Entscheidungsdatum
25.10.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W140 2137787-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX geb., alias XXXX, XXXX geb., alias XXXX, XXXX geb., alias XXXX, XXXX geb., StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 geb., alias römisch 40 , römisch 40 geb., alias römisch 40 , römisch 40 geb., alias römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG idgF abgewiesen.
V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF iVm § 1 VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 09.10.2016, um 09:40 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 09.10.2016, um 09:40 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 09.10.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"Mir wird der Gegenstand der Verhandlung zur Kenntnis gebracht und ich gebe dazu folgendes an:
Sie sind zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am 27.09.2015 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein.Sie sind zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am 27.09.2015 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am römisch 40 geboren zu sein.
Ein Eurodac-Abgleich habe ergeben, dass Sie am 08.06.2006 in Spanien einen Asylantrag gestellt haben. In der Erstbefragung gaben Sie an, in Spanien aufhältig gewesen zu sein. Zum Aufenthalt in Spanien machten Sie keine Angaben. Sie gaben lediglich an daß Sie nicht nach Spanien zurückkehren möchten, sondern in Österreich bleiben wollen.
Die Artikel-34 Anfragen mit Kroatien, Deutschland und Ungarn ergaben keine Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten.
Das Bundesamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet.
Mit Erklärung vom 02.12.2015 erklärte sich Spanien gemäß Art. 18 (1) ( d) der Dublin III VO für zuständig.Mit Erklärung vom 02.12.2015 erklärte sich Spanien gemäß Artikel 18, (1) ( d) der Dublin römisch drei VO für zuständig.
Sie wurden am 02.10.2015 von der Betreuungsstelle XXXX abgemeldet.Sie wurden am 02.10.2015 von der Betreuungsstelle römisch 40 abgemeldet.
Eine Einvernahme vor dem Bundesamt zwecks Wahrung des Parteiengehörs konnte aufgrund Ihres Nichterscheinens nicht durchgeführt werden.
Es wurde gegen Sie eine Anordnung zur Ausserlandesbringung, der Bescheid wurde aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes im Akt hinterlegt und durch Aushang ordnungsgemäß zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs am 15.3.2016 in Rechtskraft.
Somit besteht gegen Sie ein durchführbarer Abschiebetitel.
Es ist beabsichtigt, Sie nach Spanien zu überstellen.
Da Sie für die Behörde nicht greifbar waren, wurde das DUBLIN-Verfahren ausgesetzt und es endet die Überstellungsfrist am 2.6.2017.
Zum Zwecke Ihrer Überstellung wurde am 22.3.2016 ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen.
Sie wurden am 8.10.2016 in Wien XXXX, XXXX betreten und aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ/XXXX eingeliefert.Sie wurden am 8.10.2016 in Wien römisch 40 , römisch 40 betreten und aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ/XXXX eingeliefert.
Befragt nach meinem richtigen Namen gebe ich an, daß dieser XXXX lautet. Die anderen Namen habe ich in Spanien, Deutschland und Frankreich in meinen Asylverfahren angegeben habe. Ich war mir sicher, daß ich kein Asyl bekommen werde.Befragt nach meinem richtigen Namen gebe ich an, daß dieser römisch 40 lautet. Die anderen Namen habe ich in Spanien, Deutschland und Frankreich in meinen Asylverfahren angegeben habe. Ich war mir sicher, daß ich kein Asyl bekommen werde.
In Österreich habe ich meinen richtigen Namen angegeben.
Warum haben Sie sich Ihrem Asylverfahren entzogen und haben der Behörde Ihren Aufenthaltsort bekanntgegeben? Keine Antwort.
Befragt nach meiner Unterkunft, gebe ich an, daß ich keine dauerhafte Unterkunft habe.
Ich habe Unterkunft bei Landsleuten und Freunden an verschiedenen Adressen genommen, die Adressen kann ich jedoch nicht nennen.
Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:
Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. Ich lebe mit einer Frau zusammen in Wien XXXX, XXXX. Wir wollen heiraten. In Österreich habe ich keine Angehörigen.Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. Ich lebe mit einer Frau zusammen in Wien römisch 40 , römisch 40 . Wir wollen heiraten. In Österreich habe ich keine Angehörigen.
Meinen Lebensunterhalt habe ich durch Unterstützung von Freunden bestritten.
