Entscheidungsdatum
19.08.2016Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z2Spruch
W116 2012656-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR BEAMTE UND LEHRER beim BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND
SPORT vom 18.08.2014, GZ: 5-DKfBuL/14, betreffend Nichteinleitungsbeschluss in der Disziplinarsache gegen ADir XXXX ,SPORT vom 18.08.2014, GZ: 5-DKfBuL/14, betreffend Nichteinleitungsbeschluss in der Disziplinarsache gegen ADir römisch 40 ,
BA, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als im Spruch des beschwerdegegenständlichen Beschlusses die Wortfolge "aufgrund Verfolgungsverjährung" zu entfallen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Nichteinleitungsbeschluss vom 18.08.2014, GZ: 5-DKfBuL/14, hat die DISZIPLINARKOMMISSION FÜR
BEAMTE UND LEHRER BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND
SPORT beschlossen, gegen ADir XXXX , BA, gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren aufgrund Verjährungsverfolgung nicht einzuleiten. Diesem war mit Disziplinaranzeige vom 28.07.2014 vorgeworfen worden, mit der für Pensionsrecht zuständigen Sachbearbeiterin der BVA per E-Mail am 10.10.2013 sowie am 30.10.2013 in unsachlicher bzw. beleidigender Form kommuniziert und damit gegen die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. begangen zu haben.SPORT beschlossen, gegen ADir römisch 40 , BA, gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren aufgrund Verjährungsverfolgung nicht einzuleiten. Diesem war mit Disziplinaranzeige vom 28.07.2014 vorgeworfen worden, mit der für Pensionsrecht zuständigen Sachbearbeiterin der BVA per E-Mail am 10.10.2013 sowie am 30.10.2013 in unsachlicher bzw. beleidigender Form kommuniziert und damit gegen die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. begangen zu haben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Disziplinarbehörde bereits am 20.12.2013 Kenntnis von den gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachtsmomenten erlangt habe, womit ab diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 zu laufen begonnen hätte. Gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 komme es für den Fristbeginn auf jenen Zeitpunkt an, an dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt sei. Gemäß § 96 Z 1 BDG 1979 zähle auch die Dienstbehörde zu den Disziplinarbehörden. Gemäß § 46 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 hätten im Bereich des BMLVS jene Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut seien, die Stellung der Dienstbehörde nach dem BDG 1979 (ohne selbst Dienstbehörde nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG zu sein). Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 sei die Kenntnis von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen würden, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. Kenntnis erlange die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem - später allenfalls als Dienstpflichtverletzung zu würdigenden - Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhalte, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen, maßgebend sei. Voraussetzung für die Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden Kenntnis der Disziplinarbehörde sei einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennen müssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Disziplinarbehörde bereits am 20.12.2013 Kenntnis von den gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachtsmomenten erlangt habe, womit ab diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 zu laufen begonnen hätte. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 komme es für den Fristbeginn auf jenen Zeitpunkt an, an dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt sei. Gemäß Paragraph 96, Ziffer eins, BDG 1979 zähle auch die Dienstbehörde zu den Disziplinarbehörden. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Wehrgesetz 2001 hätten im Bereich des BMLVS jene Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut seien, die Stellung der Dienstbehörde nach dem BDG 1979 (ohne selbst Dienstbehörde nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG zu sein). Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 sei die Kenntnis von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen würden, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. Kenntnis erlange die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem - später allenfalls als Dienstpflichtverletzung zu würdigenden - Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhalte, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen, maßgebend sei. Voraussetzung für die Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden Kenntnis der Disziplinarbehörde sei einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennen müssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre.
Im relevanten Zeitraum sei ADir XXXX , BA, als Referent im Referat BetrOrg & Contr & FO Contr, unter dem Leiter der Führungsabteilung im Kommando des Führungsunterstützungszentrums (FüUZ, eine nachgeordnete Dienststelle des BMLVS) tätig gewesen. Dem Leiter FüUZ komme die Funktion eines Disziplinarvorgesetzten gemäß HDG 2014 zu und damit nach den Bestimmungen des § 46 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 auch die Stellung einer Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Dienstbehörde gemäß § 2 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG sei für ADir XXXX jedoch auch der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als oberstes Verwaltungsorgan im BMLVS. Die Kenntnis der Dienstvorgesetzten (Referatsleiter BetrOrg&Contr & FO Contr, Leiter der Führungsabteilung) sei für die Verjährung unerheblich. Entscheidend sei im konkreten Fall die Kenntnisnahme durch den für den Bundesminister zuständigen Abteilungsleiter der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen (DiszBW) oder durch den Leiter FüÜZ, um die Verfolgungsverjährung in Gang zu setzen. Denn als entscheidende Stelle für die Kenntnisnahme innerhalb der Dienstbehörde werde von der Judikatur der Leiter eines "der Dienstbehörde in Disziplinarangelegenheiten zurechenbaren Organs" jedenfalls angesehen.Im relevanten Zeitraum sei ADir römisch 40 , BA, als Referent im Referat BetrOrg & Contr & FO Contr, unter dem Leiter der Führungsabteilung im Kommando des Führungsunterstützungszentrums (FüUZ, eine nachgeordnete Dienststelle des BMLVS) tätig gewesen. Dem Leiter FüUZ komme die Funktion eines Disziplinarvorgesetzten gemäß HDG 2014 zu und damit nach den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2, Wehrgesetz 2001 auch die Stellung einer Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Dienstbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG sei für ADir römisch 40 jedoch auch der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als oberstes Verwaltungsorgan im BMLVS. Die Kenntnis der Dienstvorgesetzten (Referatsleiter BetrOrg&Contr & FO Contr, Leiter der Führungsabteilung) sei für die Verjährung unerheblich. Entscheidend sei im konkreten Fall die Kenntnisnahme durch den für den Bundesminister zuständigen Abteilungsleiter der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen (DiszBW) oder durch den Leiter FüÜZ, um die Verfolgungsverjährung in Gang zu setzen. Denn als entscheidende Stelle für die Kenntnisnahme innerhalb der Dienstbehörde werde von der Judikatur der Leiter eines "der Dienstbehörde in Disziplinarangelegenheiten zurechenbaren Organs" jedenfalls angesehen.
