TE Bvwg Erkenntnis 2022/1/11 L515 2249108-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2022
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Entscheidungsdatum

11.01.2022

Norm

AVG §76 Abs1
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L515 2249108-1/11E
, L515 2249108-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Schriftliche Ausfertigung des am 14.12.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Libanesischen Republik, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die durch den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Libanesischen Republik, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die durch den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 76 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG VG BGBl I Nr. 87/2012 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 76, FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, abgewiesen.

II. Es wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 76 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG VG BGBl I Nr. 87/2012 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 76, FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 824,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 824,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von Dr. Mohamed MABROUK vom 14.12.2021 in Bezug auf die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 14.12.2021, betreffend die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Libanesischen Republik, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, vom 09.12.2021 gegen die Anordnung und andauernde Anhaltung in Schubhaft beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von Dr. Mohamed MABROUK vom 14.12.2021 in Bezug auf die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 14.12.2021, betreffend die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Libanesischen Republik, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, vom 09.12.2021 gegen die Anordnung und andauernde Anhaltung in Schubhaft beschlossen:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF iVm § 17 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wird der beschwerdeführenden Partei der Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch in der Verhandlung am 14.12.2021 in der Höhe von € 203,-- (inkl. USt) auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat den Betrag von € 203,-- (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.A) Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF wird der beschwerdeführenden Partei der Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch in der Verhandlung am 14.12.2021 in der Höhe von € 203,-- (inkl. USt) auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat den Betrag von € 203,-- (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP" genannt) ist Staatsangehöriger der Libanesischen Republik und befand sich zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses in Schubhaft.römisch eins.1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP" genannt) ist Staatsangehöriger der Libanesischen Republik und befand sich zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses in Schubhaft.

I.2.1. Hinsichtlich des bisherigen verfahrens- bzw. fremden- und asylrechtlichen Schicksals der bP wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde (kurz „bB“) verwiesen, welche wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden:römisch eins.2.1. Hinsichtlich des bisherigen verfahrens- bzw. fremden- und asylrechtlichen Schicksals der bP wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde (kurz „bB“) verwiesen, welche wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden:

„Sie haben am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.„Sie haben am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Sie wurden am XXXX um 15:00 Uhr von der Polizei festgenommen.Sie wurden am römisch 40 um 15:00 Uhr von der Polizei festgenommen.

Am XXXX wurde Ihnen gem. § 28 Abs. 2. AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt gem. der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Spanien führt. Es wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass die in § 28 Abs. 2 Asylgesetz 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für Ihr Verfahren nicht mehr gilt. Am römisch 40 wurde Ihnen gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt gem. der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Spanien führt. Es wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, Asylgesetz 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für Ihr Verfahren nicht mehr gilt.

Am XXXX fand durch Beamte der PI XXXX Fremdenpolizei die Erstbefragung statt. Diese Befragung gestaltete sich wie folgt: Dabei gaben Sie an, dass Sie gesund seien, Ihre Reiseroute Libanon – Griechenland – Unbekannte Länder – Österreich gewesen wäre, in Athen wären Sie in einem Hotel für eine Nacht gewesen und seien am nächsten Tag nach Wien geflogen, Im August 2021 wurde von der spanischen Botschaft ein Visum, gültig von 31.08.2021 bis 28.11.2021, ausgestellt, Ihren Reisepass hätten Sie in Wien weggeworfen, nach Griechenland würden Sie nicht zurück wollen, keine Familienangehörigen in Österreich und keine Barmittel hätten. Am römisch 40 fand durch Beamte der PI römisch 40 Fremdenpolizei die Erstbefragung statt. Diese Befragung gestaltete sich wie folgt: Dabei gaben Sie an, dass Sie gesund seien, Ihre Reiseroute Libanon – Griechenland – Unbekannte Länder – Österreich gewesen wäre, in Athen wären Sie in einem Hotel für eine Nacht gewesen und seien am nächsten Tag nach Wien geflogen, Im August 2021 wurde von der spanischen Botschaft ein Visum, gültig von 31.08.2021 bis 28.11.2021, ausgestellt, Ihren Reisepass hätten Sie in Wien weggeworfen, nach Griechenland würden Sie nicht zurück wollen, keine Familienangehörigen in Österreich und keine Barmittel hätten.

…“

I.2.2. Die bB führte im angefochtenen Bescheid weiters Folgendes aus (Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.2.2. Die bB führte im angefochtenen Bescheid weiters Folgendes aus (Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend):

„…

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie werden im Verfahren als XXXX , geboren am XXXX , StA. Libanon, geführt. Sie werden im Verfahren als römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Libanon, geführt.

Sie führen keine Reisedokumente mit.

Sie sind ledig, gesund und erwerbsfähig.

Sie unterliegen einem Verfahren nach der Dublin Verordnung.

Am 26.08.2021 wurde durch die spanische Botschaft in Beirut ein Visum C, gültig von 31.08.2021 bis 28.11.2021, ausgestellt.

Es wird umgehend ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Spanien eingeleitet.

Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

Sie gaben an, dass Sie von Athen nach Wien geflogen wären.

Sie führen keine Reisedokumente mit.

Ihr unkooperatives Verhalten äußert sich indem Sie Ihren Reisepass in Wien weggeworfen hätten.

Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie gegen das Fremdenpolizeigesetz sowie Einreisebestimmungen verstoßen haben.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sind Sie in keinster Weise integriert.

Gem. Ihren Angaben möchten Sie nicht nach Griechenland zurück.

Sie haben bei der spanischen Botschaft ein Visum beantragt, weil Sie aus Libanon wegwollten.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie verfügen über keine Familienangehörigen in Österreich.

Sie verfügen über kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person.

Sie führen nicht ausreichend Barmittel mit sich.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liegt Fluchtgefahr vor, da gem. Ihren Angaben Sie die Rückkehr oder Abschiebung umgehen bzw. behindern werden. So gaben Sie an, dass Sie nicht nach Griechenland zurück möchten. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG liegt Fluchtgefahr vor, da gem. Ihren Angaben Sie die Rückkehr oder Abschiebung umgehen bzw. behindern werden. So gaben Sie an, dass Sie nicht nach Griechenland zurück möchten.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG liegt Fluchtgefahr vor, da Sie ein Visum C bei der spanischen Botschaft beantragten, um in die Europäische Union einreisen und in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen zu können. So reisten Sie gemäß Ihren Angaben per Flugzeug von Athen nach Wien. Aufgrund der Dublin-Verordnung ist Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig. Daher ist es offensichtlich, dass Sie in einen dritten Mitgliedstaat gelangen möchten. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG liegt Fluchtgefahr vor, da Sie ein Visum C bei der spanischen Botschaft beantragten, um in die Europäische Union einreisen und in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen zu können. So reisten Sie gemäß Ihren Angaben per Flugzeug von Athen nach Wien. Aufgrund der Dublin-Verordnung ist Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig. Daher ist es offensichtlich, dass Sie in einen dritten Mitgliedstaat gelangen möchten.

Aufgrund des vorangeführten Verhaltens und Aussagen ist es wahrscheinlich, dass Sie abermals die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigen. So haben Sie das Visum C nicht für einen Kurzaufenthalt wie den Besuch von Familie und Freunden, eine Geschäftsreise oder touristischer Aufenthalt genutzt. Stattdessen sind Sie direkt von Athen nach Wien geflogen, um in Österreich einen Asylantrag stellen zu können.

In Ihrem Fall liegen Gründe vor, die der Annahme Anlass geben, dass Sie sich einer Überstellung nach Spanien durch Flucht bzw. Untertauchen entziehen könnten. So gaben Sie an, dass Sie nicht nach Griechenland zurück möchten.

Sie missachten geltendes nationales und europäisches Recht und ignorieren geltende Einreisebestimmungen. Sie reisten nicht für einen Kurzaufenthalt nach Österreich.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie haben keinerlei Anbindungen im Bundesgebiet.

Eine erhebliche Fluchtgefahr ist gegeben, da aufgrund Ihres Verhaltens und Aussagen hervorgeht, dass Sie die Ausstellung des Visum C nicht für einen Kurzaufenthalt nutzen wollten und Sie durch Untertauchen für die Behörden nicht zur Verfügung stehen werden. So gaben Sie an, dass Sie von Athen nach Wien geflogen sind. Aufgrund Ihres Verhaltens liegt es nahe, dass Sie in einen dritten Mitgliedstaat gelangen wollten.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der rechtswidrigen Einreise, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie gesund sind.

Sie werden im Polizeianhaltezentrum amtsärztlich untersucht und ihre Haftfähigkeit wird regelmäßig überprüft. Sie können während der Schubhaft jederzeit einen Arzt konsultieren.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

…“

I.3. Der angefochtene Bescheid wurde der bP rechtswirksam zugestellt.römisch eins.3. Der angefochtene Bescheid wurde der bP rechtswirksam zugestellt.

I.4.1. Mit dem am 09.12.2021 beim ho. Gericht eingebrachten Schriftsatz erhob die bP durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. Diese Beschwerde wird wie folgt begründet (Hervorhebungen und Formatierung nicht mit dem original übereinstimmend):römisch eins.4.1. Mit dem am 09.12.2021 beim ho. Gericht eingebrachten Schriftsatz erhob die bP durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. Diese Beschwerde wird wie folgt begründet (Hervorhebungen und Formatierung nicht mit dem original übereinstimmend):

„…

Der BF stammt aus dem Libanon und musste sein Herkunftsland aus asylrelevanten Gründen verlassen. Er erwarb ein spanisches Visum C und versuchte mit diesem nach Spanien zu gelangen. Im Libanon wurde ihm jedoch am Flughafen mitgeteilt, dass er mangels Covid19-Impfung nicht nach Spanien einreisen dürfe. Mit einem gültigen PCR-Test konnte er aber mit dem Flugzeug nach Griechenland gelangen und reiste dann mit dem Zug weiter.

Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung stand der BF unter großem Stress und hatte zudem seit langem nichts mehr gegessen. So war er bei der Befragung unkonzentriert und möchte deshalb verbessernd angeben, dass er seinen Reisepass nicht weggeworfen, sondern verloren hat. Zudem verfügt er über Familienangehörige in Österreich. Bei seiner Tante XXXX und seinem Cousin XXXX , beide österreichische Staatsbürger und wohnhaft in XXXX hätte der BF eine Wohnmöglichkeit und würde von diesen bis zu einer etwaigen Überstellung auch mit allen Mitteln des täglichen Bedarfs versorgt werden.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung stand der BF unter großem Stress und hatte zudem seit langem nichts mehr gegessen. So war er bei der Befragung unkonzentriert und möchte deshalb verbessernd angeben, dass er seinen Reisepass nicht weggeworfen, sondern verloren hat. Zudem verfügt er über Familienangehörige in Österreich. Bei seiner Tante römisch 40 und seinem Cousin römisch 40 , beide österreichische Staatsbürger und wohnhaft in römisch 40 hätte der BF eine Wohnmöglichkeit und würde von diesen bis zu einer etwaigen Überstellung auch mit allen Mitteln des täglichen Bedarfs versorgt werden.

Infolge der Asylantragstellung wurde der BF am XXXX festgenommen und mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahren angeordnet. Die Schubhaft stützt sich aufgrund des Vorliegens eines Dublin-Sachverhaltes auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG. Infolge der Asylantragstellung wurde der BF am römisch 40 festgenommen und mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahren angeordnet. Die Schubhaft stützt sich aufgrund des Vorliegens eines Dublin-Sachverhaltes auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG.

Diese ist jedoch rechtswidrig, weil keine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, da der BF sein Asylverfahren in Österreich abwarten will. Zudem könnte ein gelinderes Mittel Anwendung finden, da der BF bei seinen in Österreich wohnhaften Verwandten über eine Wohnmöglichkeit verfügt. Darüber hinaus würde dem BF infolge seiner Asylantragstellung auch eine Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung zu Verfügung stehen.

