Entscheidungsdatum
07.06.2022Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
W180 2252789-4/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde am 02.12.2015 die Einreise nach Deutschland verweigert. Er wurde am 03.12.2015 nach Österreich zurückgeschoben und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Am 04.12.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt oder BFA) vom 05.10.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2017 abgewiesen.
2. Auf Grund einer Verurteilung des BF erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 17.01.2018 neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und verband diese mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2018 abgewiesen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2021 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.11.2021 zugestellt. Am 19.11.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und der Schubhaftbescheid vom 17.11.2021 in Vollzug gesetzt. Der BF wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2021 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.11.2021 zugestellt. Am 19.11.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und der Schubhaftbescheid vom 17.11.2021 in Vollzug gesetzt. Der BF wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten.
4. Am 11.03.2022 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft (in Folge kurz: Haftüberprüfung) vor und erstattete eine Stellungnahme. Nach erfolgter Gewährung von Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.03.2022, Zl. W250 2252789-1/5E, das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt fest.4. Am 11.03.2022 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft (in Folge kurz: Haftüberprüfung) vor und erstattete eine Stellungnahme. Nach erfolgter Gewährung von Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.03.2022, Zl. W250 2252789-1/5E, das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt fest.
5. Am 06.04.2022 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur zweiten Haftüberprüfung vor und erstattete eine um die aktuellen Entwicklungen betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (in Folge: HRZ) und die voraussichtliche Abschiebung des BF ergänzte Stellungnahme. Nach Gewährung von Parteiengehör zu dieser Stellungnahme des Bundesamtes stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.04.2022, Zl. W117 2252789-2/6E, erneut das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit für die Fortsetzung der Schubhaft fest. Die einzige Änderung zur vorhergehenden Haftüberprüfung war darin gelegen, dass zwischenzeitlich aufgrund der rückgehenden Einreisebeschränkungen für Marokko mit der marokkanischen Botschaft neu verhandelt und die Abschiebung des BF für den 18.05.2022 geplant wurde.5. Am 06.04.2022 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur zweiten Haftüberprüfung vor und erstattete eine um die aktuellen Entwicklungen betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (in Folge: HRZ) und die voraussichtliche Abschiebung des BF ergänzte Stellungnahme. Nach Gewährung von Parteiengehör zu dieser Stellungnahme des Bundesamtes stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.04.2022, Zl. W117 2252789-2/6E, erneut das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit für die Fortsetzung der Schubhaft fest. Die einzige Änderung zur vorhergehenden Haftüberprüfung war darin gelegen, dass zwischenzeitlich aufgrund der rückgehenden Einreisebeschränkungen für Marokko mit der marokkanischen Botschaft neu verhandelt und die Abschiebung des BF für den 18.05.2022 geplant wurde.
6. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2022 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur dritten Haftüberprüfung vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen – wie schon aus den beiden Stellungnahmen zu den bisherigen Haftüberprüfungen – ergibt, dass der offensichtlich mittellose BF in verschiedenste europäische Länder gereist sei und die schengenweiten Bestimmungen über die rechtmäßige Einreise und den Aufenthalt ignoriert habe. An der Besorgung eines Ersatzreisedokumentes habe er nicht mitgewirkt und dadurch die von ihm ausgehende erhebliche Fluchtgefahr gezeigt. Trotz seiner Ausreiseverpflichtung habe der BF keinerlei Ausreisevorbereitungen getroffen und sei nicht bereit, freiwillig auszureisen. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des BF in Betracht zu ziehen, welches zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren geführt habe. Betreffend die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft im Hinblick auf die Erlangung eines HRZ und die voraussichtliche Abschiebung wies das Bundesamt im Übrigen darauf hin, dass der BF bereits im Jahr 2018 von den marokkanischen Behörden identifiziert wurde, die Ausstellung eines HRZ mehrfach urgiert worden und der Ausstellung eines HRZ auch zugestimmt worden sei. Eine Abschiebung des BF sei für den 18.05.2022 gebucht und die Abschiebeunterlagen mit 04.05.2022 versandt worden. Der BF werde am 04.05.2022 der marokkanischen Botschaft vorgeführt.6. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2022 den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur dritten Haftüberprüfung vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen – wie schon aus den beiden Stellungnahmen zu den bisherigen Haftüberprüfungen – ergibt, dass der offensichtlich mittellose BF in verschiedenste europäische Länder gereist sei und die schengenweiten Bestimmungen über die rechtmäßige Einreise und den Aufenthalt ignoriert habe. An der Besorgung eines Ersatzreisedokumentes habe er nicht mitgewirkt und dadurch die von ihm ausgehende erhebliche Fluchtgefahr gezeigt. Trotz seiner Ausreiseverpflichtung habe der BF keinerlei Ausreisevorbereitungen getroffen und sei nicht bereit, freiwillig auszureisen. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des BF in Betracht zu ziehen, welches zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren geführt habe. Betreffend die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft im Hinblick auf die Erlangung eines HRZ und die voraussichtliche Abschiebung wies das Bundesamt im Übrigen darauf hin, dass der BF bereits im Jahr 2018 von den marokkanischen Behörden identifiziert wurde, die Ausstellung eines HRZ mehrfach urgiert worden und der Ausstellung eines HRZ auch zugestimmt worden sei. Eine Abschiebung des BF sei für den 18.05.2022 gebucht und die Abschiebeunterlagen mit 04.05.2022 versandt worden. Der BF werde am 04.05.2022 der marokkanischen Botschaft vorgeführt.
7. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, woraufhin er am 05.05.2022 im Wege seiner Rechtsvertreterin insbesondere ausführte, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bereit sei, sich an Gesetze und behördliche Auflagen zu halten. Da ihm die Behörde keine Möglichkeit gegeben habe, seine Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen, könne keine Rede davon sein, dass der BF nicht vertrauenswürdig sei. Derzeit sei nicht absehbar, ob bzw. wann ein HRZ für den BF ausgestellt werde, da die marokkanische Vertretungsbehörde bereits im Jahr 2018 der Ausstellung eines HRZ zugestimmt habe. Der Umstand, dass der BF am 04.05.2022 einen Termin bei der marokkanischen Botschaft hatte, sage nichts darüber aus, ob die Abschiebung am 18.05.2022 auch tatsächlich stattfinde. Der BF habe seine Gesinnung geändert und könne mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden.
8. Am 05.05.2022 teilte das Bundesamt mit, dass der BF bei der Vorführung vor die marokkanische Botschaft weiterhin identifiziert wurde und die Botschaft bereit ist, ein HRZ für den geplanten Flug auszustellen. Am 09.05.2022 übermittelte das Bundesamt das für den BF von der marokkanischen Botschaft am 06.05.2022 ausgestellte HRZ.
9. Mit Erkenntnis vom 10.05.2022, (berichtigte) GZ. W288 2252789-3, stellte das Bundesverwaltungsgericht neuerlich fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Fortsetzung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
10. Am 30.05.2022 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zur vierten und gegenständlichen Haftprüfung vor und gab eine Stellungnahme ab. Dabei führte das Bundesamt zur Fluchtgefahr des BF aus, wie in der Stellungnahme zur letzten Haftprüfung. Ergänzend brachte das Bundesamt vor, dass seitens des Bundesamtes die Abschiebung des BF für den 18.05.2022 organisiert worden sei. Seitens der marokkanischen Botschaft sei zeitgerecht für den Flug am 18.05.2022 ein HRZ ausgestellt worden. Allerdings habe der BF die Durchführung eines PCR-Tests verweigert. Aufgrund dessen musste die Abschiebung am 18.05.2022 storniert werden. Dem BF sei am 18.05.2022 gemäß § 80 Abs. 7 FPG mitgeteilt worden, dass seine nunmehrige Anhaltung auf § 80 Abs. 4 Z 4 FPG basiere, und sei das diesbezügliche Informationsblatt ausgehändigt worden. Der BF habe jedoch die Unterschrift (auf der Niederschrift vom 18.05.2022 und auf dem Informationsblatt) verweigert. Zwischenzeitlich habe eine (neuerliche) Abschiebung des BF für den 27.06.2022 terminisiert werden können. 10. Am 30.05.2022 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zur vierten und gegenständlichen Haftprüfung vor und gab eine Stellungnahme ab. Dabei führte das Bundesamt zur Fluchtgefahr des BF aus, wie in der Stellungnahme zur letzten Haftprüfung. Ergänzend brachte das Bundesamt vor, dass seitens des Bundesamtes die Abschiebung des BF für den 18.05.2022 organisiert worden sei. Seitens der marokkanischen Botschaft sei zeitgerecht für den Flug am 18.05.2022 ein HRZ ausgestellt worden. Allerdings habe der BF die Durchführung eines PCR-Tests verweigert. Aufgrund dessen musste die Abschiebung am 18.05.2022 storniert werden. Dem BF sei am 18.05.2022 gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG mitgeteilt worden, dass seine nunmehrige Anhaltung auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG basiere, und sei das diesbezügliche Informationsblatt ausgehändigt worden. Der BF habe jedoch die Unterschrift (auf der Niederschrift vom 18.05.2022 und auf dem Informationsblatt) verweigert. Zwischenzeitlich habe eine (neuerliche) Abschiebung des BF für den 27.06.2022 terminisiert werden können.
11. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde vom Bundesverwaltungsgericht dem BF am 01.06.2022 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt und Gelegenheit gegeben, sich bis 03.06.2022, 10 Uhr, dazu zu äußern. Eine Stellungnahme langte in der Folge innerhalb der gewährten Frist bei Gericht nicht ein. Über gerichtlichen Auftrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2022 ein amtsärztlicher Befund/Gutachten übermittelt, in dem die Haftfähigkeit des BF bestätigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. 1. – 11. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins. 1. – 11. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der BF verfügt über kein Reisedokument. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der BF wird seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten, die Frist der gegenständlichen Haftprüfung endet am 07.06.2022.
2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:
3.1. Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und versuchte am 02.12.2015 unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen, wo ihm die Einreise verweigert wurde.
3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
3.3. Der BF hat in Österreich keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Er geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine Integrationsmerkmale auf. Der BF hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz.
3.4. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Er beabsichtigt nach seiner Freilassung aus der Schubhaft Österreich unrechtmäßig zu verlassen. Der BF ist nicht kooperativ, er hat versucht durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Weiterhin weigerte er sich trotz mehrfacher Aufforderung duschen zu gehen und blieb im Bett liegen und verweigerte auch die Unterschrift unter die Übernahmebestätigung zum Erkenntnis seiner ersten Haftüberprüfung, sowie die Unterschriften unter der Information gemäß § 80 Abs. 7 FPG und der Niederschrift am 18.05.2022. Dass der BF nicht kooperativ ist, zeigte sich zuletzt vor allem auch dadurch, dass er am 16.05.2022 die Durchführung eines PCR-Tests verweigerte.3.4. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Er beabsichtigt nach seiner Freilassung aus der Schubhaft Österreich unrechtmäßig zu verlassen. Der BF ist nicht kooperativ, er hat versucht durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Weiterhin weigerte er sich trotz mehrfacher Aufforderung duschen zu gehen und blieb im Bett liegen und verweigerte auch die Unterschrift unter die Übernahmebestätigung zum Erkenntnis seiner ersten Haftüberprüfung, sowie die Unterschriften unter der Information gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG und der Niederschrift am 18.05.2022. Dass der BF nicht kooperativ ist, zeigte sich zuletzt vor allem auch dadurch, dass er am 16.05.2022 die Durchführung eines PCR-Tests verweigerte.
3.5. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.03.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB, wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.03.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB, wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der BF hat
fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zugeignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
- am 27.08.2016 ein vor einer Kirche unversperrt abgestelltes Damenrennrad unbekannten Wertes;
- am 25.08.2016 ein Mobiltelefon im Wert von zumindest EUR 100,--, einen Laptop im Wert von zumindest EUR 50,--, einer Lederbrieftasche im Wert von zumindest EUR 40,--, Bargeld in Höhe von zumindest EUR 150,--, eine Haarschneidemaschine im Wert von EUR 30,-- sowie einen Rucksack und diverse Kleidungsstücke unbekannten Wertes – diese Sachen stahl der BF im Anschluss an den sexuellen Missbrauch der von ihm missbrauchten Person;
- am 27.08.2016 ein Mobiltelefon im Wert von zumindest EUR 950,65;
- am 07.11.2016 Kekse und Schokolade unbekannten Wertes;
am 25.08.2016 eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, wobei der BF die Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausnutzte und er auch wusste, dass er gegen den Willen seines Opfers – dieses hatte ihm zuvor zu verstehen gegeben keine sexuellen Handlungen mit ihm zu wünschen und auch versuchte den BF von sich wegzustoßen – handelte;
am 25.08.2016 drei Bankomatkarten mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt – diese Bankomatkarten gehörten der vom BF sexuell missbrauchten Person;
am 25.08.2016 Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden – diese Urkunden gehörten der vom BF sexuell missbrauchten Person;
eine Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben, und zwar jeweils dadurch, dass er ein Messer gegen diese Person richtete bzw. dieser Person im Bereich des Halses ansetzte, somit unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zugeignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
- im Zeitraum Anfang November 2016 Tabak unbekannten Werts;
- im Zeitraum 02.11.2016 bis 12.11.2016 Bargeld in Höhe von zumindest EUR 350,--;
- am 12.11.2016 Lebensmittel unbekannten Werts;
am 15.11.2016 dieselbe Person gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er dieser Person einen Sitzpolster so fest gegen das Gesicht drückte, dass diese Person kaum noch atmen konnte;
am 15.11.2016 dieselbe Person durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Oberkörper vorsätzlich in Form von Abschürfungen am Körper verletzt;
am 15.11.2016 dadurch, dass er dieselbe Person mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zumindest 10 cm wuchtig in den rechten Oberschenkel stach, wodurch diese Person eine tiefe Stichverletzung, die mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung einherging, erlitt, absichtlich schwer am Körper verletzt.
