Entscheidungsdatum
12.08.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W154 2132102-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zahl:
1066148710/160443735/RDNÖ, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) ist spätestens am 26.04.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 26.04.2015 stellte sie einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige von Nigeria und am 22.07.1989 geboren zu sein.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) ist spätestens am 26.04.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 26.04.2015 stellte sie einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige von Nigeria und am 22.07.1989 geboren zu sein.
Ein anlässlich der Asylantragstellung seitens der Behörde durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke der BF ergab, dass diese in Italien am 17.11.2014 fremdenpolizeilich (Zl. IT2MM00A0Z) und am 25.11.2014 anlässlich ihrer Asylantragstellung erkennungsdienstlich (Zl. IT1AT00QYR) behandelt worden ist.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 26.04.2015 vor der Polizeiinspektion St. Andrä gab die BF an, ihren Herkunftsstaat im August 2014 verlassen zu haben und über Libyen mit einem Schlauchboot nach Italien gelangt zu sein. Ihren Herkunftsstaat hätte sie aus familiären Gründen verlassen. Konkret zu ihrem Aufenthalt in Italien befragt gab die BF an, sich dazu nicht äußern zu wollen. Würde sie jedoch abgeschoben werden, würde sie nach Italien zurückgehen. Sie würde über keine Familienangehörige in Österreich verfügen. Gesundheitlich gesehen hätte sie weder Beschwerden noch würde sie an Krankheiten leiden.
Am 27.04.2015 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 (1) (b) der Dublin III VO an Italien gestellt.Am 27.04.2015 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, (1) (b) der Dublin römisch drei VO an Italien gestellt.
Am selben Tag hat sich die BF ungerechtfertigt aus der Betreuungsstelle West entfernt und es in Folge unterlassen, der Behörde ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben.
Italien stimmte mit Schreiben vom 06.05.2015 einer Übernahme der BF gemäß Art. 18.1.d der Dublin III VO zu.Italien stimmte mit Schreiben vom 06.05.2015 einer Übernahme der BF gemäß Artikel 18 Punkt eins Punkt d, der Dublin römisch drei VO zu.
Am 07.05.2015 erfolgte die Information seitens Österreichs an Italien über die Aussetzung der Rückschiebung aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF.
Aufgrund des Untertauchens der BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA), EAST-West, am 08.07.2015 ein Festnahmeauftrag gegen die BF erlassen.
Am 28.03.2016 versuchte die BF unter anders lautenden Namen von Österreich aus nach Deutschland zu gelangen. Der BF wurde von Seiten der deutschen Behörden jedoch die Einreise nach Deutschland verweigert. Sie wurde in Folge von den deutschen Behörden an die österreichische Polizei übergeben und aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in Folge am 29.03.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und nach Erlassung eines Schubhaftbescheides in Schubhaft genommen.
Am 14.04.2016 wurde die BF gemäß der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien abgeschoben.
Am 20.07.2016 wurde die BF im Zuge einer Kontrolle der "Ausgleichsmaßnahmen Schengen"(AGM)-Dienststelle Spielfeld im Zug EN234 von Italien kommend aufgegriffen, festgenommen und im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme persönlich einvernommen.
Dabei gab die BF im Wesentlichen an:
"LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Verstehen sie den Dolmetscher?
AW: Ja, sehr gut.
LA: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie an der Einvernahme teilnehmen?
VP: Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, an mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten, ich bin auch gesund und immer gesund gewesen und kann mich darauf konzentrieren.
Zum illegalen Aufenthalt:
F: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren rechtlich vertreten?
A: Nein.
F: Hatten Sie je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für Österreich oder die EU?
A: Nein.
F: Seit wann befinden sie sich in Österreich?
A: Nach meiner Außerlandesbringung am 14.04.2016 bin ich am heutigen Tag wieder von Italien kommend eingereist.
F: Wie sind sie nach Österreich eingereist - beschreiben sie ihre Reiseroute vom Beginn der Ausreise aus ihrem Heimatland
A: Am Landweg, mit dem Zug von Italien kommend.
F: Warum kommen sie nach Österreich?
A: Zur Stellung eines Asylantrages.
F: Ihnen wurde bereits mitgeteilt, dass Italien für Ihr Asylverfahren verantwortlich ist. Sie wurden auch bereits außer Landes gebracht.
A: In Italien hat man mir gesagt, dass mein Asylantrag in Italien abgeschlossen ist und sich die Italiener nicht mehr um mich kümmern. Deshalb kam ich wieder nach Österreich.
F: Haben sie vor Österreich in einen anderen Staat zu verlassen oder war ihr Ziel Österreich?
A: Nein, ich will hier einen Asylantrag stellen. Als ich das erste Mal von Österreich nach Italien abgeschoben wurde, wurde mir von den italienischen Behörden mitgeteilt, dass ich in Schubhaft genommen werde. Die Tatsache, dass ich schwanger bin, hat ihre Absichten verändert und ich bekam die Aufforderung, innerhalb von Jahren Italien nicht mehr zu betreten.
F: In welchem Monat sind Sie schwanger?
A: Ich bin im 5. Monat schwanger.
