Entscheidungsdatum
06.12.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W140 2140767-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016, Zl. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016, Zl. römisch 40 ,
zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 12.11.2016, um 17:45 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 12.11.2016, um 17:45 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 12.11.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"V:
(...)
Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen. Im Zuge einer allfälligen Bescheiderlassung oder Schubhaft wird Ihnen auch ein Rechtsberater als Verfahrenshilfe zur Seite gestellt werden.
F: Haben Sie diese Belehrungen verstanden?
A: Ja, ich habe diese Belehrung verstanden.
F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie hinsichtlich des Dolmetschers irgendwelche Einwände?
A: Ich verstehe den Dolmetscher gut und habe keine Einwände. Ich beherrsche die deutsche Sprache nicht. Meine Muttersprache ist Kurdisch. Außerdem beherrsche ich noch die Sprachen Türkisch und Farsi in Wort und Schrift.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die heutige Einvernahme durchzuführen - geht es Ihnen dementsprechend?
A: Ja.
F: Stehen Sie in ärztlicher-/medizinischer Behandlung - leiden Sie an einer Krankheit, nehmen Sie Medikamente?
A: Nein, weder noch. Ich bin gesund.
F: Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass Sie sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten bzw. über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen. Auch besteht hinsichtlich Ihrer Person kein faktischer Abschiebeschutz, da Sie sich in keinem laufenden Asylverfahren befinden. Gegenständliche Einvernahme dient zur Abklärung Ihres fremdenrechtlichen Status und der etwaigen Erlassung von Sicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens bzw. Ihrer Abschiebung nach Bulgarien, wo Sie einen Asylantrag gestellt haben. Lt. Erstbefragung wollen Sie in Österreich keinen Asylantrag stellen sondern, im Falle einer Entlassung, nach Deutschland weiterreisen. Haben Sie die Ausführungen verstanden und/oder wollen Sie sich dazu äußern?
A: Ich wurde in Bulgarien zur Asylantragstellung gezwungen. Ich habe diesen Antrag quasi entgegen meinen Willen gestellt bzw. wurde ich zur Fingerabdruckabnahme gezwungen. Ich wollte weder in Bulgarien einen Asylantrag stellen noch will ich einen solchen hier in Österreich stellen. Mein Zielland ist und bleibt Deutschland. Ich gehe sicher nicht nach Bulgarien zurück. Sie können machen was Sie wollen, ich gehe sicher nicht nach Bulgarien zurück. Lieber sterbe ich.
F: Werden Sie im Verfahren vertreten? Haben Sie jemandem eine Vertretungs-/Zustellvollmacht erteilt?
A: Nein.
(...)
F: Von wann bis wann waren Sie an der von Ihnen angegebenen Wohnadresse - XXXX - aufhältig/wohnhaft?F: Von wann bis wann waren Sie an der von Ihnen angegebenen Wohnadresse - römisch 40 - aufhältig/wohnhaft?
A: Ich habe dort gemeinsam mit meiner Familie in meinem Elternhaus gelebt und gewohnt. Seit meiner Geburt bis zur Ausreise.
F: Wann haben Sie Ihr Elternhaus in XXXX verlassen?F: Wann haben Sie Ihr Elternhaus in römisch 40 verlassen?
A: Das war so vor zirka vier Monaten. Ich bin legal mit meinem Reisepass und selbstständig mit einem Reisebus in die Türkei, nach Istanbul, gereist. Beim ersten Mal habe ich mich so für 4 Tage in Istanbul aufgehalten, die ich dazu nützte, um mir einen Schlepper für meine Weiterreise nach Deutschland zu organisieren, was mir auch gelang. Wie gesagt, ist Deutschland mein Zielland und ich habe mit dem Schlepper vereinbart, dass er mich für Euro 6.000.- nach Deutschland bringt. In weiterer Folge wurde ich von diesem Schlepper zu Fuß nach Bulgarien gebracht, wo ich dann auch festgenommen und zur Abgabe meiner Fingerabdrücke bzw. zur Stellung eines Asylantrages gezwungen wurde. Ich war in Bulgarien für 42 Tage im Gefängnis, was wirklich eine sehr, sehr schlechte Zeit für mich war. Ich wurde wie ein Tier behandelt. Ich war in dieser Zeit auch krank und meinte der behandelnde Arzt, dass ich sterben soll. Medikamente hat er mir keine verschrieben. Nach der Freilassung aus der Haft wurde ich in ein Flüchtlingscamp gebracht, wo ich mich frei bewegen konnte. Ich habe dort einen Schlepper gefunden, der mich in die Türke zurückgebracht hat. Das Camp lag in der Nähe zur türkischen Grenze im Dorf XXXX . In bin deshalb vorerst in die Türkei zurückgekehrt, um zu meinem alten Schlepper, mit dem vereinbart worden war, dass er mich für € 6.000.- nach Deutschland bringt, zu begeben. Dieser Schlepper hat mich dann auch, dieses Mal versteckt in einem Lkw, weitergeschleust bzw. bin ich mit diesem LKW bis nach Österreich transportiert worden. Angeben möchte ich auch, dass der LKW-Lenker, nachdem er mich zum Verlassen des LKW's aufgefordert hatte, versichert hat, dass ich bereits in Deutschland bin.A: Das war so vor zirka vier Monaten. Ich bin legal mit meinem Reisepass und selbstständig mit einem Reisebus in die Türkei, nach Istanbul, gereist. Beim ersten Mal habe ich mich so für 4 Tage in Istanbul aufgehalten, die ich dazu nützte, um mir einen Schlepper für meine Weiterreise nach Deutschland zu organisieren, was mir auch gelang. Wie gesagt, ist Deutschland mein Zielland und ich habe mit dem Schlepper vereinbart, dass er mich für Euro 6.000.- nach Deutschland bringt. In weiterer Folge wurde ich von diesem Schlepper zu Fuß nach Bulgarien gebracht, wo ich dann auch festgenommen und zur Abgabe meiner Fingerabdrücke bzw. zur Stellung eines Asylantrages gezwungen wurde. Ich war in Bulgarien für 42 Tage im Gefängnis, was wirklich eine sehr, sehr schlechte Zeit für mich war. Ich wurde wie ein Tier behandelt. Ich war in dieser Zeit auch krank und meinte der behandelnde Arzt, dass ich sterben soll. Medikamente hat er mir keine verschrieben. Nach der Freilassung aus der Haft wurde ich in ein Flüchtlingscamp gebracht, wo ich mich frei bewegen konnte. Ich habe dort einen Schlepper gefunden, der mich in die Türke zurückgebracht hat. Das Camp lag in der Nähe zur türkischen Grenze im Dorf römisch 40 . In bin deshalb vorerst in die Türkei zurückgekehrt, um zu meinem alten Schlepper, mit dem vereinbart worden war, dass er mich für € 6.000.- nach Deutschland bringt, zu begeben. Dieser Schlepper hat mich dann auch, dieses Mal versteckt in einem Lkw, weitergeschleust bzw. bin ich mit diesem LKW bis nach Österreich transportiert worden. Angeben möchte ich auch, dass der LKW-Lenker, nachdem er mich zum Verlassen des LKW's aufgefordert hatte, versichert hat, dass ich bereits in Deutschland bin.
