TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/19 L531 2251667-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2022
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Entscheidungsdatum

19.05.2022

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L531 2251667-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2022, ZI. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2022, ZI. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.) Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei.) Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), ein Staatsangehöriger des Irak, wurde am 28.05.2021 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet auf frischer Tat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG angetroffen und in weiterer Folge gemäß den Bestimmungen des § 40 BFA-VG festgenommen. Die bP stellte im Zuge der Amtshandlung einen mündlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), ein Staatsangehöriger des Irak, wurde am 28.05.2021 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet auf frischer Tat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG angetroffen und in weiterer Folge gemäß den Bestimmungen des Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Die bP stellte im Zuge der Amtshandlung einen mündlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an ebendiesen Tag, gab die bP an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Sie sei ledig, bekenne sich zum Islam und gehörte der kurdischen Volksgruppe an. Sie verfüge über keine Dokumente. 2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an ebendiesen Tag, gab die bP an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Sie sei ledig, bekenne sich zum Islam und gehörte der kurdischen Volksgruppe an. Sie verfüge über keine Dokumente.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab sie folgendes zu Protokoll:

"11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den

Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen

[Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])

Aus familiären wirtschaftlichen Gründen habe ich den Irak verlassen. Unser Haus wurde zerstört. Anschließen reisten wir nach XXXX . In XXXX gibt es ein Lager für Vertriebene, dort wurden aufgenommen. Meine Mutter und Schwester leben immer noch in diesem Lager. Das ist mein einziger Fluchtgrund, weitere Gründe habe ich nicht.Aus familiären wirtschaftlichen Gründen habe ich den Irak verlassen. Unser Haus wurde zerstört. Anschließen reisten wir nach römisch 40 . In römisch 40 gibt es ein Lager für Vertriebene, dort wurden aufgenommen. Meine Mutter und Schwester leben immer noch in diesem Lager. Das ist mein einziger Fluchtgrund, weitere Gründe habe ich nicht.

11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Würde ich zurückkehren, dann würde ich in Armut leben. Ich möchte in Österreich Geld verdienen und für meine Mutter und Schwester eine andere Unterkunft organisieren."

Sie wolle jedenfalls nach Schweden zu ihrem Bruder reisen und befände sich ihr Reisepass bei einem Freund in Istanbul. Sie sei legal mit einem türkischen Visum ausgereist und illegal von der Türkei aus weitergereist. Sie sei sich nicht mehr sicher, wann sie den Irak verlassen habe. Seit dem Tod des Vaters sei sie vergesslich. Der Vater sei bei Kämpfen gegen den IS im Jahr 2014 ums Leben gekommen.

3.1. Am 23.07.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) mitgeteilt, dass die bP sich in Schweden aufhalte. Mit Schreiben vom 23.07.2021 stimmte das BFA einer Rückübernahme der bP zu. Mit 03.09.2021 wurde die bP nach Österreich rücküberstellt.

4. In der Folge wurde die bP vor dem BFA im Beisein eines geeigneten Dolmetschers vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter am 19.10.2021 niederschriftlich einvernommen:

" LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja. Damals war ich erschöpft und ich habe nicht alles verstanden. Anmerkung: Der AW wird wiederholt belehrt.

VP: Nachgefragt bin ich mir meiner Rechte und Pflichten bewußt.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Kurdisch ist meine Muttersprache, ein wenig Arabisch und

Grundkenntnisse in Englisch, derzeit lerne ich Deutsch. Anmerkung: Der AW kann bereits einfache Fragen in deutscher Sprache stellen.

LA: Haben Sie einen Verfahrensvertreter?

VP: Nein.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden, wobei Ihre Anonymität gewahrt bleibt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ja.

LA: Wurden diese so wie Sie es gesagt haben korrekt protokolliert und rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Sind Ihr Name und Ihr Geburtsdatum richtig?

VP: Ja.

LA: Was ist mit Ihrem Familiennamen?

VP: Als Familiennamen haben sie den Namen meines Vaters angegeben. Mein Familienname lautet korrekt XXXX . Geburtsdatum ist richtig.VP: Als Familiennamen haben sie den Namen meines Vaters angegeben. Mein Familienname lautet korrekt römisch 40 . Geburtsdatum ist richtig.

LA: Haben Sie irgendwelche Beweismittel, die Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP: Ich habe eine Kopie von meinem Personalausweis auf meinem Handy, das Original befindet sich in der Türkei und wurde noch nicht an mich geschickt.

LA: Sie sind seit Mai 2021 in österreich. Warum haben Sie die Dokumente noch nicht besorgt?

VP: Nachgefragt habe ich das Original des Personalausweises nicht besorgt, ich weiß aber nicht wo sich der Ausweis in der Türkei befindet, er ist bei einem Freund, er hat mir den Ausweis noch nicht geschickt.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? Bei der Erstbefragung gaben Sie an, auch einen Reisepass zu besitzten.

VP: Meinen Reisepass hatte ich auch dabei, aber diesen hat mir der Schlepper in der Türkei abgenommen. Nachdem ich in Österreich ankam, habe ich ihn angerufen, er hat aber gesagt, er hätte ihn zerrissen und weggeschmissen. Nachgefragt war das 5 Tage nach meiner Einreise in Österreich, das Datum kann ich nicht angeben.

LA: Haben Sie weitere Beweismittel, die Sie noch nicht vorlegt haben?

VP: Den Personalausweis kann ich gerne vorlegen.

Anmerkung: Der AW wird aufgefordert, den Personalausweis im Original bis spätestens 10.11.2021 vorzulegen.

LA: Welche Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit haben Sie?

VP: Ich bin Iraker, Kurde und sunnitischer Moslem. Mehr kann ich nicht angeben. Es gibt Sunniten und Schiiten.

LA: Wurden Sie jemals aufgrund Ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit persönlich bedroht?

VP: Ja. 2015 habe ich als Schafhirte gearbeitet, damals sind IS – Mitglieder zu mir gekommen und wollten, dass ich für sie kämpfe. Im selben Jahr wurde mein Onkel und eine meiner Schwestern vom IS entführt, damals bin ich geflüchtet und habe mich in einem Lager aufgehalten.

LA: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Österreich.

VP: Ich lebe derzeit in einer Caritas-Unterkunft in XXXX . Ich besuche derzeit keinen Deutschkurs. Ich gehe derzeit keiner bezahlten Arbeit nach. Ich arbeite auch nicht ehrenamtlich. Ich bin kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Ich habe in Österreich keinerlei Sorgeverpflichtungen. Ich lebe in Österreich in keiner eheähnlichen Beziehung. Ich lebe in Grundversorgung.VP: Ich lebe derzeit in einer Caritas-Unterkunft in römisch 40 . Ich besuche derzeit keinen Deutschkurs. Ich gehe derzeit keiner bezahlten Arbeit nach. Ich arbeite auch nicht ehrenamtlich. Ich bin kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Ich habe in Österreich keinerlei Sorgeverpflichtungen. Ich lebe in Österreich in keiner eheähnlichen Beziehung. Ich lebe in Grundversorgung.

LA: Gibt es noch Ergänzungen zu Ihrem Leben in Österreich?

VP: Nein, alles ist okay.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie in Österreich Probleme mit der Polizei?

VP: Nein.

LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

VP: Nein.

LA: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei?

VP: Nein.

LA: Haben Sie im Irak an Demonstrationen teilgenommen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht?

VP: Nein.

LA: Was ist mit Schweden?

VP: Damals wusste ich nicht, dass Österreich für mein Asyl zuständig ist. In Schweden hat man mir gesagt, dass ich in Österreich auch um Asyl ansuchen kann. Nachgefragt haben sie mich nicht abgeschoben, ich bin mit dem Flugzeug hierhergekommen. Ich hätte nicht hierher zurückkommen müssen. Ich bin freiwillig nach Österreich zurückgekommen.

LA: Warum wollten Sie nach Schweden?

VP: Hier wurden Fingerabdrücke abgenommen. Ich wollte zu meinem Bruder in Schweden ziehen. Deshalb bin ich wieder hierhergekommen.

LA: Sind Sie damit einverstanden bei den schwedischen Behörden Informationen über Ihr Verfahren einzuholen und diese Daten zu verarbeiten?

VP: Ich bin ausdrücklich damit einverstanden.

LA: Wo haben Sie sich in der Zeit von 26.07. bis 03.09.2021 aufgehalten?

VP: Ich bin nach Schweden gereist das war mit dem Zug bis Deutschland und weiter nach Schweden wobei ich nie überprüft wurde.

LA: Haben Sie Dokumente von der Antragstellung in Schweden?

VP: Nein. Die haben mir keine Unterlagen gegeben sondern nur dem Lokführer. Nachgefragt haben sie die Papiere dem Piloten gegeben.

LA: Haben Sie weitere Verwandte, die in Österreich oder einem anderen EUStaat leben?

VP: Nur XXXX , geb.1993 in Schweden aufhältig. In den USA habe ich noch einen Bruder namens XXXX , geb. ca 1986 oder 1985.VP: Nur römisch 40 , geb.1993 in Schweden aufhältig. In den USA habe ich noch einen Bruder namens römisch 40 , geb. ca 1986 oder 1985.

LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

VP: Ich bin ledig und kinderlos.

LA: Wie ist Ihr allgemeiner Gesundheitszustand?

VP: Gar keine Beschwerden. Ich bin vollkommen gesund.

LA: Wo waren Sie vor Ihrer Flucht wohnhaft?

VP: Im Lager namens XXXX habe ich von 2015 bis 2019 gelebt. Von dort bin ich nach Europa gereist. Ursprünglich stamme ich aus dem Dorf XXXX aus dem Landesbezirk XXXX in der Provinz NINWA.VP: Im Lager namens römisch 40 habe ich von 2015 bis 2019 gelebt. Von dort bin ich nach Europa gereist. Ursprünglich stamme ich aus dem Dorf römisch 40 aus dem Landesbezirk römisch 40 in der Provinz NINWA.

LA: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Ihrem Herkunftsland.

VP: Ich lebte an der o.a. Adresse mit den Eltern und Geschwistern in dem Haus meines Vaters. Drei Jahre habe ich die Grundschule besucht. Ich habe nur als Ziegen- und Schafhirte gearbeitet. Wir hatten selbst 10 Tiere und ich habe auch die Tiere anderer Dorfbewohner versorgt und damit zum Erhalt der Familie beigetragen. Unsere wirtschaftliche Lage war mittelmäßig.

Familie:

Vater: XXXX , geb. 1958 er ist ca 63 Jahre alt.Vater: römisch 40 , geb. 1958 er ist ca 63 Jahre alt.

Mutter: XXXX , ca 40 Jahre alt, ca 1963 geboren.Mutter: römisch 40 , ca 40 Jahre alt, ca 1963 geboren.

Nachgefragt sind beide gesund und leben im o.g. Lager.

3 Brüder: XXXX , geb. 20083 Brüder: römisch 40 , geb. 2008

Ich habe drei Schwestern: XXXX wurde 2015 entführt und wir wissen nicht, wo sie ist. XXXX wurde auch entführt, aber er ist zur Familie zurückgekommen.Ich habe drei Schwestern: römisch 40 wurde 2015 entführt und wir wissen nicht, wo sie ist. römisch 40 wurde auch entführt, aber er ist zur Familie zurückgekommen.

Alle (ausgenommen XXXX ) im Irak aufhältig.Alle (ausgenommen römisch 40 ) im Irak aufhältig.

Anmerkung: Der AW hat XXXX und XXXX nicht angegeben, nachgefragt gibt er an, dass auch XXXX entführt worden wäre und einen Bruder namens XXXX gibt es nicht.Anmerkung: Der AW hat römisch 40 und römisch 40 nicht angegeben, nachgefragt gibt er an, dass auch römisch 40 entführt worden wäre und einen Bruder namens römisch 40 gibt es nicht.

LA: Wie heißen Ihre Schwestern?

VP: XXXX , geb. ca 1995 , XXXX , geb. 2001 oder 2000 und XXXX geb. ca 1991. Eine Schwester namens XXXX habe ich nicht. Ich war sehr müde bei der Erstbefragung.VP: römisch 40 , geb. ca 1995 , römisch 40 , geb. 2001 oder 2000 und römisch 40 geb. ca 1991. Eine Schwester namens römisch 40 habe ich nicht. Ich war sehr müde bei der Erstbefragung.

LA: Wie geht es Ihrer Familie im Irak derzeit?

VP: Es geht ihnen sehr schlecht. Sie sind gesund. Sie leben im Lager in Zelten.

LA: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsland?

VP: Regelmäßig ca einmal pro Woche. Im Lager gibt es kein Internet, daher telefoniere ich mit meinem Vater nach Möglichkeit.

LA: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

VP: Ich habe bereits erzählt, dass ich als Hirte arbeitete und eines Tages zwei bewaffnete Männer zu mir kamen. Ich weiß nicht welcher Gruppierung sie angehörten, ob dem IS oder nicht. Sie haben mir eine Uniform gegeben und mich aufgefordert für sie zu kämpfen, aber ich konnte später fliehen und gelangte in die Stadt XXXX . Damals an einem Checkpoint bzw.Sicherheitskontrolle wurde ich befragt, warum ich diese Uniform angezogen hätte, wegen der Uniform durfte ich nicht in die Stadt XXXX weiterreisen. So hatte ich keinen anderen Ausweg, als in die Türkei zu flüchten, weil XXXX ander irakisch-türkischen Grenze liegt. Ein paar kurdische Einwohner der Dörfer an der Grenze halfen mir in die Türkei zu flüchten. Sobald ich in der Türkei ankam, habe ich meinen Bruder in den USA angerufen und ihm meine Geschichte erzählt. Ich habe ihn um Hilfe gebeten. Er sagte ich solle einen Schlepper suchen, der mich nach Europa bringen kann.VP: Ich habe bereits erzählt, dass ich als Hirte arbeitete und eines Tages zwei bewaffnete Männer zu mir kamen. Ich weiß nicht welcher Gruppierung sie angehörten, ob dem IS oder nicht. Sie haben mir eine Uniform gegeben und mich aufgefordert für sie zu kämpfen, aber ich konnte später fliehen und gelangte in die Stadt römisch 40 . Damals an einem Checkpoint bzw.Sicherheitskontrolle wurde ich befragt, warum ich diese Uniform angezogen hätte, wegen der Uniform durfte ich nicht in die Stadt römisch 40 weiterreisen. So hatte ich keinen anderen Ausweg, als in die Türkei zu flüchten, weil römisch 40 ander irakisch-türkischen Grenze liegt. Ein paar kurdische Einwohner der Dörfer an der Grenze halfen mir in die Türkei zu flüchten. Sobald ich in der Türkei ankam, habe ich meinen Bruder in den USA angerufen und ihm meine Geschichte erzählt. Ich habe ihn um Hilfe gebeten. Er sagte ich solle einen Schlepper suchen, der mich nach Europa bringen kann.

LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

VP: Ich habe meinem Bruder erzählt, dass die mich töten, deshalb könne ich nicht in den Irak zurückkehren. Ich möchte nicht in den Irak zurückkehren müssen, weil ich Angst um mein Leben habe. Das sind alle meine Fluchtgründe.

LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?

VP: Nur damals von diesen zwei bewaffneten Personen.

LA: Wann genau war dieser Vorfall?

VP: Ich war Hirte. Ich weiß es nicht, ich hatte keine Uhr dabei. Es war 2020.

LA: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt?

VP: Ich war damals 18, 19 Jahre alt.

LA: Wann sind Sie geboren?

VP: 2000.

LA: Dann müsste sich der Vorfall mit den beiden Bewaffneten 2018/2019 ereignet haben, nicht wahr?LA: Dann müsste sich der Vorfall mit den beiden Bewaffneten 2018 aus 2019, ereignet haben, nicht wahr?

VP: Ja das war zwischen 2018 und 2019. Ich kenne mich mit Daten und Jahren nicht aus. Ich bin nur Hirte. Ich hatte kein Handy und keine Uhr, deshalb kann ich mich daran erinnern.

LA: Bitte beschreiben Sie mir diese Uniform, die sie getragen haben.

VP: Das war eine grüne Uniform, bestehend aus Hemd und einer breiten Hose und Gürtel. Nachgefragt hatte ich auch eine Waffe, ich wurde dazu gezwungen.

LA: Um welche Waffe hat es sich gehandelt?

VP: Ich weiß es wirklich nicht. Nachgefragt war es so groß aus Holz und schwarz (Anmerkung: der AW macht eine vage Geste der Ausmaße der Waffe).

LA: Bekamen Sie die Uniform und die von Ihnen beschriebene Waffe an dem ort, wo Sie die Schafe gehütet haben?

VP: Nein sie haben mich mitgenommen in eine Höhle in den Bergen wo auch Syrer aufhältig waren, das haben diese jedenfalls gesagt, es waren 3 oder 4 Personen.

LA: Wie lange waren Sie dort in der Höhle bzw. bei den Entführern?

VP: Ca 9 Monate, aber ich kann es nicht genau sagen, weil ich weder Uhr noch Handy dabeihatte.

LA: Was taten Sie in diesen 9 Monaten?

VP: Ich habe nicht an Kampfhandlungen teilgenommen, ich habe nur ihre Uniformen gewaschen und das Essen zubereitet. Ich hatte Angst die Höhle zu verlassen.

LA: Wie wurden Sie in der Höhle festgehalten und wo war diese Höhle?

VP: Sie war in der Region XXXX in der Nähe des Ortes XXXX . Der Eingang der Höhle wurde von zwei Wachen bewacht. Ich habe mich im hinteren Teil aufgehalten.VP: Sie war in der Region römisch 40 in der Nähe des Ortes römisch 40 . Der Eingang der Höhle wurde von zwei Wachen bewacht. Ich habe mich im hinteren Teil aufgehalten.

LA: Wie gelang Ihnen die Flucht von dort?

VP: Eines Tages wurden wir nicht mehr bewacht wegen brutaler Kampfhandlungen daher konnten 4 Syrer und ich in die Türkei flüchten.

LA: Erfolgte die Ausreise legal mit dem Reisepass?

VP: Mit Hilfe der Dorfbewohner an der Grenze gelang mir die Flucht. Später hat mir meine Familie den Reisepass und den Personalausweis nachgeschickt.

LA: Wurden auch andere Dorfbewohner von diesen Männern rekrutiert?

VP: Nein, die haben nur mich genommen, weil ich aus dem Bezirk XXXX komme. Ich war auf dem Nachhauseweg ins Lager und wurde von denen angetroffen. Nachgefragt haben sie gerade mich mitgenommen, weil ich ein Flüchtling wäre.VP: Nein, die haben nur mich genommen, weil ich aus dem Bezirk römisch 40 komme. Ich war auf dem Nachhauseweg ins Lager und wurde von denen angetroffen. Nachgefragt haben sie gerade mich mitgenommen, weil ich ein Flüchtling wäre.

