TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/20 L524 2229464-2

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Veröffentlicht am 20.05.2022
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Entscheidungsdatum

20.05.2022

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L524 2229464-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2021, Zl. 1085570007/190019170, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbots, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2021, Zl. 1085570007/190019170, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbots, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2022, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste im August 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2016, ZI. 1085570007/151270564, wurde dem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste im August 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2016, ZI. 1085570007/151270564, wurde dem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Schreiben des BFA vom 10.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm den zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG abzuerkennen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die in diesem Schreiben an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. In seiner Stellungnahme beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen nur teilweise.Mit Schreiben des BFA vom 10.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm den zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abzuerkennen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die in diesem Schreiben an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. In seiner Stellungnahme beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen nur teilweise.

Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2020, Zl. 1085570007/190019170, wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2020, Zl. 1085570007/190019170, wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2020, L524 2229464-1/6E, wurde der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2020, L524 2229464-1/6E, wurde der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Am 25.06.2021 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA.

Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2021, Zl. 1085570007/190019170, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Vergewaltigung begründet.Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2021, Zl. 1085570007/190019170, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Vergewaltigung begründet.

Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. sowie VII. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. sowie römisch sieben. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 19.01.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der 39-jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer wurde in Mossul im Gouvernement Ninawa geboren, wuchs dort auf und lebte in dieser Stadt bis zu seiner Ausreise aus dem Irak mit seinen Eltern und vier Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer besuchte von 1988 bis 2001 in Mossul die Schule (Grundschule, Mittelschule und Technische Schule Mechanik); er erhielt in der zuletzt besuchten Bildungseinrichtung eine Ausbildung zum Fahrzeugmechaniker und erlangte einen Maturaabschluss. Im Anschluss ging der Beschwerdeführer einer beruflichen Beschäftigung als Kfz-Spengler, Kfz-Ersatzteilhändler, Schlosser und Schweißer nach. Der jeweilige genaue Zeitraum der einzelnen Stationen seiner Berufslaufbahn kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer beherrscht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau.

Die Eltern und vier Schwestern leben nach wie vor in Mossul im Gouvernement Ninawa. Eine Schwester wohnt dort noch bei den Eltern. Die anderen Geschwister sind verheiratet und wohnen insofern nicht mehr zu Hause, sondern gemeinsam mit dem jeweiligen Ehemann. Der Vater des Beschwerdeführers war in der Vergangenheit Beamter, mittlerweile befindet er sich im Ruhestand. Eine Schwester und deren Ehegatte arbeiten beim Gesundheitsamt. Eine weitere Schwester geht einer beruflichen Beschäftigung als Lehrerin für Kunst nach. Ein weiterer Schwager arbeitet als Verkäufer im Papierfachhandel und der dritte Schwager – ein Computerprogrammierer – verfügt über eine Anstellung bei einer Firma im Elektronik- bzw. IT-Bereich. Eine Schwester studiert und die vierte Schwester ist aktuell – nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Lehrerin – arbeitslos. Der Beschwerdeführer steht regelmäßig – so etwa in den zwölf Tagen vor der mündlichen Verhandlung zwei Mal – über das Internet in Kontakt mit seinen Eltern und Schwestern. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben verstreut im gesamten Irak.

Der Beschwerdeführer verließ Mitte Jänner 2015 den Irak und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 23.05.2016, ZI. 1085570007/151270564, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er hält sich somit als Asylberechtigter rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dem Bescheid kann keine Begründung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten entnommen werden. Einem im Akt zum Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes aufliegenden „Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer – nach dessen Schilderungen vor dem BFA bezüglich der durch die Miliz des Islamischen Staates erfolgten Machtübernahme in seiner Heimatstadt und eines Rekrutierungsversuchs seiner Person durch die Angehörigen der Miliz Ende 2014 – der Status des Asylberechtigten auf Grund der damaligen Sicherheitssituation zuerkannt und dies im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer als sunnitischer Moslem der Gefahr einer Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt sei.

Der vom Beschwerdeführer im Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten neu vorgebrachte Grund, weshalb er eine Rückkehr in den Heimatstaat fürchtet, nämlich dass er – wie alle jungen Männer – während der Machtübernahme des Islamischen Staates in Mossul den Militärdienst ableisten habe müssen und ihm laut Judikatur eines irakischen Militärgerichts wegen Nichtableistung des Militärdiensts nun eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe drohe, weil er Mossul vor Befreiung der Stadt verlassen habe bzw. ihm diese Haftstrafe drohe, weil er als Soldat unerlaubt seine Dienststelle vor Beendigung seines Militärdiensts verlassen habe, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt.

In Anbetracht der seit der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. dem Zeitpunkt der Asylzuerkennung eingetretenen Lageänderung in Gestalt der militärischen Niederlage des Islamischen Staates in Mossul und im Gouvernement Ninawa, die eine Wiedererlangung der Kontrolle durch die Milizen des Islamischen Staates als ausgeschlossen erscheinen lässt, hat der Beschwerdeführer im Rückkehrfall jedenfalls nicht mehr mit der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch die Milizen des Islamischen Staates im Gouvernement Ninawa und dort in der Hauptstadt Mossul oder an einem anderen Ort im Staat Irak zu rechnen.

Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr nach Mossul aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffen schiitischer Milizen auf Grund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses oder seiner Herkunft aus der Stadt Mossul ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Mossul möglich und zumutbar ist.

Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Er gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an.

Der Beschwerdeführer hat seit ca. Sommer/Herbst 2018 eine Freundin, die aus Rumänien stammt, lebt mit ihr aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Die Freundin besuchte den Beschwerdeführer regelmäßig während der Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt. Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zu dieser Freundin bzw. Bindung an die Freundin trat im Verfahren nicht zutage, wobei besonders hervorzuheben ist, dass die Freundin des Beschwerdeführers nicht einmal ein Unterstützungsschreiben für ihn verfasste oder ihn zur mündlichen Verhandlung begleitete.

Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. In Österreich lebt ein Cousin (mütterlicherseits) des Beschwerdeführers. Es besteht zwischen ihnen kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis.

Der Beschwerdeführer pflegt normale soziale Kontakte. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer legte keine Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten vor. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Beschwerdeführer geht hier keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach.

Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF am 21.07.2016 teilgenommen sowie einen nicht näher bezeichneten Integrationskurs besucht. Der Beschwerdeführer hat zwar Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A2, besucht, aber bislang keine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt. Der Beschwerdeführer verfügt auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts und durch den Besuch der Deutschkurse mittlerweile dennoch über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch.

Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbsarbeit nach. Er bezog von 05.09.2015 bis 25.10.2016 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und von 26.10.2016 bis 30.11.2018 die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Im Zeitraum von 07.12.2017 bis 04.02.2019 ging der Beschwerdeführer einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter im Gastronomiebereich nach. Im Zuge der Strafhaft arbeitete der Beschwerdeführer als Schlosser und erwarb im Zeitraum von 21.11.2019 bis 06.01.2022 Versicherungszeiten gemäß § 66a AlVG. Seit 13.01.2022 bezieht er Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Einstellungszusage.Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbsarbeit nach. Er bezog von 05.09.2015 bis 25.10.2016 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und von 26.10.2016 bis 30.11.2018 die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Im Zeitraum von 07.12.2017 bis 04.02.2019 ging der Beschwerdeführer einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter im Gastronomiebereich nach. Im Zuge der Strafhaft arbeitete der Beschwerdeführer als Schlosser und erwarb im Zeitraum von 21.11.2019 bis 06.01.2022 Versicherungszeiten gemäß Paragraph 66 a, AlVG. Seit 13.01.2022 bezieht er Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Einstellungszusage.

Der Beschwerdeführer wurde nach Erhebung einer Berufung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.06.2019, XXXX , mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 21.11.2019, XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer wurde nach Erhebung einer Berufung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.06.2019, römisch 40 , mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 21.11.2019, römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beschwerdeführer hat im November 2018 in Wien eine Frau mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie packte, gegen die Wand drückte, mit der rechten Hand unter ihren Rock auf den Intimbereich griff und mit einem Finger so massiv gegen ihren Scheidenbereich drückte, dass er die Strumpfhose durchstieß und über die Unterhose zum Eindringen in die Vagina ansetzte.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend keinen Umstand. Das Oberlandesgericht berücksichtigte bei der Strafneubemessung zudem den Umstand, dass der Beschwerdeführer das ihm völlig unbekannte (ob des Hörens von Musik über seine Kopfhörer zudem völlig ahnungslose) Opfer von einer U-Bahnstation im Schutz der Dunkelheit auf dem ca. fünfzehn- bis zwanzigminütigen Heimweg bewusst bis zur Haustür verfolgte, um den eigenen Sexualtrieb zu befriedigen, zumal der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren unmissverständlich die besondere gesellschaftliche Ächtung von Sexualstraftaten zum Ausdruck brachte. Im Hinblick auf die erhöhte Sensibilität der rechtsuchenden Bevölkerung gerade im Bereich sexualstrafrechtlich relevanter Handlungen und den Umstand, dass das Sicherheitsgefühl vieler Frauen in der Nacht bereits abgenommen hat, erfordern generalpräventive Überlegungen entsprechend spürbare schuldadäquate Freiheitsstrafen, um potentielle Delinquenten mit dem gleichen – von der schrankenlosen Befriedigung des eigenen Sexualtriebs wie auch der Geringschätzung von Frauen geprägten – Charakterdefizit wie der Beschwerdeführer wirksam von der Begehung derartiger untolerierbarer Straftaten abzuhalten.

Der Beschwerdeführer befand sich von 07.01.2019 bis 07.01.2022 in Haft.

Zur Lage im Irak:

Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 22.1.2021).

Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 22.1.2021). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von Flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 30.3.2021). Unter Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes können Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren inhaftiert werden. Die Behörden berufen sich auf dieses Gesetz, wenn sie junge sunnitische Männer festnehmen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 12.5.2021). Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 30.3.2021). Einige schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, sind für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 12.5.2021).

Im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten, wurden seit 2014 junge,

vorwiegend sunnitische Männer festgenommen. Den Sicherheitskräften werden dabei zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 22.1.2021). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, den NSS, PMF, Peshmerga und Asayish (USDOS 30.3.2021).

Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt den

IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS-kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021).

Im August 2020 berichtet ein sunnitischer ehemaliger Parlamentsabgeordneter aus Bagdad, dass regierungsnahe schiitische Milizen (PMF) sunnitische Bewohner des Bezirks al-Madain am Stadtrand von Bagdad gewaltsam vertreiben würden und versuchen, die Demografie des Bezirks zu verändern. Im September 2020 erklärte ein sunnitischer Parlamentarier aus dem Gouvernement Diyala, dass regierungsnahe schiitische Milizen weiterhin Sunniten in seiner Provinz gewaltsam vertreiben würden, was zu einem weitreichenden demografischen Wandel entlang der irakisch-iranischen Grenze führt (USDOS 12.5.2021).

Im Irak besteht keine Wehrpflicht (AA 22.1.2021). Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 18.1.2021). Seit 2003 wurden keine Personen mit Verbindungen zum alten Regime bei den neuen Sicherheitskräften aufgenommen (AA 22.1.2021).

Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu sieben Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar (MoD 10.2007). Angehörige des irakischen Militärs, die 2014 desertiert sind, können auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee beitreten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Regierungsangaben zufolge betrifft dies über 52.000 Soldaten und 2.000 Angehörige von Spezialeinheiten (AA 22.1.2021).

Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. UK Home Office 1.2021).Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018; vergleiche UK Home Office 1.2021).

Auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) herrscht keine Wehrpflicht (DIS 12.4.2016; vgl. EASO 1.2021). Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016). Rekruten für die Peshmerga unterzeichnen einen Vertrag für eine bestimmte Dienstzeit, nach dessen Ablauf die Person freiwillig gehen kann (EASO 1.2021).Auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) herrscht keine Wehrpflicht (DIS 12.4.2016; vergleiche EASO 1.2021). Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016). Rekruten für die Peshmerga unterzeichnen einen Vertrag für eine bestimmte Dienstzeit, nach dessen Ablauf die Person freiwillig gehen kann (EASO 1.2021).

Mehrere Quellen haben festgestellt, dass es für hochrangige Peshmerga schwieriger sein kann, die Armee zu verlassen und dass dies Konsequenzen haben kann. Nicht aber für Peshmerga niederen Ranges (EASO 1.2021). Die Strafe für Desertion von den Peshmerga kann, je nach den Umständen, von der Auflösung des Vertrages bis zur Verurteilung zum Tode reichen (DIS 12.4.2016; vgl. EASO 1.2021). Es wurden jedoch weder vor 2015 noch in neueren Berichten derartige Fälle bekannt (EASO 1.2021).Mehrere Quellen haben festgestellt, dass es für hochrangige Peshmerga schwieriger sein kann, die Armee zu verlassen und dass dies Konsequenzen haben kann. Nicht aber für Peshmerga niederen Ranges (EASO 1.2021). Die Strafe für Desertion von den Peshmerga kann, je nach den Umständen, von der Auflösung des Vertrages bis zur Verurteilung zum Tode reichen (DIS 12.4.2016; vergleiche EASO 1.2021). Es wurden jedoch weder vor 2015 noch in neueren Berichten derartige Fälle bekannt (EASO 1.2021).

Es gibt keine Berichte darüber, dass das Verteidigungsministerium der Zentralregierung Kinder für den Dienst in den Sicherheitsdiensten einberufen oder rekrutiert hat. Die Regierung und die religiösen schiitischen Führer haben Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich verboten, im Kampf zu dienen. Es gab 2020 keine neuen Berichte über die Rekrutierung Minderjähriger durch die Volksmobilisierungskräfte (PMF) (USDOS 30.3.2021).

Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 30.3.2021; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden, sog. Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016; S.2-4; vgl. TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016; S.4).Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden, sog. Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016; S.2-4; vergleiche TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016; S.4).

Die PMF, deren Wurzeln teilweise auf die Zeit vor 2003 zurückgehen, sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (CH 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.3f). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3).

Insbesondere mit dem Iran verbündete Einheiten operieren im ganzen Land oft außerhalb der Kontrolle der Regierung oder gar in Opposition zur Regierungspolitik. Selbiges gilt auch für die (offizielle) PMF-Kommission (USDOS 30.3.2021), welche wiederum tendenziell pro-iranische Gruppen bevorzugt hat (ICG 30.7.2018). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 30.3.2021). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hizbollah und Harakat Hizbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata'ib Hizbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlaufe des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).

Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit dem Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die vom Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (WI 23.3.2020, S.23; vgl. ICG). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (WI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der kampferfahrensten Milizen und stark seitens des Iran gefördert (ITIC 8.1.2020), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (WI 23.3.2020, S.110, 205; vgl. ICG 30.7.2018, S.27). Einige der pro-iranischen PMF sicherten sich bei den letzten Wahlen auch ihren Einfluss im Parlament. Innerhalb der 2018 gewonnenen Parlamentssitze des Wahlbündnisses "Fatah" sind 22 Abgeordnete der Badr-Organisation zugehörig und 15 dem politischen Flügel der Asai‘b Ahl al-Haqq, Sadiqoun (CH 2.2021, S.21f; vgl. EPIC 5.2020). Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit dem Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die vom Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (WI 23.3.2020, S.23; vergleiche ICG). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (WI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der kampferfahrensten Milizen und stark seitens des Iran gefördert (ITIC 8.1.2020), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (WI 23.3.2020, S.110, 205; vergleiche ICG 30.7.2018, S.27). Einige der pro-iranischen PMF sicherten sich bei den letzten Wahlen auch ihren Einfluss im Parlament. Innerhalb der 2018 gewonnenen Parlamentssitze des Wahlbündnisses "Fatah" sind 22 Abgeordnete der Badr-Organisation zugehörig und 15 dem politischen Flügel der Asai‘b Ahl al-Haqq, Sadiqoun (CH 2.2021, S.21f; vergleiche EPIC 5.2020).

Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 im Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2020; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Nach der US-Invasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische Regierung integriert. Ihre Kräfte wurden zur größten Fraktion innerhalb der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei (Wilson Center 27.4.2018), die wiederum zu einem Instrument der Badr-Organisation erwuchs (SWP 2.7.2021, S.26). Sie nahm an Wahlen teil; ihre Führer wurden in die neue Regierung in Kabinettspositionen aufgenommen. Sie behielt jedoch ihre Miliz bei (Wilson Center 27.4.2018). Sie umfasst rund 20.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2020) und unterhält mindestens zehn Brigaden der staatlich finanzierten PMF, möglicherweise sogar siebzehn. Badr schickte ihre Kämpfer auch nach Syrien, um das Assad-Regime zu unterstützen (WI 2.9.2021). Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt. Viele Badr-Mitglieder waren oder sind Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). So haben einige Mitglieder der PMF auch Doppelpositionen inne. Abu Dergham al-Maturi, beispielsweise, führte die 5. PMF-Brigade, eine Badr-Brigade, und fungierte gleichzeitig als stellvertretender Kommandeur der Bundespolizei im Innenministerium (CH 2.2021, S.18f). Oder das Badr-Führungsmitglied Qassim al-Araji war Innenminister (2017-2018) und ist nun der nationale Sicherheitsberater. Die Badr ist eine große und komplexe Organisation, die sowohl einen militärischen als auch einen politischen Flügel und viele Unterfraktionen hat. Im Großen und Ganzen hat sich Badr durch seine Wahlerfolge, seine paramilitärische Macht und seine Patronagenetzwerke tief in den irakischen Staat eingebettet. Badr war die Quelle für viele jüngere und und radikalere Gruppen, einschließlich Kata'ib Hisbollah. Zwar setzt sich die Badr-Organisation für den Abzug der US-Kampftruppen aus der Region ein, doch hat sie sich im Gegensatz zu den anderen pro-iranischen PMF von Angriffen auf die USA und deren Verbündete öffentlich distanziert. Innerhalb der Muqawama nimmt die Badr-Organisation weiterhin eine wichtige Rolle ein und bleibt gleichzeitig ihren Wurzeln als iranischer Stellvertreter treu, mit weiterhin engen institutionellen und personellen Beziehungen zum IRGC (WI 2.9.2021). Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 im Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2020; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Nach der US-Invasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische Regierung integriert. Ihre Kräfte wurden zur größten Fraktion innerhalb der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei (Wilson Center 27.4.2018), die wiederum zu einem Instrument der Badr-Organisation erwuchs (SWP 2.7.2021, S.26). Sie nahm an Wahlen teil; ihre Führer wurden in die neue Regierung in Kabinettspositionen aufgenommen. Sie behielt jedoch ihre Miliz bei (Wilson Center 27.4.2018). Sie umfasst rund 20.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2020) und unterhält mindestens zehn Brigaden der staatlich finanzierten PMF, möglicherweise sogar siebzehn. Badr schickte ihre Kämpfer auch nach Syrien, um das Assad-Regime zu unterstützen (WI 2.9.2021). Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt. Viele Badr-Mitglieder waren oder sind Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). So haben einige Mitglieder der PMF auch Doppelpositionen inne. Abu Dergham al-Maturi, beispielsweise, führte die 5. PMF-Brigade, eine Badr-Brigade, und fungierte gleichzeitig als stellvertretender Kommandeur der Bundespolizei im Innenministerium (CH 2.2021, S.18f). Oder das Badr-Führungsmitglied Qassim al-Araji war Innenminister (2017-2018) und ist nun der nationale Sicherheitsberater. Die Badr ist eine große und komplexe Organisation, die sowohl einen militärischen als auch einen politischen Flügel und viele Unterfraktionen hat. Im Großen und Ganzen hat sich Badr durch seine Wahlerfolge, seine paramilitärische Macht und seine Patronagenetzwerke tief in den irakischen Staat eingebettet. Badr war die Quelle für viele jüngere und und radikalere Gruppen, einschließlich Kata'ib Hisbollah. Zwar setzt sich die Badr-Organisation für den Abzug der US-Kampftruppen aus der Region ein, doch hat sie sich im Gegensatz zu den anderen pro-iranischen PMF von Angriffen auf die USA und deren Verbündete öffentlich distanziert. Innerhalb der Muqawama nimmt die Badr-Organisation weiterhin eine wichtige Rolle ein und bleibt gleichzeitig ihren Wurzeln als iranischer Stellvertreter treu, mit weiterhin engen institutionellen und personellen Beziehungen zum IRGC (WI 2.9.2021).

Die Kata’ib Hizbollah (Brigaden der Partei Gottes) umfassen etwa 3.000 bis 7.000 Kämpfer (Al Arabiya 31.5.2020), anderen Schätzungen zufolge sogar 20.000 (Soufan 20.3.2020). Die Kata'ib Hisbollah haben enge konfessionelle, ideologische und finanzielle Bindungen zum Iran (Al Arabiya 31.5.2020). Keine andere Miliz steht den IRGC näher (Soufan 20.3.2020). Sie sind für zahlreiche Angriffe auf die von den USA geführte Militärallianz verantwortlich, und riefen u.a. auch zu Terrorattacken gegen Saudi-Arabien auf. Menschenrechtsorganisationen werfen der Miliz schwere Menschenrechtsverletzungen vor, insbesondere gegen Sunniten (Al Arabiya 31.5.2020). Sie arbeiten intensiv mit der Badr-Organisation und der libanesischen Hizbollah zusammen. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017).

Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffen) mit ihrem Anführer Qais Al-Khaz'ali verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018; vgl. EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson Center 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (ITIC 8.1.2020). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson Center 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khazali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den für die USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffen) mit ihrem Anführer Qais Al-Khaz'ali verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018; vergleiche EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson Center 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (ITIC 8.1.2020). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson Center 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khazali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den für die USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).

Die seit 2020 vermehrt in Erscheinung tretenden pro-iranischen Splittergruppen haben ein zweifelhaftes Maß an Autonomie. Es ist nicht klar, ob es sich bei diesen um unabhängige Gruppen handelt, die von den größeren "Mutter"-Milizen unterstützt werden, oder ob sie lediglich eine Fassade für diese größeren Milizen bilden, um sich den US-Sanktionen durch die Einstufung als terroristische Organisation zu entziehen (AIIA 12.1.2021; vgl. JS 10.3.2021). Sie werden diesbezüglich insbesondere Kata'ib Hizbollah, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und der Harakat Hizbollah an-Nujaba zugeordnet (JS 10.3.2021). Ihre Anzahl ist vage und wird auf 10 bis 20 Gruppen geschätzt (Al Arabiya 18.11.2020). Die neuen Splittergruppen treten durch primär zwei unterschiedliche Handlungsweisen in Erscheinung: Zum einen bewaffnete Milizen, die in der Lage sind, Anschläge auf US-Einrichtungen im Irak zu verüben, und zum anderen Straßenbanden, die eine Art sozialen Krieg auf den Straßen Bagdads führen. Zu den ersteren gehören Usbat al-Tha'ireen (Liga der Revolutionäre) und Ashab al-Kahf (die Gefährten der Höhle), die sich regelmäßig zu Raketen- oder IED-Angriffen auf US-Ziele bekennen (AIIA 12.1.2021). Usbat al-Tha'ireen übernahm beispielsweise die Verantwortung für den Angriff auf Camp Taji im März 2020, bei dem zwei amerikanische Soldaten und ein britischer Soldat getötet wurden (WI 10.4.2020; vgl. Al Arabiya 18.11.2020), während Ashab al-Kahf zahlreiche Angriffe auf Konvois sowie einen Raketenangriff auf die US-Botschaft im November 2020 für sich reklamierte (JS 10.3.2021). Zur zweiten Gruppe gehören Raba Allah/Rab'Allah (das Volk Gottes), Jund Soleimani (die Soldaten Soleimanis) und Jabhat Abu Jadahah (eng. People of the Lighter's Front), die, getragen von stark religiösen Anwandlungen, als Sittenpolizei agieren und das liberalere Leben Bagdads unterdrücken, indem sie beispielsweise Massagesalons angriffen oder Bombenanschläge auf Geschäfte verübten, die Alkohol verkauften (AIIA 12.1.2021; vgl. WI 9.4.2021). Rab'Allah gilt als wichtigste Gruppe. Im Oktober 2020 verübte sie Brandanschläge auf Büros von Fernsehsendern sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP). Weiters führte sie Hetzkampagnen gegen Personen aus Politik und Medien durch und drohte ihnen mit Gewalt. Zudem organisierte sie Proteste vor ausländischen Vertretungen (WI 9.4.2021).Die seit 2020 vermehrt in Erscheinung tretenden pro-iranischen Splittergruppen haben ein zweifelhaftes Maß an Autonomie. Es ist nicht klar, ob es sich bei diesen um unabhängige Gruppen handelt, die von den größeren "Mutter"-Milizen unterstützt werden, oder ob sie lediglich eine Fassade für diese größeren Milizen bilden, um sich den US-Sanktionen durch die Einstufung als terroristische Organisation zu entziehen (AIIA 12.1.2021; vergleiche JS 10.3.2021). Sie werden diesbezüglich insbesondere Kata'ib Hizbollah, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und der Harakat Hizbollah an-Nujaba zugeordnet (JS 10.3.2021). Ihre Anzahl ist vage und wird auf 10 bis 20 Gruppen geschätzt (Al Arabiya 18.11.2020). Die neuen Splittergruppen treten durch primär zwei unterschiedliche Handlungsweisen in Erscheinung: Zum einen bewaffnete Milizen, die in der Lage sind, Anschläge auf US-Einrichtungen im Irak zu verüben, und zum anderen Straßenbanden, die eine Art sozialen Krieg auf den Straßen Bagdads führen. Zu den ersteren gehören Usbat al-Tha'ireen (Liga der Revolutionäre) und Ashab al-Kahf (die Gefährten der Höhle), die sich regelmäßig zu Raketen- oder IED-Angriffen auf US-Ziele bekennen (AIIA 12.1.2021). Usbat al-Tha'ireen übernahm beispielsweise die Verantwortung für den Angriff auf Camp Taji im März 2020, bei dem zwei amerikanische Soldaten und ein britischer Soldat getötet wurden (WI 10.4.2020; vergleiche Al Arabiya 18.11.2020), während Ashab al-Kahf zahlreiche Angriffe auf Konvois sowie einen Raketenangriff auf die US-Botschaft im November 2020 für sich reklamierte (JS 10.3.2021). Zur zweiten Gruppe gehören Raba Allah/Rab'Allah (das Volk Gottes), Jund Soleimani (die Soldaten Soleimanis) und Jabhat Abu Jadahah (eng. People of the Lighter's Front), die, getragen von stark religiösen Anwandlungen, als Sittenpolizei agieren und das liberalere Leben Bagdads unterdrücken, indem sie beispielsweise Massagesalons angriffen oder Bombenanschläge auf Geschäfte verübten, die Alkohol verkauften (AIIA 12.1.2021; vergleiche WI 9.4.2021). Rab'Allah gilt als wichtigste Gruppe. Im Oktober 2020 verübte sie Brandanschläge auf Büros von Fernsehsendern sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP). Weiters führte sie Hetzkampagnen gegen Personen aus Politik und Medien durch und drohte ihnen mit Gewalt. Zudem organisierte sie Proteste vor ausländischen Vertretungen (WI 9.4.2021).

Die Saraya as-Salam mobilisierten sich 2014 aus den Rängen der vormaligen Mahdi-Armee, die dem irakischen Kleriker Muqtada as-Sadr untersteht. Sie verfolgen eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael 6.2018, S.3). Sadr und seine Anhänger lehnen die pro-Khamenei paramilitärischen Führer und Gruppen entschieden ab. Dennoch bleiben sie Teil der Gesamtstruktur der PMF. Sie sind hinsichtlich einer Integration in die Sicherheitskräfte aufgeschlossen (ICG 30.7.2018, S.3f; vgl. FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert (Süß 21.8.2017). Hinsichtlich der im Herbst 2019 aufflammenden Proteste vollzog Muqtada as-Sadr eine zwiespältige Politik. - Schon in der Anfangsphase der Oktober-Demonstrationen 2019 waren Sadristen aktiv an den Demonstrationen beteiligt, und deren Paramilitärs verteidigten andere Demonstranten vor der Gewalt staatlicher und mit dem Iran verbündeter bewaffneter Kräfte. Im Frühjahr 2020 allerdings, nachdem Sadr die Demonstranten wegen ihres Auftreten gegenüber den religiösen Autoritäten tadelte, ihre "Abweichung" vom "richtigen Weg" kritisierte und parallel die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Saraya as-Salam und der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq eingestellt wurden, gingen die Sadr-Miliz bzw. seine Anhänger in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen Demonstranten vor und besetzten Protestlager (FPRI, 3.2020, S.2, 17; vgl. BAMF 5.2020, S.9f, 22).Die Saraya as-Salam mobilisierten sich 2014 aus den Rängen der vormaligen Mahdi-Armee, die dem irakischen Kleriker Muqtada as-Sadr untersteht. Sie verfolgen eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael 6.2018, S.3). Sadr und seine Anhänger lehnen die pro-Khamenei paramilitärischen Führer und Gruppen entschieden ab. Dennoch bleiben sie Teil der Gesamtstruktur der PMF. Sie sind hinsichtlich einer Integration in die Sicherheitskräfte aufgeschlossen (ICG 30.7.2018, S.3f; vergleiche FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert (Süß 21.8.2017). Hinsichtlich der im Herbst 2019 aufflammenden Proteste vollzog Muqtada as-Sadr eine zwiespältige Politik. - Schon in der Anfangsphase der Oktober-Demonstrationen 2019 waren Sadristen aktiv an den Demonstrationen beteiligt, und deren Paramilitärs verteidigten andere Demonstranten vor der Gewalt staatlicher und mit dem Iran verbündeter bewaffneter Kräfte. Im Frühjahr 2020 allerdings, nachdem Sadr die Demonstranten wegen ihres Auftreten gegenüber den religiösen Autoritäten tadelte, ihre "Abweichung" vom "richtigen Weg" kritisierte und parallel die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Saraya as-Salam und der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq eingestellt wurden, gingen die Sadr-Miliz bzw. seine Anhänger in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen Demonstranten vor und besetzten Protestlager (FPRI, 3.2020, S.2, 17; vergleiche BAMF 5.2020, S.9f, 22).

Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vergleiche MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).

Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021).

Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift (Rudaw 8.8.2021).

Im Oktober 2019 begannen landesweite Massenproteste (ICG 26.7.021; vgl. AI 7.4.2021). Diese betrafen vor allem die schiitischen Gebiete des Südirak und Bagdad. Die Forderungen umfassten bessere Beschäftigungsmöglichkeiten und öffentliche Dienstleistungen sowie ein Ende der Korruption in der Regierung (DFAT 17.8.2020; vgl. ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des Muhasasa-Systems, d.h. der ethnisch-konfessionellen Postenbesetzung in der Regierung und Verwaltung (ICG 26.7.2021). Sie waren außerdem gegen die Einmischung ausländischer Mächte, insbesondere des Iran gerichtet (DFAT 17.8.2020). Diese Proteste wurden auch in den ersten Monaten des Jahres 2020 fortgesetzt, bis sie durch den Ausbruch von COVID-19 vorübergehend unterbrochen wurden. Seit Mai 2020 kommt es wieder zu kleineren Demonstrationen, vor allem in den Städten Bagdad, Basra und Nasriyah (AI 7.4.2021).Im Oktober 2019 begannen landesweite Massenproteste (ICG 26.7.021; vergleiche AI 7.4.2021). Diese betrafen vor allem die schiitischen Gebiete des Südirak und Bagdad. Die Forderungen umfassten bessere Beschäftigungsmöglichkeiten und öffentliche Dienstleistungen sowie ein Ende der Korruption in der Regierung (DFAT 17.8.2020; vergleiche ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des Muhasasa-Systems, d.h. der ethnisch-konfessionellen Postenbesetzung in der Regierung und Verwaltung (ICG 26.7.2021). Sie waren außerdem gegen die Einmischung ausländischer Mächte, insbesondere des Iran gerichtet (DFAT 17.8.2020). Diese Proteste wurden auch in den ersten Monaten des Jahres 2020 fortgesetzt, bis sie durch den Ausbruch von COVID-19 vorübergehend unterbrochen wurden. Seit Mai 2020 kommt es wieder zu kleineren Demonstrationen, vor allem in den Städten Bagdad, Basra und Nasriyah (AI 7.4.2021).

Es wurden Ausgangssperren und Versammlungsverbote verhängt (GIZ 1.2021a). Fernsehsender, die über die Proteste berichteten, wurden von bewaffneten Männern überfallen (ICG 27.7.2021). Staatliche Sicherheitskräfte (ISF) und mit dem Iran verbündete Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) waren an gewaltsamer Unterdrückung der Proteste beteiligt (DFAT 17.8.2020; vgl. ICG 26.7.2021). Im Zuge der Proteste kam es seit Ende 2019 bis ins Jahr 2020 hinein zu willkürlichen Verhaftungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen von Demonstranten durch ISF und PMF (HRW 13.1.2021). Dutzende Aktivisten wurden im Zuge der Protestbewegung Ziel von Entführungen, Mordversuchen und Morden (MEE 25.7.2021). Mindestens 560 Demonstranten wurden während der Proteste getötet (HRW 13.1.2021). Andere Quellen sprechen von etwa 600 getöteten Demonstranten und über 20.000 Verletzten in den ersten sechs Monaten der Proteste (ICG 26.7.2021). Diese Vorfälle führten zum Rücktritt der Regierung unter Premierminister Adil Abdul al-Mahdi und zur Ernennung eines neuen Premierministers, Mustafa al-Kadhimi, im Mai 2020 (HRW 13.1.2021; vgl. ICG 26.7.2021).Es wurden Ausgangssperren und Versammlungsverbote verhängt (GIZ 1.2021a). Fernsehsender, die über die Proteste berichteten, wurden von bewaffneten Männern überfallen (ICG 27.7.2021). Staatliche Sicherheitskräfte (ISF) und mit dem Iran verbündete Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) waren an gewaltsamer Unterdrückung der Proteste beteiligt (DFAT 17.8.2020; vergleiche ICG 26.7.2021). Im Zuge der Proteste kam es seit Ende 2019 bis ins Jahr 2020 hinein zu willkürlichen Verhaftungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen von Demonstranten durch ISF und PMF (HRW 13.1.2021). Dutzende Aktivisten wurden im Zuge der Protestbewegung Ziel von Entführungen, Mordversuchen und Morden (MEE 25.7.2021). Mindestens 560 Demonstranten wurden während der Proteste getötet (HRW 13.1.2021). Andere Quellen sprechen von etwa 600 getöteten Demonstranten und über 20.000 Verletzten in den ersten sechs Monaten der Proteste (ICG 26.7.2021). Diese Vorfälle führten zum Rücktritt der Regierung unter Premierminister Adil Abdul al-Mahdi und zur Ernennung eines neuen Premierministers, Mustafa al-Kadhimi, im Mai 2020 (HRW 13.1.2021; vergleiche ICG 26.7.2021).

Die Demonstranten fordern, dass die Sicherheitskräfte für ihre Übergriffe zur Rechenschaft gezogen werden, einschließlich der Tötung und des gewaltsamen Verschwindenlassens von Demonstranten (AI 7.4.2021). Trotz der anfänglichen, scheinbaren Bereitschaft, einige der gravierendsten Menschenrechtsprobleme des Irak anzugehen, gelang es der Regierung al-Kadhimi nicht, die Übergriffe auf Demonstranten zu beenden. Ein im Mai 2020 eingerichteter Ausschuss zur Untersuchung der Tötung von Demonstranten hat bis Ende 2020 noch keine Ergebnisse öffentlich bekannt gegeben. Im Juli 2020 kündigte die Regierung al-Kadhimi an, die Familien der bei den Protesten Getöteten zu entschädigen (HRW 13.1.2021).

