TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/13 I422 2174942-2

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Veröffentlicht am 13.06.2022
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Entscheidungsdatum

13.06.2022

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §127
StGB §129
StGB §130 ersterFall
StGB §218 Abs1a
StGB §229
StGB §241e
StGB §83 Abs1
StGB §84
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 218 heute
  2. StGB § 218 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2025
  3. StGB § 218 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 218 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 218 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StGB § 218 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  7. StGB § 218 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004
  1. StGB § 241e heute
  2. StGB § 241e gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 241e gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


I422 2174942-2/10E
, I422 2174942-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2022 zu Recht:

A)

I. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch eins. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt IV. verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren befristet wird.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt römisch vier. verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren befristet wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


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Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 27.10.2014 unter der Behauptung, ein Staatsangehöriger Algeriens und minderjährig zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen mit rein wirtschaftlichen Motiven begründete. Ein im Rahmen dieses Verfahrens eingeholtes Gutachten zur Altersfeststellung ergab, dass das seitens des Beschwerdeführers behauptete Geburtsdatum nicht mit seinem tatsächlichen Geburtsdatum in Einklang zu bringen und er tatsächlich bereits volljährig sei. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 31.10.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, zugleich gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Nachdem er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, stellte er während seiner neuerlichen Anhaltung in Untersuchungshaft am 11.09.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, dass er keine neuen Fluchtgründe habe und er nach wie vor in Österreich bleiben wolle und hier auf ein besseres Leben hoffe. Dieser Folgeantrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2017, Zl. I412 2174942-1/3E rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zugleich neuerlich gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist.

3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach. Am 17.01.2018 wurde seitens der belangten Behörde bei der algerischen Botschaft in XXXX um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht. Nachdem dieser einer algerischen Delegation zur Überprüfung seiner Identität vorgeführt worden war, lehnte die Botschaft am 14.06.2018 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ab, da der Beschwerdeführer nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte.3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach. Am 17.01.2018 wurde seitens der belangten Behörde bei der algerischen Botschaft in römisch 40 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht. Nachdem dieser einer algerischen Delegation zur Überprüfung seiner Identität vorgeführt worden war, lehnte die Botschaft am 14.06.2018 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ab, da der Beschwerdeführer nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte.

4. Am 12.09.2018 wurde seitens der belangten Behörde bei der marokkanischen Botschaft in XXXX um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht.4. Am 12.09.2018 wurde seitens der belangten Behörde bei der marokkanischen Botschaft in römisch 40 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung, nunmehr in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und zugleich neuerlich die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

6. Am 07.11.2019 wurden seitens der belangten Behörde Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei den Botschaften von Tunesien, Libyen und Ägypten eingeleitet.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

8. Am 20.02.2020 wurde der Beschwerdeführer zwecks Identitätsfeststellung der ägyptischen Botschaft vorgeführt und konnte er hierbei nicht als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Am 17.06.2020 langte bei der belangen Behörde ebenso eine Ablehnung der tunesischen Botschaft bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein, da dieser ebenso wenig als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte.

9. Am 09.07.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und ihm zugleich mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom selben Tag aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer namentlich bezeichneten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen. Der Mandatsbescheid wurde nicht bekämpft, jedoch kam der Beschwerdeführer auch dieser Verpflichtung nicht nach.

10. Am 14.04.2021 wurde über den Beschwerdeführer erneut die Untersuchungshaft verhängt. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom selben Tag wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

11. Am 06.05.2021 brachte das Bundeskriminalamt der belangten Behörde zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seitens Interpol Rabat als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei.

12. Nach einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde ihm während seiner Anhaltung in Strafhaft mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 14.10.2021 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen.

13. Am 28.10.2021 langte bei der belangten Behörde eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin bestätigte er seine Identitätsdaten und marokkanische Staatsangehörigkeit und gab an, er sei vor den österreichischen Behörden bislang aus asyltaktischen Gründen unter einer falschen Identität aufgetreten. Er sei aufgrund familiärer und wirtschaftlicher Probleme in Marokko nach Europa ausgereist, habe in Österreich jedoch weder eine Arbeit noch Geld oder eine Unterkunft gehabt, weshalb er begonnen habe, Drogen zu konsumieren und zu verkaufen, was er zutiefst bereue. Mittlerweile habe er mit seiner Partnerin in Österreich eine gemeinsame, im August 2021 geborene Tochter und würde er mit diesen gemeinsam in einer Wohnung leben. Momentan komme seine Freundin für seinen Lebensunterhalt auf. Er wolle seine Familie nicht verlieren, beginne bald eine Drogentherapie und wolle anschließend einen Deutschkurs besuchen. Der Stellungnahme angeschlossen waren eine Kopie seines Meldezettels; eine Kopie der Geburtsurkunde seiner Tochter; eine Kopie seiner Vaterschaftsanerkennung; sowie eine Kopie der Entlassungsbestätigung und Haftbestätigung einer Justizanstalt.

14. Am 04.11.2021 langte bei der belangten Behörde ein Gerichtsbeschluss ein, wonach dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub in der Dauer von achtzehn Monaten gerechnet ab seiner Enthaftung zum direkten Therapieantritt bewilligt wurde.14. Am 04.11.2021 langte bei der belangten Behörde ein Gerichtsbeschluss ein, wonach dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG ein Strafaufschub in der Dauer von achtzehn Monaten gerechnet ab seiner Enthaftung zum direkten Therapieantritt bewilligt wurde.

15. Am 18.01.2022 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei bestätigte er im Wesentlichen seine Angaben aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.10.2021, verwies auf seinen nunmehr etwa achtjährigen Aufenthalt in Österreich, die Drogentherapie, welche er seit zwei Monaten und noch für weitere vier Monate stationär und anschließend für zwölf Monate ambulant zu absolvieren habe, sowie auf sein schützenswertes Familienleben in Österreich mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen, fünf Monate alten Tochter, wobei die Lebensgefährtin von ihm erneut im vierten Monat schwanger sei. Überdies brachte er eine Aufenthaltsbestätigung bezüglich einer stationären Psychotherapie sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis in Vorlage.

16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.03.2022 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass sich auch in Ansehung seines mittlerweile schützenswerten Familienlebens in Österreich die Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes als verhältnismäßig erweise.16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.03.2022 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass sich auch in Ansehung seines mittlerweile schützenswerten Familienlebens in Österreich die Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes als verhältnismäßig erweise.

17. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.04.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert.

18. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2022 vorgelegt.

19. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2022, Zl. I422 2174942-2/3Z wurde Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides behoben und kam der verfahrensgegenständlichen Beschwerde infolge dessen aufschiebende Wirkung zu.19. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2022, Zl. I422 2174942-2/3Z wurde Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides behoben und kam der verfahrensgegenständlichen Beschwerde infolge dessen aufschiebende Wirkung zu.

20. Mit Schriftsatz vom 17.05.2022 ("Beweismittelvorlage") übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der Identitätskarte seiner Tochter, eine Einstellungszusage eines Reinigungs- und Hausbetreuungsunternehmens sowie eine ärztliche Bestätigung bezüglich der neuerlichen Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin.

21. Am 10.06.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, seiner Lebensgefährtin als Zeugin sowie einer Vertreterin der belangten Behörde abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Im Zuge dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer abermals die Einstellungszusage eines Reinigungs- und Hausbetreuungsunternehmens sowie eine weitere Aufenthaltsbestätigung einer Therapieeinrichtung in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Marokko, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Er wurde zuletzt am 22.10.2021 aus der Strafhaft entlassen, wobei ihm vor dem Hintergrund seiner eigenen Suchtmittelgewöhnung mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 21.10.2021, Zl. XXXX gemäß § 39 Abs. 1 SMG für den (weiteren) Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.07.2021 über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten ein Strafaufschub in der Dauer von achtzehn Monaten, gerechnet ab der Enthaftung, zum direkten Therapieantritt bewilligt wurde. Von 15.11.2021 bis 22.01.2022 und von 07.02.2022 bis 03.06.2022 absolvierte der Beschwerdeführer einer stationären Psychotherapie in einer Einrichtung, wobei eine weiterführende ambulante Betreuung für die Dauer von zwölf Monaten vorgesehen ist. Ansonsten ist er gesund und erwerbsfähig.Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Er wurde zuletzt am 22.10.2021 aus der Strafhaft entlassen, wobei ihm vor dem Hintergrund seiner eigenen Suchtmittelgewöhnung mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 21.10.2021, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG für den (weiteren) Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.07.2021 über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten ein Strafaufschub in der Dauer von achtzehn Monaten, gerechnet ab der Enthaftung, zum direkten Therapieantritt bewilligt wurde. Von 15.11.2021 bis 22.01.2022 und von 07.02.2022 bis 03.06.2022 absolvierte der Beschwerdeführer einer stationären Psychotherapie in einer Einrichtung, wobei eine weiterführende ambulante Betreuung für die Dauer von zwölf Monaten vorgesehen ist. Ansonsten ist er gesund und erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer stammt aus Casablanca und hat in seinem Herkunftsstaat den Beruf des Schlossers erlernt und auch über mehrere Monate ausgeübt. Seine Mutter besitzt eine Wohnung in Casablanca und lebt dort gemeinsam mit ihrer Schwester, während sein Vater bereits verstorben ist. Zwei Brüder, zwei Halbschwestern und zwei Halbbrüder des Beschwerdeführers leben ebenfalls nach wie vor in Marokko. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat und sind diese auch in Kenntnis über seine Lebensgefährtin und Tochter in Österreich. Zudem lebt noch ein Onkel von ihm in Italien, zu welchem jedoch weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht.

Seit (spätestens) 27.10.2014 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf, wobei er zwei letztlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte und ihm ansonsten – abgesehen von seiner temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber – zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zukam. Der Beschwerdeführer trat über Jahre hinweg mit einer falschen Identität und Nationalität vor den österreichischen Behörden auf und negierte beharrlich seine Ausreiseverpflichtungen sowie weitere behördliche Anordnungen, wie etwa die ihm mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 09.07.2020 aufgetragene Unterkunftnahme in einer namentlich bezeichneten Betreuungseinrichtung. Seit rechtskräftiger Abweisung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2017 hält er sich durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, wobei gegen ihn überdies noch eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot in Gestalt eines rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 18.09.2018 besteht. Von 14.04.2015 bis 01.07.2015, von 05.04.2017 bis 28.08.2017, von 10.07.2020 bis 14.07.2020, von 07.11.2020 bis 20.12.2020, von 27.01.2021 bis 13.04.2021, sowie nunmehr laufend seit 23.02.2022 ist bzw. war der Beschwerdeführer zudem nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.