F: Haben sie in Österreich einen Wohnsitz und einen Meldezettel?
A: Nein.
F: Haben sie eine Bargeld, eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?
A: Nein, ich habe nur sehr begrenzte finanzielle Mittel, konkr et 11,03 €. Ich habe auch 2 PrePaid-Kreditkarten mit einem Gesamtguthaben von ca. 100 €.
F: Haben sie in Österreich oder der EU Familienangehörige?
A: Nein.
F: Es ist beabsichtigt, Sie abermals nach Italien zurückzubringen. Werden Sie die Abschiebung akzeptieren, oder werden Sie Widerstand - aktiv oder passiv - leisten?
A: Ich werde mich nicht widersetzen.
F: Sofern Sie eine Frist zur freiwilligen Ausreise erhalten, würden Sie einer Fristsetzung nachkommen?
A: Nein. Ich habe Italien deshalb verlassen, weil ich dazu aufgefordert wurde.
F: Sind sie gesund, oder benötigen sie Medikamente bzw. einen Arzt?
A: Ich bin vollkommen gesund.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Ja, ich konnte alles vorbringen."
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der Beschwerdeführer persönlich übernommen am selben Tag, wurde über die BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der Beschwerdeführer persönlich übernommen am selben Tag, wurde über die BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.
Begründet wurde der genannte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie haben einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt.
Sie haben in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Eine Zustimmung von Italien zur Führung Ihres Asylverfahrens ist eingelangt.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien ist rechtskräftig.
Ihre Identität steht nicht fest.
Es besteht bei Ihrer Person kein Handlungsbedarf in Bezug auf medizinische Behandlung.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Anordnung einer Außerlandesbringung eingeleitet. Dieses ist durchführbar und durchsetzbar. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Zustimmung zur Führung Ihres Asylverfahrens durch Italien ist vorhanden. Nach dem Festlegen eines Überstellungstermins werden Sie ehestbaldig nach Italien überstellt, wo Ihr Asylverfahren inhaltlich geprüft wird.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie sind nach Österreich illegal eingereist.
Sie gehen seit Ihrer Einreise keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufhältig waren.
Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie wiederholt illegal in das Bundesgebiet eingereist sind.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang mitunter unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.
Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie nicht Deutsch sprechen, keine Vereinstätigkeit oder ähnliches vorweisen konnten, und weil Sie offensichtlich auch in keiner Weise nicht gewillt sind, die österreichischen Gesetze zu befolgen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie haben keine Verwandten in Österreich.
Sie haben keine gemeldete Adresse im Bundesgebiet.
"
Und Des Weiteren:
"Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten."Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Bei Ihnen treffen die Punkte 2, 6a-c und 9 zu.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet und sind nahezu mittellos. Sie haben bereits mehrmals und wiederholt die Gesetze der Republik Österreich missachtet, indem Sie trotz rechtskräftiger Anordnung zur Außerlandesbringung abermals in das Bundesgebiet illegal eingereist sind.
Aus Ihrem gesamten bisherigen Verhalten ist ableitbar, dass Sie in keiner Weise gewillt sind, an einem Verfahren mitzuwirken, und dass Ihrerseits die österreichische Rechtsordnung für Sie keine bindende Norm darstellt. Aus diesen Gründen war eine Meldeverpflichtung und die damit einhergehende Anwendung des gelinderen Mittels nicht als zielführend und verhältnismäßig einzustufen.
Daher ist die Entscheidung zur auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person auch ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.
Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.
Aufgrund dieses Umstandes ist es verhältnismäßig, Sie in Schubhaft zu nehmen, bis die Überstellungsmodalitäten abgeschlossen sind, da anzunehmen ist, dass Sie abermals unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen versuchen werden, weiterzureisen. Sie haben auch kein gültiges Reisedokument.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden wird, da Sie offensichtlich auch bisher nicht gewillt waren, sich den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich bzw. der Bestimmungen anderen Schengenstaaten zu unterwerfen.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass Ihre Haftfähigkeit gegeben ist. Ihre Haftfähigkeit ergibt sich aus den von Ihnen im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vorgebrachten Aussagen, dass Sie aktuell keine Medikamente zu sich nehmen und auch sonst keine körperlichen Probleme haben. Auch stehen Sie nicht in ärztlicher Behandlung."
3. Am 10.08.2016 langte die mit 09.08.2016 datierte Schubhaftbeschwerde der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prufung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Sicherungszweck der Schubhaft aufgrund der Schwangerschaft der BF nicht erreichbar sei, zumal sich die belangte Behörde mit der Durchführbarkeit einer Abschiebung der BF ihren Gesundheitszustand betreffend nicht beschäftigt habe. Des Weiteren sei von der Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung auszugehen.
4. Am selben Tag wurden auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Am 12.08.2016 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie beantragte, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen, die Beschwerde abzuweisen und die Schubhaft aufrechtzuhalten und in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Darüber hinaus wurde Verfahrenskostenersatz begehrt.