Im Oktober 2019 wurden mehrere hochrangige Militärkommandanten wegen des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten von ihren Posten entfernt (FH 3.3.2021). Es wurden jedoch bislang keine hochrangigen Kommandanten strafrechtlich verfolgt. Nach einer Reihe von Tötungen und versuchten Tötungen von Demonstranten in Basra wurden im August 2020 der Polizeichef von Basra und der Direktor für nationale Sicherheit des Gouvernements entlassen. Es wurde jedoch keine Strafverfolgung eingeleitet (HRW 13.1.2021). Diese Maßnahmen wurden von vielen Irakern als unzureichend abgelehnt und hatten wenig abschreckende Wirkung auf Mitglieder der Sicherheitskräfte, die im Laufe des Jahres zahlreiche Demonstranten tödlich verletzten. Trotz eines öffentlichen Versprechens von Premierminister al-Kadhimi im August 2020, die Verantwortlichen für das Verschwindenlassen und die Ermordungen zu untersuchen und zu bestrafen, befinden sich die Täter weiterhin auf freiem Fuß (FH 3.3.2021).

Im Mai 2021 waren es für den gesamten Irak 113 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021).

Bei den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel, der zwischen dem arabischen und kurdischen Teil des Irak liegt, und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (ICG 14.12.2018). Die umstrittenen Gebiete umfassen Territorien in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya und Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der umstrittenen Gebiete ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom sog. IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die umstrittenen Gebiete umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (ICG 14.12.2018).

In den umstrittenen Gebieten gibt es große Sicherheitslücken zwischen den Sicherheitskräften

Bagdads und Erbils, die in den nördlichen Gebieten bis zu 60 km und in Diyala um die 40 km breit sind. Diese territorialen Sicherheitslücken haben sich zu sicheren Zufluchtsorten für den sog. IS entwickelt, von wo aus die Kämpfer Anschläge gegen irakische Streitkräfte und kurdische Peshmerga in den Gebieten von Ninewa, Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk verüben (EPC 13.7.2021).

Das Gouvernement Ninewa ist eine der Regionen, die dem IS als logistische Drehscheibe dienen (Wing 6.7.2021). Sie wird genutzt, um Personal und Material zwischen Syrien und dem Irak zu bewegen (Wing 7.6.2021). Die Region ist daher üblicherweise relativ ruhig. Die Zunahme an sicherheitsrelevenaten Vorfällen im August 2021 wird als Zeichen einer Kampagne des sog. IS gesehen. Die Mehrheit der Vorfälle betraf Sabotage an Strommasten und den Einsatz von Sprengsätzen (IEDs) (Wing 6.9.2021).

Im Februar 2021 wurden in Ninewa vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten verzeichnet. Es handelt sich bei den drei Toten um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden in Ninewa fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und bei den vier Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Ninewa acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und 18 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und 13 der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden in Ninewa neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und neun Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Ninewa sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Verletzten verzeichnet. Vier davon waren Zivilisten (Wing 6.7.2021). Unter anderem wurden zwei Strommasten im Südosten Mossuls gesprengt (Wing 6.7.2021; vgl. NINA 13.6.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Ninewa 13 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei zivilen Toten und 18 Verletzten, davon drei ISF- und acht PMF-Angehörige, verzeichnet (Wing 2.8.2021). Außerdem wurden im Süden Mossuls Strommasten gesprengt (Wing 2.8.2021; vgl. NINA 1.7.2021). Im August 2021 wurden 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und sieben Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und sieben der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021).Im Februar 2021 wurden in Ninewa vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten verzeichnet. Es handelt sich bei den drei Toten um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden in Ninewa fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und bei den vier Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Ninewa acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und 18 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und 13 der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden in Ninewa neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und neun Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Ninewa sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Verletzten verzeichnet. Vier davon waren Zivilisten (Wing 6.7.2021). Unter anderem wurden zwei Strommasten im Südosten Mossuls gesprengt (Wing 6.7.2021; vergleiche NINA 13.6.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Ninewa 13 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei zivilen Toten und 18 Verletzten, davon drei ISF- und acht PMF-Angehörige, verzeichnet (Wing 2.8.2021). Außerdem wurden im Süden Mossuls Strommasten gesprengt (Wing 2.8.2021; vergleiche NINA 1.7.2021). Im August 2021 wurden 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und sieben Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und sieben der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021).

Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 22.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 22.1.2021), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 30.3.2021) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Laut Informationen der Vereinten Nationen (UNAMI) sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören (AA 22.1.2021). Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021). Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 22.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 22.1.2021), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 30.3.2021) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Laut Informationen der Vereinten Nationen (UNAMI) sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören (AA 22.1.2021). Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).

Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 30.3.2021).

Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vgl. UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen Demonstranten vor, wobei auch einige Kinder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurden. Andere Demonstranten waren Misshandlungen ausgesetzt, die Folter gleichkommen könnten (AI 7.4.2021).Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vergleiche UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen Demonstranten vor, wobei auch einige Kinder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurden. Andere Demonstranten waren Misshandlungen ausgesetzt, die Folter gleichkommen könnten (AI 7.4.2021).

Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 22.1.2021). Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 22.1.2021).

Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 22.1.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 22.1.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).

Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 22.1.2021). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 22.1.2021). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27 Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50 Hinrichtungen wurden vollzogen (AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vgl. DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilten waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches IS-Mitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). 8.022 Gefangene saßen im August 2019 in der Todeszelle (HRW 13.1.2021). Ende 2020 waren es über 7.900 Personen, die zum Tode verurteilt waren (AI 4.2021). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 22.1.2021). Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vergleiche AA 22.1.2021). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 22.1.2021). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27 Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50 Hinrichtungen wurden vollzogen (AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vergleiche DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilten waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches IS-Mitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). 8.022 Gefangene saßen im August 2019 in der Todeszelle (HRW 13.1.2021). Ende 2020 waren es über 7.900 Personen, die zum Tode verurteilt waren (AI 4.2021). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 22.1.2021).

Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d.h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (HRC 5.6.2018).

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 22.1.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b).

Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d).

Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 22.1.2021).

Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanak 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet seit Jahren rund 90 bis 95% der Staatseinnahmen (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 22.1.2021). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanak 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet seit Jahren rund 90 bis 95% der Staatseinnahmen (AA 22.1.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 22.1.2021).

Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021).Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021).

Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).

Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76% im Jahr 2019 auf 13,74% im Jahr 2020 (TE 2021). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11%, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8%. Unter den IDPs sind fast 24% arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18% im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8% und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29% der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22% und 18% bei Rückkehrern (OCHA 2.2021).

Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020). Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020).

Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 22.1.2021; vgl. ILO 2021). Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021).Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 22.1.2021; vergleiche ILO 2021). Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021).

Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021).

Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50% des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).

Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021).

Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der irakischen Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8% gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).

Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 30.3.2021).

Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).

Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021).Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vergleiche AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021).

Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 22.1.2021).

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 22.1.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021).

Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50%. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem Islamischen Staat (IS) vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die Kurdische Region im Irak war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021). Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50%. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem Islamischen Staat (IS) vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vergleiche Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die Kurdische Region im Irak war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021).

Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b).

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021).

Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).

Es gibt im Irak 1146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. (IOM 18.6.2021)

Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 22.1.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 22.1.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021).

Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UN OCHA 2021).

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 22.1.2021).

Zu den größten Herausforderungen für Rückkehrer zählen die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018).

Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).

Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71% der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56%. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56% seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021).

Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021).

Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit einem vorgelegten irakischen Personalausweis im Original (Kopie, AS 59, 77f im Verwaltungsakt bezüglich der Erlangung internationalen Schutzes [Übersetzung: Beilage zum Verhandlungsprotokoll]). Hierbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es die belangte Behörde offenbar auch nicht für erforderlich erachtete, dieses ihr vorgelegte Dokument des Beschwerdeführers einer Überprüfung zuzuführen, weshalb die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden kann. Dass er Araber und sunnitischer Moslem ist, sagte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren bezüglich der Erlangung internationalen Schutzes glaubhaft aus.

Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Schulausbildung, seiner Erwerbstätigkeit, zur Finanzierung seines Lebensunterhalts vor seiner Ausreise, zu seinen Arabischkenntnissen, zu den im Irak lebenden Familienangehörigen und deren aktuellen Wohnorten, zur Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen und zur Finanzierung von deren Lebensunterhalt und zu den sonstigen persönlichen und familiären Lebensumständen im Irak waren – abgesehen von den nachfolgenden Ausführungen zu den genauen Zeiträumen der einzelnen Stationen seiner Berufslaufbahn – auf der Grundlage von glaubhaften Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren, dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt des Beschwerdeführers und dem Verwaltungsakt bezüglich des vorangegangen Verfahrens auf Erlangung internationalen Schutzes zu treffen.

Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich jedoch anzumerken, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den genauen Zeiträumen der einzelnen Stationen seiner Berufslaufbahn nicht durchgängig schlüssig sind. So sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes aus, dass er von 2011 bis 2014 für die irakische Armee als Schlosser tätig gewesen sei (AS 59 im Verwaltungsakt bezüglich der Erlangung internationalen Schutzes). In der mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 schilderte der Beschwerdeführer wiederum, dass er von 2002 bis etwa Ende 2005 mit einem Partner eine Autowerkstatt betrieben habe. Später hätte er von 2006 bis zu seiner Ausreise bei einem Freund als Schweißer gearbeitet (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Im in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lebenslauf brachte der Beschwerdeführer schließlich zum Ausdruck, dass er von Jänner 2002 bis Juni 2014 selbständiger Autoersatzteilhändler und von April 2006 bis November 2012 in Mossul im Irak sowie von Februar 2013 bis Juli 2013 in der Türkei als Schweißer erwerbstätig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht muss insoweit zwar feststellen, dass der Beschwerdeführer etwa beruflichen Beschäftigungen als Kfz-Spengler, Kfz-Ersatzteilhändler, Schlosser und Schweißer nachging, dessen ungeachtet ist zu berücksichtigen, dass sich – ausgehend vom (übrigen) Vorbringen des Beschwerdeführers – seine Angaben zu den genauen Zeiträumen dieser beruflichen Tätigkeiten als unschlüssig erweisen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind daher angebracht.

Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Irak basieren auf den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung im Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes (AS 5 im Verwaltungsakt bezüglich der Erlangung internationalen Schutzes). Das Datum der Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes geht sowohl aus dem Erstbefragungsprotokoll (AS 3 im Verwaltungsakt bezüglich der Erlangung internationalen Schutzes) als auch aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister hervor. Dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte (vgl. auch AS 5ff im Verwaltungsakt bezüglich der Erlangung internationalen Schutzes). Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Irak basieren auf den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung im Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes (AS 5 im Verwaltungsakt bezüglich der Erlangung internationalen Schutzes). Das Datum der Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes geht sowohl aus dem Erstbefragungsprotokoll (AS 3 im Verwaltungsakt bezüglich der Erlangung internationalen Schutzes) als auch aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister hervor. Dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte vergleiche auch AS 5ff im Verwaltungsakt bezüglich der Erlangung internationalen Schutzes).

Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister konnte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, treffen. Die im Jahr 2016 erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist dem Bescheid des BFA vom 23.05.2016 (AS 91ff im Verwaltungsakt bezüglich der Erlangung internationalen Schutzes) in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen, die zitierte Begründung dem im Verwaltungsakt des BFA im Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes aufliegenden Aktenvermerk vom 20.05.2016 (AS 87ff im Verwaltungsakt bezüglich der Erlangung internationalen Schutzes) und die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen der im Verwaltungsakt des BFA im Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes aufliegenden Niederschrift vom 15.12.2015 (AS 55ff im Verwaltungsakt bezüglich der Erlangung internationalen Schutzes).

Die Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin stützen sich in erster Linie auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 5f des Verhandlungsprotokolls). Dass die Freundin des Beschwerdeführers aus Rumänien stammt, kann dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister betreffend diese Person entnommen werden. Die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschaffte Besucherliste der zuständigen Justizvollzugsanstalt (OZ 8) belegt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig während der Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt von seiner Freundin besucht wurde. Die Abwesenheit der Freundin von der Beschwerdeverhandlung kann der im Gerichtsakt aufliegenden Niederschrift vom 19.01.2022 entnommen werden. Unabhängig von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Freundin zusammenwohnt, ist im Hinblick auf die Qualität und Intensität der Beziehung hervorzuheben, dass dessen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung oberflächlich blieben und sich auf wenige Sätze beschränkten. Der Beschwerdeführer erachtete es nicht einmal für erforderlich, seine Freundin namentlich zu benennen und lassen die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf eine (außergewöhnlich) enge Bindung des Beschwerdeführers und seiner Freundin schließen, mag er auch beiläufig erwähnen, dass sie bereits eine Heirat geplant hätten (Seite 5f des Verhandlungsprotokolls). Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden im Verfahren trat nicht zutage. Insoweit der Beschwerdeführer das Nichterscheinen seiner Freundin bei der Beschwerdeverhandlung mit deren Berufstätigkeit zu erklären versuchte, so vermag dies nicht zu überzeugen, zumal der Freundin des Beschwerdeführers auf Grund der Wichtigkeit des Gerichtstermins für den Beschwerdeführer sicherlich die Möglichkeit offen gestanden wäre, einen Diensttausch mit Kollegen vorzunehmen oder Erholungsurlaub zu beantragen, weshalb auch das Fernbleiben indiziert, dass die Freundin des Beschwerdeführers der psychischen Unterstützung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall mangels emotionaler Nähe keine besondere Wichtigkeit beimisst. Dass die Freundin des Beschwerdeführers kein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer verfasste, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht hat.

Die Feststellungen, dass ein Cousin mütterlicherseits in Österreich lebt und der Beschwerdeführer kinderlos ist, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (AS 93, 261; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Cousin kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, basiert auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar im Schriftsatz vom 25.02.2020 behauptete, dass ihn sein Cousin in der Haft besuche und ihn finanziell bzw. in materieller Hinsicht unterstütze (AS 200), eine Einsichtnahme in die Besucherliste der zuständigen Justizanstalt (OZ 8) zeigt jedoch bereits, dass der Beschwerdeführer während der Verbüßung der Haftstrafe nur ein einziges Mal von seinem Cousin, nämlich am 04.02.2020, besucht wurde, weshalb den Behauptungen bezüglich einer sehr engen Beziehung zu dem Cousin kein Glauben zu schenken ist, zumal auch den sonstigen Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Umstände bzw. Aktivitäten entnommen werden können, die auf ein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis hindeuten würden.

Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung und in schriftlichen Eingaben (vgl. etwa AS 93, 200, 206; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer verschiedene private Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die im Verfahren genannten Freizeitaktivitäten (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls) kann jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer weder im vorangegangen Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten vorlegte, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und den Verwaltungsakt bezüglich des vorangegangenen Verfahrens auf Erlangung internationalen Schutzes. Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung und in schriftlichen Eingaben vergleiche etwa AS 93, 200, 206; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer verschiedene private Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die im Verfahren genannten Freizeitaktivitäten (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls) kann jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer weder im vorangegangen Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten vorlegte, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und den Verwaltungsakt bezüglich des vorangegangenen Verfahrens auf Erlangung internationalen Schutzes.

Die Feststellungen zum Besuch eines Werte- und Orientierungskurses des Österreichischen Integrationsfonds und eines nicht näher bezeichneten Integrationskurses ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 263) und einer vorgelegten Bestätigung (Beilage zum Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer legte ansonsten keine Nachweise über einen Schulbesuch, Kursbesuch oder sonstige (Berufs-)Ausbildungen in Österreich vor.

Von den alltagstauglichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2022 selbst ein Bild machen (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besuchte, jedoch noch keine Deutschprüfungen ablegte, wurde auf Grund der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 14.01.2020 (AS 93), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 263) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls) sowie den vorgelegten Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen (Beilagen zum Verhandlungsprotokoll) und der nicht erfolgten Vorlage von Zertifikaten oder anderen Nachweisen hinsichtlich der Ablegung einer Deutschprüfung festgestellt.Von den alltagstauglichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2022 selbst ein Bild machen vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besuchte, jedoch noch keine Deutschprüfungen ablegte, wurde auf Grund der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 14.01.2020 (AS 93), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 263) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls) sowie den vorgelegten Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen (Beilagen zum Verhandlungsprotokoll) und der nicht erfolgten Vorlage von Zertifikaten oder anderen Nachweisen hinsichtlich der Ablegung einer Deutschprüfung festgestellt.

Dass der Beschwerdeführer im Zuge der verbüßten Strafhaft als Schlosser arbeitete und im Zeitraum von 21.11.2019 bis 06.01.2022 Versicherungszeiten gemäß § 66a AlVG erwarb, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus (AS 25) und ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (Beilage zum Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer weder ehrenamtlicher/gemeinnütziger Arbeit noch legaler Erwerbsarbeit nachgeht und nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation in Österreich ist, ergeben sich (bisweilen im Umkehrschluss) aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 93, 263) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 5f, 8f des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer im Zuge der verbüßten Strafhaft als Schlosser arbeitete und im Zeitraum von 21.11.2019 bis 06.01.2022 Versicherungszeiten gemäß Paragraph 66 a, AlVG erwarb, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus (AS 25) und ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (Beilage zum Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer weder ehrenamtlicher/gemeinnütziger Arbeit noch legaler Erwerbsarbeit nachgeht und nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation in Österreich ist, ergeben sich (bisweilen im Umkehrschluss) aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 93, 263) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 5f, 8f des Verhandlungsprotokolls).