3.6. Der BF wurde bereits am 14.05.2018 von der marokkanischen Botschaft identifiziert und die Ausstellung eines HRZ wurde zugesagt. Das Bundesamt urgierte in der Folge in regelmäßigen Abständen die Ausstellung eines HRZ. Da der BF vom 19.11.2016 bis 19.11.2021 in Strafhaft angehalten wurde und Marokko seinen Luftraum von Ende November 2021 bis Anfang Februar 2022 gesperrt hatte, konnte zunächst kein HRZ ausgestellt werden. Der BF wurde am 04.05.2022 der marokkanischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Aufgrund des Interviews wurde der BF neuerlich identifiziert und stellte die marokkanische Botschaft am 06.05.2022 ein HRZ für den BF aus. Eine Abschiebung des BF nach Marokko war für den 18.05.2022 geplant und ein Flug für den BF (und begleitende Beamte) gebucht.
Der BF verweigerte am 16.05.2022 die Durchführung eines PCR-Tests. Der für den 18.05.2022 geplante Flug musste daher storniert werden. Das Vorliegen eines PCR-Tests stellte eine Einreisevoraussetzung für Marokko dar. Der BF verhinderte durch die Verweigerung des PCR-Tests, somit durch ein unkooperatives Verhalten, seine Abschiebung am 18.05.2022 und damit eine Abschiebung innerhalb der Frist von § 80 Abs. 2 Z 2 FPG.Der BF verweigerte am 16.05.2022 die Durchführung eines PCR-Tests. Der für den 18.05.2022 geplante Flug musste daher storniert werden. Das Vorliegen eines PCR-Tests stellte eine Einreisevoraussetzung für Marokko dar. Der BF verhinderte durch die Verweigerung des PCR-Tests, somit durch ein unkooperatives Verhalten, seine Abschiebung am 18.05.2022 und damit eine Abschiebung innerhalb der Frist von Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
Der BF wurde nunmehr für einen Flug am 27.06.2022 gebucht. Mit einer abermaligen Ausstellung eines HRZ seitens der marokkanischen Botschaft mit einer Gültigkeit für diesen Flugtermin ist zu rechnen. Bei kooperativen Verhalten des BF ist daher seine Abschiebung nach Marokko in Bälde zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie in die weiteren Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang:
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF betreffend. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere aus den von Interpol Rabat übermittelten Personendaten, unter denen der BF identifiziert wurde. Da der BF sowohl in seinem Asylverfahren als auch im Schubhaftverfahren angegeben hat, über kein Reisedokument zu verfügen und er bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF über kein Reisedokument verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zumal der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde, konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 19.11.2021 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Da die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2022 überprüft wurde, endet die Frist für die neuerliche Überprüfung am 07.06.2022.
2.3. Die Feststellung zur Haftfähigkeit des BF wurde aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vom 03.06.2022 getroffen, in dem die Haftfähigkeit des BF bestätigt wurde. Der BF hat bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.11.2021 angegeben, dass er zwar an Tuberkulose leide, diesbezüglich aber keine Medikamente einnehmen müsse. Laut Gutachten vom 03.06.2022 erhält der BF abends ein Schlafmittel und ein Medikament gegen Muskelverspannungen, er wies am Tag der amtsärztlichen Untersuchung am 03.06.2022 laut Gutachten einen sehr guten Gesundheitszustand auf. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:
3.1. Dass der BF am 02.12.2015 unrechtmäßig von Österreich nach Deutschland einreisen wollte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Dokumentation der Einreiseverweigerung einer deutschen Bundespolizeidirektion.