Ich habe versucht, Arbeit zu finden, doch ohne Papiere bekommt man nichts.
In Spanien habe ich in Fabriken gearbeitet.
Ich bin nicht im Besitz eines Ausweis- oder Reisedokumentes.
Es wird mir zur Kenntnis gebracht, daß beabsichtigt ist, mich zur Sicherung meiner Überstellung nach Spanien in Schubhaft zu nehmen. Der Bescheid wird mir im Anschluß an die Niederschrift zugestellt. Es ist nicht anzunehmen, daß ich mich dem weiteren Verfahren zur Verfügung stellen werde, da ich mich bereits zweimal meinem Asylverfahren entzogen habe und untergetaucht bin. Es ist auch nicht anzunehmen, daß ich, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem das Österreichische Bundesgebiet verlassen werde. Aufgrund meines unsteten Aufenthaltes ist auch die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung nicht als verfahrenssichernd anzusehen.
Bezüglich meiner Inschubhaftnahme wurde die Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit mir in Verbindung setzen. Eine diesbezügliche Verfahrensanordnung wird mir mit dem Schubhaftbescheid ausgefolgt.
Ich gebe an, daß ich freiwillig nach Spanien ausreisen möchte.
Dazu wird mir mitgeteilt, daß diese Angabe aufgrund Ihres monatelangen unbekannten Aufenthaltes unglaubwürdig sind. - Ich gebe Ihnen mein Wort, daß ich ausreisen werde.
Es wird mir zur Kenntnis gebracht, daß ich Anschluß an die Niederschrift in das PAZ rücküberstellt werde, wo ich bis zu meiner Abschiebung nach Spanien in Schubhaft angehalten werde.
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (XXXX) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (römisch 40 ) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.
Ich habe alles verstanden und nichts hinzuzufügen."
2. Mit dem am 20.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 20.10.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:
"II. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des BF seit 09.10.2016
1. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft
a. Erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO liegt nicht vor
Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO zu verhängen gewesen wäre, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Art 28 Abs 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO zu verhängen gewesen wäre, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Artikel 28, der Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Artikel 28, Absatz 2, eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1).Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird vergleiche zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1).
Wie bereits dargestellt wurde, liegen derartige besondere Umstände, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden, gegenständlich nicht vor.
Zur Frage der vermeintlichen fehlenden Ausreisewilligkeit des BF ist auszuführen, dass der BF in der Einvernahme vom 09.10.2016 angab, freiwillig ausreisen zu wollen (Bescheid, S. 3). Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass diese Angabe unglaubwürdig ist, würde die Ausreiseunwilligkeit des BF allein keinen Sicherungsbedarf begründen. Dabei handelt es sich nämlich um einen Umstand, der in einem "Dublin-Fall" geradezu typischerweise vorliegt. Es ist notorisch, dass Flüchtlingen in Österreich keine Möglichkeit der legalen Einreise offen steht. Dieser Umstand können die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fall" nicht rechtfertigen, da ansonsten bei der weit überwiegende Anzahl an Asylantragstellern, auf die die Dublin lll-VO anwendbar ist, ein Schubhaftgrund vorliegen würde. Dies hat auch das BVwG bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten. Exemplarisch wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 verwiesen:
(...)
Überdies wurde der BF bislang nicht über die Bestimmungen der Dublin lll-VO aufgeklärt. Im Zulassungsverfahren fand kein Rechtsberatungsgespräch statt, das Verfahren wurde ohne Einvernahme des BF durch Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt abgeschlossen. Wäre der BF über den Inhalt der Dublin lll-VO aufgeklärt worden, so hätte er angeben können, dass er nach Spanien ausreisen würde, sollte sein Verfahren in Österreich rechtskräftig zurückgewiesen werden.
Aufgrund der dargelegten Umstände besteht keine erhebliche Fluchtgefahr.
b. Kein Sicherungsbedarf
Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des §76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.Artikel eins, Absatz 3, BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des §76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.
Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht jedenfalls die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).
