Entscheidungsdatum
09.09.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W140 2133216-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Schriftliche Ausfertigung des am 30.08.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2016, Zl. 1122005409/161149657/RDNÖ, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2016, Zl. 1122005409/161149657/RDNÖ, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 22.08.2016 (11:40 Uhr) bis 30.08.2016 (16:45 Uhr) für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 22.08.2016 (11:40 Uhr) bis 30.08.2016 (16:45 Uhr) für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF iVm § 1 VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen.
B)
I. Die Revision, die Spruchpunkte I., II., und IV. betreffend, ist gemäß Art 133 Abs. 4römisch eins. Die Revision, die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch vier. betreffend, ist gemäß Artikel 133, Absatz 4
B-VG unzulässig.
II. Die Revision, Spruchpunkt III. betreffend, ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Die Revision, Spruchpunkt römisch drei. betreffend, ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, von der Beschwerdeführerin (BF) persönlich übernommen am 22.08.2016 um 11:40 Uhr wurde über die BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, von der Beschwerdeführerin (BF) persönlich übernommen am 22.08.2016 um 11:40 Uhr wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin (BF) am 22.08.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen. Die Einvernahme nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.
Der Dolmetscher wurde durch mündlich verkündeten Bescheid für die Sprache Farsi bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden.
V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft geführt wird.
Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können.
Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Nein.
F: Werden Sie vertreten?
A: Nein.
F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?
A: Sehr gut.
F: Haben Sie in Österreich jemals einen Asylantrag gestellt?
A: Ja. Mein Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ich habe daraufhin einen Folgeantrag gestellt.
Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen.
A: Ich verzichte auf die Möglichkeit, einen Rechtsbeistand zu kontaktieren.
V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in den XXXX abgeschoben werden sollen.V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in den römisch 40 abgeschoben werden sollen.
Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen, nachdem Sie sich wiederholt weigerten, in Ihren Herkunftsstaat auszureisen.
Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Das ist korrekt.
F: Sind Sie seit Ihrer letzten rechtskräftigen Asylentscheidung jemals aus dem Bundesgebiet ausgereist?
A: Nein.
F: Ist Ihre Identität korrekt?
A: Ja, ich heiße XXX, wurde am XXX geboren und bin XXX Staatsangehörige.A: Ja, ich heiße römisch 30 , wurde am römisch 30 geboren und bin römisch 30 Staatsangehörige.
ANM: Angaben stimmen mit den sichergestellten Dokumenten überein.
F: Haben Sie Identitätsdokumente, welche Sie vorweisen können?
A: Ja, meine nationale Identitätskarte. Diese sind im Akt, ich habe sie abgegeben.
F: Sie reisten unter dem Namen XXX und dem Geburtsdatum XXX ein.F: Sie reisten unter dem Namen römisch 30 und dem Geburtsdatum römisch 30 ein.
A: Das ist korrekt, ich kehre aber nicht zurück.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Der Schlepper hat mir den Reisepass mit einem Ausweis organisiert, ich weiß nicht, wo sich der Reisepass befindet.
F: Sie checkten in XXXX mit einem Reisepass ein, flogen nach Wien. Und jetzt ist der Reisepass vor. Erklären Sie das.F: Sie checkten in römisch 40 mit einem Reisepass ein, flogen nach Wien. Und jetzt ist der Reisepass vor. Erklären Sie das.
A: Ich habe den Reisepass in der Maschine mitgehabt. Der Schlepper meinte, ich solle den Reisepass irgendwo in der Maschine hinlegen, das habe ich gemacht.
F: Wo genau haben Sie den Reisepass hingelegt?
A: Ganz hinten in der Maschine legte ich den Pass in das Reisegepäck einer mir unbekannten Person.
F: Wo befindet sich dann der originale Reisepass?
A: Den hat mir der Schlepper abgenommen.
F: Sofern Sie eine Ausreiseverpflichtung erhalten würden, dass Sie in Ihr Herkunftsland ausreisen müssten, würden Sie dieser freiwillig Folge leisten?
A: Nein, keinesfalls, ich werde mich wehren.
F: Haben Sie der Ausreiseverpflichtung vom ersten Asylverfahren Folge geleistet?
A: Nein.
F: Für Sie wurde zwei Mal ein Flug nach XXXX gebucht. Beide Male haben Sie diesen durch Widerstand verhindert?F: Für Sie wurde zwei Mal ein Flug nach römisch 40 gebucht. Beide Male haben Sie diesen durch Widerstand verhindert?
A: Ja, das stimmt. Ich reise keinesfalls in den XXXX zurück.A: Ja, das stimmt. Ich reise keinesfalls in den römisch 40 zurück.
F: Ist es korrekt, dass Ihnen beide Male angeboten wurden, dass Sie als "normaler Fluggast" mitfliegen hätten können?
A: Ja, einmal wurde mir das angeboten, das zweite Mal hätte ich von der Exekutive in das Flugzeug verbracht werden sollen.
F: Sofern Sie von der Behörde den Auftrag erhalten würden, dass Sie bei der Botschaft der XXXX ein Reisedokument beantragen würden, würden Sie dem nachkommen?F: Sofern Sie von der Behörde den Auftrag erhalten würden, dass Sie bei der Botschaft der römisch 40 ein Reisedokument beantragen würden, würden Sie dem nachkommen?
A: Nein, keinesfalls.
F: Sofern Sie den Auftrag erhalten würden, dass Sie eine durch die Behörde organisierte Unterkunft nehmen und sich regelmäßig alle 24 Stunden dort melden, würden Sie dieser Verpflichtung nachkommen?