F: Wie lange haben Sie sich nach Ihrer Rückkehr in die Türkei dort aufgehalten?
A: Das war nicht lange. Es war so lediglich drei Tage.
F: Verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran? Wer von Ihrer Familie hält sich zurzeit wo im Irak auf?
A: Ja. Quasi meine gesamte Familie, meine Eltern, meine Geschwister, ich habe zwei Brüder und zwei Schwestern, sowie meine Gattin leben nach wie vor in unserem Haus in XXXX .A: Ja. Quasi meine gesamte Familie, meine Eltern, meine Geschwister, ich habe zwei Brüder und zwei Schwestern, sowie meine Gattin leben nach wie vor in unserem Haus in römisch 40 .
F: Warum wollen Sie ausgerechnet nach Deutschland?
A: Ich möchte unbedingt nach Deutschland und dort ein normales und sicheres Leben starten. Ich habe gehört, dass Deutschland ein gutes und sicheres Land ist. Auch habe ich gehört, dass man als iranischer Kurde in Deutschland Asyl erhält. Wenn Sie mir zusagen, dass ich auch hier in Österreich Asyl erhalte, dann stelle ich eventuell auch hier in Österreich einen Asylantrag. Mein Zielland ist aber Deutschland und gehe ich sicher nicht nach Bulgarien zurück.
F: Aufgrund der Aktenlage (Eurodactreffer: Bulgarien) ist davon auszugehen, dass Sie in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben! Warum haben Sie den Ausgang das Verfahren in Bulgarien nicht abgewartet?
A: Da ich dort, wie bereits ausgeführt, schlecht behandelt wurde. Ich wurde dort geschlagen und wie ein Tier behandelt. Wie ich bereits schon mehrmals betonte, will ich nach Deutschland. Ich gehe sicher nicht nach Bulgarien zurück. Vorher sterbe ich lieber.
F: Was werden Sie im Falle Ihrer Entlassung, sprich: wenn Sie im Anschluss der Einvernahme auf freiem Fuß gesetzt werden, unternehmen?
A: Wenn es mir nicht möglich/erlaubt ist, nach Deutschland weiterzureisen, dann bleibe ich halt lieber in Österreich, bevor ich nach Bulgarien zurückkehre.
F: Warum haben Sie nicht gleich im Zuge Ihres Aufgriffs in Österreich einen Asylantrag gestellt sondern dezidiert angegeben, keinen Asylantrag in Österreich zu stellen, sondern nach Deutschland weiterreisen zu wollen?
A: Weil mein Zielland Deutschland war bzw. nach wie vor ist. Wenn Sie mich nicht nach Deutschland weiterreisen lassen, dann stelle ich halt hier in Österreich einen Asylantrag. Wenn sich mich nicht ohne Asylantrag freilassen, dann stelle ich halt einen Asylantrag. Wie gesagt, nach Bulgarien gehe ich aber sicher nicht freiwillig zurück.
F: Wollen Sie nun in Österreich einen Asylantrag stellen oder nicht?
A: Ja, ich möchte hier in Österreich einen Asylantrag stellen.
F: Warum jetzt?
A: Da ich sehe, dass Sie mich ohne Asylantragstellung nicht frei lassen.
F: Lt. österreichischer Rechtslage kann ein Asylantrag nur gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt werden. Ich werde Ihren nunmehrigen Entschluss, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, weiterleiten und es wird im weiteren Verlauf zu einer dahingehenden Erstbefragung seitens der Exekutive kommen!
F: Was sagen Sie dazu?
A: Ja, ist gut. Danke.
Erklärung:
Trotz Ihrer Erklärung, nunmehr in Österreich einen Asylantrag stellen zu wollen, wird es für erforderlich erachtet, gegen Sie zur Sicherung des weiteren Verfahrens eine Sicherungsmaßnahme, in Ihrem Fall die Schubhaft, zu verhängen. Aufgrund der bisherigen Einvernahme ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich bei Belassung auf freiem Fuß zur Führung des weiteren Verfahrens, welches - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zu einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien enden wird, zur Verfügung halten, sondern untertauchen werde, um einer Verbringung nach Bulgarien zu verhindern!
F: Was sagen Sie dazu?
A: Lassen Sie mich frei, ich bleibe sicher in Österreich. Aber: nach Bulgarien gehe ich nicht zurück, lieber sterbe ich hier.
F: Wie lange hat Ihre Fahrt mit dem besagten Lkw, indem Sie versteckt waren, gedauert?
A: Drei Tage.
F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? Wann reisten Sie in Österreich ein?
A: Das war gestern - Anmerkung: 11.11.2016 - unmittelbar vor meinem Aufgriff durch die Exekutive. Ich wurde anschließend ja auch gleich festgenommen.
F: Sind Sie im Besitz eines Visa, welches Sie zur Einreise in Österreich bzw. in den Schengen-Raum berechtigt hat?
A: Nein.
F: Verfügen Sie über Barmittel oder Vermögen?
A: Ich habe jetzt noch Euro 150.- bei mir.
F: Haben Sie eine Bankomat-/Kreditkarte.
A: Nein.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Dieser wurde mir vom Schlepper in der Türkei abgenommen.
F: Lebten Sie früher schon einmal in Österreich oder in anderen EWR-Staaten inklusive der Schweiz?
A: Nein. Ich war von der Geburt bis zur meiner Ausreise vor so eineinhalb Monaten ständig und ununterbrochen im Iran aufhältig.
F: Besteht gegen Sie eine Rückkehranordnung eines anderen EWR-Staats oder der Schweiz?
A: Nein.
F: Haben Sie je Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt oder haben Sie je an Kampfhandlungen teilgenommen?
A: Nein.
F: Waren Sie je in Österreich registriert?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich Verwandte oder andere Familienangehörige?
A: Nein.