Der gegenständliche Vorfall sei am 04.11.2013 von der Generaldirektion der BVA an das BMLVS, z.H. Frau XXXX /Pers B mit Anlagen (gesamter E-Mailverkehr) übermittelt worden. Am 17.12.2013 habe diesbezüglich eine Besprechung in der Personalabteilung B/BMLVS mit ADir XXXX , BA, stattgefunden. PersB habe den Vorfall dann am 20.12.2013 im Einsichtsverkehr vor Hinterlegung mit P705081/119-PersB/2013 der DiszBW/BMLVS vorgeschrieben. Die diesbezügliche Einsichtsbemerkung sei am 24.06.2014 abgezeichnet und am 26.06.2014 genehmigt worden. Mit GZ S91532/2-DiszBW/2014 vom 26.06.2014 sei das Führungsunterstützungszentrum von der Abteilung DiszBW darüber informiert und beauftragt worden, nach Durchführung weiterer Erhebungen Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim BMLVS zu erstatten. Die Tatsache, dass die BVA den Vorfall nur an eine Fachabteilung der Dienstbehörde (PersB) und nicht an die Dienstbehörde selbst oder an die nach der Geschäftseinteilung für die Beurteilung von Disziplinarfällen zuständigen Fachabteilung (DisBW) übermittelt habe, bedeute im Konkreten, dass die Verfolgungsverjährung noch nicht am 04.11.2013 begonnen habe. Auch die bereits von der PersB durchgeführten internen Erhebungen seien kein den Lauf der Verjährungsfrist auslösendes Ereignis gewesen. Erst mit der Übermittlung des Aktes der PersB im Zuge des Einsichtsverkehrs vor Hinterlegung an DiszBW (der Dienstbehörde BMLVS in Disziplinarangelegenheiten zurechenbaren Organ) am 20.12.2013 (P705081/119-PersB/2013) habe die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 zu laufen begonnen.Der gegenständliche Vorfall sei am 04.11.2013 von der Generaldirektion der BVA an das BMLVS, z.H. Frau römisch 40 /Pers B mit Anlagen (gesamter E-Mailverkehr) übermittelt worden. Am 17.12.2013 habe diesbezüglich eine Besprechung in der Personalabteilung B/BMLVS mit ADir römisch 40 , BA, stattgefunden. PersB habe den Vorfall dann am 20.12.2013 im Einsichtsverkehr vor Hinterlegung mit P705081/119-PersB/2013 der DiszBW/BMLVS vorgeschrieben. Die diesbezügliche Einsichtsbemerkung sei am 24.06.2014 abgezeichnet und am 26.06.2014 genehmigt worden. Mit GZ S91532/2-DiszBW/2014 vom 26.06.2014 sei das Führungsunterstützungszentrum von der Abteilung DiszBW darüber informiert und beauftragt worden, nach Durchführung weiterer Erhebungen Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim BMLVS zu erstatten. Die Tatsache, dass die BVA den Vorfall nur an eine Fachabteilung der Dienstbehörde (PersB) und nicht an die Dienstbehörde selbst oder an die nach der Geschäftseinteilung für die Beurteilung von Disziplinarfällen zuständigen Fachabteilung (DisBW) übermittelt habe, bedeute im Konkreten, dass die Verfolgungsverjährung noch nicht am 04.11.2013 begonnen habe. Auch die bereits von der PersB durchgeführten internen Erhebungen seien kein den Lauf der Verjährungsfrist auslösendes Ereignis gewesen. Erst mit der Übermittlung des Aktes der PersB im Zuge des Einsichtsverkehrs vor Hinterlegung an DiszBW (der Dienstbehörde BMLVS in Disziplinarangelegenheiten zurechenbaren Organ) am 20.12.2013 (P705081/119-PersB/2013) habe die sechsmonatige Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 zu laufen begonnen.
