Entscheidungsdatum
03.05.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W200 2212058-1/48E, W200 2212058-1/48E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. 349863304-180685495, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. 349863304-180685495, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte I. und III. bis VI. ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. bis römisch sechs. ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiite, reiste am 06.03.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Im Zuge der Einvernahme am 24.05.2006 gab er an, zwei Jahre in Afghanistan die Schule besucht zu haben. Afghanistan habe er im Alter von sieben oder acht Jahren verlassen und er sei dann viereinhalb Jahre im Iran bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen. Er habe im Iran als Steinmetz gearbeitet. Nach diesen viereinhalb Jahren sei er wieder zurück nach Afghanistan gegangen und habe sich dort noch zwei Jahre aufgehalten. Er habe bei verschiedenen Verwandten übernachtet und vom ersparten Geld aus dem Iran gelebt.
Als Grund für die Ausreise brachte er vor, dass sein Vater entweder LKW-Fahrer oder Nachtwächter gewesen sei, er wisse es nicht genau. Es hätte einen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten gegeben. Sein Vater sei einige Zeit lang nicht aufgetaucht und nach ca. 15 bis 20 Tagen sei seine Mutter zum Bruder des Vaters gegangen und hätte ihn um Hilfe gebeten. Dieser hätte jedoch nicht helfen wollen. Er wisse alles von seiner Mutter. Er sei damals drei oder vier Jahre alt gewesen. Er könne zwar nicht mit Sicherheit behaupten, dass sein Vater tot sei, aber wisse nicht, wo er sonst sein sollte. Nachdem sein Vater nicht mehr aufgetaucht sei, hätten seine Mutter und er das Haus seines Onkels verlassen müssen und hätten dann beim Onkel mütterlicherseits gelebt. Die Tante sei jedoch unzufrieden über die Situation gewesen und sie hätten zu wenig Geld gehabt. Sein Onkel und er seien zum Arbeiten in den Iran gegangen. Während der ersten beiden Jahre hätte er für den Onkel oder andere Landsleute gekocht und den Haushalt geführt, in den folgenden zwei Jahren hätte er dann schon selbst gearbeitet. Nach viereinhalb Jahren sei er zurück nach Afghanistan gegangen, um seine Mutter zu besuchen. Diese hätte aber neuerlich geheiratet, eine Tochter gehabt und sei neuerlich schwanger gewesen. Er hätte dann versucht bei Verwandten zu leben, es hätte aber immer wieder Streit gegeben. Sein Onkel väterlicherseits hätte ihm vorgeworfen, dass seine Mutter die Familienehre verletzt hätte, weil sie wieder geheiratet hätte. Man hätte ihm die Schuld gegeben. Deswegen sei er nach zwei Jahren wieder in den Iran gegangen. Sein Onkel hätte ihn sogar vergiften wollen. Er hätte deshalb ein Glas nicht trinken wollen. Er sei dann zurück in den Iran und im Iran hätte ihm ein älterer Mann erzählt, dass seine Mutter mit ihrem jetzigen Mann schon vor der Ehe mit seinem Vater befreundet gewesen sei. Er hätte sich dann gedacht, dass das Verschwinden des Vaters mit diesem neuen Mann zu tun hätte. Beweise hätte er keine. Er sei dann sieben bis acht Monate im Iran gewesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 27.06.2006 wurde der Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig sei und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2007 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 27.06.2006 wurde der Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig sei und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2007 erteilt.
Begründend stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle fest, dass seine Identität nicht festgestellt hätte werden können, er Farsi spreche, er illegal nach Österreich gelangt sei und am 06.03.2005 einen Asylantrag eingebracht hätte. Weiters wurde festgestellt, dass er zur Begründung des Asylantrages vorgebracht hätte, dass sein Vater verstorben und seine Mutter mit einem anderen Mann verheiratet sei und er daraufhin im Alter von sieben Jahren für vier bis fünf Jahre in den Iran gegangen sei, danach wieder zur Mutter zurückgekehrt sei und bei deren Familie nicht willkommen gewesen sei, weshalb er Afghanistan verlassen hätte.
Nachvollziehbar und glaubhaft seien seine Angaben gewesen, im Fall einer Rückkehr finanzielle und wirtschaftliche Probleme zu haben sowie der Ausreisegrund, dass er sich in der neuen Familie der Mutter nicht willkommen gefühlt hätte. Den anderen Ausführungen wurde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen wie in der GFK taxativ aufgezählt ebenso wenig vorzubringen vermocht hätte wie wohlbegründete Furcht iSd der Grundaussage dieser internationalen Norm.
Zu Spruchpunkt II wurde rechtlich ausgeführt, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Umwälzungsphase befinde, die Infrastruktur durch den 23-jährigen Bürgerkrieg in weiten Teilen zerstört worden sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, vorhandene Ressourcen, etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan würden die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorlägen, dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde rechtlich ausgeführt, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Umwälzungsphase befinde, die Infrastruktur durch den 23-jährigen Bürgerkrieg in weiten Teilen zerstört worden sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, vorhandene Ressourcen, etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan würden die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorlägen, dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei.
Auf Antrag verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.05.2007 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 24.05.2008, mit Bescheid vom 30.05.2008 erfolgte eine Verlängerung bis zum 31.05.2009, mit Bescheid vom 08.05.2009 bis 07.05.2010, mit Bescheid vom 19.04.2010 bis zum 19.04.2011, mit Bescheid vom 04.04.2011 verlängerte das BAA die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.04.2012, mit Bescheid vom 28.03.2012 bis zum 27.03.2013, mit Bescheid vom 18.03.2013 bis zum 17.03.2014. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2016 verlängert. In der Begründung sämtlicher Verlängerungsbescheide wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan iVm dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet wurde.Auf Antrag verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.05.2007 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 24.05.2008, mit Bescheid vom 30.05.2008 erfolgte eine Verlängerung bis zum 31.05.2009, mit Bescheid vom 08.05.2009 bis 07.05.2010, mit Bescheid vom 19.04.2010 bis zum 19.04.2011, mit Bescheid vom 04.04.2011 verlängerte das BAA die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.04.2012, mit Bescheid vom 28.03.2012 bis zum 27.03.2013, mit Bescheid vom 18.03.2013 bis zum 17.03.2014. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2016 verlängert. In der Begründung sämtlicher Verlängerungsbescheide wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet wurde.
Am 17.05.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2018 erteilt.Am 17.05.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2018 erteilt.
Von 10.11.2016 bis 02.12.2019 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht gemeldet.
Am 20.06.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Einem Aktenvermerk vom 09.10.2018 ist zu entnehmen, dass aus den, dem BFA zugegangenen Informationen betreffend die Straffälligkeit des Beschwerdeführers sich Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht bzw. nicht mehr vorliegen wegen geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat.
Mangels polizeilicher Meldung strebte das BFA beim Bezirksgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators an. Dies wurde mit Beschluss des BG XXXX vom 18.10.2018 abgewiesen.Mangels polizeilicher Meldung strebte das BFA beim Bezirksgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators an. Dies wurde mit Beschluss des BG römisch 40 vom 18.10.2018 abgewiesen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.11.2018 wurde unter Spruchpunkt I der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.06.2006 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, unter Spruchpunkt II die mit Bescheid vom 27.06.2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, unter Spruchpunkt III dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt IV eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen, unter Spruchpunkt V gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und ihm unter Spruchpunkt VI eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Unter Spruchpunkt VII erließ das BFA ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.11.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.06.2006 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei die mit Bescheid vom 27.06.2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen, unter Spruchpunkt römisch drei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch vier eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und ihm unter Spruchpunkt römisch sechs eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Unter Spruchpunkt römisch sieben erließ das BFA ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren.
Festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorlägen:
„Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.„Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.
Ihre Niederlassung im, sowie Ihre Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.
Sie verfügen über enge familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat.
Sie verfügen über soziale Kontakte im Herkunftsstaat.
Sie verfügen über eine Grundschulbildung.
Sie sind gesund und arbeitsfähig.
Sie verfügen in Ihrem Herkunftsstaat über eine Unterkunftsmöglichkeit.
Nicht festgestellt wird, dass Ihnen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt wird, dass Sie an einer akuten ernsthaften oder lebensbedrohlichen Krankheit leiden, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre.“
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die ursprünglichen Umstände nicht mehr gegeben seien. Die Situation in Afghanistan sei nachhaltig befriedet und es bestehe daher keine Gefahr mehr, dass er Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes werde und daher stelle seine nunmehrige Rückführung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.
Afghanische Staatsangehörige könnten diverse Rückkehrprogramme beanspruchen und Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, etwa auch in Kooperation mit IOM erhalten. Eine völlige Perspektivlosigkeit könnte somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel der Schutzgewährung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, eine solche eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Es erfolgten Ausführungen zu Kabul und erging die Schlussfolgerung, dass im Falle der Rückkehr und Aufenthaltnahme in Kabul keinesfalls von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Art 2, 3 bzw. 6 oder 11. [Anm.: gemeint wohl 13.] Zusatzprotokoll EMRK vorliegen könne. Insofern könne auch den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan entsprochen werden. Es sei daher unmöglich, dass den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bei der Neuansiedelung in Kabul treffe.Afghanische Staatsangehörige könnten diverse Rückkehrprogramme beanspruchen und Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, etwa auch in Kooperation mit IOM erhalten. Eine völlige Perspektivlosigkeit könnte somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel der Schutzgewährung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, eine solche eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Es erfolgten Ausführungen zu Kabul und erging die Schlussfolgerung, dass im Falle der Rückkehr und Aufenthaltnahme in Kabul keinesfalls von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Artikel 2, 3, bzw. 6 oder 11. [Anm.: gemeint wohl 13.] Zusatzprotokoll EMRK vorliegen könne. Insofern könne auch den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan entsprochen werden. Es sei daher unmöglich, dass den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bei der Neuansiedelung in Kabul treffe.
Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen ergebe sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschten, die dazu führten, dass er, wenn er sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder sei daher eine Gewalt, von der er betroffen zu sein behaupte, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stelle dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für ihn dar. Seine Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen ergebe sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschten, die dazu führten, dass er, wenn er sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder sei daher eine Gewalt, von der er betroffen zu sein behaupte, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stelle dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für ihn dar. Seine Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.
Aus den Erkenntnisquellen müsse zudem der Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer durchaus ein alternativer Aufenthalt in Afghanistan zur Verfügung stehe. Es stehe ihm frei, sich an einem anderen Ort anzusiedeln, sollte er sich dafür entscheiden.
Am 20.11.2018 erfolgte eine Hinterlegung dieses Bescheides im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG.Am 20.11.2018 erfolgte eine Hinterlegung dieses Bescheides im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG.
Am 20.11.2018 übermittelte das AMS eine E-Mail mit folgendem Inhalt an das BFA:
„Auffälliges/aggressives Verhalten bei Vorsprachen im AMS.
Gespräche finden nur mehr in Anwesenheit Beraterin/Abteilungsleiterin/Wachdienst statt, zB bei AMS Terminen:
07.08.2018:
Herr XXXX . beschimpft Beraterin und deren Abteilungsleiterin mit den Worten „Ich scheiß auf das AMS“, „ich pisse darauf“, „Allah ist groß“, AMS Vermittlungsvorschläge werde er in den Mistkübel schmeißen.Herr römisch 40 . beschimpft Beraterin und deren Abteilungsleiterin mit den Worten „Ich scheiß auf das AMS“, „ich pisse darauf“, „Allah ist groß“, AMS Vermittlungsvorschläge werde er in den Mistkübel schmeißen.
03.08.2018:
Herr XXXX . beschimpft Beraterin und deren Abteilungsleiterin mit den Worten: „Ich habe keinen Bock auf Ihren Scheiß, alles ist Scheiße, ich werde was machen, ich komme sowieso zu meinem Geld, arbeiten werde ich sowieso nie, Ihr seid’s alle Scheiße ….“Herr römisch 40 . beschimpft Beraterin und deren Abteilungsleiterin mit den Worten: „Ich habe keinen Bock auf Ihren Scheiß, alles ist Scheiße, ich werde was machen, ich komme sowieso zu meinem Geld, arbeiten werde ich sowieso nie, Ihr seid’s alle Scheiße ….“
Vom AMS wurde eine Strafanzeige wegen Beschimpfung und Beleidigung erstattet und dem BMI eine Mitteilung wegen des Verdachtes des Islamismus übermittelt.
Eine Einsicht in das ZMR im November 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer letztmalig am 09.11.2016 im Bundesgebiet gemeldet war. Der Beschwerdeführer verfügte auch nicht über eine Obdachlosenmeldung.
Mit E-Mail vom 30.11.2018 erging eine Anfrage eines Mitarbeiters der Caritas Salzburg, ob der Beschwerdeführer das Schriftstück in Salzburg abholen könne. Die E-Mail wurde dahingehend beantwortet, dass der Originalbescheid nicht an die Regionaldirektion Salzburg verschickt werden könne. Es sei jedoch möglich, über die Caritas Burgenland im Rahmen des Parteiengehörs in der Regionaldirektion Burgenland Akteneinsicht zu nehmen.
In weiterer Folge wurde am 18.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Sicherheitslage hätte sich in Afghanistan seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführer halte sich seit Jänner 2006 in Österreich auf und sei bis vor Kurzem gut integriert gewesen. Aufgrund von Krankheit, Schulden, Drogen- und Alkoholproblemen sei er in den letzten Jahren leider arbeitslos und obdachlos geworden. Angeschlossen war ein Arztbrief vom 28.07.2016 über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers am 27.07.2016, wobei als Aufnahmegrund „Äußerung von Selbstmordgedanken im Rahmen einer Belastungssituation“ angegeben wurde. Ebenfalls angeschlossen war eine Betreuungsvereinbarung des AMS Salzburg vom 04.12.2018, gültig bis 31.01.2019 (AS 841) sowie Kursbestätigungen aus dem Jahr 2005 und 2006.
Beim BVwG langten im anhängigen Beschwerdeverfahren diverse Abschlussberichte der LPD Vorarlberg ein, unter anderem auch wegen des Verdachtes auf sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen sowie des Verdachtes auf Nötigung.
Mit Urteil des LG XXXX , vom 05.08.2020, 16 Hv 60/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 , vom 05.08.2020, 16 Hv 60/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt.
Das BVwG führte am 05.01.2021 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seiner Situation befragt wurde. Ein Vertreter des BFA war ebenfalls anwesend.
Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2021 wurde der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 20.06.2018 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht mehr vorlägen.
Nach der mündlichen Verhandlung langten noch zwei weitere schriftliche Eingaben der Vertretung des Beschwerdeführers beim BVwG ein.
Mit Erkenntnis vom 14.07.2021, W200 2212058-1/38E, wies das BVwG die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. – VI. des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 19.11.2018 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) 1.)) und gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und VII. des Bescheides vom 19.11.2018 Folge und behob diese ersatzlos (Spruchpunkt A) 2.)).Mit Erkenntnis vom 14.07.2021, W200 2212058-1/38E, wies das BVwG die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. – römisch sechs. des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 19.11.2018 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) 1.)) und gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch sieben. des Bescheides vom 19.11.2018 Folge und behob diese ersatzlos (Spruchpunkt A) 2.)).
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), in der er die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die kostenpflichtige Aufhebung (von Spruchpunkt A) 1.)) des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragte.Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), in der er die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die kostenpflichtige Aufhebung (von Spruchpunkt A) 1.)) des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragte.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2021, E 3240/2021-16, hob der VfGH das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2021 hinsichtlich des Spruchpunktes A) 1.) auf, da der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht übersehen habe, dass zum Entscheidungszeitpunkt aktuellere Informationen zu Afghanistan wie insbesondere das Länderinformationsblatt in der Fassung vom 11.06.2021 vorgelegen hätten und verkenne damit seine aus Art. 2 und 3 EMRK folgende Verpflichtung, zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die vom Bundesverwaltungsgericht in Betracht gezogenen Orte in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkenne, dabei aber die bereits zum Entscheidungszeitpunkt veröffentlichten aktuelleren Länderinformationen nicht berücksichtige und gestützt auf diese ausschließlich momentbezogen von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen sei, ohne der sich rasch ändernden, durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, habe es sein Erkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt A) 1.) mit Willkür belastet.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht übersehen habe, dass zum Entscheidungszeitpunkt aktuellere Informationen zu Afghanistan wie insbesondere das Länderinformationsblatt in der Fassung vom 11.06.2021 vorgelegen hätten und verkenne damit seine aus Artikel 2 und 3 EMRK folgende Verpflichtung, zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die vom Bundesverwaltungsgericht in Betracht gezogenen Orte in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkenne, dabei aber die bereits zum Entscheidungszeitpunkt veröffentlichten aktuelleren Länderinformationen nicht berücksichtige und gestützt auf diese ausschließlich momentbezogen von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen sei, ohne der sich rasch ändernden, durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, habe es sein Erkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt A) 1.) mit Willkür belastet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeines zur Person:
Der volljährige aus der Provinz Ghazni stammende afghanische dari-/farsisprechende Beschwerdeführer ist Hazara und Schiite.
Er hält sich nachweislich seit 06.03.2005, also 17 Jahre, in Österreich auf. Der Beschwerdeführer war von 2006 bis Ende 2013 immer wieder als Arbeiter berufstätig, bezog zwischen seinen Berufstätigkeiten immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Seit 2014 war der Beschwerdeführer von 29.09.2014 bis 05.10.2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 05.12.2014 bis 03.01.2015 als Arbeiter und erst wieder von 02.05.2019 bis 09.05.2019 und von 15.05.2019 bis 12.09.2019 als Arbeiter berufstätig. Der Beschwerdeführer war zudem von 25.08.2020 bis 08.09.2020 (bei der XXXX GmbH) und zuletzt von 11.07.2021 bis 15.02.2022 (bei der XXXX GmbH) als Arbeiter beschäftigt. Seit 28.03.2022 bezieht er Arbeitslosengeld.Er hält sich nachweislich seit 06.03.2005, also 17 Jahre, in Österreich auf. Der Beschwerdeführer war von 2006 bis Ende 2013 immer wieder als Arbeiter berufstätig, bezog zwischen seinen Berufstätigkeiten immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Seit 2014 war der Beschwerdeführer von 29.09.2014 bis 05.10.2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 05.12.2014 bis 03.01.2015 als Arbeiter und erst wieder von 02.05.2019 bis 09.05.2019 und von 15.05.2019 bis 12.09.2019 als Arbeiter berufstätig. Der Beschwerdeführer war zudem von 25.08.2020 bis 08.09.2020 (bei der römisch 40 GmbH) und zuletzt von 11.07.2021 bis 15.02.2022 (bei der römisch 40 GmbH) als Arbeiter beschäftigt. Seit 28.03.2022 bezieht er Arbeitslosengeld.
1.2. Zum Asylantrag, zu den Bescheiden des Bundesasylamtes und des BFA und zur befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Nachdem der Beschwerdeführer als Minderjähriger illegal in das Bundesgebiet eingereist war, stellte er am 06.03.2005 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006 wurde der Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers vom 06.03.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig sei und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2007 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006 wurde der Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers vom 06.03.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig sei und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2007 erteilt.
Die Entscheidung stützte sich auf die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Umwälzungsphase befinde, die Infrastruktur durch den 23-jährigen Bürgerkrieg in weiten Teilen zerstört worden sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, vorhandene Ressourcen, etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan würden die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorlägen, dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei.
Auf Antrag verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.05.2007 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 24.05.2008, mit Bescheid vom 30.05.2008 erfolgte eine Verlängerung bis zum 31.05.2009, mit Bescheid vom 08.05.2009 bis 07.05.2010, mit Bescheid vom 19.04.2010 bis zum 19.04.2011, mit Bescheid vom 04.04.2011 bis zum 04.04.2012, mit Bescheid vom 28.03.2012 bis zum 27.03.2013 und mit Bescheid vom 18.03.2013 bis zum 17.03.2014. Das BFA verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 10.06.2014 bis zum 10.06.2016. In der Begründung sämtlicher Verlängerungsbescheide wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan iVm dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet wurde.Auf Antrag verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.05.2007 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 24.05.2008, mit Bescheid vom 30.05.2008 erfolgte eine Verlängerung bis zum 31.05.2009, mit Bescheid vom 08.05.2009 bis 07.05.2010, mit Bescheid vom 19.04.2010 bis zum 19.04.2011, mit Bescheid vom 04.04.2011 bis zum 04.04.2012, mit Bescheid vom 28.03.2012 bis zum 27.03.2013 und mit Bescheid vom 18.03.2013 bis zum 17.03.2014. Das BFA verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 10.06.2014 bis zum 10.06.2016. In der Begründung sämtlicher Verlängerungsbescheide wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet wurde.
Am 17.05.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 02.06.2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die letzte befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2018 erteilt.Am 17.05.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 02.06.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die letzte befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2018 erteilt.
Am 20.06.2018 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 05.01.2021 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen.Am 20.06.2018 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 05.01.2021 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen.
Seit 11.06.2018 ist er nicht mehr im Besitz einer (befristeten) Aufenthaltsberechtigung (als subsidiär Schutzberechtigter).
Von 10.11.2016 bis 02.12.2019 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht gemeldet. (Von 09.03.2021 bis 04.11.2021 war er nicht und seit 08.04.2022 ist er wieder nicht gemeldet.)
Mit Bescheid vom 19.11.2018 wurde unter Spruchpunkt I der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.06.2006 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, unter Spruchpunkt II die mit Bescheid vom 27.06.2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, unter Spruchpunkt III dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt IV eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen, unter Spruchpunkt V gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und ihm unter Spruchpunkt VI eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Unter Spruchpunkt VII erließ das BFA ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren.Mit Bescheid vom 19.11.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.06.2006 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei die mit Bescheid vom 27.06.2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen, unter Spruchpunkt römisch drei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch vier eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und ihm unter Spruchpunkt römisch sechs eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Unter Spruchpunkt römisch sieben erließ das BFA ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren.
Festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorlägen:
„Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.„Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.
Ihre Niederlassung im, sowie Ihre Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.
Sie verfügen über enge familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat.
Sie verfügen über soziale Kontakte im Herkunftsstaat.
Sie verfügen über eine Grundschulbildung.
Sie sind gesund und arbeitsfähig.
Sie verfügen in Ihrem Herkunftsstaat über eine Unterkunftsmöglichkeit.
Nicht festgestellt wird, dass Ihnen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt wird, dass Sie an einer akuten ernsthaften oder lebensbedrohlichen Krankheit leiden, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre.“
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die ursprünglichen Umstände nicht mehr gegeben seien. Die Situation in Afghanistan sei nachhaltig befriedet und es bestehe daher keine Gefahr mehr, dass er Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes werde und daher stelle seine nunmehrige Rückführung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.
Afghanische Staatsangehörige könnten diverse Rückkehrprogramme beanspruchen und Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, etwa auch in Kooperation mit IOM erhalten. Eine völlige Perspektivlosigkeit könnte somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel der Schutzgewährung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, eine solche eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Es erfolgten Ausführungen zu Kabul und erging die Schlussfolgerung, dass im Falle der Rückkehr und Aufenthaltnahme in Kabul keinesfalls von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verletzung der Art 2, 3 EMRK vorliegen könne. Insofern könne auch den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan entsprochen werden. Es sei daher unmöglich, dass den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bei der Neuansiedelung in Kabul treffe.Afghanische Staatsangehörige könnten diverse Rückkehrprogramme beanspruchen und Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, etwa auch in Kooperation mit IOM erhalten. Eine völlige Perspektivlosigkeit könnte somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel der Schutzgewährung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, eine solche eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Es erfolgten Ausführungen zu Kabul und erging die Schlussfolgerung, dass im Falle der Rückkehr und Aufenthaltnahme in Kabul keinesfalls von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK vorliegen könne. Insofern könne auch den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan entsprochen werden. Es sei daher unmöglich, dass den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bei der Neuansiedelung in Kabul treffe.
Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen ergebe sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschten, die dazu führten, dass er, wenn er sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder sei daher eine Gewalt, von der er betroffen zu sein behaupte, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stelle dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für ihn dar. Seine Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen ergebe sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschten, die dazu führten, dass er, wenn er sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder sei daher eine Gewalt, von der er betroffen zu sein behaupte, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stelle dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für ihn dar. Seine Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.
Aus den Erkenntnisquellen müsse zudem der Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer durchaus ein alternativer Aufenthalt in Afghanistan zur Verfügung stehe. Es stehe ihm frei, sich an einem anderen Ort anzusiedeln, sollte er sich dafür entscheiden.
Am 20.11.2018 erfolgte eine Hinterlegung dieses Bescheides im Akt und somit eine Zustellung gemäß § 23 Abs. 2 ZustG.Am 20.11.2018 erfolgte eine Hinterlegung dieses Bescheides im Akt und somit eine Zustellung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG.
1.3. Zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des volljährigen Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan haben sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BAA vom 27.06.2006, bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert, sondern im Gegenteil sogar verschlechtert.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Krise, der derzeitigen Nahrungsmittelunsicherheit, dem Ausbleiben internationaler Gelder und dem Steigen der Nahrungsmittelpreise aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt instabilen Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden.
Dem Beschwerdeführer ist es dementsprechend nicht möglich und auch nicht zumutbar, sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen. Insbesondere nicht nachdem die Städte Mazar-e Sharif, Herat und Kabul, ebenfalls von den Taliban eingenommen wurden.
Es ist dem Beschwerdeführer daher derzeit nicht möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in Afghanistan in seiner Heimatprovinz Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Zur Nahrungsmittelunsicherheit wird festgehalten, dass nicht nur die Herkunftsprovinz, sondern auch die anderen Gebiete in Afghanistan davon betroffen sind, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht kommt. So herrscht in Afghanistan in vielen Teilen des Landes eine IPC-Stufe 4 (Emergency) bzw. IPC-Stufe 3 (Crisis). In der Provinz Ghazni (Heimatprovinz des Beschwerdeführers) herrscht die IPC-Stufe 4 (Emergency). In der Folge ist es ihm auch nicht möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können bzw. nicht, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer physisch gesund ist und mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
Festgestellt wird, dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist.
1.4. Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber seiner (damaligen) Betreuerin beim AMS auffällig und aggressiv verhalten, in dem er diese zumindest am 03.08.2018 und am 07.08.2018 unflätigst beschimpft hat, („Ich scheiß auf das AMS“, „ich pisse darauf“, „Allah ist groß. Ich habe keinen Bock auf Ihren Scheiß, alles ist Scheiße, ich werde was machen, ich komme sowieso zu meinem Geld, arbeiten werde ich sowieso nie, Ihr seid’s alle Scheiße “), sodass daraufhin Gespräche beim AMS nur mehr in Anwesenheit von Beraterin/Abteilungsleiterin/Wachdienst stattfanden.
Der Beschwerdeführer verlor einen Job, weil er (laut eigenen Angaben) zu viel onanierte.
Der Beschwerdeführer konsumierte wiederholt Marihuana. Es ist davon auszugehen, dass er weiterhin Marihuana konsumiert.
1.5. Ab 09.03.2021 war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich untergetaucht. In der EKIS- Fahndung war eine Aufenthaltsermittlung zum Urteil des LG XXXX (Pkt. 1.7.) anhängig. Aus der Unterkunft bei der XXXX XXXX GmbH wurde der Beschwerdeführer wegen aggressiven Verhaltens „hinausgeschmissen“ und es wurde ein Hausverbot verhängt.1.5. Ab 09.03.2021 war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich untergetaucht. In der EKIS- Fahndung war eine Aufenthaltsermittlung zum Urteil des LG römisch 40 (Pkt. 1.7.) anhängig. Aus der Unterkunft bei der römisch 40 römisch 40 GmbH wurde der Beschwerdeführer wegen aggressiven Verhaltens „hinausgeschmissen“ und es wurde ein Hausverbot verhängt.
1.6. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI scheinen betreffend den Beschwerdeführer folgende Eintragungen auf:
1) Vergehen des § 27 SMG, Tatzeit 13.03.2017: endgültiger Rücktritt gemäß § 38 Abs. 3 SMG am 18.04.2018;1) Vergehen des Paragraph 27, SMG, Tatzeit 13.03.2017: endgültiger Rücktritt gemäß Paragraph 38, Absatz 3, SMG am 18.04.2018;
2) Vergehen des § 27 SMG, Tatzeit 04.05.2017: endgültiger Rücktritt gemäß § 38 Abs. 3 SMG am 29.6.2018;2) Vergehen des Paragraph 27, SMG, Tatzeit 04.05.2017: endgültiger Rücktritt gemäß Paragraph 38, Absatz 3, SMG am 29.6.2018;
3) Vergehen des § 27 SMG, Tatzeit 19.09.2017; endgültiger Rücktritt gemäß § 38 Abs. 3 SMG (ohne Datum);3) Vergehen des Paragraph 27, SMG, Tatzeit 19.09.2017; endgültiger Rücktritt gemäß Paragraph 38, Absatz 3, SMG (ohne Datum);
4) Vergehen des § 27 SMG, Tatzeit 08.10.2018; endgültiger Rücktritt gemäß § 38 Abs. 3 SMG am 28.04.2020;4) Vergehen des Paragraph 27, SMG, Tatzeit 08.10.2018; endgültiger Rücktritt gemäß Paragraph 38, Absatz 3, SMG am 28.04.2020;
5) §§ 83, 87 StGB, Tatzeit 31.10.2018;5) Paragraphen 83, 87, StGB, Tatzeit 31.10.2018;
6) Vergehen des § 27 SMG, Tatzeit 31.05.2020; Einstellung des Verfahrens gemäß § 192 Abs. 1 StPO;6) Vergehen des Paragraph 27, SMG, Tatzeit 31.05.2020; Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 192, Absatz eins, StPO;
7) § 105 StGB, Tatzeit 26.06.2020;7) Paragraph 105, StGB, Tatzeit 26.06.2020;
1.7. Verurteilung:
Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 05.08.2020, 16 Hv 60/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom 05.08.2020, 16 Hv 60/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt.
Folgender vom LG XXXX festgestellter Sachverhalt liegt der Verurteilung zu Grunde:Folgender vom LG römisch 40 festgestellter Sachverhalt liegt der Verurteilung zu Grunde:
Der Beschwerdeführer fragte das weibliche Opfer, das mit ihrem Hund in einer Grünzone in XXXX ohne Handy spazieren ging, nach einer Zigarette. Unvermittelt und plötzlich griff der Beschwerdeführer daraufhin dem Opfer an den Ausschnitt und zog ihr das Leibchen über ihre Brüste herab. Die belästigte Frau setzte sich zur Wehr schlug ihm mit der flachen Hand auf seine Hand, ging in weiterer Folge nach Hause, sperrte ihren Hund ein, nahm ihr Handy und ging zum Beschwerdeführer zurück. Sie fertigte ein Lichtbild an. Er drehte sich zur Seite, sodass sie sein Gesicht nicht fotografieren konnte. Der Beschwerdeführer sagte zu der von ihm zuvor belästigten Frau, dass sie damit aufhören solle, ansonsten schlage er ihr Handy kaputt. Die Verwirklichung dieses angedrohten Übels erschien der Frau ernst gemeint und diese Androhung war geeignet, ihr begründete Besorgnis im Hinblick auf die Zerstörung ihres Handys einzuflößen.Der Beschwerdeführer fragte das weibliche Opfer, das mit ihrem Hund in einer Grünzone in römisch 40 ohne Handy spazieren ging, nach einer Zigarette. Unvermittelt und plötzlich griff der Beschwerdeführer daraufhin dem Opfer an den Ausschnitt und zog ihr das Leibchen über ihre Brüste herab. Die belästigte Frau setzte sich zur Wehr schlug ihm mit der flachen Hand auf seine Hand, ging in weiterer Folge nach Hause, sperrte ihren Hund ein, nahm ihr Handy und ging zum Beschwerdeführer zurück. Sie fertigte ein Lichtbild an. Er drehte sich zur Seite, sodass sie sein Gesicht nicht fotografieren konnte. Der Beschwerdeführer sagte zu der von ihm zuvor belästigten Frau, dass sie damit aufhören solle, ansonsten schlage er ihr Handy kaputt. Die Verwirklichung dieses angedrohten Übels erschien der Frau ernst gemeint und diese Androhung war geeignet, ihr begründete Besorgnis im Hinblick auf die Zerstörung ihres Handys einzuflößen.
1.8. Zu Afghanistan:
A. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Veröffentlichung am 28.01.2022):
COVID-19
Letzte Änderung: 13.01.2022
Entwicklung der COVID-19-Pandemie in Afghanistan
Der erste offizielle Fall einer COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020).
Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021).
Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 1.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 1.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).
Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor einer möglichen 4. Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vgl. AN 26.10.2021).Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor einer möglichen 4. Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vergleiche AN 26.10.2021).
Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban
Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021).
Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021),.Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021),.
Mit Stand 1.12.2021 wurden insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht (WHO 1.12.2021). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).
Mit Stand November 2021 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (RA KBL 8.11.2021).
Gesundheitssystem und medizinische Versorgung
Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021).
In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden vierunddreißig Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden vierunddreißig Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021).
Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM befragten Rückkehrer, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020).
Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt
Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021).Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021).
Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021).
Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020).
Quellen:
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Politische Lage
Letzte Änderung: 14.01.2022
2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).
Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).
Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).
Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).
Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)
Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).
Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).
Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021).
Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021).
Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).
Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021).
Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021)Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vergleiche TN 8.11.2021)
Exilpolitische Aktivitäten
Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).
Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).
Quellen:
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- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.3.2021): Afghanistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/politisches-portraet/204718, Zugriff 9.9.2021
- AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/, Zugriff 9.12.2021
- AAN - Afghanistan Analysts Network (7.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/, Zugriff 9.12.2021
- AAN - Afghanistan Analysts Network (1.5.2021): As US troops withdraw, what next for war and peace in Afghanistan?, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl=true,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/AAN%201.5.2021_(2021-09-03).html, Zugriff 11.11.2021
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- AJ - Al Jazeera (7.5.2020): US Afghan envoy to meet Taliban in Qatar in new efforts for peace, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
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Sicherheitslage
Letzte Änderung: 19.01.2022
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021)
Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).
Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).
Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021).
Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022).
Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte
Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021).
Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021).
Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).
Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b).
Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021).
Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021).
High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).
Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).
Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.5. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021).
Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 1. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 1. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).
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- NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html, Zugriff 5.11.2020
- NZZ - Neue Züricher Zeitung (12.9.2021): Amerikanischer Drohnenangriff in Kabul tötete statt Terroristen zehn Zivilisten, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-drohnenangriff-der-usa-offenbar-ein-fataler-irrtum-ld.1645072?kid=nl165_2021-9-12&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-13&trco=, Zugriff 13.9.2021
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- ORF - Österreichischer Rundfunk (18.8.2021): Sorge um afghanische Ortskräfte wächst, https://orf.at/stories/3225305/, Zugriff 18.8.2021
- ORF - Österreichischer Rundfunk (16.8.2021): Krieg in Afghanistan ist vorbei, https://orf.at/stories/3225020/, Zugriff 10.9.2021
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- PAJ - Pajhwok Afghan News (21.8.2021): Civilian causalities down 49pc last week, https://pajhwok.com/2021/08/15/civilian-causalities-down-49pc-last-week/, Zugriff 14.9.2021
- PAJ - Pajhwok Afghan News (15.8.2021): Afghanistan witnesses major developments last week, https://pajhwok.com/2021/08/21/afghanistan-witnesses-major-developments-last-week/, Zugriff 14.9.2021
- REU - Reuters (3.9.2021): Hunted by the men they jailed, Afghanistan's women judges seek escape, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/hunted-by-men-they-jailed-afghanistans-women-judges-seek-escape-2021-09-03/, Zugriff 13.9.2021
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.5.2021): Chances For Peace In Afghanistan Recede As Deadly Taliban Attacks Spiral, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-peace-prospects-recede-taliban-attacks/31251983.html, Zugriff 28.5.2021
- RTE - Raidió Teilifís Éireann (28.8.2021): Afghan photographer warns of Taliban threat to media, https://www.rte.ie/news/2021/0828/1243313-afghan-photographer-massoud-hossaini-taliban/, Zugriff 13.9.2021
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- SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2020): SIGAR Quarterly Reports to Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2020-07-30qr.pdf, Zugriff 23.10.2020
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- TD - The Diplomat (20.8.2021): Is the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https://thediplomat.com/2021/08/is-the-panjshir-valley-the-talibans-achilles-heel/, Zugriff 13.8.2021- TD - The Diplomat (20.8.2021): römisch eins s the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https://thediplomat.com/2021/08/is-the-panjshir-valley-the-talibans-achilles-heel/, Zugriff 13.8.2021
- TG - Guardian, The (10.9.2021): ‘Tomorrow they will kill me’: Afghan female police officers live in fear of Taliban reprisals, https://www.theguardian.com/global-development/2021/sep/10/afghan-female-police-officers-live-in-fear-of-taliban-reprisals, Zugriff 13.9.2021
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- TN - Tolonews (16.8.2021): At Least 10 People Killed in Chaos at Kabul Airport, https://tolonews.com/afghanistan-174254, Zugriff 10.9.2021
- TN - Tolonews (1.7.2021): June Deadliest Month in Afghanistan in Two Decades, https://tolonews.com/afghanistan-173225, Zugriff 20.7.2021
- TN - Tolonews (26.3.2020): Sikhs Demand Investigation of Dharamshala Attack, https://tolonews.com/afghanistan/sikhs-demand-investigation-dharamshala-attack, Zugriff 23.10.2020
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- USDOD - United States Department of Defense [USA] (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2020/Jul/01/2002348001/-1/-1/1/ENHANCING_SECURITY_AND_STABILITY_IN_AFGHANISTAN.PDF, Zugriff 23.10.2020
- USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, Zugriff 21.4.2021
- VOA - Voice of America (15.6.2021): Gunmen Kill 5 Polio Vaccinators in Afghanistan, https://www.voanews.com/south-central-asia/gunmen-kill-5-polio-vaccinators-afghanistan, Zugriff 15.7.2021
- WP - The Washington Post (9.12.2019): Overwhelmed by opium, https://www.washingtonpost.com/graphics/2019/investigations/afghanistan-papers/afghanistan-war-opium-poppy-production/, Zugriff 3.12.2020
- WZ - Wiener Zeitung (22.8.2021): Taliban schicken "Hunderte Kämpfer" ins Panjshir-Tal, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2117427-Taliban-schicken-Hunderte-Kaempfer-ins-Panjshir-Tal.html, Zugriff 10.9.2021
Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung: 19.01.2022
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).
Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vergleiche MMM 20.8.2021).
Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vergleiche HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vergleiche FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine "wahre Fundgrube an Informationen" für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien "wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber" (TT 4.9.2021).
Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021).
Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine "Todesliste" gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021).
Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (6.9.2021): The Taliban embrace social media: 'We too want to change perceptions', https://www.bbc.com/news/world-asia-58466939, Zugriff 13.9.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 15.9.2021
- DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https://www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, Zugriff 15.9.2021
- FP - Foreign Policy (29.10.2021): Afghan Crime Wave Adds to Taliban Dystopia, https://foreignpolicy.com/2021/10/29/afghanistan-crime-poverty-taliban-economic-collapse-humanitarian-crisis/, Zugriff 11.11.2021
- FP - Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreignpolicy.com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/, Zugriff 13.9.2021
- GO - Golem (20.8.2021): Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-2108-158996.html, Zugriff 15.9.2021
- HO - Heise Online (8.9.2021): Wie die afghanische Biometrie-Datenbank in die Hände der Taliban gelangte, https://www.heise.de/hintergrund/Wie-die-afghanische-Biometrie-Datenbank-in-die-Haende-der-Taliban-gelangte-6184168.html, Zugriff 13.9.2021
- HRW - Human Rights Watch (30.11.2021): "No Forgiveness for People Like You", https://www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan, Zugriff 1.12.2021
- INS - Insider (17.8.2021): The Taliban have set up checkpoints in Kabul and are searching Afghans' phones for evidence they communicated in English, report says, https://www.businessinsider.com/taliban-set-up-in-checkpoints-kabul-search-phones-report-2021-8, Zugriff 15.9.2021
- MMM - Menschen Machen Medien (20.8.2021):Bilder im Netz gefährden Ortskräfte und Journalisten, https://mmm.verdi.de/internationales/bilder-im-netz-gefaehrden-ortskraefte-und-journalisten-75499, Zugriff 15.9.2021
- NYP - New York Post (26.8.2021): Biden admits admin may have given Taliban ‘kill list’ of Afghans who aided US, https://nypost.com/2021/08/26/biden-admits-admin-may-have-given-taliban-kill-list-of-afghans-who-aided-us/, Zugriff 15.9.2021
- POL - Politico (26.8.2021): U.S. officials provided Taliban with names of Americans, Afghan allies to evacuate, https://www.politico.com/news/2021/08/26/us-officials-provided-taliban-with-names-of-americans-afghan-allies-to-evacuate-506957, Zugriff 15.9.2021
- ROW - Rest of World (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban/, Zugriff 15.9.2021
- SKN - Sky News (27.8.2021): Afghanistan: The biometric, social and business data the Taliban could use to target left-behind Afghans, https://news.sky.com/story/afghanistan-the-biometric-social-and-business-data-the-taliban-could-use-to-target-left-behind-afghans-12392316?utm_source=POLITICO.EU&utm_campaign=11d1456371-EMAIL_CAMPAIGN_2021_09_01_08_59&utm_medium=email&utm_term=0_10959edeb5-11d1456371-190847800, Zugriff 13.9.2021
- TIN - The Intercept (18.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics/, Zugriff 13.9.2021
- TT - Tiroler Tageszeitung (4.9.2021): Taliban verschieben Bekanntgabe neuer afghanischer Regierung erneut, https://www.tt.com/artikel/30800144/taliban-verschieben-bekanntgabe-neuer-afghanischer-regierung-erneut, Zugriff 15.9.2021
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung: 14.01.2022
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AJ 12.8.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 40 Millionen Menschen (WoM 26.10.2021). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; inwieweit die Talibanregierung landesweit über umfassende Kontroll- und Durchgriffsmöglichkeiten verfügt, kann gegenwärtig nicht bewertet werden (AA 21.10.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
- AJ - Aljazeera (12.8.2021): 10 maps to understand Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/12/10-maps-to-understand-afghanistan-interactive, Zugriff 29.11.2021
- NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
- WoM - Worldometers (26.10.2020): Afghanistan Population, https://www.worldometers.info/world-population/afghanistan-population/, Zugriff 27.10.2020
Kabul-Stadt
Letzte Änderung: 14.01.2022
Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von
Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014), inklusive der Ring Road (Highway 1), welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad - miteinander verbindet (USAID o.D.).
In Kabul-Stadt gibt es einen internationalen Flughafen über den, mit Stand November 2021, nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vgl. RA KBL 8.11.2021), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).In Kabul-Stadt gibt es einen internationalen Flughafen über den, mit Stand November 2021, nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vergleiche RA KBL 8.11.2021), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).
Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Kart-e Se, Kart-e Chahar, Kart-e Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017).
Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010).
In den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, ist eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Kart-e Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Kart-e Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010).In den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, ist eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Kart-e Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Kart-e Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010).
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
Viele Bürger beklagen sich weiterhin über die hohe Kriminalitätsrate in Kabul (BAMF 29.11.2021). Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor (FP 29.10.2021).
Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet (VOA 3.10.2021; vgl. France 24 3.10.2021). Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden (BBC 3.11.2021; vgl. AJ 2.11.2021).Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet (VOA 3.10.2021; vergleiche France 24 3.10.2021). Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden (BBC 3.11.2021; vergleiche AJ 2.11.2021).
Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde (AN 14.11.2021; vgl. NAT 13.11.2021).Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde (AN 14.11.2021; vergleiche NAT 13.11.2021).
Mitte Dezember 2021 kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 17.11.2021; vgl. REU 18.11.2021).Mitte Dezember 2021 kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 17.11.2021; vergleiche REU 18.11.2021).
Nach einem Sprecher der Taliban wurde am 7.11.2021 Qari Baryal als Gouverneur der Provinz Kabul ernannt (LWJ 9.11.2021; vgl. REU 7.11.2021), welcher nach früheren Berichten durch das US-Militär als ein "mit Al-Qaida verbundenen Taliban-Führer" bezeichnet wurde (LWJ 9.11.2021).Nach einem Sprecher der Taliban wurde am 7.11.2021 Qari Baryal als Gouverneur der Provinz Kabul ernannt (LWJ 9.11.2021; vergleiche REU 7.11.2021), welcher nach früheren Berichten durch das US-Militär als ein "mit Al-Qaida verbundenen Taliban-Führer" bezeichnet wurde (LWJ 9.11.2021).
Quellen:
- AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked - A geographical guide to a metropolis in the making, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Kabul-Police-Districts.pdf, Zugriff 20.11.2021
- AJ - Aljazeera (2.11.2021): Afghanistan: Deadly blasts, gunfire hit Kabul military hospital, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/2/two-large-blasts-in-afghanistans-capital-kabul-at-waz, Zugriff 5.11.2021
- AN - Ariana News (14.11.2021): Funeral held for victims of Kabul minivan blast, https://ariananews.af/funeral-held-for-victims-of-kabul-minivan-blast/, Zugriff 24.11.2021
- ANI - Asian News International (2.11.2021): Chaman-Spin Boldak border crossing to reopen after talks between Pak, Taliban, https://www.aninews.in/news/world/asia/chaman-spin-boldak-border-crossing-to-reopen-after-talks-between-pak-taliban20211102042648/, Zugriff 11.11.2021
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw48-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 16.12.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (3.11.2021): More than 20 killed in attack on Kabul military hospital, https://www.bbc.com/news/world-asia-59133026, Zugriff 5.11.2021
- F 24 (o.D.): https://www.flightradar24.com/38.14,61.2/4, Flugpläne zum Stichtag 31.5.2021 liegen in der Staatendokumentation auf
- FP - Foreign Policy (29.10.2021): Afghan Crime Wave Adds to Taliban Dystopia, https://foreignpolicy.com/2021/10/29/afghanistan-crime-poverty-taliban-economic-collapse-humanitarian-crisis/, Zugriff 11.11.2021
- France 24 (3.10.2021): Bomb attack targets Kabul mosque, kills civilians, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20211003-bomb-attack-at-kabul-mosque-kills-number-of-civilians-says-taliban, Zugriff 5.11.2021
- IGC - International Growth Center (13.2.2020): Urbanisation in fragile societies: Thinking about Kabul, https://www.theigc.org/blog/urbanisation-in-fragile-societies-thinking-about-kabul/, Zugriff 19.11.2020
- LWJ - Long War Journal (9.11.2021): Taliban appoints Kabul Attack Network commander as provincial governor, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/11/taliban-appoints-kabul-attack-network-commander-as-provincial-governor.php, Zugriff 29.11.2021
- NAT - The National (13.11.2021): Kabul blast: minivan blown up in Shiite area of Kabul, https://www.thenationalnews.com/world/asia/2021/11/13/kabul-blast-minivan-blown-up-in-shiite-area-of-kabul/, Zugriff 24.11.2021
- Noori, Walid A. (11.2010): Challenges of Traffic Development in Kabul City. Dissertation. Justus-Liebig-Universität Gießen, https://d-nb.info/1010853228/34, Zugriff 20.11.2021
- NPS Kabul - Naval Postgraduate School (o.D.): Kabul Provincial Overview, https://my.nps.edu/web/ccs/kabul?inheritRedirect=true, Zugriff 20.11.2021
- NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
- PAJ Kabul - Pajhwok Afghan News (o.D.): Kabul province background profile, http://elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 20.11.2021
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
- REU - Reuters (18.11.2021): Islamic State Claims Responsibility For Pair Of Deadly Explosions In Kabul, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/two-blasts-hit-afghan-capital-kabul-officials-say-2021-11-17/, Zugriff 16.12.2021
- REU - Reuters (7.11.2021): Taliban appoint members as 44 governors, police chiefs around Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-appoint-members-44-governors-police-chiefs-around-afghanistan-2021-11-07/, Zugriff 11.11.2021
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.11.2021): Islamic State claims twin blasts in Afghan capital Kabul, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-explosions-bombing-kabul-islamic-state-khorasan/31567079.html, Zugriff 16.12.2021
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (13.2.2019): Kabul Police Distrikts Map, source is available in the archiv of the Staatendokumentation
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014): Afghanistan: Kabul Province - Distrikt Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Kabul.pdf, Zugriff 19.11.2021
- USAID - United States Agency for International Development [USA] (o.D.): Afghanistan - Infrastructure, https://www.usaid.gov/afghanistan/infrastructure, Zugriff 19.11.2020
- USIP - United States Institute of Peace [USA] (4.2017): Kabul and the challenge of dwindling foreign aid, https://www.usip.org/sites/default/files/2017-04/pw126_kabul-and-the-challenge-of-dwindling-foreign-aid.pdf, Zugriff 20.11.2021
- VOA - Voice of America (3.10.2021): Bomb Blast Kills at Least 5 Outside Kabul Mosque, https://www.voanews.com/a/bomb-blast-hits-entrance-of-kabul-mosque/6255241.html, Zugriff 5.11.2021
Nordafghanistan
Letzte Änderung: 19.01.2022
Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Bis zur Fertigstellung des Salang-Tunnels Mitte der 1960er Jahre war diese Region durch den Hindukusch vom übrigen Afghanistan relativ isoliert. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nordafghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen (NPS NA o.D.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017).
Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 5.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vgl. TD 5.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA 4.7.2018).Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 5.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vergleiche TD 5.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA 4.7.2018).
In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (Mawlana Jalaluddin Mohammad Balkhi International Airport) über den, mit Stand November 2021, nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vgl. RA KBL 8.11.2021), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (Mawlana Jalaluddin Mohammad Balkhi International Airport) über den, mit Stand November 2021, nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vergleiche RA KBL 8.11.2021), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).
Quellen:
- F 24 (o.D.): https://www.flightradar24.com/38.14,61.2/4, Flugpläne zum Stichtag 8.11.2021 liegen in der Staatendokumentation auf
- IEC - Independent Election Commission (2019): Afghanistan 2019 Presidential Election - Results by Polling Stations, http://www.iec.org.af/results/en/home/preliminaryresult_by_pc/17, Zugriff 15.10.2021
- LCA - Logistics Capacity Assessment (4.7.2018): Afghanistan Road Network, https://dlca.logcluster.org/display/public/DLCA/2.3+Afghanistan+Road+Network, Zugriff 13.2.2020
- NPS NA - Naval Postgraduate School - Northern Afghanistan (o.D.): Northern Afghanistan, https://nps.edu/web/ccs/northern-afghanistan, Zugriff 22.10.2021
- NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
- OSM - Openstreetmap (o.D.): Hairitan [Karte], https://www.openstreetmap.org/search?query=hairatan#map=11/36.9930/67.4341, Zugriff 22.10,2021;
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
- SH - Samuel Hall (16.1.2017): Samuel Hall, Economic Assessment and Labour Market Survey of Mazar-i Sharif, Pul-i Khumri, Kandahar City and Kunduz City, https://reliefweb.int/report/afghanistan/economic-assessment-and-labour-market-survey-mazar-i-sharif-pul-i-khumri-kandahar, Zugriff 5.11.2021
- TD - The Diplomat (5.12.2017): Kabul's Plan to Realize Afghanistan’s Geographic Dividend, https://thediplomat.com/2017/12/kabuls-plan-to-realize-afghanistans-geographic-dividend/, Zugriff 5.11.2021
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
Letzte Änderung: 19.01.2022
Die Widerstandsfront in Panjshir hat sich in die unwegsamen Seitentäler des Panjshir-Tals zurückgezogen und verübt von dort gezielte Angriffe auf Kämpfer der Taliban. Ähnliches gilt für weitere angrenzende Gebiete im Norden (AA 21.10.2021). Ende August 2021 gaben Anti-Taliban-Kräfte an, drei Distrikte in Baghlan, an der Grenze zu Panjshir eingenommen zu haben (REU 21.8.2021; vgl. VOA 20.8.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten von Anti-Talibangruppierungen in Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Die Widerstandsfront in Panjshir hat sich in die unwegsamen Seitentäler des Panjshir-Tals zurückgezogen und verübt von dort gezielte Angriffe auf Kämpfer der Taliban. Ähnliches gilt für weitere angrenzende Gebiete im Norden (AA 21.10.2021). Ende August 2021 gaben Anti-Taliban-Kräfte an, drei Distrikte in Baghlan, an der Grenze zu Panjshir eingenommen zu haben (REU 21.8.2021; vergleiche VOA 20.8.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten von Anti-Talibangruppierungen in Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).
Bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee in der Stadt Kunduz sind Anfang Oktober 2021 nach offiziellen Angaben mindestens 50 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden worden. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Anschlag (BBC 9.10.2021; vgl. TG 8.10.2021).Bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee in der Stadt Kunduz sind Anfang Oktober 2021 nach offiziellen Angaben mindestens 50 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden worden. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Anschlag (BBC 9.10.2021; vergleiche TG 8.10.2021).
Im Oktober berichtet Human Rights Watch von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Balkh (HRW 22.10.2021).
Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin (France 24 6.11.2021; vgl. TG 5.11.2021).Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin (France 24 6.11.2021; vergleiche TG 5.11.2021).
Am 15.11.2021 äußerte der russische Präsident Vladimir Putin mit Verweis auf die russischen Geheimdienste, dass der "Islamischer Staat" (IS) über ca. 2.000 Kämpfer im Norden Afghanistans verfügen würde, die als Flüchtlinge getarnt in die Ländern der ehemaligen Sowjetunion und Zentralasiens einreisen könnten (RFE/RL 15.11.2021; vgl. DW 20.11.2021).Am 15.11.2021 äußerte der russische Präsident Vladimir Putin mit Verweis auf die russischen Geheimdienste, dass der "Islamischer Staat" (IS) über ca. 2.000 Kämpfer im Norden Afghanistans verfügen würde, die als Flüchtlinge getarnt in die Ländern der ehemaligen Sowjetunion und Zentralasiens einreisen könnten (RFE/RL 15.11.2021; vergleiche DW 20.11.2021).
Berichten zufolge sind in Mazar-e Sharif die weiterführenden Schulen auch für Mädchen geöffnet, wenn auch strenge Bekleidungsvorschriften vorliegen, nach denen ein Hijab und Handschuhe getragen werden müssen und nur die Augen frei bleiben dürfen (REU 12.10.2021; vgl. RA KBL 11.11.2021).Berichten zufolge sind in Mazar-e Sharif die weiterführenden Schulen auch für Mädchen geöffnet, wenn auch strenge Bekleidungsvorschriften vorliegen, nach denen ein Hijab und Handschuhe getragen werden müssen und nur die Augen frei bleiben dürfen (REU 12.10.2021; vergleiche RA KBL 11.11.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (9.10.2021): Afghanistan: Deadly attack hits Kunduz mosque during Friday prayers, https://www.bbc.com/news/world-asia-58842793, Zugriff 8.11.2021
- DW - Deutsche Welle (20.10.2021): Taliban pleads for recognition at Moscow talks, https://www.dw.com/en/taliban-pleads-for-recognition-at-moscow-talks/a-59559553, Zugriff 10.11.2021
- France 24 (6.11.2021): Four women slain in Afghanistan after phone call ‘to join evacuation flight’, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20211106-four-women-slain-in-afghanistan-after-phone-call-to-join-evacuation-flight, Zugriff 24.11.2021
- HRW - Human Rights Watch (22.10.2021): Afghanistan: Taliban Forcibly Evict Minority Shia, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/call/hupe87gq, Zugriff 16.11.2021
- HT - Hindustan Times (2.10.2021): Taliban to deploy suicide bombers at borders; eye on Tajikistan: Report, https://www.hindustantimes.com/world-news/taliban-to-deploy-suicide-bombers-at-borders-eye-on-tajikistan-report-101633185276591.html, Zugriff 16.11.2021
- KP - Khaama Press (2.10.2021): Taliban to deploy suicide bombers to Afghanistan’s borders, https://www.khaama.com/taliban-to-deploy-suicide-bombers-to-afghanistans-borders-4574567547/, Zugriff 16.11.2021
- NR - Newsru (15.10.2021): Heavy fights break out in northern-east Afghanistan, https://en.news.ru/asia-pacific/heavy-fight-breaks-out-in-northern-east-afghanistan/, Zugriff 6.12.2021
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (11.11.2021): Information via E-Mail
- RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (15.11.2021): Ahead Of Talks, Putin Claims IS Has 2,000 Fighters In Afghanistan, https://www.rferl.org/a/putin-afghanistan-islamic-state-fighters/31511407.html, Zugriff 8.11.2021
- REU- Reuters (12.10.2021): In northern Afghanistan, girls' schools working despite ban elsewhere, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/northern-afghanistan-girls-schools-working-despite-ban-elsewhere-2021-10-12/, Zugriff 8.11.2021
- REU- Reuters (21.8.2021): Anti-Taliban forces say they've taken three districts in Afghanistan's north, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/anti-taliban-forces-say-theyve-taken-three-districts-afghanistans-north-2021-08-21/, Zugriff 8.11.2021
- TG - Guardian, The (5.11.2021): Women’s rights activist shot dead in northern Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2021/nov/05/womens-rights-activist-shot-dead-in-northern-afghanistan, Zugriff 24.11.2021
- TG - Guardien, The (8.10.2021): Shia mosque bombing kills dozens in Afghan city of Kunduz, https://www.theguardian.com/world/2021/oct/08/deadly-bomb-attack-hits-shia-mosque-in-afghan-city-of-kunduz, Zugriff 8.11.2021
- IP - Independent Persian (1.12.2021): ?????? ???? ??????? ???? ?????? ??? ? ?????? ?? ??????, https://www.independentpersian.com/node/196516/%D8%AC%D9%87%D8%A7%D9%86/%D8%AF%D8%B1%DA%AF%DB%8C%D8%B1%DB%8C-%D9%85%DB%8C%D8%A7%D9%86-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%AC%D8%A8%D9%87%D9%87-%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7%D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%B3%D9%85%D9%86%DA%AF%D8%A7%D9%86, Zugriff 6.12.2021
- IP - Independent Persian (13.11.2021): ?? ????? ???? ?????? ??? ? ???? ??? ?????? ?? ????? ???? ????, https://www.independentpersian.com/node/191926/%D8%B3%DB%8C%D8%A7%D8%B3%DB%8C-%D9%88-%D8%A7%D8%AC%D8%AA%D9%85%D8%A7%D8%B9%DB%8C/%D8%AF%D9%88-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%DB%8C-%D8%AC%D8%A8%D9%87%D9%87-%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%DA%86%D9%87%D8%A7%D8%B1-%D8%B9%D8%B6%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7%D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%A8%D8%BA%D9%84%D8%A7%D9%86-%DA%A9%D8%B4%D8%AA%D9%87-%D8%B4%D8%AF%D9%86%D8%AF, Zugriff 6.12.2021
- VOA - Voice of America (20.8.2021): Anti-Taliban Forces Retake Three Northern Afghan Districts, https://www.voanews.com/a/south-central-asia_anti-taliban-forces-retake-three-northern-afghan-districts/6209799.html, Zugriff 8.11.2021
Zentral-Afghanistan
Letzte Änderung: 19.01.2022
Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.).
Distrikte nach Provinz
Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der „temporäre“ Distrikt Yakawlang zwei
Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan
Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar (auch Shelgar (AAN 22.5.2018)), Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan
Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab
Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad
Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa
Uruzgan (auch Rozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot
[Anm.: Quellen für Distrikte nach Provinz: NSIA 1.6.2020; IEC 2019]
Quellen:
- AAN - Afghanistan Analysts Network (22.5.2018): Uprising, ALP and Taleban in Andar: The arc of government failure, https://www.afghanistan-analysts.org/uprising-alp-and-taleban-in-andar-the-arc-of-government-failure/, Zugriff 11.11.2021
- DBpedia (o.D.): Hazaristan, https://dbpedia.org/page/Hazarajat, Zugriff 19.11.2021
- IEC - Independent Election Commission (2019): Afghanistan 2019 Presidential Election - Results by Polling Stations, http://www.iec.org.af/results/en/home/preliminaryresult_by_pc/17, Zugriff 15.10.2021
- NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
Letzte Änderung: 19.01.2022
Im August 2021 wurden, nach Angaben von Amnesty International, in der Provinz Daikundi 12 ethnische Hazara, unter ihnen ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die sich ergeben hatten, durch die Taliban getötet. Ebenso getötet wurde ein 17-jähriges Mädchen, welches ins Kreuzfeuer geriet (AI 5.10.2021; vgl. ANI 8.10.2021)Im August 2021 wurden, nach Angaben von Amnesty International, in der Provinz Daikundi 12 ethnische Hazara, unter ihnen ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die sich ergeben hatten, durch die Taliban getötet. Ebenso getötet wurde ein 17-jähriges Mädchen, welches ins Kreuzfeuer geriet (AI 5.10.2021; vergleiche ANI 8.10.2021)
Im September wurde berichtet, dass in Ghor bereits mehr als ein Dutzend Kinder verhungert wären (PAJ 28.9.2021; vgl. XI 27.9.2021). Wie auch in anderen Provinzen des Landes, sind Familien gezwungen ihre minderjährigen Töchter zu verkaufen, um die Familie zu ernähren (AnA 31.10.2021)Im September wurde berichtet, dass in Ghor bereits mehr als ein Dutzend Kinder verhungert wären (PAJ 28.9.2021; vergleiche römisch elf 27.9.2021). Wie auch in anderen Provinzen des Landes, sind Familien gezwungen ihre minderjährigen Töchter zu verkaufen, um die Familie zu ernähren (AnA 31.10.2021)
Im September wurde in Ghor eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet. Beschuldigt werden die Taliban (BBC 5.9.2021; vgl. CNN 6.9.2021).Im September wurde in Ghor eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet. Beschuldigt werden die Taliban (BBC 5.9.2021; vergleiche CNN 6.9.2021).
Ohne genaue Zahlen zu nennen, sagte ein Taliban-Sprecher, dass bei einer Razzia in einem IS-Versteck in der Stadt Charikar in Parwan mehrere Kämpfer des Islamischen Staates getötet und festgenommen worden seien (HT 1.10.2021; vgl. KP 2.10.2021).Ohne genaue Zahlen zu nennen, sagte ein Taliban-Sprecher, dass bei einer Razzia in einem IS-Versteck in der Stadt Charikar in Parwan mehrere Kämpfer des Islamischen Staates getötet und festgenommen worden seien (HT 1.10.2021; vergleiche KP 2.10.2021).
Im Oktober berichtet Human Rights Watch von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Daikundi (HRW 22.10.2021; vgl. RFE/RL 6.10.2021) und Uruzgan (HRW 22.10.2021). Auch aus Uruzgan gibt es ähnliche Berichte (WSJ 30.9.2021).Im Oktober berichtet Human Rights Watch von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Daikundi (HRW 22.10.2021; vergleiche RFE/RL 6.10.2021) und Uruzgan (HRW 22.10.2021). Auch aus Uruzgan gibt es ähnliche Berichte (WSJ 30.9.2021).
Im November wurden in Ghazni fünf ethnische Hazara durch Unbekannte getötet (AN 31.10.2021; vgl. 8am 27.10.2021).Im November wurden in Ghazni fünf ethnische Hazara durch Unbekannte getötet (AN 31.10.2021; vergleiche 8am 27.10.2021).
Quellen:
- 8am (27.10.2021): Five Dead Bodies Found in Ghazni, https://8am.af/eng/five-dead-bodies-found-in-ghazni/, Zugriff 26.11.2021
- AI - Amnesty International (5.10.2021): Afghanistan: 13 Hazara killed by Taliban fighters in Daykundi province – new investigation, https://www.amnesty.org/en/latest/press-release/2021/10/afghanistan-13-hazara-killed-by-taliban-fighters-in-daykundi-province-new-investigation/, Zugriff 25.11.2021
- AN - Ariana News (31.10.2021): Shooting 5 Hazaras in Ghazni by unknown individuals, https://ariananews.co/en/afghanistan/shooting-5-hazaras-in-ghazni-by-unknown-individuals/, Zugriff 26.11.2021
- AnA - Anadolu Agency (31.10.2021): Starving families sell their children to survive in Afghanistan, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/starving-families-sell-their-children-to-survive-in-afghanistan/2408281, Zugriff 26.11.2021
- ANI - Asian News International (8.10.2021): Afghanistan: 13 Hazara killed by Taliban in Daykundi province, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistan-13-hazara-killed-by-taliban-in-daykundi-province20211006083845/, Zugriff 25.11.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (5.9.2021): Afghanistan: Taliban accused of killing pregnant police officer, https://www.bbc.com/news/world-asia-58455826, Zugriff 29.10.2021
- CNN - Cable News Network (6.9.2021): Taliban accused of murdering pregnant Afghan policewoman in front of her family, https://edition.cnn.com/2021/09/06/asia/taliban-afghanistan-pregnant-policewoman-murder-intl/index.html, Zugriff 9.9.2021
- HRW - Human Rights Watch (22.10.2021): Afghanistan: Taliban Forcibly Evict Minority Shia, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/call/hupe87gq, Zugriff 16.11.2021
- HT - Hindustan Times (1.10.2021): Taliban raid IS hideout in Afghanistan's Parwan province, several militants killed, https://www.hindustantimes.com/world-news/taliban-raid-is-hideout-in-afghanistan-s-parwan-province-several-militants-killed-101633108687046.html, Zugriff 26.11.2021
- KP - Khaama Press (2.10.2021): Taliban kills and arrests ISIS affiliates in Parwan province, https://www.khaama.com/taliban-kills-and-arrests-isis-affiliates-in-parwan-province-4567457/, Zugriff 26.11.2021
- PAJ - Pajhwok Afghan News (28.9.2021): Ghor: 17 children lose lives to malnutrition, Ghor: 17 children lose lives to malnutrition, Zugriff 26.11.2021
- RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.10.2021): Afghan Hazaras Fear The Worst After Forced Taliban Evictions, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-hazaras-taliban/31496224.html, Zugriff 25.11.2021
- WSJ - Wall Street Journal (30.9.2021): Taliban Evict Hazara Shiite Muslims From Villages, Rewarding Loyalists, https://www.wsj.com/articles/taliban-evict-hazara-shiite-muslims-from-villages-rewarding-loyalists-11633009762, Zugriff 26.11.2021
- XI - Xinhua News Agency (27.9.2021): Over a dozen children die due to malnutrition in Afghanistan's Ghor province, http://www.news.cn/english/2021-09/27/c_1310212661.htm, Zugriff 26.11.2021- römisch elf - Xinhua News Agency (27.9.2021): Over a dozen children die due to malnutrition in Afghanistan's Ghor province, http://www.news.cn/english/2021-09/27/c_1310212661.htm, Zugriff 26.11.2021
Erreichbarkeit
Letzte Änderung: 19.01.2022
Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der ersten Talibanregierung wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die [beinahe] Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.) (STDOK 4.2018; vgl. TD 5.12.2017), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (STDOK 4.2018; vgl. USAID o.D.a, WB 17.1.2020).Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der ersten Talibanregierung wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die [beinahe] Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.) (STDOK 4.2018; vergleiche TD 5.12.2017), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (STDOK 4.2018; vergleiche USAID o.D.a, WB 17.1.2020).
Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise um 20 % gestiegen. Zuvor kostete ein Liter Benzin 64 AFN, jetzt sind es 76 AFN (RA KBL 8.11.2021).
Jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Straßen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit (GIZ 7.2019; vgl. AT 23.11.2019, PAJ 12.12.2019, ABC News 1.10.2020). Jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Straßen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit (GIZ 7.2019; vergleiche AT 23.11.2019, PAJ 12.12.2019, ABC News 1.10.2020).
Grenzübergänge
Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan (BBC 1.9.2021; vgl. NDTV 14.9.2021) oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen (DZ 1.9.2021). Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet (AnA 14.9.2021). Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (DZ 1.9.2021).Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan (BBC 1.9.2021; vergleiche NDTV 14.9.2021) oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen (DZ 1.9.2021). Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet (AnA 14.9.2021). Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (DZ 1.9.2021).
Anfang November 2021 wurde der Chaman-Spin Boldak Grenzübergang zwischen Pakistan und Afghanistan für Zivilisten und den Handel wieder geöffnet (ANI 2.11.2021; vgl. Dawn 1.11.2021). Mit Anfang Dezember sind die Landgrenzen Afghanistans zu Pakistan und Iran fast ausschließlich für Personen mit den erforderlichen Pässen und Visa geöffnet, wobei eine kleine Anzahl von medizinischen Fällen ausnahmsweise ohne Dokumente nach Pakistan einreisen darf. Die Landgrenzen zu Tadschikistan und Usbekistan sind für Afghanen vollständig geschlossen (UNHCR 1.12.2021; vgl. RFE/RL 1.12.2021). Während die offiziellen Grenzen für die große Mehrheit der Afghanen geschlossen bleiben, berichtet UNHCR, dass viele Afghanen über inoffizielle Kanäle in die Nachbarländer einreisen. Viele, die in den Iran einreisen, berichten, dass sie die Hilfe von Schmugglern in Anspruch genommen haben, um Afghanistan zu verlassen. Dabei waren sie Schutzrisiken wie Erpressung, Schläge und andere Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Mädchen ausgesetzt (UNHCR 1.12.2021).Anfang November 2021 wurde der Chaman-Spin Boldak Grenzübergang zwischen Pakistan und Afghanistan für Zivilisten und den Handel wieder geöffnet (ANI 2.11.2021; vergleiche Dawn 1.11.2021). Mit Anfang Dezember sind die Landgrenzen Afghanistans zu Pakistan und Iran fast ausschließlich für Personen mit den erforderlichen Pässen und Visa geöffnet, wobei eine kleine Anzahl von medizinischen Fällen ausnahmsweise ohne Dokumente nach Pakistan einreisen darf. Die Landgrenzen zu Tadschikistan und Usbekistan sind für Afghanen vollständig geschlossen (UNHCR 1.12.2021; vergleiche RFE/RL 1.12.2021). Während die offiziellen Grenzen für die große Mehrheit der Afghanen geschlossen bleiben, berichtet UNHCR, dass viele Afghanen über inoffizielle Kanäle in die Nachbarländer einreisen. Viele, die in den Iran einreisen, berichten, dass sie die Hilfe von Schmugglern in Anspruch genommen haben, um Afghanistan zu verlassen. Dabei waren sie Schutzrisiken wie Erpressung, Schläge und andere Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Mädchen ausgesetzt (UNHCR 1.12.2021).
Quellen:
- AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2016): Taleban in the North: Gaining ground along the Ring Road in Baghlan, https://www.afghanistan-analysts.org/taleban-in-the-north-gaining-ground-along-the-ring-road-in-baghlan/, Zugriff 14.9.2021
- ABC News (1.10.2020): Afghan official: 16 killed in separate traffic accidents, https://abcnews.go.com/International/wireStory/afghan-official-16-killed-separate-traffic-accidents-73360488, Zugriff 14.9.2021
- AD - Analisi Difesa (15.8.2017): Il ritorno della Russia in Afghansitan, http://www.analisidifesa.it/2017/08/il-ritorno-della-russia-in-afghanistan/, Zugriff 14.9.2021- AD - Analisi Difesa (15.8.2017): römisch eins l ritorno della Russia in Afghansitan, http://www.analisidifesa.it/2017/08/il-ritorno-della-russia-in-afghanistan/, Zugriff 14.9.2021
- AnA - Anadolu Agency (14.9.2021): Pakistan reopens border with Afghanistan for pedestrians, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/pakistan-reopens-border-with-afghanistan-for-pedestrians/2364348, Zugriff 15.9.2021
- ANI - Asian News International (2.11.2021): Chaman-Spin Boldak border crossing to reopen after talks between Pak, Taliban, https://www.aninews.in/news/world/asia/chaman-spin-boldak-border-crossing-to-reopen-after-talks-between-pak-taliban20211102042648/, Zugriff 7.12.2021
- AT - Afghanistan Times (24.6.2020): Construction projects stagnate in Bamyan amid Covid-19, http://www.afghanistantimes.af/construction-projects-stagnate-in-bamyan-amid-covid-19/, Zugriff 14.9.2021
- AT - Afghanistan Times (23.11.2019): 4 killed, 3 injured in Samangan traffic accidents, http://www.afghanistantimes.af/4-killed-3-injured-in-samangan-traffic-accidents/, Zugriff 14.9.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (1.9.2021): Afghanistan: Fleeing the Taliban into Pakistan and leaving dreams behind, https://www.bbc.com/news/world-asia-58380551, Zugriff 15.9.2021
- BL - British Library (o.D.): Shadi Bagiar, entrance to Khyber Pass, https://www.bl.uk/onlinegallery/onlineex/apac/photocoll/s/019pho000000487u00010000.html, Zugriff 14.9.2021
- Dawn (1.11.2021): Chaman-Spin Boldak border to reopen from Tuesday, says Pak envoy to Afghanistan, https://www.dawn.com/news/1655345, Zugriff 11.11.2021
- Dawn (30.12.2018): Milestone marking distance to Delhi, Kabul is one of the last from British Raj, https://www.dawn.com/news/1454371, Zugriff 14.9.2021
- Doaks - Dumbarton Oaks (o.D.): The Mughal Gardens along the Grand Trunk Road in Pakistan and Afghanistan, https://www.doaks.org/resources/middle-east-garden-traditions/introduction/mughal, Zugriff 14.9.2021
- DZ - Die Zeit (1.9.2021): Afghanen drängen an Grenzen zu Pakistan und zum Iran, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-flucht-luftbruecke-grenze-iran-taliban, Zugriff 8.9.2021
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- ET - The Express Tribune (27.10.2016): Peshawar-Kabul motorway: Islamabad clears process of hiring consultants, https://tribune.com.pk/story/1211428/peshawar-kabul-motorway-islamabad-clears-process-hiring-consultants/, Zugriff 14.9.2021
- ET - The Express Tribune (7.3.2016): Landikotal pizzeria offers slice of the West, http://tribune.com.pk/story/1060543/say-cheese-landikotal-pizzeria-offers-slice-of-the-west/, Zugriff 14.9.2021
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- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2019): LIPortal - Das Länder-Informations-Portal Afghanistan, Reisen, Transport und Verkehr, https://www.liportal.de/afghanistan/alltag/#c21931, Zugriff 14.9.2021
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- IWPR - Institute for War & Peace Reporting (26.3.2018): The Perils of Taking an Afghan Bus, https://iwpr.net/global-voices/perils-taking-afghan-bus, Zugriff 14.9.2021
- NDTV - New Delhi Television (14.9.2021): Exclusive: Satellite Images Show Thousands Of Afghans At Pak Border, https://www.ndtv.com/world-news/exclusive-satellite-images-show-thousands-of-afghans-at-pak-border-2539507, Zugriff 15.9.2021
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- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (31.5.2021): Auskunft per E-Mail
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- WB - World Bank (17.1.2020): How To Get There? In Afghanistan, It's As Simple As Putting ‘There’ On The Map, https://www.worldbank.org/en/results/2020/01/17/how-to-get-there-afghanistan-as-simple-as-putting-there-on-the-map,
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- WP - The Washington Post (22.1.2018): Corruption at 13.000 feet: Afghanistan struggles to maintain a treacherous mountain trade route, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/corruption-at-13000-feet-afghanistan-struggles-to-maintain-a-treacherous-mountain-trade-route/2018/01/21/293720d6-f4cf-11e7-9af7-a50bc3300042_story.html?noredirect=on&utm_term=.c3ebcbeba9cc, Zugriff 14.9.2021
- XI - Xinhua News Agency (9.1.2017): Chinese firm signs contract to build road in Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2017-01/09/c_135964706.htm, Zugriff 27.11.2021- römisch elf - Xinhua News Agency (9.1.2017): Chinese firm signs contract to build road in Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2017-01/09/c_135964706.htm, Zugriff 27.11.2021
Zentrale Akteure
Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Geschichte Afghanistans ist seit Langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem [Zentral-] Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfern, die in den 1990er-Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. "re-hatting": wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vgl. AP 25.6.2021).Die Geschichte Afghanistans ist seit Langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem [Zentral-] Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfern, die in den 1990er-Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. "re-hatting": wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vergleiche AP 25.6.2021).
Mitte August 2021 formierte sich die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021).Mitte August 2021 formierte sich die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021).