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin III-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Art 28 Abs 2 leg cit eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin III-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, VV154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1). Auch in Konstellationen, wo bereits ein durchsetzbarer Bescheid besteht und somit die Gefahr des Untertauchens näher liegt als am Beginn des Verfahrens, bedarf es besonderer Hinweise, die ein derartiges Verhalten nahe legen würden, es bedarf auch einer Berücksichtigung des Vorverhaltens des Fremden (vgl VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin III-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Artikel 28, der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Artikel 28, Absatz 2, leg cit eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin III-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird vergleiche zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, VV154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1). Auch in Konstellationen, wo bereits ein durchsetzbarer Bescheid besteht und somit die Gefahr des Untertauchens näher liegt als am Beginn des Verfahrens, bedarf es besonderer Hinweise, die ein derartiges Verhalten nahe legen würden, es bedarf auch einer Berücksichtigung des Vorverhaltens des Fremden vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).

Auch im Asylverfahren gelten die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs (§ 37 AVG). Hinzu kommt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten haben. § 18 Abs 1 AsylG konkretisiert dies dahingehend, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.Auch im Asylverfahren gelten die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs (Paragraph 37, AVG). Hinzu kommt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten haben. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisiert dies dahingehend, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.

Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH vom 24.10.2007, 2006/21/0239).

Begründend für die erhebliche Fluchtgefahr führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Abschiebung zu umgehen bzw. behindern würde, da er angegeben habe, dass er nicht nach Griechenland zurückkehren möchte. Da im gegenständlichen Verfahren laut Bescheid jedoch lediglich Konsultationsverfahren mit Spanien geführt werden, ist nicht ersichtlich, warum dann die Aussage, dass der BF nicht nach Griechenland zurückkehren möchte, eine Überstellung nach Spanien behindern würde. Grundsätzlich möchte der BF zwar sein Asylverfahren in Österreich haben, da er hier über Verwandte verfügt, doch falls Spanien für sein Asylverfahren zuständig werden sollte, wäre der BF jedenfalls bereit bei einer Außerlandesbringung mit den Behörden zu kooperieren.

Wenn die Behörde anführt, dass der BF über keine berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, ist dem zu entgegnen, dass der Klient über Verwandte in Österreich hat, welcher er jedoch aufgrund der Ausnahmesituation in der Erstbefragung leider nicht erwähnte. Wie bereits erwähnt, hatte er sehr großen Stress in der Erstbefragung und war zudem sehr hungrig, da er schon lange nichts mehr gegessen hatte. Aufgrund der großen psychischen Belastung in der Erstbefragung, konnte er sich leider nicht so gut konzentrieren. Dies führte wohl leider auch zu dem Missverständnis bezüglich seines Reisepasses, welchen er nicht weggeworfen, sondern verloren hat.

Bei seiner Tante XXXX und seinem Cousin XXXX , beide österreichische Staatsbürger und wohnhaft in XXXX , könnte der BF bis zur Außerlandesbringung wohnen und würden diese ihn auch während seines Aufenthaltes in Österreich in jeglicher Hinsicht unterstützen.Bei seiner Tante römisch 40 und seinem Cousin römisch 40 , beide österreichische Staatsbürger und wohnhaft in römisch 40 , könnte der BF bis zur Außerlandesbringung wohnen und würden diese ihn auch während seines Aufenthaltes in Österreich in jeglicher Hinsicht unterstützen.

Er hat guten Kontakt zu seinem Cousin und seiner Tante, welchen er derzeit telefonisch aus

dem Polizeianhaltezentrum aufrechterhält.

Insofern die Behörde vermeint, dass der BF über keine Wohnmöglichkeit bzw. keine ausreichenden finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt in Österreich verfügen würde, ist anzumerken, dass dieser - neben der Unterstützungsmöglichkeit durch seine Verwandten - als Asylwerber auch Anspruch auf Grundversorgung hätte.

Hierzu wird auch auf das folgende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, vgl

VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0072:

‚Im Übrigen ist anzumerken, dass aus dem ergänzenden Hinweis in der Begründung des BVwG auf fehlende soziale und familiäre Bindungen des Revisionswerbers in Österreich nichts zu gewinnen ist, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs ist (so auch ausdrücklich die ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 23 zum FrÄG 2015 zur Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/21/0233).‘‚Im Übrigen ist anzumerken, dass aus dem ergänzenden Hinweis in der Begründung des BVwG auf fehlende soziale und familiäre Bindungen des Revisionswerbers in Österreich nichts zu gewinnen ist, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs ist (so auch ausdrücklich die ErläutRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 23 zum FrÄG 2015 zur Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/21/0233).‘

Der BF stellte einen Asylantrag, bevor er in Schubhaft genommen wurde. So hat der Beschwerdeführer jedenfalls Anspruch auf Grundversorgung und würde selbstverständlich im Rahmen der Grundversorgung in einer angeordneten Unterkunft nehmen und sich in dieser dann anmelden. Zudem besteht die oben genannte Wohn- und Unterstützungsmöglichkeit bei seiner Tante und seinem Cousin.

Warum im Fall des BF gelindere Mittel nicht in Frage kommen, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss kommt, dass eine Fluchtgefahr vorliegt (was wie dargestellt aber bestritten wird), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel gem. § 77 FPG anwenden müssen.Warum im Fall des BF gelindere Mittel nicht in Frage kommen, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss kommt, dass eine Fluchtgefahr vorliegt (was wie dargestellt aber bestritten wird), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel gem. Paragraph 77, FPG anwenden müssen.

Alleine der unrechtmäßige Aufenthalt rechtfertigt noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels, zumal Personen, über die zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt wird, kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Es wäre daher verfehlt aufgrund eines nicht vorhandenen Aufenthaltsrechts die Verhängung eines gelinderen Mittels auszuschließen, da sich ansonsten die Frage nach dessen prinzipieller Anwendung stellt.

Auch was die periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten betrifft, erweist sich die Begründung als nicht nachvollziehbar bzw. nicht ausreichend und verweist diese nur auf die Ausführungen zur Fluchtgefahr.

Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Es wäre daher die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung. Auch die angeordnete Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG wäre im Fall des BF in Betracht gekommen.Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Es wäre daher die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung. Auch die angeordnete Unterkunftnahme gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wäre im Fall des BF in Betracht gekommen.

Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme, hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme, hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG).

Der Verbleib des BF in Schubhaft ist daher jedenfalls unverhältnismäßig.

…“

I.5.1. Die bP wurde im Rahmen der Ladung für die Beschwerdeverhandlung aufgefordert, ihr in der Schubhaftbeschwerde erstattetes Vorbringen zu bescheinigen. Innerhalb der eingeräumten Frist wurde diesbezüglich nichts vorgelegt. römisch eins.5.1. Die bP wurde im Rahmen der Ladung für die Beschwerdeverhandlung aufgefordert, ihr in der Schubhaftbeschwerde erstattetes Vorbringen zu bescheinigen. Innerhalb der eingeräumten Frist wurde diesbezüglich nichts vorgelegt.

I.5.2. Im Rahmen der eingeräumten Möglichkeit, eine Gegenschrift zu erstatten, brachte die bB Folgendes vor (Formatierung, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.5.2. Im Rahmen der eingeräumten Möglichkeit, eine Gegenschrift zu erstatten, brachte die bB Folgendes vor (Formatierung, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):

„…

Zum Vorbringen des BF, dass er sich dem Verfahren in Österreich zur Verfügung halten möchte und eine Tante, sowie Cousins in Österreich, XXXX habe, bei denen er auch Unterkunft und finanzielle Unterstützung erhalte, muss folgendes ausgeführt werden:Zum Vorbringen des BF, dass er sich dem Verfahren in Österreich zur Verfügung halten möchte und eine Tante, sowie Cousins in Österreich, römisch 40 habe, bei denen er auch Unterkunft und finanzielle Unterstützung erhalte, muss folgendes ausgeführt werden:

Es ist bemerkenswert, dass der BF sich lt seinen eigenen Angaben bereits seit einem Monat in Österreich befindet und den Unterlagen bzw der Aktenlage nach bis zur Beschwerdevorlage durch keinerlei Angaben eine familiäre bzw private Bindung zu Österreich bekannt gab. Hier stellt sich die Frage warum der BF nicht bereits nach Ankunft in Österreich den Kontakt zu seinen Verwandten in Österreich gesucht hat und wo er sich eigentlich aufgehalten hat. Sollte er sich während dieses Monats ohne Unterstützung durch seine Verwandten in Österreich aufgehalten haben, so wird der angeblich besonders gute Kontakt der den BF vorm Untertauchen abhalten könnte begründet in Frage gestellt. Sollte er sich während dieses Monats bei seinen Verwandten aufgehalten haben, so stellt sich die Frage warum er dies während seiner Erstbefragung bei der Asylantragstellung zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat.

Zum Zeitpunkt der Befragung besaß der BF lt seinen eigenen Angaben 122,51 €. Er wurde lt Anhalteprotokoll am XXXX um 15:00 Uhr festgenommen und die Befragung betreffend seines Antrages auf internationalen Schutz begann noch am selben Tag um 16:00 Uhr, wie der Niederschrift zu entnehmen ist. Somit hatte der BF bis zu diesem Zeitpunkt genügend Mittel um sich auch mit Lebensmittel ausreichend zu versorgen und war es an diesem Tag (ein Dienstag) auch möglich Lebensmittel in allen Supermärkten bzw sonstigen Lebensmittelgeschäften zu erhalten. Aus diesem Grund muss von der entscheidenden Behörde davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinen Behauptungen auch aufgrund seines Hungers versehentlich falsche Angaben gemacht zu haben, um eine Schutzbehauptung handelt.Zum Zeitpunkt der Befragung besaß der BF lt seinen eigenen Angaben 122,51 €. Er wurde lt Anhalteprotokoll am römisch 40 um 15:00 Uhr festgenommen und die Befragung betreffend seines Antrages auf internationalen Schutz begann noch am selben Tag um 16:00 Uhr, wie der Niederschrift zu entnehmen ist. Somit hatte der BF bis zu diesem Zeitpunkt genügend Mittel um sich auch mit Lebensmittel ausreichend zu versorgen und war es an diesem Tag (ein Dienstag) auch möglich Lebensmittel in allen Supermärkten bzw sonstigen Lebensmittelgeschäften zu erhalten. Aus diesem Grund muss von der entscheidenden Behörde davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinen Behauptungen auch aufgrund seines Hungers versehentlich falsche Angaben gemacht zu haben, um eine Schutzbehauptung handelt.

Dass eine Erstbefragung bei Asylantragstellung beim Asylwerbern an sich Stress auslöst wird in keiner Weise in Abrede gestellt. Jedoch impliziert dies nicht, dass dies zwingend zur Folge hat, dass falsche Angaben gemacht werden bzw wesentliche Informationen verschwiegen werden.

Der Asylwerber wurde mit Dolmetscher in seiner Muttersprache befragt, weshalb auch Verständigungsschwierigkeiten ausgeschlossen werden können.

Auch kann davon ausgegangen werden, dass der BF wusste dass eine derartige Befragung auf ihn zukommen würde, da er selbst zur PI kam um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und nicht überraschend festgenommen wurde.

Auch wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass er lediglich angab nicht nach Griechenland zurückkehren zu wollen und nun ein Konsultationsverfahren mit Spanien geführt wird, so birgt dieser Umstand nicht zwingend die Kooperationsbereitschaft des BF, sich den behörden freiwillig zur Verfügung zu halten.

Dagegen spricht, dass lt seinen eigenen Angaben offensichtlich auch Spanien nicht sein Zielland war.

Auch muss angemerkt werden, dass der BF erkennbar bereits bei Erlangung des Visums von den spanischen Behörden, bewusst falsche Angaben gemacht hat. Da er ein Visum C (für touristische Zwecke) gültig von 31.08.2021 bis 28.11.2021 erhielt.

Zudem fällt auf, dass er den Asylantrag erst nach Ablauf der Gültigkeit des Visums stellte.