A: Ich habe psychische Probleme, ich kann dort keine Unterkunft nehmen. Ich will nicht in geschlossenen Räumen sein. Als Frau habe ich keine Rechte im XXXX.A: Ich habe psychische Probleme, ich kann dort keine Unterkunft nehmen. Ich will nicht in geschlossenen Räumen sein. Als Frau habe ich keine Rechte im römisch 40 .
F: Sie gaben an, dass Sie nach Kanada oder Frankreich weiterreisen wollen würden. Wie ist das zu verstehen?
A: Ich habe nicht von Frankreich gesprochen, sondern von Kanada. Das war deshalb, weil mir im Zuge der Einvernahme gesagt wurde, dass ich in keinem Land in Europa bleiben könne. Mir wurde gesagt, ich könne in die Türkei reisen, dort will ich aber keinesfalls hin.
F: Sind Sie in Kenntnis über die Dublin-Verordnung?
A: Nein.
ANM: Dublin-Regime wird erklärt.
F: Aus welchem Grund haben Sie einen Folgeantrag gestellt?
A: Ich war mit dem Dolmetschen nicht zufrieden, ich hätte Sachen gesagt, die ich nicht gesagt habe. Weiters wurden Sachen, die ich gesagt habe, nicht festgehalten.
F: Von welchem Dolmetscher sprechen Sie hier?
A: Von dem Herren, der bei der langen Einvernahme dabei war. Ich habe nicht von der Dolmetscherin von der Erstbefragung gesprochen, sondern nur von dem Herren, den ich bei der langen Einvernahme hatte. Ich hatte bei der Erstbefragung Stress und konnte nicht alles erzählen, bei der inhaltlichen Einvernahme konnte ich dann mehr erzählen, aber das hat der Dolmetscher nicht alles korrekt übersetzt.
F: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen?
A: Nein.
F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, etc.?
A: Nein.
F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?
A: Ich habe nur wenig Geld, 80 €.
F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?
A: Nein.
F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?
A: Ich kann meinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Ich habe keine Bankomat- oder Kreditkarte. Ich möchte arbeiten.
F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?
A: Nein.
ANM: keine Meldeadresse lt. ZMR
F: Haben sie in Österreich eine Wohnung?
A: Nein.
F: Warum kommen Sie nach Österreich?
A: Ich will hier um Asyl ansuchen.
F: Haben Sie jemals versucht legal nach Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten?
A: Nein.
F: Sind Sie einer Arbeit in Österreich nachgegangen?
A: Nein.
F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?
A: Ich bin an Diabetes erkrankt. Ich nehme Medikamente für Diabetes.
F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?
A: Nein.
F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?
A: Ja, wegen Diabetes, auch Mittel gegen Depressionen.
Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert, da sie sich insgesamt erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind bereits illegal im Laufe Ihres Verfahrens in das Bundesgebiet eingereist. Sie verweigerten die Ausreisen, zu denen Sie verpflichtet gewesen wären. Sie haben ihre Reisedokumente bewusst vernichtet, um eine Abschiebung in die Heimat zu verhindern.
Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder gehen Sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung.
Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar.
Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Nein.
V: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen?
A: Nein, ich habe keine Fragen."
2. Mit dem am 24.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 24.08.2016 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, der BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerde wird ausgeführt:
"II. Kurzdarstellung des Sachverhalts
Die BF ist Staatsangehörige der XXXX und reiste am 10.07.2016 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte sie einen begründeten Antrag auf internationalen Schutz. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet hat die BF weder in einem anderen Staat Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention, noch anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden.Die BF ist Staatsangehörige der römisch 40 und reiste am 10.07.2016 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte sie einen begründeten Antrag auf internationalen Schutz. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet hat die BF weder in einem anderen Staat Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention, noch anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden.
Am 12.07.2016 erfolgte die polizeiliche Erstbefragung, bei welcher die BF aus Angst, Scham und Misstrauen nicht alle fluchtauslösenden Ereignisse.
Am 19.07.2016 erfolgte die inhaltliche Einvernahme durch eine Organwalterin des BFA in der EAST Flughafen. Am 25.07.2016 fand eine ergänzende Einvernahme statt.
Mit Bescheid vom 26.07.2016 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen (rechtskräftig per 17.08.2016).
Die BF verhinderte zwei Mal ihre Zurückweisung aus dem "Sondertransit" (SOT) am Flughafen Wien-Schwechat.
Am 20.08.2016 wurde die BF aus dem SOT entlassen und im Stande der Festnahme in das PAZ Rossauer Lände überstellt.
Ebenfalls am 20.08.2016 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.08.2016 wurde die BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft von einem Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22.08.2016 wurde über die BF die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
III. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung des BF in Schubhaftrömisch drei. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft
a. Kein Sicherungsbedarf
Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der VwGH ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist. ln allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen.Artikel eins, Absatz 3, BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der VwGH ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des Paragraph 76, FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist. ln allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen.
im konkreten Fall steht die Anhaltung der BF im Hinblick auf ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestand keine Notwendigkeit, Schubhaft über die BF zu verhängen, wie nachfolgend dargelegt wird:
Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr im vorliegenden Fall damit, die BF sei aufgrund der Verweigerung ihrer Zurückweisung in ihr Herkunftsland "in keiner Weise gewillt die Entscheidungen der Behörde, des UNHCR und des BVwG zu akzeptieren", sondern würde weiterhin versuchen, eine Abschiebung zu be- und verhindern; darüber hinaus würde die BF über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen, könnte ihren Aufenthalt in Österreich und eine Unterkunft nicht auf legale Weise finanzieren und sei in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert. Aus ihrer Situation in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne daher geschlossen werden, dass bezüglich der BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Zur Feststellung des BFA, die BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf (vgl. S. 7 des angefochtenen Bescheides), ist zunächst anzumerken, dass der BF die Verletzung der eldepflicht nicht vorwerfbar ist, da sie bisher stets in Gewahrsam der österreichischen Behörden war und ihr somit bisher gar nicht die Chance gegeben wurde, einen ordentlichen Wohnsitz zu beziehen und sich dort anzumelden.Zur Feststellung des BFA, die BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf vergleiche S. 7 des angefochtenen Bescheides), ist zunächst anzumerken, dass der BF die Verletzung der eldepflicht nicht vorwerfbar ist, da sie bisher stets in Gewahrsam der österreichischen Behörden war und ihr somit bisher gar nicht die Chance gegeben wurde, einen ordentlichen Wohnsitz zu beziehen und sich dort anzumelden.