Der Beschwerdeführer lebt seit November 2020 in einer aufrechten Beziehung mit der in Österreich auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung aufenthaltsberechtigten französischen Staatsangehörigen S.M. (IFA-Zl. XXXX ). Sowohl dem Beschwerdeführer als auch S.M. war zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung bewusst, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht für Österreich zukommt. Ab 29.04.2021 war der Beschwerdeführer mit einem Nebenwohnsitz und von 25.10.2021 bis 23.02.2022 mit seinem Hauptwohnsitz bei S.M. gemeldet, wobei im August 2021 eine gemeinsame Tochter (IFA-Zl. XXXX ), ebenfalls eine französische Staatsangehörige in Besitz einer Anmeldebescheinigung, zur Welt kam. S.M. ist zum Entscheidungszeitpunkt erneut vom Beschwerdeführer schwanger und wurde der Geburtstermin mit 30.07.2022 errechnet. Sie hat überdies bereits zwei minderjährige Kinder aus einer vorangegangenen Beziehung, wobei der Kindesvater monatlichen Unterhalt in Höhe von 500 Euro leistet. S.M. ist gelernte Einzelhandelskauffrau und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Mutterschutz. Sie kommt für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf und stehen weder sie noch die gemeinsame Tochter oder ihre anderen beiden Kinder in einem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Zum Zeitpunkt der Geburt der gemeinsamen Tochter befand sich der Beschwerdeführer noch für etwa zwei Monate in Strafhaft und hielt sich nach seiner Entlassung für etwa einen Monat bei S.M. und der gemeinsamen Tochter auf, ehe er von 15.11.2021 bis 22.01.2022 und von 07.02.2022 bis 03.06.2022 wiederum eine stationäre Psychotherapie in einem anderen Bundesland absolvierte. Nach Abschluss seiner stationären Psychotherapie unterstützt der Beschwerdeführer S.M. gegenwärtig bei der Kindesbetreuung und im Haushalt.Der Beschwerdeführer lebt seit November 2020 in einer aufrechten Beziehung mit der in Österreich auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung aufenthaltsberechtigten französischen Staatsangehörigen S.M. (IFA-Zl. römisch 40 ). Sowohl dem Beschwerdeführer als auch S.M. war zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung bewusst, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht für Österreich zukommt. Ab 29.04.2021 war der Beschwerdeführer mit einem Nebenwohnsitz und von 25.10.2021 bis 23.02.2022 mit seinem Hauptwohnsitz bei S.M. gemeldet, wobei im August 2021 eine gemeinsame Tochter (IFA-Zl. römisch 40 ), ebenfalls eine französische Staatsangehörige in Besitz einer Anmeldebescheinigung, zur Welt kam. S.M. ist zum Entscheidungszeitpunkt erneut vom Beschwerdeführer schwanger und wurde der Geburtstermin mit 30.07.2022 errechnet. Sie hat überdies bereits zwei minderjährige Kinder aus einer vorangegangenen Beziehung, wobei der Kindesvater monatlichen Unterhalt in Höhe von 500 Euro leistet. S.M. ist gelernte Einzelhandelskauffrau und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Mutterschutz. Sie kommt für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf und stehen weder sie noch die gemeinsame Tochter oder ihre anderen beiden Kinder in einem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Zum Zeitpunkt der Geburt der gemeinsamen Tochter befand sich der Beschwerdeführer noch für etwa zwei Monate in Strafhaft und hielt sich nach seiner Entlassung für etwa einen Monat bei S.M. und der gemeinsamen Tochter auf, ehe er von 15.11.2021 bis 22.01.2022 und von 07.02.2022 bis 03.06.2022 wiederum eine stationäre Psychotherapie in einem anderen Bundesland absolvierte. Nach Abschluss seiner stationären Psychotherapie unterstützt der Beschwerdeführer S.M. gegenwärtig bei der Kindesbetreuung und im Haushalt.

Von 28.07.2016 bis 29.07.2016, von 25.08.2016 bis 23.10.2016, von 29.08.2017 bis 09.07.2020 sowie von 14.04.2021 bis 22.10.2021 befand sich der Beschwerdeführer jeweils durchgehend in Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren in Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft, wobei er ab dem Frühjahr 2023 noch eine zweijährige Haftstrafe, deren Vollzug mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.10.2021 gemäß § 39 Abs. 1 SMG in Anbetracht seines direkten Therapieantritts für achtzehn Monate aufgeschoben wurde, zu verbüßen hat. Von 28.07.2016 bis 29.07.2016, von 25.08.2016 bis 23.10.2016, von 29.08.2017 bis 09.07.2020 sowie von 14.04.2021 bis 22.10.2021 befand sich der Beschwerdeführer jeweils durchgehend in Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren in Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft, wobei er ab dem Frühjahr 2023 noch eine zweijährige Haftstrafe, deren Vollzug mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.10.2021 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG in Anbetracht seines direkten Therapieantritts für achtzehn Monate aufgeschoben wurde, zu verbüßen hat.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach.

Er hat bislang keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt, während seiner Psychotherapie jedoch einen Deutsch-Kurs besucht. Er spricht Deutsch auf äußerst einfachem und rudimentärem Niveau. Er besucht in seiner Freizeit ein Fitnessstudio und hat in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen, etwa zum Bruder seiner Lebensgefährtin S.M. Auch versteht er sich gut mit der Mutter sowie den Großeltern von S.M. Er hat eine Einstellungszusage eines Reinigungs- und Hausbetreuungsunternehmens, aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, welche jedoch nicht einmal den Mindestinhalt eines Arbeitsvorvertrages – etwa die in Aussicht stehende Entlohnung – enthält.

1.2. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes:

