TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/10 W117 2138675-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2016
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Entscheidungsdatum

10.11.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Satz1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Spruch

W117 2138675-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, alias XXXX geb. XXXX in XXXX, alias XXXX, geb. XXXX in Marokko, alias XXXX geb. XXXX in XXXX, alias XXXX geb. XXXX in XXXX, alias XXXX geb. XXXX in XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 13.10.2016, Zl. 419682203 - 161256105, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, alias römisch 40 geb. römisch 40 in römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 in Marokko, alias römisch 40 geb. römisch 40 in römisch 40 , alias römisch 40 geb. römisch 40 in römisch 40 , alias römisch 40 geb. römisch 40 in römisch 40 , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 13.10.2016, Zl. 419682203 - 161256105, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

V. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 15.09.2016 während aufrechter Strafhaft zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Schubhaftverhängung nach Ende der Strafhaft aufgefordert:

"Sie haben am 26.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2012 wurde Ihr Antrag abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde gern. § 52 Abs. 2 Z 2 die Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien am 24.02.2012 durchsetzbar.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2012 wurde Ihr Antrag abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde gern. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, die Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien am 24.02.2012 durchsetzbar.

Es ist nunmehr beabsichtigt, nach Strafhaftende gegen Sie einen Schubhaftbescheid zu erlassen, um die Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Algerien zu sichern. Sie haben bei der Identitätsfeststellung am 31.08.2016 im PAZ Hernals nicht mitgewirkt.

Um jedoch den Sachverhalt im Lichte Ihrer persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, werden Sie um Beantwortung nachstehender Fragen und Vorlage der entsprechenden Belege gebeten:

> Geben Sie an, wann Sie ins Bundesgebiet eingereist sind.

> Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?

> Sind Sie legal eingereist? Verfügen Sie über ein Reisedokument?

> Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert?

> Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) an.

Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wurde der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor?"

> Verfügen Sie über weitere soziale Bindungen zu Österreich? {zB Vereinstätigkeit, Freundeskreis, udgl.)

> Verfügen Sie über persönliche Bindungen zum Heimatland? (Familie, Freundeskreis, udgl.)

> Haben Sie eine Wohnanschrift in Ihrem Heimatland? (Wenn ja: Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)

> Würden Sie freiwillig in Ihr Heimatland zurückkehren?

In der Anlage werden Ihnen die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat übermittelt.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird insbesondere auf Grundlage der aus diesen Berichten entnommenen Informationen die für die Entscheidung Ihrer Sache maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat treffen.

Sie werden zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung aufgefordert.

Sie können auf eine Stellungnahme auch verzichten. In diesem Fall geht das Bundesamt davon aus, dass von Ihrer Seite aus gegen diese herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen und Berichte keine Einwände bestehen.

Hinweise:

Sollten Sie zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen, wird das Verfahren ohne nochmalige Anhörung, aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden.

Ferner werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 8 Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz).Ferner werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie gemäß Paragraph 8, Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz).

Der Beschwerdeführer äußerte sich handschriftlich in deutscher Sprache, machte Angaben zu seiner Identität und jener der Eltern im Herkunftsstaat und führte weiters entscheidungswesentlich aus (Zitierung laut Original):

"Ich möchte auf keine fall zurück nach meine Heimat land weil ich niemanden mehr habe. Ich möchte Ihnen noch mitteilen, das ich eine neues Leben hier in Österreich anfangen will ..."

Mit weiterem Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 27.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer "In der Anlage die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat übermittelt.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird insbesondere auf Grundlage der aus diesen Berichten entnommenen Informationen die für die Entscheidung Ihrer Sache maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat treffen.

Sie werden zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieser Verständigung aufgefordert."

Sie können auf eine Stellungnahme auch verzichten. In diesem Fall geht das Bundesamt davon aus, dass von Ihrer Seite aus gegen diese herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen und Berichte keine Einwände bestehen.

Hinweise:

Sollten Sie zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen, wird das Verfahren ohne nochmalige Anhörung, aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden.

Ferner werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 8 Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann {§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz).Ferner werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie gemäß Paragraph 8, Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann {§ 8 Absatz 2, Zustellgesetz).

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):

"Sie wurden im Zeitraum von 26.07.2007 bis 13.08.2007 aufgrund unrechtmäßiger Einreise fünfmal von der BPD Innsbruck und von der BH Innsbruck nach Italien zurückgeschoben. Es bestand ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot von 04.09.2007 bis 19.08.2012.

Sie reisten (trotz Aufenthaltsverbot) laut Ihren Angaben am 22.02.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 26.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie während Ihres laufenden Asylverfahrens die Betreuungsstelle Nord am 27.03.2011 (kurz nach Asylantragstellung) unangemeldet verlassen haben.

Sie wurden am 14.09.2011 (rk. 14.09.2011) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl XXXX nach § 15 StGB, §§ 27 (1) Z 1Sie wurden am 14.09.2011 (rk. 14.09.2011) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl römisch 40 nach Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins

8. Fall, 27 (3) SMG, §§ 27 (1) Z1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.8. Fall, 27 (3) SMG, Paragraphen 27, (1) Z1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

Sie wurden am 12.12.2011 (rk. 12.12.2011) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zah XXXX nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.06.2012 rechtskräftig negativ in 2. Instanz abgewiesen.Sie wurden am 12.12.2011 (rk. 12.12.2011) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zah römisch 40 nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.06.2012 rechtskräftig negativ in 2. Instanz abgewiesen.

Gegen Sie besteht seit 13.06.2012 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vom Bundesasylamt. Außerdem besteht gegen Sie ein rechtskräftiges Rückkehrverbot der ha. Behörde, welches seit Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung als Einreiseverbot gilt.

Seit 24.02.2012 besteht gegen Sie eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot rechtskräftig seit 13.06.2012. Das Einreiseverbot wurde ist auf die befristete Dauer von 10 Jahren ( gültig bis 24.02.2022 ) erlassen.

Sie wurden am 04.06.2012 (rk. 04.06.2012) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl XXXX nach § 15 StGB, §§ 127, 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Sie wurden am 04.06.2012 (rk. 04.06.2012) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl römisch 40 nach Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 131, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Sie wurden am 19.12.2014 (rk. 19.12.2014) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl XXXX nach §§ 27 (1) Z1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG, § 28 (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.Sie wurden am 19.12.2014 (rk. 19.12.2014) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl römisch 40 nach Paragraphen 27, (1) Z1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraph 28, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Sie befinden sich seitdem 04.11.2014 nicht bloß kurzfristig in Haft.

Es wurde am 25.05.2016 (rk.) gegen Sie ein Waffenverbot erlassen.

Mit der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sind Sie zur Ausreise verpflichtet und Ihre Abschiebung ist geplant.

