Entscheidungsdatum
04.02.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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L521 2160357-2/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Mag. Sarah Moschitz-Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2021, Zl. 1071017703-210561711, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Mag. Sarah Moschitz-Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2021, Zl. 1071017703-210561711, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 22.04.2021 wird gemäß § 56 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 234/2021, abgewiesen.“römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 22.04.2021 wird gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, abgewiesen.“
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „IV. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 und Abs. 3 Z. 1 3. Fall FPG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 206/2021, wird gegen Sie ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „IV. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3, Ziffer eins, 3. Fall FPG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, wird gegen Sie ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit Folge gegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG 2005 mit 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgelegt wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insoweit Folge gegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 2005 mit 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgelegt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. 1071017703-150569795, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt sowie unter einem wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt.
3. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, als unbegründet abgewiesen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit vier Wochen ab Rechtskraft des Erkenntnisses neu festgelegt.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in Folge nicht nach.
5. Am 22.04.2021 stellte der Beschwerdeführer persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. 5. Am 22.04.2021 stellte der Beschwerdeführer persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.
6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2021, Zl. 1071017703-210561711, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 22.04.2021 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 wurde wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), der Beschwerde gegen dieses Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI).6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2021, Zl. 1071017703-210561711, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 22.04.2021 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 wurde wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), der Beschwerde gegen dieses Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Da bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestünde, der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung dennoch nicht nachgekommen sei und er aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei auch ein Einreiseverbot zu erlassen.
7. Gegen den, dem Beschwerdeführer am 05.05.2021 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege seiner gewillkürten rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 zu erteilen; hilfsweise die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen oder hilfsweise das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot aufzuheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG beantragt.7. Gegen den, dem Beschwerdeführer am 05.05.2021 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege seiner gewillkürten rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zu erteilen; hilfsweise die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen oder hilfsweise das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot aufzuheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG beantragt.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Sachverhaltes vor, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt wären. Er habe von Mai 2015 bis März 2021 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während seines Asylverfahrens verfügt und sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum als rechtmäßig anzusehen. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 29.03.2021 getroffene Entscheidung hinsichtlich Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 würde die belangte Behörde nicht von der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 AsylG 2005 entbinden. Die Bestimmungen zu den Aufenthaltstiteln gemäß § 55 und § 56 AsylG 2005 wären auf unterschiedliche Zielgruppen gerichtet und müssten daher die Voraussetzungen gesondert geprüft werden. § 56 AsylG 2005 erfasse auch Konstellationen, in denen die Schwelle des Artikel 8 EMRK noch nicht erreicht werde. § 56 AsylG 2005 fordere neben den Voraussetzungen zur Aufenthaltsdauer und zu Existenzsicherungsmitteln gewisse positive Integrationsmerkmale, die sich aber unterhalb der Schwelle des Artikel 8 EMRK bewegen könnten. Mit der weit vorangeschrittenen Integration des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde indes nicht auseinandergesetzt und lasse der Bescheid eine ordnungsgemäße Begründung vermissen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Straffälligkeit des Beschwerdeführers „überbetont“. Es liege nur eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe vor, die keine negative Zukunftsprognose begründen könne.In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Sachverhaltes vor, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt wären. Er habe von Mai 2015 bis März 2021 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während seines Asylverfahrens verfügt und sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum als rechtmäßig anzusehen. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 29.03.2021 getroffene Entscheidung hinsichtlich Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 würde die belangte Behörde nicht von der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG 2005 entbinden. Die Bestimmungen zu den Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55 und Paragraph 56, AsylG 2005 wären auf unterschiedliche Zielgruppen gerichtet und müssten daher die Voraussetzungen gesondert geprüft werden. Paragraph 56, AsylG 2005 erfasse auch Konstellationen, in denen die Schwelle des Artikel 8 EMRK noch nicht erreicht werde. Paragraph 56, AsylG 2005 fordere neben den Voraussetzungen zur Aufenthaltsdauer und zu Existenzsicherungsmitteln gewisse positive Integrationsmerkmale, die sich aber unterhalb der Schwelle des Artikel 8 EMRK bewegen könnten. Mit der weit vorangeschrittenen Integration des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde indes nicht auseinandergesetzt und lasse der Bescheid eine ordnungsgemäße Begründung vermissen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Straffälligkeit des Beschwerdeführers „überbetont“. Es liege nur eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe vor, die keine negative Zukunftsprognose begründen könne.
8. Die Beschwerdevorlage langte am 14.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge zunächst der Gerichtsabteilung L524 und aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsbeschlusses am 01.07.2021 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
9. Mit Teilerkenntnis vom 17.06.2021, L524 2160357-2/2Z, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben. 9. Mit Teilerkenntnis vom 17.06.2021, L524 2160357-2/2Z, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.
10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätzen verurteilt. 10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätzen verurteilt.
12. Mit Urkundenvorlage vom 30.09.2021 wurden Unterstützungserklärungen und weitere Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der nunmehrigen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beantragt.
13. Am 07.10.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Die beantragte Zeugeneinvernahme konnte wegen Nichterscheinens der Zeugin nicht durchgeführt werden.
14. Mit Schriftsatz vom 10.12.2021 wurden weitere Unterlagen zur Selbsterhaltungsfähigkeit und zur Integration des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht sowie die Einvernahme einer weiteren Zeugin beantragt.
15. Am 28.12.2021 wurde die mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache fortgesetzte und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX , sowie die beantragte Zeugin XXXX im Wege der Videokonferenz einvernommen.15. Am 28.12.2021 wurde die mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache fortgesetzte und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , sowie die beantragte Zeugin römisch 40 im Wege der Videokonferenz einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. 1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren und lebte dort in einem Haus seiner Eltern im Bezirk XXXX . Er besuchte in Bagdad neun Jahre lang die Schule. Bis zur Ausreise war er als Inhaber eines Elektrogeschäfts selbständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren und lebte dort in einem Haus seiner Eltern im Bezirk römisch 40 . Er besuchte in Bagdad neun Jahre lang die Schule. Bis zur Ausreise war er als Inhaber eines Elektrogeschäfts selbständig erwerbstätig.
Der Vater des Beschwerdeführers war Direktor eines Industrieunternehmens bzw. bekleidete eine hohe Position im Industrieministerium und lebt mittlerweile in Amman. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Ingenieurin und lebt ebenso wie eine bereits verheiratete Schwester des Beschwerdeführers in Bagdad. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Türkei. Ein weiterer Bruder befindet sich auf Reisen, eine weitere Schwester lebt mit ihrem Ehemann in der Russischen Föderation. Der Familie des Beschwerdeführers im Irak ist finanziell gut situiert; sein Vater besitzt drei Häuser im Bagdader Bezirk XXXX . Der Beschwerdeführer steht in telefonischen Kontakt mit seinem Vater und fallweise auch mit seiner Mutter; manchmal telefoniert er auch mit seinem in der Türkei lebenden Bruder.Der Vater des Beschwerdeführers war Direktor eines Industrieunternehmens bzw. bekleidete eine hohe Position im Industrieministerium und lebt mittlerweile in Amman. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Ingenieurin und lebt ebenso wie eine bereits verheiratete Schwester des Beschwerdeführers in Bagdad. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Türkei. Ein weiterer Bruder befindet sich auf Reisen, eine weitere Schwester lebt mit ihrem Ehemann in der Russischen Föderation. Der Familie des Beschwerdeführers im Irak ist finanziell gut situiert; sein Vater besitzt drei Häuser im Bagdader Bezirk römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht in telefonischen Kontakt mit seinem Vater und fallweise auch mit seiner Mutter; manchmal telefoniert er auch mit seinem in der Türkei lebenden Bruder.
Der Beschwerdeführer ist von der Mutter seiner beiden im Irak aufhältigen Kinder geschieden. Er unterstützte seine Kinder in den letzten Jahren durch Geldsendungen aus Österreich. Derzeit ist im Irak ein gerichtliches Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung anhängig, der Beschwerdeführer hat seine Geldsendungen deshalb bis auf weiteres eingestellt.
Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2015 aus dem Irak aus und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine irakischen Identitätsdokumente im Original. Von seinem irakischen Reisepass liegt die Kopie einer Seite vor.
1.2. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.05.2015 sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und wider den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 in den Irak zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vier Wochen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. 1.2. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.05.2015 sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in den Irak zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vier Wochen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen das ihm am 02.04.2021 zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021 keine weiteren Rechtsmittel. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verfügt seit dem 02.04.2021 über kein Aufenthaltsrecht.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2021 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2021 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.
1.4. Der Beschwerdeführer besuchte ab dem Jahr 2017 Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache auf unterschiedlichem Niveau. Die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 konnte er am zunächst 28.09.2020 nicht erfolgreich absolvieren, am 14.12.2020 legte er die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 dann erfolgreich ab. Die im Verfahren angekündigte Ablegung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 wurde bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht urkundlich nachgewiesen.
1.5. Wider den Beschwerdeführer bestand bei Antragstellung weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 1 oder 3 FPG 2005, noch eine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz.1.5. Wider den Beschwerdeführer bestand bei Antragstellung weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, oder 3 FPG 2005, noch eine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz.
1.6. Der Beschwerdeführer hat aufgrund eines aufrechten unbefristeten Mietvertrages vom 01.04.2020 Rechtanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Er bewohnt in XXXX eine 75 m² große Mietwohnung und bezahlt hierfür EUR 450,00 an Mietzins und rund EUR 150,00 an Betriebskosten. In der Mietwohnung wohnen noch zwei weitere Personen, ein Mitarbeiter und ein Freund des Beschwerdeführers.1.6. Der Beschwerdeführer hat aufgrund eines aufrechten unbefristeten Mietvertrages vom 01.04.2020 Rechtanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Er bewohnt in römisch 40 eine 75 m² große Mietwohnung und bezahlt hierfür EUR 450,00 an Mietzins und rund EUR 150,00 an Betriebskosten. In der Mietwohnung wohnen noch zwei weitere Personen, ein Mitarbeiter und ein Freund des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer bezog von 29.05.2015 bis 13.09.2018 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er war von 06.04.2018 bis 16.04.2018 als geringfügig beschäftigter Arbeiter in einem Friseurgeschäft beschäftigt und unterlag von 01.08.2018 bis 30.06.2019 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Seit dem 01.07.2019 ist der Beschwerdeführer als selbständiger Erwerbstätiger gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert. Er verfügt somit über eine aufrechte Krankenversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen, einer Versicherung die in Österreich auch leistungspflichtig ist.Der Beschwerdeführer bezog von 29.05.2015 bis 13.09.2018 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er war von 06.04.2018 bis 16.04.2018 als geringfügig beschäftigter Arbeiter in einem Friseurgeschäft beschäftigt und unterlag von 01.08.2018 bis 30.06.2019 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Seit dem 01.07.2019 ist der Beschwerdeführer als selbständiger Erwerbstätiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert. Er verfügt somit über eine aufrechte Krankenversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen, einer Versicherung die in Österreich auch leistungspflichtig ist.
Der Beschwerdeführer war von 13.06.2019 bis 12.08.2021 an der XXXX OG als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt und fungierte bereits zuvor als Kommanditist der XXXX KG seit 01.07.2018. Der Beschwerdeführer ist seit 03.07.2019 unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX OG. Die XXXX OG betreibt seit 15.07.2019 das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“. Letzter gewerberechtlicher Geschäftsführer war von 01.08.2021 bis zum 08.01.2022 XXXX , geb. XXXX . Derzeit hat die XXXX OG keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Der Beschwerdeführer selbst verfügt nicht über den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“; er darf dieses Handwerk in Österreich somit nicht selbständig ausüben. Der Beschwerdeführer war von 13.06.2019 bis 12.08.2021 an der römisch 40 OG als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt und fungierte bereits zuvor als Kommanditist der römisch 40 KG seit 01.07.2018. Der Beschwerdeführer ist seit 03.07.2019 unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 OG. Die römisch 40 OG betreibt seit 15.07.2019 das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“. Letzter gewerberechtlicher Geschäftsführer war von 01.08.2021 bis zum 08.01.2022 römisch 40 , geb. römisch 40 . Derzeit hat die römisch 40 OG keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Der Beschwerdeführer selbst verfügt nicht über den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“; er darf dieses Handwerk in Österreich somit nicht selbständig ausüben.
Der Beschwerdeführer bezieht als unbeschränkt haftender Gesellschafter an XXXX OG ein Einkommen von zuletzt EUR 2.000,00 monatlich. Er besitzt in Österreich Ersparnisse in Höhe von EUR 5.000,00 und ein Fahrzeug der Marke BMW. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet Dritten gegenüber nicht sorge- oder unterhaltspflichtig. Sein Aufenthalt führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft.Der Beschwerdeführer bezieht als unbeschränkt haftender Gesellschafter an römisch 40 OG ein Einkommen von zuletzt EUR 2.000,00 monatlich. Er besitzt in Österreich Ersparnisse in Höhe von EUR 5.000,00 und ein Fahrzeug der Marke BMW. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet Dritten gegenüber nicht sorge- oder unterhaltspflichtig. Sein Aufenthalt führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft.
Unterstützerinnen und Unterstützer des Beschwerdeführers beschreiben ihn als netten und äußerst hilfsbereiten sowie strebsamen, herzensguten und fleißigen Menschen, der am Spracherwerb interessiert ist. Kunden und Geschäftsnachbarn charakterisieren ihn als höflich, hilfsbereit und empathisch, er habe sich in XXXX gut eingelebt und sei nicht wegzudenken.Unterstützerinnen und Unterstützer des Beschwerdeführers beschreiben ihn als netten und äußerst hilfsbereiten sowie strebsamen, herzensguten und fleißigen Menschen, der am Spracherwerb interessiert ist. Kunden und Geschäftsnachbarn charakterisieren ihn als höflich, hilfsbereit und empathisch, er habe sich in römisch 40 gut eingelebt und sei nicht wegzudenken.
1.7. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer in XXXX am 01.06.2019 eine Person weiblichen Geschlechts durch Versetzen eines Stoßes mit seinem Kopf gegen ihren Kopf vorsätzlich am Körper verletzt. Das Opfer zog sich eine Kopfprellung zu. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Verfahren nicht geständig. Bei der Strafzumessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd berücksichtigt, demgegenüber waren keine Umstände erschwerend. 1.7. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer in römisch 40 am 01.06.2019 eine Person weiblichen Geschlechts durch Versetzen eines Stoßes mit seinem Kopf gegen ihren Kopf vorsätzlich am Körper verletzt. Das Opfer zog sich eine Kopfprellung zu. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Verfahren nicht geständig. Bei der Strafzumessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd berücksichtigt, demgegenüber waren keine Umstände erschwerend.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätzen verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer in XXXX am 14.04.2020 einen Dritten durch Tätlichkeiten, und zwar durch Fauststöße, vorsätzlich am Körper verletzt. Das Opfer zog sich eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, eine Prellung und ein Hämatom über dem linken Auge zu. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Verfahren nicht geständig. Bei der Strafzumessung wurde kein Umstand als mildernd und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend berücksichtigt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätzen verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer in römisch 40 am 14.04.2020 einen Dritten durch Tätlichkeiten, und zwar durch Fauststöße, vorsätzlich am Körper verletzt. Das Opfer zog sich eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, eine Prellung und ein Hämatom über dem linken Auge zu. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Verfahren nicht geständig. Bei der Strafzumessung wurde kein Umstand als mildernd und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend berücksichtigt.
1.8. Am 04.05.2018 wurde der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer (unselbständigen) Beschäftigung (Haareschneiden) in der XXXX KG (Friseursalon „ XXXX “ in XXXX ) durch die Finanzpolizei betreten, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Der Dienstgeber wurde wegen Verstoßes des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Amtshandlung an, er würde drei Mal pro Woche im Frisörladen putzen und dafür EUR 500,00 erhalten. Aufgrund großen Kundenandrangs hätte ihn der Chef ersucht, beim Haareschneiden zu helfen. 1.8. Am 04.05.2018 wurde der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer (unselbständigen) Beschäftigung (Haareschneiden) in der römisch 40 KG (Friseursalon „ römisch 40 “ in römisch 40 ) durch die Finanzpolizei betreten, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Der Dienstgeber wurde wegen Verstoßes des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Amtshandlung an, er würde drei Mal pro Woche im Frisörladen putzen und dafür EUR 500,00 erhalten. Aufgrund großen Kundenandrangs hätte ihn der Chef ersucht, beim Haareschneiden zu helfen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 10.06.2020, Zl. XXXX ein Waffenverbot gemäß § 12 WaffG verhängt. Begründet wurde die Verhängung des Waffenverbots mit dem Vorfall vom 14.04.2020, wonach der Beschwerdeführer einen Dritten durch mehrere Faustschläge im Gesicht verletzt und dadurch aggressives Verhalten anderen Personen gegenüber gezeigt habe Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 10.06.2020, Zl. römisch 40 ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, WaffG verhängt. Begründet wurde die Verhängung des Waffenverbots mit dem Vorfall vom 14.04.2020, wonach der Beschwerdeführer einen Dritten durch mehrere Faustschläge im Gesicht verletzt und dadurch aggressives Verhalten anderen Personen gegenüber gezeigt habe
Über den Beschwerdeführer wurde wegen einer Übertretung des XXXX Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes (K-PstG) mit Strafverfügung vom 15.07.2020 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 40,00 verhängt, da der tatsächliche Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges nicht im Sinn des § 17 Abs. 1 Z. 3 lit. b K-PstG gekennzeichnet war.Über den Beschwerdeführer wurde wegen einer Übertretung des römisch 40 Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes (K-PstG) mit Strafverfügung vom 15.07.2020 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 40,00 verhängt, da der tatsächliche Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges nicht im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, K-PstG gekennzeichnet war.