Dass der Beschwerdeführer von 05.09.2015 bis 25.10.2016 Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ist einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und Arbeitslosengeld sowie dass der Beschwerdeführer von 07.12.2017 bis 04.02.2019 einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter im Gastronomiebereich nachging, ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 263) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls) sowie einem AJ-Web-Auszug. Mangels Vorlage eines Nachweises wurde unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls) festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine Einstellungszusage verfügt.

Die Feststellungen zu der Verurteilung des Beschwerdeführers, der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlung und den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus den angeführten Urteilen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts.

Die Feststellung zur Dauer der vom Beschwerdeführer verbüßten Haftstrafe basiert auf einer Verständigung der Fremdenbehörden von der (voraussichtlichen) Entlassung eines Fremden der zuständigen Justizanstalt vom 22.12.2021.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung angehört, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 14.01.2020 (AS 93), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 259) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich. Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands nach der mündlichen Verhandlung wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstattet hätte. Wäre es daher zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren mitgeteilt.

Die Feststellungen zu den im Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten neu vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen stützen sich auf folgende Erwägungen:

So war für das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm geäußerten Rückkehrbefürchtungen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht als ausgesprochen oberflächlich und nicht detailliert zu qualifizieren sind. Dies zeigt sich bereits an folgender Passage aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, in welcher er erstmals sein Vorbringen bezüglich dieser Rückkehrbefürchtungen zu schildern versucht: „Das Problem jetzt ist, dass die irakische Regierung mich als Verräter betrachtet.“ (AS 265). Trotz der im weiteren Verlauf der Einvernahme erfolgten konkreten Aufforderung, näher auszuführen, warum dies so sei, machte der Beschwerdeführer auch in der Folge von sich aus nur äußerst vage Angaben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers blieb weiterhin im unverbindlichen Bereich. So beschränkte sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Schilderung auf die folgenden Ausführungen: „Weil ich ursprünglich aus Mossul komme und in der Zeit als der IS in Mossul war, musste ich den Militärdienst leisten. Es gab ein Urteil vom Militärgericht, das besagt, dass alle jungen Männer den Militärdienst leisten müssen, oder für 5-10 Jahre ins Gefängnis zu gehen. […].“ (AS 265). Die diesbezüglich rudimentären Angaben stellten für sich allein genommen zwar nun noch keine Unglaubwürdigkeit dar, allerdings sind sie doch als wesentliches Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer das Bedrohungspotential im Fall Rückkehr selbst nicht sehr hoch einschätzt. Selbst nach erneuter Aufforderung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu erzählen, was ihm konkret passieren würde, wenn er wieder in den Irak zurückmüsste, erreichte die anschließende Antwort keine inhaltliche Tiefe, blieb oberflächlich und vermittelte weiterhin nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Bedrohungspotential im Fall der Rückkehr sehr hoch einschätzt. Hervorgehoben sei, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einzig in drei kurzen Sätzen erwiderte: „Als ich damals den Irak verlassen habe, war der Grund der IS. Jetzt kann ich nicht zurückkehren, da ich nicht legal als Soldat meine Dienststelle verlassen habe. Das ist strafbar, wenn man seinen Militärdienst nicht bis zum Ende abschließt, sondern auf illegale Art.“ (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Letztlich beschränkte sich der Beschwerdeführer auch am Ende der Beschwerdeverhandlung auf Aufforderung, ob er noch etwas angeben wolle, das ihm wichtig erscheine und wonach nicht ausdrücklich gefragt worden sei, bezüglich seiner Rückkehrbefürchtung nochmals auf eine lediglich etwa fünf Zeilen umfassende Antwort, die die völlige Oberflächlichkeit des Beschwerdeführers und seines Vorbringens zeigt: „[…] Im Jahr 2017 wurde offiziell von der Militärabteilung ein Gesetz ausgestellt, dass jeder Soldat, der seinen Dienst verlassen hat in einem Zeitraum zurückkehren und ohne Strafe seinen Dienst weiterführen kann. Als diese Zeit vorbei war, haben sie wieder ein Urteil ausgestellt. Diejenigen, die nicht zurückkehrten und den Dienst auf illegaler Art den Dienst verließen, werden als Verräter gesehen. Als Verräter ist die Strafe fünf bis zehn Jahre, je nach Dienststelle und Dienstgrad. […]“ (Seite 8f des Verhandlungsprotokolls). In Anbetracht dessen, dass diese ihm drohende Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe das wesentliche Element des Vorbringens darstellt, ist es bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer keine detaillierteren Angaben diesbezüglich tätigte und auch bereits zuvor im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.06.2021 die Gelegenheit verstreichen ließ, sich zu den von ihm oberflächlich vorgebrachten angeblichen Rückkehrbefürchtungen näher zu äußern. So war für das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm geäußerten Rückkehrbefürchtungen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht als ausgesprochen oberflächlich und nicht detailliert zu qualifizieren sind. Dies zeigt sich bereits an folgender Passage aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, in welcher er erstmals sein Vorbringen bezüglich dieser Rückkehrbefürchtungen zu schildern versucht: „Das Problem jetzt ist, dass die irakische Regierung mich als Verräter betrachtet.“ (AS 265). Trotz der im weiteren Verlauf der Einvernahme erfolgten konkreten Aufforderung, näher auszuführen, warum dies so sei, machte der Beschwerdeführer auch in der Folge von sich aus nur äußerst vage Angaben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers blieb weiterhin im unverbindlichen Bereich. So beschränkte sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Schilderung auf die folgenden Ausführungen: „Weil ich ursprünglich aus Mossul komme und in der Zeit als der IS in Mossul war, musste ich den Militärdienst leisten. Es gab ein Urteil vom Militärgericht, das besagt, dass alle jungen Männer den Militärdienst leisten müssen, oder für 5-10 Jahre ins Gefängnis zu gehen. […].“ (AS 265). Die diesbezüglich rudimentären Angaben stellten für sich allein genommen zwar nun noch keine Unglaubwürdigkeit dar, allerdings sind sie doch als wesentliches Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer das Bedrohungspotential im Fall Rückkehr selbst nicht sehr hoch einschätzt. Selbst nach erneuter Aufforderung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu erzählen, was ihm konkret passieren würde, wenn er wieder in den Irak zurückmüsste, erreichte die anschließende Antwort keine inhaltliche Tiefe, blieb oberflächlich und vermittelte weiterhin nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Bedrohungspotential im Fall der Rückkehr sehr hoch einschätzt. Hervorgehoben sei, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einzig in drei kurzen Sätzen erwiderte: „Als ich damals den Irak verlassen habe, war der Grund der IS. Jetzt kann ich nicht zurückkehren, da ich nicht legal als Soldat meine Dienststelle verlassen habe. Das ist strafbar, wenn man seinen Militärdienst nicht bis zum Ende abschließt, sondern auf illegale "Art".“ (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Letztlich beschränkte sich der Beschwerdeführer auch am Ende der Beschwerdeverhandlung auf Aufforderung, ob er noch etwas angeben wolle, das ihm wichtig erscheine und wonach nicht ausdrücklich gefragt worden sei, bezüglich seiner Rückkehrbefürchtung nochmals auf eine lediglich etwa fünf Zeilen umfassende Antwort, die die völlige Oberflächlichkeit des Beschwerdeführers und seines Vorbringens zeigt: „[…] Im Jahr 2017 wurde offiziell von der Militärabteilung ein Gesetz ausgestellt, dass jeder Soldat, der seinen Dienst verlassen hat in einem Zeitraum zurückkehren und ohne Strafe seinen Dienst weiterführen kann. Als diese Zeit vorbei war, haben sie wieder ein Urteil ausgestellt. Diejenigen, die nicht zurückkehrten und den Dienst auf illegaler Art den Dienst verließen, werden als Verräter gesehen. Als Verräter ist die Strafe fünf bis zehn Jahre, je nach Dienststelle und Dienstgrad. […]“ (Seite 8f des Verhandlungsprotokolls). In Anbetracht dessen, dass diese ihm drohende Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe das wesentliche Element des Vorbringens darstellt, ist es bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer keine detaillierteren Angaben diesbezüglich tätigte und auch bereits zuvor im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.06.2021 die Gelegenheit verstreichen ließ, sich zu den von ihm oberflächlich vorgebrachten angeblichen Rückkehrbefürchtungen näher zu äußern.

Auffallend erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer diese Rückkehrbefürchtungen erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.06.2021 erstmals erwähnt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist diese späte Darlegung dieses Vorbringens bezüglich einer Bedrohung und/oder Verfolgung im Falle der Rückkehr ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen, hatte doch der Beschwerdeführer bereits in der Stellungnahme vom 14.01.2020 (AS 93) und in der Beschwerde gegen den ersten Aberkennungsbescheid des BFA vom 29.01.2020 (AS 191ff) die Möglichkeit, seine Rückkehrbefürchtungen vorzubringen. Bei diesen erstmals in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten Angaben handelt es sich um eine klare Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers, wohl zu dem Zweck, um seiner Argumentationslinie wider den Aberkennungsbescheid mehr Substanz zu verleihen. Auch auf explizite Befragung in der Einvernahme vor dem BFA, weshalb er diese Rückkehrbefürchtungen nicht etwa in seiner Beschwerde gegen den ersten Aberkennungsbescheid des BFA vom 29.01.2020 erwähnt habe, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine plausible Erklärung hierfür zu erbringen, sondern beschränkte er sich auf die Feststellung, dass er nicht danach gefragt worden sei (AS 265), wobei diesem Rechtfertigungsversuch zur Vollständigkeit zu entgegnen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge des Schreibens des BFA vom 10.12.2019 um Beantwortung der Frage „Welche konkrete Gefahr droht Ihnen im Fall einer Außerlandesbringung in Ihren Herkunftsstaat?“ ersucht wurde (AS 67).

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel bezüglich dieses Vorbringens übermittelte, was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich hierbei anzumerken, dass es sich gerade bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen (etwa seiner angeblichen Tätigkeit für das Militär) wohl auch um im Irak verifizierbare Ereignisse handelt, zumal er eine mögliche Beischaffung dieser Unterlagen selbst erwähnte (Seite 6, 9 des Verhandlungsprotokolls). Angesichts der vorliegenden Fakten erscheint eine Beischaffung von Unterlagen jedenfalls möglich. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens könnte doch vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen, welche dieses Vorbringen belegen können, in Vorlage gebracht hätte, wie es auch von anderen Beschwerdeführern aus seinem Heimatland praktiziert wird. Die Argumentation des Beschwerdeführers, keiner seiner Verwandten habe sich zugetraut, diese Bescheinigungsmittel zu beschaffen, da sie Angst gehabt hätten, selbst Schwierigkeiten zu bekommen bzw. nach seinem Aufenthaltsort befragt zu werden (Seite 6, 9 des Verhandlungsprotokolls), vermag allerdings nicht zu überzeugen, zumal sich einerseits nicht erschließt, welche ernsthaften Schwierigkeiten seine Verwandten in diesem Zusammenhang bekommen sollten. Andererseits gibt es – mögen auch Erkundigungen nach seinem Aufenthaltsort angestellt werden – auch keinen nachvollziehbaren Grund, diese Unterlagen für den Beschwerdeführer nicht zu beschaffen, wären diese Unterlagen doch eine Möglichkeit gewesen, die vom Beschwerdeführer geäußerten Rückkehrbefürchtungen belegen zu können.

Gegen die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr spricht nicht zuletzt ganz entschieden, dass hinsichtlich der im Aberkennungsverfahren ausgeführten Bedrohung und/Verfolgung im Rückkehrfall im Zusammenhang mit der Nichtableistung des Militärdiensts auszuführen ist, dass dies vor dem Hintergrund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Irak nicht objektivierbar ist. Die diesbezüglich herangezogenen Länderinformationsquellen gehen jedenfalls übereinstimmend davon aus, dass im Irak keine Wehrpflicht besteht und Angehörige des irakischen Militärs, die 2014 desertiert sind, auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee beitreten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen können. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die dem Beschwerdeführer angeblich drohende Haftstrafe wegen Desertion – wie in der Beschwerdeverhandlung vom Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation wiederholt (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls) – höchst unwahrscheinlich.Gegen die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr spricht nicht zuletzt ganz entschieden, dass hinsichtlich der im Aberkennungsverfahren ausgeführten Bedrohung und/Verfolgung im Rückkehrfall im Zusammenhang mit der Nichtableistung des Militärdiensts auszuführen ist, dass dies vor dem Hintergrund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Irak nicht objektivierbar ist. Die diesbezüglich herangezogenen Länderinformationsquellen gehen jedenfalls übereinstimmend davon aus, dass im Irak keine Wehrpflicht besteht und Angehörige des irakischen Militärs, die 2014 desertiert sind, auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee beitreten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen können. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die dem Beschwerdeführer angeblich drohende Haftstrafe wegen Desertion – wie in der Beschwerdeverhandlung vom Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation wiederholt vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls) – höchst unwahrscheinlich.

Im Ergebnis kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Bedrohung und Verfolgung wegen Desertion nach seiner Rückkehr, angesichts seines geschilderten Aussageverhaltens, der teils vagen Angaben und der darlegten Unstimmigkeiten als ein lebensfremder und mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat nicht in Einklang zu bringender Sachverhalt erweist. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Rückkehrbefürchtung nicht als glaubwürdig anzusehen ist.

Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist ferner, dass in Anbetracht der getroffenen Feststellungen zur Lage im Gouvernement Ninawa feststeht, dass unter den zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Vorzeichen nicht mehr von der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch die Milizen des Islamischen Staates in Mossul bzw. im Gouvernement Ninawa ausgegangen werden kann.

Das Gouvernement Ninawa einschließlich seiner Hauptstadt Mossul steht vielmehr ausweislich der Feststellungen seit etwa Mitte des Jahres 2017 unter der stabilen Kontrolle verschiedener irakische Sicherheitsakteure, insbesondere der irakischen Armee, lokaler Polizeikräfte und verschiedener PMF-Milizen unterschiedlicher religiöser und ethnischer Herkunft. Gleichwohl stellt der Islamische Staat nach wie vor eine Bedrohung dar. Er ist als Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Milizen des Islamischen Staates weiterhin etwa durch Schläfer im Stadtgebiet von Mossul und in ländlichen Gegenden des Gouvernements Ninawa in der Lage sind, Anschläge oder anderweitige terroristische Aktivitäten durchzuführen. Dessen ungeachtet können die Milizen des Islamischen Staates in jenen Gebieten nicht mehr offen operieren, die von irakischen Sicherheitskräften zurückerlangt wurden, so dass dort aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur mehr mit Untergrundaktivitäten von Anhängern des Islamischen Staates und damit einhergehenden terroristischen Anschlägen zu rechnen ist, wie sie in den Feststellungen zur Lage im Gouvernement Ninawa dargestellt sind.

Bei den nach wie vor im Gouvernement Ninawa vereinzelt stattfindenden sicherheitsrelevanten Vorfällen durch verbliebene Kämpfer des Islamischen Staates handelt es sich ausweislich der Feststellungen um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern weiterhin entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politische Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Ferner steht außer Zweifel, dass auch weiterhin vom Islamischen Staat und anderen Gruppierungen ausgehende terroristische Aktivitäten im Irak zu erwarten sind. Eine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen, wie etwa dem Beschwerdeführer, durch Schläfer des Islamischen Staates oder sonstige dort verbliebene Anhänger ist dennoch angesichts der Sicherheitslage im Gouvernement Ninawa wenig wahrscheinlich und es ist auch kein glaubhafter Grund erkennbar, weshalb sich allenfalls verbliebene Anhänger des Islamischen Staates gerade für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in das Gouvernement Ninawa interessieren sollten und eine gezielte Verfolgung gerade des Beschwerdeführers für allenfalls verbliebene Anhänger des Islamischen Staates attraktiver sein sollte, als terroristische Aktivitäten mit großer Breitenwirkung oder Anschläge auf Sicherheitskräfte zu begehen.

Der Beschwerdeführer war keine politische, religiöse oder militärische Führungspersönlichkeit. Der Beschwerdeführer ist auch nicht als Stammesführer exponiert. Eine erhöhte Gefährdung auf Grund des persönlichen Profils im Rückkehrfall ist demnach unwahrscheinlich, so dass nicht von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall eintretenden Gefährdungssituation im Hinblick auf individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Übergriffe verbliebender Anhänger des Islamischen Staates zu rechnen ist. Dass dabei ein allfälliges berufliches Wirken vor mehreren Jahren relevant wäre, ist weder schlüssig, noch bestehen dafür greifbare Anhaltspunkte. Dies ist schon der nunmehrigen asymmetrischen Vorgehensweise von verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates geschuldet, die mit den in den Feststellungen dargelegten Aktivitäten einerseits eine Schwächung der Sicherheitskräfte andererseits eine Destabilisierung und Demoralisierung der Zivilbevölkerung bezwecken. Der Beschwerdeführer wird daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall einer Rückkehr nach Mossul nicht von verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates verfolgt werden.

In Anbetracht der mittlerweile seit der militärischen Niederlage des Islamischen Staates im Sommer 2017 vergangenen Zeit von bald fünf Jahren stellt sich die Prognose im Hinblick auf die Sicherheitslage außerdem als stabil dar. In Anbetracht der seit der Ausreise des Beschwerdeführers eingetretenen Lageänderung in Gestalt der militärischen Niederlage des Islamischen Staates im Gouvernement Ninawa, die eine Wiedererlangung der Kontrolle durch die Milizen des Islamischen Staates als eher ausgeschlossen erscheinen lässt, hat der Beschwerdeführer im Rückkehrfall nicht mit der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch die Milizen des Islamischen Staates in Mossul zu rechnen und wird dieser damit im Rückkehrfall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr von Übergriffen durch Kämpfer des Islamischen Staates konfrontiert sein, da er in Anbetracht seines persönlichen Profils nicht als exponierte Person anzusehen ist, die in das Blickfeld verbliebener Kämpfer des Islamischen Staates rücken könnte.

