TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/11 W112 2131896-1

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Veröffentlicht am 11.08.2016
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Entscheidungsdatum

11.08.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2131896-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA PAKISTAN alias INDIEN, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2016, Zl. 1080753200-161054303/BMI-BFA_BGLD_RD, und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.07.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA PAKISTAN alias INDIEN, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2016, Zl. 1080753200-161054303/BMI-BFA_BGLD_RD, und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.07.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2016 und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2016 und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan. Er sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wisse aber den Stand seines Verfahrens nicht. Er sei von der bulgarischen Polizei angehalten worden und habe sich ca. 3 Monate lang in einem Camp befunden. Er sei kurz nach seiner Einreise aufgegriffen worden und habe kurz nach der Asylantragstellung das Land verlassen. Die Polizei in Bulgarien sei sehr streng und er sei geschlagen worden. Über identitätsbezeugende Dokumente verfüge er nicht.1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan. Er sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wisse aber den Stand seines Verfahrens nicht. Er sei von der bulgarischen Polizei angehalten worden und habe sich ca. 3 Monate lang in einem Camp befunden. Er sei kurz nach seiner Einreise aufgegriffen worden und habe kurz nach der Asylantragstellung das Land verlassen. Die Polizei in Bulgarien sei sehr streng und er sei geschlagen worden. Über identitätsbezeugende Dokumente verfüge er nicht.

Da der Beschwerdeführer zum Überstellungstransport am 10.08.2015 nicht erschien, wurde er aus der Grundversorgung abgemeldet. Er war ab diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts.

Österreich stellte am 15.08.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien stimmte mit Schreiben vom 27.08.2015 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu und führte aus, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien angegeben habe, XXXX , geb. XXXX , StA Indien, zu sein. Österreich informierte Bulgarien mit Schreiben vom 02.09.2015, dass sich die Überstellungsfrist auf Grund des Untertauchens des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert habe.Österreich stellte am 15.08.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien stimmte mit Schreiben vom 27.08.2015 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu und führte aus, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien angegeben habe, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Indien, zu sein. Österreich informierte Bulgarien mit Schreiben vom 02.09.2015, dass sich die Überstellungsfrist auf Grund des Untertauchens des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert habe.

Mit Bescheid vom 17.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen, da Bulgarien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer 19.10.2015 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 17.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen, da Bulgarien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer 19.10.2015 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Am 03.11.2015 wurden ein Festnahme- und ein Abschiebeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, in der Polizeiinspektion SCHATTENDORF. Auf Grund des bei der Beamtshandlung des Asylantrages aufscheinenden Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer ins COMPETENCE CENTER EISENSTADT überstellt, wo der Beschwerdeführer zur Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen wurde.2. Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, in der Polizeiinspektion SCHATTENDORF. Auf Grund des bei der Beamtshandlung des Asylantrages aufscheinenden Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer ins COMPETENCE CENTER EISENSTADT überstellt, wo der Beschwerdeführer zur Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen wurde.

Hiebei gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er die Einvernahme durchführen könne. Das Leben in Bulgarien sei schwierig. Er habe Österreich nach der Stellung des Asylantrages verlassen und sei nach Deutschland gefahren. Dort sei er sechs oder sieben Monate lang geblieben. Jetzt sei er wieder in Österreich, weil er in Österreich leben wolle, nicht in Bulgarien. Er halte sich den ersten Tag wieder in Österreich auf. Er habe keine gültigen Dokumente, kein Geld, keine Bankomat- oder Kreditkarte, sei in Österreich nicht gemeldet und verfüge hier über keine Wohnung. Im Falle der Entlassung gehe er davon aus, dass er in ein offenes Lager gebracht werde. In die Überstellung nach Bulgarien willige er nicht ein. In Bulgarien sei er dreimal im Gefängnis gewesen, dort könne er nicht überleben. Im Falle der Überstellung fürchte er, im Lager nichts zu essen zu bekommen. In Österreich habe er noch nie über ein Aufenthaltsrecht verfügt, er habe hier keine Verwandten, sei alleinstehend und nicht obsorgeverpflichtet. Er habe in Österreich keine Personen, zu denen er ein besonders Abhängigkeitsverhältnis habe, aber einen Bekannten in der Nähe von Wien. Er spreche nur ganz wenig deutsch und sei nicht legal erwerbstätig. Er sei nur ein paar Tage in Österreich gewesen, dann sei er nach Deutschland weitergereist. Die Frage, ob er an schweren Erkrankungen leide oder Medikamente brauche, verneinte er, er sei gesund. Er verfüge über zehnjährige Schulbildung. Er wolle ergänzen, dass er nicht nach Bulgarien zurück wolle. Wenn man ihm nicht Asyl gebe, solle man ihm ein wenig Zeit geben, dann begebe er sich woanders hin.

Mit Mandatsbescheid vom 29.07.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 29.07.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Im Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, dass sie von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion SCHATTENDORF informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationale Schutz stellen wolle. Der Beschwerdeführer sei auf Grund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und ins COMPETENCE CENTER EISENSTADT überstellt worden. Dort sei er niederschriftlich einvernommen worden.

Das Bundesamt stellte fest, dass auf Grund des Sachverhalts davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zwecks Durchführung seines Asylverfahrens nach Bulgarien abgeschoben werde. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei illegal, ohne gültiges Reisedokument nach Österreich eingereist. Obwohl ihm bereits in Bulgarien ein Aufenthaltsort zugewiesen worden sei, habe er diesen Staat unerlaubt verlassen und sei illegal nach Österreich weitergereist. Er sei auf Grund seiner eigenen niederschriftlichen Angaben nicht bereit, in Österreich den Ausgang seines Verfahrens abzuwarten, sondern wolle unverzüglich weiterreisen, wenn ihm ihr kein Asyl gewährt werde. Dieser Sachverhalt stehe auf Grund der Aktenlage fest: Der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsangehöriger und verfüge nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft. Seine Identität stehe nicht fest, er verfüge weder über ein amtliches Dokument noch sonstige Identitätsnachweise.

Er sei nur zur Durchreise illegal in das Bundesgebiet eingereist: er sei bereits in Deutschland gewesen, habe sich aber von Bulgarien wieder nach Österreich begeben, weil er von Deutschland nach Bulgarien abgeschoben worden sei. Er verfüge über keinen Wohnsitz in Österreich, gehe hier keiner Beschäftigung nach, verfüge über keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, sei der deutschen Sprache kaum mächtig und haftfähig, da er seinen eigenen Angaben zufolge gesund sei. Er verfüge über keine Barmittel, Kredit- oder Bankomatkarte. Der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, verfüge weder über einen gültigen Einreise- noch Aufenthaltstitel, Reise- oder Identitätsdokument. Auf Grund des EURODAC-Ergebnisses sei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Anordnung einer Außerlandesbringung durchgeführt worden. Auf Grund der Zuständigkeitskriterien sei die Zuständigkeit Bulgariens gegeben, es liege eine Übernahmezustimmung Bulgariens vor. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise nach Österreich in einem EU-Staat aufgehalten, in der Folge sei er bewusst illegal nach Österreich eingereist. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Er besitze keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schengenstaaten. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und verfüge weiters auch über keine Unterkunft in Österreich und habe auch nicht die Möglichkeit, irgendwo Unterkunft zu nehmen. Er habe keine Barmittel und verfüge auch nicht über eine Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei mittellos und nicht in der Lage, seinen Unterhalt zu finanzieren. Die illegale Einreise sei nur zum Zweck der Weiterreise nach Deutschland erfolgt. Er habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und es gebe ein laufendes Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat. Er habe sich auch diesem Verfahren entzogen und das Land verlassen. Er habe illegal nach Deutschland weiterreisen wollen. Er sei in Österreich in keinster Weise integriert, weil seine illegale Einreise lediglich der Durchreise nach Deutschland und ein nicht näher vom Beschwerdeführer bestimmtes EU-Land dienen solle. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial integriert und verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um in Österreich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. In Österreich befänden sich keine Familienangehörigen und er habe hier keine Sorgepflichten. Er spreche kaum Deutsch und habe sich während seines Aufenthalts in Österreich keinen Freundes- oder Bekanntenkreis aufgebaut. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über eine sonstige berücksichtigungswürdige besondere Integration in gesellschaftlicher Hinsicht verfüge.

Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid aus, dass die Schubhaft der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Abschiebung diene. Fluchtgefahr bestehe gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 6 FPG. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe aus folgenden Gründen Fluchtgefahr: Er habe weder in Bulgarien, noch in Österreich und weiterer Folge auch nicht in Deutschland sein Asylverfahren abgewartet, sondern sich illegal weiter in andere Staaten der Europäischen Union begeben. Auch in Österreich wolle er nicht bleiben, sofern man ihm hier nicht den Status eines Asylberechtigten zuerkenne. Er habe Österreich bereits verlassen, um sich weiter nach Deutschland zu begeben, obwohl er in Kenntnis des Asylverfahrens in Österreich gewesen sei und umfassende Informationsblätter dazu erhalten habe. Nach Bulgarien wolle er nicht wieder zurück, da dieses Land für ihn nicht lebenswert sei. In Österreich sei sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und sein Antrag auf internationalen Schutz sei als unzulässig zurückgewiesen worden. Auch in Deutschland habe er Fuß fassen wollen. Sein Verhalten sei zweifellos dem Phänomen Asyltourismus zuzuordnen, für welches kennzeichnend sei, dass der Fremde innerhalb kürzester Zeit in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union Asylanträge stelle.Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid aus, dass die Schubhaft der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Abschiebung diene. Fluchtgefahr bestehe gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 6 FPG. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe aus folgenden Gründen Fluchtgefahr: Er habe weder in Bulgarien, noch in Österreich und weiterer Folge auch nicht in Deutschland sein Asylverfahren abgewartet, sondern sich illegal weiter in andere Staaten der Europäischen Union begeben. Auch in Österreich wolle er nicht bleiben, sofern man ihm hier nicht den Status eines Asylberechtigten zuerkenne. Er habe Österreich bereits verlassen, um sich weiter nach Deutschland zu begeben, obwohl er in Kenntnis des Asylverfahrens in Österreich gewesen sei und umfassende Informationsblätter dazu erhalten habe. Nach Bulgarien wolle er nicht wieder zurück, da dieses Land für ihn nicht lebenswert sei. In Österreich sei sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und sein Antrag auf internationalen Schutz sei als unzulässig zurückgewiesen worden. Auch in Deutschland habe er Fuß fassen wollen. Sein Verhalten sei zweifellos dem Phänomen Asyltourismus zuzuordnen, für welches kennzeichnend sei, dass der Fremde innerhalb kürzester Zeit in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union Asylanträge stelle.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, das sich der Beschwerdeführer auf Grund seines bisherigen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation sowie seiner fehlenden sonstigen Verankerung im Bundesgebiet sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers vor der erkennenden Behörde die begründete Annahme bestehe, dass er sich, auf freiem Fuß belassen, einer Überstellung nach Bulgarien entziehen werde, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers könne nicht abgeleitet werden, dass er freiwillig nach Bulgarien ausreisen werde. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie seinem bisherigen Verhalten bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Daher lägen sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vor, als auch ein angemessenes Verhältnis der Schubhaft zum Zweck der Maßnahme und diese sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.

Es sei auf Grund seines Gesundheitszustandes weiter davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt.

3. Am 01.08.2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er nach der Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet verlassen habe und sich in Bulgarien (ca. 1 Monat), Serbien (ca. 20 Tage) und Ungarn (ca. 1 Woche) aufgehalten habe). Bestätigungen hierüber habe er nicht. Er habe in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei von Österreich nach Bulgarien abgeschoben worden. Er wolle nicht zurück nach Bulgarien, er wolle in Österreich bleiben. In Bulgarien sei er schlecht behandelt worden, es gebe nichts zu essen und keine Zukunft. Er wolle ergänzen, dass er in Bulgarien sehr schlecht behandelt und eingesperrt worden sei. Er sei auch nur ein Mensch und wolle leben. Er würde Österreich freiwillig verlassen, jedoch nicht mehr nach Bulgarien. Im Anschluss an die Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände überstellt.

Am selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer eine Abschiebeauftrag für den 29.08.2016 erlassen und die durch drei Exekutivbeamte eskortierte Abschiebung organisiert, da auf Grund der Einlassung des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme angenommen wurde, der Beschwerdeführer werde die Abschiebung vereiteln.

Am selben Tag wurde Bulgarien von der beabsichtigten Überstellung informiert und ein Laissez-passer für den Beschwerdeführer ausgestellt; unter einem wurde der Beschwerdeführer von den Konsultationen mit Bulgarien informiert.

Am 05.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt.

4. Mit Schriftsatz vom 05.08.2016, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2016 und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.07.2016.

Darin wird zum Sachverhalt ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, dass er in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe am 10.08.2015 die Betreuungsstelle TRAISKIRCHEN verlassen und sei nach Deutschland gereist, weil sich dort zahlreiche Bekannte des Beschwerdeführers befänden. Der Beschwerdeführer sei von Deutschland nach Bulgarien abgeschoben worden und über Serbien und Ungarn wieder nach Österreich zurückgekommen. Nach seiner Einreise habe er sofort einen neuen Asylantrag gestellt, am 29.07.2016 um 11:55 Uhr bei der Polizeiinspektion SCHATTENDORF.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass die Verhängung von Schubhaft unverhältnismäßig sei, weil die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin III-VO grundsätzlich der Ausnahmefall sein solle und daher im jeweiligen Einzelfall das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werden müsse, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, da sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers keine Fluchtgefahr ableiten lasse, jedenfalls nicht in dem von der Dublin III-VO geforderten Ausmaß: Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die mehrfache Asylantragstellung anlaste, sei festzuhalten, dass dieser Umstand erst zur Anwendbarkeit der Dublin III-VO führe und der Umstand, dass ein Fremder in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO falle allein keinen ausreichenden Grund für Fluchtgefahr darstelle. Auch das Fehlen einer sozialen Verankerung im Bundesgebiet und eines gesicherten Wohnsitzes könne im vorliegenden Fall keinen Sicherungsbedarf begründen, weil bloß Tatbestände zur Begründung des Bescheides herangezogen würden, die für Dublin-Verfahren geradezu typisch seien, wie illegale Einreise, geringe Barmittel, "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise. Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration seien bei Asylwerbern, die Anspruch auf Grundversorgung hätten, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen von Sicherungsbedarf. Aus der dem Beschwerdeführer angelasteten fehlenden Ausreisebereitschaft könne allein keine Fluchtgefahr abgeleitet werden. Allein der Umstand, dass ein Antragsteller in mehr als einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, begründe noch keinen Sicherungsbedarf. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer nach seiner Weiterreise nach Deutschland über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt habe. Gegen die Fluchtgefahr spreche jedoch, dass er nach seiner Rückkehr nach Österreich gleich von sich aus den Kontakt mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesucht habe, um einen neuen Asylantrag zu stellen. Von einer Person, die sich einem Verfahren entziehen wolle, sei nicht zu erwarten, dass sie von sich aus den persönlichen Kontakt mit öffentlichen Sicherheitsorgangen suche. Der Beschwerdeführer habe sich außerdem in Deutschland dem fremdenpolizeilichen Verfahren gestellt und zu keinem Zeitpunkt versucht, seine Abschiebung nach Bulgarien zu vereiteln. In Deutschland habe der Beschwerdeführer über eine aufrechte behördliche Meldung verfügt und sie auch immer an seiner Meldeadresse aufhältig gewesen. Diese Umstände sprächen stark gegen die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde sich einem Verfahren auf freiem Fuß nicht stellen. Insgesamt längen daher keine Umstände vor, die eine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß nahe legen würden.