Das am 15.07.2014 vom Ltr FüÜZ (Disziplinarvorgesetzter) gegen ADir XXXX in Gang gesetzte Verfahren sei - unabhängig davon, dass innerhalb von 6 Monaten eine Disziplinarverfügung vom Ltr FüÜZ erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet hätte werden müssen - bereits mit der Verjährung behaftet gewesen. Der Tatbestand sei somit gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 verjährt und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen, obwohl im Wesentlichen die Tathandlung wiederum auf der gleichen schädlichen Neigung beruhe (übermäßig ungeduldig und unbeherrscht, verbunden mit einem Beharren auf einer Ansprache mit dem akademischen Titel - wobei die jeweilige Person nach § 88 Universitätsgesetz 2002 nur die Rechte hat den akademischen Titel nach dem Namen zu führen und die Eintragung des akademischen Titels in öffentliche Urkunden zu verlangen - wie bereits im Verfahren GZ 42/11- BK/13 vom 08.08.2013, das letztlich zur Nichteinleitung eines Verfahrens wegen Nichtüberschreitung der disziplinären Erheblichkeit geführt hatte) vorgeworfen.Das am 15.07.2014 vom Ltr FüÜZ (Disziplinarvorgesetzter) gegen ADir römisch 40 in Gang gesetzte Verfahren sei - unabhängig davon, dass innerhalb von 6 Monaten eine Disziplinarverfügung vom Ltr FüÜZ erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet hätte werden müssen - bereits mit der Verjährung behaftet gewesen. Der Tatbestand sei somit gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 verjährt und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen, obwohl im Wesentlichen die Tathandlung wiederum auf der gleichen schädlichen Neigung beruhe (übermäßig ungeduldig und unbeherrscht, verbunden mit einem Beharren auf einer Ansprache mit dem akademischen Titel - wobei die jeweilige Person nach Paragraph 88, Universitätsgesetz 2002 nur die Rechte hat den akademischen Titel nach dem Namen zu führen und die Eintragung des akademischen Titels in öffentliche Urkunden zu verlangen - wie bereits im Verfahren GZ 42/11- BK/13 vom 08.08.2013, das letztlich zur Nichteinleitung eines Verfahrens wegen Nichtüberschreitung der disziplinären Erheblichkeit geführt hatte) vorgeworfen.
2. Mit Schriftsatz vom 16.09.2014 brachte der Disziplinaranwalt gegen den gegenständlichen Nichteinleitungsbeschluss vom 18.08.2014 eine Beschwerde ein und beantragte, diesen aufzuheben sowie festzustellen, dass die Disziplinaranzeige des Leiters Führungsunterstützungszentrum innerhalb der Verjährungsfrist erstattet worden sei und dass wegen des vom Leiter Führungsunterstützungszentrum angezeigten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten durchzuführen sei. Nach einer Zusammenfassung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, des konkreten Verfahrensganges und der näheren Begründung der seitens der belangten Behörde festgestellten Verfolgungsverjährung wurde bezüglich der von der belangten Behörde festgestellten Verfolgungsverjährung ausgeführt, dass für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist gemäß § 94 BDG 1979 die Kenntnisnahme der Pflichtverletzung durch eine für den Beschuldigten zuständige und nicht durch jede beliebige Disziplinarbehörde des Ressorts entscheidend sei. Gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, kommt Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, zu.2. Mit Schriftsatz vom 16.09.2014 brachte der Disziplinaranwalt gegen den gegenständlichen Nichteinleitungsbeschluss vom 18.08.2014 eine Beschwerde ein und beantragte, diesen aufzuheben sowie festzustellen, dass die Disziplinaranzeige des Leiters Führungsunterstützungszentrum innerhalb der Verjährungsfrist erstattet worden sei und dass wegen des vom Leiter Führungsunterstützungszentrum angezeigten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten durchzuführen sei. Nach einer Zusammenfassung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, des konkreten Verfahrensganges und der näheren Begründung der seitens der belangten Behörde festgestellten Verfolgungsverjährung wurde bezüglich der von der belangten Behörde festgestellten Verfolgungsverjährung ausgeführt, dass für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 94, BDG 1979 die Kenntnisnahme der Pflichtverletzung durch eine für den Beschuldigten zuständige und nicht durch jede beliebige Disziplinarbehörde des Ressorts entscheidend sei. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, kommt Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 167, betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, zu.
Nach dem zum Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige geltenden Heeresdisziplinargesetz 2002 (aufgehoben durch Wiederverlautbarung als Heeresdisziplinargesetz 2014 mit BGBl. I Nr. 2/2014) sei der Leiter des Führungsunterstützungszentrums der Disziplinarvorgesetzte für die ihm unterstellten Soldaten und damit die zur Setzung von Disziplinarmaßnahmen zuständige Dienstbehörde gemäß § 96 BDG 1979 gewesen (§ 46 Abs. 2 WG 2001 in Verbindung mit § 96 BDG 1979). Der Leiter des Führungsunterstützungszentrums gehöre nicht der Disziplinarbehörde Bundesminister für Landesverteidigung und Sport oder einer Unterorganisation dieser Behörde an und sei auch sonst nicht dieser Disziplinarbehörde zuzurechnen, sondern bilde eine eigenständige Disziplinarbehörde.Nach dem zum Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige geltenden Heeresdisziplinargesetz 2002 (aufgehoben durch Wiederverlautbarung als Heeresdisziplinargesetz 2014 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,) sei der Leiter des Führungsunterstützungszentrums der Disziplinarvorgesetzte für die ihm unterstellten Soldaten und damit die zur Setzung von Disziplinarmaßnahmen zuständige Dienstbehörde gemäß Paragraph 96, BDG 1979 gewesen (Paragraph 46, Absatz 2, WG 2001 in Verbindung mit Paragraph 96, BDG 1979). Der Leiter des Führungsunterstützungszentrums gehöre nicht der Disziplinarbehörde Bundesminister für Landesverteidigung und Sport oder einer Unterorganisation dieser Behörde an und sei auch sonst nicht dieser Disziplinarbehörde zuzurechnen, sondern bilde eine eigenständige Disziplinarbehörde.
Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sei zwar für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde, aufgrund der speziellen Regel des § 46 Abs. 2 WG 2001 jedoch nicht die für ihn zuständige Disziplinarbehörde. Die Verjährungsfrist habe daher entgegen der Rechtsauffassung der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim BMLVS unabhängig von der Kenntnisnahme des Sachverhaltes durch andere Disziplinarbehörden erst mit Kenntnis des Sachverhaltes durch die zuständige Disziplinarbehörde, nämlich den Leiter des Führungsunterstützungszentrums, zu laufen begonnen. Dem Leiter des Führungsunterstützungszentrums sei der Sachverhalt, wie im Nichteinleitungsbeschluss festgestellt, durch die Erledigung der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des BMLVS, GZ S91532/2-DiszBW/2014 am 26.06.2014 zur Kenntnis gelangt. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Eine Verfolgungsverjährung durch Ablauf der Frist von sechs Monaten ab Kenntnis durch die (zuständige) Disziplinarbehörde sei daher nicht eingetreten und die Disziplinaranzeige rechtzeitig erstattet worden.Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sei zwar für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde, aufgrund der speziellen Regel des Paragraph 46, Absatz 2, WG 2001 jedoch nicht die für ihn zuständige Disziplinarbehörde. Die Verjährungsfrist habe daher entgegen der Rechtsauffassung der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim BMLVS unabhängig von der Kenntnisnahme des Sachverhaltes durch andere Disziplinarbehörden erst mit Kenntnis des Sachverhaltes durch die zuständige Disziplinarbehörde, nämlich den Leiter des Führungsunterstützungszentrums, zu laufen begonnen. Dem Leiter des Führungsunterstützungszentrums sei der Sachverhalt, wie im Nichteinleitungsbeschluss festgestellt, durch die Erledigung der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des BMLVS, GZ S91532/2-DiszBW/2014 am 26.06.2014 zur Kenntnis gelangt. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Eine Verfolgungsverjährung durch Ablauf der Frist von sechs Monaten ab Kenntnis durch die (zuständige) Disziplinarbehörde sei daher nicht eingetreten und die Disziplinaranzeige rechtzeitig erstattet worden.
Davon abgesehen handle es sich beim Verhalten des Beschuldigten gegenüber einer Bediensteten der BVA aus der Sicht des Disziplinaranwaltes nicht um ein einmaliges geringfügiges Fehlverhalten außerhalb der Dienstzeit, sondern um den Verdacht einer disziplinär zu würdigenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979. Wie schwer diese Dienstpflichtverletzung zu werten und ob eine Bestrafung erforderlich sei, um den Beschuldigten von der Begehung anderer Pflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamten entgegenzuwirken, könne nur in einem Disziplinarverfahren geklärt werden. Es werde daher beantragt, den Beschluss auf Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens wegen Verfolgungsverjährung aufzuheben und gemäß § 123 BDG 1979 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beschließen.Davon abgesehen handle es sich beim Verhalten des Beschuldigten gegenüber einer Bediensteten der BVA aus der Sicht des Disziplinaranwaltes nicht um ein einmaliges geringfügiges Fehlverhalten außerhalb der Dienstzeit, sondern um den Verdacht einer disziplinär zu würdigenden Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979. Wie schwer diese Dienstpflichtverletzung zu werten und ob eine Bestrafung erforderlich sei, um den Beschuldigten von der Begehung anderer Pflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamten entgegenzuwirken, könne nur in einem Disziplinarverfahren geklärt werden. Es werde daher beantragt, den Beschluss auf Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens wegen Verfolgungsverjährung aufzuheben und gemäß Paragraph 123, BDG 1979 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beschließen.
3. Mit Schreiben vom 30.09.2014 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht seit 01.12.1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Führungsunterstützungszentrum im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
Am 21.09.2013, am 10.10.2013 und am 30.10.2013 hat sich der Beschuldigte per E-Mail an die BVA mit Fragen über die Anzahl seiner Gesamtmonate auf seinem Pensionskonto gewandt. Auf die entsprechenden Antworten der zuständigen Sachbearbeiterin der BVA reagierte der Beschuldigte mit weiteren Mails. Darin ist unter anderem zu lesen:
"Guten Tag!
Zu meinem Bedauern musste ich feststellen, dass die persönliche Anrede in Ihrem letzten E-Mail leider nicht korrekt ausfiel!
Mag sein, dass es in IHREM Radius usus ist, Menschen ohne deren Titel anzusprechen, in meinem ist das NICHT so! Für mich stellt dies eine große Wertschätzung den erbrachten Leistungen von Menschen gegenüber dar.
Mit Sicherheit lag keine böse Absicht dahinter und haben Sie dies lediglich übersehen.
Ich darf Sie daher höflich ersuchen, bei künftigen Korrespondenzen den im Rahmen eines universitären ordentlichen Studiums rechtmäßig erworbenen akademischen Grad "BA" (Bachelor of Arts) meinem Familiennamen hintanstellen zu wollen. ( XXXX , BA)Ich darf Sie daher höflich ersuchen, bei künftigen Korrespondenzen den im Rahmen eines universitären ordentlichen Studiums rechtmäßig erworbenen akademischen Grad "BA" (Bachelor of Arts) meinem Familiennamen hintanstellen zu wollen. ( römisch 40 , BA)
Besten Dank für Ihr Verständnis.
Mit Heben Grüßen zum Tag Ihr ..."
"Guten Tag Frau ...!
Ihr Mail kommt spät - um ehrlich zu sein, VIEL ZU SPÄT!!!
Reaktionsschnelligkeit!! stellt einen entscheidenden Vorteil von elektronischer Post (E-Mails) innerhalb der heutigen Gesellschaft dar.
