TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/31 W117 2138114-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2016
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Entscheidungsdatum

31.10.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Satz1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Spruch

W117 2138114-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 21.10.2016, Zahl: 1021247408/161445145, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.10.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 21.10.2016, Zahl: 1021247408/161445145, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.10.2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

V. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 21.10.2016 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebung im Original):

"LA: Sie wurden am 20.10.2016 von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Sie legitimierten sich mit Ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst erlies dieser einen Festnahmeauftrag gem. §34 Abs. 4 iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und verfügte die Direkteinlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel verfügt. Sie wurden vorhin zu Ihrem Asylverfahren einvernommen. Sie haben sich bereits Ihrem Asylverfahren entzogen und nahmen unangemeldet im Bundesgebiet Unterkunft. Sie wurden strafbar im Bundesgebiet und es ist davon auszugehen, dass Sie auf freien Fuß belassen, nicht einmal für die Bescheidzustellung greifbar wären."LA: Sie wurden am 20.10.2016 von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Sie legitimierten sich mit Ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst erlies dieser einen Festnahmeauftrag gem. §34 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und verfügte die Direkteinlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel verfügt. Sie wurden vorhin zu Ihrem Asylverfahren einvernommen. Sie haben sich bereits Ihrem Asylverfahren entzogen und nahmen unangemeldet im Bundesgebiet Unterkunft. Sie wurden strafbar im Bundesgebiet und es ist davon auszugehen, dass Sie auf freien Fuß belassen, nicht einmal für die Bescheidzustellung greifbar wären.

VP: Ja das weiß ich.

Anm.: Die Person konnte aufgrund eines Lichtbildvergleichs identifiziert werden.Anmerkung, Die Person konnte aufgrund eines Lichtbildvergleichs identifiziert werden.

LA: Ihr Asylverfahren wurde am 22.09.2016 eingestellt, dies da Sie unbekannten Aufenthalts waren. Ihre letzte behördliche Meldung war für einen Tag in 1120 Wien. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich wollte mich anmelden, habe es aber nicht geschafft. Ich habe kein Geld, um mir eine Wohnung zu mieten. Ich habe ihnen auch die Bestätigung gezeigt. (Anm.: Hauptwohnsitzbestätigung [...]gasse [...]). Ich habe es wirklich versucht. Nächsten Monat habe ich eine Gerichtsverhandlung. Ich wurde dort als Zeuge geladen. Ich habe Dokumente dazu. Ich möchte damit zeigen, dass ich nicht untergetaucht bin. Ich war sogar selbst bei Gericht.VP: Ich wollte mich anmelden, habe es aber nicht geschafft. Ich habe kein Geld, um mir eine Wohnung zu mieten. Ich habe ihnen auch die Bestätigung gezeigt. Anmerkung, Hauptwohnsitzbestätigung [...]gasse [...]). Ich habe es wirklich versucht. Nächsten Monat habe ich eine Gerichtsverhandlung. Ich wurde dort als Zeuge geladen. Ich habe Dokumente dazu. Ich möchte damit zeigen, dass ich nicht untergetaucht bin. Ich war sogar selbst bei Gericht.

Anm.: Die VP legt folgende Dokumente vor:Anmerkung, Die VP legt folgende Dokumente vor:

Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien gegen die VP

Ladung zur Hauptverhandlung des Bezirksgerichts Mödling vom 11.10.2016 für den 17.10.2016

Amtsvermerk vom 01.10.2016 bezüglich postalischer Erreichbarkeit.

Zettel mit den Daten 17.11. 13:15-13:45 als Vermerk

Anm.: Werden in Kopie zum Akt genommen.Anmerkung, Werden in Kopie zum Akt genommen.

LA: Die Wohnsitzbestätigung, welche Sie vorgelegt haben, dient dazu, diese beim Meldeamt vorzulegen, was Sie offensichtlich nicht gemacht haben!

VP: Ich bin mit diesem Zettel zum Magistrat gegangen. Die wollten mich dort aber nicht anmelden. Die Dame vom Meldeamt hat, als ich ihr diese Bestätigung gegeben habe, ein Telefonat durchgeführt und mir gesagt: "Du wohnst nicht dort. Ich kann dich dort nicht anmelden!" Ich habe ihr gesagt, dass ich mich dort anmelden will, aber bei einem Freund wohne. Sie können beim Magistrat anrufen und nachfragen, ob ich wirklich dort war.

LA: Was war das für ein Magistrat?

VP: Das war im 10. Ich habe auch dazu eine Bestätigung dabei.

Anm.: Die VP zeigt einen Zettel mit einer Wegbeschreibung zum Magistrat in der Laxenburger Straße 43-45.Anmerkung, Die VP zeigt einen Zettel mit einer Wegbeschreibung zum Magistrat in der Laxenburger Straße 43-45.

LA: Wann waren Sie beim Magistrat?

VP: Am Freitag letzter Woche.

LA: Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Anmeldung nicht geklappt hat. Es handelt sich um eine Obdachlosenmeldung welche eigentlich problemlos funktionieren sollte.

VP: Wenn man in das Magistrat geht, zieht man eine Nummer. Als ich dann zu dieser Frau gekommen bin, fragte sie mich, ob ich mich anmelden will. Ich sagte ja. Sie hat dann telefoniert und mir dann gesagt, dass sie mich nicht dort anmelden kann, weil ich dort nicht wohne. Ich sagte ihr, dass ich bei einem Freund wohne und mich an der Adresse ([...]gasse) anmelden will. Sie hat dann gesagt, dass das nicht geht.

LA: Sie haben einmal versucht, sich an der [...]gasse [...] anzumelden, was ist dort?

VP: Ich habe dort auch einmal gewohnt. Als ich dort ausgezogen bin, wurde ich abgemeldet. Danach bin ich zum Verein Ute Bock gegangen.

LA: Wann sind Sie dort ausgezogen?

VP: Vor eineinhalb Monaten. Ich möchte mich wirklich melden. Ich möchte nicht untertauchen. Ich möchte nicht untertauchen. Ich möchte auch einen Deutschkurs machen.

LA: Wo haben Sie dann eigentlich die letzten eineinhalb Monate gewohnt?

VP: Im 17. Bezirk. In der [...]gasse. Manchmal habe ich auch bei einem Freund am [...]platz geschlafen.

LA: Was für eine Hausnummer war das in der [...]gasse?

VP: In der Nähe vom [...]platz habe ich gewohnt. Das ist eine Wohnung, in der viele Asylwerber leben.

Anm.: DM kennt das Haus. Es handelt sich um die Hausnummer [...].Anmerkung, DM kennt das Haus. Es handelt sich um die Hausnummer [...].

LA: Wie sind Sie dort reingekommen?

VP: Ich habe bei einem Freund geschlafen, er hat dort etwas gemietet. Nachgefragt

LA: Wie heißt der Freund?

VP: [...]. Er ist auch Algerier.

LA: Verfügen Sie über Barmittel?

VP: Ich habe 300 Euro.

LA: Wo?

VP: Die wurden sichergestellt. Ich bin auf der Suche nach einer Wohnung. Es gibt einen Typ, welcher im 12. wohnt. Dieser hat mir angeboten, bei ihm zu schlafen.

LA: Wie heißt dieser?

VP: Den Typ kenne ich nicht. Aber ein Freund von mir, wohnt bei ihm und hat mir gesagt, dass ich auch bei ihm wohnen kann.

LA: Wie heißt Ihr Freund, welcher dort wohnt?

VP: [...], den Nachnamen kenne ich nicht.

LA: Wo ist die Wohnung?

VP: Das weiß ich nicht. Ich war noch nie dort. Ich habe nur mit meinem Freund gesprochen und der hat mir gesagt, dass ich dort wohnen könnte.

LA: Bei Ihren Effekten ist in Bezug auf Bargeld 0 angemerkt. Was sagen Sie dazu?

VP: Nein, die Polizei hat das sichergestellt. Es sind 300 Euro, und von diesen 300 habe ich 30 bekommen um mir etwas kaufen zu können. Ich möchte nicht in Schubhaft genommen werden. Ich habe nicht vor, zu flüchten oder unterzutauchen. Ich will mich melden. Ich hab ja auch eine Wohnung in Aussicht. Falls man mir eine Chance gibt, werde ich mich melden und einen Deutschkurs besuchen.

LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich?

VP: Algerier unterstützen mich finanziell.

LA: Wie haben Sie die Schriftstücke vom Gericht, welche Sie vorhin gezeigt haben, erhalten?

VP: Ich wurde angehalten. Ausweise kontrolliert. Es wurde festgestellt, dass ich vom Gericht gesucht werde. Ich wurde dorthin gebracht und mir wurden die Zettel gegeben. Ich habe eine Vertagung beantragt. Es war so. Der Zeuge und der Mitbeschuldigte sind nicht erschienen. Deshalb wurde es auf den 17.11.16 vertagt.

LA: Also haben Sie die Schriftstücke des Gerichtes dort persönlich übernommen?

VP: Ja. Ich war dort und mir wurden diese übergeben. Ich war zweimal dort. Einmal um die Ladung abzuholen, und das zweite Mal wegen der Ladung. Diese wurde eben vertagt.

LA: Können Sie mir dezidiert sagen, wo Sie letzte Zeit geschlafen haben?

VP: Am Tag vor meiner Festnahme habe ich bei meinem Freund im 17. geschlafen. 2 Tage davor auch. Drei Tage davor habe ich bei einer slowakischen Freundin in Kagran geschlafen.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit einer Person in einer familienähnlichen Gemeinschaft?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Kinder in Österreich?