Bei der am 31.08.2016 in Wien durchgeführten Identitätsfeststellung durch eine Algerische Delegation wurden Sie als Algerier identifiziert. Laut den Botschaftsmitarbeitern haben Sie bejaht falsche Angaben zu Ihrer Person getätigt zu haben. Eine Richtigstellung zu den Angaben haben Sie verweigert, es wurden noch weitere Überprüfungen zu Ihrer Person eingeleitet.

Zur möglichen Schubhaftverhängung wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, Ihre privaten Verhältnisse darzulegen.

Es wurde Ihnen die Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen nach Zustellung diesbezüglich eine Stellungnahme einzubringen und Fragen im Zusammenhang mit Ihren persönlichen Verhältnissen zu beantworten.

Ihre am 05.10.2016 bei der Behörde eingelangte Stellungnahme beinhaltete Folgendes:

Sie kamen am 24.02.2011 nach Österreich und waren durchgehend aufhältig. Sie sind illegal und schlepperunterstützt eingereist. Sie sind gelernter Friseur. Ihre Mutter heißt [...] und lebt in Algerien. Ihre Schwester ist verheiratet und lebt in Marokko. Ihre Lebensgefährtin heißt [...] geb. am 20.04.1994 ist in der Slowakei geboren und lebt in Österreich. Sie haben privat gearbeitet um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und in schwierigen Zeiten nebenbei Drogen verkauft. Sie haben in Österreich keine sozialen Bindungen, keinen Freundeskreis. Sie haben seit 8 Monaten keine Bindungen zu Ihrer Familie im Heimatland. Ihre Wohnanschrift in Algerien ist [...]. Sie würden auf keinen Fall in Ihr Heimatland zurückkehren, weil Sie dort niemand mehr haben.

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie sind algerischer Herkunft, Ihre Muttersprache ist arabisch.

Ihre Identität steht aufgrund fehlender Dokumente nicht fest. Sie sind ledig und tragen keine Sorgepflichten.

Sie befinden sich derzeit wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG bis 20.10.2016 in Haft.Sie befinden sich derzeit wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG bis 20.10.2016 in Haft.

Sie haben in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz. Ebenso wenig sind Sie hier je einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Sie verfügen über keinen Versicherungsschutz und sind sozial nicht integriert. Dass Sie gesundheitliche Beeinträchtigungen hätten, kann der Aktenlage nicht entnommen worden.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind im Februar 2011 nach Österreich illegal eingereist.

Sie gingen in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie bei der Identitätsfeststellung nicht mitwirkten. Sie wurden während Ihres laufenden Asylantragsstellung am 14.09.2011 vom LG für Strafsachen Wien erstmals rechtskräftig verurteilt.

Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie während Ihres laufenden Asylverfahrens die Betreuungsstelle Nord am 27.03.2011 (kurz nach Asylantragstellung) unangemeldet verlassen haben. Zwischen den Aufenthalten in Justizanstalten führten Sie ein Leben im Verborgenen.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausreise seit 13.06.2012 besteht, verweigerten Sie bis dato die Ausreise aus Österreich. Sie wurden am 19.12.2014 wieder straffällig und rechtskräftig verurteilt.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie versuchten in mehreren Angriffen illegal in Österreich einzureisen, Sie bei der Identitätsfeststellung zu Ihren Personendaten nicht mitwirkten, und seit Beginn Ihres Aufenthaltes straffällig wurden. Sie wurden im Zeitraum von 26.07.2007 bis 13.08.2007 aufgrund unrechtmäßiger Einreise fünfmal von der BPD Innsbruck und von der BH Innsbruck nach Italien zurückgeschoben.

Es bestand ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot von 04.09.2007 bis 19.08.2012, dass Sie insofern nicht beachteten, indem Sie illegal in Österreich einreisten und einen Asylantrag stellten.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

Sie weisen keine familiäre noch private Bindungen in Österreich aufweisen. Ihre Sozialisierung bezieht sich nur auf Kontakte in den Justizanstalten.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie in Österreich keine nennenswerten Anknüpfungspunkte haben. Sie haben laut Aktenlage keine familiären oder privaten Bindungen, und es konnte außer Ihren Aufenthalten in den hiesigen Justizanstalten keine Wohnsitzadresse festgestellt werden. Sie führten in der Stellungnahme Frau [...] geb. am [...] (geb. in der Slowakei) als Lebensgefährtin an, es konnte jedoch laut Aktenlage keine gemeinsame Wohnanschrift, kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt festgestellt werden, das haben Sie auch nicht behauptet. Sie führten auch an keine sozialen Bindungen und keinen Freundeskreis in Österreich zu haben.

[...]

Rechtliche Beurteilung

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Für Sie treffen die Punkte 1,2, 3, 8 und 9 zu.

Zu Punkt 1,2, 3 und 8:

Sie haben bei der Identitätsfeststellung der Algerischen Delegation in Wien am 31.08.2016 nicht mitgewirkt, indem Sie bestätigten zu Ihrer Person falsche Angaben gemacht zu haben und sich weigerten die Angaben richtig zu stellen. Sie behindern mit Ihrem Verhalten die Rückkehr in Ihr Heimatland und vereiteln die Abschiebung.

Die offensichtliche Verschleierung Ihrer Person ist auch aufgrund der Vielzahl der verwendeten Identitäten und Alias Daten ersichtlich: [...]

Sie sind trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot nach Österreich eingereist und haben einen Asylantrag gestellt. Sie wurden während Ihres Asylverfahrens straffällig und haben die Asylunterkunft unabgemeldet verlassen

Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot rechtskräftig seit 13.06.2012. Ihre Abschiebung nach Algerien ist zulässig.

Im Zusammenhang zu Punkt 9 ist auszuführen, dass in Ihrem Fall weder familiäre noch private Beziehungen ersichtlich sind, eine legale Erwerbstätigkeit können Sie nicht ausüben und es liegen keine gesicherte Existenzgrundlage oder eine Wohnungsunterkunft vor.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und können daher Österreich aus freien Stücken nicht verlassen. Sie führten in der Stellungnahme Frau [...], geb. am [...] ( geb. in der Slowakei ) als Lebensgefährtin an, es konnte jedoch laut Aktenlage keine gemeinsame Wohnanschrift, kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt festgestellt werden, das haben Sie auch nicht behauptet. Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107). Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie sind derzeit weder im Besitz eines Reisedokumentes noch besitzen Sie Barmittel. Sie sind noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und haben keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Ihre Identität konnte Mangels Mitwirkung Ihrerseits bis dato nicht geklärt werden. Nach ha. Ansicht kann aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens davon ausgegangen werden, dass Sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung nicht zur Verfügung halten werden bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie wiederum strafbare Handlungen begehen werden, um Ihre Mittellosigkeit zu überbrücken.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Genau dies ist bei Ihnen der Fall, Sie wurden während Ihres Asylverfahrens dreimal straffällig. Sie sind im Februar 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, haben am 26.02.2011 einen Asylantrag gestellt und wurden bereits am 14.09.2011 erstmals und weiters am 12.12.2011 und am 04.06.2012 vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der letzten Verurteilung am 19.12.2014 befinden Sie sich derzeit wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG bis 20.10.2016 in Haft.Genau dies ist bei Ihnen der Fall, Sie wurden während Ihres Asylverfahrens dreimal straffällig. Sie sind im Februar 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, haben am 26.02.2011 einen Asylantrag gestellt und wurden bereits am 14.09.2011 erstmals und weiters am 12.12.2011 und am 04.06.2012 vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der letzten Verurteilung am 19.12.2014 befinden Sie sich derzeit wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG bis 20.10.2016 in Haft.

