Entscheidungsdatum
11.04.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W256 2196235-1/88E, W256 2196235-1/88E
IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19. April 2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19. April 2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
V. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. und VIII. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. römisch fünf. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 1. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) im österreichischen Bundesgebiet.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er (wortwörtlich wiedergegeben) Folgendes an: „Ich habe mein Land verlassen, da meine Volksgruppe Madiban einer Minderheit angehört und in Somalia verfolgt wurde. Ich wollte in XXXX weiter in die Schule gehen, das war mir aber aufgrund der AL Shabaab nicht möglich. Daher habe ich beschlossen, mein Heimatland zu verlassen.“Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er (wortwörtlich wiedergegeben) Folgendes an: „Ich habe mein Land verlassen, da meine Volksgruppe Madiban einer Minderheit angehört und in Somalia verfolgt wurde. Ich wollte in römisch 40 weiter in die Schule gehen, das war mir aber aufgrund der AL Shabaab nicht möglich. Daher habe ich beschlossen, mein Heimatland zu verlassen.“
Am 4. Jänner 2018 wurde ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG durch die XXXX verhängt. Am 4. Jänner 2018 wurde ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG durch die römisch 40 verhängt.
Am 14. Februar 2018 wurde die belangte Behörde von der Staatsanwaltschaft XXXX über die Anklageerhebung gemäß § 27 Abs 2a SMG, § 15 StGB § 27 Abs 1 in Kenntnis gesetzt. Am 14. Februar 2018 wurde die belangte Behörde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Anklageerhebung gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, StGB Paragraph 27, Absatz eins, in Kenntnis gesetzt.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Verlust des Aufenthaltsrechtes aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft eingebrachten Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne, mitgeteilt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust des Aufenthaltsrechtes aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft eingebrachten Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne, mitgeteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 13. April 2018 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Darin führte er aus, er sei in XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Mutter und seine Geschwister würden, ebenso wie seine Tante und sein Onkel nach wie vor in XXXX leben. Sein Vater sei ein alter religiöser Mann, ein „Scheich“. Dieser habe als Hilfsarbeiter gearbeitet, sei jedoch bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe Somalia im Juli 2015 verlassen. Die finanzielle Lage sei schlecht gewesen und nur derart, dass die Familie den Tagesbedarf abdecken habe können. Die Flucht habe die Familie durch den Verkauf eines Grundstückes finanzieren können. Anschließend sei die Familie in das Haus des Onkels in XXXX gezogen. Er habe Somalia verlassen, weil die Arbeitssituation in Somalia immer schlechter geworden sei. Er habe – so wie seine Brüder und sein Vater – als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe er aber keine Chancen auf eine andere Arbeit gehabt. Er selbst sei – auch wegen seiner Volksgruppe – nie einer Bedrohung in Somalia ausgesetzt gewesen. Die Situation sei einfach nur sehr schwer gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am 13. April 2018 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Darin führte er aus, er sei in römisch 40 geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Mutter und seine Geschwister würden, ebenso wie seine Tante und sein Onkel nach wie vor in römisch 40 leben. Sein Vater sei ein alter religiöser Mann, ein „Scheich“. Dieser habe als Hilfsarbeiter gearbeitet, sei jedoch bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe Somalia im Juli 2015 verlassen. Die finanzielle Lage sei schlecht gewesen und nur derart, dass die Familie den Tagesbedarf abdecken habe können. Die Flucht habe die Familie durch den Verkauf eines Grundstückes finanzieren können. Anschließend sei die Familie in das Haus des Onkels in römisch 40 gezogen. Er habe Somalia verlassen, weil die Arbeitssituation in Somalia immer schlechter geworden sei. Er habe – so wie seine Brüder und sein Vater – als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe er aber keine Chancen auf eine andere Arbeit gehabt. Er selbst sei – auch wegen seiner Volksgruppe – nie einer Bedrohung in Somalia ausgesetzt gewesen. Die Situation sei einfach nur sehr schwer gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 13 Abs 2 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt VII.) sowie wurde ihm gemäß § 15b Abs 1 AsylG 2005 aufgetragen, in einem konkret angeführten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie wurde ihm gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, in einem konkret angeführten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Madhiban an. Als junger, gesunder und leistungsfähiger Mann könne er aber seinen Lebensunterhalt weiter bestreiten und sich, etwa in Mogadischu, eine neue Existenz aufbauen. Er könne auf verwandtschaftliche Kontakte zurückgreifen, die ihm auch vor Ort eine Hilfestellung geben könnten. Zudem könne er auch Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Die belangte Behörde sei am 14. Februar 2018 von der Staatsanwaltschaft XXXX über eine Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen u.a. § 27 Abs 2 a SMG in Kenntnis gesetzt worden und sei der Beschwerdeführer diesbezüglich auch mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX rechtskräftig verurteilt worden. Damit habe der Beschwerdeführer aber – wie in Spruchpunkt VI. ausgesprochen – sein Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs 2 AsylG 2005 ex lege verloren und lägen insofern auch die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 15 b Abs 1 AsylG 2005 vor. Über die mit Verfahrensanordnung vom 18. April 2018 dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebrachte Unterkunftanordnung werde daher in Spruchpunkt VII. bescheidmäßig gemäß § 15 b Abs 4 AsylG 2005 abgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Madhiban an. Als junger, gesunder und leistungsfähiger Mann könne er aber seinen Lebensunterhalt weiter bestreiten und sich, etwa in Mogadischu, eine neue Existenz aufbauen. Er könne auf verwandtschaftliche Kontakte zurückgreifen, die ihm auch vor Ort eine Hilfestellung geben könnten. Zudem könne er auch Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Die belangte Behörde sei am 14. Februar 2018 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 über eine Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen u.a. Paragraph 27, Absatz 2, a SMG in Kenntnis gesetzt worden und sei der Beschwerdeführer diesbezüglich auch mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig verurteilt worden. Damit habe der Beschwerdeführer aber – wie in Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen – sein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 ex lege verloren und lägen insofern auch die Voraussetzungen für eine Anordnung nach Paragraph 15, b Absatz eins, AsylG 2005 vor. Über die mit Verfahrensanordnung vom 18. April 2018 dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebrachte Unterkunftanordnung werde daher in Spruchpunkt römisch sieben. bescheidmäßig gemäß Paragraph 15, b Absatz 4, AsylG 2005 abgesprochen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, aber auch wegen seiner Angst von Al Shabaab rekrutiert zu werden, verlassen. Die belangte Behörde habe sich damit nicht ausreichend auseinandergesetzt. Zudem drohe dem Beschwerdeführer eine unmenschliche bzw erniedrigende Behandlung und eine Verletzung seines Rechts auf Leben wie aus den Länderberichten und seinen Aussagen ableitbar sei, weshalb eine Abschiebung nach Somalia unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Freunde in Österreich. Außerdem habe er Deutschkurse besucht. Es werden daher die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass 1. seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, 2. ihm in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, bzw. 3. ihm in eventu ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sowie 4. die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung und der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia aufgehoben werden. Letztlich werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 27. Juli 2021 zum Parteiengehör übermittelt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 7. September 2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung u.a. in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass Al Shabaab ihn Anfang 2015 gemeinsam mit anderen Mitschülern zur Zusammenarbeit aufgefordert habe und er auch aus diesem Grund Mitte 2015 Somalia verlassen habe. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte er aus, er sei gesund, leide aber an Schlaflosigkeit. Insofern werde er vom XXXX auch medikamentös betreut. Auch wurde ein Bericht des XXXX vom 4. September 2021 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit 18. März 2021 wegen Schlafstörungen, depressiver mittelgradiger Störung und Alkoholgenuss in Behandlung stehe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 7. September 2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung u.a. in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass Al Shabaab ihn Anfang 2015 gemeinsam mit anderen Mitschülern zur Zusammenarbeit aufgefordert habe und er auch aus diesem Grund Mitte 2015 Somalia verlassen habe. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte er aus, er sei gesund, leide aber an Schlaflosigkeit. Insofern werde er vom römisch 40 auch medikamentös betreut. Auch wurde ein Bericht des römisch 40 vom 4. September 2021 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit 18. März 2021 wegen Schlafstörungen, depressiver mittelgradiger Störung und Alkoholgenuss in Behandlung stehe.
In der Stellungnahme vom 7. September 2021 brachte die belangte Behörde vor, es liege weder ein Konventionsgrund, noch ein Rückkehrhindernis vor. Die Familie sei offenbar gut situiert, weshalb die behauptete Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Madhiban nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, dass er arbeitsfähig sei. Die vorgebrachte Erkrankung sei nicht lebensbedrohlich und stelle kein Rückkehrhindernis dar.
Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt.
Aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs vor.
In seiner Stellungnahme vom 14. September 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er leide gegenwärtig an einer mittelgradig depressiven Störung, an schädlichem Gebrauch von Alkohol und Schlafstörung, weshalb er sich seit 18. März 2021 in Behandlung befinde. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei daher als prekär zu bezeichnen. Im Falle einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer seine psychiatrische Behandlung nicht fortsetzen und wäre er Stigmatisierungen von Seiten der Bevölkerung ausgesetzt. Aus einer ACCORD Anfragebeantwortung gehe hervor, dass Menschen mit psychischen Störungen überall in Somalia mit weit verbreiteter Stigmatisierung, unzureichender Behandlungsmöglichkeit und unmenschlichen Behandlungen, wie zB das Anketten von psychisch erkrankten konfrontiert seien. Auch Alkoholkranke würden in der Gesellschaft geächtet werden und sei die diesbezügliche Behandlung in großen Krankenhäusern zwar gegeben, aber mit Kosten verbunden. In Zusammenschau ergebe sich daher eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aufgrund des Stigmas und des Umgangs mit Personen mit psychischer Behinderung und Alkoholabusus und komme dem Asylrelevanz zu. Im Übrigen sei die allgemeine Lage in Somalia prekär. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Aber selbst für den Fall, dass er Kontakt zu seiner Familie herstellen könnte, sei nicht davon auszugehen, dass ihn diese unterstützen könnte, weil sich die Lebensbedingungen seit dem letzten Kontakt 2019 nochmals verschlechtert hätten. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch immer ausgeführt, dass seine Familie lediglich den allgemeinen Tagesbedarf abdecken habe können.
Dazu wurde der belangten Behörde Parteiengehör eingeräumt.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2022 wurde u.a. der Sozialbericht des Bezugsbetreuers des Beschwerdeführers vom 25. März 2022 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2021 auf einen Stabilisierungsplatz im Haus XXXX zugewiesen worden sei. Psychiatrisch sei der Beschwerdeführer nicht diagnostizierbar, da er sich den bisherigen Gesprächen mit dem konisiliarpsychiatrischen Dienst nicht geöffnet habe. Ein wiederkehrender Alkoholabusus sei zwar offensichtlich, werde aber seitens des Beschwerdeführers negiert und habe dadurch noch nicht diagnostiziert werden können. Bei der Organisation von Terminen bei Ärzten und in Ambulanzen brauche der Beschwerdeführer volle Unterstützung, da es immer wieder zu Alkoholeskapaden und somit zu Terminversäumnissen komme. Die Einnahme der entsprechenden Medikamente werde hausintern organisiert und überwacht. Der Beschwerdeführer arbeite an den Zielen der Betreuung mit, auch wenn er aufgrund seines Alkoholabusus oft tagelang nicht erreichbar sei. Er halte sich jedoch hausintern daran, keinen harten Alkohol zu trinken. Leider sei es aufgrund seiner Alkoholeskapaden zu verwaltungsrechtlichen Übertretungen gekommen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines jugendlichen Alters kaum ein Problembewusstsein in Bezug auf seine Erkrankungen. Er habe nur eine geringe Frustrationstoleranz und trinke Alkohol gegen Stress. Eine missbräuchliche Verwendung von Alkohol werde von ihm verneint. Jedoch sei eine Besserung hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber anderen Bewohnern eingetreten. Die hausinternen Auflagen seien ihm bekannt und richte er sein Verhalten auch weitestgehend danach. Er bringe dem Team Vertrauen entgegen, was die Arbeit erleichtere. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2022 wurde u.a. der Sozialbericht des Bezugsbetreuers des Beschwerdeführers vom 25. März 2022 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2021 auf einen Stabilisierungsplatz im Haus römisch 40 zugewiesen worden sei. Psychiatrisch sei der Beschwerdeführer nicht diagnostizierbar, da er sich den bisherigen Gesprächen mit dem konisiliarpsychiatrischen Dienst nicht geöffnet habe. Ein wiederkehrender Alkoholabusus sei zwar offensichtlich, werde aber seitens des Beschwerdeführers negiert und habe dadurch noch nicht diagnostiziert werden können. Bei der Organisation von Terminen bei Ärzten und in Ambulanzen brauche der Beschwerdeführer volle Unterstützung, da es immer wieder zu Alkoholeskapaden und somit zu Terminversäumnissen komme. Die Einnahme der entsprechenden Medikamente werde hausintern organisiert und überwacht. Der Beschwerdeführer arbeite an den Zielen der Betreuung mit, auch wenn er aufgrund seines Alkoholabusus oft tagelang nicht erreichbar sei. Er halte sich jedoch hausintern daran, keinen harten Alkohol zu trinken. Leider sei es aufgrund seiner Alkoholeskapaden zu verwaltungsrechtlichen Übertretungen gekommen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines jugendlichen Alters kaum ein Problembewusstsein in Bezug auf seine Erkrankungen. Er habe nur eine geringe Frustrationstoleranz und trinke Alkohol gegen Stress. Eine missbräuchliche Verwendung von Alkohol werde von ihm verneint. Jedoch sei eine Besserung hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber anderen Bewohnern eingetreten. Die hausinternen Auflagen seien ihm bekannt und richte er sein Verhalten auch weitestgehend danach. Er bringe dem Team Vertrauen entgegen, was die Arbeit erleichtere.