VP: Nein.

LA: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist die Schubhaft zu verhängen. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluss an die Niederschrift zugestellt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass Sie, auf freiem Fuß belassen, am Verfahren mitwirken und für die Behörde in Zukunft greifbar sein werden.

Bezüglich Ihrer Inschubhaftnahme wurde die Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Eine diesbezügliche Verfahrensanordnung wird Ihnen mit dem Schubhaftbescheid ausgefolgt.

Anm.: Ich habe wirklich vor mich zu melden. Ich werde nicht untertauchen. Bitte, bitte ich möchte nicht hier bleiben.Anmerkung, Ich habe wirklich vor mich zu melden. Ich werde nicht untertauchen. Bitte, bitte ich möchte nicht hier bleiben.

LA: Sie hätten auch uns eine Anschrift bekanntgeben können!

VP: Wie hätte ich das machen sollen?

LA: Haben Sie alle verstanden?

VP: Ja. Das heißt ich bleibe da?

LA: Ja.

VP: Dann werde ich meinen Hungerstreik fortsetzen, gestern habe ich damit begonnen.

LA: In welchem Jahr sind sie geboren?

VP: 1996."

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde führte begründend aus (Hervorhebungen im Original):

"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Ihre Angaben im Rahmen der Niederschrift vom 21.10.2016

Ergebnis der Anfrage EURODAC, insbesondere AFIS-Abgleich

Gesamter Inhalt des Fremdenaktes IFA 1021247408

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und sind die Bestimmungen des FPG daher

auf Ihre Person anwendbar. Sie sind Staatsbürger Algeriens.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie befinden sich in einem laufenden Asylverfahren. Dieses Verfahren wurde am 22.09.2016 erneut wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt und mit heutigem Tage fortgesetzt.

Es ist beabsichtigt im Anschluss einen abweisenden Asylbescheid und eine Rückkehrentscheidung evt. in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Sie gingen niemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

  • -Strichaufzählung
    Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich Ihrem Asylverfahren entzogen haben. Sie verweigerten die Unterschrift unter der Niederschrift im gegenständlichen Verfahren und kündigten an, in Hungerstreik zu gehen. Sie sind derzeit ohne Meldung im Bundesgebiet.

  • -Strichaufzählung
    Sie begingen am 20.12.2014 einen Diebstahl nach den §§ 127, 129 Z1 StGB. Deswegen wurden Sie am 27.05.2015 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Derzeit sind mehrere Anzeigen gegen Ihre Person anhängig. Unter anderem auch wegen eines Diebstahles, weswegen eine Verhandlung für den 17.11.2016 stattfinden wird.Sie begingen am 20.12.2014 einen Diebstahl nach den Paragraphen 127, 129, Z1 StGB. Deswegen wurden Sie am 27.05.2015 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Derzeit sind mehrere Anzeigen gegen Ihre Person anhängig. Unter anderem auch wegen eines Diebstahles, weswegen eine Verhandlung für den 17.11.2016 stattfinden wird.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben sich dadurch wiederholt als mit der rechts-, und Werteordnung nicht verbundener Mensch erwiesen, der zudem ein solches sozialschädliches Verhalten an den Tag legt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Falle einer gerichtlichen Verurteilung immanent ist.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung nachweislich. Sie sind unsteten Aufenthalts und nahmen an verschiedenen Orten unangemeldet Unterkunft.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach, und ist Ihnen auch auf absehbare Zeit keine legale Beschäftigung gestattet.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in keinster Weise integriert.

  • -Strichaufzählung
    Die Behörde hat auf Grund Ihrer erwiesenen Unkooperativität keinen Anlass, daran zu glauben, dass Sie auf freiem Fuße überhaupt für eine Bescheidzustellung greifbar wären.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Weder können Sie legal einer Beschäftigung nachgehen, noch weisen Sie offensichtlich soziale oder familiäre Ankerpunkte im Bundesgebiet auf.

Rechtliche Beurteilung

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie haben sich wiederholt Ihrem Asylverfahren entzogen und verhielten sich während Ihres Asylverfahrens weitestgehend unkooperativ. Eine behördliche Meldung Ihrer Person liegt nicht vor. Eine Zustelladresse gaben Sie dem Bundesamt nicht bekannt. Für die Behörde waren Sie nicht greifbar und es ist anzunehmen, dass Sie auf freiem Fuß belassen, sich erneut dem Verfahren entziehen werden und eine Zustellung eines Bescheides und in der Folge auch eine Außerlandesbringung verunmöglichen. Sie verhielten sich im gegenständlichen Verfahren weiterhin unkooperativ, indem Sie die Unterschrift der Niederschrift im gegenständlichen Verfahren verweigerten und angaben, in einen Hungerstreik treten zu wollen.

Ihre Aussage, dass Sie sich anmelden wollten bzw. dies in Zukunft machen wollen, wird als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal Ihr bisheriges Verhalten dem widerspricht. (Z3) Auch stellten Sie sich am 20.10.2016 nicht freiwillig dem weiteren Verfahren, sondern wurden im Zuge einer Zufallskontrolle durch die Polizei aufgegriffen.

Das von Ihnen geäußerte Asylbegehren bzw. Ihre Angaben in der Erstbefragung sind keinesfalls derart substantiiert, dass von der Erlassung einer positiven Entscheidung im Asylverfahren auszugehen ist. Auch deshalb, da Ihr Herkunftsstaat als sicherer Herkunftsstaat gewertet wird.

Sie verfügen im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und werden finanziell von Landsleuten unterstützt. Sie verfügen über keine behördliche Meldung und nächtigen laut eigenen Angaben an verschiedenen Orten in Wien. (Z9)

Ihre Beteuerungen sich anmelden zu wollen werden als reine Schutzbehauptung gewertet. Vor einer Woche wurde Ihnen von Verein Ute Bock eine sogenannte Hauptwohnsitzbestätigung zur Vorlage am Meldeamt ausgehändigt. Dies funktioniert normalerweise problemlos, deshalb sind Ihre Beteuerungen, dass eine behördliche Meldung Ihrer Person vom Meldeamt verweigert wurde, nicht glaubhaft. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es Ihnen in Erfüllung der Sie treffenden Mitwirkungspflicht zumutbar gewesen, mit der Behörde aus eigenem in Kontakt zu treten.

Auf Grund Ihrer strafrechtlich relevanten Verfehlungen wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, unstrittig geboten sein, zumindest nach Abschluss des Asylverfahrens jedoch eine Rückkehrentscheidung. Die Behörde kann jedoch nicht annehmen, dass Sie, auf freiem Fuße belassen, für ein solches Verfahren bzw. eine Bescheidzustellung greifbar oder erreichbar wären.

Da am 03.11.2016 eine algerische Delegation Identitätsfeststellungen im PAZ-HG vornimmt, und das Verfahren zur Abschiebung formalrechtlich eröffnet wurde, wurde die Schubhaft auch zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Sollte Ihre Identität nicht bestätigt werden, so kann die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden.

Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate ärztliche Hilfe geboten werden.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Auf Grund Ihres massiv getrübten Vorlebens ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zweifelsfrei geboten.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben sich bereits als nicht vertrauenswürdig und unkooperativ erwiesen. Ihr am heutigen Tage artikulierter Asylantrag steht einer Verhängung der Schubhaft nicht entgegen, sondern wird seitens der Behörde als Schutzbehauptung qualifiziert, um der behördlichen Anhaltung schnellst möglich zu entgehen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Die Verhängung von Schubhaft ist daher nicht a priori als unzulässig oder unverhältnismäßig anzusehen, insbesondere, da die algerischen Vertretungsbehörden in jüngster Zeit signalisiert hatten, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten unter dem Eindruck der jüngsten politischen Entwicklungen in Europa vorzunehmen. Es wurden auch schon Heimreisezertifikate ausgestellt, weshalb die Behörde berechtigt zu dem Schluss kommt, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft, die Erlangung eines HRZ keinesfalls als unmöglich erachtet werden kann."

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):

Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft:

Unverhältnismäßigkeit der Haft:

Keine Fluchtgefahr:

[...]

Im vorliegenden Fall spricht das Verhalten des BF - im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde - nicht für eine Fluchtgefahr. Es ist zwar zutreffend, dass der BF über keine behördliche Meldung im Zeitpunkt des polizeilichen Aufgriffes am 20.10.2016 verfügte, jedoch machte er in der Einvernahme am 21.10.2016 gegenüber dem Organ der belangten Behörde bereitwillig Angaben darüber, an welchen Adressen er zuletzt nächtigte und mit welchen Personen er zu tun hatte. Der BF verhielt sich daher sehr wohl kooperationsbereit.