Am 14.01.2021 wurde wider den Beschwerdeführer mittels Strafverfügung zu Zl. XXXX seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Geldstrafe von EUR 200,00 wegen Übertretung des § 367 Z. 1 GewO verhängt, nachdem es der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ der XXXX OG unterlassen hatte, nach dem Ausscheiden des vormaligen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit 31.08.2020 innerhalb der bereits behördlich verkürzten Frist von drei Monaten einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu benennen. Der Beschwerdeführer übte das angemeldete Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ in der Zeit vom 01.11.2020 bis 31.07.2021 aus, ohne über die notwendige Befähigung zu verfügen.Am 14.01.2021 wurde wider den Beschwerdeführer mittels Strafverfügung zu Zl. römisch 40 seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Geldstrafe von EUR 200,00 wegen Übertretung des Paragraph 367, Ziffer eins, GewO verhängt, nachdem es der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ der römisch 40 OG unterlassen hatte, nach dem Ausscheiden des vormaligen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit 31.08.2020 innerhalb der bereits behördlich verkürzten Frist von drei Monaten einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu benennen. Der Beschwerdeführer übte das angemeldete Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ in der Zeit vom 01.11.2020 bis 31.07.2021 aus, ohne über die notwendige Befähigung zu verfügen.
Der Beschwerdeführer hatte in einem nicht feststellbaren Zeitraum, zumindest bis zum 07.10.2021, zwei Überwachungskameras in seinem Friseurgeschäft in XXXX installiert und konnte seine Mitarbeiter damit (im Wege der Übertragung der Bilder auf sein Mobiltelefon) überwachen. Der Beschwerdeführer hatte in einem nicht feststellbaren Zeitraum, zumindest bis zum 07.10.2021, zwei Überwachungskameras in seinem Friseurgeschäft in römisch 40 installiert und konnte seine Mitarbeiter damit (im Wege der Übertragung der Bilder auf sein Mobiltelefon) überwachen.
1.9. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Er führte im zweiten Halbjahr 2020 eine Beziehung mit einer slowenischen Staatsangehörigen. Seine nunmehrige Lebensgefährtin XXXX , lernte er als Kundin zu Beginn des Jahres 2021 kennen. Seit dem Monat Februar 2021 unterhalten die Genannten eine Beziehung, ohne bislang einen gemeinsamen Wohnsitz begründet zu haben. Der Beschwerdeführer hat sowohl die Mutter wie auch den Vater seiner Freundin kennengelernt und es besteht regelmäßiger Kontakt; XXXX hat den Vater des Beschwerdeführers mittels Videotelefonie kennengelernt. XXXX bewohnt eine eigene Mietwohnung, in der der Beschwerdeführer regelmäßig übernachtet. Sie ist derzeit gesundheitsbedingt ohne Beschäftigung und möchte eine Umschulung machen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben keine gemeinsamen Kinder, erwägen jedoch die Gründung einer Familie. 1.9. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Er führte im zweiten Halbjahr 2020 eine Beziehung mit einer slowenischen Staatsangehörigen. Seine nunmehrige Lebensgefährtin römisch 40 , lernte er als Kundin zu Beginn des Jahres 2021 kennen. Seit dem Monat Februar 2021 unterhalten die Genannten eine Beziehung, ohne bislang einen gemeinsamen Wohnsitz begründet zu haben. Der Beschwerdeführer hat sowohl die Mutter wie auch den Vater seiner Freundin kennengelernt und es besteht regelmäßiger Kontakt; römisch 40 hat den Vater des Beschwerdeführers mittels Videotelefonie kennengelernt. römisch 40 bewohnt eine eigene Mietwohnung, in der der Beschwerdeführer regelmäßig übernachtet. Sie ist derzeit gesundheitsbedingt ohne Beschäftigung und möchte eine Umschulung machen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben keine gemeinsamen Kinder, erwägen jedoch die Gründung einer Familie.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über weitere soziale Anknüpfungspunkte; tiefergehende freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen können in dieser Hinsicht nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich in einem Verein bzw. einer sonstigen Organisation oder anderweitig ehrenamtlich engagiert.
Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
1.10. Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Bagdad nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Irak. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Geschwister und anderen nahen Angehörigen.
Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul/Dubai-Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in den handschriftlich ausgefüllten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 vom 22.04.2021 samt den beigefügten Unterlagen (Kopie einer Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers, vom Vermieter unterfertigter Mietvertrag vom 01.04.2020, Versicherungsdatenauszug vom 21.04.2021, Meldezettel, Zeugnis über die positive Ablegung der Integrationsprüfung vom 14.12.2020 und Schreiben der Schurian & Gritschacher Steuerberatung Unternehmensberatung GmbH und des gewerblichen Buchhaltungsbüros Daniela Strutz, je vom 21.04.2021); ferner durch Einsichtnahme in die mit Schriftsätzen vom 30.09.2021 und vom 10.10.2021 vorgelegten weiteren Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich, den zur Zahl L503 2160357-1 geführten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers, durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und der XXXX und der XXXX als Zeuginnen in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung; weiters durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem Zentralen Melderegister, dem Firmenbuch, dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), sowie dem Strafregister und schließlich durch Anforderung und Einsichtnahme in die verwaltungsstrafrechtlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft XXXX und relevanter Aktenbestandteile der vom Bezirksgericht XXXX geführten Strafverfahren.2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in den handschriftlich ausgefüllten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 vom 22.04.2021 samt den beigefügten Unterlagen (Kopie einer Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers, vom Vermieter unterfertigter Mietvertrag vom 01.04.2020, Versicherungsdatenauszug vom 21.04.2021, Meldezettel, Zeugnis über die positive Ablegung der Integrationsprüfung vom 14.12.2020 und Schreiben der Schurian & Gritschacher Steuerberatung Unternehmensberatung GmbH und des gewerblichen Buchhaltungsbüros Daniela Strutz, je vom 21.04.2021); ferner durch Einsichtnahme in die mit Schriftsätzen vom 30.09.2021 und vom 10.10.2021 vorgelegten weiteren Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich, den zur Zahl L503 2160357-1 geführten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers, durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und der römisch 40 und der römisch 40 als Zeuginnen in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung; weiters durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem Zentralen Melderegister, dem Firmenbuch, dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), sowie dem Strafregister und schließlich durch Anforderung und Einsichtnahme in die verwaltungsstrafrechtlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und relevanter Aktenbestandteile der vom Bezirksgericht römisch 40 geführten Strafverfahren.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise wie auch zu seinen Familienangehörigen unter Punkt 1.1. ergeben sich aus seinen Darlegungen im Verfahren auf Erlangung von internationalem Schutz und den darauf aufbauenden Feststellungen im – dem Beschwerdeführer bekannten – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, sowie ergänzend aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer von der Mutter seiner beiden Kinder geschieden ist, ergibt sich aus einem im Zuge der Verhandlung vom 28.12.2021 in Vorlage gebrachten Auszug aus dem irakischen Personenstandsregister.
Die Unterhaltszahlungen an die beiden Kinder wurden nicht belegt, jedoch vom Beschwerdeführer gleichlautend in seinen beiden Strafverfahren angeführt und werden diese seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung, die Zahlungen zuletzt aufgrund gerichtlicher Streitigkeiten im Irak über die Höhe des Unterhaltes eingestellt zu haben. Der im Übrigen vorgebrachte regelmäßige und gute Kontakt zum Vater des Beschwerdeführers konnte zuletzt auch durch die Zeugin XXXX in ihrer Einvernahme vom 28.12.2021 bestätigt werden.Die Unterhaltszahlungen an die beiden Kinder wurden nicht belegt, jedoch vom Beschwerdeführer gleichlautend in seinen beiden Strafverfahren angeführt und werden diese seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung, die Zahlungen zuletzt aufgrund gerichtlicher Streitigkeiten im Irak über die Höhe des Unterhaltes eingestellt zu haben. Der im Übrigen vorgebrachte regelmäßige und gute Kontakt zum Vater des Beschwerdeführers konnte zuletzt auch durch die Zeugin römisch 40 in ihrer Einvernahme vom 28.12.2021 bestätigt werden.
2.3. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2021 und vom 28.12.2021 sowie den Darlegungen der im Verfahren einvernommenen Zeuginnen. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Zeugin XXXX über die Dauer ihrer Beziehung, den täglichen Gewohnheiten und Freizeitaktivitäten sowie betreffend die Vorstellungen über die gemeinsame Zukunft waren größtenteils deckungsgleich und nachvollziehbar. Der fehlende gemeinsame Haushalt steht außer Streit. XXXX äußerte sich dahingehend, dass weitere Schritte in Punkto gemeinsamer Wohnung, Familienplanung und Eheschließung in gewissem Umfang vom aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers anhängig sind. Gegenseitige finanzielle Abhängigkeiten der beiden bestehen – unabhängig der derzeitigen krankheitsbedingten Erwerbslosigkeit der XXXX – nicht; die Freundin des Beschwerdeführers verfügt über umfassende Schulbildung und Berufserfahrung in Österreich und möchte sich derzeit aus eigener Motivation heraus beruflich umorientieren. 2.3. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2021 und vom 28.12.2021 sowie den Darlegungen der im Verfahren einvernommenen Zeuginnen. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Zeugin römisch 40 über die Dauer ihrer Beziehung, den täglichen Gewohnheiten und Freizeitaktivitäten sowie betreffend die Vorstellungen über die gemeinsame Zukunft waren größtenteils deckungsgleich und nachvollziehbar. Der fehlende gemeinsame Haushalt steht außer Streit. römisch 40 äußerte sich dahingehend, dass weitere Schritte in Punkto gemeinsamer Wohnung, Familienplanung und Eheschließung in gewissem Umfang vom aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers anhängig sind. Gegenseitige finanzielle Abhängigkeiten der beiden bestehen – unabhängig der derzeitigen krankheitsbedingten Erwerbslosigkeit der römisch 40 – nicht; die Freundin des Beschwerdeführers verfügt über umfassende Schulbildung und Berufserfahrung in Österreich und möchte sich derzeit aus eigener Motivation heraus beruflich umorientieren.
Der Besuch von Deutschkursen ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer in seinen Verfahren gebrachten Urkunden; demnach ist der Beschwerdeführer zuletzt nach einem vorangehenden erfolglosen Prüfungsantritt am 14.12.2020 zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 angetreten und hat diese bestanden. Er kündigte in der mündlichen Verhandlung zudem an, am 17.12.2021 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert zu haben, brachte darüber jedoch innerhalb der von ihm in den Raum gestellten Frist von vier Wochen zur Erlangung des Zeugnisses keinen Nachweis in Vorlage.
2.4. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten und dem Einkommen des Beschwerdeführers samt den Gesellschaftsverhältnissen der unter Punkt 1.6. angeführten Firmen ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch, den im Verfahren L503 2160357-1 des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegten Gesellschaftsverträgen und dem mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers, darüber hinaus wurde ein aktueller Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria angefertigt und Einsicht in die vorgelegten Bestätigungen des Steuerberaters genommen. Das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG wurde im Wege der Vorlage eines Sozialversicherungsdatenauszuges urkundliche nachgewiesen.
Die Feststellung zu seiner Wohnsituation ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag, einem aktuellen Auszug aus dem Melderegister und den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er eine Dreizimmerwohnung gemeinsam mit einem Mitarbeiter und einem Bekannten bewohnt und ist in Anbetracht des unstrittigen monatlichen Einkommens auch plausibel. Die sonst zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergeben sich aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Urkunden, denen keine anderweitigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen. Ein vereinsmäßiges oder ehrenamtliches Engagement (abgesehen von einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio) wurde nicht vorgebracht.
2.5. Die zum Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E. Demnach wurde wider den Beschwerdeführer zwar bereits am 02.04.2021 eine Rückkehrentscheidung erlassen, allerdings war diese nicht mit einem Einreiseverbot verknüpft. Durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister konnte ferner festgestellt werden, dass wider den Beschwerdeführer keine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
2.6. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich vorbestraft ist und er sich in den zugrundeliegenden Verfahren nicht geständig zeigte, ergibt sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister und den im Verwaltungsakt erliegenden Protokollsvermerken und gekürzten Urteilsausfertigungen, je des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.11.2019 zu XXXX m sowie vom 22.09.2021 zu XXXX . Hinsichtlich der ersten Verurteilung wegen Körperverletzung wurde der Beschwerdeführer bereits im Verfahren auf internationalen Schutz zu L503 2160354-1 einvernommen, die strafrechtlichen Verurteilungen wurden außerdem in der mündlichen Verhandlung nochmals erörtert. 2.6. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich vorbestraft ist und er sich in den zugrundeliegenden Verfahren nicht geständig zeigte, ergibt sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister und den im Verwaltungsakt erliegenden Protokollsvermerken und gekürzten Urteilsausfertigungen, je des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.11.2019 zu römisch 40 m sowie vom 22.09.2021 zu römisch 40 . Hinsichtlich der ersten Verurteilung wegen Körperverletzung wurde der Beschwerdeführer bereits im Verfahren auf internationalen Schutz zu L503 2160354-1 einvernommen, die strafrechtlichen Verurteilungen wurden außerdem in der mündlichen Verhandlung nochmals erörtert.
2.7. Die weiteren verwaltungs(straf)rechtlichen Feststellungen ergeben sich aus den seitens der zuständigen Behörden übermittelten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Unterlagen bzw. Erledigungen und ergänzend aus den bereits im angefochtenen Bescheid dahingehend getroffenen Feststellungen und im Verfahren erster Instanz herangezogenen Beweismitteln. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die schon im angefochtenen Bescheid festgestellte (unselbständigen) Beschäftigung des Beschwerdeführers am 04.05.2018 durch die XXXX KG nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers geführt hat.2.7. Die weiteren verwaltungs(straf)rechtlichen Feststellungen ergeben sich aus den seitens der zuständigen Behörden übermittelten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Unterlagen bzw. Erledigungen und ergänzend aus den bereits im angefochtenen Bescheid dahingehend getroffenen Feststellungen und im Verfahren erster Instanz herangezogenen Beweismitteln. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die schon im angefochtenen Bescheid festgestellte (unselbständigen) Beschäftigung des Beschwerdeführers am 04.05.2018 durch die römisch 40 KG nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers geführt hat.
Im Gefolge der Verhandlung vom 07.10.2021 kam hervor, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft und damit auch seine Mitarbeiter mit zwei Kameras fernüberwacht. Er präsentierte die Videoübertragung dem erkennenden Richter (Verhandlungsschrift Seite 5). Im Schriftsatz vom 10.12.2021 wird dazu vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Videoüberwachung umgehend nach der Verhandlung entfernt. Abweichend gestaltet wiederum die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 28.12.2021, wonach er die Kameras bereits früher aufgrund der Intervention eines Nachbarn abmontiert hatte. Konkret gab er an „Damals, im Jahr 2019, wurde in meinem Geschäft eingebrochen. Deswegen habe ich Kameras in meinem Geschäft montiert. Nach einigen Monaten kamen die Nachbarn zu mir und sagten mir, dass ich das nicht machen darf und die Kameras abmontieren sollte. Deswegen habe ich sie abmontiert.“ Da dem erkennenden Richter indes die Videoüberwachung noch am 07.10.2021 vorgeführt wurde, ist deren Betrieb zumindest bis zu diesem Tag festzustellen.