Dazu wurde der belangten Behörde Parteiengehör eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
zur Person
Der – im Kopf genannte – Beschwerdeführer besitzt die somalische Staatsangehörigkeit (angefochtener Bescheid, Seite 10; Verhandlungsschrift Seite 5).
Er wurde in XXXX , in Somalia geboren und ist ebendort aufgewachsen (angefochtener Bescheid, Seite 10; Verhandlungsschrift Seite 5). Er wurde in römisch 40 , in Somalia geboren und ist ebendort aufgewachsen (angefochtener Bescheid, Seite 10; Verhandlungsschrift Seite 5).
Er hat für sieben Jahre eine Schule besucht und diverse Hilfstätigkeiten verrichtet (angefochtener Bescheid, Seite 10, Verhandlungsschrift Seite 5).
Der Beschwerdeführer hat Somalia Mitte 2015 verlassen (Verhandlungsschrift, Seite 7). Seine Mutter und seine Geschwister sind nach seiner Ausreise in Somalia verblieben. Die finanzielle Situation der Familie war nicht gut (Verhandlungsschrift, Seite 6).
Der Beschwerdeführer hat aktuell keinen Kontakt zu seiner Familie und weiß auch nichts über deren aktuellen Aufenthalt (Verhandlungsschrift, Seite 6).
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Clans der Madhiban (Verhandlungsschrift, Seite 5).
Der Beschwerdeführer leidet an Schlaflosigkeit und einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradiger Episode mit schädlichem Gebrauch von Alkohol und wird er seit 18. März 2021 deshalb vom XXXX (auch medikamentös) betreut (vorgelegter Bericht des XXXX ; Stellungnahme vom 11. März 2022). Der Beschwerdeführer leidet an Schlaflosigkeit und einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradiger Episode mit schädlichem Gebrauch von Alkohol und wird er seit 18. März 2021 deshalb vom römisch 40 (auch medikamentös) betreut (vorgelegter Bericht des römisch 40 ; Stellungnahme vom 11. März 2022).
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig (Verhandlungsschrift, Seite 4 f, Seite 9 und Seite 13).
Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Grundversorgungssystem).
Am 4. Jänner 2018 wurde ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG durch die XXXX verhängt (angefochtener Bescheid, Seite 4). Am 4. Jänner 2018 wurde ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG durch die römisch 40 verhängt (angefochtener Bescheid, Seite 4).
Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend wurde auf körperliche Auseinandersetzungen im Rahmen eines Streites in der Asylunterkunft und im Rahmen einer Amtshandlung verwiesen (vgl Ausfertigung des Mandatsbescheides). Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend wurde auf körperliche Auseinandersetzungen im Rahmen eines Streites in der Asylunterkunft und im Rahmen einer Amtshandlung verwiesen vergleiche Ausfertigung des Mandatsbescheides).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, enthaltend die Wirkstoffe Delta 9-THC und THC),Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, enthaltend die Wirkstoffe Delta 9-THC und THC),
I./ an einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich XXXX , öffentlich, einem anderen gegen Entgelt,römisch eins./ an einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich römisch 40 , öffentlich, einem anderen gegen Entgelt,
1./ überlassen hat, indem er einem verdeckten Ermittler zwei Baggies (2,6 Gramm) zu einem Preis von EUR 20,-- verkaufte;
2./ zu überlassen versucht (§ 15 StGB) hat, indem er ein weiteres Baggy zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf mit sich führte;2./ zu überlassen versucht (Paragraph 15, StGB) hat, indem er ein weiteres Baggy zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf mit sich führte;
II./ seit seiner Einreise nach Österreich bis XXXX eine nicht mehr feststellbare Menge zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat (vgl Urteilsausfertigung). römisch zwei./ seit seiner Einreise nach Österreich bis römisch 40 eine nicht mehr feststellbare Menge zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat vergleiche Urteilsausfertigung).
Mildernd wurde die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahre und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Strafen gesehen. Gemäß § 50 StGB wurde Bewährungshilfe angeordnet (vgl Urteilsausfertigung). Mildernd wurde die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahre und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Strafen gesehen. Gemäß Paragraph 50, StGB wurde Bewährungshilfe angeordnet vergleiche Urteilsausfertigung).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a und Abs 3 SMG, 15 StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (enthaltend Delta 9-THC und THCA),Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, 15 StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (enthaltend Delta 9-THC und THCA),
A./ am XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB in Zusammenhalt mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX ) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich der stark frequentierten XXXX , öffentlich gegen Entgelt,A./ am römisch 40 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB in Zusammenhalt mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich der stark frequentierten römisch 40 , öffentlich gegen Entgelt,
I./ überlassen hat, und zwar einem verdeckten Ermittler des XXXX vier Baggies mit 4,4 Gramm bto Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf um 40 Euro;römisch eins./ überlassen hat, und zwar einem verdeckten Ermittler des römisch 40 vier Baggies mit 4,4 Gramm bto Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf um 40 Euro;
II./ zu überlassen versucht hat, und zwar zwei Baggies mit 2,1 Gramm bto Cannabiskraut, indem er das Suchtgift zum unmittelbar bevorstehenden gewinnbringenden Weiterverkauf an mehrere Suchtgiftabnehmer um 10 Euro pro Baggy bereit hielt, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil er nach der unter Punkt A./ I./ genannten strafbaren Handlung von der Polizei angehalten wurde;römisch zwei./ zu überlassen versucht hat, und zwar zwei Baggies mit 2,1 Gramm bto Cannabiskraut, indem er das Suchtgift zum unmittelbar bevorstehenden gewinnbringenden Weiterverkauf an mehrere Suchtgiftabnehmer um 10 Euro pro Baggy bereit hielt, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil er nach der unter Punkt A./ römisch eins./ genannten strafbaren Handlung von der Polizei angehalten wurde;
B./ seit XXXX Cannabiskraut zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat (vgl Urteilsausfertigung).B./ seit römisch 40 Cannabiskraut zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat vergleiche Urteilsausfertigung).
Mildernd wurde dabei berücksichtigt, dass die Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sind, dass es teilweise beim Versuch blieb und dass das Suchtgift sichergestellt wurde. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Gemäß § 494a StPO Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 1, Abs 3 StGB wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (vgl Urteilsausfertigung). Mildernd wurde dabei berücksichtigt, dass die Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sind, dass es teilweise beim Versuch blieb und dass das Suchtgift sichergestellt wurde. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Gemäß Paragraph 494 a, StPO Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, StGB wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert vergleiche Urteilsausfertigung).
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Freiheitsstrafe bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren entlassen (vgl die Strafregisterauskunft vom 11. März 2022). Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Freiheitsstrafe bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren entlassen vergleiche die Strafregisterauskunft vom 11. März 2022).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX angeordnete Bewährungshilfe aufgehoben. Begründend wurde auf den Kontaktabbruch zum Bewährungshelfer und die mangelnde Erreichbarkeit des Beschwerdeführers verwiesen (vgl Beschlussausfertigung). Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 angeordnete Bewährungshilfe aufgehoben. Begründend wurde auf den Kontaktabbruch zum Bewährungshelfer und die mangelnde Erreichbarkeit des Beschwerdeführers verwiesen vergleiche Beschlussausfertigung).
Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX , Gewahrsamsträgern des Unternehmens XXXX Getränke im Gesamtwert von EUR 17,23 weggenommen hat. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend die Vorstrafen und die Begehung in der Probezeit gewertet. Vom Widerruf der bedingten Entlassung zu XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX sowie der Strafe zu XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde abgesehen (vgl Urteilsausfertigung). Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 , Gewahrsamsträgern des Unternehmens römisch 40 Getränke im Gesamtwert von EUR 17,23 weggenommen hat. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend die Vorstrafen und die Begehung in der Probezeit gewertet. Vom Widerruf der bedingten Entlassung zu römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 sowie der Strafe zu römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde abgesehen vergleiche Urteilsausfertigung).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (iVm §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall; § 84 Abs 2 StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und im RauschMit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall; Paragraph 84, Absatz 2, StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer am römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und im Rausch
1./ den Polizeibeamten XXXX , welcher im Begriff war, die Anhaltung des XXXX zwecks Identitätsfeststellung durchzusetzen, durch Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte;1./ den Polizeibeamten römisch 40 , welcher im Begriff war, die Anhaltung des römisch 40 zwecks Identitätsfeststellung durchzusetzen, durch Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte;
2./ durch die zu 1./ genannte Handlung, wodurch XXXX eine Prellung der linken Schläfe erlitt, einem Beamten eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten zugefügt;2./ durch die zu 1./ genannte Handlung, wodurch römisch 40 eine Prellung der linken Schläfe erlitt, einem Beamten eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten zugefügt;
und dadurch eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB sowie als das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 2 StGB zugerechnet werden würde (vgl Urteilsausfertigung).und dadurch eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB sowie als das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB zugerechnet werden würde vergleiche Urteilsausfertigung).
Mildernd wurden dabei das umfassende reumütige Geständnis und der teilweise Versuch, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Gemäß §§ 53 Abs 1, 494a Abs 1 wurde vom Widerruf mit Beschluss vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gewährten bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe abgesehen. Ebenso wurde vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe des XXXX abgesehen. Gemäß §§ 53, 494 Abs 6 wurde in beiden Fällen die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (vgl Urteilsausfertigung). Mildernd wurden dabei das umfassende reumütige Geständnis und der teilweise Versuch, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Gemäß Paragraphen 53, Absatz eins, 494 a, Absatz eins, wurde vom Widerruf mit Beschluss vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 gewährten bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe abgesehen. Ebenso wurde vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe des römisch 40 abgesehen. Gemäß Paragraphen 53, 494, Absatz 6, wurde in beiden Fällen die Probezeit auf fünf Jahre verlängert vergleiche Urteilsausfertigung).
Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 hat die Staatsanwaltschaft XXXX die belangte Behörde über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 133 StGB zur Zahl XXXX informiert. Dieses Verfahren hat laut telefonischer Nachfrage mit einem Freispruch am XXXX geendet. Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 hat die Staatsanwaltschaft römisch 40 die belangte Behörde über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 133, StGB zur Zahl römisch 40 informiert. Dieses Verfahren hat laut telefonischer Nachfrage mit einem Freispruch am römisch 40 geendet.
Der Beschwerdeführer sieht das Unrecht seiner Taten ein und möchte in Zukunft ein geordnetes Leben führen (siehe dazu die Beweiswürdigung).
Der Beschwerdeführer spricht Somali und ein wenig Englisch (Verhandlungsschrift, Seite 7).
Der Beschwerdeführer hat zwar Deutschkurse besucht, dazu jedoch keine Nachweise vorgelegt (Verhandlungsschrift Seite 7 und Seite 14; Vorlage vom 10. September 2021). Auch übt er keine gemeinnützigen Tätigkeiten aus und geht auch sonst keiner erwerbswirtschaftlichen Beschäftigung nach (Verhandlungsschrift, Seite 7 f).
Er ist seit Jänner 2021 auf einem Stabilisierungsplatz im Haus XXXX zugewiesen (vgl Stellungnahme vom 11. März 2022). Er ist seit Jänner 2021 auf einem Stabilisierungsplatz im Haus römisch 40 zugewiesen vergleiche Stellungnahme vom 11. März 2022).
zur Lage in Somalia:
Das Gebiet von Somalia ist faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird. Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (vgl LIB, Seite 6). Das Gebiet von Somalia ist faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird. Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt vergleiche LIB, Seite 6).