Überdies ist aus den bei ihm befindlichen Dokumenten ableitbar, dass der BF erst kürzlich, am 14.10.2016, den Verein Ute Bock, [...]gasse [...], zum Zwecke der Erlangung einer Meldebestätigung gern § 19a MeldeG aufsuchte. Wie er in der Einvernahme erörterte, ging er noch am selben Tag zum Magistratischen Bezirksamt in der Laxenburger Straße 43-45, 1100 Wien. Aus einem für den BF nicht ersichtlichen Grund konnte die Anmeldung jedoch nicht durchgeführt werden. Die belangte Behörde qualifiziert dies als Schutzbehauptung des BF. Diese Schlussfolgerung ist jedoch keineswegs nachvollziehbar. Hätte der BF tatsächlich beabsichtigt, sich nicht zu melden, so würde es auch keinen Sinn machen, sich vom Verein Ute Bock eine Wohnsitzbestätigung ausstellen zu lassen.Überdies ist aus den bei ihm befindlichen Dokumenten ableitbar, dass der BF erst kürzlich, am 14.10.2016, den Verein Ute Bock, [...]gasse [...], zum Zwecke der Erlangung einer Meldebestätigung gern Paragraph 19 a, MeldeG aufsuchte. Wie er in der Einvernahme erörterte, ging er noch am selben Tag zum Magistratischen Bezirksamt in der Laxenburger Straße 43-45, 1100 Wien. Aus einem für den BF nicht ersichtlichen Grund konnte die Anmeldung jedoch nicht durchgeführt werden. Die belangte Behörde qualifiziert dies als Schutzbehauptung des BF. Diese Schlussfolgerung ist jedoch keineswegs nachvollziehbar. Hätte der BF tatsächlich beabsichtigt, sich nicht zu melden, so würde es auch keinen Sinn machen, sich vom Verein Ute Bock eine Wohnsitzbestätigung ausstellen zu lassen.

Gegen eine Fluchtgefahr und gegen die Annahme, der BF würde behördliche Auflagen nicht befolgen, spricht weiters die Tatsache, dass sich der BF, nachdem ihm die bestehende Aufenthaltsermittlung des Bezirksgerichtes Mödling zur Kenntnis gebracht wurde, selbständig an das Bezirksgericht Mödling wandte, um dort die Ladung zur mündlichen Verhandlung entgegenzunehmen. Diese Angaben des BF wurden von der belangten Behörde auch gar nicht bestritten, blieben jedoch bei der Beurteilung der Fluchtgefahr unberücksichtigt.

Zur Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels

[...]

Wie bereits dargelegt wurde, hat sich der BF in der Einvernahme am 21.10.2016 kooperationsbereit gezeigt, hat Dokumente vorgelegt und alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Der Vorwurf der mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit geht ins Leere.

Auch im anhängigen Strafverfahren ist der BF aufgrund der bestehenden Aufenthaltsermittlung der Anordnung der Exekutivorgane, sich die Ladung und den Strafantrag vom Bezirksgericht Mödling abzuholen, unverzüglich nachgekommen. Es liegen daher keine Hinweise vor, warum der BF einer entsprechenden Anordnung des Bundesamtes nicht genauso nachkommen würde.

[...]

Der BF ist kooperationsbereit und würde den Anordnungen der belangten Behörde Folge leisten. Ein gelinderes Mittel wäre daher jedenfalls ausreichend zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung des BF gewesen.

Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks:

Gegenständlich wurde die Schubhaft auch zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit kommt die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer überhaupt erreicht werden kann. Dies judiziert auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. das Erkenntnis vom 20.12.2013, 2013/21/0014.Gegenständlich wurde die Schubhaft auch zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit kommt die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer überhaupt erreicht werden kann. Dies judiziert auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung, vergleiche das Erkenntnis vom 20.12.2013, 2013/21/0014.

Da der BF über keinen Reisepass der Republik Algerien verfügt, kommt die Abschiebung nur dann in Betracht, wenn die algerische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat iSd § 97 FPG ausstellt.Da der BF über keinen Reisepass der Republik Algerien verfügt, kommt die Abschiebung nur dann in Betracht, wenn die algerische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat iSd Paragraph 97, FPG ausstellt.

[...]

Um der Begründungspflicht gern § 60 AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Dazu zählt auch die Frage, ob und in welchem Zeitraum von der algerischen Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchführbar ist. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund notwendig gewesen, dass die algerischen Vertretungsbehörden über Jahre hinweg notorischer Weise praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt haben (vgl. BVwG 09.07.2014, W197 2009272-1/5E; BVwG 24.04.2015, W182 2011106-1/8E; Kurier, 04.02.2016, http://kurier.at/politik/inland/fluechtlinqe-woran-abschiebunqen-scheitern-koennen/179.066.646, Zugriff am 17.10.2016). Mittlerweile werden zwar von einer algerischen Delegation in regelmäßigen Abständen Identitätsfeststellungen im PAZ durchgeführt. Dass es tatsächlich zu Ausstellung in Heimreisezertifikaten in Fällen kommt, wo die Identität der Häftlinge nicht geklärt ist, ist zumindest den mit der Materie befassten Rechtsberaterinnen der ARGE Rechtsberatung nicht bekannt. Im Erkenntnis zur Zahl W117 2126329-1 vom 25.05.2016, wo es ebenfalls um die Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen algerischen Staatsangehörigen ging, vertrat das BVwG die Ansicht, dass die Bekanntgabe der algerischen Delegation, die Überprüfung der Identität im Heimatland nehme 2 bis 4 Monate in Anspruch, die Aussicht auf Erreichung des Sicherungszwecks der Abschiebung als höchst vage erscheinen lasse und sprach infolgedessen aus, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht Vorlagen.Um der Begründungspflicht gern Paragraph 60, AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Dazu zählt auch die Frage, ob und in welchem Zeitraum von der algerischen Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchführbar ist. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund notwendig gewesen, dass die algerischen Vertretungsbehörden über Jahre hinweg notorischer Weise praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt haben vergleiche BVwG 09.07.2014, W197 2009272-1/5E; BVwG 24.04.2015, W182 2011106-1/8E; Kurier, 04.02.2016, http://kurier.at/politik/inland/fluechtlinqe-woran-abschiebunqen-scheitern-koennen/179.066.646, Zugriff am 17.10.2016). Mittlerweile werden zwar von einer algerischen Delegation in regelmäßigen Abständen Identitätsfeststellungen im PAZ durchgeführt. Dass es tatsächlich zu Ausstellung in Heimreisezertifikaten in Fällen kommt, wo die Identität der Häftlinge nicht geklärt ist, ist zumindest den mit der Materie befassten Rechtsberaterinnen der ARGE Rechtsberatung nicht bekannt. Im Erkenntnis zur Zahl W117 2126329-1 vom 25.05.2016, wo es ebenfalls um die Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen algerischen Staatsangehörigen ging, vertrat das BVwG die Ansicht, dass die Bekanntgabe der algerischen Delegation, die Überprüfung der Identität im Heimatland nehme 2 bis 4 Monate in Anspruch, die Aussicht auf Erreichung des Sicherungszwecks der Abschiebung als höchst vage erscheinen lasse und sprach infolgedessen aus, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht Vorlagen.

Eine Auseinandersetzung mit diesem wesentlichen Element, der Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks, lässt der angefochtene Bescheid aber vermissen. In diesem wird lediglich auf eine in jüngster Zeit erfolgte Signalisierung der algerischen Vertretungsbehörden, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten vorzunehmen, verwiesen. Auch seien bereits Heimreisezertifikate ausgestellt worden. Ob dies jedoch auch in Fällen erfolgt ist, in denen die Identität der Fremden nicht geklärt war, bleibt unklar.

Zur Frage, ob und wenn ja, in welchem Zeitraum mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist, wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem informierten Vertreter der belangten Behörde beantragt.

Die weitere Anhaltung erscheint vor dem Hintergrund der ungewissen Haftdauer jedenfalls unverhältnismäßig, weshalb vom Bundesverwaltungsgericht auszusprechen sein wird, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht voriiegen.

Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandluna zur Klärung

des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft.

des BF sowie zur Frage der Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates - beantragt.

Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt erscheint; "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer nochIm konkreten Fall ist nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheint; "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch

die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des VwGH jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, da der Erlassung eines Mandatsbescheides kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangeht. Insbesondere wurde bestritten, dass der BF - wie im angefochtenen Bescheid behauptet - nicht kooperationsbereit ist.

Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Verfahrensakt und die Einvernahme).

Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das BVwG der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das BVwG der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Kostenanträge

[...]

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern § 35 VwGVGZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern Paragraph 35, VwGVG

Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

• den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;

• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

• der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß erstattete nachfolgend am 25.10.2016 eine Stellungnahme, und führte aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte am 10.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 27.08.2014 wurde das Verfahren erstmals wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt.

Das Verfahren wurde am 18.05.2015 fortgesetzt.

Zu dieser Zeit befand sich der Bf. in der Justizanstalt Josefstadt.

Am 22.09.2016 wurde das Verfahren erneut wegen unbekannten Aufenthalts des Bfs. eingestellt.

Der Bf. wurde am 20.10.2016 nach einem Aufgriff in Wien durch die Bereitschaftseinheit aufgrund eines mündlichen Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 4 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.Der Bf. wurde am 20.10.2016 nach einem Aufgriff in Wien durch die Bereitschaftseinheit aufgrund eines mündlichen Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

Es wurde das Asylverfahren weitergeführt und eine mit 21.10.2016 durchsetzbare abweisende Entscheidung, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung in sein Heimatland erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung in sein Heimatland zulässig ist. Der Bescheid wurde dem Bf. am 21.10.2016 ordnungsgemäß zugestellt.

Die Identität des Bf. steht mangels eines Personendokumentes nicht fest.

Der Bf. wurde in Österreich bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu GZ 143 Hv 19/15k-66 gem. §§ 127, 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt, unter Setzung der Probezeit auf 3 Jahre rechtskräftig am 27.5.2015 verurteilt.Der Bf. wurde in Österreich bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu GZ 143 Hv 19/15k-66 gem. Paragraphen 127, 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt, unter Setzung der Probezeit auf 3 Jahre rechtskräftig am 27.5.2015 verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2016 wurde gegen den Bf. zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung in sein Heimatland Schubhaft angeordnet.