In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan (USDOD 12.2020), sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (CRS 17.8.2021).
Im ersten Halbjahr 2021 waren - damals noch als "regierungsfeindliche Elemente" bezeichnete - Gruppierungen wie die Taliban, ISKP und nicht näher definierte Elemente insgesamt für 64 % der zivilen Opfer verantwortlich. 39 % aller zivilen Opfer entfielen davon auf die Taliban, 9 % auf den ISKP und 16 % auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Elemente. Vor der Machtübernahme der Taliban als "regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen" bezeichnete Akteure waren im selben Zeitraum für 2 % der von UNAMA erfassten zivilen Opfer verantwortlich. Auf Handlungen der [damals] regulären Streitkräfte der Afghan National Security and Defense Forces (ANDSF) wurden dagegen 23 % der zivilen Opfer zurückgeführt (UNAMA 26.7.2021).
[Anmerkung: Die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf die Konfliktdynamik und politische Landschaft Afghanistans sind mit November 2021 noch nicht abschließend ersichtlich.]
Quellen:
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- AAN - Afghanistan Analysts Network (1.7.2020): Ghosts of the Past: Lessons from Local Force Mobilisation in Afghanistan and Prospects for the Future, https://www.afghanistan-analysts.org/en/special-reports/new-special -report-ghosts-of-the-past-lessons-from-local-force-mobilisation-in-afghanistan-and-prospects-for-the-future/, Zugriff 14.9.2021
- ANI - Asian News International (6.9.2021): National Resistance Front forces reject Taliban's claim of occupying Panjshir, https://www.aninews.in/news/world/asia/national-resistance-front-forces-reject-talibans-claim-of-occupying-panjshir20210906112555/, Zugriff 10.9.2021
- AP - Associated Press (25.6.2021): Taliban gains drive Afghan government to recruit militias, https://apnews.com/article/joe-biden-taliban-business-race-and-ethnicity-99ce5fbb7b9a176b4662fbd04c7cb142, Zugriff 15.9.2021
- CRS - Congressional Research Center (17.8.2021): Terrorist Groups in Afghanistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/, Zugriff 14.9.2021
- CSIS – Center for Strategic International Studies (8.9.2021): Examining Extremism: Islamic State Khorasan Province (ISKP), https://www.csis.org/blogs/examining-extremism/examining-extremism-islamic-state-khorasan-province-iskp, Zugriff 16.9.2021
- ICCT – International Centre for Counter-Terrorism (27.8.2021): The Rise of the Taliban in Afghanistan: Regional Responses and Security Threats, https://icct.nl/publication/the-rise-of-the-taliban-in-afghanistan-regional-responses-and-security-threats/, Zugriff 16.9.2021
- LWJ - Long War Journal (6.9.2021): Taliban completes conquest of Afghanistan after seizing Panjshir, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/09/taliban-completes-conquest-of-afghanistan-after-seizing-panjshir.php, Zugriff 10.9.2021
- MC – Money Control (21.8.2021): Triumph of Taliban power could pose an existential threat to the ‘Anti-Taliban’ states of Central Asia, https://www.moneycontrol.com/news/trends/current-affairs-trends/rise-of-taliban-power-could-pose-an-existential-threat-to-the-anti-taliban-states-of-central-asia-7368261.html, Zugriff 16.9.2021
- OI – Outlook India (7.9.2021): Explained: ISIS-K, Panjshir Valley Rebels Or Hekmatyar? The Warlords Deciding Afghanistan's Fate, https://www.outlookindia.com/website/story/world-news-explained-the-warlords-that-will-decide-future-course-of-civil-war-in-afghanistan/393801, Zugriff 16.9.2021
- REU – Reuters (29.8.2021): Militant fire across Afghan border kills two Pakistani soldiers, says army, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/militant-fire-across-afghan-border-kills-two-pakistan-soldiers-says-army-2021-08-29/, Zugriff 16.9.2021
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Taliban
Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).
Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).
Quellen:
- DP - Die Presse (31.8.2021): US-Truppenabzug aus Afghanistan abgeschlossen, https://www.diepresse.com/6027490/us-truppenabzug-aus-afghanistan-abgeschlossen, Zugriff 8.9.2021
- DW - Deutsche Welle (31.8.2021): Why Qatar fosters close contact with the Taliban, https://www.dw.com/en/why-qatar-fosters-close-contact-with-the-taliban/a-59030146, Zugriff 8.9.2021
- FA- Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/2021-08-23/how-will-taliban-rule, Zugriff 24.8.2021
- EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf, Zugriff 8.9.2021
- NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html, Zugriff 8.9.2021
- NYT - New York Times, The (29.2.2020): Taliban and U.S. Strike Deal to Withdraw American Troops From Afghanistan, https://www.nytimes.com/2020/02/29/world/asia/us-taliban-deal.html, Zugriff 8.9.2021
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco=, Zugriff 8.9.2021
- RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (27.4.2020): Taliban Constitution Offers Glimpse Into Militant Group's Vision For Afghanistan, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-constitution-offers-glimpse-into-militant-group-s-vision-for-afghanistan/30578541.html, Zugriff 8.9.2021
- Ruttig, Thomas (3.2021): Have the Taliban Changed?, https://ctc.usma.edu/have-the-taliban-changed/, Zugriff 8.9.2021
- TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html, Zugriff 3.9.2021
Struktur und Führung
Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vergleiche BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).
Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.8.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.8.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hatte (UNSC 1.6.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 6.8.2021).
Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als "Ministerien" fungierten (IT 16.8.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021).
Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 6.8.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der "Gesucht" Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vgl. TN 3.9.2021). In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vgl. VOA 31.10.2021).Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 6.8.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der "Gesucht" Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vergleiche TN 3.9.2021). In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vergleiche VOA 31.10.2021).
Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die "gegen den Willen der Regierung arbeiten" (AJ 4.11.2021; vgl. TG 4.11.2021).Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die "gegen den Willen der Regierung arbeiten" (AJ 4.11.2021; vergleiche TG 4.11.2021).
Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
- AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules (1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-development-environment/one-land-two-rules-1-service-delivery-in-insurgent-affected-areas-an-introduction/, Zugriff 16.9.2021
- AAN - Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account, https://www.afghanistan-analysts.org/en/special-reports/the-layha-calling-the-taleban-to-account/, Zugriff 23.10.2020
- AJ - Aljazeera (4.11.2021): Afghanistan: Taliban leader warns of infiltrators, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/4/afghanistan-taliban-leader-warns-against-turncoats-infiltrators, Zugriff 16.11.2021
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.9.2021): Briefing Notes, per E-Mail
- BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021a): Afghanistan: A new order begins under the Taliban's governance, https://www.bbc.com/news/world-asia-58495112, Zugriff 9.9.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who's who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 9.12.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (15.4.2021): Afghanistan: 'We have won the war, America has lost', say Taliban, https://www.bbc.com/news/world-asia-56747158, Zugriff 7.5.2021
- DS - Der Standard (6.9.2021): Taliban-Sprecher erklärt Panjshir-Tal für vollständig erobert, https://www.derstandard.at/story/2000129426312/taliban-sprecher-erklaert-panjshir-tal-vollstaendig-unter-kontrolle, Zugriff 7.9.2021
- EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf, Zugriff 23.10.2020
- FA - Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/2021-08-23/how-will-taliban-rule, Zugriff 24.8.2021
- FR - Frankfurter Rundschau (18.8.2021): Machtübernahme in Afghanistan: Wer sind die Anführer der Taliban, https://www.fr.de/politik/taliban-afghanistan-anfuehrer-regierung-krieg-mudschaheddin-islamisten-90923873.html, Zugriff 3.9.2021
- France 24 (31.10.2021): Taliban supreme leader makes first public appearance in Afghanistan, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20211031-taliban-supreme-leader-makes-first-public-appearance-in-afghanistan, Zugriff 16.11.2021
- GN - Guardian, The (31.8.2021): In Afghanistan, Islamic State is seeking to exploit divisions within the Taliban, https://www.theguardian.com/commentisfree/2021/aug/31/afghanistan-islamic-state-divisions-taliban-kabul-bombing-kabul-bombing?CMP=Share_iOSApp_Other, Zugriff 6.9.2021
- HT - Hindustan Times (5.9.2021): Haqqani and Baradar fight it out for power in Kabul, https://www.hindustantimes.com/world-news/haqqani-and-baradar-fight-it-out-for-power-in-kabul-101630811556619.html, Zugriff 7.9.2021
- IT - India Today (16.8.2021): New leadership, resurgence and conquest: Decoding Taliban food chain after Mullah Omar’s demise, https://www.indiatoday.in/world/story/afghanistan-taliban-leaders-kabul-takeover-omar-mujahideens-1841650-2021-08-16, Zugriff 3.9.202
- NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html, Zugriff 5.11.2020
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als Ober-Mullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-dem-vorbild-irans-ld.1643391?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 8.9.2021
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco=, Zugriff 8.9.2021
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (17.8.2021): Die Taliban sind in Afghanistan erneut an der Macht: Wer sind sie? Wer führt sie an? Wie sind sie organisiert?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-wer-sind-die-taliban-wer-fuehrt-sie-an-ld.1640657, Zugriff 6.9.2021
- RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who's Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-leadership-structure-afghan/31397337.html, Zugriff 3.9.2021
- TN - Tolonews (3.9.2021): Taliban co-founder Baradar to lead new Afghanistan govt - sources, https://tolonews.com/afghanistan-174494, Zugriff 3.9.2021
- TG - Guardien, The (4.11.2021): Taliban leader warns against infiltrators in the ranks, https://guardian.ng/news/world/taliban-leader-warns-against-infiltrators-in-the-ranks-2/, Zugriff 16.11.2021
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- TWN - The World News (20.4.2020): Taliban töten erneut fast 20 Soldaten aus regierungstreuen Kreisen - die neusten Entwicklungen nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Afghanistan, https://twnews.ch/ch-news/taliban-toten-erneut-fast-20-soldaten-aus-regierungstreuen-kreisen-die-neusten-entwicklungen-nach-der-unterzeichnung-des-friedensabkommens-in-afghanistan, Zugriff 6.9.2021
- UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557 (2020) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053487/S_2021_486_E.pdf, Zugriff 6.9.2021
- USIP - United States Institute of Peace (11.2019): Insurgent Bureaucracy: How the Taliban Makes Policy, Peaceworks No. 153, https://www.usip.org/publications/2019/11/insurgent-bureaucracy-how-taliban-makes-policy, Zugriff 6.9.2021
- VOA - Voice of America (31.10.2021): Taliban Supreme Leader Makes First Public Appearance, https://www.voanews.com/a/taliban-supreme-leader-makes-first-public-appearance/6292632.html, Zugriff 16.11.2021
VOJ - Voice of Jihad (o.D.): Islamic Emirate of Afghanistan, http://alemarahenglish.net/, Zugriff 23.10.2020 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]- VOA - Voice of America (31.10.2021): Taliban Supreme Leader Makes First Public Appearance, https://www.voanews.com/a/taliban-supreme-leader-makes-first-public-appearance/6292632.html, Zugriff 16.11.2021, VOJ - Voice of Jihad (o.D.): Islamic Emirate of Afghanistan, http://alemarahenglish.net/, Zugriff 23.10.2020 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
Ehemalige staatliche Akteure und Widerstand gegen die Taliban
Letzte Änderung: 17.01.2022
National Resistance Front (NRF)
Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten afghanischen Streitkräfte der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Massoud kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021; vgl. ANI 9.9.2021). Nach Angaben eines hochrangigen Mitglieds der NRF Angang Oktober 2021, kontrolliert die NRF entgegen Angaben der Taliban mehr als die Hälfte von Panshir (France 24 5.10.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten afghanischen Streitkräfte der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Massoud kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021; vergleiche ANI 9.9.2021). Nach Angaben eines hochrangigen Mitglieds der NRF Angang Oktober 2021, kontrolliert die NRF entgegen Angaben der Taliban mehr als die Hälfte von Panshir (France 24 5.10.2021).
Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF unter anderem in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF unter anderem in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).
Am 1.11.2021 wurde berichtet, dass die NRF ein Verbindungsbüro in Washington DC eröffnet hat, nachdem sie beim US-Justizministerium registriert wurde, um Lobbyarbeit bei verschiedenen in der Stadt tätigen Politikern zu betreiben (VOA 1.11.2021; vgl. BBC 29.10.2021). Am 4.12.2021 veröffentlichte die NRF auf ihrem offiziellen Twitteraccount eine Stellungnahme laut derer sie bereit ist, mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um das Leid der Menschen in Afghanistan zu lindern (NRF 4.12.2021). Am 1.11.2021 wurde berichtet, dass die NRF ein Verbindungsbüro in Washington DC eröffnet hat, nachdem sie beim US-Justizministerium registriert wurde, um Lobbyarbeit bei verschiedenen in der Stadt tätigen Politikern zu betreiben (VOA 1.11.2021; vergleiche BBC 29.10.2021). Am 4.12.2021 veröffentlichte die NRF auf ihrem offiziellen Twitteraccount eine Stellungnahme laut derer sie bereit ist, mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um das Leid der Menschen in Afghanistan zu lindern (NRF 4.12.2021).
Ismail Khan, Abdul Rashid Dostum und Mohammad Atta Noor
Gemäß einem Bericht, der am 4.8.2021 veröffentlicht wurde [Anm.: also kurz vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul], haben die Machthaber in den verschiedenen Regionen Afghanistans angesichts der vorrückenden Taliban wenig Kampfeswillen gezeigt. Diejenigen, die zu den Waffen gegriffen haben, taten dies hauptsächlich, um ihre eigenen lokalen Interessen zu verteidigen. In Herat beispielsweise beschloss der örtliche Machthaber Ismail Khan erst dann, eine Miliz zu mobilisieren, als die Taliban den Zollposten Islam Qala erreichten, von dem Gerüchten zufolge regelmäßig ein erheblicher Teil der Staatseinnahmen an ihn abgezweigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt fiel es ihm schwer, eine schlagkräftige Truppe zusammenzustellen. Selbst seine Gefolgsleute beschreiben die neue Miliz als kaum ebenbürtig gegenüber den kampferprobten Taliban (RUSI 4.8.2021). Die Miliz des ethnischen Tadschiken Ismail Khan, der in den 1980ern eine große Mudschaheddin-Truppe befehligt hatte und nach 2001 eine führende Rolle einnahm, schmolz im August 2021 dahin - aufgrund der Bedrohung durch die Taliban oder aufgrund einer geheimen Übereinkunft mit der Gruppierung. Khan wurde Berichten zufolge am 13.8.2021 gefangen genommen und tauchte drei Tage später in der iranischen Stadt Mashhad auf (TC 6.9.2021; vgl. AST 8.9.2021). Im Jänner 2022 trafen hochrangige Delegierte der Taliban wichtige afghanische Oppositionsführer im Iran, unter anderem Ismail Kahn und Ahmad Massoud, um sie zur Beendigung des Widerstands gegen die entstehende Herrschaft der islamistischen Gruppe aufzufordern und ihnen Sicherheit zu garantieren, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren (VOA 10.1.2022; vgl. KP 10.1.2022).Gemäß einem Bericht, der am 4.8.2021 veröffentlicht wurde [Anm.: also kurz vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul], haben die Machthaber in den verschiedenen Regionen Afghanistans angesichts der vorrückenden Taliban wenig Kampfeswillen gezeigt. Diejenigen, die zu den Waffen gegriffen haben, taten dies hauptsächlich, um ihre eigenen lokalen Interessen zu verteidigen. In Herat beispielsweise beschloss der örtliche Machthaber Ismail Khan erst dann, eine Miliz zu mobilisieren, als die Taliban den Zollposten Islam Qala erreichten, von dem Gerüchten zufolge regelmäßig ein erheblicher Teil der Staatseinnahmen an ihn abgezweigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt fiel es ihm schwer, eine schlagkräftige Truppe zusammenzustellen. Selbst seine Gefolgsleute beschreiben die neue Miliz als kaum ebenbürtig gegenüber den kampferprobten Taliban (RUSI 4.8.2021). Die Miliz des ethnischen Tadschiken Ismail Khan, der in den 1980ern eine große Mudschaheddin-Truppe befehligt hatte und nach 2001 eine führende Rolle einnahm, schmolz im August 2021 dahin - aufgrund der Bedrohung durch die Taliban oder aufgrund einer geheimen Übereinkunft mit der Gruppierung. Khan wurde Berichten zufolge am 13.8.2021 gefangen genommen und tauchte drei Tage später in der iranischen Stadt Mashhad auf (TC 6.9.2021; vergleiche AST 8.9.2021). Im Jänner 2022 trafen hochrangige Delegierte der Taliban wichtige afghanische Oppositionsführer im Iran, unter anderem Ismail Kahn und Ahmad Massoud, um sie zur Beendigung des Widerstands gegen die entstehende Herrschaft der islamistischen Gruppe aufzufordern und ihnen Sicherheit zu garantieren, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren (VOA 10.1.2022; vergleiche KP 10.1.2022).
Atta Mohammad Noor, der starke Mann von Mazar-i-Sharif, zögerte einem Bericht zufolge zunächst, sich den Taliban entgegenzustellen. Als diese jedoch auf den Zollposten von Hayratan vorrückten, von dem er Berichten zufolge große Mengen an Bargeld abzweigen kann, schloss er sich dem Kampf an und mobilisierte seine Milizionäre. Die tatsächliche Wirkung dieser Truppe auf dem Schlachtfeld [Anm.: Stand 4.8.2021] war bescheiden (RUSI 4.8.2021). Der ethnische Tadschike Noor, einst Kommandant der Nordallianz (TC 6.9.2021) und Anführer eines Teils des Tanzims [Anm.: militärisch-politische Organisation] Jamiat-e Islami (ANI 9.9.2021), wie auch der ethnische Usbeke Abdul Rashid Dostum, einer der Gründer der Nordallianz (TC 6.9.2021) und des Tanzims Jombesh-e Melli Islami-ye Afghanistan (KAS 1.1.2006), sind vor den anrückenden Taliban ins Ausland geflohen (TC 6.9.2021; vgl. VOA 29.8.2021). Schon vor Beginn der Kämpfe hatte Noor einer politischen Lösung gegenüber militärischem Vorgehen den Vorrang gegeben (TC 6.9.2021; vgl. AST 8.9.2021). Eine Gruppe rund um Dostum und Noor kündigte Ende August 2021 [Anm.: vor der offiziellen Verkündung der Taliban-"Übergangsregierung" am 7.9.2021] an, Gespräche mit den Taliban anzustreben (VOA 29.8.2021; vgl. FAZ 29.8.2021). Nach der Ankündigung der "Übergangsregierung" der Taliban wurde diese von Noor kritisiert, sie würde den Regeln widersprechen und sei zum Scheitern verurteilt (ANI 9.9.2021). Es bleibt ungewiss, wie viel Unterstützung Führer wie Atta Noor, der weithin der Korruption beschuldigt wird, und Dostum, der mehrfacher Folter und Brutalität beschuldigt und in einem Bericht des US-Außenministeriums als "Quintessenz eines Warlords" bezeichnet wird, in der Bevölkerung tatsächlich genießen (VOA 29.8.2021; vgl. AST 8.9.2021).Atta Mohammad Noor, der starke Mann von Mazar-i-Sharif, zögerte einem Bericht zufolge zunächst, sich den Taliban entgegenzustellen. Als diese jedoch auf den Zollposten von Hayratan vorrückten, von dem er Berichten zufolge große Mengen an Bargeld abzweigen kann, schloss er sich dem Kampf an und mobilisierte seine Milizionäre. Die tatsächliche Wirkung dieser Truppe auf dem Schlachtfeld [Anm.: Stand 4.8.2021] war bescheiden (RUSI 4.8.2021). Der ethnische Tadschike Noor, einst Kommandant der Nordallianz (TC 6.9.2021) und Anführer eines Teils des Tanzims [Anm.: militärisch-politische Organisation] Jamiat-e Islami (ANI 9.9.2021), wie auch der ethnische Usbeke Abdul Rashid Dostum, einer der Gründer der Nordallianz (TC 6.9.2021) und des Tanzims Jombesh-e Melli Islami-ye Afghanistan (KAS 1.1.2006), sind vor den anrückenden Taliban ins Ausland geflohen (TC 6.9.2021; vergleiche VOA 29.8.2021). Schon vor Beginn der Kämpfe hatte Noor einer politischen Lösung gegenüber militärischem Vorgehen den Vorrang gegeben (TC 6.9.2021; vergleiche AST 8.9.2021). Eine Gruppe rund um Dostum und Noor kündigte Ende August 2021 [Anm.: vor der offiziellen Verkündung der Taliban-"Übergangsregierung" am 7.9.2021] an, Gespräche mit den Taliban anzustreben (VOA 29.8.2021; vergleiche FAZ 29.8.2021). Nach der Ankündigung der "Übergangsregierung" der Taliban wurde diese von Noor kritisiert, sie würde den Regeln widersprechen und sei zum Scheitern verurteilt (ANI 9.9.2021). Es bleibt ungewiss, wie viel Unterstützung Führer wie Atta Noor, der weithin der Korruption beschuldigt wird, und Dostum, der mehrfacher Folter und Brutalität beschuldigt und in einem Bericht des US-Außenministeriums als "Quintessenz eines Warlords" bezeichnet wird, in der Bevölkerung tatsächlich genießen (VOA 29.8.2021; vergleiche AST 8.9.2021).
Gulbuddin Hekmatyar
Der Gründer der Hezb-e Islami (Hekmatyar) und vormalige Gegner der Taliban, Gulbuddin Hekmatyar, war gemeinsam mit seinem ehemaligen Gegner Hamid Karzai und Abdullah Abdullah Teil eines Verhandlungsteams, das [Anm.: vor der Ankündigung der Taliban-"Übergangsregierung" am 7.9.2021] unter dem Namen "Koordinationsrat" mit den Taliban über eine Regierungsbeteiligung verhandelte (TC 6.9.2021, FP 23.8.2021), welche jedoch nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Nach der Bildung der "Übergangsregierung" der Taliban lobte Hekmatyar diese als "idealste Regierung der letzten 50 Jahre, da sie keine Besitzer von Doppelstaatsbürgerschaften enthält" und frei von Sekulären sei (KP 11.9.2021).
Mohammad Mohaqeq und Abdul Ghani Alipoor
Mohammad Mohaqeq, Anführer der Partei Hezb-e Wahdat und während dem afghanischen Bürgerkrieg in den 1990ern ein wichtiger Hazara-Anführer der Nordallianz, zählt zu jenen afghanischen Warlords, die in den letzten Wochen versucht haben, ihre alten Milizen als Teil der "Volksaufstandskräfte" [public uprising forces] zu mobilisieren, die vor dem Fall von Kabul gegen Taliban-Kämpfer kämpften (JF 5.9.2021; vgl. RUSI 4.8.2021). Neben Mobilisierungen im Hazarajat (RUSI 4.8.2021) versuchte Mohaqeq zusammen mit Dostum und Noor, ihre Milizen in der Provinz Balkh zu mobilisieren, bevor diese am 14.8.2021 an die Taliban fiel (JF 5.9.2021; vgl. RUSI 4.8.2021). Als Kabul fiel, meldete sich Mohaqeq in den sozialen Medien zu Wort und behauptete in einem Facebook-Post, dass "die Menschen gerettet wurden" und dass die afghanische Regierung korrupt sei, außerdem sprach er sich [vor der Bildung der "Übergangsregierung" der Taliban] für eine Regierung unter Beteiligung verschiedener Gruppierungen aus (JF 5.9.2021, ETR 20.8.2021).Mohammad Mohaqeq, Anführer der Partei Hezb-e Wahdat und während dem afghanischen Bürgerkrieg in den 1990ern ein wichtiger Hazara-Anführer der Nordallianz, zählt zu jenen afghanischen Warlords, die in den letzten Wochen versucht haben, ihre alten Milizen als Teil der "Volksaufstandskräfte" [public uprising forces] zu mobilisieren, die vor dem Fall von Kabul gegen Taliban-Kämpfer kämpften (JF 5.9.2021; vergleiche RUSI 4.8.2021). Neben Mobilisierungen im Hazarajat (RUSI 4.8.2021) versuchte Mohaqeq zusammen mit Dostum und Noor, ihre Milizen in der Provinz Balkh zu mobilisieren, bevor diese am 14.8.2021 an die Taliban fiel (JF 5.9.2021; vergleiche RUSI 4.8.2021). Als Kabul fiel, meldete sich Mohaqeq in den sozialen Medien zu Wort und behauptete in einem Facebook-Post, dass "die Menschen gerettet wurden" und dass die afghanische Regierung korrupt sei, außerdem sprach er sich [vor der Bildung der "Übergangsregierung" der Taliban] für eine Regierung unter Beteiligung verschiedener Gruppierungen aus (JF 5.9.2021, ETR 20.8.2021).
Ein Hazara-Kommandant, der gemäß Twittermeldungen nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im Distrikt Behsud, Provinz (Maidan) Wardak, gegen die Taliban gekämpft hat, ist Abdul Ghani Alipoor (AWM 22.8.2021; IFE 22.8.2021; vgl. ALM 15.8.2021). Alipoor gründete 2014 eine Hazara-Miliz, mit dem Namen Jabha-ye Moqawamat (Widerstandskraft), die in den vergangenen Jahren Hazara in Distrikten wie Behsud verteidigt hat. Im November 2018 war Alipoor [von der damaligen Regierung] wegen des Vorwurfs der Führung einer illegalen Miliz verhaftet worden. Im März 2021 schossen seine Kämpfer ein afghanisches Militärflugzeug ab (CACI 26.8.2021).Ein Hazara-Kommandant, der gemäß Twittermeldungen nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im Distrikt Behsud, Provinz (Maidan) Wardak, gegen die Taliban gekämpft hat, ist Abdul Ghani Alipoor (AWM 22.8.2021; IFE 22.8.2021; vergleiche ALM 15.8.2021). Alipoor gründete 2014 eine Hazara-Miliz, mit dem Namen Jabha-ye Moqawamat (Widerstandskraft), die in den vergangenen Jahren Hazara in Distrikten wie Behsud verteidigt hat. Im November 2018 war Alipoor [von der damaligen Regierung] wegen des Vorwurfs der Führung einer illegalen Miliz verhaftet worden. Im März 2021 schossen seine Kämpfer ein afghanisches Militärflugzeug ab (CACI 26.8.2021).
Quellen:
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- ALM - Afghanistan Liveuamap (15.8.2021): Alipour's RF took over western Wardak and parts of Bamyan..., https://afghanistan.liveuamap.com/en/2021/15-august-alipours-rf-took-over-western-wardak-and-parts, Zugriff 14.9.2021
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- CACI - Central Asia Caucasus Analyst, The (26.8.2021): Afghan Hazaras Organize to Defend Themselves, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13681-afghan-hazaras-organize-to-defend-themselves.html, Zugriff 14.9.2021
- ETR - Etilarooz (20.8.2021): ????: ???? ??? ??? ? ????? ???? ???? ????? ????? ????? ???????? ??? ?????, https://www.etilaatroz.com/130785/mohaqeq-says-to-end-war-future-government-should-not-be-formed-unilaterally/, Zugriff 14.9.2021
- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.8.2021): Stammesführer wollen an Regierung beteiligt werden, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/stammesfuehrer-fordern-von-taliban-regierungsbeteiligung-17506911.html, Zugriff 13.9.2021
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- France 24 (5.10.2021): Taliban 'not victorious' in Afghanistan's Panjshir region, National Resistance Front says, https://www.france24.com/en/tv-shows/the-interview/20211005-taliban-not-victorious-in-afghanistan-s-panjshir-region-parallel-govt-official-says?ref=tw, Zugriff 13.1.2021
- IFE - IFE News Agency [Twitter] (22.8.2021): Now #Hazara resistance forces defeated #Taliban and took control of Behsud area..., https://twitter.com/IFENewsAgency/status/1429314077566791680/photo/2, Zugriff 14.9.2021
- IP - Independent Persian (1.12.2021): ?????? ???? ??????? ???? ?????? ??? ? ?????? ?? ??????, https://www.independentpersian.com/node/196516/%D8%AC%D9%87%D8%A7%D9%86/%D8%AF%D8%B1%DA%AF%DB%8C%D8%B1%DB%8C-%D9%85%DB%8C%D8%A7%D9%86-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%AC%D8%A8%D9%87%D9%87-%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7%D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%B3%D9%85%D9%86%DA%AF%D8%A7%D9%86, Zugriff 6.12.2021
- IP - Independent Persian (13.11.2021): ?? ????? ???? ?????? ??? ? ???? ??? ?????? ?? ????? ???? ????, https://www.independentpersian.com/node/191926/%D8%B3%DB%8C%D8%A7%D8%B3%DB%8C-%D9%88-%D8%A7%D8%AC%D8%AA%D9%85%D8%A7%D8%B9%DB%8C/%D8%AF%D9%88-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%DB%8C-%D8%AC%D8%A8%D9%87%D9%87-%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%DA%86%D9%87%D8%A7%D8%B1-%D8%B9%D8%B6%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7%D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%A8%D8%BA%D9%84%D8%A7%D9%86-%DA%A9%D8%B4%D8%AA%D9%87-%D8%B4%D8%AF%D9%86%D8%AF, Zugriff 6.12.2021
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- TD - The Diplomat (20.8.2021): Is the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https://thediplomat.com/2021/08/is-the-panjshir-valley-the-talibans-achilles-heel/, Zugriff 13.8.2021- TD - The Diplomat (20.8.2021): römisch eins s the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https://thediplomat.com/2021/08/is-the-panjshir-valley-the-talibans-achilles-heel/, Zugriff 13.8.2021
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- VOA - Voice of America (29.8.2021): Veteran Afghan Strongmen to Form New Front for Negotiating With Taliban, https://www.voanews.com/us-afghanistan-troop-withdrawal/veteran-afghan-strongmen-form-new-front-negotiating-taliban, Zugriff 13.9.2021
- WZ - Wiener Zeitung (22.8.2021): Taliban schicken "Hunderte Kämpfer" ins Panjshir-Tal, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2117427-Taliban-schicken-Hunderte-Kaempfer-ins-Panjshir-Tal.html, Zugriff 10.9.2021
Haqqani-Netzwerk
Letzte Änderung: 17.01.2022
Das Haqqani-Netzwerk wurde Ende der 1980er Jahre, etwa zur Zeit des Einmarsches der damaligen Sowjetunion in Afghanistan, gegründet und verbündete sich später mit den Taliban (USDOS 16.12.2021). Die Organisation wurde im Jahr 1996 Teil der Taliban (ASP 1.9.2020) und gilt als Verbündeter von al-Qaida. Das Netzwerk wurde von Jalaluddin Haqqani gegründet, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad [1979-1989] und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Sein Sohn Serajuddin [auch Sirajuddin] Haqqani führt das Netzwerk nun an (CRS 17.8.2021; vgl. France 24 21.8.2021). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. RFE/RL 6.8.2021). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (France 24 21.8.2021). Mit September 2020 zählten die Haqqani-Kämpfer rund 10.000 Mann in Afghanistan, was etwa 20 % der Kampfkräfte der Taliban ausmachte (ASP 1.9.2020), während eine andere Quelle Ende August 2021 von einem Anteil von rund 35 % sprach (GN 31.8.2021). Das Außenministerium der Vereinigten Staaten (USDOS) wiederum schätzt im Dezember 2021, dass die Gruppe über 3.000 bis 5.000 Kämpfer verfügt (USDOS 16.12.2021). Laut einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juni 2021 ist das Haqqani-Netzwerk die schlagkräftigste Truppe der Taliban (UNSC 1.6.2021).Das Haqqani-Netzwerk wurde Ende der 1980er Jahre, etwa zur Zeit des Einmarsches der damaligen Sowjetunion in Afghanistan, gegründet und verbündete sich später mit den Taliban (USDOS 16.12.2021). Die Organisation wurde im Jahr 1996 Teil der Taliban (ASP 1.9.2020) und gilt als Verbündeter von al-Qaida. Das Netzwerk wurde von Jalaluddin Haqqani gegründet, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad [1979-1989] und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Sein Sohn Serajuddin [auch Sirajuddin] Haqqani führt das Netzwerk nun an (CRS 17.8.2021; vergleiche France 24 21.8.2021). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche RFE/RL 6.8.2021). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (France 24 21.8.2021). Mit September 2020 zählten die Haqqani-Kämpfer rund 10.000 Mann in Afghanistan, was etwa 20 % der Kampfkräfte der Taliban ausmachte (ASP 1.9.2020), während eine andere Quelle Ende August 2021 von einem Anteil von rund 35 % sprach (GN 31.8.2021). Das Außenministerium der Vereinigten Staaten (USDOS) wiederum schätzt im Dezember 2021, dass die Gruppe über 3.000 bis 5.000 Kämpfer verfügt (USDOS 16.12.2021). Laut einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juni 2021 ist das Haqqani-Netzwerk die schlagkräftigste Truppe der Taliban (UNSC 1.6.2021).
Das Haqqani-Netzwerk ist nach wie vor eine Drehscheibe für Kontakte und Zusammenarbeit mit regionalen ausländischen Terrorgruppen und die wichtigste Verbindungsstelle zwischen den Taliban und Al-Qaida (UNSC 1.6.2021). Auch wurden dem Netzwerk in der Vergangenheit Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (CRS 17.8.2021; TSP 23.8.2021, USDOS 16.12.2021). Bezüglich einer Zusammenarbeit zwischen dem Haqqani-Netzwerk und dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestehen unterschiedliche Auffassungen (UNSC 1.6.2021). Während der afghanische Geheimdienst im Mai 2020 von einer "gemeinsamen ISKP-Haqqani-Zelle" sprach (RFE/RL 6.5.2021), ein Afghanistan-Experte Belege vergangener Kollaborationen erwähnte (GN 31.8.2021) und einige Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats von einer taktischen Zusammenarbeit zwischen dem ISKP und dem Haqqani-Netzwerk auf der Ebene der Befehlshaber berichten, bestreiten andere die Behauptungen einer taktischen Zusammenarbeit entschieden (UNSC 1.6.2021). Ende August 2021 wurde ein Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul verübt, bei dem mindestens 170 Menschen starben und zu dem sich der ISKP bekannte (MEE 27.8.2021; vgl. GN 31.8.2021). Kämpfer aus Khost und Paktia, Kerngebieten des Haqqani-Netzwerks, waren einer Quelle zufolge für die Sicherheit in manchen Teilen der Provinzhauptstadt zuständig, das Flughafenareal wurde jedoch von anderen Einheiten gesichert (NLM 26.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk ist nach wie vor eine Drehscheibe für Kontakte und Zusammenarbeit mit regionalen ausländischen Terrorgruppen und die wichtigste Verbindungsstelle zwischen den Taliban und Al-Qaida (UNSC 1.6.2021). Auch wurden dem Netzwerk in der Vergangenheit Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (CRS 17.8.2021; TSP 23.8.2021, USDOS 16.12.2021). Bezüglich einer Zusammenarbeit zwischen dem Haqqani-Netzwerk und dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestehen unterschiedliche Auffassungen (UNSC 1.6.2021). Während der afghanische Geheimdienst im Mai 2020 von einer "gemeinsamen ISKP-Haqqani-Zelle" sprach (RFE/RL 6.5.2021), ein Afghanistan-Experte Belege vergangener Kollaborationen erwähnte (GN 31.8.2021) und einige Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats von einer taktischen Zusammenarbeit zwischen dem ISKP und dem Haqqani-Netzwerk auf der Ebene der Befehlshaber berichten, bestreiten andere die Behauptungen einer taktischen Zusammenarbeit entschieden (UNSC 1.6.2021). Ende August 2021 wurde ein Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul verübt, bei dem mindestens 170 Menschen starben und zu dem sich der ISKP bekannte (MEE 27.8.2021; vergleiche GN 31.8.2021). Kämpfer aus Khost und Paktia, Kerngebieten des Haqqani-Netzwerks, waren einer Quelle zufolge für die Sicherheit in manchen Teilen der Provinzhauptstadt zuständig, das Flughafenareal wurde jedoch von anderen Einheiten gesichert (NLM 26.8.2021).
Von den US-Truppen und der [ehemaligen] afghanischen Armee als "tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan" (ASP 1.9.2020) bzw. "gefährlichster" Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 17.8.2021; vgl. France 24 21.8.2021). Das Netzwerk wurde von den USA als ausländische Terrorgruppierung eingestuft und befindet sich auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FR24 21.8.2021; vgl. NZZ 7.9.2021).Von den US-Truppen und der [ehemaligen] afghanischen Armee als "tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan" (ASP 1.9.2020) bzw. "gefährlichster" Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 17.8.2021; vergleiche France 24 21.8.2021). Das Netzwerk wurde von den USA als ausländische Terrorgruppierung eingestuft und befindet sich auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FR24 21.8.2021; vergleiche NZZ 7.9.2021).
Trotz des Rufs des Haqqani-Netzwerks wird angenommen, dass es in einer künftigen Taliban-Regierung eine bedeutsame Rolle spielen wird (FR24 21.8.2021; vgl. TSP 23.8.2021). So wurde im August 2021 angekündigt, dass Sirajuddin Haqqani den Posten des Innenministers in der neu gebildeten "Übergangsregierung" der Taliban bekleiden wird (NZZ 7.9.2021).Trotz des Rufs des Haqqani-Netzwerks wird angenommen, dass es in einer künftigen Taliban-Regierung eine bedeutsame Rolle spielen wird (FR24 21.8.2021; vergleiche TSP 23.8.2021). So wurde im August 2021 angekündigt, dass Sirajuddin Haqqani den Posten des Innenministers in der neu gebildeten "Übergangsregierung" der Taliban bekleiden wird (NZZ 7.9.2021).
Im November 2021 wurde ein hochrangiges Mitglied des Haqqani-Netzwerkes durch die Taliban-Regierung zum Gouverneur von Logar ernannt. Khan ist einer von mehreren wichtigen Anführern des Haqqani-Netzwerks, die in der neuen Taliban-Regierung in hochrangige Positionen berufen wurden. Neben Nabi Omari als Gouverneur von Khost, Sirajuddin Haqqani als Innenminister, Khalil al Rahman Haqqani als Flüchtlingsminister ist Mullah Taj Mir Jawad erster Stellvertreter des Geheimdienstes (LWJ 10.11.2021).