Hinzu kommt, dass die Dublin lll-VO im Gegensatz zur Vorgängerverordnung eine unmittelbar anwendbare Bestimmung enthält, die festlegt, unter welchen Umständen im Anwendungsbereich der VO die Schubhaft zulässig ist. Gem Art 28 Abs 2 der Dublin lll-VO dürfen Personen insbesondere nur dann in Schubhaft gehalten werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Art 28 Abs 2 der Dublin lll-VO verlangt außerdem explizit eine Einzelfallprüfung.Hinzu kommt, dass die Dublin lll-VO im Gegensatz zur Vorgängerverordnung eine unmittelbar anwendbare Bestimmung enthält, die festlegt, unter welchen Umständen im Anwendungsbereich der VO die Schubhaft zulässig ist. Gem Artikel 28, Absatz 2, der Dublin lll-VO dürfen Personen insbesondere nur dann in Schubhaft gehalten werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Artikel 28, Absatz 2, der Dublin lll-VO verlangt außerdem explizit eine Einzelfallprüfung.
Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1).Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird vergleiche zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1).
Im konkreten Fall liegen derartige besondere Umstände gegenständlich nicht vor und steht die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis.
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, bei der Anordnung der Schubhaft im vorliegenden Fall gerade die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt zu haben.
(...)
Die belangte Behörde begründet das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes im gegenständlichen Fall damit, dass der BF sich in einem Mitgliedstaat seinem Asylverfahren entzogen hat und somit definitiv nicht an seinem Verfahren mitgewirkt hat. Darüber hinaus habe der BF sich im Verkehr mit Behörden mehrerer Alias-Identitäten bedient, um so den Verfahrensgang zu erschweren. Weiters habe der BF unangemeldet Unterkunft genommen bzw. sei er im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Er habe sich durch Untertauchen auch in Österreich seinem Asylverfahren entzogen und sei im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 09.10.2016 nicht willens oder in der Lage gewesen, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben.
Die von der Behörde angeführten Vorhalte sind allerdings teilweise unrichtig und darüber hinaus nicht ausreichend um einen Sicherungsbedarf im Fall des BF zu begründen. Weiters ist der belangten Behörde vorzuwerfen, den maßgeblichen Sachverhalt zur Bestimmung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr und somit ein Sicherungsbedarf vorliegt, nicht ermittelt zu haben. Die belangte Behörde geht teilweise von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen und Feststellungen aus, aufgrund derer sie offenbar das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes als gegeben erachtet. Insbesondere ist es unzutreffend, dass der BF über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügt: So hat der BF nach Abmeldung von der Betreuungsstelle XXXX an der Adresse XXXX Unterkunft genommen und seinen Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet. Der BF wohnte an dieser Adresse mit seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX. Vor einigen Wochen wollte der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin an eine andere Adresse übersiedeln, und zwar in die XXXX. Bevor der BF sich dort melderechtlich registrieren konnte, wurde der BF aufgrund des gegen ihn am 22.03.2016 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem BFA vorgeführt. Der BF könnte jedenfalls wieder bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen und wäre auch bereit, sich dort melderechtlich zu registrieren.Die von der Behörde angeführten Vorhalte sind allerdings teilweise unrichtig und darüber hinaus nicht ausreichend um einen Sicherungsbedarf im Fall des BF zu begründen. Weiters ist der belangten Behörde vorzuwerfen, den maßgeblichen Sachverhalt zur Bestimmung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr und somit ein Sicherungsbedarf vorliegt, nicht ermittelt zu haben. Die belangte Behörde geht teilweise von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen und Feststellungen aus, aufgrund derer sie offenbar das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes als gegeben erachtet. Insbesondere ist es unzutreffend, dass der BF über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügt: So hat der BF nach Abmeldung von der Betreuungsstelle römisch 40 an der Adresse römisch 40 Unterkunft genommen und seinen Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet. Der BF wohnte an dieser Adresse mit seiner Lebensgefährtin, Frau römisch 40 . Vor einigen Wochen wollte der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin an eine andere Adresse übersiedeln, und zwar in die römisch 40 . Bevor der BF sich dort melderechtlich registrieren konnte, wurde der BF aufgrund des gegen ihn am 22.03.2016 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem BFA vorgeführt. Der BF könnte jedenfalls wieder bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen und wäre auch bereit, sich dort melderechtlich zu registrieren.
Zum Beweis dieses Vorbringens beantragt der BF die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.Zum Beweis dieses Vorbringens beantragt der BF die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
(...)
