TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/12 W140 2131914-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.08.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W140 2131914-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016, Zl. IFA 800078110/151458008, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016, Zl. IFA 800078110/151458008, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 22.07.2016 um 14:30 Uhr wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 22.07.2016 um 14:30 Uhr wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer (BF) am 22.07.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen. Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten.

A.: Nein.

F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.

A.: Nein.

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Gut.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Ich bin bei Point in Therapie, dort ist ein gewisser Herr XXXX , der führt mit mir Gespräche. Ich war vor ca. eineinhalb Monaten bis zwei Monaten das letzte Mal bei dieser Therapie. Diese Therapie läuft seit einem Jahr - ich sollte jede Woche erscheinen. Die letzten Monate sagte ich Herrn XXXX , dass ich die Therapie nicht einhalten könnte, da ich Probleme hätte.A.: Ich bin bei Point in Therapie, dort ist ein gewisser Herr römisch 40 , der führt mit mir Gespräche. Ich war vor ca. eineinhalb Monaten bis zwei Monaten das letzte Mal bei dieser Therapie. Diese Therapie läuft seit einem Jahr - ich sollte jede Woche erscheinen. Die letzten Monate sagte ich Herrn römisch 40 , dass ich die Therapie nicht einhalten könnte, da ich Probleme hätte.

F.: Wer oder was ist Point.

A.: Das kann ich Ihnen auch nicht sagen, das ist hier in der Nähe, die Adresse kenne ich nicht, ich finde aber hin. Diese Therapie wurde mir vom Gericht vorgeschrieben, ich sollte diese Therapie machen, aufgrund dieser Therapie wurde ich vorzeitig aus der Haft entlassen.

F.: Nehmen Sie Medikamente.

A.: Ich nehme Macumar zur Blutverdünnung.

F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.

A.: Ja.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.

A.: Nein.

F.: Können Sie Deutsch.

A.: Ich spreche deutsch. Ich spreche deutsch dergestalt, dass ich in der Lage bin dieser Einvernahme zu folgen. Ich bin aber auch mit der Einvernahme in albanischer Sprach einverstanden.

Es ist ein Dolmetscher anwesend. Sie können diese im Fall von Verständigungsschwierigkeiten konsultieren. Sollten Sie später Verständigungsschwierigkeiten behaupten, unterliegt das der freien Beweiswürdigung.

V.: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.römisch fünf.: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger des Kosovo, gehöre der Volksgruppe der Albaner und dem Islam an. Ich stamme aus dem Kosovo und zwar aus Stanovce.

F.: Haben Sie eine fremdenrechtliche Genehmigung wie etwa ein Visum/Aufenthaltsberechtigung etc. für Österreich oder einen sonstigen europäischen Staat.

A.: Ich habe nichts dergleichen. Ich war Asylwerber, das Asylverfahren ist schon seit 03.09.2015 abgeschlossen. Alles ist negativ. Ich sollte dann in meine Heimat abgeschoben werden. Ich wollte aber nicht abgeschoben werden, also tauchte ich unter. Nunmehr habe ich mich an der Adresse XXXX . Ich habe eine Bekannte namens Claudia Schachinger, die hat meiner Frau und mir die Wohnung vermietet.A.: Ich habe nichts dergleichen. Ich war Asylwerber, das Asylverfahren ist schon seit 03.09.2015 abgeschlossen. Alles ist negativ. Ich sollte dann in meine Heimat abgeschoben werden. Ich wollte aber nicht abgeschoben werden, also tauchte ich unter. Nunmehr habe ich mich an der Adresse römisch 40 . Ich habe eine Bekannte namens Claudia Schachinger, die hat meiner Frau und mir die Wohnung vermietet.

Die Miete dieser Wohnung beträgt über 400 Euro. Das zahlt meine Frau.

F.: Haben Sie in Österreich einen Wohnsitz

A.: Ich habe mich heute an der Adresse XXXX angemeldet. Ich war aktuell die ganze Zeit in Österreich, habe mich aber versteckt gehalten, war bei verschiedenen Freunden, da ich eben nicht abgeschoben werden wollte.A.: Ich habe mich heute an der Adresse römisch 40 angemeldet. Ich war aktuell die ganze Zeit in Österreich, habe mich aber versteckt gehalten, war bei verschiedenen Freunden, da ich eben nicht abgeschoben werden wollte.

Ich war vor zweieinhalb Wochen bei der Polizei - ich bin nach einem Raufhandel mit einem Albaner festgenommen worden.

F.: Bitte füllen Sie das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus.

A.: Nein, ich werde dieses Formular nicht ausfüllen, denn ich möchte nicht in meine Heimat abgeschoben werden. Ich werde mich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen.

V.: Sie reisten widerrechtlich und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Am 07.09.1998 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 27.04.1999, Zahl 207.031/0-IX/25/98 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukomme.römisch fünf.: Sie reisten widerrechtlich und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Am 07.09.1998 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 27.04.1999, Zahl 207.031/0-IX/25/98 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Am 04.08.1999 wurde bekannt, dass Sie in Würzburg einen Asylantrag gestellt hätten und untergetaucht wären. Sie wurden zudem vom Landesgericht XXXX fünf Mal zuletzt zu 30 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt - in der Folge wurde der Ihnen zuerkannte Asylstatus mit Bescheid des Bundesasylamtes aberkannt und festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Unter einem wurden Sie gem. § 10 Abs.1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.Am 04.08.1999 wurde bekannt, dass Sie in Würzburg einen Asylantrag gestellt hätten und untergetaucht wären. Sie wurden zudem vom Landesgericht römisch 40 fünf Mal zuletzt zu 30 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt - in der Folge wurde der Ihnen zuerkannte Asylstatus mit Bescheid des Bundesasylamtes aberkannt und festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Unter einem wurden Sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

Gegen den Bescheid des BAA erhoben Sie fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29.04.2014, GZ: G 305 1207031-2/17E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA gem. § 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. 101/2003 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29.04.2014, GZ: G 305 1207031-2/17E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA gem. Paragraph 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

Sie sind in Österreich nicht mehr gemeldet. Auch Ihre rechtsfreundliche Vertretung, Frau Mag. Singer konnte Ihren Aufenthalt nicht ausfindig machen und löste die Ihr erteilte Vollmacht auf. Wo haben Sie sich zwischen 02.11.2015 und 22.07.2016 aufgehalten.

A.: Ich habe mich heute bei XXXX angemeldet. Vorher war ich zwar in Österreich, aber seit sechs Monaten bin ich nicht gemeldet. Ich wollte mich nicht anmelden, da ich fürchtete abgeschoben zu werden. Ich werden Ihnen auch nicht sagen, wo ich mich die ganze Zeit aufgehalten habe.A.: Ich habe mich heute bei römisch 40 angemeldet. Vorher war ich zwar in Österreich, aber seit sechs Monaten bin ich nicht gemeldet. Ich wollte mich nicht anmelden, da ich fürchtete abgeschoben zu werden. Ich werden Ihnen auch nicht sagen, wo ich mich die ganze Zeit aufgehalten habe.

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich.

A.: Ich habe hier eine Frau namens XXXX , ich habe hier einen Bruder namens XXXX , sein Geburtsdatum ist mir nicht bekannt. Er lebt in der Linken Brückenstraße in Urfahr.A.: Ich habe hier eine Frau namens römisch 40 , ich habe hier einen Bruder namens römisch 40 , sein Geburtsdatum ist mir nicht bekannt. Er lebt in der Linken Brückenstraße in Urfahr.

F.: Werden Sie von Ihrem Bruder XXXX finanziell unterstützt oder geben Sie Ihrem Bruder Geld.F.: Werden Sie von Ihrem Bruder römisch 40 finanziell unterstützt oder geben Sie Ihrem Bruder Geld.

A.: Nein, weder noch, jeder führt sein eigenes Leben. Ich erhalte fallweise kleine Geschenke von ihm. Aber sonst pflegen wir keinen engen Kontakt.

F.: Wieviel Barmittel besitzen Sie.

A.: Ich habe keinerlei Barmittel.

Ich kann auch nicht legal arbeiten, da ich, wie gesagt, keinen Aufenthaltstitel habe. Zudem bin ich nicht in der Lage zu arbeiten, da ich Therapie erhalte.

F.: Haben Sie Verwandte oder sonstige enge Bindungen (Familien- oder Privatleben) in Österreich.

A.: Ich habe eine Frau namens XXXX , bin aber ledig und kinderlos.A.: Ich habe eine Frau namens römisch 40 , bin aber ledig und kinderlos.

F.: Woher kennen Sie XXXX .F.: Woher kennen Sie römisch 40 .

A.: Wir sind verheiratet, meine Frau kommt für meinen Lebensunterhalt auf. Meine Frau erhält momentan Arbeitslosengeld, geht aber manchmal pfuschen und davon leben wir.

F.: Kennen Sie das Geburtsdatum von Frau XXXX .F.: Kennen Sie das Geburtsdatum von Frau römisch 40 .

A.: Sie ist am 13.06.1980 geboren.

F.: Wo hielt sich Frau XXXX zwischen der Anmeldung am 16.06.2016 an der Adresse XXXX .F.: Wo hielt sich Frau römisch 40 zwischen der Anmeldung am 16.06.2016 an der Adresse römisch 40 .

A.: Sie war einmal da und einmal dort. Wir hatten keine Wohnung. Wir haben uns immer bei Freunden aufgehalten, wo wir geschlafen haben.

F.: Sie ehelichten am 08.02.2007 die österreichische Staatsangehörige XXXX , welche in der Folge Ihren Namen annahm - die Ehe ist kinderlos. Zumindest während der Verbüßung der Haftstrafe war die Lebensgemeinschaft aufgehoben. Wovon lebt Frau XXXXF.: Sie ehelichten am 08.02.2007 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , welche in der Folge Ihren Namen annahm - die Ehe ist kinderlos. Zumindest während der Verbüßung der Haftstrafe war die Lebensgemeinschaft aufgehoben. Wovon lebt Frau römisch 40

A.: Sie geht wie gesagt pfuschen und erhält Arbeitslosengeld.

F.: Führen Sie neben dem abgelaufenen Reisepass (welcher von Ihnen der Behörde freiwillig überlassen wurde) andere Identitätsdokumente mit.

A.: Ich habe außer dem abgelaufenen Pass nichts, die Heiratsurkunde habe ich zuhause, in der XXXX . Sollte ich in die Heimat abgeschoben werden, tauche ich sofort wieder unter.A.: Ich habe außer dem abgelaufenen Pass nichts, die Heiratsurkunde habe ich zuhause, in der römisch 40 . Sollte ich in die Heimat abgeschoben werden, tauche ich sofort wieder unter.