Der Bescheid wurde dem Bf. durch Ausfolgung am 21.10.2016 um 15:55h ordnungsgemäß zugestellt. Der Bf. verweigerte die Bestätigung der Übernahme mittels seiner Unterschrift.

Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :

  • -Strichaufzählung
    unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet

  • -Strichaufzählung
    Verwendung einer Alias-Identität im Verkehr mit Behörden

  • -Strichaufzählung
    der Bf. hat sich in Österreich bereits zweimal seinem Asylverfahren entzogen und tauchte unter

  • -Strichaufzählung
    unbekannter Aufenthalt des Bfs., der Bf. war für die Behörde nicht greifbar,

  • -Strichaufzählung
    Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel)

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, dass der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.

Der Bf. hält sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundes-gebiet auf. Er ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keine Familien-angehörigen in Österreich und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Nach eigenen Angaben bestreitet der Bf. seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von Landsleuten. Er bezieht wechselhaft Unterkunft bei verschiedenen Landsleuten an diversen Adressen, welche der Bf. nicht nennen kann. Zuvor war er obdachlos gemeldet.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Bf. an, dass er ledig ist, keine Sorgepflichten und in Österreich keine Angehörigen hat.

Es besteht der begründete Verdacht, dass der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren abermals zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd.

Es ist davon auszugehen, dass der Bf. auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, Rechts-vorschriften einzuhalten.

Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Das Antrag des Bf. auf Internationalen Schutz wurde abgewiesen und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in sein Heimatland erlassen.

Algerien zählt seit 18.2.2016 zu den sicheren Herkunftsstaaten. Es gilt daher, einen gesetzlichen Auftrag von asylrechtlichen Rückkehrentscheidungen verbindlich durchzusetzen (GZ: BMI-OA1300/0063-BFA-RD W/2016).

Da der Bf. aus einem nunmehr sicheren Drittstaat stammt und keine Verfolgungsgründe anführen konnte, sieht die Behörde aufgrund des bisherigen Verhaltens keine verfahrens-sichernde Eigenschaft einer periodischen Meldeverpflichtung und daher die Rechtmäßigkeit und der angeordneten Schubhaft und deren Verhältnismäßigkeit.

Da in mehreren gleich gelagerten Fällen bereits eine Bestätigung der Sicherungs-maßnahmen und Abweisungen der Beschwerden durch den BVwG erfolgte, wird die praktizierte Vorgangsweise durch das Bundesamt beibehalten.

Zudem liegt nunmehr ein besonders starkes öffentliches Interesse zur Ausserlandes-bringung von straffälligen Asylwerbern im Hinblick auf die aktuelle BMI-Strategie "GEMEINSAM.SICHER in Österreich" im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.

Es werden laufend Kontaktgespräche mit den Vertretungsbehörden zwecks Unterstützung bei der Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geführt. Die Botschaft der Algerischen Republik hat sich bereit erklärt, in periodischen Abständen eine Delegation in das BFA zu entsenden, um nach Vorführung von unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine Identifizierung vorzunehmen und Heimreisezertifikate auszustellen. Dieses Prinzip wurde in den letzten Monaten erfolgreich angewandt.

Es ist beabsichtigt, den Bf. beim nächsten Termin der Delegation der Algerischen Botschaft vorzuführen, welcher für den 3.11.2016 geplant ist. Sollte die Identität des Bfs. nicht bestätigt werden können, wird die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden.

Ein Schubtermin kann erst nach Eintritt der Durchführbarkeit der asylrechtlichen Entscheidung und der Identifizierung durch die Delegation erfolgen.

Am 21.10.2016 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen.Am 21.10.2016 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen.

Den Beteuerungen des Bfs., sich dem weiteren Verfahren nicht zu entziehen, sich behördlich anzumelden und nicht unterzutauchen kann kein Glaube geschenkt, da der Bf. bei der Einvernahme angegeben hat, in Hungerstreik zu treten. Der Bf. ist am 22.10.2016 in Hungerstreik getreten, um so durch die Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit sich aus der Schubhaft freizupressen und sich so dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren, insbesondere seinem Abschiebeverfahren zu entziehen.

Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht, besonders angesichts einer gegenüber behördlichen Organen gezeigter Gewaltbereitschaft.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. "

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest; er trat in Österreich unter Verwendung von im Spruch angeführten Aliasidentitäten auf.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 10.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.06.2014 erfolgte seine niederschriftliche Erstbefragung unter der Zahl:

GZ:E1/14732/2014, IFA / VZ 1021247408 / 14696650, anlässlich der er über seine Rechte und Pflichten als Asylwerber aufgeklärt wurde.

Im Zuge dieser Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt.

In diesem wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen:

"Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben.

[...]

Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben.

Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben:

[...]

Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden.

Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!

Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden."

Der Beschwerdeführer war in Österreich zunächst lediglich vom 18.06.2014 - 20.06.2014 in der Betreuungsstelle Traiskirchen und nach seiner Überstellung nach Kärnten vom 20.06.2014 - 17.07.2014, polizeilich gemeldet.

Aufgrund daran anschließenden unbekannten Aufenthalts wurde er von der Grundversorgung abgemeldet und das Asylverfahren erstmals ("wegen unbekannten Aufenthalts") am 27.08.2014 eingestellt. In der Folge befand sich der Beschwerdeführer vom 17.04.2015 - 27.05.2015 in Wien in Strafhaft - er wurde wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB - Datum der (letzten) Tat 20.12.2014 - vom LG für Strafsachen Wien mit Urteil, 143 HV 19/2015k, vom 27.05.2015, rechtskräftig seit 27.05.2015, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.Aufgrund daran anschließenden unbekannten Aufenthalts wurde er von der Grundversorgung abgemeldet und das Asylverfahren erstmals ("wegen unbekannten Aufenthalts") am 27.08.2014 eingestellt. In der Folge befand sich der Beschwerdeführer vom 17.04.2015 - 27.05.2015 in Wien in Strafhaft - er wurde wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB - Datum der (letzten) Tat 20.12.2014 - vom LG für Strafsachen Wien mit Urteil, 143 HV 19/2015k, vom 27.05.2015, rechtskräftig seit 27.05.2015, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.

Auch aktuell ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren anhängig:

Die Staatsanwaltschaft Wien stellte nämlich den an die zuletzt angeführte Meldeadresse adressierten Strafantrag, der Beschwerdeführer habe "am 24.5.2016 in Wien 22., im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§12 StGB) mit [...] und einen unbekannt gebliebener Täter, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigen der Fa. Interspar 4 Kopfhörer im Gesamtwert von EUR 179,96 versucht, wegzunehmen, wobei der unbekannte Täter mit 2 Kopfhörer flüchten konnte". Der Beschwerdeführer habe "hiedurch das Vergehen des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahles nach §§ 127, 15 StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen sein".Die Staatsanwaltschaft Wien stellte nämlich den an die zuletzt angeführte Meldeadresse adressierten Strafantrag, der Beschwerdeführer habe "am 24.5.2016 in Wien 22., im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§12 StGB) mit [...] und einen unbekannt gebliebener Täter, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigen der Fa. Interspar 4 Kopfhörer im Gesamtwert von EUR 179,96 versucht, wegzunehmen, wobei der unbekannte Täter mit 2 Kopfhörer flüchten konnte". Der Beschwerdeführer habe "hiedurch das Vergehen des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahles nach Paragraphen 127, 15, StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen sein".

Die (Straf)Verhandlung war ursprünglich für den 17.10.2016 vorgesehen, wurde jedoch auf den 17.11.2016 vertagt, nachdem der Beschwerdeführer im Zuge einer Ausweiskontrolle

"angehalten und festgestellt wurde, dass ich vom Gericht gesucht werde. Ich wurde dorthin gebracht und mir wurden die Zettel gegeben. Ich habe eine Vertagung beantragt. Es war so. Der Zeuge und der Mitbeschuldigte sind nicht erschienen. Deshalb wurde es auf den 17.11.16 vertagt".

Während sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befand, wurde sein Asylverfahren am 18.05.2015 fortgesetzt.

Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer im Zuge der amtlichen Anmeldung, MA 62-V/582608/15, vom 01.10.2015 - 22.12.2015 in der [...]straße [...], 1100 Wien ("Nebenwohnsitz") polizeilich angemeldet.

Zuletzt war der Beschwerdeführer nur noch einen Tag lang, nämlich am 06.05.2016, in der [...]gasse [...] 1120 Wien polizeilich gemeldet und wurde das Asylverfahren neuerlich am 22.09.2016 wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt.

Erst am 20.10.2016 erfolgte im Zuge einer Personenkontrolle "ein Aufgriff in Wien durch die Bereitschaftseinheit" und wurde der Beschwerdeführer "aufgrund eines mündlichen Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 4 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert".Erst am 20.10.2016 erfolgte im Zuge einer Personenkontrolle "ein Aufgriff in Wien durch die Bereitschaftseinheit" und wurde der Beschwerdeführer "aufgrund eines mündlichen Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert".