(...)
Hätte die belangte Behörde die BF bereits im Rahmen der Einvernahme vom 22.08.2016 genauer zu ihren sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich gefragt, hätte die BF die soeben angeführte Wohnmöglichkeit bei ihrem Bekannten bereits zum damaligen Zeitpunkt angeben könnte.
Die belangte Behörde hat es darüber hinaus unterlassen, den offenkundigen psychischen Ausnahmezustand, in dem sich die BF aufgrund ihrer fluchtauslösenden Erlebnisse befindet, im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Aus dem Verhalten der BF geht offensichtlich hervor, dass sie unter großem Stress leidet. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, schon allein aufgrund der Angaben der BF eine psychologische/ psychiatrische Untersuchung zu veranlassen und ihre Haftfähigkeit auch unter dem Aspekt ihrer psychischen Situation zu überprüfen (siehe dazu unten).
(...)
Zum Vorwurf der belangten Behörde, die BF habe kein gültiges Reisedokument mitgenommen bzw. habe dieses vernichtet, um einer Zurückschiebung zu entgehen, ist festzuhalten, dass dieses Vorgehen bei Personen, die aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung fliehen und dabei auf Schlepper angewiesen sind, häufig anzutreffen ist. Die BF hatte schlicht Angst vor ihrem Schlepper, der sie anwies, ihr Reisedokument zurückzulassen,
(...)
Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer Ausreiseunwilligkeit der BF ausgeht, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich genommen keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer Ausreiseunwilligkeit der BF ausgeht, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich genommen keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).
Auch die Feststellung, die BF sei im Bundesgebiet nicht sozial verankert, vermag das Bestehen eines Sicherungsbedarf im konkreten Fall nicht zu begründen, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die fehlende soziale Integration bei AsylwerberInnen für sich genommen kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellt (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234).Auch die Feststellung, die BF sei im Bundesgebiet nicht sozial verankert, vermag das Bestehen eines Sicherungsbedarf im konkreten Fall nicht zu begründen, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die fehlende soziale Integration bei AsylwerberInnen für sich genommen kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellt vergleiche VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234).
Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die fortdauernde Anhaltung der BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist.
b. Zum Gesundheitszustand der BF
Die BF leidet an Diabetes und befindet sich aufgrund ihrer Angst, im Falle einer Rückkehr nach XXXX schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, in einem äußerst schlechten psychischen Zustand.Die BF leidet an Diabetes und befindet sich aufgrund ihrer Angst, im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, in einem äußerst schlechten psychischen Zustand.
Die belangte Behörde hat den prekären Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt.
Das genaue Ende der Schubhaft ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht absehbar, zumal zur Effektuierung der Abschiebung der BF noch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erforderlich ist. Dies bedeutet für die BF eine aufgrund ihres Krankheitsbildes bestehende überdurchschnittliche psychische Belastung, weshalb eine maßgebliche Verschlechterung ihres Krankheitsbildes durch die Anhaltung in Schubhaft zu erwarten ist. Daraus folgt, dass die Haftfähigkeit der BF entgegen der Ansicht des BFA ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist.
Dies ist auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen, nach der die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden - selbst wenn daraus keine Haft unfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG ausreichend ist (VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0404; 29.04.2008, 2006/21/0127 mit Verweis auf E 15.12.2000, 98/02/0155).Dies ist auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen, nach der die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden - selbst wenn daraus keine Haft unfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG ausreichend ist (VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0404; 29.04.2008, 2006/21/0127 mit Verweis auf E 15.12.2000, 98/02/0155).
Hätte die belangte Behörde den physischen und psychischen Gesundheitszustand und die eben zitierte Judikatur des VwGH entsprechend berücksichtigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Anhaltung der BF im Hinblick auf ihren prekären Gesundheitszustand außer Verhältnis steht. Die Verhängung der Schubhaft über die BF und seine weitere Anhaltung erweisen sich auch daher rechtswidrig.
Es wird daher die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie beantragt. Darüber hinaus möge das BVwG die BF persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von deren Auftreten und Gesundheitszustand zu machen.
c. Nichtanwendung des gelinderen Mittels
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf besteht (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, konkret die Anwendung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zu prüfen.
(...)
Es ist nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung dieses gelinderen Mittels nicht herangezogen hat. Festgehalten werden soll auch, dass bislang über die BF noch kein gelinderes Mittel angewendet wurde. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen.
Die angesprochenen gelinderen Mittel hätten auch in Kombination verhängt werden können bzw. hätte gem § 77 Abs 5 FPG die BF auch angewiesen werden können, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an einem bestimmten Ort aufzuhalten.Die angesprochenen gelinderen Mittel hätten auch in Kombination verhängt werden können bzw. hätte gem Paragraph 77, Absatz 5, FPG die BF auch angewiesen werden können, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
Die BF würde im Fall der Entlassung einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten. Das BVwG möge sich durch Einvernahme der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung von ihrer Kooperationsbereitschaft überzeugen.
(...)