V.: Als Staatsangehöriger des Kosovo sind Sie in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt - außer Sie verfügen über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG (oder über ein sonstiges Aufenthaltsrecht), was bei Ihnen nicht der Fall ist. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel. Sie sind somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sie wollen sich zwar bei Ihrer Frau anmelden, geben aber an, Sie würden sich der Abschiebung wiederum durch Untertauchen entziehen.römisch fünf.: Als Staatsangehöriger des Kosovo sind Sie in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt - außer Sie verfügen über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG (oder über ein sonstiges Aufenthaltsrecht), was bei Ihnen nicht der Fall ist. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel. Sie sind somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sie wollen sich zwar bei Ihrer Frau anmelden, geben aber an, Sie würden sich der Abschiebung wiederum durch Untertauchen entziehen.

Sie verfügen in Österreich über sechs strafrechtliche Verurteilungen. Zuletzt wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt.

(...)

Sie verfügen über 13 Eintragungen in den Kriminalpolizeilichen Aktenindex.

(...)

Deshalb wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, über Sie die Schubhaft verhängt wird. Nehmen Sie dazu Stellung.

A.: Ich habe dazu nichts zu sagen. Ich habe nach wie vor den Wunsch in Österreich zu bleiben und mir hier Arbeit zu suchen. Ich möchte mein Leben hier gestalten und ich werde keinesfalls in die Heimat zurückkehren. Ich kann nicht zurück in meine Heimat - dort habe ich nichts. Hier geht es mir besser. Wenn ich nicht aus dem Gefängnis freikomme, tauche ich einmal ab. Freiwillig gehe ich nicht in meine Heimat. Das Leben dort war nicht gut. Ich habe dort auch keine Arbeit - was sollte ich dort tun.

Ich sehe aber nicht ein warum ich in Schubhaft gehen sollte, ich war in Österreich schon so oft in Haft, möchte gerne meine Freiheit genießen und möchte die Integration in die österr. Gesellschaft vollziehen. Ich habe aktuell auch eine Meldeadresse, bei meiner Frau, das dürfte auch ausreichend sein um nicht in Schubhaft genommen zu werden.

F.: Welchen Beruf haben Sie.

A.: Ich habe einen Beruf, ich bin Eisenbieger und wurde in diesem Beruf angelernt

F.: Haben Sie Verwandte in einem anderen europäischen Staat.

A.: Ich habe in Europa außer meinem Bruder und meiner Frau keine Verwandten. Ich habe Bekannte in XXXX , es handelt sich um flüchtige Bekannte.A.: Ich habe in Europa außer meinem Bruder und meiner Frau keine Verwandten. Ich habe Bekannte in römisch 40 , es handelt sich um flüchtige Bekannte.

Auf Nachfrage gebe ich an, der Ehe von Frau XXXX und mir entstammen keine Kinder.Auf Nachfrage gebe ich an, der Ehe von Frau römisch 40 und mir entstammen keine Kinder.

F.: Nennen Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Ich kam aber auch aus wirtschaftlichen Gründen - ich bin auf Arbeitssuche in Österreich.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja. Ich sagte alles und es entspricht der Wahrheit.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich werde nicht in meine Heimat zurückkehren. Dort habe ich kein Leben. Ich wirke auch bei der Erlangung des Heimreisezertifikates nicht mit.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich habe in meiner Wohnung eine Bestätigung meiner Bewährungshelferin, dass ich eine Therapie machen muss und möchte Ihnen diese Dokumente gerne vorlegen."

2. Mit dem am 08.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 04.08.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, ein Gutachten zur Klärung des Gesundheitszustandes des BF einzuholen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der Beschwerde wird ausgeführt:

"Schubhaftbeschwerde

Mit nachstehenden Beschwerden wird Schubhaftnahme und die weitere Anhaltung in Schubhaft durch das BFA, Außenstelle Oberösterreich, bekämpft.

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

Der BF kam ursprünlich als Flüchtling nach Österreich und wurde anerkannt. Wegen zahlreicher Vorstrafen wurde ihm der Asylstatus aberkannt und eine Ausweisung ausgesprochen. Der BF ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er macht eine Drogentherapie die mindestens bis 2019 läuft.

(...)

Der BF wurde festgenommen und in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich dzt im PAZ Hernalser Gürtel 1080 Wien

II. Beschwerdegründe:römisch zwei. Beschwerdegründe:

II.a. Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung:römisch zwei.a. Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung:

Der BF ist am Kontakt mit den Behörden interessiert. Er würde nicht untertauchen, er wohnt ja mit seiner Ehefrau. Außerdem macht er eine Drogentherapie. Wenn es auch Vorstrafen gibt, so ist die Abschiebung aufgrund der familiären Bindungen, der privaten Interessen an der Weiterführung der Drogentherapie etc nicht zulässig.

Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Art 47 GRC wurde durch die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht eingehalten, sondern die elementaren Rechte des BF grob verletzt. Siehe N. Raschauer/Sancler/Schlögl in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Art 47, Rz 8.) Prozesskostenhilfe für den BF zur Erhebung eins wirksamen Rechtsbehelfs gibt es für den BF - grundrechtecharterwidrig - nichtDer Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Artikel 47, GRC wurde durch die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht eingehalten, sondern die elementaren Rechte des BF grob verletzt. Siehe N. Raschauer/Sancler/Schlögl in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Artikel 47,, Rz 8.) Prozesskostenhilfe für den BF zur Erhebung eins wirksamen Rechtsbehelfs gibt es für den BF - grundrechtecharterwidrig - nicht

II.b.römisch zwei.b.

Der Grundrechtecharta entsprechend hätte der BF das Recht auf eine Hilfe für einen echtzeitigen und effektiven Rechtsbehelfs, dh eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung; dieses Recht des BF wird ihm aber verwehrt. (Siehe N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Art 47, Rz 48.)Der Grundrechtecharta entsprechend hätte der BF das Recht auf eine Hilfe für einen echtzeitigen und effektiven Rechtsbehelfs, dh eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung; dieses Recht des BF wird ihm aber verwehrt. (Siehe N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Artikel 47,, Rz 48.)

Dazu kommt, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich mit dem Unionsrecht im Widerspruch ist. Gemäß. Art 15 Abs 2 der Rückführungsrichtline 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI 2008 L 348/98) sowie gemäß Art 9 Abs 2 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ist eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen. Diese beiden Richtlinien fordern eine über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehende Begründungspflicht des Bescheids.Dazu kommt, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich mit dem Unionsrecht im Widerspruch ist. Gemäß. Artikel 15, Absatz 2, der Rückführungsrichtline 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI 2008 L 348/98) sowie gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ist eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen. Diese beiden Richtlinien fordern eine über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehende Begründungspflicht des Bescheids.

Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen (§ 57 Abs 1 AVG, siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 427; vgl weiters Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 588.)Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen (Paragraph 57, Absatz eins, AVG, siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 427; vergleiche weiters Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 588.)

Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids ist gesetzlich nicht einmal vorgesehen.

II.c.römisch zwei.c.

Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde von belangten Behörde unterlassen

Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen:

(...)

Der BF Ist verheiratet, macht eine Therapie und hat insgesamt kein Verhalten gesetzt, dass künftig ein Untertauchen befürchten ließe. Die Ehebande sind sehr stark und stabil.

Beweis:

Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.

Befragung der Ehefrau des BF In einer mündlichen Verhandlung.

III.römisch drei.

III.a.römisch drei.a.

Aus dem tatsächlichen Verhalten des BF lässt sich keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten. Dass der BF gegenüber der Behörde etwas verheimlicht oder besonders Interesse hätte, unterzutauchen; ebenso gibt es keinen Hinweis, dass er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen möchte. Mit gelinderen Mitteln könnte jedenfalls das Auslangen gefunden werde.

Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise 1. die Schubhaftnahme und 2. weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie 3. der belBeh aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

(...)

Es wird beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung auferlegen."

3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF derzeit im PAZ Hernals Wien in Schubhaft befinde.

4. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr.

Jede Ihrer Aussagen hinsichtlich Integration, Bemühen um Arbeit und Eingliederung in das soziale Gefüge muss von der ho. Behörde als nicht ernsthaft abgetan werden. Dies vor allen, da Sie betonen, außer dem abgelaufenen Konventions-Pass nichts zu besitzen und angeben, dass Sie, sollten Sie in die Heimat abgeschoben werden, tauche ich sofort wieder untertauchen würden.

Sie geben auch an, Sie wären bei "Point" in Therapie, dort sei ein gewisser Herr XXXX , der würde mit Ihnen Gespräche führen, dort hätten Sie sich aber die letzten Monate nicht blicken lassen, obwohl Ihnen vom Gericht auferlegt worden war, diese Therapie wöchentlich durchzuführen. Sie führten aus, Sie wären vor ca. eineinhalb Monaten bis zwei Monaten das letzte Mal bei dieser Therapie gewesen. Diese Therapie würde seit einem Jahr laufen - Sie sollten jede Woche erscheinen. Sie hätten Herrn XXXX telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie die Therapie nicht einhalten könnten, da ich Probleme hätten.Sie geben auch an, Sie wären bei "Point" in Therapie, dort sei ein gewisser Herr römisch 40 , der würde mit Ihnen Gespräche führen, dort hätten Sie sich aber die letzten Monate nicht blicken lassen, obwohl Ihnen vom Gericht auferlegt worden war, diese Therapie wöchentlich durchzuführen. Sie führten aus, Sie wären vor ca. eineinhalb Monaten bis zwei Monaten das letzte Mal bei dieser Therapie gewesen. Diese Therapie würde seit einem Jahr laufen - Sie sollten jede Woche erscheinen. Sie hätten Herrn römisch 40 telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie die Therapie nicht einhalten könnten, da ich Probleme hätten.

Wer oder was "Point" sei, konnten Sie nicht beschreiben, eine Adresse nannten Sie nicht. Sie gaben an, Sie würden das Medikament Macumar zur Blutverdünnung einnehmen, sonst würden Sie keinerlei Medikamente einnehmen.

Sie gaben an, Sie hätten keine fremdenrechtliche Genehmigung wie etwa ein Visum/Aufenthaltsberechtigung etc. für Österreich oder einen sonstigen europäischen Staat.