2.8. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, rechtskräftig abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im Irak aufgrund einer von ihm eingegangenen außerehelichen Beziehung verfolgt, als nicht glaubhaft. Es erkannte auch keine anderweitige Gefährdung im Rückkehrfall. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung keine weiteren Rechtsmittel und stellte keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte auch im gegenständlichen Verfahren nicht vor, dass er im Rückkehrfall eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung zu gewärtigen hätte. Ausgehend davon ist festzustellen, dass ist der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sein wird.
Das belangte Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid ferner unter Hinweis auf die darin getroffenen länderkundlichen Feststellungen eine Gefährdung des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Irak verneint. Der Beschwerdeführer ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in seinem Rechtsmittel nicht entgegengetreten. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Gefährdung grundlegender Rechte im Rückkehrfall vorgebracht, ebensowenig dass ihm die Todesstrafe drohen würde. Eine bestehende Existenzgrundlage des gesunden Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist ob der bestehenden familiären Anknüpfungspunkte, der finanziellen Ausstattung seiner Familie sowie ob der vom Beschwerdeführer konsumierten Schulbildung und seiner langjährigen Berufserfahrung im Herkunftsstaat als gesichert anzunehmen. Auch in diesem Punkt hat der Beschwerdeführer keine Befürchtungen im Rechtsmittelverfahren vorgetragen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005:3.1. Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005:
3.1.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
„§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. (2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
„§ 58. (1) – (4) [...]
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. (5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.
sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2.
bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3.
gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt istgemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1.
das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oderdas Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2.
der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) [...]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde undein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2.
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
§ 60 (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1.
gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, odergegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2.
gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1.
der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2.
der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3.
der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, undder Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
4.
durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1.
dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2.
im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
3.1.2. Zweck des § 56 AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades Fälle einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer einer aufenthaltsrechtlichen Bereinigung zuzuführen. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 sowie vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0255, ergangen zur Vorgängerregelung des § 44 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009).3.1.2. Zweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades Fälle einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer einer aufenthaltsrechtlichen Bereinigung zuzuführen. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 sowie vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0255, ergangen zur Vorgängerregelung des Paragraph 44, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,).
Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind (vgl. abermals VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088). Mindestens die Hälfte dieses Zeitraumes, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind vergleiche abermals VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088). Mindestens die Hälfte dieses Zeitraumes, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht.
Aus der Formulierung des § 56 AsylG 2005 (arg.: "... kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag ...") ergibt sich einerseits, dass es sich jedenfalls um eine Ermessensentscheidung der Behörde bzw. des Gerichtes handelt und, dass es sich in einer Gesamtschau um das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles handeln muss. Es ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass in aller Regel die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Gründen des Art 8 EMRK ohnehin vorliegen werden und somit das Anwendungsgebiet in der Praxis ein eingeschränktes sein wird (vgl. Filzwieser et al., Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K4 zu § 56 AsylG). Aus der Formulierung des Paragraph 56, AsylG 2005 (arg.: "... kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag ...") ergibt sich einerseits, dass es sich jedenfalls um eine Ermessensentscheidung der Behörde bzw. des Gerichtes handelt und, dass es sich in einer Gesamtschau um das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles handeln muss. Es ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass in aller Regel die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Gründen des Artikel 8, EMRK ohnehin vorliegen werden und somit das Anwendungsgebiet in der Praxis ein eingeschränktes sein wird vergleiche Filzwieser et al., Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K4 zu Paragraph 56, AsylG).
Weiters ergibt sich aus der Judikatur, dass bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, die (nunmehr) in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen können, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus keine Rolle. Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 muss der Fremde zudem den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 4 AsylG 2005 erfüllt. Weiters ergibt sich aus der Judikatur, dass bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, die (nunmehr) in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen können, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus keine Rolle. Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 muss der Fremde zudem den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005 erfüllt.
3.1.3. Mit § 60 Abs. 3 AsylG wird außerdem klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht den § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (ErlRV 378 BlgNR XXIV. GP, 51).3.1.3. Mit Paragraph 60, Absatz 3, AsylG wird außerdem klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Absatz 3, entspricht den Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (ErlRV 378 BlgNR römisch 24 . GP, 51).
§ 11 Abs. 4 Z 1 NAG erfordert eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, Zl. 2009/22/0239). Das Verwaltungsgericht ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2010, Zl. 2008/22/0911; zuletzt VwGH 03.09.2021, Ra 2018/22/0231). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 NAG 2005 nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden muss. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichten zu Grunde liegende Verhalten kann – wie auch sonstiges Fehlverhalten (näher dazu VwGH 23.03.2001, Zl. 99/19/0123, ergangen zu § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997, sowie 16.12.2008, Zl. 2007/18/0443, zu § 54 FPG 2005) – zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG 2005 hervorrufen, und sohin öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 widerstreiten. Bei der Beurteilung ist nicht nur auf die bloße Tatsache der Erstattung von Anzeigen, sondern auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (VwGH 28.02.2008, Zl. 2006/21/0218; zuletzt ebenfalls auch VwGH 03.09.2021, Ra 2018/22/0231).Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG erfordert eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten vergleiche VwGH 13.12.2011, Zl. 2009/22/0239). Das Verwaltungsgericht ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen vergleiche VwGH 14.12.2010, Zl. 2008/22/0911; zuletzt VwGH 03.09.2021, Ra 2018/22/0231). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden muss. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichten zu Grunde liegende Verhalten kann – wie auch sonstiges Fehlverhalten (näher dazu VwGH 23.03.2001, Zl. 99/19/0123, ergangen zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, FrG 1997, sowie 16.12.2008, Zl. 2007/18/0443, zu Paragraph 54, FPG 2005) – zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 hervorrufen, und sohin öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 widerstreiten. Bei der Beurteilung ist nicht nur auf die bloße Tatsache der Erstattung von Anzeigen, sondern auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (VwGH 28.02.2008, Zl. 2006/21/0218; zuletzt ebenfalls auch VwGH 03.09.2021, Ra 2018/22/0231).
In einem Fall, in dem der Antragsbewilligung schon das Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen entgegensteht, kommt es auf eine Beurteilung des Ausmaßes der Integration des Beschwerdeführers nicht an (VwGH 25.03.2010, Zl. 2010/21/0088). Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen (VwGH 29.04.2010, Zl. 2010/21/0109).
3.1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2015 durchgängig in Österreich auf und kann damit die nach § 56 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 erforderliche Aufenthaltsdauer vorweisen. Er stellte am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, rechtskräftig abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 02.04.2021 im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation zugestellt. Den hier gegenständlichen Antrag stellte er am 22.04.2021. Der Beschwerdeführer hielt sich während des Verfahrens auf internationalen Schutz als Asylwerber rechtmäßig in Österreich auf (§ 13 Abs. 1 AsylG 2005) und war damit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.04.2021 mehr als drei Jahre in Österreich rechtmäßig aufhältig, weshalb auch die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 erfüllt ist. 3.1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2015 durchgängig in Österreich auf und kann damit die nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erforderliche Aufenthaltsdauer vorweisen. Er stellte am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, rechtskräftig abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 02.04.2021 im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation zugestellt. Den hier gegenständlichen Antrag stellte er am 22.04.2021. Der Beschwerdeführer hielt sich während des Verfahrens auf internationalen Schutz als Asylwerber rechtmäßig in Österreich auf (Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005) und war damit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.04.2021 mehr als drei Jahre in Österreich rechtmäßig aufhältig, weshalb auch die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist.
Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn ein Drittstaatsangehöriger gemäß § 9 Abs. 4 Z. 1 Integrationsgesetz einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsvereinbarung gemäß § 11 Integrationsgesetz vorlegt. Der Beschwerdeführer brachte eine Urkunde über die Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vom 14.12.2020 in Vorlage und erfüllt damit auch § 56 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005. Auf die (unterbliebene) Vorlage eines Zeugnisses über die Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 kommt es somit nicht an.Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn ein Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Integrationsgesetz einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 11, Integrationsgesetz vorlegt. Der Beschwerdeführer brachte eine Urkunde über die Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vom 14.12.2020 in Vorlage und erfüllt damit auch Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Auf die (unterbliebene) Vorlage eines Zeugnisses über die Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 kommt es somit nicht an.
3.1.5. Es handelt sich im Falle des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 zwar um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG 2005 eingeschränkt.3.1.5. Es handelt sich im Falle des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 zwar um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG 2005 eingeschränkt.
3.1.5.1. Der Beschwerdeführer erfüllt zwar die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005, da weder eine Rückkehrentscheidung mit Aufenthaltsverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG 2005, noch eine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (§ 60 Abs. 1 AsylG 2005). Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG sind gegeben. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch zu erwähnen, dass sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben haben, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat wesentlich beeinträchtigen würde (§ 60 Abs. 2 Z. 4 AsylG 2005).3.1.5.1. Der Beschwerdeführer erfüllt zwar die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005, da weder eine Rückkehrentscheidung mit Aufenthaltsverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG 2005, noch eine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005). Auch die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG sind gegeben. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch zu erwähnen, dass sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben haben, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat wesentlich beeinträchtigen würde (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, AsylG 2005).
Sein weiterer Aufenthalt gefährdet jedoch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, sodass das Erteilungshindernis des § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG 2005 vorliegt, zumal der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen öffentlichen Interessen nicht widerstreiten darf. Im Einzelnen:Sein weiterer Aufenthalt gefährdet jedoch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, sodass das Erteilungshindernis des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, zumal der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen öffentlichen Interessen nicht widerstreiten darf. Im Einzelnen:
3.1.5.2. Der Beschwerdeführer wurde in zwei Fällen rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. 3.1.5.2. Der Beschwerdeführer wurde in zwei Fällen rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt.
Dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , zufolge wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer in XXXX am 01.06.2019 eine Person weiblichen Geschlechts durch Versetzen eines Stoßes mit seinem Kopf gegen ihren Kopf vorsätzlich am Körper verletzt. Das Opfer zog sich eine Kopfprellung zu. Bei der Strafzumessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd und kein Umstand als erschwerend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Verfahren nicht geständig. Dem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , zufolge wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer in römisch 40 am 01.06.2019 eine Person weiblichen Geschlechts durch Versetzen eines Stoßes mit seinem Kopf gegen ihren Kopf vorsätzlich am Körper verletzt. Das Opfer zog sich eine Kopfprellung zu. Bei der Strafzumessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd und kein Umstand als erschwerend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Verfahren nicht geständig.
Angesprochen auf das rechtskräftige Urteil vom XXXX stritt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Antrag auf internationalen Schutz am 09.12.2020 zunächst jedwede strafgerichtlichen Schwierigkeiten ab. Auf nochmalige Nachfrage leget er seinerzeit unter anderem dar, „Die Angaben dort waren jedoch alle falsch. Sie hat ihre Vorwürfe/Anzeige zurückgezogen. Sie hat vor dem Richter angegeben, dass ich nichts gemacht habe.“ und auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am XXXX rechtskräftig wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von EUR 600,00 verurteilt worden war, „Das stimmt. Die Klägerin und ich wurden beide verurteilt zu einer Geldstrafe. Ich glaube die Dame wurde mit 300€ bestraft wegen falscher Angaben. Ich wurde aber freigesprochen“. Es bedarf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keiner näheren Erörterung, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in seinem Asylverfahren keine Verantwortung für die von ihm begangene Tag übernommen hat und sich als Opfer einer Verschwörung eines Zeugen darstellte.Angesprochen auf das rechtskräftige Urteil vom römisch 40 stritt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Antrag auf internationalen Schutz am 09.12.2020 zunächst jedwede strafgerichtlichen Schwierigkeiten ab. Auf nochmalige Nachfrage leget er seinerzeit unter anderem dar, „Die Angaben dort waren jedoch alle falsch. Sie hat ihre Vorwürfe/Anzeige zurückgezogen. Sie hat vor dem Richter angegeben, dass ich nichts gemacht habe.“ und auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 rechtskräftig wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von EUR 600,00 verurteilt worden war, „Das stimmt. Die Klägerin und ich wurden beide verurteilt zu einer Geldstrafe. Ich glaube die Dame wurde mit 300€ bestraft wegen falscher Angaben. Ich wurde aber freigesprochen“. Es bedarf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keiner näheren Erörterung, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in seinem Asylverfahren keine Verantwortung für die von ihm begangene Tag übernommen hat und sich als Opfer einer Verschwörung eines Zeugen darstellte.
Als Grundlage für die gebotene Prognose wurde die Verurteilung auch in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer erörtert. Er räumte dabei zwar grundsätzlich ein, das Opfer verletzt zu haben, bestritt jedoch ein Verschulden, zumal er lediglich „eine Bewegung mit der Hand in der Höhe gemacht“ habe und sich das Opfer deshalb angegriffen gefühlt und „mit dem Kopf nach hinten sehr schnell gerückt und sich selbst an der Wand gestoßen“ habe. Das Opfer habe keine Anzeige erstattet, sondern eine weitere bei dem Vorfall anwesende Person. Vor Gericht habe das Opfer angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht zugeschlagen habe. Er selbst habe dennoch die Geldstrafe angenommen und „sofort bezahlt“, weil ihm die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes XXXX erklärt hätte „wenn ich dagegen berufe, dass der Betrag dann sicherlich höher wird, um die 2.000 Euro.“ Dem steht entgegen, dass der Beschwerdeführer des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB durch aktives Versetzen eines Kopfstoßes schuldig erkannt wurde. Seine variierende Verantwortung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugt nicht von einer konstruktiven Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem von ihm verwirklichten Unrecht (näher dazu sogleich unten).Als Grundlage für die gebotene Prognose wurde die Verurteilung auch in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer erörtert. Er räumte dabei zwar grundsätzlich ein, das Opfer verletzt zu haben, bestritt jedoch ein Verschulden, zumal er lediglich „eine Bewegung mit der Hand in der Höhe gemacht“ habe und sich das Opfer deshalb angegriffen gefühlt und „mit dem Kopf nach hinten sehr schnell gerückt und sich selbst an der Wand gestoßen“ habe. Das Opfer habe keine Anzeige erstattet, sondern eine weitere bei dem Vorfall anwesende Person. Vor Gericht habe das Opfer angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht zugeschlagen habe. Er selbst habe dennoch die Geldstrafe angenommen und „sofort bezahlt“, weil ihm die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes römisch 40 erklärt hätte „wenn ich dagegen berufe, dass der Betrag dann sicherlich höher wird, um die 2.000 Euro.“ Dem steht entgegen, dass der Beschwerdeführer des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB durch aktives Versetzen eines Kopfstoßes schuldig erkannt wurde. Seine variierende Verantwortung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugt nicht von einer konstruktiven Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem von ihm verwirklichten Unrecht (näher dazu sogleich unten).
Wesentlich für die anzustellende Prognose ist außerdem, dass der Beschwerdeführer es zunächst in diesem Verfahren für erforderlich hielt, der zuständigen Richterin des Bezirksgerichtes XXXX zu unterstellen, ihn durch eine (ob des Verbots der reformatio in peius nach § 16 StPO von vornherein vollkommen haltlose) Drohung von einem Rechtsmittel nach dem Urteil vom XXXX abgehalten zu haben. Ein solches Verhalten ist von einer Gerichtsperson in Anbetracht der damit verbundenen straf- und dienstrechtlichen Verantwortlichkeit keinesfalls zu erwarten, noch dazu in einem einfachen bezirksgerichtlichen Verfahren. Wesentlich für die anzustellende Prognose ist außerdem, dass der Beschwerdeführer es zunächst in diesem Verfahren für erforderlich hielt, der zuständigen Richterin des Bezirksgerichtes römisch 40 zu unterstellen, ihn durch eine (ob des Verbots der reformatio in peius nach Paragraph 16, StPO von vornherein vollkommen haltlose) Drohung von einem Rechtsmittel nach dem Urteil vom römisch 40 abgehalten zu haben. Ein solches Verhalten ist von einer Gerichtsperson in Anbetracht der damit verbundenen straf- und dienstrechtlichen Verantwortlichkeit keinesfalls zu erwarten, noch dazu in einem einfachen bezirksgerichtlichen Verfahren.