Vor diesem Hintergrund möge das BVwG feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen, da die weitere Anhaltung der BF auch angesichts ihres prekären Gesundheitszustandes einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf persönliche Freiheit darstellen würde."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich die BF derzeit im PAZ Hernals Wien in Schubhaft befinde.
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
* Ziffer 1, 6b und 9 sind in Ihrem Fall erfüllt.
Zu Ziffer 1:
Fest steht, dass Sie bereits zwei Mal eine Zurückschiebung vereitelt haben. Es ist somit feststellbar, dass Sie in keiner Weise gewillt sind, die Entscheidungen der Behörde, des UNHCR und des BVwG zu akzeptieren, sondern weiterhin versuchen, eine Abschiebung zu be- und verhindern.
Zu Ziffer 9:
Fest steht, dass keiner Ihrer Familienangehörigen oder Mitglieder Ihrer Kernfamilie in Österreich leben. Auch steht fest, dass Sie in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Sie besitzen keine Arbeitserlaubnis und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Auch steht fest, dass Sie über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfügen. Fest steht auch, dass Sie in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sind. Sie sind in Österreich weder meldeamtlich erfasst noch können Sie sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Fest steht, dass aufgrund Ihrer fehlenden Integration in Österreich und der Tatsache, dass Sie keine Unterkunft besitzen, in Ihrem Fall das Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie waren in Österreich noch nie meldeamtlich erfasst und besitzen auch keine Dokument um ein solches Prozedere durchführen zu können. Sie besitzen kein Geld (bar oder elektronisch) und können sich aufgrund dessen auch keinen Wohnsitz finanzieren. Sie haben sich bis jetzt illegal in Österreich aufgehalten und haben an Ihrer Ausreise nicht mitgewirkt. Es entspricht also der Tatsache festzustellen, dass Sie erneut versuchen werden, sich dieser Maßnahme zu unterziehen. Ein solches ist nur durch "Untertauchen" möglich.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Dies deshalb da sie sich weigern mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Sie sind unter falschem Namen eingereist, haben bewusst kein gültiges Reisedokument mitgenommen bzw. haben dieses vernichtet, um einer Zurückschiebung zu entgehen. Nach dem durch UNHCR überwachten und durch das BVwG in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren wurde Ihnen zwei Mal die Chance eingeräumt, selbständig und ohne Begleitung in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Beide Male vereitelten Sie die Zurückschiebung, mitunter auch durch Ihren Einsatz von massiver körperlicher Gewalt und durch lautstarkes Schreien.
Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.
Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Diese wurde auch durch den Amtsarzt bestätigt, Sie wurden für haftfähig erklärt.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
5. Am 29.08.2016 wurde die Sanitätsstelle seitens des BVwG beauftragt, ein Fachgutachten betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erstellen. Am 29.08.2016 erstattete der Amtsarzt folgenden Befund/Gutachten betreffend die Haftfähigkeit der BF: "Frau XXXX ist bei uns in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung mit situationsangepasster Medikamentation, eine laufende Kontrolle der Blutzuckerwerte und Insulingabe durch den Amtsarzt erfolgt zweimal täglich. Medikamentenblatt wird beigelegt. Da es bis jetzt zu keiner nennenswerten Änderung der gesundheitlichen Gesamtsituation gekommen ist, ist die oben Genannte weiterhin haftfähig bis durch einen Amtsarzt eine Haftunfähigkeit festgestellt wird."5. Am 29.08.2016 wurde die Sanitätsstelle seitens des BVwG beauftragt, ein Fachgutachten betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erstellen. Am 29.08.2016 erstattete der Amtsarzt folgenden Befund/Gutachten betreffend die Haftfähigkeit der BF: "Frau römisch 40 ist bei uns in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung mit situationsangepasster Medikamentation, eine laufende Kontrolle der Blutzuckerwerte und Insulingabe durch den Amtsarzt erfolgt zweimal täglich. Medikamentenblatt wird beigelegt. Da es bis jetzt zu keiner nennenswerten Änderung der gesundheitlichen Gesamtsituation gekommen ist, ist die oben Genannte weiterhin haftfähig bis durch einen Amtsarzt eine Haftunfähigkeit festgestellt wird."
6. Am 30.08.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin sowie das BFA teilnahmen und zu der eine Dolmetscherin für die Sprache Farsi beigezogen wurde. Diese gestaltete sich wie folgt:
Der Vertreter der BF führte aus: "Die Beschwerde wurde abgewiesen vom BVwG. Zur Einbringung von Rechtsmitteln an die Höchstgerichte wurden fristgerecht Verfahrenshilfeanträge und Anträge auf aufschiebende Wirkung gestellt. Diese sind offen.
(...)
Unabhängig von der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz besteht für die BF im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland die akute Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte, allein schon auf Grund ihrer XXXX, von der die XXXX.Unabhängig von der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz besteht für die BF im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland die akute Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte, allein schon auf Grund ihrer römisch 40 , von der die römisch 40 .
(...)
Das BFA erkannte den faktischen Abschiebeschutz über den Folgeantrag der BF nach der heutigen niederschriftlichen Einvernahme nicht ab."
Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge der Verhandlung vor:
"BF: In Schubhaft kann ich überhaupt nicht schlafen, das habe ich auch dem Arzt gesagt, er hat mir Tabletten verschrieben. Ich habe dort viel Stress.
R: Was haben Sie alles gesundheitlich?
BF: Ich bin zuckerkrank und habe Herzklopfen. Um mich zu beruhigen, muss ich Tabletten einnehmen."