V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wird. Es ist beabsichtigt Sie außer Landes zu bringen und nach Bulgarien zu überstellen, da Sie in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und dieser Mitgliedstaat vertraglich bzw. auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zuständig bzw. zu Ihrer Rückübernahme (siehe Dublin-Treffer v. 17.10.2016!) verpflichtet ist. Gleichzeitig wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet wird. Aufgrund der hervorgekommenen Fakten ist davon auszugehen, dass Sie zur Ausreise verpflichtet werden. Nehmen Sie dazu Stellung!
A: Ich habe das verstanden und nehme dies zur Kenntnis bzw. möchte ich diesbezüglich auf die bereits von mir getätigten Ausführungen verweisen. Ich möchte lieber sterben, als nach Bulgarien zurückzukehren.
F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen zum bulgarischen Asylverfahren nehmen?
A: Nein, das will ich nicht.
F: Haben Sie alles verstanden, wie auch den Dolmetscher? Haben Sie noch Fragen?
A: Ich habe alles verstanden und habe keine Fragen."
2. Mit dem am 29.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 28.11.2016 (18:56 Uhr) datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:
"I. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der angefochtene Schubhaftbescheid wurde dem BF am 12.11.2016 zugestellt. Die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erfolgt jedenfalls binnen offener Frist, zumal sich der BF nach wie vor in Schubhaft befindet.
Die Schubhaft wurde mittels Bescheid durch das Organ XXXX des BFA - Regionaldirektion Burgenland - angeordnet. Diese Bezeichnung ergeht gemäß § 9 Abs 4 VwGVG.Die Schubhaft wurde mittels Bescheid durch das Organ römisch 40 des BFA - Regionaldirektion Burgenland - angeordnet. Diese Bezeichnung ergeht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG.
II. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaftrömisch zwei. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft
1. Kurzdarstellung des Sachverhaltes
Der BF reiste vorerst über die Türkei nach Bulgarien ein. Dort wurde er festgenommen, zur Asylantragstellung gezwungen (EURODAC-Treffer BG1 vom 17.10.2016) und für 42 Tage in Haft genommen. Wieder auf freiem Fuß kehrte er in die Türkei zurück und reiste über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich.
Am 11.11.2016 wurde der BF um 14:15 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen. Am 12.11.2016 wurde eine Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Verhängung einer etwaigen Sicherungsmaßnahme durchgeführt. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tage wurde mit dem angefochtenen Bescheid gegen ihn die Schubhaft erlassen.
2. Keine erhebliche Fluchtgefahr
Unabhängig von der Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks hat es die belangte Behörde unterlassen, nachvollziehbar zu begründen, aus welchem Verhalten des BF die von der Dublin lll-VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet wird.
Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem. Art 28 Abs 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Artikel 28, der Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem. Artikel 28, Absatz 2, eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Bereits zur Vorgängerverordnung (Dublin II) hat der VwGH ausgesprochen, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen darf (vgl VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Aus dem Wortlaut der Dublin III-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1).Bereits zur Vorgängerverordnung (Dublin römisch zwei) hat der VwGH ausgesprochen, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen darf vergleiche VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Aus dem Wortlaut der Dublin III-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird vergleiche zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1).
Im vorliegenden Fall wurde die Fluchtgefahr damit begründet, dass der BF in Bulgarien nicht den Ausgang seines Asylverfahrens abwartete, sondern versuchte nach Deutschland, seinem eigentlichen Zielland, weiterzureisen. Auch habe er bei der "Basisbefragung für das fremdenpolizeiliche Verfahren" in Österreich angegeben, keinen Asylantrag stellen zu wollen, sondern nach Deutschland weiterreisen zu wollen und auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren zu können. Erst im Laufe der Einvernahme habe er einen Asylantrag gestellt, um seine Enthaftung zu bewirken. Dies zeige, dass er sich bei einer Belassung auf freiem Fuß dem Verfahren entziehen werde. Damit macht die belangte Behörde aber keinerlei Umstände geltend, die eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin lll-VO darstellen würden. Der Umstand, dass der BF in Bulgarien einen Asylantrag stellte und zu einem späteren Zeitpunkt nach Österreich einreiste, führt überhaupt erst zur Anwendung der Dublin lll-VO.
Generell spricht die dem BF vorgeworfene mangelnde Ausreisebereitschaft allein keineswegs für eine Fluchtgefahr, wie der VwGH im Erkenntnis vom 30.08.2011, 2008/21/0498, klargestellt hat: Im Zusammenhang mit einer Schubhaftnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 bilden die Äußerung, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen und mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet, keine besonderen Umstände um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Demgegenüber wäre wesentlich zu berücksichtigen gewesen, dass die Fremden zu ihrer Identität und Fluchtroute offenkundig richtige Angaben erstattet haben (vgl. E 28. Mai 2008, 2007/21/0332; E 17. Juli 2008, 2008/21/0346; E 8. Juli 2009, 2007/21/0093).Generell spricht die dem BF vorgeworfene mangelnde Ausreisebereitschaft allein keineswegs für eine Fluchtgefahr, wie der VwGH im Erkenntnis vom 30.08.2011, 2008/21/0498, klargestellt hat: Im Zusammenhang mit einer Schubhaftnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 bilden die Äußerung, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen und mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet, keine besonderen Umstände um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Demgegenüber wäre wesentlich zu berücksichtigen gewesen, dass die Fremden zu ihrer Identität und Fluchtroute offenkundig richtige Angaben erstattet haben vergleiche E 28. Mai 2008, 2007/21/0332; E 17. Juli 2008, 2008/21/0346; E 8. Juli 2009, 2007/21/0093).
Dass der BF unrichtige Angaben zu Identität und Fluchtroute getätigt hätte, wird von der belangten Behörde nicht behauptet und hat dieser auch keinerlei Angaben verheimlicht und an der Feststellung des relevanten Sachverhalts mitgewirkt.
(...)
Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird von der belangten Behörde noch angeführt, es sei anzunehmen, dass der BF Österreich nur als Transitland in ein anderes EU-Land betrachte. Es ist zutreffend, dass das eigentliche Zielland des BF Deutschland war. Auf die in der Einvernahme an ihn gerichtete Frage, was er unternehmen würde, wenn er im Anschluss der Einvernahme auf freien Fuß gesetzt werde, gab er an, in Österreich bleiben zu wollen, falls es ihm nicht erlaubt sein sollte, nach Deutschland weiterreisen. Somit hat er erkennen lassen, sich dem Verfahren nicht entziehen zu wollen, sondern vielmehr Interesse an einem in Österreich geführten Verfahren gezeigt.
Somit hat er nach Aufklärung über das Dublin-Verfahren erkennen lassen, dass er diese respektieren und den Ausgang des Verfahrens in Österreich abwarten werde.
(...)