In der Stellungnahme führte die belangte Behörde dabei im Wesentlichen aus:
"Es darf seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden, dass die Konsultation mit Italien bereits im Gange ist. Diese endet am 24.08.2016. Bei einer Zustimmung von Italien, von welcher aufgrund der unten angeführten Situation auszugehen ist, kann eine Außerlandesbringung nach einem Ankündigungszeitraum von 7 Tagen stattfinden.
Rechnerisch würde sich ein Termin für die Außerlandesbringung daher mit 31.08.2016 ergeben. Die EAST OST ist hinsichtlich einer Forcierung der Außerlandesbringung in Kenntnis, da aufgrund der Schwangerschaft kein unnötiger Zeitverzug enstehen soll.
Sofern der Beschwerdeersteller darauf verweist, dass eine vollinhaltliche Prüfung des gesamten bisherigen Verhaltens gem. VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0311, und der jeweiligen konkreten Situation des Betroffenen (VwGH 29.09.2004, Zl. B 29/204) durchzuführen ist, ist diesem Vorbringen vollinhaltlich zuzustimmen.
Basierend auf dem bisherigen Verhalten der Fr. XXXX ist festzustellen, dass diese am 17.11.2014 fremdenrechtlich und am 25.11.2014 anlässlich der Asylantragsstellung in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde.Basierend auf dem bisherigen Verhalten der Fr. römisch 40 ist festzustellen, dass diese am 17.11.2014 fremdenrechtlich und am 25.11.2014 anlässlich der Asylantragsstellung in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Fr. XXXX hat aber Ihr Asylverfahren in Italien nicht weiter betrieben, sondern reiste illegal spätestens am 26.04.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte auch in Österreich einen Asylantrag. Auf den Umstand des Eurodac-Treffers Italien befragt, gab Fr. XXXX an, dass Sie dazu nichts angeben wolle (siehe Erstbefragung PI St. Andrä, 26.04.2015).Fr. römisch 40 hat aber Ihr Asylverfahren in Italien nicht weiter betrieben, sondern reiste illegal spätestens am 26.04.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte auch in Österreich einen Asylantrag. Auf den Umstand des Eurodac-Treffers Italien befragt, gab Fr. römisch 40 an, dass Sie dazu nichts angeben wolle (siehe Erstbefragung PI St. Andrä, 26.04.2015).
Unmittelbar nach der Antragsstellung, konkret bereits am nächsten Tag, reiste Fr. XXXX abermals weiter, und reiste illegal in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.Unmittelbar nach der Antragsstellung, konkret bereits am nächsten Tag, reiste Fr. römisch 40 abermals weiter, und reiste illegal in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.
Daraufhin wurde Fr. XXXX national zur Festnahme ausgeschrieben.Daraufhin wurde Fr. römisch 40 national zur Festnahme ausgeschrieben.
Im Zuge der Rückübernahme von Deutschland wurde Fr. XXXX am 28.03.2016 aufgrund dieses Festnahmeauftrages festgenommen.Im Zuge der Rückübernahme von Deutschland wurde Fr. römisch 40 am 28.03.2016 aufgrund dieses Festnahmeauftrages festgenommen.
Am 04.04.2016 wurde Fr. XXXX nach Italien abgeschoben.Am 04.04.2016 wurde Fr. römisch 40 nach Italien abgeschoben.
Betrachtet man nun das bisherige Verhalten, wie es die Diakonie in der Beschwerdeschrift fordert, so ist eindeutig feststellbar, dass die BF bisher im Zeitraum eines halben Jahres in drei Mitgliedsstaaten illegal eingereist ist, dort Asylanträge gestellt hat und - ohne diese wirklich betreiben zu wollen - in den nächsten Mitgliedsstaat ausgereist ist.
Ebenfalls beachtlich ist hierbei, dass die BF in Deutschland unter einem komplett anderen Namen behördenkundig wurde, wobei hier eine falsche Transkription ausgeschlossen werden kann.
Somit ist zumindest bei diesem Verhalten einerseits ein ausgesprochen hohes Maß an Fluchtgefahr feststellbar gewesen, da das gesamte bisherige Verhalten zeigt, dass die BF in keiner Weise gewillt ist, die von ihr angeregten Verfahren auch abzuwarten, bzw. an diesen mitzuarbeiten. Andererseits ist durch die Verwendung verschiedener Identitäten offenkundig, dass die BF bewusst versucht, die Tätigkeit der Behörden zu behindern.
Sofern man die von der BF angeregten Verfahren - allesamt Asylverfahren - betrachtet, ist zu konstatieren, dass es sich hier um Verfahren handelt, die einen zumindest zeitweiligen Aufenthalt im Bundesgebiet legalisiert haben, und mit einem Aufenthaltsrecht beendet werden hätten können.
In Verbindung mit dem Umstand, dass die Behörde nunmehr ein fremdenrechtliches Verfahren führt, welches mit einer Außerlandesbringung endet, muss darauf Bedacht genommen werden, dass die BF bereits bei den vorherigen Verfahren - durch welche die BF einen Aufenhtaltsstatus erlangen hätte können - nicht gewillt war, mitzuwirken. Die Vermutung, dass die BF in keiner Weise an einem fremdenrechtlichen Verfahren mitwirken will, ist somit mehr als naheliegend, und basiert auf dem bisherigen Verhalten der BF.
