Index
L22001 Landesbedienstete Burgenland;Norm
BDG 1979 §109 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des J C in P, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Oktober 2005, Zl. 1-DOK- 5/6-2005, betreffend die Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. November 1986 als Leiter des Gemeindeamtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur burgenländischen Gemeinde P.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe während seiner gesamten Dienstzeit als Leiter des Gemeindeamtes regelmäßig Urlaubsablösen für den "nicht verbrauchten Urlaub" bezogen, und zwar
am 29.12.1998
6.002,19 EUR,
am 26.04.2001
4.242,58 EUR und
am 30.09.2002
10.486,-- EUR,
obwohl er gewusst habe, dass einem Beamten im aufrechten Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Landes-Beamten-Dienstrechtsgesetzes eine Entschädigung in Geld für nicht verbrauchten Urlaub nicht ausbezahlt werden dürfe. Er habe sich daher in der Zeit von Dezember 1998 bis September 2002 Urlaubsentschädigungen im Gesamtausmaß von 20.730,70 EUR wissentlich ausbezahlen lassen, indem er dem auszahlenden Gemeindebediensteten S. die an ihn auszubezahlenden "Urlaubsablösen" betragsmäßig mitgeteilt und dieser die Beträge in die Gehaltslisten aufgenommen habe, ohne den Bürgermeister konkret über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und einen Gemeinderatsbeschluss hierüber zu veranlassen. Dabei habe er das Vertrauen des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers ausgenützt, die im Vertrauen auf die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der vorgelegten Nachweislisten ihren Genehmigungsvermerk angebracht hätten. Er habe dadurch gegen seine Pflicht zur Rechtmäßigkeit und Treue gemäß § 45 Abs. 1 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes - LBDG 1997, verstoßen und seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt. Er habe damit auch in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 LBDG 1997 in Verbindung mit § 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 1971 über das Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten (Gemeindebedienstetengesetz 1971) begangen. Er habe dadurch auch gegen seine Pflicht, seinen Vorgesetzten gemäß § 46 Abs. 1 LBDG 1997 in Verbindung mit § 17 Gemeindebedienstetengesetz 1971 zu unterstützen, verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung begangen. Über den Beschwerdeführer wurde aus diesem Grunde gemäß § 143 Abs. 2 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 LBDG 1997 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 4.200 EUR verhängt. obwohl er gewusst habe, dass einem Beamten im aufrechten Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Landes-Beamten-Dienstrechtsgesetzes eine Entschädigung in Geld für nicht verbrauchten Urlaub nicht ausbezahlt werden dürfe. Er habe sich daher in der Zeit von Dezember 1998 bis September 2002 Urlaubsentschädigungen im Gesamtausmaß von 20.730,70 EUR wissentlich ausbezahlen lassen, indem er dem auszahlenden Gemeindebediensteten Sitzung die an ihn auszubezahlenden "Urlaubsablösen" betragsmäßig mitgeteilt und dieser die Beträge in die Gehaltslisten aufgenommen habe, ohne den Bürgermeister konkret über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und einen Gemeinderatsbeschluss hierüber zu veranlassen. Dabei habe er das Vertrauen des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers ausgenützt, die im Vertrauen auf die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der vorgelegten Nachweislisten ihren Genehmigungsvermerk angebracht hätten. Er habe dadurch gegen seine Pflicht zur Rechtmäßigkeit und Treue gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes - LBDG 1997, verstoßen und seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt. Er habe damit auch in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 17, des Gesetzes vom 20. Dezember 1971 über das Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten (Gemeindebedienstetengesetz 1971) begangen. Er habe dadurch auch gegen seine Pflicht, seinen Vorgesetzten gemäß Paragraph 46, Absatz eins, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 17, Gemeindebedienstetengesetz 1971 zu unterstützen, verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung begangen. Über den Beschwerdeführer wurde aus diesem Grunde gemäß Paragraph 143, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, LBDG 1997 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 4.200 EUR verhängt.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er insbesondere Verjährung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe geltend machte.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2005 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 17 Z. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten habe:Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2005 wurde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Ziffer 3, des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten habe:
"Herr OAR J C ist schuldig, er hat während seiner gesamten Dienstzeit als Leiter des Gemeindeamtes regelmäßig Urlaubsablösen für den "nicht verbrauchten Urlaub" bezogen, und zwar am 29.12.1998 6.002,19 Euro, am 16.04.2001 4.242,58 Euro und am 30.09.2002. 10.486,-- Euro, obwohl er wusste, dass einem Beamten im aufrechten Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes eine Entschädigung in Geld für nicht verbrauchten Urlaub nicht ausbezahlt werden darf. Der Beschuldigte ließ sich daher in der Zeit von Dezember 1998 bis September 2002 Urlaubsentschädigungen im Gesamtausmaß von 20.730,70 Euro wissentlich ausbezahlen, indem er sowohl Herrn Franz K. als auch Frau Manuela K. jeweils zusätzliche Anweisungen bezüglich der Lohnverrechnung gab. So erhielten diese vom Beschuldigten Aufstellungen über abweichende Zahlungen, wie etwa Überstunden, Dienstjubiläen, 'Urlaubsentschädigungen' oder offene Urlaubstage, die dann von ihm verbucht wurden. Die Beträge wurden vom Gemeindebediensteten S. in die Gehaltslisten aufgenommen. Der Beschuldigte informierte den Bürgermeister nicht konkret über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und veranlasste keinen Gemeinderatsbeschluss hierüber. Er nutzte dabei das Vertrauen des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers aus, die im Vertrauen auf die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der vorgelegten Nachweislisten ihren Genehmigungsvermerk anbrachten.""Herr OAR J C ist schuldig, er hat während seiner gesamten Dienstzeit als Leiter des Gemeindeamtes regelmäßig Urlaubsablösen für den "nicht verbrauchten Urlaub" bezogen, und zwar am 29.12.1998 6.002,19 Euro, am 16.04.2001 4.242,58 Euro und am 30.09.2002. 10.486,-- Euro, obwohl er wusste, dass einem Beamten im aufrechten Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes eine Entschädigung in Geld für nicht verbrauchten Urlaub nicht ausbezahlt werden darf. Der Beschuldigte ließ sich daher in der Zeit von Dezember 1998 bis September 2002 Urlaubsentschädigungen im Gesamtausmaß von 20.730,70 Euro wissentlich ausbezahlen, indem er sowohl Herrn Franz K. als auch Frau Manuela K. jeweils zusätzliche Anweisungen bezüglich der Lohnverrechnung gab. So erhielten diese vom Beschuldigten Aufstellungen über abweichende Zahlungen, wie etwa Überstunden, Dienstjubiläen, 'Urlaubsentschädigungen' oder offene Urlaubstage, die dann von ihm verbucht wurden. Die Beträge wurden vom Gemeindebediensteten Sitzung in die Gehaltslisten aufgenommen. Der Beschuldigte informierte den Bürgermeister nicht konkret über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und veranlasste keinen Gemeinderatsbeschluss hierüber. Er nutzte dabei das Vertrauen des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers aus, die im Vertrauen auf die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der vorgelegten Nachweislisten ihren Genehmigungsvermerk anbrachten."
Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen seine Pflicht zur Rechtmäßigkeit und Treue gemäß § 45 Abs. 1 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998 i.d.g.F. verstoßen und seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt. Er habe damit auch in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 LBDG 1997 in Verbindung mit § 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 1971 über das Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten (Gemeindebedienstetengesetz 1971), LGBl. Nr. 13/1972 i.d.g.F. begangen. Er habe dadurch auch gegen seine Pflicht, seinen Vorgesetzten gemäß § 46 Abs. 1 LBDG 1997 in Verbindung mit § 17 Gemeindebedienstetengesetz 1971 zu unterstützen, verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung begangen. Gemäß § 143 Abs. 2 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Z. 3 und § 112 Abs. 1 LBDG 1997 sei die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 4.200 EUR zu verhängen gewesen.Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen seine Pflicht zur Rechtmäßigkeit und Treue gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998, i.d.g.F. verstoßen und seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt. Er habe damit auch in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 17, des Gesetzes vom 20. Dezember 1971 über das Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten (Gemeindebedienstetengesetz 1971), Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972, i.d.g.F. begangen. Er habe dadurch auch gegen seine Pflicht, seinen Vorgesetzten gemäß Paragraph 46, Absatz eins, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 17, Gemeindebedienstetengesetz 1971 zu unterstützen, verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung begangen. Gemäß Paragraph 143, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 112, Absatz eins, LBDG 1997 sei die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 4.200 EUR zu verhängen gewesen.
Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid - ohne eine Berufungsverhandlung durchgeführt zu haben - nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, zu der in der Berufung aufgeworfenen Frage der Verjährung sei zunächst festzustellen, dass für eine Dienstbehörde nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen (nicht bloß Gerüchte oder Vermutungen Dritter, keinesfalls bloßes Kennenmüssen), in Betracht komme. Bei noch nicht ausreichender Klärung des Sachverhaltes sei "Kenntnis" spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen anzunehmen. Daraus folge, dass dann noch nicht von einer Kenntnisnahme durch die Dienstbehörde gesprochen werden könne, wenn der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt sei und weitere Ermittlungen erforderlich seien. Im konkreten Fall seien einige Sachverhaltsmerkmale vorgelegen, die in Richtung einer Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers gegangen seien, hinreichend sei jedoch noch nicht ein verwertbarer Sachverhalt festgestanden, der das mögliche Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hätte erkennen lassen. Für den Bürgermeister als Dienstbehörde sei beispielsweise zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung vom 28. Dezember 2002 noch nicht die ganze Dimension einer allfälligen Dienstpflichtverletzung erkennbar gewesen, weil weder der Umfang etwaiger Ablösezahlungen, noch ein umfassender Tatzeitraum absehbar gewesen sei. Für diese Unsicherheiten in der Erhebung des disziplinären Sachverhaltes sprächen in weiterer Folge - trotz formaler Kenntnisnahme dieses Teilsachverhaltes durch den Gemeinderat am 28. Dezember 2002 - auch das Zuwarten des Bürgermeisters mit der Einleitung disziplinärer Schritte sowie der Umstand, dass auch die Kriminalpolizei erst nach zahlreichen Ermittlungen einen verwertbaren Sachverhalt habe feststellen können. Weiters könne nur auf die Kenntnisnahme jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde eine Pflicht zum Tätigwerden begründeten. Dies sei im Regelfall die Disziplinaranzeige, die Durchschrift einer Strafanzeige, der Bericht des Dienstvorgesetzten oder Selbstanzeige durch den Beamten, allenfalls ein sonstiger, (etwa auf Grund eigener Recherchen gewonnener) begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung. Auf die zutreffende rechtliche Subsumtion der bekannt gewordenen Tatsachen komme es nicht an. Daraus folge, dass zumindest der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bei der Dienstbehörde vorliegen und zumindest eine Subsumtion vorgenommen werden müsse, damit von einer "Kenntnisnahme der Dienstbehörde" iSd § 113 Abs. 1 Z. 1 LBDG 1997 gesprochen werden könne. Ob die Subsumtion zutreffend sei oder nicht, sei unerheblich; es genüge, dass der zur Beurteilung vorgelegene Sachverhalt wenigstens ein Mindestmaß eines disziplinären Fehlverhaltens erkennen lasse. Aus diesen Gründen könne dem Vorbringen in der Berufung, es sei völlig irrelevant, ob dem Bürgermeister die Rechtswidrigkeit der Auszahlung von Urlaubsablösen bekannt gewesen sei, es komme nur darauf an, dass der inkriminierte Sachverhalt zur Kenntnis gelangt sei, nicht gefolgt werden. Zum Vorliegen eines "begründeten Verdachtes" iSd § 113 Abs. 1 Z. 1 LBDG 1997 sei zu bemerken, dass nicht allgemein von einem Wissen desselben, der keine rechtliche Ausbildung oder Dienstprüfung aufweisen müsse, um die besoldungs- und dienstrechtlichen Bestimmungen ausgegangen werden könne. Diesbezüglich könne er auf die Kenntnisse und die Unterstützung durch den leitenden Gemeindeamtmann vertrauen, der durch die abgelegte Dienstprüfung diese Kenntnisse nachgewiesen habe. In der von der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Bürgermeister W. auf die Frage, ob er gewusst habe, dass es nicht zulässig sei, dass ein Beamter eine Urlaubsentschädigung bekomme, laut Niederschrift ausgesagt: "Ich weiß es grundsätzlich. Wäre als Belohnung zu titulieren." Diese Aussage sei in Gegenwartsform