Die Behörde hat sich offensichtlich nicht detailliert mit dem konkreten Fall des BF befasst, hat sie doch das Geburtsdatum des BF mit 13.07.1992 festgestellt und somit dieses offensichtlich vom Bescheid des PAR Hajar, IFA 1134777501 übernommen.
Die Rechtsmittelbelehrung sowohl auf dem angefochtenen Bescheid als auch der dem BF am 17.11.2016 ausgehändigten Verfahrensanordnung gemäß § 52 BFA-VG ist in der Sprache Paschto und somit in einer für den BF nicht verständlichen Sprache verfasst. Zudem geht die Behörde sowohl in der erwähnten Verfahrensanordnung von einer irakischen Staatsbürgerschaft des BF aus. All dies zeigt, wie ungenau die Behörde sich mit dem konkreten Fall des BF befasst hat. Aus den genannten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.Die Rechtsmittelbelehrung sowohl auf dem angefochtenen Bescheid als auch der dem BF am 17.11.2016 ausgehändigten Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, BFA-VG ist in der Sprache Paschto und somit in einer für den BF nicht verständlichen Sprache verfasst. Zudem geht die Behörde sowohl in der erwähnten Verfahrensanordnung von einer irakischen Staatsbürgerschaft des BF aus. All dies zeigt, wie ungenau die Behörde sich mit dem konkreten Fall des BF befasst hat. Aus den genannten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
3. Zur Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels
Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 FPG und der Dublin lll-VO zum Entscheidungszeitpunkt bestand (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre."Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und der Dublin lll-VO zum Entscheidungszeitpunkt bestand (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF derzeit im PAZ Hernals Wien in Schubhaft befinde.
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Mandatsbescheid unter anderem aus:
"Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie warteten in Bulgarien den Ausgang Ihres Asylverfahrens nicht ab, sondern versuchten Ihr eigentliches Ziel, nämlich nach Deutschland zu gelangen, umzusetzen. In weiterer Folge wurden Sie nach Ihrer illegalen Einreise in Österreich und im Zuge einer Kontrolle, versteckt in einem LKW aufgegriffen und in weiterer Folge aufgrund Ihres nicht rechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Anlässlich der mit Ihnen bei der Exekutive durchgeführten "Basisbefragung für das fremdenpolizeiliche Verfahren", welche im Beisein eines kurdisch Dolmetschers erfolgte, gaben Sie - unmissverständlich - zu Protokoll, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen und dass Sie im Falle einer Enthaftung nach Deutschland weiterreisen werden.
Auch im Zuge Ihrer Einvernahme vor der erkennenden Behörde gaben Sie vorerst klar und unmissverständlich zu verstehen, dass Ihr Zielland Deutschland ist, Sie in Österreich keinen Asylantrag stellen möchten und Sie insbesondere unter keinen Umständen nach Bulgarien zurückkehren würden. Bevor Sie nach Bulgarien zurückkehren, würden Sie lieber sterben. Im weiteren Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor der erkennenden Behörde und nachdem Ihnen scheinbar bewusst geworden war, dass Ihre einzige Chance auf eine Enthaftung eine Asylantragstellung ist, gaben Sie zu Protokoll, nunmehr doch einen Asylantrag stellen zu wollen. Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens und insbesondere auch aufgrund Ihrer Einvernahme vor der erkennenden Behörde ist davon auszugehen, dass Sie die Asylantragstellung nur deshalb in Betracht zogen, um Ihre Enthaftung zu erwirken. Aufgrund Ihrer niederschriftlichen Angaben ist davon auszugehen, dass Sie nunmehr und trotz Ihrer letztendlichen Asylantragstellung in Österreich, auch nicht bereit sein werden, hier in Österreich den Ausgang Ihres Verfahrens abzuwarten bzw. nach Bulgarien zurückzukehren. Aufgrund Ihrer bisherigen Einvernahmen/Befragungen wird seitens der erkennenden Behörde davon ausgegangen, dass Sie sich bei einer Belassung auf freiem Fuß dem Verfahren entziehen werden und in Ihrem Fall von einer - erheblichen - Fluchtgefahr auszugehen ist.
Aufgrund des derzeitigen Standes des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass sich Bulgarien für Ihren Antrag auf internationalen Schutz zuständig erklären wird. Ihr Verhalten ist unzweifelhaft dem Phänomen des sogenannten "Asyltourismus" zuzuordnen, für das kennzeichnend ist, dass Fremde sich den Mitgliedsstaats der Europäischen Union aussuchen (wollen), wo sie in weiterer Folge einen Asylantrag stellen.
Die Kriterien des § 76 Absatz 3 Ziffer 6 FPG sind in Ihrem Fall erfüllt.Die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 6 FPG sind in Ihrem Fall erfüllt.
Die Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erweisen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten, aber insbesondere nicht dazu, um nach Bulgarien zurückzukehren.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten beziehungsweise der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten beziehungsweise der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Aufgrund Ihrer eigenen Angaben vor der erkennenden Behörde besteht die begründete Annahme, dass Sie sich, auf freiem Fuß belassen, einer Überstellung nach Bulgarien entziehen werden, sodass die getroffene Maßnahme (Schubhaft) als erforderlich anzusehen ist. Aus Ihren eigenen Angaben kann nicht abgeleitet werden, dass Sie freiwillig nach Bulgarien ausreisen werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist Weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
5. Das BFA erstattete am 29.11.2016 eine Stellungnahme in der beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.5. Das BFA erstattete am 29.11.2016 eine Stellungnahme in der beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
6. Mit E-Mail vom 02.11.2016 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste von der Türkei kommend in Bulgarien ein, wo er von der do. Polizei festgenommen wurde und sodann einen Asylantrag stellte (Eurodac-Treffer: BG1BR109C16101170012, 17.10.2016). Laut eigenen Angaben wurde er zu dieser Asylantragstellung bzw. zur Fingerabdruckabnahme gezwungen und es war nie seine Intention, in Bulgarien einen Asylantrag zu stellen. Trotz Unterbringung in einem "Flüchtlingscamp" wurde der Ausgang des in Bulgarien laufenden Asylverfahrens nicht abgewartet, sondern machte sich der Beschwerdeführer - seinem eigentlichen Ziel folgend - auf den Weg nach Deutschland.
Der Beschwerdeführern wurde in weiterer Folge am 11.11.2016, um
14.15 Uhr, im Bereich der XXXX , von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und beamtshandelt. Im Zuge der Überprüfung konnte festgestellt werden, dass er sich als passpflichtiger Fremder ohne gültigen Reisepass und gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhielten. Ausgehend von dieser Sachlage wurde er nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen und in das CC Eisenstadt verbracht.14.15 Uhr, im Bereich der römisch 40 , von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und beamtshandelt. Im Zuge der Überprüfung konnte festgestellt werden, dass er sich als passpflichtiger Fremder ohne gültigen Reisepass und gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhielten. Ausgehend von dieser Sachlage wurde er nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen und in das CC Eisenstadt verbracht.