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.11.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hiervon 180 Tagessätze bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Februar bis August 2015, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin, mehrere Diebstähle begangen hatte. So hatte er im Februar 2015 in einem Modegeschäft ein Paar Hosen und drei Pullover im Gesamtwert von 133,80 Euro sowie im Februar 2015 und im April 2015 jeweils Geldtaschen mit Bargeld in Höhe von 60 bzw. 35 Euro samt sich darin befindlicher Bankomatkarten und Urkunden gestohlen. Im August 2015 hatte er zudem gemeinsam mit einer Mittäterin in insgesamt drei Bekleidungs- bzw. Sportartikelgeschäften Kleidung und Accessoires im Gesamtwert von etwa 500 Euro gestohlen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis, die Unbescholtenheit, der teilweise Versuch sowie die Sicherstellung des Diebesgutes berücksichtigt. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens- mit zwei Vergehenstatbeständen, die zahlreichen Wiederholungen, der lange Tatzeitraum sowie die teilweise Tätermehrheit gewertet.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.11.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hiervon 180 Tagessätze bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Februar bis August 2015, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin, mehrere Diebstähle begangen hatte. So hatte er im Februar 2015 in einem Modegeschäft ein Paar Hosen und drei Pullover im Gesamtwert von 133,80 Euro sowie im Februar 2015 und im April 2015 jeweils Geldtaschen mit Bargeld in Höhe von 60 bzw. 35 Euro samt sich darin befindlicher Bankomatkarten und Urkunden gestohlen. Im August 2015 hatte er zudem gemeinsam mit einer Mittäterin in insgesamt drei Bekleidungs- bzw. Sportartikelgeschäften Kleidung und Accessoires im Gesamtwert von etwa 500 Euro gestohlen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis, die Unbescholtenheit, der teilweise Versuch sowie die Sicherstellung des Diebesgutes berücksichtigt. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens- mit zwei Vergehenstatbeständen, die zahlreichen Wiederholungen, der lange Tatzeitraum sowie die teilweise Tätermehrheit gewertet.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.09.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im August 2018 im Rahmen einer Zugfahrt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter aus einem Zugabteil einen Koffer samt Inhalt sowie einen Laptop und eine Uhr im Wert von 200 Euro stahl. Überdies versuchten der Beschwerdeführer und sein Mittäter noch ein Mobiltelefon aus einem anderen Zugabteil zu stehlen und hatten dieses bereits an sich genommen, jedoch konnte das Opfer das Mobiltelefon den Tätern wieder entreißen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Alter des Beschwerdeführers von unter 21 Jahren sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, berücksichtigt. Erschwerend wurde hingegen seine einschlägige Vorstrafe gewertet. Zugleich wurde die Probezeit bezüglich seiner vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 18.10.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Haft entlassen und ihm zugleich Bewährungshilfe angeordnet.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.09.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im August 2018 im Rahmen einer Zugfahrt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter aus einem Zugabteil einen Koffer samt Inhalt sowie einen Laptop und eine Uhr im Wert von 200 Euro stahl. Überdies versuchten der Beschwerdeführer und sein Mittäter noch ein Mobiltelefon aus einem anderen Zugabteil zu stehlen und hatten dieses bereits an sich genommen, jedoch konnte das Opfer das Mobiltelefon den Tätern wieder entreißen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Alter des Beschwerdeführers von unter 21 Jahren sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, berücksichtigt. Erschwerend wurde hingegen seine einschlägige Vorstrafe gewertet. Zugleich wurde die Probezeit bezüglich seiner vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 18.10.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Haft entlassen und ihm zugleich Bewährungshilfe angeordnet.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.01.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils räuberischen gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1a StGB, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter und vierter Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Juli 2016 bis August 2017 insgesamt zehn Diebstahlshandlungen begangen hatte. So hatte er einem Opfer ein Mobiltelefon gestohlen und sich dieses anschließend durch Ausübung von Gewalt in Form von Schlägen mit den Armen erhalten. In einem Supermarkt entwendete er eine Flasche Wodka im Wert von 42,90 Euro sowie fünf Handywertkarten im Gesamtwert von 74,50 Euro, überdies noch in einem Schmuckfachgeschäft eine Gold-Uhr im Wert von 135 Euro. Gemeinsam mit einem Mittäter versuchte er durch Schläge mit einem Radmutternschlüssel einen Zigarettenautomaten aufzubrechen, wobei es beim Versuch blieb, da sie sich von einem Zeugen beobachtet fühlten und deshalb von ihrem Vorhaben Abstand nahmen. Zwei weiteren Opfern stahl er ein Handy und zwei anderen jeweils die Geldtasche. Mit einem Mittäter versuchte er eine Jeans im Wert von 50 Euro, eine Armbanduhr im Wert von ca. 350 Euro, eine Sonnenbrille samt Etui im Wert von ca. 120 Euro, Münzgeld in Höhe von zumindest 10 Euro sowie ein Autoradio im Wert von 170 Euro zu stehlen. Im August 2017 entwendete er letztlich einem weiblichen Opfer ein Mobiltelefon sowie Bargeld im Wert von 70 Euro und belästigte dieses zugleich sexuell, indem er das Opfer zu sich zog und ihr einmal kraftvoll über ihren Shorts zwischen die Beine in den Intimbereich fasste und fest zudrückte. Am selben Tag versuchte der Beschwerdeführer noch einen Beamten an seiner Identitätsüberprüfung zu hindern, indem er diesem nach Aufforderung zur Ausweisleistung einen Faustschlag gegen die Brust versetzte und noch versuchte, ihm einen Schlag in das Gesicht zu versetzen, welchen der Beamte mit der Hand abwehren konnte, sich dadurch jedoch eine Prellung der rechten Hand zuzog. Zudem äußerte der Beschwerdeführer wiederholt, er werde den Beamten umbringen bzw. sich sein Gesicht merken und ihn irgendwann fertig machen, da er Kickboxer sei. Im Anschluss an seine Festnahme sprang er noch aus einer sitzenden Position auf, attackierte den Beamten mittels Kopfstoß und äußerte wiederholt, er werde ihn umbringen. Im Arrestbereich deutete der Beschwerdeführer schließlich noch mittels Gestik, dem Beamten den Kopf abzuschneiden und äußerte erneut, er werde ihn fertig machen, da er sich mit dem Falschen angelegt habe. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das teilweise Geständnis, dass der Beschwerdeführer teilweise die Taten unter 21 Jahren begangen hatte, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, sowie die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, sowie der sofortige Rückfall innerhalb der offenen Probezeit gewertet. Zugleich wurde die ihm mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 18.10.2016 gewährte bedingte Haftentlassung bezüglich seiner vorangegangenen Verurteilung widerrufen.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.01.2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils räuberischen gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz eins, zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter und vierter Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Juli 2016 bis August 2017 insgesamt zehn Diebstahlshandlungen begangen hatte. So hatte er einem Opfer ein Mobiltelefon gestohlen und sich dieses anschließend durch Ausübung von Gewalt in Form von Schlägen mit den Armen erhalten. In einem Supermarkt entwendete er eine Flasche Wodka im Wert von 42,90 Euro sowie fünf Handywertkarten im Gesamtwert von 74,50 Euro, überdies noch in einem Schmuckfachgeschäft eine Gold-Uhr im Wert von 135 Euro. Gemeinsam mit einem Mittäter versuchte er durch Schläge mit einem Radmutternschlüssel einen Zigarettenautomaten aufzubrechen, wobei es beim Versuch blieb, da sie sich von einem Zeugen beobachtet fühlten und deshalb von ihrem Vorhaben Abstand nahmen. Zwei weiteren Opfern stahl er ein Handy und zwei anderen jeweils die Geldtasche. Mit einem Mittäter versuchte er eine Jeans im Wert von 50 Euro, eine Armbanduhr im Wert von ca. 350 Euro, eine Sonnenbrille samt Etui im Wert von ca. 120 Euro, Münzgeld in Höhe von zumindest 10 Euro sowie ein Autoradio im Wert von 170 Euro zu stehlen. Im August 2017 entwendete er letztlich einem weiblichen Opfer ein Mobiltelefon sowie Bargeld im Wert von 70 Euro und belästigte dieses zugleich sexuell, indem er das Opfer zu sich zog und ihr einmal kraftvoll über ihren Shorts zwischen die Beine in den Intimbereich fasste und fest zudrückte. Am selben Tag versuchte der Beschwerdeführer noch einen Beamten an seiner Identitätsüberprüfung zu hindern, indem er diesem nach Aufforderung zur Ausweisleistung einen Faustschlag gegen die Brust versetzte und noch versuchte, ihm einen Schlag in das Gesicht zu versetzen, welchen der Beamte mit der Hand abwehren konnte, sich dadurch jedoch eine Prellung der rechten Hand zuzog. Zudem äußerte der Beschwerdeführer wiederholt, er werde den Beamten umbringen bzw. sich sein Gesicht merken und ihn irgendwann fertig machen, da er Kickboxer sei. Im Anschluss an seine Festnahme sprang er noch aus einer sitzenden Position auf, attackierte den Beamten mittels Kopfstoß und äußerte wiederholt, er werde ihn umbringen. Im Arrestbereich deutete der Beschwerdeführer schließlich noch mittels Gestik, dem Beamten den Kopf abzuschneiden und äußerte erneut, er werde ihn fertig machen, da er sich mit dem Falschen angelegt habe. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das teilweise Geständnis, dass der Beschwerdeführer teilweise die Taten unter 21 Jahren begangen hatte, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, sowie die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, sowie der sofortige Rückfall innerhalb der offenen Probezeit gewertet. Zugleich wurde die ihm mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 18.10.2016 gewährte bedingte Haftentlassung bezüglich seiner vorangegangenen Verurteilung widerrufen.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.07.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zu datumsmäßig teils nicht feststellbaren Zeitpunkten zwischen Sommer 2020 und seiner Festnahme am 13.04.2021 im Großraum XXXX teils als Alleintäter, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain unterschiedlichen, durchschnittlich jedoch zumindest 50%igen Reinheitsgrades und Cannabis zumindest 2%igen Delta-9-THC- und 5%igen THCA-Gehalts in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hatte, indem er im Verlauf einer Vielzahl einzelner Tathandlungen insgesamt zumindest 250 Gramm Kokain (125 Gramm reines Cocain bzw. 8,3 Grenzmengen) und 36 Gramm Cannabis (0,72 Gramm Delta-9-THC und 1,8 Gramm THCA bzw. für sich 0,081 Grenzmengen) größtenteils gewinnbringend an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes sowie acht namentlich bekannte und weitere namentlich nicht bekannte Abnehmer weitergab und zudem zumindest 28,7 Gramm Kokain und 28 Gramm Cannabis durch Innehabung besessen hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das vollumfängliche, reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, die Einziehung von Suchtmitteln sowie die Konfiskation gemäß § 19a StGB berücksichtigt. Erschwerend wurde hingegen die über die Voraussetzungen der Strafschärfung im Rückfall hinausgehende Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall nach einer behördlichen Anhaltung (Schubhaft), das Vorliegen der achtfachen Grenzmengenüberschreitung sowie das Aufeinandertreffen eines Verbrechens und eines Vergehens gewertet. Zugleich wurde die bedingte Strafnachsicht der Geldstrafe von 180 Tagessätzen im Hinblick auf seine erste strafgerichtliche Verurteilung widerrufen.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.07.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zu datumsmäßig teils nicht feststellbaren Zeitpunkten zwischen Sommer 2020 und seiner Festnahme am 13.04.2021 im Großraum römisch 40 teils als Alleintäter, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain unterschiedlichen, durchschnittlich jedoch zumindest 50%igen Reinheitsgrades und Cannabis zumindest 2%igen Delta-9-THC- und 5%igen THCA-Gehalts in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hatte, indem er im Verlauf einer Vielzahl einzelner Tathandlungen insgesamt zumindest 250 Gramm Kokain (125 Gramm reines Cocain bzw. 8,3 Grenzmengen) und 36 Gramm Cannabis (0,72 Gramm Delta-9-THC und 1,8 Gramm THCA bzw. für sich 0,081 Grenzmengen) größtenteils gewinnbringend an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes sowie acht namentlich bekannte und weitere namentlich nicht bekannte Abnehmer weitergab und zudem zumindest 28,7 Gramm Kokain und 28 Gramm Cannabis durch Innehabung besessen hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das vollumfängliche, reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, die Einziehung von Suchtmitteln sowie die Konfiskation gemäß Paragraph 19 a, StGB berücksichtigt. Erschwerend wurde hingegen die über die Voraussetzungen der Strafschärfung im Rückfall hinausgehende Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall nach einer behördlichen Anhaltung (Schubhaft), das Vorliegen der achtfachen Grenzmengenüberschreitung sowie das Aufeinandertreffen eines Verbrechens und eines Vergehens gewertet. Zugleich wurde die bedingte Strafnachsicht der Geldstrafe von 180 Tagessätzen im Hinblick auf seine erste strafgerichtliche Verurteilung widerrufen.

1.3. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Gemäß § 1 Z 9 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.

Zur aktuellen Lage in Marokko werden folgende Feststellungen getroffen:

COVID-19

Letzte Änderung: 30.09.2021

Marokko ist von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Marokko ist als Hochrisikogebiet (AA 3.9.2021) bzw. als hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 4) (BMEIA 7.9.2021) eingestuft. Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehrs (AA 3.9.2021; vgl. BMEIA 7.9.2021). Es ist mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 7.9.2021).Marokko ist von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Marokko ist als Hochrisikogebiet (AA 3.9.2021) bzw. als hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 4) (BMEIA 7.9.2021) eingestuft. Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehrs (AA 3.9.2021; vergleiche BMEIA 7.9.2021). Es ist mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 7.9.2021).

Die marokkanische Regierung hat aufgrund der steigenden COVID-Zahlen in Marokko die Präventivmaßnahmen im Land verschärft. Folgende Maßnahmen sind ab dem 3.8.2021 um 21:00 Uhr in Kraft getreten:

Eine landesweite Ausgangssperre von 21:00 bis 5:00 Uhr. Ausgenommen sind Personen, die in lebenswichtigen Sektoren tätigt sind, sowie jene, die dringende medizinische Versorgung benötigen. Reisen von und nach Casablanca, Marrakesch und Agadir sind nur für Personen erlaubt, die voll immunisiert sind oder dringende medizinische Versorgung benötigen oder Warentransporte durchführen oder dienstlich unterwegs sind und eine Bestätigung (ordre de mission) des Arbeitgebers mitführen. Die Kapazitäten von Hotels und anderen touristischen Einrichtungen sind auf 75% reduziert. Die Kapazitäten von öffentlichen Verkehrsmitteln, Kaffeehäusern, Restaurants und Freibädern bleiben auf 50% reduziert. Kaffeehäuser und Restaurants schließen um 21:00 Uhr. Hallenbäder, Fitnessstudios sowie Hamams sind geschlossen. Versammlungen im Freien oder in geschlossenen Räumen sind mit maximal 25 Personen erlaubt, soweit eine behördliche Genehmigung vorgewiesen werden kann. Bestattungszeremonien mit mehr als 10 Personen sind verboten. Hochzeiten und andere Feierlichkeiten bleiben verboten (WKO 17.8.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 23.9.2021

?        BMEIA - Bundesministerium europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Marokko – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 23.9.2021

?        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (17.8.2021): Coronavirus: Situation in Marokko, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-marokko.html, Zugriff 23.9.2021

Politische Lage

Letzte Änderung: 18.11.2021

Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 9.2.2021; vgl. AA 31.1.2021, USDOS 30.3.2021). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021). Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch sechs. (AA 9.2.2021; vergleiche AA 31.1.2021, USDOS 30.3.2021). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021).

Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 9.2.2021). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 3.3.2021). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed VI. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 3.3.2021). Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 9.2.2021). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 3.3.2021). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed römisch sechs. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 3.3.2021).