3.2. Die Feststellungen zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere zur zuletzt gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung, beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem dort einliegenden, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2018 abweisenden Erkenntnisses vom 03.05.2018.
3.3. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich gründen auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.11.2021. Dort gab er an, in Österreich weder Freunde noch Verwandte zu haben. Er habe Bekannte aus Tschechien, deren Namen könne er jedoch nicht angeben. In Österreich habe er eine Freundin, von der er zwar den Namen aber weder die Adresse noch das Geburtsdatum angeben könne. Seine Freundin habe ihn während der fünf Jahre, die er in Strafhaft verbracht habe, nicht besucht, da sie weit weg wohne. Aus den Angaben des BF ergibt sich daher, dass er in Österreich über keine engen sozialen Bindungen verfügt. Da er von seiner Freundin weder das Geburtsdatum noch die Adresse kennt und er weder von dieser, noch von seinen Bekannten in Strafhaft oder – wie sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt – in Schubhaft besucht wurde, kann auch diesbezüglich von keinen substanziellen Beziehungen in Österreich ausgegangen werden, umso mehr als der BF – entsprechend dem strafgerichtlichen Urteil vom 28.03.2017 – seit 19.11.2016 in Haft angehalten wird.
Die mangelnde Erwerbstätigkeit des BF in Österreich und das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt am 16.11.2021. Dort führte er aus, dass ihm von der Caritas eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei, dass er darüber hinaus aber keine Wohnmöglichkeit habe. Die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ergibt sich insbesondere aus dem in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung verzeichneten verfügbaren Geldbetrag des BF von gerade einmal EUR 180,00.
3.4. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, gab er selbst bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 16.11.2021 an. So antwortete er auf die Frage ob er bereits Vorbereitungen für seine Rückkehr nach Marokko getroffen habe, dass er diesbezüglich nichts veranlasst habe, da er in Marokko nichts habe und nicht nach Marokko zurückkehren wolle. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an, dass er selbstständig nach Marokko zurückkehren werde und er Österreich ohne Reisedokumente verlassen werde – so wie er bisher durch Europa gereist sei. Er wisse, dass er ohne Reisedokument nicht reisen dürfe und habe verstanden, dass er die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr – unterstützt durch die BBU GmbH – habe. Er werde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellen. Da der BF jedoch bisher keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat, steht fest, dass er nicht bereit ist, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Die fortgesetzte mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF ergibt sich zudem daraus, dass er sich weigerte, die Niederschrift vom 16.11.2021 zu unterfertigen und entsprechend den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung versuchte im Zeitraum vom 16.12. bis 23.12.2022 durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der BF verweigerte sich auch der Körperhygiene, indem er am 13.02.2022 die mehrmalige Aufforderung duschen zu gehen ignorierte und im Bett liegen blieb, was sich ebenso aus der entsprechenden Eintragung in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt. Weiterhin verweigerte er auch die Unterschrift auf die Übernahmebestätigung zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur ersten Haftüberprüfung vom 17.03.2022, wie sich nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt ergibt. Ebenso ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass er die Unterschrift unter der Niederschrift vom 18.05.2022 und die Information gemäß § 80 Abs. 7 FPG verweigerte. 3.4. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, gab er selbst bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 16.11.2021 an. So antwortete er auf die Frage ob er bereits Vorbereitungen für seine Rückkehr nach Marokko getroffen habe, dass er diesbezüglich nichts veranlasst habe, da er in Marokko nichts habe und nicht nach Marokko zurückkehren wolle. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an, dass er selbstständig nach Marokko zurückkehren werde und er Österreich ohne Reisedokumente verlassen werde – so wie er bisher durch Europa gereist sei. Er wisse, dass er ohne Reisedokument nicht reisen dürfe und habe verstanden, dass er die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr – unterstützt durch die BBU GmbH – habe. Er werde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellen. Da der BF jedoch bisher keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat, steht fest, dass er nicht bereit ist, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Die fortgesetzte mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF ergibt sich zudem daraus, dass er sich weigerte, die Niederschrift vom 16.11.2021 zu unterfertigen und entsprechend den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung versuchte im Zeitraum vom 16.12. bis 23.12.2022 durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der BF verweigerte sich auch der Körperhygiene, indem er am 13.02.2022 die mehrmalige Aufforderung duschen zu gehen ignorierte und im Bett liegen blieb, was sich ebenso aus der entsprechenden Eintragung in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt. Weiterhin verweigerte er auch die Unterschrift auf die Übernahmebestätigung zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur ersten Haftüberprüfung vom 17.03.2022, wie sich nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt ergibt. Ebenso ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass er die Unterschrift unter der Niederschrift vom 18.05.2022 und die Information gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG verweigerte.
