Entscheidungsdatum
29.11.2016Norm
AsylG 2005 §51Spruch
G306 2119829-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo alias Serbien, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo alias Serbien, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 51 AsylG 2005, wird abgewiesen.""Ihr Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005, wird abgewiesen."
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, brachte am 10.09.1992 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der seinerzeitigen Sicherheitsdirektion XXXX (im Folgenden SID XXXX), Zl. XXXX vom 10.09.1992 gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 126/1968 abgewiesen.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der seinerzeitigen Sicherheitsdirektion römisch 40 (im Folgenden SID römisch 40 ), Zl. römisch 40 vom 10.09.1992 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 1968, abgewiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit 16.10.1992 in Rechtskraft.
1.3. Mit, mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 06.06.2008, bestätigtem, Bescheid der seinerzeitigen Bundespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, vom 25.06.2007, wurde gegen den BF aufgrund dessen strafgerichtlichen Verurteilungen, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.1.3. Mit, mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 06.06.2008, bestätigtem, Bescheid der seinerzeitigen Bundespolizeidirektion römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 25.06.2007, wurde gegen den BF aufgrund dessen strafgerichtlichen Verurteilungen, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwGH, Zl. 2008/18/0581, vom 20.11.2011 als unbegründet abgewiesen.
1.4. Am 19.10.2015 stellt der BF den Antrag auf Aufhebung bzw. Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes welcher letzten Endes mit Erkenntnis des BVwG, Zl. G307 2119829-1/2E, vom 10.02.2016 abgewiesen wurde.
Eine dagegen eingebrachte Revision beim VwGH wurde mittels Beschluss, Zl. Ra 2016/21/0108, am 24.05.2016 zurückgewiesen.
2. Der BF stellte am 09.11.2015 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF.2. Der BF stellte am 09.11.2015 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, (im Folgenden: BFA), Zl. XXXX, vom 06.05.2016 wurde der zuvor genannte Antrag des BF gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, (im Folgenden: BFA), Zl. römisch 40 , vom 06.05.2016 wurde der zuvor genannte Antrag des BF gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.
4. Einer dagegen erhobenen Beschwerde seitens des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG, Gz. G309 2119829-2/5E, vom 22.07.2016, gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben.4. Einer dagegen erhobenen Beschwerde seitens des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG, Gz. G309 2119829-2/5E, vom 22.07.2016, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben.
5. Am 27.07.2016 stellte der BF, vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) den gegenständlichen Antrag auf Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte.5. Am 27.07.2016 stellte der BF, vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: Regierungsvorlage den gegenständlichen Antrag auf Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte.
6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 19.08.2016, wurde dessen Antrag auf Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 19.08.2016, wurde dessen Antrag auf Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
7. Mit per Post am 31.08.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim BVwG.7. Mit per Post am 31.08.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim BVwG.
Darin wurde neben dem Zuspruch von Kostenersatz, die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides sowie Ausfolgung der beantragten Aufenthaltsberechtigungskarte, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 12.09.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, und stellte am 09.11.2015 den gegenständlichen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, und stellte am 09.11.2015 den gegenständlichen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.
1.2. Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
* LG XXXX Zl.: XXXX, vom XXXX2001, Rk XXXX2001, wegen § 83 Abs. 1 StGB: 30 Tagsätze zu je EUR 100,-.* LG römisch 40 Zl.: römisch 40 , vom XXXX2001, Rk XXXX2001, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB: 30 Tagsätze zu je EUR 100,-.
* LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2005, RK XXXX2005, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 1. und 2. Satz, 12 3. Fall, 278 Z 1 und 83 Z 1 StGB: teilbedingte Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 24 Monaten.* LG römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom XXXX2005, RK XXXX2005, wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 1. und 2. Satz, 12 3. Fall, 278 Ziffer eins und 83 Ziffer eins, StGB: teilbedingte Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 24 Monaten.
* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2006, RK XXXX2007, wegen §§ 129 Z1 und 12 3. Fall StGB: unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr.* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2006, RK XXXX2007, wegen Paragraphen 129, Z1 und 12 3. Fall StGB: unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr.
* LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX2008, RK XXXX2009, wurde der BF wegen §§ 127, 129 Z 1, 129 Z 2, 130 4. Fall und 15 StGB: unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren.* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 vom XXXX2008, RK XXXX2009, wurde der BF wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 129, Ziffer 2, 130, 4. Fall und 15 StGB: unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren.
* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2015, RK XXXX2012, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 129 Z2, 130 4. Fall und 15 StGB: unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren und 6 Monaten.* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2015, RK XXXX2012, wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 129, Z2, 130 4. Fall und 15 StGB: unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren und 6 Monaten.
