TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/29 2005/09/0172

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland;
L24001 Gemeindebedienstete Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §109 Abs1 impl;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1 impl;
GdBedG Bgld 1971 §3;
LBDG Bgld 1997 §113 Abs1 Z1 impl;
LBDG Bgld 1997 §125 Abs1 impl;
LBDG Bgld 1997 §142 Abs3 Z5 idF 1999/019 impl;
LBDG Bgld/Gemeindebeamten 1971 §113 Abs1 Z1;
LBDG Bgld/Gemeindebeamten 1971 §125 Abs1;
LBDG Bgld/Gemeindebeamten 1971 §142 Abs3 Z5 idF 1999/019;
StGB §5 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 109 heute
  2. BDG 1979 § 109 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.2010 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 109 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 109 gültig von 01.07.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des J C in P, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Oktober 2005, Zl. 1-DOK- 5/6-2005, betreffend die Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. November 1986 als Leiter des Gemeindeamtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur burgenländischen Gemeinde P.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe während seiner gesamten Dienstzeit als Leiter des Gemeindeamtes regelmäßig Urlaubsablösen für den "nicht verbrauchten Urlaub" bezogen, und zwar

am 29.12.1998

6.002,19 EUR,

am 26.04.2001

4.242,58 EUR und

am 30.09.2002

10.486,-- EUR,

obwohl er gewusst habe, dass einem Beamten im aufrechten Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Landes-Beamten-Dienstrechtsgesetzes eine Entschädigung in Geld für nicht verbrauchten Urlaub nicht ausbezahlt werden dürfe. Er habe sich daher in der Zeit von Dezember 1998 bis September 2002 Urlaubsentschädigungen im Gesamtausmaß von 20.730,70 EUR wissentlich ausbezahlen lassen, indem er dem auszahlenden Gemeindebediensteten S. die an ihn auszubezahlenden "Urlaubsablösen" betragsmäßig mitgeteilt und dieser die Beträge in die Gehaltslisten aufgenommen habe, ohne den Bürgermeister konkret über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und einen Gemeinderatsbeschluss hierüber zu veranlassen. Dabei habe er das Vertrauen des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers ausgenützt, die im Vertrauen auf die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der vorgelegten Nachweislisten ihren Genehmigungsvermerk angebracht hätten. Er habe dadurch gegen seine Pflicht zur Rechtmäßigkeit und Treue gemäß § 45 Abs. 1 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes - LBDG 1997, verstoßen und seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt. Er habe damit auch in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 LBDG 1997 in Verbindung mit § 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 1971 über das Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten (Gemeindebedienstetengesetz 1971) begangen. Er habe dadurch auch gegen seine Pflicht, seinen Vorgesetzten gemäß § 46 Abs. 1 LBDG 1997 in Verbindung mit § 17 Gemeindebedienstetengesetz 1971 zu unterstützen, verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung begangen. Über den Beschwerdeführer wurde aus diesem Grunde gemäß § 143 Abs. 2 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 LBDG 1997 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 4.200 EUR verhängt. obwohl er gewusst habe, dass einem Beamten im aufrechten Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Landes-Beamten-Dienstrechtsgesetzes eine Entschädigung in Geld für nicht verbrauchten Urlaub nicht ausbezahlt werden dürfe. Er habe sich daher in der Zeit von Dezember 1998 bis September 2002 Urlaubsentschädigungen im Gesamtausmaß von 20.730,70 EUR wissentlich ausbezahlen lassen, indem er dem auszahlenden Gemeindebediensteten Sitzung die an ihn auszubezahlenden "Urlaubsablösen" betragsmäßig mitgeteilt und dieser die Beträge in die Gehaltslisten aufgenommen habe, ohne den Bürgermeister konkret über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und einen Gemeinderatsbeschluss hierüber zu veranlassen. Dabei habe er das Vertrauen des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers ausgenützt, die im Vertrauen auf die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der vorgelegten Nachweislisten ihren Genehmigungsvermerk angebracht hätten. Er habe dadurch gegen seine Pflicht zur Rechtmäßigkeit und Treue gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes - LBDG 1997, verstoßen und seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt. Er habe damit auch in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 17, des Gesetzes vom 20. Dezember 1971 über das Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten (Gemeindebedienstetengesetz 1971) begangen. Er habe dadurch auch gegen seine Pflicht, seinen Vorgesetzten gemäß Paragraph 46, Absatz eins, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 17, Gemeindebedienstetengesetz 1971 zu unterstützen, verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung begangen. Über den Beschwerdeführer wurde aus diesem Grunde gemäß Paragraph 143, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, LBDG 1997 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 4.200 EUR verhängt.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er insbesondere Verjährung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe geltend machte.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2005 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 17 Z. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten habe:Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2005 wurde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Ziffer 3, des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten habe:

"Herr OAR J C ist schuldig, er hat während seiner gesamten Dienstzeit als Leiter des Gemeindeamtes regelmäßig Urlaubsablösen für den "nicht verbrauchten Urlaub" bezogen, und zwar am 29.12.1998 6.002,19 Euro, am 16.04.2001 4.242,58 Euro und am 30.09.2002. 10.486,-- Euro, obwohl er wusste, dass einem Beamten im aufrechten Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes eine Entschädigung in Geld für nicht verbrauchten Urlaub nicht ausbezahlt werden darf. Der Beschuldigte ließ sich daher in der Zeit von Dezember 1998 bis September 2002 Urlaubsentschädigungen im Gesamtausmaß von 20.730,70 Euro  wissentlich ausbezahlen, indem er sowohl Herrn Franz K. als auch Frau Manuela K. jeweils zusätzliche Anweisungen bezüglich der Lohnverrechnung gab. So erhielten diese vom Beschuldigten Aufstellungen über abweichende Zahlungen, wie etwa Überstunden, Dienstjubiläen, 'Urlaubsentschädigungen' oder offene Urlaubstage, die dann von ihm verbucht wurden. Die Beträge wurden vom Gemeindebediensteten S. in die Gehaltslisten aufgenommen. Der Beschuldigte informierte den Bürgermeister nicht konkret über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und veranlasste keinen Gemeinderatsbeschluss hierüber. Er nutzte dabei das Vertrauen des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers aus, die im Vertrauen auf die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der vorgelegten Nachweislisten ihren Genehmigungsvermerk anbrachten.""Herr OAR J C ist schuldig, er hat während seiner gesamten Dienstzeit als Leiter des Gemeindeamtes regelmäßig Urlaubsablösen für den "nicht verbrauchten Urlaub" bezogen, und zwar am 29.12.1998 6.002,19 Euro, am 16.04.2001 4.242,58 Euro und am 30.09.2002. 10.486,-- Euro, obwohl er wusste, dass einem Beamten im aufrechten Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes eine Entschädigung in Geld für nicht verbrauchten Urlaub nicht ausbezahlt werden darf. Der Beschuldigte ließ sich daher in der Zeit von Dezember 1998 bis September 2002 Urlaubsentschädigungen im Gesamtausmaß von 20.730,70 Euro  wissentlich ausbezahlen, indem er sowohl Herrn Franz K. als auch Frau Manuela K. jeweils zusätzliche Anweisungen bezüglich der Lohnverrechnung gab. So erhielten diese vom Beschuldigten Aufstellungen über abweichende Zahlungen, wie etwa Überstunden, Dienstjubiläen, 'Urlaubsentschädigungen' oder offene Urlaubstage, die dann von ihm verbucht wurden. Die Beträge wurden vom Gemeindebediensteten Sitzung in die Gehaltslisten aufgenommen. Der Beschuldigte informierte den Bürgermeister nicht konkret über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und veranlasste keinen Gemeinderatsbeschluss hierüber. Er nutzte dabei das Vertrauen des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers aus, die im Vertrauen auf die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der vorgelegten Nachweislisten ihren Genehmigungsvermerk anbrachten."

Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen seine Pflicht zur Rechtmäßigkeit und Treue gemäß § 45 Abs. 1 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998 i.d.g.F. verstoßen und seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt. Er habe damit auch in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 LBDG 1997 in Verbindung mit § 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 1971 über das Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten (Gemeindebedienstetengesetz 1971), LGBl. Nr. 13/1972 i.d.g.F. begangen. Er habe dadurch auch gegen seine Pflicht, seinen Vorgesetzten gemäß § 46 Abs. 1 LBDG 1997 in Verbindung mit § 17 Gemeindebedienstetengesetz 1971 zu unterstützen, verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung begangen. Gemäß § 143 Abs. 2 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Z. 3 und § 112 Abs. 1 LBDG 1997 sei die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 4.200 EUR zu verhängen gewesen.Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen seine Pflicht zur Rechtmäßigkeit und Treue gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998, i.d.g.F. verstoßen und seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt. Er habe damit auch in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 17, des Gesetzes vom 20. Dezember 1971 über das Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten (Gemeindebedienstetengesetz 1971), Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972, i.d.g.F. begangen. Er habe dadurch auch gegen seine Pflicht, seinen Vorgesetzten gemäß Paragraph 46, Absatz eins, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 17, Gemeindebedienstetengesetz 1971 zu unterstützen, verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung begangen. Gemäß Paragraph 143, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 112, Absatz eins, LBDG 1997 sei die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 4.200 EUR zu verhängen gewesen.

Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid - ohne eine Berufungsverhandlung durchgeführt zu haben - nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, zu der in der Berufung aufgeworfenen Frage der Verjährung sei zunächst festzustellen, dass für eine Dienstbehörde nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen (nicht bloß Gerüchte oder Vermutungen Dritter, keinesfalls bloßes Kennenmüssen), in Betracht komme. Bei noch nicht ausreichender Klärung des Sachverhaltes sei "Kenntnis" spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen anzunehmen. Daraus folge, dass dann noch nicht von einer Kenntnisnahme durch die Dienstbehörde gesprochen werden könne, wenn der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt sei und weitere Ermittlungen erforderlich seien. Im konkreten Fall seien einige Sachverhaltsmerkmale vorgelegen, die in Richtung einer Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers gegangen seien, hinreichend sei jedoch noch nicht ein verwertbarer Sachverhalt festgestanden, der das mögliche Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hätte erkennen lassen. Für den Bürgermeister als Dienstbehörde sei beispielsweise zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung vom 28. Dezember 2002 noch nicht die ganze Dimension einer allfälligen Dienstpflichtverletzung erkennbar gewesen, weil weder der Umfang etwaiger Ablösezahlungen, noch ein umfassender Tatzeitraum absehbar gewesen sei. Für diese Unsicherheiten in der Erhebung des disziplinären Sachverhaltes sprächen in weiterer Folge - trotz formaler Kenntnisnahme dieses Teilsachverhaltes durch den Gemeinderat am 28. Dezember 2002 - auch das Zuwarten des Bürgermeisters mit der Einleitung disziplinärer Schritte sowie der Umstand, dass auch die Kriminalpolizei erst nach zahlreichen Ermittlungen einen verwertbaren Sachverhalt habe feststellen können. Weiters könne nur auf die Kenntnisnahme jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde eine Pflicht zum Tätigwerden begründeten. Dies sei im Regelfall die Disziplinaranzeige, die Durchschrift einer Strafanzeige, der Bericht des Dienstvorgesetzten oder Selbstanzeige durch den Beamten, allenfalls ein sonstiger, (etwa auf Grund eigener Recherchen gewonnener) begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung. Auf die zutreffende rechtliche Subsumtion der bekannt gewordenen Tatsachen komme es nicht an. Daraus folge, dass zumindest der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bei der Dienstbehörde vorliegen und zumindest eine Subsumtion vorgenommen werden müsse, damit von einer "Kenntnisnahme der Dienstbehörde" iSd § 113 Abs. 1 Z. 1 LBDG 1997 gesprochen werden könne. Ob die Subsumtion zutreffend sei oder nicht, sei unerheblich; es genüge, dass der zur Beurteilung vorgelegene Sachverhalt wenigstens ein Mindestmaß eines disziplinären Fehlverhaltens erkennen lasse. Aus diesen Gründen könne dem Vorbringen in der Berufung, es sei völlig irrelevant, ob dem Bürgermeister die Rechtswidrigkeit der Auszahlung von Urlaubsablösen bekannt gewesen sei, es komme nur darauf an, dass der inkriminierte Sachverhalt zur Kenntnis gelangt sei, nicht gefolgt werden. Zum Vorliegen eines "begründeten Verdachtes" iSd § 113 Abs. 1 Z. 1 LBDG 1997 sei zu bemerken, dass nicht allgemein von einem Wissen desselben, der keine rechtliche Ausbildung oder Dienstprüfung aufweisen müsse, um die besoldungs- und dienstrechtlichen Bestimmungen ausgegangen werden könne. Diesbezüglich könne er auf die Kenntnisse und die Unterstützung durch den leitenden Gemeindeamtmann vertrauen, der durch die abgelegte Dienstprüfung diese Kenntnisse nachgewiesen habe. In der von der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Bürgermeister W. auf die Frage, ob er gewusst habe, dass es nicht zulässig sei, dass ein Beamter eine Urlaubsentschädigung bekomme, laut Niederschrift ausgesagt: "Ich weiß es grundsätzlich. Wäre als Belohnung zu titulieren." Diese Aussage sei in Gegenwartsform getätigt worden und lasse aus diesem Grunde keinen Rückschluss auf den Wissensstand des Bürgermeisters zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung vom 28. Dezember 2002 zu. Auf die Frage, ob der Bürgermeister W. zum damaligen Zeitpunkt (28. Dezember 2002) gewusst habe, dass das Ablösen von nicht verbrauchtem Alturlaub nicht zulässig sei und er das trotzdem zur Kenntnis genommen habe, ohne etwas zu sagen, habe dieser geantwortet: "Ich habe damals schon gesagt, dass es Urlaubsablösen nicht gibt in der Form. Was halt mein Amt als Bürgermeister anlangt." Auch aus dieser Aussage könne nicht abgeleitet werden, dass der Bürgermeister zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung den begründeten Verdacht hatte, dass die Urlaubsablöse an den Beschwerdeführer rechtswidrig sei, zumal sie keine rechtliche Wertung des Bürgermeisters, sondern lediglich eine Feststellung auf Tatsachenebene wiedergebe. Beide Aussagen des rechtsunkundigen Bürgermeisters W. ließen erkennen, dass dieser im Nachhinein von der Rechtswidrigkeit der Auszahlung von Urlaubsablösen Kenntnis erlangt habe und möglicherweise auch bereits zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung am 28. Dezember 2002 Ansätze eines Verdachtes in sich getragen habe. Der Wortlaut der Aussagen gebe jedoch keine klare Auskunft