3.5. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus der Einsicht in den Strafregisterauszug und dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil vom 28.03.2017.
3.6. Dass der BF von Interpol Rabat identifiziert wurde, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Feststellung, dass das Bundesamt die Ausstellung eines HRZ regelmäßig bei den marokkanischen Behörden urgierte. Bereits in den Erkenntnissen betreffend die drei vorangegangenen Haftprüfungen wurde auf die Nachvollziehbarkeit der mangelnden HRZ-Erlangung in Folge der mehrjährigen Strafhaft des BF und der Sperre des marokkanischen Luftraums im Zeitraum von November 2021 bis Februar 2022 hingewiesen; auch der nunmehr erkennende Richter pflichtet dem bei. Dass der BF am 04.05.2022 der marokkanischen Botschaft zum Interview vorgeführt wurde und für ihn am 06.05.2022 ein HRZ ausgestellt wurde, ergibt sich ebenso nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt wie die Feststellung, dass eine Flugbuchung für den BF für den 18.05.2022 vorlag.
Die Verweigerung der Durchführung eines PCR-Tests am 16.05.2022 durch den BF ergibt sich ebenfalls nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt, die Verweigerung ist einem Aktenvermerk entsprechend dokumentiert. Dass der Flug am 18.05.2022 daraufhin storniert wurde, lässt sich ebenso im Verwaltungsakt nachvollziehen.
Dass für den BF nunmehr für den 27.06.2022 wieder ein Flug gebucht wurde, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. In Hinblick darauf, dass für den BF bereits ein HRZ von der marokkanischen Botschaft ausgestellt wurde (HRZ vom 06.05.2022, mit einer Gültigkeit von 15 Tagen), kann mit einer Ausstellung eines für den nunmehr geplanten Flug am 27.06.2022 gültigen HRZ seitens der marokkanischen Botschaft gerechnet werden. Eine Abschiebung des BF in ca. drei Wochen ist daher wahrscheinlich, kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt.
3.7. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch:
3.1.1. Rechtliche Grundlagen:
§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise:
„Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
„Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
[…]“
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“Paragraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3.1.4. Der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen und es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.4. Der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen und es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
3.1.5. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.5. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Der BF hat bisher keinerlei Anstrengungen unternommen, um auf legalem Weg seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können und es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF verhält sich während seiner Anhaltung in Schubhaft ausgesprochen unkooperativ: So ist er in den Hungerstreik getreten, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Dieses Verhalten zielt darauf ab, eine Abschiebung zu umgehen oder zu verhindern, weshalb der Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt ist. Der BF verweigerte am 16.05.2022 einen PCR-Test und setzte damit eine Handlung, die intentional darauf gerichtet war, eine Abschiebung zu verhindern und tatsächlich verhinderte der BF damit seine für den 18.05.2022 geplante Abschiebung nach Marokko. Auch dadurch erfüllte der BF den genannten Fluchtgefahrtatbestand, der somit mehrfach erfüllt ist. Der BF hat bisher keinerlei Anstrengungen unternommen, um auf legalem Weg seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können und es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF verhält sich während seiner Anhaltung in Schubhaft ausgesprochen unkooperativ: So ist er in den Hungerstreik getreten, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Dieses Verhalten zielt darauf ab, eine Abschiebung zu umgehen oder zu verhindern, weshalb der Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt ist. Der BF verweigerte am 16.05.2022 einen PCR-Test und setzte damit eine Handlung, die intentional darauf gerichtet war, eine Abschiebung zu verhindern und tatsächlich verhinderte der BF damit seine für den 18.05.2022 geplante Abschiebung nach Marokko. Auch dadurch erfüllte der BF den genannten Fluchtgefahrtatbestand, der somit mehrfach erfüllt ist.