Am 8. September 2021 wurde ein neues Parlament gewählt. Aus der Wahl ging die Partei Unabhängige Nationalversammlung (RNI) als Sieger hervor. Sie erhielt 102 Sitze. Die ebenfalls liberale Partei für Ehrlichkeit und Modernität (PAM) stellt 87 Abgeordnete vor der Mitte-Rechts-Partei Istiqlal, welche auf 81 Mandate kommt. Die seit 2011 führende gemäßigt-islamistische Partei für Recht und Gerechtigkeit (PJD) konnte lediglich 13 ihrer 125 Sitze verteidigen. Als Reaktion auf die Wahlniederlage traten die Mitglieder des Generalsekretariats der PJD sowie der bisherige Parteivorsitzende und Regierungschef zurück. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 50%. Im Rahmen der Wahlen ist es laut Collectif Associatif pour l’Observation des Élections (CAOE) zu Unregelmäßigkeiten gekommen (BAMF 13.9.2021).

Die Verwaltungsstrukturen sind vornehmlich zentralistisch. Marokko ist in 12 Regionen unterteilt, die sich ihrerseits in 62 Provinzen und 13 Präfekturen untergliedern. Hierin ist auch die Westsahara enthalten, die Marokko als integralen Teil seines Territoriums betrachtet, was international jedoch nicht anerkannt wird (AA 9.2.2021).

Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 8.2021).

Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u.a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“ - etwa die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen (ACWDC 4.11.2021).

Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa- Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEU@75 10.11.2021; vgl. ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEU@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021).Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa- Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEU@75 10.11.2021; vergleiche ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEU@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.2.2021): Marokko - Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/politisches-portrait/224120, Zugriff 23.9.2021

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021

?        ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figures-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 17.11.2021

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 20.9.2021

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021

?        MEI@75 / Zine Labidine Ghebouli (10.11.2021): Algeria-Morocco tensions: The onset of a regional cold war, https://www.mei.edu/publications/algaeri-morocco-tensions-onset-regional-cold-war, Zugriff 17.11.2021

?        Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 17.11.2021

?        USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 30.09.2021

Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vgl. FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vergleiche FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021).

Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021).Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021).

Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vgl. BMEIA 7.9.2021). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vergleiche BMEIA 7.9.2021).

Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 30.8.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 23.9.2021

?        BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 23.9.2021

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (30.8.2021): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 23.9.2021

?        FD - France Diplomatie [Frankreich] (19.8.2021): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush, Zugriff 23.9.2021

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 30.09.2021

Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 30.3.2021). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 30.3.2021). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 3.3.2021). Rechtsstaatlichkeit ist vorhanden, aber noch nicht ausreichend entwickelt. Unabhängigkeit der Justiz, Verfassungsgerichtsbarkeit, Transparenz durch Digitalisierung, Modernisierung der Justizverwaltung befinden sich noch im Entwicklungsprozess, der teils von der Verfassung gefordert und teils von der Justizverwaltung angestoßen worden ist. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 31.1.2021).Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 30.3.2021). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 30.3.2021). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 3.3.2021). Rechtsstaatlichkeit ist vorhanden, aber noch nicht ausreichend entwickelt. Unabhängigkeit der Justiz, Verfassungsgerichtsbarkeit, Transparenz durch Digitalisierung, Modernisierung der Justizverwaltung befinden sich noch im Entwicklungsprozess, der teils von der Verfassung gefordert und teils von der Justizverwaltung angestoßen worden ist. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 31.1.2021).

Die Verfassung sieht darüber hinaus eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (der erwähnte Oberste Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch vor oder am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 8.2021).

Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 31.1.2021). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (FH 3.3.2021; vgl. AA 31.1.2021). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 31.1.2021). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird. Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (FH 3.3.2021).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 31.1.2021). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 31.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (FH 3.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 31.1.2021). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird. Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (FH 3.3.2021).

Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z.B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 31.1.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021

?        ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021

?        USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 30.09.2021

Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d'Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 31.1.2021; vgl. ÖB 8.2021).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d'Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 31.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021).

DAS BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 31.1.2021; vgl. ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).DAS BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 31.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).

Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist gemäß USDOS wirksam (USDOS 30.3.2021), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 31.1.2021). [Anm.: Das auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021

?        ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021

?        USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 30.09.2021

Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 31.1.2021).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 31.1.2021).

Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam in Frage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 31.1.2021).

Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhig gestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 31.1.2021). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhig gestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 31.1.2021). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021).

Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 31.1.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AA 31.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB 8.2021). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Zwischen September 2019 und Januar 2020 verhafteten und verfolgten die Behörden in verschiedenen Städten mindestens zehn Aktivisten, Künstler, Studenten oder andere Bürger, weil sie sich in sozialen Medien kritisch über die Behörden äußerten. Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen "mangelnden Respekts vor dem König", "Diffamierung staatlicher Institutionen" und "Beleidigung von Amtsträgern" (HRW 13.1.2021). Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 31.1.2021).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 31.1.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AA 31.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Zwischen September 2019 und Januar 2020 verhafteten und verfolgten die Behörden in verschiedenen Städten mindestens zehn Aktivisten, Künstler, Studenten oder andere Bürger, weil sie sich in sozialen Medien kritisch über die Behörden äußerten. Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen "mangelnden Respekts vor dem König", "Diffamierung staatlicher Institutionen" und "Beleidigung von Amtsträgern" (HRW 13.1.2021). Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 31.1.2021).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 31.1.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 30.3.2021). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 31.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021). Laut Angaben der Menschenrechtsorganisation AMDH haben die Behörden im Jänner und Feber 2020 mindestens 13 öffentliche Versammlungen, Proteste oder Veranstaltungen verboten (HRW 13.1.2021).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 31.1.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 30.3.2021). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 31.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 31.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021). Laut Angaben der Menschenrechtsorganisation AMDH haben die Behörden im Jänner und Feber 2020 mindestens 13 öffentliche Versammlungen, Proteste oder Veranstaltungen verboten (HRW 13.1.2021).

2017 gab es eine Vielzahl von Protesten gegen staatliches Versagen, Korruption und Machtwillkür in der Rif-Region, die unter dem Schlagwort „Hirak“ zusammengefasst werden. Berichtet wurde von zunehmend hartem Durchgreifen der Sicherheitskräfte, Videos von Polizeieinsätzen wurden durch Aktivisten in Facebook hochgeladen (AA 31.1.2021).

Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 30.3.2021). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 13.1.2021). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html, Zugriff 20.9.2021

?        ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021

?        USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021

Opposition

Letzte Änderung: 30.09.2021

Die Gründung von neuen Parteien wurde mit der Verfassung von 2011 vereinfacht. Verboten bleibt die Gründung von Parteien auf ethnischer, religiöser, sprachlicher oder regionaler Grundlage. Zugelassene Oppositionsparteien sind in ihrer Arbeit nicht wesentlich eingeschränkt. Politische Debatten werden offen und kontrovers geführt. Parteiprogrammatik ist insgesamt schwach ausgeprägt (AA 31.1.2021).

Neben der parlamentarischen Opposition sind im außerparlamentarischen Bereich vor allem folgende Gruppierungen zu nennen (AA 31.1.2021):

- Die durch den gewaltsamen Unfalltod eines Fischhändlers in Al Hoceima im Norden Marokkos im Oktober 2016 ausgelöste Protestbewegung Hirak war eine vor allem über die sozialen Netzwerke organisierte Bewegung ohne klare Strukturen mit sozioökonomischen Forderungen (AA 31.1.2021). Die Bewegung Hirak war hauptsächlich 2016 und 2017 aktiv, es kam zu starken Repressionen seitens des marokkanischen Staates (LVSL 28.12.2019), aber auch zu Begnadigungen (AA 31.1.2021). Verfahren gegen Beteiligte führten in den Folgejahren zu Solidaritätsbekundungen in Form von Protesten (LVSL 28.12.2019).

- al-Adl wal-Ihsan ist die wichtigste islamistische Massenbewegung und der bedeutendste Gegenspieler der PJD [Anm.: Parti de la Justice et du Développement - Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung, moderate islamistische Partei] im islamistischen Lager. Sie ist nicht als Verein registriert, dennoch wird sie von staatlicher Seite weitgehend geduldet. Die Organisation lehnt die Autorität des Königs als Amir al-Mouminin (Führer der Gläubigen) und damit einen der Grundpfeiler des marokkanischen Staates ab. Sie betätigt sich vor allem karitativ, mobilisiert für sozialpolitische Forderungen und kann vermutlich mehrere zehntausend Anhänger hinter sich versammeln. Sie solidarisierte sich mit der Boykottbewegung 2018 und den Zielen des Hirak (AA 31.1.2021).

- Die Bewegung al-Tawhid wal-Islah (Monotheismus und Reform) ist die weltanschauliche Heimat und religiöse Parallelorganisation der PJD. Sie hat Vorbehalte gegenüber westlichen Demokratie-Modellen und ist in ihren gesellschaftspolitischen Forderungen konservativer als die Partei PJD (AA 31.1.2021).

Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des „Wohlverhaltens“ sind die „roten Linien“ (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen. Durch Fokussierung auf Einzelfälle, deren Publizierung gar nicht behindert wird, entsteht eine generalpräventive Grundstimmung: die Marokkaner wissen sehr gut abzuschätzen, wann sie mit Äußerungen in tiefes Wasser geraten könnten. Dies hindert aber nicht, dass Jugend, Menschenrechtsaktivisten oder Interessenvertreter dennoch laufend ihre Stimme erheben - wobei nicht jede kritische oder freiherzige Äußerung unbedingt Konsequenzen haben muss; insbesondere Medien und Persönlichkeiten mit großer Sichtbarkeit wird ein gewisser Freiraum zugestanden. Gegenüber Regierung, Ministern und Parlament etwa kann ganz freimütig Kritik geübt werden. Die „kritische Masse“ für das Eingreifen der Obrigkeit scheint erst beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren zustande zu kommen: Etwa Infragestellen des Autoritätsgefüges (Königshaus, Sicherheitskräfte) oder Kritik am Umfeld des Hofes (Makhzen) verbunden mit öffentlich-medialer Reichweite des Autors (ÖB 8.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021

?        LVSL - le vent se lève (28.11.2019): Répression des mouvements du Rif par l‘état marocain: aus origines de la fracture, https://lvsl.fr/repression-des-mouvements-du-rif-par-letat-marocain-aux-origines-de-la-fracture/, Zugriff 20.9.2021

?        ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 01.10.2021

Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 30.3.2021). Auch Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 31.1.2021). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 30.3.2021).

Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 31.1.2021).