Weiters brachte der Vertreter der BF vor: "Bei der klinischen Untersuchung des XXXX am 20.08.2016 kam dieser zum Schluss, dass es der BF zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr zumutbar gewesen sei, weiterhin in der XXXX angehalten zu werden. Er begründete dies damit, dass eine suizidale Spontanreaktion bei anamnestisch bekannter Depression nicht ausgeschlossen werden könne; außerdem stelle der Diabetes-Stoffwechsel unter diesen Umständen und auch die hohe Pulszahl in nächster Zukunft ein hohes Akutrisiko für die BF dar. Diese Einschätzung wurde nach insgesamt 41tägiger Anhaltung der BF in der XXXX getroffen; es ist somit davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der BF nach nunmehriger längerer Anhaltedauer in Schubhaft abermals gefährdet wäre bzw. eine Verschlechterung sehr wahrscheinlich wäre. Die Schubhaft stellt somit spätestens ab heute nicht das gelindeste Mittel dar und ist als unverhältnismäßig aufzuheben."Weiters brachte der Vertreter der BF vor: "Bei der klinischen Untersuchung des römisch 40 am 20.08.2016 kam dieser zum Schluss, dass es der BF zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr zumutbar gewesen sei, weiterhin in der römisch 40 angehalten zu werden. Er begründete dies damit, dass eine suizidale Spontanreaktion bei anamnestisch bekannter Depression nicht ausgeschlossen werden könne; außerdem stelle der Diabetes-Stoffwechsel unter diesen Umständen und auch die hohe Pulszahl in nächster Zukunft ein hohes Akutrisiko für die BF dar. Diese Einschätzung wurde nach insgesamt 41tägiger Anhaltung der BF in der römisch 40 getroffen; es ist somit davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der BF nach nunmehriger längerer Anhaltedauer in Schubhaft abermals gefährdet wäre bzw. eine Verschlechterung sehr wahrscheinlich wäre. Die Schubhaft stellt somit spätestens ab heute nicht das gelindeste Mittel dar und ist als unverhältnismäßig aufzuheben."
Im Zuge der mündlichen Verhandlung kam hervor, dass der Gesundheitszustand der BF angeschlagen ist und die BF unter starkem Stress leidet. Die BF erklärte sich bereit sich bis zur endgültigen Entscheidung über den Folgeantrag bei der Behörde periodisch zu melden und sich für die Behörde zur Verfügung zu halten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX, geb. XXXX, und ist Staatsangehörige des XXXX. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , und ist Staatsangehörige des römisch 40 . Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
1.2. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Die BF befand sich von 22.08.2016 (11:40 Uhr) bis 30.08.2016 (16:45 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wurde im PAZ Hernals Wien vollzogen.
1.3. Die BF hat am 10.07.2016 am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß § 12a des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), gestellt.1.3. Die BF hat am 10.07.2016 am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 12 a, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), gestellt.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 26.07.2016, persönlich übernommen am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der BF den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat XXXX nicht zu (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgeführt, dass der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 26.07.2016, persönlich übernommen am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der BF den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat römisch 40 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde ausgeführt, dass der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
Am 01.08.2016 brachte die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten und eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) beantragt wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016 wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge einen Folgeantrag. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 20.08.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 03.09.2016 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den XXXX zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III). Seitens der Vertretung der BF wurde mitgeteilt, dass dagegen Beschwerde erhoben werden wird.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016 wurde die Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge einen Folgeantrag. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 20.08.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 03.09.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in den römisch 40 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei). Seitens der Vertretung der BF wurde mitgeteilt, dass dagegen Beschwerde erhoben werden wird.
1.4. Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel wurde am 29.08.2016 die Haftfähigkeit der BF bestätigt.
1.5. Die BF verweigerte zwei Mal ihre Zurückweisung aus dem XXXX. Die Zurückweisung wurde durch massive körperliche Gegenwehr vereitelt und musste abgebrochen werden, da ein unbegleiteter Flug somit undurchführbar war. Die BF war auf keinen Fall bereit die negative Entscheidung im Asylverfahren und die Verpflichtung zur Ausreise zu akzeptieren. Am 20.08.2016 wurde die BF aus dem XXXX entlassen und im Stande der Festnahme in das PAZ Rossauer Lände eingeliefert.1.5. Die BF verweigerte zwei Mal ihre Zurückweisung aus dem römisch 40 . Die Zurückweisung wurde durch massive körperliche Gegenwehr vereitelt und musste abgebrochen werden, da ein unbegleiteter Flug somit undurchführbar war. Die BF war auf keinen Fall bereit die negative Entscheidung im Asylverfahren und die Verpflichtung zur Ausreise zu akzeptieren. Am 20.08.2016 wurde die BF aus dem römisch 40 entlassen und im Stande der Festnahme in das PAZ Rossauer Lände eingeliefert.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2016 brachte die BF vor:
"F: Haben Sie in Österreich jemals einen Asylantrag gestellt?
A: Ja. Mein Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ich habe daraufhin einen Folgeantrag gestellt.
(...)
A: Das ist korrekt, ich kehre aber nicht zurück.
(...)
F: Sofern Sie eine Ausreiseverpflichtung erhalten würden, dass Sie in Ihr Herkunftsland ausreisen müssten, würden Sie dieser freiwillig Folge leisten?
A: Nein, keinesfalls, ich werde mich wehren.
F: Haben Sie der Ausreiseverpflichtung vom ersten Asylverfahren Folge geleistet?
A: Nein.
F: Für Sie wurde zwei Mal ein Flug nach XXXX gebucht. Beide Male haben Sie diesen durch Widerstand verhindert?F: Für Sie wurde zwei Mal ein Flug nach römisch 40 gebucht. Beide Male haben Sie diesen durch Widerstand verhindert?
A: Ja, das stimmt. Ich reise keinesfalls in den XXXX zurück.A: Ja, das stimmt. Ich reise keinesfalls in den römisch 40 zurück.