darüber, ob ein manifester Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich vorgelegen sei. Die Unsicherheiten und Zweifel des Bürgermeisters hätten sich in den Formulierungen "Ich weiß es grundsätzlich".... und "...., dass es Urlaubsablösen nicht gibt in der Form..." deutlich wieder. Von einer Subsumtion im Sinne der disziplinarrechtlichen Anforderung könne daher keine Rede sein. Auch sei der Bürgermeister durch die einstimmige Kenntnisnahme des Berichtes der Gebarungsprüfer durch den Gemeinderat am 28. Dezember 2002 bestärkt worden, dass gegen die eingeschlagene Vorgangsweise zum damaligen Zeitpunkt keine Bedenken bestünden. Dem zum Sachverhalt in der Berufung erstatteten Vorbringen sei auch entgegenzuhalten, dass ein Amtmann und Leiter der Gemeindeverwaltung innerhalb des kleinräumigen Gemeindeamtes ein dermaßen hohes Maß an Autorität und Einfluss gegenüber seinen Mitarbeitern und Dienstuntergebenen besitze, dass bereits die bloße Vorlage von Urlaubsaufzeichnungen - angesichts der bestehenden Gepflogenheiten - zur Durchführung des Auszahlungsvorganges seitens des Lohnverrechners und in der Folge des Kassiers führe. Es sei für die Untergebenen mit bei weitem nicht so profunder Ausbildung und Fachkenntnissen wie beim Leiter des Gemeindeamtes von vornherein klar und selbstverständlich, dass mit der Vorlage der Urlaubsaufzeichnungen die (unausgesprochene) Aufforderung der Ausbezahlung der Entschädigungssumme verbunden gewesen sei. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung und Einschätzung der Situation in einem Gemeindeamt unrealistisch, dass der Beschwerdeführer in seiner dienst- und organisationsrechtlichen Position mit der Bekanntgabe der offenen Urlaubstage gegenüber der auszahlenden Stelle nicht gleichzeitig auch Einfluss auf die Veranlassung des Auszahlungsvorganges genommen haben wolle. Die in der Berufung wiederholte Bestreitung des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe das Vertrauen des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers ausgenutzt, indem er die Urlaubsablösen der Höhe nach betragsmäßig mitgeteilt hätte, sei entgegenzuhalten, dass den Akten nicht zu entnehmen gewesen sei, dass vom Beschwerdeführer tatsächlich Beträge bekannt gegeben worden seien. Allerdings sei auf Grund der Tatsachenfeststellungen des Gerichts bzw. der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben davon auszugehen, dass von ihm Aufstellungen über abweichende Zahlungen, wie etwa Überstunden, Dienstjubiläen, "Urlaubsentschädigungen" oder offene Urlaubstage, bekannt gegeben worden seien. Dies begründe die Änderung im Spruch.Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid - ohne eine Berufungsverhandlung durchgeführt zu haben - nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, zu der in der Berufung aufgeworfenen Frage der Verjährung sei zunächst festzustellen, dass für eine Dienstbehörde nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen (nicht bloß Gerüchte oder Vermutungen Dritter, keinesfalls bloßes Kennenmüssen), in Betracht komme. Bei noch nicht ausreichender Klärung des Sachverhaltes sei "Kenntnis" spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen anzunehmen. Daraus folge, dass dann noch nicht von einer Kenntnisnahme durch die Dienstbehörde gesprochen werden könne, wenn der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt sei und weitere Ermittlungen erforderlich seien. Im konkreten Fall seien einige Sachverhaltsmerkmale vorgelegen, die in Richtung einer Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers gegangen seien, hinreichend sei jedoch noch nicht ein verwertbarer Sachverhalt festgestanden, der das mögliche Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hätte erkennen lassen. Für den Bürgermeister als Dienstbehörde sei beispielsweise zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung vom 28. Dezember 2002 noch nicht die ganze Dimension einer allfälligen Dienstpflichtverletzung erkennbar gewesen, weil weder der Umfang etwaiger Ablösezahlungen, noch ein umfassender Tatzeitraum absehbar gewesen sei. Für diese Unsicherheiten in der Erhebung des disziplinären Sachverhaltes sprächen in weiterer Folge - trotz formaler Kenntnisnahme dieses Teilsachverhaltes durch den Gemeinderat am 28. Dezember 2002 - auch das Zuwarten des Bürgermeisters mit der Einleitung disziplinärer Schritte sowie der Umstand, dass auch die Kriminalpolizei erst nach zahlreichen Ermittlungen einen verwertbaren Sachverhalt habe feststellen können. Weiters könne nur auf die Kenntnisnahme jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde eine Pflicht zum Tätigwerden begründeten. Dies sei im Regelfall die Disziplinaranzeige, die Durchschrift einer Strafanzeige, der Bericht des Dienstvorgesetzten oder Selbstanzeige durch den Beamten, allenfalls ein sonstiger, (etwa auf Grund eigener Recherchen gewonnener) begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung. Auf die zutreffende rechtliche Subsumtion der bekannt gewordenen Tatsachen komme es nicht an. Daraus folge, dass zumindest der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bei der Dienstbehörde vorliegen und zumindest eine Subsumtion vorgenommen werden müsse, damit von einer "Kenntnisnahme der Dienstbehörde" iSd Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, LBDG 