Aus dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF folgt, dass auch der Fluchtgefahrtatbestand der Z 3 des § 76 Abs. 3 FPG zu bejahen ist. Zwar vermag das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „für sich alleine“ nicht Fluchtgefahr im ausreichenden Maße zu begründen; im Falle des BF gründet sich die Fluchtgefahr aber „nicht alleine“ auf dieses Kriterium, sondern es treten weitere Fluchtgefahrtatbestände hinzu, weshalb das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenständlich die in anderen Ziffern begründete Fluchtgefahr verstärkt.Aus dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF folgt, dass auch der Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu bejahen ist. Zwar vermag das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „für sich alleine“ nicht Fluchtgefahr im ausreichenden Maße zu begründen; im Falle des BF gründet sich die Fluchtgefahr aber „nicht alleine“ auf dieses Kriterium, sondern es treten weitere Fluchtgefahrtatbestände hinzu, weshalb das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenständlich die in anderen Ziffern begründete Fluchtgefahr verstärkt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Der BF verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.
Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF bereits im Jahr 2015 versucht hat unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen und auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft beabsichtigt hat, Österreich ohne Reisedokument wieder zu verlassen.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF bereits im Jahr 2015 versucht hat unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen und auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft beabsichtigt hat, Österreich ohne Reisedokument wieder zu verlassen.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF ist – wie ausgeführt – in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist, zumal er diesbezüglich auch einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterliegt.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF wurde wegen mehrerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt, wobei sich der Deliktszeitraum von August 2016 bis November 2016 erstreckt. Bemerkenswert ist dabei, dass der BF einen Großteil der Delikte begangen hat, als über seinen Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz noch gar nicht entschieden war. Die übrigen Delikte beging der BF während die Beschwerde gegen die Entscheidung in seinem Asylverfahren noch anhängig war. Der BF hat dabei eine Reihe von Vermögensdelikten begangen und schreckte auch vor Waffengewalt nicht zurück, indem er sein Opfer mit einem Messer durch einen wuchtigen Stich verletzte. Als besonders verwerflich ist jedoch der sexuelle Missbrauch einer wehrlosen Person zu beurteilen, deren Wehrlosigkeit der BF bewusst ausnutzte und er auch wusste, dass er gegen den Willen seines Opfers – dieses hatte ihm zuvor zu verstehen gegeben keine sexuellen Handlungen mit ihm zu wünschen und auch versuchte den BF von sich wegzustoßen – handelte. Nach Beendigung der geschlechtlichen Handlungen stahl der BF noch eine Reihe von Gegenständen – wie z.B. ein Mobiltelefon, einen Laptop, Bargeld, eine Haarschneidemaschine, einen Rucksack und Kleidungsstücke aus der Wohnung seines Opfers und nahm unbare Zahlungsmittel sowie Urkunden seines Opfers an sich. Da der BF über einen längeren Zeitraum strafbare Handlungen begangen hat, die sich gegen Vermögen, die sexuelle Integrität sowie die körperliche Unversehrtheit gerichtet haben, ist von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen und überwiegt auf Grund der Schwere der vom BF begangenen Taten das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.
Der BF wird seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt leitete noch während seiner Anhaltung in Strafhaft das Verfahren zur Erlangung eines HRZ für ihn ein, das zu seiner Identifizierung durch Interpol Rabat führte. Das Bundesamt urgierte auch während der Zeit, in der der BF in Strafhaft angehalten wurde, die Ausstellung eines HRZ bei den marokkanischen Behörden und setzte diese Bemühungen auch während der Schubhaft fort. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das Erfordernis der Erlangung eines HRZ insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass der BF keinerlei Nachweise seiner Identität vorgelegt hat. Da auf Grund der Schließung des marokkanischen Luftraumes von Ende November 2021 bis Anfang Februar 2022 keine HRZ ausgestellt wurden, ist es auch nachvollziehbar, dass zunächst kein HRZ für den BF erlangt werden konnte.