Die verbliebenen Anhänger des Islamischen Staates unternehmen zwar weiterhin asymmetrische Angriffe auf das irakische Stromnetz und bedrohen auch andere lebenswichtige Infrastruktur, die neuerliche Übernahme der faktischen Kontrolle über ein Territorium gelang den verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates jedoch in den letzten fünf Jahren nicht und ist gegenwärtig auch nicht absehbar, umso mehr als irakische Sicherheitskräfte weiterhin in namhafter Zahl im Gouvernement Ninawa präsent sind. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher insoweit mit einer gleichbleibenden Lageentwicklung auch in der Zukunft zu rechnen, die zwar asymmetrische Aktivitäten des Islamischen Staates erwarten lässt, nicht aber die Wiedererrichtung des so bezeichneten Kalifats.

Bezüglich einer Gefährdung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam weist das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass dem Beschwerdeführer einerseits eine Rückkehr nach Mossul möglich und zumutbar ist (siehe dazu auch die vorangehenden Erwägungen). Ausgehend davon wird der Beschwerdeführer am Ort der Rückkehr keiner religiösen Minderheit angehören, zumal sich die Bewohner Mossuls überwiegend zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennen (https://de.wikipedia.org/wiki/Ninawa [10.05.2022]). Der Beschwerdeführer ist sohin nicht gezwungen, sich an einem schiitischen Ort oder einem schiitischen Viertel niederzulassen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Während des Bürgerkriegs der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) im Zuge von Kampfhandlungen und unter Zivilisten bei terroristischen Anschläge verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass von schiitischen Milizen Menschenrechtsverletzungen ausgingen und auch eine quantitativ nicht näher feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über Diskriminierungen und Schikanen hinausgehen und als Verfolgungshandlungen anzusehen sind. Ausweislich der vorliegenden Berichte sind insbesondere in den von den Milizen des Islamischen Staates zurückeroberten Gebieten von schiitischen Milizen ausgehende Gewaltakte gegen männliche sunnitische Araber dokumentiert und es ereigneten sich Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen ebenso wie Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung.

Für die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Mossul nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffen schiitischer Milizen aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses oder seiner Herkunft aus der Stadt Mossul ausgesetzt sein wird, ist nun entscheidend, dass eine systematische Verfolgung der Bewohner Mossuls schlechthin oder sämtlicher sunnitischen Araber in Mossul durch schiitische Milizen nicht stattfindet. Die dokumentierten Übergriffe (schiitischer) PMF-Milizen erfolgten überwiegend im zeitlichen und örtlichen Nahebereich der Kampfhandlungen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2014 bis 2017 und stellen sich im Hinblick auf die Motivlage als Racheakte oder Handlungen gegen tatsächliche oder vermeintlicher Anhänger des Islamischen Staates dar. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Ende der Kampfhandlungen gegen den Islamischen Staat zu einer nachhaltigen Beruhigung der Lage geführt hat und demgemäß auch die Übergriffe (schiitischer) PMF-Milizen zumindest stark abgesunken sind. Demgemäß ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von solchen Übergriffen betroffen sein wird, zumal er kein exponiertes Profil aufweist. Auf die Inhaftierung tatsächlicher oder vermeintlicher Anhänger des Islamischen Staates wird noch eingegangen werden.

Mehrere Angehörige des Beschwerdeführers halten sich auch nach der Befreiung der Stadt Mossul weiterhin in der Stadt auf. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass sie Übergriffen schiitischer Milizen ausgesetzt waren. Wenn nun nicht einmal der Vater des Beschwerdeführers von schiitischen Milizen bedrängt wird, der sich während der Herrschaft des Islamischen Staates in Mossul aufgehalten hat, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb der Beschwerdeführer bedrängt werden sollte, der sich der Herrschaft des Islamischen Staates durch eine Ausreise gleich entzogen hat. Dass der Vater des Beschwerdeführers im Ruhestand nach wie vor Pension vom irakischen Staat erhält, spricht im Übrigen ebenfalls gegen eine familiäre Belastung im Hinblick auf Verbindungen zum Islamischen Staat.

Bei einer Abwägung der Feststellungen zu rezenten Übergriffen im Gouvernement Ninawa einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern und der Bevölkerungszahl im Gouvernement Ninawa andererseits ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schon in Anbetracht der Opferzahlen nicht davon auszugehen, dass sämtliche männlichen sunnitischen Araber in Ninawa mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses oder einer ihnen auf Grund ihres Profils als junge männliche Sunniten unterstellten Anhängerschaft zum Islamischen Staat zu gewärtigen hätten. Es gibt auch keine Zahlen, die zeigen würden, wie viele Sunniten etwa aus politischen oder religiösen Gründen getötet wurden. In Anbetracht der in den Feststellungen zur Lage im Gouvernement Ninawa dargelegten jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle ist die Wahrscheinlichkeit, einem zielgerichteten Übergriff schiitischer Milizen aus den eingangs erörterten Motiven zum Opfer zu fallen, derzeit jedenfalls nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös oder politisch motivierten Übergriffes von (schiitischen) PMF-Milizen zu werden, genügt nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). In Anbetracht hunderttausender Rückkehrer in der Region – wobei davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen mehrheitlich sunnitischen Bekenntnisses sind – wäre indes zu erwarten, dass entsprechende Berichte vorhanden wären, wenn diese systematisch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder pauschal als Anhänger des Islamischen Staates verfolgt würden.

Im Gouvernement Ninawa mit einer überwiegend sunnitischen Bevölkerung beträgt die Einwohnerzahl etwa 3,2 Millionen Personen (https://de.wikipedia.org/wiki/Ninawa [10.05.2022]). Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass eine tatsächlich vorhandene zielgerichtete Verfolgung aller junger männlicher Sunniten entsprechenden deutlichen Niederschlag in den Berichten finden würde, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zutrifft. Darüber hinaus wäre zu erwarten, dass der in Mossul verbliebene Vater des Beschwerdeführers im Fall einer tatsächlichen zielgerichteten Verfolgung sunnitischer Araber ebenfalls von Verfolgung betroffen gewesen wäre, was jedoch nicht zutrifft.

Der Beschwerdeführer führte auch in der mündlichen Verhandlung keinen Grund an, weshalb schiitische Milizen besonderes Interesse an seiner Person im Fall einer Rückkehr entwickeln sollten. Im gegebenen Zusammengang ist auch festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Rückkehrbefürchtungen im Ergebnis auf Spekulationen bezüglich einer ihm drohenden Haftstrafe wegen Desertion gründet und er auch keine aktuellen Bescheinigungsmittel im Hinblick auf ein allfälliges Wüten schiitischer Milizen in der Stadt Mossul in Vorlage brachte.

Inhaftierungen betreffen nun Personen, die unter dem Verdacht stehen, dem Islamischen Staat anzugehören. Da der Beschwerdeführer weder dem Islamischen Staat angehörte, noch ihm im Fall einer Rückkehr eine Unterstützung des Islamischen Staates oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt werden wird, wird er nicht von einer Festnahme als mutmaßlicher Anhänger des Islamischen Staates betroffen sein. Einerseits gibt es in der Familie des Beschwerdeführers keine Anhänger des Islamischen Staates – die Angehörigen wurden nach der Befreiung der Stadt Mossul nicht als Anhänger des Islamischen Staates festgenommen und vom Beschwerdeführer auch nicht als Anhänger des Islamischen Staates bezeichnet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht anzunehmen, dass der frühzeitig aus Mossul ausgereiste Beschwerdeführer im Rückkehrfall belangt werden würde, während seine dort auch während der Herrschaft des Islamischen Staates verbliebenen Verwandten auch nach der Rückeroberung durch die irakischen Streitkräfte vollkommen unbehelligt blieben. Andererseits wird der Beschwerdeführer selbst im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein, seine frühzeitige Ausreise durch die in seinem Asylverfahren erlangten Urkunden und Ausweise nachweisen zu können.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auf Grund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als mutmaßlicher Anhänger des Islamischen Staates angesehen würde und deshalb einer Gefährdung durch schiitische Milizen oder Sicherheitskräfte unterliegen würde.

Rückkehrhindernisse in Bezug auf den Zutritt zur Stadt Mossul selbst können den im Verfahren herangezogenen Berichten nicht entnommen werden und es lässt die namhafte Anzahl hunderttausender Rückkehrer erkennen, dass die Rückkehr nach Mossul eine massenhaft auftretende Erscheinung ist, die keinen greifbaren Restriktionen begegnet. Der Beschwerdeführer brachte schließlich keine Befürchtungen im Hinblick auf Rückkehrhindernisse oder die Sicherheit von Verkehrswegen vor. Er verfügt außerdem über irakische Ausweisdokumente und kehrt an den Ort seiner behördlichen Registrierung zurück.

Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf der Länderinformation der Staatendokumentation für den Irak (Version 4). Diese Berichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Der Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation verwies in der mündlichen Verhandlung auf die in der Folge zu behandelnde vorgelegte schriftliche Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen. Wenn in dieser Stellungnahme auf einzelne Passagen aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten und vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen zur Sicherheitssituation im Irak zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunkts verwiesen wird, zeigt die Stellungnahme somit diesbezüglich weder eine Unrichtigkeit, noch eine Unvollständigkeit der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Quellen zur gegenwärtigen Lage auf und kann im Hinblick auf die thematisierte Sicherheitslage jedenfalls auf die vorangehenden und nachstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal es eine Frage der Beweiswürdigung und insbesondere der rechtlichen Beurteilung ist, inwieweit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.

Soweit in der Stellungnahme ferner auszugsweise weitere Länderberichte zur Sicherheitssituation im Irak, insbesondere auf Grund der Aktivitäten der Milizen des Islamischen Staates, in Vorlage gebracht wurden, so geben indes aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die nunmehr getroffenen Feststellungen einen hinreichenden Überblick über die Lage im Herkunftsstaat im Allgemeinen und die spezifische Situation von sunnitischen Arabern – insbesondere in Mossul – im Besonderen. Freilich ist es nicht möglich, im Rahmen der zu treffenden Feststellungen jeglichen Bericht zur Lage im Irak wörtlich zu zitieren bzw. zu erwähnen, wobei festzuhalten ist, dass die in der Stellungnahme erwähnten Anschläge durch den Islamischen Staat auf Märkte in Bagdad mit 35 Toten und etwa 60 Verletzten im Juli 2021 und mit 32 Toten und 110 Verletzten im Jänner 2021 ohnehin bereits im vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt Berücksichtigung fanden (vgl. Seite 28f der Länderinformation der Staatendokumentation für den Irak (Version 4). Wesentlich ist es jedenfalls, ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zu zeichnen, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und weshalb diesbezüglich ebenfalls auf die – unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen – getroffenen Ausführungen in der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung verwiesen werden kann.Soweit in der Stellungnahme ferner auszugsweise weitere Länderberichte zur Sicherheitssituation im Irak, insbesondere auf Grund der Aktivitäten der Milizen des Islamischen Staates, in Vorlage gebracht wurden, so geben indes aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die nunmehr getroffenen Feststellungen einen hinreichenden Überblick über die Lage im Herkunftsstaat im Allgemeinen und die spezifische Situation von sunnitischen Arabern – insbesondere in Mossul – im Besonderen. Freilich ist es nicht möglich, im Rahmen der zu treffenden Feststellungen jeglichen Bericht zur Lage im Irak wörtlich zu zitieren bzw. zu erwähnen, wobei festzuhalten ist, dass die in der Stellungnahme erwähnten Anschläge durch den Islamischen Staat auf Märkte in Bagdad mit 35 Toten und etwa 60 Verletzten im Juli 2021 und mit 32 Toten und 110 Verletzten im Jänner 2021 ohnehin bereits im vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt Berücksichtigung fanden vergleiche Seite 28f der Länderinformation der Staatendokumentation für den Irak (Version 4). Wesentlich ist es jedenfalls, ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zu zeichnen, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und weshalb diesbezüglich ebenfalls auf die – unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen – getroffenen Ausführungen in der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung verwiesen werden kann.

Was die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie die dahingehende Kritik, dass sich das BFA mangels adäquater Ermittlungen, etwa hinsichtlich der konkreten Situation des Beschwerdeführers, dessen Integrationsbemühungen und der aktuellen Rückkehrsituation im Irak, nicht ausreichend mit dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, betrifft, so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle zur Vollständigkeit anzumerken, dass diese Kritik schon deshalb ins Leere geht, da nunmehr seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals Gelegenheit geboten wurde, sämtlich Rückkehrbefürchtungen und seine aktuelle Situation in Österreich abermals umfassend darzulegen sowie auch zu den getroffenen Länderfeststellungen umfassend Stellung zu nehmen.

Insoweit in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur Klärung der Vorfrage beantragt wird (Seite 9f des Verhandlungsprotokolls), ob es im Zuge eines Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 der Durchführung einer Güterabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und den Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat bedarf, so ist eine derartige Vorgehensweise nicht erforderlich, zumal das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes an den EuGH zu Ra 2021/20/0246 für den vorliegenden Fall, anders als der Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation in der Beschwerdeverhandlung vermeint, nicht von Bedeutung ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in den Irak – mit näherer Begründung – verneint. Auf die im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Aberkennung des Asylstatus eine Güterabwägung (hier: der drohenden Gefahr bei Rückkehr gegen die vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit bzw. die öffentliche Ordnung und Sicherheit) als eigenständiges Kriterium stattzufinden hat, kommt es daher fallbezogen nicht an (vgl. VwGH 28.03.2022, Ra 2021/18/0128 und ähnlich bereits VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035).Insoweit in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Klärung der Vorfrage beantragt wird (Seite 9f des Verhandlungsprotokolls), ob es im Zuge eines Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 der Durchführung einer Güterabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und den Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat bedarf, so ist eine derartige Vorgehensweise nicht erforderlich, zumal das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes an den EuGH zu Ra 2021/20/0246 für den vorliegenden Fall, anders als der Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation in der Beschwerdeverhandlung vermeint, nicht von Bedeutung ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in den Irak – mit näherer Begründung – verneint. Auf die im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Aberkennung des Asylstatus eine Güterabwägung (hier: der drohenden Gefahr bei Rückkehr gegen die vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit bzw. die öffentliche Ordnung und Sicherheit) als eigenständiges Kriterium stattzufinden hat, kommt es daher fallbezogen nicht an vergleiche VwGH 28.03.2022, Ra 2021/18/0128 und ähnlich bereits VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035).

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt. Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 ist gemäß Abs. 4 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliegt. Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist gemäß Absatz 4, leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).

Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als "besonders schweres Verbrechen" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG anzusehen (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358). Auch das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall StGB ist vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418). Das Delikt des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls (§ 130 dritter und vierter Fall StGB) ist nicht grundsätzlich vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ausgeschlossen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als "besonders schweres Verbrechen" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG anzusehen vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358). Auch das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall StGB ist vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418). Das Delikt des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls (Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB) ist nicht grundsätzlich vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ausgeschlossen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).

Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522 unter Hinweis auf VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522 unter Hinweis auf VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).

Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN) erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN) erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125).

Im Rahmen einer Gefährdungsprognose (hier nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437 unter Hinweis auf VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Im Rahmen einer Gefährdungsprognose (hier nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437 unter Hinweis auf VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).

Für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493 unter Hinweis auf VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mwN).Für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493 unter Hinweis auf VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mwN).

Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zutreffend auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Die Vergewaltigung gemäß § 201 StGB stellt jedenfalls bereits abstrakt ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG dar. Auch konkret ist die Verurteilung als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu qualifizieren. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer wie den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts vom 21.11.2019 entnommen werden kann, mit erheblicher Brutalität bzw. Rücksichtlosigkeit gegen sein Opfer vorging. So nötigte er im November 2018 in Wien eine Frau mit Gewalt, indem er sie packte, gegen die Wand drückte, mit der rechten Hand unter ihren Rock auf den Intimbereich griff und mit einem Finger so massiv gegen ihren Scheidenbereich drückte, dass er die Strumpfhose durchstieß und über die Unterhose zum Eindringen in die Vagina ansetzte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung. Als Milderungsgrund wurde zwar vom Landesgericht und vom Oberlandesgericht der bisherige ordentliche Lebenswandel angeführt, gleichzeitig wurde aber seitens des Oberlandesgerichts bei der Strafneubemessung erschwerend der Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer das ihm völlig unbekannte (ob des Hörens von Musik über seine Kopfhörer zudem völlig ahnungslose) Opfer von einer U-Bahnstation im Schutz der Dunkelheit auf dem ca. fünfzehn- bis zwanzigminütigen Heimweg bewusst bis zur Haustür verfolgte, um den eigenen Sexualtrieb zu befriedigen, zumal der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren unmissverständlich die besondere gesellschaftliche Ächtung von Sexualstraftaten zum Ausdruck brachte. Im Hinblick auf die erhöhte Sensibilität der rechtsuchenden Bevölkerung gerade im Bereich sexualstrafrechtlich relevanter Handlungen und den Umstand, dass das Sicherheitsgefühl vieler Frauen in der Nacht bereits abgenommen hat, erfordern generalpräventive Überlegungen entsprechend spürbare schuldadäquate Freiheitsstrafen, um potentielle Delinquenten mit dem gleichen – von der schrankenlosen Befriedigung des eigenen Sexualtriebes wie auch der Geringschätzung von Frauen geprägten – Charakterdefizit wie der Beschwerdeführer wirksam von der Begehung derartiger untolerierbarer Straftaten abzuhalten. Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe lagen nicht vor. Die Tat stellt sich sowohl abstrakt als auch im konkreten Einzelfall auf Grund der bereits beschriebenen näheren Umstände durch die beschriebene Gewalttätigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend dar. Der Beschwerdeführer hat die Straftat im Strafverfahren, wie in der Beschwerde selbst eingestanden (AS 376), bis zuletzt geleugnet und sich insoweit nicht geständig gezeigt. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegt, die Straftat zu bereuen, ist jedoch festzuhalten, dass er gleichzeitig wörtlich schildert „Ich weiß nicht, ob ein Teufel in mir gewesen ist.“, womit er sich doch wieder mit dem Einfluss übernatürlicher Wesen/Dämonen verantwortet und sich insoweit weiterhin nur eingeschränkt geständig zeigt. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur ungehemmten Befriedigung des eigenen Sexualtriebes auf Grund seiner Geringschätzung von Frauen ein derart schweres Verbrechen begangen hat, wobei der in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Behauptung des Beschwerdeführers, dass er natürlich Respekt vor Frauen habe, wenig Gewicht beizumessen ist, zumal die hierzu vom Beschwerdeführer vorgetragene Begründung, dass seine Freundin ansonsten nicht bereits über drei Jahre in einer Beziehung mit ihm wäre, nicht zwangsläufig etwas über die Einstellung des Beschwerdeführers zu Frauen aussagt. Zahlreiche Frauen befinden sich in toxischen – von Geringschätzung und Erniedrigung ihnen gegenüber geprägten, auch gewalttätigen – Beziehungen, welche dennoch aus den unterschiedlichsten – von außen betrachtet nicht nachvollziehbaren – Gründen von diesen Frauen nicht beendet werden, weshalb sich allein aus dem Bestehen einer Beziehung noch nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer eine respektvolle Einstellung gegenüber Frauen an den Tag legt. Zu Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den im Akt befindlichen Gerichtsentscheidungen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer für diese Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.Die Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, StGB stellt jedenfalls bereits abstrakt ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG dar. Auch konkret ist die Verurteilung als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu qualifizieren. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer wie den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts vom 21.11.2019 entnommen werden kann, mit erheblicher Brutalität bzw. Rücksichtlosigkeit gegen sein Opfer vorging. So nötigte er im November 2018 in Wien eine Frau mit Gewalt, indem er sie packte, gegen die Wand drückte, mit der rechten Hand unter ihren Rock auf den Intimbereich griff und mit einem Finger so massiv gegen ihren Scheidenbereich drückte, dass er die Strumpfhose durchstieß und über die Unterhose zum Eindringen in die Vagina ansetzte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung. Als Milderungsgrund wurde zwar vom Landesgericht und vom Oberlandesgericht der bisherige ordentliche Lebenswandel angeführt, gleichzeitig wurde aber seitens des Oberlandesgerichts bei der Strafneubemessung erschwerend der Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer das ihm völlig unbekannte (ob des Hörens von Musik über seine Kopfhörer zudem völlig ahnungslose) Opfer von einer U-Bahnstation im Schutz der Dunkelheit auf dem ca. fünfzehn- bis zwanzigminütigen Heimweg bewusst bis zur Haustür verfolgte, um den eigenen Sexualtrieb zu befriedigen, zumal der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren unmissverständlich die besondere gesellschaftliche Ächtung von Sexualstraftaten zum Ausdruck brachte. Im Hinblick auf die erhöhte Sensibilität der rechtsuchenden Bevölkerung gerade im Bereich sexualstrafrechtlich relevanter Handlungen und den Umstand, dass das Sicherheitsgefühl vieler Frauen in der Nacht bereits abgenommen hat, erfordern generalpräventive Überlegungen entsprechend spürbare schuldadäquate Freiheitsstrafen, um potentielle Delinquenten mit dem gleichen – von der schrankenlosen Befriedigung des eigenen Sexualtriebes wie auch der Geringschätzung von Frauen geprägten – Charakterdefizit wie der Beschwerdeführer wirksam von der Begehung derartiger untolerierbarer Straftaten abzuhalten. Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe lagen nicht vor. Die Tat stellt sich sowohl abstrakt als auch im konkreten Einzelfall auf Grund der bereits beschriebenen näheren Umstände durch die beschriebene Gewalttätigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend dar. Der Beschwerdeführer hat die Straftat im Strafverfahren, wie in der Beschwerde selbst eingestanden (AS 376), bis zuletzt geleugnet und sich insoweit nicht geständig gezeigt. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegt, die Straftat zu bereuen, ist jedoch festzuhalten, dass er gleichzeitig wörtlich schildert „Ich weiß nicht, ob ein Teufel in mir gewesen ist.“, womit er sich doch wieder mit dem Einfluss übernatürlicher Wesen/Dämonen verantwortet und sich insoweit weiterhin nur eingeschränkt geständig zeigt. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur ungehemmten Befriedigung des eigenen Sexualtriebes auf Grund seiner Geringschätzung von Frauen ein derart schweres Verbrechen begangen hat, wobei der in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Behauptung des Beschwerdeführers, dass er natürlich Respekt vor Frauen habe, wenig Gewicht beizumessen ist, zumal die hierzu vom Beschwerdeführer vorgetragene Begründung, dass seine Freundin ansonsten nicht bereits über drei Jahre in einer Beziehung mit ihm wäre, nicht zwangsläufig etwas über die Einstellung des Beschwerdeführers zu Frauen aussagt. Zahlreiche Frauen befinden sich in toxischen – von Geringschätzung und Erniedrigung ihnen gegenüber geprägten, auch gewalttätigen – Beziehungen, welche dennoch aus den unterschiedlichsten – von außen betrachtet nicht nachvollziehbaren – Gründen von diesen Frauen nicht beendet werden, weshalb sich allein aus dem Bestehen einer Beziehung noch nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer eine respektvolle Einstellung gegenüber Frauen an den Tag legt. Zu Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den im Akt befindlichen Gerichtsentscheidungen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer für diese Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters ist eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters ist eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Abgesehen von der Tatsache, wonach sich der Beschwerdeführer erst seit etwa fünf Monaten wieder in Freiheit befindet, ist in Zusammenhang mit der Strafdrohung der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftat festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Straftat mit erheblichen sozialen Unwert verwirklichte, welche sich gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, aber auch gegen die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit richtete.

Die Durchführung der begangenen Straftat zeigt zudem, dass im Beschwerdeführer ein erhebliches Gewaltpotential und Aggression stecken und er über erhebliche kriminelle Energie verfügt.

In dieses Bild passt, dass das verurteilende Landesgericht bzw. das Oberlandesgericht die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe für erforderlich erachtet haben.

All dies zeigt, dass der Beschwerdeführer mit den rechtlichen Werten in Österreich nicht verbunden ist und er insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen zum Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung anderer Menschen nicht respektiert.

Vor allem aber übernimmt der Beschwerdeführer – wie sich auch nach dessen Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigt – bis dato nicht die Verantwortung für seine Tat, sondern sieht sich letztlich selbst als Opfer der Umstände und zeigte in seinen Aussagen kein Mitgefühl für das Opfer der Straftat. Im Besonderen monierte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vor allem, dass er es ein „bisschen schwer und hart“ finden würde, dass man ihm wegen seines Fehlers den Asylstatus aberkennen wolle. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hob er wiederum die von ihm verbüßte Freiheitsstrafe hervor und dass er die Blicke der anderen Menschen spüren würde.

An diesen Überlegungen vermochten auch – unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidungen des VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0247, und vom 09.11.1995, 95/19/0087, wonach hinsichtlich der Zukunftsprognose auch das Verhalten vor bzw. in der Haft zu beachten sei (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) – die Tatsachen, dass er im Zuge einer erstmaligen Verurteilung in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren lediglich im unter Bereich des Strafrahmens verurteilt wurde, er sich in der Haft wohlverhielt, dort regelmäßig Gespräche mit einer Psychologin führte, sich arbeitswillig zeigte und nach der Haftentlassung über einen gesicherten Wohnsitz, eine Freundin sowie ein soziales Netz verfügt, nichts Maßgebliches zu ändern. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während der Strafhaft zu Gesprächen mit einer Psychologin bereit erklärt hat, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zwar anerkennend zu werten. Ein Rückfall des Beschwerdeführers ist aber dennoch nicht auszuschließen. Eine private Stabilisierung durch das Eingehen einer Beziehung wird ebenso wenig in Abrede gestellt, jedoch liegt bislang noch immer kein gemeinsamer Wohnsitz vor. Die Beziehung wurde überwiegend während aufrechter Haft geführt und war schon auf Grund dieser Umstände eine Intensivierung der Beziehung nicht möglich, weshalb sie durch den Haftaufenthalt des Beschwerdeführers erheblich zu relativieren ist. Auch der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt wohlverhalten hat und in der Schlosserei der Justizanstalt tätig war, kommt kein besonderes Gewicht zu, zumal das vom Beschwerdeführer in Haft gezeigte Verhalten in etwa mit der Verständigung von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens im Dezember 2019 zusammenfällt. Es ist sohin naheliegend, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung ein anderes Verhalten setzt(e), sondern dies angesichts der drohenden Aberkennung des Status des Asylberechtigten geschah. Jedenfalls bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – maßgeblich ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112), um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer ist erst etwa fünf Monate in Freiheit, so dass diese kurze Zeit des Wohlverhaltens jedenfalls ohnehin nicht ausreicht. An diesen Überlegungen vermochten auch – unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidungen des VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0247, und vom 09.11.1995, 95/19/0087, wonach hinsichtlich der Zukunftsprognose auch das Verhalten vor bzw. in der Haft zu beachten sei (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) – die Tatsachen, dass er im Zuge einer erstmaligen Verurteilung in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren lediglich im unter Bereich des Strafrahmens verurteilt wurde, er sich in der Haft wohlverhielt, dort regelmäßig Gespräche mit einer Psychologin führte, sich arbeitswillig zeigte und nach der Haftentlassung über einen gesicherten Wohnsitz, eine Freundin sowie ein soziales Netz verfügt, nichts Maßgebliches zu ändern. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während der Strafhaft zu Gesprächen mit einer Psychologin bereit erklärt hat, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zwar anerkennend zu werten. Ein Rückfall des Beschwerdeführers ist aber dennoch nicht auszuschließen. Eine private Stabilisierung durch das Eingehen einer Beziehung wird ebenso wenig in Abrede gestellt, jedoch liegt bislang noch immer kein gemeinsamer Wohnsitz vor. Die Beziehung wurde überwiegend während aufrechter Haft geführt und war schon auf Grund dieser Umstände eine Intensivierung der Beziehung nicht möglich, weshalb sie durch den Haftaufenthalt des Beschwerdeführers erheblich zu relativieren ist. Auch der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt wohlverhalten hat und in der Schlosserei der Justizanstalt tätig war, kommt kein besonderes Gewicht zu, zumal das vom Beschwerdeführer in Haft gezeigte Verhalten in etwa mit der Verständigung von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens im Dezember 2019 zusammenfällt. Es ist sohin naheliegend, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung ein anderes Verhalten setzt(e), sondern dies angesichts der drohenden Aberkennung des Status des Asylberechtigten geschah. Jedenfalls bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – maßgeblich ist vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112), um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer ist erst etwa fünf Monate in Freiheit, so dass diese kurze Zeit des Wohlverhaltens jedenfalls ohnehin nicht ausreicht.

Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung zudem auf die Entscheidung des VwGH vom 27.09.2005, 2003/01/0517 (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) verweist, wonach der VwGH in einem ähnlichen Fall mit einer Verurteilung wegen einer Vergewaltigung davon ausgegangen sei, dass eine einmalige Verurteilung bei jahrelangem Wohlverhalten und keiner großen Wiederholungsgefahr nicht ausreiche, um eine Aberkennung zu rechtfertigen, so ist diese Entscheidung im gegenständlichen Fall nicht heranzuziehen, zumal es sich im Falle der in der Beschwerdeverhandlung zitierten Entscheidung um einen Inzesttäter handelte und bekannt ist, dass Inzesttäter nur selten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen und bei Trennung von der Familie auch keine Wiederholungsgefahr besteht. Insoweit war die "nicht große" Wiederholungsgefahr in der zitierten Entscheidung im Sinn eines "Restrisikos" zu verstehen. Dies auch deshalb, weil die Verurteilung durch das Strafgericht die einzige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers darstellte und weil er sich bei Erlassung des bekämpften Bescheides bereits mehr als sechs Jahre (bezogen auf die seinerzeitige Tatbegehung) bzw. mehr als vier Jahre (bezogen auf die Haftentlassung) wohlverhalten hat. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch einerseits um keinen Inzesttäter und andererseits hat sich der Beschwerdeführer bei Erlassung des bekämpften Bescheides erst weniger als drei Jahre (bezogen auf die seinerzeitige Tatbegehung) bzw. etwa fünf Monate (bezogen auf die Haftentlassung) wohlverhalten.

Auf Grund der obigen Ausführungen kann in Bezug auf den Beschwerdeführer daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist er daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen.

Darüber hinaus ist bei der (in der vorangehend angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylberechtigten, dh. das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 22.10.2003, 2001/20/0148), zu prüfen (vgl. VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416).Darüber hinaus ist bei der (in der vorangehend angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylberechtigten, dh. das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 22.10.2003, 2001/20/0148), zu prüfen vergleiche VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416).

In Bezug auf die durchzuführende Interessenabwägung wird auf die bereits getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak allgemein, zur Person des Beschwerdeführers und zu den getroffenen Feststellungen in Bezug auf seine individuelle Lage im Falle einer Rückkehr sowie auf die noch zu treffenden Ausführungen in Bezug auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers verwiesen. Hieraus ergibt sich in Verbindung mit den bereits getroffenen Feststellungen zur Delinquenz des Beschwerdeführers, dass von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist, zumal insbesondere nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Fall einer Rückkehr in den Irak mit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätte.

Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr – der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren für den Fall der Rückkehr eben keine asylrelevanten Gründe glaubhaft mehr vor und kann auch aus dem seinerzeitigen Vorbringen keine gegenwärtige Verfolgungssituation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden – vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG auszugehen. Weitere – detaillierte – Ausführungen zur Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall sind darüber hinaus den Ausführungen zur Rückkehrentscheidung zu entnehmen.Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr – der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren für den Fall der Rückkehr eben keine asylrelevanten Gründe glaubhaft mehr vor und kann auch aus dem seinerzeitigen Vorbringen keine gegenwärtige Verfolgungssituation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden – vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG auszugehen. Weitere – detaillierte – Ausführungen zur Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall sind darüber hinaus den Ausführungen zur Rückkehrentscheidung zu entnehmen.

Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG erfüllt sind, hat das belangte Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht den Status des Asylberechtigten aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt sind, hat das belangte Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht den Status des Asylberechtigten aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 16.03.2021, Ra 2020/19/0324, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 16.03.2021, Ra 2020/19/0324, mwN).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/1251). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/1251).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).

Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht, kommt es somit nicht darauf an, ob infolge von zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 gesetzten Maßnahmen sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist (vgl. – zum Irak – VwGH 14.04.2021, Ra 2021/19/0099, mwN). Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht, kommt es somit nicht darauf an, ob infolge von zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 gesetzten Maßnahmen sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist vergleiche – zum Irak – VwGH 14.04.2021, Ra 2021/19/0099, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass ein Fremder im Allgemeinen zwar kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41.738/10). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass ein Fremder im Allgemeinen zwar kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41.738/10).

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr nicht glaubhaft machen und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr nicht glaubhaft machen und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Irak (in das Gouvernement Ninawa) einer Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Irak (in das Gouvernement Ninawa) einer Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Wie der Beschwerdeführer vorbrachte, sind die Eltern und vier Schwestern in seiner Herkunftsregion Mossul im Gouvernement Ninawa aufhältig und finden sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise auf eine nicht intakte Beziehung zu diesen Personen. Der Vater des Beschwerdeführers war in der Vergangenheit Beamter, mittlerweile befindet er sich im Ruhestand. Eine Schwester und deren Ehegatte arbeiten beim Gesundheitsamt. Eine weitere Schwester geht einer beruflichen Beschäftigung als Lehrerin für Kunst nach. Ein weiterer Schwager arbeitet als Verkäufer im Papierfachhandel und der dritte Schwager – ein Computerprogrammierer – verfügt über eine Anstellung bei einer Firma im Elektronik- bzw. IT-Bereich. Der Beschwerdeführer wird daher bei einem in Mossul lebenden und unterstützungsfähigen wie unterstützungswilligen Mitglied der Kernfamilie sozialen Anschluss und eine konkrete Unterstützung durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Wohnraum und Nahrung vorfinden. Insoweit ist von der Möglichkeit der Unterstützung des Beschwerdeführers durch sein grundsätzlich ausreichend leistungsfähiges familiäres Netz auszugehen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass ihn etwa sein in Österreich lebender Cousin bei der Reintegration nicht unterstützen könnte. So ist zu beachten, dass von Seiten des in Österreich aufhältigen Cousins auch finanzielle Transaktionen von Europa aus in den Irak möglich sind. Aus den Länderberichten geht außerdem hervor, dass die Versorgung der irakischen Bevölkerung in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, insbesondere auch mit Trinkwasser, zumindest grundlegend gesichert ist. Dass die Versorgungssituation im Gouvernement Ninawa an sich unzureichend sei, wurde im Übrigen nicht substantiiert vorgebracht.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Wie der Beschwerdeführer vorbrachte, sind die Eltern und vier Schwestern in seiner Herkunftsregion Mossul im Gouvernement Ninawa aufhältig und finden sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise auf eine nicht intakte Beziehung zu diesen Personen. Der Vater des Beschwerdeführers war in der Vergangenheit Beamter, mittlerweile befindet er sich im Ruhestand. Eine Schwester und deren Ehegatte arbeiten beim Gesundheitsamt. Eine weitere Schwester geht einer beruflichen Beschäftigung als Lehrerin für Kunst nach. Ein weiterer Schwager arbeitet als Verkäufer im Papierfachhandel und der dritte Schwager – ein Computerprogrammierer – verfügt über eine Anstellung bei einer Firma im Elektronik- bzw. IT-Bereich. Der Beschwerdeführer wird daher bei einem in Mossul lebenden und unterstützungsfähigen wie unterstützungswilligen Mitglied der Kernfamilie sozialen Anschluss und eine konkrete Unterstützung durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Wohnraum und Nahrung vorfinden. Insoweit ist von der Möglichkeit der Unterstützung des Beschwerdeführers durch sein grundsätzlich ausreichend leistungsfähiges familiäres Netz auszugehen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass ihn etwa sein in Österreich lebender Cousin bei der Reintegration nicht unterstützen könnte. So ist zu beachten, dass von Seiten des in Österreich aufhältigen Cousins auch finanzielle Transaktionen von Europa aus in den Irak möglich sind. Aus den Länderberichten geht außerdem hervor, dass die Versorgung der irakischen Bevölkerung in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, insbesondere auch mit Trinkwasser, zumindest grundlegend gesichert ist. Dass die Versorgungssituation im Gouvernement Ninawa an sich unzureichend sei, wurde im Übrigen nicht substantiiert vorgebracht.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak unzulässig machen könnten.