Auch das vorherige Verfahren hat bewiesen, dass die BF zur Festnahme ausgeschrieben werden musste, um überhaupt das ordnunsgemäße Verfahren sichern zu können. Weiters musste zur Sicherstellung der Außerlandesbringung bereits zuvor die Schubhaft verhängt werden.
Sofern nunmehr die Diakonie das Gelindere Mittel moniert, ist festzustellen, dass es seitens der Asylwerber, speziell im Zulassungsverfahren, ein hohes Maß an Mitwirkung abverlangt wird. Der Aufenthalt in einer GVS ist im Prinzip einem Gelinderen Mittel gleichzusetzen, da auch hier eine Anwesenheitsverpflichtung einhergehend mit einer Abmeldung nach mehr als 48-stündiger Abwesenheit. So zeigte das Verhalten der BF, dass Sie bereits einen Tag nach Asylantragsstellung in Österreich illegal weitergereist ist, dass die Auferlegung von Verpflichtungen in keiner Weise zielführend ist, und es die Intention der BF ist, so lange illegal weiterzureisen, bis Sie in den Zielstaat Ihrer Wahl angekommen ist. Hier von einer Mitwirkung oder Einhaltung von Anwesenheits- oder Meldepflichten zu sprechen, erscheint der Behörde komplett abwegig und in keiner Weise nachvollziehbar.
Dieses Verhalten ergibt sich auch aus der im Zuge der ersten Schubhaft angefertigten niederschriftlichen Einvernahme der BF, welche auszugsweise unten angeführt ist.
Hier ergibt sich das Bild, dass Fr. XXXX nicht gewillt ist, Verfahren abzuwarten, Asylanträge stellt, um sofort danach wieder ausreisen zu können, und ebenfalls ist festzuhalten, dass sämtliche Angaben über Aufenthaltsstatus, Identität und ähnliche Angaben im krassen Widerspruch zu den Fakten stehen.Hier ergibt sich das Bild, dass Fr. römisch 40 nicht gewillt ist, Verfahren abzuwarten, Asylanträge stellt, um sofort danach wieder ausreisen zu können, und ebenfalls ist festzuhalten, dass sämtliche Angaben über Aufenthaltsstatus, Identität und ähnliche Angaben im krassen Widerspruch zu den Fakten stehen.
(...)
F: Warum sind Sie nicht in Österreich geblieben, um ihr Asylverfahren abzuwarten?
A: Ich hatte keinen Grund.
F: Wo sind Sie hingereist, wenn Sie sagen Sie sind nicht hier geblieben?
A: Ich bin nach Deutschland gegangen und war schon in Deutschland.
F: Wann sind Sie noch Deutschland gegangen?
A: Ca. 2-3 Tage nachdem ich den Asylantrag in Österreich gestellt hatte, verließ ich Österreich.
F: Warum haben Sie in Österreich dann überhaupt einen Asylantrag gestellt?
A: Ich wollte nach Deutschland, aber die Polizei hat mich im Zug aufgegriffen und dann habe ich einen Asylantrag gestellt.
F: Was war der Grund für den Asylantrag?
A: Ich hatte und habe keinen Grund.
F: Sind Sie im Besitze von Personaldokumenten oder anderen identitätsbezeugenden Dokumenten oder können Sie angeben, wo sich solche befinden?
A: Nein, ich habe keine Dokumente.
F: Haben oder hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen europäischen Mitgliedsstaat?
A: Nein, ich hatte noch nie einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Staat der EU. Ich habe in Italien um einen angesucht. Dies wurde aber negativ entschieden.
F: Sie haben laut EURODAC einen Asylantrag in Italien gestellt. Wie wurde das Verfahren entschieden?
A: Ich sagte doch, es war negativ.
F: Haben Sie außer dem Asylantrag in Italien auch einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt?
A: Nein, ich bekam einen negativen Bescheid erhalten und musste Italien bald darauf verlassen.
V: Laut Anfrage bei der italienischen Polizei hatten Sie aber bis 23.11.2015 ein Permesso di Soggiorno besessen. Sie widersprechen sich, nehmen Sie dazu Stellung!
A: Das habe ich ja gesagt, dass ich 6 Monate Zeit hatte bis zur Ausreise.
V: Sie haben aber um eine Verlängerung des Permesso angesucht. Warum haben Sie das?
A: Nein, das habe ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern. Ich hatte auch einen Rechtsanwalt gesucht, habe aber keinen gefunden.
F: Wie lautet Ihr richtiger und vollständiger Name und Ihr Geburtsdatum?
A: XXXX, geb. XXXXA: römisch 40 , geb. römisch 40
F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
A: Die nigerianische Staatsbürgerschaft. Ich weiß nicht, ob ich die Staatsbürgerschaft von Nigeria besitze, ich wurde aber dort geboren und komme von dort.
V: Sie geben an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. In Österreich haben Sie aber bereits bei Ihrem Asylantrag den Namen XXXX, geb. am XXXX verwendet. Was ist nun richtig?V: Sie geben an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. In Österreich haben Sie aber bereits bei Ihrem Asylantrag den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 verwendet. Was ist nun richtig?
A: Die heute genannten Daten sind korrekt.