LA: Wann haben Sie nun den Irak tatsächlich verlassen?

VP: Ich kann mich an den Tag nicht erinnern, es war Mitte Sommer. Vorhalt: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, Ihr Vater wäre 2014 bei IS Kämpfen gestorben, deshalb seien Sie nun vergesslich und könnten keine detailierten Angaben machen. Heute geben Sie an, dass Sie wöchentlich mit Ihrem Vater telefonieren. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich war damals erschöpft und habe auf der Flucht Schlimmes erlebt habe. Auch die Namen meiner Geschwister haben nicht übereingestimmt.

Vorhalt: Bei der Erstbefragung gaben Sie an mit dem Bus und legal aus dem Irak ausgereist zu sein. Heute geben Sie an, illegal mithilfe von Dorfbewohnern an der Grenze geflohen zu sein. Was sagen Sie dazu?

VP: Das habe ich bei der Erstbefragung gesagt, weil ich Angst hatte in Österreich festgenommen zu werden, weil ich illegal ausgreist bin.

Vorhalt: Sie gaben bei der Erstbefragung an Ihr Reisepass befände sich bei einem Freund in Istanbul. Heute geben Sie an der Schlepper hätte ihn zerrissen. Was sagen Sie dazu?

VP: Mein Freund hat meinen Reisepass dem Schlepper gegeben und dieser hat ihn zerrissen. Nachgefragt hat mein Freund das getan, warum weiß ich nicht.

Vorhalt: Bei der Erstbefragung haben Sie keinerlei Entführungen angegeben. Heute gaben Sie an, dass eine Schwester und ein Bruder entführt worden wären. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich war erschöpft und kann nicht sagen, warum ich das so angegeben habe.

LA: Heute gaben Sie an bei der Schafweide von zwei Männern entführt worden zu sein. Kurze Zeit später haben Sie angegeben, auf dem Heimweg ins Lager festgenommen worden zu sein. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich war bei den Schafen auf der Weide.

LA: Wie wussten diese Männer, dass Sie ein Flüchtling sind?

VP: Sie haben mich gefragt, woher ich stamme.

LA: Bei der Erstbefragung gaben Sie als Fluchtgrund ausdrücklich wirtschaftliche Gründe an. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich war erschöpft und weiß nicht ,was ich damals sagte.

LA: Haben Sie jemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen teilgenommen?

VP: Nein. Ich habe die Wäsche gewaschen.

LA: Möchten Sie die Feststellungen des BFA Ihr Heimatland betreffend von der(m) anwesenden Dolmetscher(in) übersetzt bekommen?

VP: Ich habe kein Interesse an den Länderfeststellungen des BFA.

LA: Was würde passieren, wenn Sie in den Irak zurückkehren müssen?

VP: Ich weiß es nicht, ich könnte inhaftiert und getötet werden oder ich könnte ganz normal in die Familie zurückkehren.

LA: Falls das Verfahren negativ entschieden und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, werden Sie dann freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren?

VP: Nein. Bei einer negativen Entscheidung würde ich noch einmal um Asyl ansuchen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Ich konnte alles vorbringen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Alles ist korrekt.

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Ja.

Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!

5.1 Am 25.10.2021 wurde von der bP persönlich beim BFA ein irakischer Personalausweis im Original abgegeben.

5.2. Laut Überprüfungsbericht der LPD Steiermark vom 11.11.2021 weist das Dokument keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen von Fälschungen oder Verfälschungen auf.

5.3 Mit Aktenvermerk vom 10.01.2022 wurde infolge der Vorlage des obengenannten Dokumentes die Identität der bP auf XXXX , XXXX richtiggestellt. 5.3 Mit Aktenvermerk vom 10.01.2022 wurde infolge der Vorlage des obengenannten Dokumentes die Identität der bP auf römisch 40 , römisch 40 richtiggestellt.

6.1. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2022, ZI. XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie der Antrag gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).6.1. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2022, ZI. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die bB ausführliche Feststellungen.

6.3. Beweiswürdigend führte die bB Nachstehendes aus:

" Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Identität und Ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie auf das nachträglich vorgelegte Dokument (irakischer Personalausweis). Die Feststellungen zum Religionsbekenntnis, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Herkunft ergeben sich aus Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellung Ihres Gesundheitszustandes sowie Ihrer Arbeitsfähigkeit ergibt sich ausIhren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Aufgrund massiver Widersprüche wird davon ausgegangen, dass Ihr Vater nach wie vor am Leben ist und sich im Irak aufhält. Es steht daher die Möglichkeit einer bewusst verzerrten Darstellung der sozial/familiären Einbettung zum Zwecke einer erfolgversprechenderen Asylgewährung deutlich im Raum. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit erfolgte nach Einsichtnahme in das Strafregister.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers oft das einzige Beweismittel, das von Seite des Antragstellers im Verfahren zur Verfügung steht. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Beweisnotstand vor, weshalb das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person des Asylbewerbers selbst auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen ist. Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann. Allgemein ist auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete detaillierte Angaben über von ihm relevante Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. Mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrungen entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich in gravierende Widersprüche verstrickt.

Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise vermochten Sie eine individuelle Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubhaft darzulegen. Sie brachten im Zuge der Ersteinvernahme am 28.05.2021 vor, Sie hätten Ihr Land aus familiären wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ihr Haus wäre zerstört worden. Daraufhin wären Sie gemeinsam mit Ihrer Familie nach XXXX in ein Lager für Vertriebene gereist und dort auch aufgenommen worden. Ihre Angehörigen würden noch immer dort leben. Würden Sie zurückkehren, würden Sie in Armut leben. Sie würden in Österreich Geld verdienen und so Ihre Familie unterstützen wollen. Weiter Fluchtgründe schlossen Sie aus. Weiters gaben Sie an, am 09.09.2018 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, Sie wären jedoch nicht sicher, ob Ihre Ausreise nicht im Jahr 2020 erfolgt wäre. Ihre „Vergesslichkeit“ begründeten Sie mit dem Umstand, dass Ihr Vater 2014 bei Kämpfen gegen den IS ums Leben gekommen wäre. Weiters gaben an, Sie wären 2018 oder 2020 legal mit Ihrem Reisepass, ausgestellt im Passamt in XXXX , mit einem Bus in die Türkei gereist. Ein Visum für die Türkei wäre im türkischen Konsulat in XXXX ausgestellt worden und wäre für einen Monat gültig gewesen. Dies hätte sich im Jahr 2020 ereignet. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machten Sie am 19.10.2021 im Rahmen der Einvernahme völlig widersprüchliche Angaben und zwar wie folgt: Sie wären im Jahr 2020 während Ihrer Arbeit als Hirte von zwei bewaffneten Männern mit einer Uniform ausgerüstet und aufgefordert worden mit ihnen zu kämpfen. Sie jedoch hätten später fliehen können und wären in die Stadt XXXX gekommen. Dort hätte man Ihnen jedoch den Zutritt verwehrt und so wären Sie mithilfe von kurdischen Dorfbewohnern über die Grenze in die Türkei gelangt. Auch mehrfach nachgefragt waren Sie nicht fähig bzw. willens diesbezüglich detaillierte Angaben zu machen, sondern blieben bei vagen, nicht nachvollziehbaren und äußerst widersprüchlichen Angaben. Ihr gesamtes Fluchtvorbringen steht in argem Widerspruch zu Ihren ursprünglich angeführten wirtschaftlichen und familiären Ausreisegründen vom 28.05.2021. Es kam jedoch noch zu weiteren eklatanten Widersprüchen: So lautete Ihre Anwort auf die Frage: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsland? : „…Regelmäßig ca einmal pro Woche. Im Lager gibt es kein Internet, daher telefoniere ich mit meinem Vater nach Möglichkeit.“ Dies steht in völligem Widerspruch zu Ihren Angaben bei der Erstbefragung, wo Sie Ihre Vergesslichkeit mit dem Tod Ihres Vaters im Jahr 2014 begründeten. Auch schilderten Sie am 19.10.2021 eine illegale Ausreise, was Ihren Angaben vom 28.05.2021 - wie oben angeführt - vollkommen widerspricht. Dabei ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass Sie grundsätzlich in der Lage sein müssten, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsland geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise vermochten Sie eine individuelle Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubhaft darzulegen. Sie brachten im Zuge der Ersteinvernahme am 28.05.2021 vor, Sie hätten Ihr Land aus familiären wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ihr Haus wäre zerstört worden. Daraufhin wären Sie gemeinsam mit Ihrer Familie nach römisch 40 in ein Lager für Vertriebene gereist und dort auch aufgenommen worden. Ihre Angehörigen würden noch immer dort leben. Würden Sie zurückkehren, würden Sie in Armut leben. Sie würden in Österreich Geld verdienen und so Ihre Familie unterstützen wollen. Weiter Fluchtgründe schlossen Sie aus. Weiters gaben Sie an, am 09.09.2018 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, Sie wären jedoch nicht sicher, ob Ihre Ausreise nicht im Jahr 2020 erfolgt wäre. Ihre „Vergesslichkeit“ begründeten Sie mit dem Umstand, dass Ihr Vater 2014 bei Kämpfen gegen den IS ums Leben gekommen wäre. Weiters gaben an, Sie wären 2018 oder 2020 legal mit Ihrem Reisepass, ausgestellt im Passamt in römisch 40 , mit einem Bus in die Türkei gereist. Ein Visum für die Türkei wäre im türkischen Konsulat in römisch 40 ausgestellt worden und wäre für einen Monat gültig gewesen. Dies hätte sich im Jahr 2020 ereignet. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machten Sie am 19.10.2021 im Rahmen der Einvernahme völlig widersprüchliche Angaben und zwar wie folgt: Sie wären im Jahr 2020 während Ihrer Arbeit als Hirte von zwei bewaffneten Männern mit einer Uniform ausgerüstet und aufgefordert worden mit ihnen zu kämpfen. Sie jedoch hätten später fliehen können und wären in die Stadt römisch 40 gekommen. Dort hätte man Ihnen jedoch den Zutritt verwehrt und so wären Sie mithilfe von kurdischen Dorfbewohnern über die Grenze in die Türkei gelangt. Auch mehrfach nachgefragt waren Sie nicht fähig bzw. willens diesbezüglich detaillierte Angaben zu machen, sondern blieben bei vagen, nicht nachvollziehbaren und äußerst widersprüchlichen Angaben. Ihr gesamtes Fluchtvorbringen steht in argem Widerspruch zu Ihren ursprünglich angeführten wirtschaftlichen und familiären Ausreisegründen vom 28.05.2021. Es kam jedoch noch zu weiteren eklatanten Widersprüchen: So lautete Ihre Anwort auf die Frage: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsland? : „…Regelmäßig ca einmal pro Woche. Im Lager gibt es kein Internet, daher telefoniere ich mit meinem Vater nach Möglichkeit.“ Dies steht in völligem Widerspruch zu Ihren Angaben bei der Erstbefragung, wo Sie Ihre Vergesslichkeit mit dem Tod Ihres Vaters im Jahr 2014 begründeten. Auch schilderten Sie am 19.10.2021 eine illegale Ausreise, was Ihren Angaben vom 28.05.2021 - wie oben angeführt - vollkommen widerspricht. Dabei ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass Sie grundsätzlich in der Lage sein müssten, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsland geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Auf Grund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens in Zusammenschau mit den eklatanten Widersprüchen kann diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Angaben zu den Fluchtgründen entsprechen diesen Anforderungen nicht. Sie sind vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten, äußerst widersprüchlich und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation im Irak kein Glauben geschenkt wird.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Aufgrund Ihrer unglaubhaften Angaben zum Fluchtvorbringen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keiner Gefährdung Ihrer Person in Ihrer Heimatregion auszugehen. Wie dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation zu entnehmen ist, verzeichnet der Irak derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage nach Zurückdrängung des IS jedoch verbessert. Auch wenn die Sicherheitslage im Irak insgesamt in keiner Weise mit jener europäischer Staaten vergleichbar ist, lässt sich eine extreme Gefährdungslage für Zivilpersonen aufgrund der allgemeinen Kriegszustände, wie noch Bsp. im Jahr 2015, nicht mehr feststellen. Ihre Heimatregion XXXX und auch XXXX sind ab Wien per Flugverbindung (über den Flughafen ERBIL) zu erreichen. Die Sicherheitslage in Ihrer Heimatregion, ist im Vergleich zur sonstigen Sicherheitslage im Irak als vergleichsweise ruhig zu beschreiben. Auch wenn die Behörde nicht übersieht, dass es immer wieder zu Anschlägen oder militärischen Operationen kommt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in Ihre Heimat unmöglich ist. Sie sind mit den regionalen Gegebenheiten in Ihrer Region vertraut und haben auch dort im Wesentlichen Ihr bisheriges Leben verbracht. Ihre Eltern und Ihre zahlreichen Geschwister halten sich nach wie vor in Ihrer Heimatregion auf.Aufgrund Ihrer unglaubhaften Angaben zum Fluchtvorbringen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keiner Gefährdung Ihrer Person in Ihrer Heimatregion auszugehen. Wie dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation zu entnehmen ist, verzeichnet der Irak derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage nach Zurückdrängung des IS jedoch verbessert. Auch wenn die Sicherheitslage im Irak insgesamt in keiner Weise mit jener europäischer Staaten vergleichbar ist, lässt sich eine extreme Gefährdungslage für Zivilpersonen aufgrund der allgemeinen Kriegszustände, wie noch Bsp. im Jahr 2015, nicht mehr feststellen. Ihre Heimatregion römisch 40 und auch römisch 40 sind ab Wien per Flugverbindung (über den Flughafen ERBIL) zu erreichen. Die Sicherheitslage in Ihrer Heimatregion, ist im Vergleich zur sonstigen Sicherheitslage im Irak als vergleichsweise ruhig zu beschreiben. Auch wenn die Behörde nicht übersieht, dass es immer wieder zu Anschlägen oder militärischen Operationen kommt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in Ihre Heimat unmöglich ist. Sie sind mit den regionalen Gegebenheiten in Ihrer Region vertraut und haben auch dort im Wesentlichen Ihr bisheriges Leben verbracht. Ihre Eltern und Ihre zahlreichen Geschwister halten sich nach wie vor in Ihrer Heimatregion auf.

Sie haben regelmäßig Kontakt zu Ihrer Familie. Es ist daher logisch annehmbar, dass Sie bei Ihrer Familie Unterkunft nehmen können und unter Zuhilfenahme Ihrer Orts- und Sprachkenntnisse und im Rahmen der irakischen Grundversorgung, Nahrungsmittel finden und erhalten können. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig. Sie haben zuvor als Schaf- und Ziegenhirte für die eigene Familie und andere Viehbesitzer gearbeitet. Auch war es Ihnen möglich allein schlepperunterstützt bis nach Österreich und zwischenzeitlich sogar bis Schweden zu gelangen. Auf Ihrer Reise war es Ihnen weiters möglich Grundkenntnisse in Englisch zu erlangen. Es ist nicht ersichtlich, wieso es Ihnen nicht möglich sein sollte, in der Landwirtschaft oder auch als z.B. von staatlichen Stellen angestellter tageweiser Arbeiter am Wiederaufbau Ihres Heimatlandes mitzuwirken und ein Auskommen, entweder finanziell oder durch Sachleistungen in Form von Lebensmitteln, zu erwirtschaften. Zudem könnte Ihnen, wie zuvor, Ihr Vater finanziell unter die Arme greifen. Als Alternative steht Ihnen beispielsweise die Stadt ERBIL zur Verfügung.

Obwohl Sie in der Stadt EBIL nicht aufgewachsen sind und somit auch nicht über lokale geografische Kenntnisse verfügen, geht die Behörde dennoch davon aus, dass Sie mit Hilfe familiärer Unterstützung (durch Überweisungen Ihrer Brüder aus den USA oder Schweden) Fuß fassen und somit die anfänglichen Schwierigkeiten überwinden könnten. Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der John Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichte Informationen.

Somit bleibt der Behörde zu befinden, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass Ihre gemäß

EMRK zugesicherten Rechte durch eine Rückkehr in den IRAK beschnitten werden.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig und somit glaubhaft.

Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sogenannte „notorische“ Tatsachen: vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist: „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA Einrichtungsgesetz zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Aufgrund der Unschlüssigkeit Ihrer Angaben kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Irak in keinster Weise einer Verfolgung ausgesetzt sein."Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sogenannte „notorische“ Tatsachen: vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist: „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, BFA Einrichtungsgesetz zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Aufgrund der Unschlüssigkeit Ihrer Angaben kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Irak in keinster Weise einer Verfolgung ausgesetzt sein."

6.4. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF, noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.6.4. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF, noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Des Weiteren sei der bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Des Weiteren sei der bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.01.2022 wurde der bP gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde die bP ferner mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.01.2022 wurde der bP gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde die bP ferner mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

8.1. In der rechtzeitig eingelangten Beschwerde vom 09.02.2022 wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlichen Beurteilung, sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, der bP den Status eines Asylberechtigten, oder hilfsweise den des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die gegen die bP ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu der bP einen Aufenthaltstitel aus den besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 56 ff AsyG zu erteilen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 8.1. In der rechtzeitig eingelangten Beschwerde vom 09.02.2022 wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlichen Beurteilung, sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, der bP den Status eines Asylberechtigten, oder hilfsweise den des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die gegen die bP ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu der bP einen Aufenthaltstitel aus den besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 56, ff AsyG zu erteilen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

8.2. Die bP beanstandete, dass für den vorliegenden Sachverhalt nur unzureichende Länderinformationen herangezogen worden seien, zumal diese sich nicht auf das Kernvorbringen der bP bezögen.

8.3. Ferner sei die Beweiswürdigung unschlüssig. Die bB habe sich nicht näher mit dem Vorbringen der bP auseinandergesetzt und dieser einfach die Glaubwürdigkeit abgesprochen, ohne auf die vorgebrachten Asylgründe einzugehen. So habe die bB etwa die Entführung der bP mit keinem Wort erwähnt und damit Teile des Vorbringens völlig ignoriert. Ferner habe die bP die Widersprüche in der Erstbefragung und Einvernahme erklärt, obwohl die Erstbefragung gesetzlich nicht dafür gedacht sei, Asylgründe näher zu schildern. Zudem müsse neben der Erschöpfung nach schrecklicher Fluchtreise, auch das niedrige Ausbildungsniveau der bP "in Kauf genommen werden".