Betreffend die Sicherheitslage im Irak, insbesondere im Gouvernement Ninewa, ist zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach die Lage stabil ist und infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates in den vergangenen Jahren ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten ist. Es ereignen sich nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle mit einer in Anbetracht der Einwohnerzahl geringen Anzahl von Todesopfern. Im Februar 2021 wurden in Ninewa vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten verzeichnet. Es handelt sich bei den drei Toten um Zivilisten. Im März 2021 wurden in Ninewa fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und bei den vier Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Im April 2021 wurden in Ninewa acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und 18 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und 13 der Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Im Mai 2021 wurden in Ninewa neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und neun Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Ninewa sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Verletzten verzeichnet. Vier davon waren Zivilisten. Unter anderem wurden zwei Strommasten im Südosten Mossuls gesprengt. Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Ninewa 13 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei zivilen Toten und 18 Verletzten, davon drei ISF- und acht PMF-Angehörige, verzeichnet. Außerdem wurden im Süden Mossuls Strommasten gesprengt. Im August 2021 wurden 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und sieben Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und sieben der Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Im Beobachtungszeitraum Februar 2021 bis August 2021 bewegten sich die monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen vier und 14.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann daher in Anbetracht der dargestellten Gefahrendichte im Gouvernement Ninewa nicht erkannt werden, dass schon auf Grund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers im Gouvernement Ninewa davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlags, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer, welche auf eine im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminelle Aktivitäten hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann daher in Anbetracht der dargestellten Gefahrendichte im Gouvernement Ninewa nicht erkannt werden, dass schon auf Grund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers im Gouvernement Ninewa davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlags, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer, welche auf eine im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminelle Aktivitäten hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht.

Die allgemeine Sicherheitslage ist daher nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre.Die allgemeine Sicherheitslage ist daher nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre.

Es erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt Mossul (im Gouvernement Ninewa) nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar.

Bei dem 39-jährigen Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung (Grundschule, Mittelschule und Technische Schule Mechanik) mit Maturaabschluss, hat Berufserfahrung als Kfz-Spengler, Kfz-Ersatzteilhändler, Schlosser und Schweißer und spricht Arabisch. Die Eltern und vier Schwestern leben in Mossul im Gouvernement Ninawa. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Irak verfügt. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der in Mossul im Gouvernement Ninawa über ein familiäres bzw. soziales Netz verfügt, von dem er unterstützt werden kann, im Falle einer Rückkehr nach Mossul dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer ist als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt. Auch wenn das Programm von schlechter Organisation gekennzeichnet ist und Verzögerungen bei der Ausgabe der Rationen dokumentiert sind, ist zumindest von einer Unterstützung im Hinblick auf den Bedarf an Grundnahrungsmitteln auszugehen. Da der Beschwerdeführer an seinen Herkunftsort zurückkehren kann, sind keine Schwierigkeiten bei der neuerlichen Ausstellung von Lebensmittelbezugskarten zu erwarten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Bei dem 39-jährigen Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung (Grundschule, Mittelschule und Technische Schule Mechanik) mit Maturaabschluss, hat Berufserfahrung als Kfz-Spengler, Kfz-Ersatzteilhändler, Schlosser und Schweißer und spricht Arabisch. Die Eltern und vier Schwestern leben in Mossul im Gouvernement Ninawa. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Irak verfügt. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der in Mossul im Gouvernement Ninawa über ein familiäres bzw. soziales Netz verfügt, von dem er unterstützt werden kann, im Falle einer Rückkehr nach Mossul dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer ist als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt. Auch wenn das Programm von schlechter Organisation gekennzeichnet ist und Verzögerungen bei der Ausgabe der Rationen dokumentiert sind, ist zumindest von einer Unterstützung im Hinblick auf den Bedarf an Grundnahrungsmitteln auszugehen. Da der Beschwerdeführer an seinen Herkunftsort zurückkehren kann, sind keine Schwierigkeiten bei der neuerlichen Ausstellung von Lebensmittelbezugskarten zu erwarten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfSlg. 18.407/2008 und 19.086/2010).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche VfSlg. 18.407 aus 2008, und 19.086 aus 2010,).

Der Beschwerdeführer ist gesund. Vor diesem Hintergrund ergeben sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Irak. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht vorgebracht.

Was die Folgen der COVID-19-Pandemie im Irak betrifft ist festzuhalten, dass es sich bei COVID-19 um eine überregional auftretende Viruserkrankung handelt und kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann, was die aktuellen Entwicklungen der Infektionszahlen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner zu beachtenden Vorerkrankung und gehört keiner Risikogruppe an (vgl. dazu die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II. Nr. 203/2020). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten – laut der World Health Organization beläuft sich im Irak, der ca. 39 Millionen Einwohner hat, die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 2.325.871 und die Zahl der Todesfälle auf 25.215 (vgl. das im Internet abrufbare World Health Organization (WHO) Dashboard zu COVID-19, Einsichtnahme am 12.05.2022) – wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers im Irak mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf rein spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK allenfalls in der Zukunft widersprechenden Nachteils führt nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 (siehe dazu VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, wonach im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer Covid-19-Erkrankung einer nicht der Risikogruppe zugehörigen Person keine solch exzeptionellen Umstände vorliegen, die die reale Gefahr einer Verletzung von nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellen)). Was die Folgen der COVID-19-Pandemie im Irak betrifft ist festzuhalten, dass es sich bei COVID-19 um eine überregional auftretende Viruserkrankung handelt und kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann, was die aktuellen Entwicklungen der Infektionszahlen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner zu beachtenden Vorerkrankung und gehört keiner Risikogruppe an vergleiche dazu die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 203 aus 2020,). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten – laut der World Health Organization beläuft sich im Irak, der ca. 39 Millionen Einwohner hat, die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 2.325.871 und die Zahl der Todesfälle auf 25.215 vergleiche das im Internet abrufbare World Health Organization (WHO) Dashboard zu COVID-19, Einsichtnahme am 12.05.2022) – wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers im Irak mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf rein spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK allenfalls in der Zukunft widersprechenden Nachteils führt nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 (siehe dazu VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, wonach im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer Covid-19-Erkrankung einer nicht der Risikogruppe zugehörigen Person keine solch exzeptionellen Umstände vorliegen, die die reale Gefahr einer Verletzung von nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte darstellen)).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides):3. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde.

Die Entscheidung ist daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die Entscheidung ist daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als irakischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und ihm kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gemäß § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.Der Beschwerdeführer ist als irakischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und ihm kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049). Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann auch faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049). Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen; er kann auch faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Die sozialen Kontakte, die der Beschwerdeführer in Österreich zu seinem Cousin mütterlicherseits unterhält, sind nicht als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren.Die sozialen Kontakte, die der Beschwerdeführer in Österreich zu seinem Cousin mütterlicherseits unterhält, sind nicht als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren.

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin besteht seit etwa Sommer/Herbst 2018. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin trat im Verfahren nicht zutage. Sie leben in keinem gemeinsamen Haushalt. Die beiden sind weder verlobt noch verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin daher im Lichte der zitierten Judikatur lediglich als (Teil des) Privatleben(s) des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin besteht seit etwa Sommer/Herbst 2018. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin trat im Verfahren nicht zutage. Sie leben in keinem gemeinsamen Haushalt. Die beiden sind weder verlobt noch verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin daher im Lichte der zitierten Judikatur lediglich als (Teil des) Privatleben(s) des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben führt, wobei die Klärung dieser Frage aber ohnehin dahingestellt bleiben kann, da auf Grund der in den beiden Vorabsätzen erläuterten Beziehungen jedenfalls vom Vorliegen eines Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen ist und die sodann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben gleich verläuft.

Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029). Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden vergleiche VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029).

Der Beschwerdeführer reiste im August 2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge Anfang September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war zunächst als Asylwerber in Österreich aufhältig, bis ihm mit Bescheid des BFA vom 23.05.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer war daher bisher infolge seines Status als Asylberechtigter legal in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich – abgesehen von einem Cousin mütterlicherseits – über keine Verwandten oder Angehörigen. Die Beziehung zu diesem Cousin ist nicht vom Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK erfasst. Was die seit etwa Sommer/Herbst 2018 geführte Beziehung mit einer aus Rumänien stammenden Frau betrifft, so ist bei der Gewichtung dieses grundsätzlich berücksichtigungswürdigen Elements des Privatlebens zu bedenken, dass die Beziehung zwar bereits seit einigen Jahren besteht, sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit jedoch überwiegend in Haft befand und die beiden auch aktuell über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen. Ferner trat eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin nicht zutage. Schließlich haben die beiden keine gemeinsamen Kinder und sind bislang nicht verheiratet. Auf eine geringe Intensität der Beziehung weist neben diesen Kriterien auch hin, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seine Freundin nicht namentlich nannte, diese für ihn keine Unterstützungserklärung verfasste und ihn nicht zur Beschwerdeverhandlung begleitete. Im Hinblick darauf ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens gering.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich – abgesehen von einem Cousin mütterlicherseits – über keine Verwandten oder Angehörigen. Die Beziehung zu diesem Cousin ist nicht vom Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK erfasst. Was die seit etwa Sommer/Herbst 2018 geführte Beziehung mit einer aus Rumänien stammenden Frau betrifft, so ist bei der Gewichtung dieses grundsätzlich berücksichtigungswürdigen Elements des Privatlebens zu bedenken, dass die Beziehung zwar bereits seit einigen Jahren besteht, sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit jedoch überwiegend in Haft befand und die beiden auch aktuell über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen. Ferner trat eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin nicht zutage. Schließlich haben die beiden keine gemeinsamen Kinder und sind bislang nicht verheiratet. Auf eine geringe Intensität der Beziehung weist neben diesen Kriterien auch hin, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seine Freundin nicht namentlich nannte, diese für ihn keine Unterstützungserklärung verfasste und ihn nicht zur Beschwerdeverhandlung begleitete. Im Hinblick darauf ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens gering.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen normalen Freundes- und Bekanntenkreis. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist jedoch nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Unterstützungserklärungen seines Bekanntenkreises in Vorlage brachte und auch keine näheren Ausführungen zu seinem Freundeskreis in der mündlichen Verhandlung traf. Es bestehen keine über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch kein Engagement bei Organisationen im Wohnort oder gemeinnützigen Vereinen vor oder nach seiner Inhaftierung vorgebracht wurde. Er hat in Österreich – abgesehen von der Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF am 21.07.2016 sowie einem nicht näher bezeichneten Integrationskurs – keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht. Eine maßgebliche soziale Verankerung des Beschwerdeführers, die zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würde, ist somit für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

Bezüglich der privaten Bindungen (Cousin mütterlicherseits, Freundin und Freundes-/Bekanntenkreis) in Österreich ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Allfällige Kontakte zu Verwandten, Freunden und Bekannten, die in vom Einreiseverbot betroffenen Staaten wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim Beschwerdeführer im Irak oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren temporären Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung einer Wiedereinreise nach § 26a FPG bzw. Art. 25 des EU-Visakodex und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen.Bezüglich der privaten Bindungen (Cousin mütterlicherseits, Freundin und Freundes-/Bekanntenkreis) in Österreich ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Allfällige Kontakte zu Verwandten, Freunden und Bekannten, die in vom Einreiseverbot betroffenen Staaten wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim Beschwerdeführer im Irak oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren temporären Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung einer Wiedereinreise nach Paragraph 26 a, FPG bzw. Artikel 25, des EU-Visakodex und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen.

Der Beschwerdeführer hat zwar sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen besucht, aber bislang keine Prüfungen absolviert. Er verfügt auf Grund des Besuchs von Deutschkursen und seines mehrjährigen Aufenthalts über Kenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch. Der Spracherwerb des Beschwerdeführers ist – in Anbetracht der bereits im Bundesgebiet zugebrachten Zeit – jedoch allenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Der Beschwerdeführer hat zwar sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen besucht, aber bislang keine Prüfungen absolviert. Er verfügt auf Grund des Besuchs von Deutschkursen und seines mehrjährigen Aufenthalts über Kenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch. Der Spracherwerb des Beschwerdeführers ist – in Anbetracht der bereits im Bundesgebiet zugebrachten Zeit – jedoch allenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Der Beschwerdeführer hat auch keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen. Es ist zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 07.12.2017 bis 04.02.2019 einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter im Gastronomiebereich nachging und im Zuge der verbüßten Strafhaft als Schlosser arbeitete und daher im Zeitraum von 21.11.2019 bis 06.01.2022 Versicherungszeiten gemäß § 66a AlVG erworben hat, allerdings kann nunmehr von einer regelmäßigen Beschäftigung durch die er im Stande ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und somit nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, hieraus aktuell nicht geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer seit 13.01.2022 Arbeitslosengeld bezieht. Ferner bezog er von 05.09.2015 bis 25.10.2016 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und von 26.10.2016 bis 30.11.2018 die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Er ist daher nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht dauerhaft integriert und war bzw. ist er während seines derzeitigen Aufenthalts in Österreich regelmäßig auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. Insofern fällt die geringfügige Beschäftigung von 07.12.2017 bis 04.02.2019 und die Tätigkeit im Rahmen der Strafhaft bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht, zumal er auch über keine Einstellungszusage verfügt. Der Beschwerdeführer hat auch keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen. Es ist zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 07.12.2017 bis 04.02.2019 einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter im Gastronomiebereich nachging und im Zuge der verbüßten Strafhaft als Schlosser arbeitete und daher im Zeitraum von 21.11.2019 bis 06.01.2022 Versicherungszeiten gemäß Paragraph 66 a, AlVG erworben hat, allerdings kann nunmehr von einer regelmäßigen Beschäftigung durch die er im Stande ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und somit nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, hieraus aktuell nicht geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer seit 13.01.2022 Arbeitslosengeld bezieht. Ferner bezog er von 05.09.2015 bis 25.10.2016 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und von 26.10.2016 bis 30.11.2018 die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Er ist daher nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht dauerhaft integriert und war bzw. ist er während seines derzeitigen Aufenthalts in Österreich regelmäßig auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. Insofern fällt die geringfügige Beschäftigung von 07.12.2017 bis 04.02.2019 und die Tätigkeit im Rahmen der Strafhaft bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht, zumal er auch über keine Einstellungszusage verfügt.

Im Verfahren kam nicht hervor, dass er tiefergehend in die österreichische Gesellschaft integriert ist. Es liegen daher keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vor.

Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft erstattet, zumal die Familie des Beschwerdeführers, die ebenfalls dem Islam sunnitischer Prägung angehört, in Mossul lebt und die Eltern und mehrere Geschwister dort problemlos Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts erlangen, was ebenfalls gegen das Vorliegen derartiger „Schwierigkeiten“ spricht.Unter der Schwelle des Paragraph 50, FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen sind vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft erstattet, zumal die Familie des Beschwerdeführers, die ebenfalls dem Islam sunnitischer Prägung angehört, in Mossul lebt und die Eltern und mehrere Geschwister dort problemlos Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts erlangen, was ebenfalls gegen das Vorliegen derartiger „Schwierigkeiten“ spricht.

Die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers sind deutlich stärker ausgeprägt. Der Beschwerdeführer verbrachte etwa die ersten 32 Jahre seines Lebens, und damit sehr prägende Jahre, in seinem Heimatland (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Er hat dort seine Schulausbildung absolviert, seine Sozialisation erfahren und Berufserfahrung gesammelt. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Im Irak leben außerdem noch die Eltern und vier Schwestern. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zum Irak auszugehenDie Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers sind deutlich stärker ausgeprägt. Der Beschwerdeführer verbrachte etwa die ersten 32 Jahre seines Lebens, und damit sehr prägende Jahre, in seinem Heimatland vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Er hat dort seine Schulausbildung absolviert, seine Sozialisation erfahren und Berufserfahrung gesammelt. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Im Irak leben außerdem noch die Eltern und vier Schwestern. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zum Irak auszugehen

Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr hat. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der über eine umfassende Schulausbildung und Berufserfahrung verfügt. Er spricht Arabisch. Es kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung bei einer Rückkehr in den Irak nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Irak verfügt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich in seinem Heimatland, dessen Sprache er spricht und in dem mehrere Verwandte leben, zu denen er Kontakt aufnehmen kann, eine Existenzgrundlage aufzubauen.