F: Warum haben Sie bei Ihrer Asylantragstellung andere Daten verwendet?
A: Die Leute auf dem Boot, das uns gerettet hat, haben unsere Daten entgegengenommen. Sie haben mich als XXXX, geb. XXXX, registriert. Warum weiß ich nicht. Ich bin zu den italienischen Behörden gegangen und sie fragten mich, ob dieser Name korrekt sei. Ich sagte, nein und der Name bzw. meine Identität wurde auf XXXX und das Geburtsdatum auf XXXX korrigiert.A: Die Leute auf dem Boot, das uns gerettet hat, haben unsere Daten entgegengenommen. Sie haben mich als römisch 40 , geb. römisch 40 , registriert. Warum weiß ich nicht. Ich bin zu den italienischen Behörden gegangen und sie fragten mich, ob dieser Name korrekt sei. Ich sagte, nein und der Name bzw. meine Identität wurde auf römisch 40 und das Geburtsdatum auf römisch 40 korrigiert.
F: Wie haben Sie Ihre angeblich tatsächliche Identität bei den italienischen Behörden nachgewiesen?
A: Ich habe es Ihnen gesagt und sie haben es geändert. Sie haben keine Dokumente verlangt.
V: Eine Anfrage bei den italienischen Behörden ergab, dass vorher genannte Permesso auf XXXX ausgestellt wurde und eine solche Person in Italien registriert ist, nicht aber eine XXXX. Was sagen Sie dazu?V: Eine Anfrage bei den italienischen Behörden ergab, dass vorher genannte Permesso auf römisch 40 ausgestellt wurde und eine solche Person in Italien registriert ist, nicht aber eine römisch 40 . Was sagen Sie dazu?
A: Wenn Sie heute anrufen, werden Sie Ihnen sagen, dass ich das Permesso auf den Namen XXXX bekommen habe, da meine Identität korrigiert wurde.A: Wenn Sie heute anrufen, werden Sie Ihnen sagen, dass ich das Permesso auf den Namen römisch 40 bekommen habe, da meine Identität korrigiert wurde.
V: Die vorher angeführte Anfrage an die italienischen Behörden erging heute Morgen und es war, wie Ihnen mitgeteilt wurde. Was sagen Sie dazu?
A: Das kann nicht sein.
F: Verfügen Sie über einen Wohnsitz in Österreich, sind Sie hier bzw. waren Sie jemals aufrecht gemeldet oder wohnhaft?
A: Nein.
F: Haben Sie die Möglichkeit, in Österreich irgendwo Unterkunft zu nehmen und wenn ja wo und bei wem?
A: Nein. Ich kenne hier niemanden. Ich wollte ja nicht in Österreich bleiben. Ich wollte nach Deutschland.
F: Waren Sie vor Ihrer Einreise in Österreich schon einmal in Österreich oder einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz aufhältig und wenn ja wann und wo haben Sie sich aufgehalten?
A: Ich bin bereits von Italien nach Deutschland durch Österreich gereist.
F: Spätestens seit Ihrer Asylantragstellung und den Aufgriffen durch die Polizei müssen Sie wissen, dass Sie für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich ein gültiges Reisedokument benötigen. Das gültige Dokument haben Sie aber nicht. Warum sind Sie trotzdem zwischen Italien und Deutschland über Österreich mehrfach gereist?
A: Ich hatte einen Aufenthaltstitel in Italien, deshalb bin ich gefahren.
V: Sie haben heute gesagt, dass Sie keinen Aufenthaltstitel mehr in Italien besitzen. Gestern wurden Sie an der deutschen Grenze zurückgewiesen. Nun hatten Sie keinen AT in Italien mehr und der Umkehrschluss, dass Sie mit einem reisen dürften (was nicht der Wahrheit entspricht), lässt zu, dass Sie wussten, dass Sie ohne AT in Italien nicht reisen durften. Sie haben es aber trotzdem gemacht. Was sagen Sie dazu?
A: Ich weiß nicht warum. Ich habe auch keine Erklärung dafür.
F: Was wollten Sie in Deutschland?
A: Ich wollte in ein deutsches Camp gehen. Ich war dort schon in Dortmund in einem Lager und wollte dort wieder hinfahren.
F: Wurden Sie dort registriert?
A: Ja, das wurde ich.
F: Wurden dort von Ihnen Fingerabdrücke und Fotos angefertigt?
A: Ja das haben sie gemacht.
F: Haben Sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt?
A: Ja.
F: Wann war das?
A: Ungefähr vor einem Monat habe ich in Deutschland um Asyl angesucht.
F: Warum sind Sie nicht in Deutschland geblieben?
A: Eine Freundin in Italien sagte, dass ich zur Behörde kommen solle, um zu checken, wie meine persönliche Lage dort ist.
F: Warum mussten Sie nach Italien, wenn Sie in Deutschland um Asyl angesucht haben?
A: Ich hatte die Hoffnung, dass ich in Italien Dokumente ausgestellt bekomme.
F: Wo genau haben Sie sich die letzten drei Monate aufgehalten?