Somalia ist zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (vgl LIB, Seite 6). Somalia ist zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen vergleiche LIB, Seite 6).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIB, Seite 25).
Mogadischu:
Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war. Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren aber verbessert. Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (LIB, Seite 47).
Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (LIB, Seite 48).
Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen – wenngleich die Durchführung schwierigerer geworden ist. Täglich kommt es zu Zwischenfällen in Zusammenhang mit al Shabaab (LIB, Seite 48).
Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen. Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (LIB, Seite 48).
Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert. Die Gruppe kann weiterhin ins Stadtgebiet infiltrieren und auch größere Anschläge durchführen. Jedenfalls verfügt al Shabaab über großen Einfluss in Mogadischu und ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben. In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (LIB, Seite 48 f).
Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt. Al Shabaab ermordet dort immer noch regelmäßig Menschen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates [„officials“], Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM. Nach anderen Angaben sind v.a. jene Örtlichkeiten betroffen, die von der ökonomischen und politischen Elite als Treffpunkte verwendet werden – z.B. Restaurants und Hotels (vgl LIB, Seite 49). Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt. Al Shabaab ermordet dort immer noch regelmäßig Menschen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates [„officials“], Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM. Nach anderen Angaben sind v.a. jene Örtlichkeiten betroffen, die von der ökonomischen und politischen Elite als Treffpunkte verwendet werden – z.B. Restaurants und Hotels vergleiche LIB, Seite 49).
Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (LIB, Seite 49).
Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an. Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden. Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIB, Seite 49).
Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (LIB, Seite 184).
Erreichbarkeit:
Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Hargeysa, Dhobley und Doolow mit Linienflügen erreicht werden (LIB, Seite 191).
zur Zwangsrekrutierung:
Al Shabaab entführt auch weiterhin Kinder, um diese zu rekrutieren. Betroffen sind in erster Linie ländliche, von al Shabaab kontrollierte Gebiete der Region Bay aber auch Middle Shabelle und Bakool. Allerdings ist die Zahl an derartigen Rekrutierungen seit 2019 rückläufig. Anfang 2020 betraf eine Rekrutierungskampagne die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle (LIB, Seite 111 f).
Al Shabaab hat Kinder teils mit aggressiven und gewaltsamen Methoden rekrutiert. Es wird davon ausgegangen, dass al Shabaab Kinder von Minderheitengruppen systematisch entführt, um sie in die eigene Armee zu integrieren. Die Gruppe führt zu diesem Zweck Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch. Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen. Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden. Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen. An Gemeinden, die sich einer Herausgabe von Kindern verweigern, wird Vergeltung geübt. Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (LIB, Seite 112).
In Lagern werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren. Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbstmordattentäter (LIB, Seite 112).
Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (LIB, Seite 112).
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Dabei versucht die Gruppe junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können trotz fehlenden religiösem Verständnis auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner der al Shabaab eine Rolle. Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle. Jugendliche selbst geben an, dass der Hauptgrund zum Beitritt zu al Shabaab oder zur Armee das Einkommen ist. Mindestens 50 % schließen sich al Shabaab aus ökonomischen Gründen an. Dies betrifft insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen. Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen der al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent. Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab sogar für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (LIB, Seite 112 f).
Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans. Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern. Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (LIB, Seite 113).
Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen. Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren. Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss. Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (LIB, Seite 113).
Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (LIB, Seite 113).
Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Eine Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird. Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen der al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt – so etwa geschehen im Gebiet Toosweyne westlich von Baidoa. Dort wurden Ende 2019 und Anfang 2020 mehrere Gemeindeführer von al Shabaab in Haft genommen, weil sich die Bevölkerung weigerte, 100 Buben und 200.000 US-Dollar abzuführen. Tausende Familien sind in der Folge aus dem Gebiet geflüchtet. Im Bezirk Xudur (Bakool) hat al Shabaab Gemeinden Enteignung und Deportation angedroht. Die Gemeinden wehrten sich mit ihrer Miliz, die 2020 in mehrere Kampfhandlungen mit al Shabaab verwickelt wurde. Im Juli 2020 entführte al Shabaab in Reaktion 60 Personen, danach wurde ein Waffenstillstand ausverhandelt (LIB, Seite 113 f).
Generell gestattet al Shabaab keinen Austritt. Allerdings sind nicht alle ehemaligen Kämpfer der al Shabaab Deserteure. Es gibt Beispiele, wo Angehörige die Entlassung eines Familienmitglieds durch die al Shabaab erwirken konnten. Oft gleicht eine Desertion jedoch einer Flucht – mit entsprechender Angst vor Vergeltungsmaßnahmen seitens al Shabaab. Manche Deserteure warten Monate oder sogar Jahre, bevor sich ihnen eine Gelegenheit zur Flucht bietet (LIB, Seite 116).
In manchen Fällen kann ein Deserteur bei seinem eigenen Clan Schutz finden. Al Shabaab ist aufgrund eines Systems von Informanten in der Lage, Deserteure nahezu im gesamten Land aufzuspüren. Die Gruppe nutzt dafür unter anderem Clannetzwerke. In Mogadischu sind Deserteure nicht sicher. Ob sie jedoch zum Ziel werden oder nicht, hängt auch von ihrer früheren Rolle bei al Shabaab ab. Ein Deserteur befindet sich dann in einer gefährlichen Situation, wenn al Shabaab ihn aufspüren konnte. Es gibt Berichte, wonach Deserteure von al Shabaab als Abtrünnige (murtadd) verfolgt und teilweise exekutiert werden. Dies gilt insbesondere für Deserteure mittleren Ranges. Doch auch einfache Mannschaftsgrade können zum Ziel werden (LIB, Seite 116).
Allerdings gibt es kaum bekannte Beispiele für getötete Deserteure. Überhaupt gibt es keine konkreten Zahlen bzw. Berichte zu Tötungen von Deserteuren. Interessanterweise sind auch die vorhandenen Rehabilitationszentren für ehemalige Angehörige der al Shabaab nie zum Angriffsziel geworden. Inwiefern al Shabaab also tatsächlich Energie in das Aufspüren und Töten von desertierten Fußsoldaten investieren will, ist unklar. Insgesamt besteht in einigen Fällen offenbar auch die Möglichkeit, dass sich ein Deserteur mit der al Shabaab verständigt – etwa durch die Zahlung von Geldbeträgen (LIB, Seite 116).
Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (LIB, Seite 184).
Minderheiten und Clans:
In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen. Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft. Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist. Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren. Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (LIB, Seite 139).
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (LIB, Seite 139 f).
Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage. Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden (LIB, Seite 140):
• Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
• Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
• Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
• Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet.
• Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie. Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (LIB, Seite 140).
Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern. In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (LIB, Seite 140).
Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (LIB, Seite 140).
Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LIB, Seite 140 f).
Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Die soziale Stellung der ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich. In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten nicht systematischer Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler. In den Städten ist die Bevölkerung aber allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (LIB, Seite 141).
Nach anderen Angaben leiden Angehörige von Minderheiten an Arbeitslosigkeit und unter einem Mangel an Ressourcen. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert und vom Rest der Gesellschaft ausgeschlossen. Die meisten Angehörigen marginalisierter Gruppen haben keine Aussicht auf Rechtsschutz, nur selten werden solche Personen in die Sicherheitskräfte aufgenommen. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v.a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig, wie für die Älteren (LIB, Seite 142).
Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung. Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (LIB, Seite 144).
Zur Diskriminierung berufsständischer Kasten trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen. Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (LIB, Seite 144 f).
Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (LIB, Seite 145).
Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (LIB, Seite 149).
Generell steht Diskriminierung in Somalia oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben. Weder das traditionelle Recht (Xeer) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (LIB, Seite 137).
Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (LIB, Seite 137).
Regierung und Parlament sind entlang der sogenannten 4.5-Formel organisiert. Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhält. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert. Selbst die gegebene, formelle Vertretung ist jedoch nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen. Politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren (LIB, Seite 138).
Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion. Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (LIB, Seite 138).
Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden. In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten (LIB, Seite 138).
zur Versorgungslage
Die somalische Wirtschaft hat mit dem dreifachen Schock aus Covid-19, einer Heuschreckenplage und Überschwemmungen zu kämpfen. Dabei hat sich die Wirtschaft als resilienter erwiesen, als zuvor vermutet: Ursprünglich war für 2020 ein Rückgang des BIP um 2,5 % prognostiziert worden, tatsächlich sind es dann nur minus 0,4 % geworden. Für 2021 wird ein Wachstum von 2,4 %, für 2022 eines von 3,2 % prognostiziert (LIB, Seite 201).
Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist und bleibt die Diaspora – etwa durch Investitionen (v. a. in Mogadischu und anderen Städten). Remissen stabilisieren auch weiterhin Haushalte und Betriebe. Diese Rückflüsse sind 2020 im Vergleich zu 2019 noch einmal gestiegen, nach Angaben einer anderen Quelle sind sie aufgrund der Pandemie zurückgegangen. Neben der Diaspora sind auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen (LIB, Seite 201 f).
Allerdings war das Wirtschaftswachstum schon in besseren Jahren für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern hätte können, die Bevölkerung wuchs schneller als das BIP. Das Pro-Kopf-Einkommen beträgt 500 US-Dollar. Zusätzlich bleibt die somalische Wirtschaft im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (LIB, Seite 202).
Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort (Stadt-Land- und Nord-Süd-Gefälle) ab. Generell zeigt vor allem die urbane Ökonomie in Somalia – allen voran in Mogadischu – eine Erholung. Es gibt einen Bau-Boom. Supermärkte, Restaurants und Geschäfte werden eröffnet. Alleine der Telekom-Konzern Hormuud Telecom hat in den vergangenen Jahren tausende Arbeitsplätze geschaffen und beschäftigt heute mehr als 20.000 Frauen und Männer. In Puntland und Teilen Südsomalias – insbesondere Mogadischu – boomt der Bildungsbereich (LIB, Seite 203).
Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen limitiert sind. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen – etwa wegen besserer Sprachkenntnisse. Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle. Gerade um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man aber auch auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich IDPs, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen; meist sind sie ja nicht Mitglieder der lokalen Gemeinde. Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen. Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden; außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise. Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (LIB, Seite 203).
Am Bau kann man beispielsweise als Träger arbeiten. Der Verdienst für eine derartige Tätigkeit beläuft sich auf rund 100 US-Dollar im Monat. Auch am Hafen gibt es Verdienstmöglichkeiten. In der Verwaltung sind nur wenige Stellen verfügbar, besser stellt sich die Situation bei Polizei und Armee dar. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartige Tätigkeiten sowie jene auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich vielmehr marginalisierte Gruppen – z.B. IDPs – die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Weibliche IDPs arbeiten als Mägde, Hausangestellte oder Wäscherinnen. Manche verkaufen Früchte auf Märkten. Damit erzielen sie ein Einkommen von 1-2 US-Dollar pro Tag (LIB, Seite 204).
Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch, wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste Angaben gibt (LIB, Seite 204).
Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, kleine Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig. Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8 %). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1 %). 6,9 % arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8 % als Handwerker, 4,7 % als Techniker, 4,1 % als Hilfsarbeiter und 2,3 % als Manager (LIB, Seite 208).
Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20 % der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2 % der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30 %). Die Mehrheit der IDPs verdingt sich als Tagelöhner. Aufgrund des Wiederaufbaus der Städte werden viele davon gebraucht. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen. Dabei bekommen die Menschen nicht immer einen Job, sie arbeiten z.B. nur 2-3 Tage in der Woche. Allerdings bieten NGOs und der Privatsektor den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren. Zudem haben Menschen in IDP-Lagern - v.a. wenn sie länger dort leben - in der Regel auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut (LIB, Seite 208).
In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60 %) und von Verwandten im Ausland (27 %) versorgt zu werden. Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall-bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z. B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus. Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Erweiterte Familie und Clan stellen also das grundlegende soziale Sicherheitsnetz dar (LIB, Seite 208).
Im Jahr 2020 wurden insgesamt 2,8 Milliarden US-Dollar (2019: 2,3 Milliarden) nach Somalia zurück überwiesen. Davon flossen 1,6 Milliarden an Privathaushalte (2019: 1,3 Milliarden). Wie erwähnt, sind für viele Haushalte Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle. Sie ermöglichen größeren Teilen der Bevölkerung den Lebensuntererhalt - und damit Wasser, Gesundheitsleistungen, Bildung und Strom - zu finanzieren. Diese Remissen, die bis zu 40 % eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen also wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei und fördern die Resilienz der Haushalte. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72 %. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar. IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen. Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v. a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist. Vorerst wurde geschätzt, dass die Remissen aufgrund der Covid-19-Pandemie 2020 um 17 % zurückgehen würden. Schließlich waren sie aber 2020 noch einmal höher als schon 2019 (LIB, Seite 209).