Zusammengefasst muss somit von der entscheidenden Behörde angeführt werden, dass aufgrund der vom BF gemachten falschen bzw verheimlichten Informationen auf keinen Fall davon ausgegangen werden kann dass er zuverlässig ist und sich freiwillig einer etwaigen Überstellung nach Spanien zur Verfügung halten wird.

Dabei wird keinesfalls die Zuverlässigkeit seiner in Österreich lebenden Verwandten in Frage gestellt. Jedoch stellt ein gelinderes Mittel in erster Linie auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen ab.

Abschiebungen nach Spanien wurden auch aufgrund COVID-19 bisher nicht ausgesetzt.

Dies wurde bei der BFA-Direktion Abteilung Einzelrückführungen angefrag.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1.       die Beschwerde als unbegründet abweisen

2.       den Beschwerdeführer zum Ersatz der des Vorlageaufwandes sowie des Verhandlungsaufwands (gem §1 VwG-Aufwandersatzverordnung) der belangten Behörde als obsiegende Partei zu verpflichten

...“

I.6.1. Am 14.12.2021 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentlicher Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.6.1. Am 14.12.2021 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentlicher Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:

„…

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu ihrem Namen und Geburtsdatum, sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit richtig?

P: Das stimmt.

R: Beschreiben Sie die Situation, welche Sie anlässlich der Einvernahme bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX vorfanden.R: Beschreiben Sie die Situation, welche Sie anlässlich der Einvernahme bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 vorfanden.

P: Was meinen Sie damit?

RI wiederholt und erläutert die Frage.

P: Es war eine normale ruhige Einvernahme.

RI: Wie haben Sie sich bei dieser Einvernahme gefühlt?

P: Ich hatte Angst.

RI: Vor wem?

P: Für mich war es das erste Mal in meinem Leben, dass ich vor Polizeibeamten saß und die Fragen beantworten musste.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P: Ja.

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P: Ja.

RI: Sie beantragten in der Schubhaftbeschwerde die Abhaltung einer Verhandlung „zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts“. Bringen Sie bitte nunmehr diesen maßgeblichen Sachverhalt vor, zu deren Zweck Sie die Abhaltung der gegenständlichen Verhandlung beantragten und welchen Sie nicht bereits in der Beschwerde schriftlich erstatteten.

P: Ich habe meine Beschwerde bzw., die Punkte dem Rechtsanwalt erzählt und dieser hat die Beschwerde verfasst und eingereicht. Ich weiß daher nicht genau, was drinnen steht.

RI: Sie wurden mit einer Beilage zur Ladung aufgefordert, ihr in der Schubhaftbeschwerde erstattetes Vorbringen zu bescheinigen. Innerhalb der eingeräumten Frist wurde diesbezüglich nichts vorgelegt. Legen Sie heute noch etwaige Bescheinigungsmittel vor?

P: Ich habe nichts.

RI: Mit bereits genannten Bescheid wurde über Sie die Schubhaft verhängt. Beschreiben sie mit eigenen Worten ihre Einwände gegen diese behördliche Maßnahme.

P: Ich habe kein Gesetz verletzt und bin gegen kein Gesetz vorgegangen. Daher ist es mir unbegreiflich, warum ich in Haft bin.

RI: Besitzen Sie ein gültiges Reisedokument?

P: Ich hatte einen Reisepass, aber dieser ist verloren gegangen.

RI: Wie ging er verloren?

P: Ich hatte einen Gurt an meinem Leib. Darin befand sich der Reisepass. Den Gurt habe ich verloren.

RI: Wann hatten Sie den Reisepass zuletzt und wann bemerkten Sie, dass Sie ihn verloren haben?

P: Ungefähr eineinhalb Monate nach meiner Ankunft in Österreich.

RI: War dies bevor oder nachdem sie den Asylantrag gestellt haben?

P: Davor.

RI: Wie lange bevor Sie den Antrag gestellt haben?

P: Ich glaube eine Woche davor.

RI: Haben sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte?

P: Ja. Ich habe in Österreich einen Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits.

RI: Seit wann wissen Sie, dass sich diese Verwandten in Österreich aufhalten?

P: Das wusste ich schon, bevor ich nach Österreich kam.

RI: Stehen Sie mit diesen Verwandten in Kontakt?

P: Ein Sohn einer meiner Tanten hat mich besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass er mich in der Schubhaft besucht hat.

RI: Woher wusste dieser, dass Sie in Schubhaft sind?

P: Ich habe ihn angerufen und davon berichtet.

RI: Seit wann stehen Sie mit diesen Verwandten in Kontakt?

P: Im Libanon hatte ich Kontakte mit ihnen. Das war aber nicht häufig.

RI: Haben Sie sonstige gesellschaftliche Bindungen in Österreich, die Sie erwähnen möchten?

P: Nichts, gar nichts.

RI: Haben Sie sonst in einem europäischen Staat Familienangehörige, Verwandte oder gesellschaftliche Bindungen?

P: Nein.

RI: Verfügen Sie über eigene finanzielle Mittel (Bargeld, Vermögen, einklagbare Ansprüche)?

P: Ich verfüge über 50 Euro.

RI: Verfügen Sie über eine eigene nicht nur vorübergehende Unterkunft?

P: Nein.

RI: Wo würden Sie wohnen, wenn Sie aus der Schubhaft entlassen werden würden?

P: Bei einer meiner Tanten.

RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?

P: Nein.

RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P: Nein.

RI: Welches Reiseziel hatten Sie, als Sie den Libanon verließen?

P: Mein Ziel war es, dorthin zu fahren, wo ich Verwandte habe. Das war dann eindeutig Österreich.

RI: Seit wann stand Österreich als Ihr Reiseziel fest?

P: Warum stellen Sie diese Frage? Es ist eine schwere Frage.

RI: Hatten Sie schon länger vorgehabt, dass Sie nach Österreich kommen oder war es spontan?

P: Das war eine spontane Entscheidung.

RI: Wann und wie buchten Sie den Flug von Beirut nach Athen?

P: Ich glaube es war September. Ich habe das Ticket im letzten September gekauft. Ich bin mit meinem Reisepass ausgereist.

RI: Wann und wie buchten Sie den Flug von Athen nach Wien?

P: Ich wollte von Athen nach Spanien weiterfliegen. Ich habe das nicht dürfen, weil ich nicht geimpft war. Dann bin ich nach Österreich mit dem Flugzeug gekommen.

RI: Unterzogen Sie sich in Wien der Einreisekontrolle?

P: Ja, ich habe meinen Reisepass hergezeigt.

RI: Warum wollten Sie zuerst nach Spanien?

P: Ich wollte über Spanien nach Österreich kommen.

RI: Wie kamen Sie zum spanischen Visum?

P: Auf Antrag bei der spanischen Botschaft im Libanon erhielt ich dieses Visum.

RI: Beabsichtigten Sie anlässlich der Beantragung des Visums, nach dessen Ablauf der Gültigkeit wieder in den Libanon zurückzukehren?

P: Ich wollte auf keinen Fall in den Libanon zurückkehren.

RI: Wie sah ihre weitere Lebensplanung aus, als die im Libanon das Visum beantragten, bzw. dieses erhielten?

P: Für mich war das aller wichtigste aus dem Libanon herauszukommen. Die weiteren Schritte waren weniger wichtig.

RI: Warum beantragen Sie ausgerechnet ein spanisches Visum?

P: Es war am leichtesten zu bekommen.

RI: Sagt Ihnen das Hotel „ XXXX “ in Madrid etwas?RI: Sagt Ihnen das Hotel „ römisch 40 “ in Madrid etwas?

P: Kenne ich nicht.

RI: Warum haben Sie dieses Hotel anlässlich der Beantragung des Visums als Gastgeber angegeben?

P: Ich weiß es nicht.

RI: Warum gaben Sie damals an, dass Sie dort am 02.09.2021 ankommen würden?

P: Habe ich das gesagt?

RI: Warum gaben Sie damals an, dass sie am 08.09.2021 voraussichtlich wieder ausreisen werden?

P: Das habe ich weder gesagt noch geschrieben, dass ich zu dieser Zeit nach Spanien fliegen möchte.

RI: Warum gaben Sie anlässlich der Ausstellung des Visums „Tourismus“ an?

P: Ja, das habe ich gesagt.

RI: Warum haben Sie das gesagt?

P: Ich musste das schreiben, was hätte ich sonst schreiben sollen.

RI: Schildern Sie Ihre Reisebewegungen und Aufenthalte bzw. Unterkünfte in Österreich, nachdem Sie in Wien/Schwechat ankamen.

P: Ich bin dann nach Wien gefahren. Ich habe meine Tanten kontaktiert. Ich habe mich bei ihnen aufgehalten.

RI: Wie lange hielten Sie sich bereits in Österreich auf, als Sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten?

P: Mit Sicherheit mindestens zwei Monate.

RI: Warum stellten Sie diesen ausgerechnet am XXXX ?RI: Warum stellten Sie diesen ausgerechnet am römisch 40 ?

P: Ich musste doch einen Antrag stellen. Ich kann nicht ewig warten.

RI: Warum stellten Sie diesen in OÖ?

P: Man hat mir gesagt, dass man Asylanträge in OÖ stellen soll.

RI: Wo verbrachten Sie die Nacht vor Ihrer Stellung des Antrages auf internationalen Schutz?

P: Auf der Straße.

RI: Warum auf der Straße?

P: Ich hatte nur mehr 100 Euro. Das war für mich sehr wenig. Daher habe ich beschlossen, dass ich auf der Straße schlafe.

RI: Wo haben Sie die Nacht davor geschlafen?

P: Die letzten zwei Nächte vor der Antragstellung habe ich auf der Straße geschlafen.

RI: Wo haben Sie Nacht vor diesen beiden Nächsten geschlafen?

P: Bei meinen Tanten.

RI: Wie sind Sie von Ihren Tanten nach OÖ zu der Polizei gekommen?

P: Jemand hat mich hierhergebracht.

RI: Wer ist dieser jemand?

P: Ein Libanese, denn ich in Österreich kennengelernt habe.

RI: Warum haben Sie in OÖ zwei Tage gewartet bis zu Ihrer Asylantragstellung?

P: Ich habe erst nach zwei Tage die Adresse der Stelle, wo ich den Antrag stellen konnte, herausgefunden.

RI: Warum haben Sie den Antrag nicht bei der nächstgelegenen Polizeistelle gestellt, wo Ihre Tanten wohnten?

P: Der Libanese, den ich in Wien kennengelernt habe, hat mir gesagt, dass es von Vorteil wäre, wenn ich den Asylantrag in OÖ stelle.

RI: Was haben Sie die ganzen zwei Monate gemacht vor der Asylantragstellung?

P: Mit meinen Tanten mich unterhalten. Ich war auch oft spazieren.

RI: Wann nahmen Sie vor der Antragstellung das letzte Mal Nahrung zu sich?

P: Zwei Tage vor der Asylantragstellung.

RI: Warum aßen Sie diesen Zeitraum nichts?

P: Ich war aufgeregt. Ich war ängstlich, wahrscheinlich deswegen.

RI: Laut Anhalteprotokoll hatten Sie damals 120 Euro bei sich und die Asylantragstellung ein Dienst. Sie hätten sich jederzeit etwas zu Essen kaufen können?

P: Ja, ich wollte nicht essen.

RI: Warum stellten Sie in Griechenland keinen Antrag auf internationalen Schutz?

P: Ich habe dort niemanden.

RI: Warum stellten nicht unmittelbar nach Ihrer Ankunft in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz unter Vorweis Ihres Reisepasses und dem sich darin befindlichen Visums?

P: Weil ich meinen Reisepass verloren habe.

RI: Sie hatten den Reisepass noch bei der Einreise. Da hätten Sie gleich in Schwechat einen Asylantrag stellen können und Sie hatten diesen noch einen Monat nach Ihrer Einreise. Da hätten sie auch noch einen Antrag stellen können!

P: Ich habe mir dabei nichts gedacht.