Anlässlich der mit dem Beschwerdeführer bei der Exekutive durchgeführten "Basisbefragung für das fremdenpolizeiliche Verfahren", welche im Beisein eines kurdisch Dolmetschers erfolgte, gaben er - unmissverständlich - zu Protokoll, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen und dass er im Falle einer Enthaftung nach Deutschland weiterreisen werde.
Am 12.11.2016, beginnend mit 13:20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab bei dieser niederschriftlichen Einvernahme mehrmals und in bestimmter Weise zu Protokoll, dass sein Zielland Deutschland sei, er in Bulgarien zur Asylantragstellung gezwungen worden sei, er in Österreich keinen Asylantrag stellen möchte, er sicher nicht nach Bulgarien zurückkehren werde, man machen könne was man wolle und er lieber sterben würde, als nach Bulgarien zurückzukehren (Auszüge aus der besagten Niederschrift in chronologischer Reihenfolge:
"...
F: Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass Sie sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten bzw. über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen. Auch besteht hinsichtlich Ihrer Person kein faktischer Abschiebeschutz, da Sie sich in keinem laufenden Asylverfahren befinden. Gegenständliche Einvernahme dient zur Abklärung Ihres fremdenrechtlichen Status und der etwaigen Erlassung von Sicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens bzw. Ihrer Abschiebung nach Bulgarien, wo Sie einen Asylantrag gestellt haben. Lt. Erstbefragung wollen Sie in Österreich keinen Asylantrag stellen sondern, im Falle einer Entlassung, nach Deutschland weiterreisen. Haben Sie die Ausführungen verstanden und/oder wollen Sie sich dazu äußern?
A: Ich wurde in Bulgarien zur Asylantragstellung gezwungen. Ich habe diesen Antrag quasi entgegen meinen Willen gestellt bzw. wurde ich zur Fingerabdruckabnahme gezwungen. Ich wollte weder in Bulgarien einen Asylantrag stellen noch will ich einen solchen hier in Österreich stellen. Mein Zielland ist und bleibt Deutschland. Ich gehe sicher nicht nach Bulgarien zurück. Sie können machen was Sie wollen, ich gehe sicher nicht nach Bulgarien zurück. Lieber sterbe ich.
...
F: Warum wollen Sie ausgerechnet nach Deutschland?
A: Ich möchte unbedingt nach Deutschland und dort ein normales und sicheres Leben starten. Ich habe gehört, dass Deutschland ein gutes und sicheres Land ist. Auch habe ich gehört, dass man als iranischer Kurde in Deutschland Asyl erhält. Wenn Sie mir zusagen, dass ich auch hier in Österreich Asyl erhalte, dann stelle ich eventuell auch hier in Österreich einen Asylantrag. Mein Zielland ist aber Deutschland und gehe ich sicher nicht nach Bulgarien zurück.
...
F: Aufgrund der Aktenlage (Eurodactreffer: Bulgarien) ist davon auszugehen, dass Sie in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben! Warum haben Sie den Ausgang das Verfahren in Bulgarien nicht abgewartet?
A: Da ich dort, wie bereits ausgeführt, schlecht behandelt wurde. Ich wurde dort geschlagen und wie ein Tier behandelt. Wie ich bereits schon mehrmals betonte, will ich nach Deutschland. Ich gehe sicher nicht nach Bulgarien zurück. Vorher sterbe ich lieber.
F: Was werden Sie im Falle Ihrer Entlassung, sprich: wenn Sie im Anschluss der Einvernahme auf freiem Fuß gesetzt werden, unternehmen?
A: Wenn es mir nicht möglich/erlaubt ist, nach Deutschland weiterzureisen, dann bleibe ich halt lieber in Österreich, bevor ich nach Bulgarien zurückkehre.
F: Warum haben Sie nicht gleich im Zuge Ihres Aufgriffs in Österreich einen Asylantrag gestellt sondern dezidiert angegeben, keinen Asylantrag in Österreich zu stellen, sondern nach Deutschland weiterreisen zu wollen?
A: Weil mein Zielland Deutschland war bzw. nach wie vor ist. Wenn Sie mich nicht nach Deutschland weiterreisen lassen, dann stelle ich halt hier in Österreich einen Asylantrag. Wenn sich mich nicht ohne Asylantrag freilassen, dann stelle ich halt einen Asylantrag. Wie gesagt, nach Bulgarien gehe ich aber sicher nicht freiwillig zurück.
F: Wollen Sie nun in Österreich einen Asylantrag stellen oder nicht?
A: Ja, ich möchte hier in Österreich einen Asylantrag stellen.
F: Warum jetzt?
A: Da ich sehe, dass Sie mich ohne Asylantragstellung nicht frei lassen.
...
Trotz Ihrer Erklärung, nunmehr in Österreich einen Asylantrag stellen zu wollen, wird es für erforderlich erachtet, gegen Sie zur Sicherung des weiteren Verfahrens eine Sicherungsmaßnahme, in Ihrem Fall die Schubhaft, zu verhängen. Aufgrund der bisherigen Einvernahme ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich bei Belassung auf freiem Fuß zur Führung des weiteren Verfahrens, welches - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zu einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien enden wird, zur Verfügung halten, sondern untertauchen werde, um einer Verbringung nach Bulgarien zu verhindern!
F: Was sagen Sie dazu?
A: Lassen Sie mich frei, ich bleibe sicher in Österreich. Aber: nach Bulgarien gehe ich nicht zurück, lieber sterbe ich hier.
...")
Der letztendliche Entschluss des Beschwerdeführers, nun doch einen Asylantrag in Österreich stellen zu wollen, erfolgte - augenscheinlich; siehe obigen Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme - zu einem Zeitpunkt, an dem ihm klar geworden sein durfte, dass er ohne Asylantragstellung nicht auf freien Fuß gelangen würden.
Aufgrund des bis zur Asylantragstellung gesetzten Verhaltens und insbesondere auch aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der erkennenden Behörde war davon auszugehen, dass die schlussendliche Asylantragstellung seitens des Beschwerdeführers nur deshalb in Betracht gezogen wurde, um eine Enthaftung zu erwirken. Weiters, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin und trotz der letztendlichen Asylantragstellung in Österreich, nicht bereits sein würde, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten, aber insbesondere nicht, nach Bulgarien zurückzukehren, sondern er sich bei Belassung auf freiem Fuß dem Verfahren entziehen werde, womit von einer - erheblichen - Fluchtgefahr auszugehen war bzw. seitens der erkennenden Behörde ausgegangen wurde.