Die humanitären Bedürfnisse bleiben weiter hoch, angetrieben vom anhaltenden Konflikt, von politischer und wirtschaftlicher Instabilität und regelmäßigen Klimakatastrophen sowie der dreifachen Belastung durch Covid-19, Heuschrecken und Überflutungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit. Covid-19 hat die bereits bestehende Krise nur noch verschlimmert. Es fügt sich ein in die Krisen der schlimmsten Heuschreckenplage seit 25 Jahren, schweren Überflutungen mit zeitweise 650.000 Vertriebenen, dem mancherorts andauernden Konflikt und vorangehenden Jahren der Dürre. Insgesamt gelten rund 2,6 Millionen Menschen als im Land vertrieben, 3,5 Millionen können auch nur die grundlegendste Nahrungsversorgung nicht sicherstellen und stehen vor akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (LIB, Seite 212).
Seit dem Jahr 2000 hat Somalia 19 schwere Überschwemmungen und 17 Dürren durchgemacht. Das ist dreimal so viel wie im Zeitraum 1970-1990. Im Jahr 2017 stand Somalia nach einer schweren Dürre am Rand einer Hungersnot. 2019 gab es nach einer ungewöhnlichen Gu-Regenzeit die schlechteste Ernte seit der Hungersnot im Jahr 2011 (LIB, Seite 212).
Schon im Zuge der überaus positiv ausgefallenen Deyr-Regenzeit (September-Dezember) 2019 kam es in HirShabelle, Jubaland und dem SWS zu Überschwemmungen. Besonders betroffen war Belet Weyne. 570.000 Menschen waren betroffen, 370.000 mussten ihre Häuser verlassen. Humanitäre Organisationen haben mehr als 350.000 Menschen Unterstützung geleistet. Doch auch die Gu-Regenzeit (April-Juni) 2020 sorgte für Überschwemmungen. Erneut waren in 39 Bezirken 1,3 Millionen Menschen betroffen, ca. 500.000 wurden vertrieben. Bei saisonalen Überflutungen im September 2020 wurden erneut 630.000 Menschen vertrieben. Dies betraf v. a. die Bezirke Merka, Afgooye, Balcad, Jowhar und Jalalaqsi. In der Gu-Regenzeit 2021 trafen Überschwemmungen vor allem die Bezirke Jowhar und Belet Weyne; rund 166.000 Menschen waren betroffen. Bei den Überschwemmungen im April-Juni 2020 wurden Felder zerstört. Im September 2020 wurden bei Überschwemmungen mehr als 1.320 Quadratkilometer bewirtschaftetes Land verwüstet. Insgesamt wurden 2020 alleine im Bundesstaat HirShabelle fast 1.500 Quadratkilometer Ackerland zerstört (LIB, Seite 212 f).
Im November 2020 hat der Zyklon Gati Puntland getroffen und auch Teile Somalilands erreicht. Dies war der stärkste Zyklon in der Region, seit es Aufzeichnungen gibt. Der Zyklon brachte doppelt so starke Niederschläge, wie in einem Jahr durchschnittlich üblich. Dutzende puntländische Ortschaften und auch ein Teil von Bossaso wurden überschwemmt Infrastruktur, Häuser und 120 Fischerboote wurden beschädigt oder zerstört, 7.500 Stück Vieh getötet. 120.000 Menschen waren betroffen, 42.000 wurden temporär vertrieben. 78.000 Betroffenen wurde von humanitären Organisationen Hilfe geleistet (LIB, Seite 213).
Im Jahr 2020 war Somalia von der größten Heuschreckenplage seit 25 Jahren betroffen, die Bundesregierung rief den nationalen Notstand aus. Zumindest Anfang 2020 blieben die durch Heuschrecken verursachten Schäden begrenzt und lokal. Die damals am meisten betroffenen Gebiete waren Somaliland, Puntland und Galmudug. Die Gu-Regenfälle 2020 haben dafür gesorgt, dass die Heuschrecken erneut ideale Brutbedingungen vorfinden. Die FAO und die Regierung hatten vorsorglich 437 Quadratkilometer mit Bio-Pestiziden besprühen lassen. Später im Jahr wurden neuerlich 396 Quadratkilometer in Somaliland, Puntland und Galmudug besprüht. Damit wurden rund 90.000 Tonnen Nahrung gesichert. Luft- und Bodenoperationen gegen die Plage werden fortgesetzt. Trotzdem hat sich die Plage auch in die zentralen und südlichen Landesteile verbreitet. Insgesamt sind rund 3.000 Quadratkilometer und 700.000 Menschen betroffen. Humanitäre Organisationen unterstützten 25.900 agro-pastorale Haushalte, davon rd. 7.500 mit Geld. Vor allem in Puntland und Somaliland wachsen noch Schwärme heran. Klimatische Bedingungen werden aber aller Voraussicht nach die Ausbreitung in landwirtschaftliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia verhindern. Da im Norden Äthiopiens aber derzeit keine Daten erhoben werden und keine Heuschrecken bekämpft werden können, ist unklar, wie sich die Lage bis Ende 2021 weiter entwickeln wird (LIB, Seite 213).
Die Deyr-Regenzeit 2020 (Oktober-Dezember) setzte um drei bis vier Wochen zu spät ein. Insgesamt blieb Deyr unterdurchschnittlich – und dies v. a. in den meisten Gebieten Nordsomalias. Vor allem die Regionen Sanaag, Bari, Nugaal und Mudug waren von Wassermangel betroffen. Nur in Zentralsomalia fiel mehr Regen als üblich. Damit herrschte vor den Gu-Regenfällen (April-Juni) in mehr als 80 % des Landes moderate bis schwere Dürre. Diese wurde von der Bundesregierung am 25.4.2021 schlussendlich auch ausgerufen. Angesichts der globalen La-Niña-Lage wird prognostiziert, dass sich die Situation mittelfristig nicht entspannen wird. Die Gu-Regenfälle (April-Juni) 2021 verliefen gering, sie endeten bereits sehr früh - nämlich im Mai. Bis zur nächsten Regenzeit im Herbst werden milde bis moderate Dürrebedingungen vorherrschen. Nach anderen Angaben steht Ostafrika 2021 und 2022 vor einer verheerenden Dürre, die eben durch La Niña ausgelöst wurde. In Teilen Jubalands, in den Bezirken Afmadow, Dhobley und Kulbiyow in Lower Juba, herrscht bereits Dürre. Die Regierung von Jubaland hat zu sofortiger Hilfe aufgerufen, um Leben zu retten (LIB, Seite 213 f).
In Südsomalia wird die Ernte nach der Deyr-Regenzeit um 20% niedriger ausfallen, als üblich. Im Norden viel die Gu/Karan-Ernte im November 2020 um 58% niedriger aus, als im langjährigen Durchschnitt. Die Heuschreckenplage hat signifikant zum Ernterückgang beigetragen. Die Gu-Ernte 2021 lag Schätzungen zufolge um 30-40 % unter dem langjährigen Durchschnitt. Nach anderen Angaben liegt die Ernte in Südsomalia um 60 % unter dem langjährigen Schnitt, in Nordwestsomalia um 63 % (LIB, Seite 214).
Rund 77 % der Bevölkerung müssen mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP-Lagern. Nach anderen Angaben leben 69 % der Bevölkerung in Armut, nach wieder anderen Angaben sind es 73 %. 43 % werden als extrem arm eingestuft. Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten. Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei. 60 % der Somali sind zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23% sind Subsistenz-Landwirte. Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert (LIB, Seite 214).
Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Die Zahl an Menschen, die in ganz Somalia stark oder sehr stark von Lücken in der Nahrungsmittelversorgung betroffen sind (IPC 3 und höher), ist von 1,3 Millionen Anfang 2020 auf 1,6 Millionen Anfang 2021 angewachsen. Weitere 2,5 Millionen Menschen leiden ebenfalls an Problemen bei der Nahrungsmittelversorgung (IPC 2). Im September 2021 wurden 2,2 Millionen Menschen in IPC 3-4 eingeordnet, weitere 5,6 Millionen in IPC 2; allerdings gilt nun eine neue Annahme von einer Gesamtbevölkerung von 15,7 Millionen Menschen. Die Prognose bis Jahresende besagt, dass sich dann 3,5 Millionen Menschen in IPC 3-4 und weitere 3,7 Millionen in IPC 2 befinden werden (LIB, Seite 214).
Hunger ist v.a. bei Nomaden (42 %) und bei ländlichen Haushalten (37 %) prävalent. Angesichts der IPC-Karten ist die Stadtbevölkerung i.d.R. von IPC 3 oder IPC 4 anteilig weit weniger betroffen als Menschen in ländlichen Gebieten; und letztere sind weit weniger betroffen als IDPs. Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Mangel- oder Unterernährung leiden. Die Mehrheit der IDPs in städtischen Gebieten sind arm und haben nur eingeschränkte Reserven und Einkommensmöglichkeiten. Sie sind stark von externer humanitärer Hilfe abhängig. Sie, sowie Teile der armen Stadtbevölkerung (urban poor) werden bis Ende 2021 vor moderaten bis großen Lücken bei der Nahrungsmittelversorgung stehen. Dies gilt aber auch für viele Haushalte in vielen nomadischen Gebieten sowie für arme Haushalte in agro-pastoralen Gebieten - etwa an den Flüssen (LIB, Seite 216).
Ca. 838.800 Kinder unter fünf Jahren werden bis Dezember 2021 vor einer Situation der akuten Unter- oder Mangelernährung stehen, 143.200 vor schwerer akuter Unterernährung. Nach neueren Angaben ist die Zahl bereits im Juni auf eine Million Kinder angestiegen. Die Prognose für Juli 2022 geht von ca. 1,2 Millionen unterernährten bzw. 213.400 schwer unterernährten Kindern aus. Die Daten unten zeigen, dass IDPs in manchen Städten besonders von Unterernährung betroffen sind, in anderen weniger stark (LIB, Seite 218).
Durchschnittlich befinden sich 11,5% in akuter Unterernährung (2020: 10.9%). Weiterhin bleiben die Zahlen also hoch. Besonders angespannt ist die Situation im Shabelletal bei IDPs in Mogadischu. Prognosen zufolge wird sich die Situation auch in folgenden Gebieten zuspitzen: Baidoa IDPs, Bay Agro-pastoral, Hiiraan, Coastal Deeh Pastoral, Garoowe IDPs, Baidoa urban und Doolow urban (LIB, Seite 220).
zur Versorgungslage in Mogadischu
Die Stadt Mogadischu wird auf der IPC-Food-Insecurity-Lagekarte für den Zeitraum Jänner bis März 2021 bzw Juli bis September 2021 als IPC-2 Kategorie bewertet (vgl LIB, Seite 215). Die Stadt Mogadischu wird auf der IPC-Food-Insecurity-Lagekarte für den Zeitraum Jänner bis März 2021 bzw Juli bis September 2021 als IPC-2 Kategorie bewertet vergleiche LIB, Seite 215).
Monatlich werden durchschnittlich 1,8 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht; geplant wären 4 Millionen. Diese Hilfe verhindert eine stärkere Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung und eine höhere Rate an Unterernährung. Für Mogadischu gibt es ein spezielles Sicherheitsnetz, das von der Regierung gemeinsam mit dem World Food Programme betrieben wird. Dieses erreicht seit Juli 2018 monatlich 125.000 Menschen. Dadurch werden 35 US-Dollar pro Monat und Haushalt ausbezahlt (LIB, Seite 220).
Die humanitäre Unterstützung für Somalia ist eine der am besten finanzierten humanitären Maßnahmen weltweit. Alleine die USA geben in den Jahren 2020 und 2021 mehr als einen halbe Milliarde US-Dollar dafür aus. Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen. Allerdings kann aufgrund großer internationaler humanitärer Kraftanstrengungen und einer zunehmenden Professionalisierung der humanitären Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Dürren sowie Überschwemmungen inzwischen weitgehend verhindert werden, dass es zu Hungertoten kommt. Laut UN-Generalsekretär sind die Spitzen bei der Notwendigkeit humanitärer Hilfe in Somalia schon zur Routine geworden. In der Regel erreichen humanitäre Organisationen die Menschen. Im November 2020 hatten Organisationen der Nahrungsmittelhilfe beispielsweise die Erreichung von 2,1 Millionen Menschen angestrebt; erreicht wurden schließlich 1,9 Millionen. Aufgrund von Behinderungen beim Zugang zu den Menschen konnten in diesem Monat etwa nur 3 % der Menschen in Middle Shabelle und niemand in Middle Juba erreicht werden. In Benadir konnten – aufgrund von Finanzierungsausfällen – nur 22 % erreicht werden. Im Kampf gegen Unterernährung stoßen die Organisationen auf Probleme bei der Erreichbarkeit von Menschen in Middle Juba, dem Bezirk Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (LIB, Seite 220 f).
