TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/8 W224 2126737-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2016
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Entscheidungsdatum

08.09.2016

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W224 2126737-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, vom 07.07.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2016, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , vom 07.07.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2016, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.06.2014 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.06.2014 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 27.05.2015 fand eine niederschriftliche Befragung bei der LPD Niderösterreich, PI Traiskirchen statt. Am 26.08.2015 wurde der Antragsteller vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

3. Das BFA wies mit Bescheid vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.3. Das BFA wies mit Bescheid vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

4. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 11.04.2016 mittels RSa-Zustellung (vgl. § 21 ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt (§ 17 ZustellG: Zustellung durch Hinterlegung). Die Abholfrist begann am 11.04.2016. Der mittels RSa-Zustellung erlassene Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, wurde vom Antragsteller auch behoben. Aus diesem Grund wurde der Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, auch nicht an das BFA retourniert und ist auch nicht im Verwaltungsakt enthalten.4. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 11.04.2016 mittels RSa-Zustellung vergleiche Paragraph 21, ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt (Paragraph 17, ZustellG: Zustellung durch Hinterlegung). Die Abholfrist begann am 11.04.2016. Der mittels RSa-Zustellung erlassene Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, wurde vom Antragsteller auch behoben. Aus diesem Grund wurde der Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, auch nicht an das BFA retourniert und ist auch nicht im Verwaltungsakt enthalten.

5. Der Antragsteller brachte am 23.05.2016 per E-Mail eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein.

6. Im Verwaltungsakt des BFA ist auch eine Übernahmebestätigung enthalten, nach welcher dem Antragsteller der angefochtene Bescheid am 26.04.2016 beim BFA (auch) ausgefolgt wurde.

7. Das BFA übermittelte mit Schreiben vom 23.05.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2016, den Verwaltungsakt samt Beschwerde.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verspätet eingebracht worden sei und ihm gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Eine solche wurde vom Antragsteller nicht erstattet.

9. Am 07.07.2016 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Begründend führte er - neben Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags - aus, der Antragsteller wäre am 04.05.2016 bei einem Beratungsgespräch bei der ARGE Rechtsberatung gewesen. Er habe seinen BFA-Bescheid vorgelegt. Auf diesem habe sich kein Vermerk über eine etwaige Hinterlegung befunden. Auch nach Befragung durch die Rechtsberaterin habe nicht abschließend eruiert werden können, wann der Bescheid dem Antragsteller genau zugestellt worden sei. Die Rechtsberaterin habe darauf um telefonische Auskunft beim BFA gebeten. Die Einlaufstelle des BFA habe ihr das Datum 26.04.2016 als Zustelldatum mitgeteilt. Aus diesem Grund sei die Rechtsberaterin davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelfrist am 23.05.2016 endete. Die Rechtsberaterin habe dann die Beschwerde am vermeintlich letzten Tag der Frist beim BFA eingebracht.

Die Rechtsberaterin habe sich - so der Antragsteller - mit der telefonischen Auskunft der Einlaufstelle des BFA zufrieden gegeben und keine weiteren Nachforschungen angestellt, ob es unter Umständen schon davon eine rechtswirksame Zustellung gegeben habe. Aus der Sicht des Antragstellers sei ihm selbst dieser "Irrtum über das korrekte Zustelldatum" nicht zuzurechnen. Der Antragsteller selbst gibt an, er habe keine genaue Angabe zum Zustelldatum machen können, weshalb er die Rechtsberaterin um die Eruierung des Zustelldatums gebeten habe. Die Rechtsberaterin habe nicht als Vertreterin des Antragstellers fungiert, da sie keine Vollmacht hatte. Ein allfälliges Verschulden der Rechtsberaterin sei daher nach Ansicht des Antragstellers ihm selbst nicht zuzurechnen. Ein Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Antragsteller scheide seiner Ansicht nach auch aus, weil er zweifellos darauf vertrauen hätte können, dass die ihm zugeteilte Organisation ihn auch bei der praktischen Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes unterstütze. Unterlasse es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation, die Berufung rechtzeitig einzubringen, so liege kein Verschulden der Partei vor.

10. Am 12.07.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss zu GZ. W224 2126735-1/7E die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777 gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurück.10. Am 12.07.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss zu GZ. W224 2126735-1/7E die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.07.2016 wurde rechtzeitig im Sinne von § 33 Abs. 3 VwGVG gestellt.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.07.2016 wurde rechtzeitig im Sinne von Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG gestellt.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Antragsteller durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (vgl. dazu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vergleiche dazu auch Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.

