist. Er verfügte über keinen Wohnungsschlüssel.

Er ist auch nicht im Besitz eines Reisedokumentes und es wird aufgrund dessen von der Behörde um ein Heimreisezertifikat angesucht. Überdies hat der Bf. bisher alles unternommen, um sich einem Verfahren zu entziehen. Er war seit der Entlassung aus der Gerichtshaft für die Behörde nicht greifbar. Es musse daher zur Sicherung einer Rückkehrentscheidung im internationalen Verfahren und der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.

Der Bescheid wurde dem Bf. am 26.7.2016 um 12:45h ordnungsgemäß zugestellt.

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bfs. war entgegen den mit der Beschwerde eingebrachten Ausführungen die Schubhaft als verhältnismäßig anzusehen, um eine Ausserlandesbringung des Bfs. in sein Heimatland zu sichern.

Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :

  • -Strichaufzählung
    illegale Einreise in das Bundesgebiet.

  • -Strichaufzählung
    bereits längerer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet.

  • -Strichaufzählung
    keine behördliche Meldung nach Unterkunftnahme (Angaben zur Unterkunft mußten als unglaubwürdig angenommen werden), der Bf. war somit für die Behörde nicht greifbar.

  • -Strichaufzählung
    der Bf. ist nach den Haftentlassungen untergetaucht und waren unbekannten Aufenthaltes.

  • -Strichaufzählung
    der Bf. wurde gerichtlich straffällig und wegen mehrerer Eigentumdelikte rechtskräftig verurteilt

  • -Strichaufzählung
    der Bf. machte gegenüber den Behörden verschiedene Angaben auch bezüglich seines Herkunftslandes, um seine wahre Identität zu verschleiern, seine Angaben zu seiner Person sind daher als unglaubwürdig zu werten, die Identität steht nicht fest.

  • -Strichaufzählung
    Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel). Der Bf. verfügt über keine beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und kann hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein schützenswertes Privatleben konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Bf. haben keinen sozialen Bezug zu Österreich.

Es besteht der begründete Verdacht, daß der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd.

Es ist davon auszugehen, dass der Bf. auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass der Bf. eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Der Bf. ist nicht bereit am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, da er neuerlich einen Asylantrag gestellt hat, offensichtlich, um der Durchsetzung seiner Ausserlandesbringung entgegenzuwirken.

Der Bf. versuchte durch diesen Asylantrag einen Weiterverbleib in Österreich zu erzwingen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im Fall des Bfs, dass das private Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Am 3.8.2016 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegenständliche Beschwerde ein. Dieser wird entgegengehalten, daß der Sicherungszweck der Abschiebung sehr wohl in absehbahrer Zeit erreicht werden kann. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen. Der Bf. wurde zweimal nur zufällig im Zuge einer fremdenpolizeilichen Überprüfung angetroffen.Am 3.8.2016 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegenständliche Beschwerde ein. Dieser wird entgegengehalten, daß der Sicherungszweck der Abschiebung sehr wohl in absehbahrer Zeit erreicht werden kann. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen. Der Bf. wurde zweimal nur zufällig im Zuge einer fremdenpolizeilichen Überprüfung angetroffen.

Marokko zählt seit 18.2.2016 zu den sicheren Herkunftsstaaten. Es gilt daher, einen gesetzlichen Auftrag von asylrechtlichen Rückkehrentscheidungen verbindlich durchzusetzen (GZ: BMI-OA1300/0063-BFA-RD W/2016).

Da in mehreren gleich gelagerten Fällen bereits eine Bestätigung der Sicherungsmaßnahmen und Abweisungen der Beschwerden durch den BVwG erfolgte, wird die praktizierte Vorgangsweise durch das Bundesamt beibehalten.

Da der Bf. aus einem nunmehr sicheren Drittstaat stammt und keine Verfolgungsgründe anführen konnte sieht die Behörde aufgrund des bisherigen Verhaltens keine verfahrenssichernde Eigenschaft einer periodischen Meldeverpflichtung, zumal der Bf. seit seiner Einreise im Bundesgebiet außer in Justizanstalten unsteten Aufenthaltes war.