Sie wären Asylwerber gewesen - das Asylverfahren sei schon seit 03.09.2015 abgeschlossen. Alles wäre negativ. Sie sollten dann in Ihre Heimat abgeschoben werden. Sie wollten aber nicht abgeschoben werden, also tauchten Sie unter. Nunmehr hätten Sie an der Adresse XXXX Unterkunft genommen. Ihre Frau würde pfuschen gehen und würde Arbeitslosengeld beziehen, damit würden Sie die Miete von etwas über 400 Euro bezahlen. Sie wären die ganzen letzten Monate in Österreich gewesen, hätten sich aber aus Angst vor der Abschiebung nirgendwo angemeldet.Sie wären Asylwerber gewesen - das Asylverfahren sei schon seit 03.09.2015 abgeschlossen. Alles wäre negativ. Sie sollten dann in Ihre Heimat abgeschoben werden. Sie wollten aber nicht abgeschoben werden, also tauchten Sie unter. Nunmehr hätten Sie an der Adresse römisch 40 Unterkunft genommen. Ihre Frau würde pfuschen gehen und würde Arbeitslosengeld beziehen, damit würden Sie die Miete von etwas über 400 Euro bezahlen. Sie wären die ganzen letzten Monate in Österreich gewesen, hätten sich aber aus Angst vor der Abschiebung nirgendwo angemeldet.

Sie wären vor zweieinhalb Wochen bei der Polizei gewesen - Sie wären nach einem Raufhandel mit einem Albaner festgenommen worden. Das Formular zu Erlangung eines Heimreisezertifikates füllten Sie nicht aus und gaben an, Sie würden sich durch Untertauchen der Abschiebung entziehen.

Von der ho. Behörde ist nicht einmal im Ansatz zu erblicken, dass Sie jemals (und wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum) eine Integration in das soziale Gefüge in Österreich oder eine nachhaltige Integration am österr. Arbeitsmarkt vollzogen hätten. Was die Meldeadresse bei Ihrer Gattin Frau XXXX betrifft, so haben Sie diesbezüglich angegeben, dass Sie sich trotz der aktuellen Meldung wiederum der Abschiebung durch Untertauchen entziehen würden, so wie Sie es die letzten Monate praktiziert hatten.Von der ho. Behörde ist nicht einmal im Ansatz zu erblicken, dass Sie jemals (und wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum) eine Integration in das soziale Gefüge in Österreich oder eine nachhaltige Integration am österr. Arbeitsmarkt vollzogen hätten. Was die Meldeadresse bei Ihrer Gattin Frau römisch 40 betrifft, so haben Sie diesbezüglich angegeben, dass Sie sich trotz der aktuellen Meldung wiederum der Abschiebung durch Untertauchen entziehen würden, so wie Sie es die letzten Monate praktiziert hatten.

Auch Ihr kriminelles Erscheinungsbild darf in diesem Zusammenhang keinesfalls unerwähnt bleiben.

Jede Ihrer Aussagen hinsichtlich Integration, Bemühen um Arbeit und Eingliederung in das soziale Gefüge muss von der ho. Behörde als nicht ernsthaft abgetan werden.

Von der ho. Behörde ist nicht einmal im Ansatz zu erblicken, dass Sie jemals (und wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum) eine Integration in das soziale Gefüge in Österreich oder eine nachhaltige Integration am österr. Arbeitsmarkt vollzogen hätten. Was die Meldeadresse bei Ihrer Gattin XXXX , betrifft, so haben Sie diesbezüglich angegeben, dass Sie sich sofort durch Untertauchen jedem Zugriff der Behörde entziehen würden. In diesem Zusammenhang muss auch das unstete Leben Ihrer Gattin Berücksichtigung finden, welche ab 03.03.2016 bis 16.06.2016 über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte und auch vor dem 03.03.2016, also seit 22.10.2015 lediglich über eine Obdachlosenmeldung in Österreich verfügte.Von der ho. Behörde ist nicht einmal im Ansatz zu erblicken, dass Sie jemals (und wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum) eine Integration in das soziale Gefüge in Österreich oder eine nachhaltige Integration am österr. Arbeitsmarkt vollzogen hätten. Was die Meldeadresse bei Ihrer Gattin römisch 40 , betrifft, so haben Sie diesbezüglich angegeben, dass Sie sich sofort durch Untertauchen jedem Zugriff der Behörde entziehen würden. In diesem Zusammenhang muss auch das unstete Leben Ihrer Gattin Berücksichtigung finden, welche ab 03.03.2016 bis 16.06.2016 über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte und auch vor dem 03.03.2016, also seit 22.10.2015 lediglich über eine Obdachlosenmeldung in Österreich verfügte.

(...)

Die ho. Behörde muss zwangsläufig davon ausgehen, dass Sie Ihr bisher an den Tag gelegtes Verhalten fortsetzen und somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch in Zukunft nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was Annahme einer Unterkunft in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie verfügen über zwar über eine Wohnsitz im Bundesgebiet, haben eine Meldeanschrift - dennoch muss die Behörde aufgrund Ihrer Aussagen und Ihres Verhaltens davon ausgehen, dass Sie sich durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden entziehen und Ihre kriminelle Karriere durch weiter Straftaten vorantreiben.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie geben an, Sie würden außer dem blutverdünnenden Medikament Macumar keine Medikamente zu sich nehmen. Sie gaben an, Sie wären gesund, würden sich in einer vom Gericht auferlegten Therapie befinden und wären nicht in ärztlicher Behandlung.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

5. Das BFA erstattete am 08.08.2016 folgende Stellungnahme:

"Das Bundesamt informiert über gegenständliches Verfahren, in welchem eine Entscheidung - gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG - ergangen ist. Gleichzeitig wird die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 05.08.2016 (eingebracht am 05.08.2016 per FAX) gegen den Bescheid vom 22.07.2016 (Zustellung am 22.07.2016 um 14:30) zur do. Verwendung weitergeleitet. Zugleich erlaubt sich das BFA den SIM-Akt zu übermitteln. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.""Das Bundesamt informiert über gegenständliches Verfahren, in welchem eine Entscheidung - gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG - ergangen ist. Gleichzeitig wird die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 05.08.2016 (eingebracht am 05.08.2016 per FAX) gegen den Bescheid vom 22.07.2016 (Zustellung am 22.07.2016 um 14:30) zur do. Verwendung weitergeleitet. Zugleich erlaubt sich das BFA den SIM-Akt zu übermitteln. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

6. Mit E-Mail vom 10.08.2016 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass es ein Heimreisezertifikat (Gültigkeit von 27.07.2016 - 27.08.2016) für den BF gebe, die Zustimmung der Botschaft bereits eingetroffen wäre und eine Überstellung in den Kosovo - durch einen von Frontex koordinierten Charterflug - für den 18.08.2016 geplant ist.

7. Am 09.08.2016 wurde die Sanitätsstelle seitens des BVwG beauftragt, ein Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen. Am 10.08.2016 erstattete der Amtsarzt folgenden Befund/Gutachten betreffend die Haftfähigkeit des BF:

"Seit dem Tag seiner Aufnahme ist er laufend in amtsärztlicher Behandlung. Der OG erhält nach einer Bypass Operation am linken Bein nach einem Arbeitsunfall 2005 täglich Marcoumar, ein blutverdünnendes Medikament. Weiters erhält Herr XXXX Trittico 75 mg, ein Schlafmittel. Der OG befand sich vom 26.07. bis 03.08.2016 über 9 Tage im Hungerstreik und hat diesen auf eigenen Wunsch beendet (Gewichtsverlust 5 kg KG). Sämtliche gemessene Vitalparameter (u.a. Blutdruck, Blutzucker) befanden sich stets im Normbereich. Die heutige Untersuchung zeigt unauffällige Vitalparameter, der OG befindet sich in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, eine geordnete Kommunikation ist möglich - der OG kann dem Gespräch ohne Probleme folgen. Die Haftfähigkeit ist somit nach wie vor gegeben.""Seit dem Tag seiner Aufnahme ist er laufend in amtsärztlicher Behandlung. Der OG erhält nach einer Bypass Operation am linken Bein nach einem Arbeitsunfall 2005 täglich Marcoumar, ein blutverdünnendes Medikament. Weiters erhält Herr römisch 40 Trittico 75 mg, ein Schlafmittel. Der OG befand sich vom 26.07. bis 03.08.2016 über 9 Tage im Hungerstreik und hat diesen auf eigenen Wunsch beendet (Gewichtsverlust 5 kg KG). Sämtliche gemessene Vitalparameter (u.a. Blutdruck, Blutzucker) befanden sich stets im Normbereich. Die heutige Untersuchung zeigt unauffällige Vitalparameter, der OG befindet sich in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, eine geordnete Kommunikation ist möglich - der OG kann dem Gespräch ohne Probleme folgen. Die Haftfähigkeit ist somit nach wie vor gegeben."

8. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

1) LG LINZ 34 HV 72/2002W vom 13.09.2002 RK17.09.2002:

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 12 StGB Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 17.09.2002, zu LG LINZ 34 HV 72/2002W RK 17.09.2002 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG LINZ 26 HV 38/2005S/B vom 01.06.2005, zu LG LINZ 34 HV 72/2002W RK 17.09.2002 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 17.09.2002 LG LINZ 34 HV 72/2002W vom 25.02.2008.

2) LG LINZ 26 HV 38/2005S vom 01.06.2005 RK 01.06.2005:

PAR 146 147 ABS 1/1 StGB, Geldstrafe von 200 Tags zu je 2,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 100 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 10.04.2008.

3) LG LINZ 21 HV 10/2006P vom 30.01.2006 RK 30.01.2006:

PAR 127 15/1 129/1 15/1 StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, zu LG LINZ 21 HV 10/2006P RK 30.01.2006 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 14.04.2006 LG LINZ 21 HV 10/2006P vom 19.04.2006, zu LG LINZ 21 HV 10/2006P RK 30.01.2006 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG LINZ 21 HV 207/2006H/B vom 08.01.2007, zu LG LINZ 21 HV 10/2006P RK 30.01.2006, Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen, LG LINZ 28 HV 134/2009D vom 24.03.2010.

4) LG LINZ 21 HV207/2006H vom 08.01.2007 RK 12.01.2007:

PAR 223/2 224 StGB Freiheitsstrafe 3 Monate Vollzugsdatum 17.03.2009, zu LG LINZ 21 HV 207/2006H RK 12.01.2007, Unbedingte Freiheitsstrafe umgewandelt in eine Geldstrafe von 180 Tags zu je 2,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, LG LINZ 21 HV 207/2006K vom 21.08.2007.