Verbunden mit den besten Wünschen für eine Verbesserung Ihrer Reaktionszeit im E-Mailverkehr darf ich schließen.
Alles Gute für Sie!
Ihr ..."
Sämtliche E-Mails wurden vom Beschuldigten in seiner Freizeit verfasst und von seinem privaten Computer aus verschickt.
Der Leiter des Führungsunterstützungszentrums war im maßgeblichen Zeitraum nach dem HDG 2002 (aufgehoben durch Wiederverlautbarung als Heeresdisziplinargesetz 2014 mit BGBl. I Nr. 2/2014) der Disziplinarvorgesetzte für die ihm unterstellten Soldaten und damit gemäß § 46 Abs. 2 WG 2001 in Verbindung mit § 96 BDG 1979 für den im gegenständlichen Fall Beschuldigten die zur Setzung von Disziplinarmaßnahmen zuständige Disziplinarbehörde "Dienstbehörde". Diesem ist der gegenständliche Verdacht von Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten erstmals durch die Erledigung der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des BMLVS, GZ S91532/2-DiszBW/2014, am 26.06.2014 zu Kenntnis gelangt.Der Leiter des Führungsunterstützungszentrums war im maßgeblichen Zeitraum nach dem HDG 2002 (aufgehoben durch Wiederverlautbarung als Heeresdisziplinargesetz 2014 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,) der Disziplinarvorgesetzte für die ihm unterstellten Soldaten und damit gemäß Paragraph 46, Absatz 2, WG 2001 in Verbindung mit Paragraph 96, BDG 1979 für den im gegenständlichen Fall Beschuldigten die zur Setzung von Disziplinarmaßnahmen zuständige Disziplinarbehörde "Dienstbehörde". Diesem ist der gegenständliche Verdacht von Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten erstmals durch die Erledigung der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des BMLVS, GZ S91532/2-DiszBW/2014, am 26.06.2014 zu Kenntnis gelangt.
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der Disziplinaranzeige des Leiters des Führungsunterstützungszentrums vom 28.07.2014, GZ S91532/4-FÜUZ/2014, und aus dem Nichteinleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim BMLVS vom 18.08.2014, GZ 5-DKfBuL/14. Der im Nichteinleitungsbeschluss festgestellte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, insoweit die Disziplinarkommission vom Verdacht einer Pflichtverletzung ausgeht, werden vom Disziplinaranwalt in seiner Beschwerde auch gar nicht bestritten, vielmehr bringt er die näheren Umstände vor, die seiner Rechtsansicht nach zu dem Ergebnis führen, dass eine Verfolgungsverjährung durch Ablauf der der Sechsmonatsfrist Monaten ab Kenntnis durch die im konkreten Fall zuständige Disziplinarbehörde nicht eingetreten und die Disziplinaranzeige damit rechtzeitig erstattet worden ist. Auf diese Argumente wird im Einzelnen im Zuge der nachstehenden rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erschienen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erschienen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt:
"Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.""Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen."
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Disziplinaranwalt machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass die Disziplinaranzeige im konkreten Fall nicht rechtzeitig erstattet worden wäre, und daher eine Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 durch Ablauf der Frist von sechs Monaten ab Kenntnis durch die (zuständige) Disziplinarbehörde im konkreten Fall tatsächlich nicht eingetreten sei.Der Disziplinaranwalt machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass die Disziplinaranzeige im konkreten Fall nicht rechtzeitig erstattet worden wäre, und daher eine Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 durch Ablauf der Frist von sechs Monaten ab Kenntnis durch die (zuständige) Disziplinarbehörde im konkreten Fall tatsächlich nicht eingetreten sei.
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 (§§ 43 und 44 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 10/1999) lauteten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, (Paragraphen 43 und 44 zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,) lauteten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Verjährung
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)2. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,(3) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
Die hier maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001 BGBl. I Nr. 146/2001 idF. BGBl. I Nr. 181/2013 lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, lautet:
"Geltung bestimmter Vorschriften
§ 46. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 46, (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben
1. Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und1. Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, und
2. Personen, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.
Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt."Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Ziffer eins, nur insoweit zu, als das Organ nach Ziffer 2, an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt."
3.3.3. Zur Auslegung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: "Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen". (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: "Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen". (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:
vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird)vergleiche E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird)
Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der dem § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 entsprechenden Bestimmung des Bgld LBDG 1997 folgendes ausgesprochen:Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der dem Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 entsprechenden Bestimmung des Bgld LBDG 1997 folgendes ausgesprochen:
"Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist [....] ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem - später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden - Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen (vgl. dazu die die vergleichbaren Normen des BDG 1979 betreffenden Ausführungen in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53), maßgebend ist. Dem korrespondiert die [....] normierte Pflicht des Dienstvorgesetzten, bei Vorliegen eines begründeten Verdachts die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten bzw. bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung Strafanzeige zu erstatten. Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden "Kenntnis" der Disziplinarbehörde ist daher einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre." (VwGH vom 30.09.2010, Zl. 2005/09/0172 mwH)"Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist [....] ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem - später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden - Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen vergleiche dazu die die vergleichbaren Normen des BDG 1979 betreffenden Ausführungen in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53), maßgebend ist. Dem korrespondiert die [....] normierte Pflicht des Dienstvorgesetzten, bei Vorliegen eines begründeten Verdachts die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten bzw. bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung Strafanzeige zu erstatten. Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden "Kenntnis" der Disziplinarbehörde ist daher einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre." (VwGH vom 30.09.2010, Zl. 2005/09/0172 mwH)
"Die Bestimmung des § 54 Abs. 1 Z 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (Anm.: 1977) stellt den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Disziplinarverletzung durch die "Disziplinarbehörde" ab, ohne zwischen der für die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der für Einleitung eines Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde zu unterscheiden. Auch die Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch die gemäß § 91 BDG zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständigen Dienstbehörde (hier: Landesschulrat gemäß § 5 Abs 1 NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976, LGBl 2600-0/1976) setzt unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen des § 91 BDG für die Erlassung einer Disziplinarverfügung gegeben sind, die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 54 Abs 1 Z 1 BDG in Lauf.""Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Anmerkung, 1977) stellt den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Disziplinarverletzung durch die "Disziplinarbehörde" ab, ohne zwischen der für die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der für Einleitung eines Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde zu unterscheiden. Auch die Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch die gemäß Paragraph 91, BDG zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständigen Dienstbehörde (hier: Landesschulrat gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 2600-0 aus 1976,) setzt unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 91, BDG für die Erlassung einer Disziplinarverfügung gegeben sind, die sechsmonatige Verjährungsfrist des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, BDG in Lauf."