getätigt worden und lasse aus diesem Grunde keinen Rückschluss auf den Wissensstand des Bürgermeisters zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung vom 28. Dezember 2002 zu. Auf die Frage, ob der Bürgermeister W. zum damaligen Zeitpunkt (28. Dezember 2002) gewusst habe, dass das Ablösen von nicht verbrauchtem Alturlaub nicht zulässig sei und er das trotzdem zur Kenntnis genommen habe, ohne etwas zu sagen, habe dieser geantwortet: "Ich habe damals schon gesagt, dass es Urlaubsablösen nicht gibt in der Form. Was halt mein Amt als Bürgermeister anlangt." Auch aus dieser Aussage könne nicht abgeleitet werden, dass der Bürgermeister zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung den begründeten Verdacht hatte, dass die Urlaubsablöse an den Beschwerdeführer rechtswidrig sei, zumal sie keine rechtliche Wertung des Bürgermeisters, sondern lediglich eine Feststellung auf Tatsachenebene wiedergebe. Beide Aussagen des rechtsunkundigen Bürgermeisters W. ließen erkennen, dass dieser im Nachhinein von der Rechtswidrigkeit der Auszahlung von Urlaubsablösen Kenntnis erlangt habe und möglicherweise auch bereits zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung am 28. Dezember 2002 Ansätze eines Verdachtes in sich getragen habe. Der Wortlaut der Aussagen gebe jedoch keine klare Auskunft darüber, ob ein manifester Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich vorgelegen sei. Die Unsicherheiten und Zweifel des Bürgermeisters hätten sich in den Formulierungen "Ich weiß es grundsätzlich".... und "...., dass es Urlaubsablösen nicht gibt in der Form..." deutlich wieder. Von einer Subsumtion im Sinne der disziplinarrechtlichen Anforderung könne daher keine Rede sein. Auch sei der Bürgermeister durch die einstimmige Kenntnisnahme des Berichtes der Gebarungsprüfer durch den Gemeinderat am 28. Dezember 2002 bestärkt worden, dass gegen die eingeschlagene Vorgangsweise zum damaligen Zeitpunkt keine Bedenken bestünden. Dem zum Sachverhalt in der Berufung erstatteten Vorbringen sei auch entgegenzuhalten, dass ein Amtmann und Leiter der Gemeindeverwaltung innerhalb des kleinräumigen Gemeindeamtes ein dermaßen hohes Maß an Autorität und Einfluss gegenüber seinen Mitarbeitern und Dienstuntergebenen besitze, dass bereits die bloße Vorlage von Urlaubsaufzeichnungen - angesichts der bestehenden Gepflogenheiten - zur Durchführung des Auszahlungsvorganges seitens des Lohnverrechners und in der Folge des Kassiers führe. Es sei für die Untergebenen mit bei weitem nicht so profunder Ausbildung und Fachkenntnissen wie beim Leiter des Gemeindeamtes von vornherein klar und selbstverständlich, dass mit der Vorlage der Urlaubsaufzeichnungen die (unausgesprochene) Aufforderung der Ausbezahlung der Entschädigungssumme verbunden gewesen sei. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung und Einschätzung der Situation in einem Gemeindeamt unrealistisch, dass der Beschwerdeführer in seiner dienst- und organisationsrechtlichen Position mit der Bekanntgabe der offenen Urlaubstage gegenüber der auszahlenden Stelle nicht gleichzeitig auch Einfluss auf die Veranlassung des Auszahlungsvorganges genommen haben wolle. Die in der Berufung wiederholte Bestreitung des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe das Vertrauen des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers ausgenutzt, indem er die Urlaubsablösen der Höhe nach betragsmäßig mitgeteilt hätte, sei entgegenzuhalten, dass den Akten nicht zu entnehmen gewesen sei, dass vom Beschwerdeführer tatsächlich Beträge bekannt gegeben worden seien. Allerdings sei auf Grund der Tatsachenfeststellungen des Gerichts bzw. der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben davon auszugehen, dass von ihm Aufstellungen über abweichende Zahlungen, wie etwa Überstunden, Dienstjubiläen, "Urlaubsentschädigungen" oder offene Urlaubstage, bekannt gegeben worden seien. Dies begründe die Änderung im Spruch.Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid - ohne eine Berufungsverhandlung durchgeführt zu haben - nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, zu der in der Berufung aufgeworfenen Frage der Verjährung sei zunächst festzustellen, dass für eine Dienstbehörde nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen (nicht bloß Gerüchte oder Vermutungen Dritter, keinesfalls bloßes Kennenmüssen), in Betracht komme. Bei noch nicht ausreichender Klärung des Sachverhaltes sei "Kenntnis" spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen anzunehmen. Daraus folge, dass dann noch nicht von einer Kenntnisnahme durch die Dienstbehörde gesprochen werden könne, wenn der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt sei und weitere Ermittlungen erforderlich seien. Im konkreten Fall seien einige Sachverhaltsmerkmale vorgelegen, die in Richtung einer Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers gegangen seien, hinreichend sei jedoch noch nicht ein verwertbarer Sachverhalt festgestanden, der das mögliche Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hätte erkennen lassen. Für den Bürgermeister als Dienstbehörde sei beispielsweise zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung vom 28. Dezember 2002 noch nicht die ganze Dimension einer allfälligen Dienstpflichtverletzung erkennbar gewesen, weil weder der Umfang etwaiger Ablösezahlungen, noch ein umfassender Tatzeitraum absehbar gewesen sei. Für diese Unsicherheiten in der Erhebung des disziplinären Sachverhaltes sprächen in weiterer Folge - trotz formaler Kenntnisnahme dieses Teilsachverhaltes durch den Gemeinderat am 28. Dezember 2002 - auch das Zuwarten des Bürgermeisters mit der Einleitung disziplinärer Schritte sowie der Umstand, dass auch die Kriminalpolizei erst nach zahlreichen Ermittlungen einen verwertbaren Sachverhalt habe feststellen können. Weiters könne nur auf die Kenntnisnahme jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde eine Pflicht zum Tätigwerden begründeten. Dies sei im Regelfall die Disziplinaranzeige, die Durchschrift einer Strafanzeige, der Bericht des Dienstvorgesetzten oder Selbstanzeige durch den Beamten, allenfalls ein sonstiger, (etwa auf Grund eigener Recherchen gewonnener) begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung. Auf die zutreffende rechtliche Subsumtion der bekannt gewordenen Tatsachen komme es nicht an. Daraus folge, dass zumindest der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bei der Dienstbehörde vorliegen und zumindest eine Subsumtion vorgenommen werden müsse, damit von einer "Kenntnisnahme der Dienstbehörde" iSd Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, LBDG 1997 gesprochen werden könne. Ob die Subsumtion zutreffend sei oder nicht, sei unerheblich; es genüge, dass der zur Beurteilung vorgelegene Sachverhalt wenigstens ein Mindestmaß eines disziplinären Fehlverhaltens erkennen lasse. Aus diesen Gründen könne dem Vorbringen in der Berufung, es sei völlig irrelevant, ob dem Bürgermeister die Rechtswidrigkeit der Auszahlung von Urlaubsablösen bekannt gewesen sei, es komme nur darauf an, dass der inkriminierte Sachverhalt zur Kenntnis gelangt sei, nicht gefolgt werden. Zum Vorliegen eines "begründeten Verdachtes" iSd Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, LBDG 1997 sei zu bemerken, dass nicht allgemein von einem Wissen desselben, der keine rechtliche Ausbildung oder Dienstprüfung aufweisen müsse, um die besoldungs- und dienstrechtlichen Bestimmungen ausgegangen werden könne. Diesbezüglich könne er auf die Kenntnisse und die Unterstützung durch den leitenden Gemeindeamtmann vertrauen, der durch die abgelegte Dienstprüfung diese Kenntnisse nachgewiesen habe. In der von der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Bürgermeister W. auf die Frage, ob er gewusst habe, dass es nicht zulässig sei, dass ein Beamter eine Urlaubsentschädigung bekomme, laut Niederschrift ausgesagt: "Ich weiß es grundsätzlich. Wäre als Belohnung zu titulieren." Diese