Zudem fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach unrichtige Angaben in Zusammenhang mit der Verurteilung am 19.11.2019 tätigte. Der im Akt befindliche und vom Beschwerdeführer am 22.04.2021 eigenhändig unterfertigte Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 wurde von ihm nämlich wahrheitswidrig ausgefüllt, zumal der Beschwerdeführer unter dem Punkt betreffend bisherige strafgerichtliche Verurteilungen handschriftlich „KEINE“ anführte, dies trotz rechtskräftiger Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.11.2019 im zur Zahl XXXX geführten Verfahren. Er unternahm somit den (ersten) Versuch, strafrechtliches Fehlverhalten in diesem Verfahren verschleiern, so wie er bereits in seinem Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst jedwede strafgerichtlichen Schwierigkeiten abgestritten hat. Auch wenn dem Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Antrages ein Freund geholfen haben will, fällt ihm diese Unrichtigkeit doch zur Last, zumal erwartet werden darf, dass ein solcher Antrag vor der Unterfertigung zumindest kontrolliert wird. Zudem fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach unrichtige Angaben in Zusammenhang mit der Verurteilung am 19.11.2019 tätigte. Der im Akt befindliche und vom Beschwerdeführer am 22.04.2021 eigenhändig unterfertigte Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 wurde von ihm nämlich wahrheitswidrig ausgefüllt, zumal der Beschwerdeführer unter dem Punkt betreffend bisherige strafgerichtliche Verurteilungen handschriftlich „KEINE“ anführte, dies trotz rechtskräftiger Verurteilung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.11.2019 im zur Zahl römisch 40 geführten Verfahren. Er unternahm somit den (ersten) Versuch, strafrechtliches Fehlverhalten in diesem Verfahren verschleiern, so wie er bereits in seinem Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst jedwede strafgerichtlichen Schwierigkeiten abgestritten hat. Auch wenn dem Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Antrages ein Freund geholfen haben will, fällt ihm diese Unrichtigkeit doch zur Last, zumal erwartet werden darf, dass ein solcher Antrag vor der Unterfertigung zumindest kontrolliert wird.
Nachdem die erste Verurteilung des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 07.102.2021 abgehandelt wurde, wurde der Beschwerdeführer nach weiteren Verurteilungen oder Verwaltungsübertretungen gefragt. Er leugnete zunächst auch zu diesem Zeitpunkt (weitere) dahingehende Sachverhalte („Es gab keine Verurteilungen, keine Strafen. Es gab ein weiteres Gespräch mit einem Kurden. Der hat mir die Fahrt blockiert, er wollte mich nicht mit dem Auto rausfahren lassen. Wir sind zum Gericht gegangen. Er wurde beschuldigt und musste sich bei mir entschuldigen. Möglich, dass gegen mich auch eine Geldstrafe verhängt wurde. Darüber habe ich keine Information. Der andere bekam eine Geldstrafe. Das ist alles.“). Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle beispielsweise das gegen ihn bereits rechtskräftig verhängte Waffenverbot verschweigt (dessen Kenntnis er in der Folge zugestand), hatte der von ihm als „Gespräch“ bezeichnete Vorfall eine weitere strafgerichtliche Verurteilung zur Folge, von der der Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Anwesenheit in der diesbezüglichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 22.09.2021 wusste. Es ist zwar richtig, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und einem Dritten zu einem Handgemenge bzw. zu mehreren Faustschlägen gekommen ist und es auch ein Verfahren gegen diesen Dritten gab – das ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer vom zuständigen Bezirksgericht zu XXXX am 22.09.2021 – wiewohl zu diesem Zeitpunkt wegen der Anmeldung einer Berufung noch nicht rechtskräftig – neuerlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätzen verurteilt wurde. Demnach hat der Beschwerdeführer in XXXX am 14.04.2020 einen Dritten durch Tätlichkeiten, und zwar durch Fauststöße vorsätzlich am Körper verletzt. Das Opfer zog sich eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, eine Prellung und ein Hämatom über dem linken Auge zu. Bei der Strafzumessung wurde kein Umstand als mildernd und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend berücksichtigt.Nachdem die erste Verurteilung des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 07.102.2021 abgehandelt wurde, wurde der Beschwerdeführer nach weiteren Verurteilungen oder Verwaltungsübertretungen gefragt. Er leugnete zunächst auch zu diesem Zeitpunkt (weitere) dahingehende Sachverhalte („Es gab keine Verurteilungen, keine Strafen. Es gab ein weiteres Gespräch mit einem Kurden. Der hat mir die Fahrt blockiert, er wollte mich nicht mit dem Auto rausfahren lassen. Wir sind zum Gericht gegangen. Er wurde beschuldigt und musste sich bei mir entschuldigen. Möglich, dass gegen mich auch eine Geldstrafe verhängt wurde. Darüber habe ich keine Information. Der andere bekam eine Geldstrafe. Das ist alles.“). Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle beispielsweise das gegen ihn bereits rechtskräftig verhängte Waffenverbot verschweigt (dessen Kenntnis er in der Folge zugestand), hatte der von ihm als „Gespräch“ bezeichnete Vorfall eine weitere strafgerichtliche Verurteilung zur Folge, von der der Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Anwesenheit in der diesbezüglichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 am 22.09.2021 wusste. Es ist zwar richtig, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und einem Dritten zu einem Handgemenge bzw. zu mehreren Faustschlägen gekommen ist und es auch ein Verfahren gegen diesen Dritten gab – das ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer vom zuständigen Bezirksgericht zu römisch 40 am 22.09.2021 – wiewohl zu diesem Zeitpunkt wegen der Anmeldung einer Berufung noch nicht rechtskräftig – neuerlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätzen verurteilt wurde. Demnach hat der Beschwerdeführer in römisch 40 am 14.04.2020 einen Dritten durch Tätlichkeiten, und zwar durch Fauststöße vorsätzlich am Körper verletzt. Das Opfer zog sich eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, eine Prellung und ein Hämatom über dem linken Auge zu. Bei der Strafzumessung wurde kein Umstand als mildernd und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend berücksichtigt.
Das Bezirksgericht XXXX führt in der Urteilsausfertigung aus, dass der „Erstangeklagte in Punkto Glaubwürdigkeit einen sehr schlechten Eindruck“ hinterließ, „so erwähnte er nämlich nur die Faustschläge des Zweitangeklagten. Seinen eigenen Tatbeitrag versuchte er zuerst gänzlich herunterzuspielen, als er davon sprach, er haben den Zweitangeklagten nur am Kragen gefasst, zugeschlagen habe er nicht [...] Vor Gericht gab er dann zumindest an, er haben den Zweitangeklagten geschupft. Seine gesamte Aussage zum Tathergang war dabei jedoch äußerst widersprüchlich. [...]“ Auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 07.10.2021 übernahm der Beschwerdeführer – trotz bereits erfolgter Verurteilung – für sein Verhalten keine Verantwortung. Er unternahm vielmehr neuerlich den Versuch, die Verwirklichung eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes in diesem Verfahren zunächst zu verschleiern, indem der die bezughabende Frage nach weiteren Verurteilungen in der mündlichen Verhandlung wider besseren Wissens unrichtig beantwortete. Erst nach Vorhalt der Anklage und der ausdrücklichen Frage nach dem Verfahrensstand räumte der Beschwerdeführer ein, dass er auch zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (wenige Minuten zuvor hatte er noch davon gesprochen, „keine Information“ über eine Verurteilung zu haben). Allerdings erachtete sich der Beschwerdeführer weiterhin ausschließlich als Opfer, das selbst keine Fehler begangen habe. Dass der Beschwerdeführer beim Vorfall selbst von seinem Kontrahenten auch körperlich angegriffen wurde, wird ob der vorliegenden Strafakten nicht in Zweifel gezogen, allerdings zeigt das Gutachten der im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , bestellten Sachverständigen vom 25.04.2021 auf, dass die vom Beschwerdeführer am 22.05.2020 (und damit mehr als vier Wochen nach dem Tathergang am 14.04.2020) vor der Polizeiinspektion XXXX dokumentierte Verletzung jüngeren Datums war und er diese Verletzung folglich nicht beim Vorfall am 14.04.2020 erlitten haben kann. Auf Vorhalt dieser Beweisergebnisse in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 07.10.2021 vermeinte der Beschwerdeführer lediglich, er hätte sich die Verletzung nicht selbst verursachen können. Das Bezirksgericht römisch 40 führt in der Urteilsausfertigung aus, dass der „Erstangeklagte in Punkto Glaubwürdigkeit einen sehr schlechten Eindruck“ hinterließ, „so erwähnte er nämlich nur die Faustschläge des Zweitangeklagten. Seinen eigenen Tatbeitrag versuchte er zuerst gänzlich herunterzuspielen, als er davon sprach, er haben den Zweitangeklagten nur am Kragen gefasst, zugeschlagen habe er nicht [...] Vor Gericht gab er dann zumindest an, er haben den Zweitangeklagten geschupft. Seine gesamte Aussage zum Tathergang war dabei jedoch äußerst widersprüchlich. [...]“ Auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 07.10.2021 übernahm der Beschwerdeführer – trotz bereits erfolgter Verurteilung – für sein Verhalten keine Verantwortung. Er unternahm vielmehr neuerlich den Versuch, die Verwirklichung eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes in diesem Verfahren zunächst zu verschleiern, indem der die bezughabende Frage nach weiteren Verurteilungen in der mündlichen Verhandlung wider besseren Wissens unrichtig beantwortete. Erst nach Vorhalt der Anklage und der ausdrücklichen Frage nach dem Verfahrensstand räumte der Beschwerdeführer ein, dass er auch zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (wenige Minuten zuvor hatte er noch davon gesprochen, „keine Information“ über eine Verurteilung zu haben). Allerdings erachtete sich der Beschwerdeführer weiterhin ausschließlich als Opfer, das selbst keine Fehler begangen habe. Dass der Beschwerdeführer beim Vorfall selbst von seinem Kontrahenten auch körperlich angegriffen wurde, wird ob der vorliegenden Strafakten nicht in Zweifel gezogen, allerdings zeigt das Gutachten der im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , bestellten Sachverständigen vom 25.04.2021 auf, dass die vom Beschwerdeführer am 22.05.2020 (und damit mehr als vier Wochen nach dem Tathergang am 14.04.2020) vor der Polizeiinspektion römisch 40 dokumentierte Verletzung jüngeren Datums war und er diese Verletzung folglich nicht beim Vorfall am 14.04.2020 erlitten haben kann. Auf Vorhalt dieser Beweisergebnisse in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 07.10.2021 vermeinte der Beschwerdeführer lediglich, er hätte sich die Verletzung nicht selbst verursachen können.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nun in Bezug auf erörterten Verurteilungen nicht, dass der Beschwerdeführer nur Vergehen verübt hat und es zu keinen Dauerfolgen gekommen ist. In beiden Fällen wurde mit der Verhängung einer Geldstrafe das Auslangen gefunden. Dennoch zeigen die Straftaten aufgrund folgender Erwägungen unzweifelhaft eine vom Beschwerdeführers ausgehende und aktuelle vorhandene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf:
Beide Taten wurden – bei einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 2015 – in den letzten drei Jahren gesetzt. Sie richteten sich gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Unversehrtheit, was auf grundsätzliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers hinweist, die körperliche Integrität Dritter zu wahren. Der Beschwerdeführer ließ sich ferner nicht durch eine erste Verurteilung davon abhalten, sich neuerlich in eine körperliche Auseinandersetzung mit einer anderen Person zu begeben und im Zuge dessen eine weitere Körperverletzung zu begehen. In Bezug auf den Stellenwert eines strafgerichtlichen Urteils relativierte in diesem Zusammenhang zunächst die Bedeutung einer Geldstrafe in der mündlichen Verhandlung zumindest implizit („Ich wusste nicht, dass eine Geldstrafe eine Verurteilung ist“.) und in der Folge auch die Bedeutung des Schuldspruches vom 19.11.2019 für ihn („Es war für mich klar, dass ich nicht schuldig bin.“) zur Begründung des Umstandes, dass er diesen in der mündlichen Verhandlung im Asylverfahren zunächst verschwiegen hatte. Bei der zweiten Verurteilung hatte das zuständige Bezirksgericht auch die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung in einer eindeutigen Weise berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer schließlich die im Strafverfahren zuständige Richterin einer in jede Richtung bedenklichen Intervention bezichtigt, untermauert den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer stets zunächst in Ausflüchte begibt, was gegen einen zwischenzeitlich eingetretenen Gesinnungswandel spricht.
Was den Hergang der von ihm verwirklichten Taten betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in beiden Fällen aus unbedeutenden Anlässen heraus – Differenzen über Geld bzw. das Eigentum an einem Mobiltelefon bzw. Streitigkeiten um einen Vorgang im Straßenverkehr –in gewalttätige Auseinandersetzungen begab. Ausweislich der vorliegenden Beweismittel und der Verantwortung des Beschwerdeführers zu den Vorfällen wäre es in beiden Fällen möglich gewesen, sich der Situation zu entziehen und/oder die Polizei zu verständigen, um eine Eskalation hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer hat keine dahingehenden Schritte gesetzt. Der Hergang der zu den inkriminieren Taten führenden Geschehnisse weist eindeutig auf eine herabgesetzte Hemmschwelle bei Konfrontationen in dem Sinn hin, dass der Beschwerdeführer solche nicht deeskaliert oder gänzlich vermeidet und auch nicht im Fall der Konfrontation staatliche Sicherheitskräfte zu Hilfe ruft (und dermaßen das staatliche Gewaltmonopol achtet), sondern es im Gefolge solcher Konfrontationen zu Tätlichkeiten kommt, die mit Körperverletzungen verbunden sind. Er schreckte auch nicht vor Gewaltausübung gegen eine Person weiblichen Geschlechtes zurück.
Weitere Umstände des konkreten Falles – etwa die Äußerung gegenüber der Polizei, wonach er „Probleme mit Kurden“ habe (in der mündlichen Verhandlung verantwortete er sich dahingehend, dass Personen kurdischer Abstammung „Probleme“ mit Personen arabischer Abstammung hätten, was freilich ebenfalls die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Konfrontationen begründet), oder der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 22.05.2020 mehr als vier Wochen nach der Tat am 14.04.2020 vor der Polizeiinspektion XXXX Verletzungen an seinem Körper dokumentieren ließ, die von einer unabhängigen Sachverständigen mit dem zeitlichen Verlauf der Geschehnisse hinsichtlich des zweiten strafgerichtlichen Verfahrens gar nicht in Einklang gebracht werden konnten – verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer zumindest potentiell noch in weitere Auseinandersetzungen verwickelt war und belegen jedenfalls das Potential für weitere solche Auseinandersetzungen in der Zukunft. Dass der Beschwerdeführer Personen kurdischer Abstammung begegnet ist nämlich ebenso höchst wahrscheinlich, wie Auseinandersetzungen im Straßenverkehr oder Geldstreitigkeiten. Ins Gewicht fällt auch, dass bei einer Tat eine Person weiblichen Geschlechts verletzt wurde und der Beschwerdeführer hier demonstriert hat, dass er auch gegenüber Personen weiblichen Geschlechts bzw. ihm unterlegenen Personen keine Hemmungen bei einem gewaltsamen Vorgehen zeigt.Weitere Umstände des konkreten Falles – etwa die Äußerung gegenüber der Polizei, wonach er „Probleme mit Kurden“ habe (in der mündlichen Verhandlung verantwortete er sich dahingehend, dass Personen kurdischer Abstammung „Probleme“ mit Personen arabischer Abstammung hätten, was freilich ebenfalls die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Konfrontationen begründet), oder der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 22.05.2020 mehr als vier Wochen nach der Tat am 14.04.2020 vor der Polizeiinspektion römisch 40 Verletzungen an seinem Körper dokumentieren ließ, die von einer unabhängigen Sachverständigen mit dem zeitlichen Verlauf der Geschehnisse hinsichtlich des zweiten strafgerichtlichen Verfahrens gar nicht in Einklang gebracht werden konnten – verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer zumindest potentiell noch in weitere Auseinandersetzungen verwickelt war und belegen jedenfalls das Potential für weitere solche Auseinandersetzungen in der Zukunft. Dass der Beschwerdeführer Personen kurdischer Abstammung begegnet ist nämlich ebenso höchst wahrscheinlich, wie Auseinandersetzungen im Straßenverkehr oder Geldstreitigkeiten. Ins Gewicht fällt auch, dass bei einer Tat eine Person weiblichen Geschlechts verletzt wurde und der Beschwerdeführer hier demonstriert hat, dass er auch gegenüber Personen weiblichen Geschlechts bzw. ihm unterlegenen Personen keine Hemmungen bei einem gewaltsamen Vorgehen zeigt.