Aufgrund des damaligen Standes des Ermittlungsverfahrens war insbesondere auch davon auszugehen, dass sich Bulgarien für den Antrag auf internationalen Schutz zuständig erklären und es in weiterer Folge zur "Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien" kommen wird, wohin der Beschwerdeführer selbst per du nicht bereit war, zurückzukehren (siehe oben).
Nach Ansicht der erkennenden Behörde war es zur Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung nach Bulgarien erforderlich, den Beschwerdeführer in Schubhaft zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall kann - nach wie vor - von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war unter anderem auch davon auszugehen, dass das Konsultationsverfahren mit Bulgarien zügig durchgeführt wird, womit die Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig erschien. Sie ist auch erforderlich, da der Bf. in Österreich unterstandslos, mittellos und sozial oder beruflich nicht verankert ist.
Die allfällige Anwendung Gelinderer Mittel zur Sicherung der Außerlandesbringung war als nicht zielführend zu beurteilen, zumal mit Grund anzunehmen war, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird, da er mehrmals und in bestimmter Art und Weise zu Protokoll gab, "sicher nicht" nach Bulgarien zurückzukehren. Auch zum gegenständlichen Zeitpunkt kann nicht angenommen werden, dass der Bf. nach Verfahrensbeendigung seiner Ausreiseverpflichtung nach Bulgarien aus eigenem nachkommen wird, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen war bzw. nach wie vor ist.
Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzte behördliche Maßnahme notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers rechtmäßig ist.
Hinsichtlich des "falschen" Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Bescheid wird seitens der erkennenden Behörde angemerkt, dass es sich dabei um einen Tipp- bzw. Übertragungsfehler handelt, der mittlerweile mittels Berichtigungsbescheid korrigiert wurde. Hinsichtlich der in der Beschwerde bekrittelten - angeblichen - Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in der Sprache "Paschtu" wird ausgeführt: Die Einvernahme der Beschwerdeführers erfolgte in einem kurdischen Dialekt bzw. in einer kurdischen Sprache, für den/die zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung (Samstag, 12.11.2016) keine geeigneten Übersetzungen zur Verfügung standen. Da der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, neben der kurdischen Sprache auch noch die Sprachen Türkisch und Farsi zu beherrschen, war es Intention der erkennenden Behörde, die geforderten Übersetzungen (Spruch und RMB) in der Sprache "Farsi" in den Bescheid einfließen zu lassen. Ob es dabei nun tatsächlich zu einem Übertragungsfehler - Auswahl der Sprache Paschtu anstelle von Farsi - kam, war für den entscheidenden Referenten des BFA, RD-Burgenland, zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung nicht ersichtlich/feststellbar, da dieser weder der Sprache Paschto noch der Sprache Farsi mächtig ist. Selbiges gilt sinngemäß auch für die in der Beschwerde monierte Übersetzung der Verfahrensanordnung gemäß § 63 Absatz 2 AVG.Hinsichtlich des "falschen" Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Bescheid wird seitens der erkennenden Behörde angemerkt, dass es sich dabei um einen Tipp- bzw. Übertragungsfehler handelt, der mittlerweile mittels Berichtigungsbescheid korrigiert wurde. Hinsichtlich der in der Beschwerde bekrittelten - angeblichen - Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in der Sprache "Paschtu" wird ausgeführt: Die Einvernahme der Beschwerdeführers erfolgte in einem kurdischen Dialekt bzw. in einer kurdischen Sprache, für den/die zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung (Samstag, 12.11.2016) keine geeigneten Übersetzungen zur Verfügung standen. Da der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, neben der kurdischen Sprache auch noch die Sprachen Türkisch und Farsi zu beherrschen, war es Intention der erkennenden Behörde, die geforderten Übersetzungen (Spruch und RMB) in der Sprache "Farsi" in den Bescheid einfließen zu lassen. Ob es dabei nun tatsächlich zu einem Übertragungsfehler - Auswahl der Sprache Paschtu anstelle von Farsi - kam, war für den entscheidenden Referenten des BFA, RD-Burgenland, zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung nicht ersichtlich/feststellbar, da dieser weder der Sprache Paschto noch der Sprache Farsi mächtig ist. Selbiges gilt sinngemäß auch für die in der Beschwerde monierte Übersetzung der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2 AVG.
Im Hinblick auf die "fehlerhaften Übersetzungen" wird insbesondere auch darauf hingewiesen, dass dadurch für den Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwuchs, was auch durch die eingebrachte Beschwerde als belegt angesehen werden kann. Festzuhalten ist auch, dass die gemäß § 52 Absatz 1 BFA-VG amtswegig dem Beschwerdeführer zur Seite gestellte Rechtsberatungsorganisation - hier: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe - sowohl von der Koordinationsstelle für Rechtsberatungen als auch seitens der erkennenden Behörde selbst von der Bestellung per E-Mail in Kenntnis gesetzt wurde.Im Hinblick auf die "fehlerhaften Übersetzungen" wird insbesondere auch darauf hingewiesen, dass dadurch für den Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwuchs, was auch durch die eingebrachte Beschwerde als belegt angesehen werden kann. Festzuhalten ist auch, dass die gemäß Paragraph 52, Absatz 1 BFA-VG amtswegig dem Beschwerdeführer zur Seite gestellte Rechtsberatungsorganisation - hier: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe - sowohl von der Koordinationsstelle für Rechtsberatungen als auch seitens der erkennenden Behörde selbst von der Bestellung per E-Mail in Kenntnis gesetzt wurde.
Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der verhängten Schubhaft wird darauf hingewiesen, dass der schlussendlich gestellte Asylantrag zwischenzeitlich mit Bescheid vom 01.12.2016 gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig ist. Gleichzeitig mit der Zurückweisung wurde gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Absatz 2 FPG zulässig ist. Gegenständlicher Bescheid wurde am 01.12.2016 dem Beschwerdeführer zugestellt, womit die Anordnung zur Außerlandesbringung mit diesem Datum als "durchsetzbar" anzusehen ist/gilt.Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der verhängten Schubhaft wird darauf hingewiesen, dass der schlussendlich gestellte Asylantrag zwischenzeitlich mit Bescheid vom 01.12.2016 gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig ist. Gleichzeitig mit der Zurückweisung wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG zulässig ist. Gegenständlicher Bescheid wurde am 01.12.2016 dem Beschwerdeführer zugestellt, womit die Anordnung zur Außerlandesbringung mit diesem Datum als "durchsetzbar" anzusehen ist/gilt.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (ALIZADE Fershad, geb. 05.01.1991) und ist Staatsangehöriger des Iran. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (ALIZADE Fershad, geb. 05.01.1991) und ist Staatsangehöriger des Iran. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 12.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 12.11.2016 durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Hernals Wien vollzogen.