Es gibt einige Berichte wonach Regierungsbehörden lokalen und internationalen Organisationen sowie der Presse den Zugang zum Rif und der östlichen Region verweigern. Die Regierung bestreitet dies (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021

?        USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021

Grundversorgung

Letzte Änderung: 01.10.2021

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 31.1.2021).

Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021/2022 wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021).Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021 aus 2022, wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021).

Abgesehen von den Firmen- und Grenzschließungen aufgrund der Covid-19 Pandemie ist die Wirtschaftslage Marokkos von weiteren Faktoren beeinflusst. Positiv wirken sich auf die Wirtschaftslage z.B. die steigenden Exporte in der Automobilindustrie aus. Dennoch hängt das Wachstum weiterhin stark vom wetterabhängigen Agrarsektor ab. Im industriellen Bereich kam es bereits zu zahlreichen Investitionen in Umwelt- und Wassertechnologien, außerdem wurde der Maschinenpark modernisiert. Vor allem gibt es bei der absolut notwendigen und auch von der EU unterstützten Modernisierung des Industriesektors (programme de mise à niveau) zahlreiche Investitionschancen (WKO 2021).

Mittel- bis langfristig können die Wachstumsperspektiven, nicht zuletzt auch aufgrund der politischen Stabilität, als sehr gut eingestuft werden. Es herrscht eine grundsätzlich optimistische Stimmung und die Entwicklung Marokkos hin zu einem höheren Entwicklungsstand ist im Land auch visuell wahrnehmbar (WKO 2021).

Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20% des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18% als Ackerland. Da davon nur rund 15% systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40% der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4% am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 15.9.2021).

Der Beschäftigungsgrad der Bevölkerung liegt bei 47%, die Arbeitslosigkeit hat sich 2018 von 10,2% leicht auf 9,8% vermindert (WKO 15.9.2021). Nach anderen Angaben lag die Arbeitslosigkeit 2018 laut marokkanischem Statistikamt bei 12,8%. Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021).

Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021

?        ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021

?        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.9.2021): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html, Zugriff 23.9.2021

?        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2021): Marokko - Los geht's - Länderreport Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-laenderreport.pdf, Zugriff 23.9.2021

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 01.10.2021

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 31.1.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 31.1.2021).

Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021).

Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 31.1.2021).

Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 31.1.2021).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021

?        ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021

Rückkehr

Letzte Änderung: 01.10.2021

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 31.1.2021).

Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 31.1.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 8.2021).

Mit August 2021 konnten die seit der Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund der Covid-19 Pandemie am 20. März 2020 auf „stand by“ befindlichen Rückführungsaktivitäten von Österreich nach Marokko wiederaufgenommen werden (ÖB 8.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021

?        ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Marokko sowie in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Darüber hinaus wurde am 10.06.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, seiner Lebensgefährtin S.M. als Zeugin sowie einer Vertreterin der belangten Behörde abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner sich aus dem Akt ergebenden Identifizierung durch Interpol Rabat in Zusammenschau mit seinem nunmehr im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen – Staatsbürgerschaftsnachweis fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Ausbildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass er selbst an Suchtmittel gewöhnt ist und aufgrund dessen von 15.11.2021 bis 22.01.2022 und von 07.02.2022 bis 03.06.2022 eine stationäre Psychotherapie in einer Einrichtung absolvierte, wobei eine weiterführende ambulante Betreuung für die Dauer von zwölf Monaten vorgesehen ist – ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Inhalt des sich im Akt befindlichen Strafurteils des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX , des sich im Akt befindlichen Beschlusses des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 SMG für den (weiteren) Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.07.2021 über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten ein Strafaufschub in der Dauer von achtzehn Monaten, gerechnet ab der Enthaftung, zum direkten Therapieantritt bewilligt wurde, sowie zweier seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben der Therapieeinrichtung vom 14.01.2022 sowie vom 03.06.2022. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist weder ersichtlich noch wurde eine solche je vorgebracht, zumal er selbst zuletzt in der Beschwerdeverhandlung angab, er wolle künftig in Österreich einer Erwerbstätigkeit als Schlosser nachgehen und auch eine Einstellungszusage in Vorlage brachte.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass er selbst an Suchtmittel gewöhnt ist und aufgrund dessen von 15.11.2021 bis 22.01.2022 und von 07.02.2022 bis 03.06.2022 eine stationäre Psychotherapie in einer Einrichtung absolvierte, wobei eine weiterführende ambulante Betreuung für die Dauer von zwölf Monaten vorgesehen ist – ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Inhalt des sich im Akt befindlichen Strafurteils des Landesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 , des sich im Akt befindlichen Beschlusses des Landesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 , mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG für den (weiteren) Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.07.2021 über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten ein Strafaufschub in der Dauer von achtzehn Monaten, gerechnet ab der Enthaftung, zum direkten Therapieantritt bewilligt wurde, sowie zweier seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben der Therapieeinrichtung vom 14.01.2022 sowie vom 03.06.2022. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist weder ersichtlich noch wurde eine solche je vorgebracht, zumal er selbst zuletzt in der Beschwerdeverhandlung angab, er wolle künftig in Österreich einer Erwerbstätigkeit als Schlosser nachgehen und auch eine Einstellungszusage in Vorlage brachte.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit (spätestens) 27.10.2014 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in einer Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Aus dem zentralen Melderegister ergeben sich überdies die Feststellungen bezüglich der Zeiträume, in welchen sich der Beschwerdeführer in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren befand, in welchen er über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte und in welchen er mit einem Haupt- oder Nebenwohnsitz bei seiner Lebensgefährtin S.M. gemeldet war. Die Feststellungen bezüglich der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsrechts von S.M. und der gemeinsamen Tochter in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen bezüglich der aufrechten, seit November 2020 bestehenden Beziehung des Beschwerdeführers mit der französischen Staatsangehörigen S.M. ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin S.M. im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu der gemeinsamen, im August 2021 geborenen Tochter ergibt sich aus deren in Kopie in Vorlage gebrachter Geburtsurkunde samt Vaterschaftsanerkennung des Beschwerdeführers. Dass S.M. zum Entscheidungszeitpunkt erneut schwanger ist, wobei der Geburtstermin mit 30.07.2022 errechnet wurde, ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Bestätigung eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 17.12.2021. Dass weder S.M. noch die gemeinsame Tochter und die anderen beiden Kinder in einem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer stehen, ergibt sich bereits aus dem Umstand dass dieser – wie sich wiederum aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ergibt – im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, sich zum Zeitpunkt der Geburt der gemeinsamen Tochter bereits und noch bis zum 22.10.2021 in Strafhaft befand und nach seiner Haftentlassung nahezu sogleich wieder eine stationäre Psychotherapie in einem anderen Bundesland antrat, sodass er bislang weder in finanzieller Hinsicht noch im Hinblick auf eine gemeinsame Alltagsgestaltung maßgeblich präsent im Leben seiner Tochter war und S.M. für die tägliche Versorgung und Erziehung ihrer Kinder bisher offenkundig alleine Sorge trug, wenngleich der Beschwerdeführer S.M. nach Abschluss seiner stationären Psychotherapie nunmehr bei der Kindesbetreuung und im Haushalt unterstützt.

Dass der Beschwerdeführer bislang keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat, bestätigte er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung. Dass er Deutsch auf äußerst einfachem und rudimentärem Niveau spricht, ergibt sich aus dem unmittelbaren Eindruck im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wo der Beschwerdeführer einzelne Fragen des erkennenden Richters inhaltlich verstand und auch sinngemäß und verständlich zu beantworten vermochte.

Seine Einstellungszusage eines Reinigungs- und Hausbetreuungsunternehmens, aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, ergibt sich aus einem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben eines privatwirtschaftlichen Unternehmens vom 05.04.2022, welches jedoch nicht einmal den Mindestinhalt eines Arbeitsvorvertrages – etwa die in Aussicht stehende Entlohnung – enthält.

2.3. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes:

Die vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik.

Die Feststellungen hinsichtlich den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus den sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX zu den Zl.en XXXX und XXXX , sowie des Landesgerichts XXXX zu den Zl.en XXXX und XXXX .Die Feststellungen hinsichtlich den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus den sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 zu den Zl.en römisch 40 und römisch 40 , sowie des Landesgerichts römisch 40 zu den Zl.en römisch 40 und römisch 40 .

2.4. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung geltend und ist eine solche für das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der einschlägigen Länderberichte zu Marokko auch nicht erkenntlich.

Er ist jung und erwerbsfähig und sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er im Falle seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme seines erlernten Berufs des Schlossers oder einer anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Auch wenn er aus einer sehr einkommensschwachen Familie stammen und aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit keine familiäre Unterstützung seitens seiner nach wie vor in Marokko lebenden Mutter, Tante oder (Halb-)Geschwister erfahren sollte, so wird er dennoch in der Lage sein können, sich ein Grundeinkommen zu sichern und wurden im Verfahren auch keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, welche nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal die Grundversorgung der Bevölkerung in Marokko ebenfalls gewährleistet ist (vgl. Punkt II.1.4.).Er ist jung und erwerbsfähig und sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er im Falle seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme seines erlernten Berufs des Schlossers oder einer anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Auch wenn er aus einer sehr einkommensschwachen Familie stammen und aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit keine familiäre Unterstützung seitens seiner nach wie vor in Marokko lebenden Mutter, Tante oder (Halb-)Geschwister erfahren sollte, so wird er dennoch in der Lage sein können, sich ein Grundeinkommen zu sichern und wurden im Verfahren auch keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, welche nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal die Grundversorgung der Bevölkerung in Marokko ebenfalls gewährleistet ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.).