Der Beschwerdeführer verbüßte eine mehrjährige Haftstrafe. Durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist die seither angelaufene Aufenthaltsdauer in Österreich stark relativiert, sodass auch unter diesem Aspekt keine die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung rechtfertigende Konstellation anzunehmen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt jedoch die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen Vergewaltigung, sohin eines besonders schweren Verbrechens, zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt. Wie bereits vorangehend ausgeführt, bildet das vom Beschwerdeführer im Jahr 2018 begangene Delikt der Vergewaltigung unter den oben dargelegten vorliegenden Umständen des Einzelfalles eine besonders schwere Straftat und ist davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Dem Beschwerdeführer ist ein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Die gravierende Kriminalität und die daraus ableitbare hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind maßgeblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten.Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt jedoch die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen Vergewaltigung, sohin eines besonders schweren Verbrechens, zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt. Wie bereits vorangehend ausgeführt, bildet das vom Beschwerdeführer im Jahr 2018 begangene Delikt der Vergewaltigung unter den oben dargelegten vorliegenden Umständen des Einzelfalles eine besonders schwere Straftat und ist davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Dem Beschwerdeführer ist ein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Die gravierende Kriminalität und die daraus ableitbare hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind maßgeblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten.

Zu Lasten des Beschwerdeführers geht zudem, dass er jedenfalls zum festgestellten Zeitraum im August 2015 unrechtmäßig nach Österreich einreiste, sodass sich hier zeigt, dass der Beschwerdeführer geltende Rechtsvorschriften (Einreisebestimmungen) nicht beachtete.

Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hierzu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre vergleiche hierzu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Insoweit steht der Rückkehrentscheidung nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend legal – zunächst auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber – im Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde (EGMR U 25.03.2010, Mutlag gegen Bundesrepublik Deutschland, Nr. 40.601/05, Rz 55 ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, im Sinn des Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 33 Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, dort die Schule besucht und gearbeitet hat sowie mit den dortigen Gepflogenheiten und der Sprache vertraut ist.Insoweit steht der Rückkehrentscheidung nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend legal – zunächst auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber – im Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde (EGMR U 25.03.2010, Mutlag gegen Bundesrepublik Deutschland, Nr. 40.601/05, Rz 55 ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, im Sinn des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 33 Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, dort die Schule besucht und gearbeitet hat sowie mit den dortigen Gepflogenheiten und der Sprache vertraut ist.

Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

4. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):4. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nicht gegen die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak (Spruchpunkt V.). Dennoch wird festgehalten, dass sich die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG aus der Zulässigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ergibt (vgl. zur Nichtzuerkennung von Asyl und von subsidiärem Schutz VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN).Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nicht gegen die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak (Spruchpunkt römisch fünf.). Dennoch wird festgehalten, dass sich die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG aus der Zulässigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ergibt vergleiche zur Nichtzuerkennung von Asyl und von subsidiärem Schutz VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN).

5. Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):5. Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Die festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.Die festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.

6. Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):6. Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

§ 53 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) …

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         - 9. …
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. - 9. …

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003 unter Hinweis auf VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0094).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003 unter Hinweis auf VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0094).

Der Beschwerdeführer wurde nach Erhebung einer Berufung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.06.2019, XXXX , mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 21.11.2019, XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde nach Erhebung einer Berufung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.06.2019, römisch 40 , mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 21.11.2019, römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Verurteilung erfüllt die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Die Verurteilung erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298 unter Hinweis auf VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298 unter Hinweis auf VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Betrachtet man die Straftat des Beschwerdeführers, so fällt die Brutalität bzw. Rücksichtlosigkeit gegen das Opfer auf. Der Beschwerdeführer nötigte im November 2018 in Wien eine Frau mit Gewalt, indem er sie packte, gegen die Wand drückte, mit der rechten Hand unter ihren Rock auf den Intimbereich griff und mit einem Finger so massiv gegen ihren Scheidenbereich drückte, dass er die Strumpfhose durchstieß und über die Unterhose zum Eindringen in die Vagina ansetzte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung. Als Milderungsgrund wurde zwar vom Landesgericht und vom Oberlandesgericht der bisherige ordentliche Lebenswandel angeführt, gleichzeitig wurde aber seitens des Oberlandesgerichts bei der Strafneubemessung erschwerend der Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer das ihm völlig unbekannte (ob des Hörens von Musik über seine Kopfhörer zudem völlig ahnungslose) Opfer von einer U-Bahnstation im Schutz der Dunkelheit auf dem ca. fünfzehn- bis zwanzigminütigen Heimweg bewusst bis zur Haustür verfolgte, um den eigenen Sexualtrieb zu befriedigen, zumal der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren unmissverständlich die besondere gesellschaftliche Ächtung von Sexualstraftaten zum Ausdruck brachte. Im Hinblick auf die erhöhte Sensibilität der rechtsuchenden Bevölkerung gerade im Bereich sexualstrafrechtlich relevanter Handlungen und den Umstand, dass das Sicherheitsgefühl vieler Frauen in der Nacht bereits abgenommen hat, erfordern generalpräventive Überlegungen entsprechend spürbare schuldadäquate Freiheitsstrafen, um potentielle Delinquenten mit dem gleichen – von der schrankenlosen Befriedigung des eigenen Sexualtriebes wie auch der Geringschätzung von Frauen geprägten – Charakterdefizit wie der Beschwerdeführer wirksam von der Begehung derartiger untolerierbarer Straftaten abzuhalten.

Wirft man einen Blick auf die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Erwägungen im Urteil des Oberlandesgerichts, so zeigt sich die Schrankenlosigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers zur Befriedigung seines eigenen Sexualtriebs und wird hervorgehoben, dass sein Handeln untolerierbar ist. Es fällt zudem ins Auge, dass das Strafgericht die Strafe ausschließlich in unbedingter Form ausgesprochen hat, obwohl es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers gehandelt hat.

Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die näheren Tatumstände gerade im Hinblick auf das vom Strafgericht festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung als maßgeblich, insoweit der Beschwerdeführer seine überlegene Körperkraft und Gewalt dazu einsetzte um eine Frau zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu bewegen.

Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im Strafverfahren die Tat geleugnet und bereitete es ihm im Strafverfahren keine Probleme, dass zwei Zeugen offenkundig zu seiner Entlastung Gefälligkeitsaussagen tätigten. Nicht zuletzt auch dieses an die Vergewaltigung im Strafverfahren anschließende Verhalten indiziert ein erhebliches Gefährdungspotential auf Seiten des Beschwerdeführers.

Das vorangehend geschilderte Verbrechen der Vergewaltigung stellt wohl eines der schwerwiegendsten Verbrechen dar, welches jedenfalls ein beträchtliches Potential an krimineller Energie und somit auch eine herabgesetzte bzw. fehlende Hemmschwelle vom Täter abverlangt.

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Da von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen ist, die Umstände der Tatbegehung des Beschwerdeführers zu einem Strafausmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe führte und auf Grund des beim Beschwerdeführer vorhandenen erheblichen Gewaltpotentials, ist von einer schwerwiegenden Gefahr für die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen.

Das gezeigte Verhalten lässt den Schluss auf das Bestehen eines zu Straftaten und zur Negierung gültiger, für das Zusammenleben innerhalb einer Gesellschaft unverzichtbarerer Rechtsnormen, neigenden Wesens zu. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden.

Auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, insbesondere seiner Gewaltbereitschaft, ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und die Erlassung eines Einreiseverbots geboten ist.

An diesen Überlegungen vermochten auch – unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidungen des VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0247, und vom 09.11.1995, 95/19/0087, wonach hinsichtlich der Zukunftsprognose auch das Verhalten vor bzw. in der Haft zu beachten sei (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) – die Tatsachen, dass er im Zuge einer erstmaligen Verurteilung in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren im unter Bereich des Strafrahmens verurteilt wurde, er sich in der Haft wohlverhielt, dort Gespräche mit einer Psychologin führte, sich arbeitswillig zeigte und nach der Haftentlassung über einen gesicherten Wohnsitz, eine Freundin sowie ein soziales Netzt verfügt, nichts Maßgebliches zu ändern. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während der Strafhaft zu Gesprächen mit einer Psychologin bereit erklärt hat, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zwar anerkennend zu werten. Ein Rückfall des Beschwerdeführers ist aber dennoch nicht auszuschließen. Eine private Stabilisierung durch das Eingehen einer Beziehung wird ebenso wenig in Abrede gestellt, jedoch liegt bislang noch immer kein gemeinsamer Wohnsitz vor. Die Beziehung wurde zudem überwiegend während aufrechter Haft geführt und war schon aufgrund dieser Umstände eine Intensivierung der Beziehung nicht möglich, weshalb sie durch den Haftaufenthalt des Beschwerdeführers zu relativieren ist. Auch der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt wohlverhalten hat und in der Schlosserei der Justizanstalt tätig war, kommt kein besonderes Gewicht zu, zumal das vom Beschwerdeführer in Haft gezeigte Verhalten in etwa mit der Verständigung von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens im Dezember 2019 zusammenfällt. Es ist sohin naheliegend, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung dieses Verhalten an den Tag legte, sondern dies angesichts der drohenden Aberkennung des Status des Asylberechtigten geschah. Jedenfalls bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – maßgeblich ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112), um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer wurde erst Anfang Jänner 2022 aus der Haft entlassen. Der Wohlverhaltenszeitraum des Beschwerdeführers in Freiheit beträgt somit erst ca. vier Monate und ist damit ohnehin noch zu kurz.An diesen Überlegungen vermochten auch – unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidungen des VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0247, und vom 09.11.1995, 95/19/0087, wonach hinsichtlich der Zukunftsprognose auch das Verhalten vor bzw. in der Haft zu beachten sei (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) – die Tatsachen, dass er im Zuge einer erstmaligen Verurteilung in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren im unter Bereich des Strafrahmens verurteilt wurde, er sich in der Haft wohlverhielt, dort Gespräche mit einer Psychologin führte, sich arbeitswillig zeigte und nach der Haftentlassung über einen gesicherten Wohnsitz, eine Freundin sowie ein soziales Netzt verfügt, nichts Maßgebliches zu ändern. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während der Strafhaft zu Gesprächen mit einer Psychologin bereit erklärt hat, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zwar anerkennend zu werten. Ein Rückfall des Beschwerdeführers ist aber dennoch nicht auszuschließen. Eine private Stabilisierung durch das Eingehen einer Beziehung wird ebenso wenig in Abrede gestellt, jedoch liegt bislang noch immer kein gemeinsamer Wohnsitz vor. Die Beziehung wurde zudem überwiegend während aufrechter Haft geführt und war schon aufgrund dieser Umstände eine Intensivierung der Beziehung nicht möglich, weshalb sie durch den Haftaufenthalt des Beschwerdeführers zu relativieren ist. Auch der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt wohlverhalten hat und in der Schlosserei der Justizanstalt tätig war, kommt kein besonderes Gewicht zu, zumal das vom Beschwerdeführer in Haft gezeigte Verhalten in etwa mit der Verständigung von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens im Dezember 2019 zusammenfällt. Es ist sohin naheliegend, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung dieses Verhalten an den Tag legte, sondern dies angesichts der drohenden Aberkennung des Status des Asylberechtigten geschah. Jedenfalls bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – maßgeblich ist vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112), um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer wurde erst Anfang Jänner 2022 aus der Haft entlassen. Der Wohlverhaltenszeitraum des Beschwerdeführers in Freiheit beträgt somit erst ca. vier Monate und ist damit ohnehin noch zu kurz.

Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung zudem auf die Entscheidung des VwGH vom 27.09.2005, 2003/01/0517, verweist sei (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), wonach der VwGH in einem ähnlichen Fall mit einer Verurteilung wegen einer Vergewaltigung davon ausgegangen sei, dass eine einmalige Verurteilung bei jahrelangen Wohlverhalten und keiner großen Wiederholungsgefahr nicht ausreiche, um eine Aberkennung zu rechtfertigen, so ist diese Entscheidung im gegenständlichen Fall nicht heranzuziehen, zumal es sich im Falle der zitierten Entscheidung um einen Inzesttäter handelte und bekannt ist, dass Inzesttäter nur selten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen und bei Trennung von der Familie auch keine Wiederholungsgefahr besteht. Insoweit war die "nicht große" Wiederholungsgefahr in der in der Beschwerdeverhandlung zitierten Entscheidung im Sinn eines "Restrisikos" zu verstehen, zumal die Verurteilung durch das Strafgericht die einzige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers darstellte und weil er sich somit bei Erlassung des bekämpften Bescheides bereits mehr als sechs Jahre (bezogen auf die seinerzeitige Tatbegehung) bzw. mehr als vier Jahre (bezogen auf die Haftentlassung) wohlverhalten hat. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch einerseits um keinen Inzesttäter und hat sich der Beschwerdeführer andererseits bei Erlassung des bekämpften Bescheides weniger als drei Jahre (bezogen auf die seinerzeitige Tatbegehung) bzw. etwa fünf Monate (bezogen auf die Haftentlassung) wohlverhalten.

Auch wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung seine Straftat eingestand und erklärte, er würde seine Tat bereuen, vermag dies nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer nämlich in der mündlichen Verhandlung bezüglich dieser Tat auch ausführte „Ich weiß nicht, ob ein Teufel in mir gewesen ist.“, womit er sich letztlich mit dem Einfluss übernatürlicher Wesen/Dämonen verantwortet und versucht, seine persönliche Verantwortung für diese Straftat möglichst gering erscheinen zu lassen. Insoweit zeigt er sich weiterhin nur eingeschränkt geständig. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur ungehemmten Befriedigung des eigenen Sexualtriebes auf Grund seiner Geringschätzung von Frauen ein derart schweres Verbrechen begangen hat, wobei der in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls geäußerten Behauptung des Beschwerdeführers, dass er natürlich Respekt vor Frauen habe, wenig Gewicht beizumessen ist, zumal die hierzu vom Beschwerdeführer vorgetragene Begründung, dass seine Freundin ansonsten nicht bereits über drei Jahre in einer Beziehung mit ihm wäre, nicht zwangsläufig etwas über die Einstellung des Beschwerdeführers zu Frauen aussagt. Zahlreiche Frauen befinden sich in toxischen – von Geringschätzung und Erniedrigung ihnen gegenüber geprägten, auch gewalttätigen – Beziehungen, welche dennoch aus den unterschiedlichsten – von außen betrachtet nicht nachvollziehbaren – Gründen von diesen Frauen nicht beendet werden, weshalb sich allein aus dem Bestehen einer Beziehung noch nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer eine respektvolle Einstellung gegenüber Frauen an den Tag legt. Dass der Beschwerdeführer bis dato nicht die bedingungslose Verantwortung für seine Tat übernimmt, sondern sich letztlich selbst als Opfer der Umstände sieht und kein Mitgefühl für das Opfer der Straftat hat, wird auch durch die folgenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht indiziert. So monierte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vor allem, dass er es ein „bisschen schwer und hart“ finden würde, dass man ihm wegen seines Fehlers den Asylstatus aberkennen wolle. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hob er wiederum die von ihm verbüßte Freiheitsstrafe hervor und dass er die Blicke der anderen Menschen spüren würde. Kein Wort des Bedauerns brachte der Beschwerdeführer hingegen zur Situation des Opfers zum Ausdruck.

Zudem hat den Beschwerdeführer der mögliche Verlust seines Einreise- und Aufenthaltsrechts im Schengen-Raum nicht von der Begehung einer strafgerichtlich relevanten Straftat abzuhalten vermocht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten diese Möglichkeit wissentlich auf Spiel gesetzt und die Folgen in Kauf genommen.

Wie bereits oben betreffend die Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft, läuft das Einreiseverbot auch nicht anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider, mag der Beschwerdeführer im Zuge der Haft im Rahmen eines Gefängnisbetriebs auch einer Arbeit nachgegangen sein und sich nach Verbüßung seiner Strafhaft in Österreich eine bessere Zukunft mit seiner Freundin aufbauen wollen. Dies vermag an der aktuellen Einschätzung nichts zu verändern. Im Zuge der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK oben ergaben sich keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des § 53 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers heranzuziehen gewesen wären. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im konkreten Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits oben betreffend die Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft, läuft das Einreiseverbot auch nicht anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider, mag der Beschwerdeführer im Zuge der Haft im Rahmen eines Gefängnisbetriebs auch einer Arbeit nachgegangen sein und sich nach Verbüßung seiner Strafhaft in Österreich eine bessere Zukunft mit seiner Freundin aufbauen wollen. Dies vermag an der aktuellen Einschätzung nichts zu verändern. Im Zuge der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK oben ergaben sich keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des Paragraph 53, FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers heranzuziehen gewesen wären. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im konkreten Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbots ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbots ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Im Falle des Beschwerdeführers ist die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von zehn Jahren möglich. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots – wie in der Beschwerde thematisiert – kommt nicht in Betracht.

Ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot steht unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände im Bundesgebiet in Relation zu der wider den Beschwerdeführer im Zuge seiner erstmaligen Verurteilung in Österreich unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren im unter Bereich des Strafrahmens, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftat, dem bis zu dieser Straftat ordentlichen Lebenswandel und dem Fehlen eines ausreichenden Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in Freiheit. Auf Grund dessen ist ein Einreiseverbot im Ausmaß von fünf Jahren, dies auch angesichts des Umstandes, dass sich diese Höhe im mittleren Bereich des zeitlichen Spektrums befindet, angemessen und erforderlich.

Der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann nur durch die Verhängung eines Einreiseverbots in dieser Dauer effektiv begegnet werden.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Asylausschlussgrund besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gemeingefährlichkeit Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Vergewaltigung Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L524.2229464.2.00

Im RIS seit

17.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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