8.4. Unter Verweis auf eigens in der Beschwerdeschrift angeführte Länderquellen, hielt die bP ferner fest, dass die Lage im Irak in Bezug auf paramilitärische Milizen sehr schlecht sei; es gebe zahlreiche Akteure auf diesem Gebiet und sie alle seien äußerst aktiv. Auch in der Provinz Ninwa, woher die Familie der bP stamme, sei die Situation immer sehr violent. Zahlreiche Milizen in der Region ließen vermuten, dass Entführungen und Zwangsrekrutierungen, wie sie die bP beschrieben habe, lebensnah seien.

8.5. Die bP sei von der bewaffneten Miliz entführt und von dieser "wie ein Sklave" behandelt worden. Die bB hätte richtigerweise erkennen müssen, dass durch den fortschreitenden Verfall staatlicher Strukturen eine derartige Verfolgungsgefahr durch paramilitärische Miliz vorliege. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht vorhanden.

Zitiert wurde aus dem Accord Themendossier zum Irak betreffend schiitischer Milizen und dem EASO Bericht.

8.6. Im Rückkehrfall drohe der bP unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Auch sei eine Verletzung des Art 3 EMRK zu erwarten. Die Rückkehrentscheidung greife schließlich in unberechtigter Weise in den Schutzbereich des Art 8 EMRK.8.6. Im Rückkehrfall drohe der bP unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Auch sei eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu erwarten. Die Rückkehrentscheidung greife schließlich in unberechtigter Weise in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK.

9. Am 14.02.2022 wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.

10. In der Folge wurde am 16.03.2022 und 08.04.2022 die Beschäftigungsbewilligung des AMS vom XXXX 2022 (Vollbeschäftigung der bP als Herrenfriseur bis 14.03.2023) übermittelt.10. In der Folge wurde am 16.03.2022 und 08.04.2022 die Beschäftigungsbewilligung des AMS vom römisch 40 2022 (Vollbeschäftigung der bP als Herrenfriseur bis 14.03.2023) übermittelt.

11. Zwischenzeitig wurde auch die Abmeldung der bP aus der Grundversorgung übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die bP führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Die bP ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie ist ledig und hat keine Kinder.Die bP führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Die bP ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie ist ledig und hat keine Kinder.

Die bP wurde am XXXX in XXXX geboren, wo sie für einige Zeit die Grundschule besuchte. Anschließend trug sie mit einer Beschäftigung zum Familieneinkommen bei, wobei die Familie 2015 die Heimat verließ und dann in einem Flüchtlingslager nahe XXXX lebte. Die bP wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo sie für einige Zeit die Grundschule besuchte. Anschließend trug sie mit einer Beschäftigung zum Familieneinkommen bei, wobei die Familie 2015 die Heimat verließ und dann in einem Flüchtlingslager nahe römisch 40 lebte.

Die Eltern der bP und der überwiegende Teil der Geschwister leben nach wie vor im Irak. Ein Bruder der bP lebt in den USA, ein anderer Bruder lebt in Schweden. Die bP pflegt regelmäßigen Kontakt zum Vater im Irak.

Die bP ist arbeitsfähig, gesund und nimmt keine Medikamente. Sie gehört keiner Risikogruppe im Hinblick auf Covid 19 an.

Sie ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei

Die bP gehörte in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und war vor ihrer Ausreise keiner individuellen Verfolgung oder sonstiger Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, ihres islamisch-sunnitischen Religionsbekenntnisses oder einer unterstellten oppositionellen Gesinnung ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion einer solchen auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein.

Auch hatte die bP vor ihrer Ausreise keine Probleme mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften seines Herkunftsstaates zu gewärtigen.

Der bP droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der bP festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe, sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge oder eine mangelnde existenzielle Lebensgrundlage im Irak.

1.3. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei

Die bP reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Nach ihrer Asylantragstellung am 28.05.2021, reiste die bP am 14.07.2021 rechtswidrig nach Schweden aus. Am 03.09.2021 wurde die bP wieder rücküberstellt und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Die bP verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Die bP bezieht aktuell keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Die bP verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 15.03.2022 für die berufliche Tätigkeit als Herrenfriseur für die Zeit vom 15.03.2022 bis 14.03.2023 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.560.- brutto. Seit 01.04.2022 geht sie laut Sozialversicherungsauszug dieser Tätigkeit nach.

Die bP hat keinen Deutschkurs oder eine Deutschprüfung absolviert. Sie verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Sonstige Kurse oder (Berufs-) Ausbildungen hat sie ebenso wenig absolviert. Die bP ist weder ehrenamtlich tätig, noch ist sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.

Im Bundesgebiet halten sich keine Verwandten der bP auf; auch unterhält sie keine besonderen Beziehungen.

1.4. Zur gegenwärtigen Lage im Herkunftsstaat Irak

Zur aktuellen Lage im Irak war unter Heranziehung der gegenüber der bP seitens der bB im Zuge der Einvernahme am 19.10.2021 offengelegten Quellen nachstehendes festzustellen:

1.1. COVID-19

Letzte Änderung: 15.10.2021

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf

folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der

Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf

6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit

Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen

den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021

verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag

zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021).

Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit,

das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021).

Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen

Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021).

Auswirkungen auf die Religionsfreiheit

Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser

keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021).

Auswirkungen auf die Wirtschaftslage

Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die

finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr

2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im

Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei

kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020

ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der

verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust

von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021).

Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung

erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor

Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und

ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5

Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021).

Auswirkungen auf die medizinische Versorgung

Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der

großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021).

Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten

sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit

und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht

werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere

Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021).

Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit

hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM

18.6.2021).

Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer

monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38% gestiegen ist (gegenüber 7% im Jahr 2019)

(IOM 18.6.2021).

Auswirkungen auf den Bildungszugang

Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak

schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen

Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust

betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre

an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag

Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021).

Kurdische Region im Irak (KRI)

Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit

Die in der KRI eingeführten Maßnahmen unterscheiden sich von denen im föderalen Irak (IOM 18.6.2021).

Im März und April 2020 verhängte auch die Kurdische Regionalregierung (KRG) aufgrund von COVID-19 Abriegelungen, welche die

Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der internationalen Grenzen führten. Die KRG

verhängte besonders harte und lange Abriegelungen im Laufe des Jahres 2020: die erste von März bis Mitte Mai, eine weitere Anfang

Juni und eine weitere Anfang Juli (FH 3.3.2021).

Personen, die in die KRI zurückkehren, müssen unter Quarantäne gestellt werden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften wird eine

Geldstrafe von einer Million Dinar [559,59 EUR] verhängt. Wird eine Person positiv getestet und hat andere infiziert, so hat sie die

gesamten Behandlungskosten zu tragen und es können zusätzliche rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet werden (Gov.KRD

30.6.2021).

Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten. Jede Lokalität, die bei einem

Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000

IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur

Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden,

und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter). Alle öffentlichen Räume, wie z.

B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021). Für die Einwohner der KRI gilt

Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine

Geldstrafe von 20.000 Dinar (Gov.KRD 30.6.2021).

Im April und Mai nutzten besonders die Behörden in der Region Kurdistan, die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen

und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021).

Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht

weiter (IOM 18.6.2021). Reisen zwischen der Region Kurdistan und irakischen Provinzen sind hingegen weiterhin verboten. Eine

Reiseausnahme wird für folgende Personen erteilt, die zwischen der Region Kurdistan und den irakischen Provinzen reisen, wenn sie ein

gültiges COVID-19 PCR-Testergebnis an den entsprechenden Kontrollpunkten vorlegen: Mitarbeiter von Einrichtungen der Vereinten

Nationen Organisationen, der Koalitionsstreitkräfte, Diplomaten und offizielle Delegationen; Einwohner der Region Kurdistan, die aus

anderen Provinzen des Iraks zurückkehren; Patienten, die dringend medizinische Versorgung in der Region Kurdistan benötigen

(Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021).(Gov.KRD 30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021).

Auswirkungen auf die Religionsfreiheit

Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD

30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test

durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021).

Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 irakischen Dinar geahndet (Gov.KRD

30.6.2021).

Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit

Das Verbreiten von Desinformation in den sozialen Medien ist gerichtlich strafbar (Gov.KRD 30.6.2021).

Auswirkungen auf die medizinische Versorgung

Einer Studie zufolge hatte die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer in der KRI im Berichtszeitraum von Juli bis

September 2020 Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (IOM 18.6.2021).

Auswirkungen auf den Bildungszugang

In der KRI wurden die Schulen im März 2020 bis zum Ende des Schuljahres geschlossen (HRW 13.1.2021).

? Quellen:

? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –

Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021

? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft &

Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr

abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

? GoI - Government of Iraq (13.4.2021): Covid-19: Iraqi government amends curfew hours, announces other

measures, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-amends-curfew-hours-announces-other-measures/, Zugriff

25.8.2021

? Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet (30.6.2021): Situation Update Coronavirus (COVID-

19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/, Zugriff 25.8.2021

? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html,

Zugriff 10.2.2021

? IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of

COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff

21.6.2021

? UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis):

End-Year

2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20

%28IDP%20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021

1.2. Politische Lage

Letzte Änderung: 15.10.2021

Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische

Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen abLandschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab

und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes

und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten

Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den

Aufstieg des sog. Islamischen Staates auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der

irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die

systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).

Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist

Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 22.1.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 GouvernementsStaatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 22.1.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements

(muhafaz?t) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel

47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a,47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a,

RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments

(arab.: majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine

einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei

Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der

Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ

der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoIder Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI

15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber

der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament,der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament,

ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewähltausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt

werden (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021,werden (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021,

USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Manäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement

Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25%Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25%

(USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).(USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).

Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 3.3.2021). Unabhängige Institutionen, die

stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der

Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst. Die

Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer

Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11).

Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die

Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya)

Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten,

Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind

durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen,

z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die

Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik

ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnischreligiöserein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnischreligiöser

Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen

abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik

(BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im

Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates

verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen

Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).

Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das

Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die

verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System

vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert

(FH 3.3.2021). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünften landesweiten Wahlen seit der Absetzung Saddam

Husseins im Jahr 2003. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es

weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018; vgl. FH 3.3.2021). Aufgrund vonweniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Aufgrund von

Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September 2018 zusammen (ZO 2.10.2018; vgl. FH 3.3.2021).Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September 2018 zusammen (ZO 2.10.2018; vergleiche FH 3.3.2021).

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von der

Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (FH 3.3.2021; vgl. DW 2.10.2018, ZO 2.10.2018, KAS 5.10.2018). BereitsPatriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (FH 3.3.2021; vergleiche DW 2.10.2018, ZO 2.10.2018, KAS 5.10.2018). Bereits

ein Jahr nach seiner Ernennung, reichte Premierminister Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 als Folge der seit dem 1.10.2019

anhaltenden Massenproteste seinen Rücktritt ein. Die Proteste richteten sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und

den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl.

RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Nachdem Muhammad Tawfiq Allawi an der Regierungsbildung scheiterte und nach einem Monat am

1.3.2020 seinen Rücktritt verkündete (GIZ 11.2020a; vgl. Standard 2.3.2020; Reuters 1.3.2020), misslang auch dem als säkular geltenden1.3.2020 seinen Rücktritt verkündete (GIZ 11.2020a; vergleiche Standard 2.3.2020; Reuters 1.3.2020), misslang auch dem als säkular geltenden

Adnan az-Zurfi (GIZ 1.2021; vgl. Reuters 17.3.2020), wegen des Widerstands der drei schiitischen Koalitionen Fatah, Dawlat al-QanoonAdnan az-Zurfi (GIZ 1.2021; vergleiche Reuters 17.3.2020), wegen des Widerstands der drei schiitischen Koalitionen Fatah, Dawlat al-Qanoon

und Hikma, die Bildung einer Regierung. Präsident Salih beauftragte daraufhin am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken

favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a), auf den sich die großen Blöcke im Parlament und

ihre ausländischen Unterstützer letztlich einigten (FH 3.3.2021).

Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen

Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftigWahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig

für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vgl. FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu infür Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vergleiche FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in

eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar

ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben

hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Einige politische Parteien befürchten Wahlbetrug und lehnen die Einteilung der Wahlbezirke ab.hat (FH 3.3.2021; vergleiche NYT 24.12.2019). Einige politische Parteien befürchten Wahlbetrug und lehnen die Einteilung der Wahlbezirke ab.

Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen,

kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).

Die aus den letzten Wahlen im Mai 2018 hervorgegangenen vier größten Allianzen wurden alle von schiitischen Parteien angeführt,

wobei unterschiedliche Anstrengungen unternommen wurden, die konfessionellen Grenzen zu überwinden. Unter den verschiedenen

kurdischen Parteien dominierten die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK). Die restlichen

Sitze verteilten sich auf sunnitisch geführte Bündnisse, kleinere Parteien und Unabhängige (FH 3.3.2021), wobei die sunnitische

politische Szene im Irak durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene und solchen,

die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet ist. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS

2.5.2018).

Sairoun, das Bündnis aus der schiitischen Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei, erlangte bei den Wahlen 2018 54 Sitze im

Parlament, gefolgt von den vier schiitisch geprägten Bündnissen, der Fatah-Koalition mit 47, der Nasr-Allianz mit 42, der Dawlat al

Qanoon-Allianz mit 25 Sitzen sowie der Hikma-Koalition mit 19 Sitzen. Die säkulare Wataniya-Allianz, angeführt von Ex-Premier Allawi,

errang 21 Mandate. Das größte sunnitische Bündnis unter Osama al-Nujaifi errang 11 Sitze. Die beiden großen Kurden-Parteien KDP und

PUK gewannen 25 bzw. 18 Sitze (LSE 7.2018).

Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen, ist eigentlich verboten

(RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind

Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Die Milizen

streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen

verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Etliche errangen

tatsächlich auch Sitze im Parlament (FH 3.3.2021).

Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der

Parlamentswahlen auf 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a; Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag derParlamentswahlen auf 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vergleiche GIZ 1.2021a; Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der

Unabhängigen Hohen Wahlkommission (IHEC), die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat,

hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben. Die Amtszeit für das aktuelle

Parlament endet offiziell 2022 (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich

reformorientierte Kandidaten bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete

Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).

Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf

unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen,

mit Ausnahme jener in der Region Kurdistan (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der

Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach

einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021).

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1.3. Kurdische Region im Irak (KRI) / Autonome Region Kurdistan

Letzte Änderung: 15.10.2021

Die Kurdische Region im Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie (DFAT 17.8.2020, S.18) und ist als territoriale Entität in der

irakischen Verfassung anerkannt (DFAT 17.8.2020, S.18; vgl. Rudaw 20.11.2019). Artikel 141 besagt, dass die in der KRI seit 1992irakischen Verfassung anerkannt (DFAT 17.8.2020, S.18; vergleiche Rudaw 20.11.2019). Artikel 141 besagt, dass die in der KRI seit 1992

erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und dass die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig

betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den

drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 17.8.2020, S.18) sowie aus dem im Jahr 2014 durch

Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis

umgesetzt wurde (GIZ 1.2021a).

Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt. Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht

alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des

vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund

einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 3.3.2021). Der Präsident der KRI vertritt die

KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der

Zentralregierung zuständig. Das kurdische Parlament besteht aus 111 Mitgliedern, die alle vier Jahre gewählt werden. Im aktuellen

Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Insgesamt sind elf Parlamentssitze für

Minderheiten reserviert, und zwar nach ethnischen und nicht nach religiösen Gesichtspunkten. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und

Christen reserviert, einer für Armenier. Laut Gesetz müssen mindestens 30% der Sitze von Frauen gehalten werden (KP 2021; vgl. DFATChristen reserviert, einer für Armenier. Laut Gesetz müssen mindestens 30% der Sitze von Frauen gehalten werden (KP 2021; vergleiche DFAT

17.8.2020, S.18, FH 3.3.2021). Bei den letzten Wahlen vom September 2018 erzielte die regierende KDP 45 Sitze, die PUK 21, Gorran 12

und mehrere kleinere Parteien und Minderheitenvertreter verteilten sich auf den Rest. Gorran und andere kleinere Parteien lehnten

das Wahlergebnis wegen Betrugsvorwürfen und anderer Unregelmäßigkeiten ab (FH 3.3.2021).

Artikel 140 der Verfassung der Republik Irak aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete,

Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen,

die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019;

vgl. Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem dievergleiche Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die

Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung

gebunden bleiben wollten, wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest,

dass Artikel 140 der Verfassung der Republik Irak aus dem Jahr 2005 und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005/2006) nach wie vordass Artikel 140 der Verfassung der Republik Irak aus dem Jahr 2005 und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005 aus 2006,) nach wie vor

umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses haben einige schiitische Mitglieder die Meinung

geäußert, dass Artikel 140 aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 11.11.2020).

Im Jahr 2017 hat die KRG zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches von einem irakischen

Bundesgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (GIZ 1.2021a; vgl. FAZ 18.9.2017). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sichBundesgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (GIZ 1.2021a; vergleiche FAZ 18.9.2017). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich

rund 93% der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen, war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH

3.3.2021; vgl. SDZ 27.9.2017). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die sog. umstrittenen Gebiete,3.3.2021; vergleiche SDZ 27.9.2017). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die sog. umstrittenen Gebiete,

welche nach dem Zurückdrängen des sog. Islamischen Staates unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder

unter ihre Kontrolle gebracht (AA 22.1.2021; S.18). Dabei kam es im Oktober 2017 zu teils auch schweren bewaffneten

Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 2.3.2020). Der langjährige Präsident der KRI, Masoud Barzani, der das

Referendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Das Präsidentenamt bliebReferendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Das Präsidentenamt blieb

daraufhin bis Mai 2019 vakant (FH 3.3.2021). Seither ist die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt

Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der

dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen PMF-Milizen andererseits (AA 22.1.2021; S.18).