Die mangelnde Reue und Einsicht des Beschwerdeführers – der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck ist insoweit eindeutig – ist anknüpfend an die einleitenden Bemerkungen im Rahmen der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen, als sich der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilungen weiterhin als Opfer sieht. Er distanziert sich damit nicht von dem vom ihn verwirklichten Unrecht. Mehr noch begründete er – wie bereits ausgeführt – die unterbliebene Erhebung eines Rechtsmittels damit, dass ihm erst die Richterin mit der Ankündigung davon abgebracht habe, dass diesfalls die Geldstrafe erhöht werde. Dass er den Opfern ein Bedauern über sein Verhalten zum Ausdruck brachte, wurde von ihm nicht dargelegt. Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist es nicht nur so, dass der Beschwerdeführer mit seiner Strafe „hadert“, vielmehr leugnet er diese zunächst und relativiert die wider ihn ergangenen Urteile, nachdem sie ans Licht gekommen sind. Es ist auch keine „bedingungslose innere Akzeptanz“ einer erfolgten Bestrafung erforderlich, wie die Beschwerde suggeriert. Einer positiven Zukunftsprognose abträglich ist hier das sich in den Verfahren zeigende Muster, Verurteilungen zunächst abzustreiten, dann in ihrer Bedeutung zu relativieren und letztlich die Verantwortung für das Zustandekommen der Situation anderen Beteiligen vorrangig anzulasten. Dazu tritt, dass sich im Rechtsmittelverfahren eine weitere strafgerichtliche Verurteilung aufgrund einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Handlung ergeben hat und der Beschwerdeführer schließlich weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung eine schlüssig nachvollziehbare Strategie zur Vermeidung weiterer mit Gewalt verbundener Konfrontationen in der Zukunft (etwa lediglich als Beispiel die Absolvierung eines Deeskalationstrainings oder eines Anti-Gewalt-Trainings) präsentieren konnte. Die schlichte Beteuerung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung „prinzipiell nicht gewalttätig“ zu sein und in der Zukunft „sicherlich nicht“ auffällig zu sein, ist in Anbetracht der erörterten Punkte in der Verantwortung des Beschwerdeführers weder glaubhaft, noch für eine positive Zukunftsprognose ausreichend. Ebenso ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits zunächst betont, dass sein Freundeskreis über seine Schwierigkeiten mit dem Gesetz vollständig informiert sei, dann aber bei der Einvernahme einer als Zeugin genannten Unterstützerin Unkenntnis über die zweite strafgerichtliche Verurteilung zu Tage trat. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers legte überhaupt dar, dass dieser „eigentlich … keine Probleme“ mit dem Gesetz habe und die Verurteilungen „nicht die Wahrheit“ darstellen würden. Der bei der Zeugenaussage gewonnene Eindruck stimmt somit ohne weiteres mit dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck überein, wonach dieser die Verantwortung für die Geschehnisse nicht bei sich sieht. Da sich im Rechtsmittelverfahren eine weitere strafgerichtliche Verurteilung aufgrund einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Handlung ergeben hat, kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch nicht von einer Überbetonung der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass aufgrund der bereits zweimaligen Verwirklichung eines Körperverletzungsdeliktes vor verhältnismäßig kurzer Zeit in Anbetracht der begleitenden Umstände vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in dem Sinn ausgeht, dass weitere (körperliche) Auseinandersetzungen mit Dritten wahrscheinlich ist, in deren Zuge es zu Gewaltanwendungen und potentiell auch zu weiteren strafbaren Handlungen (insbesondere gegen die physische Integrität von Personen) kommt. Schon deshalb stellt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auf das Wohlverhalten vor der Begehung der Taten kommt es bei der hier anzustellenden Prognoseentscheidung nicht an. Das Wohlverhalten seit der letzten Tat am 14.04.2020 von noch nicht einmal zwei Jahren ist für die Annahme eines Gesinnungswandels in Anbetracht des in der Verhandlung gewonnen Eindrucks nicht ausreichend.
Dazu tritt das im niederschwelligen Bereich angesiedelte weitere Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Am 04.05.2018 wurde der Beschwerdeführer bei Ausübung einer Beschäftigung in einem Friseurgeschäft (Haareschneiden) betreten, ohne dass er über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte, was vom Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, festgestellt und in diesem Verfahren vom Beschwerdeführer zugestanden wurde. Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz wiegen schwer, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt bereits die einmalige Verwirklichung derartiger Übertretungen – sofern diese wie gegenständlich von den zur Nachschau berufenen Behörden festgestellt wurde – bereits zur Gefährdungsannahme der § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 (näher dazu VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402; wonach eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 ist und es auch auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen nicht ankommt, vielmehr muss von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen). Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde in der Sache nicht gegen den ihm auch im angefochtenen Bescheid angelasteten Sachverhalt. Er bringt vielmehr vor, dass der Vorfall schon mehr als drei Jahre zurückliege und durch die mittlerweiligen (legale) selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers saniert sei. Dazu ist festzuhalten, dass dem Vorfall für sich betrachtet aufgrund der seither vergangenen Zeit tatsächlich kein großes Gewicht beizumessen ist, der Beschwerdeführer wurde dafür auch nicht verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Auf der anderen Seite steht, dass er sich bei seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auch in der Folge nicht rechtskonform verhielt (dazu unten), ferner dass § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 keine Bestrafung voraussetzt und der Beschwerdeführer auch nicht vorbrachte, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut gemacht zu haben. Der Vorfall am 04.05.2018 kann daher im Rahmen der Prognose nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Dazu tritt das im niederschwelligen Bereich angesiedelte weitere Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Am 04.05.2018 wurde der Beschwerdeführer bei Ausübung einer Beschäftigung in einem Friseurgeschäft (Haareschneiden) betreten, ohne dass er über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte, was vom Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, festgestellt und in diesem Verfahren vom Beschwerdeführer zugestanden wurde. Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz wiegen schwer, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt bereits die einmalige Verwirklichung derartiger Übertretungen – sofern diese wie gegenständlich von den zur Nachschau berufenen Behörden festgestellt wurde – bereits zur Gefährdungsannahme der Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 (näher dazu VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402; wonach eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 ist und es auch auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen nicht ankommt, vielmehr muss von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen). Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde in der Sache nicht gegen den ihm auch im angefochtenen Bescheid angelasteten Sachverhalt. Er bringt vielmehr vor, dass der Vorfall schon mehr als drei Jahre zurückliege und durch die mittlerweiligen (legale) selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers saniert sei. Dazu ist festzuhalten, dass dem Vorfall für sich betrachtet aufgrund der seither vergangenen Zeit tatsächlich kein großes Gewicht beizumessen ist, der Beschwerdeführer wurde dafür auch nicht verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Auf der anderen Seite steht, dass er sich bei seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auch in der Folge nicht rechtskonform verhielt (dazu unten), ferner dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 keine Bestrafung voraussetzt und der Beschwerdeführer auch nicht vorbrachte, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut gemacht zu haben. Der Vorfall am 04.05.2018 kann daher im Rahmen der Prognose nicht gänzlich außer Acht gelassen werden.
Der Beschwerdeführer hat er es in Folge unterlassen, sich mit den gewerberechtlichen Bestimmungen in Österreich auseinanderzusetzen. Die mehrfach in den Verfahren geäußerten Bekundungen, er würde sich um Erlangung eines Befähigungsnachweises für das gegenständlich relevante reglementierte Gewerbe bemühen, steht relativierend gegenüber, dass trotz fast siebenjährigen Aufenthalt in Österreich nach wie vor kein Befähigungsnachweis vorliegt und er auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung auch zugestand, fehlende Teile der Ausbildung zuletzt „verschoben“ zu haben. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits wegen einer Übertretung des § 367 Z. 1 GewO bestraft. Demnach hat es der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ der XXXX OG unterlassen, innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu benennen. Selbst nach der neuerlichen Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber der Gewerbebehörde per 01.08.2021 scheint dem Beschwerdeführer aber die Bedeutung dieser Funktion immer noch nicht restlos bewusst zu sein, konnte er doch in der Verhandlung den Namen seines gewerberechtlichen Geschäftsführers erst nach Nachschau in seinen Unterlagen nennen. Zuvor übte er das Gewerbe ausweislich des angefertigten Gewerberegisterauszuges vom 01.09.2020 bis zum 31.07.2021 aus, ohne einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt zu haben – auch das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 14.01.2021 veranlasste ihn nicht zur raschen Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Seit dem 09.01.2022 verfügt die XXXX OG neuerlich über keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer. Dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beiläufig einräumte, in seinem Friseursalon auch Damen bedient zu haben, obwohl er nur das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ angemeldet hat, rundet das gewonnene Bild ab, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei der Einhaltung der gewerbepolizeilichen Bestimmungen hat. Wenn sich der Beschwerdeführer die ersten Jahre in Österreich wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird völlig unauffällig verhalten hat, so zeigt sich bei ihm deutlich, dass ein mehr an aktiver Partizipation am gesellschaftlichen Leben in Österreich auch ein mehr an strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Problemlagen ergibt. Die verhängte Parkstrafe fällt dabei schon gar nicht mehr ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hat er es in Folge unterlassen, sich mit den gewerberechtlichen Bestimmungen in Österreich auseinanderzusetzen. Die mehrfach in den Verfahren geäußerten Bekundungen, er würde sich um Erlangung eines Befähigungsnachweises für das gegenständlich relevante reglementierte Gewerbe bemühen, steht relativierend gegenüber, dass trotz fast siebenjährigen Aufenthalt in Österreich nach wie vor kein Befähigungsnachweis vorliegt und er auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung auch zugestand, fehlende Teile der Ausbildung zuletzt „verschoben“ zu haben. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits wegen einer Übertretung des Paragraph 367, Ziffer eins, GewO bestraft. Demnach hat es der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ der römisch 40 OG unterlassen, innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu benennen. Selbst nach der neuerlichen Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber der Gewerbebehörde per 01.08.2021 scheint dem Beschwerdeführer aber die Bedeutung dieser Funktion immer noch nicht restlos bewusst zu sein, konnte er doch in der Verhandlung den Namen seines gewerberechtlichen Geschäftsführers erst nach Nachschau in seinen Unterlagen nennen. Zuvor übte er das Gewerbe ausweislich des angefertigten Gewerberegisterauszuges vom 01.09.2020 bis zum 31.07.2021 aus, ohne einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt zu haben – auch das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 14.01.2021 veranlasste ihn nicht zur raschen Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Seit dem 09.01.2022 verfügt die römisch 40 OG neuerlich über keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer. Dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beiläufig einräumte, in seinem Friseursalon auch Damen bedient zu haben, obwohl er nur das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ angemeldet hat, rundet das gewonnene Bild ab, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei der Einhaltung der gewerbepolizeilichen Bestimmungen hat. Wenn sich der Beschwerdeführer die ersten Jahre in Österreich wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird völlig unauffällig verhalten hat, so zeigt sich bei ihm deutlich, dass ein mehr an aktiver Partizipation am gesellschaftlichen Leben in Österreich auch ein mehr an strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Problemlagen ergibt. Die verhängte Parkstrafe fällt dabei schon gar nicht mehr ins Gewicht.
Zu berücksichtigen ist allerdings das seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft verhängte fünfjährige Waffenverbot. Es handelt sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung, die auf Grundlage einer individuellen qualifizierten Gefährdungsprognose zur Frage ausgesprochen wird, ob von der betreffenden Person eine Gefahr im Sinn des § 12 WaffG ausgeht (näher VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022; 17.05.2017, Ra 2016/03/0106). Die zuständige Behörde hat in Ansehung des Beschwerdeführers rechtskräftig erkannt, dass es im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, ihm den Besitz von Waffen zu verbieten. Für die hier anzustellende Prognose ist diese Wertung ebenfalls von Bedeutung. Gewichtiger ist indes, dass auch die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer zum Waffenverbot Stellung bezieht, gegen eine positive Prognose spricht. Das Waffenverbot sei ihm nur deswegen erteilt worden, weil ihm der Gegner der Auseinandersetzung vom 14.04.2020 habe schaden wollen. Der Onkel des Kontrahenten, der Dolmetscher sei, hätte dieses Waffenverbot bewirkt. Damit stellt sich der Beschwerdeführer neuerlich als Opfer einer Verschwörung dar und entzieht sich insoweit seiner Verantwortung. Ferner insinuiert er, dass österreichische Behörden allein auf den Zuruf dritter Personen für ihn nachteilige Maßnahmen setzen würden, was vollkommen abwegig ist. Auch für die verspätete Anmeldung des gewerberechtlichen Geschäftsführers übernahm der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine Verantwortung, er lastete vielmehr seinem Steuerberater an, dass es zu einer Verspätung von fünf Tagen gekommen sei, da der Steuerberater die Unterlagen verspätet bereitgestellt habe. Da der Beschwerdeführer sein Gewerbe ausweislich des angefertigten Gewerberegisterauszuges vom 01.09.2020 bis zum 31.07.2021 ausgeübt hat, ohne einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt zu haben, kann indes von einer fünftägigen Verzögerung keine Rede sein. Der bereits bei der Erörterung der strafrechtlichen Verfehlungen gewonnenen und bereit erörterte Eindruck setzt sich somit in Ansehung der erörterten verwaltungsrechtlichen Verfahren fort. Eine positive Prognose ist außer Reichweite. Zu berücksichtigen ist allerdings das seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft verhängte fünfjährige Waffenverbot. Es handelt sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung, die auf Grundlage einer individuellen qualifizierten Gefährdungsprognose zur Frage ausgesprochen wird, ob von der betreffenden Person eine Gefahr im Sinn des Paragraph 12, WaffG ausgeht (näher VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022; 17.05.2017, Ra 2016/03/0106). Die zuständige Behörde hat in Ansehung des Beschwerdeführers rechtskräftig erkannt, dass es im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, ihm den Besitz von Waffen zu verbieten. Für die hier anzustellende Prognose ist diese Wertung ebenfalls von Bedeutung. Gewichtiger ist indes, dass auch die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer zum Waffenverbot Stellung bezieht, gegen eine positive Prognose spricht. Das Waffenverbot sei ihm nur deswegen erteilt worden, weil ihm der Gegner der Auseinandersetzung vom 14.04.2020 habe schaden wollen. Der Onkel des Kontrahenten, der Dolmetscher sei, hätte dieses Waffenverbot bewirkt. Damit stellt sich der Beschwerdeführer neuerlich als Opfer einer Verschwörung dar und entzieht sich insoweit seiner Verantwortung. Ferner insinuiert er, dass österreichische Behörden allein auf den Zuruf dritter Personen für ihn nachteilige Maßnahmen setzen würden, was vollkommen abwegig ist. Auch für die verspätete Anmeldung des gewerberechtlichen Geschäftsführers übernahm der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine Verantwortung, er lastete vielmehr seinem Steuerberater an, dass es zu einer Verspätung von fünf Tagen gekommen sei, da der Steuerberater die Unterlagen verspätet bereitgestellt habe. Da der Beschwerdeführer sein Gewerbe ausweislich des angefertigten Gewerberegisterauszuges vom 01.09.2020 bis zum 31.07.2021 ausgeübt hat, ohne einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt zu haben, kann indes von einer fünftägigen Verzögerung keine Rede sein. Der bereits bei der Erörterung der strafrechtlichen Verfehlungen gewonnenen und bereit erörterte Eindruck setzt sich somit in Ansehung der erörterten verwaltungsrechtlichen Verfahren fort. Eine positive Prognose ist außer Reichweite.
Zu berücksichtigen ist außerdem auch noch, dass der fortdauernde unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Der gegenständliche Antrag nach § 56 AsylG 2005 vermittelte dem Beschwerdeführer nämlich kein Aufenthaltsrecht. Er kommt dennoch weiterhin seiner Verpflichtung zur Ausreise rechtswidrig nicht nach. Zu berücksichtigen ist außerdem auch noch, dass der fortdauernde unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Der gegenständliche Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 vermittelte dem Beschwerdeführer nämlich kein Aufenthaltsrecht. Er kommt dennoch weiterhin seiner Verpflichtung zur Ausreise rechtswidrig nicht nach.
Mit Verweis auf Punkt 3.4. ist abschließend festzuhalten, dass die Erlassung des Einreiseverbotes, das im vorliegenden Fall mit höchstens zehn Jahren befristet werden konnte, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG voraussetzt, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Z 1 NAG auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Auch in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Da das von der belangten Behörde ausgesprochene Einreiseverbot ebenfalls zu bestätigen ist und ob der weiteren Verurteilung im Rechtsmittelverfahren auch eine Tatsache nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 verwirklicht ist, von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.Mit Verweis auf Punkt 3.4. ist abschließend festzuhalten, dass die Erlassung des Einreiseverbotes, das im vorliegenden Fall mit höchstens zehn Jahren befristet werden konnte, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG voraussetzt, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Auch in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Da das von der belangten Behörde ausgesprochene Einreiseverbot ebenfalls zu bestätigen ist und ob der weiteren Verurteilung im Rechtsmittelverfahren auch eine Tatsache nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 verwirklicht ist, von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.