5) LG LINZ 28 HV 134/2009D vom 24.03.2010 RK 31.03.2010:

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 129/2 130 (1. SATZ 2. FALL) 130 (2. SATZ 2. FALL) 15 12 (3. FALL) PAR 135/1 135/2 (2. FALL) StGB, Freiheitsstrafe 30 Monate, zu LG LINZ 28 HV 134/2009D RK 31.03.2010 zu LG LINZ 21 HV 10/2006P RK 30.01.2006, Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 14.12.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, LG F.STRAFS.WiEN 181 BE 258/2011a vom 23.11.2011 zu LG LINZ 28 HV 134/2009D RK 31.03.2010, zu LG LINZ 21 HV10/2006PRK 30.01.2006, Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre, LG LINZ 030 HV 16/2013x vom 02.12.2013.

6) LG LINZ 030 HV 16/2013x vom 02.12.2013 RK 02.12.2013:

§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1,130 2.4. Fall StGB, § 15 StGB §229 (1) StGB §50 (1) Z 2 WaffG, §136(1) StGB, Datum der (letzten) Tat 27.09.2013, Freiheitsstrafe 30 Monate, zu LG LINZ 030 HV 16/2013x RK 02.12.2013, (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Bestellung eines Bewährungshelfers, LG LINZ 030 HV 16/2013x vom 01.03.2016.Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 4, 129, Ziffer eins,,130 2.4. Fall StGB, Paragraph 15, StGB §229 (1) StGB §50 (1) Ziffer 2, WaffG, §136(1) StGB, Datum der (letzten) Tat 27.09.2013, Freiheitsstrafe 30 Monate, zu LG LINZ 030 HV 16/2013x RK 02.12.2013, (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Bestellung eines Bewährungshelfers, LG LINZ 030 HV 16/2013x vom 01.03.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX , geb. XXXX , und ist Staatsangehöriger des Kosovo. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , und ist Staatsangehöriger des Kosovo. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der Beschwerdeführer reiste am 31.08.1998 schlepperunterstützt als Beifahrer eines Lastkraftwagens unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein. Am 07.09.1998 stellte er den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Anlässlich seiner am 28.09.1998 vor dem Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, sein Heimatland deshalb verlassen zu haben, weil sein Haus an jenem Tag, als er ausreiste, von Panzern angegriffen und beschossen worden sei. Er sei jedoch nicht persönlich verfolgt oder gesucht worden. Er sei auch politisch nie tätig gewesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.1998, Zl. 98 07.635-BAL, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde im Kern damit begründet, dass der BF seinen Heimatstaat wegen der damals dort herrschenden Kriegssituation verlassen habe. Die Kriegsgefahr und die damit im Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen hätten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als individuell gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung eingestuft werden können und habe der BF angegeben, weder politisch verfolgt worden zu sein, noch Probleme mit Behörden gehabt zu haben, noch politisch aktiv gewesen zu sein. Die Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat basiere auf der gesetzlichen Verpflichtung des § 8 AsylG, demzufolge die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages festzustellen habe, ob die genannte Maßnahme zulässig sei. Im Übrigen sei kein in der Person des BF gelegenes konkretes Merkmal hervorgekommen, aus welchem auf die Gefahr der Bestrafung oder Erniedrigung zwangsläufig habe geschlossen werden können. Gegen diesen, dem BF am 01.12.1998 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die bei der belangten Behörde am 15.12.1998 eingelangte Berufung bzw. Beschwerde des Jugendwohlfahrtsträgers beim Magistrat der Stadt XXXX , als gesetzlicher Vertreter des BF. Mit seiner Beschwerdeschrift verband der Jugendwohlfahrtsträger eine Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, dem damals minderjährigen BF Asyl zu gewähren, die amtswegige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.1998, Zl. 98 07.635-BAL, wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde im Kern damit begründet, dass der BF seinen Heimatstaat wegen der damals dort herrschenden Kriegssituation verlassen habe. Die Kriegsgefahr und die damit im Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen hätten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als individuell gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung eingestuft werden können und habe der BF angegeben, weder politisch verfolgt worden zu sein, noch Probleme mit Behörden gehabt zu haben, noch politisch aktiv gewesen zu sein. Die Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat basiere auf der gesetzlichen Verpflichtung des Paragraph 8, AsylG, demzufolge die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages festzustellen habe, ob die genannte Maßnahme zulässig sei. Im Übrigen sei kein in der Person des BF gelegenes konkretes Merkmal hervorgekommen, aus welchem auf die Gefahr der Bestrafung oder Erniedrigung zwangsläufig habe geschlossen werden können. Gegen diesen, dem BF am 01.12.1998 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die bei der belangten Behörde am 15.12.1998 eingelangte Berufung bzw. Beschwerde des Jugendwohlfahrtsträgers beim Magistrat der Stadt römisch 40 , als gesetzlicher Vertreter des BF. Mit seiner Beschwerdeschrift verband der Jugendwohlfahrtsträger eine Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, dem damals minderjährigen BF Asyl zu gewähren, die amtswegige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF.

Mit Bescheid vom 27.04.1999, Zl. 207.031/0-IX/25/98, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.1998 gerichteten Berufung bzw. Beschwerde des BF insoweit statt, als dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 internationaler Schutz gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt wurde, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Bundesasylsenat begründete sein Erkenntnis im Kern damit, dass übereinstimmende Berichte von Flüchtlingen und Augenzeugen aus dem Kosovo systematische Vertreibung gegen die albanische Bevölkerung mit dem Ziel der "ethnischen Säuberung" belegt hätten. Aus Landkarten lasse sich ableiten, dass davon der gesamte Kosovo betroffen sei. Gemäß § 7 AsylG habe die Behörde Asylwerbern, auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) drohe und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs-oder Ausschlussgründe vorliege. Die keineswegs anlassgeprägten Verfolgungen im Kosovo träfen willkürlich Personen, die der Ethnie der Albaner angehören. Die mit den "ethnischen Säuberungen" im Zusammenhang stehenden Ermordungen, Brandschatzungen, Vertreibungen und Deportationen würden von staatlicher Seite direkt oder mit Einverständnis des Staates vorgenommen und beträfen ausschließlich Kosovoalbaner ohne Unterscheidung. Die auf die physische Vernichtung von auf der anderen Seite stehenden Personen gerichteten Exzesse seien asylrechtlich beachtlich, wenn sie aufgrund asylerheblicher Merkmale, wie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, stattfinden. Aufgrund seiner Herkunft und dessen Zugehörigkeit zur Ethnie der Albaner bestehe auch beim BF eine Verfolgungsgefahr aus Gründen seiner Nationalität. Eine inländische Fluchtalternative scheide schon wegen des Fehlens einer internationalen Schutzmacht, wie etwa der UNO, aus. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs am 29.04.1999 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 27.04.1999, Zl. 207.031/0-IX/25/98, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.1998 gerichteten Berufung bzw. Beschwerde des BF insoweit statt, als dem BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 internationaler Schutz gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt wurde, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Bundesasylsenat begründete sein Erkenntnis im Kern damit, dass übereinstimmende Berichte von Flüchtlingen und Augenzeugen aus dem Kosovo systematische Vertreibung gegen die albanische Bevölkerung mit dem Ziel der "ethnischen Säuberung" belegt hätten. Aus Landkarten lasse sich ableiten, dass davon der gesamte Kosovo betroffen sei. Gemäß Paragraph 7, AsylG habe die Behörde Asylwerbern, auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) drohe und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs-oder Ausschlussgründe vorliege. Die keineswegs anlassgeprägten Verfolgungen im Kosovo träfen willkürlich Personen, die der Ethnie der Albaner angehören. Die mit den "ethnischen Säuberungen" im Zusammenhang stehenden Ermordungen, Brandschatzungen, Vertreibungen und Deportationen würden von staatlicher Seite direkt oder mit Einverständnis des Staates vorgenommen und beträfen ausschließlich Kosovoalbaner ohne Unterscheidung. Die auf die physische Vernichtung von auf der anderen Seite stehenden Personen gerichteten Exzesse seien asylrechtlich beachtlich, wenn sie aufgrund asylerheblicher Merkmale, wie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, stattfinden. Aufgrund seiner Herkunft und dessen Zugehörigkeit zur Ethnie der Albaner bestehe auch beim BF eine Verfolgungsgefahr aus Gründen seiner Nationalität. Eine inländische Fluchtalternative scheide schon wegen des Fehlens einer internationalen Schutzmacht, wie etwa der UNO, aus. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs am 29.04.1999 in Rechtskraft.

Am 04.08.1999 wurde das Bundesasylamt durch die Polizeiinspektion Traunstein (Deutschland) unter gleichzeitiger Rückübermittlung der Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung davon benachrichtigt, dass der BF in Würzburg einen Asylantrag gestellt habe und am 15.07.1999 untergetaucht sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.09.2002, Zl. 34 Hv 72/02 w, wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall die mehrfache Qualifikation, mildernd dessen Unbescholtenheit.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.09.2002, Zl. 34 Hv 72/02 w, wurde der BF wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 12, 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall die mehrfache Qualifikation, mildernd dessen Unbescholtenheit.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 07.06.2005, Zl. 26 Hv 38/05 s, wurde der BF wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á EUR 2,00, gesamt EUR 400,-- rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, mildernd das Geständnis.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 07.06.2005, Zl. 26 Hv 38/05 s, wurde der BF wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á EUR 2,00, gesamt EUR 400,-- rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, mildernd das Geständnis.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30.01.2006, Zl. 21 Hv 10/06 p, wurde der BF wegen §§ 127, 15 Abs. 1 StGB sowie wegen §§ 129 Z. 1, 15 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt, wovon 3 Monate unbedingt, sowie 6 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichtes Linz zur Zl. 34 Hv 72/02 w rechtskräftig verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten sah das Gericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall die einschlägigen Vorstrafen, mildernd das Geständnis und dass es beim Versuch blieb.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30.01.2006, Zl. 21 Hv 10/06 p, wurde der BF wegen Paragraphen 127, 15, Absatz eins, StGB sowie wegen Paragraphen 129, Ziffer eins, 15, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt, wovon 3 Monate unbedingt, sowie 6 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichtes Linz zur Zl. 34 Hv 72/02 w rechtskräftig verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten sah das Gericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall die einschlägigen Vorstrafen, mildernd das Geständnis und dass es beim Versuch blieb.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 08.01.2007, Zl. 21 Hv 207/06 h, wurde der BF wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichtes Linz zur Zl. 21 Hv 10/06 p rechtskräftig verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sah das Gericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall das Vorliegen mehrerer Straftaten und mildernd das Geständnis.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 08.01.2007, Zl. 21 Hv 207/06 h, wurde der BF wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichtes Linz zur Zl. 21 Hv 10/06 p rechtskräftig verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sah das Gericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall das Vorliegen mehrerer Straftaten und mildernd das Geständnis.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24.03.2010, Zl. 28 Hv 134/09 d, wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz zweiter Fall, 15 Abs. 1, 12 dritter Fall StGB im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Überdies wurde er gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Leistung eines Schadenersatzbetrages verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30.01.2006, Zl. 21 Hv 10/06 p, wurde gemäß § 494 a Abs. 1 Z. 4 StPO widerrufen. Im Fall des BF wertete das Gericht erschwerend das Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation, die Faktenmehrheit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und mildernd die überwiegend geständige Verantwortung und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Im Hinblick auf das einschlägig belastete Vorleben des BF hielt das Gericht fest, dass dieses eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht verbiete.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24.03.2010, Zl. 28 Hv 134/09 d, wurde der BF wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz zweiter Fall, 15 Absatz eins, 12, dritter Fall StGB im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Überdies wurde er gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Leistung eines Schadenersatzbetrages verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30.01.2006, Zl. 21 Hv 10/06 p, wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen. Im Fall des BF wertete das Gericht erschwerend das Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation, die Faktenmehrheit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und mildernd die überwiegend geständige Verantwortung und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Im Hinblick auf das einschlägig belastete Vorleben des BF hielt das Gericht fest, dass dieses eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht verbiete.