Aufgrund von Covid-19 hat z.B. die Hilfsorganisation CARE ihre work-for-cash-Programme ausgesetzt. Als Ersatz wird Hilfsbedürftigen das Geld auch ohne Arbeit auf ihr Mobiltelefon überwiesen. 84.000 Menschen nehmen dies in Anspruch. Die Europäische Kommission hat aufgrund der Heuschreckenplage weitere 5,8 Millionen Euro für Geldtransfers an Betroffene zur Verfügung gestellt (LIB, Seite 221).
Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (LIB, Seite 221 f).
Öffentliche Hilfe - Programm „Baxnaano“: Dieses im April 2020 vom Arbeits- und Sozialministerium eingeführte Sozialhilfeprogramm hat dabei geholfen, vulnerable ländliche Haushalte vor dem Fall in die Armut zu bewahren. Über das Programm werden rund 100.000 Haushalte mit Geldtransfers versorgt. Das Baxnaano soll Verluste durch Heuschrecken und Wetterschocks abfedern. Nach jüngeren Angaben versorgte Baxnaano im Zeitraum Jänner- Juni 2021 440.900 Haushalte; es wurden 20 US-Dollar pro Monat ausbezahlt. Nach anderen Angaben werden mehr als 1,1 Millionen Menschen - in ländlichen Gebieten, aber auch arme Menschen und IDPs in Städten - über Programme mit vierteljährlichen Geldzahlungen bedacht. Der Anteil des Sozialsektors am Staatsbudget soll 2021 auf 34 % anwachsen; der Großteil davon fließt über Baxnaano an arme und vulnerable Haushalte (LIB, Seite 222).
Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem, keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, zumindest einen rudimentären Schutz. Vorrangig stellen die patrilinearen (väterlichen) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die Patri-(Vater)-Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden in der Regel - wie es ein Experte formuliert - „einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos“. Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (vgl LIB, Seite 222 f).Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem, keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, zumindest einen rudimentären Schutz. Vorrangig stellen die patrilinearen (väterlichen) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die Patri-(Vater)-Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden in der Regel - wie es ein Experte formuliert - „einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos“. Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten vergleiche LIB, Seite 222 f).
Eine weitere Hilfestellung bieten Remissen aus dem Ausland. Remissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen. Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 %. Nach anderen Angaben sind die Remissen an Privathaushalte während der Pandemie nicht zurückgegangen sondern von 1,3 Mrd. US-Dollar im Jahr 2019 auf 1,6 Mrd. im Jahr 2020 gestiegen. Dabei stellen Remissen einen bedeutenden Anteil des Budgets von Privathaushalten dar. Vor allem für die unteren 40 %, wo Remissen 54 % aller Haushaltsausgaben decken (LIB, Seite 223).
In Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) stellt die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar. Neben Familie und Clan helfen also auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können. Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann. 22 % der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28 % bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 28 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (LIB, Seite 223).
In der somalischen Gesellschaft – auch bei den Bantu – ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt – wie es die Tradition des Teilens vorsah. Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen. Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (LIB, Seite 223).
Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (LIB, Seite 223 f).
Rückkehrer:
Der UNHCR hat über drei Jahre mehr als 2.000 Haushalte mit fast 12.000 Angehörigen – darunter vor allem unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia befragt. Insgesamt haben 66 % der Rückkehrerhaushalte angegeben, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Dies wird vor allem auf mangelnde Jobmöglichkeiten zurückgeführt; seit der Pandemie 2020 auch auf rückläufige Remissen. Die meisten Rückkehrer leben von Einkommen als Taglöhner oder als Selbstständige sowie von humanitärer Hilfe (LIB, Seite 227).
Nach anderen Angaben ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet, und es kann davon ausgegangen werden, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfinden wird. Arbeitslose Rückkehrer im REINTEG-Programm (siehe unten) berichten über mangelnde Möglichkeiten; über eingeschränkte Erfahrungen, Fähigkeiten und Informationen über den Arbeitsmarkt. Nur 30 % der REINTEG-Rückkehrer sind mit ihrer ökonomischen Situation zufrieden, viele klagen über niedriges Einkommen und lange Arbeitsstunden. Dabei ist wirtschaftliche Unabhängigkeit für viele Rückkehrer im REINTEG-Programm ein Hauptthema. Viele von ihnen sind diesbezüglich Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v.a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben. Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (LIB, Seite 227).
Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich vielleicht auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich (LIB, Seite 227 f).
Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben, denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden. Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft – nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (LIB, Seite 228).
Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig. Insgesamt herrschen am Arbeitsmarkt Nepotismus und Korruption (LIB, Seite 228).
In das europäische Programm zur freiwilligen Rückkehr ERRIN (European Return and Reintegration Network) wurde mit November 2019 auch die Destination Somalia aufgenommen. Umgesetzt wird das Programm vor Ort von der Organisation IRARA (International Return and Reintegration Assistance) mit Büro in Mogadischu. Das Programm umfasst – neben den direkt von Österreich zur Verfügung gestellten Mitteln – pro Rückkehrer 200 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen. Letztere umfassen (je nach Wunsch des Rückkehrers) eine vorübergehende Unterbringung, medizinische und soziale Unterstützung, Beratung in administrativen und rechtlichen Belangen, Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens sowie schulische und berufliche Bildung. Neben Mogadischu hat IRARA Standorte in Kismayo, Baidoa und Belet Weyne. Laut IRARA werden nicht nur freiwillige Rückkehrer, sondern auch abgewiesene Asylwerber, irreguläre Migranten, unbegleitete Minderjährige und andere vulnerable Gruppen unterstützt und vom Programm abgedeckt. Bei Ankunft bietet IRARA Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft (sieben Tage); medizinische Betreuung; Grundversorgung. Zur Reintegration wird ein maßgeschneiderter Plan erstellt, der folgende Maßnahmen enthalten kann: soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung; Unterstützung für ein Start-up; Unterstützung für vulnerable Personen (LIB, Seite 229).
Das ebenfalls von der EU finanzierte Programm REINTEG bietet freiwilligen Rückkehrern – je nach Bedarf – medizinische und psycho-soziale Unterstützung; Bildung für Minderjährige; Berufstraining und Ausbildung, um ein Kleinunternehmen zu starten; die Grundlage für eine Arbeit, die ein eigenes Einkommen bringt; und Unterstützung bei Unterkunft und anderen grundlegenden Bedürfnissen. Durchschnittlich waren die REINTEG-Rückkehrer zwei Jahre lang weg aus Somalia. Für Rückkehrer im REINTEG-Programm hat IOM im Mai 2020 eine Hotline eingerichtet. Rückkehrer melden sich dort, um etwa Fragen hinsichtlich der Zeitpläne zur ökonomischen Reintegration beantwortet zu bekommen, oder um hinsichtlich ihrer Mikro-Unternehmen oder auch z.B. für psycho-soziale oder medizinische Unterstützung anzusuchen. Nachdem schon im Jahr 2019 in Hargeysa erfolgreich ein Rückkehrer-Komitee für REINTEG eingerichtet worden war, wurde ein solches 2020 auch in Mogadischu gebildet. Die ebenfalls aus Rückkehrern zusammengesetzten Komitees unterstützen Rückkehrer nach ihrer Ankunft. Sie teilen Informationen und Netzwerke und stellen Kontakt zu relevanten Organisationen und Reintegrationsprojekten her (LIB, Seite 229).
Der Zugang zu einer Unterkunft oder zu Bildung wird von Rückkehrern im REINTEG-Programm als problematisch beschrieben. Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen. In den „besseren“ Bezirken der Stadt, wo es größere Sicherheitsvorkehrungen gibt – z.B. Waaberi, Medina, Hodan oder das Gebiet am Flughafen – kostet die Miete eines einfachen Raumes mit 25 m² 50-100 US-Dollar pro Monat. Am Stadtrand – z.B. in Heliwaa oder am Viehmarkt – sind die Preise leistbarer. Der Kubikmeter Wasser wird um 1-1,5 US-Dollar verkauft. Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an; nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia schlussendlich in IDP-Lagern wieder. Gemäß der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben hingegen nur 19 % der mehr als 2.000 befragten Rückkehrerhaushalte angegeben, in einem IDP-Lager zu wohnen (LIB, Seite 229 f).
Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein inner-somalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden und die Grundvoraussetzungen für eine freiwillige Rückkehr nicht gewährleistet sind. Grundsätzlich braucht es zur Anmietung eines Objektes einen Bürgen, der vor Ort bekannt ist. Dies ist i.d.R. ein Mann. Für eine alleinstehende Frau gestaltet sich die Wohnungssuche dementsprechend schwierig, dies ist kulturell unüblich und wirft unter Umständen Fragen auf (LIB, Seite 230).
Prinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das in der Regel enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen. Auch für Angehörige von Minderheiten – etwa den Bantus – gestaltet sich eine Rückkehr schwierig. Ein Mangel an Netzwerken schränkt z.B. den Zugang zu humanitärer Hilfe ein. Für eine weibliche Angehörige von Minderheiten, die weder Aussicht auf familiäre noch Clanunterstützung hat, stellt eine Rückkehr tatsächlich eine Bedrohung dar (LIB, Seite 230).
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die Infrastruktur bei der medizinischen Versorgung ist minimal und beschränkt sich meist auf Städte und sichere Gebiete. Die Ausrüstung reicht nicht, um auch nur die grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend abdecken zu können. Es mangelt an Geld, Personal, Referenzsystemen, Diagnoseeinrichtungen, an Ausbildungseinrichtungen, Regulierungen und Managementfähigkeiten (LIB, Seite 237).
Es mangelt an Personal für die medizinische Versorgung. Besonders akut ist der Mangel an Psychiatern, an Technikern für medizinische Ausrüstung und an Anästhesisten. Am größten aber ist der Mangel an einfachen Ärzten (LIB, Seite 238).
Nach anderen Angaben gibt es in ganz Somalia 11 öffentliche und 50 andere Spitäler. In Mogadischu gibt es 4 öffentliche und 46 andere Gesundheitszentren. Jedenfalls müssen Patienten oft lange Wegstrecken zurücklegen, um an medizinische Versorgung zu gelangen. In Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind. In manchen Spitälern kann bei Notlage über die Ambulanzgebühr verhandelt werden. Im Gegensatz zu Puntland werden in Süd-/Zentralsomalia Gesundheitseinrichtungen vorwiegend von internationalen NGOs unter Finanzierung von Gebern betrieben (LIB, Seite 239).
Allerdings sind die öffentlichen Krankenhäuser mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Dabei ist der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus erheblich schlechter. Speziellere medizinische Versorgung – etwa Chirurgie – ist nur eingeschränkt verfügbar – in öffentlichen Einrichtungen fast gar nicht, unter Umständen aber in privaten. So werden selbst am Banadir Hospital – einem der größten Spitäler des Landes, das über vergleichsweise gutes Personal verfügt und auch Universitätsklinik ist – nur einfache Operationen durchgeführt. Relativ häufig müssen daher Patienten von öffentlichen Einrichtungen an private verwiesen werden (LIB, Seite 239).
Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden. Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Generell gilt, wenn z.B. ein IDP die Kosten nicht aufbringen kann, wird er in öffentlichen Krankenhäusern auch umsonst behandelt. Zusätzlich kann man sich auch an Gesundheitseinrichtungen wenden, die von UN-Agenturen betrieben werden. Bei privaten Einrichtungen sind alle Kosten zu bezahlen. Es gibt keine Krankenversicherung (LIB, Seite 239 f).
Es gibt in ganz Süd-/Zentralsomalia und Puntland nur einen Psychiater, elf Sozialarbeiter für psychische Gesundheit sowie 19 Pflegekräfte. An psychiatrischen Spitälern gibt es nur zwei, und zwar in Mogadischu; daneben gibt es drei entsprechende Abteilungen an anderen Spitälern und vier weitere Einrichtungen. Dabei gibt es eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung. Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30% der Bevölkerung betroffen, die absolute Zahl wird mit 1,9 Millionen Betroffenen beziffert. Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an. Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weit verbreitete Praxis. Dies gilt selbst für psychiatrische Einrichtungen – etwa in Garoowe. Aufgrund des Mangels an Einrichtungen werden psychisch Kranke mitunter an Bäume gebunden oder zu Hause eingesperrt (LIB, Seite 240 f).