Abgesehen davon leide der Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel, da eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen worden sei, da nicht angeführt werde, welche der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegte Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht würden. Dadurch erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unionsrechtswidrig, da Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlange, dass die herangezogenen Haftgründe auf objektiven Kriterien basierten, die im innerstaatlichen Recht festgelegt seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe in Bezug auf Art. 2 lit. n Dublin III-VO festgelegt, dass die Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten und ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht ausreichend sei. Es wäre daher an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar seien bzw. Fluchtgefahr begründen würden. Dies sei jedoch unterlassen worden. Dieser Begründungsmangel stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde hätte die Rechtsfrage gemäß § 60 AVG klar und übersichtlich zusammenzufassen gehabt; eine Begründungspflicht ergebe sich darüber hinaus auch aus Art. 9 Abs. 2 AufnahmeRL.Abgesehen davon leide der Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel, da eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen worden sei, da nicht angeführt werde, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegte Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht würden. Dadurch erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unionsrechtswidrig, da Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO verlange, dass die herangezogenen Haftgründe auf objektiven Kriterien basierten, die im innerstaatlichen Recht festgelegt seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe in Bezug auf Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO festgelegt, dass die Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten und ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht ausreichend sei. Es wäre daher an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar seien bzw. Fluchtgefahr begründen würden. Dies sei jedoch unterlassen worden. Dieser Begründungsmangel stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde hätte die Rechtsfrage gemäß Paragraph 60, AVG klar und übersichtlich zusammenzufassen gehabt; eine Begründungspflicht ergebe sich darüber hinaus auch aus Artikel 9, Absatz 2, AufnahmeRL.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Fluchtgefahr bestehe, was aber ausdrücklich in Abrede gestellt werde, wäre die belangte Behörde auf Grund des klaren Wortlautes des § 77 Abs. 1 FPG und Art. 28 Dublin III-VO verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel statt der Schubhaft zu verhängen. Warum dies im vorliegenden Fall nicht in Frage komme, werde von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid blieben inhaltsleer und beschränkten sich auf einen pauschalen Verweis auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers. In vergleichbaren Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Schubhaft unverhältnismäßig und die Verhängung eines gelinderen Mittels ausreichend sei. Dies treffe insbesondere auf das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung sowie der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten zu, zumal die Landespolizeidirektion Vorsorge betreffend derartige Räumlichkeiten getroffen hätten. Überdies sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf Grundversorgung habe, da er Asylwerber sei. Die belangte Behörde hätte, da sie auch zuständige Behörde nach dem GVG-B sei, als gelinderes Mittel auch die Zuweisung eines Betreuungsplatzes im Rahmen der Grundversorgung iVm der Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen - verhängen müssen. Es sei an der belangten Behörde gelegen, nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer die Grundversorgung nicht in Anspruch nehmen würde, zumal er selbst auf ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugegangen sei, um einen Asylantrag zu stellen und nicht etwa im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle aufgegriffen worden sei. Durch die mangelnde Prüfung des gelinderen Mittels erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig.Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Fluchtgefahr bestehe, was aber ausdrücklich in Abrede gestellt werde, wäre die belangte Behörde auf Grund des klaren Wortlautes des Paragraph 77, Absatz eins, FPG und Artikel 28, Dublin III-VO verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel statt der Schubhaft zu verhängen. Warum dies im vorliegenden Fall nicht in Frage komme, werde von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid blieben inhaltsleer und beschränkten sich auf einen pauschalen Verweis auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers. In vergleichbaren Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Schubhaft unverhältnismäßig und die Verhängung eines gelinderen Mittels ausreichend sei. Dies treffe insbesondere auf das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung sowie der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten zu, zumal die Landespolizeidirektion Vorsorge betreffend derartige Räumlichkeiten getroffen hätten. Überdies sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf Grundversorgung habe, da er Asylwerber sei. Die belangte Behörde hätte, da sie auch zuständige Behörde nach dem GVG-B sei, als gelinderes Mittel auch die Zuweisung eines Betreuungsplatzes im Rahmen der Grundversorgung in Verbindung mit der Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen - verhängen müssen. Es sei an der belangten Behörde gelegen, nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer die Grundversorgung nicht in Anspruch nehmen würde, zumal er selbst auf ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugegangen sei, um einen Asylantrag zu stellen und nicht etwa im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle aufgegriffen worden sei. Durch die mangelnde Prüfung des gelinderen Mittels erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig.