Im Übrigen hilft auch die Europäische Union Marokko mit 450 Mio. Euro, um die Behörden dabei zu unterstützen, die medizinische Versorgung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie auszubauen und Maßnahmen zur Abmilderung der sozioökonomischen Auswirkungen zu ergreifen. Dank dieser Unterstützung konnte Marokko seine Reaktion auf die COVID-19-Pandemie verstärken, und zwar sowohl im Gesundheitssektor als auch in Bezug auf die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie. Seit Beginn der Pandemie hat Marokko strenge gesundheitspolizeiliche Maßnahmen ergriffen, darunter Abriegelungen, die sowohl die Wirtschaft als auch Zehntausende schutzbedürftiger Personen und Familien hart getroffen haben. Um die Familien, aber auch die kleinen und mittleren Unternehmen, die das wirtschaftliche Gerüst Marokkos bilden, zu schützen, hat die marokkanische Regierung eine Reihe von Finanzhilfeprogrammen eingerichtet. Diese Unterstützungsprogramme – die unter anderem Steuerstundungen, garantierte Darlehen und Zuschüsse für KMU sowie Soforthilfe für schutzbedürftige Familien umfassen – haben die öffentlichen Finanzen stark belastet. Die EU unterstützt Marokko bei der erfolgreichen Umsetzung dieser Maßnahmen (vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 23.12.2020: Team Europa: EU zahlt 169 Mio. EUR aus ihrem COVID-19-Hilfspaket für Marokko aus, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_20_2524).Im Übrigen hilft auch die Europäische Union Marokko mit 450 Mio. Euro, um die Behörden dabei zu unterstützen, die medizinische Versorgung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie auszubauen und Maßnahmen zur Abmilderung der sozioökonomischen Auswirkungen zu ergreifen. Dank dieser Unterstützung konnte Marokko seine Reaktion auf die COVID-19-Pandemie verstärken, und zwar sowohl im Gesundheitssektor als auch in Bezug auf die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie. Seit Beginn der Pandemie hat Marokko strenge gesundheitspolizeiliche Maßnahmen ergriffen, darunter Abriegelungen, die sowohl die Wirtschaft als auch Zehntausende schutzbedürftiger Personen und Familien hart getroffen haben. Um die Familien, aber auch die kleinen und mittleren Unternehmen, die das wirtschaftliche Gerüst Marokkos bilden, zu schützen, hat die marokkanische Regierung eine Reihe von Finanzhilfeprogrammen eingerichtet. Diese Unterstützungsprogramme – die unter anderem Steuerstundungen, garantierte Darlehen und Zuschüsse für KMU sowie Soforthilfe für schutzbedürftige Familien umfassen – haben die öffentlichen Finanzen stark belastet. Die EU unterstützt Marokko bei der erfolgreichen Umsetzung dieser Maßnahmen vergleiche Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 23.12.2020: Team Europa: EU zahlt 169 Mio. EUR aus ihrem COVID-19-Hilfspaket für Marokko aus, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_20_2524).

Im Hinblick auf seine eigene Suchtmittelgewöhnung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine stationäre Psychotherapie in Österreich mittlerweile ebenfalls abgeschlossen hat. Sollte er einer weiterführenden, ambulanten Betreuung bedürfen, so wird er hierfür auch in Marokko – wo psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelbar sind (vgl. Punkt II.1.4.) – adäquate Möglichkeiten vorfinden.Im Hinblick auf seine eigene Suchtmittelgewöhnung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine stationäre Psychotherapie in Österreich mittlerweile ebenfalls abgeschlossen hat. Sollte er einer weiterführenden, ambulanten Betreuung bedürfen, so wird er hierfür auch in Marokko – wo psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelbar sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.) – adäquate Möglichkeiten vorfinden.

Auch ergeben sich aus gesundheitlichen Erwägungen vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Marokko und eine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe gemäß § 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) wurde im Verfahren ebenfalls nicht geltend gemacht. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK.Auch ergeben sich aus gesundheitlichen Erwägungen vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Marokko und eine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe gemäß Paragraph 2, der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) wurde im Verfahren ebenfalls nicht geltend gemacht. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK.

Aus dem Gesagten war somit die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Marokko und insbesondere in seiner Heimatstadt Casablanca nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß § 1 Z 9 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Aus dem Gesagten war somit die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Marokko und insbesondere in seiner Heimatstadt Casablanca nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV als sicherer Herkunftsstaat.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).

Dem Beschwerdeführer wurde im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko (Stand 18.11.2021) übermittelt und dessen Inhalt mit ihm und seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörtert, wobei den unter Punkt II.1.4. getroffenen Feststellungen hierbei nicht substantiiert entgegengetreten wurde.Dem Beschwerdeführer wurde im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko (Stand 18.11.2021) übermittelt und dessen Inhalt mit ihm und seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörtert, wobei den unter Punkt römisch zwei.1.4. getroffenen Feststellungen hierbei nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Marokko zweifelsfrei aus den unter Punkt II.1.4. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Marokko zweifelsfrei aus den unter Punkt römisch zwei.1.4. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).

In Bezug auf die seit November 2020 bestehende Beziehung des Beschwerdeführers mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten französischen Staatsangehörigen S.M. und ihre gemeinsame, im August 2021 geborene Tochter ist zunächst festzuhalten, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09). Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0226, mwN). So hält sich der Beschwerdeführer nunmehr seit rechtskräftiger Abweisung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2017 durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und durften somit weder er noch in gleicher Weise S.M. darauf vertrauen, ihr schützenswertes Familienleben in Österreich dauerhaft fortführen zu können, wobei beide zuletzt in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich bestätigten, dass ihnen zum Zeitpunkt des Eingehens ihrer Beziehung bewusst war, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht zukommt. Die Intensität des Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und S.M. wird darüber hinaus erheblich abgeschwächt, sofern man bedenkt, dass sich der Beschwerdeführer bereits von 14.04.2021 bis 22.10.2021 durchgehend in einer Justizanstalt in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befand und nahezu unmittelbar anschließend an seine Haftentlassung am 22.10.2021 eine stationäre Psychotherapie antrat, wofür er sich von 15.11.2021 bis 22.01.2022 und von 07.02.2022 bis 03.06.2022 in einer Einrichtung in einem anderen Bundesland aufhielt. Somit bestand über weite Strecken der seit November 2020 bestehenden Beziehung weder ein gemeinsamer Wohnsitz, noch – angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging – je ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen S.M. und dem Beschwerdeführer. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Beziehung des Beschwerdeführers mit S.M. nach wie vor aufrecht ist und der Beschwerdeführer sie nach Abschluss seiner stationären Psychotherapie nunmehr bei der Kindesbetreuung und im Haushalt unterstützt, wobei S.M. zum Entscheidungszeitpunkt erneut schwanger ist und auf ein noch ungeborenes Kind im Rahmen der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2019/14/0232, mwN; VfGH 26.02.2019, E 3079/2018, mwN), ist gegenständlich als zusätzlich relativierend miteinzubeziehen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt lediglich temporär auf Grundlage des Beschlusses des Landesgerichts XXXX vom 21.10.2021, mit welchem der Vollzug des verbleibenden Anteils seiner gegen ihn mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.07.2021 verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten in Anbetracht seines direkten Therapieantritts für achtzehn Monate aufgeschoben wurde, auf freiem Fuß befindet. Ab dem Frühjahr 2023 hat er sohin noch eine weitere zweijährige Haftstrafe zu verbüßen und wird er über diesen Zeitraum bei lebensnaher Betrachtung somit ebenfalls keine maßgeblich unterstützende Rolle im Alltag von S.M., der gemeinsamen Tochter, des noch ungeborenen Kindes oder der beiden minderjährigen Kinder von S.M. aus einer vorangegangenen Beziehung einnehmen können.In Bezug auf die seit November 2020 bestehende Beziehung des Beschwerdeführers mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten französischen Staatsangehörigen S.M. und ihre gemeinsame, im August 2021 geborene Tochter ist zunächst festzuhalten, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09). Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0226, mwN). So hält sich der Beschwerdeführer nunmehr seit rechtskräftiger Abweisung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2017 durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und durften somit weder er noch in gleicher Weise S.M. darauf vertrauen, ihr schützenswertes Familienleben in Österreich dauerhaft fortführen zu können, wobei beide zuletzt in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich bestätigten, dass ihnen zum Zeitpunkt des Eingehens ihrer Beziehung bewusst war, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht zukommt. Die Intensität des Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und S.M. wird darüber hinaus erheblich abgeschwächt, sofern man bedenkt, dass sich der Beschwerdeführer bereits von 14.04.2021 bis 22.10.2021 durchgehend in einer Justizanstalt in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befand und nahezu unmittelbar anschließend an seine Haftentlassung am 22.10.2021 eine stationäre Psychotherapie antrat, wofür er sich von 15.11.2021 bis 22.01.2022 und von 07.02.2022 bis 03.06.2022 in einer Einrichtung in einem anderen Bundesland aufhielt. Somit bestand über weite Strecken der seit November 2020 bestehenden Beziehung weder ein gemeinsamer Wohnsitz, noch – angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging – je ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen S.M. und dem Beschwerdeführer. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Beziehung des Beschwerdeführers mit S.M. nach wie vor aufrecht ist und der Beschwerdeführer sie nach Abschluss seiner stationären Psychotherapie nunmehr bei der Kindesbetreuung und im Haushalt unterstützt, wobei S.M. zum Entscheidungszeitpunkt erneut schwanger ist und auf ein noch ungeborenes Kind im Rahmen der nach Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2019/14/0232, mwN; VfGH 26.02.2019, E 3079 aus 2018,, mwN), ist gegenständlich als zusätzlich relativierend miteinzubeziehen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt lediglich temporär auf Grundlage des Beschlusses des Landesgerichts römisch 40 vom 21.10.2021, mit welchem der Vollzug des verbleibenden Anteils seiner gegen ihn mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.07.2021 verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten in Anbetracht seines direkten Therapieantritts für achtzehn Monate aufgeschoben wurde, auf freiem Fuß befindet. Ab dem Frühjahr 2023 hat er sohin noch eine weitere zweijährige Haftstrafe zu verbüßen und wird er über diesen Zeitraum bei lebensnaher Betrachtung somit ebenfalls keine maßgeblich unterstützende Rolle im Alltag von S.M., der gemeinsamen Tochter, des noch ungeborenen Kindes oder der beiden minderjährigen Kinder von S.M. aus einer vorangegangenen Beziehung einnehmen können.

Hinsichtlich der im August 2021 in Österreich geborenen Tochter des Beschwerdeführers ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR).Hinsichtlich der im August 2021 in Österreich geborenen Tochter des Beschwerdeführers ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR).

Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 24 Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).