1997 gesprochen werden könne. Ob die Subsumtion zutreffend sei oder nicht, sei unerheblich; es genüge, dass der zur Beurteilung vorgelegene Sachverhalt wenigstens ein Mindestmaß eines disziplinären Fehlverhaltens erkennen lasse. Aus diesen Gründen könne dem Vorbringen in der Berufung, es sei völlig irrelevant, ob dem Bürgermeister die Rechtswidrigkeit der Auszahlung von Urlaubsablösen bekannt gewesen sei, es komme nur darauf an, dass der inkriminierte Sachverhalt zur Kenntnis gelangt sei, nicht gefolgt werden. Zum Vorliegen eines "begründeten Verdachtes" iSd Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, LBDG 1997 sei zu bemerken, dass nicht allgemein von einem Wissen desselben, der keine rechtliche Ausbildung oder Dienstprüfung aufweisen müsse, um die besoldungs- und dienstrechtlichen Bestimmungen ausgegangen werden könne. Diesbezüglich könne er auf die Kenntnisse und die Unterstützung durch den leitenden Gemeindeamtmann vertrauen, der durch die abgelegte Dienstprüfung diese Kenntnisse nachgewiesen habe. In der von der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Bürgermeister W. auf die Frage, ob er gewusst habe, dass es nicht zulässig sei, dass ein Beamter eine Urlaubsentschädigung bekomme, laut Niederschrift ausgesagt: "Ich weiß es grundsätzlich. Wäre als Belohnung zu titulieren." Diese Aussage sei in Gegenwartsform getätigt worden und lasse aus diesem Grunde keinen Rückschluss auf den Wissensstand des Bürgermeisters zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung vom 28. Dezember 2002 zu. Auf die Frage, ob der Bürgermeister W. zum damaligen Zeitpunkt (28. Dezember 2002) gewusst habe, dass das Ablösen von nicht verbrauchtem Alturlaub nicht zulässig sei und er das trotzdem zur Kenntnis genommen habe, ohne etwas zu sagen, habe dieser geantwortet: "Ich habe damals schon gesagt, dass es Urlaubsablösen nicht gibt in der Form. Was halt mein Amt als Bürgermeister anlangt." Auch aus dieser Aussage könne nicht abgeleitet werden, dass der Bürgermeister zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung den begründeten Verdacht hatte, dass die Urlaubsablöse an den Beschwerdeführer rechtswidrig sei, zumal sie keine rechtliche Wertung des Bürgermeisters, sondern lediglich eine Feststellung auf Tatsachenebene wiedergebe. Beide Aussagen des rechtsunkundigen Bürgermeisters W. ließen erkennen, dass dieser im Nachhinein von der Rechtswidrigkeit der Auszahlung von Urlaubsablösen Kenntnis erlangt habe und möglicherweise auch bereits zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung am 28. Dezember 2002 Ansätze eines Verdachtes in sich getragen habe. Der Wortlaut der Aussagen gebe jedoch keine klare Auskunft darüber, ob ein manifester Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich vorgelegen sei. Die Unsicherheiten und Zweifel des Bürgermeisters hätten sich in den Formulierungen "Ich weiß es grundsätzlich".... und "...., dass es Urlaubsablösen nicht gibt in der Form..." deutlich wieder. Von einer Subsumtion im Sinne der disziplinarrechtlichen Anforderung könne daher keine Rede sein. Auch sei der Bürgermeister durch die einstimmige Kenntnisnahme des Berichtes der Gebarungsprüfer durch den Gemeinderat am 28. Dezember 2002 bestärkt worden, dass gegen die eingeschlagene Vorgangsweise zum damaligen Zeitpunkt keine Bedenken bestünden. Dem zum Sachverhalt in der Berufung erstatteten Vorbringen sei auch entgegenzuhalten, dass ein Amtmann und Leiter der Gemeindeverwaltung innerhalb des kleinräumigen Gemeindeamtes ein dermaßen hohes Maß an Autorität und Einfluss gegenüber seinen Mitarbeitern und Dienstuntergebenen besitze, dass bereits die bloße Vorlage von Urlaubsaufzeichnungen - angesichts der bestehenden Gepflogenheiten - zur Durchführung des Auszahlungsvorganges seitens des Lohnverrechners und in der Folge des Kassiers führe. Es sei für die Untergebenen mit bei weitem nicht so profunder Ausbildung und Fachkenntnissen wie beim Leiter des Gemeindeamtes von vornherein klar und selbstverständlich, dass mit der Vorlage der Urlaubsaufzeichnungen die (unausgesprochene) Aufforderung der Ausbezahlung der Entschädigungssumme verbunden gewesen sei. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung und Einschätzung der Situation in einem Gemeindeamt unrealistisch, dass der Beschwerdeführer in seiner dienst- und organisationsrechtlichen Position mit der Bekanntgabe der offenen Urlaubstage gegenüber der auszahlenden Stelle nicht gleichzeitig auch Einfluss auf die Veranlassung des Auszahlungsvorganges genommen haben wolle. Die in der Berufung wiederholte Bestreitung des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe das Vertrauen des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers ausgenutzt, indem er die Urlaubsablösen der Höhe nach betragsmäßig mitgeteilt hätte, sei entgegenzuhalten, dass den Akten nicht zu entnehmen gewesen sei, dass vom Beschwerdeführer tatsächlich Beträge bekannt gegeben worden seien. Allerdings sei auf Grund der Tatsachenfeststellungen des Gerichts bzw. der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben davon auszugehen, dass von ihm Aufstellungen über abweichende Zahlungen, wie etwa Überstunden, Dienstjubiläen, "Urlaubsentschädigungen" oder offene Urlaubstage, bekannt gegeben worden seien. Dies begründe die Änderung im Spruch.

Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, einem leitenden Gemeindeamtmann sei die durch die Dienstprüfung nachgewiesene Kenntnis der maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen zuzumuten und zähle es zu dessen Dienstpflichten, dem Bürgermeister als seinem Vorgesetzten insbesondere in rechtlichen Angelegenheiten zur Seite zu stehen und ihn auf etwaige Rechtsverletzungen hinzuweisen. Daraus ergebe sich, dass die Tathandlungen, derer der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden sei, diesem subjektiv vorwerfbar seien und die subjektive Tatseite verwirklicht sei. Eine womöglich jahrelange rechtswidrige Praxis in der Gemeinde könne das Fortführen derselben durch einen rechtlich geschulten Gemeindebeamten nicht entschuldigen. Auch gültige Gemeinderatsbeschlüsse änderten nichts an der Rechtswidrigkeit und führten nicht dazu, dass die Auszahlungen rechtmäßig erfolgt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 des Burgenländischen Gesetzes vom 20. Dezember 1971 über das Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten der Gemeinden - Gemeindebedienstetengesetz 1971 sind, soweit dieser Teil des Gesetzes nicht anderes bestimmt, auf die Gemeindebeamten die für das Dienstrecht, einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes der Landesbeamten maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 3, des Burgenländischen Gesetzes vom 20. Dezember 1971 über das Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten der Gemeinden - Gemeindebedienstetengesetz 1971 sind, soweit dieser Teil des Gesetzes nicht anderes bestimmt, auf die Gemeindebeamten die für das Dienstrecht, einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes der Landesbeamten maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 17 Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 0046/1999, sind DisziplinarbehördenGemäß Paragraph 17, Gemeindebedienstetengesetz 1971, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 0046 aus 1999,, sind Disziplinarbehörden