Weiters sei auch der schlechte psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beachtlich: Der Beschwerdeführer habe panische Angst vor einer Abschiebung nach Bulgarien, da er dort keinerlei Unterstützung erhalten habe und auch drei Monate lang inhaftiert gewesen sei. Er leide darüber hinaus auch an Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Brust- und Bauchschmerzen. Auf Grund des sichtbar schlechten psychischen und körperlichen Gesundheitszustandes werde die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich bezweifelt und die Einholung eines Gutachtens zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers beantragt. Zum Beweis der Kooperationsbereitschaft, dem Umstand dass der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen Folge leisten würde, werde dessen Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zudem sei die Schubhaft unionsrechtswidrig verhängt worden, da nach der geltenden Rechtslage "insbesondere" die in § 76 Abs. 3 FPG Tatbestände zu berücksichtigen seien, es sich hiebei folglich um keine abschließende Aufzählung handle. Das sei mit der in Art. 2 lit. n Dublin III-VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, gerade nicht beabsichtigt. Der Gesetzgeber hätte, um den Anforderungen der Dublin III-VO zu genügen, eine abschließende Aufzählung von Kriterien schaffen müssen. Gerade bei einem erheblichen Grundrechtseingriff wie dem Entzug der persönlichen Freiheit sollte den vollziehenden Behörden nach der Intention des Unionsrechtsgesetzgebers ein nicht zu umfangreicher Ermessensspielraum eingeräumt werden. Auch die Bestimmung des § 76 Abs. 3 FPG idgF scheine daher mit der Systematik der Dublin III-VO nicht vereinbar. Eine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung scheine auf Grund ihres Wortlautes nicht möglich. Es werde jedenfalls beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge zu dieser Frage die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulassen.Zudem sei die Schubhaft unionsrechtswidrig verhängt worden, da nach der geltenden Rechtslage "insbesondere" die in Paragraph 76, Absatz 3, FPG Tatbestände zu berücksichtigen seien, es sich hiebei folglich um keine abschließende Aufzählung handle. Das sei mit der in Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, gerade nicht beabsichtigt. Der Gesetzgeber hätte, um den Anforderungen der Dublin III-VO zu genügen, eine abschließende Aufzählung von Kriterien schaffen müssen. Gerade bei einem erheblichen Grundrechtseingriff wie dem Entzug der persönlichen Freiheit sollte den vollziehenden Behörden nach der Intention des Unionsrechtsgesetzgebers ein nicht zu umfangreicher Ermessensspielraum eingeräumt werden. Auch die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF scheine daher mit der Systematik der Dublin III-VO nicht vereinbar. Eine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung scheine auf Grund ihres Wortlautes nicht möglich. Es werde jedenfalls beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge zu dieser Frage die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulassen.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, seines Gesundheitszustandes unter Erörterung der einzuholenden Gutachten sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels unter Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Da die Schubhaft mittels Mandatsbescheides angeordnet worden sei, sei davon auszugehen, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, da der Erlassung eines Mandatsbescheides kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangehe. Die Beweiswürdigung sei im angefochtenen Bescheid nicht in gesetzmäßiger Weise offengelegt worden, die Beweiswürdigung beschränke sich auf den Hinweis auf den Verfahrensakt und die Einvernahme. Bei Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes sei zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Dolmetscherkosten seien dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, da eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 1 BFA-VG und des § 113 Abs. 1 FPG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausscheide. Daher komme auch die Anwendung des § 76 AVG nicht in Betracht, da das AVG nur subsidiär anwendbar sei und § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG die spezielleren Normen seien.Die Dolmetscherkosten seien dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, da eine analoge Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und des Paragraph 113, Absatz eins, FPG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausscheide. Daher komme auch die Anwendung des Paragraph 76, AVG nicht in Betracht, da das AVG nur subsidiär anwendbar sei und Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG die spezielleren Normen seien.

Der Beschwerdeführer beantrage den Ersatz des Schriftsatzaufwandes als obsiegende Partei, für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige. Das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen und der belangte Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers auferlegen.

5. Am 08.08.2016 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie den Verfahrensgang und die Begründung des Bescheides nochmals darlegt.

Im Hinblick auf die Beschwerde führt die Stellungnahme aus, die Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Schubhaftverhängung im Einzelfall sehr wohl geprüft worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er Österreich wieder verlassen werde, wenn er hier kein Asyl bekomme. In Österreich werde dem Beschwerdeführer aber nach den Informationen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden, da Bulgarien zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Dies lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer, sofern er auf freien Fuß gesetzt werde, Österreich wieder verlassen werde. Somit könne von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen werden. Da eine Überstellung nach Bulgarien für den 29.08.2016 geplant sei, werde die Schubhaft auch nicht als unverhältnismäßig angesehen.

Sie sei auch erforderlich, weil der Beschwerdeführer in Österreich unterstandslos und sozial und beruflich nicht verankert sei. Betreffend die relevierten möglichen gesundheitlichen Problemen werde auf den Erlass der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit verwiesen, wonach bei jeder Abschiebung auf dem Luftweg der Betroffene möglichst unmittelbar, längstens aber 24 Stunden vor Abflug von einem Amtsarzt untersucht werde. Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel sei als nicht zielführend zu beurteilen gewesen, da mit Grund anzunehmen gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten werde, da er sich bereits in Bulgarien, Österreich und Deutschland dem Asylverfahren entzogen habe und laut Akteninhalt auch Österreich wieder verlassen wolle, sofern er hier kein Asyl bekomme. Er wäre somit für die Behörde nicht mehr greifbar und es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach Verfahrensbeendigung seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt, sich an bestehende Rechtsordnungen zu halten. Er habe sich bereits den Asylverfahren in Bulgarien, Österreich und Deutschland entzogen. Eine selbständige Ausreise des Beschwerdeführers auf legalem Weg in ein europäisches Land sei nicht möglich, weil er nicht im Besitz von gültigen Reisedokumenten sei. Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zunehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, insbesondere auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, auch rechtmäßig seien.

Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten. An Kosten verzeichnet die belangte Behörde Vorlageaufwand iHv € 57,40 und Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv € 426,20.

Unter einem legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor.

Ebenfalls am 08.08.2016 langte das Polizeiamtsärztliche Gutachten vom 29.07.2016 ein, wonach sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand befinde. Er gebe Magenschmerzen an und rauche gelegentlich THC, dies seinen eigenen Angaben zufolge gegen Depression. Er sei haftfähig, benötige bei längerer Anhaltung aber psychiatrische oder psychologische Betreuung.

Laut dem vorgelegten Akt der Sanitätsstelle bekam er am 29.07.2016 Medikamente gegen Magenschmerzen und Schlafstörungen. Bei der Visite am 02.08.2016 gab er an, an Schlafstörungen zu leiden, die habe er im Gefängnis immer. Erzeige eine depressive Stimmungslage und wenig Energie. Es werde MITRABENE verschrieben. Bei der Visite am 04.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe etwas geschlafen, aber er schlafe nicht durch. Daher werde die Dosis MITRABENE erhöht. Bei der Visite am 05.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Wunscheinzelzelle in eine Gemeinschaftszelle überstellt werden wolle; dies werde vom DIALOG befürwortet. Daher werde er ins POLIZEIANHALTEZENTRUM HERNALSER GÜRTEL überstellt. Er wirke depressiv und habe trotz MITRABENE nicht durchgeschlafen. Er bekomme zusätzlich ZOLDEM, weiters PANTOLOC und MEXALEN gegen die Magenschmerzen.

Laut Gutachten des Polizeiamtsarztes vom 08.08.2016 ist der Beschwerdeführer bei der Inschubhaftnahme haftfähig. Er befinde sich seit dem Tag seiner Aufnahme laufend in ärztlicher und psychiatrischer Kontrolle, sein psychisches Zustandsbild zeige eine Schlafstörung bei depressiven Tendenzen, die medikamentös behandelt würden. Die Untersuchung am 08.08.2016 zeige unauffällige Vitalparameter, eine geordnete Kommunikation in Englisch sei möglich, der Beschwerdeführer könne dem Gespräch ohne Probleme folgen; die Haftfähigkeit sei nach wie vor gegeben.

6. Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht nicht fest. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich.

Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , StA Indien. Er reiste über Serbien und Ungarn weiter nach Österreich, wo er unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er verließ Österreich nach der Asylantragstellung und reiste weiter nach Deutschland, wo er am 24.11.2015 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich ca. ein halbes Jahr aufhielt, bevor er von Deutschland nach Bulgarien überstellt wurde. Der Beschwerdeführer verließ Bulgarien nach ca. einem Monat wieder und reiste wiederum über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 29.07.2016 unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Indien. Er reiste über Serbien und Ungarn weiter nach Österreich, wo er unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er verließ Österreich nach der Asylantragstellung und reiste weiter nach Deutschland, wo er am 24.11.2015 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich ca. ein halbes Jahr aufhielt, bevor er von Deutschland nach Bulgarien überstellt wurde. Der Beschwerdeführer verließ Bulgarien nach ca. einem Monat wieder und reiste wiederum über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 29.07.2016 unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich bei der Polizeiinspektion GRAZ PAULUSTOR AGM; ihm wurde im Zuge der Erstbefragung am 03.08.2015 das Informationsblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt. Er wurde von 04.08.2015 bis 10.08.2015 in der EAST Ost TRAISKIRCHEN betreut. Da er am 10.08.2015 nicht zum Überstellungstransport erschien, wurde er von der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer verließ unabgemeldet und ohne der belangten Behörde seine Adresse bekanntzugeben oder einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen das Quartier der Grundversorgung. Er war abgesehen von der ersten Woche das gesamte Verfahren über unbekannten Aufenthalts. Sein Antrag wurde mit Bescheid vom 15.08.2015 wegen der Zuständigkeit Bulgariens zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung nach Bulgarien erlassen. Dieser Bescheid wurde ihm am 19.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Österreich teilte Bulgarien die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate durch Schreiben vom 02.09.2015 mit.

Der Beschwerdeführer reiste am 29.07.2016 wiederum nach Österreich ein und trat von sich aus an die Polizeiinspektion SCHATTENDORF heran, um seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. Der Beschwerdeführer wurde am 01.08.2016 zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt; am selben Tag wurde er per Verfahrensanordnung von den Konsultationen mit Bulgarien in Kenntnis gesetzt. Der Abschiebetermin ist bereits für den 29.08.2016 vorgesehen, die eskortierte Überstellung durch drei Exekutivbeamte organisiert, Bulgarien vom Überstellungstermin in Kenntnis gesetzt und ein Laissez-passer liegt vor.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 29.07.2016 in Schubhaft. Er wird mit Blick auf eine Überstellung nach Bulgarien in Schubhaft angehalten. Die Anhaltung erfolgte ab 01.08.2016 im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE, ab 05.08.2016 im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL. Die Schubhaft ist im Entscheidungszeitpunkt aufrecht.

Der Beschwerdeführer leidet an Magenschmerzen und einer Schlafstörung bei depressiven Tendenzen. Er ist haftfähig.

Der Beschwerdeführer hielt sich bislang nur wenige Tage in Österreich auf, verfügt über keine familiären oder engen privaten Kontakte im Bundesgebiet, ebensowenig einen Wohnsitz oder einen Arbeitsplatz. Er ist mittellos und verfügt über keine Dokumente.

Der Beschwerdeführer möchte nunmehr in Österreich leben, er möchte nicht nach Bulgarien zurückkehren. Falls seinem Antrag in Österreich nicht stattgegeben wird, wird er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen, aber nicht nach Bulgarien zurückkehren.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers fußen auf seinen Angaben zur Staatsangehörigkeit. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente kann seine Identität nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben und dem übereinstimmenden Akteninhalt.

Die Angaben zur Asylantragstellung in Bulgarien und der ersten Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akt des ersten Asylverfahrens, die Angaben zur Asylantragstellung in Deutschland aus dem EURODAC-System, die Angaben zur Aufenthaltsdauer in Deutschland und zur Überstellung nach Bulgarien sowie dem Aufenthalt in Bulgarien und der Reiseroute nach Österreich ergeben sich aus den konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung zu seinem zweiten Asylantrag offensichtlich "Österreich" und "Deutschland" verwechselt. Die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, widersprechen den Angaben des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung am 02.08.2016, in der der Beschwerdeführer sowohl ausdrücklich angibt, er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, als auch ausführt, dass er wenige Tage nach der Asylantragstellung das Land verlassen habe.

Die Angaben zu seinem ersten Asylverfahren in Österreich ergeben sich aus dem bezughabenden Akt und den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, die Angaben zu seinem zweiten Asylverfahren aus den Angaben des Beschwerdeführers und den übersteinstimmen Akten der belangten Behörde.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zur Haftfähigkeit ergeben sich aus dem Gutachten vom 08.08.2016, das mit dem Polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 29.07.2016 und dem Akt der Sanitätsstelle übereinstimmt und abgesehen von den Kopf- und Brustschmerzen, die der Beschwerdeführer ausweislich des Aktes der Sanitätsstelle in keiner der Untersuchungen angab, und der Qualifizierung psychischen Zustandes nicht als "panische Angst", wie in der Beschwerde ausgeführt, sondern als "depressive Tendenzen", auch mit der vorliegenden Beschwerde. Auch der Beschwerdeführer selbst bezeichnet seinen Zustand als "Depression", die er - laut polizeiamtsärztlicher Untersuchung vom 29.07.2016 - bislang selbst mit THC behandle.

Die Angaben zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben, denen auch die Beschwerde nicht entgegentritt.

Dass der Beschwerdeführer nunmehr in Österreich leben und nicht nach Bulgarien zurückkehren möchte, ergibt entspricht seinen Angaben in der Einvernahme am 29.07.2016; dass er in dem Fall, dass ihm in Österreich nicht Asyl gewährt werde, in einen anderen Staat (nicht aber nach Bulgarien) weiterreisen werde, ebenso. Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 01.08.2016 bekräftigt. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft

1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung.1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung.

Es ist unzutreffend, wenn die belangte Behörde die Schubhaft nur zur Sicherung der Abschiebung verhängt: Da das Verfahren betreffend den bereits zuvor bei der Polizeidirektion SCHATTENDORF gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen ist, dient die verhängte Schubhaft auch der Sicherung des zweiten Asylverfahrens. Dies allein reicht jedoch nicht hin, um den Bescheid rechtswidrig erscheinen zu lassen.

2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Da der Beschwerdeführer beide Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2013 stellte, ist die Dublin III-VO jedenfalls auf den Beschwerdeführer anwendbar. Der Beschwerdeführer wird zur Überstellung nach Bulgarien in Schubhaft angehalten. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wird, handelt es sich somit um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO. Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.Da der Beschwerdeführer beide Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2013 stellte, ist die Dublin III-VO jedenfalls auf den Beschwerdeführer anwendbar. Der Beschwerdeführer wird zur Überstellung nach Bulgarien in Schubhaft angehalten. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wird, handelt es sich somit um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Artikel 29, Dublin III-VO. Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO.

3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.3. Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Da der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 15.08.2015 und die Zustimmung Bulgariens am 27.08.2015 bereits vor der Verhängung der Schubhaft datieren, sind die Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 1 und UA 2 Dublin III-VO nicht anwendbar. Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf Fälle anwendbar, in denen die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft waren: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.Da der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 15.08.2015 und die Zustimmung Bulgariens am 27.08.2015 bereits vor der Verhängung der Schubhaft datieren, sind die Fristen des Artikel 28, Absatz 3, UA 1 und UA 2 Dublin III-VO nicht anwendbar. Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf Fälle anwendbar, in denen die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft waren: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.

Da der Beschwerdeführer bislang von Österreich nicht nach Bulgarien überstellt wurde, ist die Zustimmung Bulgariens noch aufrecht.

4. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.4. "Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Artikel 28, Dublin III-VO anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG.