Quellen:
- ASP - American Security Project (1.9.2020): The Haqqani Network: The Shadow Group Supporting the Taliban’s Operations, https://www.jstor.org/stable/resrep26605, Zugriff 7.9.2021
- CRS - Congressional Research Center (17.8.2021): Terrorist Groups in Afghanistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/, Zugriff 7.9.2021
- EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf, Zugriff 7.9.2021
- France 24 - France 24 (21.8.2021): The Haqqani network: Afghanistan's most feared militants, https://www.france24.com/en/live-news/20210821-the-haqqani-network-afghanistan-s-most-feared-militants, Zugriff 7.9.2021
- GN - Guardian, The (31.8.2021): In Afghanistan, Islamic State is seeking to exploit divisions within the Taliban, https://www.theguardian.com/commentisfree/2021/aug/31/afghanistan-islamic-state-divisions-taliban-kabul-bombing-kabul-bombing?CMP=Share_iOSApp_Other, Zugriff 6.9.2021
- LWJ - Long War Journal (10.11.2021): Top Haqqani Network leader named Taliban governor of Logar, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/11/top-haqqani-network-leader-named-taliban-governor-of-logar.php, Zugriff 29.11.2021
- MEE - Middle East Eye (27.8.2021): Afghanistan: What links do IS-K have to the Middle East?, https://www.middleeasteye.net/news/afghanistan-who-islamic-state-khorasan-province-and-what-are-their-aims, Zugriff 6.9.2021
- NLM - New Lines Magazine (26.8.2021): The Taliban’s Struggle to Control Kabul, https://newlinesmag.com/reportage/the-talibans-struggle-to-control-kabul/, Zugriff 10.9.2021
- NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS Is Ready to Play the Spoiler in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/08/20/world/asia/isis-afghanistan-peace.html, Zugriff 7.9.2021- NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS römisch eins s Ready to Play the Spoiler in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/08/20/world/asia/isis-afghanistan-peace.html, Zugriff 7.9.2021
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco=, Zugriff 8.9.2021
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (17.8.2021): Die Taliban sind in Afghanistan erneut an der Macht: Wer sind sie? Wer führt sie an? Wie sind sie organisiert?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-wer-sind-die-taliban-wer-fuehrt-sie-an-ld.1640657, Zugriff 6.9.2021
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail
- RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who's Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-leadership-structure-afghan/31397337.html, Zugriff 3.9.2021
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.5.2020): Afghan Spy Agency Says 'IS-Haqqani' Cell Busted In Kabul, https://gandhara.rferl.org/a/afghan-spy-agency-says-is-haqqani-cell-busted-in-kabul/30597488.html, Zugriff 7.9.2021
- TD - The Diplomat (31.12.2019): South Asia’s Most Notorious Militant Groups, https://thediplomat.com/2019/12/south-asias-most-notorious-militant-groups/, Zugriff 7.9.2021
- TSP - Tagesspiegel, der (23.8.2021): Hakkani-Netzwerk dürfte wichtige Rolle in Taliban-Regierung übernehmen, https://www.tagesspiegel.de/politik/afghanistans-gefuerchtetste-miliz-hakkani-netzwerk-duerfte-wichtige-rolle-in-taliban-regierung-uebernehmen/27542192.html, Zugriff 7.9.2021
- UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557 (2020) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053487/S_2021_486_E.pdf, Zugriff 6.9.2021
- UNSC - United Nations Security Concil (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501 (2019) concerning the Taliban, S/2020/415, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2020_415_e.pdf, Zugriff 7.9.2021
- USDOS - United States Department of State [USA] (16.12.2021): Country Reports on Terrorism 2020, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2020/#HQN, Zugriff 4.1.2022
Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Letzte Änderung: 17.01.2022
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017). Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP (WP 26.8.2021b).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.8.2017). Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP (WP 26.8.2021b).
Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des Islamischen Staates in Ostafghanistan (NYT 2.12.2019) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagons "Tausende" (MEE 27.8.2021) bzw. "Hunderte" ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte (GN 31.8.2021). Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt (UNSC 21.7.2021).Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des Islamischen Staates in Ostafghanistan (NYT 2.12.2019) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagons "Tausende" (MEE 27.8.2021) bzw. "Hunderte" ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte (GN 31.8.2021). Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt (UNSC 21.7.2021).
Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten (WP 26.8.2021a). Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beansprucht werden (UNAMA 26.7.2021). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte (AIHRC 1.8.2021). Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu (AIHRC 28.1.2021; vgl. ACCORD 6.5.2021), UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten (UNAMA 2.2021a). Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen (MEE 27.8.2021; vgl. BBC 28.8.2021), neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren (MEE 27.8.2021). Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten (WP 26.8.2021a). Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beansprucht werden (UNAMA 26.7.2021). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte (AIHRC 1.8.2021). Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu (AIHRC 28.1.2021; vergleiche ACCORD 6.5.2021), UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten (UNAMA 2.2021a). Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen (MEE 27.8.2021; vergleiche BBC 28.8.2021), neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren (MEE 27.8.2021).
Die Taliban stehen dem IS und seinen Vorstellungen eines globalen Dschihads ablehnend gegenüber und haben ISKP in den vergangenen Jahren bekämpft (AA 21.10.2021). Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. WP 26.8.2021a). Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein "Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat" beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede (WP 26.8.2021b). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten (SC 27.8.2021; vgl. WP 19.8.2019). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung (AA 21.10.2021).Die Taliban stehen dem IS und seinen Vorstellungen eines globalen Dschihads ablehnend gegenüber und haben ISKP in den vergangenen Jahren bekämpft (AA 21.10.2021). Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche WP 26.8.2021a). Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein "Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat" beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede (WP 26.8.2021b). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten (SC 27.8.2021; vergleiche WP 19.8.2019). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung (AA 21.10.2021).
Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren (WP 26.8.2021a; vgl. AM 27.8.2021). Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden (GN 31.8.2021; vgl. SC 27.8.2021).Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren (WP 26.8.2021a; vergleiche AM 27.8.2021). Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden (GN 31.8.2021; vergleiche SC 27.8.2021).
Der ISKP hat in den Monaten seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 ihre Angriffe gegen die Taliban verstärkt (LWJ 23.11.2021; vgl. HRW 25.10.2021) und eine Handvoll öffentlichkeitswirksamer Selbstmordattentate auf Ziele wie Moscheen und Krankenhäuser verübt und kleinere, aber zahlreichere Anschläge mit Sprengsätzen und Handfeuerwaffen gegen die militärischen Kräfte der Taliban durchgeführt. Als Reaktion darauf haben die Taliban mehr als 1.000 Kämpfer in die Provinz Nangarhar, dem Zentrum der ISKP-Operationen, geschickt, um die Gruppe zu bekämpfen (LWJ 23.11.2021; vgl. WP 22.11.2021). Aktuell liegt nach Ansicht des Long War Journal der Vorteil klar bei den Taliban, da der ISKP über keine Verbündete im In- oder Ausland verfügt und die Taliban im Zuge der Machtübernahme ein großes Waffenarsenal requirieren konnten sowie über territoriale Kontrolle in alle Provinzen verfügen. Der ISKP verfügt nur über Kleinwaffen, und sein Hauptwerkzeug für Angriffe auf die Taliban sind Sprengfallen und Selbstmordattentate (LWJ 23.11.2021).Der ISKP hat in den Monaten seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 ihre Angriffe gegen die Taliban verstärkt (LWJ 23.11.2021; vergleiche HRW 25.10.2021) und eine Handvoll öffentlichkeitswirksamer Selbstmordattentate auf Ziele wie Moscheen und Krankenhäuser verübt und kleinere, aber zahlreichere Anschläge mit Sprengsätzen und Handfeuerwaffen gegen die militärischen Kräfte der Taliban durchgeführt. Als Reaktion darauf haben die Taliban mehr als 1.000 Kämpfer in die Provinz Nangarhar, dem Zentrum der ISKP-Operationen, geschickt, um die Gruppe zu bekämpfen (LWJ 23.11.2021; vergleiche WP 22.11.2021). Aktuell liegt nach Ansicht des Long War Journal der Vorteil klar bei den Taliban, da der ISKP über keine Verbündete im In- oder Ausland verfügt und die Taliban im Zuge der Machtübernahme ein großes Waffenarsenal requirieren konnten sowie über territoriale Kontrolle in alle Provinzen verfügen. Der ISKP verfügt nur über Kleinwaffen, und sein Hauptwerkzeug für Angriffe auf die Taliban sind Sprengfallen und Selbstmordattentate (LWJ 23.11.2021).
Im Oktober gab es Berichte, wonach in Jalalabad Leichen entdeckt wurden, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder des ISKP zu sein. Die Taliban werden beschuldigt, für diese Tötungen verantwortlich zu sein (BBC 29.10.2021). Mitte Dezember kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 18.11.2021; vgl. REU 17.11.2021). Im Oktober gab es Berichte, wonach in Jalalabad Leichen entdeckt wurden, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder des ISKP zu sein. Die Taliban werden beschuldigt, für diese Tötungen verantwortlich zu sein (BBC 29.10.2021). Mitte Dezember kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 18.11.2021; vergleiche REU 17.11.2021).
Die UNAMA-Vorsitzende Deborah Lyons sagte am 16.11.2021, ISKP sei mittlerweile nicht mehr nur im Osten, sondern im ganzen Land zunehmend aktiver (UNAMA 16.11.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
- AAN - Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan, https://www.afghanistan-analysts.org/en/dossiers/thematic-dossier-xv-daesh-in-afghanistan/, Zugriff 6.9.2021
- AAN - Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: ‘Islamic State’ haunting Afghanistan?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/dossiers/thematic-dossier-xv-daesh-in-afghanistan/, Zugriff 6.9.2021
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (6.5.2021): Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2050902.html, Zugriff 6.9.2021
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- AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (28.1.2021): Summary of report on civilian casualties of armed conflict in 2020, https://www.aihrc.org.af/home/research_report/9057, Zugriff 6.9.2021
- AJ - Aljazeera (27.9.2021): Taliban takes on ISKP, its most serious foe in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/27/afghanistan-taliban-promises-to-eradicate-groups-seeking-chaos, Zugriff 16.11.2021
- AM - Al-Monitor (27.8.2021): As Syria’s foreign jihadis eye Afghanistan, new challenges arise for Moscow, https://www.al-monitor.com/originals/2021/08/syrias-foreign-jihadis-eye-afghanistan-new-challenges-arise-moscow, Zugriff 6.9.2021
- AP - Associated Press (19.8.2019): A look at the Islamic State affiliate’s rise in Afghanistan, https://apnews.com/article/religion-zalmay-khalilzad-ap-top-news-international-news-afghanistan-add4a393afed4ca798401c5a0958f2c2, Zugriff 23.10.2020
- BBC - British Broadcasting Corporation (29.10.2021): The Taliban’s secretive war against IS, https://www.bbc.com/news/world-asia-59080871, Zugriff 16.11.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (28.8.2021): Afghanistan: US says drone strike killed IS-K planner, https://www.bbc.com/news/world-asia-58364743, Zugriff 6.9.2021
- CRS - Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afghanistan, https://www.everycrsreport.com/files/2019-02-12_IF10604_6b4b720d3390916f5b19b8a4d0c6aaf1dd867526.pdf, Zugriff 23.10.2020
- EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf, Zugriff 6.9.2021
- GN - Guardian, The (31.8.2021): In Afghanistan, Islamic State is seeking to exploit divisions within the Taliban, https://www.theguardian.com/commentisfree/2021/aug/31/afghanistan-islamic-state-divisions-taliban-kabul-bombing-kabul-bombing?CMP=Share_iOSApp_Other, Zugriff 6.9.2021
- HRW - Human Rights Watch (25.10.2021): Afghanistan: Surge in Islamic State Attacks on Shia, https://www.ecoi.net/en/document/2062826.html, Zugriff 16.11.2021
- LWJ - Long War Journal (23.11.2021): In fight against Islamic State, the Taliban holds major advantage, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/11/in-fight-against-islamic-state-the-taliban-holds-major-advantage.php, Zugriff 29.11.2021
- LWJ - Long War Journal (5.3.2015): Mapping the emergence of the Islamic State in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2015/03/mapping-the-emergence-of-the-islamic-state-in-afghanistan.php, Zugriff 6.9.2021
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- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (18.11.2021): Islamic State claims twin blasts in Afghan capital Kabul, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-explosions-bombing-kabul-islamic-state-khorasan/31567079.html, Zugriff 16.12.2021
- SaS - Stars and Stripes (10.2.2020): ISIS in Afghanistan was ‘obliterated’ but fighters who escaped could stage resurgence, https://www.stripes.com/news/middle-east/isis-in-afghanistan-was-obliterated-but-fighters-who-escaped-could-stage-resurgence-1.618220, Zugriff 6.9.2021
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- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf, Zugriff 24.4.2021
- UNSC - United Nations Security Concil (21.7.2021): Twenty-eighth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057424/S_2021_655_E.pdf, Zugriff 6.9.2021
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- UNSC - United Nations Security Concil (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501 (2019) concerning the Taliban, S/2020/415, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2020_415_e.pdf, Zugriff 6.9.2021
- WP - The Washington Post (22.11.2021): Taliban sends hundreds of fighters to eastern Afghanistan to wage war against Islamic State, https://www.washingtonpost.com/world/2021/11/22/taliban-isis-afghanistan/, Zugriff 29.11.2021
- WP - Washington Post, The (26.8.2021a): What is ISIS-K? Here’s what the Taliban takeover means for al-Qaeda and the Islamic State’s Afghanistan affiliate, https://www.washingtonpost.com/world/2021/08/23/taliban-isis-alqaeda-faq/, Zugriff 6.9.2021
- WP - Washington Post, The (26.8.2021b): ISIS-K, the group behind the Kabul airport attack, sees both Taliban and the U.S. as enemies, https://www.washingtonpost.com/national-security/isisk-afghanistan-bombing/2021/08/26/436a65fc-06a6-11ec-ba15-9c4f59a60478_story.html, Zugriff 6.9.2021
- WP - The Washington Post (19.8.2019): The Islamic State is far from defeated. Here’s what you need to know about its affiliate in Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2019/08/19/islamic-state-is-far-defeated-heres-what-you-need-know-about-its-affiliate-afghanistan/?noredirect=on [archiviert am 3.9.2019 unter: https://web.archive.org/web/20190903201806/https://www.washingtonpost.com/world/2019/08/19/islamic-state-is-far-defeated-heres-what-you-need-know-about-its-affiliate-afghanistan/?noredirect=on], Zugriff 6.9.2021
Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen
Letzte Änderung: 17.01.2022
Al-Qaida und ihr regionaler Zweig, Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent [Anm.: manchmal mit AQIS abgekürzt], operieren trotz wiederholter Behauptungen der Taliban, dass die Gruppe keine Präsenz im Land habe, weiterhin in ganz Afghanistan (LWJ 8.4.2021; vgl. BAMF 12.4.2021). Gemäß einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Juli 2021 ist Al-Qaida in mindestens 15 Provinzen Afghanistans aktiv, vor allem im Osten, Süden und Südosten des Landes (UNSC 21.7.2021). Ein bedeutender Teil der Führungsriege von Al-Qaida - einschließlich ihrem Anführer Aiman al-Zawahiri - hat ihre Basis in der Grenzregion von Afghanistan und Pakistan, von wo aus sie eng mit AQIS zusammenarbeitet (UNSC 1.6.2021). AQIS operiert unter dem Schutz der Taliban von Kandahar, Helmand und Nimruz aus (UNSC 21.7.2021). Die Zahl der Mitglieder von Al-Qaida, einschließlich AQIS, wird auf mehrerern Dutzend bis 500 Personen geschätzt (UNSC 1.6.2021).Al-Qaida und ihr regionaler Zweig, Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent [Anm.: manchmal mit AQIS abgekürzt], operieren trotz wiederholter Behauptungen der Taliban, dass die Gruppe keine Präsenz im Land habe, weiterhin in ganz Afghanistan (LWJ 8.4.2021; vergleiche BAMF 12.4.2021). Gemäß einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Juli 2021 ist Al-Qaida in mindestens 15 Provinzen Afghanistans aktiv, vor allem im Osten, Süden und Südosten des Landes (UNSC 21.7.2021). Ein bedeutender Teil der Führungsriege von Al-Qaida - einschließlich ihrem Anführer Aiman al-Zawahiri - hat ihre Basis in der Grenzregion von Afghanistan und Pakistan, von wo aus sie eng mit AQIS zusammenarbeitet (UNSC 1.6.2021). AQIS operiert unter dem Schutz der Taliban von Kandahar, Helmand und Nimruz aus (UNSC 21.7.2021). Die Zahl der Mitglieder von Al-Qaida, einschließlich AQIS, wird auf mehrerern Dutzend bis 500 Personen geschätzt (UNSC 1.6.2021).
Al-Qaida operierte überwiegend unter der Schirmherrschaft der Taliban und in Verbindung mit anderen regierungsfeindlichen Gruppen gegen die [bis 15.8.2021 im Amt befindliche] afghanische Regierung. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Ausbildung, einschließlich mit Waffen und Sprengstoff, sowie auf Beratung, und es wird behauptet, dass sie an Taliban-internen Diskussionen über die Beziehungen der Bewegung zu anderen dschihadistischen Gruppierungen teilnahmen (UNAMA 2.2021a). Kämpfer von AQIS waren in die Strukturen der Taliban eingebettet (CRS 17.8.2021). Die Nähe zwischen den beiden Gruppen wird auch durch die Tötung mehrerer Al-Qaida-Kommandeure bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte in von den Taliban kontrollierten Gebieten unterstrichen (UNSC 1.6.2021; vgl. VOA 10.11.2020).Al-Qaida operierte überwiegend unter der Schirmherrschaft der Taliban und in Verbindung mit anderen regierungsfeindlichen Gruppen gegen die [bis 15.8.2021 im Amt befindliche] afghanische Regierung. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Ausbildung, einschließlich mit Waffen und Sprengstoff, sowie auf Beratung, und es wird behauptet, dass sie an Taliban-internen Diskussionen über die Beziehungen der Bewegung zu anderen dschihadistischen Gruppierungen teilnahmen (UNAMA 2.2021a). Kämpfer von AQIS waren in die Strukturen der Taliban eingebettet (CRS 17.8.2021). Die Nähe zwischen den beiden Gruppen wird auch durch die Tötung mehrerer Al-Qaida-Kommandeure bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte in von den Taliban kontrollierten Gebieten unterstrichen (UNSC 1.6.2021; vergleiche VOA 10.11.2020).
Die Taliban und Al-Qaida sind nach wie vor eng miteinander verbunden und zeigen keine Anzeichen für einen Abbruch der Beziehungen, wobei das Haqqani-Netzwerk hier eine wichtige Komponente ist. Die Verbindungen zwischen den beiden Gruppen beruhen auf ideologischer Übereinstimmung, auf Beziehungen, die durch gemeinsame Kämpfe entstanden sind, und auf der persönlichen Ebene z.B. durch Eheschließungen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge des US-Taliban-Abkommens haben die Taliban zugesichert, zu verhindern, dass Al-Qaida den Boden Afghanistans nutzt, "um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Während in der Vergangenheit beide Gruppierungen immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten (UNSC 15.1.2019), bestritten die Taliban dann, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert (LWJ 15.6.2020; vgl. UNSC 1.6.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im August 2021 gratulierte die Al-Qaida-Führung den Taliban zu ihrem "historischen Sieg" (LWJ 31.8.2021). Mit Stand 15.8.2021 ist noch unklar, welche Haltung die Taliban gegenüber Al-Qaida oder anderen islamistischen Extremisten einnehmen werden, sollten diese in Afghanistan grenzüberschreitende Gewaltaktionen durchführen. Es ist auch nicht klar, wie Al-Qaida auf die jüngsten Ereignisse reagieren wird (GN 15.8.2021).Die Taliban und Al-Qaida sind nach wie vor eng miteinander verbunden und zeigen keine Anzeichen für einen Abbruch der Beziehungen, wobei das Haqqani-Netzwerk hier eine wichtige Komponente ist. Die Verbindungen zwischen den beiden Gruppen beruhen auf ideologischer Übereinstimmung, auf Beziehungen, die durch gemeinsame Kämpfe entstanden sind, und auf der persönlichen Ebene z.B. durch Eheschließungen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge des US-Taliban-Abkommens haben die Taliban zugesichert, zu verhindern, dass Al-Qaida den Boden Afghanistans nutzt, "um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Während in der Vergangenheit beide Gruppierungen immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten (UNSC 15.1.2019), bestritten die Taliban dann, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert (LWJ 15.6.2020; vergleiche UNSC 1.6.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im August 2021 gratulierte die Al-Qaida-Führung den Taliban zu ihrem "historischen Sieg" (LWJ 31.8.2021). Mit Stand 15.8.2021 ist noch unklar, welche Haltung die Taliban gegenüber Al-Qaida oder anderen islamistischen Extremisten einnehmen werden, sollten diese in Afghanistan grenzüberschreitende Gewaltaktionen durchführen. Es ist auch nicht klar, wie Al-Qaida auf die jüngsten Ereignisse reagieren wird (GN 15.8.2021).
Im August 2021 schätzte das US-Verteidigungsministerium die Präsenz von Al-Qaida in Afghanistan als nicht derart hoch ein, dass die Gruppierung eine Bedrohung für die USA darstellen würde, wie es am 11.9.2001 der Fall war (CNN 21.8.2021). Die Führung von Al-Qaida ist vielmehr mit ihrem eigenen Überleben beschäftigt (CRS 17.8.2021). Zuvor hatte das US-amerikanische Verteidigungsministerium jedoch Präsident Biden widersprochen, der den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan damit gerechtfertigt hatte, dass Al-Qaida aus dem Land "verschwunden" sei (CNN 21.8.2021).
Im September 2021 hatte die Taliban amerikanische Befürchtungen, dass Al-Qaida oder der ISKP (Islamic State Khorasan Province) im Land präsent sind, als "unbegründete Propaganda" zurückgewiesen (VOA 21.9.2021; vgl. REU 21.9.2021).Im September 2021 hatte die Taliban amerikanische Befürchtungen, dass Al-Qaida oder der ISKP (Islamic State Khorasan Province) im Land präsent sind, als "unbegründete Propaganda" zurückgewiesen (VOA 21.9.2021; vergleiche REU 21.9.2021).
Im Dezember 2021 erklärte der Leiter des US-Zentralkommandos, dass seit dem Abzug der US-Streitkräfte die Extremistengruppe Al-Qaida in Afghanistan "leicht gewachsen" sei. Auch herrsche Uneinigkeit zwischen den neuen Taliban-Führern des Landes, ob sie ihr Versprechen aus dem Jahr 2020, die Beziehungen zu der Gruppe abzubrechen, einhalten sollen (ArN 10.12.2021; vgl. KP 11.12.2021).Im Dezember 2021 erklärte der Leiter des US-Zentralkommandos, dass seit dem Abzug der US-Streitkräfte die Extremistengruppe Al-Qaida in Afghanistan "leicht gewachsen" sei. Auch herrsche Uneinigkeit zwischen den neuen Taliban-Führern des Landes, ob sie ihr Versprechen aus dem Jahr 2020, die Beziehungen zu der Gruppe abzubrechen, einhalten sollen (ArN 10.12.2021; vergleiche KP 11.12.2021).
Nach Angaben eines Taliban-Sprechers wurde Qari Baryal am 7.11.2021 zum Gouverneur der Provinz Kabul ernannt (LWJ 9.11.2021; vgl. REU 7.11.2021), der nach früheren Berichten vom US-Militär als "mit Al-Qaida verbundener Taliban-Führer" bezeichnet wurde (LWJ 9.11.2021).Nach Angaben eines Taliban-Sprechers wurde Qari Baryal am 7.11.2021 zum Gouverneur der Provinz Kabul ernannt (LWJ 9.11.2021; vergleiche REU 7.11.2021), der nach früheren Berichten vom US-Militär als "mit Al-Qaida verbundener Taliban-Führer" bezeichnet wurde (LWJ 9.11.2021).
Quellen:
- ArN - Arab News (10.12.2021): US commander: Al-Qaeda numbers in Afghanistan up ‘slightly’, https://www.arabnews.com/node/1984416/world, Zugriff 17.12.2021
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document/2050914.html, Zugriff 7.9.2021
- CNN - Cable News Network (21.8.2021): Fact check: Biden claims al Qaeda is 'gone' from Afghanistan. Then the Pentagon confirms it's still there, https://edition.cnn.com/2021/08/20/politics/fact-check-al-qaeda-gone-afghanistan-biden/index.html, Zugriff 7.9.2021
- CRS - Congressional Research Center (17.8.2021): Terrorist Groups in Afghanistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/, Zugriff 7.9.2021
- FAZ - Frankfurter Zeitung (29.1.2021): Biden-Regierung wirft Taliban Verstöße gegen Friedensabkommen vor, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-biden-regierung-wirft-taliban-verstoesse-gegen-friedensabkommen-vor-17170760.html, Zugriff 7.9.2021
- GN - Guardian, The (15.8.2021): What does the Taliban’s return mean for al-Qaida in Afghanistan?, https://www.theguardian.com/world/2021/aug/15/what-does-the-talibans-return-mean-for-al-qaida-in-afghanistan, Zugriff 7.9.2021
- KP - Khaama Press (11.12.2021): Al-Qaida has grown in Afghanistan after US withdrawal: McKenzie, https://www.khaama.com/al-qaida-has-grown-in-afghanistan-after-us-withdrawal-mckenzie-65856858/, Zugriff 17.12.2021
- LWJ - Long War Journal (9.11.2021): Taliban appoints Kabul Attack Network commander as provincial governor, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/11/taliban-appoints-kabul-attack-network-commander-as-provincial-governor.php, Zugriff 29.11.2021
- LWJ - Long War Journal (31.8.2021): Al Qaeda praises Taliban’s ‘historic victory’ in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/08/al-qaeda-praises-talibans-historic-victory-in-afghanistan.php, Zugriff 7.9.2021
- LWJ - Long War Journal (8.4.2021): Analysis: Al Qaeda continues to operate throughout Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/04/analysis-al-qaeda-continues-to-operate-throughout-afghanistan.php, Zugriff 7.9.2021
- LWJ - Long War Journal (15.6.2020): Taliban falsely claims Al-Qaida doesn’t exist in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2020/06/taliban-falsely-claims-al-qaeda-doesnt-exist-in-afghanistan.php, Zugriff 7.9.2021
- REU - Reuters (7.11.2021): Taliban appoint members as 44 governors, police chiefs around Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-appoint-members-44-governors-police-chiefs-around-afghanistan-2021-11-07/, Zugriff 11.11.2021
- REU - Reuters (21.9.2021): Taliban say no al Qaeda or ISIS in Afghanistan, https://www.voanews.com/a/taliban-claim-al-qaida-islamic-state-are-not-in-afghanistan/6237589.html, Zugriff 17.12.2021
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf, Zugriff 24.4.2021
- UNSC - United Nations Security Concil (21.7.2021): Twenty-eighth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057424/S_2021_655_E.pdf, Zugriff 6.9.2021
- UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557 (2020) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053487/S_2021_486_E.pdf, Zugriff 6.9.2021
- UNSC - United Nations Security Council (15.1.2019): Twenty-third report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002887/S_2019_50_E.pdf, Zugriff 7.9.2021
- USDOS - United States Department of State (29.2.2020): Agreement for Bringing Peace to Afghanistan between the Islamic Emirate of Afghanistan which is not recognized by the United States as a state and is known as the Taliban and the United States of America, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/Agreement-For-Bringing-Peace-to-Afghanistan-02.29.20.pdf, Zugriff 7.9.2021
- VOA - Voice of America (10.11.2020): Key Al-Qaida Leader Killed in Western Afghanistan, https://www.voanews.com/south-central-asia/key-al-qaida-leader-killed-western-afghanistan, Zugriff 7.9.2021
- VOA - Voice of America (21.9.2020): Taliban Claim No Al-Qaida or Islamic State in Afghanistan, https://www.voanews.com/a/taliban-claim-al-qaida-islamic-state-are-not-in-afghanistan/6237589.html, Zugriff 17.12.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. "Scharia" bedeutet auf Arabisch "der Weg" und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vgl. NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021).Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. "Scharia" bedeutet auf Arabisch "der Weg" und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vergleiche NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021).
Bislang [Stand Oktober 2021] hat sich kein formelles neues Justizsystem etabliert. Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).
Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vgl. WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vgl. VOA 24.8.2021).Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vergleiche WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vergleiche VOA 24.8.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
- AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan, Zugriff 10.9.2021
- NYT - New York Times, The (19.8.2021): What is Shariah law, and what does it mean for Afghan women under the Taliban?, https://www.nytimes.com/article/shariah-law-afghanistan-women.html, Zugriff 10.9.2021
- VOA - Voice of America (24.8.2021): What Is Shariah?, https://www.voanews.com/south-central-asia/what-shariah, Zugriff 10.9.2021- VOA - Voice of America (24.8.2021): What römisch eins s Shariah?, https://www.voanews.com/south-central-asia/what-shariah, Zugriff 10.9.2021
- WTN - World Today News (3.9.2021): Taliban Mentioned Using Hanafi School in Afghanistan Constitution, https://www.world-today-news.com/taliban-mentioned-using-hanafi-school-in-afghanistan-constitution/, Zugriff 10.9.2021
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Taliban haben mit ihrer Machtübernahme im August 2021 faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die Ein- und Zuteilung der bisherigen Kämpfer für diese Aufgaben folgt keiner einheitlichen Regelung. Neben bewaffneten Talibankämpfern in Uniform gibt es auch weiter eine Vielzahl von Talibankämpfern in zivil, die Sicherheitsaufgaben wahrnehmen, ohne dass klar wäre, in wessen Auftrag oder auf welcher Grundlage sie dies tun (AA 21.10.2021).
Angaben des amtierenden Oberbefehlshabers der Taliban Qari Fasihuddin zufolge planen die Taliban den Aufbau einer regulären Armee unter Einbeziehung bisheriger Sicherheitskräfte, deren gute Ausbildung man nutzen wolle. Gleiches soll auch für die Polizei gelten. Erkenntnisse über die Umsetzung dieser Planungen liegen bisher nicht vor (AA 21.10.2021).
Wachsende Kriminalität war bereits in den vergangenen Jahren ein Problem, insbesondere in den Städten. Die Taliban nehmen für sich in Anspruch, dem entgegenzuwirken. Ihnen nahestehende Medien veröffentlichen beispielsweise Berichte über die Befreiung von Entführungsopfern oder die Gefangennahme von Dieben und Drogenschmugglern. Gleichzeitig existieren Berichte über öffentliche Strafmaßnahmen gegen und Zurschaustellung von Verbrechern durch die Taliban. Dies entspricht auch dem gängigen Vorgehen des ersten Talibanregimes (AA 21.10.2021).
Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 5.9.2021). Es gibt weitere Berichte wonach ehemalige Polizisten (PAJ 21.10.2021) oder Dolmetscher getötet wurden (ABC News 20.10.2021).Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 8.9.2021; vergleiche BBC 5.9.2021). Es gibt weitere Berichte wonach ehemalige Polizisten (PAJ 21.10.2021) oder Dolmetscher getötet wurden (ABC News 20.10.2021).
Während im Oktober afghanische Militärpiloten noch berichteten, dass ihre in Afghanistan verbliebenen Verwandten mit dem Tod bedroht würden, sollten sie nicht zurückkehren (RFE/RL 23.10.2021), forderte der Sprecher der Talibanregierung diese auf, im Land zu bleiben bzw. zurückzukehren. Sie würden durch eine Amnestie geschützt und nicht verhaftet werden. Dies geschah, nachdem Dutzende von in den USA ausgebildeten afghanischen Piloten Tadschikistan im Rahmen einer von den USA vermittelten Evakuierung verlassen hatten, wohin sie zuvor geflüchtet waren (AP 10.11.2021; vgl. TD 10.11.2021).Während im Oktober afghanische Militärpiloten noch berichteten, dass ihre in Afghanistan verbliebenen Verwandten mit dem Tod bedroht würden, sollten sie nicht zurückkehren (RFE/RL 23.10.2021), forderte der Sprecher der Talibanregierung diese auf, im Land zu bleiben bzw. zurückzukehren. Sie würden durch eine Amnestie geschützt und nicht verhaftet werden. Dies geschah, nachdem Dutzende von in den USA ausgebildeten afghanischen Piloten Tadschikistan im Rahmen einer von den USA vermittelten Evakuierung verlassen hatten, wohin sie zuvor geflüchtet waren (AP 10.11.2021; vergleiche TD 10.11.2021).
Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom November 2021 wurden seit der Machtübernahme der Taliban mehr als 100 ehemalige Polizei- und Geheimdienstmitarbeiter in nur vier Provinzen (Ghazni, Helmand, Kandahar, and Kunduz) exekutiert oder waren gewaltsamem "Verschwindenlassen" ausgesetzt (HRW 30.11.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
- ABC News (20.10.2021): Interpreter who assisted ADF executed by Taliban, https://www.abc.net.au/radionational/programs/breakfast/interpreter-who-assisted-adf-executed-by-taliban/13594260, Zugriff 19.11.2021
- AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan's fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/, Zugriff 28.10.2021
- AP - Associated Press (10.11.2021): Taliban urge ex-Afghan military pilots to stay, serve nation, https://apnews.com/article/afghanistan-taliban-islamic-state-group-zabihullah-mujahid-tajikistan-7706909db19c59f15a845a8282ff2a4c, Zugriff 16.11.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (5.9.2021): Afghanistan: Taliban accused of killing pregnant police officer, https://www.bbc.com/news/world-asia-58455826, Zugriff 29.10.2021
- CNN - Cable News Network (8.9.2021): Taliban fighters use whips against Afghan women protesting the all-male interim government, https://edition.cnn.com/2021/09/08/asia/afghanistan-women-taliban-government-intl/index.html, Zugriff 9.9.2021
- HRW - Human Rights Watch (30.11.2021): "No Forgiveness for People Like You", https://www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan, Zugriff 1.12.2021
- PAJ - Pajhwok Afghan News (21.10.2021): Ex-policeman found dead in Khost, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl=true,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/PAJ%2021.10.2021_(2021-11-19).html, Zugriff 10.1.2021
- REU - Reuters (3.9.2021): Hunted by the men they jailed, Afghanistan's women judges seek escape, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/hunted-by-men-they-jailed-afghanistans-women-judges-seek-escape-2021-09-03/, Zugriff 8.9.2021
- RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (23.10.2021): Afghan Pilots Who Fled To Tajikistan Say Taliban Is Threatening Relatives Back Home, https://gandhara.rferl.org/a/afghan-pilots-taliban-threatening-families/31525885.html, Zugriff 19.11.2021- RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (23.10.2021): Afghan Pilots Who Fled To Tajikistan Say Taliban römisch eins s Threatening Relatives Back Home, https://gandhara.rferl.org/a/afghan-pilots-taliban-threatening-families/31525885.html, Zugriff 19.11.2021
- TD - The Diplomat (10.11.2021): Afghan Pilots Held in Tajikistan Finally Out, https://thediplomat.com/2021/11/afghan-pilots-held-in-tajikistan-finally-out/, Zugriff 16.11.2021
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 17.01.2022
Unter der vormaligen Regierung war laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) Folter verboten (UNAMA 2.2021b; vgl. AA 16.7.2021). Die Regierung erzielte Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumte es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 4.2.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Unter der vormaligen Regierung war laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) Folter verboten (UNAMA 2.2021b; vergleiche AA 16.7.2021). Die Regierung erzielte Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumte es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 4.2.2021; vergleiche HRW 13.1.2021).
Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt (AA 21.10.2021). Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus (UNAMA 26.5.2019; vgl. USDOS 30.3.2021). Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (AA 21.10.2021; vgl. HRW 8.9.2021).Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt (AA 21.10.2021). Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus (UNAMA 26.5.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (AA 21.10.2021; vergleiche HRW 8.9.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 1.9.2021
- HRW - Human Rights Watch (8.9.2021): 2 journalists from media outlet Etilaat-e Roz arrested and beaten by Taliban after covering women protests in Kabul, https://www.ecoi.net/en/document/2059996.html,Zugriff 16.9.2021
- HRW - Human Rights Watch (4.2.2021): Still No Safeguards to Stop Torture in Afghanistan, https://www.hrw.org/news/2021/02/04/still-no-safeguards-stop-torture-afghanistan, Zugriff 1.9.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Afghanistan, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/afghanistan, Zugriff 8.9.2021
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021b): Preventing Torture and Upholding the Rights of Detainees in Afghanistan: A Factor for Peace, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044716/treatment_of_conflict_related_detainees_feb_2021_english.pdf, Zugriff 1.9.2021
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (26.5.2019): Grave Concern about accounts of taliban ill-treatment of detainees, https://unama.unmissions.org/un-grave-concern-about-accounts-taliban-ill-treatment-detainees, Zugriff 1.9.2021
- USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, Zugriff 2.9.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 17.01.2022
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen (AA 21.10.2021).
Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vgl. AA 21.10.2021), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vgl. BBC 20.8.2021, AP 3.9.2021). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien (BBC 20.8.2021). Es existieren Berichte über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen o. Ä. durchführen (AA 21.10.2021).Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vergleiche AA 21.10.2021), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vergleiche BBC 20.8.2021, AP 3.9.2021). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien (BBC 20.8.2021). Es existieren Berichte über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen o. Ä. durchführen (AA 21.10.2021).
Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet (AI 9.2021; vgl. WP 28.7.2021), ein Volkssänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vgl. RFE/RL 29.8.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vgl. BBC 5.9.2021).Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet (AI 9.2021; vergleiche WP 28.7.2021), ein Volkssänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vergleiche RFE/RL 29.8.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vergleiche BBC 5.9.2021).
Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vgl. REU 3.9.2021).Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vergleiche REU 3.9.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
- AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan's fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/, Zugriff 28.10.2021
- AP - Associated Press (3.9.2021): Afghan media brace for what's next under Taliban rule, https://apnews.com/article/entertainment-europe-middle-east-business-media-51375cc7363711ee80df4a7fab639650, Zugriff 8.9.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (5.9.2021): Afghanistan: Taliban accused of killing pregnant police officer, https://www.bbc.com/news/world-asia-58455826, Zugriff 29.10.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): 'They will kill me': Desperate Afghans seek way out after Taliban takeover, https://www.bbc.com/news/world-asia-58286372, Zugriff 8.9.2021
- HRW - Human Rights Watch (30.11.2021): "No Forgiveness for People Like You", https://www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan, Zugriff 1.12.2021
- HRW - Human Rights Watch (23.8.2021): UN Rights Body Needs to Investigate Abuses in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2058892.html, Zugriff 8.9.2021
- MPI - Migration Policy Institute (2.9.2021): Will the Taliban’s takeover lead to a new refugee crisis from Afghanistan?, https://reliefweb.int/report/afghanistan/will-taliban-s-takeover-lead-new-refugee-crisis-afghanistan, Zugriff 8.9.2021
- REU - Reuters (3.9.2021): EU says Taliban must respect rights, guarantee security as conditions for help, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/eu-will-engage-with-taliban-subject-conditions-foreign-policy-chief-2021-09-03/, Zugriff 8.9.2021
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.8.2021): Taliban Accused Of Slaying Afghan Folk Singer, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-afghan-folk-singer-killing/31433717.html, Zugriff 29.8.2021
- WP - Washington Post (28.7.2021): After "comedian" is killed by Taliban, videos of his treatment spark outrage across Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2021/07/28/nazar-khasha-afghanistan-comedian/, Zugriff 28.10.2021
- WP - Washington Post (28.7.2021): After "comedian" is killed by Taliban, videos of his treatment spark outrage across Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2021/07/28/nazar-khasha-afghanistan-comedian/, Zugriff 28.10.2021,
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 17.01.2022
Aufgrund der hohen Analphabetismusrate bevorzugen die meisten Bürger Fernsehen und Radio gegenüber Print- oder Online-Medien. Ein größerer Prozentsatz der Bevölkerung - auch in abgelegenen Provinzen - hat Zugang zu Radio (USDOS 30.3.2021).
Afghanistan rangiert im World Press Freedom Index 2020 auf Platz 122 von 180 untersuchten Staaten; dies stellt eine Verschlechterung von einem Platz im Vergleich zum Vorjahr und drei Plätzen im Vergleich zum Jahr 2018 dar (RSF 2020).
Das Afghanistan Journalists Center zählte 2020 112 gewalttätige Übergriffe auf Medienschaffende, wobei sieben Journalisten und ein Medienmitarbeiter getötet wurden (AFJC o.D.; vgl. AI 3.5.2021, RSF 10.12.2020, BAMF 11.1.2021). Die Taliban stritten in einer Presseerklärung vom 6.1.2021 jede (ihnen von der damaligen Regierung zugeschriebene) Beteiligung an der Tötung von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft ab (BAMF 11.1.2021; vgl. TN 6.1.2021). Nach Angaben von Human Rights Watch (HRW) nehmen Taliban-Kräfte jedoch gezielt Journalisten und andere Medienmitarbeiter ins Visier, darunter auch Frauen (HRW 1.4.2021) und nach Angaben des Afghanistan Journalists Center waren die Taliban, Daesh [Anm.: auch IS, ISKP] bzw. unbekannte Bewaffnete für die Tötungen von Journalisten verantwortlich (TN 6.1.2021). Am 1.1.2021 wurde der Direktor einer Radiostation in der Provinz Ghor erschossen (RSF 7.1.2021). Im Mai 2021 gab RSF (Reporters Sans Frontières) an, dass in den letzten sechs Monaten mindestens 20 Journalisten und Medienschaffende Opfer von gezielten Angriffen wurden und acht, darunter vier Frauen, getötet wurden. Etwa 30 weitere haben Todesdrohungen im Zusammenhang mit ihrer journalistischen Arbeit erhalten (RSF 3.5.2021). Mit Ende April wurden im Jahr 2021 bereits vier Journalisten getötet (AI 3.5.2021).Das Afghanistan Journalists Center zählte 2020 112 gewalttätige Übergriffe auf Medienschaffende, wobei sieben Journalisten und ein Medienmitarbeiter getötet wurden (AFJC o.D.; vergleiche AI 3.5.2021, RSF 10.12.2020, BAMF 11.1.2021). Die Taliban stritten in einer Presseerklärung vom 6.1.2021 jede (ihnen von der damaligen Regierung zugeschriebene) Beteiligung an der Tötung von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft ab (BAMF 11.1.2021; vergleiche TN 6.1.2021). Nach Angaben von Human Rights Watch (HRW) nehmen Taliban-Kräfte jedoch gezielt Journalisten und andere Medienmitarbeiter ins Visier, darunter auch Frauen (HRW 1.4.2021) und nach Angaben des Afghanistan Journalists Center waren die Taliban, Daesh [Anm.: auch IS, ISKP] bzw. unbekannte Bewaffnete für die Tötungen von Journalisten verantwortlich (TN 6.1.2021). Am 1.1.2021 wurde der Direktor einer Radiostation in der Provinz Ghor erschossen (RSF 7.1.2021). Im Mai 2021 gab RSF (Reporters Sans Frontières) an, dass in den letzten sechs Monaten mindestens 20 Journalisten und Medienschaffende Opfer von gezielten Angriffen wurden und acht, darunter vier Frauen, getötet wurden. Etwa 30 weitere haben Todesdrohungen im Zusammenhang mit ihrer journalistischen Arbeit erhalten (RSF 3.5.2021). Mit Ende April wurden im Jahr 2021 bereits vier Journalisten getötet (AI 3.5.2021).
Im Mai 2021 gaben die Taliban eine Pressemitteilung heraus, in der sie den Medien im Land vorwarfen, einseitig zugunsten der Regierung zu berichten, und drohten mit Konsequenzen. Einen Tag später wurde ein Journalist in der Stadt Kandahar von Unbekannten erschossen (BAMF 10.5.2021). Während die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen aus dem Land abziehen, ist Reporter ohne Grenzen (RSF) alarmiert über die eskalierende Gewalt gegen Journalisten, insbesondere gegen Frauen, durch gezielte Gewalt und Drohungen - seit Juli 2021 wurden mindestens drei Journalistinnen ermordet (RSF 19.7.2021). Die gezielten Angriffe auf Medienschaffende sorgt insbesondere in Kabul für Angst in Teilen der Bevölkerung (AA 15.7.2021).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
Bereits in den Wochen vor dem Einmarsch der Taliban in Kabul kam es zu Angriffen auf Journalisten (AI 9.2021; vgl. REU 9.8.2021). Am 7.9.2021 verhafteten Sicherheitskräfte der Taliban Journalisten des in Kabul ansässigen Medienunternehmens Etilaat-e Roz. Die Reporter hatten über Proteste von Frauen in Kabul berichtet, die ein Ende der Verstöße der Taliban gegen die Rechte von Frauen und Mädchen forderten. Es wurde berichtet, dass die Taliban-Behörden die beiden Männer zu einer Polizeistation in Kabul brachten, sie in getrennte Zellen steckten und sie mit Kabeln schwer verprügelten. Beide Männer wurden am 8.9.2021 freigelassen und in einem Krankenhaus wegen ihrer Verletzungen am Rücken und im Gesicht medizinisch versorgt (HRW 8.9.2021).). Es gibt auch Berichte, wonach Taliban Tränengas und Pfefferspray gegen Demonstranten einsetzen (BBC 7.9.2021)Bereits in den Wochen vor dem Einmarsch der Taliban in Kabul kam es zu Angriffen auf Journalisten (AI 9.2021; vergleiche REU 9.8.2021). Am 7.9.2021 verhafteten Sicherheitskräfte der Taliban Journalisten des in Kabul ansässigen Medienunternehmens Etilaat-e Roz. Die Reporter hatten über Proteste von Frauen in Kabul berichtet, die ein Ende der Verstöße der Taliban gegen die Rechte von Frauen und Mädchen forderten. Es wurde berichtet, dass die Taliban-Behörden die beiden Männer zu einer Polizeistation in Kabul brachten, sie in getrennte Zellen steckten und sie mit Kabeln schwer verprügelten. Beide Männer wurden am 8.9.2021 freigelassen und in einem Krankenhaus wegen ihrer Verletzungen am Rücken und im Gesicht medizinisch versorgt (HRW 8.9.2021).). Es gibt auch Berichte, wonach Taliban Tränengas und Pfefferspray gegen Demonstranten einsetzen (BBC 7.9.2021)
Nach außen hin haben sich die Taliban verpflichtet, Journalisten zu schützen und die Pressefreiheit zu respektieren, jedoch existiert eine Reihe von Berichten über die Festnahme und Misshandlung von Journalisten (RSF 24.8.2021; vgl. AA 21.10.2021). Die neuen Behörden verhängen bereits sehr strenge Auflagen für die Nachrichtenmedien, auch wenn sie noch nicht offiziell sind und es gibt Berichte wonach die Taliban Journalisten Schikanen, Drohungen und auch Gewalt aussetzen (RSF 24.8.2021).Nach außen hin haben sich die Taliban verpflichtet, Journalisten zu schützen und die Pressefreiheit zu respektieren, jedoch existiert eine Reihe von Berichten über die Festnahme und Misshandlung von Journalisten (RSF 24.8.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Die neuen Behörden verhängen bereits sehr strenge Auflagen für die Nachrichtenmedien, auch wenn sie noch nicht offiziell sind und es gibt Berichte wonach die Taliban Journalisten Schikanen, Drohungen und auch Gewalt aussetzen (RSF 24.8.2021).
Zahlreiche Medienschaffende haben ihre Arbeit nach der Machtübernahme der Taliban aufgegeben oder vermeiden die Berichterstattung zu bestimmten Themen wie Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Sicherheitsbedenken, was besonders für Journalistinnen gilt (AA 21.10.2021). Es gibt Berichte unter anderem vom Committee to Protect Journalists (CPJ), dass weibliche Journalisten davon abgehalten wurden, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (CPJ 19.8.2021; vgl. AI 9.8.2021, TN 19.8.2021) und dass Journalisten bedroht, belästigt, verprügelt oder verhaftet wurden (AI 9.2021; vgl. CPJ 19.8.2021, BBC 9.9.2021). Laut einer von Reporter ohne Grenzen (RSF) durchgeführten Umfrage arbeiten [mit Ende August 2021] weniger als 100 der 700 afghanischen Journalisten (RSF 31.8.2021; vgl. AI 9.2021; AA 21.10.2021). Am 20.8.2021 brachen Taliban-Mitglieder, auf der Suche nach einem Journalisten, der für die Deutsche Welle (DW) arbeitet, in ein Haus ein. Der Journalist war jedoch bereits mit einem Evakuierungsflug nach Deutschland gebracht worden. Anschließend töteten sie ein Mitglied seiner Familie und verletzten ein weiteres (AI 9.2021; vgl. TG 20.8.2021). Im Oktober 2021 gab es Berichte wonach ein Reporter von Tolonews von Soldaten am Grenzübergang Torkham geschlagen wurde, weil er über die Situation an der Grenze berichten wollte (TN 24.10.2021).Zahlreiche Medienschaffende haben ihre Arbeit nach der Machtübernahme der Taliban aufgegeben oder vermeiden die Berichterstattung zu bestimmten Themen wie Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Sicherheitsbedenken, was besonders für Journalistinnen gilt (AA 21.10.2021). Es gibt Berichte unter anderem vom Committee to Protect Journalists (CPJ), dass weibliche Journalisten davon abgehalten wurden, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (CPJ 19.8.2021; vergleiche AI 9.8.2021, TN 19.8.2021) und dass Journalisten bedroht, belästigt, verprügelt oder verhaftet wurden (AI 9.2021; vergleiche CPJ 19.8.2021, BBC 9.9.2021). Laut einer von Reporter ohne Grenzen (RSF) durchgeführten Umfrage arbeiten [mit Ende August 2021] weniger als 100 der 700 afghanischen Journalisten (RSF 31.8.2021; vergleiche AI 9.2021; AA 21.10.2021). Am 20.8.2021 brachen Taliban-Mitglieder, auf der Suche nach einem Journalisten, der für die Deutsche Welle (DW) arbeitet, in ein Haus ein. Der Journalist war jedoch bereits mit einem Evakuierungsflug nach Deutschland gebracht worden. Anschließend töteten sie ein Mitglied seiner Familie und verletzten ein weiteres (AI 9.2021; vergleiche TG 20.8.2021). Im Oktober 2021 gab es Berichte wonach ein Reporter von Tolonews von Soldaten am Grenzübergang Torkham geschlagen wurde, weil er über die Situation an der Grenze berichten wollte (TN 24.10.2021).
Journalisten beklagten sich über den mangelnden Zugang zu Informationen und erklärten, dass der Zugang zu Informationen trotz der Einführung mehrerer Pressesprecher in den Ministerien der Taliban-Regierung weiterhin ein Hindernis darstellt (TN 18.10.2021).
Internet und Mobiltelefonie
Eine schnelle Verbreitung von Mobiltelefonen, Internet und sozialen Medien hat vielen Bürgern einen besseren Zugang zu unterschiedlichen Ansichten und Informationen ermöglicht (USDOS 30.3.2021). Es gibt Mobiltelefone in 90% der afghanischen Haushalte, wobei sich oft mehrere Personen eines teilen (DFJP/SEM 30.6.2020).
Fünf GSM-Betreiber decken zwei Drittel der bevölkerungsreichsten Gebiete ab. Ungefähr jeder zweite Einwohner hat im Jahr 2020 eine aktive SIM-Karte. Weniger als einer von zehn Nutzern geht mit einem Mobiltelefon ins Internet (DFJP/SEM 30.6.2020).
Im Laufe des Jahres 2020 gab es viele Berichte über Versuche der Taliban, den Zugang zu Informationen einzuschränken, oft durch die Zerstörung oder Abschaltung von Telekommunikationsantennen und anderen Geräten (USDOS 30.3.2021).
Aus strategischen Gründen schnitten die Taliban im Zuge der Kampfhandlungen die Internetverbindungen nach Panjshir zeitweise ab (AAN 1.7.2021) und es gibt auch Berichte wonach die Taliban in Kabul das Internet an- und abschalten würden (DW 30.8.2021). Am 9.9.2021 forderten die Taliban die Telekommunikationsbetreiber auf, die Internetverbindung in mehreren Bezirken Kabuls abzuschalten, darunter auch in Gebieten wie Dasht-e-Barchi, wo in den Tagen zuvor Proteste stattgefunden hatten (AI 9.2021; vgl. IT 9.9.2021, AA 21.10.2021).Aus strategischen Gründen schnitten die Taliban im Zuge der Kampfhandlungen die Internetverbindungen nach Panjshir zeitweise ab (AAN 1.7.2021) und es gibt auch Berichte wonach die Taliban in Kabul das Internet an- und abschalten würden (DW 30.8.2021). Am 9.9.2021 forderten die Taliban die Telekommunikationsbetreiber auf, die Internetverbindung in mehreren Bezirken Kabuls abzuschalten, darunter auch in Gebieten wie Dasht-e-Barchi, wo in den Tagen zuvor Proteste stattgefunden hatten (AI 9.2021; vergleiche IT 9.9.2021, AA 21.10.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 2.9.2021
- AAN - Afghanistan Analysts Network (12.9.2021): The Focus of the Taleban’s New Government: Internal cohesion, external dominance, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/the-focus-of-the-talebans-new-government-internal-cohesion-external-dominance/, Zugriff 15.9.2021
- AAN - (1.7.2021): New special report: "Ghosts of the Past: Lessons from Local Force Mobilisation in Afghanistan and Prospects for the Future", https://www.afghanistan-analysts.org/en/special-reports/new-special-report-ghosts-of-the-past-lessons-from-local-force-mobilisation-in-afghanistan-and-prospects-for-the-future/, Zugriff 15.9.2021
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- DW - Deutsche Welle (30.8.2021): Will the Taliban restrict internet access in Afghanistan?, https://www.dw.com/en/will-the-taliban-restrict-internet-access-in-afghanistan/a-59029364, Zugriff 15.9.2021
- HRW - Human Rights Watch (8.9.2021): 2 journalists from media outlet Etilaat-e Roz arrested and beaten by Taliban after covering women protests in Kabul, https://www.ecoi.net/en/document/2059996.html,Zugriff 16.9.2021
- HRW - Human Rights Watch (1.4.2021): Afghanistan: Taliban Target Journalists, Women in Media, https://www.hrw.org/news/2021/04/01/afghanistan-taliban-target-journalists-women-media, Zugriff 2.9.2021
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- REU - Reuters (9.8.2021): Taliban kill Afghan radio station manager, kidnap journalist - officials, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-kill-afghan-radio-station-manager-kidnap-journalist-officials-2021-08-09/, Zugriff 15.9.2021
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- RSF - Reporters sans frontières (24.8.2021): New (unofficial) oppressive rules imposed on journalists in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2058922.html, Zugriff 8.9.2021
- RSF - Reporters sans frontières (19.7.2021): As US withdraws its forces from Afghanistan, RSF calls for a stronger protection of journalists, https://www.ecoi.net/en/document/2056383.html, Zugriff 2.9.2021
- RSF - Reporters Sans Frontières (3.5.2021): Afghanistan : "No just and lasting peace in Afghanistan without guarantees for press freedom", https://rsf.org/en/news/afghanistan-no-just-and-lasting-peace-afghanistan-without-guarantees-press-freedom, Zugriff 2.9.2021
- RSF - Reporters sans frontières (7.1.2021): Afghanistan must "end spiral of violence" after another journalist murdered, https://rsf.org/en/news/afghanistan-must-end-spiral-violence-after-another-journalist-murdered, Zugriff 2.9.2021
- RSF - Reporters sans frontières (10.12.2020): Afghan women journalists rep shot dead in Jalalabad, https://rsf.org/en/news/afghan-women-journalists-rep-shot-dead-jalalabad, Zugriff 2.9.2021
- RSF - Reporters sans frontières (2020): 2020 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/ranking_table, Zugriff 2.9.2021
- TG - Guardien, The (20.8.2021): Relative of Deutsche Welle journalist killed by Taliban, https://www.theguardian.com/world/2021/aug/20/relative-deutsche-welle-journalist-killed-taliban-german-broadcaster-afghans-media, Zugriff 29.11.2021
- TG - Guardien, The (8.9.2021): Taliban ban protests and slogans that don’t have their approval, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/08/taliban-ban-protests-and-slogans-that-dont-have-their-approval, Zugriff 9.9.2021
- TN - Tolonews (24.10.2021): TOLOnews Reporter Beaten by Soldiers in Torkham, https://tolonews.com/afghanistan/attack-mediajournalists-175152, Zugriff 18.11.2021
- TN - Tolonews (18.10.2021): Journalists Call for Access to Official Information, https://tolonews.com/afghanistan-175078, Zugriff 18.11.2021
- TN - Tolonews (19.8.2021): Afghan Female Journalists Ask Taliban for Right to Work, https://tolonews.com/afghanistan/attack-mediajournalists-174315, Zugriff 28.10.2021
- TN - Tolonews (6.1.2021): Female Journalist, Driver Killed in Gunmen Attack in Nangarhar, https://tolonews.com/afghanistan-168387, Zugriff 18.11.2021
- USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, Zugriff 2.9.2021
- WP - Washington Post (7.9.2021): Protesters keep up the pressure as Taliban consolidates control over Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2021/09/07/afghanistan-kabul-taliban-updates/, Zugriff 7.9.2021
Todesstrafe
Letzte Änderung: 27.01.2022
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war die Todesstrafe in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 16.7.2021). Und zwar für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. (StGb-AFGH 15.5.2017: Art. 170).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war die Todesstrafe in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 16.7.2021). Und zwar für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. (StGb-AFGH 15.5.2017: Artikel 170,).
Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Talibanregimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia sieht die Todesstrafe vor (AA 21.10.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 1.9.2021
- StGb-AFGH - Strafgesetzbuch Afghanistan [Afghanistan] (15.5.2017): Strafgesetz, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 27.01.2022
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vgl. NAT 6.10.2021)Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vergleiche NAT 6.10.2021)
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 1.9.2021
- ABC News (29.8.2021): Afghanistan's religious minorities live in fear of Taliban, brace for persecution, https://www.nbcnews.com/news/world/afghanistan-s-religious-minorities-live-fear-taliban-brace-persecution-n1277249, Zugriff 2.9.2021
- AP - Associated Press (9.9.2021): Afghanistan’s last Jew leaves after Taliban takeover, https://apnews.com/article/middle-east-religion-israel-afghanistan-evacuations-c616b5b847da79f0cfc1de6f0f37b0b7, Zugriff 13.9.2021
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 2.9.2021
- NAT - The National (6.10.2021): US religious freedom commission tells Taliban to respect minority rights, https://www.thenationalnews.com/world/us-news/2021/10/06/us-religious-freedom-commission-tells-taliban-to-respect-minority-rights/, Zugriff 10.12.2021
- USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/afghanistan/, Zugriff 2.9.2021
- WT - Washington Times, The (6.10.2021): Minority religions see ‘rapid decline’ under Taliban control, U.S. rights official says, https://www.washingtontimes.com/news/2021/oct/6/minority-religions-see-rapid-decline-under-taliban/, Zugriff 10.12.2021
Schiiten
Letzte Änderung: 27.01.2022
Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. AA 16.7.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.5.2021).Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche AA 16.7.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.5.2021).
Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.7.2021). Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte) (USDOS 12.5.2021). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der ISKP gezielt gegen Schiiten vor mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz (HRW 25.10.2021).
Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).
Im Oktober kam es zu Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar (UNOCHA 21.10.2021; vgl. WP 15.10.2021) und Kunduz bei denen viele Menschen getötet wurden (BBC 9.10.2021; vgl. TG 8.10.2021). Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen (AN 17.10.2021; vgl. HRW 25.10.2021).Im Oktober kam es zu Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar (UNOCHA 21.10.2021; vergleiche WP 15.10.2021) und Kunduz bei denen viele Menschen getötet wurden (BBC 9.10.2021; vergleiche TG 8.10.2021). Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen (AN 17.10.2021; vergleiche HRW 25.10.2021).
Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 1.9.2021
- AI - Amnesty International (5.10.2021): Afghanistan: Angehörige der Hazara von Taliban getötet, darunter ein 17-jähriges Mädchen, https://www.amnesty.at/news-events/afghanistan-angehoerige-der-hazara-von-taliban-getoetet-darunter-ein-17-jaehriges-maedchen/, Zugriff 4.11.2021
- AI - Amnesty International (19.8.2021): Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men - new investigation, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/, Zugriff 7.9.2021
- AN - Ariana News (17.10.2021): IEA pledges to increase security at Shi’ite mosques after 2nd deadly bombing, https://ariananews.af/iea-pledges-to-increase-security-at-shiite-mosques-after-2nd-deadly-bombing/, Zugriff 16.11.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (9.10.2021): Afghanistan: Deadly attack hits Kunduz mosque during Friday prayers, https://www.bbc.com/news/world-asia-58842793, Zugriff 8.11.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (5.10.2021): Afghanistan: Taliban unlawfully killed 13 ethnic Hazara people, Amnesty says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58807734, Zugriff 4.11.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban 'tortured and massacred' men from Hazara minority, https://www.bbc.com/news/world-asia-58277463, Zugriff 7.9.2021
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 2.9.2021
- HRW - Human Rights Watch (25.10.2021): Afghanistan: Surge in Islamic State Attacks on Shia, https://www.ecoi.net/en/document/2062826.html, Zugriff 16.11.2021
- HRW - Human Rights Watch (22.10.2021): Afghanistan: Taliban Forcibly Evict Minority Shia, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/call/hupe87gq, Zugriff 16.11.2021
- TG - Guardien, The (8.10.2021): Shia mosque bombing kills dozens in Afghan city of Kunduz, https://www.theguardian.com/world/2021/oct/08/deadly-bomb-attack-hits-shia-mosque-in-afghan-city-of-kunduz, Zugriff 8.11.2021
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (21.10.2021): Afghanistan - Weekly Humanitarian Update, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062654/afghanistan_humanitarian_weekly_17_october_2021.pdf, Zugriff 2.11.2021
- USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/afghanistan/, Zugriff 1.9.2021
- WP -Washington Post, The (15.10.2021): Suicide bombers hit Shiite mosque in Afghanistan killing dozens - the second such attack in a week, https://www.washingtonpost.com/world/2021/10/15/afghanistan-kandahar-mosque-explosion/, Zugriff 2.11.2021
Apostasie, Blasphemie, Konversion
Letzte Änderung: 27.01.2022
Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021).
Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 12.5.2021).
Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan (LI 7.4.2021).
Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021).
[Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Apostasie, Blasphemie, Konversion sind noch keine validen Informationen bekannt]
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 2.9.2021
- LI - Landinfo, Utlendingsforvaltningens fagenhet for landinformasjon [Norwegen] (7.4.2021): https://www.ecoi.net/en/file/local/2050251/Landinfo-Report-Afghanistan-Christian-Converts-070402021.pdf, Zugriff 2.9.2021
- USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/afghanistan/, Zugriff 2.9.2021
Ethnische Gruppen
Letzte Änderung: 27.01.2022
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vergleiche CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).
Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vgl. Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021).Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vergleiche Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021).
Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu (AA 21.10.2021).
Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (AA 21.10.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 2.9.2021
- Karrell, Daniel (26.1.2017): Ethnic Political Mobilization in Contemporary Afghanistan: An Interview with Abdul Rahman Rahmani, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1111/sena.12216, Zugriff 15.9.2021 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
- NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/??????-????-????-????-????-???.pdf, Zugriff 2.9.2021
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 2.9.2021
- USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, Zugriff 2.9.2021
Hazara
Letzte Änderung: 27.01.2022
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (MRG o.D.c.). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016).
Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019).
Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 12.5.2021). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 12.5.2021).Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 12.5.2021). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 12.5.2021).
Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vgl. FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 30.3.2021). Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vergleiche FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 30.3.2021).
Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).
Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018).
Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 6.3.2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24.10.2020 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt (USDOS 30.3.2021). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.5.2021) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vgl. RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.2021).Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 6.3.2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24.10.2020 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt (USDOS 30.3.2021). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.5.2021) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vergleiche RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.2021).
In Randgebieten des Hazarajat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (AREU 1.2018).
Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).
Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 haben diese erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Sie haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Talibanregimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 21.10.2021; vgl. WSJ 2.9.2021). Zum Nachweis haben die Taliban mit ihren Kämpfern die Ashura-Feierlichkeiten [Anm.: Gedenken des Martyriums von Imam Hussein, einem Enkel des Propheten Mohammed] am 19.8.2021 abgesichert und sich medienwirksam mit Hazara-Führern getroffen (AA 21.10.2021; vgl. AJ 19.8.2021). Nach Angaben des in London lebenden Journalisten und eines afghanischen Rechtsprofessors werden die Hazara in Afghanistan von vielen Taliban-Mitgliedern weiterhin als minderwertig angesehen, da sie schiitische Muslime sind. Die dänische Einwanderungsbehörde verweist in einem Bericht auf zwei Quellen, denen zufolge Hazara seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Zugang zum Rechtssystem und zu Ressourcen diskriminiert werden (DIS 12.2021). Außerdem wurde die Hazara-Gemeinschaft weitgehend von der Übergangsregierung und anderen hochrangigen Positionen auf nationaler und provinzieller Ebene ausgeschlossen (DIS 12.2021; vgl. WP 1.11.2021).Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 haben diese erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Sie haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Talibanregimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 21.10.2021; vergleiche WSJ 2.9.2021). Zum Nachweis haben die Taliban mit ihren Kämpfern die Ashura-Feierlichkeiten [Anm.: Gedenken des Martyriums von Imam Hussein, einem Enkel des Propheten Mohammed] am 19.8.2021 abgesichert und sich medienwirksam mit Hazara-Führern getroffen (AA 21.10.2021; vergleiche AJ 19.8.2021). Nach Angaben des in London lebenden Journalisten und eines afghanischen Rechtsprofessors werden die Hazara in Afghanistan von vielen Taliban-Mitgliedern weiterhin als minderwertig angesehen, da sie schiitische Muslime sind. Die dänische Einwanderungsbehörde verweist in einem Bericht auf zwei Quellen, denen zufolge Hazara seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Zugang zum Rechtssystem und zu Ressourcen diskriminiert werden (DIS 12.2021). Außerdem wurde die Hazara-Gemeinschaft weitgehend von der Übergangsregierung und anderen hochrangigen Positionen auf nationaler und provinzieller Ebene ausgeschlossen (DIS 12.2021; vergleiche WP 1.11.2021).
Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vgl. DIS 12.2021). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021).Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vergleiche DIS 12.2021). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021).
Die Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (AA 21.10.2021). Am 8.10.2021 und am 15.10.2021 kamen bei Selbstmordattentaten auf schiitische Moscheen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets in Kundus und Kandahar mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021; vgl. UNOCHA 14.10.2021, WP 15.10.2021). Der amtierende Außenminister der Taliban sagte zu, die Sicherheitsvorkehrungen für schiitische Moscheen zu verstärken (AA 21.10.2021; vgl. DIS 12.2021).Die Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (AA 21.10.2021). Am 8.10.2021 und am 15.10.2021 kamen bei Selbstmordattentaten auf schiitische Moscheen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets in Kundus und Kandahar mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche UNOCHA 14.10.2021, WP 15.10.2021). Der amtierende Außenminister der Taliban sagte zu, die Sicherheitsvorkehrungen für schiitische Moscheen zu verstärken (AA 21.10.2021; vergleiche DIS 12.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 2.9.2021
- AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked: A Geographical Guide to a Metropolis In The Making, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Kabul-Police-Districts.pdf, Zugriff 2.9.2021
- AI - Amnesty International (5.10.2021): Afghanistan: Angehörige der Hazara von Taliban getötet, darunter ein 17-jähriges Mädchen, https://www.amnesty.at/news-events/afghanistan-angehoerige-der-hazara-von-taliban-getoetet-darunter-ein-17-jaehriges-maedchen/, Zugriff 4.11.2021
- AI - Amnesty International (19.8.2021): Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men - new investigation, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/, Zugriff 7.9.2021
- AJ - Al Jazeera (9.5.2021): Grief and anger after deadly blasts target Afghan school, https://www.aljazeera.com/news/2021/5/9/afghans-grieve-after-deadly-blasts-target-school-girls-in-kabul, Zugriff 2.9.2021
- AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (1.2018): Typologies of nomad-settler conflict in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423721/1788_1517926773_012018.pdf, Zugriff 2.9.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (5.10.2021): Afghanistan: Taliban unlawfully killed 13 ethnic Hazara people, Amnesty says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58807734, Zugriff 4.11.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban 'tortured and massacred' men from Hazara minority, https://www.bbc.com/news/world-asia-58277463, Zugriff 7.9.2021
- DIS - Danish Immigration Service (12.2021): Report on recent developments (governance and law enforcement; armed non-state actors; security situation and living conditions; targeted individuals; situation at the international borders), https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=afg&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11073&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc, Zugriff 10.1.2021
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom of the World 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2030803.html, Zugriff 2.9.2021
- GS - Global Security (21.8.2012): Ismailis, https://www.globalsecurity.org/military/world/afghanistan/ismaili.htm, Zugriff 2.9.2021
- HRW - Human Rights Watch (22.10.2021): Afghanistan: Taliban Forcibly Evict Minority Shia, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/call/hupe87gq, Zugriff 16.11.2021
- MEI - Middle Eastern Institute (10.2018): The Fatemiyoun Division: Afghan Fighters in the Syrian Civil War, https://www.mei.edu/sites/default/files/2018-11/PP11_Schneider.pdf, Zugriff 2.9.2021
- MRG - Minority Rights Group (o.D.c.) [letztes Referenzdatum 12.2017]: Afghanistan - Hazaras, https://minorityrights.org/minorities/hazaras/, Zugriff 2.9.2021
- NYT - New York Times (9.5.2021): Bombing Outside Afghan School Kills at Least 50, With Girls as Targets, https://www.nytimes.com/2021/05/08/world/asia/bombing-school-afghanistan.html, Zugriff 2.9.2021
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Afghanistan] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 2.9.2021
- TN - Tolonews (8.5.2021): Blasts Near Girls' School in Kabul; 30 People Killed, https://tolonews.com/afghanistan-172024, Zugriff 2.9.2021
- USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/afghanistan/, Zugriff 2.9.2021
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.10.2021): Afghanistan - Weekly Humanitarian Update, https://www.ecoi.net/en/document/2062245.html, Zugriff 2.11.2021
- USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, Zugriff 2.9.2021
- WP -Washington Post, The (1.11.2021): The Taliban is trying to win over Afghanistan’s Shiites with a 33-year-old Hazara emissary. But many question the group’s sincerity, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/taliban-afghanistan-hazaras/2021/11/01/096c9690-3775-11ec-9662-399cfa75efee_story.html, Zugriff 10.1.2022
- WP -Washington Post, The (15.10.2021): Suicide bombers hit Shiite mosque in Afghanistan killing dozens - the second such attack in a week, https://www.washingtonpost.com/world/2021/10/15/afghanistan-kandahar-mosque-explosion/, Zugriff 2.11.2021
- WP - Washington Post (21.3.2018): ‘We suffer more’: Rising violence on Shiite targets takes toll on Afghanistan’s Hazaras, https://www.washingtonpost.com/world/kabul-suicide-bomber-strikes-shiite-ceremony-killing-at-least-29/2018/03/21/e6e6e3ce-2cfa-11e8-b0b0-f706877db618_story.html?utm_term=.a0a208a8f985, Zugriff 2.9.2021
- WSJ - Wall Street Journal (2.9.2021): Taliban Reach Out to Shiite Hazara Minority, Seeking Unity and Iran Ties, https://www.wsj.com/articles/taliban-reach-out-to-shiite-hazara-minority-seeking-unity-and-iran-ties-11630599286, Zugriff 10.1.2022
Relevante Bevölkerungsgruppen
Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen
Letzte Änderung: 28.01.2022
In der afghanischen Gesellschaft gelten Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen als vulnerabel. Sie sind Teil der Familie und werden gepflegt - genau wie Kranke und ältere Menschen. Körperlich und geistig behinderte Menschen und Missbrauchsopfer brauchen daher eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung (STDOK 4.2018; vgl. AF 2.11.2016, TN 14.5.2019, BAMF 2016), um Stigmatisierung und Ausgrenzung aus der Gesellschaft (AF 2.11.2016) sowie Demütigung, Diskriminierung und dem Entzug gleichberechtigter sozialer Beziehungen zu begegnen (AIHRC 2019). Denn trotz ihrer Anzahl gehören Menschen mit Beeinträchtigungen und Kinder mit besonderen Bedürfnissen weiterhin zu den am stärksten benachteiligten und stigmatisierten Gruppen in Afghanistan und Diskriminierung ist die bedeutendste und schädlichste Barriere in Afghanistan für Menschen mit Beeinträchtigungen (TN 14.5.2019).In der afghanischen Gesellschaft gelten Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen als vulnerabel. Sie sind Teil der Familie und werden gepflegt - genau wie Kranke und ältere Menschen. Körperlich und geistig behinderte Menschen und Missbrauchsopfer brauchen daher eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung (STDOK 4.2018; vergleiche AF 2.11.2016, TN 14.5.2019, BAMF 2016), um Stigmatisierung und Ausgrenzung aus der Gesellschaft (AF 2.11.2016) sowie Demütigung, Diskriminierung und dem Entzug gleichberechtigter sozialer Beziehungen zu begegnen (AIHRC 2019). Denn trotz ihrer Anzahl gehören Menschen mit Beeinträchtigungen und Kinder mit besonderen Bedürfnissen weiterhin zu den am stärksten benachteiligten und stigmatisierten Gruppen in Afghanistan und Diskriminierung ist die bedeutendste und schädlichste Barriere in Afghanistan für Menschen mit Beeinträchtigungen (TN 14.5.2019).
Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bedenken über die Sicherheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und auch Mitarbeiter von Organisationen die sich mit diesen Menschen beschäftigen, laut (BuI 6.9.2021; vgl. TNA 2.9.2021). Eine Mitarbeiterin der Afghanistan Human Rights Commission (AHRC), die nach der Machtübernahme aus Afghanistan floh, erinnert an den Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Taliban unter deren erster Herrschaft und danach (BuI 6.9.2021). Auch fürchten Mitarbeiter von NGOs in diesem Bereich, dass ihnen aufgrund des Erhalts von Zuschüssen und Geldern durch die USA, Spionage unterstellt und sie zu Zielen für die Taliban werden könnten (TNA 2.9.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bedenken über die Sicherheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und auch Mitarbeiter von Organisationen die sich mit diesen Menschen beschäftigen, laut (BuI 6.9.2021; vergleiche TNA 2.9.2021). Eine Mitarbeiterin der Afghanistan Human Rights Commission (AHRC), die nach der Machtübernahme aus Afghanistan floh, erinnert an den Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Taliban unter deren erster Herrschaft und danach (BuI 6.9.2021). Auch fürchten Mitarbeiter von NGOs in diesem Bereich, dass ihnen aufgrund des Erhalts von Zuschüssen und Geldern durch die USA, Spionage unterstellt und sie zu Zielen für die Taliban werden könnten (TNA 2.9.2021).
Physische Beeinträchtigungen
Laut Human Rights Watch hat Afghanistan nach vier Jahrzehnten Krieg einen der weltweit höchsten Prozentsätze an Menschen mit Beeinträchtigungen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. HRW 28.4.2020), wobei mehr als eine Million afghanische Bürgerinnen und Bürger Amputationen, Seh- oder Hörprobleme aufweisen (HRW 28.4.2020; vgl. EASO 8.2020b). Die häufigsten Ursachen für Beeinträchtigungen sind konfliktbedingte Verletzungen (u.a. durch Landminen und explosive Kampfmittelrückstände), Traumata und psychische Belastungen, sowie Zerebralparese und Polio. Sehbeeinträchtigungen sind häufig. Schlechter Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, insbesondere im ländlichen Afghanistan, ist eine der Hauptursachen für vermeidbare Beeinträchtigungen (HRW 28.4.2020). Auch leiden viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie (UNOCHA 19.12.2020). Laut Human Rights Watch hat Afghanistan nach vier Jahrzehnten Krieg einen der weltweit höchsten Prozentsätze an Menschen mit Beeinträchtigungen (UNOCHA 19.12.2020; vergleiche HRW 28.4.2020), wobei mehr als eine Million afghanische Bürgerinnen und Bürger Amputationen, Seh- oder Hörprobleme aufweisen (HRW 28.4.2020; vergleiche EASO 8.2020b). Die häufigsten Ursachen für Beeinträchtigungen sind konfliktbedingte Verletzungen (u.a. durch Landminen und explosive Kampfmittelrückstände), Traumata und psychische Belastungen, sowie Zerebralparese und Polio. Sehbeeinträchtigungen sind häufig. Schlechter Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, insbesondere im ländlichen Afghanistan, ist eine der Hauptursachen für vermeidbare Beeinträchtigungen (HRW 28.4.2020). Auch leiden viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie (UNOCHA 19.12.2020).