Sie haben in Wien vorschriftswidrig Marihuana in einer insgesamt die Grenzmenge § 28b SMG übersteigende Menge am 03.11.2014 im Zusammenwirken als Mittäter einem verdeckten Ermittler angeboten. Sie haben zu ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab 30.10.2014 bis 03.11.2014 Marihuana und im Zeitraum Mai 2014 bis 03.11.2014 eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain erworben und besessen. Sie haben das Verbrechen des Suchtgifthandels und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen.Sie haben in Wien vorschriftswidrig Marihuana in einer insgesamt die Grenzmenge Paragraph 28 b, SMG übersteigende Menge am 03.11.2014 im Zusammenwirken als Mittäter einem verdeckten Ermittler angeboten. Sie haben zu ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab 30.10.2014 bis 03.11.2014 Marihuana und im Zeitraum Mai 2014 bis 03.11.2014 eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain erworben und besessen. Sie haben das Verbrechen des Suchtgifthandels und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen.

[...]

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und keine sozialen Bindungen. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie befinden sich derzeit in der Justizanstalt Suben und es bestehen laut Aktenlage keine gesundheitlichen Beschwerden, die einer Schubhaftanordnung entgegenstehen. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Algerien wurde am 18. Februar 2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen. Die algerische Botschaft hat jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich hat auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben ist und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt sind."Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und keine sozialen Bindungen. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie befinden sich derzeit in der Justizanstalt Suben und es bestehen laut Aktenlage keine gesundheitlichen Beschwerden, die einer Schubhaftanordnung entgegenstehen. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Algerien wurde am 18. Februar 2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen. Die algerische Botschaft hat jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich hat auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben ist und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt sind."

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):

"Kurzdarstellung des Sachverhaltes

Der BF ist algerischer Staatsangehöriger. Er wurde am 04.11.2014 nach den Bestimmungen der StPO festgenommen und am 19.12.2014 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Am 01.08.2016 wurde die bedingte Entlassung des BF mit 20.10.2016 unter Setzung einer Probezeit und der Anordnung der Bewährungshilfe rechtskräftig beschlossen. Am 31.08.2016 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Der BF wirkte im Zuge dieser an seiner Identitätsfeststellung mit. Der BF erstattete eine schriftliche Stellungnahme zur geplanten Schubhaftverhängung. Am 20.10.2016 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in das PAZ Vordernberg überstellt. Aufgrund eines epileptischen Anfalles wurde der BF kurzfristig in ein Krankenhaus überstellt, von Graz wurde er in das PAZ Wien-Hernalser Gürtel überstellt, wo er sich bis zum heutigen Tage in Schubhaft befindet.

Unverhältnismäßigkeit der Haft

Mangelhafte Begründung des Schubhaftbescheides

[...]

Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zutreffenderweise - wie in § 76 Abs 4 FPG vorgesehen - nicht mit Mandatsbescheid verhängt. Das bedeutet aber auch, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gern §§ 37 ff AVG zu führen und den Bescheid entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu begründen.Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zutreffenderweise - wie in Paragraph 76, Absatz 4, FPG vorgesehen - nicht mit Mandatsbescheid verhängt. Das bedeutet aber auch, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gern Paragraphen 37, ff AVG zu führen und den Bescheid entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu begründen.

Dies ist jedoch nicht erfolgt. Zum Privat- und Familienleben des BF wird festgestellt, er hätte in der Stellungnahme Frau [...], geboren am [...], angeführt, jedoch habe keine gemeinsame Wohnanschrift oder kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde hier zumutbare Ermittlungsschritte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen hat, ist mangels Offenlegung der Beweiswürdigung nicht ersichtlich, wie sie zu diesem festgestellten Sachverhalt gelangt. Dasselbe gilt etwa für die Feststellung, der BF verfüge über keinen Versicherungsschutz - obwohl der BF einen Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gehabt hätte (Beilage).

Überdies hätte die belangte Behörde dem BF, als dieser sich in Strafhaft befand, Parteiengehör so rechtzeitig einräumen müssen, dass der BF noch vor Ende der Strafhaft die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides im Wege der Erhebung einer Beschwerde überprüfen hätte können.

Dies ist aus der Judikatur des VwGH ableitbar:

Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP 103) zu § 76 FrPolG 2005 geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist ln diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen (§ 76 Abs 7 iVm § 62 Abs 1 Z 3 FrPolG 2005), nicht zu vereiteln. (Hier: Dass dies der BH nicht möglich gewesen wäre oder dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst mit der Entlassung aus der Strafhaft ergeben hätte, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid noch den Verwaltungsakten entnehmen. Die belBeh hat den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Abweisung der Schubhaftbeschwerde und des damit verbundenen Ausspruches, dass die Festnahme und die Anhaltung des Fremden in Schubhaft nicht rechtswidrig waren, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.)Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 103) zu Paragraph 76, FrPolG 2005 geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist ln diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen (Paragraph 76, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005), nicht zu vereiteln. (Hier: Dass dies der BH nicht möglich gewesen wäre oder dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst mit der Entlassung aus der Strafhaft ergeben hätte, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid noch den Verwaltungsakten entnehmen. Die belBeh hat den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Abweisung der Schubhaftbeschwerde und des damit verbundenen Ausspruches, dass die Festnahme und die Anhaltung des Fremden in Schubhaft nicht rechtswidrig waren, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.)

Der Schubhaftbescheid wurde dem BF aber erst kurz vor dem Ende der Strafhaft zugesteilt.

Die Erhebung einer Beschwerde durch den Rechtsberater gern § 52 Abs 1 BFA-VG war erstDie Erhebung einer Beschwerde durch den Rechtsberater gern Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG war erst

nach Überstellung ins PAZ tatsächlich möglich.

Ist der Schubhaftbescheid rechtswidrig, gilt das auch für die auf ihn gestützte Anhaltung.