4.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.4.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Wort "insbesondere" in § 76 Abs. 3 FPG wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Fluchtgefahr nur auf die ohnedies explizit aufgezählten Tatbestände stützte, weshalb die in der Beschwerde relevierten Bedenken gegen die demonstrative Aufzählung der Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers ohnedies nicht schlagend werden.Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Wort "insbesondere" in Paragraph 76, Absatz 3, FPG wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Fluchtgefahr nur auf die ohnedies explizit aufgezählten Tatbestände stützte, weshalb die in der Beschwerde relevierten Bedenken gegen die demonstrative Aufzählung der Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers ohnedies nicht schlagend werden.

4.2. Die belangte Behörde stützte die Schubhaftverhängung zunächst darauf, dass der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG):4.2. Die belangte Behörde stützte die Schubhaftverhängung zunächst darauf, dass der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG):

Der Beschwerdeführer stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 02.08.2015. Er wurde nachweislich über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern belehrt. Der Beschwerdeführer konnte am 10.08.2015 nicht in ein anderes Quartier der Grundversorgung überstellt werden, weil er bereits zuvor das Quartier der Grundversorgung unabgemeldet verlassen hatte, um trotz des Asylverfahrens, das in Österreich geführt wurde und von dem er Kenntnis hatte, nach Deutschland weiterzureisen, wobei er der belangten Behörde weder seinen Aufenthaltsort noch einen Zustellbevollmächtigten namhaft machte. Dadurch hat er sich, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, dem Asylverfahren in Österreich entzogen.

4.3. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auch darauf, dass aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c).4.3. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auch darauf, dass aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,).

Der Beschwerdeführer stellte außerhalb Österreichs Anträge auf internationalen Schutz am 22.07.2015 in Bulgarien und 24.11.2015 in Deutschland (lit. a); hierüber machte er auch wahrheitsgemäße Angaben. Da der Beschwerdeführer ausdrücklich und wiederholt angibt, weiterreisen aber nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, falls ihm in Österreich nicht Asyl gewährt werde, ging die belangte Behörde auch zutreffend davon aus, dass auf Grund der Ergebnisse der Befragung und des bisherigen Verhaltens des Fremden, der bereits während des ersten Asylverfahrens in Österreich nach Deutschland weiterreiste (lit. b), nachdem er nun in Kenntnis des zurückweisenden ersten Asylbescheides und der rechtskräftigen Anordnung der Außerlandesbringung nach Bulgarien ist, wahrscheinlich ist, dass er die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c).Der Beschwerdeführer stellte außerhalb Österreichs Anträge auf internationalen Schutz am 22.07.2015 in Bulgarien und 24.11.2015 in Deutschland (Litera a,); hierüber machte er auch wahrheitsgemäße Angaben. Da der Beschwerdeführer ausdrücklich und wiederholt angibt, weiterreisen aber nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, falls ihm in Österreich nicht Asyl gewährt werde, ging die belangte Behörde auch zutreffend davon aus, dass auf Grund der Ergebnisse der Befragung und des bisherigen Verhaltens des Fremden, der bereits während des ersten Asylverfahrens in Österreich nach Deutschland weiterreiste (Litera b,), nachdem er nun in Kenntnis des zurückweisenden ersten Asylbescheides und der rechtskräftigen Anordnung der Außerlandesbringung nach Bulgarien ist, wahrscheinlich ist, dass er die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,).

Die belangte Behörde ging daher zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG aus.Die belangte Behörde ging daher zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG aus.

4.4. Die belangte Behörde stützte die Verhängung von Schubhaft schließlich darauf, dass der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG):4.4. Die belangte Behörde stützte die Verhängung von Schubhaft schließlich darauf, dass der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG):

Hiezu führen die Erläuterungen zur RV, 582 BlgNR 25. GP 22f., aus, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 30.08.2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH 23. 2010, 2007/21/0432).Hiezu führen die Erläuterungen zur RV, 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 22f., aus, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 30.08.2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH 23. 2010, 2007/21/0432).

Die Beschwerde führt aus, dass aus dem Umstand der mehrfachen Asylantragstellung keine Fluchtgefahr abgeleitet werden könne, da dieser Umstand erst dazu führe, dass ein Fremder in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO falle, dieser Sachverhalt sei für Dublin-Verfahren geradezu typisch, ebenso die fehlende Ausreisebereitschaft, illegale Einreise und geringe Barmittel. Gleiches gelte für das Fehlen einer sozialen Verankerung im Bundesgebiet und den fehlenden Wohnsitz, da der Beschwerdeführer als Asylwerber einen Anspruch auf Grundversorgung habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Einreise nach Österreich von sich aus den Kontakt zu den Behörden gesucht und es sei nicht anzunehmen, dass eine Person, die sich dem Verfahren entziehen wolle, dies tue. Überdies habe er sich in Deutschland dem Asylverfahren gestellt und seine Abschiebung nach Bulgarien zu keinem Zeitpunkt vereitelt.

Der Beschwerde ist darin Recht zu geben, dass sich die Schubhaftnahme nur dann als gerechtfertigt erweisen kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 30.08.2007, 2007/21/0043; 19.06.2008, 2007/21/0070). Beim Beschwerdeführer handelt es sich im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keineswegs um einen "typischen" Asylwerber im Dublin-System, insbesondere nachdem er von Österreich nach Deutschland weiterreiste und nach der Überstellung von Deutschland in den zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien wiederum in Österreich einreiste und einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein kann die Schubhaftverhängung ebenfalls nicht rechtfertigen, wie die Beschwerde ebenfalls zutreffend ausführt. Es ist aber in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen zu prüfen, ob ungeachtet dessen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde sich dem Verfahren bzw. der Überstellung entziehen (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391; 28.02.2008, 2007/21/0512).

Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt (vgl. VwGH 28.02.2007, 2007/21/0512). Die belangte Behörde stützte das Vorliegen von Fluchtgefahr jedoch ohnedies nicht auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt vergleiche VwGH 28.02.2007, 2007/21/0512). Die belangte Behörde stützte das Vorliegen von Fluchtgefahr jedoch ohnedies nicht auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG.

Bei Asylwerbern, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellt sich vielmehr die Frage, weshalb der Fremde - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391; 28.02.2008, 2007/21/0512).

Genau dies hat der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren binnen einer Woche nach Asylantragstellung getan. Dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren in Deutschland nicht entzog, wie die Beschwerde vorbringt, steht dem nicht entgegen, da der Beschwerdeführer trotz der Überstellung nach Bulgarien umgehend wieder ausreiste und ihm nunmehr bewusst sein muss, dass die Entscheidungen im Asylverfahren tatsächlich auch umgesetzt werden.

Da er sich dem ersten Verfahren trotz der Gewährung von Grundversorgung entzog sowie der wiederholten Aussage des Beschwerdeführers, er werde in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen, aber nicht nach Bulgarien zurückkehren, wenn er in Österreich nicht Asyl bekomme, vor dem Hintergrund des wegen der Zuständigkeit Bulgariens zurückgewiesenen ersten Asylantrages und der Anordnung der Außerlandesbringung nach Bulgarien, ging die belangte Behörde daher im Fall des Beschwerdeführers zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren bzw. der Abschiebung entziehen werde.

Wenn die belangte Behörde hiebei auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer, der sich bereits das zweite Mal in Österreich aufhält, über keine sonstigen Anknüpfungspunkte verfügt, die ein Untertauchen unwahrscheinlich machen würden, wie etwa eine Familie oder sonstiges fixes Bezugssystem oder eine Arbeitsstelle, ist dem nicht entgegenzutreten.