RI: Warum haben Sie bei der Polizei angegeben, dass Sie Ihren Reisepass zerrissen hätten?

P: Sie müssen mich verstehen, ich habe zwei Tage nicht gegessen gehabt. Ich habe nicht denken können, ich habe diese Aussage gemacht, ohne zu denken.

RI: Warum sind Sie wissentlich zu einem so wichtigen Termin, in einen so schlechten Zustand gegangen? Sie hätten jederzeit etwas essen können, um wieder klar denken zu können.

P: Ich weiß nicht, warum ich das gemacht habe. Meine Verwandten haben auch gesagt, ich solle mich darauf vorbereiten. Ich war aber schlecht vorbreitet, ich weiß nicht einmal, warum.

RI: Erfolgte die Antragstellung anlässlich des Aufsuchens der Polizei Ihrerseits oder anlässlich einer Amtshandlung, welche die Polizei mit Ihnen führte (Kamen Sie zur Polizei oder kam die Polizei zu Ihnen)?

P: Ich bin selbst hingegangen.

RI: Was würden Sie machen, wenn die Schubhaft für rechtswidrig erklärt und aufgehoben würde?

P: Ich werde zu einer meiner Tanten mich begeben und dort wohnen. Wenn ich eine Arbeitserlaubnis bekommen würde, dann würde ich sofort arbeiten.

RI: Wissen Sie, dass die Behörde in Ihrem Fall ein sog. Dublin Verfahren führt und prüft, ob Spanien für Sie zuständig ist und sie dorthin überführt werden können?

P: Ich will aber nicht nach Spanien.

RI: Was würden Sie machen, wenn Ihr Antrag in Österreich zurückgewiesen wird und Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig ist?

P: Dann werde ich gegen diesen Beschluss bekämpfen.

RI: Was machen Sie, wenn das Bekämpfen erfolglos bleibt?

P: Das war bis jetzt nicht in meinen Gedanken. Deswegen habe ich mit dieser Frage und Situation nicht beschäftigt.

RI: Warum machten Sie nach ihrer Festnahme bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Angaben, die von jenen, die Sie heute bzw. in der Beschwerdeschrift erstatteten, abweichen?

P: Das verstehe ich nicht.

RI nennt beispielsweise in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Willen, gegebenenfalls auch nach Spanien auszureisen.

P: Ja natürlich, das wäre der letzte Ausweg.

RI: Sind sie heute ausgeschlafen und gesättigt?

P: Nein. Ich habe nicht gut geschlafen, da ich wusste, dass ich eine Einvernahme habe. Ich habe seit drei Tagen nichts gegessen.

RI: Sie gaben anfangs an, heute der Verhandlung folgen zu können und die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

P: Ja.

RI: Heute können Sie nach drei Tagen ohne Essen klar denken und bei der Polizei konnten Sie das nach zwei Tagen nicht mehr warum?

P: Damals war es etwas Anderes, als heute.

RI: Warum verneinten Sie anlässlich der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Frage, ob Sie an Beschwerden oder Krankheiten leiden, die Sie an dieser Einvernahme hindern würden?

P: Habe ich das gesagt?

RI: Warum waren Sie bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einerseits in der Lage, Angaben über Ihre Angehörigen im Libanon, aber nicht über jene in Österreich zu machen?

P: Ich habe es bereits gesagt, dass es aufgrund meines physischen Zustandes war. Es war mir nicht möglich richtige Antworten auf die mir gestellten Fragen zu geben.

RI: Sie beantragten die zeugenschaftliche Einvernahme der von Ihnen in der Beschwerdeschrift genannten Verwandten. Zu welchem Beweisthema sollten diese Aussagen?

P: Sie können meine Verwandten holen und fragen.

RI wiederholt und erklärt die Frage.

P: Bitte tun sie es, ich habe nichts dagegen.

RI: Was soll ich die Zeugen fragen?

P: Ich weiß es nicht.

Fragen des BehV:

Die belangte Behörde macht den Schriftsatzaufwand geltend. Wir halten die Gegenschrift vom 10.12.2021 inhaltlich aufrecht. Zum physischen Erschöpfungszustand bei der Ersteinvernahme möchte ich auf den Punkt nochmal eingehen, dass es hier nicht nur leichte Abweichungen gibt, sondern gravierende Falschaussagen in Bezug auf Familienangehörige. Sonst wurde der Verhandlungsgegenstand erschöpfend erörtert.

RI wiederholt die Angaben der P anlässlich Ihrer Erstbefragung in Bezug auf die Familienangehörigen im Libanon und fragt, ob diese richtig sind.

P: Ja. (P wiederholt die damaligen Angaben)

Fragen der RV:

RV: Wissen Sie, wie lange Ihr spanisches Visum gültig war?Regierungsvorlage, Wissen Sie, wie lange Ihr spanisches Visum gültig war?

P: Drei Monate.

RV: Wann ist dieses konkret abgelaufen?Regierungsvorlage, Wann ist dieses konkret abgelaufen?

P: Kann ich mich nicht erinnern. Es war drei Monate ab Ausstellung gültig.

RV: Sie sind zur Polizei gegangen und haben einen Asylantrag gestellt. Was dachten Sie, wie es dann weitergeht?Regierungsvorlage, Sie sind zur Polizei gegangen und haben einen Asylantrag gestellt. Was dachten Sie, wie es dann weitergeht?

P: Ich wollte nach der Asylantragstellung zu meiner Tante zurück. So dachte ich es mir.

RV: Haben Sie die Hoffnung, dass Österreich sich zuständig erklärt für das Asylverfahren und dass Ihr Asylantrag von Österreich entscheiden wird?Regierungsvorlage, Haben Sie die Hoffnung, dass Österreich sich zuständig erklärt für das Asylverfahren und dass Ihr Asylantrag von Österreich entscheiden wird?

P: Ja.

RV: Es wird eine Weile dauern, bis der Asylantrag entschieden wird. Was werden Sie in dieser Zeit tun? Wo würden Sie sich aufhalten?Regierungsvorlage, Es wird eine Weile dauern, bis der Asylantrag entschieden wird. Was werden Sie in dieser Zeit tun? Wo würden Sie sich aufhalten?

P: Ich habe nichts Konkretes im Kopf, aber wenn es geht, würde ich arbeiten gehen.

RV: Wenn Sie aus der Schubhaft entlassen werden würden, bei welcher Tante würden Sie leben?Regierungsvorlage, Wenn Sie aus der Schubhaft entlassen werden würden, bei welcher Tante würden Sie leben?

P: Bei meiner XXXX P: Bei meiner römisch 40

RV: Wenn diese Tante heute hier wäre und ich Sie fragen würde, ob Sie Bei Ihr leben könnten, was würde Sie antworten?Regierungsvorlage, Wenn diese Tante heute hier wäre und ich Sie fragen würde, ob Sie Bei Ihr leben könnten, was würde Sie antworten?

P: Ja.

RV: Wenn am Ende aller Verfahren und Beschwerdemöglichkeiten feststehen würde, dass nicht Österreich zuständig wäre und sie nach Spanien müssten, was würden Sie tun?Regierungsvorlage, Wenn am Ende aller Verfahren und Beschwerdemöglichkeiten feststehen würde, dass nicht Österreich zuständig wäre und sie nach Spanien müssten, was würden Sie tun?

P: Wenn alle Wege geschlossen bleiben, dann würde ich nach Spanien fahren.

RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen.

RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.

RV: Keine Stellungnahme. Regierungsvorlage, Keine Stellungnahme.

RI fragt den BehV um seine Stellungnahmen.

BehV: Ich möchte anführen, was sich hier in der Verhandlung gezeigt hat, das insbesondere mit dem erschlichenen Visum in Spanien, den unterschiedlichen Angaben, der vorgebrachten Möglichkeit der Beendigung der Schubhaft durch ein gelinderes Mittel seitens des BFA entgegengetreten wird, da die Glaubhaftigkeit der P nicht gegeben ist.

RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will: Ich befinde mich seit 15 Tagen in Haft. Es würde mich sehr freuen, wenn das Gericht beschließt, dass ich noch heute aus der Haft entlassen werde. Es ist für mich ein psychischer Druck und ich würde mich sehr freuen, wenn das Gericht diesen Beschluss fasst.

RI fragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

RI trifft nachfolgenden verfahrensleitenden Beschluss:

Die beantragte Einvernahme der in der Beschwerdeschrift vom 09.12.2021 genannten Zeugen findet nicht statt. Begründung:

Dem Antrag kann kein taugliches Beweisthema entnommen werden, zumal ein Beweisthema, welches als wahr unterstellt wird, keines zusätzlichen Beweises bedarf und das ho. Gericht keinen Anlass sieht, anzuzweifeln, dass die bP bei den von ihr genannten Verwandten nach einer Entlassung aus der Schubhaft allenfalls wohnen könnte.

…“

I.6.2. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.römisch eins.6.2. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.

I.7. Der Vertretung der bP verlangte mit Antrag vom 14.12.2021 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.7. Der Vertretung der bP verlangte mit Antrag vom 14.12.2021 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

I.8. Der zur Beschwerdeverhandlung geladene und erschienene Dolmetscher legte fristgerecht eine Kostennote in der Höhe von € 203,-- vor. Mit Beschluss vom 22.12.2021 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG antragsgemäß mit € 203,-- (inkl. USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr an.römisch eins.8. Der zur Beschwerdeverhandlung geladene und erschienene Dolmetscher legte fristgerecht eine Kostennote in der Höhe von € 203,-- vor. Mit Beschluss vom 22.12.2021 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG antragsgemäß mit € 203,-- (inkl. USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Person und zum bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal der bP verweisen. Besonders wird auf folgende Umstände hingewiesen:

Der Beschwerdeführer ist ein männlicher, volljähriger, nicht invalider Staatsbürger der Libanesischen Republik.

Die bP verließ ihren Herkunftsstaat zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im September 2021 von Beirut ausgehend auf dem Luftweg nach Griechenland (Athen), wo sie eine Nacht in einem Hotel verbrachte und von wo aus sie in weiterer Folge per Direktflug nach Wien und damit in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreiste; dies unter Verwendung eines von der spanischen Vertretungsbehörde in Libanon ausgestellten erschlichenen Touristenvisums der Kategorie „C“. Das Visum war laut CVIS-Auszug vom XXXX bis zum 28.11.2021 gültig, wobei als Gastgeber das Hotel „ XXXX “ mit der Adresse „ XXXX “ aufscheint.Die bP verließ ihren Herkunftsstaat zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im September 2021 von Beirut ausgehend auf dem Luftweg nach Griechenland (Athen), wo sie eine Nacht in einem Hotel verbrachte und von wo aus sie in weiterer Folge per Direktflug nach Wien und damit in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreiste; dies unter Verwendung eines von der spanischen Vertretungsbehörde in Libanon ausgestellten erschlichenen Touristenvisums der Kategorie „C“. Das Visum war laut CVIS-Auszug vom römisch 40 bis zum 28.11.2021 gültig, wobei als Gastgeber das Hotel „ römisch 40 “ mit der Adresse „ römisch 40 “ aufscheint.

Als Reisezweck gab die bP wahrheitswidrig touristische Zwecke an.

Am XXXX brachte die bP im Bundesgebiet nach rechtswidriger Einreise erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde ihr gem. § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass die bB gem. der Dublin III-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Spanien führt und ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG einleitet. Am römisch 40 brachte die bP im Bundesgebiet nach rechtswidriger Einreise erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde ihr gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass die bB gem. der Dublin III-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Spanien führt und ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG einleitet.

Die bP machte im Rahmen der Visumsbeantragung falsche Angaben machte, erstattete anlässlich ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ein tatsachenwidriges Vorbringen zu den Umständen ihrer Reise, sowie des Aufenthaltes im Bundesgebiet und in weiterer Folge zur Existenz ihres Reisepass, indem sie diese sichtlich verschleierte bzw. über dessen Verbleib sichtlich falsche Angaben machte (vgl. § 15 AsylG). Die bP machte im Rahmen der Visumsbeantragung falsche Angaben machte, erstattete anlässlich ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ein tatsachenwidriges Vorbringen zu den Umständen ihrer Reise, sowie des Aufenthaltes im Bundesgebiet und in weiterer Folge zur Existenz ihres Reisepass, indem sie diese sichtlich verschleierte bzw. über dessen Verbleib sichtlich falsche Angaben machte vergleiche Paragraph 15, AsylG).