Nur 5 % der Einrichtungen sind in der Lage, Tuberkulose, Diabetes oder Gebärmutterhalskrebs zu diagnostizieren und zu behandeln (LIB, Seite 241).
Psychische Krankheiten: Die Verfügbarkeit ist hinsichtlich der Zahl an Einrichtungen, qualifiziertem Personal und geographischer Reichweite unzureichend. Auch die Verfügbarkeit psychotroper Medikamente ist nicht immer gegeben, das Personal im Umgang damit nicht durchgehend geschult (LIB, Seite 241).
Tuberkulose: Die Behandlung wird über den Global Fund gratis angeboten. Die Zahl an Infizierten mit der multi-resistenten Art von Tuberkulose ist in Somalia eine der höchsten in Afrika. Mehr als 8 % der Neuinfizierten weisen einen resistenten Typ auf (LIB, Seite 242).
Grundlegende Medikamente sind verfügbar, darunter solche gegen die am meisten üblichen Krankheiten sowie jene zur Behandlung von Diabetes, Bluthochdruck, Epilepsie und von Geschwüren. Auch Schmerzstiller sind verfügbar. In den primären Gesundheitszentren ländlicher Gebiete kann es bei Medikamenten zur Behandlung chronischer Krankheiten zu Engpässen kommen. Nach anderen Angaben kommt es in Krankenhäusern allgemein immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderen medizinischen Verbrauchsmaterialien (LIB, Seite 242).
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
Im ersten Quartal 2021 entwickelte sich eine neue Welle. Im Zeitraum 16.3.-7.5.2021 wurden 11.504 Infektionen bestätigt, 537 Personen starben an oder mit Covid-19. Mit Stand 27.6.2021 waren in Somalia 7.235 aktive Fälle registriert, insgesamt 775 Personen waren verstorben. Insgesamt gibt es laut offiziellen Angaben Ende August 2021 knapp 1.000 Todesopfer bei nur rund 18.000 bestätigten Infektionen. Seit Beginn der Pandemie waren bis dahin nur rund 284.000 Tests durchgeführt worden (LIB, Seite 1 f).
Mitte März 2021 trafen die ersten Impfstoffe in Somalia ein. Mit Stand 29.4.2021 waren 121.700 Personen immunisiert (LIB, Seite 2).
Nach Angabe des somalischen Gesundheitsministeriums waren bis Ende Juli 2021 1,8 % der Menschen voll immunisiert. Nach anderen Angaben waren am 14.10.2021 insgesamt 477.075 Impfdosen verabreicht worden und zu diesem Zeitpunkt 1,5 % der Bevölkerung voll immunisiert. Laut Schätzungen werden bis Ende des Jahres 2021 rund 500.000 Menschen voll immunisiert sein, bis Ende 2022 weitere 700.000. Jedenfalls ist die Bevölkerung dadurch möglichen neuen - und gefährlicheren - COVID-19-Varianten ungeschützt ausgesetzt, und die Krankheit droht im Land endemisch zu werden (LIB, Seite 2).
Regeln zum social distancing oder auch Präventionsmaßnahmen wurden kaum berücksichtigt. Trotz Warnungen wurden Moscheen durchgehend – ohne Besucherbeschränkung – offengehalten. Mitte Feber 2021 warnte die Gesundheitsministerin vor einer Rückkehr der Pandemie. Die Zahl an Neuinfektionen und Toten stieg an. Ende Feber 2021 wurden alle Demonstrationen in Mogadischu verboten, da eine neue Welle von Covid-19 eingetreten war. Zwischen 1. und 24. Feber verzeichnete Somalia mehr als ein Drittel aller Covid-19-Todesopfer der gesamten Pandemie (LIB, Seite 2).
Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen. Dies liegt u.a. an den wenig verfügbaren bzw. erreichbaren Testmöglichkeiten, am Stigma, an wenig Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teilweise an der Leugnung von COVID-19. Testungen sind v.a. auf Städte beschränkt und generell so gut wie inexistent. Die offiziellen Todeszahlen sind niedrig, das wahre Ausmaß wird aber wohl nie wirklich bekannt werden. Es sind nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben. Auch, dass es in Spitälern kaum Kapazitäten für Covid-19-Patienten gibt, ist ein Grund dafür, warum viele sich gar nicht erst testen lassen wollen – ein Test birgt für die Menschen keinen Vorteil (LIB, Seite 2 f).
Die informellen Zahlen zur Verbreitung von Covid-19 in Somalia und Somaliland sind also um ein Vielfaches höher als die offiziellen. Einerseits sind die Regierungen nicht in der Lage, breitflächig Tests (es gibt insgesamt nur 14 Labore) oder gar Contact-Tracing durchzuführen. Gleichzeitig behindern Stigma und Desinformation die Bekämpfung von Covid-19 in Somalia und Somaliland. IDPs werden vielerorts von der Gastgemeinde gemieden – aus Angst vor Ansteckung. Dies hat auch zum Verlust von Arbeitsplätzen – z. B. als Haushaltshilfen – geführt. Dabei fällt es gerade auch IDPs schwer, Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Sie leben oft in Armut und in dicht bevölkerten Lagern, und es mangelt an Wasser (LIB, Seite 3).
Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist. Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt. UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung. In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten. Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (LIB, Seite 3).
Gleichzeitig wurden Immunisierungskampagnen und auch Ernährungsprogramme unterbrochen. Manche Gesundheitseinrichtungen sind teilweise nur eingeschränkt aktiv – nicht zuletzt, weil viele Menschen diese aufgrund von Ängsten nicht in Anspruch nehmen; der Patientenzustrom hat sich in der Pandemie verringert (LIB, Seite 4).
Remissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen. Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10%. Auch der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (vgl LIB, Seite 4). Remissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen. Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10%. Auch der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen vergleiche LIB, Seite 4).
Internationale und nationale Flüge operieren uneingeschränkt (LIB, Seite 4).
2. Beweiswürdigung:
Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln sowie zum Teil aus den in dieser Hinsicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Somalia und zu seiner Clanzugehörigkeit ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren glaubhaft vor, dass er dem Clan der Madhiban angehöre und wurde dem auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gefolgt. Dabei wird zwar nicht übersehen, dass laut den Länderberichten Angehörige eines Minderheitenclans oftmals arm und diesen ein Zugang zu Bildung erschwert sei. Dass der Besuch einer Schule für den Beschwerdeführer als Angehöriger eines Minderheitenclans gänzlich ausgeschlossen und damit Indiz für seine mangelnde Volksgruppenzugehörigkeit sei, geht daraus aber nicht hervor. Der Beschwerdeführer brachte damit in Einklang im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch vor, dass er lediglich eine kostenlose und von Hilfsorganisationen unterstützte Schule besuchen habe können. Ebenso brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass die finanzielle Situation der Familie lediglich den Tagesbedarf decken hätte können und kann dies mit seinem sonstigen Vorbringen im gesamten Verfahren, wonach diese die Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia auch lediglich durch den Verkauf eines Grundstückes finanzieren habe können, nicht in Widerspruch gebracht werden. Daran ändert auch nichts seine Angabe im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach sein Vater ein religiöser Mann, ein „Scheich“ gewesen sei, weil er damit – wie in der Stellungnahme vom 14. September 2021 ausgeführt – lediglich die religiöse Haltung seines Vaters, nicht aber seinen sozialen Status bzw. seinen Beruf beschreiben wollte und deckt sich dies auch mit seinen weiteren Angaben vor der belangten Behörde, wonach sein Vater lediglich ein Hilfsarbeiter gewesen sei (angefochtener Bescheid, Seite 7). Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft vor, dass der Kontakt mit seiner Familie seit dem Verlust seines Handys Ende 2019 bzw. Anfang 2020 abgebrochen und er seither keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und damit auch keine Kenntnis über deren Aufenthaltsort habe (Verhandlungsschrift, Seite 6).
Die Feststellung zu seiner Teilnahme an der Grundversorgung ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem.
Die Feststellungen zu seinem Leben und seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen.
Die Feststellungen zu seiner Gesundheit und seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den dazu von ihm auch in weiterer Folge vorgelegten Unterlagen (Verhandlungsschrift Seite 5 und 9).
Die Feststellungen betreffend die Straffälligkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Verwaltungsakt aufliegenden Urteilsausfertigungen, der Einsichtnahme in das Strafregister und der telefonischen Auskunft bei der Staatsanwaltschaft XXXX am 30. März 2022. Der Beschwerdeführer vermochte die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung insgesamt davon zu überzeugen, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht. Dabei wird nicht verkannt, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seinen Verurteilungen befragt, sich auf seinen betrunkenen Zustand und sein jugendliches Alter stützte. Er konnte allerdings glaubhaft den Eindruck vermitteln, dass er seine Taten bereut, sich seitdem persönlich weiterentwickelt hat und insgesamt um ein geordnetes Leben in Österreich bemüht ist (Verhandlungsschrift, Seite 9: „R: Wie sehen Sie die Verurteilungen aus heutiger Sicht? Wie hat sich Ihr Leben seitdem verändert? BF: Ich weiß, dass es etwas Schlechtes ist. Das sollte ich nicht tun. Das ruiniert meine Zukunft, aber aufgrund meines Jugendalters und dass ich betrunken war, möchte ich mich entschuldigen. R: Die letzte Verurteilung stammt vom XXXX 2021. Was hat sich seither geändert? BF: Ja, ich habe etwas geändert. Ich trinke nicht mehr so viel Alkohol wie früher und ich möchte einen Deutschkurs besuchen. Ich habe mein Leben geändert. R: Was planen Sie noch um in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden? BF: Ich plane, dass ich meinen Lebensstil ändere, dass ich etwas lerne und arbeiten gehe. Wenn ich einen Status bekomme, werde ich sofort arbeiten gehen. R: Was haben Sie diesbezüglich jetzt schon geändert? BF: Ich möchte in die Schule gehen und Deutschkurse besuchen. Ich habe Kontakt mit vielen Freunden abgebrochen, mit denen ich viel Alkohol konsumiert habe.“). Es wird selbstverständlich nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer, vielfach aus Gründen eines Alkoholabusus mehrmals in strafgerichtlich zu verfolgende Situationen verwickelt war und deretwegen auch teilweise verurteilt wurde. Den Ausführungen im zuletzt vorgelegten Sozialbericht vom 25. März 2022 ist demgegenüber aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2021 wieder einem Stabilisierungsplatz im Haus XXXX zugewiesen wurde und sich insofern in einem betreuten und geordneten Umfeld wiederfindet. Im Sozialbericht wird auch positiv erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer an die hausinternen Auflagen weitestgehend halte, eine Besserung hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber anderen Bewohnern eingetreten sei und er dem gesamten Betreuungsteam Vertrauen entgegenbringe. Angesichts dieser Ausführungen ist zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer persönlich weiterentwickelt hat bzw. wird und insgesamt um ein geordnetes Leben in Österreich weiterhin bemüht ist. Die Feststellungen betreffend die Straffälligkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Verwaltungsakt aufliegenden Urteilsausfertigungen, der Einsichtnahme in das Strafregister und der telefonischen Auskunft bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 30. März 2022. Der Beschwerdeführer vermochte die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung insgesamt davon zu überzeugen, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht. Dabei wird nicht verkannt, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seinen Verurteilungen befragt, sich auf seinen betrunkenen Zustand und sein jugendliches Alter stützte. Er konnte allerdings glaubhaft den Eindruck vermitteln, dass er seine Taten bereut, sich seitdem persönlich weiterentwickelt hat und insgesamt um ein geordnetes Leben in Österreich bemüht ist (Verhandlungsschrift, Seite 9: „R: Wie sehen Sie die Verurteilungen aus heutiger Sicht? Wie hat sich Ihr Leben seitdem verändert? BF: Ich weiß, dass es etwas Schlechtes ist. Das sollte ich nicht tun. Das ruiniert meine Zukunft, aber aufgrund meines Jugendalters und dass ich betrunken war, möchte ich mich entschuldigen. R: Die letzte Verurteilung stammt vom römisch 40 2021. Was hat sich seither geändert? BF: Ja, ich habe etwas geändert. Ich trinke nicht mehr so viel Alkohol wie früher und ich möchte einen Deutschkurs besuchen. Ich habe mein Leben geändert. R: Was planen Sie noch um in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden? BF: Ich plane, dass ich meinen Lebensstil ändere, dass ich etwas lerne und arbeiten gehe. Wenn ich einen Status bekomme, werde ich sofort arbeiten gehen. R: Was haben Sie diesbezüglich jetzt schon geändert? BF: Ich möchte in die Schule gehen und Deutschkurse besuchen. Ich habe Kontakt mit vielen Freunden abgebrochen, mit denen ich viel Alkohol konsumiert habe.“). Es wird selbstverständlich nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer, vielfach aus Gründen eines Alkoholabusus mehrmals in strafgerichtlich zu verfolgende Situationen verwickelt war und deretwegen auch teilweise verurteilt wurde. Den Ausführungen im zuletzt vorgelegten Sozialbericht vom 25. März 2022 ist demgegenüber aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2021 wieder einem Stabilisierungsplatz im Haus römisch 40 zugewiesen wurde und sich insofern in einem betreuten und geordneten Umfeld wiederfindet. Im Sozialbericht wird auch positiv erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer an die hausinternen Auflagen weitestgehend halte, eine Besserung hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber anderen Bewohnern eingetreten sei und er dem gesamten Betreuungsteam Vertrauen entgegenbringe. Angesichts dieser Ausführungen ist zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer persönlich weiterentwickelt hat bzw. wird und insgesamt um ein geordnetes Leben in Österreich weiterhin bemüht ist.
zu den Fluchtgründen:
Die vom Beschwerdeführer behauptete konkret seine Person betreffende Bedrohung durch Al Shabaab in Somalia konnte nicht plausibel und damit nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen wurden.