Obgleich sich der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRI in Erbil im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt (AA

12.1.2019; vgl. BS 29.4.2020, S.10) und 2019 weiter verbessert hat (AA 2.3.2020), sind die Beziehungen trotz Unterstützung des12.1.2019; vergleiche BS 29.4.2020, S.10) und 2019 weiter verbessert hat (AA 2.3.2020), sind die Beziehungen trotz Unterstützung des

irakischen Premierministers Kadhimi durch die kurdischen Parteien belastet. Grund hierfür sind verspätete und gekürzte sowie

ausbleibende Transferleistungen aus Bagdad, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern. Insbesondere die

Verabschiedung eines sog. Kreditgesetzes im irakischen Parlament zur Regelung der restlichen Transferzahlungen zwischen Bagdad und

Erbil für das Jahr 2020 verschärfte die Lage zum Jahresende (AA 22.1.2021, S.6). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament

zudem ein Budget-Defizitgesetz mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, jedoch in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung

boykottierten. Der Finanzausschuss des Parlaments stellte die Bedingung, dass die KRI ihre gesamten Einnahmen aus dem Ölsektor und

dem Nicht-Ölsektor abgeben muss, um von ihrem Anteil am Haushalt zu profitieren, welcher jedoch geringer ausfällt, als die von der

KRG benötigte Summe (Kurdistan24 12.11.2020). Dagegen verbesserte sich die Sicherheitskooperation im Kampf gegen den sog. IS

leicht. Zudem unterzeichneten Bagdad und Erbil im Oktober 2020 eine sog. Übereinkunft zu Sinjar [Shengal], die sich eine rasche

Verbesserung der Sicherheitslage und Klärung der Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel setzt (AA 22.1.2021, S.6). In Abstimmung

mit der UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) hat das Abkommen die föderale Regierung gestärkt und den Weg für den

Wiederaufbau im Sinjar-Distrikt geebnet. Allerdings nehmen die Jesiden-Vertreter eine ablehnende Haltung ein, da sie in die

Verhandlungen nicht einbezogen wurden. Das Abkommen sieht die Beseitigung der bewaffneten Gruppen in der Region vor,

einschließlich der PKK und der PMF-Kräfte (Al Monitor 13.10.2020).

Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol

zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI

24.2.2021; vgl. FH 3.3.2021, France24 22.2.2020). In der Region Kurdistan fehlt den demokratischen Institutionen die Kraft, den Einfluss24.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021, France24 22.2.2020). In der Region Kurdistan fehlt den demokratischen Institutionen die Kraft, den Einfluss

der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 3.3.2021). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen

Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen auch über bewaffnete Einheiten

(Peshmergas), die eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen sollten (BS 29.4.2020,

7f.; vgl. AA 22.1.2021, S.9). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS7f.; vergleiche AA 22.1.2021, S.9). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS

29.4.2020, S.14), und versuchen, einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen

Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen

finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weit verbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und

Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird, und das Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergibt, die als

politisch loyal gelten, und Aufträge an parteinahe Unternehmen vergibt (MEI 24.2.2021). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die

PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im irakischen Parlament und gewannen

andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). In der KRI ist im Raum Erbil und

Dohuk eine Oppositionsbewegung zur KDP kaum existent. In der Region um Sulaymaniyah und Halabja haben sich in den vergangenen

Jahren auch Gruppen von der PUK abgewandt, allerdings ohne großen politischen Einfluss gewinnen zu können (AA 22.1.2021, S.9).

Trotz Wählerverlustes konnte sich die PUK einflussreiche Ressorts sowohl in der KRG als auch in Bagdad sichern (BS 29.4.2020, S.14).

Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber

Bagdad (GIZ 1.2021a; vgl. ICG 27.3.2019). Nebst den beiden dominanten Parteien, KDP und PUK, sind insbesondere Gorran (Wandel),Bagdad (GIZ 1.2021a; vergleiche ICG 27.3.2019). Nebst den beiden dominanten Parteien, KDP und PUK, sind insbesondere Gorran (Wandel),

eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018, S.21; vgl. WIeine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018, S.21; vergleiche WI

8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien präsent (KAS 2.5.2018).

Auch nach dem Rücktritt von Präsident Masoud Barzani teilt sich die Barzani Familie die Macht. Nechirvan Barzani, langjähriger

Premierminister unter seinem Onkel Masoud, beerbte ihn im Amt des Präsidenten der KRI. Masrour Barzani, Sohn Masouds, wurde im

Juni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021) und im Juli 2019 durch das kurdische ParlamentJuni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021) und im Juli 2019 durch das kurdische Parlament

bestätigt (CRS 3.2.2020).

Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind dabei gleich geblieben und drehen

sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen,

Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht,

Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Während der Massenproteste in Bagdad und dem Südirak im Herbst 2019 blieb es in der

Kurden-Region ruhig. 2017 und 2018 waren zuvor Proteste in der KRI niedergeschlagen worden (BAMF 5.2020, S.10), wobei es sogar,

etwa 2017 in Sulaymaniyah, Todesopfer zu beklagen gab (France24, 22.2.2020). Die verschlechterte wirtschaftliche und finanzielle Lage

aufgrund der Covid-19-Pandemie und des Ölpreisverfalls führte allerdings seit Sommer 2020 auch in der KRI zu lokal begrenzten, aber

teilweise gewaltsamen Protesten (AA 22.1.2021, S.5). Von Mai bis Oktober 2020 hatten etwa Aktivisten und Lehrer in der Region Dohuk

Proteste organisiert, um die von den Behörden verzögerte Auszahlung der Gehälter zu fordern. Es kam auch zu Festnahmen. Infolge

verurteilte ein Gericht in der KRI am 16.2.2021 in einem als äußerst fehlerhaft kritisierten Verfahren drei Journalisten und zwei

Aktivisten zu sechs Jahren Gefängnis (HRW 22.4.2021). Und im Dezember 2020 wurden bei gewaltsamen Protesten acht Menschen

getötet und hunderte verletzt. Anlass waren die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und (wiederum) die Nichtauszahlung von

Gehältern im öffentlichen Dienst. In Ortschaften jenseits der größeren Städte und in Sulaymaniyah wurden die Büros diverser Parteien

in Brand gesteckt. Die Regierung nahm Organisatoren der Proteste fest und schloss einen Fernsehsender, der über die

Demonstrationen berichtete (MEI 24.2.2021; vgl. Al Jazeera 8.12.2020).Demonstrationen berichtete (MEI 24.2.2021; vergleiche Al Jazeera 8.12.2020).

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1.4. Sicherheitslage

Letzte Änderung: 15.10.2021

Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich

verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA

22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die

Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische

Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind

nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA

22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische

Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden

Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung

der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt)

verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Siehe hierzu Kapitel:

Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi

Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen

Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) undAngriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und

dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der

Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter

Gewalt (USDOS 30.3.2021).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani,

Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib

Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad

gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die

von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois

der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den

Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und

Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder

größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen

Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak

einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den

irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige

Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von

Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 22.1.2021).

Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und

die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters

18.6.2020).

Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF

und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudawund der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw

21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen

Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische

Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene

Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der

sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).

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1.5. Sicherheitslage Bagdad

Letzte Änderung: 15.10.2021

Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als

sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele

gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische

Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen

Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des

Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und

dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische

Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten

umgeben und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus

Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem

Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader

Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman

Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und

Nordwesten unterteilt (ISW 2008).

Im Ort Tarmiya im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad, hat der sog. Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021).

Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den

vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische

Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei Tarmiya

ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für

mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem

IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani,

Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib

Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad

gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).

Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter

anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der

USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge

haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen

Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude undBagdad und auf die sogenannte Grüne Zone Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und

internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistungen der monatlichen

sicherheitsrelevanten Vorfälle:

Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32

der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen

(Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum

Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021).Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021).

Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss

des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021).

Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und proiranischen

Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in Tarmiya im Norden Bagdads, um

Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA,

beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021).

Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und

sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem sog. IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen

zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das

Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Tarmiya, ein Ort im Norden Bagdads, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich

von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der

USA (Wing 5.4.2021).

Im April 2021 wurden im Gouvernement Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet.

Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es

sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20

verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sichverwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich

wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021).

Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle

werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen Tarmiya Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des

Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021).

Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der

Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevante Vorfälle, unter

anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad,

werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021).

Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Bagdad 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte

verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat

in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vierin einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Vier

Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung

einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021).

Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren.

Sechs Angriffe werden dem sog. IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen (Wing 6.9.2021). Der IS war im Gouvernement Bagdad

neuerlich in Tarmiya am aktivsten, wo unter anderem ein PMF-Brigade-Hauptquartier angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter

Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021).

[Anm.: Weiterführende Informationen zu den Demonstrationen können dem Kapitel Protestbewegung entnommen werden.]

? Quellen:

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1.6. Sicherheitslage in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

Letzte Änderung: 15.10.2021

Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) hat in der Kurdischen Region im Irak (KRI) eine Präsenz in den Qandil Bergen (WKI 11.5.2021). 2007

haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen Kurdischen

Arbeiterpartei (PKK) über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in

Bagdad einholen zu müssen (Reuters 28.9.2007). Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK

durch (GIZ 1.2021a). Im Jahr 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Kralle" in der KRI aus (FH 3.3.2021) und errichtete

mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Diemehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Die

Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI

11.5.2021). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Im April 2021 hat die Türkei eine neuerliche

Militäroperation gegen die PKK in den Gebieten von Metina, Avasin und Basyan, im Gouvernement Dohuk eingeleitet (Al Jazeera

16.8.2021; vgl. FAZ 24.4.2021, Rudaw 24.4.2021). Ein Ziel der Operation ist es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der16.8.2021; vergleiche FAZ 24.4.2021, Rudaw 24.4.2021). Ein Ziel der Operation ist es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der

PKK zwischen der Kurdischen Region im Irak (KRI), der Türkei und Syrien zu unterbinden (Rudaw 5.5.2021). Das Gebiet von Metina, wo

eine neue türkische Basis entstehen soll, steht im Mittelpunkt der Operation "Krallenblitz", während die "Operation Krallendonnerkeil"

auf die Gebiete Avashin und Basyan weiter östlich zielt (IKHRW o.D.).

Der IS greift in der KRI gelegentlich an und sucht nach günstigen Gelegenheiten für Angriffe (Wing 3.5.2021). Der IS hat die Taktik

geändert, von groß angelegten zu kleineren und gezielten Angriffen. Dabei hat der sog. IS seine Angriffe auch auf kurdische

Sicherheitskräfte verstärkt (VOA 11.5.2021).

Gouvernement Erbil

Im Februar 2021 wurde im Gouvernement Erbil ein sicherheitsrelevanter Vorfall (Raketenbeschuss des Flughafen Erbil, der proiranischen

Milizen zugeschrieben wird) mit zwei Toten und acht Verletzten verzeichnet (Wing 8.3.2021). Im April 2021 wurde ein

sicherheitsrelevanter Vorfall (Drohnenangriff auf den Flughafen Erbil, der ebenfalls pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird) ohne

Opfer verzeichnet (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit je einem Toten und Verletzten verzeichnet,

der dem IS zugeordnet wird. Beide Opfer waren Peshmerga (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle

mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen und dem IS zugeschrieben (Wing 6.7.2021).

Im Juli 2021 waren es vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Todesfall. Je zwei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen und dem IS

zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 6.7.2021 wurde der Luftwaffenstützpunkt am Flughafen in Erbil mit Raketen beschossen (Al

Monitor 7.7.2021). Am 24.7.2021 traf ein Drohnenangriff die Al-Harir Militärbasis (Wing 2.8.2021). Im August wurden sieben

sicherheitsrelevante Vorfälle (Schießereien, Entführungen, und Angriffen auf Kontrollpunkte und auf Dörfer, die dem IS zugeschrieben

werden) mit einem Toten und fünf Verletzten im südlich gelegenen Distrikt Makhmour, welcher zu den sogenannten "umstrittenen

Gebieten" zählt, verzeichnet (Wing 6.9.2021).

Gouvernement Dohuk

Für April 2021 hat der Irakexperte Joel Wing für das Gouvernement Dohuk einen sicherheitsrelevanten Vorfall mit einem toten

türkischen Soldaten und einem verwundeten Zivilisten verzeichnet (Wing 3.5.2021). Ein hochrangiger Sicherheitsbeamter aus Dohuk

berichtet, dass im Zuge einer türkischen Militäroperation der Ort Zinare Kesta und nahe gelegene Dörfer in der Region Metina

bombardiert wurden (Rudaw 24.4.2021). Das Dorf Zinare Kesta wurde im Mai 2021 aufgrund der schweren türkischen Bombardements

vollständig evakuiert (Rudaw 5.5.2021).

Gouvernement Sulaymaniyah

Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Sulaymaniyah zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und drei Verletzten

verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im April 2021 wurden neuerlich zwei sicherheitsrelevante

Vorfälle, diesmal ohne Opfer, verzeichnet. Je ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen und dem IS zugeschrieben (Wing 3.5.2021).

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official-idUSKBN23P12U, Zugriff 16.3.2021

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1.7. Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 15.10.2021

Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der

Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen

Kompetenzen (Fanack 8.7.2020). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 22.1.2021). Das

Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack 8.7.2020).

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 22.1.2021, USDOS 30.3.2021, GIZ 1.2021a). JedochDie Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 22.1.2021, USDOS 30.3.2021, GIZ 1.2021a). Jedoch

schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Die Justiz

ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber

Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich

um schwere Verbrechen handelt (FH 3.3.2021).

Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 22.1.2021). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche

Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 3.3.2021). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht.

Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24

Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich

ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen,

einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere

Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit

2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA

22.1.2021).

Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der

Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente

oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit

Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 30.3.2021).

Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 30.3.2021) und das Recht auf

Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 13.1.2021). Dennoch verabsäumen es BeamteRechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 13.1.2021). Dennoch verabsäumen es Beamte

routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen

dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen

Standards entsprechen (USDOS 30.3.2021).

Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem sog. IS anzugehören (FH

3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische

Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen

Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2021; vgl.

CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene

Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur

begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo

Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in

kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 30.3.2021). 2018 dauerten einige Prozesse, die ein Todesurteil zur Folge hatten nur etwa 20 Minuten

und hunderte von Familienangehörigen mutmaßlicher IS-Kämpfer wurden willkürlich inhaftiert (FH 3.3.2021). Anwälte, die Familien mit

vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, berichten bedroht zu werden (USDOS 30.3.2021).

Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die

sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch

Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018; vgl. UK Home OfficePersonen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018; vergleiche UK Home Office

2.2020). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF

7.11.2019).

In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die

Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vgl. FH 3.3.2021, UK Home Office 3.2021). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellenStammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vergleiche FH 3.3.2021, UK Home Office 3.2021). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen

und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch

Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UK Home Office

3.2021).

Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen haben demnach gegen Strafgesetze

verstoßen. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder

Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht. Eine Beurteilung ist

kaum möglich, aufgrund mangelnder Transparenz seitens der Regierung, Korruption während der Verfahren und wegen des

eingeschränkten Zugangs zu Gefangenen, insbesondere solchen, die in Einrichtungen der Terrorismusbekämpfung, der Geheimdienste

und des Militärs inhaftiert sind (USDOS 30.3.2021).

Im südirakischen Basra berichten Einwohner über sogenannte "degga ashairiya" (Stammeswarnungen). Bei diesem alten Brauch zur

Beilegung von Streitigkeiten versammeln sich bewaffnete Angehörige eines Stammes vor dem Haus eines Angehörigen eines

gegnerischen Stammes und beschießen dieses, bis sich dieser bereit erklärt, herauszukommen und einen Streit durch Verhandlungen

beizulegen. Wenn er sich weigert zu verhandeln oder keine Einigung erzielt wird, kann dies zu mehr Gewalt und manchmal auch zu

Todesopfern führen (AW 29.6.2019).

In den von Bagdad kontrollierten Gebieten können Kinder ab dem Alter von neun Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen

internationale Standards verstößt. Ein Komitee in Mossul verbesserte den Umgang mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kindern, die

verdächtigt werden dem sog. IS anzugehören (HRW 13.1.2021).

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1.8. Rechtsschutz / Justizwesen in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

Letzte Änderung: 13.09.2021

Auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) gibt es Defizite der rechtsstaatlichen Praxis, wenngleich das Justizsystem grundsätzlich

funktional ist (AA 22.1.2021). Der Kurdische Justizrat ist rechtlich, finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der

Kurdischen Regionalregierung (KRG), die Exekutive beeinflusst jedoch politisch sensible Fälle. Ebenso nehmen die regional stärksten

Parteien Einfluss auf Ernennungen von Richtern und auf Urteile (USDOS 30.3.2021).

Beamte der KRI berichten, dass Staatsanwälte und Verteidiger bei der Durchführung ihrer Arbeit häufig auf Hindernisse stoßen, und

dass Prozesse aus administrativen Gründen unnötig verzögert werden. COVID-19- Präventivmaßnahmen und Schließungen stellten im

Jahr 2020 zusätzliche Hindernisse für die Abwicklung von Gerichtsverfahren dar. Nach Angaben der Unabhängigen

Menschenrechtskommission der KRI (IHRCKR) bleiben Häftlinge auch nach gerichtlicher Anordnungen ihrer Freilassung für längere Zeit

in den Einrichtungen des internen Sicherheitsdienstes der KRI (USDOS 30.3.2021).

Es gibt Berichte darüber, dass Männern und Buben, insbesondere solchen, denen vorgeworfen wurde mit dem sog. Islamischen Staat

(IS) in Verbindung zu stehen, ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung verweigert wurde. Personen, die des Kurdischen nicht

mächtig sind, wurde kein Dolmetscherdienst zur Verfügung gestellt, bereitgestellte Anwälte sprachen erst am Tag der Verhandlung mit

ihren Mandanten, und Gerichtsverhandlungen wurden in Schnellverfahren geführt, wobei keine Untersuchungen über Behauptungen

von Folter und anderen Misshandlungen eingeleitet wurden (AI 11.2020).

In der KRI können Kinder ab dem Alter von elf Jahren strafrechtlich verfolgen werden, was gegen internationale Standards verstößt

(HRW 13.1.2021).

Quellen:

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1.9. Sicherheitskräfte und Milizen

Letzte Änderung: 15.10.2021

Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär

und schickte dessen Personal nach Hause.Statt des bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär

bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).

Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innenund

Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der

Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz

der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen

Sicherheitsdienstes (NSS). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte

militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im

ganzen Land, oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 30.3.2021). Siehe hierzu

Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi

Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der PMF, einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren

Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog IS teil, unterstützt durch Luftstreitkräfte der irakischen Armee

und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021).

Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit dem Iran

verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 30.3.2021).

Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG).

Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des sog. IS in den

sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS

ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).

? Quellen:

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1.10. Kurdische Sicherheitskräfte (Peshmerga) und Nachrichtendienste

Letzte Änderung: 15.10.2021

Nach der irakischen Verfassung hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte (Polizei und die

militärischen Peshmega) sowie jene des Inlandsgeheimdienstes (Asayish) zu unterhalten (USDOS 30.3.2021). Die beiden wichtigsten

kurdischen politischen Parteien, die Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotischen Union Kurdistans (PUK), unterhalten

jeweils einen unabhängigen Sicherheitsapparat (AA 22.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Zusätzlich kontrollieren sie auch getrenntjeweils einen unabhängigen Sicherheitsapparat (AA 22.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Zusätzlich kontrollieren sie auch getrennt

voneinander militärische Einheiten der Peshmerga und der Asayish. Nominell unterstehen sie dem Innenministerium der KRG (USDOS

30.3.2021; vgl. AA 22.1.2021).30.3.2021; vergleiche AA 22.1.2021).