Bevor die bP einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, hielt sie sich bereits mehrere Wochen rechtswidrig im Bundesgebiet auf, ohne mit den ho. Behörden in Kontakt zu treten. Sie nutzte nicht die erste sich bietende Gelegenheit, nämlich anlässlich ihrer Einreise unter Vorweis ihres Reisepasses und der Tätigung von wahrheitsgemäßen Angaben, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Stattdessen reiste sie unter der Vortäuschung touristischer Zwecke in die EU bzw. in weiterer Folge konkret in das Bundesgebiet ein, mied den Kontakt mit den österreichischen Behörden und erstattete anlässlich der späten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ein wahrheitswidriges Vorbringen, indem sie insbesondere zur den Reisemodalitäten, aber auch zu ihrem familiären Umfeld in Österreich und den Verbleib ihres Reisepasses sichtlich bewusst falsche Angaben machte.

Die bP verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anhaltspunkte in Form einer/eines in XXXX wohnhaften Tante und Cousins, die österreichische Staatsbürger sind. Die Existenz dieser Angehörigen und die nunmehr behauptete Unterkunftnahme bei diesen vor der Antragstellung verschwieg die bP anfänglich bewusst.Die bP verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anhaltspunkte in Form einer/eines in römisch 40 wohnhaften Tante und Cousins, die österreichische Staatsbürger sind. Die Existenz dieser Angehörigen und die nunmehr behauptete Unterkunftnahme bei diesen vor der Antragstellung verschwieg die bP anfänglich bewusst.

Der Ort der Stellung des Antrages auf internationalen Schutzes ist – für die bB und bP notorisch bekannterweise- von XXXX aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 3 Stunden erreichbar und fallen hierbei Kosten von ca. 20 – 30 € an. In den beiden Nächten vor der Antragstellung herrschten laut einer Vielzahl von elektronisch öffentlich zugänglichen Quellen in Österreich Temperaturen um den Gefrierpunkt kam es zu Niederschlägen.Der Ort der Stellung des Antrages auf internationalen Schutzes ist – für die bB und bP notorisch bekannterweise- von römisch 40 aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 3 Stunden erreichbar und fallen hierbei Kosten von ca. 20 – 30 € an. In den beiden Nächten vor der Antragstellung herrschten laut einer Vielzahl von elektronisch öffentlich zugänglichen Quellen in Österreich Temperaturen um den Gefrierpunkt kam es zu Niederschlägen.

Die bP ist an keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Das ho. Gericht geht zwar davon aus, dass sie über eine Wohnmöglichkeit bei den oa. Verwandten grundsätzlich verfügen würde, dieser Umstand würde die bP jedoch nicht daran hindern, sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen bzw. diese zumindest wesentlich zu erschweren.

Eine nachhaltige soziale Verankerung der bP in Österreich ist nicht feststellbar. Ihrem –nunmehrigen- Vorbringen folgend verbracht Sie die Zeit ihres Aufenthaltes an der Adresse in XXXX und nunmehr in Schubhaft.Eine nachhaltige soziale Verankerung der bP in Österreich ist nicht feststellbar. Ihrem –nunmehrigen- Vorbringen folgend verbracht Sie die Zeit ihres Aufenthaltes an der Adresse in römisch 40 und nunmehr in Schubhaft.

Die bP erweist sich als nicht vertrauenswürdig und nicht ausreisewillig.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die bP bestrebt ist, das Dublin III Regime zu umgehen und sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der sehr wahrscheinlichen Überstellung nach Spanien bei Beendigung der Schubhaft zu entziehen.Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die bP bestrebt ist, das Dublin römisch drei Regime zu umgehen und sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der sehr wahrscheinlichen Überstellung nach Spanien bei Beendigung der Schubhaft zu entziehen.

Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die bP zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch besondere Umstände gehindert war, ein den Tatsachen entsprechende Vorbringen zu erstatten.

Die bP war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses haftfähig.

Die bP ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

2.       Beweiswürdigung:

II.2.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes (die Akte hinsichtlich des Schubhaftverfahrens, sowie die Aktenteile in Bezug auf das eingeleitete Verfahren aufgrund des beantragten internationalen Schutzes) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung und dem darin gewonnen persönlichen Eindruck in Bezug auf die bP. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. wurden keine sonstigen Einwendungen dagegen erhoben.römisch zwei.2.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes (die Akte hinsichtlich des Schubhaftverfahrens, sowie die Aktenteile in Bezug auf das eingeleitete Verfahren aufgrund des beantragten internationalen Schutzes) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung und dem darin gewonnen persönlichen Eindruck in Bezug auf die bP. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. wurden keine sonstigen Einwendungen dagegen erhoben.

II.2.2. Anzuführen ist, dass es der bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren von sich aus durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher –für die bP und bB notorisch bekannter Weise- die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt, oder sich zumindest mit den Vertretungsbehörden in Verbindung setzen, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes anzuregen; dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass die bP ihren eigenen Angaben zufolge ja nach der Einreise noch in Besitz ihres Reisepasses und damit in der Lage war, diesen den zuständigen Behörden im Rahmen einer (zeitnahen) Asylantragstellung entsprechend vorzulegen. römisch zwei.2.2. Anzuführen ist, dass es der bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren von sich aus durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher –für die bP und bB notorisch bekannter Weise- die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt, oder sich zumindest mit den Vertretungsbehörden in Verbindung setzen, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes anzuregen; dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass die bP ihren eigenen Angaben zufolge ja nach der Einreise noch in Besitz ihres Reisepasses und damit in der Lage war, diesen den zuständigen Behörden im Rahmen einer (zeitnahen) Asylantragstellung entsprechend vorzulegen.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Angaben der bP in Bezug auf das Abhandenkommen ihres Reisepasses als nicht glaubwürdig, zumal die bP unterschiedliche Verlustursachen („weggeworfen“, „verloren gegangen“) schilderte und diese Diskrepanz in den Ausführungen auch nicht durch Umstände nachvollziehbar begründen konnte, welche nicht zur fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens führen würde. Das Gericht kann sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben und des gesamthaften Aussageverhaltens der bP, insbesondere aufgrund des in der Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks von der bP (dazu sogleich), nicht des Eindrucks erwehren, dass der vorgebrachte (versehentliche) Verlust in Wahrheit nicht eingetreten ist, sondern die bP ihren Reisepass den österreichischen Behörden und Gerichten vielmehr – aus wie auch immer geartetem individuellen Kalkül – nach wie vor bewusst vorenthält.

Im Rahmen einer Gesamtschau ist jedoch festzuhalten, dass gewichtige Indizien bestehen, dass sich die von der bP vorgetragene Identität als authentisch darstellt, zumal davon auszugehen ist, dass diese von der spanischen Vertretungsbehörde in Beirut anlässlich der Ausstellung des Visums überprüft wurde.

II.2.3. In der Beschwerdeverhandlung setzte sich die bP mehrmals in auffallende Widersprüche zu ihrem bisherigen Vorbringen. Besonders deutlich zeigte sich dies bei den Angaben der bP zur verspäteten Antragstellung und zu den Begleitumständen der jeweiligen Einvernahmen. In der Beschwerdeschrift monierte die bP, in einem durch Hunger bedingten körperlichen wie auch geistigen „Ausnahmezustand“ die jeweiligen (nunmehr bestrittenen) Angaben im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung gemacht zu haben. Die bezüglichen Rahmenumstände konkretisierte die bP dahingehend, dass sie zwei Tage vor der Asylantragstellung am XXXX keine Nahrung zu sich genommen hatte, ängstlich verstimmt war und die Situation grundsätzlich als überaus stressig empfunden hatte. Demgegenüber gab sie in der ho. Beschwerdeverhandlung einleitend an, der Verhandlung folgen zu können und erhob in dieser Hinsicht gerade keine Einwände, die allfällige Zweifel an der körperlichen und seelischen Verfassung der bP aufkommen ließen. Dies erwies sich insofern als bemerkenswert, als sie im weiteren Verlauf der Verhandlung ausführte, gar drei Tage vor der ho. Beschwerdeverhandlung nichts konsumiert zu haben (Protokoll der mündl. Vhdlg., S 11), und dies bei entsprechender Wahrunterstellung ein schlechteres bzw. stärker beeinträchtigtes Allgemeinbefinden indizierte, zumal sie – wie bereits erwähnt – vor der Erstbefragung behauptetermaßen zwei Tage keinerlei Nahrung aufgenommen hatte und sich ihr Aussageverhalten aus diesem Grund als entsprechend fehlerhaft und durch Konzentrationsdefizite gezeichnet dargestellt hätte. Diesem Widerspruch vermochte die bP in der Verhandlung – soweit sie darauf angesprochen lediglich behauptete, dass es „damals etwas Anderes war, als heute“ (Protokoll der mündl. Vhdlg., S 11) – nicht substantiiert und überzeugend entgegenzutreten, sodass sich auch das ho. Gericht dazu veranlasst sieht, den bezüglichen Angaben der bP die Glaubwürdigkeit abzusprechen. römisch zwei.2.3. In der Beschwerdeverhandlung setzte sich die bP mehrmals in auffallende Widersprüche zu ihrem bisherigen Vorbringen. Besonders deutlich zeigte sich dies bei den Angaben der bP zur verspäteten Antragstellung und zu den Begleitumständen der jeweiligen Einvernahmen. In der Beschwerdeschrift monierte die bP, in einem durch Hunger bedingten körperlichen wie auch geistigen „Ausnahmezustand“ die jeweiligen (nunmehr bestrittenen) Angaben im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung gemacht zu haben. Die bezüglichen Rahmenumstände konkretisierte die bP dahingehend, dass sie zwei Tage vor der Asylantragstellung am römisch 40 keine Nahrung zu sich genommen hatte, ängstlich verstimmt war und die Situation grundsätzlich als überaus stressig empfunden hatte. Demgegenüber gab sie in der ho. Beschwerdeverhandlung einleitend an, der Verhandlung folgen zu können und erhob in dieser Hinsicht gerade keine Einwände, die allfällige Zweifel an der körperlichen und seelischen Verfassung der bP aufkommen ließen. Dies erwies sich insofern als bemerkenswert, als sie im weiteren Verlauf der Verhandlung ausführte, gar drei Tage vor der ho. Beschwerdeverhandlung nichts konsumiert zu haben (Protokoll der mündl. Vhdlg., S 11), und dies bei entsprechender Wahrunterstellung ein schlechteres bzw. stärker beeinträchtigtes Allgemeinbefinden indizierte, zumal sie – wie bereits erwähnt – vor der Erstbefragung behauptetermaßen zwei Tage keinerlei Nahrung aufgenommen hatte und sich ihr Aussageverhalten aus diesem Grund als entsprechend fehlerhaft und durch Konzentrationsdefizite gezeichnet dargestellt hätte. Diesem Widerspruch vermochte die bP in der Verhandlung – soweit sie darauf angesprochen lediglich behauptete, dass es „damals etwas Anderes war, als heute“ (Protokoll der mündl. Vhdlg., S 11) – nicht substantiiert und überzeugend entgegenzutreten, sodass sich auch das ho. Gericht dazu veranlasst sieht, den bezüglichen Angaben der bP die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Abgesehen vom oa. Umstand, erscheint es absolut lebensfremd, dass die bP zuerst mehrere Wochen mit der Antragstellung zuwartet, hierüber –auch zur Frage, wie und wo diese für die bP am günstigsten sein soll- in Österreich Erkundigungen eingeholt haben soll und sich dann ohne zwingenden Grund anschließend ausrechnet zu jenem Zeitpunkt, wo von widrigsten Witterungsverhältnissen auszugehen ist zur EASt West der bB aufmacht, weiters ohne jeden nachvollziehbaren Grund bewusst durch wiederholtes Nächtigen im Freien unter den bereits beschriebenen Witterungsbedingungen und mehrtätigen Nahrungsentzug in einen dermaßen schlechten psychischen und physischen Zustand versetzt haben will, der ihr verunmöglicht hätte, in jenem Moment, den sie zumindest in groben Zügen schon im Libanon vor Augen hatte und es ihr bewusst sein musste, dass dieser Moment über den Verlauf ihres weiteren Lebens von immenser Bedeutung sein wird, nämlich den Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich, ein wahrheitsgemäßes Vorbringen zu erstatten und dies obwohl sie den Antrag an einem Tag stellte, an dem Lebensmittelgeschäfte geöffnet waren, sie den Ort der Antragstellung von ihrem vorgetragenen Wohnsitz in ca. 3 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen konnte und sie hierzu lediglich einen Bruchteil ihrer Barmittel hätte aufwenden müssen und sie sichtlich über unterstützungswillige Verwandte in Österreich verfügt.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass das Vorbringen der bP, sie hätte sich anlässlich der Antragstellung in einem Zustand befunden, in dem sie nicht in der Lage war, über die thematisierten Umstände wahrheitgsgemäß auszusagen nicht den Tatsachen entspricht und diese Behauptung lediglich dazu dienen soll, den Umstand, dass sie bewusst falsche Angaben machte und hierdurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit weitgehend einbüßte, nunmehr im Hinblick auf den erhofften Verfahrensgang verschleiern will. Hierbei ist es auch besonders auffällig, dass sich die behauptete partielle Einschränkung der Fähigkeit, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, ausschließlich auf jene Umstände beschränkt, deren Verschweigen sich aus der ex ante-Betrachtung der bP zum Zeitpunkt der Antragstellung aus ihrer Sicht als Vorteilhaft darstellten und sie über sonstige Umstände sehr wohl aussagefähig war. Dies zeigt sich besonders plastisch beim Umstand, dass die bP anlässlich der Antragstellung sehr wohl in der Lage war, verhältnismäßig umfangreiche Angaben zu den Verwandten im Libanon zu tätigen, im Gegensatz dazu aber nicht aber in der Lage gewesen sein will, wesentlich einfachere Angaben zu den Verwandten in Österreich zu machen.