Schließlich bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer sei von sich aus an die Behörden herangetreten, weshalb nicht anzunehmen sei, er werde sich dem Verfahren entziehen. Dieses Verhalten lässt grundsätzlich auf die Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers schließen und spricht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr (vgl. VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230). Im Fall des Beschwerdeführers trifft dies jedoch nicht zu: Erstens stellte er den Antrag unter einen anderen Identität als in Bulgarien oder in seinem ersten Verfahren in Österreich. Zweitens reiste er in Österreich ein, ohne sich bewusst zu sein, dass sein erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde und gegen ihn eine aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung bestand. Dies musste ihm aber spätestens bei seiner Festnahme auf Grund des Festnahmeauftrages zur Abschiebung bewusst sein. Da der Beschwerdeführer unmissverständlich ausführt, dass er weiterreisen werde, wenn er in Österreich nicht Asyl erhalte, steht fest, dass er zwar an einem Asylverfahren mitwirken würde, solange für ihn eine positive Verfahrenserledigung wahrscheinlich sei, nicht aber, wenn die Überstellung nach Bulgarien absehbar sei. Sohin ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, der Beschwerdeführer werde sich dem Verfahren bzw. der Abschiebung nicht stellen, obwohl er sich nach der Einreise freiwillig in die Polizeiinspektion begab, um einen Folgeantrag zu stellen.Schließlich bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer sei von sich aus an die Behörden herangetreten, weshalb nicht anzunehmen sei, er werde sich dem Verfahren entziehen. Dieses Verhalten lässt grundsätzlich auf die Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers schließen und spricht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr vergleiche VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230). Im Fall des Beschwerdeführers trifft dies jedoch nicht zu: Erstens stellte er den Antrag unter einen anderen Identität als in Bulgarien oder in seinem ersten Verfahren in Österreich. Zweitens reiste er in Österreich ein, ohne sich bewusst zu sein, dass sein erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde und gegen ihn eine aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung bestand. Dies musste ihm aber spätestens bei seiner Festnahme auf Grund des Festnahmeauftrages zur Abschiebung bewusst sein. Da der Beschwerdeführer unmissverständlich ausführt, dass er weiterreisen werde, wenn er in Österreich nicht Asyl erhalte, steht fest, dass er zwar an einem Asylverfahren mitwirken würde, solange für ihn eine positive Verfahrenserledigung wahrscheinlich sei, nicht aber, wenn die Überstellung nach Bulgarien absehbar sei. Sohin ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, der Beschwerdeführer werde sich dem Verfahren bzw. der Abschiebung nicht stellen, obwohl er sich nach der Einreise freiwillig in die Polizeiinspektion begab, um einen Folgeantrag zu stellen.

4.5. Da sich der Beschwerdeführer bereits seinem ersten Asylverfahren in Österreich entzog, da er Asylanträge in mittlerweile drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellte und weil er glaubhaft versichert, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, wenn er in Österreich nicht Asyl erhalte, nicht aber nach Bulgarien zurückzukehren, ging die belangte Behörde vor dem Hintergrund der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien und der Zurückweisung des ersten Asylantrages wegen der Zuständigkeit Bulgariens im Fall des Beschwerdeführers -zutreffend von erheblicher Fluchtgefahr aus.

5. Die Verhängung von Schubhaft war auch verhältnismäßig:

5.1. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.5.1. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Artikel 8, RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Artikel 28, Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Absatz 4, die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht demgemäß vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Das Bundesamt führt aus, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme. Wegen des beträchtlichen Risikos des Untertauchens könne auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden.

Dies trifft zu: Der Feststellung, dass auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers die Verhängung des gelinderen Mittels der finanziellen Sicherheitsleistung ausscheidet, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Diese führt nur aus, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Quartierplatz in der Grundversorgung iVm einer periodischen Meldeverpflichtung zuweisen hätte müssen, da dies hinreichend gewesen sei. Diese Annahme geht jedoch vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beschwerdeführers fehl: Dieser entzog sich dem ersten Verfahren trotz eines Quartierplatzes im Rahmen der Grundversorgung. Es kann, nachdem der Beschwerdeführer von der Zurückweisung seines ersten Asylantrages wegen der Zuständigkeit Bulgariens und der Anordnung der Außerlandesbringung nach Bulgarien Kenntnis hatte, trotz der freiwilligen Konsultation der POLIZEIINSPEKTION SCHATTENDORF nicht davon ausgegangen werden, dass die neuerliche Zuweisung eines Quartierplatzes im Rahmen der Grundversorgung iVm einer Meldeverpflichtung ausreichen werde, den Beschwerdeführer von seiner angekündigten Weiterreise abzuhalten.Dies trifft zu: Der Feststellung, dass auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers die Verhängung des gelinderen Mittels der finanziellen Sicherheitsleistung ausscheidet, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Diese führt nur aus, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Quartierplatz in der Grundversorgung in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung zuweisen hätte müssen, da dies hinreichend gewesen sei. Diese Annahme geht jedoch vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beschwerdeführers fehl: Dieser entzog sich dem ersten Verfahren trotz eines Quartierplatzes im Rahmen der Grundversorgung. Es kann, nachdem der Beschwerdeführer von der Zurückweisung seines ersten Asylantrages wegen der Zuständigkeit Bulgariens und der Anordnung der Außerlandesbringung nach Bulgarien Kenntnis hatte, trotz der freiwilligen Konsultation der POLIZEIINSPEKTION SCHATTENDORF nicht davon ausgegangen werden, dass die neuerliche Zuweisung eines Quartierplatzes im Rahmen der Grundversorgung in Verbindung mit einer Meldeverpflichtung ausreichen werde, den Beschwerdeführer von seiner angekündigten Weiterreise abzuhalten.

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente ankommt, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 17.10.2013, 2013/21/0041; 02.08.2013, 2013/21/0054; 02.08.2013, 2013/21/0090).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente ankommt, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 17.10.2013, 2013/21/0041; 02.08.2013, 2013/21/0054; 02.08.2013, 2013/21/0090).

Die Beschwerde stützt sich auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers. Dieser leidet an Magenschmerzen, Schlafstörungen und depressiven Tendenzen. Keine dieser Krankheiten schränkt seine Mobilität in einer der zitierten Erkenntnisse vergleichbaren Art und Weise ein, dass sie Fluchtgefahr verringern würden. Weiters ist keine dieser Erkrankungen von einer Schwere, die die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, der Beschwerdeführer wird wegen dieser Erkrankungen in der Schubhaft behandelt. Angesichts der vorliegenden erheblichen Fluchtgefahr kann trotz der Erkrankung des Beschwerdeführers nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden.

Der Annahme des Bundesamtes auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, es könne mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, um den Beschwerdeführer daran zu hindern, die Überstellung nach Bulgarien durch Untertauchen zu vereiteln, kann somit nicht entgegengetreten werden.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe die Prüfung der Verhältnismäßigkeit unterlassen und nur Leerformeln verwendet, trifft somit nicht zu, die belangte Behörde hat die Interessen des Beschwerdeführers gegen die öffentlichen Interessen hingegen zutreffend abgewogen. Dass die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt habe, den Beschwerdeführer anzuweisen, in einer bestimmten Räumlichkeit Unterkunft zu nehmen, wie die Beschwerde vorbringt, vermag angesichts des unabgemeldeten Untertauchens aus dem Quartier der Grundversorgung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

5.2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).5.2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Dass mit der Durchführung der Überstellung tatsächlich nicht zu rechnen sei, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet, genausowenig, dass mit der Abschiebung nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen wäre.