2. Zur Nichtanwendung des gelinderen Mittels
Selbst wenn man davon ausgeht, dass hinsichtlich des BF ein Sicherungsbedarf besteht, hätte anstelle der Schubhaft das gelindere Mittel gem § 77 FPG vorrangig angewendet werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliegt. Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft auch durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.Selbst wenn man davon ausgeht, dass hinsichtlich des BF ein Sicherungsbedarf besteht, hätte anstelle der Schubhaft das gelindere Mittel gem Paragraph 77, FPG vorrangig angewendet werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliegt. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in Paragraph 76, FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft auch durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Gegen den BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen. Es wäre ihm möglich gewesen, weiterhin in der Flüchtlings-Notquartier in der XXXX Unterkunft zu nehmen und sich regelmäßig bei der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Festzuhalten ist, dass bislang gegenüber dem BF noch kein gelinderes Mittel verhängt worden war. Alternativ wäre das gelindere Mittel der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Frage gekommen. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX, oder an der Adresse XXXX zur Verfügung. Der BF könnte auch wieder bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen und wäre auch bereit, sich dort melderechtlich zu registrieren und einer periodischen Meldeverpflichtung und allen sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.Gegen den BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen. Es wäre ihm möglich gewesen, weiterhin in der Flüchtlings-Notquartier in der römisch 40 Unterkunft zu nehmen und sich regelmäßig bei der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Festzuhalten ist, dass bislang gegenüber dem BF noch kein gelinderes Mittel verhängt worden war. Alternativ wäre das gelindere Mittel der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Frage gekommen. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse römisch 40 , oder an der Adresse römisch 40 zur Verfügung. Der BF könnte auch wieder bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen und wäre auch bereit, sich dort melderechtlich zu registrieren und einer periodischen Meldeverpflichtung und allen sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft hat, ist der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ XXXX Wien in Schubhaft befinde.3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ römisch 40 Wien in Schubhaft befinde.
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Mandatsbescheid unter anderem aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie haben sich in einem Mitgliedsstaat Ihrem Asylverfahren entzogen und haben somit definitiv nicht an Ihrem Verfahren mitgewirkt und haben sich im Verkehr mit Behörden mehrerer Alias-Identitäten bedient, um so den Verfahrensgang zu erschweren.
Sie haben unangemeldet Unterkunft genommen respektive sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Sie haben sich durch Untertauchen auch in Österreich Ihrem Asylverfahren entzogen und sind im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 9.10.2016 nicht willens oder in der Lage, Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben.
Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).
Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Diese scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Diese scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.
Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.
Weiters sind Sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 9.10.2016 behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden.
Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig.
Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen.
Spanien hat einer Rücknahme Ihrer Person bereits zugestimmt und es kann die Überstellung daher mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden.
Aus der Länderinformation des BFA sind keine Informationen ersichtlich, die eine Verbringung Ihrer Person nach Spanien als unverhältnismäßig oder gegen andere Rechtsnormen (insbesondere EMRK) verstoßend erscheinen lassen.
Es war daher in Ihrem Fall die Schubhaft zu verhängen."
5. Das BFA erstattete am 20.10.2016 folgende Stellungnahme:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) ist zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 27.09.2015 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein."Der Beschwerdeführer (Bf.) ist zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 27.09.2015 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am römisch 40 geboren zu sein.
Ein Eurodac-Abgleich hat ergeben, dass der Bf. am 08.06.2006 in Spanien einen Asylantrag gestellt hatte. In der Erstbefragung gab er an, in Spanien aufhältig gewesen zu sein. Zum Aufenthalt in Spanien machte er keine Angaben. Er gab lediglich an daß er nicht nach Spanien zurückkehren möchte, sondern in Österreich bleiben wolle.
Die Artikel-34 Anfragen mit Kroatien, Deutschland und Ungarn ergaben keine Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten.
Das Bundesamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet. Mit Erklärung vom 02.12.2015 erklärte sich Spanien gemäß Art. 18 (1) (d) der Dublin III VO für zuständig.Das Bundesamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet. Mit Erklärung vom 02.12.2015 erklärte sich Spanien gemäß Artikel 18, (1) (d) der Dublin römisch drei VO für zuständig.
Der Bf. wurde am 02.10.2015 von der Betreuungsstelle XXXX abgemeldet.Der Bf. wurde am 02.10.2015 von der Betreuungsstelle römisch 40 abgemeldet.