F: Ist es korrekt, dass Ihnen beide Male angeboten wurden, dass Sie als "normaler Fluggast" mitfliegen hätten können?
A: Ja, einmal wurde mir das angeboten, das zweite Mal hätte ich von der Exekutive in das Flugzeug verbracht werden sollen.
F: Sofern Sie von der Behörde den Auftrag erhalten würden, dass Sie bei der Botschaft der XXXX ein Reisedokument beantragen würden, würden Sie dem nachkommen?F: Sofern Sie von der Behörde den Auftrag erhalten würden, dass Sie bei der Botschaft der römisch 40 ein Reisedokument beantragen würden, würden Sie dem nachkommen?
A: Nein, keinesfalls.
F: Sofern Sie den Auftrag erhalten würden, dass Sie eine durch die Behörde organisierte Unterkunft nehmen und sich regelmäßig alle 24 Stunden dort melden, würden Sie dieser Verpflichtung nachkommen?
A: Ich habe psychische Probleme, ich kann dort keine Unterkunft nehmen. Ich will nicht in geschlossenen Räumen sein. Als Frau habe ich keine Rechte im XXXX.A: Ich habe psychische Probleme, ich kann dort keine Unterkunft nehmen. Ich will nicht in geschlossenen Räumen sein. Als Frau habe ich keine Rechte im römisch 40 .
(...)
F: Aus welchem Grund haben Sie einen Folgeantrag gestellt?
A: Ich war mit dem Dolmetschen nicht zufrieden, ich hätte Sachen gesagt, die ich nicht gesagt habe. Weiters wurden Sachen, die ich gesagt habe, nicht festgehalten.
F: Von welchem Dolmetscher sprechen Sie hier?
A: Von dem Herren, der bei der langen Einvernahme dabei war. Ich habe nicht von der Dolmetscherin von der Erstbefragung gesprochen, sondern nur von dem Herren, den ich bei der langen Einvernahme hatte. Ich hatte bei der Erstbefragung Stress und konnte nicht alles erzählen, bei der inhaltlichen Einvernahme konnte ich dann mehr erzählen, aber das hat der Dolmetscher nicht alles korrekt übersetzt."
1.6. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30.08.2016 wurde von der Vertretung der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass für die BF - unabhängig von der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz - im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland die akute Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bestehe. Weiters wurde auf den schlechten Gesundheitszustand der BF verwiesen. In der mündlichen Verhandlung kam hervor, dass der Gesundheitszustand der BF angeschlagen ist und die BF unter starkem Stress leidet. Die BF erklärte sich bereit sich bis zur endgültigen Entscheidung über den Folgeantrag bei der Behörde periodisch zu melden und sich für die Behörde zur Verfügung zu halten.1.6. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30.08.2016 wurde von der Vertretung der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass für die BF - unabhängig von der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz - im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland die akute Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bestehe. Weiters wurde auf den schlechten Gesundheitszustand der BF verwiesen. In der mündlichen Verhandlung kam hervor, dass der Gesundheitszustand der BF angeschlagen ist und die BF unter starkem Stress leidet. Die BF erklärte sich bereit sich bis zur endgültigen Entscheidung über den Folgeantrag bei der Behörde periodisch zu melden und sich für die Behörde zur Verfügung zu halten.
1.7. Am 22.08.2016 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten
[...]".
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der mündlichen Verhandlung am 30.08.2016.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, XXXX, geb. XXXX, und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, römisch 40 , geb. römisch 40 , und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit der BF beruht einerseits darauf, dass die BF
auf keinen Fall bereit ist die negative Entscheidung im Asylverfahren und die Verpflichtung zur Ausreise zu akzeptieren. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2016 brachte die BF vor:
"F: Haben Sie in Österreich jemals einen Asylantrag gestellt?
A: Ja. Mein Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ich habe daraufhin einen Folgeantrag gestellt.
(...)
A: Das ist korrekt, ich kehre aber nicht zurück.
(...)
F: Sofern Sie eine Ausreiseverpflichtung erhalten würden, dass Sie in Ihr Herkunftsland ausreisen müssten, würden Sie dieser freiwillig Folge leisten?
A: Nein, keinesfalls, ich werde mich wehren.
F: Haben Sie der Ausreiseverpflichtung vom ersten Asylverfahren Folge geleistet?
A: Nein.
(...)
F: Aus welchem Grund haben Sie einen Folgeantrag gestellt?
A: Ich war mit dem Dolmetschen nicht zufrieden, ich hätte Sachen gesagt, die ich nicht gesagt habe. Weiters wurden Sachen, die ich gesagt habe, nicht festgehalten."
Andererseits darauf, dass die BF zwei Mal ihre Zurückweisung aus dem XXXX verweigerte. Die Zurückweisung wurde durch massive körperliche Gegenwehr vereitelt und musste abgebrochen werden, da ein unbegleiteter Flug somit undurchführbar war. Auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2016 brachte die BF vor:Andererseits darauf, dass die BF zwei Mal ihre Zurückweisung aus dem römisch 40 verweigerte. Die Zurückweisung wurde durch massive körperliche Gegenwehr vereitelt und musste abgebrochen werden, da ein unbegleiteter Flug somit undurchführbar war. Auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2016 brachte die BF vor:
"F: Für Sie wurde zwei Mal ein Flug nach XXXX gebucht. Beide Male haben Sie diesen durch Widerstand verhindert?"F: Für Sie wurde zwei Mal ein Flug nach römisch 40 gebucht. Beide Male haben Sie diesen durch Widerstand verhindert?
A: Ja, das stimmt. Ich reise keinesfalls in den XXXX zurück."A: Ja, das stimmt. Ich reise keinesfalls in den römisch 40 zurück."