Das Asylverfahren wurde daraufhin weitergeführt und mit Bescheid vom 21.10.2016, Zahl: 1021247408/14696650 eine mit 21.10.2016 durchsetzbare, abweisende Entscheidung (gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG), verbunden mit einer Rückkehrentscheidung (gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF in den Herkunftsstaat erlassen. Gleichzeitig wurde (gemäß § 52 Absatz 9 FPG idgF) festgestellt, dass die Abschiebung (gemäß § 46 FPG idgF) in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das Asylverfahren wurde daraufhin weitergeführt und mit Bescheid vom 21.10.2016, Zahl: 1021247408/14696650 eine mit 21.10.2016 durchsetzbare, abweisende Entscheidung (gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG), verbunden mit einer Rückkehrentscheidung (gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF in den Herkunftsstaat erlassen. Gleichzeitig wurde (gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG idgF) festgestellt, dass die Abschiebung (gemäß Paragraph 46, FPG idgF) in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bescheid wurde dem Bf. am 21.10.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Die Abschiebung ist daher rechtlich möglich.

Der Beschwerdeführer hatte die letzten eineinhalb Monate vor seiner Festnahme

"Im 17. Bezirk. In der [...]gasse. Manchmal auch bei einem Freund am [...]platz geschlafen.

In der Nähe vom [...]platz habe ich gewohnt. Das ist eine Wohnung, in der viele Asylwerber leben. Am Tag vor meiner Festnahme habe ich bei meinem Freund im 17. geschlafen. 2 Tage davor auch. Drei Tage davor habe ich bei einer slowakischen Freundin in Kagran geschlafen.

Der Beschwerdeführer hatte zwar jüngst versucht, durch Vorsprache beim Bezirksamt in 1100 Wien eine Obdachlosenmeldung zu erreichen, dies scheiterte auch nicht aus vom Beschwerdeführer zu vertretenen Gründen; eine Bekanntgabe seiner Wohnverhältnisse gegenüber der Verwaltungsbehörde unterblieb trotz Kenntnis dieser Verpflichtung:

LA: Sie hätten auch uns eine Anschrift bekanntgeben können!

VP: Wie hätte ich das machen sollen?

Aktuell ist der Beschwerdeführer "auf der Suche nach einer Wohnung".

"Es gibt einen Typ, welcher im 12. wohnt. Dieser hat mir angeboten, bei ihm zu schlafen. Den Typ kenne ich nicht. Aber ein Freund von mir, wohnt bei ihm und hat mir gesagt, dass ich auch bei ihm wohnen kann. LA: Wie heißt Ihr Freund, welcher dort wohnt? VP: [...], den Nachnamen kenne ich nicht. LA: Wo ist die Wohnung? VP: Das weiß ich nicht. Ich war noch nie dort. Ich habe nur mit meinem Freund gesprochen und der hat mir gesagt, dass ich dort wohnen könnte."

Die Wohnsituation des Beschwerdeführers ist daher als unstet zu beurteilen.

Ich möchte nicht in Schubhaft genommen werden. Ich habe nicht vor, zu flüchten oder unterzutauchen. Ich will mich melden. Ich hab ja auch eine Wohnung in Aussicht. Falls man mir eine Chance gibt, werde ich mich melden und einen Deutschkurs besuchen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte; es besteht keine wie immer geartete soziale Verankerung in Österreich, der Beschwerdeführer ging bisher keiner legalen Arbeit nach, er besitzt keine nennenswerten Vermögensgüter bzw. für eine längerfristige Unterkunftnahme notwendigen Barmittel - "Algerier unterstützen mich finanziell".

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme in Hungerstreik, um sich der Inhaftierung zu entziehen -

"VP: Das heißt ich bleibe da?

LA: Ja.

VP: Dann werde ich meinen Hungerstreik fortsetzen, gestern habe ich damit begonnen".

Er war und ist haftfähig und "steht unter laufender ärztlicher Kontrolle".

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde am 21.10.2016 über den Beschwerdeführer die Schubhaft unter anderem zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 03.11.2016 wird der Beschwerdeführer der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen keine Hinweise vor, dass die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchführbar wäre. Gerade im Zusammenhang mit Abschiebungen nach Algerien ist gerade in jüngster Zeit eine stark verbesserte Effektuierung festzustellen; so erfolgten etwa am 20.07.2016 als Ergebnis einer Vorführung vor die algerische Delegation fünf Identifizierungen (algerischer Staatsangehöriger) und wurden insgesamt fünf "Hz-Ausstellungen" zugestimmt - siehe auch noch näher im Rahmen der Beweiswürdigung.

Die Abschiebung nach Algerien ist daher faktisch möglich.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt bestand erhebliche Fluchtgefahr; sie besteht auch weiterhin.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

* Asylverfahren.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet, zur Stellung des Asylantrages, zur Information und zum Erhalt des Merkblattes für Asylwerber, Pflichten und Rechte von Asylwerbern betreffend, sowie zum in erster Instanz abgeschlossenen Asylverfahren inklusive durchsetzbarer Rückkehrentscheidung selbst, zum Vorführtermin (vor die algerische Delegation) am 03.11.2016 und zum Umstand, den Verwaltungsbehörden außerhalb jener Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer nicht polizeilich gemeldet war, die tatsächlichen Aufenthaltsorte trotz bekannter Verpflichtung nicht bekannt gegeben zu haben, was die zweifache Einstellung des Asylverfahrens nach sich zog, sowie zur mangelnden bereits in die Strafbarkeit mündenden sozialen/familiären Verankerung und zur Haftfähigkeit sind unzweideutig schriftlich dokumentiert.

Der Beschwerdeführer hat diese Umstände entweder in seiner Asylbefragung und Schubhafteinvernahme bestätigt bzw. liegen die entsprechenden Dokumente und Unterlagen - Asylbescheid, Termininisierung des Vorführtermines im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates, Befund/Gutachten vom 27.10.2016 über die Haftfähigkeit, Schubhaftbescheid, Strafregisterauszug mit der dem Beschwerdeführer angelasteten Verurteilung, im Akt auf.

Aus dem Umstand des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung leitet sich die schlussfolgernde Feststellung der rechtlichen Durchführbarkeit der beabsichtigten Abschiebung ab.

Vor dem Hintergrund der Nichtvorlage von Personaldokumenten und dem bereits auch schon im Asylverfahren festgehaltenen Umstand, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich verschiedener Behördenkontakte in Österreich mit verschiedenen Nationalitäten präsentiert hatte, sowie der sonst angenommenen Unglaubwürdigkeit im Zusammenhalt mit dem übrigen vertrauensunwürdigen Verhalten des Beschwerdeführers - Strafbarkeit nach nicht sehr langem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich - durfte die Verwaltungsbehörde im Ergebnis von einer nicht feststehenden Identität ausgehen, die es - durch Vorführung vor die algerische Delegation (am 03.11.2016) - abzuklären gilt.

Die Beschwerdeausführungen auf Tatsachenebene, welche im Ergebnis auf das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr abzielen, vermögen zunächst einmal schon nicht zu überzeugen, als sie lediglich zwei für den Beschwerdeführer - zumindest vordergründig -sprechende Sachverhaltsparameter, nämlich den gescheiterten Versuch "der Erlangung einer Meldebestätigung gem § 19a MeldeG" und den (behaupteten) Umstand, dass er sich "an das Bezirksgericht Mödling wandte, um dort die Ladung zur mündlichen Verhandlung entgegenzunehmen", einseitig und auch teilweise aktenwidrig herausheben, ohne die gesamte Faktenlage zu berücksichtigen:Die Beschwerdeausführungen auf Tatsachenebene, welche im Ergebnis auf das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr abzielen, vermögen zunächst einmal schon nicht zu überzeugen, als sie lediglich zwei für den Beschwerdeführer - zumindest vordergründig -sprechende Sachverhaltsparameter, nämlich den gescheiterten Versuch "der Erlangung einer Meldebestätigung gem Paragraph 19 a, MeldeG" und den (behaupteten) Umstand, dass er sich "an das Bezirksgericht Mödling wandte, um dort die Ladung zur mündlichen Verhandlung entgegenzunehmen", einseitig und auch teilweise aktenwidrig herausheben, ohne die gesamte Faktenlage zu berücksichtigen:

So blieben in der Beschwerde in Bezug auf das Vorliegen von Fluchtgefahr neben dem Auftreten mit den im Spruch angeführten Alias-Identitäten und der bereits vorliegenden, in eine Verurteilung mündende Strafbarkeit insbesondere drei schwerwiegende Faktoren, nämlich die (sonstige) unstete Wohnsituation, das neuerliche Strafverfahren inklusive der nunmehr drohenden Haftstrafe sowie der mit der Festnahme begonnene Hungerstreik - siehe sogleich im Detail - unberücksichtigt.

Im Einzelnen:

ad unstete Wohnsituation:

Mit dem Vorbringen, dass

der BF erst kürzlich, am 14.10.2016, den Verein Ute Bock, [...]gasse [...], zum Zwecke der Erlangung einer Meldebestätigung gern § 19a MeldeG aufsuchte. Wie er in der Einvernahme erörterte, ging er noch am selben Tag zum Magistratischen Bezirksamt in der Laxenburger Straße 43-45, 1100 Wien. Aus einem für den BF nicht ersichtlichen Grund konnte die Anmeldung jedoch nicht durchgeführt werden"der BF erst kürzlich, am 14.10.2016, den Verein Ute Bock, [...]gasse [...], zum Zwecke der Erlangung einer Meldebestätigung gern Paragraph 19 a, MeldeG aufsuchte. Wie er in der Einvernahme erörterte, ging er noch am selben Tag zum Magistratischen Bezirksamt in der Laxenburger Straße 43-45, 1100 Wien. Aus einem für den BF nicht ersichtlichen Grund konnte die Anmeldung jedoch nicht durchgeführt werden"

ist zunächst einmal insofern nichts gewonnen, als der Beschwerdeführer diese behauptete Kooperationsbereitschaft, wie er selbst vorbrachte, "erst kürzlich, am 14.10.2016", zeigte, sohin nicht einmal ansatzweise zu erklären versuchte, warum er sich nicht bereits früher - außerhalb der polizeilich registrierten Wohnsitzmeldung in der Strafhaft (in Wien) - um eine polizeiliche Meldung bemühte.