5.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 29.07.2016, sohin seit weniger als zwei Wochen in Schubhaft. Auch in der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass die Dauer der Anhaltung unverhältnismäßig wäre.

5.4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Seine Magenschmerzen, Schlafstörungen und depressiven Tendenzen werden in der Schubhaft behandelt.

6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Dies ist der Fall:

Der Beschwerdeführer hat keine Gründe dafür vorgebracht, warum die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weggefallen sein sollten, noch sind von Amts wegen solche Gründe erkennbar.

Vielmehr liegt im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr auch auf Grund des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG vor, da er entgegen einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich einreiste, Z 4, da seinem Folgeantrag gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, sowie Z 5, da zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.Vielmehr liegt im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr auch auf Grund des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG vor, da er entgegen einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich einreiste, Ziffer 4,, da seinem Folgeantrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, sowie Ziffer 5,, da zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.

Mit der Durchführung der Überstellung ist tatsächlich zu rechnen, da diese bereits als eskortierte Abschiebung für den 29.08.2016 organisiert ist, eine aufrechte Zustimmung Bulgariens vorliegt, die Überstellungsfrist offensichtlich noch nicht abgelaufen ist, Bulgarien der Überstellungstermin bereits mitgeteilt wurde, ein Laissez-passer vorliegt und dem Folgeantrag kein faktsicher Abschiebeschutz zukommt.

Da die Schubhaft folglich nur einen Monat dauern wird, die Organisation der Überstellung bereits am dritten Tag nach der Inschubhaftnahme abgeschlossen wurde, und das Verfahren über den zweiten Asylantrag zügig geführt wird (die Erstbefragung und Verfahrensanordnung fanden ebenfalls drei Tage nach der Schubhaftverhängung statt), ist auch die Dauer der Anhaltung gemäß Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin-III-VO nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 05.07.2012, 2012/21/0034; 19.05.2011, 2008/21/0527).Da die Schubhaft folglich nur einen Monat dauern wird, die Organisation der Überstellung bereits am dritten Tag nach der Inschubhaftnahme abgeschlossen wurde, und das Verfahren über den zweiten Asylantrag zügig geführt wird (die Erstbefragung und Verfahrensanordnung fanden ebenfalls drei Tage nach der Schubhaftverhängung statt), ist auch die Dauer der Anhaltung gemäß Artikel 28, Absatz 3, UA 1 Dublin-III-VO nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 05.07.2012, 2012/21/0034; 19.05.2011, 2008/21/0527).

Es liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich nicht verschlechtert, im Asylverfahren haben sich keine Aspekte ergeben, auf Grund derer mit maßgeblichen Verfahrensverzögerungen zu rechnen wäre.

Die gelinderen Mittel reichen weiterhin zur Verfahrenssicherung nicht hin.

3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.

Zu A.III. und A.IV.) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Die Angaben des Beschwerdeführers decken sich mit den übrigen Aktenteilen des Bundesamtes. Soweit die Beschwerde betreffend Kopf- und Brustschmerzen, panische Angst und die Unwissenheit vom Asylantrag in Bulgarien anderes behauptet, widerspricht sie den übrigen Angaben des Beschwerdeführers. Der maßgebliche Sachverhalt wurde in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen, sondern aus dem Sachverhalt andere Schlüsse gezogen. Hiebei handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der Sachverhaltsermittlung, sondern der rechtlichen Würdigung. Wenn die Beschwerde bereits aus der Tatsache der Erlassung eines Mandatsbescheides auf ein unzureichendes Ermittlungsverfahren schließt, ist dies unzutreffend. Der Beschwerdeführer wurde am 29.07.2016 niederschriftlich einvernommen, seine Angaben deckten sich mit den Erstbefragungen vom 02.08.2015 und 01.08.2016; Mängel bei der Sachverhaltsermittlung können nicht festgestellt werden. Auch die in der Beschwerde relevierte mangelnde Offenlegung der Beweiswürdigung trifft nicht zu. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Diese wurde zur Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt, um seinen Gesundheitszustand zu erörtern und seine Kooperationsbereitschaft zu klären. Die Angaben des Beschwerdeführers bei der Untersuchung am 29.07.2016, in den Visiten während der Schubhaft sowie in seinen Einvernahmen am 02.08.2015, 29.07.2016 und 01.08.2016 decken sich mit dem Gutachten vom 08.08.2016; einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers hiezu bedurfte es nicht. Die Beschwerde trat den Feststellungen zum Vorverhalten des Beschwerdeführers und seiner Einlassung, falls er in Österreich nicht Asyl erhalte, werde er weiterreisen, aber nicht nach Bulgarien zurückkehren, nicht entgegen, die der Entscheidung vollinhaltlich zugrunde gelegt werden; auch diesbezüglich bedurfte es keiner weiteren Befragung des Beschwerdeführers. Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Die Angaben des Beschwerdeführers decken sich mit den übrigen Aktenteilen des Bundesamtes. Soweit die Beschwerde betreffend Kopf- und Brustschmerzen, panische Angst und die Unwissenheit vom Asylantrag in Bulgarien anderes behauptet, widerspricht sie den übrigen Angaben des Beschwerdeführers. Der maßgebliche Sachverhalt wurde in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen, sondern aus dem Sachverhalt andere Schlüsse gezogen. Hiebei handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der Sachverhaltsermittlung, sondern der rechtlichen Würdigung. Wenn die Beschwerde bereits aus der Tatsache der Erlassung eines Mandatsbescheides auf ein unzureichendes Ermittlungsverfahren schließt, ist dies unzutreffend. Der Beschwerdeführer wurde am 29.07.2016 niederschriftlich einvernommen, seine Angaben deckten sich mit den Erstbefragungen vom 02.08.2015 und 01.08.2016; Mängel bei der Sachverhaltsermittlung können nicht festgestellt werden. Auch die in der Beschwerde relevierte mangelnde Offenlegung der Beweiswürdigung trifft nicht zu. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Diese wurde zur Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt, um seinen Gesundheitszustand zu erörtern und seine Kooperationsbereitschaft zu klären. Die Angaben des Beschwerdeführers bei der Untersuchung am 29.07.2016, in den Visiten während der Schubhaft sowie in seinen Einvernahmen am 02.08.2015, 29.07.2016 und 01.08.2016 decken sich mit dem Gutachten vom 08.08.2016; einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers hiezu bedurfte es nicht. Die Beschwerde trat den Feststellungen zum Vorverhalten des Beschwerdeführers und seiner Einlassung, falls er in Österreich nicht Asyl erhalte, werde er weiterreisen, aber nicht nach Bulgarien zurückkehren, nicht entgegen, die der Entscheidung vollinhaltlich zugrunde gelegt werden; auch diesbezüglich bedurfte es keiner weiteren Befragung des Beschwerdeführers. Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkte A.I. und A.II. ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FPG mangelt.Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkte A.I. und A.II. ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, FPG mangelt.

Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar.

Schlagworte

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2131896.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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