A: Drei Monate war ich durchgehend in Deutschland. Ende Februar bin ich nach Italien gereist, um mich bei der dortigen Behörde über meine Situation zu erkundigen und bin gestern wieder von Italien nach Deutschland gefahren.
F: Wo genau haben Sie sich die letzten fünf Jahre aufgehalten?
A: Ich war bis August 2014 war ich immer in Nigeria. Ich ging bis November 2014 nach Libyen. Anschließend war ich durchgehend in Italien bis zu meinem Asylantrag in Österreich 04/2015. Ich ging gleich nach der Asylantragstellung in Österreich zurück nach Italien. Im Dezember 2015 ging ich nach Deutschland und war dort für drei Monate. Anschließend ging ich nach Italien zurück und gestern habe ich Italien erneut verlassen und wollte nach Deutschland reisen. Das ist meine zweite Reise nach Deutschland.A: Ich war bis August 2014 war ich immer in Nigeria. Ich ging bis November 2014 nach Libyen. Anschließend war ich durchgehend in Italien bis zu meinem Asylantrag in Österreich 04 aus 2015,. Ich ging gleich nach der Asylantragstellung in Österreich zurück nach Italien. Im Dezember 2015 ging ich nach Deutschland und war dort für drei Monate. Anschließend ging ich nach Italien zurück und gestern habe ich Italien erneut verlassen und wollte nach Deutschland reisen. Das ist meine zweite Reise nach Deutschland.
V: Europaweit gibt es ein System, das sich EURODAC nennt. Hier werden alle Asylantragstellungen in ganz Europa registriert, so auch Ihrer in Italien und Österreich. In Deutschland scheint aber kein Asylantrag auf, obwohl Sie behaupten einen in Deutschland gestellt zu haben. Was sagen Sie dazu?
A: Ich war dort in einem Flüchtlingslager in Dortmund, wo die Polizei meine Fingerabdrücke und Fotos abgenommen bzw. gemacht hat und dort habe ich auch meinen Asylantrag gestellt.
Die Frage wird wiederholt.
A: Ich habe dafür keine Erklärung, warum ich nicht aufscheine in Deutschland. Mir wurden in Deutschland und in Österreich Fingerabdrücke genommen.
F: Waren Sie jemals in ein Gerichtsverfahren in Ihrem Herkunftsstaat, in Österreich oder im EU Ausland involviert?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich jemals einer legalen Beschäftigung (Bewilligung) nachgegangen und wenn ja, welcher?
A: Nein, bin ich nicht.
F: Haben Sie Verwandte, Bekannte oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und wenn ja welche?
A: Nein, ich habe hier niemanden.
F: Haben Sie hier in Österreich oder sonst irgendwo einen Deutschkurs oder andere berufsbildende Kurse absolviert, können Sie dahingehende Nachweise vorlegen?
A: Nein, weder noch.
F: Im Falle Ihrer Freilassung, wo werden Sie hinreisen?
A: Das weiß ich noch nicht.
V: Wie bereits erwähnt, ist Italien im Zuge des Dublinabkommens für Sie zuständig und gegen Sie wurde bereits eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Es wird daher zur Sicherung der Abschiebung gegen Sie die Schubhaft verhängt.
Feststellung: Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände einer Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Sie sind unstet aufhältig, haben keine ausreichenden finanziellen Mitteln, keinen Aufenthaltstitel, keine Anknüpfungspunkte, sprechen nicht die Landessprache und haben keine Unterkunft. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Anmerkung:
Gegen Sie wird nunmehr die Schubhaft verhängt. Der Schubhaftbescheid wird Ihnen in Kürze zugestellt werden. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer Ihnen verständlichen Sprache. Weiters wird Ihnen vom Bundesamt kostenlos ein Rechtsberater zur Verfahrenshilfe zur Seite gestellt. Sie werden daher im Anschluss an diese Amtshandlung in das PAZ Innsbruck eingeliefert.
F: Wollen Sie zu alldem eine Stellungnahme abgeben, haben Sie alles verstanden?
A: Ich habe das verstanden. In Ordnung.
(...)
Das gesamte Vorbringen steht im krassen Widerspruch zur Anfrage bei den italienischen Behörden über das PKZ Thörl-Maglern vom 29.03.2016, in welchem bestätigt folgendes mitgeteilt wurde:
"Folgende Informationen wurden seitens der ital Polizei mitgeteilt:
XXXX, *XXXX, nigerian StAng besaß Permesso di Soggiorno Nr: XXXX, abgelaufen am 23.11.2015. Ein Verlängerungsantrag wurde skartiert - sie besitzt derzeit kein Permesso.römisch 40 , *XXXX, nigerian StAng besaß Permesso di Soggiorno Nr: römisch 40 , abgelaufen am 23.11.2015. Ein Verlängerungsantrag wurde skartiert - sie besitzt derzeit kein Permesso.
XXXX, *XXXX, nigerian StAng ist nicht registriert.römisch 40 , *XXXX, nigerian StAng ist nicht registriert.
Person ist in der Fahndung negativ, keine polizeil Vormerkungen."