Nach neuerlicher Identifizierung des BF am 04.05.2022 stellte die marokkanische Botschaft am 06.05.2022 ein HRZ für den BF aus und es wurde für den BF ein Flug für den 18.05.2022 gebucht. Der BF verweigerte am 16.05.2022 jedoch die Durchführung eines PCR-Tests und verhinderte damit seine Abschiebung am 18.05.2022. Wäre die Abschiebung zu diesem Termin nicht vom BF verhindert worden, wäre der BF, der seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten wird, innerhalb der Frist des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG (sechs Monate) außer Landes gebracht worden. Nach neuerlicher Identifizierung des BF am 04.05.2022 stellte die marokkanische Botschaft am 06.05.2022 ein HRZ für den BF aus und es wurde für den BF ein Flug für den 18.05.2022 gebucht. Der BF verweigerte am 16.05.2022 jedoch die Durchführung eines PCR-Tests und verhinderte damit seine Abschiebung am 18.05.2022. Wäre die Abschiebung zu diesem Termin nicht vom BF verhindert worden, wäre der BF, der seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten wird, innerhalb der Frist des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (sechs Monate) außer Landes gebracht worden.
Die Verweigerung eines PCR-Tests stellte ein unkooperatives Verhalten im Sinne des Art. 15 Abs. 6 lit a RückführungsRL 2008/115/EG des betroffenen Drittstaatsangehörigen dar, sein Verhalten ist auch kausal dafür, dass seine Abschiebung trotz angemessener Bemühungen der Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten möglich war. Aus der genannten Bestimmung und der diese umsetzenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG folgt daher, dass die Anhaltung des BF über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus grundsätzlich zulässig ist und um höchstens 12 weitere Monate verlängert werden kann. Angesichts der schweren Straffälligkeit des BF ist die über den Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende Anhaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch verhältnismäßig. Die Verweigerung eines PCR-Tests stellte ein unkooperatives Verhalten im Sinne des Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL 2008/115/EG des betroffenen Drittstaatsangehörigen dar, sein Verhalten ist auch kausal dafür, dass seine Abschiebung trotz angemessener Bemühungen der Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten möglich war. Aus der genannten Bestimmung und der diese umsetzenden Vorschrift des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG folgt daher, dass die Anhaltung des BF über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus grundsätzlich zulässig ist und um höchstens 12 weitere Monate verlängert werden kann. Angesichts der schweren Straffälligkeit des BF ist die über den Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende Anhaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch verhältnismäßig.
Eine Abschiebung des BF ist nunmehr für den 27.06.2022 geplant. Vorausgesetzt, der BF verhält sich dabei kooperativ, ist seine Abschiebung nach Marokko zu diesem Termin und damit in Bälde sehr wahrscheinlich. Für den Fall, dass der BF weitere PCR-Tests verweigert und weitere Abschiebungen damit verunmöglichen sollte, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die höchstzulässige Schubhaftdauer gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG und Art. 15 Abs. 6 lit a RückführungsRL 18 Monate beträgt, wobei aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zur Haftprüfung gewährleistet ist, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung alle vier Wochen der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Eine Abschiebung des BF ist nunmehr für den 27.06.2022 geplant. Vorausgesetzt, der BF verhält sich dabei kooperativ, ist seine Abschiebung nach Marokko zu diesem Termin und damit in Bälde sehr wahrscheinlich. Für den Fall, dass der BF weitere PCR-Tests verweigert und weitere Abschiebungen damit verunmöglichen sollte, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die höchstzulässige Schubhaftdauer gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG und Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL 18 Monate beträgt, wobei aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zur Haftprüfung gewährleistet ist, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung alle vier Wochen der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im gegenständlichen Fall über die Frist von sechs Monaten hinaus zum Entscheidungszeitpunkt zulässig ist und seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 10.05.2022 auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt ist.
3.1.7. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der vom BF explizit ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit und des Ansinnens bei Haftentlassung Österreich auch ohne Reisedokument zu verlassen, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht auch die massive Straffälligkeit des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit. 3.1.7. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der vom BF explizit ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit und des Ansinnens bei Haftentlassung Österreich auch ohne Reisedokument zu verlassen, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht auch die massive Straffälligkeit des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit.
Der BF hat bisher kein Verhalten gezeigt, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lassen würde. Im Gegenteil: Der BF hat zuletzt eine PCR-Test verweigert und damit eine geplante Abschiebung verhindert. Damit zeigte er auf, ihm zur Verfügung stehende Mittel zu gebrauchen, um einer Abschiebung zu entgehen. Auch angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.1.9. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.9. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.
3.2. Zu Spruchteil B. – Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Vereitelung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W180.2252789.4.00Im RIS seit
14.07.2022Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022