Eine Einvernahme vor dem Bundesamt zwecks Wahrung des Parteiengehörs konnte aufgrund seines Nichterscheinens nicht durchgeführt werden.
Es wurde gegen den Bf. eine Anordnung zur Ausserlandesbringung erlassen, der Bescheid wurde aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes im Akt hinterlegt und durch Aushang ordnungsgemäß zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs am 15.3.2016 in Rechtskraft.
Somit besteht gegen den Bf. ein durchführbarer Abschiebetitel.
Da der Bf. für die Behörde nicht greifbar war, wurde das DUBLIN-Verfahren ausgesetzt und es endet die Überstellungsfrist am 2.6.2017. Zum Zwecke der Überstellung wurde gegen den Bf. am 22.3.2016 ein Festnahmeauftrag erlassen.
Der Bf. wurde am 8.10.2016 in Wien XXXX, XXXX betreten und aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ/XXXX eingeliefert.Der Bf. wurde am 8.10.2016 in Wien römisch 40 , römisch 40 betreten und aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ/XXXX eingeliefert.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am XXX gab der Bf. an, daß sein richtiger Name XXXX lautet. In seinen Asylverfahren in den Mitgliedsstaaten hatte er jeweils eine andere Identität angegeben.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 30 gab der Bf. an, daß sein richtiger Name römisch 40 lautet. In seinen Asylverfahren in den Mitgliedsstaaten hatte er jeweils eine andere Identität angegeben.
Die Identität des Bf. steht mangels eines Personendokumentes nicht fest.
Befragt nach seinem Aufenthalt gab der Bf. an, über keine dauerhafte Unterkunft zu verfügen. Er hätte auch bei Landsleuten und Freunden an nicht nennbaren Adressen Unterkunft genommen und bestreitet seinen Lebensunterhalt mittels deren Unterstützung.
Zu seinen privaten Verhältnissen befragt gab der Bf. an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Entgegen seinen Angaben zu seinen Angaben bezüglich seiner Unterkunftnahme gab er an, in Lebensgemeinschaft mit einer Frau in XXXX, XXXX zu leben. Dies widerspricht jedoch seinen vorherigen Angaben über seinen dauerhaften Aufenthalt und es erscheint diese Aussage daher unglaubwürdig, ansonsten hätte der Bf., zu seinem Aufenthaltsort befragt, bereit diese Adresse als Unterkunftsadresse genannt.Zu seinen privaten Verhältnissen befragt gab der Bf. an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Entgegen seinen Angaben zu seinen Angaben bezüglich seiner Unterkunftnahme gab er an, in Lebensgemeinschaft mit einer Frau in römisch 40 , römisch 40 zu leben. Dies widerspricht jedoch seinen vorherigen Angaben über seinen dauerhaften Aufenthalt und es erscheint diese Aussage daher unglaubwürdig, ansonsten hätte der Bf., zu seinem Aufenthaltsort befragt, bereit diese Adresse als Unterkunftsadresse genannt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 9.10.2016 wurde gegen den Bf. zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung in sein Heimatland Schubhaft angeordnet.
Der Bescheid wurde dem Bf. durch Ausfolgung am 9.10.2016 um 09:40h ordnungsgemäß zugestellt.
Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :
Die Schubhaft wurde nicht als Standardmaßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.
Der Bf. hält sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf. Er ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er kann Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen.
Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Nach eigenen Angaben bestreitet der Bf. seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von Landsleuten.
Der Bf. hat der asylentscheidenden Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben.
Es besteht der begründete Verdacht, daß der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd.
Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Es ist beabsichtigt, den Bf. im DUBLIN-III-Verfahren nach Spanien zu überstellen.
Es wurde zwecks Überstellung nach Spanien für den 14.11.2016 ein Flug gebucht.
Der Bf. trat am 13.10.2016 zur Vereitelung seiner Überstellung in Hungerstreik, um so durch Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit sich aus der Schubhaft freizupressen. Dieses Handeln zeigt ausführlich, daß zur Sicherung des DUBLIN-Verfahrens ein Sicherungsbedarf vorliegt und der Bf. sich der Behörde nicht zur Verfügung stellen wird.
Am 20.10.2016 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegen-ständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen.Am 20.10.2016 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegen-ständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen.