Menschen mit Beeinträchtigungen sehen sich mit Barrieren konfrontiert, wie z. B. dem eingeschränkten Zugang zu Bildungsmöglichkeiten oder Unzugänglichkeit von Regierungsgebäuden, dem Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten und der sozialen Ausgrenzung aufgrund von Stigmatisierung (USDOS 30.3.2021).
Eine 2019 von der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) durchgeführte Studie zu den menschenrechtlichen Herausforderungen für Menschen mit Beeinträchtigungen ergab, dass 72 % der befragten Menschen mit einer Behinderung arbeitslos waren, nur 53 % soziale Unterstützung erhielten, 80 % keine formale Ausbildung hatten und die Hälfte mit physischen Barrieren beim Zugang zu Gesundheitsdiensten konfrontiert war (AIHRC 2019; vgl. UNOCHA 19.12.2020). Zwar benötigen nicht alle Menschen mit einer schweren Behinderung humanitäre Hilfe, doch wenn dies der Fall ist, sind die Menschen dieser Kategorie mit zusätzlichen Barrieren beim Zugang zu Unterstützung konfrontiert, insbesondere Frauen und Mädchen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. HRW 28.4.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind in der Gesellschaft mit höheren Risiken und Herausforderungen konfrontiert, die in Konflikt- und Notsituationen, in denen die Ressourcen begrenzt sind und einem starken Wettbewerb unterliegen, noch verschärft werden (UNOCHA 19.12.2020). In Bezug auf das Recht auf Bildung gibt es einen unzureichenden Zugang zu Chancengleichheit, einschließlich eines Mangels an Bildungseinrichtungen und Ressourcen, die für die Art der Behinderung geeignet sind. Die größten Herausforderungen in Bezug auf die Gesundheit und den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen sind große Entfernungen zwischen dem Wohnort und den Gesundheitszentren, sowie ein unzureichender Transport und das Fehlen von behindertengerechten Maßnahmen innerhalb von Gesundheitszentren (z.B. Rollstuhlrampen) (AIHRC 2019; vgl. EASO 8.2020b, TN 14.5.2019). Laut einer Umfrage der Asia Foundation aus dem Jahr 2019 erhielten etwa 40,4 % der Erwachsenen mit schweren Beeinträchtigungen keine stationäre Gesundheitsversorgung, wenn sie diese benötigten (AF 13.5.2020; vgl. EASO 8.2020b). Mangelnde Sicherheit blieb [vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021, Anm.] ein Problem für Behindertenprogramme. Die Unsicherheit in abgelegenen Gebieten, in denen eine unverhältnismäßig große Anzahl von Menschen mit Beeinträchtigungen lebt, verhindert in einigen Fällen die Bereitstellung von Hilfe. Die meisten Gebäude bleiben für Menschen mit Beeinträchtigungen unzugänglich, was viele daran hindert, Bildung, Gesundheitsversorgung und andere Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (USDOS 30.3.2021).Eine 2019 von der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) durchgeführte Studie zu den menschenrechtlichen Herausforderungen für Menschen mit Beeinträchtigungen ergab, dass 72 % der befragten Menschen mit einer Behinderung arbeitslos waren, nur 53 % soziale Unterstützung erhielten, 80 % keine formale Ausbildung hatten und die Hälfte mit physischen Barrieren beim Zugang zu Gesundheitsdiensten konfrontiert war (AIHRC 2019; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Zwar benötigen nicht alle Menschen mit einer schweren Behinderung humanitäre Hilfe, doch wenn dies der Fall ist, sind die Menschen dieser Kategorie mit zusätzlichen Barrieren beim Zugang zu Unterstützung konfrontiert, insbesondere Frauen und Mädchen (UNOCHA 19.12.2020; vergleiche HRW 28.4.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind in der Gesellschaft mit höheren Risiken und Herausforderungen konfrontiert, die in Konflikt- und Notsituationen, in denen die Ressourcen begrenzt sind und einem starken Wettbewerb unterliegen, noch verschärft werden (UNOCHA 19.12.2020). In Bezug auf das Recht auf Bildung gibt es einen unzureichenden Zugang zu Chancengleichheit, einschließlich eines Mangels an Bildungseinrichtungen und Ressourcen, die für die Art der Behinderung geeignet sind. Die größten Herausforderungen in Bezug auf die Gesundheit und den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen sind große Entfernungen zwischen dem Wohnort und den Gesundheitszentren, sowie ein unzureichender Transport und das Fehlen von behindertengerechten Maßnahmen innerhalb von Gesundheitszentren (z.B. Rollstuhlrampen) (AIHRC 2019; vergleiche EASO 8.2020b, TN 14.5.2019). Laut einer Umfrage der Asia Foundation aus dem Jahr 2019 erhielten etwa 40,4 % der Erwachsenen mit schweren Beeinträchtigungen keine stationäre Gesundheitsversorgung, wenn sie diese benötigten (AF 13.5.2020; vergleiche EASO 8.2020b). Mangelnde Sicherheit blieb [vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021, Anm.] ein Problem für Behindertenprogramme. Die Unsicherheit in abgelegenen Gebieten, in denen eine unverhältnismäßig große Anzahl von Menschen mit Beeinträchtigungen lebt, verhindert in einigen Fällen die Bereitstellung von Hilfe. Die meisten Gebäude bleiben für Menschen mit Beeinträchtigungen unzugänglich, was viele daran hindert, Bildung, Gesundheitsversorgung und andere Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (USDOS 30.3.2021).
Menschen mit schweren Beeinträchtigungen sind im COVID-19-Kontext besonders gefährdet, da Abriegelungsmaßnahmen und Bewegungseinschränkungen ihre eingeschränkte Mobilität, Transportmöglichkeiten sowie den Zugang zu Unterstützungsdiensten und einkommensschaffenden Möglichkeiten weiter einschränken (UNOCHA 19.12.2020).
Es gibt zwar keine nationale NGO, die Menschen mit Beeinträchtigungen in Afghanistan vertritt, aber eine Reihe von afghanischen NGOs boten zumindest vor der Machtübernahme durch die Taliban Programme zur Unterstützung von Menschen mit Beeinträchtigungen an, die von rehabilitativen Diensten über Berufsausbildung bis hin zu Lobbyarbeit reichten. Dazu gehörten die Accessibility Organization for Afghan Disabled, die Afghan Landmine Survivors Organization, die Development and Ability Organization, die Afghanistan Association of the Blind und die Afghan National Association of the Deaf. Zu den wichtigsten internationalen Organisationen, die Afghanen mit Beeinträchtigungen unterstützen, gehören das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Afghanische Rothalbmondgesellschaft, das Schwedische Komitee für Afghanistan, Humanity and Inclusion (das als Handicap International in Afghanistan tätig ist) und Serve Afghanistan (HRW 28.4.2020). [Anm.: Ob und in welchem Ausmaß diese Organisationen nach der Machtübernahme durch die Taliban tätig sind, kann zum aktuellen Zeitpunkt - November 2021 nicht festgestellt werden].
Psychische Beeinträchtigungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - fand vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nicht in ausreichendem Maße statt. Es gab keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2021). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2021; vgl. BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018). [Anm.: Ob und in welchem Ausmaß diese Einrichtungen nach der Machtübernahme durch die Taliban tätig sind, kann zum aktuellen Zeitpunkt - November 2021 nicht festgestellt werden]. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - fand vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nicht in ausreichendem Maße statt. Es gab keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2021). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2021; vergleiche BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018). [Anm.: Ob und in welchem Ausmaß diese Einrichtungen nach der Machtübernahme durch die Taliban tätig sind, kann zum aktuellen Zeitpunkt - November 2021 nicht festgestellt werden].
Patienten werden zu stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (IOM 24.4.2019).
Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Beeinträchtigungen betroffen sind (HRW 28.4.2020). Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzte Anzahl weiblicher Gesundheitsdienste häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind (UNOCHA 19.12.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 6.9.2021
- AF - Asia Foundation (13.5.2020): Model Disability Survey of Afghanistan 2019, https://www.hrw.org/report/2020/04/28/disability-not-weakness/discrimination-and-barriers-facing-women-and-girls#page, Zugriff 30.11.2021
- AF - Asia Foundation (2.11.2016): Overcoming Stigma Against Disabilities in Afghanistan, https://asiafoundation.org/2016/11/02/overcoming-stigma-disabilities-afghanistan/, Zugriff 30.11.2021
- AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (2019): Human Rights Challenges of Persons with disabilities 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018952/Human+Rights+Challenges+of+Persons+with+Disabilities%282%29.pdf, Zugriff 30.11.2021
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2016): Country Fact Sheet Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1040661.html, Zugriff 30.11.2021
- BuI - Business Insider (16.9.2021): An advocate for disabled Afghans on her harrowing escape and her concern for disabled Afghans under Taliban rule, https://www.businessinsider.com/disabled-afghans-are-at-grave-risk-under-taliban-rule-activist-warns-2021-9, Zugriff 14.12.2021
- EASO - European Asylum Support Office (8.2020b): Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Key_Socio_Economic_Indicators_Forcus_Kabul_Citry_Mazar_Sharif_Herat_City.pdf, Zugriff 30.11.2021
- HRW - Human Rights Watch (28.4.2020): "Disability Is Not Weakness" Discrimination and Barriers Facing Women and Girls with Disabilities in Afghanistan, https://www.hrw.org/report/2020/04/28/disability-not-weakness/discrimination-and-barriers-facing-women-and-girls, Zugriff 30.11.2021- HRW - Human Rights Watch (28.4.2020): "Disability römisch eins s Not Weakness" Discrimination and Barriers Facing Women and Girls with Disabilities in Afghanistan, https://www.hrw.org/report/2020/04/28/disability-not-weakness/discrimination-and-barriers-facing-women-and-girls, Zugriff 30.11.2021
- IOM - International Organization for Migration (24.4.2019): IOM-Kabul, Antwortschreiben per Mail
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf, Zugriff 30.11.2021
- TN - Tolonews (14.5.2019): Changing Perceptions About Disability In Afghanistan, https://tolonews.com/opinion/changing-perceptions-about-disability-afghanistan, Zugriff 30.11.2021
- TNA . The Nation (2.9.2021): The Taliban Is Targeting Disability Rights Activists, https://www.thenation.com/article/world/taliban-afghanistan-disability-rights/, Zugriff 17.12.2021- TNA . The Nation (2.9.2021): The Taliban römisch eins s Targeting Disability Rights Activists, https://www.thenation.com/article/world/taliban-afghanistan-disability-rights/, Zugriff 17.12.2021
- USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, Zugriff 30.11.2021
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.12.2020): 2021 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-humanitarian-needs-overview-2021-december-2020, Zugriff 30.11.2021
- WHO - World Health Organisation (o.D.): Mental and disability health, http://www.emro.who.int/afg/programmes/mental-health.html, Zugriff 30.11.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 27.01.2022
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 16.7.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban gab es Berichte über härtere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen (HRW 17.8.2021).
Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht "man kenne seine Nachbarn nicht mehr" (AAN 19.3.2019).
Die Absorptionsfähigkeit der Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer bereits stark beansprucht. Dies schlägt sich sowohl im Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch im erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Covid-19-Pandemie haben die Lage weiter verschärft (AA 16.7.2021).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es Berichte, wonach die afghanische Bevölkerung daran gehindert wurde, ins Ausland zu fliehen und dort Asyl zu suchen, weil die Taliban den Zugang zum Flughafen von Kabul verhinderten oder die Landgrenzen geschlossen wurden. Einige Männer und Frauen wurden Berichten zufolge gefoltert oder misshandelt, als sie versuchten, das Land zu verlassen (AI 9.2021).
Sowohl Iran wie auch Pakistan haben ihre Grenzen für Personen ohne gültige Reisedokumente geschlossen, die aus Afghanistan einreisen wollen (DIS 12.2021; vgl. France 24), wobei nach Angaben von UNHCR Afghanen weiterhin illegal über inoffizielle Grenzübergänge in den Iran gelangen (UNHCR 10.11.2021). Pakistan hat im Jahr 2020 begonnen, seine Grenze zu Afghanistan mit 2.600 km an Zäunen zu verstärken (DIS 12.2021). Der Bau des Zauns wurde mit Ende 2021 weiter fortgesetzt, trotz Versuchen seitens der Taliban, den Bau zu behindern (Dawn 7.1.2022; vgl. VOA 3.1.2022).Sowohl Iran wie auch Pakistan haben ihre Grenzen für Personen ohne gültige Reisedokumente geschlossen, die aus Afghanistan einreisen wollen (DIS 12.2021; vergleiche France 24), wobei nach Angaben von UNHCR Afghanen weiterhin illegal über inoffizielle Grenzübergänge in den Iran gelangen (UNHCR 10.11.2021). Pakistan hat im Jahr 2020 begonnen, seine Grenze zu Afghanistan mit 2.600 km an Zäunen zu verstärken (DIS 12.2021). Der Bau des Zauns wurde mit Ende 2021 weiter fortgesetzt, trotz Versuchen seitens der Taliban, den Bau zu behindern (Dawn 7.1.2022; vergleiche VOA 3.1.2022).
Unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban riegelte die usbekische Regierung die Grenze zu Afghanistan ab und erklärte, dass keine afghanischen Flüchtlinge ins Land gelassen würden. Der usbekische Flughafen wurde zwar als Zwischenstopp zum Auftanken für Flüchtlingsflüge nach Europa und darüber hinaus zur Verfügung gestellt, doch das Einreiseverbot für Flüchtlinge blieb bestehen, auch nachdem der Grenzübergang Termez wieder für den zugelassenen gewerblichen Verkehr geöffnet wurde (VOA 23.12.2021). Auch die Grenze zwischen Tadschikistan und Afghanistan bleibt geschlossen (DIS 12.2021) und es gibt Berichte über zwangsweise Rückführungen von Afghanen aus Tadschikistan (UNHCR 19.11.2021; vgl. DIS 12.2021).Unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban riegelte die usbekische Regierung die Grenze zu Afghanistan ab und erklärte, dass keine afghanischen Flüchtlinge ins Land gelassen würden. Der usbekische Flughafen wurde zwar als Zwischenstopp zum Auftanken für Flüchtlingsflüge nach Europa und darüber hinaus zur Verfügung gestellt, doch das Einreiseverbot für Flüchtlinge blieb bestehen, auch nachdem der Grenzübergang Termez wieder für den zugelassenen gewerblichen Verkehr geöffnet wurde (VOA 23.12.2021). Auch die Grenze zwischen Tadschikistan und Afghanistan bleibt geschlossen (DIS 12.2021) und es gibt Berichte über zwangsweise Rückführungen von Afghanen aus Tadschikistan (UNHCR 19.11.2021; vergleiche DIS 12.2021).
Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, mehr als 72 Kilometer (45 Meilen) ohne einen männlichen Verwandten zu reisen. Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 6.1.2022; vgl. DW 26.12.2021).Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, mehr als 72 Kilometer (45 Meilen) ohne einen männlichen Verwandten zu reisen. Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 6.1.2022; vergleiche DW 26.12.2021).
Anmerkung: Weitere Informationen zum nationalen und internationalen Flugverkehr sowie zum Status der Grenzen finden sich im Kapitel Erreichbarkeit. Aufgrund der aktuellen Situation - der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 - kann es zu plötzlichen Änderungen im Hinblick auf die Öffnung und Schließung von Grenzen und auf den Flugverkehr kommen. Mit Stand Dezember 2021 ist noch nicht abschließend klar, ob bzw. welche Maßnahmen die Talibanregierung erlassen wird, und welchen Einfluss diese auf die Bewegungsfreiheit der Menschen haben werden.
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 2.9.2021
- AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked; A geographical guide to a metropolis in the making, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006715/Kabul-Police-Districts.pdf, Zugriff 9.10.2021
- AI - Amnesty International (20.10.2021): Few routes to safety for Afghans at risk of Taliban reprisals, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/10/afghanistan-few-routes-to-safety-for-afghans-at-risk-of-taliban-reprisals/, Zugriff 10.1.2022
- AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan's fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/, Zugriff 28.10.2021
- Dawn (7.1.2022): Border with Afghanistan, https://www.dawn.com/news/1668102, Zugriff 10.1.2022
- DIS - Danish Immigration Service (12.2021): Report on recent developments (governance and law enforcement; armed non-state actors; security situation and living conditions; targeted individuals; situation at the international borders), https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=afg&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11073&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc, Zugriff 10.1.2022
- DW - Deutsche Well (26.12.2021): Afghanistan: Taliban clamp down on women's taxi use, https://www.dw.com/en/afghanistan-taliban-clamp-down-on-womens-taxi-use/a-60259611, Zugriff 10.1.2022
- EN - Eurasianet (24.8.2021): Turkmenistan: Taliban of brothers, https://eurasianet.org/turkmenistan-taliban-of-brothers, Zugriff 10.1.2022
- France 24 (25.10.2021): Climate change now worse than war for Afghan farmers, https://www.france24.com/en/live-news/20211025-climate-change-now-worse-than-war-for-afghan-farmers, Zugriff 11.11.2021
- HRW - Human Rights Watch (17.8.2021): The Fragility of Women's Rights in Afghanistan, https://www.hrw.org/news/2021/08/17/fragility-womens-rights-afghanistan, Zugriff 7.9.2021
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/31642688.html, Zugriff 10.1.2022
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.12.2021): UN Agency Urges Afghanistan’s Neighbors To Open Borders, Even To Undocumented, https://gandhara.rferl.org/a/un-afghanistan-neighbors-open-borders/31588623.html, Zugriff 14.9.2021
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (19.12.2021): UNHCR urges Tajikistan to halt returns of Afghans at risk, https://www.unhcr.org/tr/en/31947-unhcr-urges-tajikistan-to-halt-returns-of-afghans-at-risk.html, Zugriff 10.1.2022
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.12.2021): News Comment: UNHCR: Afghans struggle to seek safety as borders remain shut to most, https://www.unhcr.org/news/press/2021/12/61a72ed34/news-comment-unhcr-afghans-struggle-seek-safety-borders-remain-shut.html, Zugriff 17.12.2021
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (10.11.2021): Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran, 8 November 2021, https://reliefweb.int/report/iran-islamic-republic/afghanistan-situation-emergency-preparedness-and-response-iran-8, Zugriff 10.1.2022
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.9.2021): Afghanistan situation, 1 September 2021, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Afghanistan%20Situation%20Emergency%20Update%201%20September%202021.pdf, Zugriff 29.10.2021
- VOA - Voice of America (3.1.2022): Pakistan Vows to Continue Fencing Afghan Border, Downplays Taliban Disruptive Acts, https://www.voanews.com/a/pakistan-vows-to-continue-fencing-afghan-border-downplays-taliban-disruptive-acts-/6379947.html, Zugriff 10.1.2022
- VOA - Voice of America (23.12.2021): Uzbek Border Restraints Leave Afghan Migrants in Limbo, https://www.voanews.com/a/uzbek-border-restraints-leave-afghan-migrants-in-limbo/6366424.html, Zugriff 23.12.2021
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 27.01.2022
Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten (AA 16.7.2021).
Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führte vor der Machtübernahme durch die Taliban zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlte weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft (USDOS 30.3.2021).
IDPs waren in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kam es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand hatten oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen (USDOS 30.3.2021). Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern war gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Halle 12.2020).
Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren (AI 30.3.2021). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging (Halle 12.2020).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
UNOCHA bestätigte im Jahr 2020 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen (UNOCHA 27.12.2020; vgl. NRC 11.2020, AI 30.3.2021) und, bis 21.11.2021 wurden von UNOCHA 667.938 neue Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert (UNOCHA 26.11.2021). Damit stieg die Zahl der Binnenvertriebenen bis Oktober 2021 auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen (AA 21.10.2021). Die genaue Zahl lässt sich jedoch nicht bestimmen (STDOK 10.2020).UNOCHA bestätigte im Jahr 2020 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen (UNOCHA 27.12.2020; vergleiche NRC 11.2020, AI 30.3.2021) und, bis 21.11.2021 wurden von UNOCHA 667.938 neue Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert (UNOCHA 26.11.2021). Damit stieg die Zahl der Binnenvertriebenen bis Oktober 2021 auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen (AA 21.10.2021). Die genaue Zahl lässt sich jedoch nicht bestimmen (STDOK 10.2020).
Die Unsicherheit ist nicht der einzige Faktor, der die Menschen zum Verlassen ihrer Häuser zwingt. Afghanistan erlebt derzeit die zweite schwere Dürre innerhalb von vier Jahren, und die Nahrungsmittelproduktion ist stark betroffen (UNHCR 15.10.2021; vgl. NH 30.8.2021). Die Unsicherheit ist nicht der einzige Faktor, der die Menschen zum Verlassen ihrer Häuser zwingt. Afghanistan erlebt derzeit die zweite schwere Dürre innerhalb von vier Jahren, und die Nahrungsmittelproduktion ist stark betroffen (UNHCR 15.10.2021; vergleiche NH 30.8.2021).
Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan (BBC 1.9.2021) oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen (DZ 1.9.2021). Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen (IOM 19.8.2021). Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Taliban verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (DZ 1.9.2021).
Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes gibt es erste Anzeichen für eine Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Heimatprovinzen (AA 21.10.2021; vgl. UNOCHA 14.10.2021). Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Rückführung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichende Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 21.10.2021).Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes gibt es erste Anzeichen für eine Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Heimatprovinzen (AA 21.10.2021; vergleiche UNOCHA 14.10.2021). Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Rückführung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichende Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 21.10.2021).
Aufgrund des nahenden Winter zieht es viele Binnenflüchtlinge nach Kabul, wo sie auf Hilfe hoffen (UNHCR 15.10.2021). Das Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten der Übergangsregierung der Taliban hat zusammen mit einer Reihe von Hilfsorganisationen mit der Umsiedlung von Tausenden von Binnenvertriebenen im Oktober begonnen, die zumeist aus Behelfsunterkünften in Kabul in ihre Heimatprovinzen umgesiedelt wurden (XI 5.10.2021; vgl. KP 3.10.2021).Aufgrund des nahenden Winter zieht es viele Binnenflüchtlinge nach Kabul, wo sie auf Hilfe hoffen (UNHCR 15.10.2021). Das Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten der Übergangsregierung der Taliban hat zusammen mit einer Reihe von Hilfsorganisationen mit der Umsiedlung von Tausenden von Binnenvertriebenen im Oktober begonnen, die zumeist aus Behelfsunterkünften in Kabul in ihre Heimatprovinzen umgesiedelt wurden (römisch elf 5.10.2021; vergleiche KP 3.10.2021).
Quellen:
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- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 6.9.2021
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- DZ - Die Zeit (1.9.2021): Afghanen drängen an Grenzen zu Pakistan und zum Iran, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-flucht-luftbruecke-grenze-iran-taliban, Zugriff 8.9.2021
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- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele - Österreich] (10.2020): Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971/AFGH_THEM_Die+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%28Rasuly-Paleczek%29_2020-09.pdf, Zugriff 6.9.2021
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- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.11.2021): Weekly Humanitarian Update (15-21 November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064469/afghanistan_humanitarian_weekly_21_november_2021.pdf, Zugriff 2.12.2021
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.10.2021): Afghanistan - Weekly Humanitarian Update, https://www.ecoi.net/en/document/2062245.html, Zugriff 2.11.2021
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (27.12.2020): Weekly Humanitarian Update (21 - 27 December 2020), https://www.ecoi.net/en/document/2043251.html, Zugriff 6.9.2021
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- XI - Xinhua News Agency (5.10.2021): Feature: Displaced Afghans face harsh challenges, eager to leave makeshifts, http://www.xinhuanet.com/english/asiapacific/2021-10/05/c_1310227410.htm, Zugriff 2.12.2021- römisch elf - Xinhua News Agency (5.10.2021): Feature: Displaced Afghans face harsh challenges, eager to leave makeshifts, http://www.xinhuanet.com/english/asiapacific/2021-10/05/c_1310227410.htm, Zugriff 2.12.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 27.01.2022
Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vgl. WB 7.2019).Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (AF 2018; vergleiche WB 7.2019). Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vergleiche WB 7.2019).
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vergleiche ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vergleiche Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018).
Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: Einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 % (SIGAR 30.1.2021). Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: Einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 % (SIGAR 30.1.2021).
Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (AAN 11.11.2021).
Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, "besteuern". Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anm.: 10 % Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern (AAN 11.11.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (DW 24.8.2021; vgl. AAN 11.11.2021). Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (KP 9.11.2021; vgl. ANI 9.11.2021).Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (DW 24.8.2021; vergleiche AAN 11.11.2021). Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (KP 9.11.2021; vergleiche ANI 9.11.2021).
Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NRG und UN-Organisationen aufgenommen (AAN 11.11.2021). Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben (BAMF 6.12.2021).
Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13. September 2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (AA 21.10.2021).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4 % der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80 % der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66 % in Mazar-e Sharif und 45 % in Herat. Ebenso gaben 8 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24 % in Mazar-e Sharif und 42 % in Herat (ATR/STDOK 18.1.2022).
Dürre und Überschwemmungen
Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vgl. UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021).Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vergleiche UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021).
Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren (AAN 11.11.2021; vgl. AAN 6.11.2021), welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes (AAN 6.11.2021)Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren (AAN 11.11.2021; vergleiche AAN 6.11.2021), welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes (AAN 6.11.2021)
Für den Winter droht angesichts der anhaltenden Dürre und des Hungers eine weitverbreitete Hungersnot (NPR 10.11.2021; vgl. BBC 8.11.2021, WFP/FAO 25.10.2021).Für den Winter droht angesichts der anhaltenden Dürre und des Hungers eine weitverbreitete Hungersnot (NPR 10.11.2021; vergleiche BBC 8.11.2021, WFP/FAO 25.10.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021)https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
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- AAN - Afghanistan Analysts Network (6.11.2021): Global Warming and Afghanistan: Drought, hunger and thirst expected to worsen, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-development-environment/global-warming-and-afghanistan-drought-hunger-and-thirst-expected-to-worsen/, Zugriff 16.12.2021
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- ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor) / veröffentlicht von Staatendokumentation des BFA [Österreich] (18.1.2022): Dossier: Socio-Economic Surveys, Country of Origin Information (COI), https://www.ecoi.net/en/document/2066706.html, Zugriff 18.1.2022
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Armut und Lebensmittelunsicherheit
Letzte Änderung: 27.01.2022
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2021; AF 2018). Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (UNGASC 9.12.2020).
Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung Ende August 2021 auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen (DW 24.8.2021). Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlore (France 24 13.12.2021).
Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter "akuter Ernährungsunsicherheit" leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat (WFP/FAO 25.10.2021; vgl IPC 10.2021, RFE/RL 25.10.2021, UNAMA 16.11.2021). Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen ist (WFP/FAO 25.10.2021). Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021). Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter "akuter Ernährungsunsicherheit" leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat (WFP/FAO 25.10.2021; vergleiche IPC 10.2021, RFE/RL 25.10.2021, UNAMA 16.11.2021). Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen ist (WFP/FAO 25.10.2021). Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten (IPC 10.2021; vergleiche WFP/FAO 25.10.2021).
Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet (UNAMA 16.11.2021). Am 6.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen (XI 6.12.2021).Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet (UNAMA 16.11.2021). Am 6.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen (römisch elf 6.12.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an (RA KBL 8.11.2021) und für den nahenden Winter wurde ein weiterer Anstieg prognostiziert (BAMF 8.11.2021; vgl. TN 31.12.2021). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) stellte in seinem Weekly Market Price Bulletin für die dritte Novemberwoche 2021 fest, dass die Preise für Lebensmittel immer noch deutlich höher lagen als in der letzten Juniwoche 2021 (WFP 15.11.2021; vgl. BAMF 29.11.2021).Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an (RA KBL 8.11.2021) und für den nahenden Winter wurde ein weiterer Anstieg prognostiziert (BAMF 8.11.2021; vergleiche TN 31.12.2021). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) stellte in seinem Weekly Market Price Bulletin für die dritte Novemberwoche 2021 fest, dass die Preise für Lebensmittel immer noch deutlich höher lagen als in der letzten Juniwoche 2021 (WFP 15.11.2021; vergleiche BAMF 29.11.2021).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 1.9.2021
- AF - Asia Foundation, The (2018): A Survey of the Afghan People, https://asiafoundation.org/wp-content/uploads/2018/12/2018_Afghan-Survey_fullReport-12.4.18.pdf, Zugriff 1.9.2021
- ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor) / veröffentlicht von Staatendokumentation des BFA [Österreich] (18.1.2022): Dossier: Socio-Economic Surveys, Country of Origin Information (COI), https://www.ecoi.net/en/document/2066706.html, Zugriff 18.1.2022
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw48-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 11.11.2021
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document/2063527.html, Zugriff 11.11.2021
- CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority - Afghanistan] (2018): AFGHANISTAN LIVING CONDITIONS SURVEY 2016 - 17, https://washdata.org/sites/default/files/documents/reports/2018-07/Afghanistan%20ALCS%202016-17%20Analysis%20report.pdf, Zugriff 1.9.2021
- DW - Deutsche Welle (24.8.2021): Afghans struggle with empty ATMs, soaring prices, https://www.dw.com/en/afghans-struggle-with-empty-atms-soaring-prices/a-58968652, Zugriff 2.9.2021
- FEWS NET – Famine early warning systems network (7.2021): Afghanistan, https://fews.net/central-asia/afghanistan/, Zugriff 1.9.2021
- France 24 (13.12.2021): Afghan currency plunges to record low against dollar, https://www.france24.com/en/live-news/20211213-afghan-currency-plunges-to-record-low-against-dollar, Zugriff 4.1.2022
- IPC - Integrated Food Security Phase Classification (o.D.): Afghanistan: Acute Food Insecurity Situation September - October 2021 and Projection for November 2021 - March 2022, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155210/?iso3=AFG, Zugriff 4.1.2022
- IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.2021): Afghanistan, http://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Afghanistan_AcuteFoodInsec_2021Oct2022Mar_report.pdf, Zugriff 22.11.2021
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.10.2021): UN Warns That More Than Half Of Afghans Face 'Acute' Food Shortages, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-acute-food-shortage/31528213.html, Zugriff 22.11.2021
- TN - Tolonews (31.10.2021): Kabul Residents Despair Over Fuel Prices As Winter Approaches, https://tolonews.com/afghanistan-175240, Zugriff 31.12.2021
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (16.11.2021): SRSG Lyons briefing to the UNSC on the situation in Afghanistan, https://unama.unmissions.org/srsg-lyons-briefing-unsc-situation-afghanistan-3, Zugriff 16.12.2021
- UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (9.12.2020): The Situation in Afghanistan and Its Implications for International Peace and Security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042191/A_75_634_E.pdf, Zugriff 1.9.2021
- WFP - World Food Program (15.11.2021): Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/WFP-0000133876.pdf, Zugriff 16.12.2021
- WFP/FAO - World Food Program/Food and Agriculture Organization (25.10.2021): Half of Afghanistan’s population face acute hunger as humanitarian needs grow to record levels, https://www.fao.org/newsroom/detail/FAO-WFP-half-of-afghanistan-s-population-face-acute-hunger-251021/en, Zugriff 22.11.2021
- XI - Xinhua News Agency (6.12.2021): China-donated humanitarian aid arrives in Afghanistan: official, http://www.news.cn/english/2021-12/06/c_1310354165.htm, Zugriff 16.12.2021- römisch elf - Xinhua News Agency (6.12.2021): China-donated humanitarian aid arrives in Afghanistan: official, http://www.news.cn/english/2021-12/06/c_1310354165.htm, Zugriff 16.12.2021
IPC-Stufe
In Afghanistan herrscht in vielen Teilen des Landes IPC-Stufe 4 (Emergency) bzw. IPC-Stufe 3 (Crisis). In der Provinz Ghazni herrscht IPC-Stufe 4 (Emergency) (siehe LIB vom 28.01.2022, S. 160).
Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten
Letzte Änderung: 28.01.2022
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden (IOM 2020). Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich (STDOK 21.7.2020). Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat (Schwörer 30.11.2020).
Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden (STDOK 21.7.2020). Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel (Schwörer 30.11.2020; vgl. STDOK 21.7.2020). Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (IOM 2020). Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden (STDOK 21.7.2020). Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel (Schwörer 30.11.2020; vergleiche STDOK 21.7.2020). Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (IOM 2020).
Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (IOM 2020).
Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat, wobei abhängig vom Verbrauch diese Kosten auch höher liegen konnten. In ländlichen Gebieten konnte man mit mind. 50% weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen als in den Städten (IOM 2020).
Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Mieten um 20-40 % gesunken. Die durchschnittliche Miete für eine Wohnung wird mit November 2021 auf 110 USD bis 550 USD (10.000 AFN bis 50.000 AFN) für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif geschätzt. Je nach Standort und Art der Einrichtung (RA KBL 8.11.2021).
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000-10.000 AFN (ca. 40 bis 80 Euro) pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022).
Quellen:
- ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor) / veröffentlicht von Staatendokumentation des BFA [Österreich] (18.1.2022): Dossier: Socio-Economic Surveys, Country of Origin Information (COI), https://www.ecoi.net/en/document/2066706.html, Zugriff 18.1.2022
- IOM - International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Afghanistan 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2044070.html, Zugriff 3.9.2021
- Schwörer, Eva-Catharina (30.11.2020): Gutachten: Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045649/201130_Gutachten_Afghanistan-Eva-Catherina-Schwoerer.pdf, Zugriff 3.9.2021
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina - Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034797/AFGH_ANALY_Mazar-e+Sharif_2020_07_21_final.pdf, Zugriff 13.9.2021
Arbeitsmarkt
Letzte Änderung: 27.01.2022
Jeder vierte Afghane ist offiziell arbeitslos, viele sind unterbeschäftigt. Rückkehrer - etwa 1,5 Millionen in den letzten zwei Jahren - und eine ähnliche Zahl von Binnenvertriebenen erhöhen den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätzlich (UNDP 30.11.2021).
Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vgl. Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in "prekären Beschäftigungsverhältnissen", mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vgl.: CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020).Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vergleiche Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in "prekären Beschäftigungsverhältnissen", mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vergleiche, CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020).
Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; vgl. IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (AAN 3.12.2020).Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; vergleiche IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (AAN 3.12.2020).
Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vgl STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020, CSO 2018). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vergleiche STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020, CSO 2018).
Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).
Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vergleiche Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).
Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag (IOM 18.3.2021). Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden (IOM 18.3.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr (IPC 10.2021; vgl. RA KBL 8.11.2021). Die Arbeit von Tagelöhnern ist gleich geblieben, allerdings ist es schwerer, Arbeit zu finden (RA KBL 8.11.2021). Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten (MSF 10.11.2021; vgl. IPC 10.2021).Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr (IPC 10.2021; vergleiche RA KBL 8.11.2021). Die Arbeit von Tagelöhnern ist gleich geblieben, allerdings ist es schwerer, Arbeit zu finden (RA KBL 8.11.2021). Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten (MSF 10.11.2021; vergleiche IPC 10.2021).
Das UNDP (United Nations Development Program) erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 bis 10 % sinken werden (UNDP 30.11.2021). Afghanische Arbeitnehmerinnen machten vor der Krise 20 % der Beschäftigten aus. Die Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen werden sich sowohl auf die Wirtschaft als auch auf die Gesellschaft auswirken. Außerdem wird das Einkommen der Haushalte verringern, deren weibliche Mitglieder nun nicht mehr arbeiten, weniger arbeiten bzw. weniger verdienen, was zu einem Rückgang des Konsums auf der Mikroebene und der Nachfrage auf der Makroebene führen wird (UNDP 30.11.2021).
Die Markt- und Preisbeobachtung des Welternährungsprogramms (WFP) ergab einen drastischen Rückgang der Zahl der Arbeitstage für Gelegenheitsarbeiter in städtischen Gebieten: Im Juli waren es zwei Tage pro Woche, im August nur noch 1,8 Tage und im September nur noch ein Arbeitstag (IPC 10.2021). Die durchschnittliche Anzahl der Tage, an denen Gelegenheitsarbeiter Arbeit finden, lag Ende November 2021 bei 1,4 Tagen pro Woche (BAMF 29.11.2021).