Der Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, wurde dem Antragsteller am 11.04.2016 zugestellt. Da im Verwaltungsakt des BFA (lediglich) der Rückschein betreffend die Zustellung (und nicht das gesamte Kuvert samt Bescheid) enthalten ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller den durch Hinterlegung zugestellten Bescheid innerhalb der Abholungsfrist bei der Hinterlegungsstelle abgeholt hat.

Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete somit am 09.05.2016. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, wurde erst danach, nämlich am 23.05.2016, und somit verspätet eingebracht.Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG endete somit am 09.05.2016. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, wurde erst danach, nämlich am 23.05.2016, und somit verspätet eingebracht.

Im Verwaltungsakt des BFA ist auch eine Übernahmebestätigung enthalten, nach welcher der Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, dem Antragsteller am 26.04.2016 beim BFA ausgefolgt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang auf § 6 ZustellG hin, wonach die neuerliche Zustellung eines Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst, wenn das gleiche Dokument bereits zugestellt worden ist (VwGH 20.12.1991, 91/04/0280). Aus diesem Grund ist die Ausfolgung des angefochtenen Bescheides am 26.04.2016 für die Auslösung der vierwöchigen Rechtsmittelfrist unbeachtlich.Im Verwaltungsakt des BFA ist auch eine Übernahmebestätigung enthalten, nach welcher der Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, dem Antragsteller am 26.04.2016 beim BFA ausgefolgt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 6, ZustellG hin, wonach die neuerliche Zustellung eines Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst, wenn das gleiche Dokument bereits zugestellt worden ist (VwGH 20.12.1991, 91/04/0280). Aus diesem Grund ist die Ausfolgung des angefochtenen Bescheides am 26.04.2016 für die Auslösung der vierwöchigen Rechtsmittelfrist unbeachtlich.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, wurde vom Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurückgewiesen.

Vorweg wird darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.5.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/0622). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 07.07.2016 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.Vorweg wird darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.5.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig vergleiche VwGH 14.12.1995, 95/19/0622). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 07.07.2016 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.

Hier hat der Antragsteller geltend gemacht, die Rechtsberaterin habe nach Befragung des Antragstellers nicht abschließend eruiert werden können, wann der Bescheid dem Antragsteller genau zugestellt worden sei. Die Rechtsberaterin habe darauf um telefonische Auskunft beim BFA gebeten. Die Einlaufstelle des BFA habe ihr das Datum 26.04.2016 als Zustelldatum mitgeteilt. Aus diesem Grund sei die Rechtsberaterin davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelfrist am 23.05.2016 geendet habe. Die Rechtsberaterin habe dann die Beschwerde am vermeintlich letzten Tag der Frist beim BFA eingebracht. Aus der Sicht des Antragstellers sei ihm selbst der "Irrtum über das korrekte Zustelldatum", dem die Rechtsberaterin unterlegen sei, nicht zuzurechnen. Der Antragsteller gab selbst an, er habe keine genaue Angabe zum Zustelldatum machen können, weshalb er die Rechtsberaterin um die Eruierung des Zustelldatums gebeten habe.

Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.1.2004, 2001/20/0425). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN).Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.1.2004, 2001/20/0425). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN).

Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 73 mit Hinweisen auf die Judikatur). Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist, oder wenn ein Haushaltsangehöriger die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen.Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 73 mit Hinweisen auf die Judikatur). Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist, oder wenn ein Haushaltsangehöriger die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des BFA dem Antragsteller am 11.04.2016 mittels RSa-Zustellung (vgl. § 21 ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt (§ 17 ZustellG: Zustellung durch Hinterlegung). Die Abholfrist begann am 11.04.2016. Der mittels RSa-Zustellung erlassene Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, wurde vom Antragsteller auch behoben, da im Verwaltungsakt des BFA (lediglich) der Rückschein betreffend die Zustellung (und nicht das gesamte Kuvert samt Bescheid) enthalten ist. Der Antragsteller hatte daher Kenntnis von der Hinterlegung und muss aus diesem Grund jedenfalls bei Abholung des durch Hinterlegung zugestellten Bescheides auch davon in Kenntnis gewesen sein, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt wurde. Ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann in diesem Fall keinen auf einem minderen Grad des Versehens beruhenden Wiedereinsetzungsgrund darstellen, weil der Antragsteller der Rechtsberaterin bei deren Nachfrage nach dem Zeitpunkt der Zustellung von sich aus mitteilen hätte können, dass er den Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, zum einen nach Hinterlegung und Abholung und zum anderen durch Übergabe am 26.04.2016 erhalten habe. Der Irrtum der Rechtsberaterin über das Zustelldatum 26.04.2016 wurde dadurch bedingt, dass der Antragsteller nicht alle Informationen darüber, wie ihm der Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, zwei Mal zugekommen ist, mitteilte.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des BFA dem Antragsteller am 11.04.2016 mittels RSa-Zustellung vergleiche Paragraph 21, ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt (Paragraph 17, ZustellG: Zustellung durch Hinterlegung). Die Abholfrist begann am 11.04.2016. Der mittels RSa-Zustellung erlassene Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, wurde vom Antragsteller auch behoben, da im Verwaltungsakt des BFA (lediglich) der Rückschein betreffend die Zustellung (und nicht das gesamte Kuvert samt Bescheid) enthalten ist. Der Antragsteller hatte daher Kenntnis von der Hinterlegung und muss aus diesem Grund jedenfalls bei Abholung des durch Hinterlegung zugestellten Bescheides auch davon in Kenntnis gewesen sein, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt wurde. Ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann in diesem Fall keinen auf einem minderen Grad des Versehens beruhenden Wiedereinsetzungsgrund darstellen, weil der Antragsteller der Rechtsberaterin bei deren Nachfrage nach dem Zeitpunkt der Zustellung von sich aus mitteilen hätte können, dass er den Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, zum einen nach Hinterlegung und Abholung und zum anderen durch Übergabe am 26.04.2016 erhalten habe. Der Irrtum der Rechtsberaterin über das Zustelldatum 26.04.2016 wurde dadurch bedingt, dass der Antragsteller nicht alle Informationen darüber, wie ihm der Bescheid des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, zwei Mal zugekommen ist, mitteilte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG.

Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98/18/0355;Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98/18/0355;

19.11.2003, 2003/21/0090). Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291;

27.1.2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25. 1. 1996, 95/19/1597; 10.5.2000, 95/18/0972; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).27.1.2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25. 1. 1996, 95/19/1597; 10.5.2000, 95/18/0972; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).

Die Rechtsmittelbelehrung sowie der Spruch des Bescheides des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, wurden unstrittig in die arabische Sprache übersetzt. Vor allem ist der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, dass Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung schriftlich beim BFA einzubringen ist. Gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG haben die Entscheidungen des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht behauptet, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer unverständlichen Sprache abgefasst worden wären und durch eine allfällige unrichtige Übersetzung das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet würde. Denn der Verwaltungsgerichtshof legte § 29 Abs. 1 AsylG 1997 (nunmehr § 12 Abs. 1 BFA-VG) dahingehend aus, dass ein Bescheid, auch wenn er nur in deutscher Sprache abgefasst ist, mit der Zustellung dem Asylwerber gegenüber erlassen wird (VwGH 17.9.2003, 2003/20/0073).Die Rechtsmittelbelehrung sowie der Spruch des Bescheides des BFA vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, wurden unstrittig in die arabische Sprache übersetzt. Vor allem ist der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, dass Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung schriftlich beim BFA einzubringen ist. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG haben die Entscheidungen des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht behauptet, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer unverständlichen Sprache abgefasst worden wären und durch eine allfällige unrichtige Übersetzung das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet würde. Denn der Verwaltungsgerichtshof legte Paragraph 29, Absatz eins, AsylG 1997 (nunmehr Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG) dahingehend aus, dass ein Bescheid, auch wenn er nur in deutscher Sprache abgefasst ist, mit der Zustellung dem Asylwerber gegenüber erlassen wird (VwGH 17.9.2003, 2003/20/0073).

Aus diesen Gründen ist das im Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen, weil ein Außerachtlassen der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten des Antragstellers erfolgte, nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden kann (vgl. VwGH 20.4.2001, 98/05/0083, mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Aus diesen Gründen ist das im Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen, weil ein Außerachtlassen der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten des Antragstellers erfolgte, nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden kann vergleiche VwGH 20.4.2001, 98/05/0083, mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Auskunft zu erteilen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Auskunft zu erteilen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG. Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, AVG. Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsanschauung des VfGH,
Rechtsmittelfrist, staatenlos, Verschulden, Verspätung,
Wiedereinsetzung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2126737.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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