1.3. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Am 12.11.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.11.2016 wurde dem BF die Mitteilung gemäß § 28 Abs 2 AsylG persönlich ausgefolgt. Darin wurde dem BF mitgeteilt, dass das Bundesamt gemäß der Dublin III VO Konsultationen in Form einer Anfrage mit Bulgarien führt. Das BFA leitete in weiterer Folge aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein. Mit Erklärung vom 18.11.2016 stimmten die bulgarischen Behörden gemäß Artikel 18 (1) ( b) der Dublin VO der Übernahme des BF zu. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 12.11.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.12.2016 im Amt ausgefolgt.1.3. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Artikel 2, Litera c, Dublin-VO. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Am 12.11.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.11.2016 wurde dem BF die Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG persönlich ausgefolgt. Darin wurde dem BF mitgeteilt, dass das Bundesamt gemäß der Dublin römisch drei VO Konsultationen in Form einer Anfrage mit Bulgarien führt. Das BFA leitete in weiterer Folge aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein. Mit Erklärung vom 18.11.2016 stimmten die bulgarischen Behörden gemäß Artikel 18 (1) ( b) der Dublin VO der Übernahme des BF zu. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 12.11.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.12.2016 im Amt ausgefolgt.
1.4. Der BF wurde am 12.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet.
1.5. Der BF ist nicht bereit einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - nachzukommen. Die Einvernahme am 12.11.2016 mit dem BF gestaltete sich wie folgt:
"A: Ich wurde in Bulgarien zur Asylantragstellung gezwungen. Ich habe diesen Antrag quasi entgegen meinen Willen gestellt bzw. wurde ich zur Fingerabdruckabnahme gezwungen. Ich wollte weder in Bulgarien einen Asylantrag stellen noch will ich einen solchen hier in Österreich stellen. Mein Zielland ist und bleibt Deutschland. Ich gehe sicher nicht nach Bulgarien zurück. Sie können machen was Sie wollen, ich gehe sicher nicht nach Bulgarien zurück. Lieber sterbe ich.
(...)
Wie gesagt, ist Deutschland mein Zielland und ich habe mit dem Schlepper vereinbart, dass er mich für Euro 6.000.- nach Deutschland bringt.
(...)
F: Warum wollen Sie ausgerechnet nach Deutschland?
A: Ich möchte unbedingt nach Deutschland und dort ein normales und sicheres Leben starten. Ich habe gehört, dass Deutschland ein gutes und sicheres Land ist. Auch habe ich gehört, dass man als iranischer Kurde in Deutschland Asyl erhält. Wenn Sie mir zusagen, dass ich auch hier in Österreich Asyl erhalte, dann stelle ich eventuell auch hier in Österreich einen Asylantrag. Mein Zielland ist aber Deutschland und gehe ich sicher nicht nach Bulgarien zurück.
F: Aufgrund der Aktenlage (Eurodactreffer: Bulgarien) ist davon auszugehen, dass Sie in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben! Warum haben Sie den Ausgang das Verfahren in Bulgarien nicht abgewartet?
A: Da ich dort, wie bereits ausgeführt, schlecht behandelt wurde. Ich wurde dort geschlagen und wie ein Tier behandelt. Wie ich bereits schon mehrmals betonte, will ich nach Deutschland. Ich gehe sicher nicht nach Bulgarien zurück. Vorher sterbe ich lieber.
F: Was werden Sie im Falle Ihrer Entlassung, sprich: wenn Sie im Anschluss der Einvernahme auf freiem Fuß gesetzt werden, unternehmen?
(...)
F: Warum haben Sie nicht gleich im Zuge Ihres Aufgriffs in Österreich einen Asylantrag gestellt sondern dezidiert angegeben, keinen Asylantrag in Österreich zu stellen, sondern nach Deutschland weiterreisen zu wollen?
A: Weil mein Zielland Deutschland war bzw. nach wie vor ist. Wenn Sie mich nicht nach Deutschland weiterreisen lassen, dann stelle ich halt hier in Österreich einen Asylantrag. Wenn sich mich nicht ohne Asylantrag freilassen, dann stelle ich halt einen Asylantrag. Wie gesagt, nach Bulgarien gehe ich aber sicher nicht freiwillig zurück.
(...)
F: Sind Sie im Besitz eines Visa, welches Sie zur Einreise in Österreich bzw. in den Schengen-Raum berechtigt hat?
A: Nein.
F: Verfügen Sie über Barmittel oder Vermögen?
A: Ich habe jetzt noch Euro 150.- bei mir.
F: Haben Sie eine Bankomat-/Kreditkarte.
A: Nein.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Dieser wurde mir vom Schlepper in der Türkei abgenommen.
V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wird. Es ist beabsichtigt Sie außer Landes zu bringen und nach Bulgarien zu überstellen, da Sie in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und dieser Mitgliedstaat vertraglich bzw. auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zuständig bzw. zu Ihrer Rückübernahme (siehe Dublin-Treffer v. 17.10.2016!) verpflichtet ist. Gleichzeitig wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet wird. Aufgrund der hervorgekommenen Fakten ist davon auszugehen, dass Sie zur Ausreise verpflichtet werden. Nehmen Sie dazu Stellung!
A: Ich habe das verstanden und nehme dies zur Kenntnis bzw. möchte ich diesbezüglich auf die bereits von mir getätigten Ausführungen verweisen. Ich möchte lieber sterben, als nach Bulgarien zurückzukehren."
1.6. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
1.7. Am 25.11.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten
[...]".
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (ALIZADE Fershad, geb. 05.01.1991) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Da das materielle Asylverfahren des BF in Österreich bislang nicht zugelassen wurde, kommt ihm auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu. Die Feststellung betreffend Einleitung und Stand des Konsultationsverfahrens nach der Dublin-VO mit Bulgarien ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.Da das materielle Asylverfahren des BF in Österreich bislang nicht zugelassen wurde, kommt ihm auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 zu. Die Feststellung betreffend Einleitung und Stand des Konsultationsverfahrens nach der Dublin-VO mit Bulgarien ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF nach Bulgarien beruht darauf, dass sich die Einvernahme am 12.11.2016 mit dem BF wie folgt gestaltete:
"A: Ich wurde in Bulgarien zur Asylantragstellung gezwungen. Ich habe diesen Antrag quasi entgegen meinen Willen gestellt bzw. wurde ich zur Fingerabdruckabnahme gezwungen. Ich wollte weder in Bulgarien einen Asylantrag stellen noch will ich einen solchen hier in Österreich stellen. Mein Zielland ist und bleibt Deutschland. Ich gehe sicher nicht nach Bulgarien zurück. Sie können machen was Sie wollen, ich gehe sicher nicht nach Bulgarien zurück. Lieber sterbe ich.