Im Übrigen geht der Beschwerdeführer auf die eigentliche Problematik seines Untertauchens nicht ein, denn selbst wenn er tatsächlich "am 14.10.2016" die polizeiliche Obdachlosenmeldung erreichen hätte können, legt er damit seine tatsächlichen Aufenthalts-/Wohn- und Übernachtungsorte, an denen er für die Verwaltungsbehörde verfügbar gewesen wäre und sein wird, nicht offen.

Da der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in der Schubhafteinvernahme lediglich vage Antworten gab - er hatte nach entsprechender expliziter Fragestellung die letzten eineinhalb Monate vor seiner Festnahme

"Im 17. Bezirk. In der [...]gasse. Manchmal auch bei einem Freund am [...]platz geschlafen.

In der Nähe vom [...]platz habe ich gewohnt. Das ist eine Wohnung, in der viele Asylwerber leben. Am Tag vor meiner Festnahme habe ich bei meinem Freund im 17. geschlafen. 2 Tage davor auch. Drei Tage davor habe ich bei einer slowakischen Freundin in Kagran geschlafen"

-,

also keinerlei konkrete ladungsfähige Adressen bekanntgab und auch für die unmittelbare Zukunft nicht in der Lage war, eine solche anzuführen

"Es gibt einen Typ, welcher im 12. wohnt. Dieser hat mir angeboten, bei ihm zu schlafen. Den Typ kenne ich nicht. Aber ein Freund von mir, wohnt bei ihm und hat mir gesagt, dass ich auch bei ihm wohnen kann. LA: Wie heißt Ihr Freund, welcher dort wohnt? VP: [...], den Nachnamen kenne ich nicht. LA: Wo ist die Wohnung? VP: Das weiß ich nicht. Ich war noch nie dort. Ich habe nur mit meinem Freund gesprochen und der hat mir gesagt, dass ich dort wohnen könnte",

war die Wohnsituation des Beschwerdeführers als unstet zu beurteilen.

In diesem Zusammenhang erweist sich daher das Vorbringen

"jedoch machte er in der Einvernahme am 21.10.2016 gegenüber dem Organ der belangten Behörde bereitwillig Angaben darüber, an welchen Adressen er zuletzt nächtigte und mit welchen Personen er zu tun hatte. Der BF verhielt sich daher sehr wohl kooperationsbereit"

als aktenwidrig, war es nicht der Beschwerdeführer, wie soeben aufgezeigt, der eine konkrete Adresse nannte, sondern der beigezogene Dolmetscher, der einen der mehreren vom Beschwerdeführer vage angeführten Aufenthaltsorte zu identifizieren vermochte (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

LA: Wo haben Sie dann eigentlich die letzten eineinhalb Monate gewohnt?

VP: Im 17. Bezirk. In der [...]gasse. Manchmal habe ich auch bei einem Freund am [...]platz geschlafen.

LA: Was für eine Hausnummer war das in der [...]gasse?

VP: In der Nähe vom [...]platz habe ich gewohnt. Das ist eine Wohnung, in der viele Asylwerber leben.

Anm.: DM kennt das Haus. Es handelt sich um die Hausnummer [...].Anmerkung, DM kennt das Haus. Es handelt sich um die Hausnummer [...].

Entsprechend der vorliegenden unsteten und unklaren Wohnungssituation Im Sinne der Verfügbarkeit für die Verwaltungsbehörde ist daher mit der bloßen Vornahme einer Obdachlosenmeldung nichts gewonnen und geht insofern die auf Kooperationsbereitschaft zielende Beschwerdebehauptung

"Hätte der BF tatsächlich beabsichtigt, sich nicht zu melden, so würde es auch keinen Sinn machen, sich vom Verein Ute Bock eine Wohnsitzbestätigung ausstellen zu lassen"

ins Leere.

Vor dem Hintergrund des ihm bereits anlässlich der asylrechtlichen Erstbefragung ausgehändigten Merkblattes und der darin enthaltenen Verpflichtung der Bekanntgabe des jeweiligen "Wohnungswechsels" kommt auch dem von der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Schubhafteinvernahme an den Beschwerdeführer gerichteten Hinweis

"Sie hätten auch uns eine Anschrift bekanntgeben können!"

Bedeutung zu:

Die entsprechende Reaktion des Beschwerdeführers darauf

"Wie hätte ich das machen sollen?"

überzeugt schon im Hinblick auf das bisherige (Beschwerde)Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer etwa selbständig und freiwillig zu Behörden und Gerichten begab, um eine polizeiliche Meldung vornehmen zu lassen bzw. gerichtliche Schriftstücke entgegenzunehmen, nicht.

Auch hinsichtlich letzteren Umstandes - das behauptete freiwillige Aufsuchen des Straflandegerichtes Wien betreffend - stellt sich die Kooperationsbereitschaft nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme anders dar, gab dieser doch ausdrücklich an, dass er im Zuge einer Ausweiskontrolle (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

"angehalten und festgestellt wurde, dass ich vom Gericht gesucht werde. Ich wurde dorthin gebracht und mir wurden die Zettel gegeben. Ich habe eine Vertagung beantragt. Es war so. Der Zeuge und der Mitbeschuldigte sind nicht erschienen. Deshalb wurde es auf den 17.11.16 vertagt".

ad neuerliches Strafverfahren inklusive der nunmehr drohenden Haftstrafe:

Diesen Aspekt lässt der Beschwerdeführer im Zuge seiner Analyse der Frage des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr gänzlich unberücksichtigt. Auch wenn die Unschuldsvermutung gilt, muss der Beschwerdeführer mit einer neuerlichen Verurteilung und diesmal sogar unbedingten Haftstrafe rechnen, da er bereits einmal wegen des gleichgelagerten Deliktes - Diebstahl - verurteilt wurde, es sich also um eine Straftat auf "derselben schädlichen Neigung" gegen "dasselbe Rechtsgut" - Vermögen - handelt.

Der Vollständigkeit halber sei auch auf die in der Schubhafteinvernahme offensichtlich unwahre Behauptung (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

"Nächsten Monat habe ich eine Gerichtsverhandlung. Ich wurde dort als Zeuge geladen"

hingewiesen - der aktuelle Strafantrag und die Ladung beziehen sich unzweifelhaft auf ihn als "2. Angeklagter", von einer Zeugenstellung kann keine Rede sein.

Die unabhängig davon bereits bestehende, in der unsteten Wohnungssituation zum Ausdruck kommende mangelnde Kooperationsbereitschaft wird durch diesen Umstand in erheblichem Ausmaße verstärkt, insbesondere wenn man den weiteren Sachverhaltsfaktor,

den mit der Festnahme begonnenen Hungerstreik

ins Kalkül zieht:

Der Beschwerdeführer hat in der Schubhafteinvernahme mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit seiner behördlichen Festsetzung nicht einverstanden ist (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"VP: Ja. Das heißt ich bleibe da?

LA: Ja.

VP: Dann werde ich meinen Hungerstreik fortsetzen, gestern habe ich damit begonnen".

Er begab sich also offensichtlich in Hungerstreik, um sich aus der Haft freizupressen.

Sohin muss aus den vorliegenden entscheidungsrelevanten Umständen, nämlich

* der Verwendung der im Spruch angeführten Alias-Identitäten;

* dem bereits erfolgten Untertauchen (mit der Folge zweimaligen Einstellens des Asylverfahrens)

* der unsteten Wohnungssituation;

* der mangelnden in die Strafbarkeit (inklusive Verurteilung) mündenden sozialen Verankerung;

* dem neuerlichen Strafverfahren inklusive drohender Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe;

* dem Hungerstreik zum Zwecke der Freipressung aus der bestehenden Haft,

der Schluss des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr gezogen werden.

Die Feststellungen in Bezug auf die faktische Durchführbarkeit der Abschiebung leitet sich zunächst einmal aus der gerade in jüngster Zeit gleichfalls festzustellenden Verbesserung, die Effektuierung von Abschiebungen nach Algerien betreffend, ab:

Lediglich beispielartig seien der Rechtsvertretung im Besonderen nur jene Fälle neuerlich ins Bewusstsein gerufen, in welchen sie gleichfalls bereits als Bevollmächtigte eingeschritten war und ihr anhand der in diesen Fällen ganz speziell, aber auch allgemein die verbesserte Realisierbarkeit von Abschiebungen vor Augen geführt wurde.

So führte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 01.08.2016, W137 2130733-1, ganz allgemein und fallspezifisch aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass für den Beschwerdeführer ein algerischer Reisepass oder zumindest ein Heimreisezertifikat in zumutbarer Frist ausgestellt wird. Dass die einschlägige Zusammenarbeit mit Algerien seit Juni 2016 (und insbesondere gegenüber 2014 und 2015) signifikant verbessert wurde, ist auch der rezenten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen."