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der BF in Österreich beruhen auf den Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf der klinischen Untersuchung von Dr. Franz Hoheneder am 20.08.2016, dem Befund/Gutachten des Amtsarztes vom 29.08.2016 sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 22.08.2016 (11:40 Uhr) bis 30.08.2016 (16:45 Uhr):3.2. Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 22.08.2016 (11:40 Uhr) bis 30.08.2016 (16:45 Uhr):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Es galt das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Abschiebung der BF in den XXXX zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.Es galt das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Abschiebung der BF in den römisch 40 zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stützte, andererseits auch die in Absatz 3, leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt.
Die BF hat am 10.07.2016 am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß § 12a des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), gestellt.Die BF hat am 10.07.2016 am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 12 a, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), gestellt.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 26.07.2016, persönlich übernommen am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der BF den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat XXXX nicht zu (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgeführt, dass der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 26.07.2016, persönlich übernommen am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der BF den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat römisch 40 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde ausgeführt, dass der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
Am 01.08.2016 brachte die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten und eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) beantragt wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016 wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge einen Folgeantrag. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 20.08.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 03.09.2016 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den XXXX zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III). Seitens der Vertretung der BF wurde mitgeteilt, dass dagegen Beschwerde erhoben werden wird.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016 wurde die Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge einen Folgeantrag. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 20.08.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 03.09.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in den römisch 40 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei). Seitens der Vertretung der BF wurde mitgeteilt, dass dagegen Beschwerde erhoben werden wird.
Folgendes Verhalten begründete Fluchtgefahr:
Die Sicherung des Verfahrens war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens der BF:
* Die BF verweigerte zwei Mal ihre Zurückweisung aus dem XXXX. Die Zurückweisung wurde durch massive körperliche Gegenwehr vereitelt und musste abgebrochen werden, da ein unbegleiteter Flug somit undurchführbar war.* Die BF verweigerte zwei Mal ihre Zurückweisung aus dem römisch 40 . Die Zurückweisung wurde durch massive körperliche Gegenwehr vereitelt und musste abgebrochen werden, da ein unbegleiteter Flug somit undurchführbar war.
* Die BF war auf keinen Fall bereit die negative Entscheidung im Asylverfahren und die Verpflichtung zur Ausreise zu akzeptieren.
* Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2016 brachte die BF vor:
"F: Haben Sie in Österreich jemals einen Asylantrag gestellt?
A: Ja. Mein Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ich habe daraufhin einen Folgeantrag gestellt.
(...)
A: Das ist korrekt, ich kehre aber nicht zurück.
(...)
F: Sofern Sie eine Ausreiseverpflichtung erhalten würden, dass Sie in Ihr Herkunftsland ausreisen müssten, würden Sie dieser freiwillig Folge leisten?
A: Nein, keinesfalls, ich werde mich wehren.
F: Haben Sie der Ausreiseverpflichtung vom ersten Asylverfahren Folge geleistet?
A: Nein.
F: Für Sie wurde zwei Mal ein Flug nach XXXX gebucht. Beide Male haben Sie diesen durch Widerstand verhindert?F: Für Sie wurde zwei Mal ein Flug nach römisch 40 gebucht. Beide Male haben Sie diesen durch Widerstand verhindert?
A: Ja, das stimmt. Ich reise keinesfalls in den XXXX zurück."A: Ja, das stimmt. Ich reise keinesfalls in den römisch 40 zurück."
* Die BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.
davon auszugehen war, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich freiwillig dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung zu stellen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten der BF betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich die BF allenfalls durch Untertauchen dem Verfahren entziehen könnte.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens der BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf - für die Durchführung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung - sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden konnte. Weder verfügt die BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, das sie sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens der BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf - für die Durchführung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung - sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden konnte. Weder verfügt die BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, das sie sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens das Interesse der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen.
Die Anhaltung in Schubhaft von 22.08.2016 (11:40 Uhr) bis 30.08.2016 (16:45 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich die BF dem Verfahren entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich die BF dem Verfahren entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 30.08.2016 ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass zum Zeitpunkt der Fortsetzung die Haft durch eine weniger intensive Zwangsmaßnahme ersetzt werden kann. Dafür spricht, dass die BF in der Verhandlung einen persönlich überzeugenden Eindruck hinterlassen hat und glaubwürdig versichert hat, sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Zusätzlich kann auch durch den Umstand des angeschlagenen Gesundheitszustandes - mag dieser auch nicht zur Haftunfähigkeit selbst führen - nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass Fluchtgefahr besteht.