Am 10.08.2010 wurde der BF aus der Strafhaft dem Bundesasylamt vorgeführt und vor diesem niederschriftlich einvernommen. Nachdem er damit konfrontiert wurde, dass er schon fünf Vorstrafen aufweise, gab der BF an, dass er nur von drei Vorstrafen wisse. Dem Vernehmungsorgan des Bundesasylamtes nannte er drei Vergehen, die er begangen haben wollte. Erst über Vorhalt des ihn betreffenden Vorstrafenkataloges gab er zu, sich an alle erinnern zu können. Seine letzten Vergehen bzw. Verbrechen verantwortete er damit, diese nur deshalb begangen zu haben, um Heroin kaufen zu können und verteidigte sich damit, dass dabei auch andere Personen dabei gewesen wären. Seit seiner Asylgewährung habe er Österreich nach Deutschland und nach Spanien verlassen. In Spanien sei er gewesen, um dort Urlaub zu machen. Auch sei er in Frankreich und in der Schweiz gewesen. Im Kosovo sei er nicht gewesen, da er eine österreichische Staatsangehörige, XXXX , am 08.02.2007 geehelicht habe und deswegen mit seiner Familie im Streit liege. Seine Frau verbüße ebenfalls eine Haftstrafe. Im Kosovo lebten seine Mutter und sein Bruder und bewohnten sie ein in Stanovce gelegenes Haus. Ein Bruder lebe in Österreich und zwei Geschwister lebten ihm unbekannten Aufenthaltes in Spanien. Eine weitere Schwester sei verheiratet und lebe im Kosovo. In den Kosovo wolle er nicht mehr zurückkehren, da er nicht wisse wohin er gehen soll. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde ihm ein Länderbericht zum Kosovo ausgehändigt.Am 10.08.2010 wurde der BF aus der Strafhaft dem Bundesasylamt vorgeführt und vor diesem niederschriftlich einvernommen. Nachdem er damit konfrontiert wurde, dass er schon fünf Vorstrafen aufweise, gab der BF an, dass er nur von drei Vorstrafen wisse. Dem Vernehmungsorgan des Bundesasylamtes nannte er drei Vergehen, die er begangen haben wollte. Erst über Vorhalt des ihn betreffenden Vorstrafenkataloges gab er zu, sich an alle erinnern zu können. Seine letzten Vergehen bzw. Verbrechen verantwortete er damit, diese nur deshalb begangen zu haben, um Heroin kaufen zu können und verteidigte sich damit, dass dabei auch andere Personen dabei gewesen wären. Seit seiner Asylgewährung habe er Österreich nach Deutschland und nach Spanien verlassen. In Spanien sei er gewesen, um dort Urlaub zu machen. Auch sei er in Frankreich und in der Schweiz gewesen. Im Kosovo sei er nicht gewesen, da er eine österreichische Staatsangehörige, römisch 40 , am 08.02.2007 geehelicht habe und deswegen mit seiner Familie im Streit liege. Seine Frau verbüße ebenfalls eine Haftstrafe. Im Kosovo lebten seine Mutter und sein Bruder und bewohnten sie ein in Stanovce gelegenes Haus. Ein Bruder lebe in Österreich und zwei Geschwister lebten ihm unbekannten Aufenthaltes in Spanien. Eine weitere Schwester sei verheiratet und lebe im Kosovo. In den Kosovo wolle er nicht mehr zurückkehren, da er nicht wisse wohin er gehen soll. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde ihm ein Länderbericht zum Kosovo ausgehändigt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2011, Zl. 10 00.781-BAL, wurde der dem BF mit Bescheid vom 27.04.1999, Zl. 107.031/0-XI/25/98, zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gegen diesen, dem BF zu Handen seiner Rechtsvertreterin am 03.03.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die dem Bundesasylamt am 17.03.2011 übermittelte Beschwerde des BF, die sich im Wesentlichen zusammengefasst auf den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stützt. Das Bundesasylamt legte die Beschwerde des BF samt Akt dem Asylgerichtshof am 22.03.2011 vor. Am 15.07.2011 legte die Rechtsvertreterin des BF dem Asylgerichtshof eine von der Justizanstalt Wien-Favoriten ausgestellte, zum 01.07.2011 datierte Behandlungsbestätigung vor, aus der sich ergibt, dass der BF seit Ende August 2010 an einer Entwöhnungsbehandlung in der Justizanstalt Wien-Favoriten teilnehme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2011, Zl. 10 00.781-BAL, wurde der dem BF mit Bescheid vom 27.04.1999, Zl. 107.031/0-XI/25/98, zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gegen diesen, dem BF zu Handen seiner Rechtsvertreterin am 03.03.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die dem Bundesasylamt am 17.03.2011 übermittelte Beschwerde des BF, die sich im Wesentlichen zusammengefasst auf den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stützt. Das Bundesasylamt legte die Beschwerde des BF samt Akt dem Asylgerichtshof am 22.03.2011 vor. Am 15.07.2011 legte die Rechtsvertreterin des BF dem Asylgerichtshof eine von der Justizanstalt Wien-Favoriten ausgestellte, zum 01.07.2011 datierte Behandlungsbestätigung vor, aus der sich ergibt, dass der BF seit Ende August 2010 an einer Entwöhnungsbehandlung in der Justizanstalt Wien-Favoriten teilnehme.

Am 24.08.2011 übermittelte die Rechtsvertreterin des BF dem Asylgerichtshof eine Bestätigung über eine Teilnahme des BF an einem Deutschkurs in der Justizanstalt Wien-Favoriten.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 02.12.2013, Zl. 30 Hv 16/13 x, wurde der BF teils unter anderen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 Abs. 1 StGB, gemäß § 229 Abs. 1 StGB, § 136 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gemäß § 494 a Abs. 1 Z. 2 StPO wurde vom Widerruf der zu Zl. 181 BE 258/11a des LG für Strafsachen Wien abgesehen, die Probezeit jedoch gemäß Abs. 6 leg. cit. auf fünf Jahre verlängert. In der Urteilsbegründung heißt es zum BF und den weiteren Mitangeklagten - darunter die Ehegattin des BF - XXXX , dass die Angeklagten Mitglieder einer kriminellen Vereinigung seien, die in professioneller Weise Einbruchdiebstähle planten und ausführten, insbesondere mit dem Ziel, die erbeuteten Gegenstände zu Geld zu machen, um ihre Drogensucht zu finanzieren. Der BF sei seit 10 Jahren heroinabhängig. Auch seine mitangeklagte und verurteilte Ehegattin sei suchtgiftabhängig. Der BF und dessen Ehegattin seien bereits wegen mehrerer Diebstähle durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu 28 Hv 134/09 d rechtskräftig verurteilt worden. In Ansehung des BF wertete das Gericht bei den Strafzumessungsgründen erschwerend die mehrfache Qualifikation, das schwer belastete Vorstrafenleben des BF, die Strafschärfung des Rückfalls nach § 39 StGB und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und mildernd die geständige Verantwortung und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben und die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebesbeute und Wiederausfolgung an die Opfer. Nach § 130 vierter Fall StGB sei die unter anderen vom BF ausgeführte Tat mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Weiter heißt es in den Ausführungen zur Strafbemessung, dass insbesondere in Ansehung des BF eine bedingte Strafnachsicht aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen wäre, weil er sich trotz wiederholter (teil-)bedingter Strafnachsichten nicht von der Begehung der gegenständlichen (weiteren) Einbruchsdiebstähle habe abhalten lassen.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 02.12.2013, Zl. 30 Hv 16/13 x, wurde der BF teils unter anderen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter und vierter Fall, 15 Absatz eins, StGB, gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 136, Absatz eins, StGB und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der zu Zl. 181 BE 258/11a des LG für Strafsachen Wien abgesehen, die Probezeit jedoch gemäß Absatz 6, leg. cit. auf fünf Jahre verlängert. In der Urteilsbegründung heißt es zum BF und den weiteren Mitangeklagten - darunter die Ehegattin des BF - römisch 40 , dass die Angeklagten Mitglieder einer kriminellen Vereinigung seien, die in professioneller Weise Einbruchdiebstähle planten und ausführten, insbesondere mit dem Ziel, die erbeuteten Gegenstände zu Geld zu machen, um ihre Drogensucht zu finanzieren. Der BF sei seit 10 Jahren heroinabhängig. Auch seine mitangeklagte und verurteilte Ehegattin sei suchtgiftabhängig. Der BF und dessen Ehegattin seien bereits wegen mehrerer Diebstähle durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu 28 Hv 134/09 d rechtskräftig verurteilt worden. In Ansehung des BF wertete das Gericht bei den Strafzumessungsgründen erschwerend die mehrfache Qualifikation, das schwer belastete Vorstrafenleben des BF, die Strafschärfung des Rückfalls nach Paragraph 39, StGB und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und mildernd die geständige Verantwortung und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben und die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebesbeute und Wiederausfolgung an die Opfer. Nach Paragraph 130, vierter Fall StGB sei die unter anderen vom BF ausgeführte Tat mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Weiter heißt es in den Ausführungen zur Strafbemessung, dass insbesondere in Ansehung des BF eine bedingte Strafnachsicht aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen wäre, weil er sich trotz wiederholter (teil-)bedingter Strafnachsichten nicht von der Begehung der gegenständlichen (weiteren) Einbruchsdiebstähle habe abhalten lassen.