Allein die in der Beschwerdefrist angeführten Möglichkeiten, in einem Flüchtlingsnotquartier in XXXX oder bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft zu nehmen, schwächen nicht den Sicherungsbedarf, da der Bf. bisher diese Möglichkeiten nicht genutzt hatte und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Bf. plötzlich bereit sei, behördliche Anordnungen zu befolgen.Allein die in der Beschwerdefrist angeführten Möglichkeiten, in einem Flüchtlingsnotquartier in römisch 40 oder bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft zu nehmen, schwächen nicht den Sicherungsbedarf, da der Bf. bisher diese Möglichkeiten nicht genutzt hatte und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Bf. plötzlich bereit sei, behördliche Anordnungen zu befolgen.
Somit erscheint auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig.
Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
6. Der BF befindet sich seit 13.10.2016 im Hungerstreik. Am 21.10.2016 wurde die Sanitätsstelle seitens des BVwG beauftragt, ein Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen. Am 24.10.2016 erstatte der Amtsarzt folgenden Befund/Gutachten betreffend die Haftfähigkeit des BF: "Aus Psychiatrischer Sicht und Amtsärztlicher Sicht weiterhin haftfähig Og. ist derzeit nicht mehr im Hungerstreik."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX) und ist Staatsangehöriger von Algerien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (römisch 40 ) und ist Staatsangehöriger von Algerien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
1.2. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO. Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.1.2. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Artikel 2, Litera c, Dublin-VO. Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 27.09.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Spanien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Spanien zulässig (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF im Akt hinterlegt und durch Aushang ordnungsgemäß zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 27.09.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Spanien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Spanien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF im Akt hinterlegt und durch Aushang ordnungsgemäß zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
1.3. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 09.10.2016 (09:40 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ XXXX Wien vollzogen.1.3. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 09.10.2016 (09:40 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ römisch 40 Wien vollzogen.
1.4. Der BF wurde am 09.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet.
1.5. Der BF reiste nach Ablehnung seines Antrages in Spanien in andere Mitgliedsstaaten weiter. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung nicht freiwillig nachgekommen. Die Einvernahme am 09.10.2016 mit dem BF gestaltete sich wie folgt:
"In der Erstbefragung gaben Sie an, in Spanien aufhältig gewesen zu sein. Zum Aufenthalt in Spanien machten Sie keine Angaben. Sie gaben lediglich an daß Sie nicht nach Spanien zurückkehren möchten, sondern in Österreich bleiben wollen.
(...)
Sie wurden am 02.10.2015 von der Betreuungsstelle XXXX abgemeldet.Sie wurden am 02.10.2015 von der Betreuungsstelle römisch 40 abgemeldet.
Eine Einvernahme vor dem Bundesamt zwecks Wahrung des Parteiengehörs konnte aufgrund Ihres Nichterscheinens nicht durchgeführt werden.
Es wurde gegen Sie eine Anordnung zur Ausserlandesbringung, der Bescheid wurde aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes im Akt hinterlegt und durch Aushang ordnungsgemäß zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs am 15.3.2016 in Rechtskraft.
(...)
Da Sie für die Behörde nicht greifbar waren, wurde das DUBLIN-Verfahren ausgesetzt und es endet die Überstellungsfrist am 2.6.2017.
(...)
Sie wurden am 8.10.2016 in Wien XXXX, XXXX betreten und aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ/XXXX eingeliefert.Sie wurden am 8.10.2016 in Wien römisch 40 , römisch 40 betreten und aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ/XXXX eingeliefert.
Befragt nach meinem richtigen Namen gebe ich an, daß dieser XXXX lautet. Die anderen Namen habe ich in Spanien, Deutschland und Frankreich in meinen Asylverfahren angegeben habe. Ich war mir sicher, daß ich kein Asyl bekommen werde.Befragt nach meinem richtigen Namen gebe ich an, daß dieser römisch 40 lautet. Die anderen Namen habe ich in Spanien, Deutschland und Frankreich in meinen Asylverfahren angegeben habe. Ich war mir sicher, daß ich kein Asyl bekommen werde.
(...)
Befragt nach meiner Unterkunft, gebe ich an, daß ich keine dauerhafte Unterkunft habe.
Ich habe Unterkunft bei Landsleuten und Freunden an verschiedenen Adressen genommen, die Adressen kann ich jedoch nicht nennen.