Die beiden Einheiten, die den Großteil der Peshmerga-Kräfte ausmachen und über 100.000 Mann stark sind, werden von der KDP und

PUK kontrolliert. Die Kräfte der Einheit Nr.70 gehören zur PUK und die Kräfte der Einheit Nr.80 werden von der KDP kontrolliert. Seit der

territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staates Ende 2017 haben die internationalen Koalitionspartner im Rahmen eines

2018 begonnenen Reformprogramms auf die Zusammenlegung der kurdischen Kräfte unter dem Peshmerga-Ministerium gedrängt. USamerikanische,

deutsche und britische Militärberater helfen bei der Umstrukturierung. Am 17.6.2021 kündigte der Peshmerga-Minister

die Vereinigung der Truppen an (Rudaw 21.6.2021).

Die Kurdischen Sicherheitskräfte sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert (AA 22.1.2021). Im April 2021

wurde die Einrichtung gemeinsamer Koordinationszentren zum Austausch von Informationen zur Bekämpfung des sog. IS zwischen den

Irakischen Sicherheistkräften (ISF) und den Peshmerga-Kräften beschlossen. Diese sollen dazu dienen, die Sicherheitslücken, zwischen

deren Einsatzgebieten zu schließen, die vom sog. IS ausgenutzt werden. Die Koordinationszentren befinden sich in Diyala, Kirkuk,

Makhmour und Ninewa (Rudaw 23.5.2021).

Im Kampf gegen den IS hatten die Peshmerga über die ursprünglichen Grenzen von 2003 der KRI hinaus Gebiete befreit. Aus diesen

zwischen Bagdad und Erbil seit jeher umstrittenen Gebieten hat die irakische Armee die Peshmerga nach Abhaltung des

Unabhängigkeitsreferendums im September 2017 größtenteils zurückgedrängt. In weiten Teilen haben die Peshmerga sich kampflos

zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 14.10.2020).

Die Sicherheitsdienste der KRI halten in den von ihnen kontrollierten Gebieten bisweilen Verdächtige fest. Die schlecht definierten

administrativen Grenzen zwischen den kurdischen Gouvernements sowie dem (nicht-kurdischen) Rest des Landes führen zu

anhaltender Verwirrung über die Zuständigkeit der Sicherheitskräfte und der Gerichte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass

Angehörige der Peshmerga und der Asayish häufig widerrechtlich handeln (USDOS 30.3.2021).

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1.11. Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 15.10.2021

Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 22.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 22.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021).

Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit

von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere

Sicherheitskräfte (AA 22.1.2021), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021).Sicherheitskräfte (AA 22.1.2021), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021).

Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 30.3.2021) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Laut

Informationen der Vereinten Nationen (UNAMI) sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften

Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören (AA 22.1.2021). Häftlinge berichten auch über Todesfälle

aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).

Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen

Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber,

während Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten

Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des

Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von

Folterungen und Misshandlungen (USDOS 30.3.2021).

Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und

Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vgl. UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsamFolter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vergleiche UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam

gegen Demonstranten vor, wobei auch einige Kinder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurden. Andere Demonstranten waren

Misshandlungen ausgesetzt, die Folter gleichkommen könnten (AI 7.4.2021).

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1.12. Folter und unmenschliche Behandlung in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

Letzte Änderung: 15.10.2021

Missbräuchliche Verhöre sollen unter bestimmten Bedingungen in einigen Haftanstalten der internen Sicherheitseinheit der Kurdischen

Region im Irak (KRI), der Asayish, und der Geheimdienste der großen politischen Parteien, der Parastin der Kurdischen Demokratischen

Partei (KDP) und der Zanyari der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) stattfinden (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge kommt es in

Gefängnissen der kurdischen Geheimpolizei (Asayish) in der KRI zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige (AA

22.1.2021).

Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte der KRI verschiedene Formen der Misshandlung, einschließlich Schläge, anwenden. Auch gegen

Jugendliche und Frauen mit vermeintlichen IS-Verbindungen (USDOS 11.3.2020).

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? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Republik Irak (Stand: Januar

2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die

_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff

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? USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 –

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1.13. Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 15.10.2021

Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA

22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch22.1.2021; vergleiche GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch

wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 22.1.2021). Die

Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die

Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a).

Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu

Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von

Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und

die unabhängige Menschenrechtskommission ist in der Vergangenheit wenig in Erscheinung getreten. Im Zuge der Proteste seit

Oktober 2019 versucht die Kommission jedoch sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und

Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert (AA 22.1.2021).

Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger

Tötungen; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen;

willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen

Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; erzwungene Rückkehr von

Binnenvertriebenen (IDPs); Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den

Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 30.3.2021). Auch

Menschenhandel ist ein Problem. IDPs sind davon besonders gefährdet. Die Bemühungen der Regierung, die Gesetze gegen den

Menschenhandel durchzusetzen, sind unzureichend (FH 3.3.2021).

Im Irak kam es 2020 zu einer Reihe von Morden an zivilgesellschaftlichen, politischen und Menschenrechtsaktivisten sowie zu

vermehrten Drohungen gegen Journalisten (FCO 8.7.2021).

Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne

zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.5.2021). Tausende IDPs, die aus Gebieten geflohen

sind, die unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) standen, wurden von Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und

Volksmobilisierungskräften (PMF) willkürlich verhaftet und sind nach wie vor verschwunden (AI 7.4.2021).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den

vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller

Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS

30.3.2021).

Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die

Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten. Es fehlt an Rechenschaftspflicht für

Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten. Der sog. IS begeht weiterhin

schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen

IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 30.3.2021).

? Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Republik Irak (Stand: Januar

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_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff

3.3.2021

? AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq

2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 10.4.2021

? FCO - UK Foreign, Commonwealth and Development Office (8.7.2021): Human Rights and Democracy: 2020 Foreign,

Commonwealth & Development Office report, https://www.ecoi.net/en/document/2056823.html, Zugriff 14.8.2021

? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html,

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? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte &

Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten

sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices:

Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

? USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom:

Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021

1.14. Haftbedingungen

Letzte Änderung: 13.09.2021

Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem internationalen Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich

variiert (AA 22.1.20210). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten sind die Bedingungen aufgrund von Überbelegung oft hart (FH

3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Misshandlung und unzureichender Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Misshandlung und unzureichender Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung

lassen die Bedingungen auch lebensbedrohlich werden. Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem

dar, das durch die Zunahme der Zahl der festgenommenen mutmaßlichen IS-Mitglieder noch verschärft wird. Einen weiteren

lebensbedrohlichen Faktor stellt die COVID-19 Pandemie dar. Im April 2020 gab das Justizministerium bekannt, dass 950 erwachsene

Häftlinge und 57 Jugendliche begnadigt wurden, um die Ausbreitung von COVID-19 in den Gefängnissen einzudämmen (USDOS

30.3.2021). Anderen Quellen zufolge wurde die Freilassung von 20.000 Häftlingen verkündet (MEMO 24.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021).30.3.2021). Anderen Quellen zufolge wurde die Freilassung von 20.000 Häftlingen verkündet (MEMO 24.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021).

Mitte 2020 haben das Justizministerium und das Irakische Hochkommissariat für Menschenrechte (IHCHR) vor einer COVID-19

bedingten Gesundheitskrise wegen der Überbelegung in den Haftanstalten gewarnt. Um dieser Überbelegung weiter entgegenzuwirken

wurde im August 2020 die Eröffnung eines neuen Gefängnisses in Bagdad angekündigt (USDOS 30.3.2021).

Es mangelt an Jugendstrafanstalten. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zufolge werden jugendliche Häftlinge

mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien

verwehrt (AA 22.1.2021).

Bürokratische Hürden erschweren das Mandat der UN-Mission für den Irak (UNAMI) zum Besuch irakischer Haftanstalten. Das IKRK hat

hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 22.1.2021).

Es gibt Berichte über gewaltsames Verschwindenlassen von Häftlingen, besonders von mutmaßlichen IS-Kämpfern (FH 3.3.2021).

Der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, hat im Juli 2018

erstmals eingestanden Personen über einen längeren Zeitraum festzuhalten, beispielsweise in ash-Shurta, im Osten Mossuls. Dies

geschieht laut NSS mit der Zustimmung des Hohen Justizrates in Ninewa (HRW 22.7.2018; vgl. DFAT 17.8.2020). Berichten zufolgegeschieht laut NSS mit der Zustimmung des Hohen Justizrates in Ninewa (HRW 22.7.2018; vergleiche DFAT 17.8.2020). Berichten zufolge

betreibt auch die 30. Brigade der Volksmobilisierungskräfte (PMF) mehrere geheime Gefängnisse in Ninewa. Rund 1.000 Personen

sollen unter falschen Tatsachen und aus ethno-konfessionellen Gründen verhaftet worden sein. Familien solcher Gefangener müssen

hohe Lösegeldsummen für die Freilassung ihrer Angehörigen zahlen (USDOS 30.3.2021).

Auch in Frauengefängnissen gibt es Überbelegung, und es fehlen oft ausreichende Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kinder der

Gefangenen, die nach dem Gesetz bis zum Alter von vier Jahren bei ihren Müttern bleiben dürfen (USDOS 11.3.2020).

Es gibt keine psychosoziale Unterstützung für Gefangene mit geistigen Behinderungen (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

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der Republik Irak (Stand: Januar

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_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff

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Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 3.3.2021

? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html,

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Zugriff 10.2.2021

? HRW - Human Rights Watch (22.7.2018): Iraq: Intelligence Agency Admits Holding Hundreds Despite Previous

Denials, https://www.hrw.org/news/2018/07/22/iraq-intelligence-agency-admits-holding-hundreds-despite-previousdenials,

Zugriff 3.3.2021

? MEMO - Middle East Monitor (24.4.2020): Iraq releases 20,000 prisoners amid fears of spread of

coronavirus, https://www.middleeastmonitor.com/20200424-iraq-releases-20000-prisoners-amid-fears-of-spread-ofcoronavirus/,

Zugriff 1.4.2021

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Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

? USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 –

Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 1.4.2021

1.15. Haftbedingungen in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

Letzte Änderung: 15.10.2021

In den Haftanstalten der Kurdischen Region im Irak (KRI) herrschen etwas bessere Haftbedingungen als in den Haftanstalten unter der

Zentralregierung, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk (AA 22.1.2021). Die neueren Gefängnisse in den größeren

Städten werden gut gewartet (USDOS 30.3.2021). Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht (AA 22.1.2021), vor allem in vielen

kleineren Haftanstalten des Innenministeriums der KRI (USDOS 30.3.2021).

In einigen Haftanstalten der kurdischen Geheimpolizei Asayish und der Polizei halten KRI-Behörden gelegentlich Jugendliche in

denselben Zellen wie Erwachsene fest. Einem Bericht der Unabhängigen Menschenrechtskommission der Kurdischen Region (IHRCKR)

zufolge waren im September 2020 über 50 Minderjährige gemeinsam mit ihren verurteilten Müttern in der Erziehungsanstalt für

Frauen und Kinder in Erbil untergebracht. UNICEF hat einen separaten Anbau an das Gefängnis für diese Minderjährigen finanziert.

Diese haben jedoch weiterhin keinen Zugang zu Bildung (USDOS 30.3.2021).

In Gefängnissen der Asayish werden Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige angewendet. Das Internationale Komitee vom Roten

Kreuz (IKRK) hat Zugang zu den Gefängnissen in der KRI (AA 22.1.2021).

? Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Republik Irak (Stand: Januar

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_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff

3.3.2021

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Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

1.16. Todesstrafe

Letzte Änderung: 13.09.2021

Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung

erlaubt (DFAT 17.8.2020). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 22.1.2021). Der Irak ist

eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen

Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und

Vergewaltigung verhängt werden (AA 22.1.2021).

Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht,

dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen

Terrorismusvorwürfen (AA 22.1.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegenTerrorismusvorwürfen (AA 22.1.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen

ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).

Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 22.1.2021). Die Behörden berichten dieseAktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vergleiche AA 22.1.2021). Die Behörden berichten diese

nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA

22.1.2021). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27 Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50

Hinrichtungen wurden vollzogen (AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI

4.2021; vgl. DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch4.2021; vergleiche DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch

nie ein ausländisches IS-Mitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). 8.022 Gefangene saßen im August 2019 in der Todeszelle (HRW

13.1.2021). Ende 2020 waren es über 7.900 Personen, die zum Tode verurteilt waren (AI 4.2021). Vor allem gegen mutmaßliche ISKämpfer

werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 22.1.2021).

Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d.h. Minderjährige und Personen

im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis

zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (HRC 5.6.2018).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Republik Irak (Stand: Januar

2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die

_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff

3.3.2021

? AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions

2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 2.5.2021

? AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq

2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 10.4.2021

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Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 3.3.2021

? DW - Deutsche Welle (16.11.2020): Irak lässt 21 Todesurteile vollstrecken, https://www.dw.com/de/irak-l%C3%A4sst-21-

todesurteile-vollstrecken/a-55619212, Zugriff 13.8.2021

? HRC - Human Rights Council (5.6.2018): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions

on her mission to Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A_HRC_38_44_Add.pdf, Zugriff 3.3.2021

? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html,

Zugriff 10.2.2021

1.17. Todesstrafe in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

Letzte Änderung: 13.09.2021

In der Kurdischen Region im Irak (KRI) wurde die Todesstrafe im Jahr 2008 in einem De-facto-Moratorium ausgesetzt, außer für

wesentliche Fälle, wie zur Bekämpfung des Terrorismus (HRW 13.1.2021; vgl. AA 22.1.2021). In den Jahren 2015 und 2016 wurde dieseswesentliche Fälle, wie zur Bekämpfung des Terrorismus (HRW 13.1.2021; vergleiche AA 22.1.2021). In den Jahren 2015 und 2016 wurde dieses

Moratorium zweimal gebrochen, wobei vier Hinrichtungen vorgenommen wurden. Im Jahr 2020 saßen fast 400 zum Tode verurteilte

Personen in kurdischen Gefängnissen (AA 22.1.2021).

Berichten zufolge hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) damit begonnen, Morde an Frauen, einschließlich Ehrenmorde, als

Tötungsdelikte zu verfolgen, was bedeutet, dass die Schuldigen mit Strafen bis hin zur Todesstrafe belegt werden können (DFAT

17.8.2020).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Republik Irak (Stand: Januar

2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die

_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff

3.3.2021

-? DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information

Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 3.3.2021

? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html,

Zugriff 10.2.2021

1.18. Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 15.10.2021

Anmerkung: Aufgrund der komplexen Verflechtung religiöser und ethnischer Identitäten ist eine strikte Unterscheidung zwischen rein

religiösen Minderheiten und rein ethnischen Minderheiten im Irak oft nur schwer möglich. Um eine willkürliche Trennung zu vermeiden,

werden alle Minderheiten, einschließlich derer, bei denen das religiöse Element überwiegt, im Abschnitt "Minderheiten" behandelt.

Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Gemäß Artikel 2Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 22.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Gemäß Artikel 2

Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Es darf kein GesetzAbsatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 22.1.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz

erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 12.5.2021 ). In Absatz 2erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 12.5.2021 ). In Absatz 2

wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 22.1.2021 ).

Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen

oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 12.5.2021 ).oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 12.5.2021 ).

Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont

aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 22.1.2021; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zumaber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 22.1.2021; vergleiche ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum

Schutz der religiösen Stätten (AA 14.10.2020; vgl. ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage desSchutz der religiösen Stätten (AA 14.10.2020; vergleiche ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des

Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre

Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 3.3.2021).

Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische

Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen,

armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen,

nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-

Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den

Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die

für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein

Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 12.5.2021).

Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 12.5.2021;

vgl. USCIRF 4.2021).vergleiche USCIRF 4.2021).

Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers

deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 22.1.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungendeklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 22.1.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen

aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils

automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 22.1.2021). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach

wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Sabäer-Mandäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen.

Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des

Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten,

wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann

man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und

auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 12.5.2021).

Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage dazu bildet ein Quotensystem bei der

Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer/Sabäer, Schabak und Faili

Kurden reserviert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie

einen für Armenier vor (AA 22.1.2021).

Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche

Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI) nach wie vor

weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um

Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.5.2021).

Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF, der Peshmerga und der PMF, die Freizügigkeit

innerhalb des Landes aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von

ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen. Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche

PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in

den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden

und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche

und unrechtmäßige Verhaftungen durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) (USDOS 30.3.2021).

Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig festzustellen, wieviele Vorfälle als ausschließlich

auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren sind (USDOS 30.3.2021).

Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder

von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich

Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über

Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 12.5.2021).

Vertreter religiöser Minderheiten berichten weiterhin über Druck auf ihre Gemeinschaften Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht

stärker an islamische Gebote halten (USDOS 12.5.2021).

In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse

Angelegenheiten (MERA) der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens

150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht "antiislamisch"

ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum,

Sabäer-Mandäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Bahai-Glaube (USDOS 12.5.2021).

[Anm.: Weiterführende Informationen zur Situation einzelner religiöser Minderheiten können dem Kapitel Minderheiten entnommen

werden.]

? Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Republik Irak (Stand: Januar

2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die

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1.19. Minderheiten

Letzte Änderung: 15.10.2021

Die genaue ethno-konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung des Iraks ist unklar, da die letzten Volkszählungen manipulativ

waren und beispielsweise nur die Angaben "Araber" und "Kurde" zuließen. Andere Bevölkerungsgruppen wurden so statistisch

marginalisiert. Laut Schätzungen teilen sich die Einwohner Iraks folgendermaßen auf: in etwa 75-80% Araber, 15-20% Kurden und etwa

5%, Tendenz fallend, Minderheiten, zu denen unter anderem Assyrer, Armenier, Mandäer/Sabäer und Turkmenen zählen (GIZ 1.2021c).

Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem

den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem

im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 22.1.2021).

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der

irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 22.1.2021). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser

Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu

veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 3.3.2021). Es gibt Berichte über rechtswidrige

Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch

PMF-Milizen, in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 30.3.2021).

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht

statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte

Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt (AA

22.1.2021).

Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter

Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Schabak

und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle

Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der

Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare

Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 22.1.2021).

In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht

gefunden (AA 22.1.2021). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Schabak

und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" (USDOS 12.5.2021). Darüber hinaus empfinden dort

Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und vor allem

der schiitischen Milizen (AA 22.1.2021).

Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der Zentralregierung und der

KRI sogenannten "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur

gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und

Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der

Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer

Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische

Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 22.1.2021).

Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier

dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnischlinguistischer

Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung

abweichen (BMI 2016). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer

anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.4.2017).

Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes.

Dennoch können Hunderttausende Iraker, die vom IS vertrieben wurden nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als

auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 3.3.2021).

? Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

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1.20. Kurden

Letzte Änderung: 15.10.2021

Schätzungen zufolge sind 15-20% der irakischen Bevölkerung Kurden, die mehrheitlich im Nordosten des Irak leben. Die Kurden in der

Kurdischen Region im Irak (KRI) bekennen sich überwiegend als Sunniten. Aber es gibt unter ihnen auch neuzeitliche Zoroastrier und

Jesiden. Die meisten Kurden Bagdads fühlen sich einem schiitischen Religionszweig verbunden: dem des Faili-Schiitentums (GIZ

1.2021c).

Auch Kurden sind von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen betroffen, wenn sie außerhalb der KRI leben. Nach dem

Unabhängigkeitsreferendum von 2017 hat die zentral-irakische Armee die zwischen der KRI und der Zentralregierung sogenannten

"umstrittenen Gebiete" größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht. Das Verhältnis zwischen Kurden und Arabern in den

Gebieten ist generell angespannt (AA 22.1.2021).

Es gibt Berichte über willkürliche Festnahmen von Kurden, insbesondere in Ninewa, durch mit dem Iran verbündete PMF-Milizen

(USDOS 30.3.2021). Kurden beklagen Landraub und Vertreibung (Rudaw 9.12.2020; vgl. AA 22.1.2021). So gibt es immer wieder(USDOS 30.3.2021). Kurden beklagen Landraub und Vertreibung (Rudaw 9.12.2020; vergleiche AA 22.1.2021). So gibt es immer wieder

Meldungen über Landstreitigkeiten zwischen Kurden und Arabern, insbesondere im Gouvernement Kirkuk (Rudaw 9.12.2020). Im

Dezember 2020 wurden beispielsweise die kurdischen Einwohner des Dorfes Palkana im Gouvernement Kirkuk gezwungen ihre Häuser

zu verlassen (USDOS 30.3.2021; vgl. K24 15.12.2020, Rudaw 9.12.2020). Ein Kontingent bestehend aus Angehörigen der Irakischenzu verlassen (USDOS 30.3.2021; vergleiche K24 15.12.2020, Rudaw 9.12.2020). Ein Kontingent bestehend aus Angehörigen der Irakischen

Armee, der PMF und der Bundespolizei hat das Dorf gestürmt und unter unter Androhung von Haft und Gewalt von den kurdischen

Einwohnern die Räumung ihrer Häuser verlangt (K24 15.12.2020, Rudaw 9.12.2020). Personen die sich weigerten wurden

festgenommen (Rudaw 9.12.2020). Zu Hilfe gerufene lokale Polizei hat nicht eingegriffen (USDOS 30.3.2021).

? Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Republik Irak (Stand: Januar

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in Kirkuk, https://www.kurdistan24.net/en/story/23640-Kurdistan-Region-Parliament-warns-of-continued-

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Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021

1.21. Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 15.10.2021

Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und

Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen

Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung

das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die

Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS

30.3.2021).

In vielen Teilen des Landes, die von der IS-Kontrolle befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter

sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF,

Peshmerga) (USDOS 30.3.2021). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT

2.4.2018). Der sog. Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw.

Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des sog. IS haben ihreAngriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vergleiche Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des sog. IS haben ihre

Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So

wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan

Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vgl. K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung istRegion, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vergleiche K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist

eine inoffizielle Provinz der Kurdischen Region im Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale

kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region

im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).

Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft

werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche

Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche

Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer

Kontrolle zu beschränken (USDOS 30.3.2021).

Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den

IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter

anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom

IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus

einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die

Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich

verankert noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.1.2021). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die

vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 3.3.2021).

Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent

durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten

irakischen Nationalpass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen

Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA

22.1.2021).

Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von

Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit (UNHCR 11.1.2021. So war etwa die Bewegungsfreiheit in den

großen Städten und zwischen den einzelnen Gouvernements zum Teil stark eingeschränkt (GIZ 1.2021a). Die Vorgehensweise der

lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten

Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021).

? Quellen:

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3edc1303aa78/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISISalueille%

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1.22. Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 15.10.2021

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und

Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden

intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 22.1.2021).

Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b).

Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in

Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr

unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im

Süden geführt (GIZ 1.2021d).

Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen

Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch

internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 22.1.2021).

Wirtschaftslage

Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanak 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet seit Jahren rund

90 bis 95% der Staatseinnahmen (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie.90 bis 95% der Staatseinnahmen (AA 22.1.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie.

Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 22.1.2021).

Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung

niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB

5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen5.4.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen

haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor

COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in

hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum

eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der

ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der

weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB

5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die

irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021).

Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende

Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im

Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses

hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).

Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76% im Jahr 2019 auf 13,74% im Jahr 2020 (TE 2021). Laut Schätzung der Vereinten Nationen

beträgt die Arbeitslosenquote 11%, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8%. Unter den IDPs sind

fast 24% arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18% im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit

Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8% und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast

ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die

am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021).

Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29% der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied

arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22% und 18% bei Rückkehrern (OCHA

2.2021).

Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten

der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat dieder Welt (IOM 18.6.2021; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die

Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der

Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der

MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO

2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020).

Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (~561.180 IQD), das für

ungelernte Arbeiter bei 215 USD (~314.200 IQD). Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom

Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das

Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (~422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen

waren, bei 460 USD (~672.250 IQD). Für ungelernten Arbeitskräften betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten

158 USD (~230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (~384.350 IQD).

Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 22.1.2021; vgl. ILO 2021), Laut Weltbank lag sieDie Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 22.1.2021; vergleiche ILO 2021), Laut Weltbank lag sie

Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO

2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen

Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung

und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5

Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der

Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021).

Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte

Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021).

Nahrungsmittelversorgung

Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50% des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020).

Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).

Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem

vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer

Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen

Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021).

Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch

auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 21.1.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021).

Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen,

haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021). Das PDS ist ein universelles

Lebensmittelsubventionsprogramm der irakischen Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert

oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als

"Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird.

Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater.

Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDSUnterstützung

(IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021),

insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS

Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8% gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für

Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).

Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den

wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle

Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der

Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS

30.3.2021).

Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April

2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die

Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).

Wasserversorgung

Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW

27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse

entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW

27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vgl.

AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen

Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen

(IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden.

Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi

Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die

Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris undNiederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und

Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021).

Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu

einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden

Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021).

Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu

hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu

sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 22.1.2021).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 22.1.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine

24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der

Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack

2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche

Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021).

Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50%. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B.

beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl

oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem Islamischen Staat (IS) vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS

hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl.

Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing

6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die

Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem

stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die Kurdische Region im Irak war davon nichtstundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die Kurdische Region im Irak war davon nicht

betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und

Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021).

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1.23. Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak

Letzte Änderung: 15.10.2021

Bagdad

Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für

die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdaddie Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad

angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen

von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das

Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen

sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie

negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a).

Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264

USD (~385.813 IQD) und reichen von von 170 bis 540 USD (~248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab

jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt

von 291 USD (~425.270 IQD) (IOM 9.2021a).

Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3%. Unter jungen Menschen im Alter von

15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 in Bagdad mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr

2018 war über 1% der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI

10.9.2020; vgl. EASO 9.2020).10.9.2020; vergleiche EASO 9.2020).

Etwa 6,39% der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46% (rund 32.600 Personen) ist

die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad

im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht

gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9% (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70% der

Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30% nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten

(WFP 2019). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in

Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (Siwssinfo 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf

einen Strommasten in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen

Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen (AN 14.8.2021).

Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021). Stromausfälle

führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des

Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat.

Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).

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Fehler im Titel: es behandelt den Mahmoudiya Distrikt in Bagdad]

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1.24. Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

Letzte Änderung: 15.10.2021

Wirtschaftslage

Wie im gesamten Land ist auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) das Erdöl die Haupteinnahmequelle und trägt fast 80% zum BIP

der Region bei. Die Landwirtschaft macht etwa 10% des BIP aus, der Tourismus 4% und Dienstleistungen und sonstige Industrie 6%. Öl

macht auch bis zu 90% der Exporte aus der Region aus (IRIS 5.2021). Die kurdische Regionalregierung (KRG) kann für ihren aufgeblähten

öffentlichen Sektor und die Ölindustrie nicht zahlen. Die KRG hat Gehaltszahlungen mehrfach verzögert und im Mai 2021 eine

Gehaltskürzung von 21% angekündigt. Darüberhinaus hat sie mehrfach die Zahlungen verpasst. Eine Studie der Vereinten Nationen hat

ergeben, dass diese Probleme zu einem Rückgang des monatlichen Familieneinkommens in Kurdistan von 31% führten, höher als im

Rest des Landes (Wing 9.6.2021).

Die Arbeitslosenrate in der KRI wird für das Jahr 2018 auf 9% geschätzt. Dabei lag im Jahr 2017 die Arbeitslosigkeit bei Männern bei

8,1% im Vergleich zu 20,1% bei Frauen (KRSO 2021). Die Arbeitsmarktbeteiligung wird in der Kurdischen Region im Irak (KRI) auf etwa

40% geschätzt (ILO 2021).

Nahrungsmittelversorgung

Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar. Das Lebensmittelrationierungsprogramm (PDS) des irakischen

Handelsministeriums ist noch nicht abgeschlossen (IOM 18.6.2021). Ungünstige Niederschlagsmengen haben 2021 die

Getreideproduktion im Nordirak und auch in der KRI beeinträchtigt. Die Ernte soll rund 50% unter jener im Jahr 2020 liegen (FAO

11.6.2021).

Wasserversorgung

In der KRI herrscht wegen einer Dürre, im Zusammenspiel mit Staudämmen im Iran, Wasserknappheit. Die KRG hat deswegen

zusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vgl. Rudaw 4.7.2021). Grundsätzlich istzusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vergleiche Rudaw 4.7.2021). Grundsätzlich ist

Trinkwasser in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).

Stromversorgung

Die Stromversorgung in der KRI erfolgt durch Betrieb eigener Kraftwerke (AA 14.10.2020). Der Großteil des Stroms wird durch die

Verbrennung fossiler Brennstoffe erzeugt. Etwa 9% des Stroms werden aus Wasserkraft gewonnen (Rudaw 18.9.2021).

Die Stromversorgung unterliegt erheblichen Schwankungen (AA 14.10.2020). Sie ist nur für bis zu 20 Stunden pro Tag gegeben (AA

14.10.2020; vgl. K24 15.5.2021). Im Sommer 2021 konnten die drei kurdischen Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah nur14.10.2020; vergleiche K24 15.5.2021). Im Sommer 2021 konnten die drei kurdischen Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah nur

etwa zwölf Stunden lang Strom am Tag liefern. Darüber hinaus werden Generatoren verwendet, die jedoch nicht den gesamten Bedarf

abdecken können (Anadolu 8.7.2021). Insbesondere im Sommer und im Winter ist der Strombedarf wegen Klimatisierung bzw. Heizung

höher (AA 14.10.2020). Nach Angaben des KRG-Ministeriums für Elektrizität beträgt der Strombedarf im Sommer mindestens 4.500

MW (Rudaw 3.7.2021). Es werden jedoch nur bis zu 3.500 MW Strom produziert (K24 15.5.2021). Die Kraftwerke laufen jedoch vor

allem wegen Brennstoffmangel nicht mit voller Kapazität (Rudaw 3.7.2021). Die KRG plant die Steigerung der Stromversorgung durch

die Implementierung mehrerer Energieprojekte (K24 15.5.2021).

Erbil

Einer Umfrage zufolge gehen 29% der befragten Personen in Erbil einer formellen Beschäftigung nach, 28% einer informellen und 42%

gingen keiner Beschäftigung nach. Als Gründe für Arbeitslosigkeit werden ein Mangel an Startkapital, der Lockdown aufgrund von

COVID-19 (22%) und ein Mangel an verfügbaren Jobs genannt (DRC 4.2020). Die Arbeitslosenrate in Erbil wird für das Jahr 2017 auf

9,2% geschätzt (KRSO 2021). Die Arbeitsmarktbeteiligung in Erbil lag 2018 bei 65,9% bei den Männern und 14,8% bei den Frauen (IOM

7.2018; vgl. EASO 9.2020). Laut einer Umfrage von Februar 2021 im Distrikt Khabat liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte bei 2447.2018; vergleiche EASO 9.2020). Laut einer Umfrage von Februar 2021 im Distrikt Khabat liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte bei 244

USD (~356.590 IQD). Der Lohn für ungelernte Arbeiter reicht von 34 bis 500 USD (~49.690 bis 730.710 IQD), wobei der Durchschnitt bei

168 USD liegt (~245.520 IQD). Etwa 10% der Frauen sind berufstätig (IOM 9.2021w). Im Distrikt Makhmur mussten viele Arbeitgeber

aufgrund der COVID-19-Pandemie vorübergehend schließen. Nach der Wiedereröffnung fiel die Nachfrage geringer aus und

Arbeitgeber haben etwa 73% der Beschäftigten gehalten. Das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte ist im Vergleich zu vor COVID-19 um

etwa 20 USD gesunken von 335 USD (~489.570 IQD) auf 315 (~460.350 IQD). Bei ungelernten Arbeitskräften ist der Durchschnittslohn

jedoch gestiegen, von 159 USD (~232.360 IQD) auf 171 USD (~249.900 IQD) (IOM 9.2021x).

Im Jahr 2018 waren etwa 5,32% der Bevölkerung des Gouvernements Erbil armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Einer anderen Quelle

zufolge betrug die Armutsrate in Erbil im Jahr 2018 6,7% (KRSO 2021). Etwa 2,63% der Bevölkerung Erbils (rund 128.700 Personen) sind

unzureichend ernährt. Für rund 3,3% (rund 77.200 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der

Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Erbil im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen

Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).

Das Gouvernement Erbil und insbesondere die Stadt Erbil sind wegen der Dürre des Sommers 2021 besonders hart von

Wasserknappheit betroffen (Rudaw 4.7.2021). Der Zab-Fluss und das Brunnenwasser der Stadt Erbil sind durch die Dürre beeinträchtigt,

weswegen Trinkwasser seit Juli 2021 knapp ist. Die Bewohner sind gezwungen, abgefülltes Wasser zu kaufen. Eine Tankfüllung kostet

über 50 Dollar (~72.970 IQD) und reicht für höchstens eine Woche. Das durchschnittliche Monatseinkommen eines Haushalts in der KRI

liegt nach Angaben von NRT bei weniger als 250 Dollar (~364.870 IQD) pro Monat (Al Monitor 12.8.2021). Wasserknappheit tritt jedes

Jahr erneut auf (Al Monitor 29.7.2021).

In Erbil herrscht Stromknappheit (Rudaw 4.7.2021). Stromausfälle beeinträchtigen auch die Wasserversorgung in Erbil (Al-Monitor

29.7.2021).

Dohuk

Die Arbeitslosenrate in Dohuk wird für das Jahr 2017 auf 13,8% geschätzt (KRSO 2021). Einer Umfrage vom Februar 2021 im Distrikt

Zakho zufolge ist die Beschäftigungsquote aufgrund der COVID-19-Pandemie zurückgegangen, welche auch Auswirkungen auf das

Durchschnittsgehalt hat. So ist das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte von 418 USD (~610.870 IQD) auf 356 USD (~520.260 IQD)

gefallen. Ungelernte Arbeitnehmer verdienten hingegen unverändert durchschnittlich 254 USD (~371.200 IQD).

Im Jahr 2018 waren etwa 0,98% der Bevölkerung des Gouvernements Dohuk von akuter Armut betroffen und 2,95% waren

armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Einer anderen Quelle zufolge betrug die Armutsrate in Dohuk im Jahr 2018 8,6% (KRSO 2021). Etwa

5,49% der Bevölkerung Dohuks (rund 330.900 Personen) hat unzureichende Nahrungsaufnahme. Für rund 34,33% (rund 615.700

Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen

Waren hat Dohuk im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).

Die Wasserversorgung im Gouvernement Dohuk ist stabilisiert und Flüchtlinge, Binnenvertriebene und die Bevölkerung in den

Aufnahmegemeinden haben Zugang zu sauberem Trinkwasser (GIZ 2021)

Aufgrund von Stromversorgungsproblemen hat die Regierung des Gouvernements eine Vereinbarung mit dem Entwicklungsprogramm

der Vereinten Nationen (UNDP) unterzeichnet, um einen Solarenergiepark zu errichten (Al Monitor 20.2.2020). Bewohner des Deralok

Sub-Distrikt berichten, dass sie nur etwa zehn bis zwölf Stunden Energie aus dem nationalen Stromnetz erhalten (Rudaw 3.7.2021)..

Sulaymaniyah

Schlechte Infrastruktur und Korruption behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Gouvernements Sulaymaniyah (IOM 9.2021). Die

Arbeitslosenrate in Sulaymaniyah wird für das Jahr 2017 auf 9,4% geschätzt (KRSO 2021). Im Jahr 2018 waren etwa 0,28% der

Bevölkerung des Gouvernements Sulaymaniyah von akuter Armut betroffen und 2,69% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Einer

anderen Quelle zufolge betrug die Armutsrate in Sulaymaniyah im Jahr 2018 4,46% (KRSO 2021).

Einer Umfrage vom Febraur 2021 im Distrikt Halabja zufolge liegen die Durchschnittsgehälter für Facharbeiter bei 273 USD (~398.440

IQD) und reichen von 82 USD bis über 600 USD (~119.680 bis 875.690 IQD). Die Durchschnittslöhne für ungelernte Arbeitskräfte waren

vor COVID-19 mit 290 USD (~423.250 IQD) höher und liegen nach den letzten Schätzungen der Arbeitgeber derzeit bei etwa 221 USD

(~322.550). Allerdings gab nur die Hälfte der Arbeitgeber an, ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen (IOM 9.2021). Im Distrikt Kalar

verdienen Fachkräfte durchschnittlich 396 USD (~539.260 IQD) und reichen von etwa 100 USD bis 1000 USD (~146.140 bis 1.461.410

IQD). Mehr als zwei Drittel der Arbeitgeber gaben an, auch ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen, die im Durchschnitt 241 USD

(~352.200 IQD) erhielten, wobei die Löhne zwischen 100 und 600 USD (~146.140 bis 876.850 IQD) lagen (IOM 9.2021A).

Für je etwa 15,2% der Bevölkerung Sulaymaniyahs (rund 30.000 Personen) ist die Nahrungsaufnahme unzureichend, bzw. ist die

Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat

Sulaymaniyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).

