TE Bvwg Beschluss 2016/12/30 W205 2128462-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2016
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Entscheidungsdatum

30.12.2016

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
AVG 1950 §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2128462-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zahl GZ: 1108925902, VZ: 161205365, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zahl GZ: 1108925902, VZ: 161205365, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der aus dem Stande der Schubhaft gestellte "Folgeantrag-Dublin" der beschwerdeführenden Partei vom 01.09.2016 gemäß 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Zuvor war der erste Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 19.03.2016 mit - im Beschwerdeweg bestätigten - Bescheid des BFA vom 23.05.2016, Zl. 1108925902/160409375, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig war gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt worden, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der aus dem Stande der Schubhaft gestellte "Folgeantrag-Dublin" der beschwerdeführenden Partei vom 01.09.2016 gemäß 68 Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Zuvor war der erste Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 19.03.2016 mit - im Beschwerdeweg bestätigten - Bescheid des BFA vom 23.05.2016, Zl. 1108925902/160409375, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig war gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt worden, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

In der Rechtsmittelbelehrung des nunmehr angefochtenen Bescheides ist (ua) angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Bundesamt einzubringen sei.

2. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei zH ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am Montag, dem 19.09.2016, durch persönliche Übergabe zugestellt (AS 179).

3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde vom ausgewiesenen Rechtsvertreter am Dienstag, dem 11.10.2016, mit E-Mail an das BFA übermittelt. In dieser Beschwerde wurde ausdrücklich angeführt, dass der mit 12.09.2016 datierte angefochtene Bescheid am 19.09.2016 zugestellt worden sei. Nach inhaltlichen Ausführungen zur Dublinzuständigkeit Italiens wird ausgeführt, "die Rechtsmittelbelehrung hätte auf eine 4-wöchige Beschwerdefrist lauten müssen. In nur zwei Wochen ist es nicht möglich, eine ausreichende Beschwerde einzubringen", es werde (ua) die Feststellung beantragt, "dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei, beim der es sich um keinen unbegleiteten Minderjährigen handelt, stellte 01.09.2016 in Österreich den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Dublin-Folgeantrag), welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit dessen Punkt II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Die beschwerdeführende Partei, beim der es sich um keinen unbegleiteten Minderjährigen handelt, stellte 01.09.2016 in Österreich den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Dublin-Folgeantrag), welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß 68 Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit dessen Punkt römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Die Zustellung des im Dublin-Folgeverfahren ergangenen angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme durch den Rechtsvertreter am Montag, dem 19.09.2016.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom ausgewiesenen Rechtsvertreter am Dienstag, dem 11.10.2016, mit E-Mail an das BFA übermittelt.

Auf die Beschwerdefrist von zwei Wochen wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt, Zustelldatum und Datum der Einbringung der Beschwerde wurden in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

§ 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016, der am 21.05.2016 in Kraft trat, lautet:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, der am 21.05.2016 in Kraft trat, lautet:

"Beschwerdeverfahren

Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Paragraph 16, (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem BundesamtGemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt

"1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

[...]

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

[...]

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren."7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren."

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG lautet:Paragraph 33, AVG lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Im vorliegenden Fall wurde der den zweiten Antrag auf internationalen Schutz (nach Zurückweisung des Erstantrages gemäß § 5 Abs. 1 AsylG) gemäß § 68 AVG zurückweisende angefochtene Bescheid, mit dem auch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einherging, der beschwerdeführenden Partei, bei der es sich um keinen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zH des Rechtsvertreters am Montag, dem 19.09.2016, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit mit Ablauf des Montags, dem 03.10.2016.Im vorliegenden Fall wurde der den zweiten Antrag auf internationalen Schutz (nach Zurückweisung des Erstantrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG) gemäß Paragraph 68, AVG zurückweisende angefochtene Bescheid, mit dem auch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einherging, der beschwerdeführenden Partei, bei der es sich um keinen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zH des Rechtsvertreters am Montag, dem 19.09.2016, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit mit Ablauf des Montags, dem 03.10.2016.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am Dienstag, dem 11.10.2016, eingebracht. Sie erweist sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

2. Soweit in der Beschwerde die Feststellung beantragt wird, "dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist", so wird dies als Anregung gedeutet, Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit der im Gesetz normierten Rechtsmittelfrist an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen und die Aufhebung dieser Rechtsvorschrift zu beantragen. Dieser Anregung wird aus folgenden Gründen nicht nachgekommen:

Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 574/2015, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., mit dem bereits § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, wegen Widerspruchs zu Art. 136 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben worden war, auch die zuvor (ua) für Beschwerdeverfahren in sogenannten "Dublinverfahren" in § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 vorgesehene einwöchige Rechtsmittelfrist wegen Verstoßes gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, die für den Fall einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des BFA und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung in § 22 Abs. 12 AsylG 2005 vorgesehene Verkürzung der allgemeinen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG auf eine Woche sei nicht zur Regelung der vom AsylG 2005 erfassten Gegenstände iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG erforderlich (vgl. VfSlg 19.922/2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 2 B-VG, beginnend mit VfSlg 8945/1980). Diese Aufhebung wurde am 01.03.2016 in BGBl. I Nr. 10/2016 kundgemacht.Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 574 aus 2015,, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171 aus 2015, ua., mit dem bereits Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wegen Widerspruchs zu Artikel 136, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig aufgehoben worden war, auch die zuvor (ua) für Beschwerdeverfahren in sogenannten "Dublinverfahren" in Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, vorgesehene einwöchige Rechtsmittelfrist wegen Verstoßes gegen Artikel 136, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, die für den Fall einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des BFA und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung in Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 vorgesehene Verkürzung der allgemeinen Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG auf eine Woche sei nicht zur Regelung der vom AsylG 2005 erfassten Gegenstände iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG erforderlich vergleiche VfSlg 19.922 aus 2014, mit Verweis auf die Rechtsprechung zu Artikel 11, Absatz 2, B-VG, beginnend mit VfSlg 8945 aus 1980,). Diese Aufhebung wurde am 01.03.2016 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016, kundgemacht.