Ferner präsentierte sich die bP als nicht ausreisewillig, zumal sie auf die bezügliche Fragestellung hin nach ihren Plänen bzw. Vorhaben für den Fall einer allfälligen Überstellung nach Spanien ausdrücklich bekundete, die Ausreise nicht antreten zu wollen (vgl. Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 11). Insoweit ist nicht nur ein markanter Widerspruch zum in der Beschwerdeschrift erstatteten Vorbringen zu verorten – brachte die bP doch darin ausdrücklich vor, im Fall einer Außerlandesbringung mit den Behörden kooperieren zu wollen (Schubhaftbeschwerde, S. 4) – sondern deckt sich diese Aussage ob des nicht bekundeten Ausreisewillens in Betreff eines anderen Dublin-Mitgliedstaats auch nicht mit der Einlassung der bP in der ho. Beschwerdeverhandlung, zumal es ihr – zu ihrer Lebensplanung anlässlich der Beantragung des Touristenvisums befragt – hauptsächlich darauf angekommen sei, „aus dem Libanon herauszukommen“ (Protkoll der mündl. Vhdlg., S. 7). Auch stellte die bP nicht –wie es von einer Person, welche sich vor Verfolgung durch den Herkunftsstaat entziehen will- anlässlich der ersten sich bietenden Möglichkeit insbesondere unter dem Nachweis ihrer Identität und den Einreisemöglichkeiten einen Antrag auf internationalen Schutz, sondern ging sie hier unter Verzögerung des Zeitpunkte des Antragstellung und der Erstattung eines nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringens –wie bereits beschrieben- mit gezieltem Kalkül vor, welches sichtlich nicht darauf abzielte, den rechtskonformen Zustand, sondern jenen Zustand herzustellen, welche sich für die bP aus deren Opportunitätserwägungen am optimalsten darstellt, herzustellen. Aus ein solcher Zustand stellte sich in der Beschwerdeverhandlung der dauerhafte Aufenthalt bei seinen Verwandten in Österreich dar.Ferner präsentierte sich die bP als nicht ausreisewillig, zumal sie auf die bezügliche Fragestellung hin nach ihren Plänen bzw. Vorhaben für den Fall einer allfälligen Überstellung nach Spanien ausdrücklich bekundete, die Ausreise nicht antreten zu wollen vergleiche Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 11). Insoweit ist nicht nur ein markanter Widerspruch zum in der Beschwerdeschrift erstatteten Vorbringen zu verorten – brachte die bP doch darin ausdrücklich vor, im Fall einer Außerlandesbringung mit den Behörden kooperieren zu wollen (Schubhaftbeschwerde, S. 4) – sondern deckt sich diese Aussage ob des nicht bekundeten Ausreisewillens in Betreff eines anderen Dublin-Mitgliedstaats auch nicht mit der Einlassung der bP in der ho. Beschwerdeverhandlung, zumal es ihr – zu ihrer Lebensplanung anlässlich der Beantragung des Touristenvisums befragt – hauptsächlich darauf angekommen sei, „aus dem Libanon herauszukommen“ (Protkoll der mündl. Vhdlg., S. 7). Auch stellte die bP nicht –wie es von einer Person, welche sich vor Verfolgung durch den Herkunftsstaat entziehen will- anlässlich der ersten sich bietenden Möglichkeit insbesondere unter dem Nachweis ihrer Identität und den Einreisemöglichkeiten einen Antrag auf internationalen Schutz, sondern ging sie hier unter Verzögerung des Zeitpunkte des Antragstellung und der Erstattung eines nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringens –wie bereits beschrieben- mit gezieltem Kalkül vor, welches sichtlich nicht darauf abzielte, den rechtskonformen Zustand, sondern jenen Zustand herzustellen, welche sich für die bP aus deren Opportunitätserwägungen am optimalsten darstellt, herzustellen. Aus ein solcher Zustand stellte sich in der Beschwerdeverhandlung der dauerhafte Aufenthalt bei seinen Verwandten in Österreich dar.

Demgemäß geht das ho. Gericht auch davon aus, dass sich die bP aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen trachtet. Gegenteilige Beteuerungen erfolgten nicht im Rahmen der freien Erzählung, sondern nach entsprechender Suggestion und ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass einem Vorbringen, welches unter Suggestion erstattet wurde, ein untergeordneter Beweiswert zukommt. Ferner wirkten weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten der bP glaubhaft.

In dieses Gesamtbild fügend offenbarte sich auch bezüglich der Einreisemodalitäten ein nicht ganz unerheblicher Widerspruch zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. So wurde darin die Eisenbahn als im Zuge der Einreise konkret beanspruchtes Transportmittel angeführt (Schubhaftbeschwerde, S. 2), obgleich die bP weder in der ho. Beschwerdeverhandlung noch im Zuge der polizeilichen Erstbefragung mit einem Wort erwähnte, auf eine andere Weise als auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich eingereist zu sein.

Im Lichte dieser Erwägungen, nämlich des inkonsistenten und widerspruchsbehafteten Aussageverhaltens der bP und ferner in Zusammenhang mit den Falschangaben bezüglich des Abhandenkommens des Reisepasses, ist davon auszugehen, dass die bP bereits in der Vergangenheit bemüht war, den maßgeblichen Sachverhalt nach ihren Gutdünken zu verschleiern und sie nicht bereit war, an der Sachverhaltsfeststellung konstruktiv mitzuwirken und mit den Behörden zu kooperieren, soweit sie sich hieraus keinen individuellen Vorteil erhoffen konnte. Im Rahmen einer auch die Einreisemodalitäten, nämlich die Erschleichung bzw. missbräuchliche Verwendung eines Touristenvisums durch die bP, berücksichtigenden Gesamtschau kann der behördlichen Feststellung, wonach sich das bisherige persönliche Gesamtverhalten der bP insgesamt als nicht vertrauenswürdig erweist, auch aus Sicht des ho. Gerichts nicht entgegengetreten werden.

Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die bP auch in der Beschwerdeverhandlung sichtlich nach wie vor nicht bereit war, in zentralen Punkten ein wahrheitsgemäßes Vorbringen zu erstatten, etwa indem sie zum Teil bereits vor der bB bzw. in der Beschwerdeschrift getätigte unwahre Angaben wiederholte bzw. augenscheinliche Widersprüche und Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen durch sichtlich lebensfremde und zweifelsfrei mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehende Umstände zu relativieren bzw. zu verschleiern versuchte. Dies zeigt, dass auch bis zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses bei der bP in Bezug auf ihre fehlende Bereitschaft im Verfahren zu kooperieren und wahrheitsgemäß auszusagen, kein Gesinnungswandel zeigte. Die von der bB festgestellte fehlende Vertrauenswürdigkeit und daraus ableitbare erhebliche Fluchtgefahr war somit auch noch im Beschwerdeverfahren anzunehmen.

II.2.4. römisch zwei.2.4.

Die bP konnte zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft keine sozialen Bindungen im Sinne einer sozialen Vernetzung in Österreich belegen, welche sie davon abhalten würden, sich nachhaltig nicht an die österreichische Rechtsordnung zu halten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP seit ihrem Aufenthalt in Österreich über keine Existenzgrundlage im Bundesgebiet und – vom verwandtschaftsüblichen Naheverhältnis zu einzelnen Bezugspersonen abgesehen – über soziale Bindungen verfügte, was im Rahmen einer ex ante-Beurteilung die Annahme, die bP werde in ihrem Verhalten auch hinkünftig geneigt sein, sich über die Rechtsordnung, insbesondere über bestehende fremdenrechtliche Bestimmungen hinwegzusetzen, nicht unplausibel erscheinen lässt. Wenn die bP im Beschwerdeverfahren anführt, sie könne sich bei den genannten Verwandten aufhalten, wird dies grundsätzlich nicht angezweifelt, es sei aber darauf hingewiesen, dass sie bereits in der Vergangenheit dieser Umstand nicht dazu motivierte, sich kooperativ zu verhalten und wurde bereits aufgezeigt, dass sich bis zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht an dieser fehlenden Kooperationsbereitschaft änderte.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im fremdenrechtlichen Verfahren das Verhalten des Fremden maßgeblich bzw. relevant, demzufolge auf sich aus dem Verhalten ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (vgl. VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080 [die beiden genannten Erkenntnisse beziehen sich zwar nicht auf Schubhaftfälle, doch sind die dort angestellten Überlegungen so weit verallgemeinerungsfähig, dass sie auch an dieser Stelle angewandt werden können]), welches sehr wohl bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der bP im hier relevanten Umfang zu berücksichtigen ist und zeigt sich im gegenständlichen Fall, dass die bP keinesfalls als vertrauenswürdig anzusehen ist.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im fremdenrechtlichen Verfahren das Verhalten des Fremden maßgeblich bzw. relevant, demzufolge auf sich aus dem Verhalten ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist vergleiche VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080 [die beiden genannten Erkenntnisse beziehen sich zwar nicht auf Schubhaftfälle, doch sind die dort angestellten Überlegungen so weit verallgemeinerungsfähig, dass sie auch an dieser Stelle angewandt werden können]), welches sehr wohl bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der bP im hier relevanten Umfang zu berücksichtigen ist und zeigt sich im gegenständlichen Fall, dass die bP keinesfalls als vertrauenswürdig anzusehen ist.

Aufgrund des beschriebenen Verhaltens und des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die bP als nicht vertrauenswürdig erweist, nach wie vor qualifiziert bereit ist, gegen die österreichische Rechtsordnung, insbesondere gegen fremdenrechtliche Bestimmungen zu verstoßen, wenn deren Einhaltung zu einem seinen persönlichen Interessen widerstreitenden Ergebnis führt und dienen die gegenteiligen Behauptungen sichtlich dazu, diesen Umstand zu verschleiern.