In diesem Sinne hielt das Bundesverwaltungsgericht auch im Erkenntnis vom 05.08.2016, Zl. W117 2124412-1, fest:

"Da die Verwaltungsbehörde die Termininisierung der Abschiebung nach Algerien mit 20.08.2016 erreichte - die Abschiebung also zeitnah zur gegenständlichen Entscheidung erfolgen wird und keine die Fluchtgefahr relativierenden Umstände oder sonstigen Gründe zutage getreten sind, stellt sich die weitere Anhaltung bis zum Abschiebetermin als verhältnismäßig dar."

Auch wurde beispielsweise gerade im Verfahren W117 2130323 extra darauf hingewiesen, dass

"etwa am 20.07.2016 als Ergebnis einer Vorführung vor die algerische Delegation fünf Identifizierungen (algerischer Staatsangehöriger) erfolgten und insgesamt fünf ‚Hz-Ausstellungen' zugestimmt wurden".

Oder aber auch neben weiteren im RIS abrufbaren Entscheidungen das Erkenntnis W154 2131047-1 vom 03.08.2016:

"Zwischenzeitlich konnte für den BF ein Heimreisezertifikat bei der algerischen Botschaft erlangt werden. Die belangte Behörde hat im Übrigen in ihrer Stellungnahme auf die für 10.08.2016 festgelegte Abschiebung des BF nach Algerien auf dem Luftweg verwiesen."

Abschließend - ohne Anspruch auf Vollständigkeit, diesbezüglich ist nochmals auf die Judikatur im RIS zu verweisen - auch ein nicht so weit zurückliegendes Erkenntnis, welches der identen Rechtsvertretung eigentlich noch bewusst sein müsste, nämlich das Erkenntnis W112 2135196-1 vom 26.09.2016, in welchem auch die Art der verbesserten Zusammenarbeit festgehalten wurde (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen finden einmal monatlich Vorführungen vor die Delegation der algerischen Botschaft statt; eine Identifizierung ohne Vorführung vor die algerische Botschaft ist nicht möglich Das Überprüfungsverfahren in Algerien dauert drei bis vier Monate lang. Das Heimreisezertifikat wird unter Vorlage der Flugbuchung ausgestellt. Auf Grund dieser verbesserten Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft in Österreich und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angibt, über einen algerischen Reisepass verfügt zu haben, ist mit zeitgerechten Ausstellung eines Heimreisezertifikats und damit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen."

Insofern erschließt sich die auf die Undurchführbarkeit der Abschiebung zielende Argumentation der Rechtsvertretung

"dass die algerischen Vertretungsbehörden über Jahre hinweg notorischerweise praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt haben (vgl BVwG 09.07.2014, W197 2009272-1/5E; BVwG 24.04.2015, W182 2011106-1/8E; Kurier,"dass die algerischen Vertretungsbehörden über Jahre hinweg notorischerweise praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt haben vergleiche BVwG 09.07.2014, W197 2009272-1/5E; BVwG 24.04.2015, W182 2011106-1/8E; Kurier,

04.02.2016,http://kurier.at/politik/inland/fluechtlinqe-woran-abschiebunqen-scheitern-koennen/179.066.646, Zugriff am 17.10.2016).

nicht, stützt sie sich zum einen auf einen nicht mehr aktuellen Zeitungsartikel vom 04.02.2016 - lediglich der Zugriff auf denselben durch die Rechtsvertretung datiert vom 10.10.2016 -, der sich mit Schwierigkeiten von Abschiebungen nach Marokko und Algerien im Jahre 2015 und nicht (einmal) 2016 befasst, zum anderen lässt sich aus diesem auch inhaltlich gesehen nicht das von der Rechtsvertretung erwünschte Ergebnis einer allgemeinen Abschiebeunmöglichkeit nach Algerien ableiten:

Die in diesem Zeitungsartikel widergegebene Ansicht des "Ministeriumssprechers", bezogen auf das Jahr 2015 (Hervorhebung durch den Einzelrichter),

"Nach Marokko und Algerien gab es im Vorjahr Abschiebungen "im niedrigen zweistelligen Bereich", sagt [...]: "Deutlich weniger als hundert."

sprach zwar von einer niedrigen Anzahl von Abschiebungen (ohne jede Differenzierung zwischen Marokko und Algerien), nicht aber von deren Unmöglichkeit, sodass dem Argument "praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt" auch in Bezug auf das Jahr 2015 die Grundlage fehlen würde.

Geht man also unter Berücksichtigung der der Rechtsvertretung alleine aufgrund ihres Einschreitens nicht nur in den angeführten, sondern in der überwiegenden Anzahl von Schubhaftfällen ganz allgemein und von jenen mit Algerienbezug im Besonderen bekannten jüngsten Verbesserung der Abschiebepraxis nach Algerien aus - in diesem Sinne also "notorischerweise" -, dann relativiert sich zumindest der Vorwurf des Vorliegens eines Begründungsmangels

"Um der Begründungspflicht gem § 60 AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Dazu zählt auch die Frage, ob und in welchem Zeitraum von der algerischen Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchführbar ist""Um der Begründungspflicht gem Paragraph 60, AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Dazu zählt auch die Frage, ob und in welchem Zeitraum von der algerischen Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchführbar ist"

und hat die Verwaltungsbehörde - eben im Hinblick auf das Vorliegen der grundsätzlichen Möglichkeit der Durchführung einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer - mit der ausführlichen Begründung

"Da am 03.11.2016 eine algerische Delegation Identitätsfeststellungen im PAZ-HG vornimmt, und das Verfahren zur Abschiebung formalrechtlich eröffnet wurde, wurde die Schubhaft auch zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen. Sollte Ihre Identität nicht bestätigt werden, so kann die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden.

Die Verhängung von Schubhaft ist daher nicht a priori als unzulässig oder unverhältnismäßig anzusehen, insbesondere, da die algerischen Vertretungsbehörden in jüngster Zeit signalisiert hatten, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten unter dem Eindruck der jüngsten politischen Entwicklungen in Europa vorzunehmen. Es wurden auch schon Heimreisezertifikate ausgestellt, weshalb die Behörde berechtigt zu dem Schluss kommt, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft, die Erlangung eines HRZ keinesfalls als unmöglich erachtet werden kann"

im Mandatsbescheid völlig ausreichend nicht nur die für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft notwendige Mühewaltung für die weitere Vorgangsweise, sondern auch die faktische Durchführbarkeit der Abschiebung zum Ausdruck gebracht.

Auch in der nachfolgenden Stellungnahme wurde dies von der Verwaltungsbehörde nochmals (zutreffend) betont:

"Es werden laufend Kontaktgespräche mit den Vertretungsbehörden zwecks Unterstützung bei der Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geführt. Die Botschaft der Algerischen Republik hat sich bereit erklärt, in periodischen Abständen eine Delegation in das BFA zu entsenden, um nach Vorführung von unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine Identifizierung vorzunehmen und Heimreisezertifikate auszustellen. Dieses Prinzip wurde in den letzten Monaten erfolgreich angewandt.

Es ist beabsichtigt, den Bf. beim nächsten Termin der Delegation der Algerischen Botschaft vorzuführen, welcher für den 3.11.2016 geplant ist. Sollte die Identität des Bfs. nicht bestätigt werden können, wird die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden".

Dem entsprechenden Beschwerdevorbringen

"Eine Auseinandersetzung mit diesem wesentlichen Element, der Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks, lässt der angefochtene Bescheid aber vermissen. In diesem wird lediglich auf eine in jüngster Zeit erfolgte Signalisierung der algerischen Vertretungsbehörden, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten vorzunehmen, verwiesen"

haftet sohin der Mangel der Aktenwidrigkeit an.

Ebenso geht also das Beschwerdevorbringen

"Auch seien bereits Heimreisezertifikate ausgestellt worden. Ob dies jedoch auch in Fällen erfolgt ist, in denen die Identität der Fremden nicht geklärt war, bleibt unklar"

alleine in zeitlicher Hinsicht ins Leere, da dem Vorführtermin (03.11.2016) nicht vorgegriffen werden kann - man vergleiche dazu etwa bereits die Ausführungen zur Vorführung vom 20.07.2016, anlässlich der sogleich fünf Heimreisezertifikate ausgestellt wurden.

Da also vor dem 03.11.2016 nicht - a priori - von einer ungeklärten Identität ausgegangen werden kann, ist dem weiteren Beschwerdevorbringen

"Dass es tatsächlich zu Ausstellung in Heimreisezertifikaten in Fällen kommt, wo die Identität der Häftlinge nicht geklärt ist, ist zumindest den mit der Materie befassten Rechtsberaterinnen der ARGE Rechtsberatung nicht bekannt"

der Boden entzogen.

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass mit diesen Beschwerdebehauptungen die Annahme des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr eine weitere Stützung erfährt, trägt der Beschwerdeführer doch letztlich damit nicht nur nicht zu einer Aufklärung seiner wahren Identität bei, sondern versucht sogar, daraus im Sinne der behaupteten Undurchführbarkeit der Abschiebung nach Algerien Kapital zu schlagen.

Neben den angeführten Faktoren lassen also der Versuch der Freipressung durch Hungerstreik und die offensichtliche Nichtoffenlegung der Identität die Anhaltung in Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig erscheinen.

Abschließend ist daher anzuführen, dass sich auch im gegenständlichen Fall - so wie in den bereits angeführten - daher das Bild einer wahrscheinlichen Durchführbarkeit der Rückführung nach Algerien innerhalb der Schubhafthöchstdauer ergibt.

Mit dem (Beschwerde)Hinweis auf das Erkenntnis

"zur Zahl W117 2126329-1 vom 25.05.2016, wo es ebenfalls um die Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen algerischen Staatsangehörigen ging, vertrat das BVwG die Ansicht, dass die Bekanntgabe der algerischen Delegation, die Überprüfung der Identität im Heimatland nehme 2 bis 4 Monate in Anspruch, die Aussicht auf Erreichung des Sicherungszwecks der Abschiebung als höchst vage erscheinen lasse und sprach infolgedessen aus, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorlagen.

ist insofern nichts gewonnen, erging dieses Erkenntnis doch zu einem Zeitpunkt, nämlich Mai 2016, in dem die angeführte gravierende Verbesserung noch nicht in aller (aktueller) Deutlichkeit erkennbar war.

Seine mangelnde soziale Verankerung, konkret das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte, die fehlende Erwerbstätigkeit, der Besitz von Vermögenswerten in der Höhe von lediglich €300 Euro, die Unterstützung durch (andere) Algerier, das abgeschlossene und gegenwärtige Strafverfahren, hat der Beschwerdeführer ausdrücklich in der Schubhafteinvernahme zugestanden.

Die Frage der Haftfähigkeit (infolge Hungerstreiks) wurde in der Beschwerde nicht thematisiert; unabhängig davon ergibt sich aus der Aktenlage:

Nach dem "Befund und Gutachten" der Amtsärztin des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel vom 27.10.2016 und der daraus gezogenen Schlussfolgerung "O.G. ist h.o. weiter haftfähig" war dieselbe festzustellen, insbesondere, da der Beschwerdeführer "unter laufender ärztlicher Kontrolle steht"..

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden:

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nicht nur dass nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei - mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was zum Teil, nämlich bezogen auf das (Beschwerde)vorbringen

* hinsichtlich der behaupteten Kooperationsbereitschaft

und

* der zum Ausdruck gebrachten Unwissenheit, seine (Melde)Verpflichtungen als Asylwerber betreffend -

LA: Sie hätten auch uns eine Anschrift bekanntgeben können! VP: Wie hätte ich das machen sollen?

* sowie

* des Vorwurfes eines Begründungsmangels im Zusammenhalt mit der Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks,

gegenständlich der Fall ist:

Die vom Beschwerdeführer (bzw. seiner Rechtsvertretung) ins Treffen geführte Argumentation

"Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des VwGH jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, da der Erlassung eines Mandatsbescheides kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangeht. Wie dargelegt, ist insbesondere der Sachverhalt im Hinblick auf das Zielland der Abschiebung und die Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nicht geklärt Insbesondere wurde bestritten, dass der BF - wie im angefochtenen Bescheid behauptet - nicht kooperationsbereit ist."

erweist sich zunächst einmal schon vor dem Hintergrund der umfassenden, auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst basierenden Erwägungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft als nicht stichhaltig, vermag aber auch inhaltlich insofern nicht zu überzeugen, als der gegenständliche Schubhaftbescheid zwar formell als Mandatsbescheid erlassen wurde, diesem aber eine Schubhafteinvernahme voranging, in welcher dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt wurde.

Nach der aktuellen Judikatur konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. fArtikel 5, Absatz eins, Litera f

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, ist die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig - gegenständlich von der Abschiebung (nach Algerien).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0077, ausführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter),

kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden vergleiche dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".

Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken, da gerade im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Vorführung vor die algerische Delegation und die sich gerade in jüngster Zeit ergebene Verbesserung der Abschiebesituation in Bezug auf Algerien der Schluss zu ziehen war, dass gegenständlich mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zum Entscheidungszeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

lässt aber die für die Beurteilung des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr notwendige Gesamtbetrachtung vermissen, indem sie aus angeführten Textbausteinen jeweils bloß isoliert ohne konkrete Bezugnahme auf den gegenständlichen Fall das Nichtvorliegen erheblicher Fluchtgefahr ableitet.

Gemessen aber an §76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten - siehe auch schon Beweiswürdigung -,Gemessen aber an §76 Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten - siehe auch schon Beweiswürdigung -,

* die Verwendung der im Spruch angeführten Alias-Identitäten;

* das bereits erfolgten Untertauchen (mit der Folge zweimaligen Einstellens des Asylverfahrens)

* die unstete Wohnungssituation;

* die mangelnde in die Strafbarkeit (inklusive Verurteilung) mündende sozialen Verankerung;

* das neuerliche Strafverfahren inklusive drohende Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe;

* der Hungerstreik zum Zwecke der Freipressung aus der bestehenden Haft

unzweifelhaft "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird".

Mit dem Versuch, sich durch Hungerstreik der Anhaltung in Schubhaft zu entziehen, im Zusammenhalt mit seiner intransparenten und unsteten Wohnungssituation zeigt der Beschwerdeführer, dass er im Sinne der Z 1 leg. cit "die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert".Mit dem Versuch, sich durch Hungerstreik der Anhaltung in Schubhaft zu entziehen, im Zusammenhalt mit seiner intransparenten und unsteten Wohnungssituation zeigt der Beschwerdeführer, dass er im Sinne der Ziffer eins, leg. cit "die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert".

Indem der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung (in Österreich) am 10.06.2016 zwischenzeitlich, wie angeführt, mehrfach untertauchte und sein Asylverfahren zweimal, nämlich am 10.06.2014 und am 22.09.2016 "wegen unbekannten Aufenthalts" eingestellt werden musste, hat der Beschwerdeführer "sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen" und ist Z 3 leg. cit als erfüllt anzusehen.Indem der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung (in Österreich) am 10.06.2016 zwischenzeitlich, wie angeführt, mehrfach untertauchte und sein Asylverfahren zweimal, nämlich am 10.06.2014 und am 22.09.2016 "wegen unbekannten Aufenthalts" eingestellt werden musste, hat der Beschwerdeführer "sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen" und ist Ziffer 3, leg. cit als erfüllt anzusehen.

Im gegenständlichen Fall ist aber auch auf die bereits in eine Verurteilung mündende Strafbarkeit als negativer Ausdruck mangelnder soziale Verankerung hinzuweisen und Z. 9 leg. cit als gegeben anzunehmen. Auch die aktuelle, zu einem Strafantrag der Staatsanwaltschaft führende Verdachtslage (wegen derselben Deliktsart) - es gilt die Unschuldsvermutung - vermag insbesondere (wiederum) im Zusammenhalt mit seiner intransparenten und unsteten Wohnungssituation nicht zur Annahme ausreichender sozialer Verankerung des Beschwerdeführers zu führen.Im gegenständlichen Fall ist aber auch auf die bereits in eine Verurteilung mündende Strafbarkeit als negativer Ausdruck mangelnder soziale Verankerung hinzuweisen und Ziffer 9, leg. cit als gegeben anzunehmen. Auch die aktuelle, zu einem Strafantrag der Staatsanwaltschaft führende Verdachtslage (wegen derselben Deliktsart) - es gilt die Unschuldsvermutung - vermag insbesondere (wiederum) im Zusammenhalt mit seiner intransparenten und unsteten Wohnungssituation nicht zur Annahme ausreichender sozialer Verankerung des Beschwerdeführers zu führen.

Nicht nur die bereits aus den Parametern der Unstetheit, des mehrfachen Untertauchens, der Verwendung einer Aliasidentität und der Begehung einer zu einer (strafgerichtlichen) Verurteilung führenden strafbaren Handlung zu ziehende Schlussfolgerung des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, sondern auch der besondere auf Freipressung aus der bestehenden Haft gerichtete Hungerstreik lassen die bisherige, sich im unteren Zeitrahmen bewegende Schubhaftanhaltung vor dem Hintergrund der anzunehmenden Realisierbarkeit der Abschiebung jedenfalls als verhältnismäßig erscheinen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

§ 77 FPG:Paragraph 77, FPG:

(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...](1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel - die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Barmittel von € 300 Euro sind jedenfalls als zu gering anzusehen, eine ausreichende Sicherheitsleistung für eine möglicherweise über einige Wochen währende Anhaltung in Schubhaft darzustellen - die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel - die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Barmittel von € 300 Euro sind jedenfalls als zu gering anzusehen, eine ausreichende Sicherheitsleistung für eine möglicherweise über einige Wochen währende Anhaltung in Schubhaft darzustellen - die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor der Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens - Stichworte: Untertauchen, Unstetheit - nicht der der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Es kann daher vor dem Hintergrund der bereits von der Verwaltungsbehörde zutreffenderweise angenommenen "Vertrauensunwürdigkeit" nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde.

Es war daher spruchgemäß die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft zu konstatieren und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist nochmals auf folgende obige Ausführungen im Rahmen von Spruchpunkt I. hinzuweisen:Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist nochmals auf folgende obige Ausführungen im Rahmen von Spruchpunkt römisch eins. hinzuweisen:

"Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken, da gerade im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Vorführung vor die algerische Delegation und die sich gerade in jüngster Zeit ergebene Verbesserung der Abschiebesituation in Bezug auf Algerien der Schluss zu ziehen war, dass gegenständlich mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zum Entscheidungszeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist"

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).

Zu Spruchpunkt V.: (Befreiung von der Eingabegebühr):Zu Spruchpunkt römisch fünf.: (Befreiung von der Eingabegebühr):

Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV besteht.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des § 35 VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des Paragraph 35, VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch keine inhaltlichen Bedenken bestehen:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu Spruchpunkt VI. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.Ausdrücklich sind gemäß Paragraph 14, GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
gelinderes Mittel, Kostentragung, Rechtsanschauung des VwGH,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Untertauchen, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2138114.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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