Am 07.10.2013 teilte die Landespolizeidirektion für Oberösterreich dem Asylgerichtshof mit, dass sich der BF seit 28.09.2013 in der Justizanstalt Linz befinde. Entsprechend einer beim Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2014 eingelangten Haftauskunft, werde der BF wegen der über ihn aufgrund des zur Zl. 30 Hv 16/13 x ergangenen Urteiles des Landesgerichtes Linz über ihn verhängten Freiheitsstrafe in Haft gehalten. Am 20.02.2014 sei er aus der Strafhaft entlassen worden.

Aufgrund der an den BF ergangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilte die Rechtsvertreterin des BF am 01.04.2014 anher mit, dass sich der BF derzeit in der Justizanstalt Linz in Untersuchungshaft befinde. Am 09.04.2014 teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der BF nicht mehr in Untersuchungshaft befinde.

Am 28.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche öffentliche Verhandlung durch, der der ordnungsgemäß geladene BF unentschuldigt fernblieb. Die belangte Behörde ließ sich für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entschuldigen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014, Zahl G305 1207031-2/17E, der damaligen Rechtsvertreterin des BF zugestellt am 05.05.2014, wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 5. erwähnten Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet ab- und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014, Zahl G305 1207031-2/17E, der damaligen Rechtsvertreterin des BF zugestellt am 05.05.2014, wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 5. erwähnten Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet ab- und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF zugestellt am 29.08.2014, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das BFA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF sei vom LG Linz 5 Mal - zuletzt zu 30 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe - rechtskräftig verurteilt worden. Er sei in Österreich nicht gemeldet, habe am 08.02.2007 die österreichische Staatsangehörige XXXX geehelicht und seien aus dieser Ehe keine Kinder hervorgegangen. Zumindest während der Verbüßung der Strafhaft sei die Lebensgemeinschaft aufgehoben gewesen. Auch die Frau des BF sei aktuell nicht im Bundesgebiet gemeldet. Trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer in Österreich seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Der BF übe derzeit auch keine regelmäßige, legale Beschäftigung aus und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente werde durch die vom Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus werde das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen sei. Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung öffentlicher Interessen sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen. Im Fall des BF hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF zugestellt am 29.08.2014, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das BFA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF sei vom LG Linz 5 Mal - zuletzt zu 30 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe - rechtskräftig verurteilt worden. Er sei in Österreich nicht gemeldet, habe am 08.02.2007 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 geehelicht und seien aus dieser Ehe keine Kinder hervorgegangen. Zumindest während der Verbüßung der Strafhaft sei die Lebensgemeinschaft aufgehoben gewesen. Auch die Frau des BF sei aktuell nicht im Bundesgebiet gemeldet. Trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer in Österreich seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Der BF übe derzeit auch keine regelmäßige, legale Beschäftigung aus und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente werde durch die vom Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus werde das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen sei. Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung öffentlicher Interessen sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen. Im Fall des BF hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen, dem BF am 29.08.2014 zugestellten Bescheid erhob dessen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) am 09.09.2014 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin gehend abzuändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, die Rückkehrentscheidung und die Feststellung, dass die Abschiebung zulässig sei, aufzuheben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den Vollzug der Abschiebung bis zur Beendigung der Therapie aufzuschieben. Inhaltlich wurde die Beschwerde im Wesentlichen, kurz zusammengefasst damit begründet, der BF sei einer Tätigkeit als Bauarbeiter nachgegangen und habe am 08.02.2007 XXXX geheiratet. Mit dieser lebe er nach wie vor zusammen. Als Folge seiner aktuellen Verurteilung unterziehe sich der BF gemeinsam mit seiner Frau derzeit einer stationären Drogentherapie im Schweizerhaus in Hadersdorf. Die Übergabe aus der Strafhaft sei am 20.02.2014 erfolgt. Die Feststellung der belangten Behörde, der BF sei in Österreich nicht mehr gemeldet, sei ebenso unrichtig wie jene, dass sich dieser seit 03.07.2014 nicht mehr in Österreich aufhalte. Gleiches gelte für seine Ehegattin. Der angefochtene Bescheid erweise sich auch deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil er auf der unrichtigen Annahme basiere, der BF lebe im Ausland und führe kein gemeinsames Eheleben mit seiner Gattin. Die Beschaffungskriminalität sei insofern zu relativieren, als vom Gericht wie vom Sachverständigen festgestellt worden sei, dass der BF therapiewillig und -fähig sei. Der BF hätte keine Therapie verordnet bekommen, wenn nicht die Erfolgsaussichten gegeben gewesen wären. Es fehle daher eine Rechtfertigung, einen Eingriff in die Rechte des BF gemäß Art 8 EMRK vorzunehmen, weil anzunehmen sei, dass von ihm bei positiv abgeschlossener Therapie keine Gefahr mehr für die österreichische Ordnung und Sicherheit ausgehe.Gegen diesen, dem BF am 29.08.2014 zugestellten Bescheid erhob dessen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage am 09.09.2014 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin gehend abzuändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, die Rückkehrentscheidung und die Feststellung, dass die Abschiebung zulässig sei, aufzuheben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den Vollzug der Abschiebung bis zur Beendigung der Therapie aufzuschieben. Inhaltlich wurde die Beschwerde im Wesentlichen, kurz zusammengefasst damit begründet, der BF sei einer Tätigkeit als Bauarbeiter nachgegangen und habe am 08.02.2007 römisch 40 geheiratet. Mit dieser lebe er nach wie vor zusammen. Als Folge seiner aktuellen Verurteilung unterziehe sich der BF gemeinsam mit seiner Frau derzeit einer stationären Drogentherapie im Schweizerhaus in Hadersdorf. Die Übergabe aus der Strafhaft sei am 20.02.2014 erfolgt. Die Feststellung der belangten Behörde, der BF sei in Österreich nicht mehr gemeldet, sei ebenso unrichtig wie jene, dass sich dieser seit 03.07.2014 nicht mehr in Österreich aufhalte. Gleiches gelte für seine Ehegattin. Der angefochtene Bescheid erweise sich auch deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil er auf der unrichtigen Annahme basiere, der BF lebe im Ausland und führe kein gemeinsames Eheleben mit seiner Gattin. Die Beschaffungskriminalität sei insofern zu relativieren, als vom Gericht wie vom Sachverständigen festgestellt worden sei, dass der BF therapiewillig und -fähig sei. Der BF hätte keine Therapie verordnet bekommen, wenn nicht die Erfolgsaussichten gegeben gewesen wären. Es fehle daher eine Rechtfertigung, einen Eingriff in die Rechte des BF gemäß Artikel 8, EMRK vorzunehmen, weil anzunehmen sei, dass von ihm bei positiv abgeschlossener Therapie keine Gefahr mehr für die österreichische Ordnung und Sicherheit ausgehe.

Der Beschwerde wurden zwei Beschlüsse des LG Linz in Bezug auf die Gewährung des Strafaufschubs zwecks Inanspruchnahme einer Drogentherapie beigefügt, wobei einer an den BF, der zweite an dessen Ehegattin gerichtet ist. Ferner übermittelte der RV eine Meldebestätigung des BF, seiner Frau sowie zwei Auszugsvereinbarungen aus der Unterkunft des Vereins "Oikos" vom 31.03.2014, welchen zufolge der BF wegen Verdacht auf Drogenkonsums, Weitergabe von Drogen im Haus und Verdacht auf Harnverfälschung, freiwillig ausgezogen sei. Ferner wurden dem Rechtsmittel zwei Aufenthaltsbestätigungen der "Zukunftsschmiede" vom 20.02. bis 03.03.2014 über die Wohnungnahme des BF und seiner Frau beigefügt.Der Beschwerde wurden zwei Beschlüsse des LG Linz in Bezug auf die Gewährung des Strafaufschubs zwecks Inanspruchnahme einer Drogentherapie beigefügt, wobei einer an den BF, der zweite an dessen Ehegattin gerichtet ist. Ferner übermittelte der Regierungsvorlage eine Meldebestätigung des BF, seiner Frau sowie zwei Auszugsvereinbarungen aus der Unterkunft des Vereins "Oikos" vom 31.03.2014, welchen zufolge der BF wegen Verdacht auf Drogenkonsums, Weitergabe von Drogen im Haus und Verdacht auf Harnverfälschung, freiwillig ausgezogen sei. Ferner wurden dem Rechtsmittel zwei Aufenthaltsbestätigungen der "Zukunftsschmiede" vom 20.02. bis 03.03.2014 über die Wohnungnahme des BF und seiner Frau beigefügt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2014, G307 2012019-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2014, G307 2012019-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2015, E 1719/2014-12, ab und trat sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Erkenntnis vom 3. September 2015, ZI. Ra 2015/21/0121-4, wurde die Revision zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof führte aus:

"Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision geltend gemacht, die bekämpfte Entscheidung weiche "von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, insofern schon ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt grundsätzlich den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann". Im konkreten Fall komme die Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin - die Eheschließung erfolgte am 8. Februar 2007 - hinzu und eine Aufenthaltsdauer von bereits 17 Jahren.

Dem ist zu entgegnen, dass die angesprochene "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden, anders als im vorliegenden Fall, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (zu einem derartigen Fall siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, ZI. 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (siehe zu einem derartigen Fall, wenn auch unter dem Blickwinkel des § 69 Abs. 2 FPG idF vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, etwa das hg. Erkenntnis vom 2. August 2013, ZI. 2012/21/0262). Im Übrigen ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass auf ihn entgegen seiner Auffassung weder die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) noch die Richtlinie betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (RL 2003/109/EG) anzuwenden ist. Die unter dem Blickwinkel aufenthaltsbeendender Maßnahmen innerstaatlich vorgesehene Gleichstellung von Ehegatten österreichischer Staatsbürger mit dem von der erstgenannten Richtlinie erfassten Personenkreis hat der Gesetzgeber aber mit Erlassung des FNG-Anpassungsgesetzes durch entsprechende Novellierung des per 1. Jänner 2014 gänzlich aufgehobenen § 65b FPG mit Wirkung vom 18. April 2013 beseitigt. Auch hierauf kann sich der Revisionswerber mithin nicht berufen.Dem ist zu entgegnen, dass die angesprochene "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden, anders als im vorliegenden Fall, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (zu einem derartigen Fall siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, ZI. 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (siehe zu einem derartigen Fall, wenn auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, etwa das hg. Erkenntnis vom 2. August 2013, ZI. 2012/21/0262). Im Übrigen ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass auf ihn entgegen seiner Auffassung weder die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) noch die Richtlinie betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (RL 2003/109/EG) anzuwenden ist. Die unter dem Blickwinkel aufenthaltsbeendender Maßnahmen innerstaatlich vorgesehene Gleichstellung von Ehegatten österreichischer Staatsbürger mit dem von der erstgenannten Richtlinie erfassten Personenkreis hat der Gesetzgeber aber mit Erlassung des FNG-Anpassungsgesetzes durch entsprechende Novellierung des per 1. Jänner 2014 gänzlich aufgehobenen Paragraph 65 b, FPG mit Wirkung vom 18. April 2013 beseitigt. Auch hierauf kann sich der Revisionswerber mithin nicht berufen.