Keine Fluchtgefahr

Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde liegt im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr vor. Der BF hat in der schriftlichen Stellungnahme angegeben, über eine Freundin in Österreich zu verfügen. Er war in der Lage, in der mündlichen Verhandlung betreffend die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, eine Wohnsitzadresse anzugeben (Protokolls- und Beschlussvermerk, Beilage JA). Es wurde bereits eine Bewährungshelferin bestellt (Beilage ./B),

Der BF möchte den Kontakt mit der Bewährungshelferin halten und auch eine Therapie im Hinblick auf seine Suchtmittelerkrankung machen. Er wäre im Fall der Haftentlassung bereit gewesen, diesen Anordnungen nachzukommen. Er wäre daher auch für die belangte Behörde jederzeit greifbar gewesen.

Zutreffend ist, dass der BF früher falsche Identitäten verwendete. Unrichtig ist, dass der BF bei der Identitätsfeststellung am 31.08.2016 nicht mitgewirkt hätte. Wie die belangte Behörde zutreffenderweise bemerkt, hat er im Zuge dieser Identitätsfeststellung klargestellt, früher falsche Angaben gemacht zu haben. Es stimmt jedoch nicht, dass er nicht seine richtige Identität offen gelegt hätte. Der BF hat angegeben, [...] zu heißen und am [...]

geboren zu sein. Dieselben Identitätsdaten hat der BF auch in den vergangenen Jahren im Verfahren vor den Asyl- und Fremdenbehörden sowie den Strafbehörden verwendet. Für den BF ist es daher unerklärlich, warum ihm vorgeworfen wird, dass er auch aktuell die Identitätsfeststellung und damit die Abschiebung behindere.

Auch wenn man berücksichtigt, dass ein massives strafrechtliches Verhalten eines Fremden das Interesse einer baldigen Abschiebung vergrößert, so kann ein strafrechtliches Verhalten doch niemals eine Fluchtgefahr begründen. Da im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr besteht, erweist sich die Schubhaft schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

Rechtswidrige Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels gem § 77 FPGRechtswidrige Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels gem Paragraph 77, FPG

Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde verfügt der BF durchaus über Barmittel. Er ist in der Strafhaft einer geregelten Arbeit nachgegangen und hat sich dabei einen Betrag von knapp 800 EUR angespart. Er hat überdies einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gern §66a AiVG erworben (Beilage ./C). Somit wäre das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung sehr wohl in Frage gekommen.

Warum ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung iSd § 77 Abs 3 Z 2 FPG oder der angeordneten Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten iSd § 77 Abs 3 Z 1 FPG im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, wird von der belangten Behörde ebenso nicht nachvollziehbar dargelegt. Der BF verfügt sehr wohl über Anknüpfungspunkte im Fall der Entlassung und auch über finanzielle Mittel. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF keinen Wohnsitz und keine ausreichenden Mittel hätte, würde dies die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausschließen.Warum ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung iSd Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG oder der angeordneten Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten iSd Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, wird von der belangten Behörde ebenso nicht nachvollziehbar dargelegt. Der BF verfügt sehr wohl über Anknüpfungspunkte im Fall der Entlassung und auch über finanzielle Mittel. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF keinen Wohnsitz und keine ausreichenden Mittel hätte, würde dies die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausschließen.

Die Landespolizeidirektionen haben gern § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend Räumlichkeiten für eine angeordnete Unterkunftnahme getroffen. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Flauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.Die Landespolizeidirektionen haben gern Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend Räumlichkeiten für eine angeordnete Unterkunftnahme getroffen. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Flauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.

Der BF ist kooperationsbereit und würde den Anordnungen der belangten Behörde Folge leisten. Ein gelinderes Mittel wäre daher jedenfalls ausreichend zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung des BF.

Überdies wäre auch der Gesundheitszustand des BF selbst bei Bestehen einer Haftfähigkeit in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen gewesen. Da eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/21/0123; VwGH 03.09.2015, 2015/21/0012), hätte die belangte Behörde die vom BF in der Einvernahme angeführten gesundheitlichen Probleme in diese miteinziehen müssen. Die Epilepsieerkrankung des BF war der belangten Behörde spätestens mit der temporären Überstellung in ein Spital vom PAZ Vordernberg aus bekannt. Die Schubhaft hätte daher zumindest zu diesem Zeitpunkt aufgehoben werden müssen.Überdies wäre auch der Gesundheitszustand des BF selbst bei Bestehen einer Haftfähigkeit in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen gewesen. Da eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/21/0123; VwGH 03.09.2015, 2015/21/0012), hätte die belangte Behörde die vom BF in der Einvernahme angeführten gesundheitlichen Probleme in diese miteinziehen müssen. Die Epilepsieerkrankung des BF war der belangten Behörde spätestens mit der temporären Überstellung in ein Spital vom PAZ Vordernberg aus bekannt. Die Schubhaft hätte daher zumindest zu diesem Zeitpunkt aufgehoben werden müssen.

Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

[...]

Im vorliegenden Fall wurde bestritten, dass der BF - wie im angefochtenen Bescheid behauptet - nicht kooperationsbereit ist. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf einzelne Aktenbestandteile). Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das BVwG der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG)Im vorliegenden Fall wurde bestritten, dass der BF - wie im angefochtenen Bescheid behauptet - nicht kooperationsbereit ist. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf einzelne Aktenbestandteile). Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das BVwG der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG)

[...]

Kostenanträge

[...]

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern § 35 VwGVGZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern Paragraph 35, VwGVG

Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

• den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;

• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

Im Zuge der Aktenvorlage erstattete die Verwaltungsbehörde nachfolgende Stellungnahme und verzeichnete Kosten im angeführten Ausmaß:

"Klarstellung zu Punkt II."Klarstellung zu Punkt römisch zwei.

1. Kurzdarstellung: der BF wurde am 27.10.2016 aus Rücksichtnahme auf seinen

Gesundheitszustand aus dem PAZ Vordernberg entlassen und in das Krankenhaus Graz Süd eingeliefert.

Zum Vorwurf es wurde bezüglich der angeführten Lebensgemeinschaft Ermittlungsschritte unterlassen wurden, wird hier angeführt, dass laut Aktenlage kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt festgestellt werden konnte, und auch im Parteiengehör dies nicht behauptet wurde. Das Datum der letzten Meldeadresse war am 31.08.2011 ( Verein Ute Bock )

Es wurde im Parteiengehör vom Beschwerdeführer keine Bestätigung gem. § 66a AIVG vorgelegt oder der ho bekanntgegeben.Es wurde im Parteiengehör vom Beschwerdeführer keine Bestätigung gem. Paragraph 66 a, AIVG vorgelegt oder der ho bekanntgegeben.