Es ist somit ersichtlich, dass Fr. XXXX einen Aufenthaltstitel in Italien hatte, und somit auch in keiner Weise ein Grund ersichtlich ist, hier von einer Asylwerberin auszugehen. Basierend auf den falschen Identitätsangaben und der zahlreichen illegalen Ein- und Ausreisen in diverse Mitgliedsstaaten ist vielmehr anzunehmen, dass die BF nach eigenem Gutdünken reist, wie Sie es will, und sofern Sie polizeilich kontrolliert wird, stellt die BF zur Legitimierung des Aufenhtalts einen Asylantrag, um sofort danach weiterzureisen.Es ist somit ersichtlich, dass Fr. römisch 40 einen Aufenthaltstitel in Italien hatte, und somit auch in keiner Weise ein Grund ersichtlich ist, hier von einer Asylwerberin auszugehen. Basierend auf den falschen Identitätsangaben und der zahlreichen illegalen Ein- und Ausreisen in diverse Mitgliedsstaaten ist vielmehr anzunehmen, dass die BF nach eigenem Gutdünken reist, wie Sie es will, und sofern Sie polizeilich kontrolliert wird, stellt die BF zur Legitimierung des Aufenhtalts einen Asylantrag, um sofort danach weiterzureisen.
Aufgrund der Zusammenschau sämtlicher Fakten ist, wie bereits zuvor ausgeführt, von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen. Die BF ist weiters in keiner Weise integriert oder sozial verankert, und auch die vorherigen Angaben haben gezeigt, dass Österriech für die BF nur ein Durchzugsland ist, auf Ihrem Weg zwischen Italien und Deutschland.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Schwangerschaft der BF eine Überstellung nicht ermöglichen wurde, wird auf das Erkenntnis des BVwG, Zl. W212 2118415-1 vom 12.02.2016 und anderer, gleichtlautender, verwiesen. Hier wird wiederholt festgestellt, dass im Falle einer Einzelfallzustimmung, welche durch Italien auch erfolgt, eine Außerlandesbringung durchaus möglich ist. Hier per se zu behaupten, dass die Außerlandesbringung nach Italien nicht möglich ist, wie es die Diakonie vorbringt, geht komplett an der aktuellen und notorisch bekannten Rechtssprechung vorbei."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist spätestens am 26.04.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 26.04.2015 stellte sie einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige von Nigeria und am 22.07.1989 geboren zu sein.Die BF ist spätestens am 26.04.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 26.04.2015 stellte sie einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige von Nigeria und am 22.07.1989 geboren zu sein.
Ein anlässlich der Asylantragstellung seitens der Behörde durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke der BF ergab, dass diese in Italien am 17.11.2014 fremdenpolizeilich (Zl. IT2MM00A0Z) und am 25.11.2014 anlässlich ihrer Asylantragstellung erkennungsdienstlich (Zl. IT1AT00QYR) behandelt worden ist.
Am 27.04.2015 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 (1) (b) der Dublin III VO an Italien gestellt.Am 27.04.2015 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, (1) (b) der Dublin römisch drei VO an Italien gestellt.
Am selben Tag hat sich die BF ungerechtfertigt aus der Betreuungsstelle West entfernt und es in Folge unterlassen, der Behörde ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben.
Italien stimmte mit Schreiben vom 06.05.2015 einer Übernahme der BF gemäß Art. 18.1.d der Dublin III VO zu.Italien stimmte mit Schreiben vom 06.05.2015 einer Übernahme der BF gemäß Artikel 18 Punkt eins Punkt d, der Dublin römisch drei VO zu.
Am 07.05.2015 erfolgte die Information seitens Österreichs an Italien über die Aussetzung der Rückschiebung aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF.
Aufgrund des Untertauchens der BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA), EAST-West, am 08.07.2015 ein Festnahmeauftrag gegen die BF erlassen.
Am 28.03.2016 versuchte die BF unter anders lautenden Namen von Österreich aus nach Deutschland zu gelangen. Der BF wurde von Seiten der deutschen Behörden jedoch die Einreise nach Deutschland verweigert. Sie wurde in Folge von den deutschen Behörden an die österreichische Polizei übergeben und aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in Folge am 29.03.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und nach Erlassung eines Schubhaftbescheides in Schubhaft genommen.
Am 14.04.2016 wurde die BF gemäß der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien abgeschoben.
Am 20.07.2016 wurde die BF im Zuge einer Kontrolle der "Ausgleichsmaßnahmen Schengen"(AGM)-Dienststelle Spielfeld im Zug EN234 von Italien kommend aufgegriffen, festgenommen und im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme persönlich einvernommen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der Beschwerdeführer persönlich übernommen am selben Tag, wurde über die BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der Beschwerdeführer persönlich übernommen am selben Tag, wurde über die BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.
Die BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und reiste illegal in das Bundesgebiet ein.
Sie besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Sie besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Sie stellte am 20.07.2016 in Österreich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, über den bislang nicht entschieden wurde. Das (neuerliche) Konsultationsverfahren mit Italien ist bereits im Gange. Dieses endet am 24.08.2016.