Wie dargelegt, befand sich der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter im August 2021 und noch bis zum 22.10.2021 in Strafhaft, ehe er nach seiner Haftentlassung sogleich wieder – bis 03.06.2022 – eine stationäre Psychotherapie in einer Einrichtung in einem anderen Bundesland antrat, sodass er bislang weder in finanzieller Hinsicht noch im Hinblick auf eine gemeinsame Alltagsgestaltung maßgeblich präsent im Leben seiner Tochter war und S.M. für deren tägliche Versorgung und Erziehung bisher offenkundig alleine Sorge trug. Ein gemeinsames Familienleben mit dem Beschwerdeführer im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft über einen maßgeblich langen Zeitraum kennt die Tochter bislang sohin gar nicht und ergibt sich daraus ein Familienleben von sehr geringer Intensität. Zudem ist im gegebenen Zusammenhang erneut hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer ab dem Frühjahr 2023 noch eine weitere zweijährige Haftstrafe zu verbüßen hat, was die Intensität seines gemeinsamen Familienlebens mit seiner Tochter abermals abschwächen wird. Während dieses Zeitraumes wird S.M. weiterhin alleine für die Tochter des Beschwerdeführers (und auch das zweite, noch ungeborene Kind sowie ihre beiden weiteren Kinder aus einer vorangegangenen Beziehung) sorgen müssen, während der Beschwerdeführer auch in finanzieller Hinsicht keinen Beitrag zum Haushaltseinkommen leisten wird können. Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer die Tochter des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung "de facto gezwungen" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 08.05.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.).Wie dargelegt, befand sich der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter im August 2021 und noch bis zum 22.10.2021 in Strafhaft, ehe er nach seiner Haftentlassung sogleich wieder – bis 03.06.2022 – eine stationäre Psychotherapie in einer Einrichtung in einem anderen Bundesland antrat, sodass er bislang weder in finanzieller Hinsicht noch im Hinblick auf eine gemeinsame Alltagsgestaltung maßgeblich präsent im Leben seiner Tochter war und S.M. für deren tägliche Versorgung und Erziehung bisher offenkundig alleine Sorge trug. Ein gemeinsames Familienleben mit dem Beschwerdeführer im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft über einen maßgeblich langen Zeitraum kennt die Tochter bislang sohin gar nicht und ergibt sich daraus ein Familienleben von sehr geringer Intensität. Zudem ist im gegebenen Zusammenhang erneut hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer ab dem Frühjahr 2023 noch eine weitere zweijährige Haftstrafe zu verbüßen hat, was die Intensität seines gemeinsamen Familienlebens mit seiner Tochter abermals abschwächen wird. Während dieses Zeitraumes wird S.M. weiterhin alleine für die Tochter des Beschwerdeführers (und auch das zweite, noch ungeborene Kind sowie ihre beiden weiteren Kinder aus einer vorangegangenen Beziehung) sorgen müssen, während der Beschwerdeführer auch in finanzieller Hinsicht keinen Beitrag zum Haushaltseinkommen leisten wird können. Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer die Tochter des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung "de facto gezwungen" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 08.05.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.).

Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus im Verfahren vorbrachte, dass ein Onkel von ihm in Italien leben würde, wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen in Italien lebenden Onkel im Lichte der einschlägigen Judikatur daher zu verneinen. Selbiges gilt für die beiden minderjährigen Kinder von S.M. aus einer vorangegangenen Beziehung. Wenngleich der Beschwerdeführer S.M. seit Abschluss seiner stationären Psychotherapie am 03.06.2022 auch im Hinblick auf ihre beiden älteren Kinder in Bezug auf die Kindesbetreuung unterstützt, kann insoweit angesichts des Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes über einen Zeitraum von bislang nur wenigen Wochen noch kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben erblickt werden und ist auch in Bezug auf die diese beiden Kinder die seitens des Beschwerdeführers ab dem Frühjahr 2023 ohnedies noch zu verbüßende zweijährige Haftstrafe als relativierend miteinzubeziehen.Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus im Verfahren vorbrachte, dass ein Onkel von ihm in Italien leben würde, wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen in Italien lebenden Onkel im Lichte der einschlägigen Judikatur daher zu verneinen. Selbiges gilt für die beiden minderjährigen Kinder von S.M. aus einer vorangegangenen Beziehung. Wenngleich der Beschwerdeführer S.M. seit Abschluss seiner stationären Psychotherapie am 03.06.2022 auch im Hinblick auf ihre beiden älteren Kinder in Bezug auf die Kindesbetreuung unterstützt, kann insoweit angesichts des Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes über einen Zeitraum von bislang nur wenigen Wochen noch kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben erblickt werden und ist auch in Bezug auf die diese beiden Kinder die seitens des Beschwerdeführers ab dem Frühjahr 2023 ohnedies noch zu verbüßende zweijährige Haftstrafe als relativierend miteinzubeziehen.

Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288, mwN), so hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum ausdrücklich betont, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN) und dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Familienleben mit S.M. und der gemeinsamen minderjährigen Tochter (und dem noch ungeborenen Kind) nimmt, so hat er letztlich durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies klar sein, dass seine gravierende strafrechtswidrige Delinquenz – insbesondere im Bereich der Eigentums-, Gewalt- und Suchtgiftkriminalität - auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Beziehungen in Österreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebende Tochter und schwangere Lebensgefährtin S.M. auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt.Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288, mwN), so hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum ausdrücklich betont, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN) und dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Familienleben mit S.M. und der gemeinsamen minderjährigen Tochter (und dem noch ungeborenen Kind) nimmt, so hat er letztlich durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies klar sein, dass seine gravierende strafrechtswidrige Delinquenz – insbesondere im Bereich der Eigentums-, Gewalt- und Suchtgiftkriminalität - auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Beziehungen in Österreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebende Tochter und schwangere Lebensgefährtin S.M. auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt.

Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Einreiseverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen in den Schengen-Raum zurückzukehren.

Zu prüfen wäre darüber hinaus auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre darüber hinaus auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Fallgegenständlich hält sich der Beschwerdeführer seit (spätestens) 27.10.2014 in Österreich auf.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa siebeneinhalb Jahren wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Die Dauer seines Aufenthalts wird zusätzlich dadurch relativiert, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich lediglich auf Grundlage zweier letztlich unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz in Österreich aufhielt, wobei ihm ansonsten – abgesehen von seiner temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber – zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zukam. Er trat über Jahre hinweg mit einer falschen Identität und Nationalität vor den österreichischen Behörden auf und verstieß wiederholt gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes, wodurch er sich dem Zugriff der österreichischen Behörden entzog und seine Abschiebung maßgeblich erschwerte bzw. bislang vereitelte. Er negierte beharrlich seine Ausreiseverpflichtungen sowie weitere behördliche Anordnungen, wie etwa die ihm mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 09.07.2020 aufgetragene Unterkunftnahme in einer namentlich bezeichneten Betreuungseinrichtung und hält sich seit rechtskräftiger Abweisung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2017 durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus befand er sich für mehr als dreieinhalb Jahre seines bisherigen, in etwa siebeneinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren in Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa siebeneinhalb Jahren wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Die Dauer seines Aufenthalts wird zusätzlich dadurch relativiert, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich lediglich auf Grundlage zweier letztlich unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz in Österreich aufhielt, wobei ihm ansonsten – abgesehen von seiner temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber – zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zukam. Er trat über Jahre hinweg mit einer falschen Identität und Nationalität vor den österreichischen Behörden auf und verstieß wiederholt gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes, wodurch er sich dem Zugriff der österreichischen Behörden entzog und seine Abschiebung maßgeblich erschwerte bzw. bislang vereitelte. Er negierte beharrlich seine Ausreiseverpflichtungen sowie weitere behördliche Anordnungen, wie etwa die ihm mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 09.07.2020 aufgetragene Unterkunftnahme in einer namentlich bezeichneten Betreuungseinrichtung und hält sich seit rechtskräftiger Abweisung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2017 durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus befand er sich für mehr als dreieinhalb Jahre seines bisherigen, in etwa siebeneinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren in Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft.

Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes im vorliegenden Fall jedoch auch nicht nennenswert genützt, um sich in Österreich nachhaltig zu integrieren. Wenngleich er über grundlegende Deutsch-Kenntnisse verfügt, so ging er insbesondere zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nach und vermochte er – abgesehen von seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin S.M. und der gemeinsamen Tochter sowie einiger Bekanntschaften, insbesondere zu Angehörigen von S.M. – auch ansonsten keine maßgebliche Integration in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass einem von einem Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag samt Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, mwN), kommt auch der seitens des Beschwerdeführers gegenständlich vorgelegten Einstellungszusage eines Reinigungs- und Hausbetreuungsunternehmens, welche einerseits aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ist und überdies nicht einmal den notwendigen Mindestinhalt eines Arbeitsvorvertrages – etwa die in Aussicht stehende Entlohnung – enthält, im Hinblick auf sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich kein entscheidendes Gewicht, zumal sich der Beschwerdeführer bereits in den vergangenen siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet alles andere als arbeitswillig gezeigt hatte und überdies die ersten vier Wochen stets als Probezeit gelten, sodass sich aus der vorgelegten Einstellungszusage auch keinerlei Garantie auf eine etwaige (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt.Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes im vorliegenden Fall jedoch auch nicht nennenswert genützt, um sich in Österreich nachhaltig zu integrieren. Wenngleich er über grundlegende Deutsch-Kenntnisse verfügt, so ging er insbesondere zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nach und vermochte er – abgesehen von seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin S.M. und der gemeinsamen Tochter sowie einiger Bekanntschaften, insbesondere zu Angehörigen von S.M. – auch ansonsten keine maßgebliche Integration in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass einem von einem Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag samt Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, mwN), kommt auch der seitens des Beschwerdeführers gegenständlich vorgelegten Einstellungszusage eines Reinigungs- und Hausbetreuungsunternehmens, welche einerseits aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ist und überdies nicht einmal den notwendigen Mindestinhalt eines Arbeitsvorvertrages – etwa die in Aussicht stehende Entlohnung – enthält, im Hinblick auf sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich kein entscheidendes Gewicht, zumal sich der Beschwerdeführer bereits in den vergangenen siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet alles andere als arbeitswillig gezeigt hatte und überdies die ersten vier Wochen stets als Probezeit gelten, sodass sich aus der vorgelegten Einstellungszusage auch keinerlei Garantie auf eine etwaige (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Er ist jung und erwerbsfähig, verfügt über eine Berufsausbildung sowie Berufserfahrung als Schlosser als auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Mutter, seiner Tante und seiner (Halb-)Geschwister in seinem Herkunftsstaat. Sollte er im Hinblick auf seine eigene Suchtmittelgewöhnung noch einer weiterführenden, ambulanten Betreuung bedürfen - seine stationäre Psychotherapie in Österreich hat er mittlerweile bereits abgeschlossen - so wird er hierfür auch in Marokko, wo psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelbar sind (vgl. Punkt II.1.4.), adäquate Möglichkeiten vorfinden, wobei nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht ansatzweise dargelegt.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Er ist jung und erwerbsfähig, verfügt über eine Berufsausbildung sowie Berufserfahrung als Schlosser als auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Mutter, seiner Tante und seiner (Halb-)Geschwister in seinem Herkunftsstaat. Sollte er im Hinblick auf seine eigene Suchtmittelgewöhnung noch einer weiterführenden, ambulanten Betreuung bedürfen - seine stationäre Psychotherapie in Österreich hat er mittlerweile bereits abgeschlossen - so wird er hierfür auch in Marokko, wo psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelbar sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.), adäquate Möglichkeiten vorfinden, wobei nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht ansatzweise dargelegt.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie vor dem Hintergrund seiner strafrechtswidrigen Delinquenz an der Verhinderung von Eigentumskriminalität, strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Gewaltkriminalität, strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt, sowie Suchtgiftkriminalität gegenüber. All diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN; 19.10.2004, 2001/21/0191; 27.06.2006, 2006/18/0165, mwN; 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie vor dem Hintergrund seiner strafrechtswidrigen Delinquenz an der Verhinderung von Eigentumskriminalität, strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Gewaltkriminalität, strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt, sowie Suchtgiftkriminalität gegenüber. All diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN; 19.10.2004, 2001/21/0191; 27.06.2006, 2006/18/0165, mwN; 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls seiner Tochter durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls seiner Tochter durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Überdies ist er jung und erwerbsfähig, verfügt über eine Berufsausbildung sowie Berufserfahrung als Schlosser. Auch wenn er aus einer sehr einkommensschwachen Familie stammen und aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit keine familiäre Unterstützung seitens seiner nach wie vor in Marokko lebenden Mutter, Tante oder (Halb-)Geschwister erfahren sollte, so wird er dennoch in der Lage sein können, sich ein Grundeinkommen zu sichern und wurden im Verfahren auch keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, welche nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal die Grundversorgung der Bevölkerung in Marokko ebenfalls gewährleistet ist (vgl. Punkt II.1.4.).Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Überdies ist er jung und erwerbsfähig, verfügt über eine Berufsausbildung sowie Berufserfahrung als Schlosser. Auch wenn er aus einer sehr einkommensschwachen Familie stammen und aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit keine familiäre Unterstützung seitens seiner nach wie vor in Marokko lebenden Mutter, Tante oder (Halb-)Geschwister erfahren sollte, so wird er dennoch in der Lage sein können, sich ein Grundeinkommen zu sichern und wurden im Verfahren auch keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, welche nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal die Grundversorgung der Bevölkerung in Marokko ebenfalls gewährleistet ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.).