In der diesbezüglichen Begründung hat der Verfassungsgerichtshof allerdings auf seine Judikatur zu Art. 11 Abs. 2 B-VG hingewiesen und wiederholt, dass das Verfahren zur Gewährung von Asyl Besonderheiten aufweise, die Abweichungen von den Bestimmungen des AVG erforderlich machen können (vgl. VfSlg 13.831/1994, 13.834/1994 und 13.838/1994,VfSlg 17.340/2004), dies allerdings nur, wenn sie unerlässlich sind.In der diesbezüglichen Begründung hat der Verfassungsgerichtshof allerdings auf seine Judikatur zu Artikel 11, Absatz 2, B-VG hingewiesen und wiederholt, dass das Verfahren zur Gewährung von Asyl Besonderheiten aufweise, die Abweichungen von den Bestimmungen des AVG erforderlich machen können vergleiche VfSlg 13.831 aus 1994,, 13.834 aus 1994, und 13.838 aus 1994,,VfSlg 17.340 aus 2004,), dies allerdings nur, wenn sie unerlässlich sind.

Mit der Neuregelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG durch BGBl. I Nr. 24/2016, die am 21.05.2016 in Kraft trat, wurde nunmehr auch die Rechtsmittelfrist für Beschwerden wie der vorliegenden geregelt und hierfür - in Abweichung von der allgemein geltenden vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG - eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum diesem Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (996 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP), begründen dies wie folgt:Mit der Neuregelung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, die am 21.05.2016 in Kraft trat, wurde nunmehr auch die Rechtsmittelfrist für Beschwerden wie der vorliegenden geregelt und hierfür - in Abweichung von der allgemein geltenden vierwöchigen Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG - eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum diesem Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (996 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 25 . GP), begründen dies wie folgt:

"Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 ein. § 16 Abs. 1 BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Vor diesem Hintergrund wird nun § 16 Abs. 1 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen [...]""Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589 aus 2015,) zur Verfassungskonformität von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, ein. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Vor diesem Hintergrund wird nun Paragraph 16, Absatz eins, dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen [...]"

Dem Gesetzgeber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, dass bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Beschleunigung der Verfahren anzustreben und daher in solchen Fällen eine auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist gegenüber der sonst vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG unerlässlich ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Zuständigkeitsentscheidungen nach der Dublin-Verordnung, zumal der rasche Vollzug der diesbezüglichen Zuständigkeitsvorschriften auch erklärtes Ziel der Dublin-Verordnung selbst ist, was in dieser Verordnung in den Erwägungsgründen wie auch konkret in zahlreichen Normen (zB durch kurze Fristen, die nur ausnahmsweise Möglichkeit der Gewährung von aufschiebender Wirkung, uä.) zum Ausdruck kommt. Zudem sieht § 17 Abs. 2 BFA-VG zur Verfahrensbeschleunigung für Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG im Vergleich zu der sonst allgemein geltenden Entscheidungsfrist von sechs Monaten (vgl. § 34 VwGVG) eine verkürzte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von acht Wochen vor.Dem Gesetzgeber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, dass bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Beschleunigung der Verfahren anzustreben und daher in solchen Fällen eine auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist gegenüber der sonst vierwöchigen Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG unerlässlich ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Zuständigkeitsentscheidungen nach der Dublin-Verordnung, zumal der rasche Vollzug der diesbezüglichen Zuständigkeitsvorschriften auch erklärtes Ziel der Dublin-Verordnung selbst ist, was in dieser Verordnung in den Erwägungsgründen wie auch konkret in zahlreichen Normen (zB durch kurze Fristen, die nur ausnahmsweise Möglichkeit der Gewährung von aufschiebender Wirkung, uä.) zum Ausdruck kommt. Zudem sieht Paragraph 17, Absatz 2, BFA-VG zur Verfahrensbeschleunigung für Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG im Vergleich zu der sonst allgemein geltenden Entscheidungsfrist von sechs Monaten vergleiche Paragraph 34, VwGVG) eine verkürzte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von acht Wochen vor.

Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von nunmehr zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.

Da das Bundesverwaltungsgericht daher gegen die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 aus dem Blickwinkel des gegenständlichen Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, wird die (hier so zu verstehende) Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Rechtsvorschrift zu beantragen, nicht aufgegriffen.Da das Bundesverwaltungsgericht daher gegen die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, aus dem Blickwinkel des gegenständlichen Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, wird die (hier so zu verstehende) Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Rechtsvorschrift zu beantragen, nicht aufgegriffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Rechtsanschauung des VfGH, Rechtsmittelfrist, Verspätung,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2128462.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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