(...)

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

6. Mit E-Mail vom 08.08.2016 teilte das Bundesministerium für Inneres betreffend Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates mit:

"Die Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft hat sich in der letzten Zeit stetig verbessert und ist grundsätzlich positiv zu bewerten.

Zum Ablauf des HRZ-Verfahrens mit MAR darf ich Ihnen Folgendes mitteilen: Das BFA leitet mit dem sog. HRZ-Antrag das Verfahren zur Beschaffung des notwendigen Reisedokuments ein. Die marokkanische Botschaft führt im Anschluss Erhebungen vor Ort durch (= Übermittlung der Unterlagen nach Rabat). Diese Erhebungen nehmen nach derzeitigen Erfahrungen mehrere Monate in Anspruch. Nach erfolgter Überprüfung übermittelt die marokkanische Botschaft dem BFA die positive / negative "Note Verbal". Liegt eine positive Identifizierung vor, wird das HRZ nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung ausgestellt. In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass 2016 bereits über 80 positive Identifizierungen durch die marokkanische Botschaft an das Bundesamt übergeben wurden.

Das Verfahren zur HRZ-Beschaffung zu unten genanntem Fall wurde am 03.08.2016 eingeleitet."

7. Mit E-Mail vom 08.08.2016 teilte das BFA betreffend Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft mit:

"Zu gegenständlicher Schubhaftbeschwerde wird folgendes bezüglich der periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaften gem. § 80 Abs. 6 FPG ergänzend angemerkt, die BFA-Direktion, Abteilung B/II pflegt regelmäßig Kontakte zu Vertretungsbehörden, um einen Verlauf des Verfahrens und eventuell einlangende Überprüfungsergebnisse zu erhalten."Zu gegenständlicher Schubhaftbeschwerde wird folgendes bezüglich der periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaften gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG ergänzend angemerkt, die BFA-Direktion, Abteilung B/II pflegt regelmäßig Kontakte zu Vertretungsbehörden, um einen Verlauf des Verfahrens und eventuell einlangende Überprüfungsergebnisse zu erhalten.

Gem. § 80 FPG das Bundesamt zur regelmäßigen Überprüfung von Schubhaftfällen verpflichtet. (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen."Gem. Paragraph 80, FPG das Bundesamt zur regelmäßigen Überprüfung von Schubhaftfällen verpflichtet. (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen."

8. Mit E-Mail vom 09.08.2016 übermittelte das BFA den mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Absatz 10 AsylG und § 62 Absatz 1 AVG, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben wurde.8. Mit E-Mail vom 09.08.2016 übermittelte das BFA den mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10 AsylG und Paragraph 62, Absatz 1 AVG, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben wurde.

9. Am 04.08.2016 wurde die Sanitätsstelle seitens des BVwG beauftragt, ein Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen. Am 05.08.2016 erstattete der Amtsarzt folgenden Befund/Gutachten betreffend die Haftfähigkeit des BF:

"Nach heutiger Durchsicht der Krankenakte ist der OG laut Anhalteprotokoll vom 26.7.2016 haftfähig. Seit dem Tag seiner Aufnahme ist er laufend in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung. Der OG erhält als Polytoxikomane (anamnestisch Einnahme diverser Suchtgifte und Medikamente) die entsprechende medikamentöse Ersatztherapie und hat diese auf eigenen Wunsch mit Begleitung des Dialogarztes sukzessive reduziert.

Die heutige Untersuchung zeigt unauffällige Vitalparameter, eine geordnete Kommunikation ist möglich - auch bei der psychiatrischen Kontrolluntersuchung keine psychopathologischen Auffälligkeiten. Die Haftfähigkeit ist somit nach wie vor gegeben."

10. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - 152 HV49/2016i vom 16.06.2016 RK 16.06.2016, §§ 127,128 (1) Z 1,130 1. Fall StGB § 15 StGB § 241 e (3) StGB §229(1) StGB § 15 StGB §269 (1)10. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - 152 HV49/2016i vom 16.06.2016 RK 16.06.2016, Paragraphen 127,,128 (1) Ziffer eins,,130 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 241, e (3) StGB §229(1) StGB Paragraph 15, StGB §269 (1)

1. Fall StGB §83(1) StGB §§ 83(1), 84 (2) StGB, Datum der (letzten) Tat 15.04.2016, Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) - auf.1. Fall StGB §83(1) StGB Paragraphen 83 (, eins,), 84 (2) StGB, Datum der (letzten) Tat 15.04.2016, Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) - auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX , geb. XXXX , und ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , und ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte am 07.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte am 07.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Der BF stellte in weiterer Folge einen Folgeantrag. Mit E-Mail vom 09.08.2016 übermittelte das BFA den mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Absatz 10 AsylG und § 62 Absatz 1 AVG, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben wurde.Der BF stellte in weiterer Folge einen Folgeantrag. Mit E-Mail vom 09.08.2016 übermittelte das BFA den mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10 AsylG und Paragraph 62, Absatz 1 AVG, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben wurde.

1.2. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 26.07.2016 (12:45 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ Hernals Wien vollzogen.

1.3. Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel wurde am 05.08.2016 die Haftfähigkeit des BF bestätigt.

1.4. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung nicht freiwillig nachgekommen. Der BF hat von sich vor seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

Im Zuge der Einvernahme am 26.07.2016 brachte der BF vor:

"F: War das in Ihrem letzten Antrag auf internationalen Schutz auch eine Lüge?

A: Ja, wie ich bereits gesagt habe, es war alles eine Lüge.

Der Häftling schimpft auf Arabisch und Deutsch. Er teilt oftmalig mit, dass er auf Marokko und Algerien scheißt.

(...)

A: Ich möchte das Land nicht verlassen, es gefällt mir hier."

Auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, am 22.07.2016 brachte der BF vor:

"F: Haben Sie die Rückkehrberatung in Anspruch genommen und haben Sie mit der Organisation VMÖ gesprochen.

A: Nein ich möchte auch nicht zurück nach Marokko."

Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist von Fluchtgefahr auszugehen.

1.5. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - 152 HV49/2016i vom 16.06.2016 RK 16.06.2016, §§ 127,128 (1) Z 1,130 1. Fall StGB § 15 StGB § 241 e (3) StGB §229(1) StGB § 15 StGB §269 (1)1.5. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - 152 HV49/2016i vom 16.06.2016 RK 16.06.2016, Paragraphen 127,,128 (1) Ziffer eins,,130 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 241, e (3) StGB §229(1) StGB Paragraph 15, StGB §269 (1)

1. Fall StGB §83(1) StGB §§ 83(1), 84 (2) StGB, Datum der (letzten) Tat 15.04.2016, Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) - auf.1. Fall StGB §83(1) StGB Paragraphen 83 (, eins,), 84 (2) StGB, Datum der (letzten) Tat 15.04.2016, Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) - auf.

1.6. Das Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates wurde am 03.08.2016 eingeleitet.

1.7. Das BFA überprüft von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen.

1.8. Am 29.07.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten

[...]".

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX , geb. XXXX und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität römisch 40 , geb. römisch 40 und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist.

Andererseits darauf, dass der BF in der Einvernahme am 26.07.2016 vorbrachte:

"F: War das in Ihrem letzten Antrag auf internationalen Schutz auch eine Lüge?

A: Ja, wie ich bereits gesagt habe, es war alles eine Lüge.

Der Häftling schimpft auf Arabisch und Deutsch. Er teilt oftmalig mit, dass er auf Marokko und Algerien scheißt.

(...)

A: Ich möchte das Land nicht verlassen, es gefällt mir hier."

Auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, am 22.07.2016 brachte der BF vor:

"F: Haben Sie die Rückkehrberatung in Anspruch genommen und haben Sie mit der Organisation VMÖ gesprochen.

A: Nein ich möchte auch nicht zurück nach Marokko."