II.2.5.1.römisch zwei.2.5.1.

Im Rahmen der Überlegungen zu allfälligen gelinderen Mitteln, welche den Sicherungszweck der Schubhaft im vorliegenden Fall in zumindest gleichem Ausmaß zu gewährleisten vermochten, war maßgeblich, ob die bP im Bundesgebiet über die Möglichkeit einer festen Wohnsitznahme verfügte, sodass insbesondere in Kombination mit einer periodischen Meldeverpflichtung eine allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahme effektuiert werden könnte. Zunächst ist an dieser Stelle festzuhalten, dass entsprechende Anknüpfungspunkte in Österreich tatsächlich indiziert sind, zumal nach der Aktenlage zwei Tanten, ein Onkel und ein Cousin der bP über einen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügen. Aus der vorgebrachten Wohnsitznahme ist für den Standpunkt der bP jedoch insofern nichts gewonnen, als in Anbetracht der weiteren Umstände, nämlich, dass die bP durch ihr oa. persönliches Gesamtverhalten nicht vertrauenswürdig erschien, qualifiziert ausreiseunwillig war/ist und der konkrete Sicherungsbedarf durch weiter fortgeschrittene Verfahren verstärkt wurde (laufende Konsultationen mit Spanien), in Übereinstimmung mit der bB anzunehmen ist, dass die aufgezeigte (sich nach der oben wiedergegebenen Sachlage zudem nur abstrakt darstellende) Wohnmöglichkeit die bP nicht daran hindern würde, sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen bzw. diese zumindest wesentlich zu erschweren. Wie bereits erwähnt, hinderte die Wohnmöglichkeit die bP auch in der Vergangenheit nicht daran, sich unkooperativ zu verhalten.

II.2.5.2.römisch zwei.2.5.2.

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, die Tante XXXX und den Cousin XXXX einzuvernehmen, wird festgehalten, dass jene Umstände, über welche die beantragten Zeugen durch eigene Sinneswahrnehmungen berichten könnten, in tatsächlicher Hinsicht gemäß den vorstehenden Ausführungen als wahr angenommen wurden, weshalb dem Antrag kein taugliches Beweisthema entnommen werden konnte und dieser daher abzuweisen war (vgl etwa das Erkenntnis d. VwGH vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/20/0492 mwN; VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231).In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, die Tante römisch 40 und den Cousin römisch 40 einzuvernehmen, wird festgehalten, dass jene Umstände, über welche die beantragten Zeugen durch eigene Sinneswahrnehmungen berichten könnten, in tatsächlicher Hinsicht gemäß den vorstehenden Ausführungen als wahr angenommen wurden, weshalb dem Antrag kein taugliches Beweisthema entnommen werden konnte und dieser daher abzuweisen war vergleiche etwa das Erkenntnis d. VwGH vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/20/0492 mwN; VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231).

II.2.6.römisch zwei.2.6.

Aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Frist zur Entscheidung ist letztlich davon auszugehen, dass die seitens der bP im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegten Bescheinigungsmittel als nicht parat zu qualifizieren sind, andererseits jedoch nur "parate Bescheinigungsmittel" zur Glaubhaftmachung des Vorbringens in Frage kommen (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass das Gericht im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist die ihm obliegenden und zumutbaren Ermittlungsschritte setzte und dass es sich bei den im Rahmen der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren durch die bP nicht vorgelegten Bescheinigungsmitteln um nicht parate Bescheinigungsmittel handelt, welche daher im Rahmen der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden können.Aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Frist zur Entscheidung ist letztlich davon auszugehen, dass die seitens der bP im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegten Bescheinigungsmittel als nicht parat zu qualifizieren sind, andererseits jedoch nur "parate Bescheinigungsmittel" zur Glaubhaftmachung des Vorbringens in Frage kommen (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass das Gericht im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist die ihm obliegenden und zumutbaren Ermittlungsschritte setzte und dass es sich bei den im Rahmen der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren durch die bP nicht vorgelegten Bescheinigungsmitteln um nicht parate Bescheinigungsmittel handelt, welche daher im Rahmen der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden können.

Letztlich wird festgehalten, dass die Ausführungen der bB zur tatsächlichen Möglichkeit, die bP innerhalb einer angemessenen Frist außer Landes zu bringen, sich im Ergebnis als tragfähig darstellen und auch das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch das ho. Gericht, insbesondere des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens und dem hier gewonnenen persönlichen Eindruck der bP keinen Anlass ergab, von der Einschätzung der bB abzuweichen.

II.2.7. Die Feststellung zur Haftfähigkeit der bP ergibt sich aus dem nicht angezweifelten Akteninhalt und wurde Gegenteiliges nicht behauptet.römisch zwei.2.7. Die Feststellung zur Haftfähigkeit der bP ergibt sich aus dem nicht angezweifelten Akteninhalt und wurde Gegenteiliges nicht behauptet.

3.       Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ist im gegenständlichen Verfahren mangels Sonderbestimmung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ist im gegenständlichen Verfahren mangels Sonderbestimmung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A)

II.3.2.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:römisch zwei.3.2.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) …

(5) ...“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

II.3.2.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:römisch zwei.3.2.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:


„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2)      Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3)      Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)      Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)      Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6)      Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

II.3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).römisch zwei.3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

II.3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 30.11.2020:römisch zwei.3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 30.11.2020:

II.3.3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).römisch zwei.3.3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die „Fluchtgefahr“ ist innerstaatlich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Im gegenständlichen Fall wurde die bP, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zwecke der Sicherung einer absehbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, namentlich des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, festgenommen, und ist ebenso auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen, dass der Antrag der bP auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückzuweisen sein wird, zumal die bP laut aktenkundigem CVIS-Eintrag unter (missbräuchlicher) Verwendung eines erschlichenen spanischen Touristenvisums in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreiste und überdies keine weiteren zuständigkeitsrelevanten Anknüpfungspunkte vorbrachte. Die belangte Behörde konnte den Feststellungen entsprechend aufgrund des ex ante anzunehmenden sozialen und familiären Anknüpfungspunkte, sowie der sich aus der fehlenden Bereitschaft der bP in bereits beschriebenen zentralen Punkten ein wahrheitsgemäßes Vorbringen zu erstatten ableitbaren qualifiziert nicht vorliegenden Ausreisewillens der bP zurecht davon ausgehen, dass sich die bP über das Regime der Dublin III VO hinwegsetzen, mit der Behörde nicht kooperieren, sowie nach ihren Gutdünken Reisebewegungen durchführen wird und hat sich diese Einschätzung auch durch den aktenkundigen Reiseverlauf (Libanon – Griechenland – Österreich) bestätigt. Auch konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass sich der einschlägige Partnerstaat (Spanien), dessen Zuständigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Kapitels der Dublin III-Verordnung ex ante indiziert ist, zur Übernahme der bP verpflichtet sowie bereit ist und die neuerliche Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann, sowie in absehbarer Zeit auch faktisch möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass eine fehlende COVID19-Schutzimpfung – entgegen den Andeutungen der bP in der Beschwerdeschrift – weder im Zuge der Einreise nach Griechenland noch in Zusammenhang mit einer allfälligen Überstellung nach Spanien eine rechtliche Relevanz zu entfalten vermag, zumal es der bP angesichts aktueller gesundheitspolitischer Bestrebungen, eine möglichst hohe Impfrate zu erzielen, ohne weiteres möglich war/ist, die entsprechende Schutzimpfung nachzuholen und damit eine Einreise in den Partnerstaat gemäß den geltenden COVID19-Einreisebestimmungen zu bewerkstelligen. Auch sei an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten, dass allfällige gesundheitsbezogene Kontraindikationen weder vorgetragen wurden noch aus der vorliegenden Aktenlage ersichtlich sind. Die „Fluchtgefahr“ ist innerstaatlich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Im gegenständlichen Fall wurde die bP, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zwecke der Sicherung einer absehbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, namentlich des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, festgenommen, und ist ebenso auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen, dass der Antrag der bP auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückzuweisen sein wird, zumal die bP laut aktenkundigem CVIS-Eintrag unter (missbräuchlicher) Verwendung eines erschlichenen spanischen Touristenvisums in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreiste und überdies keine weiteren zuständigkeitsrelevanten Anknüpfungspunkte vorbrachte. Die belangte Behörde konnte den Feststellungen entsprechend aufgrund des ex ante anzunehmenden sozialen und familiären Anknüpfungspunkte, sowie der sich aus der fehlenden Bereitschaft der bP in bereits beschriebenen zentralen Punkten ein wahrheitsgemäßes Vorbringen zu erstatten ableitbaren qualifiziert nicht vorliegenden Ausreisewillens der bP zurecht davon ausgehen, dass sich die bP über das Regime der Dublin römisch drei VO hinwegsetzen, mit der Behörde nicht kooperieren, sowie nach ihren Gutdünken Reisebewegungen durchführen wird und hat sich diese Einschätzung auch durch den aktenkundigen Reiseverlauf (Libanon – Griechenland – Österreich) bestätigt. Auch konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass sich der einschlägige Partnerstaat (Spanien), dessen Zuständigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Kapitels der Dublin III-Verordnung ex ante indiziert ist, zur Übernahme der bP verpflichtet sowie bereit ist und die neuerliche Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann, sowie in absehbarer Zeit auch faktisch möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass eine fehlende COVID19-Schutzimpfung – entgegen den Andeutungen der bP in der Beschwerdeschrift – weder im Zuge der Einreise nach Griechenland noch in Zusammenhang mit einer allfälligen Überstellung nach Spanien eine rechtliche Relevanz zu entfalten vermag, zumal es der bP angesichts aktueller gesundheitspolitischer Bestrebungen, eine möglichst hohe Impfrate zu erzielen, ohne weiteres möglich war/ist, die entsprechende Schutzimpfung nachzuholen und damit eine Einreise in den Partnerstaat gemäß den geltenden COVID19-Einreisebestimmungen zu bewerkstelligen. Auch sei an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten, dass allfällige gesundheitsbezogene Kontraindikationen weder vorgetragen wurden noch aus der vorliegenden Aktenlage ersichtlich sind.

Ebenso geht aus dem nicht in Zweifel gezogenen Akteninhalt hervor, dass Flüge nach Spanien nach wir vor stattfinden.

II.3.3.2. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr weiters mit einer mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer oder beruflicher Anknüpfungspunkte, dem Fehlen besonderer Integrationsmerkmale und eines gesicherten Wohnsitzes sowie ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Darüber hinaus wurden auch der konkrete Reiseverlauf (von Athen nach Wien) sowie die –umstände (spanisches Visum) zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ex ante ersichtlich. römisch zwei.3.3.2. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr weiters mit einer mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer oder beruflicher Anknüpfungspunkte, dem Fehlen besonderer Integrationsmerkmale und eines gesicherten Wohnsitzes sowie ausreichender Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Darüber hinaus wurden auch der konkrete Reiseverlauf (von Athen nach Wien) sowie die –umstände (spanisches Visum) zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ex ante ersichtlich.

Zur Existenz einer Wohnmöglichkeit in Bezug auf die Tante und den Cousin der bP ist festzuhalten, dass dem Vorliegen des hier fraglichen Tatbestands, und zwar dahingehend, dass die bP über keine Bindungen in Österreich verfügt, von der bB in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise angenommen wurde, zumal sie aus ihrer Betrachtung ex ante vom Fehlen einer solchen Wohnmöglichkeit ausgehen konnte, zumal die bP diese verschwieg und sich für die bB auch aus dem sonst objektivierbaren Sachverhalt keinerlei Hinweise auf die Existenz einer solchen Wohnmöglichkeit ergab.