Zum Vorwurf des nicht rechtzeitig eingeräumten Parteiengehörs ist anzumerken:

am 15.09.2016 (nachweislich übernommen am 19.09.2016) wurde das Parteiengehör zeitgerecht an den Beschwerdeführer gesendet, bis dato ist dazu keine Stellungnahme eingelangt. Es wurde am 27.09.2016 ( nachweislich übernommen am 29.09.2016 ) eine Ergänzung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer gesandt - daraufhin langte eine Stellungnahme bei der Behörde ein.

Punkt 2.2

Betreffend Fluchtgefahr wird angemerkt:

es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot seit 13.06.2012. Das Einreiseverbot ist bis 24.02.2022 gültig. Der Beschwerdeführer ist illegal im Jahr 2011 eingereist und stellte einen Asylantrag trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot. Der Beschwerdeführer hätte bei Ausreisewilligkeit im Zeitraum von 08.04.2014 bis 04.11.2014 freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen können.

Zum Vorwurf des Nichtmitwirkens bei der Identitätsfeststellung beruft sich die Behörde auf die Angaben der algerischen Botschaft, wo festgehalten wurde, dass Name und Geburtsdaten vom Beschwerdeführer nicht der Wahrheit entsprechen.

Zum Vorwurf der Nichtanwendung des gelinderen Mittels ist anzumerken, dass für die ho Behörde eine erhebliche Fluchtgefahr gegeben ist. Wie im Parteiengehör angeführt " ich würde auf gar keinen Fall zurück in meine Heimat", wurde seitens des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes nie eine freiwillige Rückkehr in Betracht gezogen.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde 57,40 €

Gebühren Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde 368,80 €

Summe der Gesamtgebühren € 426,20 Summe

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nur in Bezug auf die Staatsangehörigkeit fest - der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er trat im Bundesgebiet unter den im Spruch genannten Identitäten auf.

Nachfolgend aus dem Schubhaftbescheid zitierte Begründungsteile werden ausdrücklich zum Sachverhalt erhoben:

"Sie wurden im Zeitraum von 26.07.2007 bis 13.08.2007 aufgrund unrechtmäßiger Einreise fünfmal von der BPD Innsbruck und von der BH Innsbruck nach Italien zurückgeschoben. Es bestand ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot von 04.09.2007 bis 19.08.2012.

Sie reisten (trotz Aufenthaltsverbot) laut Ihren Angaben am 22.02.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 26.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie während Ihres laufenden Asylverfahrens die Betreuungsstelle Nord am 27.03.2011 (kurz nach Asylantragstellung) unangemeldet verlassen haben.

Sie wurden am 14.09.2011 (rk. 14.09.2011) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl XXXX nach § 15 StGB, §§ 27 (1) Z 1Sie wurden am 14.09.2011 (rk. 14.09.2011) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl römisch 40 nach Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins

8. Fall, 27 (3) SMG, §§ 27 (1) Z1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.8. Fall, 27 (3) SMG, Paragraphen 27, (1) Z1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

Sie wurden am 12.12.2011 (rk. 12.12.2011) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zah XXXX nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.06.2012 rechtskräftig negativ in 2. Instanz abgewiesen.Sie wurden am 12.12.2011 (rk. 12.12.2011) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zah römisch 40 nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.06.2012 rechtskräftig negativ in 2. Instanz abgewiesen.

Gegen Sie besteht seit 13.06.2012 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vom Bundesasylamt. Außerdem besteht gegen Sie ein rechtskräftiges Rückkehrverbot der ha. Behörde, welches seit Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung als Einreiseverbot gilt.

Seit 24.02.2012 besteht gegen Sie eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot rechtskräftig seit 13.06.2012. Das Einreiseverbot wurde ist auf die befristete Dauer von 10 Jahren ( gültig bis 24.02.2022 ) erlassen.

Sie wurden am 04.06.2012 (rk. 04.06.2012) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl XXXX nach § 15 StGB, §§ 127, 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Sie wurden am 04.06.2012 (rk. 04.06.2012) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl römisch 40 nach Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 131, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Sie wurden am 19.12.2014 (rk. 19.12.2014) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl XXXX nach §§ 27 (1) Z1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG, § 28 (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.Sie wurden am 19.12.2014 (rk. 19.12.2014) vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl römisch 40 nach Paragraphen 27, (1) Z1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraph 28, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Sie befinden sich seitdem 04.11.2014 nicht bloß kurzfristig in Haft.

Es wurde am 25.05.2016 (rk.) gegen Sie ein Waffenverbot erlassen.

Mit der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sind Sie zur Ausreise verpflichtet und Ihre Abschiebung ist geplant.

Bei der am 31.08.2016 in Wien durchgeführten Identitätsfeststellung durch eine Algerische Delegation wurden Sie als Algerier identifiziert. Laut den Botschaftsmitarbeitern haben Sie bejaht falsche Angaben zu Ihrer Person getätigt zu haben. Eine Richtigstellung zu den Angaben haben Sie verweigert, es wurden noch weitere Überprüfungen zu Ihrer Person eingeleitet.

Zur möglichen Schubhaftverhängung wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, Ihre privaten Verhältnisse darzulegen.

Es wurde Ihnen die Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen nach Zustellung diesbezüglich eine Stellungnahme einzubringen und Fragen im Zusammenhang mit Ihren persönlichen Verhältnissen zu beantworten.

Sie haben in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz.

Sie wurden im Zeitraum von 26.07.2007 bis 13.08.2007 aufgrund unrechtmäßiger Einreise fünfmal von der BPD Innsbruck und von der BH Innsbruck nach Italien zurückgeschoben.

Es bestand ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot von 04.09.2007 bis 19.08.2012, dass Sie insofern nicht beachteten, indem Sie illegal in Österreich einreisten und einen Asylantrag stellten.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

Sie weisen keine familiäre noch private Bindungen in Österreich aufweisen. Ihre Sozialisierung bezieht sich nur auf Kontakte in den Justizanstalten.

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie in Österreich keine nennenswerten Anknüpfungspunkte haben. Sie haben laut Aktenlage keine familiären oder privaten Bindungen, und es konnte außer Ihren Aufenthalten in den hiesigen Justizanstalten keine Wohnsitzadresse festgestellt werden.

Hinsichtlich der in der Stellungnahme als auch in der Beschwerde behaupteten Lebensgefährtin wurde im ganzen Verfahren nicht einmal ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt behauptet.

Der Beschwerdeführer möchte auf keinen Fall zurück in den Herkunftsstaat; er möchte hier in Österreich ein neues Leben anfangen.

Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG bis 20.10.2016 in Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde aus dieser aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Ried im Innkreis 13 BE 265/16x vom 01.08.2016 bedingt entlassen und für ihn ein Bewährungshelfer bestellt.Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG bis 20.10.2016 in Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde aus dieser aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Ried im Innkreis 13 BE 265/16x vom 01.08.2016 bedingt entlassen und für ihn ein Bewährungshelfer bestellt.

Da der Beschwerdeführer während der Strafhaft arbeitete - die höchste Bemessungsgrundlage der letzten 6 Monate betrug € 1.196,14 brutto -, hatte er Versicherungszeiten (gemäß § 66a AlVG) von 19.12.2014 bis 20.10.2016 erworben.Da der Beschwerdeführer während der Strafhaft arbeitete - die höchste Bemessungsgrundlage der letzten 6 Monate betrug € 1.196,14 brutto -, hatte er Versicherungszeiten (gemäß Paragraph 66 a, AlVG) von 19.12.2014 bis 20.10.2016 erworben.

Im Anschluss daran wurde mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

"Der BF wurde am 27.10.2016 aus Rücksichtnahme auf seinen Gesundheitszustand aus dem PAZ Vordernberg entlassen und in das Krankenhaus Graz Süd eingeliefert". Der Beschwerdeführer hatte Selbstmorddrohungen für den Fall seiner Abschiebung nach Algerien geäußert.

Der Beschwerdeführer ist aktuell haftfähig und steht unter laufender medizinischer Kontrolle.

Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus wurde der Beschwerdeführer neuerlich, und zwar mit Mandatsbescheid, Zahl: IFA 419682203 VZ 161474523, vom 28.10.2016 aus den bereits im ersten Schubhaftbescheid angeführten Gründen in Schubhaft genommen und befindet sich seitdem im PAZ Hernals in Schubhaft.

Bereits am 31.08.2016 wurde der Beschwerdeführer der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Er wurde eindeutig als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. "Lt. den Botschaftsmitarbeitern hat die Person angegeben, falsche Angaben getätigt zu haben (Name, etc.) und weigert sich richtige Angaben zu tätigen". Die Klärung der genauen Identität durch (Algerien) wird bis zu 4 Monate in Anspruch nehmen.

Anlässlich des Termins am 31.08.2017 wurden vonseiten der algerischen Delegation zwei Identifizierungslisten, 18 Personen betreffend, vorgelegt, für die ein HRZ nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung (10 Tage im Voraus) sofort abgeholt werden kann.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen keine Hinweise vor, dass die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchführbar wäre. Gerade im Zusammenhang mit Abschiebungen nach Algerien ist gerade in jüngster Zeit eine stark verbesserte Effektuierung festzustellen; so erfolgten etwa am 20.07.2016 als Ergebnis einer Vorführung vor die algerische Delegation fünf Identifizierungen (algerischer Staatsangehöriger) und wurden insgesamt fünf "Hz-Ausstellungen" zugestimmt - siehe auch noch näher im Rahmen der Beweiswürdigung.

Die Abschiebung nach Algerien ist daher rechtlich und faktisch möglich.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt bestand erhebliche Fluchtgefahr; sie besteht auch weiterhin.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt war nur in zwei Punkten strittig - in einem weiteren Punkt dürfte die Beschwerdeführervertretung in einem Irrtum verhaftet sein - (siehe nachfolgend), wie die Beschwerde zeigt:

"Unrichtig ist, dass der BF bei der Identitätsfeststellung am 31.08.2016 nicht mitgewirkt hätte. Wie die belangte Behörde zutreffenderweise bemerkt, hat er im Zuge dieser Identitätsfeststellung klargestellt, früher falsche Angaben gemacht zu haben. Es stimmt jedoch nicht, dass er nicht seine richtige Identität offen gelegt hätte. Der BF hat angegeben, [...] zu heißen und am [...] geboren zu sein. Dieselben Identitätsdaten hat der BF auch in den vergangenen Jahren im Verfahren vor den Asyl- und Fremdenbehörden sowie den Strafbehörden verwendet. Für den BF ist es daher unerklärlich, warum ihm vorgeworfen wird, dass er auch aktuell die Identitätsfeststellung und damit die Abschiebung behindere."

Der Bericht vom 01.09.2016 über den Besuch der algerischen Delegation zum Zwecke der Identitätsfeststellung ist aber - wie der entsprechenden aus diesem Bericht zitierten Stelle zu entnehmen ist - eindeutig; sie obige Sachverhaltsfeststellung.

Er überzeugt auch insofern, als er im Detail die einzelnen Reaktionen der jeweiligen für eine Rückführung vorgesehenen Personen zeigt, die von völliger Ablehnung bis zur Bereitschaft, freiwillig zurückzukehren, reicht.

Im Übrigen fügt sich die aus diesem Bericht ergebende mangelnde Kooperationsbereitschaft in die bereits im Rahmen der Stellungnahme geäußerte Ausreiseunwilligkeit:

"Ich möchte auf keine fall zurück nach meine Heimat land weil ich niemanden mehr habe"

welche letztlich sogar durch die Beschwerdeausführungen abgerundet werden:

Denn wenn der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht,

"den Kontakt mit der Bewährungshelferin halten und auch eine Therapie im Hinblick auf seine Suchtmittelerkrankung machen möchte",

zeigt dies, dass er sein weiteres Leben hier in Österreich auszurichten gedenkt, was er im Übrigen auch in seiner Stellungnahme ausdrücklich vorbringt:

"Ich möchte Ihnen noch mitteilen, das ich eine neues Leben hier in Österreich anfangen will".

In diesem Lichte ist auch der angeführte - unbegründet gebliebene - Beschluss des Straflandesgerichtes Ried zu sehen, der dem Beschwerdeführer eine Bewährungshelferin nach Entlassung aus der Strafhaft vorsieht.

Da sich aber die Kooperationsbereitschaft nicht auf ein zukünftiges Leben in Österreich, sondern auf die Rückführung nach Algerien zu beziehen hat, gehen die entsprechenden Ausführungen ins Leere.

Der angeführte Bericht über den Kontakt mit der algerischen Delegation dokumentiert auch die in jüngster Zeit stark verbesserte Zusammenarbeit zwischen Algerien und Österreich, Rückführungen betreffend, wurden doch anlässlich der Identitätsüberprüfungen vom 31.08.2016 in 18 Fällen Heimreisezertifikate zugesichert.

Damit ist die Abschiebung ganz allgemeingrundsätzlich als realisierbar anzusehen - im gegenständlichen Fall bedarf es noch einer weiteren Abklärung in Algerien, welche sich aber im Rahmen der Schubhafthöchstdauer bewegt:

Der Beginn der gegenständlichen Schubhaft ist nicht, wie die Beschwerdeführervertretung offensichtlich irrtümlich vermeint, ausschließlich mit 20.10.2016 anzusetzen, weil der Beschwerdeführer nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, durchgehend seit 20.10.2016 aufgrund des im Spruch angeführten Bescheides angehalten wird

"Am 20.10.2016 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in das PAZ Vordernberg überstellt. Aufgrund eines epileptischen Anfalles wurde der BF kurzfristig in ein Krankenhaus überstellt, von Graz wurde er in das PAZ Wien-Hernalser Gürtel überstellt, wo er sich bis zum heutigen Tage in Schubhaft befindet".

Am 27.10.2016 wurde er nämlich nach kurzfristigem Aufenthalt im Krankenhaus - wegen geäußerter Selbstmorddrohungen und nicht wegen behaupteter Epilepsie - entlassen und am 28.10.2016 neuerlich mit eigenständigem Mandatsbescheid in Schubhaft genommen und wird seitdem im PAZ Hernals angehalten, wie der Aktenlage unzweifelhaft zu entnehmen ist.

Den Umstand geäußerter Selbstmorddrohungen - für den Fall seiner Rückverbringung nach Algerien - hat die Verwaltungsbehörde ausdrücklich auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.11.2016 mitgeteilt.

Die Haftfähigkeit wurde gegenständlich nicht thematisiert - in der Beschwerde wurde lediglich auf die Notwendigkeit der Einbeziehung des Gesundheitszustandes in die Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen und diesbezüglich ein Begründungsdefizit vorgebracht.

Nach dem aktuellen Befund ist der Beschwerdeführer jedenfalls haftfähig und steht auch unter laufender Kontrolle - aus dem zwischenzeitlichen Krankenhausaufenthalt am 27.10.2016 ist nicht nur (jedenfalls) vor dem Hintergrund der sich aus folgenden Sachverhaltsparametern ableitbaren erheblichen Fluchtgefahr nichts zu gewinnen:

* Verwendung zahlreicher Identitäten;

* fünfmalige Zurückschiebungen nach Italien;

* illegale Einreise trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbot;

* Untertauchen während laufenden Asylverfahrens;

* Begehung zahlreichster Straftaten, welche zu mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen führten - besonders schwerwiegend der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen DrogenDEALER handelt;

* qualifizierter Ausreiseunwilligkeit - "auf keinen Fall" zurück in den Herkunftstaat;

sondern unterstützt sogar die Annahme einer solchen, versuchte sich der Beschwerdeführer

* durch Äußerung von Selbstmorddrohungen, aus der Schubhaft freizupressen, was ihm kurzfristig auch gelang.

Der Beschwerdeführer hat mit diesem, seinem Verhalten nicht nur mehr als deutlich seine gänzliche Rechtsuntreue, sondern auch seine mangelnde Kooperationsbereitschaft zum Ausdruck gebracht.

Zutreffend aber hat die Beschwerde den Umstand der Arbeitsverrichtung während der Strafhaft und den sich daraus ergebenden Arbeitslosenversicherungsanspruch hervorgehoben - aber auch daraus ist für den Beschwerdeführer insofern nichts gewonnen, als er damit nicht einmal substantiiert zu behaupten vermag, dass er auch in Freiheit einer legalen Arbeit nachgehen könnte.

Geht man aber im Hinblick auf die im Sachverhalt angeführte fremdenrechtliche Situation des Beschwerdeführers aus - rechtskräftiges Aufenthaltsverbot etc. - dann ist klar, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit wird nachgehen können; eine soziale Verankerung ist daher ausgeschlossen. Aus der Verrichtung von Arbeitsleistungen im Rahmen des Strafvollzuges aber kann eine soziale Verankerung schon allein deshalb nicht abgeleitet werden, weil Strafgefangene prinzipiell eine Arbeitspflicht trifft.

Besondere berufliche Qualifikationen aber, aus denen doch ein bestimmter Grad an sozialer Verankerung ableitbar wäre, wurden aber nicht einmal behauptet.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Arbeitslosengeld im Zusammenhang mit der Anwendung gelinderer Mittel siehe rechtliche Beurteilung.

Im Ergebnis hat ist daher die Verwaltungsbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer aus eigenem nicht jene Mittel erwirtschaften wird können, die ihn in die Lage versetzen, seinen Unterhalt ohne staatliche Unterstützung zu bestreiten.

Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerderüge

"Überdies hätte die belangte Behörde dem BF, als dieser sich in Strafhaft befand, Parteiengehör so rechtzeitig einräumen müssen, dass der BF noch vor Ende der Strafhaft die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides im Wege der Erhebung einer Beschwerde überprüfen hätte können"

schon auf Tatsachenebene ins Leere geht, wie auch zutreffend in der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde aufgeueigt:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15.09.2016 eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und machte dieser auch - in deutscher Sprache (!) (siehe obige Zitierung) - davon Gebrauch, als er seine mit 03.10.2016 datierte Stellungnahme am 05.10.2016, also lange vor Ablauf seiner Strafhaft, der Verwaltungsbehörde übermittelte.

Da hinsichtlich der in der Stellungnahme als auch in der Beschwerde behaupteten Lebensgefährtin im ganzen Verfahren nicht einmal ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt behauptet wurde, es diesem Vorbringensteil sohin an ausreichender Substantiiertheit mangelt, entbehrt auch der diesbezügliche Vorwurf des Fehlens eines Ermittlungsverfahrens der Grundlage.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden:

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nicht nur dass nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei - mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was zum Teil, nämlich bezogen auf das (Beschwerde)vorbringen

* in Bezug auf das Vorliegen von Kooperationsbereitschaft

und

* hinsichtlich der Nichteinräumung zeitgemäßen Parteiengehörs,

gegenständlich der Fall ist:

Nach der aktuellen Judikatur konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. fArtikel 5, Absatz eins, Litera f

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Nach den angeführten Bestimmungen ist die Schubhaftanordnung von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig - gegenständlich von der Abschiebung (nach Algerien).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0077, ausführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter),

kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden vergleiche dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".

Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - auf keine Bedenken. Gerade im Hinblick auf die von der Verwaltungsbehörde aufgezeigte gravierende Verbesserung der Zusammenarbeit Algeriens mit Österreich, Rückführungen betreffend, kann nicht gesagt werden, dass nicht mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zum aktuellen Zeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Gemessen also an §76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwarGemessen also an §76 Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwar

* Verwendung zahlreicher Identitäten;

* fünfmalige Zurückschiebungen nach Italien;

* illegale Einreise trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbot;

* Untertauchen während laufenden Asylverfahrens;

* Begehung zahlreichster Straftaten, welche zu mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen führten - besonders schwerwiegend der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen DrogenDEALER handelt;

* qualifizierter Ausreiseunwilligkeit - "auf keinen Fall" zurück in den Herkunftstaat;

* Versuch der Freipressung aus der Schubhaft durch Äußerung von Selbstmorddrohungen und dadurch kurzfristiger vorsorglicher Verbringung in ein Krankenhaus,

unzweifelhaft "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird".

Durch die Verwendung verschiedenster Alias-Identitäten, das zwischenzeitliche Untertauchen ist zunächst einmal Z 1. leg.cit. erfüllt, da "der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" eben nicht "mitwirkte"; aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft - Verhalten während der Vorführung vor die algerische Delegation, Freipressungsversuch mit Selbstmorddrohungen - "umgeht oder behindert" er aber auch "die Rückkehr oder Abschiebung" im Sinne dieser Gesetzesstelle.Durch die Verwendung verschiedenster Alias-Identitäten, das zwischenzeitliche Untertauchen ist zunächst einmal Ziffer eins, leg.cit. erfüllt, da "der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" eben nicht "mitwirkte"; aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft - Verhalten während der Vorführung vor die algerische Delegation, Freipressungsversuch mit Selbstmorddrohungen - "umgeht oder behindert" er aber auch "die Rückkehr oder Abschiebung" im Sinne dieser Gesetzesstelle.

Der Beschwerdeführer ist auch immer wieder trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes eingereist und musste gleich fünfmal nach Italien zurückgeschoben werden, sodass unzweifelhaft auch Z 2 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt ist - "der Fremde entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist".Der Beschwerdeführer ist auch immer wieder trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes eingereist und musste gleich fünfmal nach Italien zurückgeschoben werden, sodass unzweifelhaft auch Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt ist - "der Fremde entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist".

Die angeführten Verhaltenseisen - insbesondere Untertauchen während laufenden Asylverfahrens, aber auch die wiederkehrende Wiedereinreise ins Bundesgebiet trotz bestehendem Verbotes inklusive nachfolgendes Untertauchen - sind auch der Z 3 leg.cit zu unterstellen.Die angeführten Verhaltenseisen - insbesondere Untertauchen während laufenden Asylverfahrens, aber auch die wiederkehrende Wiedereinreise ins Bundesgebiet trotz bestehendem Verbotes inklusive nachfolgendes Untertauchen - sind auch der Ziffer 3, leg.cit zu unterstellen.

Im gegenständlichen Fall ist aber auch die bereits in die mehrfache und massive Strafbarkeit - besonders hervorzuheben ist diesbezüglich der Handel mit Drogen - mündende mangelnde soziale Verankerung im Sinne der Z. 9 leg. cit anzunehmen.Im gegenständlichen Fall ist aber auch die bereits in die mehrfache und massive Strafbarkeit - besonders hervorzuheben ist diesbezüglich der Handel mit Drogen - mündende mangelnde soziale Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg. cit anzunehmen.

In diesem Sinne war also auch die Z. 9 leg. cit als erfüllt anzusehen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Unmöglichkeit zukünftiger legaler Arbeitsaufnahme, wodurch, prognostisch gesehen, ein neuerliches Abtauchen in die Kriminalität, im Besonderen in den Drogenhandel, zu befürchten ist, um sich neben dem geringen und zeitlich begrenzten Arbeitslosengeld noch zusätzliche finanzielle Mittel zu verschaffen. Diesfalls wäre aber wiederum ein Untertauchen die logische Konsequenz.In diesem Sinne war also auch die Ziffer 9, leg. cit als erfüllt anzusehen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Unmöglichkeit zukünftiger legaler Arbeitsaufnahme, wodurch, prognostisch gesehen, ein neuerliches Abtauchen in die Kriminalität, im Besonderen in den Drogenhandel, zu befürchten ist, um sich neben dem geringen und zeitlich begrenzten Arbeitslosengeld noch zusätzliche finanzielle Mittel zu verschaffen. Diesfalls wäre aber wiederum ein Untertauchen die logische Konsequenz.

Da ausschließlich gegen den Beschwerdeführer sprechende Umstände vorliegen - auch in Bezug auf den Gesundheitszustand spricht nichts für seine Freilassung -, die Schubhaft auch in rechtlicher und faktischer Hinsicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer realisierbar ist, erschien und erscheint die Anhaltung in Schubhaft als verhältnismäßig.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

§ 77 FPG:Paragraph 77, FPG:

(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...](1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet im Ergebnis die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus:Im vorliegenden Fall scheidet im Ergebnis die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus:

Der Beschwerdeführer hat zwar, wie in der Beschwerde ausgeführt, einen Arbeitslosenanspruch aufgrund verrichteter Arbeiten während der Strafhaft, sich aber aus vom Staat beigestellten Geldern, die ihrem Wesen nach der Bestreitung des Unterhaltes für die Zeit der Beschäftigungslosigkeit dienen, sich die Freiheit - gleichsam vom Staat - finanzieren zu lassen, erscheint doch als ein geradezu befremdliches Anliegen.

Geht man also davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Arbeit nachgehen kann, er seinen Unterhalt also aus erhaltenen Arbeitslosengeldern und der, wie in der Beschwerde behauptet, "800 EUR Ansparung" zu finanzieren hat, dann ist (auch) nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer davon noch so viel abzuzweigen vermag, um eine Sicherheitsleistung zu bestellen. Sonstige Vermögensmittel hat der Beschwerdeführer aber nicht angeboten.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor und während der Schubhaft gezeigten Verhaltens - nochmals sei auf obige Fluchtgefahrparameter hingewiesen - nicht der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Es kann daher vor dem Hintergrund seiner gänzlichen (qualifizierten) Ausreiseunwilligkeit nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde.

Im Ergebnis stellt sich daher der in Beschwerde gezogene Schubhaftbescheid vom 13.10.2016 und die darauf aufbauende Anhaltung bis 27.10.2016 sowie die auf dem zweiten - inhaltlich mit dem ersten Bescheid deckungsgleichen - Schubhaftbescheid basierende Anhaltung in Schubhaft seit dem 28.10.2016 - diesbezüglich wurde aber nur die Anhaltung in Schubhaft und nicht der Schubhaftbescheid selbst bekämpft - als rechtmäßig dar.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist nochmals auf folgende obige Ausführungen im Rahmen von Spruchpunkt I. hinzuweisen:Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist nochmals auf folgende obige Ausführungen im Rahmen von Spruchpunkt römisch eins. hinzuweisen:

"Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - auf keine Bedenken. Gerade im Hinblick auf die von der Verwaltungsbehörde aufgezeigte gravierende Verbesserung der Zusammenarbeit Algeriens mit Österreich, Rückführungen betreffend, kann nicht gesagt werden, dass nicht mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zum aktuellen Zeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist".

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).

Zu Spruchpunkt V.: (Befreiung von der Eingabegebühr):Zu Spruchpunkt römisch fünf.: (Befreiung von der Eingabegebühr):

Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV besteht.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des § 35 VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des Paragraph 35, VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch keine inhaltlichen Bedenken bestehen:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu Spruchpunkt VI. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.Ausdrücklich sind gemäß Paragraph 14, GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2138675.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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