1.3. Mit am 06.06.2008 im Rechtsmittelweg bestätigtem Bescheid der seinerzeitigen Bundespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, vom 25.06.2007, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei ein Antrag des BF auf Behebung, bzw. Reduzierung dieses mit Erkenntnis des BVwG, Zl. G307 2119829-1/2E, vom 10.02.2016, rechtskräftig abgewiesen wurde.1.3. Mit am 06.06.2008 im Rechtsmittelweg bestätigtem Bescheid der seinerzeitigen Bundespolizeidirektion römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 25.06.2007, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei ein Antrag des BF auf Behebung, bzw. Reduzierung dieses mit Erkenntnis des BVwG, Zl. G307 2119829-1/2E, vom 10.02.2016, rechtskräftig abgewiesen wurde.
1.4. Der den letzten Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückweisende Bescheid des BFA wurde, der Beschwerde des BF folge leistend, mit Erkenntnis des BVwG, Zl. G309 2119829-2/5E, vom 22.07.2016, behoben, und das Asylverfahren gemäß § 21 Abs. 3 AsylG zugelassen.1.4. Der den letzten Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückweisende Bescheid des BFA wurde, der Beschwerde des BF folge leistend, mit Erkenntnis des BVwG, Zl. G309 2119829-2/5E, vom 22.07.2016, behoben, und das Asylverfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AsylG zugelassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF, sowie zu den in den II. 1.1., -1.3 und -1.4 getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF, sowie zu den in den römisch zwei. 1.1., -1.3 und -1.4 getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Spruchpunkt I.:3.1. Zum Spruchpunkt römisch eins.:
3.1.1. Der mit "faktischer Abschiebeschutz" betitelte § 12 AsylG idgF. lautet:3.1.1. Der mit "faktischer Abschiebeschutz" betitelte Paragraph 12, AsylG idgF. lautet:
"§12 (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt."§12 (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge
zu leisten oder
3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar."(3) Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, dar."
Der mit "Aufenthaltsrecht" betitelte § 13 AsylG 2005 idgF. lautet:Der mit "Aufenthaltsrecht" betitelte Paragraph 13, AsylG 2005 idgF. lautet:
"§ 13 (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt."§ 13 (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF. ist ein Fremder im Sinne des AsylG 2005 straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF. ist ein Fremder im Sinne des AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er
"1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist."
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.
3.1.2. Aufgrund der Stattgebung der Beschwerde des BF gegen den den gegenständlichen Asylantrag des BF wegen entschiedener Rechtssache zurückweisenden Bescheid des BFA durch Erkenntnis des BVwG, gilt das Asylverfahren gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG (siehe besagtes Erkenntnis des BVwG) als zugelassen, weswegen dem BF im Grunde eine Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukäme.3.1.2. Aufgrund der Stattgebung der Beschwerde des BF gegen den den gegenständlichen Asylantrag des BF wegen entschiedener Rechtssache zurückweisenden Bescheid des BFA durch Erkenntnis des BVwG, gilt das Asylverfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG (siehe besagtes Erkenntnis des BVwG) als zugelassen, weswegen dem BF im Grunde eine Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukäme.
Jedoch, wenn auch mit Blick auf § 13 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gesagt werden kann, dass die erfolgte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes per se zu einem Verlust des Aufenthaltsrechtes iSd. § 13 AsylG bei zugelassenem Asylverfahren führt, so ist gegenständlich darauf zu verweisen, dass der BF aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen die Ausschlussvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 1 iVm. § 2 Abs. 3 AsylG 2005 erfüllt.Jedoch, wenn auch mit Blick auf Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gesagt werden kann, dass die erfolgte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes per se zu einem Verlust des Aufenthaltsrechtes iSd. Paragraph 13, AsylG bei zugelassenem Asylverfahren führt, so ist gegenständlich darauf zu verweisen, dass der BF aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen die Ausschlussvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 erfüllt.
So normiert § 31 Abs. 4 StPO, dass jedenfalls Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallen. Daran anknüpfend erweisen sich die wiederholten Verurteilungen des BF wegen Einbruchsdiebstahl iSd. § 129 StGB bzw. gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung iSd. § 130 StGB, welche zu jedem Zeitpunkt der Verurteilung des BF einen einjährigen Strafrahmen übersteigende Strafdrohung beinhalteten und gemäß § 7 StGB einzig vorsätzlich begangen werden konnten, als Vorsatztaten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 iVm. § 2 Abs. 3 AsylG 2005.So normiert Paragraph 31, Absatz 4, StPO, dass jedenfalls Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallen. Daran anknüpfend erweisen sich die wiederholten Verurteilungen des BF wegen Einbruchsdiebstahl iSd. Paragraph 129, StGB bzw. gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung iSd. Paragraph 130, StGB, welche zu jedem Zeitpunkt der Verurteilung des BF einen einjährigen Strafrahmen übersteigende Strafdrohung beinhalteten und gemäß Paragraph 7, StGB einzig vorsätzlich begangen werden konnten, als Vorsatztaten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005.