Der Beschwerdeführer führte sowohl im Rahmen der im Verfahrensgang wiedergegebenen Erstbefragung, als auch vor der belangten Behörde aus, er habe Somalia allein aufgrund der allgemeinen Lage, insbesondere für Angehörige der Madhiban verlassen. Eine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung wurde von ihm nicht genannt bzw. sogar dezidiert ausgeschlossen (angefochtener Bescheid, Seite 8: „F: Aus welchen Gründen haben Sie Somalia verlassen? [..] Ich arbeitete in Somalia als Hilfsarbeiter im Baubereich, weil die Arbeit immer weniger, die Situation immer schlechter wurde, und aufgrund meiner Clanzugehörigkeit hatte ich keine Chancen einen anderen Job zu bekommen. Ich war der Älteste der Familie und habe diese auch miternährt, weil ich keine Arbeit hatte, beschloss ich mich zur Flucht, [..] F: Waren Sie jemals einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. A: Nein. F: Gibt es sonst noch irgendwelche Fluchtgründe, wieso Sie Somalia verlassen haben? A: Nein. [..] F: Wurden Sie aufgrund Ihrer Volksgruppe jemals mit dem Tod bedroht oder verfolgt? A: Nein.“).
Auch in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nannte der Beschwerdeführer eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung nicht, sondern führte er ergänzend lediglich allgemein aus, ihm drohe in Somalia generell Gefahr durch Al Shabaab rekrutiert zu werden.
Damit gänzlich in Widerspruch führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht plötzlich aus, er sei Anfang 2015 von Al Shabaab in der Schule bedroht und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden (Verhandlungsschrift Seite 10: R: Gibt es sonstige Gründe, weshalb Sie Somalia verlassen haben? BF: Ja. Als ich die Schule besucht habe, haben Al Shabaab versucht, die Mitschüler für sie zu gewinnen. Sie haben sie aufgefordert, sich anzuschließen. Sie haben sie manipuliert und über ihre Ansichten erzählt und derjenige, der sich geweigert hat, wurde mit dem Tod bedroht. Deshalb bin ich auch geflüchtet. Al Shabaab hat auch Geld den Mitschülern versprochen, wenn sie mitgehen. R: Wurden Sie selbst von Al Shabaab angesprochen oder bedroht? BF: Ja, ich und andere jugendliche Männer. Sie sind oft zu uns gekommen. Sie sagten uns, dass es gut ist, was sie machen. Sie werden uns dafür Geld bezahlen. Sie werden uns zum Training bringen. Wir werden Soldaten. Wer ihre Befehle nicht befolgt hat, wurde mit dem Tod bedroht. R: Wann war dieser Vorfall? BF: So Anfang des Jahres 2015. R: Wurden Sie anschließend von Al Shabaab noch bedroht oder angesprochen? BF: Ich bin dann geflüchtet. Als Al Shabaab uns von ihrem Programm erzählt hat, konnten wir aus Angst nicht ablehnen. Wir haben zugestimmt und danach bin ich nachhause gegangen und dann geflüchtet.“).
Dass der Beschwerdeführer eine solche Verfolgung bislang im gesamten Verfahren nicht genannt bzw. sogar dezidiert ausgeschlossen hat, kann nicht nachvollzogen werden und konnte dazu vom Beschwerdeführer über Befragen auch keine bzw. lediglich eine ausweichende Erklärung geliefert werden (Verhandlungsschrift Seite 11: „R: Sie haben bisher im Verfahren nichts über diese Zwangsrekrutierung gesagt. Wie erklären Sie sich das? BF: Ich glaube, ich habe das gesagt. Ich kann mich nicht erinnern.“).
Schon angesichts dieses Umstandes ist das diesbezügliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stark in Zweifel zu ziehen.
Dabei darf aber auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer diese erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Bedrohung aber ohnedies nur sehr oberflächlich und unkonkret schilderte und er auch nach mehrmaligem Befragen nicht in der Lage bzw. bereit war, dazu nähere Angaben zu machen (siehe dazu nochmals die oben wiedergegebene Passage der Verhandlungsschrift auf Seite 10 sowie Seite 13: „BehV: Zu dem Vorfall, wo Sie von den Al Shabaab mitgenommen werden sollten, was haben Sie davor gemacht? BF: Was meinen Sie mit der Frage? BehV: Was Sie davor gemacht haben? BF: Ich habe zugestimmt aus Angst, dass sie mich misshandeln oder umbringen. BehV: Was haben Sie gemacht, bevor die Al Shabaab Sie angesprochen hat. BF: Was meinen Sie mit der Frage?“).
Im Übrigen ist es aber auch nicht plausibel, dass es dem Beschwerdeführer trotz einer solchen Bedrohung Anfang 2015 möglich gewesen sein soll, bis zu seiner Ausreise Mitte 2015 in Somalia zu verbleiben. Dass der laut seinen eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise am selben Ort lebende Beschwerdeführer für Al Shabaab nicht auffindbar gewesen sein soll, kann jedenfalls nicht nur nicht nachempfunden werden, sondern auch mit den Länderberichten, wonach Al Shabaab durchaus in der Lage ist, Personen überall aufzuspüren, nicht in Einklang gebracht werden (angefochtener Bescheid, Seite 6: „Ich reiste am XXXX mit dem Flugzeug von XXXX /Somalia nach XXXX […]“ und Verhandlungsschrift Seite 5: „R: Wo wurden Sie geboren? BF: XXXX . R: Haben Sie dort immer gelebt? BF: Ja“). Im Übrigen ist es aber auch nicht plausibel, dass es dem Beschwerdeführer trotz einer solchen Bedrohung Anfang 2015 möglich gewesen sein soll, bis zu seiner Ausreise Mitte 2015 in Somalia zu verbleiben. Dass der laut seinen eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise am selben Ort lebende Beschwerdeführer für Al Shabaab nicht auffindbar gewesen sein soll, kann jedenfalls nicht nur nicht nachempfunden werden, sondern auch mit den Länderberichten, wonach Al Shabaab durchaus in der Lage ist, Personen überall aufzuspüren, nicht in Einklang gebracht werden (angefochtener Bescheid, Seite 6: „Ich reiste am römisch 40 mit dem Flugzeug von römisch 40 /Somalia nach römisch 40 […]“ und Verhandlungsschrift Seite 5: „R: Wo wurden Sie geboren? BF: römisch 40 . R: Haben Sie dort immer gelebt? BF: Ja“).
Hinzu kommt, dass auch nicht erklärbar ist, weshalb seiner Familie trotz der von ihm behaupteten Verweigerung und einer ihm damit allenfalls unterstellten ablehnenden Gesinnung ein Verbleib in Somalia möglich gewesen sein soll. Laut den Länderberichten kann nämlich, sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden.
Letztlich kann aber auch selbst im Falle einer Wahrunterstellung seiner behaupteten Zwangsrekrutierung eine damit verbundene Verfolgung der Person des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Wie der Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht hat, sollte er allein wegen seines jugendlichen Alters gemeinsam mit anderen Mitschülern und damit wahllos von Al Shabaab zwangsrekrutiert werden. Eine konkrete seine Person treffende Verfolgung durch Al Shabaab kann daher auch aus diesem Grund nicht angenommen werden.
Die vom Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptete Verfolgung ist daher insgesamt nicht glaubhaft.
Sonstige Anhaltspunkte, die für eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Somalia sprechen würden, liegen nicht vor und wurden solche vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht dargelegt, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten.
zu den Feststellungen zur Lage in Somalia
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten – den Parteien übermittelten – Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dazu auch nichts substantiiert Gegenteiliges vorgebracht hat. Dass die Sicherheits- und Versorgungslage insgesamt in Somalia – wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführt – angespannt ist, kann mit den oben getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht in Widerspruch gebracht werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
zu Spruchpunkt A.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2020/69 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2020/69 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).
Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl bspw VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074 uva).
§ 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 der Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958 in der Fassung BGBl III 139/2018 (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, 139 aus 2018, (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).
Im vorliegenden Fall ist eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung – wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt – nicht hervorgekommen.
Aber auch eine den Beschwerdeführer treffende Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften kann nicht erkannt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden, sondern sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.).
Wie den Feststellungen zur Lage in Somalia zwar zu entnehmen ist, unterliegen Angehörige eines Minderheitenclans in Somalia zwar zweifelsohne nach wie vor gesellschaftlichen Diskriminierungen und Schikanen. Von einer systematischen Vertreibung – von staatlichen Stellen oder nicht staatlichen Akteure – oder massiv diskriminierenden Benachteiligungen sämtlicher Mitglieder der Madhibaan und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann - auch im Hinblick auf ihre Repräsentation im somalischen Parlament und der somalischen Regierung – jedoch nicht ausgegangen werden.
Dass jeder Rückkehrer aus dem „westlich gesinnten“ Ausland als Ungläubiger oder auch Verräter generell einer Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt sein soll, kann den vorliegenden Länderberichten, wonach Al Shabaab Zivilsten eben gerade nicht spezifisch angreife, nicht entnommen werden.
Die gleichen Erwägungen gelten auch für eine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der jungen Männer, welchen eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab drohe. Wie den Länderfeststellungen zwar zu entnehmen ist, kommt es nach wie vor zu Rekrutierungen durch Al Shabaab. Aus den Länderfeststellungen ist aber auch ersichtlich, dass Al Shabaab keineswegs im gesamten somalischen Gebiet ihren Einfluss geltend macht. In Mogadischu kommt es zu gar keinen Zwangsrekrutierungen mehr. Da somit die allgemeine Lage in Somalia nicht derart gestaltet ist, dass jeder Mann der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre, und auch sonst nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer im besonderem Maße gefährdet wäre, rekrutiert zu werden, war dem Beschwerdeführer auch aus diesem Grund der Status von Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.
Sofern der Beschwerdeführer letztlich in seiner Stellungnahme vom 14. September 2021 vorbringt, er werde wegen seiner psychischen Störung, mittelgradiger Episode und seines Alkoholgenusses in Somalia asylrelevant verfolgt, ist zwar anzumerken, dass laut den (auch vom Beschwerdeführer zitierten) Länderberichten Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen bzw. aufgrund ihres Alkoholgenusses gesellschaftlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Von einer systematischen Vertreibung – von staatlichen Stellen oder nicht staatlichen Akteure – oder massiv diskriminierenden Benachteiligungen aller Personen mit psychischen Beeinträchtigungen und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt – im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt – im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach Abs 3 dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
§ 11 Abs 1 AsylG 2005 ordnet an, dass Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ordnet an, dass Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ra 2019/19/0006-3, ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des § 8 Abs 1 AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 3 EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ra 2019/19/0006-3, ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl hierzu auch VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233).
Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).
Aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aktuellen spezifischen Länderfeststellungen zu Somalia ergeben sich konkrete Hindernisse betreffend die sofortige Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat:
Vor dem Hintergrund der insgesamt eher schlechten Versorgungslage im gesamten Land, der prekären Sicherheitslage in Somalia und in Zusammenschau mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art 3 EMRK ausgesetzt wäre. Vor dem Hintergrund der insgesamt eher schlechten Versorgungslage im gesamten Land, der prekären Sicherheitslage in Somalia und in Zusammenschau mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht verkannt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und jungen Mann handelt, der über eine Schulbildung verfügt. Hinzu kommt, dass er in einem somalischen Familienverband aufgewachsen und sozialisiert wurde und damit nicht nur mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates, sondern auch mit der Landessprache vertraut ist. Beim Beschwerdeführer kann daher die Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich vorausgesetzt werden. Es muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit seinen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften wird können.
