Entscheidungsdatum
28.11.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W182 2137355-1/2E
W182 2137354-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und
2.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016, Zlen. 320344304-160164976 (ad 1.) und 750675801-160165085 (ad 2.), zu Recht erkannt:2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016, Zlen. 320344304-160164976 (ad 1.) und 750675801-160165085 (ad 2.), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide zu lauten hat:Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 02.02.2016 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.""Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 02.02.2016 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) reiste im März 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte zusammen mit ihrem Gatten, XXXX , unter einer Alias-Identität im März 2003 Asylanträge beim Bundesasylamt.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) reiste im März 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte zusammen mit ihrem Gatten, römisch 40 , unter einer Alias-Identität im März 2003 Asylanträge beim Bundesasylamt.
Der Antrag der BF1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2003, Zl. 03 08.284-BAT (03 07.939-BAT), gemäß § 6 Z 3 Asylgesetzes 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und zugleich gemäß § 8 AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Der Antrag ihres Gatten wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2003, Zl. 03 08.285-BAT (03 07.938-BAT), in gleicher Weise entschieden.Der Antrag der BF1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2003, Zl. 03 08.284-BAT (03 07.939-BAT), gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetzes 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und zugleich gemäß Paragraph 8, AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag ihres Gatten wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2003, Zl. 03 08.285-BAT (03 07.938-BAT), in gleicher Weise entschieden.
Den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.11.2004, Zlen. 243.890/7-VIII/40 (BF1) und 243.891/7-VIII/40, stattgegeben, die angefochtenen Bescheide gemäß § 32 Abs. 2 AsylG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.11.2004, Zlen. 243.890/7-VIII/40 (BF1) und 243.891/7-VIII/40, stattgegeben, die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF2) im Bundesgebiet als Sohn der BF1 und ihres Gatten geboren. Ein für ihn am 11.05.2005 eingebrachter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2006, Zl. 05 06.758-BAT, gemäß § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen (Spruchpunkt III.).Im römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF2) im Bundesgebiet als Sohn der BF1 und ihres Gatten geboren. Ein für ihn am 11.05.2005 eingebrachter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2006, Zl. 05 06.758-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gleichzeig wurden die Anträge der BF1 sowie des Vaters des BF2 vom März 2003 mit Bescheiden des Bundesamtes vom 31.05.2005, Zlen. 03 08.284-BAT (03 07.939-BAT) und 03 08.285-BAT (03 07.938-BAT), gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen (Spruchpunkt III.).Gleichzeig wurden die Anträge der BF1 sowie des Vaters des BF2 vom März 2003 mit Bescheiden des Bundesamtes vom 31.05.2005, Zlen. 03 08.284-BAT (03 07.939-BAT) und 03 08.285-BAT (03 07.938-BAT), gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobenen Berufungen der beschwerdeführenden Parteien und des Gatten der BF1 wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2008, Zlen. 243.890/9/12E-VIII/40/05 (BF1), 301.395-C1/5E-VIII/40/06 (BF2) sowie 243.891/9/14E-VIII/40/05 (Vater des BF2) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2008 hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurden den Berufungen gegen die Spruchpunkte II. und III. der bekämpften Bescheide stattgegeben, und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien sowie des Vaters des BF2 nach Russland nicht zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG wurde den beschwerdeführenden Parteien sowie dem Vaters des BF2 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2008 erteilt.Die dagegen erhobenen Berufungen der beschwerdeführenden Parteien und des Gatten der BF1 wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2008, Zlen. 243.890/9/12E-VIII/40/05 (BF1), 301.395-C1/5E-VIII/40/06 (BF2) sowie 243.891/9/14E-VIII/40/05 (Vater des BF2) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2008 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurden den Berufungen gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der bekämpften Bescheide stattgegeben, und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien sowie des Vaters des BF2 nach Russland nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG wurde den beschwerdeführenden Parteien sowie dem Vaters des BF2 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2008 erteilt.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Vaters des BF2 bezüglich der angeblichen Verfolgung wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters bzw. bezüglich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen eines nicht abgeleisteten Militärdienstes für unglaubwürdig befunden werde. Hinsichtlich der BF1 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und das Herkunftsland wegen der Probleme ihres Gatten, die sich als unglaubwürdig herausgestellt haben, verlassen habe.
Der BF2 leide an an einem angeborenen Herzfehler. Aus dem Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.04.2008 gehe hervor, dass er einer Operation bedürfe, da ohne diese eine physische und psychische Belastung mit schweren Herz- Lungenkomplikationen verbunden sei. Zum Entscheidungszeitpunkt sei (noch) nicht absehbar gewesen, wann die Operation durchgeführt werde und ob eine Abschiebung des BF2 ohne Operation für ihn eine lebensgefährliche Situation und somit eine unmenschlich Behandlung darstellen würde, weshalb im Zweifel bis zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes des Kleinkindes von einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF2 und damit auch bezüglich der BF1, als dessen Mutter, sowie bezüglich dessen Vater abzusehen gewesen sei. In diesem speziellen Fall sei die Aufenthaltsberechtigung zunächst für sechs Monate zu erteilen. Das Bundesasylamt werde nach Ablauf der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung den weiteren Bedarf bzw. die eventuelle Notwendigkeit einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß der medizinischen Notwendigkeit im Verfahren des BF2 zu prüfen haben.
1.2. Den beschwerdeführenden Parteien wurden seither seitens des Bundesasylamtes (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: Bundesamt) immer wieder mit Bescheiden gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, befristete Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.11.2014, Zlen. 320344304 /2270165 (BF1) sowie 750675801 / 2765725 (BF2) bis zum 16.12.2016, erteilt.1.2. Den beschwerdeführenden Parteien wurden seither seitens des Bundesasylamtes (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: Bundesamt) immer wieder mit Bescheiden gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, befristete Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.11.2014, Zlen. 320344304 /2270165 (BF1) sowie 750675801 / 2765725 (BF2) bis zum 16.12.2016, erteilt.
Dem Vater des BF2 wurde 2009 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Der BF1 und dem BF2 wurden auf entsprechende Anträge hin von der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: BPD) wiederholt Fremdenpässe mit befristeter Gültigkeit ausgestellt.Der BF1 und dem BF2 wurden auf entsprechende Anträge hin von der Bundespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: BPD) wiederholt Fremdenpässe mit befristeter Gültigkeit ausgestellt.
Der erste Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Ausstellung eines Fremdenpasses erfolgte im Jänner 2010 und wurde im Wesentlichen damit begründet, um den Vater des BF2, der an einem XXXX in Deutschland teilnehme, begleiten zu können. Entsprechende Fremdenpässe wurden den beschwerdeführenden Parteien von der BPD im Februar 2010 mit Gültigkeit bis Dezember 2010 für den Geltungsbereich Deutschland ausgestellt.Der erste Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Ausstellung eines Fremdenpasses erfolgte im Jänner 2010 und wurde im Wesentlichen damit begründet, um den Vater des BF2, der an einem römisch 40 in Deutschland teilnehme, begleiten zu können. Entsprechende Fremdenpässe wurden den beschwerdeführenden Parteien von der BPD im Februar 2010 mit Gültigkeit bis Dezember 2010 für den Geltungsbereich Deutschland ausgestellt.
Im April 2010 wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit Geltungsbereich für die Länder Europas und der Türkei gestellt, und dies damit begründet, den Vater des BF2 XXXX begleiten zu können. Entsprechende Fremdenpässe wurden den beschwerdeführenden Parteien von der BPD im Mai 2010 mit Gültigkeit bis Dezember 2010 für den Geltungsbereich alle Staaten außer der Russischen Föderation ausgestellt.Im April 2010 wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit Geltungsbereich für die Länder Europas und der Türkei gestellt, und dies damit begründet, den Vater des BF2 römisch 40 begleiten zu können. Entsprechende Fremdenpässe wurden den beschwerdeführenden Parteien von der BPD im Mai 2010 mit Gültigkeit bis Dezember 2010 für den Geltungsbereich alle Staaten außer der Russischen Föderation ausgestellt.