(VwGH vom 22.06.1983, 83/09/0016)
"Die Kenntnis des Dienstvorgesetzten nach § 109 BDG 1979 kann auch in dem Fall, daß er der Dienstbehörde (nach dem DVG, allenfalls in Verbindung mit der DVV) angehört, nicht schon allein auf Grund dieses Umstandes der Dienstbehörde zugerechnet werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn er Leiter der Dienstbehörde ist oder jener Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde angehört, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten zuständig ist. In allen anderen Fällen kann hingegen die Kenntnis des der Dienstbehörde angehörenden Dienstvorgesetzten - nicht anders als in dem Fall, daß er einer Dienstbehörde nicht angehört (Hinweis E 27.4.1989, 88/09/0004, VwSlg 12920 A/1989) - nicht der Dienstbehörde (iSd § 110 BDG 1979) zugerechnet werden (VwGH vom 26.11.1992, 92/09/0101). Eine Einschränkung dahin, daß es bei der Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung durch die Dienstbehörde darauf ankommt, daß jene Fachabteilung (Unterorganisationseinheit), die nach der Geschäftseinteilung für die Beurteilung von Disziplinarfällen zuständig ist, Kenntnis erlangt haben muß, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vorausgesetzt, daß die entscheidende Information an die Dienstbehörde und nicht bloß an eine Fachabteilung derselben gerichtet war, liegt die Verantwortung dafür, daß die für die Disziplinarangelegenheiten zuständige Fachabteilung Kenntnis erlangt, im Rahmen der Organisationsgewalt der Dienstbehörde (Hinweis E 25.6.1990, 90/09/0051, 0056).""Die Kenntnis des Dienstvorgesetzten nach Paragraph 109, BDG 1979 kann auch in dem Fall, daß er der Dienstbehörde (nach dem DVG, allenfalls in Verbindung mit der DVV) angehört, nicht schon allein auf Grund dieses Umstandes der Dienstbehörde zugerechnet werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn er Leiter der Dienstbehörde ist oder jener Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde angehört, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten zuständig ist. In allen anderen Fällen kann hingegen die Kenntnis des der Dienstbehörde angehörenden Dienstvorgesetzten - nicht anders als in dem Fall, daß er einer Dienstbehörde nicht angehört (Hinweis E 27.4.1989, 88/09/0004, VwSlg 12920 A/1989) - nicht der Dienstbehörde (iSd Paragraph 110, BDG 1979) zugerechnet werden (VwGH vom 26.11.1992, 92/09/0101). Eine Einschränkung dahin, daß es bei der Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung durch die Dienstbehörde darauf ankommt, daß jene Fachabteilung (Unterorganisationseinheit), die nach der Geschäftseinteilung für die Beurteilung von Disziplinarfällen zuständig ist, Kenntnis erlangt haben muß, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vorausgesetzt, daß die entscheidende Information an die Dienstbehörde und nicht bloß an eine Fachabteilung derselben gerichtet war, liegt die Verantwortung dafür, daß die für die Disziplinarangelegenheiten zuständige Fachabteilung Kenntnis erlangt, im Rahmen der Organisationsgewalt der Dienstbehörde (Hinweis E 25.6.1990, 90/09/0051, 0056)."