Alleine durch die letzten beiden Umstände, nämlich die angeschlagene Gesundheit und die in der Verhandlung hervorgekommenen Details selbst relativierte sich am Tag der Verhandlung die Verhältnismäßigkeit der Haft. Darüber hinaus war anzumerken, dass "zum derzeitigen Zeitpunkt" ein Haftende nicht in Sicht ist. Der angeschlagene Gesundheitszustand, der in der Verhandlung hervortrat, spricht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dafür, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Vor dem Hintergrund der auch im Erkenntnis der BF - den Asylantrag betreffenden aus den Länderfeststellungen - hervorgehenden heiklen Menschenrechtslage im XXXX sollte die BF im Hinblick auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand das Verfahren - ihren Folgeantrag betreffend - nicht in Haft abwarten, insbesondere da die Beschwerdeführerin versicherte sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Verhandlung erneut Details zu ihrer Asylgeschichte vor, die nicht vorab komplett verwerfbar erscheinen, somit die Verwirklichung des Schubhaftzweckes vom Ausgang des Folgeantrags abhängig sein wird. Im Zuge der Verhandlung hat sich ein neues Bild ergeben. Bis zum Zeitpunkt der Verhandlung konnte die Verwaltungsbehörde von ihrem Wissensstand ausgehen, da sie im Rahmen des Mandatsverfahrens zu keinen umfassenden Ermittlungen verpflichtet war.Alleine durch die letzten beiden Umstände, nämlich die angeschlagene Gesundheit und die in der Verhandlung hervorgekommenen Details selbst relativierte sich am Tag der Verhandlung die Verhältnismäßigkeit der Haft. Darüber hinaus war anzumerken, dass "zum derzeitigen Zeitpunkt" ein Haftende nicht in Sicht ist. Der angeschlagene Gesundheitszustand, der in der Verhandlung hervortrat, spricht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dafür, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Vor dem Hintergrund der auch im Erkenntnis der BF - den Asylantrag betreffenden aus den Länderfeststellungen - hervorgehenden heiklen Menschenrechtslage im römisch 40 sollte die BF im Hinblick auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand das Verfahren - ihren Folgeantrag betreffend - nicht in Haft abwarten, insbesondere da die Beschwerdeführerin versicherte sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Verhandlung erneut Details zu ihrer Asylgeschichte vor, die nicht vorab komplett verwerfbar erscheinen, somit die Verwirklichung des Schubhaftzweckes vom Ausgang des Folgeantrags abhängig sein wird. Im Zuge der Verhandlung hat sich ein neues Bild ergeben. Bis zum Zeitpunkt der Verhandlung konnte die Verwaltungsbehörde von ihrem Wissensstand ausgehen, da sie im Rahmen des Mandatsverfahrens zu keinen umfassenden Ermittlungen verpflichtet war.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. (Ausspruch über Ersatz von Aufwendungen):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Da die Beschwerde nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt. Man vergleiche in diesem Zusammenhang die hierzu bereits zur Vorgängerbestimmung des § 79a AVG idF BGBl Nr. 51/1991, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, (z.B. VwGH 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209) wonach § 79a Abs. 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war.Da die Beschwerde nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz eins bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt. Man vergleiche in diesem Zusammenhang die hierzu bereits zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 79 a, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, (z.B. VwGH 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209) wonach Paragraph 79 a, Absatz 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war.
Hinsichtlich der anstelle der belangten Behörde erlassenen Entscheidung war auf § 73 Abs. 2 FrG 1997 iVm. § 79a AVG Bedacht zu nehmen. Da die Beschwerde gegen den einen Verwaltungsakt der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft nur zum Teil zum Erfolg gelangte, findet kein Kostenersatz statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 28. Februar 1997, 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 und 3 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden sind (VwGH Zl. 2001/02/0209, vom 05.09.2002).Hinsichtlich der anstelle der belangten Behörde erlassenen Entscheidung war auf Paragraph 73, Absatz 2, FrG 1997 in Verbindung mit Paragraph 79 a, AVG Bedacht zu nehmen. Da die Beschwerde gegen den einen Verwaltungsakt der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft nur zum Teil zum Erfolg gelangte, findet kein Kostenersatz statt, weil eine analoge Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 28. Februar 1997, 96/02/0481) und Paragraph 79 a, Absatz 2 und 3 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden sind (VwGH Zl. 2001/02/0209, vom 05.09.2002).
Diese Judikatur erscheint grundsätzlich auch auf die aktuell anzuwendende Rechtslage anwendbar, da diese Bestimmungen gleichfalls von der Maßgabe des offensichtlich völligen Obsiegens getragen werden und bereits dem Wortlaut keine differenzierte Betrachtung zu entnehmen ist.
Im Übrigen erschiene es völlig unsachgemäß, den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen. Dies hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des § 22a Abs. 1 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären.Im Übrigen erschiene es völlig unsachgemäß, den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen. Dies hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären.
Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde auf Kostenersatz waren daher gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde auf Kostenersatz waren daher gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt A.IV. (Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr):
Der Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro war der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da hierfür weder § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage besteht.Der Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro war der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da hierfür weder Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage besteht.
Im Ergebnis zielt dieser Ersatzanspruch auf eine Befreiung von der Eingabegebühr, welcher aber ausdrücklich § 14 Gebührengesetz 1957 idgF entgegensteht: Diese Bestimmung regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Im Ergebnis zielt dieser Ersatzanspruch auf eine Befreiung von der Eingabegebühr, welcher aber ausdrücklich Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 idgF entgegensteht: Diese Bestimmung regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
3.6. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
I. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.römisch eins. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt IV. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Es besteht weder in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage für den Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von €Es besteht weder in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage für den Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von €
30 Euro. Ein solcher Anspruch, letztlich auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zielend, lässt sich auch nicht aus der diesbezüglichen Bestimmung des § 14 GebG idgF ableiten, sind doch ausdrücklich und unzweideutig Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellten sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht.30 Euro. Ein solcher Anspruch, letztlich auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zielend, lässt sich auch nicht aus der diesbezüglichen Bestimmung des Paragraph 14, GebG idgF ableiten, sind doch ausdrücklich und unzweideutig Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellten sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht.
Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:
"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."
II. In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verfahrensparteien geltend gemachten Aufwand/Kostenersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da es zur Frage des teilweise Obsiegens in (Schubhaft)beschwerdeverfahren an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aktuellen Rechtslage fehlt, ihr auch grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Rechtsfrage offen ist, ob die zur Vorgängerbestimmung ergangene Judikatur auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt III. zuzulassen.römisch zwei. In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verfahrensparteien geltend gemachten Aufwand/Kostenersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da es zur Frage des teilweise Obsiegens in (Schubhaft)beschwerdeverfahren an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aktuellen Rechtslage fehlt, ihr auch grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Rechtsfrage offen ist, ob die zur Vorgängerbestimmung ergangene Judikatur auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2133216.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016