3.1.6. Aus einer Zusammenschau stellt daher der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 60 AsylG 2005 nicht. Bei diesem Ergebnis kommt es auf den Grad der Integration des Beschwerdeführers – entgegen den ausführlichen Erörterungen in der Beschwerde – gar nicht an. 3.1.6. Aus einer Zusammenschau stellt daher der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 nicht. Bei diesem Ergebnis kommt es auf den Grad der Integration des Beschwerdeführers – entgegen den ausführlichen Erörterungen in der Beschwerde – gar nicht an.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ist bei diesem Ergebnis als unbegründet abzuweisen, wobei im Sinn einer Klarstellung die zur Versagung des Aufenthaltstitels führende Gesetzesstelle (§ 60 Abs. 3 AsylG 2005) in den Spruch aufzunehmen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. ist bei diesem Ergebnis als unbegründet abzuweisen, wobei im Sinn einer Klarstellung die zur Versagung des Aufenthaltstitels führende Gesetzesstelle (Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005) in den Spruch aufzunehmen ist.
3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.3.2.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen wurde, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen wurde, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
3.2.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.3.2.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Der Beschwerdeführer unterhält seit etwa Februar 2021 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, bis zumindest 09.12.2020 bestand noch eine Beziehung zu einer slowenischen Staatsbürgerin. Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt des Eingehens beider Beziehungen unsicher. Nach dem 02.04.2021 musste dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin jedenfalls bewusst gewesen sein, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten rechtskräftig abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer aufgrund der Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet zu verlassen hat. Alle zeitlich nachfolgenden Schritte wurden im Bewusstsein dieses Umstandes gesetzt.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt; in der Regel übernachtet er bei ihr. Es bestehen durchaus ernsthafte Absichten in Hinblick auf eine Eheschließung oder auch gemeinsame Kinder. Der Beschwerdeführer hat im letzten Jahr regelmäßigen, guten Kontakt zu den Eltern seiner Freundin aufgenommen; die Freundin wiederum hat zumindest den Vater des Beschwerdeführers mittels Videotelefonie kennengelernt. Die beiden verbringen ihre Freizeit miteinander und steht sie ihm bei beruflichen Fragen (Suche nach neuem Geschäftslokal, Begleitung zum Steuerberater) zur Seite. Der gemeinsame Betrieb von Friseurgeschäften steht nicht zur Diskussion. Dennoch setzte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zukünftigen Entscheidungen, etwa den gemeinsamen Wohnsitz oder die Eheschließung in den Kontext des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bzw. anderer Umstände („wenn alles passt“). Nachdem die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers selbst eine Wohnung besitzt und der Beschwerdeführer dort auch oft übernachtet, überrascht es, dass der Beschwerdeführer nicht seinen Haushalt mit jenem seiner Lebensgefährtin zusammengeführt hat und bei ihr eingezogen ist.
Aus der Schilderung der Beziehung ergeben sich keine gegenseitigen Abhängigkeiten. Die Freundin des Beschwerdeführers ist zwar gerade ohne Beschäftigung, plant aber eine Umschulung und verfügt über entsprechende Berufserfahrung in Österreich, sodass sie jedenfalls nicht vom Beschwerdeführer abhängig ist. Der Beschwerdeführer führt wiederum ein Friseurgeschäft mit entsprechendem regelmäßigen Einkommen und ist insoweit nicht hilfsbedürftig.
Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung des EGMR sprechen sowohl die Dauer der Beziehung von etwa einem Jahr, als auch das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes gegen das Bestehen eines nach Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens. Eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (etwa durch eine gemeinsame Geschäftstätigkeit) kann das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht erkennen. Dass der Beschwerdeführer zu den Eltern seiner Freundin regelmäßigen Kontakt und auch die Freundin bereits seinem Vater (zumindest per Videotelefonie) vorgestellt wurde, wie auch glaubhaft kommunizierte gemeinsame Pläne und Wünsche für die Zukunft sprechen zwar tendenziell für das Bestehen eines nach Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens, vermögen jedoch in einer Gesamtbetrachtung den noch fehlenden gemeinsamen Haushalt, das Fehlen gemeinsamer Kinder, fehlender Abhängigkeitsverhältnisse (siehe dazu VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425) und das Eingehen der Beziehung während unsicheren Aufenthaltes, nicht aufzuwiegen. Somit ist die eingegangene de facto Beziehung des Beschwerdeführers noch nicht als dermaßen enge Bindung anzusehen, dass sie faktischen Familienbindungen (de facto family ties) im Sinn der Rechtsprechung des EGMR gleichzuhalten ist. Als wesentlicher Aspekt des Privatlebens ist die eingegangene Beziehung freilich bei der untenstehenden Abwägung zu berücksichtigen, die sodann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung verläuft beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben im Übrigen gleich (vgl. dazu VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191, wonach es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob eine genannte Beziehung als Familienleben oder als Privatleben zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind).Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung des EGMR sprechen sowohl die Dauer der Beziehung von etwa einem Jahr, als auch das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes gegen das Bestehen eines nach Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens. Eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (etwa durch eine gemeinsame Geschäftstätigkeit) kann das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht erkennen. Dass der Beschwerdeführer zu den Eltern seiner Freundin regelmäßigen Kontakt und auch die Freundin bereits seinem Vater (zumindest per Videotelefonie) vorgestellt wurde, wie auch glaubhaft kommunizierte gemeinsame Pläne und Wünsche für die Zukunft sprechen zwar tendenziell für das Bestehen eines nach Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens, vermögen jedoch in einer Gesamtbetrachtung den noch fehlenden gemeinsamen Haushalt, das Fehlen gemeinsamer Kinder, fehlender Abhängigkeitsverhältnisse (siehe dazu VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425) und das Eingehen der Beziehung während unsicheren Aufenthaltes, nicht aufzuwiegen. Somit ist die eingegangene de facto Beziehung des Beschwerdeführers noch nicht als dermaßen enge Bindung anzusehen, dass sie faktischen Familienbindungen (de facto family ties) im Sinn der Rechtsprechung des EGMR gleichzuhalten ist. Als wesentlicher Aspekt des Privatlebens ist die eingegangene Beziehung freilich bei der untenstehenden Abwägung zu berücksichtigen, die sodann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung verläuft beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben im Übrigen gleich vergleiche dazu VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191, wonach es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob eine genannte Beziehung als Familienleben oder als Privatleben zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind).
3.2.3. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.3.2.3. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ferner davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).
3.2.4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).3.2.4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168; 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168; 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
3.2.5. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:3.2.5. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Das Gewicht des faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist allerdings dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Nach dem Erhalt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. 1071017703-150569795, musste er sich der Ungewissheit seines weiteren Aufenthaltes in besonderem Maße bewusst gewesen sein. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nahezu sieben Jahre währt, ist die Aufenthaltsdauer bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung dessen ungeachtet zu seinen Gunsten in Anschlag zu bringen, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren auf internationalen Schutz keine verfahrensverzögernden Schritte gesetzt hat. Das Gewicht der nach dem Auflauf der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise ist allerdings maßgeblich relativiert, weil sich der Beschwerdeführer seither unrechtmäßig in Österreich aufhält und die bestehende Verpflichtung zur Ausreise missachtet. Der am 22.04.2021 eingebrachte Antrag gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 bewirkte gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der dennoch erfolgte weitere Verbleib im Bundesgebiet widerstreitet den öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Das Gewicht des faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist allerdings dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Nach dem Erhalt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. 1071017703-150569795, musste er sich der Ungewissheit seines weiteren Aufenthaltes in besonderem Maße bewusst gewesen sein. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nahezu sieben Jahre währt, ist die Aufenthaltsdauer bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung dessen ungeachtet zu seinen Gunsten in Anschlag zu bringen, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren auf internationalen Schutz keine verfahrensverzögernden Schritte gesetzt hat. Das Gewicht der nach dem Auflauf der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise ist allerdings maßgeblich relativiert, weil sich der Beschwerdeführer seither unrechtmäßig in Österreich aufhält und die bestehende Verpflichtung zur Ausreise missachtet. Der am 22.04.2021 eingebrachte Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 bewirkte gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der dennoch erfolgte weitere Verbleib im Bundesgebiet widerstreitet den öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.
Wie bereits im Verfahren L503 2160357-1 festgehalten wurde, hatte der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2020 Deutschkurse besucht und im Dezember 2020 – nach fünfeinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich – erfolgreich eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 abgelegt. Aufgrund des Kursbesuchs, seiner sozialen Kontakte und seiner Berufstätigkeit verfügt der Beschwerdeführern jedenfalls über Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung in alltäglichen Situationen ermöglichen. Bei der bestandenen Integrationsprüfung erreichte er beim sprachlichen Teil (auf dem Niveau A2) nahezu die gesamte Punktezahl, beim Lese- und Schreitest demgegenüber nur unwesentlich mehr Punkte als die Mindestzahl.
Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe A (A1 und A2) des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts auf den Standard der elementaren Sprachanwendung und es reichen die Ausbaustufen bis zur Sprachniveaustufe C2, welche einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache gleichkommt. Die Sprachniveaustufe A2 ermöglich das Verstehen von Sätzen und häufig gebrauchten Ausdrücken, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Der Betreffende kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen. Das erwiesene Beherrschen der Sprachniveaustufe A2 – insbesondere im Umgang mit Texten – entspricht dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck, zumal der Beschwerdeführer einen Freund erwähnte, der ihm bei schriftlichen Eingaben hilft. In Anbetracht des Umstandes, dass die Sprachniveaustufe A2 durchschnittliche Sprachkenntnisse repräsentiert und der Beschwerdeführer beim Lesen und Schreiben die Mindestpunktezahl nur knapp überschritten hat, wird mit Sprachkenntnissen auf diesem Niveau nach etwas mehr als sechseinhalb Jahren Aufenthalt kein überdurchschnittliches Engagement beim Spracherwerb dargetan.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich – entgegen seinen auch in diesem Punkt unrichtigen Angaben im Antrag vom 22.04.2021 – keine Schul- oder anderweitige Ausbildung absolviert. Er hat auch den begonnenen Damenfriseurkurs nicht abgeschlossen und auch nicht die Meisterprüfung im Handwerk Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) absolviert.
Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied in einem Verein, noch ist er ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig.
Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in Österreich zu integrieren, finden überwiegend im wirtschaftlichen bzw. beruflichen Sinne statt. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er mit seiner unternehmerischen Tätigkeit in seinem Friseurgeschäft seit einigen Jahren auf eigenen Beinen steht und auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber nicht mehr angewiesen ist (er bezog solche nur bis zum August 2018). Der Beschwerdeführer ist sozial- und damit krankenversichert. Er stellt keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft oder einen Sozialversicherungsträger dar. Das unternehmerische Engagement des Beschwerdeführers stellt ein berechtigtes privates Interesse an einer Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet dar, welches im Zuge der Abwägung entsprechend zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist freilich zu bemerken, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine Auswirkungen auf die Beteiligung an seinem Unternehmen und auf die Beschäftigung seiner Mitarbeiter zeitigen würde, da es sich um eine Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern handelt, das Halten der Gesellschaftsanteile die physische Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht voraussetzt und zudem ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden muss, da der Beschwerdeführer nicht über den Befähigungsnachweis verfügt. Dementsprechend kann das bisherige Friseurgeschäft problemlos ohne physische Anwesenheit des Beschwerdeführers weiter betrieben werden.
Aus den in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen wie auch den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin und der weiters einvernommenen Zeugin XXXX ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer über diverse freundschaftliche Kontakte in Österreich verfügt und bei Kunden und Geschäftsnachbarn geschätzt ist. Tiefergehende freundschaftliche Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen über den Familienkreis seiner Freundin hinausgehend konnten jedoch nicht festgestellt werden. Bereits im Erkenntnis vom 29.03.2021, L503 216035-1/14E, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, insbesondere über die Tätigkeit als Friseur. Die im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen weisen ebenfalls in diese Richtung, da sie vor allem von Geschäftsnachbarn bzw. -partnern oder Kunden stammen und es liegt insoweit kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Zu den außerberuflichen Kontakten zählt XXXX , die dem Beschwerdeführer Deutschunterricht erteilt und die als Zeugin vom erkennenden Gericht einvernommen wurde. Sie beschreibt die Charakterzüge des Beschwerdeführers ähnlich wie die Personen, welche schriftliche Unterstützungserklärungen abgegeben haben. Daraus ergibt sich ein Bild eines freundlichen und fleißigen jungen Mannes, der bemüht ist sich nicht nur sprachlich zu integrieren, sondern auch beruflich und nicht zuletzt mit seinem Geschäft auch Arbeitsplätze schafft und in der geschäftlichen Nachbarschaft ein wichtiger Faktor geworden ist. Über die strafgerichtlichen Verurteilungen war die Zeugin freilich nur teilweise informiert.Aus den in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen wie auch den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin und der weiters einvernommenen Zeugin römisch 40 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer über diverse freundschaftliche Kontakte in Österreich verfügt und bei Kunden und Geschäftsnachbarn geschätzt ist. Tiefergehende freundschaftliche Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen über den Familienkreis seiner Freundin hinausgehend konnten jedoch nicht festgestellt werden. Bereits im Erkenntnis vom 29.03.2021, L503 216035-1/14E, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, insbesondere über die Tätigkeit als Friseur. Die im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen weisen ebenfalls in diese Richtung, da sie vor allem von Geschäftsnachbarn bzw. -partnern oder Kunden stammen und es liegt insoweit kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Zu den außerberuflichen Kontakten zählt römisch 40 , die dem Beschwerdeführer Deutschunterricht erteilt und die als Zeugin vom erkennenden Gericht einvernommen wurde. Sie beschreibt die Charakterzüge des Beschwerdeführers ähnlich wie die Personen, welche schriftliche Unterstützungserklärungen abgegeben haben. Daraus ergibt sich ein Bild eines freundlichen und fleißigen jungen Mannes, der bemüht ist sich nicht nur sprachlich zu integrieren, sondern auch beruflich und nicht zuletzt mit seinem Geschäft auch Arbeitsplätze schafft und in der geschäftlichen Nachbarschaft ein wichtiger Faktor geworden ist. Über die strafgerichtlichen Verurteilungen war die Zeugin freilich nur teilweise informiert.
Den erörterten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich steht hier nicht nur das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften, sondern aufgrund der begangenen Straftaten auch jenes an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0034). Der Verwaltungsgerichtshof geht allerdings in ständiger Rechtsprechung auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht, auch wenn diese bedingt nachgesehen wurden (VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden aus, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (zuletzt VwGH 01.07.20221, Ra 2021/21/0034, vgl. zum Ganzen grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, und darauf verweisend etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0003, Rn. 13, mwN).Den erörterten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich steht hier nicht nur das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften, sondern aufgrund der begangenen Straftaten auch jenes an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0034). Der Verwaltungsgerichtshof geht allerdings in ständiger Rechtsprechung auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht, auch wenn diese bedingt nachgesehen wurden (VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden aus, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (zuletzt VwGH 01.07.20221, Ra 2021/21/0034, vergleiche zum Ganzen grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, und darauf verweisend etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0003, Rn. 13, mwN).
Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Sinne zwar zunächst vier Jahre wohlverhalten, jedoch ab dem Jahr 2019 zwei Körperverletzungen begangen und wurde jeweils rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sich trotz Verurteilung im Jahr 2019 nicht davon abhalten lassen, erneut eine Körperverletzung zu begehen. Bei den beiden Vergehen handelt es sich zwar nicht um eine gravierende Straffälligkeit und wurde zweimal gegenüber dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt (eine diversionellen Erledigung erfolgte mangels Einsicht des Beschwerdeführers nicht) und hatte sein Handeln auch keine Dauerfolgen zum Ergebnis. Bemerkenswert dabei ist aber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein Bedauern und keine Einsicht zeigt. Vielmehr zeigen seine im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen, dass er seine Verantwortung zunächst zu verschleiern versucht und dann die Vorfälle als Verschwörungen seiner Widersacher darstellt, denen er selbst zum Opfer gefallen sei. Wenn der Beschwerdeführer sich um Unklaren zeigt, ob eine Geldstrafen überhaupt eine strafgerichtliche Verurteilung darstellt, lässt dies eine mangelnde Verbundenheit mit der Rechtsordnung und ihr Sanktionssystem erkennen. Seine Verantwortung blieb daher – trotz rechtskräftiger Verurteilungen und den vorangehenden mündlichen Verhandlungen vor dem Strafgericht – abstreitend, stereotyp relativierend und ließ keine innerliche Distanzierung zu den begangenen Taten erkennen. Der Tathergang zeigt – wie bereits unter Punkt 3.1.5.2. angesprochen – welches Aggressionspotential beim Beschwerdeführer gegeben ist, wenn er beispielsweise wegen eines ungünstigen Ausparkmanövers eine körperliche Auseinandersetzung beginnt. Dass der Beschwerdeführer bei der kleinsten Auseinandersetzung zu Gewalt neigt lässt auch aus diesem Blickwinkel kein positives Persönlichkeitsbild erkennen. Auch bei der hier anzustellenden Abwägung relevant – wenngleich nicht entscheidend – sind ferner die diversen Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (Betretung bei Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung; Waffenverbot; Parkstrafe; Strafverfügung wegen Verstoßes gegen § 367 Abs. 1 GewO). Auch wenn es sich bei Verwaltungsübertretungen nicht um Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches handelt, muss in Anbetracht der Anhäufung der Verstöße davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig entsprechende Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung setzen wird. Die Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer als nicht niedrig eingestuft werden kann und daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. An der Beendigung seines Aufenthaltes besteht daher das öffentliche Interesse der Hintanhaltung der Verwirklichung straf- und verwaltungsrechtlich relevanter Sachverhalte.Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Sinne zwar zunächst vier Jahre wohlverhalten, jedoch ab dem Jahr 2019 zwei Körperverletzungen begangen und wurde jeweils rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sich trotz Verurteilung im Jahr 2019 nicht davon abhalten lassen, erneut eine Körperverletzung zu begehen. Bei den beiden Vergehen handelt es sich zwar nicht um eine gravierende Straffälligkeit und wurde zweimal gegenüber dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt (eine diversionellen Erledigung erfolgte mangels Einsicht des Beschwerdeführers nicht) und hatte sein Handeln auch keine Dauerfolgen zum Ergebnis. Bemerkenswert dabei ist aber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein Bedauern und keine Einsicht zeigt. Vielmehr zeigen seine im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen, dass er seine Verantwortung zunächst zu verschleiern versucht und dann die Vorfälle als Verschwörungen seiner Widersacher darstellt, denen er selbst zum Opfer gefallen sei. Wenn der Beschwerdeführer sich um Unklaren zeigt, ob eine Geldstrafen überhaupt eine strafgerichtliche Verurteilung darstellt, lässt dies eine mangelnde Verbundenheit mit der Rechtsordnung und ihr Sanktionssystem erkennen. Seine Verantwortung blieb daher – trotz rechtskräftiger Verurteilungen und den vorangehenden mündlichen Verhandlungen vor dem Strafgericht – abstreitend, stereotyp relativierend und ließ keine innerliche Distanzierung zu den begangenen Taten erkennen. Der Tathergang zeigt – wie bereits unter Punkt 3.1.5.2. angesprochen – welches Aggressionspotential beim Beschwerdeführer gegeben ist, wenn er beispielsweise wegen eines ungünstigen Ausparkmanövers eine körperliche Auseinandersetzung beginnt. Dass der Beschwerdeführer bei der kleinsten Auseinandersetzung zu Gewalt neigt lässt auch aus diesem Blickwinkel kein positives Persönlichkeitsbild erkennen. Auch bei der hier anzustellenden Abwägung relevant – wenngleich nicht entscheidend – sind ferner die diversen Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (Betretung bei Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung; Waffenverbot; Parkstrafe; Strafverfügung wegen Verstoßes gegen Paragraph 367, Absatz eins, GewO). Auch wenn es sich bei Verwaltungsübertretungen nicht um Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches handelt, muss in Anbetracht der Anhäufung der Verstöße davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig entsprechende Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung setzen wird. Die Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer als nicht niedrig eingestuft werden kann und daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. An der Beendigung seines Aufenthaltes besteht daher das öffentliche Interesse der Hintanhaltung der Verwirklichung straf- und verwaltungsrechtlich relevanter Sachverhalte.
Der Aufenthaltsdauer und den im Bundesgebiet begründeten Bindungen steht außerdem gegenüber, dass der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens – nämlich 23 Jahre – im Herkunftsstaat verbrachte. Er wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Er verfügt im Irak über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen – in Gestalt seiner Mutter, einer Schwester sowie seiner zwei leiblichen Kinder. Sein Vater lebt im angrenzenden XXXX und besitzt im Irak drei Häuser. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie. Er war nach seiner Schulzeit bereits im Irak berufstätig und hat dort ein eigenes Elektrogeschäft geführt. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat siehe statt aller VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323). Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.Der Aufenthaltsdauer und den im Bundesgebiet begründeten Bindungen steht außerdem gegenüber, dass der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens – nämlich 23 Jahre – im Herkunftsstaat verbrachte. Er wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Er verfügt im Irak über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen – in Gestalt seiner Mutter, einer Schwester sowie seiner zwei leiblichen Kinder. Sein Vater lebt im angrenzenden römisch 40 und besitzt im Irak drei Häuser. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie. Er war nach seiner Schulzeit bereits im Irak berufstätig und hat dort ein eigenes Elektrogeschäft geführt. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat siehe statt aller VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323). Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.
In einer Abwägung der erörterten Aspekte ist zunächst festzustellen, dass der Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse an einer Hintanhaltung der Verwirklichung straf- und verwaltungsrechtlich relevanter Sachverhalte gegenübersteht. Auch wenn der Beschwerdeführer fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat, er durch seine selbständige Tätigkeit selbsterhaltungsfähig ist sowie Arbeitsplätze schafft und seine Aufenthaltsdauer beinahe sieben Jahr beträgt, stehen dem die unberechtigte Asylantragstellung, die unrechtmäßige Einreise und die einen Zeitraum von zehn Jahren noch nicht annähernd erreichende Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet gegenüber, währenddessen sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. 1071017703-150569795 – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Ebenso fällt der Umstand ins Gewicht, dass sämtliche maßgebliche Integrationsschritte (selbständige Tätigkeit, Spracherwerb, Beziehung) zu einem Zeitpunkt nach Erhalt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017 gesetzt wurden. Der Beschwerdeführer musste sich der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet in diesem Zeitraum bereits bewusst gewesen sein. Der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte wie im gegenständlichen Fall in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN; 28.2.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Dazu tritt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat aufgrund der Präsenz von Angehörigen – insbesondere seiner beiden Kinder – vergleichsweise stark ausgeprägt sind und dem kein im Bundesgebiet eingegangenes Familienleben gegenübersteht. Der Beschwerdeführer hat sich in den letzten eineinhalb Jahren zwar vermehrt um den Erwerb der deutschen Sprache und die berufliche Integration bemüht, sonstige nachhaltige Bemühungen um eine soziale Eingliederung sind jedoch nicht gegeben – vor allem in Hinblick auf die mehrfachen verwaltungsrechtlichen Verstöße und die beiden rechtskräftigen Verurteilungen wegen Körperverletzung. Seit dem Ablauf der der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers schließlich nicht mehr rechtmäßig, er kommt dennoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.In einer Abwägung der erörterten Aspekte ist zunächst festzustellen, dass der Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse an einer Hintanhaltung der Verwirklichung straf- und verwaltungsrechtlich relevanter Sachverhalte gegenübersteht. Auch wenn der Beschwerdeführer fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat, er durch seine selbständige Tätigkeit selbsterhaltungsfähig ist sowie Arbeitsplätze schafft und seine Aufenthaltsdauer beinahe sieben Jahr beträgt, stehen dem die unberechtigte Asylantragstellung, die unrechtmäßige Einreise und die einen Zeitraum von zehn Jahren noch nicht annähernd erreichende Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet gegenüber, währenddessen sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. 1071017703-150569795 – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Ebenso fällt der Umstand ins Gewicht, dass sämtliche maßgebliche Integrationsschritte (selbständige Tätigkeit, Spracherwerb, Beziehung) zu einem Zeitpunkt nach Erhalt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017 gesetzt wurden. Der Beschwerdeführer musste sich der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet in diesem Zeitraum bereits bewusst gewesen sein. Der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte wie im gegenständlichen Fall in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN; 28.2.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Dazu tritt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat aufgrund der Präsenz von Angehörigen – insbesondere seiner beiden Kinder – vergleichsweise stark ausgeprägt sind und dem kein im Bundesgebiet eingegangenes Familienleben gegenübersteht. Der Beschwerdeführer hat sich in den letzten eineinhalb Jahren zwar vermehrt um den Erwerb der deutschen Sprache und die berufliche Integration bemüht, sonstige nachhaltige Bemühungen um eine soziale Eingliederung sind jedoch nicht gegeben – vor allem in Hinblick auf die mehrfachen verwaltungsrechtlichen Verstöße und die beiden rechtskräftigen Verurteilungen wegen Körperverletzung. Seit dem Ablauf der der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers schließlich nicht mehr rechtmäßig, er kommt dennoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
In Zusammenhang mit der eingegangenen Beziehung ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der unsichere Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers auch die sich aus einer eingegangenen Beziehung ergebenden Interessen an einer Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet maßgeblich relativiert. Dies gilt für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für die in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060; 21.12.2020, Ra 2020/14/0518 mwN). Um eine entsprechende Beurteilung vornehmen zu können, ist es allerdings erforderlich, nähere Feststellungen zu Intensität und Dauer der Beziehung zu treffen (VwGH 16.11.2018, Ra 2016/18/0041). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99). So kann sich etwa ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR U 16.04.2013, Udeh gegen Schweiz, Nr. 12020/09).In Zusammenhang mit der eingegangenen Beziehung ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der unsichere Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers auch die sich aus einer eingegangenen Beziehung ergebenden Interessen an einer Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet maßgeblich relativiert. Dies gilt für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für die in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060; 21.12.2020, Ra 2020/14/0518 mwN). Um eine entsprechende Beurteilung vornehmen zu können, ist es allerdings erforderlich, nähere Feststellungen zu Intensität und Dauer der Beziehung zu treffen (VwGH 16.11.2018, Ra 2016/18/0041). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99). So kann sich etwa ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR U 16.04.2013, Udeh gegen Schweiz, Nr. 12020/09).
Diese Überlegungen gelten auch für die vom Beschwerdeführer eingegangene Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, zumal die Beziehung nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Verfahren auf internationalen Schutz eingegangen bzw. sich erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E gefestigt hat. Dem Beschwerdeführer und seiner Freundin musste der unsichere Aufenthaltsstatus in besonderem Maße bewusst gewesen sein. Seine aus der eingegangenen Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet erfahren ob dieses Umstandes der zitierten Rechtsprechung zufolge eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung. Dazu tritt, dass die Intensität der Beziehung ob der lediglich einjährigen Dauer der Beziehung und des fehlenden gemeinsamen Wohnsitzes nicht als besonders ausgeprägt anzusehen ist, wobei auf die einleitenden Ausführungen zur Beziehung des Beschwerdeführers ergänzend verwiesen wird.
Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde). Dem Beschwerdeführer steht es ferner frei, sich um einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen und die dafür gesetzlich vorgesehenen Aufenthaltstitel zu beantragen. Sein Unternehmen kann während der für die Antragstellung erforderlichen Zeit im Herkunftsstaat weitergetrieben werden. Zwischenzeitig kann damit auch die Beziehung zu der österreichischen Staatsbürgerin durch gelegentliche Treffen, zB. im Wege gemeinsamer Urlaubsaufenthalte, gegebenenfalls auch in einem Drittstaat, beispielsweise in Jordanien, wo sich der Vater des Beschwerdeführers aufhält, fortgesetzt werden und kann der Kontakt mittels elektronischer Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Der gesetzlich vorgesehene Weg einer legalen Zuwanderung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels ist für den Beschwerdeführer somit keineswegs außer Reichweite. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde). Dem Beschwerdeführer steht es ferner frei, sich um einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen und die dafür gesetzlich vorgesehenen Aufenthaltstitel zu beantragen. Sein Unternehmen kann während der für die Antragstellung erforderlichen Zeit im Herkunftsstaat weitergetrieben werden. Zwischenzeitig kann damit auch die Beziehung zu der österreichischen Staatsbürgerin durch gelegentliche Treffen, zB. im Wege gemeinsamer Urlaubsaufenthalte, gegebenenfalls auch in einem Drittstaat, beispielsweise in Jordanien, wo sich der Vater des Beschwerdeführers aufhält, fortgesetzt werden und kann der Kontakt mittels elektronischer Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Der gesetzlich vorgesehene Weg einer legalen Zuwanderung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels ist für den Beschwerdeführer somit keineswegs außer Reichweite.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der in Geltung stehenden aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Wenngleich zusammenfassend die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen aufgrund einer fünf Jahre bereits übersteigenden und mehr als sechseinhalb Jahre währenden faktischen Anwesenheitsdauer, den erworbenen Sprachkenntnissen, der selbständigen Tätigkeit und der eingegangenen Beziehung durchaus von Gewicht sein mögen, werden diese Interessen durch den unsicheren Aufenthaltsstatus maßgeblich relativiert und es kommt ihnen vorliegend im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ob der bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat, der strafgerichtlichen Verurteilungen sowie mehrfacher Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften und der damit wenig ausgeprägten sozialen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der anzustellenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände kein größeres Gewicht zu als dem durch die illegale Einreise, die unberechtigte Asylantragstellung und die Missachtung der bestehenden Ausreiseverpflichtung bewirkten Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der in Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der in Geltung stehenden aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Wenngleich zusammenfassend die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen aufgrund einer fünf Jahre bereits übersteigenden und mehr als sechseinhalb Jahre währenden faktischen Anwesenheitsdauer, den erworbenen Sprachkenntnissen, der selbständigen Tätigkeit und der eingegangenen Beziehung durchaus von Gewicht sein mögen, werden diese Interessen durch den unsicheren Aufenthaltsstatus maßgeblich relativiert und es kommt ihnen vorliegend im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ob der bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat, der strafgerichtlichen Verurteilungen sowie mehrfacher Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften und der damit wenig ausgeprägten sozialen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der anzustellenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände kein größeres Gewicht zu als dem durch die illegale Einreise, die unberechtigte Asylantragstellung und die Missachtung der bestehenden Ausreiseverpflichtung bewirkten Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.
3.2.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG 2005 keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides kommt daher keine Berechtigung zu.3.2.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Abs. AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides kommt daher keine Berechtigung zu.
3.3. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).3.3.1. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen und durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in den §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen und durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in den Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
3.3.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls nicht vor. 3.3.2. Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat und dort in die Herkunftsregion Bagdad für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und wurden im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, verwiesen. Der Beschwerdeführer hat zudem im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht, dass ihm im Irak aus neu hervorgekommenen Gründen eine individuelle Gefährdung drohen würde.Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, verwiesen. Der Beschwerdeführer hat zudem im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht, dass ihm im Irak aus neu hervorgekommenen Gründen eine individuelle Gefährdung drohen würde.
3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Irak nicht.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Irak nicht.
3.4. Freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides): 3.4. Freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Da im gegenständlichen Verfahren der Beschwerde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2021, L524 2160357-2/2Z, in Abänderung des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides amtswegig die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wird Spruchpunkt V. nicht aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar. Deshalb ist eine Frist für die freiwillige Ausreise vorzusehen (vgl. VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001; 28.04.2015, Ra 2014/18/0146, wonach § 55 Abs. 1a FPG nur dann anzuwenden ist, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von der Verwaltungsbehörde aberkannt und vom Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 wieder zuerkannt wird).3.4.1. Da im gegenständlichen Verfahren der Beschwerde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2021, L524 2160357-2/2Z, in Abänderung des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides amtswegig die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wird Spruchpunkt römisch fünf. nicht aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar. Deshalb ist eine Frist für die freiwillige Ausreise vorzusehen vergleiche VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001; 28.04.2015, Ra 2014/18/0146, wonach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nur dann anzuwenden ist, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von der Verwaltungsbehörde aberkannt und vom Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 wieder zuerkannt wird).
3.4.2. Die in Abänderung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führenden Gründe überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Das Unternehmen, an dem der Beschwerdeführer beteiligt ist, kann – wie erörtert – ohne seine physische Präsenz im Bundesgebiet weiter betrieben werden. 3.4.2. Die in Abänderung des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führenden Gründe überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Das Unternehmen, an dem der Beschwerdeführer beteiligt ist, kann – wie erörtert – ohne seine physische Präsenz im Bundesgebiet weiter betrieben werden.
Der Flughafen Bagdad ist geöffnet und von Wien aus (im Wege von Umsteigeverbindungen über Istanbul oder Doha) im Luftweg erreichbar (was über einschlägige Buchungsportale wie etwa fluege.de jederzeit überprüfbar ist), sodass auch keine Hindernisse erkannt werden können, das Bundesgebiet innerhalb der eingeräumten Frist in den Herkunftsstaat zu verlassen.
3.5. Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.5. Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.3.5.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz 1, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz 1, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
§ 53 Abs. 3 FPG zufolge ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen an Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Paragraph 53, Absatz 3, FPG zufolge ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen an Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
3.5.2. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN).3.5.2. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN).
Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Allerdings ist bei Verurteilungen nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Allerdings ist bei Verurteilungen nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).
Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, Zl. 2012/22/0246 mwN). Es geht bei der Gefährdungsprognose nämlich nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355).Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, Zl. 2012/22/0246 mwN). Es geht bei der Gefährdungsprognose nämlich nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355).
3.5.3. Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Verhängung eines Einreiseverbotes als dem Grunde nach zutreffend.
3.5.3.1. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 gestützt, wonach eine von einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.3.5.3.1. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 gestützt, wonach eine von einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.
Nach der Rechtsprechung indiziert die Verwirklichung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (zuletzt VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 19, mwN).Nach der Rechtsprechung indiziert die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (zuletzt VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 19, mwN).
Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG 2005. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).
Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 freilich noch nicht. Erforderlich ist, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen (zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN; 18.3.2014, Zl. 2013/22/0332). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden. Die Gefährdungsannahme ist dabei beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 freilich noch nicht. Erforderlich ist, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen (zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN; 18.3.2014, Zl. 2013/22/0332). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden. Die Gefährdungsannahme ist dabei beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047).
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer am 04.05.2018 beim Haareschneiden im Friseursalon „ XXXX “ auf frischer Tat betreten. Der Besitzer des Friseurgeschäftes wurde wegen Verstoßes des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Anzeige gebracht. Die Amtshandlung wurde durch die Finanzpolizei, unterstützt durch das Stadtpolizeikommando XXXX vorgenommen. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Amtshandlung an, er würde drei Mal pro Woche im Frisörladen putzen und dafür EUR 500,00 erhalten; aufgrund großen Kundenandrangs hätte ihn der Chef ersucht beim Haareschneiden zu helfen. Der Beschwerdeführer wurde über seine illegale Beschäftigung durch die Behörden aufgeklärt. Dementsprechend ist § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 dem Grunde nach erfüllt und indiziert diese bereits eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer am 04.05.2018 beim Haareschneiden im Friseursalon „ römisch 40 “ auf frischer Tat betreten. Der Besitzer des Friseurgeschäftes wurde wegen Verstoßes des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Anzeige gebracht. Die Amtshandlung wurde durch die Finanzpolizei, unterstützt durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 vorgenommen. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Amtshandlung an, er würde drei Mal pro Woche im Frisörladen putzen und dafür EUR 500,00 erhalten; aufgrund großen Kundenandrangs hätte ihn der Chef ersucht beim Haareschneiden zu helfen. Der Beschwerdeführer wurde über seine illegale Beschäftigung durch die Behörden aufgeklärt. Dementsprechend ist Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 dem Grunde nach erfüllt und indiziert diese bereits eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Wohl ist zutreffend, dass dieser Vorfall bereits mehr als drei Jahre zurückliegt und aufgrund der seit 01.08.2018 gegebenen selbständigen (und damit vom Anwendungsbereich des AuslBG nicht erfassten) Tätigkeit keine Wiederholungsgefahr besteht, allerdings ist bei der Bewertung des Gefährdungspotentials und der Persönlichkeit des Fremden eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und zeigt das weitere Vorgehen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit, dass er auch in der Folge Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat. So hat er es zuletzt als unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX OG unterlassen, rechtzeitig nach dem Ausscheiden einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, wofür er rechtskräftig bestraft wurde. Er übte das Gewerbe ausweislich des angefertigten Gewerberegisterauszuges vom 01.09.2020 bis zum 31.07.2021 und damit nahezu ein Jahr aus, ohne einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt zu haben. Das Straferkenntnis vom 14.01.2021 veranlasste den Beschwerdeführer auch nicht zu einer raschen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gegenwärtig bestellte Geschäftsführer wurde nämlich erst mit 01.08.2021 namhaft gemacht. Der Beschwerdeführer handelte somit auch nach dem Vorfall am 04.05.2018 verwaltungsrechtlichen Vorschriften zuwider. Wohl ist zutreffend, dass dieser Vorfall bereits mehr als drei Jahre zurückliegt und aufgrund der seit 01.08.2018 gegebenen selbständigen (und damit vom Anwendungsbereich des AuslBG nicht erfassten) Tätigkeit keine Wiederholungsgefahr besteht, allerdings ist bei der Bewertung des Gefährdungspotentials und der Persönlichkeit des Fremden eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und zeigt das weitere Vorgehen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit, dass er auch in der Folge Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat. So hat er es zuletzt als unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 OG unterlassen, rechtzeitig nach dem Ausscheiden einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, wofür er rechtskräftig bestraft wurde. Er übte das Gewerbe ausweislich des angefertigten Gewerberegisterauszuges vom 01.09.2020 bis zum 31.07.2021 und damit nahezu ein Jahr aus, ohne einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt zu haben. Das Straferkenntnis vom 14.01.2021 veranlasste den Beschwerdeführer auch nicht zu einer raschen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gegenwärtig bestellte Geschäftsführer wurde nämlich erst mit 01.08.2021 namhaft gemacht. Der Beschwerdeführer handelte somit auch nach dem Vorfall am 04.05.2018 verwaltungsrechtlichen Vorschriften zuwider.
3.5.3.2. Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 hat als bestimmte Tatsache auch zu gelten, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Tatbestand lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vor. Gemäß Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt die Erfüllung des Tatbestands der Z. 1 des § 53 Abs. 3 FPG 2005 in seiner letzten Variante grundsätzlich die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. ua. VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003, sowie VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328). Auch bei der Abwägung dieser Fallkonstellation sind Art und Schwere der Tat, die Frage einer bedingten Strafnachsicht, die Folgen der Tat, die allgemeine Schwere der Sanktion udgl. zu berücksichtigen.3.5.3.2. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 hat als bestimmte Tatsache auch zu gelten, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Tatbestand lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vor. Gemäß Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt die Erfüllung des Tatbestands der Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005 in seiner letzten Variante grundsätzlich die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt vergleiche ua. VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003, sowie VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328). Auch bei der Abwägung dieser Fallkonstellation sind Art und Schwere der Tat, die Frage einer bedingten Strafnachsicht, die Folgen der Tat, die allgemeine Schwere der Sanktion udgl. zu berücksichtigen.
Wie bereits umfassend dargestellt, wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen einer Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Die erste Tat fand am 01.06.2019 statt. Der Beschwerdeführer hat demnach einer weiblichen Person einen Stoß mit seinem Kopf versetzt, wodurch diese eine Kopfprellung erlitten hat. Die zweite Tat fand ein Jahr später, und zwar am 14.04.2020 statt, nachdem es wegen Unstimmigkeiten nach einem Ausparkmanöver zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einer anderen Person gekommen ist. Dabei hat der Beschwerdeführer das Opfer durch Fauststöße am Körper verletzt und hat sich dieses Rissquetschwunde an der Oberlippe, eine Prellung und ein Hämatom über dem linken Auge zugezogen. Das zuständige Bezirksgericht hat den Beschwerdeführer abermals zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Den Straftaten des Beschwerdeführers lagen im vorliegenden Fall jeweils mit Vorsatz begangene und jeweils auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit zu Grunde (vgl. § 71 erster Fall StGB). Das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe wurde auch als Erschwerungsgrund bei der zweiten Verurteilung herangezogen. Damit liegt gegenständlich für sich betrachtet jeweils keine gravierende Straffälligkeit des Beschwerdeführers vor, dennoch sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z. 1 dritte Variante FPG 2005 erfüllt und kann aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Strafgericht – wie auch dem Bundesverwaltungsgericht – wegen mangelnden Einsicht, dem bestehenden Aggressionspotential (dem der Beschwerdeführer ob des von ihm gewonnenen Eindrucks bislang nicht dermaßen begegnet, dass ein Gesinnungswandel angenommen werden kann) jedenfalls nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, sondern vielmehr von einer nach wie vor bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wie bereits umfassend dargestellt, wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen einer Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Die erste Tat fand am 01.06.2019 statt. Der Beschwerdeführer hat demnach einer weiblichen Person einen Stoß mit seinem Kopf versetzt, wodurch diese eine Kopfprellung erlitten hat. Die zweite Tat fand ein Jahr später, und zwar am 14.04.2020 statt, nachdem es wegen Unstimmigkeiten nach einem Ausparkmanöver zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einer anderen Person gekommen ist. Dabei hat der Beschwerdeführer das Opfer durch Fauststöße am Körper verletzt und hat sich dieses Rissquetschwunde an der Oberlippe, eine Prellung und ein Hämatom über dem linken Auge zugezogen. Das zuständige Bezirksgericht hat den Beschwerdeführer abermals zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Den Straftaten des Beschwerdeführers lagen im vorliegenden Fall jeweils mit Vorsatz begangene und jeweils auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit zu Grunde vergleiche Paragraph 71, erster Fall StGB). Das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe wurde auch als Erschwerungsgrund bei der zweiten Verurteilung herangezogen. Damit liegt gegenständlich für sich betrachtet jeweils keine gravierende Straffälligkeit des Beschwerdeführers vor, dennoch sind die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, dritte Variante FPG 2005 erfüllt und kann aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Strafgericht – wie auch dem Bundesverwaltungsgericht – wegen mangelnden Einsicht, dem bestehenden Aggressionspotential (dem der Beschwerdeführer ob des von ihm gewonnenen Eindrucks bislang nicht dermaßen begegnet, dass ein Gesinnungswandel angenommen werden kann) jedenfalls nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, sondern vielmehr von einer nach wie vor bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Der Beschwerdeführer demonstriert durch sein Verhalten eine Neigung zu Gewaltdelikten um seine Interessen durchzusetzen. Dass unbedeutende Anlässe wie eine Streitigkeit im Straßenverkehr eine gewaltsame Auseinandersetzung münden oder Gewalt gegen eine Person weiblichen Geschlechts ausgeübt wird, deutet auf eine stark herabgesetzte Hemmschwelle hin. Der Beschwerdeführer neigt außerdem - wie bereits mehrfach erörtert – dazu, eigenes Verhalten zu leugnen, dann zu verharmlosen bzw. anderen Personen die Verantwortung für die Geschehnisse zuzuschieben, wobei hier auf die ausführlichen Erwägungen unter Punkt 3.1.5.2. verwiesen wird. Als ein vorstehend noch nicht näher behandeltes Beispiel ist noch die Verantwortung in Hinblick auf das aufrechte Waffenverbot an dieser Stelle zu erörtern, welches nach der Tatbegehung am 14.04.2020 verhängt wurde. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers habe ihm der Gegner der Auseinandersetzung vom 14.04.2020 auf diesem Wege schaden wollen. In der Folge erwähnte der Beschwerdeführer einen Onkel des Kontrahenten, der als Dolmetscher tätig sei. Als zweites Beispiel kann die Verantwortung in Hinblick auf die verspätete Anmeldung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gesehen werden, wonach es der Steuerberater unterlassen habe, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Die notwendige Anmeldung nach § 367 GewO wurde allerdings nicht mit der vom Beschwerdeführer suggerierten Verspätung von wenigen Tagen vorgenommen, sondern erst Monate nach dem gebotenen Zeitpunkt. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers steht somit mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht im geringsten Zusammenhang. Der Beschwerdeführer demonstriert durch sein Verhalten eine Neigung zu Gewaltdelikten um seine Interessen durchzusetzen. Dass unbedeutende Anlässe wie eine Streitigkeit im Straßenverkehr eine gewaltsame Auseinandersetzung münden oder Gewalt gegen eine Person weiblichen Geschlechts ausgeübt wird, deutet auf eine stark herabgesetzte Hemmschwelle hin. Der Beschwerdeführer neigt außerdem - wie bereits mehrfach erörtert – dazu, eigenes Verhalten zu leugnen, dann zu verharmlosen bzw. anderen Personen die Verantwortung für die Geschehnisse zuzuschieben, wobei hier auf die ausführlichen Erwägungen unter Punkt 3.1.5.2. verwiesen wird. Als ein vorstehend noch nicht näher behandeltes Beispiel ist noch die Verantwortung in Hinblick auf das aufrechte Waffenverbot an dieser Stelle zu erörtern, welches nach der Tatbegehung am 14.04.2020 verhängt wurde. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers habe ihm der Gegner der Auseinandersetzung vom 14.04.2020 auf diesem Wege schaden wollen. In der Folge erwähnte der Beschwerdeführer einen Onkel des Kontrahenten, der als Dolmetscher tätig sei. Als zweites Beispiel kann die Verantwortung in Hinblick auf die verspätete Anmeldung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gesehen werden, wonach es der Steuerberater unterlassen habe, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Die notwendige Anmeldung nach Paragraph 367, GewO wurde allerdings nicht mit der vom Beschwerdeführer suggerierten Verspätung von wenigen Tagen vorgenommen, sondern erst Monate nach dem gebotenen Zeitpunkt. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers steht somit mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht im geringsten Zusammenhang.
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). In Hinblick auf den zeitlichen Verlauf ist eine Ende des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht zu prognostizieren. Die für die Verhängung eines Einreiseverbotes relevanten Umstände wurden vom Beschwerdeführer ab dem Jahr 2018 gesetzt. Je mehr der Beschwerdeführer am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnimmt, umso häufiger werden die Vorfälle; zudem zeigt sich in Hinblick auf sein aggressives Verhalten, dass ihn die erste Verurteilung jedenfalls nicht vor einem zweiten Angriff auf die körperliche Unversehrtheit anders abhalten konnte. Der zeitliche Abstand zur letzten Tat ist noch zu kurz um, um von einem Wohlverhalten sprechen zu können, das einen eingetretenen Gesinnungswandel belegt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.5.2. verwiesen. Vom Beschwerdeführer geht zusammenfassend eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus, die die Erlassung eines Einreiseverbotes erfordert.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieses Ergebnis nicht in Widerspruch zur Begründung des Teilerkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2021, L524 2160357-2/2Z, steht. Gegenstand dieses Zwischenverfahrens war lediglich die Frage, ob die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise vorlag, was das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die unzutreffenden diesbezüglichen Annahmen des belangten Bundesamtes verneinte. Für die hier anzustellende Gefährdungsprognose gilt ein anderer Maßstab.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet stehen der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen, zumal seine relevanten privaten und familiären Interessen wie vorstehend erörtert nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie einen gänzlichen Entfall eines Einreiseverbotes rechtfertigen würden. Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, sind darüber hinaus im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet stehen der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen, zumal seine relevanten privaten und familiären Interessen wie vorstehend erörtert nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie einen gänzlichen Entfall eines Einreiseverbotes rechtfertigen würden. Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, sind darüber hinaus im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, wobei es sowohl auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG 2005, wie aufgrund des im Rechtmittelverfahren verwirklichten Sachverhalts auch auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 zu stützen ist.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, wobei es sowohl auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005, wie aufgrund des im Rechtmittelverfahren verwirklichten Sachverhalts auch auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 zu stützen ist.
3.5.4. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (statt aller VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Im Falle des Beschwerdeführers ist aufgrund des im Rechtsmittelverfahren verwirklichten Sachverhaltes die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 FPG 2005 in der Dauer von zehn Jahren möglich. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erweist sich dessen ungeachtet – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nunmehr zwei Tatbestände des § 53 FPG 2005 verwirklicht wurden – in Anbetracht der nicht schwerwiegenden Folgen der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und dem Umstand, dass der Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz schon länger zurückliegt, als nicht verhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine weiteren Delikte gesetzt und sich somit zumindest während des Verfahren wohlverhalten hat, kann unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen sowie ob des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks mit einem Einreiseverbot von zwei Jahren das Auslagen gefunden werden.Im Falle des Beschwerdeführers ist aufgrund des im Rechtsmittelverfahren verwirklichten Sachverhaltes die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005 in der Dauer von zehn Jahren möglich. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erweist sich dessen ungeachtet – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nunmehr zwei Tatbestände des Paragraph 53, FPG 2005 verwirklicht wurden – in Anbetracht der nicht schwerwiegenden Folgen der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und dem Umstand, dass der Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz schon länger zurückliegt, als nicht verhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine weiteren Delikte gesetzt und sich somit zumindest während des Verfahren wohlverhalten hat, kann unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen sowie ob des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks mit einem Einreiseverbot von zwei Jahren das Auslagen gefunden werden.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zur Gefährdungsprognose und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Sowohl bei der Gefährdungsprognose als auch bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung handelt es sich um einzelfallbezogene Abwägungen nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zur Gefährdungsprognose und zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Sowohl bei der Gefährdungsprognose als auch bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung handelt es sich um einzelfallbezogene Abwägungen nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Herabsetzung illegale Beschäftigung Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen Privatleben Prognose Resozialisierung Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse Spruchpunkt - Abänderung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L521.2160357.2.00Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022