Aussage sei in Gegenwartsform getätigt worden und lasse aus diesem Grunde keinen Rückschluss auf den Wissensstand des Bürgermeisters zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung vom 28. Dezember 2002 zu. Auf die Frage, ob der Bürgermeister W. zum damaligen Zeitpunkt (28. Dezember 2002) gewusst habe, dass das Ablösen von nicht verbrauchtem Alturlaub nicht zulässig sei und er das trotzdem zur Kenntnis genommen habe, ohne etwas zu sagen, habe dieser geantwortet: "Ich habe damals schon gesagt, dass es Urlaubsablösen nicht gibt in der Form. Was halt mein Amt als Bürgermeister anlangt." Auch aus dieser Aussage könne nicht abgeleitet werden, dass der Bürgermeister zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung den begründeten Verdacht hatte, dass die Urlaubsablöse an den Beschwerdeführer rechtswidrig sei, zumal sie keine rechtliche Wertung des Bürgermeisters, sondern lediglich eine Feststellung auf Tatsachenebene wiedergebe. Beide Aussagen des rechtsunkundigen Bürgermeisters W. ließen erkennen, dass dieser im Nachhinein von der Rechtswidrigkeit der Auszahlung von Urlaubsablösen Kenntnis erlangt habe und möglicherweise auch bereits zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung am 28. Dezember 2002 Ansätze eines Verdachtes in sich getragen habe. Der Wortlaut der Aussagen gebe jedoch keine klare Auskunft darüber, ob ein manifester Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich vorgelegen sei. Die Unsicherheiten und Zweifel des Bürgermeisters hätten sich in den Formulierungen "Ich weiß es grundsätzlich".... und "...., dass es Urlaubsablösen nicht gibt in der Form..." deutlich wieder. Von einer Subsumtion im Sinne der disziplinarrechtlichen Anforderung könne daher keine Rede sein. Auch sei der Bürgermeister durch die einstimmige Kenntnisnahme des Berichtes der Gebarungsprüfer durch den Gemeinderat am 28. Dezember 2002 bestärkt worden, dass gegen die eingeschlagene Vorgangsweise zum damaligen Zeitpunkt keine Bedenken bestünden. Dem zum Sachverhalt in der Berufung erstatteten Vorbringen sei auch entgegenzuhalten, dass ein Amtmann und Leiter der Gemeindeverwaltung innerhalb des kleinräumigen Gemeindeamtes ein dermaßen hohes Maß an Autorität und Einfluss gegenüber seinen Mitarbeitern und Dienstuntergebenen besitze, dass bereits die bloße Vorlage von Urlaubsaufzeichnungen - angesichts der bestehenden Gepflogenheiten - zur Durchführung des Auszahlungsvorganges seitens des Lohnverrechners und in der Folge des Kassiers führe. Es sei für die Untergebenen mit bei weitem nicht so profunder Ausbildung und Fachkenntnissen wie beim Leiter des Gemeindeamtes von vornherein klar und selbstverständlich, dass mit der Vorlage der Urlaubsaufzeichnungen die (unausgesprochene) Aufforderung der Ausbezahlung der Entschädigungssumme verbunden gewesen sei. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung und Einschätzung der Situation in einem Gemeindeamt unrealistisch, dass der Beschwerdeführer in seiner dienst- und organisationsrechtlichen Position mit der Bekanntgabe der offenen Urlaubstage gegenüber der auszahlenden Stelle nicht gleichzeitig auch Einfluss auf die Veranlassung des Auszahlungsvorganges genommen haben wolle. Die in der Berufung wiederholte Bestreitung des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe das Vertrauen des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers ausgenutzt, indem er die Urlaubsablösen der Höhe nach betragsmäßig mitgeteilt hätte, sei entgegenzuhalten, dass den Akten nicht zu entnehmen gewesen sei, dass vom Beschwerdeführer tatsächlich Beträge bekannt gegeben worden seien. Allerdings sei auf Grund der Tatsachenfeststellungen des Gerichts bzw. der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben davon auszugehen, dass von ihm Aufstellungen über abweichende Zahlungen, wie etwa Überstunden, Dienstjubiläen, "Urlaubsentschädigungen" oder offene Urlaubstage, bekannt gegeben worden seien. Dies begründe die Änderung im Spruch.
Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, einem leitenden Gemeindeamtmann sei die durch die Dienstprüfung nachgewiesene Kenntnis der maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen zuzumuten und zähle es zu dessen Dienstpflichten, dem Bürgermeister als seinem Vorgesetzten insbesondere in rechtlichen Angelegenheiten zur Seite zu stehen und ihn auf etwaige Rechtsverletzungen hinzuweisen. Daraus ergebe sich, dass die Tathandlungen, derer der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden sei, diesem subjektiv vorwerfbar seien und die subjektive Tatseite verwirklicht sei. Eine womöglich jahrelange rechtswidrige Praxis in der Gemeinde könne das Fortführen derselben durch einen rechtlich geschulten Gemeindebeamten nicht entschuldigen. Auch gültige Gemeinderatsbeschlüsse änderten nichts an der Rechtswidrigkeit und führten nicht dazu, dass die Auszahlungen rechtmäßig erfolgt seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 des Burgenländischen Gesetzes vom 20. Dezember 1971 über das Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten der Gemeinden - Gemeindebedienstetengesetz 1971 sind, soweit dieser Teil des Gesetzes nicht anderes bestimmt, auf die Gemeindebeamten die für das Dienstrecht, einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes der Landesbeamten maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 3, des Burgenländischen Gesetzes vom 20. Dezember 1971 über das Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten der Gemeinden - Gemeindebedienstetengesetz 1971 sind, soweit dieser Teil des Gesetzes nicht anderes bestimmt, auf die Gemeindebeamten die für das Dienstrecht, einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes der Landesbeamten maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 17 Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 0046/1999, sind DisziplinarbehördenGemäß Paragraph 17, Gemeindebedienstetengesetz 1971, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 0046 aus 1999,, sind Disziplinarbehörden
1. der Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandsausschusses); dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung (§ 128 LBDG 1997) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 148 LBDG 1997) hinsichtlich der Gemeindebeamten; 1. der Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandsausschusses); dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung (Paragraph 128, LBDG 1997) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (Paragraph 148, LBDG 1997) hinsichtlich der Gemeindebeamten;
2. die Disziplinarkommission für Gemeindebeamte; diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Gemeindebeamten;
3. die Disziplinaroberkommission für Landesbeamte (§ 117 LBDG 1997); diese ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission für Gemeindebeamte. 3. die Disziplinaroberkommission für Landesbeamte (Paragraph 117, LBDG 1997); diese ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission für Gemeindebeamte.
Gegen die Entscheidungen der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
Gemäß § 20 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1971 obliegt die Erstattung der Disziplinaranzeige dem Gemeinderat (Gemeindeverbandsausschuss).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Gemeindebedienstetengesetz 1971 obliegt die Erstattung der Disziplinaranzeige dem Gemeinderat (Gemeindeverbandsausschuss).
Gemäß § 45 Abs. 1 des im Sinne des § 3 Gemeindebedienstetengesetz 1971 in Angelegenheiten des Dienstrechts einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes auf den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gemeindebeamter anzuwendenden Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beamte die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des im Sinne des Paragraph 3, Gemeindebedienstetengesetz 1971 in Angelegenheiten des Dienstrechts einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes auf den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gemeindebeamter anzuwendenden Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beamte die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Gemäß § 46 Abs. 1 LBDG 1997 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, LBDG 1997 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Gemäß § 85 LBDG 1997, in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Väter-Karenzgesetz in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.Gemäß Paragraph 85, LBDG 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2003,, verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Väter-Karenzgesetz in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.
Gemäß § 110 LBDG 1997 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (nämlich dem 9. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.Gemäß Paragraph 110, LBDG 1997 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (nämlich dem 9. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 111 Abs. 1 LBDG 1997 sind DisziplinarstrafenGemäß Paragraph 111, Absatz eins, LBDG 1997 sind Disziplinarstrafen
1. Für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder
Verwaltungsgerichtshof,
2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem
unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde
anhängigen Strafverfahrens,
3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen
Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten,
durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-
und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt
worden zu sein,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung
oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines
Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung
bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und
dem Einlangen der Mitteilung
6. a) über die Beendigung des gerichtlichen oder des
7. verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder des
Strafverfahrens
8. vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,
9. b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
10. c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der
Einleitung eines
11. Verwaltungsstrafverfahrens