Wenn nunmehr im Beschwerdeverfahren von einer solchen Wohnmöglichkeit ausgegangen wird, können die gegenteiligen Feststellungen der bB dieser ex post nicht zum Vorwurf gemacht werden, und wird neuerlich darauf hingewiesen das die Existenz dieser Wohnmöglichkeit die bP nicht davon abhielt, sich wie beschrieben zu verhalten, und ergaben sich in der Beschwerdeverhandlung keine Hinweise auf die Existenz eines mit diesem Sachverhalt im Zusammenhang stehenden Gesinnungswandels.

Auch erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Es besteht seitens der Republik Österreich eine unionsrechtliche Verpflichtung gegenüber den Partnerstaaten zur Umsetzung der Dublin III VO damit ein ganz massives öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens – und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat – zuständig ist, bzw. ihn an einem weiteren Dublin III verordnungswidrigen Verhalten zu hindern und liegt die Anwendung europarechtlicher Normen nicht im Ermessen der Republik Österreich.Auch erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Es besteht seitens der Republik Österreich eine unionsrechtliche Verpflichtung gegenüber den Partnerstaaten zur Umsetzung der Dublin römisch drei VO damit ein ganz massives öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens – und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat – zuständig ist, bzw. ihn an einem weiteren Dublin römisch drei verordnungswidrigen Verhalten zu hindern und liegt die Anwendung europarechtlicher Normen nicht im Ermessen der Republik Österreich.

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit bB von einer erheblichen Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 1, 6 und 9 FPG auszugehen ist.Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit bB von einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG auszugehen ist.

II.3.3.3. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:römisch zwei.3.3.3. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich vor dem Hintergrund des nicht vertrauenswürdigen Gesamtverhaltens der bP weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Es gibt ferner keine feststellbaren Sozialkontakte, deren Existenz den Schluss zuließen, dass sie die bP von rechtswidrigem Verhalten abhalten würden. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die in der Beschwerde begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen; eine finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer aus eigener Finanzkraft im Lichte ihres Vorbringens nicht möglich und nannte sie keine Person, welche bereit wäre eine solche für sie bereitzustellen, bzw. ergaben sich keine Hinweise, dass sie eine Sicherheitsleistung welche von einer dritten Person bereitgestellt wird, sie zu rechtskonformen Verhalten bewegen würde. Die bB legte einzelfallbezogen – wenn auch kurz – die Umstände dar, welche gegen die Annahme, die Verhängung eines gelinderen Mittels würde ausreichen, sprechen, indem sie auf das absehbar rasche (und in der Zwischenzeit bereits weiter fortgeschrittene) Konsultationsverfahren mit Spanien verwies. Überdies indizierte das von der bP bereits in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, dass sie dann, wenn sie keinen physischen Beschränkungen unterliegt, nicht bereit ist, das Dublin III Regime anzuerkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich vor dem Hintergrund des nicht vertrauenswürdigen Gesamtverhaltens der bP weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Es gibt ferner keine feststellbaren Sozialkontakte, deren Existenz den Schluss zuließen, dass sie die bP von rechtswidrigem Verhalten abhalten würden. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die in der Beschwerde begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen; eine finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer aus eigener Finanzkraft im Lichte ihres Vorbringens nicht möglich und nannte sie keine Person, welche bereit wäre eine solche für sie bereitzustellen, bzw. ergaben sich keine Hinweise, dass sie eine Sicherheitsleistung welche von einer dritten Person bereitgestellt wird, sie zu rechtskonformen Verhalten bewegen würde. Die bB legte einzelfallbezogen – wenn auch kurz – die Umstände dar, welche gegen die Annahme, die Verhängung eines gelinderen Mittels würde ausreichen, sprechen, indem sie auf das absehbar rasche (und in der Zwischenzeit bereits weiter fortgeschrittene) Konsultationsverfahren mit Spanien verwies. Überdies indizierte das von der bP bereits in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, dass sie dann, wenn sie keinen physischen Beschränkungen unterliegt, nicht bereit ist, das Dublin römisch drei Regime anzuerkennen und sich dementsprechend zu verhalten.

II.3.3.4. Die Behörde brachte nachvollziehbar vor, dass sie zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft davon ausgehen konnte, dass ein Überstellungverfahren mit der tatsächlichen Abschiebung der bP in einen Partnerstaat enden würde. Sie musste in diesem Zeitraum nicht davon ausgehen, dass eine solche Überstellung nicht möglich ist, zumal entsprechende Beschränkungen im Personenverkehr zwischen den Staaten nicht vorgebracht wurden und nach dem gegenwärtigen Amtswissen nicht indiziert sind. römisch zwei.3.3.4. Die Behörde brachte nachvollziehbar vor, dass sie zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft davon ausgehen konnte, dass ein Überstellungverfahren mit der tatsächlichen Abschiebung der bP in einen Partnerstaat enden würde. Sie musste in diesem Zeitraum nicht davon ausgehen, dass eine solche Überstellung nicht möglich ist, zumal entsprechende Beschränkungen im Personenverkehr zwischen den Staaten nicht vorgebracht wurden und nach dem gegenwärtigen Amtswissen nicht indiziert sind.

II.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:römisch zwei.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

II.3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH sprach zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung aus, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt", einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH sprach zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung aus, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt", einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

II.3.4.2. Für die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Da der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - über keine ausreichenden beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, die ihn maßgeblich wahrscheinlich vom Untertauchen abhalten, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einer Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.römisch zwei.3.4.2. Für die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Da der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - über keine ausreichenden beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, die ihn maßgeblich wahrscheinlich vom Untertauchen abhalten, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einer Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am XXXX geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, welche die bP zu rechtskonformen Verhalten animieren sollten sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt) bzw. ist viel mehr davon auszugehen, dass das Bestreben der bP, die Kontakte zu ihren Verwandten aufrecht zu halten, ein wesentlicher Motivationsfaktor zur Vereitlung der Umsetzung des Dublin III Regimes darstellen. Hinsichtlich der Z 9 leg. cit. st überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am römisch 40 geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, welche die bP zu rechtskonformen Verhalten animieren sollten sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt) bzw. ist viel mehr davon auszugehen, dass das Bestreben der bP, die Kontakte zu ihren Verwandten aufrecht zu halten, ein wesentlicher Motivationsfaktor zur Vereitlung der Umsetzung des Dublin römisch drei Regimes darstellen. Hinsichtlich der Ziffer 9, leg. cit. st überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen.

II.3.4.3. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Anordnung einer Außerlandesbringung und anschließender Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Aus öffentlichen Interessen ist es erforderlich, dass die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf Personen, welche sich im Zuge der Einreise über bestehende fremdenrechtliche Bestimmungen hinwegsetzten und in weiterer Folge einen qualifizierten Unwillen zur allfälligen Ausreise demonstrierten, auch konsequent vollzogen werden, ein Aufenthalt auch nicht „ertrotzt" werden kann und erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Es besteht damit ein ganz massives öffentliches -nicht bloß nationales, sondern im Lichte der Rückführungsrichtlinie auch europäisches- Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in den zuständigen Partnerstaat abzuschieben.römisch zwei.3.4.3. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Anordnung einer Außerlandesbringung und anschließender Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Aus öffentlichen Interessen ist es erforderlich, dass die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf Personen, welche sich im Zuge der Einreise über bestehende fremdenrechtliche Bestimmungen hinwegsetzten und in weiterer Folge einen qualifizierten Unwillen zur allfälligen Ausreise demonstrierten, auch konsequent vollzogen werden, ein Aufenthalt auch nicht „ertrotzt" werden kann und erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Es besteht damit ein ganz massives öffentliches -nicht bloß nationales, sondern im Lichte der Rückführungsrichtlinie auch europäisches- Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in den zuständigen Partnerstaat abzuschieben.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

II.3.4.4. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen weiterhin eine realistische Möglichkeit besteht, die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah innerhalb der von § 80 FPG vorgegebenen Fristen durchzusetzen, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig.römisch zwei.3.4.4. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen weiterhin eine realistische Möglichkeit besteht, die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah innerhalb der von Paragraph 80, FPG vorgegebenen Fristen durchzusetzen, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.3.4.5. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II.3.4.6. Das ho. Gericht erlaubt sich abschließend darauf hinzuweisen, dass die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft allenfalls anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn sich in der Beschwerdeverhandlung in maßgeblicher Gesinnungswandel der bP im Hinblick auf ihre Vertrauenswürdigkeit herausgestellt hätte. Die bP zeigte in der Verhandlung jedoch gegenüber dem erkennenden Richter in beeindruckend klarer Weise, dass derartiges sichtlich nicht der Fall ist.römisch zwei.3.4.6. Das ho. Gericht erlaubt sich abschließend darauf hinzuweisen, dass die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft allenfalls anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn sich in der Beschwerdeverhandlung in maßgeblicher Gesinnungswandel der bP im Hinblick auf ihre Vertrauenswürdigkeit herausgestellt hätte. Die bP zeigte in der Verhandlung jedoch gegenüber dem erkennenden Richter in beeindruckend klarer Weise, dass derartiges sichtlich nicht der Fall ist.

II.3.5. Kostenersatz:römisch zwei.3.5. Kostenersatz:

II.3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).römisch zwei.3.5.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

II.3.5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.römisch zwei.3.5.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden.

II.3.5.3. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. römisch zwei.3.5.3. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.

II.3.5.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat:römisch zwei.3.5.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat:

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,–

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3), erstattete eine Gegenschrift (Z 4) und nahm an der Beschwerdeverhandlung teil (Z 5). Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,), erstattete eine Gegenschrift (Ziffer 4,) und nahm an der Beschwerdeverhandlung teil (Ziffer 5,).

Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei sowohl für die Aktenvorlage als auch für die Erstattung einer Gegenschrift und Verhandlungsteilnahme Ersatz in Höhe von insgesamt Euro 824,30.

II.3.6. Erstattung der Barauslage:römisch zwei.3.6. Erstattung der Barauslage:

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Wurde die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 leg. ct. von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Wurde die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Absatz 2, leg. ct. von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Maßnahmenbeschwerde) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof bejahte im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, dass die oa. gesetzliche Anordnung auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren anwendbar ist und die beschwerdeführende Partei die Barauslagen zu tragen hat. Dies gilt auch in Schubhaftverfahren (VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009).

Dem Bundesverwaltungsgericht hatte aufgrund des Antrages der bP das gegenständliche Verfahren zu führen. Es wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt und sind durch die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen, zumal ein Dolmetscher beizuziehen war, da die P der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Der in der Beschwerdeverhandlung anwesend Dolmetscher verzeichnete € 203,-- an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 203,-- an Barauslagen entstanden, die von der bP dem Bundesverwaltungsgericht spruchgemäß zu erstatten sind.

II.3.6. Aufgrund des Umstandes, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Erkenntnisses der bP bereits im Rahmen der mündlichen Verkündung übersetzt wurden und die Vertretung der bP der deutschen Sprache mächtig ist, kann im Hinblick auf den Schutzzweck der entsprechenden Norm eine nochmalige Übersetzung in der schriftlichen Ausfertigung unterbleiben. römisch zwei.3.6. Aufgrund des Umstandes, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Erkenntnisses der bP bereits im Rahmen der mündlichen Verkündung übersetzt wurden und die Vertretung der bP der deutschen Sprache mächtig ist, kann im Hinblick auf den Schutzzweck der entsprechenden Norm eine nochmalige Übersetzung in der schriftlichen Ausfertigung unterbleiben.

In Bezug auf den gegenständlichen Beschluss ist eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung rechtlich nicht geboten.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das ho. Gericht verweist an dieser Stelle an die im gegenständlichen Erkenntnis zitierte einheitliche Judikatur der Höchstgerichte, von der es in der gegenständlichen Entscheidungsfindung nicht abwich.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das ho. Gericht entschied im Lichte der bereits zitierten einheitlichen Judikatur des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut welcher keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt.

Soweit sich in Bezug auf die zitierte Judikatur die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.Soweit sich in Bezug auf die zitierte Judikatur die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit Barauslagen Dolmetschgebühren Dublin III-VO falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L515.2249108.1.00

Im RIS seit

08.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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