Richtig ist, dass es nach der hg. Judikatur im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen bedarf (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Ra 2014/21/0057). Vor dem Hintergrund, dass auch in der Revision keine Umstände geltend gemacht werden, welche die Delinquenz des Revisionswerbers in einem milderen Licht erscheinen lassen - der bloße Hinweis auf die Suchtgiftabhängigkeit des Revisionswerbers, welche für die gegenständliche "Beschaffungskriminalität" verantwortlich sei, reicht nicht hin -, lassen sich die entsprechenden Ausführungen des BVwG bzw. das von ihm erzielte Ergebnis letztlich mit der genannten Judikatur aber noch in Einklang bringen."Richtig ist, dass es nach der hg. Judikatur im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen bedarf vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Ra 2014/21/0057). Vor dem Hintergrund, dass auch in der Revision keine Umstände geltend gemacht werden, welche die Delinquenz des Revisionswerbers in einem milderen Licht erscheinen lassen - der bloße Hinweis auf die Suchtgiftabhängigkeit des Revisionswerbers, welche für die gegenständliche "Beschaffungskriminalität" verantwortlich sei, reicht nicht hin -, lassen sich die entsprechenden Ausführungen des BVwG bzw. das von ihm erzielte Ergebnis letztlich mit der genannten Judikatur aber noch in Einklang bringen."

1.2. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 22.07.2016 (14:30 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Hernals Wien vollzogen.

1.3. Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel wurde am 10.08.2016 die Haftfähigkeit des BF bestätigt.

1.4. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung nicht freiwillig nachgekommen. Der BF verfügt über keine Barmittel und ist nicht erwerbstätig. Seine Frau, die Arbeitslosengeld bezieht, kommt für seinen Lebensunterhalt auf. Im Zuge der Einvernahme am 22.07.2016 brachte der BF vor:

"F.: Haben Sie eine fremdenrechtliche Genehmigung wie etwa ein Visum/Aufenthaltsberechtigung etc. für Österreich oder einen sonstigen europäischen Staat.

A.: Ich habe nichts dergleichen. Ich war Asylwerber, das Asylverfahren ist schon seit 03.09.2015 abgeschlossen. Alles ist negativ. Ich sollte dann in meine Heimat abgeschoben werden. Ich wollte aber nicht abgeschoben werden, also tauchte ich unter.

(...)

F.: Haben Sie in Österreich einen Wohnsitz

A.: Ich habe mich heute an der Adresse XXXX angemeldet. Ich war aktuell die ganze Zeit in Österreich, habe mich aber versteckt gehalten, war bei verschiedenen Freunden, da ich eben nicht abgeschoben werden wollte.A.: Ich habe mich heute an der Adresse römisch 40 angemeldet. Ich war aktuell die ganze Zeit in Österreich, habe mich aber versteckt gehalten, war bei verschiedenen Freunden, da ich eben nicht abgeschoben werden wollte.

Ich war vor zweieinhalb Wochen bei der Polizei - ich bin nach einem Raufhandel mit einem Albaner festgenommen worden.

(...)

F.: Bitte füllen Sie das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus.

A.: Nein, ich werde dieses Formular nicht ausfüllen, denn ich möchte nicht in meine Heimat abgeschoben werden. Ich werde mich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen.

(...)

A.: Ich habe mich heute bei XXXX in XXXX angemeldet. Vorher war ich zwar in Österreich, aber seit sechs Monaten bin ich nicht gemeldet. Ich wollte mich nicht anmelden, da ich fürchtete abgeschoben zu werden. Ich werden Ihnen auch nicht sagen, wo ich mich die ganze Zeit aufgehalten habe.A.: Ich habe mich heute bei römisch 40 in römisch 40 angemeldet. Vorher war ich zwar in Österreich, aber seit sechs Monaten bin ich nicht gemeldet. Ich wollte mich nicht anmelden, da ich fürchtete abgeschoben zu werden. Ich werden Ihnen auch nicht sagen, wo ich mich die ganze Zeit aufgehalten habe.

(...)

F.: Wieviel Barmittel besitzen Sie.

A.: Ich habe keinerlei Barmittel.

(...)

A.: Ich habe eine Frau namens XXXX , bin aber ledig und kinderlos.A.: Ich habe eine Frau namens römisch 40 , bin aber ledig und kinderlos.

F.: Woher kennen Sie XXXX .F.: Woher kennen Sie römisch 40 .

A.: Wir sind verheiratet, meine Frau kommt für meinen Lebensunterhalt auf. Meine Frau erhält momentan Arbeitslosengeld, geht aber manchmal pfuschen und davon leben wir.

(...)

Deshalb wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, über Sie die Schubhaft verhängt wird. Nehmen Sie dazu Stellung.

A.: Ich habe dazu nichts zu sagen. Ich habe nach wie vor den Wunsch in Österreich zu bleiben und mir hier Arbeit zu suchen. Ich möchte mein Leben hier gestalten und ich werde keinesfalls in die Heimat zurückkehren. Ich kann nicht zurück in meine Heimat - dort habe ich nichts. Hier geht es mir besser. Wenn ich nicht aus dem Gefängnis freikomme, tauche ich einmal ab. Freiwillig gehe ich nicht in meine Heimat. Das Leben dort war nicht gut. Ich habe dort auch keine Arbeit - was sollte ich dort tun.

(...)

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich werde nicht in meine Heimat zurückkehren. Dort habe ich kein Leben. Ich wirke auch bei der Erlangung des Heimreisezertifikates nicht mit."

Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist von Fluchtgefahr auszugehen.

1.5. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

1) LG LINZ 34 HV 72/2002W vom 13.09.2002 RK17.09.2002:

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 12 StGB Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 17.09.2002, zu LG LINZ 34 HV 72/2002W RK 17.09.2002 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG LINZ 26 HV 38/2005S/B vom 01.06.2005, zu LG LINZ 34 HV 72/2002W RK 17.09.2002 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 17.09.2002 LG LINZ 34 HV 72/2002W vom 25.02.2008.

2) LG LINZ 26 HV 38/2005S vom 01.06.2005 RK 01.06.2005:

PAR 146 147 ABS 1/1 StGB, Geldstrafe von 200 Tags zu je 2,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 100 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 10.04.2008.

3) LG LINZ 21 HV 10/2006P vom 30.01.2006 RK 30.01.2006:

PAR 127 15/1 129/1 15/1 StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, zu LG LINZ 21 HV 10/2006P RK 30.01.2006 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 14.04.2006 LG LINZ 21 HV 10/2006P vom 19.04.2006, zu LG LINZ 21 HV 10/2006P RK 30.01.2006 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG LINZ 21 HV 207/2006H/B vom 08.01.2007, zu LG LINZ 21 HV 10/2006P RK 30.01.2006, Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen, LG LINZ 28 HV 134/2009D vom 24.03.2010.

4) LG LINZ 21 HV207/2006H vom 08.01.2007 RK 12.01.2007:

PAR 223/2 224 StGB Freiheitsstrafe 3 Monate Vollzugsdatum 17.03.2009, zu LG LINZ 21 HV 207/2006H RK 12.01.2007, Unbedingte Freiheitsstrafe umgewandelt in eine Geldstrafe von 180 Tags zu je 2,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, LG LINZ 21 HV 207/2006K vom 21.08.2007.

5) LG LINZ 28 HV 134/2009D vom 24.03.2010 RK 31.03.2010:

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 129/2 130 (1. SATZ 2. FALL) 130 (2. SATZ 2. FALL) 15 12 (3. FALL) PAR 135/1 135/2 (2. FALL) StGB, Freiheitsstrafe 30 Monate, zu LG LINZ 28 HV 134/2009D RK 31.03.2010 zu LG LINZ 21 HV 10/2006P RK 30.01.2006, Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 14.12.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, LG F.STRAFS.WiEN 181 BE 258/2011a vom 23.11.2011 zu LG LINZ 28 HV 134/2009D RK 31.03.2010, zu LG LINZ 21 HV10/2006PRK 30.01.2006, Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre, LG LINZ 030 HV 16/2013x vom 02.12.2013.

6) LG LINZ 030 HV 16/2013x vom 02.12.2013 RK 02.12.2013:

§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1,130 2.4. Fall StGB, § 15 StGB §229 (1) StGB §50 (1) Z 2 WaffG, §136(1) StGB, Datum der (letzten) Tat 27.09.2013, Freiheitsstrafe 30 Monate, zu LG LINZ 030 HV 16/2013x RK 02.12.2013, (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Bestellung eines Bewährungshelfers, LG LINZ 030 HV 16/2013x vom 01.03.2016.Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 4, 129, Ziffer eins,,130 2.4. Fall StGB, Paragraph 15, StGB §229 (1) StGB §50 (1) Ziffer 2, WaffG, §136(1) StGB, Datum der (letzten) Tat 27.09.2013, Freiheitsstrafe 30 Monate, zu LG LINZ 030 HV 16/2013x RK 02.12.2013, (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Bestellung eines Bewährungshelfers, LG LINZ 030 HV 16/2013x vom 01.03.2016.

1.6. Das BFA verfügt über ein Heimreisezertifikat (Gültigkeit von 27.07.2016 - 27.08.2016). Die Überstellung des BF in den Kosovo ist für den 18.08.2016 - durch einen von Frontex koordinierten Charterflug - geplant.

1.7. Am 03.08.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten

[...]".

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX , geb. XXXX und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität römisch 40 , geb. römisch 40 und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist.

Andererseits darauf, dass der BF in der Einvernahme am 22.07.2016 vorbrachte:

"A.: Ich habe nichts dergleichen. Ich war Asylwerber, das Asylverfahren ist schon seit 03.09.2015 abgeschlossen. Alles ist negativ. Ich sollte dann in meine Heimat abgeschoben werden. Ich wollte aber nicht abgeschoben werden, also tauchte ich unter.

(...)