Laut der saisonalen Bewertung der Ernährungssicherheit (SFSA) für das Jahr 2021 meldeten 95 % der Bevölkerung Einkommenseinbußen, davon 76 % einen erheblichen Einkommensrückgang (83 % bei städtischen und 72 % bei ländlichen Haushalten) im Vergleich zum Vorjahr. Die Hauptgründe waren ein Rückgang der Beschäftigung (42 %) und Konflikte (41 %) (IPC 10.2021).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN (100 US$) pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN (100-200 US$) pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN (200-500 US$) pro Monat ein (ATR/STDOK 18.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 6.9.2021
- AAN - Afghan Analyst Network (3.12.2020): "Eat and Don’t Die": Daily-wage labour as a window into Afghan society, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-development-environment/eat-and-dont-die-daily-wage-labour-as-a-window-into-afghan-society/, Zugriff 6.9.2021
- AF - Asia Foundation, The (2018): A Survey of the Afghan People, https://asiafoundation.org/wp-content/uploads/2018/12/2018_Afghan-Survey_fullReport-12.4.18.pdf, Zugriff 6.9.2021
- Ahmed, Ali (11.2018): Refugees Return to Poverty, Unemployment and Despair. Afghanistan´s labor market and the status of women. VIDC (Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation), https://www.fatt.at/Portals/0//BlogItems/PDF/Afghanistan%E2%80%99s%20labor%20market%20and%20the%20status%20of%20women.pdf, Zugriff 6.9.2021
- ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor) / veröffentlicht von Staatendokumentation des BFA [Österreich] (18.1.2022): Dossier: Socio-Economic Surveys, Country of Origin Information (COI), https://www.ecoi.net/en/document/2066706.html, Zugriff 18.1.2022
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw48-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 11.11.2021
- CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority - Afghanistan] (2018): Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, https://washdata.org/sites/default/files/documents/reports/2018-07/Afghanistan%20ALCS%202016-17%20Analysis%20report.pdf, Zugriff 6.9.2021
- CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority - Afghanistan] (8.6.2017): Economically Active Population, Provinces of Kabul, Bamiyan, Daykundi, Ghor, Kapisa and Parwan, https://afghanistan.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/UNFPA%20SDES%20Mono%20Labour%2028%20May%20for%20web.pdf, Zugriff 6.9.2021
- Haider, Mohammad H./Kumar, Sumit (2018): Poverty in Afghanistan. Basingstoke: Palgrave Macmillan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
- MSF - Medecins Sans Frontieres (10.11.2021): Malnutrition soars in Herat as healthcare reaches breaking point, https://www.msf.org/malnutrition-soars-healthcare-afghanistan-breaking-point, Zugriff 11.11.2021
- NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020):
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele - Österreich] (10.2020): Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971/AFGH_THEM_Die+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%28Rasuly-Paleczek%29_2020-09.pdf, Zugriff 6.9.2021
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina - Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796.html, Zugriff 6.9.2021
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf, Zugriff 6.9.2021
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf, Zugriff 6.9.2021
- UNDP - United Nations Development Programme (30.11.2021): Afghanistan: Socio-Economic Outlook 2021-2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNDP-AFG-Afghanistan-Socio-Economic-Outlook-2021-2022.pdf, Zugriff 17.12.2021
- WFP - World Food Program (15.11.2021): Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/WFP-0000133876.pdf, Zugriff 16.12.2021
- WB - Weltbank (8.2018): Afghanistan Development Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/985851533222840038/pdf/129163-REVISED-AFG-Development-Update-Aug-2018-FINAL.pdf, Zugriff 6.9.2021
Bank- und Finanzwesen
Letzte Änderung: 27.01.2022
Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bank- und Geldüberweisungsdienste weithin ausgesetzt. Aus Kabul wird berichtet, dass die Geldautomaten leer sind und Geldwechsel nicht möglich ist und dass einige Menschen seit Monaten keinen Lohn mehr erhalten hätten. Vor den Banken bilden sich lange Schlangen, aber diese bleiben geschlossen. Die Taliban haben einen kommissarischen Leiter der Zentralbank ernannt, der helfen soll, die wirtschaftlichen Turbulenzen zu lindern (DW 24.8.2021). Laut einem Sprecher der Taliban sollen die Banken bald wieder öffnen (REU 25.8.2021). Nach Aussagen des Vorsitzenden der Bankiersgewerkschaft in der Hauptstadt Kabul, hätten die Banken ihren Betrieb aufgrund technischer Probleme noch nicht wieder aufgenommen. Gerüchte, dass die Banken kein Bargeld mehr hätten dementiert er, und fügte hinzu, dass die Banken voraussichtlich in den nächsten Tagen wieder normale Dienstleistungen anbieten würden (AnA 28.8.2021).
Mit Stand November 2021 sind die Banken wieder geöffnet. Aktuell sind Einzahlungen, begrenzte Abhebungen sowie begrenzte inländische und (sehr) begrenzte internationale Überweisungen möglich. Geldautomaten sind geschlossen, und in den meisten Banken muss man in langen Schlangen warten, was einen halben oder ganzen Tag dauert, um die begrenzte Geldsumme abzuheben (RA KBL 8.11.2021. Aktuell kann man 30.000 AFN (ca. 400 USD) pro Woche abheben (RA KBL 8.11.2021; vgl. BAMF 8.11.2021). Bei Geldüberweisungen aus dem Ausland kann es sein, dass die Mittelsbank die Überweisung nicht zulässt. Überweisungen von Western Union und MoneyGram sind für Einzelpersonen auf 20.000 AFN (220 USD) pro Woche begrenzt und erfordern lange Warteschlangen (RA KBL 8.11.2021).Mit Stand November 2021 sind die Banken wieder geöffnet. Aktuell sind Einzahlungen, begrenzte Abhebungen sowie begrenzte inländische und (sehr) begrenzte internationale Überweisungen möglich. Geldautomaten sind geschlossen, und in den meisten Banken muss man in langen Schlangen warten, was einen halben oder ganzen Tag dauert, um die begrenzte Geldsumme abzuheben (RA KBL 8.11.2021. Aktuell kann man 30.000 AFN (ca. 400 USD) pro Woche abheben (RA KBL 8.11.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021). Bei Geldüberweisungen aus dem Ausland kann es sein, dass die Mittelsbank die Überweisung nicht zulässt. Überweisungen von Western Union und MoneyGram sind für Einzelpersonen auf 20.000 AFN (220 USD) pro Woche begrenzt und erfordern lange Warteschlangen (RA KBL 8.11.2021).
Anfang November 2021 hat die Taliban-Regierung die Nutzung fremder Währungen im Land verboten. Einzig der Afghani solle für den Zahlungsverkehr benutzt werden (BBC 2.11.2021; vgl. REU 2.11.2021).Anfang November 2021 hat die Taliban-Regierung die Nutzung fremder Währungen im Land verboten. Einzig der Afghani solle für den Zahlungsverkehr benutzt werden (BBC 2.11.2021; vergleiche REU 2.11.2021).
Hawala-System
Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vgl. WB 2003, FA 7.9.2016).Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003, FA 7.9.2016).
Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (Y) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (Y) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (Y) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (Y) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).
So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2 %, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2 %, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).
Quellen:
- AnA - Anadolu Agency (28.8.2021): Anxiety grows as banks in Afghanistan remain closed, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/anxiety-grows-as-banks-in-afghanistan-remain-closed/2349246, Zugriff 2.9.2021
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document/2063527.html, Zugriff 11.11.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (2.11.2021): Taliban bans foreign currencies in Afghanistan, https://www.bbc.com/news/business-59129470, Zugriff 11.11.2021
- DW - Deutsche Welle (24.8.2021): Afghans struggle with empty ATMs, soaring prices, https://www.dw.com/en/afghans-struggle-with-empty-atms-soaring-prices/a-58968652, Zugriff 2.9.2021
- FA - Foreign Affairs (7.9.2016): Dirty Money in Afghanistan, https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/2016-09-07/dirty-money-afghanistan, Zugriff 2.9.2021
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
- REU - Reuters (2.11.2021): Taliban ban use of foreign currency in Afghanistan -spokesman, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-ban-use-foreign-currency-afghanistan-spokesman-2021-11-02/, Zugriff 11.11.2021
- REU - Reuters (26.8.2021): Afghanistan's banks brace for bedlam after Taliban takeover, Afghanistan's banks brace for bedlam after Taliban takeover, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/afghanistans-banks-brace-bedlam-after-taliban-takeover-2021-08-25/, Zugriff 2.9.2021
- WB - Weltbank (2003): The Money Exchange Dealersof Kabul, http://documents.worldbank.org/curated/en/335241467990983523/pdf/269720PAPER0Money0exchange0dealers.pdf, Zugriff 2.9.2021
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (2.2017): Länderreport Afghanistan, Auskunft per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 27.01.2022
In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten (EASO 8.2020b; vgl. UKHO 12.2020). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (AA 16.7.2021).In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten (EASO 8.2020b; vergleiche UKHO 12.2020). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (AA 16.7.2021).
Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten (UNOCHA 19.12.2020; vgl. EASO 8.2020b, Schwörer 30.11.2020). Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (UNOCHA 19.12.2020).Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten (UNOCHA 19.12.2020; vergleiche EASO 8.2020b, Schwörer 30.11.2020). Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (UNOCHA 19.12.2020).
Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 Jahre im Jahr 2018 gestiegen (WB o.D.a.; vgl. WHO 4.2018).Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 Jahre im Jahr 2018 gestiegen (WB o.D.a.; vergleiche WHO 4.2018).
Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden (AA 16.7.2021).
Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser waren. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt (RA KBL 20.10.2020). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken bestand, war es in den ländlichen Gebieten für viele Afghaninnen und Afghanen schwierig, überhaupt eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 16.7.2021). Laut einer Studie aus dem Jahr 2017, die den Zustand der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen untersuchte, wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material (IWA 8.2017).
Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 16.7.2021; vgl. WHO 8.2020).Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 16.7.2021; vergleiche WHO 8.2020).
Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wurde berichtet, dass über 60% der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzten. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte lebten, bevorzugten die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität war als in öffentlichen Einrichtungen (MedCOI 5.2019).
Sicherheitslage bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021
Die Sicherheitslage hatte erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste (UNAMA 2.2021; vgl. AA 16.7.2020, UNOCHA 7.3.2021, UNOCHA 19.12.2020, ICRC 17.6.2020). Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen wurden Gesundheitseinrichtungen und -mitarbeiter weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wurde. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt (UNAMA 2.2021a; vgl. UNOCHA 19.12.2020, ICRC 17.6.2020). Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führte nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwang viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (MSF 3.2020; vgl. UNOCHA 7.3.2021).Die Sicherheitslage hatte erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste (UNAMA 2.2021; vergleiche AA 16.7.2020, UNOCHA 7.3.2021, UNOCHA 19.12.2020, ICRC 17.6.2020). Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen wurden Gesundheitseinrichtungen und -mitarbeiter weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wurde. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt (UNAMA 2.2021a; vergleiche UNOCHA 19.12.2020, ICRC 17.6.2020). Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führte nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwang viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (MSF 3.2020; vergleiche UNOCHA 7.3.2021).
UNAMA verifizierte zwischen 1.1.2020 und 31.12.2020 90 Angriffe, welche die Gesundheitsversorgung beeinträchtigten. Ein Anstieg um 20% im Vergleich zu 2019. Diese Vorfälle umfassten sowohl direkte Angriffe oder Drohungen gegen Gesundheitseinrichtungen und Personal, als auch wahllose Angriffe, die zu zufälligen Schäden an Gesundheitseinrichtungen und geschütztem Personal führten. Ein Trend aus dem Jahr 2019 setzte sich 2020 fort, indem die Taliban eine Reihe von Gesundheitszentren bedrohten und medizinisches Personal entführten, um sie zu verschiedenen Handlungen zu zwingen, wie z. B. sich mit ihnen zu koordinieren, ihre Kämpfer medizinisch zu versorgen, Medikamente und Einrichtungen zu übergeben, Sondersteuern zu zahlen oder ihre Dienste an einen anderen Ort zu verlagern. Die Taliban bedrohten das Jahr 2020 hindurch Gesundheitszentren. So erzwangen die Taliban beispielsweise am 11.11.2020 in der Provinz Badakhshan die Schließung von 17 Gesundheitszentren in sechs Distrikten (UNAMA 2.2021a). Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen bzw. Beschränkungen des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen setzen sich in der ersten Hälfte 2021 fort (UNOCHA 7.3.2021; vgl AI 16.6.2021).UNAMA verifizierte zwischen 1.1.2020 und 31.12.2020 90 Angriffe, welche die Gesundheitsversorgung beeinträchtigten. Ein Anstieg um 20% im Vergleich zu 2019. Diese Vorfälle umfassten sowohl direkte Angriffe oder Drohungen gegen Gesundheitseinrichtungen und Personal, als auch wahllose Angriffe, die zu zufälligen Schäden an Gesundheitseinrichtungen und geschütztem Personal führten. Ein Trend aus dem Jahr 2019 setzte sich 2020 fort, indem die Taliban eine Reihe von Gesundheitszentren bedrohten und medizinisches Personal entführten, um sie zu verschiedenen Handlungen zu zwingen, wie z. B. sich mit ihnen zu koordinieren, ihre Kämpfer medizinisch zu versorgen, Medikamente und Einrichtungen zu übergeben, Sondersteuern zu zahlen oder ihre Dienste an einen anderen Ort zu verlagern. Die Taliban bedrohten das Jahr 2020 hindurch Gesundheitszentren. So erzwangen die Taliban beispielsweise am 11.11.2020 in der Provinz Badakhshan die Schließung von 17 Gesundheitszentren in sechs Distrikten (UNAMA 2.2021a). Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen bzw. Beschränkungen des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen setzen sich in der ersten Hälfte 2021 fort (UNOCHA 7.3.2021; vergleiche AI 16.6.2021).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war das afghanische Gesundheitssystem seit Jahren fragil und wies große Lücken auf und ist nun, nach Angaben von Ärzten ohne Grenzen (MSF), vom Zusammenbruch bedroht (MSF 10.11.2021). Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung war schon vor der Machtübernahme durch die Taliban ein großes Problem in Afghanistan, wobei sich die Situation nun noch weiter verschlechtert, da der Großteil der internationalen Hilfe eingestellt wurde (MSF 10.11.2021; vgl. NPR 21.12.2021). Gesundheitseinrichtungen beispielsweise in Herat haben geschlossen oder laufen auf Minimalbetrieb und die Menschen sind meistens zu arm, um in private Kliniken zu gehen (MSF 10.11.2021). Anfang November 2021 meldete das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) man habe mithilfe von 15 Mio. USD das Sehatmandi Projekt aufrechterhalten und Medizin für Kranke bezahlt sowie alle Gehälter der Ärzteschaft und des Personals für den Vormonat direkt auf deren Konten eingezahlt (insgesamt acht Mio. für 23.500 Angestellte in 31 Provinzen) (BAMF 15.11.2021; vgl. UN 10.11.2021, NPR 21.12.2021), da viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems in ganz Afghanistan seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten haben (MSF 10.11.2021).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war das afghanische Gesundheitssystem seit Jahren fragil und wies große Lücken auf und ist nun, nach Angaben von Ärzten ohne Grenzen (MSF), vom Zusammenbruch bedroht (MSF 10.11.2021). Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung war schon vor der Machtübernahme durch die Taliban ein großes Problem in Afghanistan, wobei sich die Situation nun noch weiter verschlechtert, da der Großteil der internationalen Hilfe eingestellt wurde (MSF 10.11.2021; vergleiche NPR 21.12.2021). Gesundheitseinrichtungen beispielsweise in Herat haben geschlossen oder laufen auf Minimalbetrieb und die Menschen sind meistens zu arm, um in private Kliniken zu gehen (MSF 10.11.2021). Anfang November 2021 meldete das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) man habe mithilfe von 15 Mio. USD das Sehatmandi Projekt aufrechterhalten und Medizin für Kranke bezahlt sowie alle Gehälter der Ärzteschaft und des Personals für den Vormonat direkt auf deren Konten eingezahlt (insgesamt acht Mio. für 23.500 Angestellte in 31 Provinzen) (BAMF 15.11.2021; vergleiche UN 10.11.2021, NPR 21.12.2021), da viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems in ganz Afghanistan seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten haben (MSF 10.11.2021).
Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat auch die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren (WHO 28.8.2021; vgl. HRW 3.9.2021). Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt wurden, sind davon betroffen. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die reduzierte Unterstützung des Projektes hat zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung geführt. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte, um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen (WHO 28.8.2021).Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat auch die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren (WHO 28.8.2021; vergleiche HRW 3.9.2021). Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt wurden, sind davon betroffen. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die reduzierte Unterstützung des Projektes hat zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung geführt. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte, um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen (WHO 28.8.2021).
Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Zwar erhielten viele Mitarbeiter der Krankenhäuser im Dezember nach fünf Monaten erstmalig ihr Gehalt, jedoch waren die Medikamentenvorräte noch gefährlich knapp (BBC 15.12.2021; vgl. NPR 21.12.2021). Die meisten Patienten sind angewiesen, ihre eigenen Medikamente in nahe gelegenen Apotheken zu kaufen (BBC 15.12.2021). Aber auch größere Krankenhäuser, die ein höheres Versorgungsniveau bieten, wie beispielsweise 39 COVID-19 Krankenhäuser, leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten (NPR 21.12.2021). Das COVID-19-Krankenhaus in Kabul (Afghan-Japan-Hospital) leidet beispielsweise an einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, und das Verfallsdatum der verfügbaren Arzneimittel ist weit überschritten (TD 17.12.2021).Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Zwar erhielten viele Mitarbeiter der Krankenhäuser im Dezember nach fünf Monaten erstmalig ihr Gehalt, jedoch waren die Medikamentenvorräte noch gefährlich knapp (BBC 15.12.2021; vergleiche NPR 21.12.2021). Die meisten Patienten sind angewiesen, ihre eigenen Medikamente in nahe gelegenen Apotheken zu kaufen (BBC 15.12.2021). Aber auch größere Krankenhäuser, die ein höheres Versorgungsniveau bieten, wie beispielsweise 39 COVID-19 Krankenhäuser, leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten (NPR 21.12.2021). Das COVID-19-Krankenhaus in Kabul (Afghan-Japan-Hospital) leidet beispielsweise an einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, und das Verfallsdatum der verfügbaren Arzneimittel ist weit überschritten (TD 17.12.2021).
In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder, (BBC 15.12.2021) sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet (NPR 21.12.2021). Die Vereinten Nationen (BBC 15.12.2021) und NGOs warnten davor, dass eine Million Kinder in den folgenden Monaten an den Auswirkungen des Hungers zu sterben drohten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021).In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder, (BBC 15.12.2021) sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet (NPR 21.12.2021). Die Vereinten Nationen (BBC 15.12.2021) und NGOs warnten davor, dass eine Million Kinder in den folgenden Monaten an den Auswirkungen des Hungers zu sterben drohten (IPC 10.2021; vergleiche WFP/FAO 25.10.2021).
Ab dem 8.11.2021 war geplant in Afghanistan landesweit gegen Kinderlähmung zu impfen. Zum ersten Mal seit drei Jahren sollte die Tür-zu-Tür-Impfkampagne auch Kinder in bisher nicht zugänglichen Gebieten erreichen. Die Taliban-Führung unterstützte das Vorhaben (UNICEF 18.10.2021; vgl. BBC 18.10.2021). In einigen Gebieten werden Impfungen allerdings nicht mehr im Rahmen von Haus-zu-Haus-Kampagnen durchgeführt, da die Taliban den Aufenthalt von Männern und nicht verwandten Frauen in Häusern verbieten. In diesen Gebieten werden die Menschen gebeten, zur Impfung in die nächste Moschee zu gehen, wobei die Frauen von einem männlichen Verwandten begleitet werden. Die erneute Bereitstellung von Mitteln bedeutet auch, dass Ausbrüche von Denguefieber, Cholera und Malaria wieder bekämpft werden können (NPR 21.12.2021).Ab dem 8.11.2021 war geplant in Afghanistan landesweit gegen Kinderlähmung zu impfen. Zum ersten Mal seit drei Jahren sollte die Tür-zu-Tür-Impfkampagne auch Kinder in bisher nicht zugänglichen Gebieten erreichen. Die Taliban-Führung unterstützte das Vorhaben (UNICEF 18.10.2021; vergleiche BBC 18.10.2021). In einigen Gebieten werden Impfungen allerdings nicht mehr im Rahmen von Haus-zu-Haus-Kampagnen durchgeführt, da die Taliban den Aufenthalt von Männern und nicht verwandten Frauen in Häusern verbieten. In diesen Gebieten werden die Menschen gebeten, zur Impfung in die nächste Moschee zu gehen, wobei die Frauen von einem männlichen Verwandten begleitet werden. Die erneute Bereitstellung von Mitteln bedeutet auch, dass Ausbrüche von Denguefieber, Cholera und Malaria wieder bekämpft werden können (NPR 21.12.2021).
Die WHO bestätigte am 8.11.2021, dass sie sieben Tonnen an Medizin und medizinischem Gerät nach Kabul geliefert hat. Dies beinhalte Hilfe für 5.000 unterernährte afghanische Kinder (BAMF 15.11.2021; vgl. AN 8.11.2021). Die WHO bestätigte am 8.11.2021, dass sie sieben Tonnen an Medizin und medizinischem Gerät nach Kabul geliefert hat. Dies beinhalte Hilfe für 5.000 unterernährte afghanische Kinder (BAMF 15.11.2021; vergleiche AN 8.11.2021).
Gemäß einer im Auftrag der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie, haben 43,3 % (45 % der männlichen und 42,3 % der weiblichen) Befragten, Zugang zu Ärzten. 42,3 % haben Zugang zu Fachärzten, 37,3 % zu Zahnärzten und 31,3 % zu Krankenhäusern, während der Rest nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu medizinischen Leistungen hat. Insgesamt 17,7 % der Befragten haben Zugang zu Impfungen. Dies bezieht sich jedoch auf ein rein städtisches Publikum. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in städtischen Ballungszentren ist aufgrund einer umfangreicheren medizinischen Infrastruktur, nachhaltiger öffentlicher und privater Investitionen, der Verfügbarkeit von Ärzten und Krankenschwestern, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Ärzte und medizinisches Hilfspersonal, sowie der höheren Entlohnung, deutlich besser ist als in ländlichen oder halbländlichen Gebieten des Landes (ATR/STDOK 18.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 6.9.2021
- AN - Ariana News (8.11.2021): New shipment of WHO life-saving medical supplies lands in Kabul, https://ariananews.af/new-shipment-of-who-life-saving-medical-supplies-lands-in-kabul/, Zugriff 25.11.2021
- ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor) / veröffentlicht von Staatendokumentation des BFA [Österreich] (18.1.2022): Dossier: Socio-Economic Surveys, Country of Origin Information (COI), https://www.ecoi.net/en/document/2066706.html, Zugriff 18.1.2022
- BBC - British Broadcasting Corporation (15.12.2021): On the front line as Afghan children battle malnutrition and measles https://www.bbc.com/news/world-asia-59637586, Zugriff 5.1.2021
- BBC - British Broadcasting Corporation (18.10.2021): Afghanistan polio: UN plans nationwide vaccine campaign, https://www.bbc.com/news/world-asia-58956624, Zugriff 12.11.2021
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.11.2021): Briefing Notes, via E-Mail
- EASO - European Asylum Support Office (8.2020b): Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Key_Socio_Economic_Indicators_Forcus_Kabul_Citry_Mazar_Sharif_Herat_City.pdf, Zugriff 6.9.2021
- HRW - Human Rights Watch (3.9.2021): Afghanistan: Humanitarian Crisis Needs Urgent Response, https://www.hrw.org/news/2021/09/03/afghanistan-humanitarian-crisis-needs-urgent-response, Zugriff 8.9.2021
- ICRC - International Committee of the Red Cross (17.6.2020): Afghanistan: Spike in violence against health care amid COVID-19 threatens millions, https://www.icrc.org/en/document/afghanistan-violence-health-care-covid-19, Zugriff 6.9.2021
- IOM - International Organization for Migration (18.3.2021): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan - Update, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047399.html, Zugriff 6.9.2021
- IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.2021): Afghanistan, http://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Afghanistan_AcuteFoodInsec_2021Oct2022Mar_report.pdf, Zugriff 22.11.2021
- IWA - Integrety Watch Afghanistan (8.2017): LIFE MATTERS: CARING FOR THE COUNTRY’S MOST PRECIOUS RESOURCE, https://iwaweb.org/wp-content/uploads/2017/08/IWA__Health-care-deivery-in-Afghanistan__English_6.pdf, Zugriff 6.9.2021
- MedCOI - Medical Country of Origin Information (5.2019) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Afghanistan, Quelle liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
- MSF - Medecins Sans Frontieres (10.11.2021): Malnutrition soars in Herat as healthcare reaches breaking point, https://www.msf.org/malnutrition-soars-healthcare-afghanistan-breaking-point, Zugriff 11.11.2021
- MSF - Medecins Sans Frontieres (3.2020): REALITY CHECK: Afghanistan’s Neglected Healthcare Crisis, https://www.msf.org/sites/msf.org/files/2020-03/20200301_Afghanistan_Report_FINAL.pdf, Zugriff 6.9.2021
- NPR - National Public Radio (21.12.2021): No pay for staff. No patient supplies. No heat. This is health care in Afghanistan, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2021/12/21/1063840640/no-pay-for-staff-no-patient-supplies-no-heat-this-is-health-care-in-afghanistan, Zugriff 5.1.2021
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (20.10.2020): Information via E-Mail
- Schwörer, Eva-Catharina (30.11.2020): Gutachten: Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045649/201130_Gutachten_Afghanistan-Eva-Catherina-Schwoerer.pdf, Zugriff 6.9.2021
- TD - The Diplomat (17.12.2021): Afghanistan’s Health Care System on the Brink of Collapse, https://thediplomat.com/2021/12/afghanistans-health-care-system-on-the-brink-of-collapse/, Zugriff 5.1.2021
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf, Zugriff 6.9.2021
- UNICEF - United Nations Children’s Fund (18.10.2021): Landesweite Impfkampagnen in Afghanistan wieder aufgenommen, https://www.unicef.ch/de/ueber-unicef/aktuell/news/2021-10-18/landesweite-impfkampagnen-afghanistan-wieder-aufgenommen, Zugriff 12.11.2021
- UN - United Nations (10.11.2021): Salaries for Afghanistan health workers sends ‘message of hope’ to millions, https://news.un.org/en/story/2021/11/1105282, Zugriff 25.11.2021
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.3.2021): Afghanistan Weekly Humanitarian Update, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047071/afghanistan_humanitarian_weekly_7_march_2021.pdf, Zugriff 6.9.2021
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.12.2020): 2021 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/afghanistan_humanitarian_needs_overview_2021.pdf, Zugriff 6.9.2021
- UKHO - United Kingdom Home Office [UK] (12.2020): Country Policy and Information Note Afghanistan: Medical and healthcare provison, https://www.ecoi.net/en/document/2042242.html, Zugriff 6.9.2021
- USAID - United States Agency for International Development [USA] (11.6.2021): Afghanistan - Complex Emergency, https://www.ecoi.net/en/document/2053806.html, Zugriff 6.9.2021
- USAID - United States Agency for International Development [USA] (12.1.2021): Afghanistan – Complex Emergency, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/01.12.2021_USG_Afghanistan_Complex_Emergency_Fact_Sheet_1.pdf, Zugriff 6.9.2021
- WFP/FAO - World Food Program/Food and Agriculture Organization (25.10.2021): Half of Afghanistan’s population face acute hunger as humanitarian needs grow to record levels, https://www.fao.org/newsroom/detail/FAO-WFP-half-of-afghanistan-s-population-face-acute-hunger-251021/en, Zugriff 22.11.2021
- WHO - World Health Organization (28.8.2021): Afghanistan Emergency Situation Report, Issue 3, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059345/Situation-report-issue-3.pdf, Zugriff 8.9.2021
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- WHO - World Health Organization (8.2020): Situation Report August 2020, http://www.emro.who.int/images/stories/afghanistan/situation-report-august2020.pdf?ua=1, Zugriff 6.9.2021
- WHO - World Health Organization (12.2018): WHO Afghanistan Country Office 2019, http://www.emro.who.int/images/stories/afghanistan/who_at_a_glance_2019_feb.pdf?ua=1, Zugriff 6.9.2021
- WHO - World Health Organization (4.2018): From Trauma to Recovery: Addressing Emergency Care in Afghanistan, https://www.who.int/features/2018/emergency-care-afghanistan/en/, Zugriff 6.9.2021
Rückkehr
Letzte Änderung: 27.01.2022
IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vgl. NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (USAID 27.8.2021).IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vergleiche NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (USAID 27.8.2021).
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vergleiche Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).
Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vergleiche VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).
"Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019). "Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vergleiche SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vergleiche SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vergleiche SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vgl. IOM 19.8.2021).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vergleiche IOM 19.8.2021).
Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 7.9.2021
- IOM - International Organization for Migration (19.8.2021): Afghanistan Situation Report #1, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-situation-situation-report-1-19-august-2021, Zugriff 7.9.2021
- IOM AUT - International Organization for Migration in Austria (8.9.2021): Antwortschreiben per E-Mail
- IOM KBL - International Organization for Migration Kabul Chapter (30.4.2020): FFC - Fact Finding Call mit Mitarbeiter von IOM Kabul, per Videotelefonie
- MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (15.2.2021): Afghanistan- IOM Warns of Drought And Famine after A Relatively Dry Winter, https://menafn.com/1101606492/Afghanistan-IOM-Warns-of-Drought-And-Famine-after-A-Relatively-Dry-Winter, Zugriff 7.9.2021
- MMC - Mixed Migration Centre (1.2019): Distant Dreams - Understanding the aspirations of Afghan returnees, http://www.mixedmigration.org/wp-content/uploads/2019/02/061_Distant_Dreams.pdf, Zugriff 7.9.2021
- NH - New Humanitarian, The (26.1.2021): As deportations soar, Afghan returnees struggle on home soil, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2021/01/26/iran-afghanistan-migrant-returns-refugees-conflict-coronavirus-economy, Zugriff 7.9.2021
- Reach (10.2017): Migration from Afghanistan to Europe (2014-2017), https://www.impact-repository.org/document/reach/f786ff0a/reach_afg_report_mmp_drivers_return_and_reintegration_october_2017.pdf, Zugriff 7.9.2021
- Seefar (7.2018): Examining Return and Reintegration in Afghanistan: Why Psychosocial Interventions Matter, https://seefar.org/wp-content/uploads/2018/11/Seefar-Afghanistan-Reintegration-Study.pdf, Zugriff 7.9.2021
- SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (26.3.2021): Afghanistan: Rückkehrgefährdung aufgrund von "Verwestlichung", https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/210326_AFG_Verwestlichung.pdf, Zugriff 7.9.2021
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf, Zugriff 7.9.2021
- STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1430912.html, Zugriff 7.9.2021
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2018): 2019 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_2019_humanitarian_needs_overview.pdf, Zugriff 7.9.2021
- USAID - United States Agency for International Development [USA] (27.8.2021): Afghanistan - Complex Emergency, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2021_08_27%20USG%20Afghanistan%20Complex%20Emergency%20Fact%20Sheet%20%234.pdf, Zugriff 7.9.2021
- USAID - United States Agency for International Development [USA] (12.1.2021): Afghanistan – Complex Emergency, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/01.12.2021_USG_Afghanistan_Complex_Emergency_Fact_Sheet_1.pdf, Zugriff 7.9.2021
- VIDC - Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation (1.2021): From Austria to Afghanistan - Forced return and a new migration cycle, https://www.vidc.org/fileadmin/michael/studien/fromaustria_web.pdf, Zugriff 7.9.2021
Dokumente
Letzte Änderung: 27.01.2022
Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor (AA 16.7.2020). Sämtliche Urkunden in Afghanistan waren problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhältlich (ÖB 28.11.2018; vgl. AG DFAT 27.6.2019).Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor (AA 16.7.2020). Sämtliche Urkunden in Afghanistan waren problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhältlich (ÖB 28.11.2018; vergleiche AG DFAT 27.6.2019).
Des Weiteren kamen verfahrensangepasste Dokumente häufig vor. Im Visumverfahren wurden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkira [Anm.: nationale Personalausweise] im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein (AA 16.7.2020). Personenstands- und weitere von Gerichten ausgestellte Urkunden wurden zentral vom Afghan State Printing House (SUKUK) ausgestellt (ÖB 28.11.2018).
Auf Grundlage bestimmter Informationen konnten echte Dokumente ausgestellt werden. Dafür notwendige unterstützende Formen der Dokumentation wie etwa Schul-, Studien- oder Bankunterlagen konnten leicht gefälscht werden. Dieser Faktor stellte sich besonders problematisch dar, wenn es sich bei dem primären Dokument um eine Tazkira handelte, welches zur Erlangung anderer Formen der Identifizierung verwendet wurde. Es bestand ein Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkira zur Erlangung von Reisepässen verwendet wurden (AG DFAT 27.6.2019).
Eine Tazkira wurde nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgte der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan (AA 16.7.2020). In einem Bericht der afghanischen Regierung vom April 2019 über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention findet sich die Information, dass für die Ausstellung einer Tazkira die Zeugenaussagen von zwei Personen nötig waren, die Inhaber von einer Tazkira sein müssen. Darüber hinaus musste die Identität des Antragstellers von lokalen Behörden bestätigt werden (ACCORD 15.6.2020). Eine andere Quelle wies darauf hin, dass man bei Beantragung einer Tazkira eine Geburtsurkunde vorweisen musste, dass allerdings die Mehrheit der Afghanen noch immer nicht im Besitz einer solchen waren. Wenn keine Geburtsurkunde vorgewiesen werden konnte, war es erforderlich, die Tazkira eines männlichen Familienmitglieds väterlicherseits (Vater, Bruder, Onkel oder Cousin) vorzuweisen (LI 22.5.2019; vgl. ACCORD 15.6.2020). Wollte jemand sich beispielsweise in Kabul eine Tazkira ausstellen lassen und konnte seine Identität nicht beweisen, so musste diese Person in das Heimatgebiet ihres Vaters oder Großvaters zurückkehren. Dort konnte versucht werden, einen Identitätsnachweis vonseiten des lokalen Dorfvorstehers zu erhalten. Dieser konnte dann bei den örtlichen Behörden eingereicht werden, die auf dessen Grundlage eine Tazkira ausstellten (ACCORD 15.6.2020). Eine Tazkira wurde nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgte der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan (AA 16.7.2020). In einem Bericht der afghanischen Regierung vom April 2019 über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention findet sich die Information, dass für die Ausstellung einer Tazkira die Zeugenaussagen von zwei Personen nötig waren, die Inhaber von einer Tazkira sein müssen. Darüber hinaus musste die Identität des Antragstellers von lokalen Behörden bestätigt werden (ACCORD 15.6.2020). Eine andere Quelle wies darauf hin, dass man bei Beantragung einer Tazkira eine Geburtsurkunde vorweisen musste, dass allerdings die Mehrheit der Afghanen noch immer nicht im Besitz einer solchen waren. Wenn keine Geburtsurkunde vorgewiesen werden konnte, war es erforderlich, die Tazkira eines männlichen Familienmitglieds väterlicherseits (Vater, Bruder, Onkel oder Cousin) vorzuweisen (LI 22.5.2019; vergleiche ACCORD 15.6.2020). Wollte jemand sich beispielsweise in Kabul eine Tazkira ausstellen lassen und konnte seine Identität nicht beweisen, so musste diese Person in das Heimatgebiet ihres Vaters oder Großvaters zurückkehren. Dort konnte versucht werden, einen Identitätsnachweis vonseiten des lokalen Dorfvorstehers zu erhalten. Dieser konnte dann bei den örtlichen Behörden eingereicht werden, die auf dessen Grundlage eine Tazkira ausstellten (ACCORD 15.6.2020).
Kinder unter sieben Jahren waren von der Pflicht befreit, persönlich zu erscheinen, um sich eine Tazkira ausstellen zu lassen. Eine Geburtsurkunde wurde als Nachweis akzeptiert. War eine solche nicht vorhanden, waren zwei Zeugen erforderlich. Bis zum Alter von 18 Jahren, war für die Ausstellung der Tazkira die Zustimmung des Vaters erforderlich (ACCORD 15.6.2020).
In der Tazkira waren Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Erst seit ca. 2014 gab es die Möglichkeit, eine Birth Registration Card zu beantragen, in der ein konkretes Geburtsdatum und die Mutter eines Kindes genannt wurden. Diese konnte aber auch jederzeit nachträglich für Personen ausgestellt werden, die vor 2014 geboren wurden. Es konnte davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung daher ohne weitere Prüfung vorgenommen wird (AA 16.7.2020).
Eintragungen in der Tazkira waren oft ungenau. Geburtsdaten wurden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z. B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten wurden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt (AA 2.9.2019). Insgesamt waren in Afghanistan sechs Tazkira-Varianten im Umlauf (AAN 22.2.2018). Es gab keine einheitlichen Druckverfahren oder Sicherheitsmerkmale für die Tazkira in A4-Format. Im Februar 2018 wurde die e-Tazkira (elektronischer Personalausweis) mit der symbolischen Beantragung u.a. durch Präsident Ghani gestartet (AAN 22.2.2018). Nach dem 3.5.2018 wurden e-Tazkira (auch electronic Tazkira) in Form einer Chipkarte ausgestellt, die Einführung lief jedoch nur sehr schleppend (AA 16.7.2020). Im September 2020 verabschiedete die ehemalige Regierung ein Gesetz, das die Aufnahme des Namens der Mutter in die Tazkira erlaubte (HRW 13.1.2021; vgl. TN 2.9.2020). Eintragungen in der Tazkira waren oft ungenau. Geburtsdaten wurden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z. B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten wurden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt (AA 2.9.2019). Insgesamt waren in Afghanistan sechs Tazkira-Varianten im Umlauf (AAN 22.2.2018). Es gab keine einheitlichen Druckverfahren oder Sicherheitsmerkmale für die Tazkira in A4-Format. Im Februar 2018 wurde die e-Tazkira (elektronischer Personalausweis) mit der symbolischen Beantragung u.a. durch Präsident Ghani gestartet (AAN 22.2.2018). Nach dem 3.5.2018 wurden e-Tazkira (auch electronic Tazkira) in Form einer Chipkarte ausgestellt, die Einführung lief jedoch nur sehr schleppend (AA 16.7.2020). Im September 2020 verabschiedete die ehemalige Regierung ein Gesetz, das die Aufnahme des Namens der Mutter in die Tazkira erlaubte (HRW 13.1.2021; vergleiche TN 2.9.2020).