(...)
Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:
Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. Ich lebe mit einer Frau zusammen in XXXX, XXXX. Wir wollen heiraten. In Österreich habe ich keine Angehörigen.Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. Ich lebe mit einer Frau zusammen in römisch 40 , römisch 40 . Wir wollen heiraten. In Österreich habe ich keine Angehörigen.
Meinen Lebensunterhalt habe ich durch Unterstützung von Freunden bestritten.
Ich habe versucht, Arbeit zu finden, doch ohne Papiere bekommt man nichts.
(...)
Ich bin nicht im Besitz eines Ausweis- oder Reisedokumentes."
Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
1.6. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder beruflichen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
1.7. Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums XXXX wurde am 24.10.2016 die Haftfähigkeit des BF bestätigt.1.7. Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums römisch 40 wurde am 24.10.2016 die Haftfähigkeit des BF bestätigt.
1.8. Die Überstellung des BF nach Spanien ist für den 14.11.2016 mit einem begleiteten Flug geplant.
1.9. Am 10.10.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten
[...]".
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (XXXX) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (römisch 40 ) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist.
Andererseits darauf, dass aus der Einvernahme des BF vom 09.10.2016 hervorgeht:
"In der Erstbefragung gaben Sie an, in Spanien aufhältig gewesen zu sein. Zum Aufenthalt in Spanien machten Sie keine Angaben. Sie gaben lediglich an daß Sie nicht nach Spanien zurückkehren möchten, sondern in Österreich bleiben wollen.
(...)
Da Sie für die Behörde nicht greifbar waren, wurde das DUBLIN-Verfahren ausgesetzt und es endet die Überstellungsfrist am 2.6.2017.
(...)
Sie wurden am 8.10.2016 in Wien XXXX, XXXX betreten und aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ/XXXX eingeliefert.Sie wurden am 8.10.2016 in Wien römisch 40 , römisch 40 betreten und aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ/XXXX eingeliefert.
Befragt nach meinem richtigen Namen gebe ich an, daß dieser XXXX lautet. Die anderen Namen habe ich in Spanien, Deutschland und Frankreich in meinen Asylverfahren angegeben habe. Ich war mir sicher, daß ich kein Asyl bekommen werde."Befragt nach meinem richtigen Namen gebe ich an, daß dieser römisch 40 lautet. Die anderen Namen habe ich in Spanien, Deutschland und Frankreich in meinen Asylverfahren angegeben habe. Ich war mir sicher, daß ich kein Asyl bekommen werde."
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären und beruflichen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist. Die Feststellung betreffend Überstellungstermin nach Spanien ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.2. Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da die belangte Behörde die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.Da die belangte Behörde die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Artikel 28, Dublin III-VO gestützt.
Artikel 28
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt.
Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 27.09.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Spanien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Spanien zulässig (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF im Akt hinterlegt und durch Aushang ordnungsgemäß zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 27.09.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Spanien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Spanien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF im Akt hinterlegt und durch Aushang ordnungsgemäß zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Folgendes Verhalten begründet erhebliche Fluchtgefahr:
Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:
* Der BF hat von sich vor seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der BF reiste nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
* Der BF verwendete mehrere Aliasidentitäten im Verkehr mit europäischen Behörden.
* Der BF hat sich sowohl in Österreich als auch in Spanien seinem Verfahren entzogen und tauchte unter. Der BF reiste nach Antragstellung/Ablehnung des Antrages in Spanien in andere Mitgliedsstaaten weiter.
Die Einvernahme am 09.10.2016 mit dem BF gestaltete sich wie folgt:
"In der Erstbefragung gaben Sie an, in Spanien aufhältig gewesen zu sein. Zum Aufenthalt in Spanien machten Sie keine Angaben. Sie gaben lediglich an daß Sie nicht nach Spanien zurückkehren möchten, sondern in Österreich bleiben wollen.
(...)
Sie wurden am 02.10.2015 von der Betreuungsstelle XXXX abgemeldet.Sie wurden am 02.10.2015 von der Betreuungsstelle römisch 40 abgemeldet.
Eine Einvernahme vor dem Bundesamt zwecks Wahrung des Parteiengehörs konnte aufgrund Ihres Nichterscheinens nicht durchgeführt werden.
