TE Vfgh Erkenntnis 2021/11/29 E3240/2021

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit der sich äußerst rasch ändernden Situation betreffend die kriegerische Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen; mangelhafte Prüfung der laufenden Entwicklung bei extremer Volatilität der Sicherheitslage auch in Orten der innerstaatlichen Fluchtalternative; mangelhafte Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) 1.) des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, stammt aus der Provinz Ghazni und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stellte am 6. März 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juni 2006 wurde der Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers gemäß §7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 nicht zulässig sei. Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30. Mai 2007 erteilt. Die Entscheidung stützte sich sowohl auf die unsichere Lage in Afghanistan als auch auf individuelle, den Beschwerdeführer betreffende Faktoren wie Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte etc. Auf Antrag verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers insgesamt neunmal in Folge bis zum 10. Juni 2018.

2. Anlässlich eines neuerlichen Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 20. Juni 2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Mit Bescheid vom 19. November 2018 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.), eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

3. Mit Erkenntnis vom 14. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I., III. bis VI. als unbegründet ab [Spruchpunkt A) 1.)], hinsichtlich der Spruchpunkte II. und VII. gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt [Spruchpunkt A) 2.)].

Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. bis VI. im Wesentlich damit, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Seine persönliche Situation stelle sich nun anders dar, als bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes: Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren gezeigt, dass er auch ohne Wohnsitzmeldung, unter anderem durch Aufbau eines guten privaten Netzwerkes, seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten habe können. In vier in den Jahren 2017 und 2018 gegen ihn geführten Verfahren gemäß §27 SMG sei ein endgültiger Rücktritt erfolgt; ein Verfahren gemäß §27 SMG sei eingestellt worden. Der Beschwerdeführer sei allerdings im Jahr 2020 wegen §105 StGB verurteilt worden. Seit 2017 lege er ein Verhalten an den Tag, das eine starke Durchsetzungsfähigkeit seiner Person in seiner Lebensführung – wenn auch unter Missachtung jeglicher rechtlicher Normen und Konventionen – demonstriere. Er sei nicht mehr minderjährig und habe Berufserfahrung gesammelt. Aus der Summe dieser Gründe lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vor und sei ihm eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar, und zwar in die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Schutzalternative. Die Stadt sei mit dem Flugzeug auf sicherem Weg erreichbar. Die Lage sei nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten und stehe daher einer Rückkehr nicht entgegen.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und der Sache nach die kostenpflichtige Aufhebung von Spruchpunkt A) 1.) des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.

II. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungs-verfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Gemäß §9 Abs1 Z1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Eine Aberkennung gemäß §9 Abs1 Z1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich die Umstände seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381; vgl auch VfGH 24.9.2019, E2330/2019; 11.12.2019, E3891/2019).

2.2. Im vorliegenden Fall begründet das Bundesverwaltungsgericht die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen damit, dass sich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers geändert hätten und ihm vor diesem Hintergrund eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar sei:

"Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu der persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in den Herkunftsstaat Afghanistan.

Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht einer 'realen Gefahr' iSd Art2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde."

Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2021 und folglich seiner Entscheidung, den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der zuletzt am 1. April 2021 aktualisierten Fassung zugrunde. Mit Blick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die im angeführten Länderbericht dargestellte Sicherheitslage führt das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif zumutbar sei. Die Sicherheitslage sei dort relativ stabil und stelle zum Entscheidungszeitpunkt kein Hindernis einer Rückkehr des Beschwerdeführers dar.

2.3. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht, dass zum Entscheidungszeit-punkt aktuellere Informationen zu Afghanistan wie insbesondere das Länderinformationsblatt in der Fassung vom 11. Juni 2021 vorlagen und verkennt damit seine aus Art2 und 3 EMRK folgende Verpflichtung zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die vom Bundesverwaltungsgericht in Betracht gezogenen Orte in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (siehe VfGH 24.9.2021, E3047/2021, VfGH 6.10.2021, E2905/2021):

Auf Grund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung verfügbaren Länderinformationen, insbesondere des Länderinformationsblattes vom 11. Juni 2021, war für das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Zeitpunkt erkennbar, dass auf Grund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und Regierungs-truppen und damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung wie dem Beschwerdeführer gegeben war. So wird etwa im Länderinformationsblatt vom 11. Juni 2021 nicht nur von einer vielfach befürchteten massiven Verschlechterung der Sicherheitslage im Falle des Abzuges internationaler Truppen berichtet, sondern auch darüber, dass sich die Sicherheitslage nach dem erfolgten Truppenabzug tatsächlich stetig verschlechtert hat. In diesem Sinne halten die genannten Länderinformationen ausdrücklich fest, dass auf Grund des US-Truppenabzuges der Beginn "eine[r] neue[n] Phase des Konflikts und des Blutvergießens", der "Zusammenbruch der afghanischen Regierung" und die "Übernahme durch die Taliban" zu befürchten sei, und verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die "Luftwaffe, vor allem die der Amerikaner, […] in den vergangenen Jahren entscheidend dazu beigetragen [hat], den Vormarsch der Taliban aufzuhalten". Die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen hätten seit dem Abzug der internationalen Truppen im April stark zugenommen, die Taliban "den Druck in allen Regionen des Landes verstärkt" und "seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni mindestens zwölf Distrikte erobert".

Auch auf Grund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, die für das Bundesverwaltungsgericht – wie es selbst konstatiert – als notorisch gelten (vgl VfGH 23.2.2015, E882/2014), musste das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als extrem volatil einzustufen ist (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg 19.466/2011, 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E2406/2020).

Vor diesem Hintergrund war das Bundesverwaltungsgericht damit verpflichtet, das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art2 oder 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers angesichts der sich nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen eingehend auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen (vgl EGMR 23.3.2016 [GK], Fall F.G., Appl 43.611/11 [Z114, 116]). Dieser Verpflichtung genügt das Bundesverwaltungsgericht in dieser besonderen, durch eine extreme Volatilität auf Grund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation nicht, wenn es sich auf veraltete Länderinformationen stützt und momentbezogen eine kriegerische Auseinandersetzung an bestimmten Orten verneint, ohne die ernsthafte Bedrohung durch eine nachvollziehbar befürchtete, landesweit bereits teilweise tatsächlich eingetretene und möglicherweise auch an den vom Bundesverwaltungsgericht für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in Betracht gezogenen Orten unmittelbar bevorstehende wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage mit in den Blick zu nehmen (VfGH 24.9.2021, E3047/2021).

3. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennt, dabei aber die bereits zum Entscheidungszeitpunkt veröffentlichten aktuelleren Länderinformationen nicht berücksichtigt und gestützt auf diese ausschließlich momentbezogen von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ohne der sich rasch ändernden, durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, hat es sein Erkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt A) 1.) mit Willkür belastet.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch Spruchpunkt A) 1.) des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3240.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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