1. der Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandsausschusses); dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung (§ 128 LBDG 1997) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 148 LBDG 1997) hinsichtlich der Gemeindebeamten; 1. der Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandsausschusses); dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung (Paragraph 128, LBDG 1997) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (Paragraph 148, LBDG 1997) hinsichtlich der Gemeindebeamten;

2. die Disziplinarkommission für Gemeindebeamte; diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Gemeindebeamten;

3. die Disziplinaroberkommission für Landesbeamte (§ 117 LBDG 1997); diese ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission für Gemeindebeamte. 3. die Disziplinaroberkommission für Landesbeamte (Paragraph 117, LBDG 1997); diese ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission für Gemeindebeamte.

Gegen die Entscheidungen der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Gemäß § 20 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1971 obliegt die Erstattung der Disziplinaranzeige dem Gemeinderat (Gemeindeverbandsausschuss).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Gemeindebedienstetengesetz 1971 obliegt die Erstattung der Disziplinaranzeige dem Gemeinderat (Gemeindeverbandsausschuss).

Gemäß § 45 Abs. 1 des im Sinne des § 3 Gemeindebedienstetengesetz 1971 in Angelegenheiten des Dienstrechts einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes auf den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gemeindebeamter anzuwendenden Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beamte die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des im Sinne des Paragraph 3, Gemeindebedienstetengesetz 1971 in Angelegenheiten des Dienstrechts einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes auf den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gemeindebeamter anzuwendenden Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beamte die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Gemäß § 46 Abs. 1 LBDG 1997 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, LBDG 1997 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Gemäß § 85 LBDG 1997, in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Väter-Karenzgesetz in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.Gemäß Paragraph 85, LBDG 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2003,, verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Väter-Karenzgesetz in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.

Gemäß § 110 LBDG 1997 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (nämlich dem 9. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.Gemäß Paragraph 110, LBDG 1997 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (nämlich dem 9. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

Gemäß § 111 Abs. 1 LBDG 1997 sind DisziplinarstrafenGemäß Paragraph 111, Absatz eins, LBDG 1997 sind Disziplinarstrafen

  1. 1.Ziffer eins
    der Verweis,
  2. 2.Ziffer 2
    die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
              3.              die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
              4.              die Entlassung.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung ist in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, und 3 von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 113 Abs. 1 LBDG 1997 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtGemäß Paragraph 113, Absatz eins, LBDG 1997 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
              1.              innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
              2.              innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 139 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung darf eine Disziplinarstrafe drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, nicht mehr verhängt werden. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung wird der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen - sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt:eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 139, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung darf eine Disziplinarstrafe drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, nicht mehr verhängt werden. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesbestimmung wird der Lauf der in Absatz eins, und 2 genannten Fristen - sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt:

     1. Für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder

Verwaltungsgerichtshof,

     2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem

unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde

anhängigen Strafverfahrens,

     3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen

Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten,

durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-

und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt

worden zu sein,

     4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung

oder,  wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines

Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung

bei der Dienstbehörde und

     5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und

dem Einlangen der Mitteilung

     6. a) über die Beendigung des gerichtlichen oder des

     7.         verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder des

Strafverfahrens

     8.         vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,

     9. b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

     10. c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der

Einleitung eines

     11.         Verwaltungsstrafverfahrens

  1. 12.Ziffer 12
    bei der Dienstbehörde.
Gemäß § 125 Abs. 1 LBDG 1997 hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 84 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, LBDG 1997 hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 84, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 631, vorzugehen.
Gemäß § 142 Abs. 3 LBDG 1997 kann ungeachtet eines Parteienantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission Abstand genommen werden, wenn,Gemäß Paragraph 142, Absatz 3, LBDG 1997 kann ungeachtet eines Parteienantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission Abstand genommen werden, wenn,
  1. 1.Ziffer eins
    die Berufung zurückzuweisen ist,
  2. 2.Ziffer 2
    die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
  3. 3.Ziffer 3
    ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
              4.          &nbs
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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