Es wurde gegen Sie eine Anordnung zur Ausserlandesbringung, der Bescheid wurde aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes im Akt hinterlegt und durch Aushang ordnungsgemäß zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs am 15.3.2016 in Rechtskraft.
(...)
Da Sie für die Behörde nicht greifbar waren, wurde das DUBLIN-Verfahren ausgesetzt und es endet die Überstellungsfrist am 2.6.2017.
(...)
Sie wurden am 8.10.2016 in Wien XXXX, XXXX betreten und aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ/XXXX eingeliefert.Sie wurden am 8.10.2016 in Wien römisch 40 , römisch 40 betreten und aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ/XXXX eingeliefert.
Befragt nach meinem richtigen Namen gebe ich an, daß dieser XXXX lautet. Die anderen Namen habe ich in Spanien, Deutschland und Frankreich in meinen Asylverfahren angegeben habe. Ich war mir sicher, daß ich kein Asyl bekommen werde."Befragt nach meinem richtigen Namen gebe ich an, daß dieser römisch 40 lautet. Die anderen Namen habe ich in Spanien, Deutschland und Frankreich in meinen Asylverfahren angegeben habe. Ich war mir sicher, daß ich kein Asyl bekommen werde."
* Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung nicht damit zu rechnen, dass er auf freiem Fuße belassen für die Behörde greifbar ist. Es ist nicht anzunehmen, dass sich der BF dem weiteren Verfahren zur Verfügung stellen wird, da er sich bereits in Spanien sowie in Österreich seinem Asylverfahren/Verfahren entzogen hat und untergetaucht ist. Die in der Beschwerde angeführte Möglichkeit, in einem Flüchtlingsnotquartier oder bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft zu nehmen, mindert nicht den Sicherungsbedarf, da der BF bisher diese Möglichkeiten nicht genutzt hatte und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF plötzlich bereit ist, behördliche Anordnungen zu befolgen. Der BF war bei seinem Aufgriff nicht behördlich gemeldet. Von der in der Beschwerde beantragten Einvernahme der Lebensgefährtin des BF wurde aufgrund des Vorverhaltens des BF Abstand genommen. Eine freiwillige Ausreise des BF ist aufgrund des Vorverhaltens des BF unglaubwürdig.
* Der BF kann aufgrund eines fehlenden Dokumentes und fehlender Barmittel nicht selbstständig das Land verlassen.
* Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.
davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Spanien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der folgenden Abschiebung entziehen könnte.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen.
Die Anhaltung in Schubhaft ab 09.10.2016 (09:40 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF nach Antragstellung/Ablehnung des Antrages in Spanien wissentlich in andere Mitgliedsstaaten weiterreiste sowie in Österreich während seines Verfahrens untertauchte.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Überstellung des BF nach Spanien am 14.11.2016 wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Die Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).
Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Überstellung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die Paragraphen 22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
3.5. Zu Spruchpunkt A.V. (Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr):
Ein Ersatz der Eingabegebühr- unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro war dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da hierfür weder § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage besteht.Der Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro war dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da hierfür weder Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage besteht.
Im Ergebnis zielt dieser Ersatzanspruch auf eine Befreiung von der Eingabegebühr, welcher aber ausdrücklich § 14 Gebührengesetz 1957 idgF entgegensteht: Diese Bestimmung regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Im Ergebnis zielt dieser Ersatzanspruch auf eine Befreiung von der Eingabegebühr, welcher aber ausdrücklich Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 idgF entgegensteht: Diese Bestimmung regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da der BF - wie unter Spruchpunkt IV ausgeführt - unterlag, kommt ihm auf keinem Fall ein Ersatzanspruch auch hinsichtlich der getätigten Eingabegebühr zu.Da der BF - wie unter Spruchpunkt römisch vier ausgeführt - unterlag, kommt ihm auf keinem Fall ein Ersatzanspruch auch hinsichtlich der getätigten Eingabegebühr zu.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.7. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV.- nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.- nicht zuzulassen.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Es besteht weder in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst - losgelöst vom Verfahrensausgang - eine Grundlage für den Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von € 30 Euro. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellten sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht.Es besteht weder in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst - losgelöst vom Verfahrensausgang - eine Grundlage für den Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von € 30 Euro. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellten sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht.
Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:
"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2137787.1.01Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016