3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat im konkreten Fall ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte zu den Tatzeitpunkten als Referent unter dem Leiter der Führungsabteilung im Kdo FüÜZ (nachgeordnete Dienststelle des BMLVS) tätig war. Dem Leiter der Dienststelle Führungsunterstützung sei gemäß HDG 2002 die Stellung eines Disziplinarvorgesetzten zugekommen, weshalb er nach der Bestimmung des § 46 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 auch die Stellung einer Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 innegehabt habe. Für den in der konkreten Sache Beschuldigten sei der Bundesminister als oberstes Verwaltungsorgan im BMLVS gemäß § 2 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG zuständige Dienstbehörde. Die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 habe im konkreten Fall daher mit der Übermittlung des Aktes der PersB im Zuge des Einsichtsverkehrs vor Hinterlegung an DiszBW (das der Dienstbehörde BMLVS in Disziplinarangelegenheiten zurechenbare Organ) am 20.12.2013 (P705081/119-PersB/2013) zu laufen begonnen. Das am erst 15.07.2014 vom Ltr FüÜZ (Disziplinarvorgesetzter) gegen den Beschuldigten in Gang gesetzte Verfahren sei daher mit Verjährung behaftet gewesen.Die belangte Behörde hat im konkreten Fall ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte zu den Tatzeitpunkten als Referent unter dem Leiter der Führungsabteilung im Kdo FüÜZ (nachgeordnete Dienststelle des BMLVS) tätig war. Dem Leiter der Dienststelle Führungsunterstützung sei gemäß HDG 2002 die Stellung eines Disziplinarvorgesetzten zugekommen, weshalb er nach der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, Wehrgesetz 2001 auch die Stellung einer Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 innegehabt habe. Für den in der konkreten Sache Beschuldigten sei der Bundesminister als oberstes Verwaltungsorgan im BMLVS gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG zuständige Dienstbehörde. Die sechsmonatige Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 habe im konkreten Fall daher mit der Übermittlung des Aktes der PersB im Zuge des Einsichtsverkehrs vor Hinterlegung an DiszBW (das der Dienstbehörde BMLVS in Disziplinarangelegenheiten zurechenbare Organ) am 20.12.2013 (P705081/119-PersB/2013) zu laufen begonnen. Das am erst 15.07.2014 vom Ltr FüÜZ (Disziplinarvorgesetzter) gegen den Beschuldigten in Gang gesetzte Verfahren sei daher mit Verjährung behaftet gewesen.
Der Disziplinaranwalt hat demgegenüber in der Beschwerde die Rechtsauffassung vertreten, dass der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für den Beschuldigten zwar zuständige Dienstbehörde sei, dass dieser aufgrund der speziellen Regel des § 46 Abs. 2 WG 2001 aber nicht die Stellung der für ihn zuständigen Disziplinarbehörde gemäß BDG 1979 zukomme. Die im konkreten Fall zuständige Disziplinarbehörde sei vielmehr der Leiter des Führungsunterstützungszentrums. Diesem sei der Sachverhalt erst am 26.06.2014 durch die Erledigung der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des BMLVS, GZ S91532/2-DiszBW/2014 zur Kenntnis gelangt, wodurch die Verjährungsfrist auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Die Disziplinaranzeige sei daher rechtzeitig erstattet worden und eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.Der Disziplinaranwalt hat demgegenüber in der Beschwerde die Rechtsauffassung vertreten, dass der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für den Beschuldigten zwar zuständige Dienstbehörde sei, dass dieser aufgrund der speziellen Regel des Paragraph 46, Absatz 2, WG 2001 aber nicht die Stellung der für ihn zuständigen Disziplinarbehörde gemäß BDG 1979 zukomme. Die im konkreten Fall zuständige Disziplinarbehörde sei vielmehr der Leiter des Führungsunterstützungszentrums. Diesem sei der Sachverhalt erst am 26.06.2014 durch die Erledigung der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des BMLVS, GZ S91532/2-DiszBW/2014 zur Kenntnis gelangt, wodurch die Verjährungsfrist auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Die Disziplinaranzeige sei daher rechtzeitig erstattet worden und eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.
Mit diesem Vorbringen ist der Disziplinaranwalt im Recht. Denn wie oben dargelegt, beginnt die verfahrensgegenständliche relevante Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z1 BDG 1979 mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Verdacht einer konkreten Dienstpflichtverletzung. Zur im konkreten Fall zuständigen Disziplinarbehörde hat die belangte Behörde zwar zunächst auch § 46 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 erwähnt und ausgeführt, der Leiter des Führungsunterstützungszentrums als für den Beschuldigten zuständiger Disziplinarvorgesetzter für diesen nach den Bestimmungen des § 46 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 auch die Stellung einer Dienstbehörde nach dem BDG 1979 innehabe, schließlich aber angenommen, dass der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als oberstes Verwaltungsorgan im BMLVS jedenfalls zuständige Dienstbehörde gemäß § 2 Abs. 2 DVG 1984 sei.Mit diesem Vorbringen ist der Disziplinaranwalt im Recht. Denn wie oben dargelegt, beginnt die verfahrensgegenständliche relevante Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Z1 BDG 1979 mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Verdacht einer konkreten Dienstpflichtverletzung. Zur im konkreten Fall zuständigen Disziplinarbehörde hat die belangte Behörde zwar zunächst auch Paragraph 46, Absatz 2, Wehrgesetz 2001 erwähnt und ausgeführt, der Leiter des Führungsunterstützungszentrums als für den Beschuldigten zuständiger Disziplinarvorgesetzter für diesen nach den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2, Wehrgesetz 2001 auch die Stellung einer Dienstbehörde nach dem BDG 1979 innehabe, schließlich aber angenommen, dass der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als oberstes Verwaltungsorgan im BMLVS jedenfalls zuständige Dienstbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DVG 1984 sei.