Der Fluss Chami Rokhana im Süden der Sulaymaniyahs ist aufgrund der Dürre und wegen iranischer Dammbauten ausgedrocknet

(Rudaw 5.8.2021). Vertreter der Gesundheitsbehörden warnen davor, dass durch die Wasserknappheit in Sulaymaniyah Krankheiten,

die durch verunreinigtes Wasser verursacht werden, zunehmen könnten (K24 10.6.2021).

Im Jahr 2020 wurde laut der Generaldirektion für Elektrizitätsversorgung in Sulaymaniyah täglich Strom für 20 Stunden geliefert. Auch

für 2021 wurde diese Menge anvisiert, jedoch sorgte rückgängiger Wasserstand dafür, dass die Kraftwerke am Dukan-Damm und in

Darbandikhan nicht wie bisher Energie produzieren konnten (Shafaq 20.5.2021).

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Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 15.10.2021

Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten.

Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b).

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser

berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen

Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren

Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt

stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und

Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021).

Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden

Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der

Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel

zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zuzwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu

veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen

Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen.

Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden

im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).

Es gibt im Irak 1146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1185, die von Ärzten

geleitet werden. Des weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO

o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat

Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit

mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene

Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser

medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar

(IOM 18.6.2021)

Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 22.1.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden

Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und

abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit

deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst

vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders

wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller

und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 22.1.2021). Laut

Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und

wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die

meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf

die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen

Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals,

längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der

private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von

COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021).

Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im

gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind.

Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio

führen könnte (UN OCHA 2021).

Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 22.1.2021).

? Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Republik Irak (Stand: Januar

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_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff

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abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/,

Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert

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heet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 15.8.2021

? UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2021): Global Humanitarian Overview 2021,

Iraq, https://gho.unocha.org/iraq, Zugriff 25.8.2021

? WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primaryhealth-

care.html, Zugriff 3.3.2021

Rückkehr

Letzte Änderung: 15.10.2021

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten,

auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer

ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 22.1.2021).

Zu den größten Herausforderung für Rückkehrer zählen die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere

Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative

Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018).

Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen

Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen

können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten

Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte

in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische

Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach

dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).

Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der

Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020

stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021).

Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von

dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement

Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71% der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz

meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56%. Im

Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im

Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56% seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte

meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021).

Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD)

(~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen

geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und

Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im

Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli

- September 2021) zwischen 92% und 93% der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM

18.6.2021).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als

Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder

Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d).

Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur

Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und

Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat)

Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört

wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische

Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021).

Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologieund

Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und

Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen

sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF

International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).

In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz

wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 22.1.2021).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Republik Irak (Stand: Januar

2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die

_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff

3.3.2021

? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/,

Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert

und einsehbar.]

? IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of

COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff

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? IOM - International Organization for Migration (2021): Home Again? Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in

Iraq, https://iraq.iom.int/files/IOM%20Iraq%20Home%20Again%2C%20Categorising%20Obstacles%20to%20Returnee%20Re

integration%20in%20Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2021

? IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals

upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-

Report%20-%20V5.pdf, Zugriff 21.6.2021

UNSC - UN Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); Report of the Secretary-General

[S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des belangten Bundesamtes, das ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren – worauf noch einzugehen sein wird - durchgeführt hat.

Die belangte Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben, sich mit den Ergebnissen des Verfahrens beweiswürdigend auseinandergesetzt und diese einer abschließenden rechtlichen Beurteilung zugeführt. Dem ist die bP in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Das BFA gelangt zum Ergebnis, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgungshandlung ausgesetzt war und im Fall ihrer Rückkehr keine solche zu befürchten hat. Das erkennende Gericht schließt sich der Argumentation des BFA vollinhaltlich an.

2.2. Zur Person

Aufgrund des in Vorlage gebrachten und von der bB als unbedenklich eingestuften irakischen Personalausweises steht die Identität der bP zweifelsohne fest.

Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem religiösen Bekenntnis und dem Familienstand, beruhen auf ihren Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA (AS 106, 109). Dahingehend waren auch die Feststellungen der bB, denen die bP in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist.

Dass die bP strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Strafregister. Allfällige Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

Im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand legte die bP vor dem BFA dar, keine Beschwerden zu haben und vollkommen gesund zu sein (AS 108). In Anbetracht des festgestellten Gesundheitszustandes konnten auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.

Die Feststellungen betreffend ihre familiäreren Anknüpfungspunkte im Irak in Form von Angehörigen der Kernfamilie ergeben sich ebenfalls aus den dahingehenden Angaben der bP in der BFA-Einvernahme (AS 109), gleichwie die Feststellung, dass diese regelmäßigen Kontakt zu ihrem Vater pflegt.

Die Feststellung dahingehend, dass die bP zuletzt in einem Flüchtlingslager nahe der Stadt XXXX lebte, beruht auf eigenen gleichbleibenden Angaben der bP sowohl in der Erstbefragung (AS 11), als auch in der Einvernahme vor dem BFA (AS 109). Vor dem BFA konkretisierte die bP, dass sie bereits seit dem Jahr 2015 an diesem Ort lebte. Die Feststellung dahingehend, dass die bP zuletzt in einem Flüchtlingslager nahe der Stadt römisch 40 lebte, beruht auf eigenen gleichbleibenden Angaben der bP sowohl in der Erstbefragung (AS 11), als auch in der Einvernahme vor dem BFA (AS 109). Vor dem BFA konkretisierte die bP, dass sie bereits seit dem Jahr 2015 an diesem Ort lebte.

2.3. Zum asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers

Der bB ist beizupflichten, dass die bP in der Erstbefragung ausschließlich wirtschaftliche Gründe ins Treffen führte und eine vermeintlich eigene Entführung und Zwangsrekrutierung mit keinem Wort erwähnte. Zudem führte die bP aus, im Falle der Rückkehr in Armut leben zu müssen. Sie wolle in Österreich Geld verdienen und für ihre Mutter und Schwester eine andere Unterkunft organisieren. Dass sie selbst einer Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre, hat sie nicht einmal im Ansatz erwähnt. Vielmehr dass ihr Haus zerstört worden wäre und sie in ein Lager für Vertriebene gekommen wären. Sie selbst gab dezidiert an, aus „familiären wirtschaftlichen Gründen“ den Irak verlassen zu haben und im Falle der Rückkehr nur „die Armut“ zu befürchten.

Bereits an dieser Stelle ist zu bemerken, dass die bP noch in der Erstbefragung im völligen Widerspruch zu ihren Angaben in der Einvernahme vor der bB angab, der Vater sei bei Kämpfen gegen den IS im Jahr 2014 getötet worden. Gerade auf dieses Ereignis führte sie auch in der Erstbefragung ihre Erinnerungslücken im Hinblick auf das genaue Ausreisedatum zurück (AS 7). In der Einvernahme vor dem BFA vermeinte die bP – nach Vorhalt der Unstimmigkeiten - , sie sei damals erschöpft gewesen und habe auf der Flucht schlimmes erlebt; schließlich hätten ja auch die Namen der Geschwister nicht übereingestimmt und habe sie deswegen auch nicht erwähnt, dass ein Bruder und eine Schwester entführt worden wären (AS 113).

Vorweg sei festgehalten, dass die bP keine gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt der Erstbefragung geltend gemacht, sondern diese erst im Nachhinein, im Zuge der Einvernahme vor dem BFA zur Sprache brachte. Wenn die bP jedoch auf die Frage in der Erstbefragung, wann sie den Entschluss zur Ausreise gefasst hat (AS 7), ihr Unvermögen, auch nur das Jahr der Ausreise zu konkretisieren, gerade nicht mit Müdigkeit und Erschöpfung, was naheliegender gewesen wäre, sondern mit einer - wie sich später herausstellte – frei erfundenen Geschichte vom gewaltsamen Tod des Vaters (bei den Kämpfen gegen den IS um s Leben gekommen) zu rechtfertigen versuchte, so handelt es sich hierbei klar um eine der Glaubwürdigkeit abträglichen Schutzbehauptung. Vor der bB gab die bP nämlich später an, dass sie mit dem Vater in regelmäßigen Kontakt steht, und zeigt dies, dass die bP auch bei keinesfalls komplexen Sachverhalten sondern bei einfachsten Dingen keine konsistenen Angaben tätigte.

Den Ausführungnen in der Beschwerde betreffend der angeblich unzulässigen Verwertung von Widersprüchen zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor der bB ist entgegen zu halten, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3). Nach Ansicht des VfGH bezweckt diese Regelung den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind. Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15).Den Ausführungnen in der Beschwerde betreffend der angeblich unzulässigen Verwertung von Widersprüchen zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor der bB ist entgegen zu halten, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, U 1919 aus 2013, ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3). Nach Ansicht des VfGH bezweckt diese Regelung den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind. Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15).

Ergänzend wird seitens des BVwG angeführt, dass auch in diesem Antragsverfahren die antragstellende Partei schon von Anbeginn verpflichtet ist ihren Antrag (wahrheitsgemäß) zu begründen (vgl etwa auch die Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG u. die Verfahrensförderungspflicht gem. § 39 Abs 2a AVG) und wird sie schon bei der Erstbefragung im Rahmen einer offenen Fragestellung nach ihrer Fluchtmotivation und Rückkehrbefürchtung befragt, bei der sie ihre Problemlage angeben bzw. eingrenzen soll. Zwar spricht § 19 Abs 1 AsylG davon, dass sich die Erstbefragung nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch ist damit nicht gemeint – und wird durch die Fragestellung im Formular auch keinesfalls suggeriert -, dass der Fremde dazu nichts, nur nach seinem Belieben ausgewählte Teile seiner Fluchtmotivation darstellen braucht oder es überhaupt egal sei, was dazu bei der Erstbefragung angegeben wird. Ergänzend wird seitens des BVwG angeführt, dass auch in diesem Antragsverfahren die antragstellende Partei schon von Anbeginn verpflichtet ist ihren Antrag (wahrheitsgemäß) zu begründen vergleiche etwa auch die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, AsylG u. die Verfahrensförderungspflicht gem. Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) und wird sie schon bei der Erstbefragung im Rahmen einer offenen Fragestellung nach ihrer Fluchtmotivation und Rückkehrbefürchtung befragt, bei der sie ihre Problemlage angeben bzw. eingrenzen soll. Zwar spricht Paragraph 19, Absatz eins, AsylG davon, dass sich die Erstbefragung nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch ist damit nicht gemeint – und wird durch die Fragestellung im Formular auch keinesfalls suggeriert -, dass der Fremde dazu nichts, nur nach seinem Belieben ausgewählte Teile seiner Fluchtmotivation darstellen braucht oder es überhaupt egal sei, was dazu bei der Erstbefragung angegeben wird.

Gegenständlich hat die bP ausdrücklich angegeben, dass sie von Anbeginn vorhatte in Europa diesen Antrag zu stellen. Aussagehemmende Faktoren wurden seitens der bP nicht konkret dargelegt, die sie daran gehindert hätten, schon bei der Erstbefragung die Flluchtgründe zumindest im Ansatz bekannt zu geben. Sie hat auch letztlich Österreich als Ort ihrer Schutzsuche gewählt und wäre es nicht plausibel, genau vor jenen Organen/Behörden, die zur Schutzgewährung zuständig und bei Begründetheit in der Lage sind diese zu gewähren, sich dann nicht zu getrauen ihre tatsächlichen Fluchtgründe zu benennen.

Im vorliegenden Fall liegt vor allem ein über bloße Widersprüche und Steigerungen des Vorbringens hinausgehender völliger Austausch der Ausreisegründe zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA vor. Beide Versionen sind nicht einmal in den Eckpfeilern in Einklang zu bringen und schildern völlig unterschiedliche Sachverhalte.

Im Zuge der Einvernahme vor der bB wurde die bP auch mit ihrer Aussage, wonach sie ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, konfrontiert, worauf die bP erwiderte: "Ich war erschöpft und weiß nicht, was ich damals sagte." (AS 113).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der volljährigen bP bereits bei der Antragstellung um einen volljährigen, nicht ungebildeten Menschen, welcher nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus der Kindheit berichtete. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert war. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre. Weiters wurde die bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung im Lichte des bereits festgestellten Sachverhalts als weitaus weniger anstrengend darstellte, als eine solche von Afghanistan nach Österreich (Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12) und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Es zeigt auch der Inhalt des Protokolls, dass die bP in der Lage war, den Inhalt der an sie gerichteten Fragen kognitiv zu erkennen, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre.

Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht und die bB nicht angehalten sind, die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden.

Grundsätzlich kann eine gewisse Erschöpfung aufgrund der Reise anerkannt werden und können in Anbetracht dessen gewisse Divergenzen in den Aussagen – wie etwa Verwechslungen– nachgesehen werden. Dass die bP vor dem BFA einen völlig neuen Fluchtgrund ins Treffen führte, ist jedoch weniger auf eine erschöpfungsbedingte Beeinträchtigung zurückzuführen, sondern eher darauf, dass die bP sich hiervon einen asylrechtlichen Vorteil zu verschaffen vermeinte und waren auch die Angaben vor der bB zu anderen als wirtschaftlichen Fluchtgründen völlig unglaubwürdig.

Vor diesem Hintergrund war das BFA nicht angehalten, die Angaben der bP zum Ausreisegrund in der Erstbefragung völlig zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung eingebunden werden.

Die bB beschränkte sich in ihrer Beweiswürdigung auch nicht bloß auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme der bP, sondern begründet ihre Entscheidung darüber hinaus mit der Unfähigkeit der bP, trotz mehrfacher Nachfrage, detaillierte Angaben zu machen; die bP sei stets bei "vagen, nicht nachvollziehbaren und äußerst widersprüchlichen Angaben" geblieben (AS 207). Die Beweiswürdigung begegnet damit auch aus diesem Blickwinkel keinen Bedenken im Sinne der dargestellten Rechtsprechung.

Auch das erkennenden Gericht erachtet das Vorbringen der bP zu den vermeintlich ausreisekausalen Vorfällen in der Einvernahme als eklatant widersprüchlich, unplausibel und im hohen Ausmaß als inkonsistent und schließt sich somit dem Standpunkt der bB an. Beispielshaft sei der Widerspruch betreffend dem angeblich versorbenen Vater, mit welchem die bP dann in der Einvernahme vor der bB dann doch Kontakte eingestand sowie die einerseits illegal und anderereseits legal geschilderte Ausreise angeführt.

Der bP wurde im Zuge der Einvernahme vor dem BFA die Möglichkeit geboten, zu den zahlreichen vorgehaltenen Widersprüchen in ihren Aussagen Stellung zu nehmen und ist dieser – gesamtbetrachtet – nicht gelungen, die gravierenden Widersprüche einer plausiblen Erklärung zuzuführen. Hierzu wird auf die oben wiedergegebene Einvernahme verwiesen und hat die bB zu Recht festgehalten, dass das erstattete Fluchtvorbringen an sich höchst oberflächlich und von wenig Detailreichtum war. So war die bP nicht in der Lage, die Uniform und die Waffe zu beschreiben, obwohl sie nach eigenen Aussagen während ihrer neunmonatigen Gefangenschaft die Uniform sogar waschen musste und war die Beschreibung für eine Person, die über einen langen Zeitraum mit diesen Objekten regelmäßig, wenn nicht täglich, in Berührung kam, auffällig allgemein gehalten. Auch machte die bP keinen nachvollziehbaren Erklärungsversuch zum Vorhalt der bB, dass sie einerseits angab, auf dem Nachhauseweg ins Lager erstmalig von den Milizen angetroffen worden zu sein, obwohl sie andererseits wenige Minuten zuvor noch davon sprach, auf der Weide bei den Schafen gewesen zu sein, als die beiden Männer auf sie zukamen.

Sofern in der Beschwerde in diesem Zusammenhang das "niedrige Ausbildungsniveau" (AS 243) als weiteren Grund für die gravierenden Widersprüche angeführt wird, so ist dem entgegenzubringen, dass sämtliche an die bP gerichteten entscheidungsrelevanten Fragen - in angepasster Weise - von Simplizität und somit auch mit geringer Bildung problemlos widerspruchsfrei zu beantworten gewesen wären. Dass diese Umstände die bP daran hinderten, selbst erlebte und aufgrund der unmittelbaren Fluchtkausalität höchst einprägsame Handlungsverläufe, sowie die Begleitumstände mit einfachen Worten stringent und lebensnah zu schildern, kann daraus keinesfalls abgeleitet werden.

In Anbetracht der zahlreichen Inkonsistenzen und krassen Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung, sieht das erkennenden Gericht in einer Gesamtwürdigung als erwiesen an, dass die bP den Irak nicht aufgrund einer Entführung bzw. eines Übergriffes und einer Gefangenhaltung in den „Höhlen“ verlassen hat. Aus diesem Grund stellt sich die von der bP thematisierte Gefährdung im Rückkehrfall, inhaftiert und getötet zu werden, als obsolet dar und war darauf nicht näher einzugehen. Im Ergebnis erweisen sich somit die beweiswürdigenden Überlegungen der bB als tragfähig.

Dass die bP Probleme aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit im Irak zu gewärtigen hatte, wurde verneint, ebenso wie eine allfällige Verfolgung aufgrund politischer Gesinnung (AS 107). Auch ist dies im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.4 Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Asylantragstellung, der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die unrechtmäßige Weiterreise nach Schweden und die erfolgte Rücküberstellung ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, ebenso wie der Umstand, dass die bP über keine weiteren Aufenthaltstitel verfügt.

Dass die bP keine besonderen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat, beruht auf der Gesamtschau eigener Angaben im Rahmen der Einvernahme und der kurzen Aufenthaltsdauer von nicht einmal einem Jahr im Bundesgebiet.

Feststellungen betreffen mangelnde Integrationsbemühungen der bP beruhen auf eigenen Angaben, wonach sie weder Mitglied in einem Verein oder Organisation ist, noch einen Deutschkurs besucht hat (AS 106). Korrespondierend dazu und in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die bP keine Deutschprüfungen abgelegt und somit keine nennenswerten Deutschkenntnisse aufweist. Aus dem Verfahrensakt geht ferner nicht hervor, dass die bP sonst anderweitige Kurse oder Ausbildungen besucht hat. Entsprechendes hat die bB im verfahrensgegenständlichen Bescheid festgestellt, dem die bP nicht entgegengetreten ist. Sonstige privaten Interessen machte die bP weder im Verfahren vor der bB, noch im Rechtmittelverfahren geltend.