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist. Die Feststellung betreffend Heimreisezertifikat ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 08.08.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.2. Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Es galt die Abschiebung des BF nach Marokko zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.Es galt die Abschiebung des BF nach Marokko zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stützte, andererseits auch die in Absatz 3, leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte am 07.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte am 07.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Der BF stellte in weiterer Folge einen Folgeantrag. Mit E-Mail vom 09.08.2016 übermittelte das BFA den mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Absatz 10 AsylG und § 62 Absatz 1 AVG, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben wurde.Der BF stellte in weiterer Folge einen Folgeantrag. Mit E-Mail vom 09.08.2016 übermittelte das BFA den mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10 AsylG und Paragraph 62, Absatz 1 AVG, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben wurde.

Folgendes Verhalten begründet Fluchtgefahr:

Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:

* Der BF hat von sich vor seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der BF reiste nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der BF bemühte sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes.

* Der BF war seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt am 15.07.2016 ohne aufrechte Meldung, er war bis dato nur in Justizanstalten aufrecht gemeldet.

* Der BF stellte am 22.07.2016 einen Folgeantrag, dieser Folgeantrag indiziert einen Verzögerungsantrag.

* Der BF wurde von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt.

* Einvernahme des BF am 26.07.2016, in der er vorbrachte, er wolle nicht nach Marokko zurück:

"F: War das in Ihrem letzten Antrag auf internationalen Schutz auch eine Lüge?

A: Ja, wie ich bereits gesagt habe, es war alles eine Lüge.

Der Häftling schimpft auf Arabisch und Deutsch. Er teilt oftmalig mit, dass er auf Marokko und Algerien scheißt.

(...)

A: Ich möchte das Land nicht verlassen, es gefällt mir hier."

sowie

die Einvernahme des BF vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, am 22.07.2016 in der er vorbrachte:

"F: Haben Sie die Rückkehrberatung in Anspruch genommen und haben Sie mit der Organisation VMÖ gesprochen.

A: Nein ich möchte auch nicht zurück nach Marokko."

* Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.

davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich freiwillig der Abschiebung zu stellen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der Abschiebung entziehen könnte.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.

Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen.

Die Anhaltung in Schubhaft ab 26.07.2016 (12:45 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF von sich vor seinem Aufgriff sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme keinerlei Bereitschaft gezeigt hat, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen und in weiterer Folge einen Folgeantrag stellte.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.

Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko steht tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).

Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).

In diesem Kontext ist festzuhalten, dass das Bundesamt von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft - längstens alle 4 Wochen - zu überprüfen hat.

Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die Paragraphen 22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).

3.5. Zu Spruchpunkt A.V. (Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr):

Der Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro war dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da hierfür weder § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage besteht.Der Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro war dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da hierfür weder Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage besteht.

Im Ergebnis zielt dieser Ersatzanspruch auf eine Befreiung von der Eingabegebühr, welcher aber ausdrücklich § 14 Gebührengesetz 1957 idgF entgegensteht: Diese Bestimmung regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Im Ergebnis zielt dieser Ersatzanspruch auf eine Befreiung von der Eingabegebühr, welcher aber ausdrücklich Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 idgF entgegensteht: Diese Bestimmung regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also die im Ergebnis vom Beschwerdeführer angestrebte Gebührenbefreiung für eine Maßnahmenbeschwerde (wie die gegenständliche) gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.7. Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV.- nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.- nicht zuzulassen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Es besteht weder in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage für den Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von €Es besteht weder in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage für den Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von €

30 Euro. Ein solcher Anspruch, letztlich auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zielend, lässt sich auch nicht aus der diesbezüglichen Bestimmung des § 14 GebG idgF ableiten, sind doch ausdrücklich und unzweideutig Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellten sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht.30 Euro. Ein solcher Anspruch, letztlich auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zielend, lässt sich auch nicht aus der diesbezüglichen Bestimmung des Paragraph 14, GebG idgF ableiten, sind doch ausdrücklich und unzweideutig Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellten sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Untertauchen, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2131631.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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