(...)
F: Warum wollen Sie ausgerechnet nach Deutschland?
A: Ich möchte unbedingt nach Deutschland und dort ein normales und sicheres Leben starten. Ich habe gehört, dass Deutschland ein gutes und sicheres Land ist. Auch habe ich gehört, dass man als iranischer Kurde in Deutschland Asyl erhält.
(...)
F: Aufgrund der Aktenlage (Eurodactreffer: Bulgarien) ist davon auszugehen, dass Sie in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben! Warum haben Sie den Ausgang das Verfahren in Bulgarien nicht abgewartet?
A: Da ich dort, wie bereits ausgeführt, schlecht behandelt wurde. Ich wurde dort geschlagen und wie ein Tier behandelt. Wie ich bereits schon mehrmals betonte, will ich nach Deutschland. Ich gehe sicher nicht nach Bulgarien zurück. Vorher sterbe ich lieber."
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.2. Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da die belangte Behörde das Verfahren sowie die Überstellung nach Bulgarien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.Da die belangte Behörde das Verfahren sowie die Überstellung nach Bulgarien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Artikel 28, Dublin III-VO gestützt.
Artikel 28
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt.
Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Am 12.11.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.11.2016 wurde dem BF die Mitteilung gemäß § 28 Abs 2 AsylG persönlich ausgefolgt. Darin wurde dem BF mitgeteilt, dass das Bundesamt gemäß der Dublin III VO Konsultationen in Form einer Anfrage mit Bulgarien führt. Das BFA leitete in weiterer Folge aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein. Mit Erklärung vom 18.11.2016 stimmten die bulgarischen Behörden gemäß Artikel 18 (1) ( b) der Dublin VO der Übernahme des BF zu. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 12.11.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig (Spruchpunkt II).Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Am 12.11.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.11.2016 wurde dem BF die Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG persönlich ausgefolgt. Darin wurde dem BF mitgeteilt, dass das Bundesamt gemäß der Dublin römisch drei VO Konsultationen in Form einer Anfrage mit Bulgarien führt. Das BFA leitete in weiterer Folge aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein. Mit Erklärung vom 18.11.2016 stimmten die bulgarischen Behörden gemäß Artikel 18 (1) ( b) der Dublin VO der Übernahme des BF zu. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 12.11.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Folgendes Verhalten begründet erhebliche Fluchtgefahr:
Die Sicherung des Verfahrens sowie der Überstellung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:
* Der BF ist nicht bereit einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - nachzukommen.
* Der BF hat sich in Bulgarien seinem Verfahren entzogen. Der BF reiste nach seiner Antragstellung in Bulgarien in andere Mitgliedsstaaten weiter und beabsichtigte von Österreich nach Deutschland weiterzureisen.
* Die Einvernahme am 12.11.2016 mit dem BF gestaltete sich wie folgt:
"A: Ich wurde in Bulgarien zur Asylantragstellung gezwungen. Ich habe diesen Antrag quasi entgegen meinen Willen gestellt bzw. wurde ich zur Fingerabdruckabnahme gezwungen. Ich wollte weder in Bulgarien einen Asylantrag stellen noch will ich einen solchen hier in Österreich stellen. Mein Zielland ist und bleibt Deutschland. Ich gehe sicher nicht nach Bulgarien zurück. Sie können machen was Sie wollen, ich gehe sicher nicht nach Bulgarien zurück. Lieber sterbe ich.
(...)
F: Aufgrund der Aktenlage (Eurodactreffer: Bulgarien) ist davon auszugehen, dass Sie in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben! Warum haben Sie den Ausgang das Verfahren in Bulgarien nicht abgewartet?
A: Da ich dort, wie bereits ausgeführt, schlecht behandelt wurde. Ich wurde dort geschlagen und wie ein Tier behandelt. Wie ich bereits schon mehrmals betonte, will ich nach Deutschland. Ich gehe sicher nicht nach Bulgarien zurück. Vorher sterbe ich lieber.
(...)
F: Warum haben Sie nicht gleich im Zuge Ihres Aufgriffs in Österreich einen Asylantrag gestellt sondern dezidiert angegeben, keinen Asylantrag in Österreich zu stellen, sondern nach Deutschland weiterreisen zu wollen?
A: Weil mein Zielland Deutschland war bzw. nach wie vor ist. Wenn Sie mich nicht nach Deutschland weiterreisen lassen, dann stelle ich halt hier in Österreich einen Asylantrag. Wenn sich mich nicht ohne Asylantrag freilassen, dann stelle ich halt einen Asylantrag. Wie gesagt, nach Bulgarien gehe ich aber sicher nicht freiwillig zurück.
(...)
F: Sind Sie im Besitz eines Visa, welches Sie zur Einreise in Österreich bzw. in den Schengen-Raum berechtigt hat?
A: Nein.
F: Verfügen Sie über Barmittel oder Vermögen?
A: Ich habe jetzt noch Euro 150.- bei mir.
(...)
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Dieser wurde mir vom Schlepper in der Türkei abgenommen.
(...)
A: Ich habe das verstanden und nehme dies zur Kenntnis bzw. möchte ich diesbezüglich auf die bereits von mir getätigten Ausführungen verweisen. Ich möchte lieber sterben, als nach Bulgarien zurückzukehren."
* Der BF kann aufgrund eines fehlenden Dokumentes und fehlender Barmittel nicht selbstständig das Land verlassen.
* Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.
davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für das Verfahren sowie eine Ausreise nach Bulgarien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen dem Verfahren sowie der folgenden Abschiebung entziehen könnte.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie einer Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie einer Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen.
Die Anhaltung in Schubhaft ab 12.11.2016 erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem Verfahren sowie der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem Verfahren sowie der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF keine Bereitschaft zeigte, freiwillig nach Bulgarien auszureisen.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft das Verfahren sowie die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Die Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).
Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens sowie der Überstellung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die Paragraphen 22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
3.5. Zu Spruchpunkt V.: ( Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr):3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf.: ( Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr):
Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV besteht.
Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des § 35 VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des Paragraph 35, VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch keine inhaltlichen Bedenken bestehen:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.7. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.
Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:
"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.Ausdrücklich sind gemäß Paragraph 14, GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2140767.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017