Die Vorlage einer Tazkira war Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Seit Ausstellung maschinenlesbarer Reisepässe im Jahr 2014 musste bei Passbeantragung ein Familienname bestimmt werden. Die Bestimmung erfolgte ohne rechtliche Grundlage und ohne Dokumentation. Die Angaben, insbesondere Namen und Geburtsdatum, in Tazkira und Reisepass einer Person stimmten daher häufig nicht miteinander überein (AA 16.7.2020).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Im Oktober 2021 gab der Leiter des Passamtes an, dass Afghanistan wieder Reisepässe ausstellen würde (REU 5.10.2021; vgl. AN 5.10.2021), dass zwischen 5.000 und 6.000 Exemplare pro Tag ausgestellt werden würden und dass weibliche Mitarbeiter die Anträge von Frauen bearbeiten würden (AN 5.10.2021). Es ist demnach möglich, einen Reisepass zu beantragen und zu erhalten, aber die Beantragung und Bearbeitung neuer Tazkira-Anträge hat noch nicht begonnen. Die Nationale Statistikbehörde Afghanistans (NSIA) ist für die Verteilung der bereits bearbeiteten und gedruckten Tazkira geöffnet, nimmt aber derzeit keine neuen Anträge an und bearbeitet sie nicht (RA KBL 8.11.2021).Im Oktober 2021 gab der Leiter des Passamtes an, dass Afghanistan wieder Reisepässe ausstellen würde (REU 5.10.2021; vergleiche AN 5.10.2021), dass zwischen 5.000 und 6.000 Exemplare pro Tag ausgestellt werden würden und dass weibliche Mitarbeiter die Anträge von Frauen bearbeiten würden (AN 5.10.2021). Es ist demnach möglich, einen Reisepass zu beantragen und zu erhalten, aber die Beantragung und Bearbeitung neuer Tazkira-Anträge hat noch nicht begonnen. Die Nationale Statistikbehörde Afghanistans (NSIA) ist für die Verteilung der bereits bearbeiteten und gedruckten Tazkira geöffnet, nimmt aber derzeit keine neuen Anträge an und bearbeitet sie nicht (RA KBL 8.11.2021).
Die Anforderungen zur Ausstellung eines Reisepasses haben sich nicht wesentlich geändert, allerdings gibt es leichte Änderungen bei den Verfahren (RA KBL 8.11.2021). Zunächst nahm nur die Passabteilung in Kabul Anträge an und bearbeitete sie (RA KBL 8.11.2021). Mit Ende November begann die Ausstellung von Pässen in 17 weiteren Provinzen, darunter Balkh, Herat und Kandarhar (TTI 24.11.2021; TN 30.11.2021). Jeden Tag steht eine große Anzahl von Antragstellern oft bereits in der Nacht in der Warteschlange. Vor der Machtübernahme durch die Taliban mussten die Antragsteller ihre Daten in ein Online-System eingeben, welches aktuell gesperrt ist. Es werden jedoch weiterhin Anträge von Personen entgegengenommen, die einen Termin für ein Visumgespräch vereinbart haben, sowie von Personen, die zur Behandlung schwerer Krankheiten ins Ausland reisen (RA KBL 8.11.2021). Seit Mitte Oktober ist die Ausgabe von Reisepässen in der Hauptstadt Kabul ausgesetzt, während die Büros in den Provinzen weiterhin geöffnet sind (TN 29.11.2021). Allerdings gibt es Berichte von starken Überlastungen der Passabteilungen, beispielsweise in Nangarhar (ANI 19.11.2021). Mit Stand Anfang Dezember werden in 32 der 34 Provinzen Reisepässe ausgestellt (ANI 6.12.2021).
Bislang (mit Stand November 2021) haben Reisepässe und Tazkira dasselbe Aussehen und Layout wie vor der Machtübernahme der Taliban. Es ist noch nicht bekannt, ob die Taliban die Formate beibehalten oder Änderungen vornehmen werden und ob sie überhaupt die Kapazität haben, neue Pässe und Tazkira zu drucken (RA KBL 8.11.2021).
Aktuell [Stand September 2021] werden von der afghanischen Botschaft in Wien keine neuen Tazkira und Reisepässe ausgestellt. Davon betroffen sind auch jene Personen, die bereits einen Antrag gestellt haben bzw. eine Bestätigung zur Ausstellung erhalten haben. Hier kann seitens der afghanischen Botschaft nicht abgeschätzt werden, wie lange dieser Umstand noch vorherrschen wird. Abgelaufene biometrische Reisepässe können in Zukunft bei der Botschaft verlängert werden (AFB WIE 22.9.2021). Ende November erklärte der Leiter der Passabteilung, die Abteilung habe dem Außenministerium mindestens 20.000 Pässe zur Verteilung an afghanische Staatsbürger außerhalb des Landes vorgelegt. Nach Angaben der Abteilung werden die Pässe an die Afghanen außerhalb des Landes ausgegeben, deren Pässe abgelaufen sind (TN 30.11.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf, Zugriff 12.11.2021
- AAN - Afghanistan Analysts Network (22.2.2018): The E-Tazkera Rift: Yet another political crisis looming?, https://www.afghanistan-analysts.org/the-e-tazkera-rift-yet-another-political-crisis-looming/, Zugriff 12.11.2021
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (28.5.2021): Informationen zur Beantragung einer Tazkira aus dem Ausland („absentee tazkera“); Informationen zur Beantragung einer Tazkira aus dem Ausland für erwachsene, im Iran geborene Personen afghanischer Abstammung, https://www.ecoi.net/en/document/2052580.html, Zugriff 4.6.2021
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (15.6.2020): Afghanistan: Taskiras - Grundlage für die Ausstellung, Zugangsbarrieren, Rolle von Geburtsurkunden, https://www.ecoi.net/en/document/2031622.html, Zugriff 12.11.2021
- AFB BER - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Berlin [Afghanistan] (22.10.2018): Antwort per E-Mail
- AFB BER - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Berlin [Afghanistan] (o.D.): Tazkira, https://botschaft-afghanistan.de/consulate/legal-services/tazkira/, Zugriff 4.6.2021
- AFB LON - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in London [Afghanistan] (o.D.): Absentee Tazkera Application, http://afghanistanembassy.org.uk/english/consulate/afghan-national-id-tazkera/, Zugriff 4.6.2021
- AFB OSL - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Oslo [Afghanistan] (o.D.): Absentee Tazkira, https://www.afghanistanembassy.no/consular-services/absentee-tazkira/, Zugriff 4.6.2021
- AFB WIE - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien [Afghanistan] (22.9.2021): Mündliche Auskunft
- AFB WIE - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien [Afghanistan] (22.6.2020): Antwort per E-Mail
- AFB WIE - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien [Afghanistan] (o.D.): Online Tazkira Service, http://www.afghanistan-vienna.org/consulate/online-tazkira-services/, Zugriff 4.6.2021
- AN - Ariana News (5.10.2021): IEA to start issuing passports again after months of delays, https://ariananews.af/iea-to-start-issuing-passports-again-after-months-of-delays/, Zugriff 16.11.2021
- ANI - Asian News International (6.12.2021): Afghanistan: 32 provinces to commence passport issuance services, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistan-32-provinces-to-commence-passport-issuance-services20211206070435/, Zugriff 14.12.2021
- ANI - Asian News International (19.11.2021): Afghanistan:Passport requests overwhelm Nangarhar office, issuance delayed, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistanpassport-requests-overwhelm-nangarhar-office-issuance-delayed20211119171231/, Zugriff 2.11.2021
- DFAT - Government Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.6.2019): DFAT Country Information Report Afghanistan, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-afghanistan.pdf, Zugriff 12.11.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Afghanistan, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/afghanistan, Zugriff 12.11.2021
- LI - Landinfo, Utlendingsforvaltningens fagenhet for landinformasjon [Norwegen] (22.5.2019): Afghanistan: Tazkera, pass og andre ID-dokumenter, https://www.ecoi.net/en/document/2009627.html, Zugriff 12.11.2021
- ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (28.11.2018): Auskunft per E-Mail
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (20.1.2020): Auskunft per E-Mail
- RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (9.5.2018): Auskunft per E-Mail
- REU - Reuters (5.10.2021): Afghanistan to start issuing passports again after months of delays, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/afghanistan-start-issuing-passports-again-after-months-delays-2021-10-05/, Zugriff 16.11.2021
- TN - Tolonews (30.11.2021): Govt to Issue Passports for Afghan Citizens Abroad, https://tolonews.com/afghanistan-175692, Zugriff 2.12.2021
- TN - Tolonews (29.11.2021): Passport Distribution is Still Halted in the Capital, https://tolonews.com/afghanistan-175669, Zugriff 2.12.2021
- TN - Tolonews (2.9.2021): Law Committee Approves Naming Mothers on National ID Cards, https://tolonews.com/afghanistan/law-committee-approves-naming-mothers-national-id-cards, Zugriff 13.1.2021
- TNI - The News International (6.12.2021): 32 provinces to offer passport services in Afghanistan, https://www.thenews.com.pk/print/914449-32-provinces-to-offer-passport-services-in-afghanistan, Zugriff 14.12.2021
- TTI - The Times of India (24.11.2021): Afghanistan to resume issuing passports in 10 more provinces, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/87895522.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 2.12.2021
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B. UNHCR – Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022 (Auszug, Schreibfehler teilweise korrigiert):
Einleitung
1. Diese Leitlinien ersetzen die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021, sowie die Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, August 2018.
2. Die afghanische Zivilbevölkerung ist schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am 15.08.2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Während der Grad willkürlicher Gewalt abnimmt und sich der Zugang für humanitäre Hilfe zu vielen Landesteilen verbessert hat, bleiben die Bedingungen in Afghanistan hochgradig unvorhersehbar bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen.
3. Zudem ist Afghanistan mit einem weitreichenden wirtschaftlichen Kollaps und einer humanitären Krise von noch nie dagewesenem Ausmaß konfrontiert. Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung – oder 22,8 Mio. Menschen – ist von akuter Nahrungsunsicherheit betroffen. UNDP prognostiziert, dass die afghanische Wirtschaft innerhalb eines Jahres nach der Machtübernahme der Taliban um 20% schrumpfen wird, und hat davor gewarnt, dass 97% der afghanischen Bevölkerung bis Mitte des Jahres 2022 unter die Armutsgrenze fallen könnte.
4. Aufgrund des Konfliktes sind ungefähr 3,5 Mio. Afghaninnen und Afghanen innerhalb des Landes vertrieben worden, darunter schätzungsweise 702.000 neue Binnenvertriebene seit Anfang 2021. Zusätzlich sind seit Januar 2021 fast 160.000 international schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen in den Nachbarstaaten (Pakistan, Iran und Tadschikistan) neu angekommen. Da sich einige Aspekte der vormalig vorherrschenden Sicherheitssituation in Afghanistan nach dem 15.08.2021 stabilisiert haben und gleichzeitig neue Elemente der Volatilität aufgetaucht sind, sind schätzungsweise 170.000 Binnenvertriebene zwischen September und Mitte Dezember 2021 in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt.
Internationaler Schutzbedarf
5. UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR ruft die Staaten dazu auf, Ankommende, die internationalen Schutz suchen, zu registrieren und allen Betroffenen Nachweise über ihre Registrierung auszustellen.
6. Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, ist UNHCR besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem erhöhten Schutzbedarf von Geflüchteten aus Afghanistan führen. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden.
7. Angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren.
8. Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungsträgerinnen und -träger dazu auf sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr.
9. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass sich unter afghanischen Schutzsuchenden auch Personen befinden, die mit Handlungen in Verbindung stehen, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen lassen. In solchen Fällen wird es notwendig sein, sorgfältig zu prüfen, ob eine persönliche Verantwortung für Verbrechen besteht, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen können. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden genau prüfen, um jene zu identifizieren, die in militärische Handlungen involviert waren, und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen.
Aussetzung von allen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, soweit der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden kann
10. Seit ihrer Machtübernahme regieren die Taliban Afghanistan mit Dekreten und verdrängen so den parlamentarischen Prozess. Bis heute ist diese Regierungsführung von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt. Es ist noch unklar, ob die Taliban die gesetzlichen Rahmenbedingungen Afghanistans, einschließlich der Verfassung, als gültig erachten. Das formale Justizsystem ist gegenwärtig nicht funktional, während einige Berichte darauf hindeuten, dass die Taliban körperliche Strafen und die Todesstrafe als Teil der Einführung der Scharia anwenden wollen. Von einem Muster extralegaler Tötungen, einschließlich von Personen, die einer Mitgliedschaft im Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (IS-K) verdächtigt werden, wurde berichtet. Inwieweit die Taliban beabsichtigen, die Rechte von ethnischen und religiösen Minderheiten zu respektieren, ist gegenwärtig ebenfalls unklar. Die Taliban-Führung in Kabul hat eine Reihe von Stellungnahmen abgegeben, die vulnerablen Teile der Gesellschaft versichern sollen, dass ihre Rechte respektiert werden. Jedoch fehlt es einigen dieser Stellungnahmen an Klarheit (so wie die Versicherung, dass die Taliban Frauenrechte unter der Scharia respektieren werden), sie setzen sich nur teilweise mit menschenrechtlichen Bedenken auseinander (so wie das Taliban-Dekret zu Frauenrechten, das sich nicht mit dem Recht auf Arbeit und Bildung beschäftigt), sie stehen im Widerspruch zu den tatsächlichen Handlungen der Taliban-Mitglieder vor Ort (so wie die Versicherung, dass ehemalige Regierungsmitarbeitende von einer „Amnestie“ profitieren könnten), oder sie sind noch nicht umgesetzt worden (wie Versicherungen, dass Mädchen im Sekundärstufen-Alter wieder in die Schule zurückkehren könnten).
11. Die gegenwärtige Situation in Afghanistan stellt das Sammeln umfassender Informationen über die Menschenrechtslage in verschiedenen Landesteilen vor eine Reihe von Hindernissen. Hierzu gehören:
Beschränkungen der afghanischen Medienorganisationen: Nach Angaben der Vereinigung der afghanischen Journalistinnen und Journalisten (Afghanistan National Association of Journalists), haben seit der Machtübernahme der Taliban 70% der afghanischen Medienbetriebe aufgrund einer Kombination aus finanziellen Schwierigkeiten, Bedrohungen und Einschüchterungen, Gewalt und sogar Tötungen ihre Arbeit eingestellt. Zudem wird berichtet, dass die Taliban weitreichende Einschränkungen der Medienfreiheit eingeführt haben, wobei einige der neuen Richtlinien so breit formuliert sind, dass Journalistinnen und Journalisten aus Angst vor Regelüberschreitungen Selbstzensur üben. Einige afghanische Journalistinnen und Journalisten wurden willkürlich verhaftet und auf andere Weise misshandelt.
Unvermögen der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC), ihre Aufgaben zu erfüllen: Im September 2021 berichtete die AIHRC, dass ihre gesamten Gebäude von den Taliban besetzt wurden. Diese Situation und die Furcht vor Verfolgung unter den Mitarbeitenden haben dazu geführt, dass die AIHRC ihrem verfassungsmäßigen Mandat, die Menschenrechte in Afghanistan zu überwachen und zu schützen, nicht mehr nachkommen kann.
Beschränkungen bei der Überwachung von Menschenrechten: Der Protection Cluster in Afghanistan hat weitreichende Herausforderungen bei der Überwachung von Menschenrechten identifiziert. Neben den Einschränkungen bei der Überwachung der Menschenrechte der afghanischen Bevölkerung im Allgemeinen beziehen sich einige Herausforderungen spezifisch auf die Überwachung der Menschenrechtssituation von Frauen und Mädchen:
a. Seit der Einführung von diskriminierenden Einschränkungen des Rechts auf Arbeit behindert das Fehlen weiblicher Mitarbeiterinnen im Bereich der Überwachung von gemeindebasierten Schutzmechanismen die Datenerfassung zur spezifischen Situation von Frauen;
b. Wegen Bedenken gegen die Datenerfassung zu geschlechtsspezifischer Gewalt sowie gegen die Aufnahme und Speicherung von entsprechenden Daten sind nur eingeschränkt Echtzeit-Informationen zu geschlechtsspezifischer Gewalt verfügbar.
c. Konfrontiert mit den Auswirkungen der sich rapide verschlimmernden humanitären Krise benennen Befragte im Rahmen von Umfragen in ländlichen Gemeinden häufig ihre täglichen Überlebensbedürfnisse als ihre dringendsten Herausforderungen. Ihr überwältigendes Gefühl der Verzweiflung beeinträchtigt dabei Detail und Genauigkeit ihrer Schilderung von Menschenrechtsverletzungen, mit denen sie konfrontiert sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Beschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen, schwer zu überwachen sind.
12. Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten, wie etwa der Missachtung von Rechtsstaatlichkeit, Angst und Ungewissheit im Zusammenhang mit der autoritären Herrschaftsform und dem oben umrissenen Mangel an umfassenden Informationen über die Menschenrechtssituation in Afghanistan, ist es aus Sicht von UNHCR derzeit nicht möglich, ausführliche Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender herauszugeben. Während die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der. Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund der Profile von Antragstellenden und der derzeit vorliegenden Beweise über die Situation in Afghanistan in vielen Fällen möglich sein wird, trifft das Gegenteil nicht zu. Nach Auffassung von UNHCR ist es derzeit nicht möglich, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass afghanische Asylsuchende internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Aus diesem Grund fordert UNHCR die Staaten dazu auf, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen in all jenen Fällen auszusetzen, in denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden kann. Die Aussetzung soll so lange bestehen bleiben, bis sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um eine vollumfängliche Prüfung der Notwendigkeit, individuellen Antragstellenden den Flüchtlingsstatus zu gewähren, sicherzustellen.
13. In Ländern, in denen die an den Flüchtlingsstatus geknüpften Rechte umfassender sind als die Rechte, die an andere Formen des internationalen Schutzes geknüpft sind, empfiehlt UNHCR die Aussetzung von Entscheidungen, durch die der Flüchtlingsstatus nicht gewährt wird, soweit nicht anderweitig international Schutzberechtigte die Zuerkennung des vollumfänglichen Flüchtlingsstatus beantragen können, sobald sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und die notwendigen Informationen verfügbar sind, um fundierte Entscheidungen über die Notwendigkeit des internationalen Flüchtlingsschutzes zu treffen.
Veränderte Umstände als Grund für neue Anträge oder Folgeanträge
14. UNHCR ruft die Aufnahmeländer dazu auf sicherzustellen, dass Afghaninnen und Afghanen, deren Anträge auf internationalen Schutz vor der Machtübernahme der Taliban abgelehnt wurden, einen neuen Antrag oder einen Folgeantrag stellen können, da die gegenwärtige Situation in Afghanistan eine Veränderung der Umstände darstellt, die einen internationalen Schutzbedarf als Flüchtling oder in anderer Weise begründen könnte.
15. Angesichts der Vorrangigkeit der Genfer Flüchtlingskonvention ruft UNHCR die Aufnahmeländer dazu auf, Afghaninnen und Afghanen, die vor dem 15.08.2021 komplementäre Schutzformen erhalten haben – darunter auch der subsidiäre Schutz nach Unionsrecht –, welche mit Hinblick auf den rechtlichen Status und den Zugang zu Rechten nicht gleichwertig mit dem Flüchtlingsschutz sind, eine neue Antragstellung auf Gewährung des Flüchtlingsstatus im Lichte der veränderten Umstände in Afghanistan zu erlauben.
16. UNHCR ruft die Aufnahmeländer auch dazu auf sicherzustellen, dass afghanische Schutzsuchende, die ihre Anträge vor dem 15.08.2021 gestellt, aber bis dahin noch keine Entscheidung erhalten haben, zusätzliche Informationen vorbringen können, um ihre Anträge im Lichte der veränderten Umstände zu unterstützen.
17. Soweit Entscheidungen über die Asylanträge von Afghaninnen und Afghanen ausgesetzt sind, oder in Fällen, in denen afghanische Schutzsuchende aufgrund der veränderten Umstände neue Anträge oder Folgeanträge gestellt haben, sollten diese angemessenen Zugang zu Unterkünften, Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse, Zugang zu medizinischer Grundversorgung, sowie denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie alle anderen Asylsuchenden erhalten, bis eine Entscheidung über ihre Anträge ergeht.
Vorübergehender Schutz
18. In Ländern ohne ein funktionierendes Asylsystem ruft UNHCR die Staaten dazu auf, den Schutz aller Afghaninnen und Afghanen vor Refoulement im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach internationalem und regionalem Recht sicherzustellen. UNHCR ermutigt die Staaten, eine Rechtsgrundlage für den Aufenthalt von Afghaninnen und Afghanen zu schaffen, wie beispielsweise Formen des vorübergehenden Schutzes oder andere Vereinbarungen mit angemessenen Sicherheitsgarantien, bis auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung festgestellt werden kann, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan dauerhaft verbessert hat und beim Fehlen eines internationalen Schutzbedarfs eine freiwillige Rückkehr zumutbar ist und in einer sicheren und würdevollen Weise durchgeführt werden kann.
[…]
Empfehlung eines Abschiebestopps
20. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der weitreichenden humanitären Notlage im Land fordert UNHCR die Staaten weiterhin dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Die Aussetzung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.
21. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, da Länder wie der Iran und Pakistan derzeit beträchtliche Zahlen an Afghaninnen und Afghanen beherbergen und jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben.
22. UNHCR erkennt das individuelle Menschenrecht an, in das eigene Herkunftsland zurückzukehren. Jede von UNHCR erbrachte Hilfeleistung von Flüchtlingen bei der Rückkehr nach Afghanistan hat das Ziel, Personen zu unterstützen, die bei vollumfänglicher Information über die Situation in ihren Herkunftsorten oder anderen Orten ihrer Wahl die Entscheidung für eine freiwillige Rückkehr getroffen haben. Alle Aktivitäten von UNHCR bei der Unterstützung freiwilliger Rückkehr nach Afghanistan, einschließlich Bemühungen für eine nachhaltige Reintegration von Rückkehrenden und Binnenvertriebenen in Afghanistan, sollten mit Hinblick auf solche Personen, die in den Aufnahmeländern internationalen Schutz beantragt haben, nicht als eine Einschätzung von UNHCR bezüglich der Sicherheitslage und sonstigen Situation in Afghanistan betrachtet werden. Bei freiwilliger Rückkehr und zwangsweisen Rückführungen handelt es sich um Verfahren von grundsätzlich unterschiedlichem Charakter, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten verschiedener Akteure nach sich ziehen.
23. UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen.
1.9. Weitere Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. gründen sich auf den Akteninhalt, die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus der E-Mail des AMS an das BFA vom 20.11.2018, in der die Aussagen des Beschwerdeführers und sein Verhalten geschildert wurden. Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er so etwas nie gesagt habe, sind nicht glaubhaft. Für die erkennende Richterin ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum das AMS dazu falsche Angaben gemacht haben soll.
Die Feststellungen zum Jobverlust ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer Folgendes zum Jobverlust ausgeführt:
„RI: Wieso haben Sie bei der XXXX GmbH nur 2 Wochen gearbeitet (August, September)?„RI: Wieso haben Sie bei der römisch 40 GmbH nur 2 Wochen gearbeitet (August, September)?
BF (auf Deutsch): Das muss ich übersetzen lassen, weil ich mich schäme. Weil ich damals fast den ganzen Tag mit meinen Händen meinen eigenen Körper berührt habe. Das war so intensiv, dass ich damals schwache und verletzte Hände hatte. Mit diesen Händen konnte ich nicht arbeiten.
RI: Meinen Sie, dass Sie onaniert haben?
BF (auf Deutsch): Ja.“
Dass der Beschwerdeführer wiederholt Marihuana konsumierte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer ist auch davon auszugehen, dass er weiterhin Marihuana konsumiert. Hinsichtlich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er keine Drogen mehr nehme und absolut clean sei, damals eigentlich auch clean gewesen sei und keine Probleme mit den Drogen, sondern ein Geschlechtsproblem gehabt habe, war er absolut nicht glaubwürdig, weshalb diese Ausführungen als reine Schutzbehauptungen eingestuft werden. Schließlich hatte der Beschwerdeführer zu einem anderen Zeitpunkt bei der Befragung durch die erkennende Richterin ausgeführt, dass er drogenabhängig gewesen sei. Diese Aussage ist in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wie folgt festgehalten:
„RI: Haben Sie noch einen Grund, warum Sie nicht zurückkehren könnten?
BF (auf Deutsch): Natürlich, in meinem körperlichen Zustand kann ich nirgendwo hin. Z.B. ich bin weiß.
RI: Was meinen Sie damit?
BF: In diesen Jahren war ich hier drogenabhängig. Ich habe auch Geschlechtsprobleme. Wenn ich jetzt nach Afghanistan zurückkehre, werde ich vom Mullah getötet. Sie betrachten mich als einen Ungläubigen.“
Zudem wurde auch in der Beschwerde des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass er Drogenprobleme gehabt hat (AS 797).
Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus einer EKIS-Abfrage bzw. der E-Mail des BFA vom 07.07.2021 und einer glaubhaften Auskunft des damaligen Unterkunftgebers vom 07.07.2021. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Auskunft nicht der Wahrheit entspricht.
Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI.
Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers (Punkt 1.7.) gründen sich auf das Urteil des LG XXXX vom 05.08.2020. Zudem wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt.Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers (Punkt 1.7.) gründen sich auf das Urteil des LG römisch 40 vom 05.08.2020. Zudem wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt.
Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Punkt 1.8.) stützen sich auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 6, Veröffentlichung am 28.01.2022, und die „Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen“ von UNHCR vom Februar 2022. Dazu ist anzumerken, dass jegliche Änderungen, die seit der Verhandlung am 05.01.2021 eingetreten sind, notorisch bekannt sind.
Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln.
Zu den Feststellungen zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan (Punkt 1.3.):
Die Feststellung, wonach sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der letzten rechtskräftigen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits getroffen werden. Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 27.06.2006 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das BFA bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat.
Aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten lässt sich nicht ableiten, dass sich die Versorgungslage sowie die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem Zuerkennungsbescheid (bzw. der letzten rechtskräftigen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) wesentlich und nachhaltig verbessert haben. Diese haben sich vielmehr wesentlich verschlechtert.
So hat sich seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 die allgemeine Sicherheitslage im Land verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze seit der Eroberung des Landes durch die Taliban zwar deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen.
Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein.
Es hat sich noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab.
Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde. Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. USD (7,66 Mrd. Euro) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wiederaufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise. Die Regierung der Taliban hat zwar einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NRG und UN-Organisationen aufgenommen. Die Vereinten Nationen warnen jedoch nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren, welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes. Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an. In Afghanistan herrscht in vielen Teilen des Landes die IPC-Stufe 4 (Emergency) bzw. IPC-Stufe 3 (Crisis).
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Zudem sind die Preise für Grundnahrungsmittel stark gestiegen. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat. Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht.
Darüber hinaus ist die Lage im afghanischen Gesundheitssystem angespannt. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung hat sich nach der Machtübernahme der Taliban nun noch weiter verschlechtert, da der Großteil der internationalen Hilfe eingestellt wurde.
Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Zudem hat IOM aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden.Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Zudem hat IOM aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden.
Aus einer Gesamtschau der Umstände ergibt sich jedenfalls, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der äußerst angespannten Situation in allen Teilen Afghanistan nicht zumutbar ist, eine Existenz im Herkunftsstaat aufzubauen. Dem Beschwerdeführer würde somit vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative – in Anbetracht der Informationen zu Afghanistan, die in den für die Entscheidung herangezogenen Länderberichten enthalten sind – nicht in Betracht kommt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde sohin eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK darstellen.Aus einer Gesamtschau der Umstände ergibt sich jedenfalls, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der äußerst angespannten Situation in allen Teilen Afghanistan nicht zumutbar ist, eine Existenz im Herkunftsstaat aufzubauen. Dem Beschwerdeführer würde somit vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative – in Anbetracht der Informationen zu Afghanistan, die in den für die Entscheidung herangezogenen Länderberichten enthalten sind – nicht in Betracht kommt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde sohin eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK darstellen.
Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus den – auf Basis allgemein zugänglicher Informationen der WHO getroffenen – Feststellungen zu dieser Erkrankung. Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
Dass der Beschwerdeführer physisch gesund ist, ergibt sich für das BVwG daraus, dass er letztmalig im Juli 2016 in ärztlicher Behandlung war – der Arztbrief, auf den sich die Vertretung in der Verhandlung des BVwG bezog, ist mit 28.07.2016 datiert. Weitere Befunde wurden dem BVwG nicht vorgelegt. Am 05.02.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Alkoholvergiftung behandelt, im Entlassungsbericht wurde eine empfohlene Medikation angegeben. Das BVwG geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer diese tatsächlich einnahm bzw. einnimmt, da er (ab März 2021) zwischenzeitlich immer wieder untergetaucht war.
Die Feststellung, dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung des BVwG. Der Beschwerdeführer wies überhaupt keine Kenntnisse über den christlichen Glauben auf und gab schlussendlich nach erfolgter Befragung zu, nicht zum christlichen Glauben konvertiert zu sein.
Die weiteren Feststellungen zur aktuell (noch immer) vorliegenden COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen (Punkt 1.9.) erschließen sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC und der aktuellen Überwachung der weltweiten Lage durch diese.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 9 Abs. 3 AsylG 2005 besagt: Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 besagt: Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer wurde vom LG XXXX gemäß § 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom LG römisch 40 gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt.
Zur Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[…]
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
[…]
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
[…]
§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
§ 11 (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (erster Fall) oder nicht mehr (zweiter Fall) vorliegen. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Es würde nämlich der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen steht mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Statusrichtlinie, insbesondere mit Art. 18, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die Voraussetzungen erfüllen, im Einklang (EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 44 ff).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (erster Fall) oder nicht mehr (zweiter Fall) vorliegen. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Es würde nämlich der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen steht mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Statusrichtlinie, insbesondere mit Artikel 18,, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die Voraussetzungen erfüllen, im Einklang (EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 44 ff).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erlaubt es der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG erlaubt es der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082). Diese Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits – im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz – jegliche Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben (vgl. VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029 sowie VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037).Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082). Diese Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits – im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz – jegliche Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben vergleiche VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029 sowie VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037).
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG (Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor) wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor) wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG darf der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann aberkannt werden, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG, die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf, geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415).Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG darf der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann aberkannt werden, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf, geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415).
Dabei kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann auch ein Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen sein, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind. Bei Hinzutreten neuer Umstände dürfen alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/01/0171).
Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 10.12.2020, Ra 2020/01/0425; 29.01.2020, Ro 2019/18/0002; 09.01.2020, Ra 2019/19/0496). Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung ist es allerdings nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG nicht geändert hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 10.12.2020, Ra 2020/01/0425; 29.01.2020, Ro 2019/18/0002; 09.01.2020, Ra 2019/19/0496). Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung ist es allerdings nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG nicht geändert hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Der zweite Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG betrifft zusammengefasst jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 mWn).Der zweite Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG betrifft zusammengefasst jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 mWn).
Es ist unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gegeben seien (vgl. VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0496, mwN).Es ist unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gegeben seien vergleiche VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0496, mwN).
Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten:
Das BFA führt unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids lediglich § 9 Abs. 1 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage an. Da in der Begründung des Bescheides jedoch ausgeführt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten „nicht mehr“ vorlägen (siehe Seite 4 des Bescheides vom 19.11.2018 bzw. AS 628) und in der rechtlichen Beurteilung § 9 Abs. 1 Z 1 zitiert und dazu (erneut) ausgeführt wird, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status „nicht mehr“ vorlägen (siehe Seite 109 des Bescheides vom 19.11.2018 bzw. AS 733), ergibt sich jedoch, dass die Aberkennung auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt wurde.Das BFA führt unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids lediglich Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 als Rechtsgrundlage an. Da in der Begründung des Bescheides jedoch ausgeführt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten „nicht mehr“ vorlägen (siehe Seite 4 des Bescheides vom 19.11.2018 bzw. AS 628) und in der rechtlichen Beurteilung Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zitiert und dazu (erneut) ausgeführt wird, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status „nicht mehr“ vorlägen (siehe Seite 109 des Bescheides vom 19.11.2018 bzw. AS 733), ergibt sich jedoch, dass die Aberkennung auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt wurde.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 jedenfalls nicht erfüllt ist, da im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat.Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 jedenfalls nicht erfüllt ist, da im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat.
Das BFA geht in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zwar ausführlich darauf ein, dass aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr gegeben seien. Die Situation in Afghanistan sei nachhaltig befriedet und es bestehe keine Gefahr mehr, dass der Beschwerdeführer Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes werde. Afghanische Staatsangehörige könnten diverse Rückkehrprogramme beanspruchen und Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, etwa auch in Kooperation mit IOM erhalten. Die Stadt Kabul sei als ausreichend sicher zu bewerten. Es sei unmöglich, dass den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bei der Neuansiedlung in Kabul treffe (vgl. Seiten 104 f des Bescheides vom 19.11.2018 bzw. AS 728 f).Das BFA geht in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zwar ausführlich darauf ein, dass aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr gegeben seien. Die Situation in Afghanistan sei nachhaltig befriedet und es bestehe keine Gefahr mehr, dass der Beschwerdeführer Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes werde. Afghanische Staatsangehörige könnten diverse Rückkehrprogramme beanspruchen und Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, etwa auch in Kooperation mit IOM erhalten. Die Stadt Kabul sei als ausreichend sicher zu bewerten. Es sei unmöglich, dass den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bei der Neuansiedlung in Kabul treffe vergleiche Seiten 104 f des Bescheides vom 19.11.2018 bzw. AS 728 f).
Eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, ist im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ist nicht erfüllt.Eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, ist im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 ist nicht erfüllt.
Denn vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan (Machtübernahme der Taliban) ist nicht von einer Verbesserung der Sicherheits- und der Versorgungslage im Vergleich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und auch im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde auszugehen. Eine Verbesserung der Lage von Rückkehrenden kann ebenfalls nicht erkannt werden. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan in Zusammenschau mit den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, vom Februar 2022 ist vielmehr von einer verschlechterten Situation für Rückkehrer auszugehen. Die Grundversorgungslage in Afghanistan ist prekär. In der derzeitigen, besonders volatilen Situation kann für den Beschwerdeführer deshalb nicht von einer bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Darüber hinaus ist derzeit nicht absehbar, wann eine sichere Anreise nach Afghanistan überhaupt wieder möglich sein wird.
An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes spätestens seit 20.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen ist, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären (vgl. VfGH 30.9.2021, E 3445/2021). In seinem rezenten Erkenntnis vom 18.03.2022 hält der Verfassungsgerichtshof (nach wie vor) und insbesondere auch unter Einbeziehung der aktuellen Situation unter Zugrundelegung der UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2022, fest, dass kein Grund besteht, von dieser Auffassung abzugehen (vgl. VfGH 18.03.2022, E 139/2022-11, Rn 13).An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes spätestens seit 20.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen ist, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären vergleiche VfGH 30.9.2021, E 3445 aus 2021,). In seinem rezenten Erkenntnis vom 18.03.2022 hält der Verfassungsgerichtshof (nach wie vor) und insbesondere auch unter Einbeziehung der aktuellen Situation unter Zugrundelegung der UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2022, fest, dass kein Grund besteht, von dieser Auffassung abzugehen vergleiche VfGH 18.03.2022, E 139/2022-11, Rn 13).
Im Ergebnis ist daher – auch wenn der nunmehr volljährige Beschwerdeführer an Lebens- und Arbeitserfahrung dazugewonnen hat – keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten, die eine Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 rechtfertigen würde.Im Ergebnis ist daher – auch wenn der nunmehr volljährige Beschwerdeführer an Lebens- und Arbeitserfahrung dazugewonnen hat – keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten, die eine Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 rechtfertigen würde.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist allerdings nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 erster oder zweiter Fall AsylG tatsächlich vorliegt, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorzunehmen sind (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist allerdings nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster oder zweiter Fall AsylG tatsächlich vorliegt, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorzunehmen sind vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Zunächst ist somit festzuhalten, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG 2005 (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat; Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt) ergeben haben.Zunächst ist somit festzuhalten, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG 2005 (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat; Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt) ergeben haben.
Hinweise, dass beim Beschwerdeführer einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegen könnte (Kriegsverbrechen, schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes) liegen ebenfalls nicht vor. § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht erfüllt.Hinweise, dass beim Beschwerdeführer einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegen könnte (Kriegsverbrechen, schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes) liegen ebenfalls nicht vor. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht erfüllt.
Festgehalten wird zudem, dass auch die Voraussetzungen eines der weiteren Aberkennungstatbestände (§ 9 Abs. 2 Z 2 oder Z 3 AsylG 2005) nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer legt zwar – wie aus den Feststellungen hervorgeht – tatsächlich ein unkonventionelles, regelwidriges, unangepasstes, den Werten in Österreich und Europa widersprechendes Verhalten an den Tag, dieses wurde jedoch von den dafür zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichten kaum sanktioniert. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen eines Vergehens, nicht jedoch wegen eines Verbrechens iSd § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, verurteilt. Das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB stellt auch keinen besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß dar.Festgehalten wird zudem, dass auch die Voraussetzungen eines der weiteren Aberkennungstatbestände (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG 2005) nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer legt zwar – wie aus den Feststellungen hervorgeht – tatsächlich ein unkonventionelles, regelwidriges, unangepasstes, den Werten in Österreich und Europa widersprechendes Verhalten an den Tag, dieses wurde jedoch von den dafür zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichten kaum sanktioniert. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen eines Vergehens, nicht jedoch wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, verurteilt. Das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB stellt auch keinen besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß dar.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher ersatzlos zu beheben.
Zur Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:Zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Die Behebung des Bescheides im unter Spruchpunkt A) genannten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit der Spruchpunkte zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter den Punkten III. bis VI. getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Die Behebung des Bescheides im unter Spruchpunkt A) genannten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit der Spruchpunkte zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter den Punkten römisch drei. bis römisch sechs. getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.
Zu den Spruchpunkten II. und VII. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
Da der VfGH nur den Spruchpunkt A) 1.) des Erkenntnisses vom 14.07.2021 behoben hat, war nicht erneut über die Spruchpunkte II. und VII. des angefochtenen Bescheides, die mit Erkenntnis vom 14.07.2021 unter Spruchpunkt A) 2.) ersatzlos behoben wurden, zu entscheiden.Da der VfGH nur den Spruchpunkt A) 1.) des Erkenntnisses vom 14.07.2021 behoben hat, war nicht erneut über die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides, die mit Erkenntnis vom 14.07.2021 unter Spruchpunkt A) 2.) ersatzlos behoben wurden, zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Behebung der Entscheidung Berufserfahrung Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Nötigung Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage strafrechtliche Verurteilung Vergehen Verschlechterung Versorgungslage wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W200.2212058.1.00Im RIS seit
13.07.2022Zuletzt aktualisiert am
13.07.2022