Es ist jedoch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu folgen, dass Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, betraut sind, gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, die Stellung der Dienstbehörde nach Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten haben, die nicht Soldaten sind, zukommt. Im konkreten Fall war der Leiter des Führungsunterstützungszentrums im maßgeblichen Zeitraum Disziplinarvorgesetzter für die ihm unterstellten Soldaten. Damit ist ihm gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 Wehrgesetz 2001 auch Stellung der Dienstbehörde nach § 96 Z 1 BDG 1979 hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihm unterstellten Beamten und damit auch des Beschwerdeführers zugekommen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport war dagegen im vorliegenden Fall keine für den Beschwerdeführer zuständige Disziplinarbehörde gemäß § 96 Z 1 BDG 1979. Damit konnte aber auch die Kenntnisnahme des vorliegenden Verdachts von Dienstpflichtverletzungen durch ein dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zurechenbares Organen noch keinen Beginn der Verjährungsfrist § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 auslösen. Die Voraussetzungen dafür sind erst mit der Kenntnisnahme durch den Leiter Führungsunterstützungszentrum eingetreten. Dieser hat als für den Beschwerdeführer zuständigen Disziplinarbehörde "Dienstbehörde" erstmals am 26.06.2014 durch die Erledigung der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des BMLVS, GZ S91532/2-DiszBW/2014 vom gegenständlichen Verdacht der Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erlangt. Daraus folgt, dass die Disziplinaranzeige rechtzeitig erstattet wurde und zum Zeitpunkt des beschwerdegegenständlichen Beschlusses der Disziplinarkommission noch keine Verfolgungsverjährung § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eingetreten war.Es ist jedoch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu folgen, dass Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 167, betraut sind, gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, die Stellung der Dienstbehörde nach Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten haben, die nicht Soldaten sind, zukommt. Im konkreten Fall war der Leiter des Führungsunterstützungszentrums im maßgeblichen Zeitraum Disziplinarvorgesetzter für die ihm unterstellten Soldaten. Damit ist ihm gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, Wehrgesetz 2001 auch Stellung der Dienstbehörde nach Paragraph 96, Ziffer eins, BDG 1979 hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihm unterstellten Beamten und damit auch des Beschwerdeführers zugekommen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport war dagegen im vorliegenden Fall keine für den Beschwerdeführer zuständige Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 96, Ziffer eins, BDG 1979. Damit konnte aber auch die Kenntnisnahme des vorliegenden Verdachts von Dienstpflichtverletzungen durch ein dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zurechenbares Organen noch keinen Beginn der Verjährungsfrist Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 auslösen. Die Voraussetzungen dafür sind erst mit der Kenntnisnahme durch den Leiter Führungsunterstützungszentrum eingetreten. Dieser hat als für den Beschwerdeführer zuständigen Disziplinarbehörde "Dienstbehörde" erstmals am 26.06.2014 durch die Erledigung der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des BMLVS, GZ S91532/2-DiszBW/2014 vom gegenständlichen Verdacht der Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erlangt. Daraus folgt, dass die Disziplinaranzeige rechtzeitig erstattet wurde und zum Zeitpunkt des beschwerdegegenständlichen Beschlusses der Disziplinarkommission noch keine Verfolgungsverjährung Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 eingetreten war.
Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben.
Zum weiteren Vorbringen des Disziplinaranwalts, dass es sich beim Verhalten des Beschuldigten gegenüber einer Bediensteten der BVA nicht um ein einmaliges geringfügiges Fehlverhalten außerhalb der Dienstzeit, sondern den Verdacht einer disziplinär zu würdigenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 handle, ist nach Prüfung der vorliegenden E-Mails jedoch Folgendes festzustellen:Zum weiteren Vorbringen des Disziplinaranwalts, dass es sich beim Verhalten des Beschuldigten gegenüber einer Bediensteten der BVA nicht um ein einmaliges geringfügiges Fehlverhalten außerhalb der Dienstzeit, sondern den Verdacht einer disziplinär zu würdigenden Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 handle, ist nach Prüfung der vorliegenden E-Mails jedoch Folgendes festzustellen:
Der Beschuldigte hat mit den gegenständlichen - in seiner Freizeit verfassten und versendeten - E-Mails zwar durchwegs mit zynischen und teilweise auch als unhöflich und entbehrlich zu qualifizierenden Äußerungen seinen Unmut über die Antworten der Sachbearbeiterin der BVA kundgetan, dabei aber die Grenzen zur persönlichen Beleidigung nicht überschritten. Es handelt sich damit bei diesem, außerhalb der unmittelbaren Erfüllung seiner Dienstpflichten gesetzten Verhalten, jedenfalls nicht um ein "krasses" Fehlverhalten, welches zur Subsumtion unter § 43 Abs. 2 BDG 1997 erforderlich wäre. Daher kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vom Vorliegen eines die Schwelle der disziplinären Relevanz übersteigenden Fehlverhaltens gesprochen werden. Und schließlich hat er sich vor allem bei der betreffenden Sachbearbeiterin in aller Form entschuldigt und wurde diese Entschuldigung von ihr auch angenommen.Der Beschuldigte hat mit den gegenständlichen - in seiner Freizeit verfassten und versendeten - E-Mails zwar durchwegs mit zynischen und teilweise auch als unhöflich und entbehrlich zu qualifizierenden Äußerungen seinen Unmut über die Antworten der Sachbearbeiterin der BVA kundgetan, dabei aber die Grenzen zur persönlichen Beleidigung nicht überschritten. Es handelt sich damit bei diesem, außerhalb der unmittelbaren Erfüllung seiner Dienstpflichten gesetzten Verhalten, jedenfalls nicht um ein "krasses" Fehlverhalten, welches zur Subsumtion unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1997 erforderlich wäre. Daher kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vom Vorliegen eines die Schwelle der disziplinären Relevanz übersteigenden Fehlverhaltens gesprochen werden. Und schließlich hat er sich vor allem bei der betreffenden Sachbearbeiterin in aller Form entschuldigt und wurde diese Entschuldigung von ihr auch angenommen.
Der Beschwerde war daher diesbezüglich nicht zu folgen und ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten.
3.4. Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.
Schlagworte
außerdienstliches Verhalten, Äußerungen, Dienstbehörde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W116.2012656.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016