Dass die bP über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 15.03.2022 für die berufliche Tätigkeit als Herrenfriseur für die Zeit vom 15.03.2022 bis 14.03.2023 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.560.- brutto verfügt, konnte durch Vorlage des dahingehend lautenden Bescheides des AMS verifiziert werden. Gemäß Sozialversicherungsauszug steht die bP seit 01.04.2022 in Beschäftigung. Aufgrund der kürze der Beschäftigung von ca. 1,5 Monaten kann von keiner besonderen beruflichen Verfestigung ausgegangen werden und führt dies keinesfalls dazu, dass eine Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK zu Gunsten der bP ausfallen könnte.Dass die bP über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 15.03.2022 für die berufliche Tätigkeit als Herrenfriseur für die Zeit vom 15.03.2022 bis 14.03.2023 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.560.- brutto verfügt, konnte durch Vorlage des dahingehend lautenden Bescheides des AMS verifiziert werden. Gemäß Sozialversicherungsauszug steht die bP seit 01.04.2022 in Beschäftigung. Aufgrund der kürze der Beschäftigung von ca. 1,5 Monaten kann von keiner besonderen beruflichen Verfestigung ausgegangen werden und führt dies keinesfalls dazu, dass eine Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK zu Gunsten der bP ausfallen könnte.

Aus dem Auszug aus dem Betreuungssystem geht hervor, dass die bP aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezieht.

Ausweislich des amtswegig eingeholten Strafregisterauszuges ist die bP strafgerichtlich unbescholten. Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

Die bP hat noch Kontakte zu ihrer im Irak lebenden Familie und kann sie diese gerade auch Anfangs bei der Reintegration unterstüzten.

2.5. Zu den getroffenen Länderfeststellungen

Die von der bB und dem erkennenden Gericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die bP wurde im Anschluss an die Einvernahme vor dem BFA die Möglichkeit eingeräumt, eine mündliche Übersetzung der obengenannten Länderquellen zu bekommen, was die bP jedoch ausschlug (AS 114).

Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung der bB, welche aktuelle Quellen auswertete, weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit insbesondere im Hinblich auf das Vorbringen der bP auf, sodass diese bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrungegelegt werden können.

Was die gegenständlichen Länderinformationsblätter im konkreten anlangt, so besteht in Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Sofern die bP in der Beschwerde der bB "unzureichende Länderinformationen" zur Last legt, da diese sich "nicht auf das Kernvorbringen des BF" beziehen würden (AS 241), und in der Folge einen Länderbericht zu schiitischen Milizen im Irak (AS 245) zitiert, ist dem zu entgegen, dass die bP - bis auf die Mutmaßung , bei den bewaffneten Männer könnte es sich um IS-Kämpfer handeln (AS 110) – zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, von schiitischen Gruppierungen verfolgt worden zu sein, sodass dem vorgenannten Bericht die entsprechende Entscheidungsrelevanz abzusprechen ist. Selbiges gilt für den in der Beschwerde zitierten Bericht betreffend Entführungen und Zwangsrekrutierungen in der Provinz Ninwa, der ebenso wenig Deckung im Vorbringen der bP findet. Allein dadurch, dass sich ein Vorbringen mit den Länderinformationen in Einklang bringen läßt, ist noch nichts für die Glaubwürdigkeit der Angaben eines bestimmten Beschwerdeführers gewonnen und war das Vorbringen wie dargestellt zur Gänze unglaubwürdig.

Was die von der bP im Rahmen des Verfahrens thematisierten Entführungen von bewaffneten Milizen im Allgemeinen anlangt, so findet dieser Themenblock sehr wohl Berücksichtigung in den herangezogenen Länderinformationen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die herangezogenen Quellen naturgemäß nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben und wird dies von der Rechtsprechung auch nicht für notwendig erachtet. Vielmehr bedarf es eines repräsentativen Querschnitts des vorhandenen Quellenmaterials, der zur Entscheidungsfindung herangezogen wird (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes genügen die von der bB herangezogenen länderspezifischen Quellen diesen Anforderungen insofern, als eine abschließende Beurteilung der individuellen Situation der bP im Lichte der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat qualifiziert erfolgen kann und der Sachverhalt somit als hinreichend geklärt erscheint. Eine weitere Ermittlungspflicht – wie in der Beschwerde verlangt - ist somit zu verneinen. Was die von der bP im Rahmen des Verfahrens thematisierten Entführungen von bewaffneten Milizen im Allgemeinen anlangt, so findet dieser Themenblock sehr wohl Berücksichtigung in den herangezogenen Länderinformationen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die herangezogenen Quellen naturgemäß nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben und wird dies von der Rechtsprechung auch nicht für notwendig erachtet. Vielmehr bedarf es eines repräsentativen Querschnitts des vorhandenen Quellenmaterials, der zur Entscheidungsfindung herangezogen wird vergleiche VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes genügen die von der bB herangezogenen länderspezifischen Quellen diesen Anforderungen insofern, als eine abschließende Beurteilung der individuellen Situation der bP im Lichte der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat qualifiziert erfolgen kann und der Sachverhalt somit als hinreichend geklärt erscheint. Eine weitere Ermittlungspflicht – wie in der Beschwerde verlangt - ist somit zu verneinen.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass das erkennenden Gericht - wie aus den zuvor getätigten beweiswürdigenden Ausführungen ersichtlich - ohnehin von mangelnder Glaubhaftigkeit des gegenständlichen Fluchtvorbringens ausgeht, sodass allein aus dieser Erwägung heraus eine über das bereits erfolgte Maß vorgenommene Auseinandersetzung mit dem vorumschriebenen Themenkomplex unterbleiben konnte.

Zudem ist im Hinblick auf die Beschwerde darauf hinzuweisen, dass keinerlei Bindungswirkung zwischen Entscheidungen des BVwG besteht und es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, weshalb auf die zitierte Entscheidung des BVwG nicht näher einzugehen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. zuletzt VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413)Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche zuletzt VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413)

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. jüngst VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472) Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche jüngst VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.08.2018 Ra 2018/20/0314). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.08.2018 Ra 2018/20/0314).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (vgl. zuletzt VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe vergleiche zuletzt VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, ua.)Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht vergleiche etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, ua.)

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der bB vollinhaltlich an, wonach die bP keine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft machen konnte.

Eine Verfolgung der bP im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention liegt somit nicht vor, weshalb auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe, sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden musste.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 2 – Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 3, Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Im Zuge der Prüfung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. etwa VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. jüngst VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Im Zuge der Prüfung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche etwa VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet vergleiche jüngst VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

Nach der ständigen Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es grundsätzlich der bP, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr ("real risk") mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).Nach der ständigen Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es grundsätzlich der bP, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr ("real risk") mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).

Dass die bP im Fall der Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte fallgegenständlich nicht festgestellt werden.

Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass die allgemeine Sicherheitslage in vielen Gebieten Iraks instabil ist. Die Gründe für Spannungen und Unruhen liegen nach wie vor in sporadischen Angriffen durch den IS in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt. Nichtdestotrotz hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 die allgemeine Sicherheitssituation erheblich verbessert und sind die Zahlen der Anschläge mit zivilen Opfern deutlich zurückgegangen.

In der Kurdischen Region im Irak (KRI) führt die Türkei – mit Zustimmung der irakischen Regierung - zum Teil massive militärische Operationen gegen die dort stärkt präsente PKK durch, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen. Ein Ziel der Operation ist es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der PKK zwischen der KRI, der Türkei und Syrien zu unterbinden. Für April 2021 wurde für das Gouvernement Dohuk ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einem toten türkischen Soldaten und einem verwundeten Zivilisten verzeichnet. Das Dorf Zinare Kesta musste im Mai 2021 aufgrund der schweren türkischen Bombardements vollständig evakuiert werden. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet im Gouvernement Dohuk nicht statt.

In Anbetracht des persönlichen Profils der bP und der in den vorgenannten Feststellungen zur Sicherheitslage in Dohuk dargestellten Gefahrendichte, ist nicht davon auszugehen, dass die bP allein aufgrund ihrer bloßen Präsenz in ihrem Heimatort einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge, organisierte Kriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre. Die bP gehört darüber hinaus nicht den staatlichen Sicherheitskräften an und es ist kein Grund erkennbar, weshalb sie im Rückkehrfall in bewaffnete Stammeskonflikte oder gewaltsame Auseinandersetzungen im Gefolge krimineller Aktivitäten Dritter verwickelt werden sollte.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Dass die bP im Falle der Rückkehr ins Herkunftsland der existentiellen Lebensgrundlage entzogen wäre, konnte ebenso nicht festgestellt werden. Die bP ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der über ein soziales und familiäres Netz im Irak verfügt, sodass er – zumindest in der Anfangszeit - mit sozialer bzw. finanzieller Unterstützung und Versorgung rechnen darf. Schließlich hat die bP selbst vorgebacht, Geld für die Ausreise von ihrem in den USA lebenden Bruder bekommen zu haben (AS 11), was den Schluss nahelegt, dass die bP auch im Falle der Rückkehr auf seine finanzielle Hilfe rechnen darf.

Die bP ist mit der Sprache und den lokalen Gebräuchen vertraut und war vor ihrer Ausreise zuletzt als Schaf- und Ziegenhirte beschäftigt. Aus diesem Grund geht das erkennende Gericht davon aus, dass die bP im Irak auch ohne familiäre Unterstützung grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit ihren bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten – wie etwa durch Gelegenheitsjobs oder Aushilfstätigkeiten - ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhaltes zu erwirtschaften.

Die bP ist überdies gesund und gehört bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an (vgl. dazu die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 6.5.2020, BGBl. II Nr. 203/2020). Zum Entscheidungszeitpunkt der bB gab es im Irak insgesamt 2.098.908 bestätigte COVID-19-Fälle sowie 24.212 Todesfälle (AS 148). In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem Hintergrund dieser Zahlen – insbesondere in Anbetracht der Einwohnerzahl von 42 Millionen – und der individuellen Situation der bP - keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung der bP in den Irak einhergehende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sinne der zitierten Bestimmungen der EMRK. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht.Die bP ist überdies gesund und gehört bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an vergleiche dazu die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 6.5.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,). Zum Entscheidungszeitpunkt der bB gab es im Irak insgesamt 2.098.908 bestätigte COVID-19-Fälle sowie 24.212 Todesfälle (AS 148). In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem Hintergrund dieser Zahlen – insbesondere in Anbetracht der Einwohnerzahl von 42 Millionen – und der individuellen Situation der bP - keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung der bP in den Irak einhergehende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sinne der zitierten Bestimmungen der EMRK. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts gem. Art. 2 und/ oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts gem. Artikel 2, und/ oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der bP droht – im Lichte der vorangeführten Ausführungen - keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz zu verneinen ist.Der bP droht – im Lichte der vorangeführten Ausführungen - keine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz zu verneinen ist.

3.3. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Diese wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO. Der bP ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Diese wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Der bP ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:§10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder, 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:§55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Da die bP – ausweislich der getroffenen Feststellungen - über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich verfügt und auch nicht in einer Lebensgemeinschaft lebt, scheidet ein möglicher Eingriff in das Recht auf Familienleben aus. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein solcher in das Privatleben vorliegt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Da die bP – ausweislich der getroffenen Feststellungen - über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich verfügt und auch nicht in einer Lebensgemeinschaft lebt, scheidet ein möglicher Eingriff in das Recht auf Familienleben aus. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein solcher in das Privatleben vorliegt.

Anhand des in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgestellten Kriterienkataloges, lässt sich folgendes Bild der bP zeichnen:Anhand des in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgestellten Kriterienkataloges, lässt sich folgendes Bild der bP zeichnen:

?        Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP reiste spätestens im Mai 2021 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die bP reiste am 14.07.2021 nach Schweden aus und wurde am 03.09.2021 wieder in das Bundesgebiet rücküberstellt. Ihren nicht durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet von nicht ganz einem Jahr (insgesamt achteinhalb Monate durchgängig) konnte sie lediglich nur durch Stellung eines Asylantrags vorübergehend legalisieren. Die bP verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.

?        Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

Ausweislich der getroffenen Feststellungen verfügt die bP über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die bP ist zwar im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung des AMS als Friseur, geht jedoch dieser Beschäftigung erst seit 1,5 Monaten nach und hat keine nennenswerten Kontakte zu Österreichern. Die bP besucht keinen Deutschkurs oder einen anderweitigen Kurs und hat keine Ausbildung absolviert. Sie hat weder eine Deutschprüfung abgelegt, noch ist sie in Vereinen oder Vereinigungen aktiv. Nennenswerte Deutschkenntnisse konnten nicht festgestellt werden.

?        Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Soweit die bP über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, sie jedoch hierdurch nicht gezwungen wird, den Kontakt zu Personen, die ihr in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Vielmehr besteht die Möglichkeit, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

?        Bindungen zum Herkunftsstaat:

Die bP verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, wo ihre engsten Familienangehörigen leben. In Anbetracht der relativ kurzen Abwesenheit (von etwa zwei Jahren) aus ihrem Heimatland Irak, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine völlige Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat. Die bP hat die überwiegende Zeit in ihrem Heimatland verbracht, spricht Kurdisch (Kurmanji/Bhedini) als Muttersprache und war dort auch beschäftigt bzw. ging einer Arbeit nach. Es deutet nichts darauf hin, dass es der bP nicht möglich wäre, sich bei ihrer Rückkehr in die dortige Gesellschaft zu integrieren und wieder Kontakt zu ihrer Familie herzustellen.

?        Strafrechtliche Unbescholtenheit:

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

?        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Die bP reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein. Von der bP begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

?        Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

Die bP musste nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein wird.

?        Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht. Zwischen der Antragstellung durch die bP und der gegenständlichen Entscheidung durch die bB liegen rund sieben Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vergingen etwa vier Monate. Es kann daher nicht von einer langen Verfahrensdauer gesprochen werden.

Im Rahmen der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

Die bP reiste auf illegalem Wege spätestens im Mai 2021 in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.05.2021 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seit der Rücküberstellung aus Schweden hält sie sich seit ca. 8 Monaten durchgehend im Bundesgebiet auf, was gegenständlich kaum Berücksichtigung finden kann, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einem inländischen Aufenthalt von wenigen Monaten ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (VwGH 03.12.2020, Ra 2020/20/0392 mwN).

Die bP verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 15.03.2022 für die berufliche Tätigkeit als Herrenfriseur für die Zeit vom 15.03.2022 bis 14.03.2023 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.560.- brutto. Sie übt diese Arbeit aber erst seit kurzem aus und lebte davor von der Grundversorgung.

Die bP hat weder an einem Deutschkurs teilgenommen, noch kann von einer berücksichtigungswürdigen Integration in sprachlicher Hinsicht die Rede sein. Die bP machte keine sozialen oder freundschaftlichen Kontakte in Österreich geltend und konnte nicht festgestellt werden, dass sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist. Hinweise auf ein soziales, z.B. ehrenamtliches Engagement der bP bestehen nicht. Die Absolvierung einer (Berufs-)Ausbildung wurde ebenso wenig dargetan. Weitere Anhaltspunkte für eine soziale Integration der bP in die österreichische Gesellschaft liegen nicht vor.

Dass die bP strafrechtlich unbescholten ist und keine von ihr begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Merkmale einer besonderen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht kamen - gesamtbetrachtet - nicht zu Tage.

Hingegen hat die bP den Großteil ihres Lebens im Irak verbracht und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Sie wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, in der dortige Gesellschaft Fuß zu fassen. Die bP ging vor ihrer Ausreise einer Beschäftigung nach. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat und insbesondere des regelmäßigen Kontaktes zum Vater ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen; eine Existenzgrundlage der bP wurde bereits vorstehend bejaht (siehe Punkt 3.2.)

Angesichts der – in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der bP am Verbleib im Bundesgebiet, überwiegen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, und zwar in Form der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und des damit einhergehenden geordneten Zuwanderungswesens, sowie nicht zuletzt des wirtschaftlichen Wohles des Landes. An dieser Stelle sei der Vollständigkeit halber angeführt, dass es der bP – trotz der asylrechtlichen Ausweisung - weiterhin unbenommen bleibt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.

Im Rahmen einer Abwägung der vorgenannten Aspekte nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das erkennende Gericht – wie bereits auch das belangte Bundesamt – zum Ergebnis, dass die individuellen Interessen der bP nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt im Ergebnis keine Verletzung des Rechts der bP auf Achtung ihres Privatlebens dar.Im Rahmen einer Abwägung der vorgenannten Aspekte nach Maßgabe der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das erkennende Gericht – wie bereits auch das belangte Bundesamt – zum Ergebnis, dass die individuellen Interessen der bP nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt im Ergebnis keine Verletzung des Rechts der bP auf Achtung ihres Privatlebens dar.

3.5. Zulässigkeit der Abschiebung und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[....]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."

[...]

§ 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:

"Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
"Frist für die freiwillige Ausreise, Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat insofern gegeben, als nach den die Abweisung des gegenständlichen Asylantrages tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat insofern gegeben, als nach den die Abweisung des gegenständlichen Asylantrages tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der mit vierzehn Tagen festgesetzten Frist sprechen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Zu Spruchpunkt A II)4. Zu Spruchpunkt A römisch zwei)

Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005

Die bP hat im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 beantragt. Damit begehrt die bP eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 58 Abs. 5 AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es den Antrag bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen [vgl. – mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 – Winkler § 27 VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017)].Die bP hat im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 beantragt. Damit begehrt die bP eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es den Antrag bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen [vgl. – mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 – Winkler Paragraph 27, VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017)].

Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung im Übrigen zutreffend festgestellt, dass eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu unterbleiben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen – wie hier – eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung im Übrigen zutreffend festgestellt, dass eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu unterbleiben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen – wie hier – eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen.

5. Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung lautet:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Das erkennende Gericht hat keine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die von der bB vorgenommene tragende Beweiswürdigung.

Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens der bB getätigten beweiswürdigenden Ausführungen, wie auch der rechtlichen Würdigung nicht substantiiert entgegen.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand somit fest und hätte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt.

Soweit sich das erkennende Gericht zusätzlicher beweiswürdigender Aspekte bedient, verweist dieses auf den Beschluss des VwGH vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7, wonach das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe allein, keine Verhandlungspflicht zu begründen vermag. Das erkennende Gericht teilt die Beweiswürdigung der bB, wonach der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.

Ergänzend zu den oa. Ausführungen weist das ho. Gericht darauf hin, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und somit ein weiterer Grund vorliegt, weshalb keine mündliche Verhandlung durchzuführen war.

Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).

Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war.

Aufgrund der vorgenannten Ausführungen, konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Miliz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse Unzuständigkeit wirtschaftliche Gründe Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L531.2251667.1.00

Im RIS seit

08.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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