Die BF befindet sich 20.07.2016 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Roßauer Lände, vollzogen. Das Ende des zu sichernden Verfahrens verbunden mit der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin ist gegenwärtig seitens der Behörde mit Ende August 2016 prognostiziert. Für die Überstellung der BF nach Italien liegt noch kein konkreter Termin vor. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist jedoch eine rechtzeitige Außerlandesbringung innerhalb der gesetzlichen Überstellungsfrist möglich und auch wahrscheinlich.
Die Beschwerdeführerin ist im 5. Monat schwanger. Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin. Die BF ist haftfähig.
Für die BF liegen EURODAC - Treffer in Italien vor. Die BF ist bereits mehrfach in Österreich eingereist, ist untergetaucht und in Folge weitergereist und hat in Österreich mehrfach Asylanträge gestellt.
Die BF hat versucht unter anders lautendem Namen nach Deutschland einzureisen. Die BF hat im Verfahren explizit zum Ausdruck gebracht nach Deutschland weiterreisen zu wollen.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Bindungen, über keine Unterkunft und wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes vor. Sie geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen bzw. sich der Ausweisung zu entziehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Sachverhalt:
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Hinsichtlich des zu sichernden Verfahrens und der Überstellung der BF nach Italien geht das Gericht davon aus, dass nach üblichem Verfahrensablauf auch eine gesetzmäßig rechtzeitige Überstellung der BF durchführbar ist, wie dies die belangte Behörde im Übrigen auch in ihrer Stellungnahme ausführt. Zum Entscheidungszeitpunkt bestehen keine Hinweise darauf, dass die Durchführbarkeit eines gesetzmäßigen Verfahrens im Hinblick auf die einzuhaltenden Fristen nicht eingehalten werden könnte. Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind und es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden der BF gab.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen der BF in Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die BF ist diesen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Die erhebliche Fluchtgefahr der BF wird dadurch untermauert, dass die BF über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt. In Österreich ist die BF zumindest zweimal illegal eingereist und hat sich hier ohne Personaldokumente rechtswidrig aufgehalten, wobei ihr die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst war. Die BF ist nach Stellung ihres ersten Asylantrages untergetaucht und hat versucht, unter falschem Namen nach Deutschland weiterzureisen.
Es besteht aus dem bisherigen Verhalten der BF heraus der begründete Verdacht, dass sie, auf freiem Fuß belassen, sich einer Überstellung nach Italien zu entziehen versuchen wird, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist. Aus ihrem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass die BF freiwillig nach Italien ausreisen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - III - Verordnung aus. Die BF reiste bereits mehrfach in Österreich ein und hat in Österreich auch bereits mehrfach Asylanträge gestellt. Ihrem ersten Asylverfahren hat sich die BF durch Untertauchen zu entziehen versucht, indem sie beabsichtigte unter Verwendung eines falschen Namens nach Deutschland weiterzureisen. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Vorgangsweise wählen würde. Die BF hat im Verfahren auch explizit angegeben, nicht in Österreich bleiben, sondern nach Deutschland gehen zu wollen. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen.3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - römisch drei - Verordnung aus. Die BF reiste bereits mehrfach in Österreich ein und hat in Österreich auch bereits mehrfach Asylanträge gestellt. Ihrem ersten Asylverfahren hat sich die BF durch Untertauchen zu entziehen versucht, indem sie beabsichtigte unter Verwendung eines falschen Namens nach Deutschland weiterzureisen. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Vorgangsweise wählen würde. Die BF hat im Verfahren auch explizit angegeben, nicht in Österreich bleiben, sondern nach Deutschland gehen zu wollen. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die familiären und sozialen Verhältnisse der BF so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Dies hat die BF selbst explizit zum Ausdruck gebracht. Die BF verfügt in Österreich auch über keine geeigneten Unterkunft- und Einkommensmöglichkeiten, weshalb in Hinblick darauf und auf das bisherige Verhalten der BF im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit somit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen der BF der Vorrang einzuräumen ist.
3.1.5. Eine Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Die BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Da aufgrund des bisherigen - oben geschilderten - Verhaltens der BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht, würde die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung führen, hat die BF doch explizit zum Ausdruck gebracht weiterreisen zu wollen, womit daher der Sicherungszweck dieser gelinderen Mittel vereitelt würde.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch weiterzuführen sein. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.2. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten im Zusammenhang mit der ergänzenden Anfragebeantwortung abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des BF und/oder des Referenten konnte daher unterbleiben. Die für die gegenständliche Entscheidung offenen Fragen wurden im Wege des schriftlichen Parteiengehörs ausreichend erhoben.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da die BF aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des § 35 VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des Paragraph 35, VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.
3.5. Zu Spruchpunkt V. - Verfahrenshelfer3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. - Verfahrenshelfer
Da der Beschwerdeführer einen Bevollmächtigten mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren, einschließlich dem Rechtsmittelverfahren betraute hat und dieser auch einschritt ist, war dem BF im Sinne des § 40 Abs. 5 VwGVG ein Verfahrenshelfer nicht beizugeben.Da der Beschwerdeführer einen Bevollmächtigten mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren, einschließlich dem Rechtsmittelverfahren betraute hat und dieser auch einschritt ist, war dem BF im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG ein Verfahrenshelfer nicht beizugeben.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.7. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, den Beschwerden die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, den Beschwerden die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2132102.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016