Aus den Länderberichten geht insbesondere hervor, dass eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein kann. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden. Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden.
Von einer gesicherten Unterstützung des Beschwerdeführers kann jedoch nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer über kein Netzwerk in Somalia verfügt und seit mehreren Jahren auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hält. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer einem von Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten, beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren betroffenen Clan angehört und auch über keine Berufsausbildung verfügt. Angesichts dieser Umstände und der beschriebenen schlechten Versorgungslage von zuziehenden Personen ohne sozialen Anschluss ist ernstlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Somalia in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dabei ist der Ordnung halber auch nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer alkohol- und psychisch krank ist, weshalb sich die Arbeitsfindung und Eingliederung in Somalia zusätzlich zu den ohnedies schweren Bedingungen noch schwieriger gestalten wird. Zudem ist die medizinische Versorgung in Somalia äußerst mangelhaft. Hinsichtlich psychischer Krankheiten ist die Verfügbarkeit von entsprechenden Einrichtungen, qualifiziertem Personal und geographischer Reichweite unzureichend. Auch die Verfügbarkeit psychotroper Medikamente ist nicht immer gegeben, das Personal im Umgang damit nicht durchgehend geschult ist.
Dem Beschwerdeführer würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen, exzeptionellen Umstände bei einer Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen. Es ist damit dargetan, dass seine Abschiebung eine Verletzung in seinen Rechten nach Art 3 EMRK darstellen würde.Dem Beschwerdeführer würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen, exzeptionellen Umstände bei einer Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen. Es ist damit dargetan, dass seine Abschiebung eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Zu den Ausschlussgründen nach § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005:Zu den Ausschlussgründen nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005:
§ 9 Abs 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:
§ 9. (2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennParagraph 9, (2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs 3a erster Satz AsylG 2005 hat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 geduldet (Hinweis E vom 28. August 2014, 2013/21/0218; sowie VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 hat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach Paragraph 8, Absatz 3, oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 geduldet (Hinweis E vom 28. August 2014, 2013/21/0218; sowie VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a und Abs 3 SMG, 15 StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (iVm §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall; § 84 Abs 2 StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, 15 StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall; Paragraph 84, Absatz 2, StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Bei den festgestellten Verurteilungen handelt es sich jeweils um Vergehen gemäß § 17 Abs 2 StGB und nicht um Verbrechen, da der Tatbestand des § 27 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), des § 127 StGB (Diebstahl) und § 287 StGB (Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung) nicht mit einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht ist.Bei den festgestellten Verurteilungen handelt es sich jeweils um Vergehen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB und nicht um Verbrechen, da der Tatbestand des Paragraph 27, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), des Paragraph 127, StGB (Diebstahl) und Paragraph 287, StGB (Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung) nicht mit einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht ist.
Der Ausschlussgrund des § 8 Abs 3 a iVm § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher nicht erfüllt. Der Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz 3, a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist daher nicht erfüllt.
Abweichend von der in § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 geforderten formalen Grenze des "Verbrechens (§ 17 StGB)", kann § 9 Abs 2 der Z 2 leg cit auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3 nicht erfüllen (vgl ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 9).Abweichend von der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 geforderten formalen Grenze des "Verbrechens (Paragraph 17, StGB)", kann Paragraph 9, Absatz 2, der Ziffer 2, leg cit auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3 nicht erfüllen vergleiche ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9).
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005), erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl VwGH 14.3.2019, Ra 2018/20/0387, mwN; vgl auch VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274; vgl auch zuletzt VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005), erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 14.3.2019, Ra 2018/20/0387, mwN; vergleiche auch VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274; vergleiche auch zuletzt VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562).
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10 (VfSlg 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art 17 Abs 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art 17 Abs 1 lit. d leg. cit. (Anmerkung: Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen (vgl auch VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10 (VfSlg 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg. cit. (Anmerkung: Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen vergleiche auch VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).
Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, unter Hinweis auf VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, unter Hinweis auf VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).
Eine Gefährlichkeit im angeführten Sinn lässt sich im Fall des Beschwerdeführers somit weder aufgrund seiner Gesetzesverstöße nach § 27 SMG, § 127 StGB und § 287 StGB anhand des diesen zugrundeliegenden und auch festgestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, noch seines sonstigen Verhaltens prognostizieren: Es kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen, bei denen es sich allesamt um Vergehen handelt, in Zusammenschau der Gesamtheit seines Verhaltens, ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß anzulasten ist, der eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Sinne von § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 erwarten ließe.Eine Gefährlichkeit im angeführten Sinn lässt sich im Fall des Beschwerdeführers somit weder aufgrund seiner Gesetzesverstöße nach Paragraph 27, SMG, Paragraph 127, StGB und Paragraph 287, StGB anhand des diesen zugrundeliegenden und auch festgestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, noch seines sonstigen Verhaltens prognostizieren: Es kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen, bei denen es sich allesamt um Vergehen handelt, in Zusammenschau der Gesamtheit seines Verhaltens, ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß anzulasten ist, der eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erwarten ließe.
Es wird selbstverständlich nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer, vielfach aus Gründen eines Alkoholabusus mehrmals in strafgerichtlich zu verfolgende Situationen u.a. auch wegen dem SMG verwickelt war und deretwegen auch verurteilt wurde. Die Natur der Verurteilungen erlauben aber nicht den Rückschluss darauf, dass vom Beschwerdeführer eine solche Gefährlichkeit, wie sie in den vorstehenden Absätzen skizziert wurde, ausgehen könnte.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner zweiten Verurteilung wegen eines Drogendelikts im Jahr 2018 keine weiteren Drogendelikte mehr begangen hat.
Unter Berücksichtigung der oa Judikatur ist weiters darauf hinzuweisen, dass die gegenständlich verhängten Freiheitsstrafen angesichts der möglichen Strafrahmen allesamt eher gering anzusetzen und fast ausschließlich bedingt nachgesehen worden sind. Lediglich im Zuge seiner zweiten Verurteilung fasste der Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus. Aus dieser wurde er am XXXX bedingt entlassen.Unter Berücksichtigung der oa Judikatur ist weiters darauf hinzuweisen, dass die gegenständlich verhängten Freiheitsstrafen angesichts der möglichen Strafrahmen allesamt eher gering anzusetzen und fast ausschließlich bedingt nachgesehen worden sind. Lediglich im Zuge seiner zweiten Verurteilung fasste der Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus. Aus dieser wurde er am römisch 40 bedingt entlassen.
Bei drei von vier Verurteilungen wurde die verhängte Freiheitsstrafe ausschließlich bedingt nachgesehen. Gemäß § 43 Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe dann bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Strafgericht hat daher, wie die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafen zeigt, in diesen Fällen jeweils die Auffassung vertreten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und dass insofern keine Wiederholungsgefahr besteht. Das Strafgericht ist daher selbst in drei von vier Fällen von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Bei drei von vier Verurteilungen wurde die verhängte Freiheitsstrafe ausschließlich bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB hat das Gericht die Strafe dann bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Strafgericht hat daher, wie die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafen zeigt, in diesen Fällen jeweils die Auffassung vertreten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und dass insofern keine Wiederholungsgefahr besteht. Das Strafgericht ist daher selbst in drei von vier Fällen von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.
Weiters sind die oben angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Erschwerungsgründe nicht die Milderungsgründe überwiegen.
Angesichts dieser Umstände kann nicht erkannt werden, dass sich seine Verurteilungen als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen. Zudem ist sich der Beschwerdeführer des Unrechts seiner Taten bewusst und bereut er diese. Der Beschwerdeführer vermochte im Verfahren – insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – glaubhaft zu machen, dass er seine Straftaten bereut, und insgesamt um ein geordnetes Leben in Österreich bemüht ist.
Dabei verkennt das Gericht zwar nicht, dass der Beschwerdeführer viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, doch wird von den Höchstgerichten ein strenger Maßstab zur Beurteilung der Frage der Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit herangezogen. Die Art und die Schwere der begangenen Straftaten reichen daher gegenständlich nicht aus, um den Beschwerdeführer als Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen. Er hat weder besonders strafrechtlich qualifizierte Delikte oder an sich besonders schwere Straftaten (der Verwaltungsgerichtshof versteht darunter etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel und bewaffneter Raub) begangen. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, so erreicht dies noch nicht den Grad an Schwere, der vorausgesetzt wird und kann deshalb, auch unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens, keine negative Gefährdungsprognose getroffen werden.
Bei Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, bei einer Würdigung der Verurteilungen des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund, dass er das Unrecht seiner Taten erkennt und künftig ein straffreies sowie geregeltes Leben führen möchte, ergibt sich daher – trotz vier Verurteilungen – kein eindeutiges negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, sodass die vorzunehmende Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer positiv ausfallen muss. Es sind keine konkreten Umstände ersichtlich, aufgrund derer auf die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen und angenommen werden müsste, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 gefährdet.Bei Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, bei einer Würdigung der Verurteilungen des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund, dass er das Unrecht seiner Taten erkennt und künftig ein straffreies sowie geregeltes Leben führen möchte, ergibt sich daher – trotz vier Verurteilungen – kein eindeutiges negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, sodass die vorzunehmende Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer positiv ausfallen muss. Es sind keine konkreten Umstände ersichtlich, aufgrund derer auf die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen und angenommen werden müsste, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gefährdet.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und damit eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und damit eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.
zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Auf Grund der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl VwGH, 4.8.2016, Ra 2016/21/0162).Auf Grund der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH, 4.8.2016, Ra 2016/21/0162).
zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist. Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 leg cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlichen strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist. Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, leg cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlichen strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.3.2018, 151 HV 15/2018k wegen § 27 (2a) SMG, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) 2. Fall und 27 (2) SMG rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 14.3.2018, 151 HV 15/2018k wegen Paragraph 27, (2a) SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) 2. Fall und 27 (2) SMG rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 23. 5.2018, 143 HV 35/2018t wurde er wegen §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (2a), 27 (3) SMG §15 StGB rechtkräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 23. 5.2018, 143 HV 35/2018t wurde er wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraphen 27, (2a), 27 (3) SMG §15 StGB rechtkräftig verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.1.2020 wurde er wegen § 127 StGB rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.1.2020 wurde er wegen Paragraph 127, StGB rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX XXXX vom 21.6.2021 wurde er wegen § 287 StGB, § 15 StGB, §§ 269 (1) 1. Fall, 84 (2) rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 römisch 40 vom 21.6.2021 wurde er wegen Paragraph 287, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 269, (1) 1. Fall, 84 (2) rechtskräftig verurteilt.
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 sind daher wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers jedenfalls gegeben (gewesen), weshalb die – zu diesem Punkt im Übrigen nicht näher ausgeführte – Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. als unbegründet abzuweisen war.Die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG 2005 sind daher wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers jedenfalls gegeben (gewesen), weshalb die – zu diesem Punkt im Übrigen nicht näher ausgeführte – Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. als unbegründet abzuweisen war.
zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht.
Der mit „Anordnung zur Unterkunftnahme“ betitelte § 15b AsylG lautet:Der mit „Anordnung zur Unterkunftnahme“ betitelte Paragraph 15 b, AsylG lautet:
„§ 15b. (1) Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.„§ 15b. (1) Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder für eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 vorliegen,
2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder
3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
(3) Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.(3) Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß Paragraph 15, nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.
(4) Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Asylwerbers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.
(5) Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“(5) Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid – und vom Beschwerdeführer unbestritten – aus, sie habe dem Beschwerdeführer die Anordnung der Unterkunftnahme vom 18.4.2018 nachweislich zur Kenntnis gebracht und sei dies mit den Gründen des öffentlichen Interesses, wie dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust eines Aufenthaltsrechtes nach § 13 Abs 2 AsylG begründet worden. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid – und vom Beschwerdeführer unbestritten – aus, sie habe dem Beschwerdeführer die Anordnung der Unterkunftnahme vom 18.4.2018 nachweislich zur Kenntnis gebracht und sei dies mit den Gründen des öffentlichen Interesses, wie dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust eines Aufenthaltsrechtes nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG begründet worden.
Da diese Gründe – wie oben festgestellt – nicht zu beanstanden sind, war die – in diesem Punkt im Übrigen ebenfalls nicht näher ausgeführte – Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Menschenrechtsverletzungen politischer Charakter Spruchpunktbehebung subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Unterkunft Voraussetzungen Wegfall der Gründe wirtschaftliche SituationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W256.2196235.1.00Im RIS seit
29.07.2022Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022