Ein neuerlicher Antrag erfolgte im Dezember 2010 mit einer im Wesentlichen gleichen Begründung, wobei den beschwerdeführenden Parteien von der BPD im Dezember 2010 Fremdenpässe mit Gültigkeit bis Dezember 2011 für den Geltungsbereich alle Staaten außer der Russischen Föderation ausgestellt wurden.
Im April 2012 erfolgte seitens der beschwerdeführenden Parteien neuerlich ein Antrag auf Ausstellung von Fremdenpässen, wobei als Reisezweck eine private Kurbehandlung des BF2 in Italien angegeben wurde. Den Anträgen wurde seitens der BPD noch im April 2012 durch Ausstellung entsprechender Fremdenpässe mit Gültigkeit bis Dezember 2012 für den Geltungsbereich Italien entsprochen.
Im Juni 2013 erfolgte seitens der beschwerdeführenden Parteien wiederum ein Antrag auf Ausstellung von Fremdenpässen, wobei als Reisezweck eine private Kurbehandlung des BF2 am Meer in der Türkei angegeben wurde. Den Anträgen lag eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX (im Folgenden Dr. O) vom 22.04.2013 zugrunde, wonach der BF2 seit 2006 bei diesem im Behandlung stehe, die Diagnose XXXX vorliege, der BF2 "dzt. hyperaktiv und selbstgefährdet" sei, ärztliche Beobachtung benötige und eine "Kurbehandlung am Meer" empfohlen werde. Den Anträgen wurde seitens der BPD im Rahmen einer Verfügung zur Ausstellung entsprechender Fremdenpässe mit Gültigkeit vom 07.08.2013 bis 01.09.2013 für den Geltungsbereich Türkei entsprochen. Die beschwerdeführenden Parteien verzichteten im August 2013 auf die Ausstellung der Fremdenpässe, da die Gültigkeit nur bis 01.09.2013 ausgestellt werde, und zogen ihre diesbezüglichen Anträge zurück.Im Juni 2013 erfolgte seitens der beschwerdeführenden Parteien wiederum ein Antrag auf Ausstellung von Fremdenpässen, wobei als Reisezweck eine private Kurbehandlung des BF2 am Meer in der Türkei angegeben wurde. Den Anträgen lag eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, römisch 40 (im Folgenden Dr. O) vom 22.04.2013 zugrunde, wonach der BF2 seit 2006 bei diesem im Behandlung stehe, die Diagnose römisch 40 vorliege, der BF2 "dzt. hyperaktiv und selbstgefährdet" sei, ärztliche Beobachtung benötige und eine "Kurbehandlung am Meer" empfohlen werde. Den Anträgen wurde seitens der BPD im Rahmen einer Verfügung zur Ausstellung entsprechender Fremdenpässe mit Gültigkeit vom 07.08.2013 bis 01.09.2013 für den Geltungsbereich Türkei entsprochen. Die beschwerdeführenden Parteien verzichteten im August 2013 auf die Ausstellung der Fremdenpässe, da die Gültigkeit nur bis 01.09.2013 ausgestellt werde, und zogen ihre diesbezüglichen Anträge zurück.
Im Dezember 2013 erfolgte seitens der beschwerdeführenden Parteien erneut ein Antrag auf Ausstellung von Fremdenpässen, wobei als Reisezweck auf eine beigelegte ärztliche Bestätigung für den BF2 verwiesen wurde. Beigelegt war eine ärztliche Bestätigung von Dr. O vom 20.12.2013 mit identem Inhalt wie die Bestätigung vom 22.04.2013, wobei jedoch anstelle der "Kurbehandlung am Meer" eine "Kurbehandlung in Karlsbad oder Süddeutschland" empfohlen wurde. Den Anträgen wurde seitens der BPD am 23.12.2013 mit der Ausstellung entsprechender Fremdenpässe für die beschwerdeführenden Parteien (mit Gültigkeit nur für Deutschland und Tschechien) bis zum 16.12.2014 entsprochen.
1.3. Am 29.12.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien beim Bundesamt einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG mit höchstmöglicher Gültigkeitsdauer und Gültigkeit für alle Staaten der Welt außer dem Herkunftsstaat. Dem Antrag beigelegt war ein Schreiben der BF1 vom 19.12.2014, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, das es den beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer Asylanträge in Österreich (BF1, BF2 und Vater des BF2) nicht zumutbar wäre, einen gültigen Reisepass zu beschaffen oder eine Bestätigung von der Russischen Botschaft darüber zu beschaffen. Sie hätten diesbezüglich Kontakt mit der Botschaft aufgenommen und die Botschaft hätte sich geweigert, eine Bestätigung auszustellen. Aus diesem Grund werde ersucht, von der Aufforderung einer Bestätigung von der Russischen Botschaft abzusehen. Dem Antrag war unter anderem die Kopie einer russischen Geburtsurkunde der BF1 beigelegt.1.3. Am 29.12.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien beim Bundesamt einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit höchstmöglicher Gültigkeitsdauer und Gültigkeit für alle Staaten der Welt außer dem Herkunftsstaat. Dem Antrag beigelegt war ein Schreiben der BF1 vom 19.12.2014, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, das es den beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer Asylanträge in Österreich (BF1, BF2 und Vater des BF2) nicht zumutbar wäre, einen gültigen Reisepass zu beschaffen oder eine Bestätigung von der Russischen Botschaft darüber zu beschaffen. Sie hätten diesbezüglich Kontakt mit der Botschaft aufgenommen und die Botschaft hätte sich geweigert, eine Bestätigung auszustellen. Aus diesem Grund werde ersucht, von der Aufforderung einer Bestätigung von der Russischen Botschaft abzusehen. Dem Antrag war unter anderem die Kopie einer russischen Geburtsurkunde der BF1 beigelegt.
Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 30.03.2015 wurde den beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, dass eine Abweisung ihres Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 19.12.2014 beabsichtigt sei. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Auskunft der Botschaft der Russische Föderation in Wien und Rücksprache mit dem russischen Konsulat grundsätzlich Staatsbürgern der Russischen Föderation Reisepässe ihres Heimatlandes ausgestellt werden würden. Der Antragsteller habe sich einem Prüfungsverfahren zu unterziehen und alle vorhandenen Unterlagen wie zum Beispiel Geburtsurkunden oder ein eventuell bereits vorhandener ausgestellter russischer Reisepass bei der Antragstellung vorzulegen. Sollte die Prüfung ergeben, dass der Antragsteller nicht im russischen Staatsverband verzeichnet sei, so werde über diese Tatsache eine Bestätigung ausgestellt. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass die BF1 eine russische Geburtsurkunde besitze und somit anzunehmen sei, dass sie Staatsbürgerin der Russischen Föderation sei und durch Vorlage der Geburtsurkunde einen Antrag auf Ausstellung eines russischen Reisepass stellen könne. Eine Weigerung, sich diesem Procedere zu unterziehen, da es zu lange dauere oder zu kompliziert oder beschwerlich sei, stelle keinen Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses dar. Die BF1 werde daher aufgefordert, bei der Botschaft der Russischen Föderation vorzusprechen und entweder die Ausstellung eines russischen Passes zu erlangen oder ein Schreiben der Botschaft der Russischen Föderation vorzulegen, mit welchem bestätigt werde, dass sie nicht im Staatenverband der Russischen Föderation aufscheine. Den beschwerdeführenden Parteien wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.
Die Antragstellung für die beschwerdeführenden Parteien wurde am 01.04.2015 durch die BF1 schriftlich beim Bundesamt zurückgezogen.
In einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 17.04.2015 wurde ausgeführt, dass aufgrund ihrer Asylanträge in Österreich es ihnen unzumutbar wäre, einen gültigen Reisepass oder eine Bestätigung von der russischen Botschaft darüber zu beschaffen. Aufgrund ihrer spezifischen Situation stelle der Kontakt mit einer russischen Behörde für sie und ihre Familie eine Sicherheitsgefährdung dar. Obwohl sich die Rechtslage diesbezüglich nicht geändert habe seien die beschwerdeführenden Parteien bisher nicht aufgefordert worden, zur russischen Botschaft zu gehen und es seien ihnen vier Fremdenpässe ausgestellt worden. Die bisherigen Fremdenpässe seien mit Bescheidkraft ausgestellt. Bei der unveränderten Sachlage seien keine zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich.
Der BF1 wurde am 08.05.2014 beim Bundesamt zu Kenntnis gebracht, dass sie am 01.04.2015 die Anzeige für sich und dem BF2 zurückgezogen habe und daher die Stellungnahme als gegenstandslos erachtet werde. Der BF1 wurde weiters mitgeteilt, dass die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung bestehe. Sie wurde diesbezüglich jedoch darauf hingewiesen, dass für die Ausstellung eines Fremdenpasses die Kontaktaufnahme mit der Russischen Botschaft unumgänglich sei.
1.4. Am 01.06.2015 stellten die beschwerdeführenden Parteien beim Bundesamt neuerlich einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG mit höchstmöglicher Gültigkeitsdauer und gültig für alle Staaten der Welt außer dem Herkunftsstaat. Dem Antrag beigelegt war ein undatiertes Schreiben der BF1, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, das es den beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer Asylanträge (BF1, BF2 und Vater des BF2) in Österreich nicht zumutbar wäre, einen gültigen Reisepass zu beschaffen oder eine Bestätigung von der Russischen Botschaft darüber zu beschaffen. Aufgrund ihrer spezifischen Situation stelle der Kontakt mit der russischen Botschaft für sie und ihre Familie eine Sicherheitsgefährdung dar. Obwohl sich die Rechtslage diesbezüglich nicht geändert habe, seien die beschwerdeführenden Parteien bisher nicht aufgefordert worden, zur russischen Botschaft zu gehen und es seien ihnen vier Fremdenpässe ausgestellt worden. Die bisherigen Fremdenpässe seien mit Bescheidkraft ausgestellt und bei der unveränderten Sachlage seien keine zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich. Den Antrag wurden u.a. in Kopie eine Geburtsurkunde, ein Meldezettel sowie eine Heiratsurkunde der BF1 sowie die Kopie der Bescheide des Bundesamts vom 27.11.2014, mit denen den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 16.12.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurden, beigelegt.1.4. Am 01.06.2015 stellten die beschwerdeführenden Parteien beim Bundesamt neuerlich einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit höchstmöglicher Gültigkeitsdauer und gültig für alle Staaten der Welt außer dem Herkunftsstaat. Dem Antrag beigelegt war ein undatiertes Schreiben der BF1, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, das es den beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer Asylanträge (BF1, BF2 und Vater des BF2) in Österreich nicht zumutbar wäre, einen gültigen Reisepass zu beschaffen oder eine Bestätigung von der Russischen Botschaft darüber zu beschaffen. Aufgrund ihrer spezifischen Situation stelle der Kontakt mit der russischen Botschaft für sie und ihre Familie eine Sicherheitsgefährdung dar. Obwohl sich die Rechtslage diesbezüglich nicht geändert habe, seien die beschwerdeführenden Parteien bisher nicht aufgefordert worden, zur russischen Botschaft zu gehen und es seien ihnen vier Fremdenpässe ausgestellt worden. Die bisherigen Fremdenpässe seien mit Bescheidkraft ausgestellt und bei der unveränderten Sachlage seien keine zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich. Den Antrag wurden u.a. in Kopie eine Geburtsurkunde, ein Meldezettel sowie eine Heiratsurkunde der BF1 sowie die Kopie der Bescheide des Bundesamts vom 27.11.2014, mit denen den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 16.12.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurden, beigelegt.
Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 22.06.2015 wurde den beschwerdeführenden mitgeteilt, dass eine Abweisung ihres Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 01.06.2015 beabsichtigt sei. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde im Wesentlichen ident wie bei der bereits zugegangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.03.2015 ausgeführt (vgl. Punkt I.1.3). Den beschwerdeführenden Parteien wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 22.06.2015 wurde den beschwerdeführenden mitgeteilt, dass eine Abweisung ihres Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 01.06.2015 beabsichtigt sei. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde im Wesentlichen ident wie bei der bereits zugegangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.03.2015 ausgeführt vergleiche Punkt römisch eins.1.3). Den beschwerdeführenden Parteien wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.
In einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 01.07.2015 wurde ausgeführt, dass es ihnen aufgrund ihrer Asylanträge (BF1, BF2 und Vater des BF2) in Österreich nicht zumutbar wäre, einen gültigen Reisepass oder eine Bestätigung von der Russischen Botschaft darüber zu beschaffen. Aufgrund ihrer spezifischen Situation stelle der Kontakt mit der russischen Botschaft für sie und ihre Familie eine Sicherheitsgefährdung dar. Obwohl sich die Rechtslage diesbezüglich nicht geändert habe, seien die beschwerdeführenden Parteien bisher nicht aufgefordert worden, zur russischen Botschaft zu gehen und es seien ihnen vier Fremdenpässe ausgestellt worden. Die bisherigen Fremdenpässe seien mit Bescheidkraft ausgestellt und bei der unveränderten Sachlage seien keine zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich.
Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 15.10.2015, Zlen 320344304 - 1507115568 sowie 750675801 - 150715525, wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 01.06.2015 gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die beschwerdeführenden Parteien subsidiär Schutzberechtigte seien und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2016 haben. Es sei Ihnen mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.06.2015 mitgeteilt worden, dass eine Bestätigung der Russischen Botschaft, dass sie keinen neuen Reisepass erhalten, für die Ausstellung eines Fremdenpasses erforderlich sei und dass laut Auskunft der Botschaft der Russischen Föderation in Wien und Rücksprache mit dem russischen Konsul grundsätzlich für jeden Staatsbürger der russischen Föderation Reisepässe ihres Heimatlandes ausgestellt werden, auch jenen, die subsidiären Schutz besitzen würden. Der Antragsteller habe sich einem Prüfungsverfahren zu unterziehen und alle vorhandenen Unterlagen, wie zB. Geburtsurkunden oder einen eventuell bereits vorhandenen ausgestellten russischen Reisepass bei der Antragstellung vorzulegen. Sollte die Prüfung ergeben, dass sie nicht im russischen Staatenverband verzeichnet seien, so werde über diese Tatsache eine Bestätigung ausgestellt. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass die BF1 im Besitz einer Geburtsurkunde sei, die im Herkunftsland ausgestellt worden sei und dem Akt als Kopie beiliege. Es sei den beschwerdeführenden Parteien eine Frist von zwei Wochen zur Erledigung der angeführten Antragstellung bei der Botschaft der Russische Föderation und zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden. Es sei Ihnen mitgeteilt worden, sollten sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten und keine relevanten Gründe zur Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegen, die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses negativ beschieden werden würden. Dazu wurde in der Beweiswürdigung unter anderem ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien keinen schriftlichen Nachweis erbracht hätten, dass sie kein Reisedokument ihres Herkunftsstaates erlangen können. Nach Ansicht der Behörde liege die Ausstellung eines Fremdenpasses nur in ihrem privaten Interesse, da sie im Besitz einer registrierten Geburtsurkunde sei. Weiters sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesverwaltungssenates der Republik Österreich vom 16.06.2008 festgestellt worden, dass aus den Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sei, das den beschwerdeführenden Parteien in Russland Verfolgung drohe. Somit wäre eine Vorsprache bei der russischen Botschaft in Österreich bezüglich der Ausstellung eines russischen Reisepasses durchaus zumutbar gewesen.Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 15.10.2015, Zlen 320344304 - 1507115568 sowie 750675801 - 150715525, wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 01.06.2015 gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die beschwerdeführenden Parteien subsidiär Schutzberechtigte seien und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2016 haben. Es sei Ihnen mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.06.2015 mitgeteilt worden, dass eine Bestätigung der Russischen Botschaft, dass sie keinen neuen Reisepass erhalten, für die Ausstellung eines Fremdenpasses erforderlich sei und dass laut Auskunft der Botschaft der Russischen Föderation in Wien und Rücksprache mit dem russischen Konsul grundsätzlich für jeden Staatsbürger der russischen Föderation Reisepässe ihres Heimatlandes ausgestellt werden, auch jenen, die subsidiären Schutz besitzen würden. Der Antragsteller habe sich einem Prüfungsverfahren zu unterziehen und alle vorhandenen Unterlagen, wie zB. Geburtsurkunden oder einen eventuell bereits vorhandenen ausgestellten russischen Reisepass bei der Antragstellung vorzulegen. Sollte die Prüfung ergeben, dass sie nicht im russischen Staatenverband verzeichnet seien, so werde über diese Tatsache eine Bestätigung ausgestellt. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass die BF1 im Besitz einer Geburtsurkunde sei, die im Herkunftsland ausgestellt worden sei und dem Akt als Kopie beiliege. Es sei den beschwerdeführenden Parteien eine Frist von zwei Wochen zur Erledigung der angeführten Antragstellung bei der Botschaft der Russische Föderation und zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden. Es sei Ihnen mitgeteilt worden, sollten sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten und keine relevanten Gründe zur Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegen, die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses negativ beschieden werden würden. Dazu wurde in der Beweiswürdigung unter anderem ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien keinen schriftlichen Nachweis erbracht hätten, dass sie kein Reisedokument ihres Herkunftsstaates erlangen können. Nach Ansicht der Behörde liege die Ausstellung eines Fremdenpasses nur in ihrem privaten Interesse, da sie im Besitz einer registrierten Geburtsurkunde sei. Weiters sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesverwaltungssenates der Republik Österreich vom 16.06.2008 festgestellt worden, dass aus den Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sei, das den beschwerdeführenden Parteien in Russland Verfolgung drohe. Somit wäre eine Vorsprache bei der russischen Botschaft in Österreich bezüglich der Ausstellung eines russischen Reisepasses durchaus zumutbar gewesen.
Die Bescheide wurden den beschwerdeführenden Parteien am 21.10.2015 nachweislich zugestellt und mit 18.11.2015 rechtskräftig.
1.5. Am 02.02.2016 stellten die beschwerdeführenden Parteien beim Bundesamt neuerlich einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG mit höchstmöglicher Gültigkeitsdauer und gültig für alle Staaten der Welt außer dem Herkunftsstaat. Dem Antrag beigelegt war ein für die beschwerdeführenden Parteien verfasstes, undatiertes Schreiben eines Beratungszentrums für MigrantInnen, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die BF1 über kein russisches Dokument verfüge und den notwendigen Online-Antrag beim russischen Innenministerium auf einen russischen Reisepass nicht stellen könne. Die Botschaft könne daher auch keinen Pass ausstellen. Bestätigungen darüber würden nicht ausgestellt werden. Da die BF1 glaube, dass ihr Gatte auf einer russischen Fahndungsliste stehe, könne sie auch deshalb nicht mit den russischen Behörden in Kontakt treten.1.5. Am 02.02.2016 stellten die beschwerdeführenden Parteien beim Bundesamt neuerlich einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit höchstmöglicher Gültigkeitsdauer und gültig für alle Staaten der Welt außer dem Herkunftsstaat. Dem Antrag beigelegt war ein für die beschwerdeführenden Parteien verfasstes, undatiertes Schreiben eines Beratungszentrums für MigrantInnen, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die BF1 über kein russisches Dokument verfüge und den notwendigen Online-Antrag beim russischen Innenministerium auf einen russischen Reisepass nicht stellen könne. Die Botschaft könne daher auch keinen Pass ausstellen. Bestätigungen darüber würden nicht ausgestellt werden. Da die BF1 glaube, dass ihr Gatte auf einer russischen Fahndungsliste stehe, könne sie auch deshalb nicht mit den russischen Behörden in Kontakt treten.
Am 13.05.2016 sprach die BF1 laut Aktenvermerk vom selben Tag beim Bundesamt vor und gab an, den E-Mail-Verkehr zwischen ihr und der Botschaft der Russischen Föderation vorzulegen, wonach sie keine Bestätigung der Botschaft erhalte. Die BF wurde aufgefordert, am 18.05.2016 um 10:00 Uhr zu diesem Zweck beim Bundesamt zu erscheinen. Laut Aktenvermerk vom 18.05.2016 sei die BF1 an diesem Tag beim Bundesamt erschienen, habe jedoch keine E-Mail Korrespondenz vorlegen können.
Mit Schreiben eines Bevollmächtigten Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Parteien vom 20.05.2016 wurde das Bundesamt ersucht, die gegenständlichen Anträge zu bearbeiten und einer positiven Erledigung zuzuführen.
Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 09.06.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, dass eine Abweisung ihres Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 02.02.2016 beabsichtigt sei. Zum Ergebnis der Beweisname wurde im Wesentlichen erneut ident wie bei der bereits zugegangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.03.2015 ausgeführt (vgl. Punkt I.1.3). Den beschwerdeführenden Parteien wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 09.06.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, dass eine Abweisung ihres Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 02.02.2016 beabsichtigt sei. Zum Ergebnis der Beweisname wurde im Wesentlichen erneut ident wie bei der bereits zugegangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.03.2015 ausgeführt vergleiche Punkt römisch eins.1.3). Den beschwerdeführenden Parteien wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.
In einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 01.07.2016 wurde ausgeführt, dass Ihnen in der Vergangenheit mehrmals Fremdenpässe ausgestellt worden seien, weil die Erlangung von Reisedokumenten des ursprünglichen Heimatlandes nicht möglich gewesen sei. Die Situation habe sich nicht geändert, es liege daher insofern bereits entschiedene Sache vor und die Fremdenpässe seien auch aktuell wieder auszustellen. Weiters sei der Kontakt mit der Behörde der ursprünglichen Heimat gefährlich. Eine Ausstellung von Reisedokumenten der Russischen Föderation sei nicht möglich, weshalb erbeten werde, die Fremdenpässe entsprechend dem Antrag auszustellen.
Am 19.08.2016 wurde für die beschwerdeführenden Parteien beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde eingebracht und der Antrag gestellt, gemäß 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu entscheiden, allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Am 19.08.2016 wurde für die beschwerdeführenden Parteien beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde eingebracht und der Antrag gestellt, gemäß 16 Absatz eins, VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu entscheiden, allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
1.6. Mit den im Spruch gennannten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 02.02.2016 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2016 und einen Daueraufenthaltstitel EU gültig bis zum 30.10.2020 haben. Es sei ihnen mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.06.2016 mitgeteilt worden, dass die BF1 über eine russische Geburtsurkunde verfüge und sei sie aufgefordert worden, bei der Botschaft der Russischen Föderation vorzusprechen und entweder die Ausstellung eines russischen Passes zu erlangen oder ein Schreiben der Botschaft der Russischen Föderation vorzulegen, in welchem bestätigt werde, dass sie nicht im Staatenverband der Russischen Föderation aufscheinen bzw. ihnen trotz Vorlage der Geburtsurkunde der BF1 keine russische Reisepässe ausgestellt werden können. Der BF1 sei erstmals aufgrund der Erkrankung ihres Sohnes der subsidiäre Schutz mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2008 zuerkannt worden. Daraus folge, dass ihr eine Vorsprache bei der Botschaft der Russischen Föderation in Wien zumutbar sei. Weiters sei den beschwerdeführenden Parteien zu Kenntnis gebracht worden, dass laut Auskunft der Botschaft der Russischen Föderation in Wien und Rücksprache mit dem russischen Konsul, grundsätzlich für jeden Staatsbürger der Russischen Föderation Reisepässe ihres Heimatlandes ausgestellt werden. Der Antragsteller habe sich einem Prüfungsverfahren zu unterziehen und alle vorhandenen Unterlagen, wie zB. Geburtsurkunden oder einen eventuell bereits vorhandenen ausgestellten russischen Reisepass bei der Antragstellung vorzulegen. Sollte die Prüfung ergeben, dass sie nicht im russischen Staatenverband verzeichnet seien, so werde über diese Tatsache eine Bestätigung ausgestellt. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass die BF1 im Besitz einer vom Standesamt ihrer Geburtsstadt im Herkunftsland ausgestellten Geburtsurkunde sei. Es sei den beschwerdeführenden Parteien eine Frist von zwei Wochen zur Erledigung der angeführten Antragstellung bei der Botschaft der Russische Föderation und zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden. Es sei Ihnen mitgeteilt worden, sollten sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten und keine relevanten Gründe zur Ausstellung eines Fremdenpasses vorlegen, die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses negativ beschieden werden würden. In der daraufhin mit Fax vom 01.07.2016 vom bevollmächtigten Vertreter eingebrachten Stellungnahme sei angeführt worden, dass den beschwerdeführenden Parteien in der Vergangenheit mehrmals ein Fremdenpass ausgestellt worden sei, weil eben die Erlangung von Reisedokumenten des ursprünglichen Heimatlandes nicht möglich gewesen sei. Die Situation habe sich nicht geändert, es würde insofern entschiedene Sache vorliegen und der Fremdenpass sei auch aktuell wieder auszustellen. Weiters wäre der Kontakt mit der Behörde der ursprünglichen Heimat gefährlich. Dazu wurde in der Beweiswürdigung unter anderem ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien keinen schriftlichen Nachweis erbracht hätten, dass sie kein Reisedokument ihres Herkunftsstaates erlangen können. Nach Ansicht der Behörde liege die Ausstellung eines Fremdenpasses nur in ihrem privaten Interesse, da die BF1 im Besitz einer registrierten Geburtsurkunde sei. Weiters sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2008 festgestellt worden, dass aus den Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sei, das den beschwerdeführenden Parteien in Russland Verfolgung drohe. Somit wäre eine Vorsprache bei der russischen Botschaft in Österreich bezüglich der Ausstellung eines russischen Reisepasses durchaus zumutbar gewesen.1.6. Mit den im Spruch gennannten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 02.02.2016 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2016 und einen Daueraufenthaltstitel EU gültig bis zum 30.10.2020 haben. Es sei ihnen mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.06.2016 mitgeteilt worden, dass die BF1 über eine russische Geburtsurkunde verfüge und sei sie aufgefordert worden, bei der Botschaft der Russischen Föderation vorzusprechen und entweder die Ausstellung eines russischen Passes zu erlangen oder ein Schreiben der Botschaft der Russischen Föderation vorzulegen, in welchem bestätigt werde, dass sie nicht im Staatenverband der Russischen Föderation aufscheinen bzw. ihnen trotz Vorlage der Geburtsurkunde der BF1 keine russische Reisepässe ausgestellt werden können. Der BF1 sei erstmals aufgrund der Erkrankung ihres Sohnes der subsidiäre Schutz mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2008 zuerkannt worden. Daraus folge, dass ihr eine Vorsprache bei der Botschaft der Russischen Föderation in Wien zumutbar sei. Weiters sei den beschwerdeführenden Parteien zu Kenntnis gebracht worden, dass laut Auskunft der Botschaft der Russischen Föderation in Wien und Rücksprache mit dem russischen Konsul, grundsätzlich für jeden Staatsbürger der Russischen Föderation Reisepässe ihres Heimatlandes ausgestellt werden. Der Antragsteller habe sich einem Prüfungsverfahren zu unterziehen und alle vorhandenen Unterlagen, wie zB. Geburtsurkunden oder einen eventuell bereits vorhandenen ausgestellten russischen Reisepass bei der Antragstellung vorzulegen. Sollte die Prüfung ergeben, dass sie nicht im russischen Staatenverband verzeichnet seien, so werde über diese Tatsache eine Bestätigung ausgestellt. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass die BF1 im Besitz einer vom Standesamt ihrer Geburtsstadt im Herkunftsland ausgestellten Geburtsurkunde sei. Es sei den beschwerdeführenden Parteien eine Frist von zwei Wochen zur Erledigung der angeführten Antragstellung bei der Botschaft der Russische Föderation und zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden. Es sei Ihnen mitgeteilt worden, sollten sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten und keine relevanten Gründe zur Ausstellung eines Fremdenpasses vorlegen, die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses negativ beschieden werden würden. In der daraufhin mit Fax vom 01.07.2016 vom bevollmächtigten Vertreter eingebrachten Stellungnahme sei angeführt worden, dass den beschwerdeführenden Parteien in der Vergangenheit mehrmals ein Fremdenpass ausgestellt worden sei, weil eben die Erlangung von Reisedokumenten des ursprünglichen Heimatlandes nicht möglich gewesen sei. Die Situation habe sich nicht geändert, es würde insofern entschiedene Sache vorliegen und der Fremdenpass sei auch aktuell wieder auszustellen. Weiters wäre der Kontakt mit der Behörde der ursprünglichen Heimat gefährlich. Dazu wurde in der Beweiswürdigung unter anderem ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien keinen schriftlichen Nachweis erbracht hätten, dass sie kein Reisedokument ihres Herkunftsstaates erlangen können. Nach Ansicht der Behörde liege die Ausstellung eines Fremdenpasses nur in ihrem privaten Interesse, da die BF1 im Besitz einer registrierten Geburtsurkunde sei. Weiters sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2008 festgestellt worden, dass aus den Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sei, das den beschwerdeführenden Parteien in Russland Verfolgung drohe. Somit wäre eine Vorsprache bei der russischen Botschaft in Österreich bezüglich der Ausstellung eines russischen Reisepasses durchaus zumutbar gewesen.
1.7. Gegen den genannten Bescheid wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben und die Bescheide wegen inhaltlicher falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung bekämpft. Dazu wurde ausgeführt, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um die Mutter (BF1) und dem minderjährigen Sohn (BF2) handle. Der Ehemann bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Die beschwerdeführenden Parteien würden den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" besitzen. Die BF1 stamme wie ihr Ehemann aus der Russischen Föderation und sei als Flüchtling nach Österreich gekommen. Der minderjährige BF2 sei in Österreich geboren. Er habe seit Geburt ernste gesundheitliche Probleme, was mit ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass die Familie vom damaligen unabhängigen Bundesasylsenat den subsidiären Schutz zuerkannt bekommen habe. Dem Bundesamt sei in einer Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt worden, dass den beiden beschwerdeführenden Parteien in der Vergangenheit mehrmals Fremdenpässe ausgestellt worden seien, eben weil die Erlangung von Reisedokumenten des ursprünglichen Heimatlandes nicht möglich gewesen sei. Die Situation habe sich nicht geändert, es liege daher insofern bereits entschiedene Sache vor und die Fremdenpässe seien auch aktuell wieder auszustellen. Weiters wäre der Kontakt mit der Behörde der ursprünglichen Heimat gefährlich. Eine Ausstellung von Reisedokumenten der Russische Föderation sei nicht möglich. Diese Ausführungen werden zum Beschwerdevorbringen erhoben. Das Bundesamt sei auf die Stellungnahme nicht eingegangen. Da den beschwerdeführenden Parteien in der Vergangenheit Fremdenpässe ausgestellt worden seien, sei nicht ersichtlich, warum deren Gründe gegenwärtig nicht ernst genug oder zu privat wären. Da die beschwerdeführenden Parteien aus der ursprünglichen Heimat geflohen seien und dazu auch Grund gehabt hätten, sei nachvollziehbar, dass der Kontakt mit den Heimatbehörden Gefahren berge. Der Ehemann bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien besitze bereits die österreichische Staatsbürgerschaft, habe aber nie wieder das Gebiet der Russische Föderation aufgesucht. Dazu wurde als Beweis die Befragung des Ehemannes der BF1 in einer mündlichen Verhandlung beantragt. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme stelle es für die BF1 eine unzumutbare Belastung dar, mit den Heimatsbehörden in Kontakt zu treten. Dazu würden die gesundheitlichen Probleme des BF2 kommen. Auch aktuell werde in einer ärztliche Bestätigung ausgeführt, dass eine Kurbehandlung am Meer empfohlen werde. Der Wunsch nach Fremdenpässen habe daher nicht bloß "private", sondern ernste, medizinische Gründe, da Österreich keinen Zugang zum Meer habe. Für eine Reise dorthin seien zwangsläufig Reisedokumente notwendig. Der BF2 sei in Österreich geboren, die Geburtsurkunde sei in Österreich von den österreichischen Behörden ausgestellt. Zu dem Herkunftsland der Eltern habe der BF2 somit keine Bindungen. Seine Geburt oder Existenz sei in der Russische Föderation niemals registriert worden. Es sei somit nachvollziehbar, dass er ein dringendes Interesse daran habe, mittels eines Fremdenpasses seine Reisetätigkeit durchzuführen. Als Beweis wurde dazu die Befragung der Eltern des BF2 in einer mündlichen Verhandlung beantragt. Beantragt werde daher, nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Abweisung der Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht zulässig sei, sowie dem Bundesamt aufzutragen, die Fremdenpässe auszustellen.
Der Beschwerdeschrift wurden in Kopie die Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" der BF1 und des BF2, die in Österreich ausgestellte Geburtsurkunde des BF2, ein österreichischer Personalausweis sowie ein Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters des BF2 und eine ärztliche Bestätigung von Dr. O vom 03.10.2016 für den BF2 beigelegt. Der Bestätigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF2 seit 2006 bei Dr. O in Behandlung stehe, die Diagnose XXXX vorliege, der BF2 "dzt. hyperaktiv und selbstgefährdet" sei, ärztliche Beobachtung benötige und eine "Kurbehandlung am Meer" empfohlen werde.Der Beschwerdeschrift wurden in Kopie die Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" der BF1 und des BF2, die in Österreich ausgestellte Geburtsurkunde des BF2, ein österreichischer Personalausweis sowie ein Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters des BF2 und eine ärztliche Bestätigung von Dr. O vom 03.10.2016 für den BF2 beigelegt. Der Bestätigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF2 seit 2006 bei Dr. O in Behandlung stehe, die Diagnose römisch 40 vorliege, der BF2 "dzt. hyperaktiv und selbstgefährdet" sei, ärztliche Beobachtung benötige und eine "Kurbehandlung am Meer" empfohlen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere den vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten fremdenpolizeilichen Akten bzw. den Akten des Bundesamtes hinsichtlich der BF1 zur Zl. 320344304-160164976 (vormals Fremdenakt Zl: III-1131.168) und des BF2 zur Zl. 750675801 - 150715525, den Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2008, Zlen. 243.890/9/12E-VIII/40/05 (BF1), 301.395-C1/5E-VIII/40/06 (BF2) sowie 243.891/9/14E-VIII/40/05 (Vater des BF2), sowie der Beschwerdeschrift samt beigelegter Dokumente in Kopie.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Zu Spruchteil A):
2.2.1. Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:2.2.1. Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte Paragraph 88, FPG lautet wie folgt:
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122, Z 73 und 74 (§ 88 Abs. 2 und 2a) wird wie folgt ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2009/122, Ziffer 73 und 74 (Paragraph 88, Absatz 2 und 2 a) wird wie folgt ausgeführt:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.""Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG Anmerkung 2).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, Paragraph 88, FPG Anmerkung 2).
Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; mit Hinweis auf E 31. 3. 2000, 98/18/0316, sowie zum FrG 1993 E 27. 3. 1998, 97/21/0295). Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden (VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0242). Aus den einzelnen Tatbeständen des § 88 FPG ergibt sich, dass nur Fremden, die kein gültiges Reisedokument besitzen, unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt werden kann (vgl dazu auch das Erk. des VwGH vom 13.10.2005 zu Zl. 2002/18/0260 noch betreffend § 76 FrG 1997).Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; mit Hinweis auf E 31. 3. 2000, 98/18/0316, sowie zum FrG 1993 E 27. 3. 1998, 97/21/0295). Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden (VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0242). Aus den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 88, FPG ergibt sich, dass nur Fremden, die kein gültiges Reisedokument besitzen, unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt werden kann vergleiche dazu auch das Erk. des VwGH vom 13.10.2005 zu Zl. 2002/18/0260 noch betreffend Paragraph 76, FrG 1997).
2.2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).2.2.2. Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Ziffer 2,).
Aus Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)".Aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zukommt (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)".
Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 28, VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der Paragraph 28, VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".
2.2.3. "Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs. 2 bis 4 des § 68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240/1984, 19.269/2010; VwGH 19.11.1979, Z 16/79)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).2.2.3. "Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240 aus 1984,, 19.269 aus 2010,; VwGH 19.11.1979, Ziffer 16 /, 79,)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. vergleiche VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmsgrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung der gegenständlichen Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs. 2a FPG geändert haben.Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung der gegenständlichen Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG geändert haben.
2.2.4. Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG vom 02.02.2016 als Vergleichsentscheidung die Bescheide des Bundesamtes vom 15.10.2015, Zlen 320344304 - 1507115568 (BF1) sowie 750675801 - 150715525 (BF2) heranzuziehen, die mit 18.11.2015 rechtskräftig wurden.2.2.4. Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG vom 02.02.2016 als Vergleichsentscheidung die Bescheide des Bundesamtes vom 15.10.2015, Zlen 320344304 - 1507115568 (BF1) sowie 750675801 - 150715525 (BF2) heranzuziehen, die mit 18.11.2015 rechtskräftig wurden.
Die beschwerdeführenden Parteien bezogen sich zur Begründung ihrer Anträge vom 02.02.2016 auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG nahezu ausschließlich auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Antragstellungen am 01.06.2015 bestanden haben. So begründeten sie ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihnen von der Russischen Botschaft keine Reisedokumente ausgestellt werden würden, da sie - bis auf eine Geburtsurkunde der BF1 - über keine russischen Personaldokumente verfügen würden und die Kontaktaufnahme mit den russischen Behörden aufgrund ihrer persönlichen Situation, die im Zusammenhang mit ihren in Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründen stehen würde, gefährlich und sohin unzumutbar wäre.Die beschwerdeführenden Parteien bezogen sich zur Begründung ihrer Anträge vom 02.02.2016 auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nahezu ausschließlich auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Antragstellungen am 01.06.2015 bestanden haben. So begründeten sie ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihnen von der Russischen Botschaft keine Reisedokumente ausgestellt werden würden, da sie - bis auf eine Geburtsurkunde der BF1 - über keine russischen Personaldokumente verfügen würden und die Kontaktaufnahme mit den russischen Behörden aufgrund ihrer persönlichen Situation, die im Zusammenhang mit ihren in Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründen stehen würde, gefährlich und sohin unzumutbar wäre.
Hierzu wurde bereits in den oben genannten rechtskräftigen Vergleichsbescheiden im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass schon in den Asylverfahren festgestellt wurde, dass keine Verfolgungsgründe hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien sowie des Vaters des BF2 im Herkunftsland bestanden haben bzw. bestehen würden. Dies entspricht auch der Begründung der entsprechenden Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2008, denen zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass sich das Vorbringen des Vaters des BF2 als unglaubwürdig erwiesen hat und die beschwerdeführenden Parteien selbst keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben bzw. hinsichtlich des BF2 lediglich gesundheitliche Gründe vorgebracht wurden. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die BF1 seit ihrer illegalen Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2003 ins Herkunftsland begeben hätte, für den Vater des BF2 sowie den BF2, der 2005 im Bundesgebiet geboren wurde, wurde zudem ausdrücklich - zuletzt in der Beschwerdeschrift - geltend gemacht, dass diese (seither) das Herkunftsland nicht aufgesucht haben. Somit liegen aber auch keine begründeten Hinweise für eine Wahrscheinlichkeit vor, dass nach dem Oktober 2015, nach 12 Jahren Abwesenheit vom Herkunftsland nachträglich Ereignisse eingetreten wären, die eine Verfolgungsgefahr durch russische Behörden gegenüber dem Vater des BF2 neu begründet hätte. Gegenteiliges wird aber auch in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht.
In diesem Zusammenhang ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass die Fluchtgründe des Vaters des BF2 im Asylverfahren bereits mit rechtskräftiger Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenats aus dem Jahr 2008 für unglaubwürdig befunden und in diesem Verfahren weder von der BF1 noch für den BF2 (eigene, auf ihre Person bezogene) Verfolgungsgründe geltend gemacht wurden. Insbesondere kann daher auch kein Grund erkannt werden, weshalb gerade die BF1 oder der BF2, die ja selbst keine persönlichen Fluchtgründe geltend gemacht haben, bei einer Kontaktaufnahme mit den Vertretungsbehörden des Herkunftsstaates "in Österreich" Gefahren drohen würden bzw. ihnen in diesem Zusammenhang die Ausstellung eines Reisedokumentes verwehrt werden sollte. Diesbezüglich wurden auch im gegenständlichen Verfahren wie auch in den vorhergehenden Verfahren sowie in der Beschwerdeschrift außer Spekulationen keine konkreten, individuellen Gründe dargetan.
Zwar wird auch in der Beschwerdeschrift dazu neuerlich - wie auch schon in den vorhergehenden Verfahren - behauptet, dass der Kontakt mit den Heimatbehörden Gefahren berge. Diese wurden aber lediglich damit begründet, dass die beschwerdeführenden Parteien aus der ursprünglichen Heimat geflohen seien und dazu auch Grund gehabt hätten. Diese Argumentation bezieht sich sohin wiederum ausdrücklich nur auf die ursprünglichen Fluchtgründe und lässt keine Anhaltspunkte für Ereignisse oder Sachverhalte erkennen, die zum Zeitpunkt der Verfahren über die Anträge vom 01.06.2015 noch nicht bestanden hätten bzw. neu hinzugetreten wären. Somit ist aber auch kein zwingender Grund ersichtlich, den Vater des BF2 - wie in der Beschwerdeschrift beantragt - als Zeugen zu seinen (ursprünglichen) Fluchtgründen zu befragen, zumal diese sohin auch nicht geeignet sind, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Anträge nach § 88 Abs. 2a FPG grundsätzlich nicht dafür vorgesehen sind, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren neu aufzurollen.Zwar wird auch in der Beschwerdeschrift dazu neuerlich - wie auch schon in den vorhergehenden Verfahren - behauptet, dass der Kontakt mit den Heimatbehörden Gefahren berge. Diese wurden aber lediglich damit begründet, dass die beschwerdeführenden Parteien aus der ursprünglichen Heimat geflohen seien und dazu auch Grund gehabt hätten. Diese Argumentation bezieht sich sohin wiederum ausdrücklich nur auf die ursprünglichen Fluchtgründe und lässt keine Anhaltspunkte für Ereignisse oder Sachverhalte erkennen, die zum Zeitpunkt der Verfahren über die Anträge vom 01.06.2015 noch nicht bestanden hätten bzw. neu hinzugetreten wären. Somit ist aber auch kein zwingender Grund ersichtlich, den Vater des BF2 - wie in der Beschwerdeschrift beantragt - als Zeugen zu seinen (ursprünglichen) Fluchtgründen zu befragen, zumal diese sohin auch nicht geeignet sind, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Anträge nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich nicht dafür vorgesehen sind, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren neu aufzurollen.
Was den Gesundheitszustand des BF2 betrifft, so lässt die diesbezüglich mit der Beschwerde neu vorgelegte ärztliche Bestätigung vom Oktober 2016 keine wesentlichen Änderungen gegenüber den bereits in der vorhergehenden Verfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigungen des selben Arztes erkennen. Hierbei wird nicht verkannt, dass beim BF2 nunmehr zusätzlich "Asthma bronchiale" diagnostiziert wurde, diese Diagnose lässt aber keine neue entscheidungswesentliche Therapie-Empfehlung erkennen, sondern sieht auch diesbezüglich - wie bereits all die Jahre zuvor - eine "Empfehlung" für Kuraufenthalte im Ausland vor. Auch wird keine besondere Dringlichkeit einer derartigen Therapiemaßnahme dargetan. Hierbei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass § 88 Abs. 2a FPG auch nicht mehr auf das Erfordernis des Vorliegens von (einfachen) humanitären Gründen abstellt, wie dies noch bei der vor dem 01.01.2014 anzuwendenden Bestimmung des § 88 Abs. 2 Z 2 FPG idF BGBl I. Nr. 122/2009 der Fall war. Mit der Novellierung seit 01.01.2014 wurde nunmehr als zwingende Voraussetzung normiert, dass die Antragsteller nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Aus dem vorgelegten medizinischen Befund kann jedoch kein Grund entnommen werden, der einer Ausstellung eines Reisedokuments durch die russische Vertretungsbehörde entgegenstehen würde oder diese unzumutbar erscheinen lassen würde, und wurde ein solcher auch nicht dargetan.Was den Gesundheitszustand des BF2 betrifft, so lässt die diesbezüglich mit der Beschwerde neu vorgelegte ärztliche Bestätigung vom Oktober 2016 keine wesentlichen Änderungen gegenüber den bereits in der vorhergehenden Verfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigungen des selben Arztes erkennen. Hierbei wird nicht verkannt, dass beim BF2 nunmehr zusätzlich "Asthma bronchiale" diagnostiziert wurde, diese Diagnose lässt aber keine neue entscheidungswesentliche Therapie-Empfehlung erkennen, sondern sieht auch diesbezüglich - wie bereits all die Jahre zuvor - eine "Empfehlung" für Kuraufenthalte im Ausland vor. Auch wird keine besondere Dringlichkeit einer derartigen Therapiemaßnahme dargetan. Hierbei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG auch nicht mehr auf das Erfordernis des Vorliegens von (einfachen) humanitären Gründen abstellt, wie dies noch bei der vor dem 01.01.2014 anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, der Fall war. Mit der Novellierung seit 01.01.2014 wurde nunmehr als zwingende Voraussetzung normiert, dass die Antragsteller nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Aus dem vorgelegten medizinischen Befund kann jedoch kein Grund entnommen werden, der einer Ausstellung eines Reisedokuments durch die russische Vertretungsbehörde entgegenstehen würde oder diese unzumutbar erscheinen lassen würde, und wurde ein solcher auch nicht dargetan.
Auch die Tatsache, dass der BF2 im Bundesgebiet geboren, (nur) über eine im Bundesgebiet ausgestellte Geburtsurkunde und über keine Dokumente aus den Herkunftsstaat, wo er sich auch nie aufgehalten hat und er auch nicht registriert wurde, verfügt, lässt keinen Umstand erkennen, der nicht auch schon bei seinem Antrag am 01.06.2015 bestanden hätte. Unabhängig davon lässt sich daraus aber auch kein Grund ableiten, weshalb dem BF2 deshalb die Ausstellung eines Reisedokuments seines Herkunftsstaates verweigert werden sollte, zumal zweifelsfrei feststeht, dass die BF1 über eine Geburtsurkunde des Herkunftslandes verfügt und sie in der österreichischen Geburtsurkunde des BF2 als Mutter eingetragen ist, somit die Staatsangehörigkeit des BF2 - auch ohne zusätzliche Dokumente und Registrierung - auch vor den russischen Behörden grundsätzlich belegbar ist. Zweifel an der Staatsangehörigkeit des BF2 wurden zudem zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.
Was die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten "gesundheitlichen Probleme" der BF1 betrifft, die für sie eine unzumutbare Belastung darstellen würden, mit den Heimatsbehörden in Kontakt zu treten, ist festzustellen, dass diesbezüglich keine Konkretisierung vorgenommen wurde, ja nicht einmal in irgendeiner Form näher bestimmte Erkrankungen oder Gebrechen dargetan wurden, geschweige denn, dass entsprechende Befunde vorgelegt wurden. Auch aus dem bisherigen Akteninhalt ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine derartige schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung der BF1, die einer Kontaktaufnahme mit den Vertretungsbehörden des Herkunftslandes (nicht bloß kurzfristig) entgegenstehen würde. Die diesbezügliche Behauptung erweist sich sohin als völlig unbestimmt und substanzlos.
Eine Kontaktaufnahme mit der russischen Vertretungsbehörde, die sich geweigert hätte, eine Bestätigung auszustellen, wurde bereits bei den Anträgen der beschwerdeführenden Parteien am 29.12.2014 behauptet, wobei bis dato diesbezüglich - trotz gegenteiliger Ankündigungen - kein Nachweis für eine derartige Kontaktaufnahme erbracht wurde, noch in irgendeiner Form dargetan wurde, welche Hinderungsgründe der angekündigten Vorlage eines E-Mail-Kontakts mit der russischen Vertretungsbehörde entgegengestanden wären, noch wurde eine derartige Vorlage neuerlich in Aussicht gestellt, noch sonst diesbezüglich ein entsprechender Beweisantrag gestellt. Vielmehr wurde in der Beschwerdeschrift eine diesbezügliche Kontaktaufnahme auch nicht einmal mehr behauptet.
Auch liegen sonst keine Anhaltspunkte für Sachverhaltsänderungen vor. Vielmehr ist auf die den beschwerdeführenden Parteien wiederholt in den vorhergehenden Verfahren vom Bundesamt vorgehaltene Auskunft der Botschaft der Russischen Föderation zu verweisen, wonach grundsätzlich jeder/jedem Staatsangehörigen der Russischen Föderation nach einem entsprechenden Prüfungsverfahren Reisepässe des Heimatlandes bzw. im Fall eines negativen Prüfungsergebnisses Bestätigungen darüber ausgestellt werden. Diesbezüglich konnten die beschwerdeführenden Parteien bis dato keine begründeten Argumente dartun, weshalb ihnen die Ausstellung derartiger Dokumente bzw. Bestätigungen verwehrt werden würde.
Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände der beschwerdeführenden Parteien oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich seit den letzten rechtskräftigen Entscheidungen vom Oktober 2015 nicht entscheidungswesentlich geändert hat, war daher davon auszugehen, dass der Behandlung der gegenständlichen Anträge das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass die auch schon bei der Antragstellung am 01.06.2015 geltend gemachten Ausführungen, wonach der Umstand, dass den beschwerdeführenden Parteien vor dem 01.01.2014 bereits vier Mal in Folge auf Antrag befristet Fremdenpässe ausgestellt worden seien, einer Ablehnung der Anträge aufgrund entschiedener Sache entgegenstehen würde, bereits insofern ins Leere laufen, als offenbar übersehen wurde, dass - wie bereits ausgeführt - mit Wirkung vom 01.01.2014 die Rechtslage entscheidungswesentlich geändert wurde (zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 und den bis dahin anzuwendenden § 88 Abs. 2 Z 2 FPG idF BGBl I. Nr. 122/2009 vgl. etwa VwGH 20.03.2012, Zl.2008/18/0750, sowie § 88 Abs. 2a FPG idF BGBl I. Nr. 68/2013 und RV 2144 BlgNR XXIV. GP, S. 25, vgl. aber auch VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0242).Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass die auch schon bei der Antragstellung am 01.06.2015 geltend gemachten Ausführungen, wonach der Umstand, dass den beschwerdeführenden Parteien vor dem 01.01.2014 bereits vier Mal in Folge auf Antrag befristet Fremdenpässe ausgestellt worden seien, einer Ablehnung der Anträge aufgrund entschiedener Sache entgegenstehen würde, bereits insofern ins Leere laufen, als offenbar übersehen wurde, dass - wie bereits ausgeführt - mit Wirkung vom 01.01.2014 die Rechtslage entscheidungswesentlich geändert wurde (zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 und den bis dahin anzuwendenden Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, vergleiche etwa VwGH 20.03.2012, Zl.2008/18/0750, sowie Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2013, und Regierungsvorlage 2144 BlgNR römisch 24 . GP, S. 25, vergleiche aber auch VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0242).
Angesichts der behaupteten, massiven Vorbehalte gegenüber dem Herkunftsstaat ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass es den beschwerdeführenden Parteien, die sich offenbar seit über 13 bzw. 11 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten, und deren Gatte bzw. Vater bereits 2009 die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat, zudem grundsätzlich offenstand und -steht, einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen.
2.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.3.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
2.3.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
2.3.3. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.2.3.3. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den Punkten II.1.2.2. f. und II.1.3.1. wiedergegeben. Die grundlegenden Erwägungen der dort zitierten aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur konnten aufgrund der Parallelität der zu lösenden Rechtsfragen übernommen und analog auf den gegenständlichen Fall angewendet werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den Punkten römisch zwei.1.2.2. f. und römisch zwei.1.3.1. wiedergegeben. Die grundlegenden Erwägungen der dort zitierten aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur konnten aufgrund der Parallelität der zu lösenden Rechtsfragen übernommen und analog auf den gegenständlichen Fall angewendet werden.
Schlagworte
Fremdenpass, Prozesshindernis der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2137354.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016