Sollte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine eigene Suchtmittelgewöhnung noch einer weiterführenden, ambulanten Betreuung bedürfen - seine stationäre Psychotherapie in Österreich hat er mittlerweile abgeschlossen - so wird er hierfür auch in Marokko, wo psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelbar sind (vgl. Punkt II.1.4.), adäquate Möglichkeiten vorfinden, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10). Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko im Hinblick auf eine etwaige weiterführende ambulante Therapiebedürftigkeit bezüglich seiner Suchtmittelgewöhnung die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre, wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise substantiiert dargelegt.Sollte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine eigene Suchtmittelgewöhnung noch einer weiterführenden, ambulanten Betreuung bedürfen - seine stationäre Psychotherapie in Österreich hat er mittlerweile abgeschlossen - so wird er hierfür auch in Marokko, wo psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelbar sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.), adäquate Möglichkeiten vorfinden, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10). Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko im Hinblick auf eine etwaige weiterführende ambulante Therapiebedürftigkeit bezüglich seiner Suchtmittelgewöhnung die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre, wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise substantiiert dargelegt.

Auch ergeben sich vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer (vgl. Punkt II.2.4.).Auch ergeben sich vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.).

Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß § 1 Z 9 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV als sicherer Herkunftsstaat.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).

Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[…]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]“

Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

Alleine mit seiner dritten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 11.01.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie mit seiner vierten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 20.07.2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren überschritt der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" um das Acht- bzw. zuletzt um das Zehnfache. Überdies lagen seinen ersten drei Verurteilungen allesamt (u.a.) Eigentumsdelikte und somit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde.Alleine mit seiner dritten Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 11.01.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie mit seiner vierten Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 20.07.2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren überschritt der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" um das Acht- bzw. zuletzt um das Zehnfache. Überdies lagen seinen ersten drei Verurteilungen allesamt (u.a.) Eigentumsdelikte und somit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde.

Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).

Insbesondere ist im Hinblick auf die jüngste und zugleich schwerwiegendste Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren überdies hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers bereits das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN), am Schutz der körperlichen und der sexuellen Integrität anderer Personen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt (vgl. VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165, mwN) betont.Insbesondere ist im Hinblick auf die jüngste und zugleich schwerwiegendste Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren überdies hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers bereits das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN), am Schutz der körperlichen und der sexuellen Integrität anderer Personen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165, mwN) betont.

Überdies wurde dem Beschwerdeführer bereits in seiner dritten Verurteilung bezüglich der von ihm verübten, teils räuberischen Diebstähle teils durch Einbruch eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt, während er in weiterer Folge - offensichtlich nahezu unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 09.07.2020 - zwischen Sommer 2020 und seiner Festnahme am 13.04.2021 wiederum anderen teils als Alleintäter, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich u.a. Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das mehr als Achtfache übersteigenden Menge gewinnbringend überlassen hatte, was zu seiner jüngsten Verurteilung vom Juli 2021 führte. Die gewerbsmäßige Tatbegehung, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, indiziert, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt, während sein wiederholt strafrechtswidriges Fehlverhalten stets innerhalb offener Probezeiten, wobei ihn weder bedingte Strafnachsichten oder Haftentlassungen, noch die Anordnung von Bewährungshilfe oder seine Beziehung zu seiner (damals mit seiner Tochter schwangeren) Lebensgefährtin S.M. von der Begehung weiterer, gravierender Straftaten abhalten konnten, einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung und für den Umstand darstellen, dass auch das bereits verspürte Haftübel offenkundig nicht die gewünschte Wirkung zeitigte.Überdies wurde dem Beschwerdeführer bereits in seiner dritten Verurteilung bezüglich der von ihm verübten, teils räuberischen Diebstähle teils durch Einbruch eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt, während er in weiterer Folge - offensichtlich nahezu unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 09.07.2020 - zwischen Sommer 2020 und seiner Festnahme am 13.04.2021 wiederum anderen teils als Alleintäter, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich u.a. Kokain in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das mehr als Achtfache übersteigenden Menge gewinnbringend überlassen hatte, was zu seiner jüngsten Verurteilung vom Juli 2021 führte. Die gewerbsmäßige Tatbegehung, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, indiziert, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt, während sein wiederholt strafrechtswidriges Fehlverhalten stets innerhalb offener Probezeiten, wobei ihn weder bedingte Strafnachsichten oder Haftentlassungen, noch die Anordnung von Bewährungshilfe oder seine Beziehung zu seiner (damals mit seiner Tochter schwangeren) Lebensgefährtin S.M. von der Begehung weiterer, gravierender Straftaten abhalten konnten, einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung und für den Umstand darstellen, dass auch das bereits verspürte Haftübel offenkundig nicht die gewünschte Wirkung zeitigte.

Sofern der Beschwerdeführer zuletzt in der Beschwerdeverhandlung beteuerte, aus seinen Fehlern gelernt zu haben und dass er sich künftig wohlverhalten werde, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der Beschwerdeführer gegenständlich nach wie vor eine offene Haftstrafe in der Dauer von zwei Jahren zu verbüßen hat – er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt lediglich temporär auf Grundlage des Beschlusses des Landesgerichts XXXX vom 21.10.2021, mit welchem der Vollzug des verbleibenden Anteils seiner gegen ihn mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.07.2021 verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten in Anbetracht seines direkten Therapieantritts für achtzehn Monate aufgeschoben wurde, auf freiem Fuß - kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.Sofern der Beschwerdeführer zuletzt in der Beschwerdeverhandlung beteuerte, aus seinen Fehlern gelernt zu haben und dass er sich künftig wohlverhalten werde, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der Beschwerdeführer gegenständlich nach wie vor eine offene Haftstrafe in der Dauer von zwei Jahren zu verbüßen hat – er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt lediglich temporär auf Grundlage des Beschlusses des Landesgerichts römisch 40 vom 21.10.2021, mit welchem der Vollzug des verbleibenden Anteils seiner gegen ihn mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.07.2021 verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten in Anbetracht seines direkten Therapieantritts für achtzehn Monate aufgeschoben wurde, auf freiem Fuß - kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.

Darüber hinaus ist im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit zu berücksichtigen, dass er über Jahre hinweg mit einer falschen Identität und Nationalität vor den österreichischen Behörden auftrat und wiederholt gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstieß, wodurch er sich dem Zugriff der österreichischen Behörden entzog und seine Abschiebung maßgeblich erschwerte bzw. bislang vereitelte. Er negierte beharrlich seine Ausreiseverpflichtungen nach rechtskräftig negativem Abschluss seiner beiden Asylverfahren sowie weitere behördliche Anordnungen, wie etwa die ihm mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 09.07.2020 aufgetragene Unterkunftnahme in einer namentlich bezeichneten Betreuungseinrichtung. Abgesehen von seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer somit kontinuierlich und beharrlich gegen eine Vielzahl von fremden-, unions- sowie verwaltungsrechtlichen Bestimmungen verstoßen und auch dadurch seine Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber zum Ausdruck gebracht.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).

Wenngleich das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers erheblich den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen ist, so ist zu würdigen, dass er sich in Bezug auf seine eigene Suchtmittelgewöhnung einsichtig zeigte und hierfür zwischenzeitlich auch eine mehrmonatige stationäre Psychotherapie abgeschlossen und sich im Zuge derer auch wohlverhalten hat. Nicht ausreichend berücksichtigt wurde seitens der belangten Behörde zudem das schützenswerte Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin S.M. und insbesondere zu der gemeinsamen, im August 2021 geborenen Tochter, wobei S.M. zum Entscheidungszeitpunkt erneut vom Beschwerdeführer schwanger ist und der Geburtstermin mit 30.07.2022 errechnet wurde. Wie bereits ausgeführt, wiegt das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Familienlebens in Österreich zwar nicht derart schwer, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig anzusehen oder von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich abzusehen wäre. Allerdings sind sowohl das Kindeswohl seiner Tochter und seines noch ungeborenen Kindes, welche künftig ein Interesse an Begegnungen mit ihrem leiblichen Vater entwickeln mögen, als auch das Interesse des Beschwerdeführers selbst, eine persönliche Beziehung zu seinen beiden in Österreich lebenden Kindern aufzubauen, in die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Bemessung des verhängten Einreiseverbotes miteinzubeziehen.

Unter diesen Prämissen erweist sich die seitens des BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren als zu hoch angesetzt und war auf sechs Jahre herabzusetzen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 12.05.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, sodass die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer gehemmt wurde (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 9 zu § 18 BFA-VG).Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 12.05.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, sodass die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer gehemmt wurde vergleiche Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 9 zu Paragraph 18, BFA-VG).

Erkennt das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie im vorliegenden Fall - eine solche Frist grundsätzlich besteht.Erkennt das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie im vorliegenden Fall - eine solche Frist grundsätzlich besteht.

Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu § 55 FPG).Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu Paragraph 55, FPG).

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.

Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Dementsprechend war die Ausreisefrist spruchgemäß festzulegen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Gewerbsmäßigkeit Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat sexuelle Belästigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Urkundenunterdrückung Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:I422.2174942.2.01

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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