Folglich hat der BF durch seine wiederholte Straffälligkeit jedenfalls den Ausschlusstatbestand des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verwirklicht und kommt diesen, selbst bei gegenständlich zugelassenem Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht iSd. § 13 AsylG 2005 zu.Folglich hat der BF durch seine wiederholte Straffälligkeit jedenfalls den Ausschlusstatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verwirklicht und kommt diesen, selbst bei gegenständlich zugelassenem Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht iSd. Paragraph 13, AsylG 2005 zu.
Insofern erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde, dem BF die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zu verweigern, als rechtsrichtig.
3.1.3. Wenn die belangte Behörde jedoch den Antrag des BF nicht abweist sondern als unzulässig zurückweist, sohin den Eindruck erweckt formal einen inhaltlichen Einstieg in die Sache, konkret eine Sachentscheidung zu verweigern, so ist darin grundsätzlich eine Rechtwidrigkeit zu erkennen.
Bei näherer Betrachtung der Ausführungen im angefochtenen Bescheid, lässt sich jedoch erkennen, dass die belangte Behörde den Antrag des BF inhaltlich geprüft und ihre Entscheidung auf das Vorliegen der Ausschlusstatbestände des § 13 Abs. 2 AsylG 2005 gestützt hat. Folglich erweist sich die, ein Antragsrecht auf Aufstellung einer Aufenthaltskarte formal verneinende, Zurückweisung der belangten Behörde bloß als ein Vergreifen in der Begrifflichkeit.Bei näherer Betrachtung der Ausführungen im angefochtenen Bescheid, lässt sich jedoch erkennen, dass die belangte Behörde den Antrag des BF inhaltlich geprüft und ihre Entscheidung auf das Vorliegen der Ausschlusstatbestände des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 gestützt hat. Folglich erweist sich die, ein Antragsrecht auf Aufstellung einer Aufenthaltskarte formal verneinende, Zurückweisung der belangten Behörde bloß als ein Vergreifen in der Begrifflichkeit.
So vermeint auch der VwGH, dass ein auf Zurückweisung lautender Spruch dann einer Umdeutung zugängig sei, wenn der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstelle. (vgl. VwGH Zl. 2010/07/0129, 26.04.2012)So vermeint auch der VwGH, dass ein auf Zurückweisung lautender Spruch dann einer Umdeutung zugängig sei, wenn der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstelle. vergleiche VwGH Zl. 2010/07/0129, 26.04.2012)
3.1.4. Sohin, ist der Beschwerde des BF aufgrund dessen Verwirklichung des Ausschlussgrundes des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG der Erfolg zu verwehren gewesen, und der Judikatur des VwGH folgend der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass der Antrag des BF nicht zurück- sondern abgewiesen wird.3.1.4. Sohin, ist der Beschwerde des BF aufgrund dessen Verwirklichung des Ausschlussgrundes des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG der Erfolg zu verwehren gewesen, und der Judikatur des VwGH folgend der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass der Antrag des BF nicht zurück- sondern abgewiesen wird.
3.2. Zu Spruchpunkt II.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
3.2.1. Der gemäß § 17 VwGVG gegenständlich anwendbare, mit "Kosten der Beteiligten" betitelte § 74 AVG lautet wie folgt:3.2.1. Der gemäß Paragraph 17, VwGVG gegenständlich anwendbare, mit "Kosten der Beteiligten" betitelte Paragraph 74, AVG lautet wie folgt:
"(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen seitens der unterliegenden Partei.Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen seitens der unterliegenden Partei.
Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53, VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
3.2.2. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Kostenselbsttragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren iSd. §§ 17 VwGVG iVm. 74 AVG und fehlender - selbst in den zur Anwendung gelangenden Materiengesetzen nicht zu findender - anderslautender Normen in Bezug auf das - verfahrensgegenständliche - Beschwerdeverfahren gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde (hier BFA) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, war der Antrag des BF auf Kostenersatz, mangels Rechtsanspruches auf Ersatz seiner im gegenständlichen Verfahren erwachsenen Kosten, zurückzuweisen.3.2.2. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Kostenselbsttragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren iSd. Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 74 AVG und fehlender - selbst in den zur Anwendung gelangenden Materiengesetzen nicht zu findender - anderslautender Normen in Bezug auf das - verfahrensgegenständliche - Beschwerdeverfahren gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde (hier BFA) gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, war der Antrag des BF auf Kostenersatz, mangels Rechtsanspruches auf Ersatz seiner im gegenständlichen Verfahren erwachsenen Kosten, zurückzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung, Kostentragung, mangelnderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2119829.3.00Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017