A.: Ich habe mich heute an der Adresse XXXX angemeldet. Ich war aktuell die ganze Zeit in Österreich, habe mich aber versteckt gehalten, war bei verschiedenen Freunden, da ich eben nicht abgeschoben werden wollte.A.: Ich habe mich heute an der Adresse römisch 40 angemeldet. Ich war aktuell die ganze Zeit in Österreich, habe mich aber versteckt gehalten, war bei verschiedenen Freunden, da ich eben nicht abgeschoben werden wollte.

Ich war vor zweieinhalb Wochen bei der Polizei - ich bin nach einem Raufhandel mit einem Albaner festgenommen worden.

(...)

F.: Bitte füllen Sie das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus.

A.: Nein, ich werde dieses Formular nicht ausfüllen, denn ich möchte nicht in meine Heimat abgeschoben werden. Ich werde mich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen.

(...)

A.: Ich habe mich heute bei XXXX in XXXX angemeldet. Vorher war ich zwar in Österreich, aber seit sechs Monaten bin ich nicht gemeldet. Ich wollte mich nicht anmelden, da ich fürchtete abgeschoben zu werden. Ich werden Ihnen auch nicht sagen, wo ich mich die ganze Zeit aufgehalten habe.A.: Ich habe mich heute bei römisch 40 in römisch 40 angemeldet. Vorher war ich zwar in Österreich, aber seit sechs Monaten bin ich nicht gemeldet. Ich wollte mich nicht anmelden, da ich fürchtete abgeschoben zu werden. Ich werden Ihnen auch nicht sagen, wo ich mich die ganze Zeit aufgehalten habe.

(...)

Deshalb wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, über Sie die Schubhaft verhängt wird. Nehmen Sie dazu Stellung.

A.: Ich habe dazu nichts zu sagen. Ich habe nach wie vor den Wunsch in Österreich zu bleiben und mir hier Arbeit zu suchen. Ich möchte mein Leben hier gestalten und ich werde keinesfalls in die Heimat zurückkehren. Ich kann nicht zurück in meine Heimat - dort habe ich nichts. Hier geht es mir besser. Wenn ich nicht aus dem Gefängnis freikomme, tauche ich einmal ab. Freiwillig gehe ich nicht in meine Heimat. Das Leben dort war nicht gut. Ich habe dort auch keine Arbeit - was sollte ich dort tun.

(...)

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich werde nicht in meine Heimat zurückkehren. Dort habe ich kein Leben. Ich wirke auch bei der Erlangung des Heimreisezertifikates nicht mit."

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist. Die Feststellung betreffend Heimreisezertifikat ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 10.08.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.2. Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Es galt die Abschiebung des BF in den Kosovo zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.Es galt die Abschiebung des BF in den Kosovo zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stützte, andererseits auch die in Absatz 3, leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die aufgeworfenen rechtlichen Fragen

* "Nichteinhaltung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes iSd Art 47 GRC",* "Nichteinhaltung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes iSd Artikel 47, GRC",

* "Fehlen einer Prozesskostenhilfe für die BF zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs, eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung";

* "unionsrechtswidrige Verhängung der Schubhaft mittels Mandatsbescheid in Verbindung mit dem Fehlen jeglichen Ermittlungsverfahrens"

sind nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Einerseits wurden sie lediglich unsubstantiiert vorgetragen - inwiefern gegenständlich der "Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Art 47 GRC nicht eingehalten" wurde, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt - andererseits wurde "Prozesskostenhilfe für den BF" nicht einmal beantragt; die Anträge beschränken sich auf die im Verfahrensgang dargestellten, bzw. erweisen sich die Ausführungen als aktenwidrig: Auch wenn die gegenständliche Schubhaft mit Mandatsbescheid erlassen wurde, so ging dem eine umfassende Befragung des Beschwerdeführers, die Schubhafteinvernahme, voraus, sodass von einem "Fehlen jeglichen Ermittlungsverfahrens" nicht einmal ansatzweise gesprochen werden kann.Einerseits wurden sie lediglich unsubstantiiert vorgetragen - inwiefern gegenständlich der "Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Artikel 47, GRC nicht eingehalten" wurde, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt - andererseits wurde "Prozesskostenhilfe für den BF" nicht einmal beantragt; die Anträge beschränken sich auf die im Verfahrensgang dargestellten, bzw. erweisen sich die Ausführungen als aktenwidrig: Auch wenn die gegenständliche Schubhaft mit Mandatsbescheid erlassen wurde, so ging dem eine umfassende Befragung des Beschwerdeführers, die Schubhafteinvernahme, voraus, sodass von einem "Fehlen jeglichen Ermittlungsverfahrens" nicht einmal ansatzweise gesprochen werden kann.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF zugestellt am 29.08.2014, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen diesen, dem BF am 29.08.2014 zugestellten Bescheid erhob dessen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) am 09.09.2014 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin gehend abzuändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, die Rückkehrentscheidung und die Feststellung, dass die Abschiebung zulässig sei, aufzuheben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den Vollzug der Abschiebung bis zur Beendigung der Therapie aufzuschieben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF zugestellt am 29.08.2014, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen diesen, dem BF am 29.08.2014 zugestellten Bescheid erhob dessen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage am 09.09.2014 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin gehend abzuändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, die Rückkehrentscheidung und die Feststellung, dass die Abschiebung zulässig sei, aufzuheben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den Vollzug der Abschiebung bis zur Beendigung der Therapie aufzuschieben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2014, G307 2012019-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2015, E 1719/2014-12, ab und trat sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Erkenntnis vom 3. September 2015, ZI. Ra 2015/21/0121-4, wurde die Revision zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus: "Dem ist zu entgegnen, dass die angesprochene "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden, anders als im vorliegenden Fall, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (zu einem derartigen Fall siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, ZI. 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage".Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2014, G307 2012019-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2015, E 1719/2014-12, ab und trat sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Erkenntnis vom 3. September 2015, ZI. Ra 2015/21/0121-4, wurde die Revision zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus: "Dem ist zu entgegnen, dass die angesprochene "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden, anders als im vorliegenden Fall, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (zu einem derartigen Fall siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, ZI. 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage".

Dem BF wurde in der Einvernahme am 22.07.2016 durch das BFA - zur möglichen Schubhaftanordnung - Gelegenheit gegeben, seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.

Folgendes Verhalten begründet Fluchtgefahr:

Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:

* Der BF hat von sich vor seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der BF reiste nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

* Der BF wurde von inländischen Gerichten mehrmals rechtskräftig verurteilt.

* Einvernahme des BF am 22.07.2016, in der er vorbrachte, er wolle nicht in den Kosovo zurück, er werde sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen und er wirke nicht an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mit:

"A.: Ich habe nichts dergleichen. Ich war Asylwerber, das Asylverfahren ist schon seit 03.09.2015 abgeschlossen. Alles ist negativ. Ich sollte dann in meine Heimat abgeschoben werden. Ich wollte aber nicht abgeschoben werden, also tauchte ich unter.

(...)

F.: Haben Sie in Österreich einen Wohnsitz

A.: Ich habe mich heute an der Adresse XXXX angemeldet. Ich war aktuell die ganze Zeit in Österreich, habe mich aber versteckt gehalten, war bei verschiedenen Freunden, da ich eben nicht abgeschoben werden wollte.A.: Ich habe mich heute an der Adresse römisch 40 angemeldet. Ich war aktuell die ganze Zeit in Österreich, habe mich aber versteckt gehalten, war bei verschiedenen Freunden, da ich eben nicht abgeschoben werden wollte.

Ich war vor zweieinhalb Wochen bei der Polizei - ich bin nach einem Raufhandel mit einem Albaner festgenommen worden.

(...)

F.: Bitte füllen Sie das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus.

A.: Nein, ich werde dieses Formular nicht ausfüllen, denn ich möchte nicht in meine Heimat abgeschoben werden. Ich werde mich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen.

(...)

A.: Ich habe mich heute bei XXXX in XXXX angemeldet. Vorher war ich zwar in Österreich, aber seit sechs Monaten bin ich nicht gemeldet. Ich wollte mich nicht anmelden, da ich fürchtete abgeschoben zu werden. Ich werden Ihnen auch nicht sagen, wo ich mich die ganze Zeit aufgehalten habe.A.: Ich habe mich heute bei römisch 40 in römisch 40 angemeldet. Vorher war ich zwar in Österreich, aber seit sechs Monaten bin ich nicht gemeldet. Ich wollte mich nicht anmelden, da ich fürchtete abgeschoben zu werden. Ich werden Ihnen auch nicht sagen, wo ich mich die ganze Zeit aufgehalten habe.

(...)

Deshalb wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, über Sie die Schubhaft verhängt wird. Nehmen Sie dazu Stellung.

A.: Ich habe dazu nichts zu sagen. Ich habe nach wie vor den Wunsch in Österreich zu bleiben und mir hier Arbeit zu suchen. Ich möchte mein Leben hier gestalten und ich werde keinesfalls in die Heimat zurückkehren. Ich kann nicht zurück in meine Heimat - dort habe ich nichts. Hier geht es mir besser. Wenn ich nicht aus dem Gefängnis freikomme, tauche ich einmal ab. Freiwillig gehe ich nicht in meine Heimat. Das Leben dort war nicht gut. Ich habe dort auch keine Arbeit - was sollte ich dort tun.

(...)

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich werde nicht in meine Heimat zurückkehren. Dort habe ich kein Leben. Ich wirke auch bei der Erlangung des Heimreisezertifikates nicht mit."

* Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen Anknüpfungspunkte und verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel. Die Ehefrau des BF bezieht Arbeitslosen-geld. Der BF brachte in seiner Einvernahme am 22.07.2016 vor:

"F.: Wieviel Barmittel besitzen Sie.

A.: Ich habe keinerlei Barmittel.

(...)

A.: Ich habe eine Frau namens XXXX , bin aber ledig und kinderlos.A.: Ich habe eine Frau namens römisch 40 , bin aber ledig und kinderlos.

F.: Woher kennen Sie XXXX .F.: Woher kennen Sie römisch 40 .

A.: Wir sind verheiratet, meine Frau kommt für meinen Lebensunterhalt auf. Meine Frau erhält momentan Arbeitslosengeld, geht aber manchmal pfuschen und davon leben wir."

davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich freiwillig der Abschiebung zu stellen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr/einem Risiko des Untertauchens auszugehen.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der Abschiebung entziehen könnte.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.

Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen.

Die Anhaltung in Schubhaft ab 22.07.2016 (14:30 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF von sich vor seinem Aufgriff sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme keinerlei Bereitschaft gezeigt hat, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.

Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).

Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).

Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Überstellung am 18.08.2016 als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die Paragraphen 22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.6. Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten I. und II. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.

Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:

"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."

Schlagworte

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,
Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2131914.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten