TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/20 L525 2173984-1

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Veröffentlicht am 20.06.2022
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Entscheidungsdatum

20.06.2022

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L525 2173984-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 04.06.2021 und 22.11.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Iran, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 04.06.2021 und 22.11.2021 zu Recht erkannt:

A)

I.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III.) Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 und 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.) Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins und 54 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV.) Die Spruchpunkte III. letzter Satz und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier.) Die Spruchpunkte römisch drei. letzter Satz und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 14.08.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 15.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und Staatsangehöriger des Iran zu sein. Er sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, spreche Farsi und Kurdisch und sei schiitischen Glaubensbekenntnisses. Der Beschwerdeführer sei ledig; seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern, seien – mit Ausnahme eines in Österreich lebenden Bruders – allesamt im Iran wohnhaft. Er habe im Iran acht Jahre die Schule besucht; anschließend habe er drei Jahre eine Berufsausbildung zum Webdesigner gemacht, die er jedoch nicht abschloss. Zuletzt sei er als angelernter Mechaniker tätig gewesen. 2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 15.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren zu sein und Staatsangehöriger des Iran zu sein. Er sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, spreche Farsi und Kurdisch und sei schiitischen Glaubensbekenntnisses. Der Beschwerdeführer sei ledig; seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern, seien – mit Ausnahme eines in Österreich lebenden Bruders – allesamt im Iran wohnhaft. Er habe im Iran acht Jahre die Schule besucht; anschließend habe er drei Jahre eine Berufsausbildung zum Webdesigner gemacht, die er jedoch nicht abschloss. Zuletzt sei er als angelernter Mechaniker tätig gewesen.

Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe als Kurde keine Rechte im Iran. Wenn er arbeiten wolle und sage, er sei Kurde, so gäbe ihm niemand Arbeit. Er könne nicht in Behörden arbeiten, sondern müsse nur als Arbeiter arbeiten. Im Iran gäbe es die Todesstrafe, weil die Kurden Freiheit wollen und sei er wegen der Freiheit nach Österreich gekommen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Todesstrafe, weil dies bereits einigen seiner Freunde widerfahren sei.

3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 07.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ, Außenstelle Wiener Neustadt (in der Folge "BFA") im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Einvernahme zusammengefasst im Wesentlichen an, er sei nun Christ, gehe in eine baptistische Kirche in Wien und sei Mitglied der Kurdistan Freedom Party, der er bereits im Iran angehört habe. Weiters gab er bekannt, dass sein richtiger Name XXXX sei und legte diesbezüglich eine Kopie der iranischen nationalen Identitätskarte vor. Der Name XXXX sei zudem nicht sein offizieller Name; seine Mutter und die Freunde hätten gewollt, dass er XXXX heiße und sein Vater, dass er XXXX heiße. 3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 07.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ, Außenstelle Wiener Neustadt (in der Folge "BFA") im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Einvernahme zusammengefasst im Wesentlichen an, er sei nun Christ, gehe in eine baptistische Kirche in Wien und sei Mitglied der Kurdistan Freedom Party, der er bereits im Iran angehört habe. Weiters gab er bekannt, dass sein richtiger Name römisch 40 sei und legte diesbezüglich eine Kopie der iranischen nationalen Identitätskarte vor. Der Name römisch 40 sei zudem nicht sein offizieller Name; seine Mutter und die Freunde hätten gewollt, dass er römisch 40 heiße und sein Vater, dass er römisch 40 heiße.

Zu den Gründen für seine Ausreise befragt, schilderte er eingangs die allgemeine Situation der Kurden im Iran. Drei Jahre vor der Ausreise sei er Mitglied der genannten Partei geworden und habe von da an das Parteiprogramm den Jugendlichen nähergebracht. Er habe interessierte Jugendliche an die Partei vermittelt, die in weiterer Folge – unter anderem – als Kämpfer gegen den IS im Irak eingesetzt worden seien. Er selbst sei kein Kämpfer, sondern mache nur Propaganda. Später habe er von den Parteimitgliedern erfahren, dass der Iran nicht sicher für ihn sei und er in den Irak fliehen sollte. Daraufhin floh er in die Türkei, wo er erfahren habe, dass ein ehemaliges Parteimitglied andere Parteimitglieder beim iranischen Geheimdienst verraten habe. Im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchte er, dass er vom Geheimdienst festgenommen und gefoltert werde. Er sei auch in Österreich politisch aktiv, hauptsächlich durch Teilnahmen an politischen Demonstrationen in Wien und über soziale Medien. Direkt sei er jedoch nicht bedroht worden.

Über Aufforderung legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben vom 05.03.2017 der Familien XXXX und XXXX , eine Teilnahmebestätigung über den Besuch der wöchentlichen Turnstunden im Rahmen der ASKÖ-Aktion "Bewegung und Begegnung mit Menschen mit Fluchterfahrung" vom 05.03.2017, eine Kopie der iranischen nationalen Identitätskarte, eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde sowie ein Schreiben der "Kurdistan Freedom Party" vom 07.03.2017 vor.Über Aufforderung legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben vom 05.03.2017 der Familien römisch 40 und römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung über den Besuch der wöchentlichen Turnstunden im Rahmen der ASKÖ-Aktion "Bewegung und Begegnung mit Menschen mit Fluchterfahrung" vom 05.03.2017, eine Kopie der iranischen nationalen Identitätskarte, eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde sowie ein Schreiben der "Kurdistan Freedom Party" vom 07.03.2017 vor.

4. Am 10.05.2017 langte beim BFA ein Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung ein.4. Am 10.05.2017 langte beim BFA ein Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung ein.

5. Am 18.07.2017 wurde eine Kopie des iranischen Reisepasses sowie eine Taufurkunde des XXXX Österreich vom 30.06.2017 in Vorlage gebracht. 5. Am 18.07.2017 wurde eine Kopie des iranischen Reisepasses sowie eine Taufurkunde des römisch 40 Österreich vom 30.06.2017 in Vorlage gebracht.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität widersprüchlich seien. Der behaupteten politischen Verfolgung aufgrund einer Parteimitgliedschaft bei der "Kurdistan Freedom Party" sei aufgrund zahlreicher Widersprüche die Glaubhaftigkeit zu versagen, zumal es keine persönliche Bedrohung, Gefährdung oder persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers gegeben habe. Ebenso wenig sei vom Beschwerdeführer eine ernstgemeinte Konversion glaubhaft dargelegt worden. Eine berücksichtigungswürdige Integration habe nicht festgestellt werden können.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 7. Mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

8. Gegen den – dem Beschwerdeführer am 03.10.2017 zugestellten – Bescheid des BFA richtet sich die nunmehr im Wege der ihm beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der rechtzeitig eingelangten Beschwerde wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge unrichtiger rechtlichen Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe vor österreichischen Behörden stets seinen Decknamen geführt, den er als Mitglied der "Kurdistan Freedom Party" führte, was mit "durchlebten Wirren" im Herkunftsland, sowie auf sein anfängliches Misstrauen den österreichischen Sicherheitsbeamten gegenüber zurückzuführen sei. Betreffend seine politische Aktivität wird unter Verweis auf die BFA-Staatendokumentation vom 22.05.2017 vorgebracht, der Beschwerdeführer sei gerade aufgrund seiner Propaganda-Arbeit ins besondere Blickfeld der Regierung geraten. Im Fall einer Rückkehr drohe ihm aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe oder sogar die Todesstrafe. Hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum wird auf seine regelmäßigen Gottesdienstbesuche sowie die vorgelegte Taufurkunde verwiesen.

Mit der Beschwerde wurden eine BIKU-Teilnahmebestätigung Deutsch-Integrationskurs A1 vom 14.07.2017, eine BIKU-Teilnahmebestätigung Deutsch-Integrationskurses A2 vom 30.08.2017, eine Kursteilnahmebestätigung "Deutschkurse für AsylwerberInnen" vom 19.09.2017, ein Unterstützungsschreiben der Familie XXXX vom 08.10.2017 sowie – als Nachweis der Teilnahme des Beschwerdeführers an kurdischen Demonstrationen in Wien –drei Fotoaufnahmen vorgelegt.Mit der Beschwerde wurden eine BIKU-Teilnahmebestätigung Deutsch-Integrationskurs A1 vom 14.07.2017, eine BIKU-Teilnahmebestätigung Deutsch-Integrationskurses A2 vom 30.08.2017, eine Kursteilnahmebestätigung "Deutschkurse für AsylwerberInnen" vom 19.09.2017, ein Unterstützungsschreiben der Familie römisch 40 vom 08.10.2017 sowie – als Nachweis der Teilnahme des Beschwerdeführers an kurdischen Demonstrationen in Wien –drei Fotoaufnahmen vorgelegt.

9. Am 19.10.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

10. Am 05.04.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Urkundenkonvolut vorgelegt; darunter eine Teilnahmebestätigung über einen Werte-und Orientierungskurs vom 02.11.2017, eine BIKU-Teilnahmebestätigung Deutsch-Integrationskurs A1 vom 14.07.2017, ein ÖSD-Zertifikat A1 vom 20.12.2017, eine BIKU-Teilnahmebestätigung Deutsch-Integrationskurs A2 vom 30.08.2017, eine BIKU-Teilnahmebestätigung Deutsch-Integrationskurs A2 vom 28.02.2018, ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 21.03.2018, eine BIKU-Kursbestätigung vom 23.03.2018 über die Teilnahme an einem Deutschkurs B1, eine Bestätigung des Magistrats St. Pölten vom 23.03.2018 über eine ehrenamtliche Tätigkeit bei "Essen auf Rädern", ein Unterstützungsschreiben von XXXX vom 03.01.2018 sowie ein von diversen Personen unterfertigtes Empfehlungsschreiben vom 01.04.2018. 10. Am 05.04.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Urkundenkonvolut vorgelegt; darunter eine Teilnahmebestätigung über einen Werte-und Orientierungskurs vom 02.11.2017, eine BIKU-Teilnahmebestätigung Deutsch-Integrationskurs A1 vom 14.07.2017, ein ÖSD-Zertifikat A1 vom 20.12.2017, eine BIKU-Teilnahmebestätigung Deutsch-Integrationskurs A2 vom 30.08.2017, eine BIKU-Teilnahmebestätigung Deutsch-Integrationskurs A2 vom 28.02.2018, ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 21.03.2018, eine BIKU-Kursbestätigung vom 23.03.2018 über die Teilnahme an einem Deutschkurs B1, eine Bestätigung des Magistrats St. Pölten vom 23.03.2018 über eine ehrenamtliche Tätigkeit bei "Essen auf Rädern", ein Unterstützungsschreiben von römisch 40 vom 03.01.2018 sowie ein von diversen Personen unterfertigtes Empfehlungsschreiben vom 01.04.2018.

11. Mit der Beschwerdeergänzung vom 08.09.2020 wurde ergänzend vorgebracht, dass der Identitätsnachweis bereits durch nachgereichte iranische Dokumente erbracht sei, sodass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Betreffend die angebliche Scheinkonversion wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am Anfang seines Glaubenswechsels befunden habe, wo primär die Vermittlung von christlichen Werten vor dem biblischen Sachwissen stünde. Der Gesinnungs- und Einstellungswandel sei daraus erkennbar, dass der Beschwerdeführer über die Vereinbarkeit des Christentums mit den Zielen der Partei – nämlich gegenseitiger Respekt, Respekt von der Umwelt und der Erde, die Freiheit des menschlichen Individuums, Menschenrechte und die Stellung der Frau – gesprochen habe. Auch seien die zahlreichen widersprüchlichen Darstellungen der Flucht lediglich vermeintliche Widersprüche, zumal es sich bei genauer Betrachtung um sich gegenseitig ergänzende Tatsachen handle. Dass die Geheimpolizei das Elternhaus des Beschwerdeführers bewacht und sogar eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, stünde im Einklang mit der Einstufung der Partei im Iran als Terrororganisation und wurde diesbezüglich auf auszugsweise zitierte Länderinformationsberichte verwiesen.

In Vorlage gebracht wurden eine Heiratsurkunde vom 11.02.2019, eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 09.04.2019, dass der Beschwerdeführer dort kein Mitglied sei, ein ÖSD-Sprachzertifikat B2 vom 30.01.2020, ein E-Mail betreffend eine Gewerbeanmeldung vom 24.08.2020, ein Schreiben der PAK vom 19.07.2020 über die Identität des Beschwerdeführers, ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom 24.08.2020 sowie eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit bei "Essen auf Rädern" vom 05.08.2020.In Vorlage gebracht wurden eine Heiratsurkunde vom 11.02.2019, eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 09.04.2019, dass der Beschwerdeführer dort kein Mitglied sei, ein ÖSD-Sprachzertifikat B2 vom 30.01.2020, ein E-Mail betreffend eine Gewerbeanmeldung vom 24.08.2020, ein Schreiben der PAK vom 19.07.2020 über die Identität des Beschwerdeführers, ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 24.08.2020 sowie eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit bei "Essen auf Rädern" vom 05.08.2020.

12. In der Urkundenvorlage vom 24.03.2021 wurde ein Empfehlungsschreiben der Familie XXXX vom 18.03.2021 vorgelegt. 12. In der Urkundenvorlage vom 24.03.2021 wurde ein Empfehlungsschreiben der Familie römisch 40 vom 18.03.2021 vorgelegt.

13. In der Urkundenvorlage vom 29.03.2021 wurden im Übrigen ein Lichtbilderkonvolut, ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 23.09.2020 sowie sechs weitere Unterstützungsschreiben (verfasst von: XXXX vom 17.03.2021; von Verein Christ aktiv vom 20.03.2021; von XXXX vom 21.03.2021; von XXXX vom 21.03.2021, von XXXX ; von XXXX vom März 2021) vorgelegt. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Zeugeneinvernahmen. 13. In der Urkundenvorlage vom 29.03.2021 wurden im Übrigen ein Lichtbilderkonvolut, ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 23.09.2020 sowie sechs weitere Unterstützungsschreiben (verfasst von: römisch 40 vom 17.03.2021; von Verein Christ aktiv vom 20.03.2021; von römisch 40 vom 21.03.2021; von römisch 40 vom 21.03.2021, von römisch 40 ; von römisch 40 vom März 2021) vorgelegt. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Zeugeneinvernahmen.

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.06.2021 – unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi – eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seiner rechtfreundlichen Vertretung erschien. In Entsprechung der Anträge Zeugeneinvernahmen vom 29.03.2021 wurden der Zeugen XXXX , sowie XXXX einvernommen.14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.06.2021 – unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi – eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seiner rechtfreundlichen Vertretung erschien. In Entsprechung der Anträge Zeugeneinvernahmen vom 29.03.2021 wurden der Zeugen römisch 40 , sowie römisch 40 einvernommen.

Ein Umsatzsteuerbescheid 2020 sowie ein Einkommenssteuerbescheid 2020 wurden zum Akt genommen.

15. Am 22.11.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer erneut zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Weiters wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX , als Zeugin einvernommen. 15. Am 22.11.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer erneut zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Weiters wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , als Zeugin einvernommen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden ein fachärztliches Zeugnis gemäß § 3 Abs. 3 MSchG betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers vom 17.08.2021, eine Bestätigung über dessen Entlassung aus der Grundversorgung der Landesregierung NÖ vom 17.02.2020, eine Excel-Tabelle betreffend Ausgaben und Einnahmen der " XXXX ", sowie ein Konvolut von Rechnungen, ausgestellt von " XXXX " über erbrachte Leistungen, in Vorlage gebracht.Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden ein fachärztliches Zeugnis gemäß Paragraph 3, Absatz 3, MSchG betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers vom 17.08.2021, eine Bestätigung über dessen Entlassung aus der Grundversorgung der Landesregierung NÖ vom 17.02.2020, eine Excel-Tabelle betreffend Ausgaben und Einnahmen der " römisch 40 ", sowie ein Konvolut von Rechnungen, ausgestellt von " römisch 40 " über erbrachte Leistungen, in Vorlage gebracht.

16. Mit Urkundenvorlage vom 12.04.2022 wurde eine Kopie der Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes des Beschwerdeführers und XXXX , vorgelegt.16. Mit Urkundenvorlage vom 12.04.2022 wurde eine Kopie der Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes des Beschwerdeführers und römisch 40 , vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger es Iran und der Volksgruppe der Kurden zugehörig. Der Beschwerdeführer spricht Farsi als Muttersprache sowie Kurdisch. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , wo er acht Jahre lang die Schule besuchte. Anschließend absolvierte er eine dreijährige Berufsausbildung an einer Berufsschule für Webdesign, die er allerdings abbrach. Er war als angelernter Mechaniker tätig und arbeitete anschließend als Kranfahrer. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester im familieneigenen Haus in der Stadt XXXX .Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 , wo er acht Jahre lang die Schule besuchte. Anschließend absolvierte er eine dreijährige Berufsausbildung an einer Berufsschule für Webdesign, die er allerdings abbrach. Er war als angelernter Mechaniker tätig und arbeitete anschließend als Kranfahrer. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester im familieneigenen Haus in der Stadt römisch 40 .

Der Beschwerdeführer verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran und steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt. Er hat drei Brüder und zwei Schwestern. Bis auf einen Bruder leben alle seine Familienangehörigen weiterhin im Iran.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Beschwerdeführer unterlag vor seiner Ausreise keiner von staatlichen Organen, Sicherheitskräften, Justizbehörden oder Milizen ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt.

Der Beschwerdeführer betätigte sich in der Vergangenheit in Österreich für die Kurdistan Freedom Party (PAK). Hierbei beschränkte sich seine politische Aktivität in Österreich auf die vereinzelte Teilnahme an kurdischen Demonstrationen in Wien; zeitweise postete der Beschwerdeführer auch Inhalte über die Partei sowie die Lage der Kurden im Iran auf Facebook. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr politisch aktiv.

Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat nicht aufgrund religiöser Verfolgung verlassen und ist nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben nicht mehr nachkommen bzw. praktizieren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Österreich oder seinen im Bundesgebiet gesetzten religiösen Aktivitäten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine im Iran drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen festgestellt werden.

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2016 im Bundesgebiet. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und ist seither im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel.

Er ist seit XXXX mit XXXX , einer österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet und lebt zusammen mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn XXXX geboren. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bekennt sich zum freichristlichen Glauben.Er ist seit römisch 40 mit römisch 40 , einer österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet und lebt zusammen mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt. Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn römisch 40 geboren. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bekennt sich zum freichristlichen Glauben.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich selbständig erwerbstätig und betreibt seit 01.09.2020 das freie Gewerbe für KFZ-Handel. Der Beschwerdeführer hat zwischen Mai 2021 und November 2021 ein durchschnittliches Einkommen von 492,29 € bezogen. Er beabsichtigt ferner eine Lehre zum KFZ-Mechaniker zu machen.

Der Beschwerdeführer bezieht seit Februar 2020 keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Ehrenamtlich war der Beschwerdeführer seit 26.01.2018 bis zur Aufnahme des Gewerbebetriebes jeden Freitag als Helfer bei der Aktion "Essen auf Rädern" tätig.

Der Beschwerdeführer besuchte vom 29.05.2017 bis 14.07.2017 den Deutsch-Integrationskurs A1 (Modul A1); vom 17.07.2017 bis 30.08.2017 besuchte er den Deutsch-Integrationskurs A2 (Modul A2/1). Vom 02.08.2017 bis 20.10.2017 absolvierte er den Kurs "Deutschkurse für AsylwerberInnen". Am 20.12.2017 bestand der Beschwerdeführer die Prüfung "ÖSD Zertifikat A1" (sehr gut bestanden). Vom 08.01.2018 bis 28.02.2018 besuchte er den Deutsch-Integrationskurs A2 (Modul A2/2); am 21.03.2018 bestand der Beschwerdeführer die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" (gut bestanden). Ferner besuchte der Beschwerdeführer vom 06.03.2018 bis 30.05.2010 einen Deutschkurs B1. Zuletzt erlangte er am 30.01.2020 das "ÖSD Zertifikat B2".

Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer kam erstmals im Oktober 2016 mit dem christlichen Glauben in Berührung. Am XXXX wurde er – nach Absolvierung eines sechsmonatigen Taufkurses – in der Baptistengemeinde XXXX getauft. Derzeit besucht der Beschwerdeführer Gottesdienste und eine Hausbibelrunde, welche bei Familie XXXX stattfinden. Dort hilft der auch mit, etwa bei der Vorbereitung von Treffen. Zusammenkünfte finden auch im Haus des Schwiegervaters des Beschwerdeführers statt, wo der Beschwerdeführer auch wohnt.Der Beschwerdeführer kam erstmals im Oktober 2016 mit dem christlichen Glauben in Berührung. Am römisch 40 wurde er – nach Absolvierung eines sechsmonatigen Taufkurses – in der Baptistengemeinde römisch 40 getauft. Derzeit besucht der Beschwerdeführer Gottesdienste und eine Hausbibelrunde, welche bei Familie römisch 40 stattfinden. Dort hilft der auch mit, etwa bei der Vorbereitung von Treffen. Zusammenkünfte finden auch im Haus des Schwiegervaters des Beschwerdeführers statt, wo der Beschwerdeführer auch wohnt.

Der Beschwerdeführer unterhält soziale und freundschaftliche Kontakte zu Österreichern an seinem Wohnort in einem gewöhnlichen Ausmaß. In seiner Freizeit hilft er freiwillig Freunden und Bekannten, wie beispielsweise beim Umzug, bei der Renovierung des Hauses oder beim Pflastern des Gartens, wobei er zuletzt hauptsächlich mit der Renovierung des Hauses seines Schwiegervaters, wo er hauptwohnsitzgemeldet ist, beschäftigt ist.

Der Beschwerdeführer pflegt kein intensives Naheverhältnis zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Von ihm im Bundesgebiet begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

1.4. Länderfeststellungen:


COVID-19
, COVID-19

Letzte Änderung: 28.06.2021

Iran gilt als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder (DW 18.11.2020) und ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft, da das Land von einer erneuten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen ist. Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 16.6.2021). Nach dem persischen Neujahrsfest Norouz Ende März hatten viele Iraner trotz Warnungen von Präsident Hassan Rohani Verwandte besucht. Danach stiegen die Infektionszahlen stark an. Die Regierung reagierte darauf mit einem Teil-Lockdown (SZ 1.5.2021). Mittlerweile scheint sich die Zahl der Infektionen einigermaßen stabilisiert zu haben, deshalb wurden einige der bisherigen Beschränkungen aufgehoben bzw. gelockert. Neben den Geschäften und Institutionen der Kategorie 1, also essentiell notwendigen, dürfen auch solche der Kategorie 2, also ein Großteil des Einzelhandels, auch in Einkaufszentren und Basaren, öffnen. Obwohl die Zahl der Neuinfektionen mittlerweile leicht im Abnehmen begriffen ist, ist sie allerdings immer noch hoch (WKO 10.5.2021). Auch die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist weiterhin sehr hoch (WKO 10.5.2021; vgl. DW 23.4.2021), verschiedentlich gibt es noch Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten. Der Großraum Teheran und zahlreiche andere Städte wurden von der höchsten, ’roten’ Gefahrenstufe auf ’orange’ zurückgestuft (WKO 10.5.2021).Iran gilt als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder (DW 18.11.2020) und ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft, da das Land von einer erneuten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen ist. Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 16.6.2021). Nach dem persischen Neujahrsfest Norouz Ende März hatten viele Iraner trotz Warnungen von Präsident Hassan Rohani Verwandte besucht. Danach stiegen die Infektionszahlen stark an. Die Regierung reagierte darauf mit einem Teil-Lockdown (SZ 1.5.2021). Mittlerweile scheint sich die Zahl der Infektionen einigermaßen stabilisiert zu haben, deshalb wurden einige der bisherigen Beschränkungen aufgehoben bzw. gelockert. Neben den Geschäften und Institutionen der Kategorie 1, also essentiell notwendigen, dürfen auch solche der Kategorie 2, also ein Großteil des Einzelhandels, auch in Einkaufszentren und Basaren, öffnen. Obwohl die Zahl der Neuinfektionen mittlerweile leicht im Abnehmen begriffen ist, ist sie allerdings immer noch hoch (WKO 10.5.2021). Auch die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist weiterhin sehr hoch (WKO 10.5.2021; vergleiche DW 23.4.2021), verschiedentlich gibt es noch Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten. Der Großraum Teheran und zahlreiche andere Städte wurden von der höchsten, ’roten’ Gefahrenstufe auf ’orange’ zurückgestuft (WKO 10.5.2021).

Personen, die nach Iran auf dem Luftweg einreisen wollen, haben einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 aus dem Abreisestaat in englischer Sprache mit sich zu führen und vorzuweisen. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, wird ausländischen Staatsangehörigen die Einreise nach Iran verwehrt. Iranische Staatsangehörige (Doppelstaatsbürger reisen in der Regel mit ihrem iranischen Reisepass ein) werden unter Aufsicht des Gesundheitsministeriums in ein Flughafenhotel eingewiesen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Mit eigenhändiger Unterschrift ist zu bestätigen, dass das Hotel nicht verlassen werden darf. Die 14-tägige Quarantäne kann durch einen negativen molekularbiologischen Test beendet werden (BMeiA 16.6.2021). Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden befragt und bei COVID-19-Symptomen ärztlich untersucht werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird Selbstisolation angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen, und es ergehen weitere verpflichtende Anweisungen der iranischen Behörden. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich (AA 16.6.2021).

In Teheran gilt von 21 Uhr bis 3 Uhr ein Fahrverbot für Privatfahrzeuge. Es kommt, abgesehen vom Lebensmittelhandel und systemrelevanten Einrichtungen, abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen, ebenfalls zu landesweiten Betriebsschließungen (BMeiA 16.6.2021). Private Personenkraftwagen dürfen den auf den Kennzeichen angeführten Zulassungsbezirk nicht verlassen. Eine Ausnahme besteht für die Bezirke Teheran und Karaj, da täglich mehrere Millionen Berufspendler zwischen den beiden Orten verkehren. Die Beschränkungen gelten nicht für den öffentlichen Verkehr, Taxis und Internettaxis. In Behörden ist die Anwesenheit der Beschäftigten reduziert. In Orten der Warnstufe ’rot’ müssen Handelsunternehmen, die nicht wie Apotheken oder Lebensmittelhändler dringende Bedürfnisse abdecken, schließen (WKO 10.5.2021). Auch Touristen- und Ausflugsziele bleiben teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt (AA 16.6.2021). In allen Schulen und Universitäten wird auf teilweise Fernunterricht umgestellt. Religiöse und kulturelle Veranstaltungen dürfen nur in reduzierter Form stattfinden. Die Maßnahmen gelten auf unbestimmte Zeit (WKO 10.5.2021).

Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte und Reisen zu vermeiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den Öffentlichen Personennahverkehr zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt (AA 16.6.2021).

Die Regierung hat ein Hilfspaket für Haushalte und Arbeitgeberbetriebe in der Höhe von 24 Mrd. USD beschlossen. 4 Mio. Haushalte sollen einen zinsfreien Mikrokredit von umgerechnet 62 bzw. 124 USD erhalten (WKO 10.5.2021).

Nach wiederholten Ankündigungen über die baldige Produktion iranischer Corona-Impfstoffe gab Präsident Hassan Rohani im April 2021 zu, dass im Land produzierte Impfdosen im besten Fall ab Ende des Sommers 2021 zur Verfügung gestellt werden könnten. Rohani lud Firmen und Geschäftsleute ein, im Auftrag der Regierung Corona-Impfstoffe aus dem Ausland zu importieren. Die Regierung selbst könne keine Corona-Impfdosen importieren, weil die US-Sanktionen deren Einfuhr behindere. Die Tatsache, dass die Regierung sich erst sehr spät für den Kauf ausländischer Impfstoffe entschieden hat, erwähnte der Präsident nicht. Laut iranischen Medien gibt es schon jetzt einen florierenden Schwarzmarkt für illegal importierte Corona-Impfdosen in Teheran. Viele verzweifelte und schwerkranke Menschen suchen auf dem Schwarzmarkt nach preiswerten Impfdosen. Je nach Hersteller werde die Einzeldosis Impfstoff für bis zu 2.000 Euro verkauft (DW 23.4.2021). Laut iranischen Behörden, wurde am 13.6.2021 eine Notfallgenehmigung für einen im Inland entwickelten Impfstoff (COVIran Barekat) gegen COVID-19 erteilt. Der Schritt kommt aufgrund der erwähnten Probleme mit dem Import von genügend Impfstoffen (RFE/RL 14.6.2021).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.6.2021, unverändert gültig seit 14.6.2021): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.ausw aertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396 , Zugriff 16.6.2021

•        BMeiA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (16.6.2021, unverändert gültig seit 11.4.2021): Iran - Aktuelle Hinweise, https: //www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/ , Zugriff 16.6.2021

•        DW – Deutsche Welle (23.4.2021): Kein Licht am Ende des Corona-Tunnels im Iran, https://www.dw.com/de/kein-licht-am-ende-des-corona-tunnels-im-iran/a-57310659 , Zugriff 16.6.2021

•        DW – Deutsche Welle (18.11.2020): Irans Regierung gibt Widerstand gegen CoronaLockdown auf, https://www.dw.com/de/irans-regierung-gibt-widerstand-gegen-corona-loc kdown-auf/a-55651492 , Zugriff 1.12.2020

•        RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (14.6.2021): Iran Approves Emergency Use Of Domestic COVID Vaccine, https://www.rferl.org/a/iran-domestic-covid-vaccine-coviranbarekat/31307467.html , Zugriff 16.6.2021

•        SZ – Süddeutsche Zeitung (1.5.2021): Welle des Todes in Iran, https://www.sueddeutsc he.de/politik/iran-corona-1.5280191 , Zugriff 17.6.2021

•        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.5.2021): Coronavirus: Situation im Iran, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/iran-bulletin-aussenwirtschaftscenter-zum-corona virus--.html , Zugriff 16.6.2021

Politische Lage

Letzte Änderung: 28.06.2021

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der ’velayat-e faqih’, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel ’Revolutionsführer’ (GIZ 12.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 4.3.2020a; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Revolutionsführer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2020; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der ’velayat-e faqih’, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel ’Revolutionsführer’ (GIZ 12.2020a; vergleiche BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 4.3.2020a; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Revolutionsführer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020).

Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wiedergewählt (ÖB Teheran 10.2020). Am 18.6.2021 fanden in Iran erneut Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021). Der derzeitige Präsident Rohani darf nach zwei Amtszeiten nicht mehr kandidieren (DW 19.6.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und derzeitige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung sogar bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vgl. DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt. Der neue Präsodent tritt sein Amt im August 2021 an. Es ist möglich, dasst er nicht lange Präsident bleibt, da er als Favorit für die Nachfolge des Revolutionsführers Khamenei, der 82 Jahre alt ist, gilt (Zeitonline 23.6.2021).Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wiedergewählt (ÖB Teheran 10.2020). Am 18.6.2021 fanden in Iran erneut Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021). Der derzeitige Präsident Rohani darf nach zwei Amtszeiten nicht mehr kandidieren (DW 19.6.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und derzeitige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung sogar bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vergleiche DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt. Der neue Präsodent tritt sein Amt im August 2021 an. Es ist möglich, dasst er nicht lange Präsident bleibt, da er als Favorit für die Nachfolge des Revolutionsführers Khamenei, der 82 Jahre alt ist, gilt (Zeitonline 23.6.2021).

Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 3.3.2021). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 10.2020). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar 2020 statt (GIZ 12.2020a). Erstmals seit der Islamischen Revolution von 1979 lag die Wahlbeteiligung unter 50%. Zahlreiche Anhänger des moderaten Lagers um Präsident Hassan Rohani hatten angekündigt, der Wahl aus Enttäuschung über die politische Führung fernzubleiben. Tausende moderate Kandidaten waren zudem von der Wahl ausgeschlossen worden (DW 23.2.2020). Nach dem die Erwartungen des Volks vom moderat-reformorientierten Parlament nicht erfüllt wurden und die Wirtschaftslage und die finanzielle Situation des Volks nach den US-Sanktionen immer schlechter wurde, kamen nach den Parlamentswahlen 2020 hauptsächlich die konservativen und erzkonservativen Kräfte ins Parlament. Die Mehrheit der Abgeordneten der neuen Legislaturperiode verfolgt sowohl gegenüber der Regierung von Rohani als auch gegenüber westlichen Werten eine sehr kritische Linie (ÖB Teheran 10.2020). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten. Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6%, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 3.3.2021).

Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. GIZ 12.2020a, FH 3.3.2021, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der ’Gesamtinteressen des Systems’ zu achten (AA 4.3.2020a; vgl. GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a).Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche GIZ 12.2020a, FH 3.3.2021, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der ’Gesamtinteressen des Systems’ zu achten (AA 4.3.2020a; vergleiche GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a).

Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 12.2020a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 26.2.2020). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 12.2020a; vgl. AA 4.3.2020a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Folglich können iranische Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten auswählen (FH 3.3.2021). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Frauen werden bei Präsidentschaftswahlen grundsätzlich als ungeeignet abgelehnt. Die Wahlbeteiligung 2017 betrug 73%. Unabhängige Wahlbeobachter werden nicht zugelassen. Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 26.2.2020).Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 12.2020a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 26.2.2020). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 12.2020a; vergleiche AA 4.3.2020a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Folglich können iranische Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten auswählen (FH 3.3.2021). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Frauen werden bei Präsidentschaftswahlen grundsätzlich als ungeeignet abgelehnt. Die Wahlbeteiligung 2017 betrug 73%. Unabhängige Wahlbeobachter werden nicht zugelassen. Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 26.2.2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.3.2020a): Politisches Portrait - Iran, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/politisches-portrait/202450 , Zugriff 27.4.2021

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.3.2020b): Steckbrief - Iran, https://www.auswaert iges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/steckbrief/202394 , Zugriff 27.4.2021

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 27.4.2021

•        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-projec

t.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 27.4.2021

•        DW – Deutsche Welle (23.2.2020): Konservative siegen bei Parlamentswahl im Iran,https://www.dw.com/de/konservative-siegen-bei-parlamentswahl-im-iran/a-52489961 , Zugriff 27.4.2021

•        DW – Deutsche Welle (19.6.2021): Raeissi wird neuer Präsident im Iran, https://www.dw .com/de/raeissi-wird-neuer-pr%C3%A4sident-im-iran/a-57961660 , Zugriff 25.6.2021

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 27.4.2021

•        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/ , Zugriff 27.4.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 27.4.2021

•        Standard.at (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.de rstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praeside ntenwahl-im-iran , Zugriff 25.6.2021

•        Tagesschau.de (18.6.2021): Keine Macht dem Volk? https://www.tagesschau.de/ausland/ asien/iran-wahlen-kandidaten-stimmung-101.html , Zugriff 25.6.2021

•        USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights

Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html , Zugriff 27.4.2021

•        Zeitonline (23.6.2021): Wofür steht Ebrahim Raissi? https://www.zeit.de/2021/26/iran-pra esidentenwahl-ebrahim-raissi-ali-chamenei , Zugriff 25.6.2021

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 28.06.2021

Der Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 14.6.2021).

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Diese haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 14.6.2021; vgl. AA 14.6.2021b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 14.6.2021b).Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Diese haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 14.6.2021; vergleiche AA 14.6.2021b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 14.6.2021b).

In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 14.6.2021b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 14.6.2021b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 14.6.2021).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 14.6.2021b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften (EDA 14.6.2021). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran10.2020). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 14.6.2021).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021b, unverändert gültig seit 17.5.2021): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laend er/iran-node/iransicherheit/202396 , Zugriff 14.6.2021

•        EDA– Eidgenössisches Departement für auswärtigeAngelegenheiten [Schweiz] (14.6.2021, unverändert gültig seit 3.11.2020): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda /de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html , Zugriff 14.6.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 14.6.2021

Verbotene Organisationen

Letzte Änderung: 28.06.2021

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 26.2.2020).

Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet (AA 26.2.2020). Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 10.2020) und hat einen bewaffneten Flügel (AI 15.6.2018). Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten des Iran durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (DIS 7.2.2020). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019; vgl. Landinfo 12.4.2021).Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet (AA 26.2.2020). Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 10.2020) und hat einen bewaffneten Flügel (AI 15.6.2018). Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten des Iran durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (DIS 7.2.2020). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019; vergleiche Landinfo 12.4.2021).

Hinsichtlich des Risikos, für politische Aktivitäten verhaftet zu werden, ist die Art der Aktivität entscheidend. Andauernde politische Aktivitäten werden eher in einer Anklage enden. Auch Personen, die mit politischem Material oder beim Anbringen politischer Slogans an Wänden erwischt werden, laufen Gefahr, verhaftet zu werden. Eine Person, die nur eine einzige politische Aktivität auf niedrigem Niveau setzt - z.B. Verteilen von Flugblättern - läuft kaum Gefahr, deswegen angeklagt zu werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 4.5.2020

•        AI – Amnesty International (15.6.2018): Urgent Action, Iranian Kurdish Woman denied Medical Care, UA: 151/14 Index: MDE 13/8598/201, https://www.ecoi.net/en/file/local/143 5509/1226_1529323691_mde1385982018english.pdf , Zugriff 4.5.2020

•        AI – Amnesty International (11.2.2019): Amnesty International’s written statement to the 40thsessionof theHuman RightsCouncil(25 February –22March 2019), MDE 13/9828/2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457788/1226_1550135137_mde1398282019english. pdf , Zugriff 4.5.2020

•        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+ on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf , Zugriff 14.5.2020

•        DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-perso ns-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf , Zugriff 4.5.2020

•        Landinfo [Norwegen] (12.4.2021): Iran. Mojahedin-e Khalq Organization (MKO), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2050252/Temanotat-Iran-MKO-12042021.pdf , Zugriff 14.6.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 4.5.2021

Volksmudschahedin (Mujahedin-e-Khalq – MEK, MKO; People’s Mojahedin Organisation of Iran – PMOI; National Council of Resistance of Iran – NCRI)

Letzte Änderung: 28.06.2021

Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, oder auch MKO, ’iranische Volksmudschahedin’) gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 9.2017; vgl. Landinfo 12.4.2021) und wird für die Ermordung von 17.000 Iranern verantwortlich gemacht (ÖB Teheran 9.2017; vgl. Global Security o.D., SFH 20.7.2018). Verbindungen zur MEK gelten in Iran als ’moharebeh’ (’Waffenaufnahme gegen Gott’), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 10.2020). Im Exil in Frankreich hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] gegründet (Telepolis 18.1.2019; vgl. Landinfo 12.4.2021).Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, oder auch MKO, ’iranische Volksmudschahedin’) gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 9.2017; vergleiche Landinfo 12.4.2021) und wird für die Ermordung von 17.000 Iranern verantwortlich gemacht (ÖB Teheran 9.2017; vergleiche Global Security o.D., SFH 20.7.2018). Verbindungen zur MEK gelten in Iran als ’moharebeh’ (’Waffenaufnahme gegen Gott’), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 10.2020). Im Exil in Frankreich hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] gegründet (Telepolis 18.1.2019; vergleiche Landinfo 12.4.2021).

Die linksgerichtete MEK wurde in den 1960er Jahren mit der Intention gegründet, den Schah von Persien zu stürzen. Sie unterstützte während der iranischen Revolution Ayatollah Khomeini. Die Organisation wurde Anfang der 1980er Jahre aus dem Iran ins Exil in den Irak vertrieben, nachdem sie gegen Khomeini opponiert hatte. Die MEK wird für verschiedene Anschläge verant-

wortlich gemacht und hatte als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg zwischen 1980 bis 1988 teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA) und führte ab 1988 von der 60 Kilometer von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden hunderte bis tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Die Organisation wurde von einer Reihe von Staaten offiziell als terroristische Organisation eingestuft, darunter von den USA, der EU und Großbritannien. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet(SFH 20.7.2018; vgl. Landinfo 12.4.2021). In den Jahren 2008, 2009 und 2012 wurde die MEK in Großbritannien, in der EU und in den USA von der Liste der terroristischen Organisationen entfernt (SFH 20.7.2018). Die MEK-Mitglieder im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschahedin ihr Lager im Irak verlassen haben (SFH 20.7.2018; vgl. Guardian 9.11.2018). Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und die USA weitergereist (Guardian 9.11.2018). Die iranischen Behörden beobachten die Aktivitäten von MEK-Mitgliedern im Exil (Landinfo 12.4.2021).wortlich gemacht und hatte als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg zwischen 1980 bis 1988 teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA) und führte ab 1988 von der 60 Kilometer von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden hunderte bis tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Die Organisation wurde von einer Reihe von Staaten offiziell als terroristische Organisation eingestuft, darunter von den USA, der EU und Großbritannien. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet(SFH 20.7.2018; vergleiche Landinfo 12.4.2021). In den Jahren 2008, 2009 und 2012 wurde die MEK in Großbritannien, in der EU und in den USA von der Liste der terroristischen Organisationen entfernt (SFH 20.7.2018). Die MEK-Mitglieder im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschahedin ihr Lager im Irak verlassen haben (SFH 20.7.2018; vergleiche Guardian 9.11.2018). Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und die USA weitergereist (Guardian 9.11.2018). Die iranischen Behörden beobachten die Aktivitäten von MEK-Mitgliedern im Exil (Landinfo 12.4.2021).

Experten sind sich einig, dass die Volksmudschahedin die USA beim Eingreifen in den Irak, bei diversen Aktionen im Nahen Osten und beim Kampf gegen den Terrorismus unterstützt haben. Auch bei der Veröffentlichung des iranischen Atomprogramms sollen sie eine wichtige Rolle gespielt haben (DW 28.3.2016; vgl. Guardian 9.11.2018). In Bezug auf die Demonstrationen, die Ende 2017/Anfang 2018 in den großen Städten Irans stattfanden, gab der Oberste Führer Khamenei den Großteil der Schuld an den Demonstrationen der MEK und erkannte somit das Ausmaß des Einflusses dieser Gruppierung an (Iran Focus 18.1.2018; vgl. Arab News 22.1.2018).Experten sind sich einig, dass die Volksmudschahedin die USA beim Eingreifen in den Irak, bei diversen Aktionen im Nahen Osten und beim Kampf gegen den Terrorismus unterstützt haben. Auch bei der Veröffentlichung des iranischen Atomprogramms sollen sie eine wichtige Rolle gespielt haben (DW 28.3.2016; vergleiche Guardian 9.11.2018). In Bezug auf die Demonstrationen, die Ende 2017/Anfang 2018 in den großen Städten Irans stattfanden, gab der Oberste Führer Khamenei den Großteil der Schuld an den Demonstrationen der MEK und erkannte somit das Ausmaß des Einflusses dieser Gruppierung an (Iran Focus 18.1.2018; vergleiche Arab News 22.1.2018).

Obwohl die MEK behauptet, das iranische Volk zu vertreten und ihre Rolle bei den Volksaufständen der letzten Jahre betont, gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sie in Iran signifikante Unterstützung erhält. Das iranische Regime betrachtet die MEK als Terrororganisation und wirft ihr vor, in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten Proteste anzuzetteln. Folglich riskieren diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen (Landinfo 12.4.2021; vgl. ACCORD 7.2018). Die österreichische Botschaft berichtet hierzu, dass die MEK zwar die stärkste oppositionelle Bewegung und international präsent ist, dass sie aber in Iran aufgrund ihrer terroristischen Vergangenheit und der Unterstützung Saddam Husseins im Iran-Irak-Krieg kaum Unterstützung genießt (ÖB Teheran 10.2020). In den letzten Jahren scheint sich die MEK darauf zu konzentrieren, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und als praktikable Alternative zum derzeitigen Regime internationale Unterstützung zu gewinnen. Die Organisation führt umfassende PR- und Lobbying-Kampagnen durch, unter anderem durch den oben erwähnten National Council of Resistance of Iran (NWRI) (Landinfo 12.4.2021).Obwohl die MEK behauptet, das iranische Volk zu vertreten und ihre Rolle bei den Volksaufständen der letzten Jahre betont, gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sie in Iran signifikante Unterstützung erhält. Das iranische Regime betrachtet die MEK als Terrororganisation und wirft ihr vor, in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten Proteste anzuzetteln. Folglich riskieren diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen (Landinfo 12.4.2021; vergleiche ACCORD 7.2018). Die österreichische Botschaft berichtet hierzu, dass die MEK zwar die stärkste oppositionelle Bewegung und international präsent ist, dass sie aber in Iran aufgrund ihrer terroristischen Vergangenheit und der Unterstützung Saddam Husseins im Iran-Irak-Krieg kaum Unterstützung genießt (ÖB Teheran 10.2020). In den letzten Jahren scheint sich die MEK darauf zu konzentrieren, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und als praktikable Alternative zum derzeitigen Regime internationale Unterstützung zu gewinnen. Die Organisation führt umfassende PR- und Lobbying-Kampagnen durch, unter anderem durch den oben erwähnten National Council of Resistance of Iran (NWRI) (Landinfo 12.4.2021).

Immer wieder wird Kommandanten der MEK von ehemaligen Mitgliedern vorgeworfen, dass sie Mitglieder der MEK systematisch misshandeln würden, um sie zum Schweigen zu bringen. Hierzu würden Folter, Einzelhaft, Beschlagnahmung von Vermögen und Trennung von Familien angewendet, um die Kontrolle über die Mitglieder zu behalten. Solche Vorwürfe werden von der MEK zurückgewiesen (Guardian 9.11.2018).

Quellen:

• ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation

(7.2018): COI compilation Iran. Political Opposition. Mojahedin-e Khalq Organisation (MEK, MKO), https://www.ecoi.net/en/file/local/1441174/1226_1534925790_iran-coi-compilatio n-july-2018-final.pdf , Zugriff 9.6.2021

•        Arab News (22.1.2018): Iranian people are ready to usher in a ‘new day’, http://www.arab news.com/node/1274381 , Zugriff 5.5.2020

•        DW – Deutsche Welle (28.3.2016): Iranische Volksmudschahedin in Albanien, http://www. dw.com/de/iranische-volksmudschahedin-in-albanien/a-19132961 , Zugriff 5.5.2020

•        Global Security (o.D.): Mujahedin-e Khalq Organization (MEK or MKO), http://www.global security.org/military/world/para/mek.htm , Zugriff 5.5.2020

•        Iran Focus (18.1.2018): Iran Regime’s Weakness and Its Fear From Pmoi/Mek Exposed During the Uprising, https://www.iranfocus.com/en/index.php?option=com_content&vie w=article&id=32380:iran-regime-s-weakness-and-its-fear-from-pmoi-mek-exposed-during-the-uprising&catid=4:iran-general&Itemid=109 , Zugriff 5.5.2020

•        Landinfo [Norwegen] (12.4.2021): Iran. Mojahedin-e Khalq Organization (MKO), https:

//www.ecoi.net/en/file/local/2050252/Temanotat-Iran-MKO-12042021.pdf , Zugriff 9.6.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 5.5.2020

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (9.2017): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426070/5818_1520415893_iran-oeb-bericht-2017 -09.docx , Zugriff 5.5.2020

•        SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (20.7.2018): Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin(PMOI), https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/he rkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/180720-irn-gefaehrdung-pmoi.pdf , Zugriff 5.5.2020

•        Telepolis (18.1.2019): Was verbindet die Volksmudschahedin mit der rechten spanischen Vox-Partei?, https://www.heise.de/tp/features/Was-verbindet-die-Volksmudschahedin-mit -der-rechten-spanischen-Vox-Partei-4281979.html , Zugriff 5.5.2020

•        The Guardian (9.11.2018): Terrorists, cultists – or champions of Iranian democracy? The wild wild story of the MEK, https://www.theguardian.com/news/2018/nov/09/mek-iran-re volution-regime-trump-rajavi , Zugriff 5.5.2020

PJAK - Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans)

Letzte Änderung: 28.01.2021

Die PJAK begann in den späten 1990er Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität (BMI 2015; vgl. ACCORD 7.2015, DIS 7.2.2020), und man wollte die Assimilierung der Kurden durch die Zentralregierung verhindern (JF 15.1.2018). 2004 begannen die bewaffneten Angriffe auf die iranische Regierung von den Kandil-Bergen aus, von wo aus die PJAK bis heute operiert. Ebendort hat auch die PKK ihre Basen, und die PJAK gilt als iranischer Ableger der PKK (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020). Als Unterschied zur PKK gibt die PJAK selbst an, dass sie sich niemals gegen Zivilisten, sondern immer nur gegen ausschließlich iranische Regierungstruppen wendet bzw. gewandt hat. Die iranische Regierung hat die PJAK auch niemals diesbezüglich beschuldigt. Angaben über die Stärke der PJAK sind schwierig. Schätzungen liegen zwischen 1.000 (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020) und 3.000 Kämpfern (BMI 2015; vgl. Landinfo 18.12.2020). Ein großer Teil der Kämpfer in Ostkurdistan sollen Frauen sein (TRAC o.D.; vgl. CRS 6.2.2020). Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein erklärtes Ziel der PJAK. Beide Geschlechter müssen auf allen Ebenen der Organisation gleichermaßen vertreten sein und das gleiche Schulungsprogramm absolvieren. Schätzungen zufolge sind bis zur Hälfte der Mitglieder Frauen. Neben der kurdischen Sache steht nicht nur die schon erwähnte Gleichstellung der Geschlechter, sondern auch der ethnischen Gruppen ganz oben auf der politischen Agenda der PJAK. Darüber hinaus hat die PJAK das erklärte Ziel eines Regimewechsels in Iran. In diesem Zusammenhang versucht die Organisation, alle Iraner anzusprechen. Das erklärte Ziel von PJAK ist es, das derzeitige theokratische Modell durch ein demokratisches föderales System zu ersetzen. Ihr Ziel und ihre Vision ist es, dass in einem zukünftigen politischen Modell alle ethnischen und religiösen Gruppen ein hohes Maß an Autonomie haben sollten. Dies gilt für alle ethnischen Gruppen, nicht nur für die Kurden (Landinfo 18.12.2020).Die PJAK begann in den späten 1990er Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität (BMI 2015; vergleiche ACCORD 7.2015, DIS 7.2.2020), und man wollte die Assimilierung der Kurden durch die Zentralregierung verhindern (JF 15.1.2018). 2004 begannen die bewaffneten Angriffe auf die iranische Regierung von den Kandil-Bergen aus, von wo aus die PJAK bis heute operiert. Ebendort hat auch die PKK ihre Basen, und die PJAK gilt als iranischer Ableger der PKK (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Als Unterschied zur PKK gibt die PJAK selbst an, dass sie sich niemals gegen Zivilisten, sondern immer nur gegen ausschließlich iranische Regierungstruppen wendet bzw. gewandt hat. Die iranische Regierung hat die PJAK auch niemals diesbezüglich beschuldigt. Angaben über die Stärke der PJAK sind schwierig. Schätzungen liegen zwischen 1.000 (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020) und 3.000 Kämpfern (BMI 2015; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Ein großer Teil der Kämpfer in Ostkurdistan sollen Frauen sein (TRAC o.D.; vergleiche CRS 6.2.2020). Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein erklärtes Ziel der PJAK. Beide Geschlechter müssen auf allen Ebenen der Organisation gleichermaßen vertreten sein und das gleiche Schulungsprogramm absolvieren. Schätzungen zufolge sind bis zur Hälfte der Mitglieder Frauen. Neben der kurdischen Sache steht nicht nur die schon erwähnte Gleichstellung der Geschlechter, sondern auch der ethnischen Gruppen ganz oben auf der politischen Agenda der PJAK. Darüber hinaus hat die PJAK das erklärte Ziel eines Regimewechsels in Iran. In diesem Zusammenhang versucht die Organisation, alle Iraner anzusprechen. Das erklärte Ziel von PJAK ist es, das derzeitige theokratische Modell durch ein demokratisches föderales System zu ersetzen. Ihr Ziel und ihre Vision ist es, dass in einem zukünftigen politischen Modell alle ethnischen und religiösen Gruppen ein hohes Maß an Autonomie haben sollten. Dies gilt für alle ethnischen Gruppen, nicht nur für die Kurden (Landinfo 18.12.2020).

Die PJAK ist in einen Militärflügel, den ostkurdischen Verteidigungskräften (YRK), und einen politischen Flügel, der Demokratischen und Freien Gesellschaft Ostkurdistans (KODAR), aufgeteilt. Die Gruppe gibt vor, mit allen Iranern zusammenzuarbeiten, aber in der Praxis ist ihre Mitgliedschaft fast ausschließlich kurdisch. Während der militärische Flügel in den Kandil-Bergen stationiert ist, ist der politische Zweig in Europa und dem Irak ansässig (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020) und operiert in Iran nur im Untergrund (DIS 7.2.2020; vgl. Landinfo 18.12.2020).Während die kurdisch-iranischen Exilparteien wie z.B. PDKI, KDP-I, die drei Komala-Fraktionen und PAK (Parti Azadi Kurdistan - Kurdistan Freedom Party) mit der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government - KRG) Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz im Nordirak getroffen haben, hat die PJAK keine solchen Vereinbarungen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und andere öffentliche Dienstleistungen einher. Da die PJAK nicht über eine solche formalisierte Präsenz verfügt, erhalten ihre Mitglieder weder finanzielle Unterstützung noch öffentliche Dienstleistungen (Landinfo 18.12.2020).Die PJAK ist in einen Militärflügel, den ostkurdischen Verteidigungskräften (YRK), und einen politischen Flügel, der Demokratischen und Freien Gesellschaft Ostkurdistans (KODAR), aufgeteilt. Die Gruppe gibt vor, mit allen Iranern zusammenzuarbeiten, aber in der Praxis ist ihre Mitgliedschaft fast ausschließlich kurdisch. Während der militärische Flügel in den Kandil-Bergen stationiert ist, ist der politische Zweig in Europa und dem Irak ansässig (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020) und operiert in Iran nur im Untergrund (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 18.12.2020).Während die kurdisch-iranischen Exilparteien wie z.B. PDKI, KDP-I, die drei Komala-Fraktionen und PAK (Parti Azadi Kurdistan - Kurdistan Freedom Party) mit der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government - KRG) Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz im Nordirak getroffen haben, hat die PJAK keine solchen Vereinbarungen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und andere öffentliche Dienstleistungen einher. Da die PJAK nicht über eine solche formalisierte Präsenz verfügt, erhalten ihre Mitglieder weder finanzielle Unterstützung noch öffentliche Dienstleistungen (Landinfo 18.12.2020).

Der militärische Arm der PJAK führte im Iran von Anfang der 2000er Jahre bis 2011 eine sporadische Aufstandskampagne. Dabei wurden Dutzende iranische Sicherheitskräfte getötet, hauptsächlich bei Operationen in und um Städte mit kurdischer Mehrheit wie Urmia und Mariwan. 2011 erklärte die PJAK einen [brüchigen] Waffenstillstand. Der Zusammenbruch des syrischen Staates eröffnete der PKK und ihren Mitgliedsgruppen neue Möglichkeiten, und es wurden Kämpfer nach Syrien geschickt. Dies wurde ab 2014 verstärkt, da die von der YPG [syrischer Ableger der PKK] gehaltenen Gebiete zunehmend von den von der Türkei unterstützten Streitkräften der Freien Syrischen Armee (FSA) und von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates (IS), insbesondere bei der Belagerung von Kobane, unter Druck gesetzt wurden (JF 15.1.2018). Trotz des zunehmenden Engagements der PJAK in Syrien gab die Gruppe ihren Waffenstillstand mit Iran im Jahr 2015 auf, vor allem, um von der weit verbreiteten Empörung und den Protesten gegen die Tötung einer kurdischen Frau durch iranische Sicherheitskräfte in Mahabad zu profitieren. Die Gruppe nahm ihre Angriffe auf iranische Truppen wieder auf, was zu verstärkter Gewalt zwischen der PJAK und der iranischen Regierung führte und im August 2015 ihren Höhepunkt mit einem PJAK-Angriff in Mariwan erreichte, bei dem Berichten zufolge 20 Mitglieder der Revolutionsgarde getötet wurden. Die Regierung reagierte mit der Hinrichtung inhaftierter kurdischer Aktivisten (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020).Der militärische Arm der PJAK führte im Iran von Anfang der 2000er Jahre bis 2011 eine sporadische Aufstandskampagne. Dabei wurden Dutzende iranische Sicherheitskräfte getötet, hauptsächlich bei Operationen in und um Städte mit kurdischer Mehrheit wie Urmia und Mariwan. 2011 erklärte die PJAK einen [brüchigen] Waffenstillstand. Der Zusammenbruch des syrischen Staates eröffnete der PKK und ihren Mitgliedsgruppen neue Möglichkeiten, und es wurden Kämpfer nach Syrien geschickt. Dies wurde ab 2014 verstärkt, da die von der YPG [syrischer Ableger der PKK] gehaltenen Gebiete zunehmend von den von der Türkei unterstützten Streitkräften der Freien Syrischen Armee (FSA) und von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates (IS), insbesondere bei der Belagerung von Kobane, unter Druck gesetzt wurden (JF 15.1.2018). Trotz des zunehmenden Engagements der PJAK in Syrien gab die Gruppe ihren Waffenstillstand mit Iran im Jahr 2015 auf, vor allem, um von der weit verbreiteten Empörung und den Protesten gegen die Tötung einer kurdischen Frau durch iranische Sicherheitskräfte in Mahabad zu profitieren. Die Gruppe nahm ihre Angriffe auf iranische Truppen wieder auf, was zu verstärkter Gewalt zwischen der PJAK und der iranischen Regierung führte und im August 2015 ihren Höhepunkt mit einem PJAK-Angriff in Mariwan erreichte, bei dem Berichten zufolge 20 Mitglieder der Revolutionsgarde getötet wurden. Die Regierung reagierte mit der Hinrichtung inhaftierter kurdischer Aktivisten (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020).

Die PJAK liefert sich somit seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden (AA 26.2.2020). In den Jahren 2017 und 2018 kam es immer wieder zu Zusammenstößen mit kurdischen Oppositionsgruppen (PJAK, KDP-Iran, Komala), mit mehreren Dutzend Festnahmen und zahlreichen Toten (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BS 2020). Unter den politischDie PJAK liefert sich somit seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden (AA 26.2.2020). In den Jahren 2017 und 2018 kam es immer wieder zu Zusammenstößen mit kurdischen Oppositionsgruppen (PJAK, KDP-Iran, Komala), mit mehreren Dutzend Festnahmen und zahlreichen Toten (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BS 2020). Unter den politisch

Verfolgten in Iran sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 10.2020). Zusammenstöße der PJAK mit iranischen Sicherheitskräften wurden auch 2019 berichtet (Kurdistan24 5.8.2019). Es ist weiterhin mit verschärften Repressalien gegen kurdische Organisationen zu rechnen. Die angespannte Lage in den kurdischen Regionen vor allem an der iranisch-irakischen Grenze hat sich inzwischen insofern beruhigt, als dass die iranischen (Militär-)Kräfte hier die Oberhand gewonnen haben. Daher gibt es in den letzten Monaten weniger Meldungen über Auseinandersetzungen, was aber nicht bedeutet, dass in dieser Region nun Frieden herrscht (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 4.5.2020

•        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (7.2015): COI compilation Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436510544_a ccord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf , Zugriff 4.5.2020

•        BMI – Bundesministerium für Inneres [Österreich] / Langanger, Simone (2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion Language - Politics, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res -publicae-the-kurds-2015.pdf , Zugriff 4.5.2020

•        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-proj ect.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 6.5.2020

•        CRS – Congressional Research Service [USA] (6.2.2020): Iran: Internal Politics and U.S.Policy and Options, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL32048.pdf , Zugriff 4.5.2020

•        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+ on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf , Zugriff 4.5.2020

•        JF – Jamestown Foundation (15.1.2018): Party for Free Life in Kurdistan: The PKK’s Iranian Wing Bides Its Time, Terrorism Monitor Volume: 16 Issue: 1, https://jamestown.or g/program/party-free-life-kurdistan-pkks-iranian-wing-bides-time/ , Zugriff 4.5.2020

•        Kurdistan24 (5.8.2019): PKK-affiliate group reports deaths from recent clash with Iran Guards, https://www.kurdistan24.net/en/news/406728f5-dfd2-4e2b-b71c-de07c86c6646 , Zugriff 4.5.2020

•        Landinfo [Norwegen] (18.12.2020): Det iransk-kurdiske partiet PJAK, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2043154/Iran-temanotat-PJAK-18122020.pdf, Zugriff 26.1.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 2.12.2020

•        TRAC – Terrorism Research & Analysis Consortium (o.D.): Party of Free Life of Kurdistan (PJAK), https://www.trackingterrorism.org/group/party-free-life-kurdistan-pjak , Zugriff 4.5.2020

Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI/PDKI) und Komala(h) (Kurdistan Organization of the Communist Party of Iran, Komala, SKHKI)

Letzte Änderung: 28.01.2021

Neben der PJAK zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI bzw. PDKI) zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran (AA 26.2.2020). Die Mitgliedschaft in kurdischen Parteien ist illegal und wird streng bestraft. In kurdischen Gebieten gilt auch zivilgesellschaftlicher Aktivismus, der nichts mit den Parteien zu tun hat, als verdächtig. Dies wird als politische Oppositionstätigkeit interpretiert und von den Behörden unterdrückt. Personen, die an Demonstrationen oder anderen Protestmärschen teilnehmen, stehen im Verdacht, Mitglied einer Partei zu sein. Sie riskieren eine Verhaftung (Landinfo 19.5.2020).

Die KDPI (auch PDKI) wurde 1945 in der iranischen Stadt Mahabad gegründet (DIS 7.2.2020; vgl. Landinfo 19.5.2020) und vom Schah im Jahr 1953 verboten und dadurch in den Untergrund verbannt (TRAC o.D.). Das Ziel der KDPI besteht darin, die kurdischen nationalen Rechte innerhalbeines föderalen und eines demokratischen Iran zu erlangen (DIS 7.2.2020; vgl. TRAC o.D., MERIP o.D., Landinfo 19.5.2020). Sie bezeichnet sich selbst als sozialdemokratische Partei (Landinfo 2.4.2020). Die KDPI wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die von ihrem irakischen Hauptquartier aus das Regime bekämpft (BMI 2015; vgl. MERIP o.D., ACCORD 7.2015, Landinfo 2.4.2020). Die KDPI wird traditionell als die größte iranisch-kurdische Partei angesehen (DIS 7.2.2020; vgl. Landinfo 19.5.2020), wobei dies heute nicht mehr gültig ist (Landinfo 2.4.2020). Die Partei KDP-Iran hat sich 2006 von der KDPI getrennt und ist eine separate Partei (DIS 7.2.2020; vgl. Landinfo 19.5.2020). Trotz der Spaltung haben die beiden Parteien ein neues Kooperationsforum gebildet, das neben KDPI und KDP-Iran aus zwei weiteren iranisch-kurdischen Parteien besteht, nämlich den beiden Fraktionen der linken Partei Komala (Landinfo 19.5.2020). Die kurdischen Parteien konkurrieren um Einfluss in der kurdischen iranischen Bevölkerung (Landinfo 2.4.2020), und sie sind in Iran nicht sehr stark durch Mitglieder repräsentiert, sondern am ehesten durch Sympathisanten (ACCORD 7.2015). Viele der kurdischen Parteien operieren vom Nordirak aus. Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDP-I, Komala und PDKI und PJAK war und ist ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government - KRG). Die KRG hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie KDPI, KDP-Iran, den drei Komala-Fraktionen und PAK getroffen. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRG gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020).Die KDPI (auch PDKI) wurde 1945 in der iranischen Stadt Mahabad gegründet (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 19.5.2020) und vom Schah im Jahr 1953 verboten und dadurch in den Untergrund verbannt (TRAC o.D.). Das Ziel der KDPI besteht darin, die kurdischen nationalen Rechte innerhalbeines föderalen und eines demokratischen Iran zu erlangen (DIS 7.2.2020; vergleiche TRAC o.D., MERIP o.D., Landinfo 19.5.2020). Sie bezeichnet sich selbst als sozialdemokratische Partei (Landinfo 2.4.2020). Die KDPI wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die von ihrem irakischen Hauptquartier aus das Regime bekämpft (BMI 2015; vergleiche MERIP o.D., ACCORD 7.2015, Landinfo 2.4.2020). Die KDPI wird traditionell als die größte iranisch-kurdische Partei angesehen (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 19.5.2020), wobei dies heute nicht mehr gültig ist (Landinfo 2.4.2020). Die Partei KDP-Iran hat sich 2006 von der KDPI getrennt und ist eine separate Partei (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 19.5.2020). Trotz der Spaltung haben die beiden Parteien ein neues Kooperationsforum gebildet, das neben KDPI und KDP-Iran aus zwei weiteren iranisch-kurdischen Parteien besteht, nämlich den beiden Fraktionen der linken Partei Komala (Landinfo 19.5.2020). Die kurdischen Parteien konkurrieren um Einfluss in der kurdischen iranischen Bevölkerung (Landinfo 2.4.2020), und sie sind in Iran nicht sehr stark durch Mitglieder repräsentiert, sondern am ehesten durch Sympathisanten (ACCORD 7.2015). Viele der kurdischen Parteien operieren vom Nordirak aus. Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDP-I, Komala und PDKI und PJAK war und ist ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government - KRG). Die KRG hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie KDPI, KDP-Iran, den drei Komala-Fraktionen und PAK getroffen. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRG gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020).

Die Komala-Partei wurde 1969 gegründet. Ihre Mitglieder bestanden zu dieser Zeit aus kurdischen linken Studenten und Intellektuellen, hauptsächlich aus Teheran, aber auch aus anderen kurdischen Städten. Komala basiert auf sozialistischen Werten und kämpft für kurdische Rechte und einen demokratischen, säkularen, pluralistischen und föderalen Iran. Komala besteht aus drei oder mehr getrennten Parteien (DIS 7.2.2020).

Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, insbesondere der KDPI und Komala, in Iran ist aufgrund der Kontrolle, mit der sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn die Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen – durch verschiedene friedliche und entschlossene Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Mittel, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen – gegen die Regierung zu protestieren. Die meisten Aktivitäten der kurdischen Parteien finden im öffentlichen Raum, einschließlich Schulen, statt. Die Parteien ermutigen ihre Mitglieder, Unterstützer und die Öffentlichkeit, Maßnahmen über soziale Medien, Fernseh- und Radiokanäle zu ergreifen (DIS 7.2.2020).

In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region in Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden, oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der Autonomen Kurdischen Region Irak kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung, um z.B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können (DIS 7.2.2020; vgl. Landinfo 19.5.2020). Es kommt nämlich immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen (DIS 7.2.2020). Sowohl das iranische Geheimdienstministerium als auch der Geheimdienst der Revolutionsgarden sind mit einem Netzwerk von Informanten verbunden, die die Aktivitäten der iranisch-kurdischen Parteien verfolgen und darüber berichten. Die Geheimdienste haben wahrscheinlich einen gewissen Überblick über die Mitglieder und Aktivitäten der Parteien. Mitglieder der Parteien werden vom iranischen Geheimdienst kontaktiert und Drohungen und Druck ausgesetzt. Auch die Familien der Mitglieder in Iran werden häufig kontaktiert, um die den Parteien angehörenden Familienmitglieder zu überreden, die Parteien zu verlassen und in den Iran zurückzukehren. Je höher die Position eines Parteimitglieds, desto höher ist der Druck auf die Familie in Iran (Landinfo 19.5.2020).In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region in Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden, oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der Autonomen Kurdischen Region Irak kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung, um z.B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 19.5.2020). Es kommt nämlich immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen (DIS 7.2.2020). Sowohl das iranische Geheimdienstministerium als auch der Geheimdienst der Revolutionsgarden sind mit einem Netzwerk von Informanten verbunden, die die Aktivitäten der iranisch-kurdischen Parteien verfolgen und darüber berichten. Die Geheimdienste haben wahrscheinlich einen gewissen Überblick über die Mitglieder und Aktivitäten der Parteien. Mitglieder der Parteien werden vom iranischen Geheimdienst kontaktiert und Drohungen und Druck ausgesetzt. Auch die Familien der Mitglieder in Iran werden häufig kontaktiert, um die den Parteien angehörenden Familienmitglieder zu überreden, die Parteien zu verlassen und in den Iran zurückzukehren. Je höher die Position eines Parteimitglieds, desto höher ist der Druck auf die Familie in Iran (Landinfo 19.5.2020).

Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei und der KDP-Iran und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 10.2020). Ab 2015 stationierten einige der kurdischen Parteien ihre Peschmerga wieder in Iran. Die KDPI beispielsweise erklärte den Waffenstillstand mit Iran 2016 für beendet und bewaffnete Auseinandersetzungen nahmen zu (Landinfo 2.4.2020). Ende April 2017 stationierte eine der Komala-Parteien ihre Streitkräfte im Grenzgebiet zwischen der Autonomen Kurdischen Region Irak und Iran (DIS 7.2.2020). Im September 2018 wurden drei angebliche Komala-Mitglieder wegen Terrorismus nach unfairen Verfahren und trotz internationaler Proteste hingerichtet (ÖB Teheran 10.2020; vgl. DISAuffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei und der KDP-Iran und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 10.2020). Ab 2015 stationierten einige der kurdischen Parteien ihre Peschmerga wieder in Iran. Die KDPI beispielsweise erklärte den Waffenstillstand mit Iran 2016 für beendet und bewaffnete Auseinandersetzungen nahmen zu (Landinfo 2.4.2020). Ende April 2017 stationierte eine der Komala-Parteien ihre Streitkräfte im Grenzgebiet zwischen der Autonomen Kurdischen Region Irak und Iran (DIS 7.2.2020). Im September 2018 wurden drei angebliche Komala-Mitglieder wegen Terrorismus nach unfairen Verfahren und trotz internationaler Proteste hingerichtet (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche DIS

7.2.2020), zeitgleich fanden Raketenangriffe auf einen Stützpunkt der KDPI in Nord-Irak statt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. DIS 7.2.2020, BS 2020). Die Anzahl der Begegnungen zwischen iranisch-kurdischen Guerillas und iranischen Streitkräften hat zwar an Intensität abgenommen, aber nicht aufgehört (Landinfo 2.4.2020).7.2.2020), zeitgleich fanden Raketenangriffe auf einen Stützpunkt der KDPI in Nord-Irak statt (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche DIS 7.2.2020, BS 2020). Die Anzahl der Begegnungen zwischen iranisch-kurdischen Guerillas und iranischen Streitkräften hat zwar an Intensität abgenommen, aber nicht aufgehört (Landinfo 2.4.2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 5.5.2020

•        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (7.2015): COI compilation Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436510544_a ccord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf , Zugriff 5.5.2020

•        BMI – Bundesministerium für Inneres [Österreich] / Langanger, Simone (2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion Language - Politics„ http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res -publicae-the-kurds-2015.pdf , Zugriff 5.5.2020

•        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-projec

t.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 6.5.2020

•        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+ on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf , Zugriff 5.5.2020

•        Landinfo [Norwegen] (18.12.2020): Det iransk-kurdiske partiet PJAK, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2043154/Iran-temanotat-PJAK-18122020.pdf , Zugriff 26.1.2021

•        Landinfo [Norwegen] (19.5.2020): Kurdistan Democratic Party –Iran (KDP-I), https://coi.ea so.europa.eu/administration/norway/PLib/Temanotat_Iran_KDP-I_19052020.pdf , Zugriff 25.1.2021

•        Landinfo [Norwegen] (2.4.2020): PDKI–Democratic Party of Iranian, https://www.ecoi.net /en/file/local/2027641/Iran_temanotat_PDKI_april_2020.pdf , Zugriff 27.1.2021

•        MERIP – Middle East Research and Information Project (o.D.): Major Kurdish Organizations in Iran, https://www.merip.org/mer/mer141/major-kurdish-organizations-iran , Zugriff 5.5.2020

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020

•        TRAC – Terrorism Research and Analysis Consortium (o.D.): Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPKI), https://www.trackingterrorism.org/group/democratic-party-iranian-kurdi stan-dpki , Zugriff 5.5.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 28.06.2021

Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2020). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA26.2.2020; vgl. BS 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 3.3.2021).Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2020). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA26.2.2020; vergleiche BS 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 3.3.2021).

Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (USDOS 30.3.2021). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 13.1.2021; vgl. AA 26.2.2020, HRC 11.1.2021). Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). In einigen Fällen wurde in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert hatte (AI 7.4.2021).Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (USDOS 30.3.2021). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 13.1.2021; vergleiche AA 26.2.2020, HRC 11.1.2021). Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). In einigen Fällen wurde in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert hatte (AI 7.4.2021).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).

Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrerAuslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen ’göttlichen Wissens’ [divine knowledge] für schuldig befinden (USDOS 30.3.2021).

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die ’Sondergerichte für die Geistlichkeit’ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vgl. BS 2018).In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die ’Sondergerichte für die Geistlichkeit’ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vergleiche BS 2018).

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

-        Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere ’Feindschaft zu Gott’ und ’Korruption auf Erden’;

-        Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

-        Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

-        Spionage für fremde Mächte;

-        Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

-        Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015).

Viele Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt. Bei Verfahren vor Revolutionsgerichten herrscht offene Feindseligkeit gegenüber den Angeklagten, und Anschuldigungen von Sicherheits- und Geheimdiensten werden als Tatsachen behandelt, die bereits feststehen. Erzwungene ’Geständnisse’, die unter Folter und anderen Misshandlungen zustande kommen, werden vor Beginn der Prozesse im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Gerichte nutzen sie durchweg als Beweismittel und begründen damit Schuldsprüche, selbst wenn die Angeklagten ihre Aussagen widerrufen. In vielen Fällen bestätigen Berufungsgerichte Schuldsprüche und Strafen, ohne eine Anhörung abzuhalten. Häufig weigern sich Gerichte, Angeklagten, die wegen Straftaten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden, das Urteil in schriftlicher Form zukommen zu lassen (AI 7.4.2021).

Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten:

Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgteAmputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 26.2.2020). Die Amputation z.B. eines Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen (Qisas), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann (ÖB Teheran 10.2020). Bei derartigen Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes (Diya) auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 26.2.2020). Durch Erhalt einer Kompensationszahlung (Diya) kann der ursprünglich Verletzte auch auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom ’Geschädigten’ gegen Diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2020). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 26.2.2020).Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgteAmputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 26.2.2020). Die Amputation z.B. eines Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen (Qisas), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann (ÖB Teheran 10.2020). Bei derartigen Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes (Diya) auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 26.2.2020). Durch Erhalt einer Kompensationszahlung (Diya) kann der ursprünglich Verletzte auch auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom ’Geschädigten’ gegen Diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2020). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 26.2.2020).

Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (AA 26.2.2020).

Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019).

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 26.2.2020).

Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 26.2.2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 28.4.2021

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/14572 57/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelev ante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 7.4.2020

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/11159 73/4598_1450445204_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-absch iebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2015-09-12-201 5.pdf , Zugriff 7.4.2020

•        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020) – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 28.4.2021

•        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-projec

t.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 28.4.2021

•        BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report – Iran, http://www.bti-project.

org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf , Zugriff 7.4.2020

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 28.4.2021

•        HRC – UN Human Rights Council (11.1.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50 , Zugriff 4.5.2021

•        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2043504.html , Zugriff 28.4.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020

•        USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html , Zugriff 28.4.2021

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 30.06.2021

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarde und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung. Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Trotzdem können Angehörige der Sicherheitskräfte Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden (USDOS 30.3.2021). Organisatorisch sind die Basij den Revolutionsgarden unterstellt und ihnen gehören auch Frauen an (AA 26.2.2020). Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut macht. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 10.2020).

Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 26.2.2020). Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij Milizen unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BS 2020).

Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Letztere nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 26.2.2020). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 3.3.2021). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Präsident Hassan Rohani versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BS 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017).Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Letztere nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 26.2.2020). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 3.3.2021). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Präsident Hassan Rohani versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vergleiche BS 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017).

Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität (Imam Ali Universität). Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz (AA 26.2.2020).

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem ’Hohen Rat für den Cyberspace’ beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EUMenschenrechtssanktionsliste (AA 26.2.2020).

Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Fehlverhalten der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter zur Rechenschaft zieht (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht nach iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierender Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 21.4.2020

•        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-projec

t.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 6.5.2020

•        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+ on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf , Zugriff 14.5.2020

•        DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-an d-converts.pdf , Zugriff 7.4.2020

•        DW – Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http: //www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802 , Zugriff 7.4.2020

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 28.4.2021

•        Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https://www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsg arden/ , Zugriff 7.4.2020

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020

•        Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revol utionsgarden-so-viel-macht-haben/19907934.html , Zugriff 7.4.2020

•        USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html , Zugriff 28.4.2021

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 30.06.2021

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 26.2.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, DIS 7.2.2020). Folter betrifft vorrangig eben diese nicht registrierten, aber auch offizielle Gefängnisse - insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 26.2.2020). Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Zudem wurden 2020 mindestens 160 Personen zu Peitschen- bzw. Stockhieben verurteilt sowohl wegen Diebstahls oder Überfällen als auch wegen Handlungen, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z.B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche oder einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Männer als auch Frauen anwesend waren. In vielen Fällen wurden die Auspeitschungen vollstreckt (AI 7.4.2021). Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet (USDOS 30.3.2021).Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 26.2.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, DIS 7.2.2020). Folter betrifft vorrangig eben diese nicht registrierten, aber auch offizielle Gefängnisse - insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 26.2.2020). Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Zudem wurden 2020 mindestens 160 Personen zu Peitschen- bzw. Stockhieben verurteilt sowohl wegen Diebstahls oder Überfällen als auch wegen Handlungen, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z.B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche oder einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Männer als auch Frauen anwesend waren. In vielen Fällen wurden die Auspeitschungen vollstreckt (AI 7.4.2021). Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet (USDOS 30.3.2021).

Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 10.2020). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 10.2020). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021).

Folter und andere Misshandlungen geschehen häufig in der Ermittlungsphase (HRC 8.2.2019; vgl. DIS 7.2.2020), um dadurch Geständnisse zu erzwingen (HRC 8.2.2019; vgl. HRW 13.1.2021). Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidigern und jugendlichen Straftätern (HRC 8.2.2019). Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen (HRC 8.2.2019; vgl. HRC 28.1.2020). Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich (HRC 8.2.2019; vgl. HRC 28.1.2020). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 3.3.2021).Folter und andere Misshandlungen geschehen häufig in der Ermittlungsphase (HRC 8.2.2019; vergleiche DIS 7.2.2020), um dadurch Geständnisse zu erzwingen (HRC 8.2.2019; vergleiche HRW 13.1.2021). Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidigern und jugendlichen Straftätern (HRC 8.2.2019). Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen (HRC 8.2.2019; vergleiche HRC 28.1.2020). Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich (HRC 8.2.2019; vergleiche HRC 28.1.2020). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 3.3.2021).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 21.4.2020

•        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 28.4.2021

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 28.4.2021

•        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+ on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf , Zugriff 14.5.2020

•        HRC – UN Human Rights Council (28.1.2020): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/43/61], https://undocs.org/en/A/HRC/43/61 , Zugriff 8.4.2020

•        HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (8.2.2019): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/40/24], https://www.ecoi.net/en/file/local/2005822/a_hrc_40_24_E.pdf , Zugriff 8.4.2020

•        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2043504.html , Zugriff 28.4.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020

•        USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html , Zugriff 28.4.2021

Korruption

Letzte Änderung: 30.06.2021

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementiert dieses Gesetz nur willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder politische Opponenten vorgebracht. Beamte betätigen sich weiterhin korrupt und können mit Straffreiheit rechnen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, sogenannte ’Bonyads’, leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der wirtschaftlichen Leistung des Landes. Bonyads erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisationen bezichtigen diese Bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten Organisationen von Personen, die der Regierung nahe stehen, wie z.B. Angehörige des Militärs oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekommunikation, Bergbau und Bauwesen.

Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen und Rohstoffen. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Mitglieder des Minister, Wächter- und Schlichtungsrats und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen und Rohstoffen. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Mitglieder des Minister, Wächter- und Schlichtungsrats und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021).

Auch das Justizwesen ist nicht frei von Korruption (AA 26.2.2020; vgl. BS 2020). Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit (AA 26.2.2020). Auch in der Polizei, bei sozialen Organisationen, im Öffentlichen Dienst und bei staatlichen Behörden ist Korruption weit verbreitet. Korruption und Gesetzesverstöße sind auch in der politischen Elite weit verbreitet. Nur selten werden Täter strafrechtlich verfolgt und wenn, dann ist dies hauptsächlich auf politische Rivalitäten zurückzuführen (BS 2020). Die Justiz setzt eine Antikorruptionskampagne fort, deren Motivation laut Beobachtern u.a. politische Auseinandersetzungen und das Ersetzen von Einnahmeverlusten aufgrund wirtschaftlicher Herausforderungen sind. Der oberste Führer genehmigte 2018 einen Antrag des Justizchefs, spezielle Revolutionsgerichte einzurichten, um Einzelpersonen wegen Wirtschaftsverbrechen vor Gericht zu stellen. Gleichzeitig forderte er Höchststrafen für diejenigen, welche die Wirtschaft ’gestört und korrumpiert’ haben. Er wurde zitiert, wonach Strafen für diejenigen, die der wirtschaftlichen Korruption beschuldigt werden, einschließlich Beamter der Regierung und des Militärs, schnell durchgeführt werden sollten.Auch das Justizwesen ist nicht frei von Korruption (AA 26.2.2020; vergleiche BS 2020). Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit (AA 26.2.2020). Auch in der Polizei, bei sozialen Organisationen, im Öffentlichen Dienst und bei staatlichen Behörden ist Korruption weit verbreitet. Korruption und Gesetzesverstöße sind auch in der politischen Elite weit verbreitet. Nur selten werden Täter strafrechtlich verfolgt und wenn, dann ist dies hauptsächlich auf politische Rivalitäten zurückzuführen (BS 2020). Die Justiz setzt eine Antikorruptionskampagne fort, deren Motivation laut Beobachtern u.a. politische Auseinandersetzungen und das Ersetzen von Einnahmeverlusten aufgrund wirtschaftlicher Herausforderungen sind. Der oberste Führer genehmigte 2018 einen Antrag des Justizchefs, spezielle Revolutionsgerichte einzurichten, um Einzelpersonen wegen Wirtschaftsverbrechen vor Gericht zu stellen. Gleichzeitig forderte er Höchststrafen für diejenigen, welche die Wirtschaft ’gestört und korrumpiert’ haben. Er wurde zitiert, wonach Strafen für diejenigen, die der wirtschaftlichen Korruption beschuldigt werden, einschließlich Beamter der Regierung und des Militärs, schnell durchgeführt werden sollten.

Amnesty International kritisiert diesbezüglich das Fehlen eines fairen und ordnungsgemäßen Verfahrens durch die Gerichte (USDOS 30.3.2021). Transparency International führt Iran in seinem Korruptionswahrnehmungsindex von 2020 mit 25 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 149 von 180 [2019: Platz 146 von 180] untersuchten Ländern (TI 2021) [2019: Platz 146 von 180]. Es konnte sich in Iran kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln, dieses Problem wird durch die weit verbreitete Korruption noch verschärft (GIZ 12.2020b).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 21.4.2020

•        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-projec

t.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 6.5.2020

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 28.4.2021

•        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412 , Zugriff 28.12.2021

•        TI – Transparency International (1.2021): Corruption Perspective Index 2020 – Iran, https: //www.transparency.org/en/cpi/2020/index/irn , Zugriff 28.4.2021

•        USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html , Zugriff 28.4.2021

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 30.06.2021

NGOs gegenüber agiert der iranische Staat sehr misstrauisch, aufgrund der Befürchtung, dass NGOs die staatliche Ordnung untergraben würden (BS 2020). Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran somit nicht möglich. Alle Menschenrechtsorganisationen bedürfen einer staatlichen Genehmigung und unterliegen damit staatlicher Kontrolle (AA 26.2.2020). Laut Gesetz müssen sich NGOs beim Innenministerium registrieren und sie müssen um eine Genehmigung ansuchen, wenn sie ausländische Subventionen erhalten. Auf Anfragen und Berichte seitens der Aktivisten reagieren Behörden mit Schikanen, Inhaftierungen und Überwachung. Unabhängige Menschenrechtsgruppen und NGOs sehen sich weiterhin Schikane aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber (USDOS 30.3.2021). Zudem warnt das Innenministerium vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt werden, etwa in Form von Straftatbeständen wie ’Propaganda gegen das Regime’ oder ’Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit’ (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen. Insbesondere der Zugang zu ausländischen Geldern bleibt verschlossen, da beim Rückgriff auf diese Gelder Gerichtsverfahren wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe drohen (AA 26.2.2020).NGOs gegenüber agiert der iranische Staat sehr misstrauisch, aufgrund der Befürchtung, dass NGOs die staatliche Ordnung untergraben würden (BS 2020). Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran somit nicht möglich. Alle Menschenrechtsorganisationen bedürfen einer staatlichen Genehmigung und unterliegen damit staatlicher Kontrolle (AA 26.2.2020). Laut Gesetz müssen sich NGOs beim Innenministerium registrieren und sie müssen um eine Genehmigung ansuchen, wenn sie ausländische Subventionen erhalten. Auf Anfragen und Berichte seitens der Aktivisten reagieren Behörden mit Schikanen, Inhaftierungen und Überwachung. Unabhängige Menschenrechtsgruppen und NGOs sehen sich weiterhin Schikane aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber (USDOS 30.3.2021). Zudem warnt das Innenministerium vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt werden, etwa in Form von Straftatbeständen wie ’Propaganda gegen das Regime’ oder ’Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit’ (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020). Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen. Insbesondere der Zugang zu ausländischen Geldern bleibt verschlossen, da beim Rückgriff auf diese Gelder Gerichtsverfahren wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe drohen (AA 26.2.2020).

Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sitzen in ihrer überwiegenden Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf. Folglich sind in Iran kaum mehr prominente Menschenrechtsverteidiger oder NGOs aktiv (AA 26.2.2020) bzw. sind Menschenrechtsorganisationen nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Es gibt auch immer wieder Bestrebungen, die Gesetzgebung für NGOs weiter zu verschärfen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Andererseits können manche NGOs - etwa in den Bereichen Drogenbekämpfung oder Flüchtlingsbetreuung - laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten. In anderen Bereichen, etwa LGBT-Rechte, Frauenrechte und seit 2018 auch Umweltschutz müssen NGOs ohne Registrierung und unter der Gefahr einer Verfolgung arbeiten (ÖB Teheran 10.2020). Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des ’Defenders of Human Rights Center’, deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. FH 3.3.2021). Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet) (ÖB Teheran 10.2020).Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sitzen in ihrer überwiegenden Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf. Folglich sind in Iran kaum mehr prominente Menschenrechtsverteidiger oder NGOs aktiv (AA 26.2.2020) bzw. sind Menschenrechtsorganisationen nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Es gibt auch immer wieder Bestrebungen, die Gesetzgebung für NGOs weiter zu verschärfen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Andererseits können manche NGOs - etwa in den Bereichen Drogenbekämpfung oder Flüchtlingsbetreuung - laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten. In anderen Bereichen, etwa LGBT-Rechte, Frauenrechte und seit 2018 auch Umweltschutz müssen NGOs ohne Registrierung und unter der Gefahr einer Verfolgung arbeiten (ÖB Teheran 10.2020). Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des ’Defenders of Human Rights Center’, deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet) (ÖB Teheran 10.2020).

Willlkürliche Inhaftierungen von Personen, die lediglich friedlich ihre Menschenrechte wahrnehmen, kommen weiterhin vor. Dazu zählen Rechtsanwälte, Aktivisten und andere Menschenrechtsverteidiger, die sich für die Umwelt, die Rechte von Frauen, Arbeitnehmer und Minderheiten einsetzen oder sich gegen die Todesstrafe engagieren oder Aufklärung, Gerechtigkeit und Entschädigung im Zusammenhang mit den massenhaften Hinrichtungen und dem Verschwindenlassen von Menschen in den 1980er Jahren verlangen. Auch Demonstrierende, Journalisten und andere Medienschaffende, politisch Andersdenkende, Künstler und Schriftsteller werden willkürlich inhaftiert (AI 7.4.2021). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 10.2020). Behörden schließen auch rechtswidrig die Geschäftsbetriebe von Journalisten, die für unabhängige Medien im Ausland arbeiten, oder sie frieren deren Bankkonten und Vermögen ein. Dies betrifft auch Menschenrechtsverteidiger und deren Familien. Um Demonstrierende, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger für ihre Tätigkeiten zu bestrafen, werden auch Familienmitglieder, wie zum Beispiel deren Kinder oder betagte Eltern, eingeschüchtert, verhört oder willkürlich festgenommen und inhaftiert (AI 7.4.2021).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 21.4.2020

•        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 28.4.2021

•        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-projec

t.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 6.5.2020

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 28.4.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020

•        USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html , Zugriff 28.4.2021

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 30.06.2021

Die iranische Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene ’Hohe Rat für Menschenrechte’ untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten ’Pariser Prinzipien’ (AA 26.2.2020).Die iranische Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene ’Hohe Rat für Menschenrechte’ untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten ’Pariser Prinzipien’ (AA 26.2.2020).

Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

•        Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

•        Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

•        Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

•        Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht)

•        Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

•        Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

•        Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

•        UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen

•        Konvention über die Rechte behinderter Menschen

•        UN-Apartheid-Konvention

•        Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 26.2.2020) Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:

•        Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

•        Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention

•        Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe

•        Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

•        Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

•        Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (AA 26.2.2020).

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer (ÖB Teheran 10.2020). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 12.2020a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der ’schwersten Verbrechen’ entsprechen und ohne einen fairen Prozess; rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (USDOS 30.3.2021).Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer (ÖB Teheran 10.2020). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 12.2020a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der ’schwersten Verbrechen’ entsprechen und ohne einen fairen Prozess; rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (USDOS 30.3.2021).

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden (AA 26.2.2020). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 10.2020). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (BS 2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden (AA 26.2.2020). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 10.2020). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (BS 2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 21.4.2020

•        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 28.4.2021

•        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-proj ect.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 6.5.2020

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 28.4.2021

•        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/#c4398 , Zugriff 28.4.2021

•        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2043504.html , Zugriff 28.4.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020

•        USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html , Zugriff 28.4.2021

Meinungs- und Pressefreiheit, Internet

Letzte Änderung: 30.06.2021

Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Pressefreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht ’schädlich’ für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die ’Rechte der Öffentlichkeit’ sind (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). In der Praxis sehen sich Meinungsund Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 26.2.2020; vgl. BS 2020, AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021). Die Justiz- und Sicherheitsbehörden verwenden weiterhin vage definierte Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, um Aktivisten, Dissidenten und Menschenrechtsverteidiger wegen freier Meinungsäußerung zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (HRW 13.1.2021), bzw. nutzen Behörden Gesetze, um Personen, die die Regierung direkt kritisieren oder menschenrechtliche Probleme ansprechen, einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen. Die Behörden dulden es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestrafen jene, die diese Einschränkungen verletzen oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisieren (USDOS 30.3.2021).Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Pressefreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht ’schädlich’ für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die ’Rechte der Öffentlichkeit’ sind (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). In der Praxis sehen sich Meinungsund Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 26.2.2020; vergleiche BS 2020, AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021). Die Justiz- und Sicherheitsbehörden verwenden weiterhin vage definierte Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, um Aktivisten, Dissidenten und Menschenrechtsverteidiger wegen freier Meinungsäußerung zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (HRW 13.1.2021), bzw. nutzen Behörden Gesetze, um Personen, die die Regierung direkt kritisieren oder menschenrechtliche Probleme ansprechen, einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen. Die Behörden dulden es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestrafen jene, die diese Einschränkungen verletzen oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisieren (USDOS 30.3.2021).

Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 3.3.2021). Insgesamt spiegelt die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider, geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter ’roter Linien’ des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß auch zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen gegen ungeschriebene Regeln drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen ’Propaganda gegen das System’ bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten als auch von konservativen Zeitungen (AA 26.2.2020). ’Propaganda gegen das System’ ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei ’Propaganda’ nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 10.2020). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020, FH 3.3.2021). Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, wie z.B. Wahlen, war in den letzten Jahren immer wieder ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierter Anschuldigungen wie etwa ’regimefeindliche Propaganda’ verhängt (ÖB Teheran 10.2020).Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 3.3.2021). Insgesamt spiegelt die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider, geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter ’roter Linien’ des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß auch zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen gegen ungeschriebene Regeln drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen ’Propaganda gegen das System’ bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten als auch von konservativen Zeitungen (AA 26.2.2020). ’Propaganda gegen das System’ ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei ’Propaganda’ nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 10.2020). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020, FH 3.3.2021). Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, wie z.B. Wahlen, war in den letzten Jahren immer wieder ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierter Anschuldigungen wie etwa ’regimefeindliche Propaganda’ verhängt (ÖB Teheran 10.2020).

Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 26.2.2020; vgl. FH 3.3.2021). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 3.3.2021). Alle Arten von Medien unterliegen der Zensur (AI 7.4.2021). Andererseits besitzt nahezu jede iranische Familie eine Satellitenantenne, auch wenn diese offiziell verboten sind (GIZ 12.2020c).Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 26.2.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 3.3.2021). Alle Arten von Medien unterliegen der Zensur (AI 7.4.2021). Andererseits besitzt nahezu jede iranische Familie eine Satellitenantenne, auch wenn diese offiziell verboten sind (GIZ 12.2020c).

Internet ist weit verbreitet, die Zahl der Internetcafés (Cofee Net) nimmt stetig zu, chatten (und zunehmend auch bloggen) ist eine Art Volkssport unter jungen Iranern. Zudem ist die Zahl an Handys gerade unter jungen Iranern hoch, auch wenn SIM-Karten sehr teuer sind (GIZ 12.2020c).Etwa 70% der iranischen Bevölkerung sind aktive Internetnutzer. Seit 2009 haben die iranischen Behörden erhebliche Mittel für den Ausbau der Infrastruktur, aber auch für die Kontrolle ihrer Nutzung aufgewendet. Zensur und Überwachung sind umfangreich. Eine Cyberpolizei wurde eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien übernommen. Darüber hinaus haben die iranischen Behörden ein lokales, staatlich kontrolliertes Netzwerk entwickelt, das National Information Network (NIN). Die regimekritische Debatte findet vor allem in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch. Die iranischen Behörden konzentrieren sich insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Iranische Journalisten, die für internationale Medienhäuser arbeiten, werden streng überwacht (Landinfo 31.5.2021).

Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt. Regimefeindliche oder ’islamfeindliche’ Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden (ÖB Teheran 10.2020). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden geblockt (AA 26.2.2020; vgl. FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Ihr Empfang ist jedoch mithilfe von VPN (Virtual Private Networks) möglich, wird aber ’gefiltert’ bzw. mitgelesen und regelmäßig auch gestört. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen ’Cyber-Krieg’ gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, wird hiervon jedoch abgesehen (AA26.2.2020).Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt. Regimefeindliche oder ’islamfeindliche’ Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden (ÖB Teheran 10.2020). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden geblockt (AA 26.2.2020; vergleiche FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Ihr Empfang ist jedoch mithilfe von VPN (Virtual Private Networks) möglich, wird aber ’gefiltert’ bzw. mitgelesen und regelmäßig auch gestört. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen ’Cyber-Krieg’ gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, wird hiervon jedoch abgesehen (AA26.2.2020).

Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben. Rohani bezeichnete den Zugang zum Internet als ’Bürgerrecht’ und ist selbst auf Twitter und Facebook aktiv (beide in Iran gesperrt, wobei dies durch viele Iraner mittels VPN umgangen wird). Trotz seiner vielversprechenden Aussagen und einer (teils heftig geführten) öffentlichen Diskussion insbesondere zum Thema ’Cyberspace’ hat sich die Situation aber nicht signifikant verbessert, im Gegenteil: Im ersten Halbjahr 2018 wurde die überaus beliebte Messenger App ’Telegram’ gesperrt. Es gibt weiterhin Polizeiaktionen gegen auf Instagram erfolgreiche Frauen, die ’unsittliche’ Inhalte (Fotos ohne Kopftuch, Make-up-Videos, Tanzvideos, usw.) teilen. Seitdem seit Februar 2020 konservative und erzkonservative Kräfte im iranischen Parlament die Mehrheit der Abgeordneten stellen, ist der Druck auf den jungen Telekom-Minister für eine Filterung der noch nicht gefilterten sozialen Medien wie Instagram und WhatsApp und die Einführung des bereits nach chinesischem Vorbild vorbereiteten internen Internets gewachsen. Der junge Minister mit seiner Vergangenheit als Beamter des Geheimdienstes konnte sich bisher gegen diesen Druck wehren. Es ist aber zu erwarten, dass sich der Zugriff der Iraner auf die virtuelle Welt in Zukunft noch weiter einschränken wird (ÖB Teheran 10.2020). Die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube bleiben blockiert (AI 7.4.2021).

Die 1997 unter Khatami gegründete ’Association of Iranian Journalists’ wurde 2009 unter Staatspräsident Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Im Ausland lebende Journalisten von BBC Farsi berichten von gezielter Verfolgung und Einschüchterungsversuchen. Maßnahmen wie Überwachung, wiederholte Befragungen und das Einfrieren von Konten erstrecken sich dabei auch auf Familien der Betroffenen. Familienangehörige werden unter Druck gesetzt, auf die Beendigung der journalistischen Tätigkeit für BBC Farsi hinzuwirken. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 26.2.2020).

Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als ’unislamisch’ oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist ’regimefeindlicher Propaganda’ und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 10.2020).

In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran um einen Platz verschlechtert und liegt nun an Position 174 (2020: 173) von 180 (ROG 2021a). Iran bestätigt mit der weltweit ersten staatlichen Hinrichtung eines Journalisten seit 30 Jahren seine Stellung als einer der schlimmsten Unterdrücker der Pressefreiheit (ROG 2021b).

Hinsichtlich der Corona-Pandemie spielt die Islamische Republik die Opferzahlen herunter, verschärft die Einschränkungen für traditionelle Medien und soziale Netzwerke, verhört, verhaftet und verurteilt Medienschaffende für ihre unabhängige Berichterstattung (ROG 2021b). Die Behörden ergriffen im Jahr 2020 Maßnahmen, die eine unabhängige Berichterstattung über Covid-19 und jegliche Kritik am staatlichen Umgang mit der Pandemie unterbinden sollten. Das Ministerium für Kultur und islamische Führung wies Medien und Journalisten an, bei der Berichterstattung nur offizielle Quellen und Statistiken zu verwenden. Die Internetpolizei gründete eine spezielle Einheit, um gegen ’Internet-Gerüchte’ und ’Fake News’ über Corona in den sozialen Medien vorzugehen. Zahlreiche Journalisten, Nutzer Sozialer Medien, Mitarbeiter im Gesundheitswesen und andere Personen wurden festgenommen, verhört oder verwarnt. Im April 2020 erhoben die Behörden Anklage gegen einen Arzt aus Saqqez in der Provinz Kurdistan, wegen ’Verbreitung von Propaganda gegen das System’ und ’Störung der öffentlichen Meinung’, weil er auf Instagram Beiträge über Covid-19 veröffentlicht hatte (AI 7.4.2021).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 21.4.2020

•        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 29.4.2021

•        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-projec

t.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 6.5.2020

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 29.4.2021

•        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/ , Zugriff 29.4.2021

•        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2043504.html , Zugriff 29.4.2021

•        Landinfo [Norwegen] (31.5.2021): Iran. Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2052678/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-31052021.pdf , Zugriff 14.6.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020

•        ROG – Reporter ohne Grenzen (2021a): Rangliste zur Pressefreiheit 2021, https://www. reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2021/ Rangliste_der_Pressefreiheit_2021_-_RSF.pdf , Zugriff 29.4.2021

•        ROG – Reporter ohne Grenzen (2021b): Rangliste der Pressefreiheit. Weltweite Entwicklungen im Überblick, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/rangliste/rangliste-2021/uebe rblick , Zugriff 29.4.2021

•        USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html , Zugriff 29.4.2021

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung: 01.07.2021

Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen der Opposition sind seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden, finden jedoch in kleinem Umfang statt. Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studenten teilweise verpflichtet werden (AA 26.2.2020).

In den letzten drei Jahren haben die iranischen Behörden auf wiederholte und weit verbreitete Proteste im ganzen Land mit übermäßiger und tödlicher Gewalt und willkürlichen Verhaftungen von Tausenden von Demonstranten reagiert (HRW 13.1.2021). Nach den regierungskritischen Protesten im November und Dezember 2019, die aufgrund einer Benzinpreiserhöhung ausgelöst wurden (DW 29.12.2019; vgl. DIS 7.2.2020), wurden Tausende Personen festgenommen (DIS 7.2.2020). Zudem wurden laut inoffiziellen Zahlen zwischen 300 und 1.500 Demonstranten getötet (DW 29.12.2019; vgl. AI 7.4.2021), unter ihnen 180 ’Rädelsführer’, denen die Todesstrafe droht. Die iranische Regierung weist diese Zahlen als völlig übertrieben zurück (DW 29.12.2019). Mit einer zeitweisen Internetblockade sorgte Teheran damals dafür, dass kaum Informationen, Bilder und Videos der Proteste verbreitet werden konnten (DW 29.12.2019; vgl. HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021). Sicherheitskräfte setzten exzessive und rechtswidrige tödliche Gewalt gegen massive Proteste im ganzen Land ein, insbesondere gegen Demonstranten, die Straßen blockierten oder in einigen Fällen Steinewarfen und versuchten, öffentliche Gebäude zu übernehmen (HRW 13.1.2021). Auch mehr als ein Jahr nach den Protesten schüchtern die Behörden die Familien der Opfer weiter ein und behindern die Bemühungen, die Zahl der getöteten Demonstranten zu klären (FH 3.3.2021).In den letzten drei Jahren haben die iranischen Behörden auf wiederholte und weit verbreitete Proteste im ganzen Land mit übermäßiger und tödlicher Gewalt und willkürlichen Verhaftungen von Tausenden von Demonstranten reagiert (HRW 13.1.2021). Nach den regierungskritischen Protesten im November und Dezember 2019, die aufgrund einer Benzinpreiserhöhung ausgelöst wurden (DW 29.12.2019; vergleiche DIS 7.2.2020), wurden Tausende Personen festgenommen (DIS 7.2.2020). Zudem wurden laut inoffiziellen Zahlen zwischen 300 und 1.500 Demonstranten getötet (DW 29.12.2019; vergleiche AI 7.4.2021), unter ihnen 180 ’Rädelsführer’, denen die Todesstrafe droht. Die iranische Regierung weist diese Zahlen als völlig übertrieben zurück (DW 29.12.2019). Mit einer zeitweisen Internetblockade sorgte Teheran damals dafür, dass kaum Informationen, Bilder und Videos der Proteste verbreitet werden konnten (DW 29.12.2019; vergleiche HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021). Sicherheitskräfte setzten exzessive und rechtswidrige tödliche Gewalt gegen massive Proteste im ganzen Land ein, insbesondere gegen Demonstranten, die Straßen blockierten oder in einigen Fällen Steinewarfen und versuchten, öffentliche Gebäude zu übernehmen (HRW 13.1.2021). Auch mehr als ein Jahr nach den Protesten schüchtern die Behörden die Familien der Opfer weiter ein und behindern die Bemühungen, die Zahl der getöteten Demonstranten zu klären (FH 3.3.2021).

Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 10.2020; vgl. FH 3.3.2021). Gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil unter dem Vorwurf der ’Propaganda gegen das Regime’ und ’Handlungen gegen die nationale Sicherheit’ verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet (AA 26.2.2020), jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Mehrere inhaftierte Arbeiteraktivisten wurden 2019 zu Haftstrafen von 14 Jahren oder mehr verurteilt (FH 3.3.2021). Erlaubt sind nur ’Islamische Arbeitsräte’ unter der Aufsicht des ’Haus der Arbeiter’ (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. Proteste gegen zu geringe oder gar nicht ausbezahlte Löhne mehren sich seit Anfang 2018, auch dabei kommt es immer wieder zu Festnahmen. SeitAnfang 2018 sind auch Umweltaktivisten von Verfolgung bedroht. Eine Gruppe von Umweltaktivisten wurde aufgrund von Spionageverdacht verhaftet, unter dem Vorwurf der mitunter ’unbewussten’ Spionage im Umfeld von atomaren Einrichtungen. Inzwischen sind einige von diesen Aktivisten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Und dies obwohl selbst die Regierung und auch der iranische Geheimdienst in den vergangenen zwei Jahren der Meinung waren, dass der Vorwurf der Spionage auf die verhafteten Aktivisten nicht zutreffe. Aber sowohl die Geheimdienstabteilung der Revolutionsgarden als auch die iranische Judikative bestanden darauf, dass diese Umweltaktivisten Spionage betreiben wollten (ÖB Teheran 10.2020).Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil unter dem Vorwurf der ’Propaganda gegen das Regime’ und ’Handlungen gegen die nationale Sicherheit’ verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet (AA 26.2.2020), jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Mehrere inhaftierte Arbeiteraktivisten wurden 2019 zu Haftstrafen von 14 Jahren oder mehr verurteilt (FH 3.3.2021). Erlaubt sind nur ’Islamische Arbeitsräte’ unter der Aufsicht des ’Haus der Arbeiter’ (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. Proteste gegen zu geringe oder gar nicht ausbezahlte Löhne mehren sich seit Anfang 2018, auch dabei kommt es immer wieder zu Festnahmen. SeitAnfang 2018 sind auch Umweltaktivisten von Verfolgung bedroht. Eine Gruppe von Umweltaktivisten wurde aufgrund von Spionageverdacht verhaftet, unter dem Vorwurf der mitunter ’unbewussten’ Spionage im Umfeld von atomaren Einrichtungen. Inzwischen sind einige von diesen Aktivisten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Und dies obwohl selbst die Regierung und auch der iranische Geheimdienst in den vergangenen zwei Jahren der Meinung waren, dass der Vorwurf der Spionage auf die verhafteten Aktivisten nicht zutreffe. Aber sowohl die Geheimdienstabteilung der Revolutionsgarden als auch die iranische Judikative bestanden darauf, dass diese Umweltaktivisten Spionage betreiben wollten (ÖB Teheran 10.2020).

In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung (ÖB Teheran 10.2020; vgl. GIZ 12.2020a). Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidenten- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als ’nicht geeignet’ ausgeschlossen. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.) (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020).In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche GIZ 12.2020a). Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidenten- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als ’nicht geeignet’ ausgeschlossen. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.) (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020).

Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems in Frage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände (’regimefeindliche Propaganda’, ’Beleidigung des Obersten Führers’ etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 10.2020). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden also verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 26.2.2020). Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard stehen noch immer ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unter Hausarrest, der 2011 gegen sie verhängt worden war (AI 7.4.2021; vgl. BS 2020, ÖB Teheran 10.2020, AA 26.2.2020).Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems in Frage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände (’regimefeindliche Propaganda’, ’Beleidigung des Obersten Führers’ etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 10.2020). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden also verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 26.2.2020). Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard stehen noch immer ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unter Hausarrest, der 2011 gegen sie verhängt worden war (AI 7.4.2021; vergleiche BS 2020, ÖB Teheran 10.2020, AA 26.2.2020).

An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppierungen (ÖB Teheran 10.2020). Ohne entsprechende Führung und angesichts umfassender Überwachung der Kommunikationskanäle spielen die verbleibenden Oppositionellen kaum eine Rolle. Das Fehlen oppositioneller Führungspersonen zeigte sich auch bei den Unruhen zum Jahreswechsel 2017/18 und den Protesten im November 2019 (AA 26.2.2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 21.4.2020

•        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 29.4.2021

•        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-projec

t.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 6.5.2020

•        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+ on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf , Zugriff 29.4.2021

•        DW – Deutsche Welle (29.12.2019): Bericht: Iran geht von 1500 Toten bei Unruhen aus, https://www.dw.com/de/bericht-iran-geht-von-1500-toten-bei-unruhen-aus/a-51780047 , Zugriff 29.4.2021

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 29.4.2021

•        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/ , Zugriff 29.4.2021

•        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2043504.html , Zugriff 29.4.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 01.07.2021

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden (ÖB Teheran 10.2020), oder sie müssen auf Gängen oder am Boden schlafen (USDOS 30.3.2021). Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung und Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung - in Einzelfällen mit tödlichen Folgen. Von mangelnden hygienischen Zuständen ist auszugehen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Im Allgemeinen verschlechterten sich die Haftbedingungen während der COVID-19-Pandemie erheblich (USDOS 30.3.2021). Politische Gefangene haben in den letzten Jahren wiederholt Hungerstreiks durchgeführt, um gegen Misshandlungen in Gewahrsam zu protestieren (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Von Februar bis Mai 2020 ließen die Behörden als Reaktion auf die Corona-Pandemie etwa 128.000 Gefangene vorübergehend frei und begnadigten 10.000 weitere (AI 7.4.2021), um die Ausbreitung von COVID-19 in Gefängnissen zu verhindern. Berichten zufolge befanden sich nur sehr wenige politische Gefangene unter jenen, denen Urlaub gewährt wurde (FH 3.3.2021). Hunderte gewaltlose politische Gefangene waren von Begnadigungen und vorübergehenden Freilassungen ausgeschlossen (AI 7.4.2021). Mehrere Menschenrechtsverteidiger wurden unter der richterlichen Anordnung bezüglich COVID-19 freigelassen. In vielen anderen Fällen haben sich die Behörden trotz der Gesundheitsrisiken geweigert, Menschenrechtsverteidigern vorübergehende Freilassungen zu gewähren (HRW 13.3.2021). Die Zahl der Coronavirus-Infektionen in Gefängnissen dürfte höher sein als von den Behörden angegeben (FH 3.3.2021).Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden (ÖB Teheran 10.2020), oder sie müssen auf Gängen oder am Boden schlafen (USDOS 30.3.2021). Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung und Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung - in Einzelfällen mit tödlichen Folgen. Von mangelnden hygienischen Zuständen ist auszugehen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Im Allgemeinen verschlechterten sich die Haftbedingungen während der COVID-19-Pandemie erheblich (USDOS 30.3.2021). Politische Gefangene haben in den letzten Jahren wiederholt Hungerstreiks durchgeführt, um gegen Misshandlungen in Gewahrsam zu protestieren (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Von Februar bis Mai 2020 ließen die Behörden als Reaktion auf die Corona-Pandemie etwa 128.000 Gefangene vorübergehend frei und begnadigten 10.000 weitere (AI 7.4.2021), um die Ausbreitung von COVID-19 in Gefängnissen zu verhindern. Berichten zufolge befanden sich nur sehr wenige politische Gefangene unter jenen, denen Urlaub gewährt wurde (FH 3.3.2021). Hunderte gewaltlose politische Gefangene waren von Begnadigungen und vorübergehenden Freilassungen ausgeschlossen (AI 7.4.2021). Mehrere Menschenrechtsverteidiger wurden unter der richterlichen Anordnung bezüglich COVID-19 freigelassen. In vielen anderen Fällen haben sich die Behörden trotz der Gesundheitsrisiken geweigert, Menschenrechtsverteidigern vorübergehende Freilassungen zu gewähren (HRW 13.3.2021). Die Zahl der Coronavirus-Infektionen in Gefängnissen dürfte höher sein als von den Behörden angegeben (FH 3.3.2021).

In den Gefängnissen wird auch von physischer und psychischer Folter berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mitAusländern pflegen, etc. (ÖB Teheran 10.2020). Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet - vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Neben Elektroschocks werden u.a. Schläge, Verbrennungen, Vergewaltigungen, Scheinhinrichtungen, Verhaftung der Familie, Einzelhaft und Schlafentzug verwendet. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Politische Gefangene oder Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 10.2020).

Eines der berüchtigtsten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene, von den Amerikanern für den Schah (und den Geheimdienst SAVAK) errichtete Evin-Gefängnis. Von außen fällt auf, dass es weniger aus Gebäuden, sondern eher aus Hügeln besteht, zumal sich ein Großteil des Gefängnisses in unterirdischen Anlagen befindet. Dies verstärkt den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht). Manche Trakte unterstehen nicht der Justiz/Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten der Revolutionsgarden. Aber auch andere Gefängnisse, wie das neue ’Große Teheraner Gefängnis’ im Süden der Stadt sind für ihre Haftbedingungen berüchtigt (ÖB Teheran 10.2020).

Straflosigkeit bei Vergehen von Beamten ist weiterhin ein Problem. Berichten zufolge hat Folter zu mehreren Todesfällen in Gewahrsam geführt (AI 7.4.2021). Gefangene können Beschwerden bei den Justizbehörden einreichen, werden jedoch häufig mit Zensur oder Vergeltung in Form von Verleumdung, Schlägen, Folter und Verweigerung von medizinischer Versorgung und Medikamenten oder Urlaubsanträgen sowie Anklage wegen zusätzlicher Straftaten konfrontiert (USDOS 30.3.2021).

Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse. Es kommt regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen (AA 26.2.2020), in der Regel entschließen sich politische Häftlinge dazu (ÖB Teheran 10.2020; vgl. FH 3.3.2021). Im März und April 2020 protestierten Gefangene im ganzen Land mit Hungerstreiks und Aufständen, weil die Behörden nicht in der Lage waren, sie vor Corona-Infektionen zu schützen. Die Behörden reagierten mit rechtswidrigen Mitteln. Sie schlugen die Inhaftierten und beschossen sie mit scharfer Munition, Metallkugeln und Tränengas, um die Proteste niederzuschlagen. Dies führte dazu, dass am 31. März 2020 im Sheiban-Gefängnis inAhwaz in der Provinz Khuzestan mehrere Gefangene, die der arabischen Ahwazi-Minderheit angehörten, getötet und viele weitere verletzt wurden (AI 7.4.2021).Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse. Es kommt regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen (AA 26.2.2020), in der Regel entschließen sich politische Häftlinge dazu (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Im März und April 2020 protestierten Gefangene im ganzen Land mit Hungerstreiks und Aufständen, weil die Behörden nicht in der Lage waren, sie vor Corona-Infektionen zu schützen. Die Behörden reagierten mit rechtswidrigen Mitteln. Sie schlugen die Inhaftierten und beschossen sie mit scharfer Munition, Metallkugeln und Tränengas, um die Proteste niederzuschlagen. Dies führte dazu, dass am 31. März 2020 im Sheiban-Gefängnis inAhwaz in der Provinz Khuzestan mehrere Gefangene, die der arabischen Ahwazi-Minderheit angehörten, getötet und viele weitere verletzt wurden (AI 7.4.2021).

Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran manchmal fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in ’sichere Häuser’ gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 10.2020). Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AI 7.4.2021).Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran manchmal fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in ’sichere Häuser’ gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 10.2020). Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AI 7.4.2021).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 21.4.2020

•        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 29.4.2021

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 29.4.2021

•        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2043504.html , Zugriff 29.4.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020

•        USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html , Zugriff 29.4.2021

Todesstrafe

Letzte Änderung: 01.07.2021

Iran ist auch weiterhin eines der Ländern, wo die Todesstrafe am häufigsten durchgeführt wird (HRW 13.1.2021; vgl. CSW 3.2021). Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, ’Moharebeh’ (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. HRW 13.1.2021, AA 26.2.2020). Des weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin (AA 26.2.2020). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 26.2.2020).Iran ist auch weiterhin eines der Ländern, wo die Todesstrafe am häufigsten durchgeführt wird (HRW 13.1.2021; vergleiche CSW 3.2021). Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, ’Moharebeh’ (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, AA 26.2.2020). Des weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin (AA 26.2.2020). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 26.2.2020).

Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020) und Sexualdelikten. Die Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießen, z.T. öffentlich durchgeführt (ÖB Teheran 10.2020) und auch (selten) gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, HRC 11.1.2021, AI 7.4.2021, CSW 3.2021). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung (AA 26.2.2020). In der Vergangenheit konnten einige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund von großem internationalen Druck (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 10.2020). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 26.2.2020).Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020) und Sexualdelikten. Die Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießen, z.T. öffentlich durchgeführt (ÖB Teheran 10.2020) und auch (selten) gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, HRC 11.1.2021, AI 7.4.2021, CSW 3.2021). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung (AA 26.2.2020). In der Vergangenheit konnten einige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund von großem internationalen Druck (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 10.2020). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 26.2.2020).

Im Jänner 2018 trat eine Gesetzesänderung zur Todesstrafe bei Drogendelikten in Kraft. Wer Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begeht, wird nicht mehr zum Tode verurteilt. Über gewalttätige Drogenstraftäter und solche, die mehr als 100 Kilogramm Opium oder zwei Kilogramm industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 10.2020). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 3.3.2021). Das neue Gesetz gilt rück- wirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten (AA 26.2.2020). Ca. 9% aller Exekutionen stehen in Verbindung mit Drogenvergehen (AI 4.2021). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 3.3.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens 233 Menschen hingerichtet (HRC 11.1.2021; vgl. AI 4.2021, HRW 13.1.2021). 18 der Hinrichtungen betrafen Drogenvergehen und 11 Moharebeh oder Korruption auf Erden (HRC 11.1.2021). Mindestens drei jugendliche Straftäter wurden hingerichtet (AI 4.2021; HRW 13.1.2021, HRC 11.1.2021).Im Jänner 2018 trat eine Gesetzesänderung zur Todesstrafe bei Drogendelikten in Kraft. Wer Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begeht, wird nicht mehr zum Tode verurteilt. Über gewalttätige Drogenstraftäter und solche, die mehr als 100 Kilogramm Opium oder zwei Kilogramm industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 10.2020). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 3.3.2021). Das neue Gesetz gilt rück- wirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten (AA 26.2.2020). Ca. 9% aller Exekutionen stehen in Verbindung mit Drogenvergehen (AI 4.2021). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 3.3.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens 233 Menschen hingerichtet (HRC 11.1.2021; vergleiche AI 4.2021, HRW 13.1.2021). 18 der Hinrichtungen betrafen Drogenvergehen und 11 Moharebeh oder Korruption auf Erden (HRC 11.1.2021). Mindestens drei jugendliche Straftäter wurden hingerichtet (AI 4.2021; HRW 13.1.2021, HRC 11.1.2021).

Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AI 7.4.2021): Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet, insbesondere bei politischen oder die ’nationale Sicherheit’ betreffenden Fällen. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom ’Geschädigten’ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2020).Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AI 7.4.2021): Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet, insbesondere bei politischen oder die ’nationale Sicherheit’ betreffenden Fällen. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom ’Geschädigten’ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 21.4.2020

•        AI – Amnesty International (4.2021): Todesurteile und Hinrichtungen 2020, https://www.am nesty.at/media/8345/amnesty_bericht-zur-todesstrafe-2020_web.pdf , Zugriff 30.4.2021

•        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 30.4.2021

•        CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla _sl52920/iran---march-2021-2.pdf , Zugriff 7.5.2021

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 30.4.2021

•        HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50 , Zugriff 30.4.2021

•        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2043504.html , Zugriff 30.4.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 01.07.2021

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als ’mohareb’ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratisches System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen aber immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2020). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI7.4.2021).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als ’mohareb’ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratisches System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020). Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen aber immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2020). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI7.4.2021).

Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 10.2020).Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 10.2020).

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 7.4.2021).

Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 12.5.2021). Die Inhaftierung vonAngehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021).

Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 21.4.2020

•        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 30.4.2021

•        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PL ib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf , Zugriff 18.12.2020

•        BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_15254 18941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf , Zugriff 17.4.2020

•        CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla _sl52920/iran---march-2021-1.pdf , Zugriff 7.5.2021

•        DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-an d-converts.pdf , Zugriff 20.4.2020

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 30.4.2021

•        HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50 , Zugriff 30.4.2021

•        IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html , Zugriff 7.5.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 3.12.2020

•        Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2019 – 30. September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/welt verfolgungsindex/laenderprofile/iran , Zugriff 19.1.2021

•        USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html , Zugriff 18.6.2021

Christen

Letzte Änderung: 01.07.2021

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als ’christlich’ anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran

10.2020; vgl.AA26.2.2020); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020).10.2020; vgl.AA26.2.2020); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020).

Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 23.5.2018; vgl. BAMF 3.2019, FH 3.3.2021). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam (ÖB Teheran 10.2020). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (USDOS 12.5.2021; vgl. IRB 9.3.2021).Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 23.5.2018; vergleiche BAMF 3.2019, FH 3.3.2021). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam (ÖB Teheran 10.2020). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (USDOS 12.5.2021; vergleiche IRB 9.3.2021).

Grundrechtlich besteht ’Kultusfreiheit’ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vgl. ÖB Teheran 10.2020), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen (’Hauskirchen’) oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 10.2020). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 23.5.2018; vgl. Open Doors 2021). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr (169) gesunken. Es gab keine breitangelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 7.4.2021; vgl. CSW 3.2021). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 26.2.2020).Grundrechtlich besteht ’Kultusfreiheit’ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vergleiche ÖB Teheran 10.2020), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen (’Hauskirchen’) oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 10.2020). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 23.5.2018; vergleiche Open Doors 2021). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr (169) gesunken. Es gab keine breitangelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 7.4.2021; vergleiche CSW 3.2021). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 26.2.2020).

Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 23.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich.Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 23.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich.

Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 21.4.2020

•        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 7.5.2021

•        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PL ib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf , Zugriff 4.1.2021

•        BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_15254

18941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf , Zugriff 20.4.2020

•        CSW - Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla _sl52920/iran---march-2021-2.pdf , Zugriff 7.5.2021

•        DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-an d-converts.pdf , Zugriff 20.4.2020

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 7.5.2021

•        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2043504.html , Zugriff 7.5.2021

•        IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html , Zugriff 7.5.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf , Zugriff 16.12.2020

•        Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2019 – 30. September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/welt verfolgungsindex/laenderprofile/iran , Zugriff 19.1.2021

•        USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html , Zugriff 18.6.2021

Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen

Letzte Änderung: 01.07.2021

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2020). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel ’mohareb’ (’Waffenaufnahme gegen Gott’), ’mofsid-fil-arz/fisad-al-arz’ (’Verdorbenheit auf Erden’), ’Handlungen gegen die nationale Sicherheit’ (ÖB Teheran 10.2020; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), ’Organisation von Hauskirchen’ und ’Beleidigung des Heiligen’, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen ’mohareb’ (ÖB Teheran 10.2020; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021; vgl. AA 26.2.2020). Quellen zufolge fand 1990 die einzige ’offizielle’ Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2020). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel ’mohareb’ (’Waffenaufnahme gegen Gott’), ’mofsid-fil-arz/fisad-al-arz’ (’Verdorbenheit auf Erden’), ’Handlungen gegen die nationale Sicherheit’ (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018), ’Organisation von Hauskirchen’ und ’Beleidigung des Heiligen’, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen ’mohareb’ (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021; vergleiche AA 26.2.2020). Quellen zufolge fand 1990 die einzige ’offizielle’ Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020; vgl. Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf (ÖB Teheran 10.2020).Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020; vergleiche Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf (ÖB Teheran 10.2020).

Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2020).

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht alsApostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich ’konvertierte’ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2020).

Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden ’kontrolliert’, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der ’Assembly of God’-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). DieserAnstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und OnlineAktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021).Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden ’kontrolliert’, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der ’Assembly of God’-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). DieserAnstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und OnlineAktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021).

Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 10.2010; vgl. FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen ’illegaler Kirchenaktivität’ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie ’Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen’, ’Verbreitung vom zionistischen Christentum’ und ’Gefährdung der inneren Sicherheit’ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet (ÖB Teheran 10.2010). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Die physische Eliminierung von Christen will und kann sich die pragmatische Regierung Irans politisch nicht leisten. Deshalb setzt sie auf langsame, schleichende und leise Beseitigung von Christen. Beispielsweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohenVon Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 10.2010; vergleiche FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen ’illegaler Kirchenaktivität’ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie ’Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen’, ’Verbreitung vom zionistischen Christentum’ und ’Gefährdung der inneren Sicherheit’ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet (ÖB Teheran 10.2010). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Die physische Eliminierung von Christen will und kann sich die pragmatische Regierung Irans politisch nicht leisten. Deshalb setzt sie auf langsame, schleichende und leise Beseitigung von Christen. Beispielsweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen

Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021).

Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen ’Verbrechen gegen Gott’ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch ’low-profile’ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass dieAnführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UKHO 2.2020), vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019). Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegaleOrganisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen ’Verbrechen gegen Gott’ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch ’low-profile’ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass dieAnführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 16.10.2019, UKHO 2.2020), vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale

Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das

Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden (ÖB Teheran 10.2020), bzw. um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2021). Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 10.2020).

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche Landinfo 16.10.2019).

Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr nach Iran weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein ’high-profile’-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UKHO 2.2020).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im

Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2020).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2021 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (Open Doors 2021).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 12.5.2021). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der ’Katholischen Jerusalem Bibel’ ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den ’Katechismus der Katholischen Kirche’ ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 21.4.2020

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/14572 57/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelev ante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 20.4.2020

•        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 7.5.2021

•        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PL ib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf , Zugriff 4.1.2021

•        CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla _sl52920/iran---march-2021-3.pdf , Zugriff 7.5.2021

•        DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-an d-converts.pdf , Zugriff 20.4.2020

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 7.5.2021

•        IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html , Zugriff 7.5.2021

•        Landinfo [Norwegen] (16.10.2019): Iran: Kristne konvertitter – en oppdatering om arrestasjoner og straffeforfølgelse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019853/Respons-Iran-Kristn e-konvertitter-en-oppdatering-om-arrestasjoner-og-straffeforf%C3%B8lgelse-AVA-1610 2019.pdf , Zugriff 5.1.2020

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf , Zugriff 7.1.2021

•        Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum: 1. Oktober 2019 –30. September 2020), https://www.opendoors.de/sites/default/files/count ry_dossier/8_laenderprofil_iran.pdf , Zugriff 7.5.2021

•        UKHO – UK Home Office [Großbritannien] (2.2020): Country Policy and Information Note Iran: Christians and Christian converts, https://assets.publishing.service.gov.uk/governm ent/uploads/system/uploads/attachment_data/file/868800/Iran_-_Christians-Converts__CPIN_-_v6.0_-_Feb_2020_-_EXT_PDF.pdf , Zugriff 7.5.2021

•        USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html , Zugriff 18.6.2021

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 01.07.2021

Iran gehört mit etwa 80 Millionen Einwohnern zu den 20 bevölkerungsreichsten Ländern der Erde. Das Bevölkerungswachstum beträgt etwa 1,1%. Dabei ist die iranische Gesellschaft weit heterogener als die offizielle Staatsdoktrin glauben machen will. Nur etwa 51% der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Aseris mit 24% der Gesamtbevölkerung, etwa 8% Gilakis und Mazanderanis, 7% Kurden, 3% Araber und je etwa 2% Turkmenen, Luren und Belutschen. Die diesbezüglich genannten Zahlen variieren teils beträchtlich. Zudem leben viele Flüchtlinge im Land, von denen die afghanischen mit etwa zwei Millionen weiterhin die größte Gruppe stellen, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran eines der größten Aufnahmeländer für Flüchtlinge weltweit. Die ethnischen Minderheiten Irans leben eher in den Grenzregionen des Landes zu seinen Nachbarn, die Kurden etwa im Nordwesten, die Araber in der Region um den Persischen Golf. Dennoch sind Entwicklungen wie etwa im Irak oder Afghanistan in Iran nicht zu erwarten. Abseits eines gern gepflegten Patriotismus zur eigenen Ethnie sind separatistische Bewegungen ethnischer Minderheiten kein vielen Nachbarstaaten vergleichbares Problem. Sie beschränken sich auf einige Gruppierungen in Belutschistan und Kurdistan, wobei gerade hier die Regierung immer wieder gern selbst Separatismus unterstellt, um diesem mit Gewalt zuvorzukommen (GIZ 12.2020c).

Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, v.a. die Aseri sind in Staat und Wirtschaft sehr gut integriert (AA 26.2.2020). Allerdings ist die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, zum Teil stark vernachlässigt (BMI 2015; vgl. AA 26.2.2020, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten aus rein ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Staatliche Maßnahmen betreffen allerdings unverhältnismäßig oft Angehörige ethnischer Minderheiten wie Kurden, Ahwazi-Araber, Aseris und Belutschen. Unabhängig von der Art der vorgeworfenen strafbaren Handlung werden sie öfter zum Tode verurteilt, gefoltert und verbringen mehr Zeit in Untersuchungshaft (ÖB Teheran 10.2020). Zudem wird von Diskriminierungen im Alltag (rechtlich, wirtschaftlich und/oder kulturell, z.B. Zugang zu Wohnraum, Wasser und Bildung) u.a. gegen Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen, werden mitunter bedroht, festgenommen und bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vgl. FH 3.3.2021, AI 7.4.2021).Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, v.a. die Aseri sind in Staat und Wirtschaft sehr gut integriert (AA 26.2.2020). Allerdings ist die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, zum Teil stark vernachlässigt (BMI 2015; vergleiche AA 26.2.2020, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten aus rein ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Staatliche Maßnahmen betreffen allerdings unverhältnismäßig oft Angehörige ethnischer Minderheiten wie Kurden, Ahwazi-Araber, Aseris und Belutschen. Unabhängig von der Art der vorgeworfenen strafbaren Handlung werden sie öfter zum Tode verurteilt, gefoltert und verbringen mehr Zeit in Untersuchungshaft (ÖB Teheran 10.2020). Zudem wird von Diskriminierungen im Alltag (rechtlich, wirtschaftlich und/oder kulturell, z.B. Zugang zu Wohnraum, Wasser und Bildung) u.a. gegen Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen, werden mitunter bedroht, festgenommen und bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche FH 3.3.2021, AI 7.4.2021).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 22.4.2020

•        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 30.4.2021

•        BMI – Bundesministerium für Inneres [Österreich] / Langanger, Simone (2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion Language - Politics, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res -publicae-the-kurds-2015.pdf , Zugriff 4.6.2019

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 30.4.2021

•        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/ , Zugriff 30.4.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 4.12.2020

Kurden

Letzte Änderung: 01.07.2021

Die Kurden (überwiegend Sunniten) sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch werden sie in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen und zunehmend auch in der Ministerialbürokratie berufen (so gibt es eine kurdischstämmige Vize-Innenministerin). Der iranische Staatsrundfunk sendet stundenweise kurdischsprachige Sendungen auf dem Regionalsender IRIB Kurdistan. In der Verfassung vorgesehener Schulunterricht sowie Studiengänge in kurdischer Sprache sind seit Erlass von Rohani im Jahr 2016 rechtlich möglich. Es ist jedoch nicht nachprüfbar, in welchem Umfang Unterricht an Schulen und Universitäten tatsächlich angeboten wird, da er nicht aktiv vom iranischen Staat gefördert wird (AA 26.2.2020). Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 13.1.2021). Problematisch sind vor allem kulturelle Aktivitäten, die politisch werden (DIS/DRC 23.2.2018). Zahlreiche Kurden werden willkürlich inhaftiert, darunter auch Menschenrechtsaktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten (AI 7.4.2021). Alleine zwischen 9. und 24.1.2021 wurden 57 kurdische Zivilisten und Aktivisten willkürlich und ohne Gerichtsbeschluss festgenommen (KHRN 25.1.2021). Auch im Jahr 2020 schossen Iranische Grenzschützer weiterhin rechtswidrig auf zahlreiche unbewaffnete kurdische Männer, die als Träger (kulbar) arbeiteten und Lasten aus den kurdischen Regionen diesseits und jenseits der iranisch-irakischen Grenze hin- und hertransportierten. Nach Angaben kurdischer Menschenrechtsorganisationen wurden mindestens 40 Männer getötet und zahlreiche weitere verletzt (AI 7.4.2021). Die kurdische Region Irans ist militarisiert und die iranische Regierung überwacht die kurdische Bevölkerung durch regelmäßige Checkpoints ebenso wie durch die Nutzung von Telekommunikation und sozialen Medien. Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, insofern können sowohl politische als auch zivilgesellschaftliche Aktivisten von Verfolgung bedroht sein (DIS 7.2.2020). Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden deutlich erhöht (AA 26.2.2020; vgl. DIS 7.2.2020) und einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die iranischen Behörden (DIS 7.2.2020). Die militärische und geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018).Die Kurden (überwiegend Sunniten) sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch werden sie in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen und zunehmend auch in der Ministerialbürokratie berufen (so gibt es eine kurdischstämmige Vize-Innenministerin). Der iranische Staatsrundfunk sendet stundenweise kurdischsprachige Sendungen auf dem Regionalsender IRIB Kurdistan. In der Verfassung vorgesehener Schulunterricht sowie Studiengänge in kurdischer Sprache sind seit Erlass von Rohani im Jahr 2016 rechtlich möglich. Es ist jedoch nicht nachprüfbar, in welchem Umfang Unterricht an Schulen und Universitäten tatsächlich angeboten wird, da er nicht aktiv vom iranischen Staat gefördert wird (AA 26.2.2020). Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 13.1.2021). Problematisch sind vor allem kulturelle Aktivitäten, die politisch werden (DIS/DRC 23.2.2018). Zahlreiche Kurden werden willkürlich inhaftiert, darunter auch Menschenrechtsaktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten (AI 7.4.2021). Alleine zwischen 9. und 24.1.2021 wurden 57 kurdische Zivilisten und Aktivisten willkürlich und ohne Gerichtsbeschluss festgenommen (KHRN 25.1.2021). Auch im Jahr 2020 schossen Iranische Grenzschützer weiterhin rechtswidrig auf zahlreiche unbewaffnete kurdische Männer, die als Träger (kulbar) arbeiteten und Lasten aus den kurdischen Regionen diesseits und jenseits der iranisch-irakischen Grenze hin- und hertransportierten. Nach Angaben kurdischer Menschenrechtsorganisationen wurden mindestens 40 Männer getötet und zahlreiche weitere verletzt (AI 7.4.2021). Die kurdische Region Irans ist militarisiert und die iranische Regierung überwacht die kurdische Bevölkerung durch regelmäßige Checkpoints ebenso wie durch die Nutzung von Telekommunikation und sozialen Medien. Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, insofern können sowohl politische als auch zivilgesellschaftliche Aktivisten von Verfolgung bedroht sein (DIS 7.2.2020). Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden deutlich erhöht (AA 26.2.2020; vergleiche DIS 7.2.2020) und einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die iranischen Behörden (DIS 7.2.2020). Die militärische und geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018).

Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet (AA26.2.2020; vgl. DIS 7.2.2020). Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden (ÖB Teheran 10.2020; vgl. DIS/DRC 23.2.2018, Landinfo 19.5.2020). Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane - Partei für ein freies Leben in Kurdistan, Schwesterorganisation der PKK in Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 10.2020; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die meisten werden wegen Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt. Kurden machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus (Landinfo 18.12.2020). Die harte Haltung gegenüber Kurden hält auch weiterhin an (ÖB Teheran 10.2020). Derzeit sollen etwa 100 Kurden auf ihre Hinrichtung warten. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2020; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018).Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet (AA26.2.2020; vergleiche DIS 7.2.2020). Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018, Landinfo 19.5.2020). Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane - Partei für ein freies Leben in Kurdistan, Schwesterorganisation der PKK in Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die meisten werden wegen Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt. Kurden machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus (Landinfo 18.12.2020). Die harte Haltung gegenüber Kurden hält auch weiterhin an (ÖB Teheran 10.2020). Derzeit sollen etwa 100 Kurden auf ihre Hinrichtung warten. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 22.4.2020

•        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 3.5.2021

•        DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-perso ns-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf , Zugriff 22.4.2020

•        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+ on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf , Zugriff 14.5.2020

•        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2043504.html , Zugriff 25.1.2021

•        KHRN – Kurdistan Human Rights Network (25.1.2021): Iran forces arbitrarily detain Kurdish civilians, activists, https://kurdistanhumanrights.org/en/iran-forces-arbitrarily-detain-kurdi sh-civilians-activists/ , Zugriff 27.1.2021

•        Landinfo [Norwegen] (18.12.2020): Det iransk-kurdiske partiet PJAK, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2043154/Iran-temanotat-PJAK-18122020.pdf , Zugriff 26.1.2021

•        Landinfo [Norwegen] (19.5.2020): Kurdistan Democratic Party – Iran (KDP-I),https://coi.easo.europa.eu/administration/norway/PLib/Temanotat_Iran_KDP-I_19052020. pdf , Zugriff 25.1.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 4.12.2020

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 01.07.2021

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebe-willigungen (USDOS 30.3.2021). Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebe-willigungen (USDOS 30.3.2021). Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021).

Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (4.400.000 IRR, ca. 28 bis 45 € je nach Wechselkurs). Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei (AA 26.2.2020).

Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 26.2.2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland ___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebung srelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2 C_26.02.2020.pdf , Zugriff 28.4.2021

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 28.4.2021

•        USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights

Practices - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html , Zugriff 28.4.2021

Grundversorgung

Letzte Änderung: 01.07.2021

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (AA 26.2.2020).

Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BS 2020). Sowohl auf Grund der ’Maximum Pressure’-Politik der USA als auch wegen der Zurückhaltung westlicher Unternehmen bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Iran aber auch wegen der Folgen der Corona-Pandemie steht die iranischen Wirtschaft schlechter da als jemals zuvor. Die Erdölexporte sind auf ein Minimum gesunken, auch die Devisenreserven sind erschöpft. Insofern sind die mittelfristigen Prognosen für die iranische Wirtschaft nicht gut (ÖB Teheran 10.2020).Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BS 2020). Sowohl auf Grund der ’Maximum Pressure’-Politik der USA als auch wegen der Zurückhaltung westlicher Unternehmen bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Iran aber auch wegen der Folgen der Corona-Pandemie steht die iranischen Wirtschaft schlechter da als jemals zuvor. Die Erdölexporte sind auf ein Minimum gesunken, auch die Devisenreserven sind erschöpft. Insofern sind die mittelfristigen Prognosen für die iranische Wirtschaft nicht gut (ÖB Teheran 10.2020).

Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund einer Million Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechende Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger ’brain drain’, der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigt (ÖB Teheran 10.2020).

Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 12.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BS 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 12.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BS 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020b). Soziale Unzufriedenheit war in den letzten Jahren mehrmals der Hintergrund von Unruhen in der Bevölkerung. Bei den gewalttätigen Unruhen im November 2019 starben Hunderte Menschen (Landinfo 12.8.2020) und Tausende wurden verletzt (FH 3.3.2021) [Bezüglich der Unruhen vgl. Sie bitte das Kapitel zur Versammlungsfreiheit].Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 12.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BS 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 12.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BS 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020b). Soziale Unzufriedenheit war in den letzten Jahren mehrmals der Hintergrund von Unruhen in der Bevölkerung. Bei den gewalttätigen Unruhen im November 2019 starben Hunderte Menschen (Landinfo 12.8.2020) und Tausende wurden verletzt (FH 3.3.2021) [Bezüglich der Unruhen vergleiche Sie bitte das Kapitel zur Versammlungsfreiheit].

Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 12.2020b; vgl. BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 12.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020).Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 12.2020b; vergleiche BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 12.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 24.4.2020

•        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-projec

t.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 6.5.2020

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html ,Zugriff 29.4.2021

•        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412 , Zugriff 29.4.2021

•        Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): Report Iran. The Iranian Welfare System, https://ww w.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf , Zugriff 14.1.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 4.12.2020

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 01.07.2021

Dem Arbeitsministerium ist die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten ’Hohen Versicherungsrat’ (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die ’Organisation für Sozialversicherung’ (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in deren System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden (ÖB Teheran 10.2020). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Beitragsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von ca. 20 Euro pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3 Euro, sog. Yarane) (AA 26.2.2020). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020).

Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Iranischen Bürgern und Bürgerinnen stehen zwei Arten von Versicherungsschutz zur Verfügung: 1. Bei der obligatorischen Versicherung wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber versichert. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz des monatlichen Gehalts abgezogen. 2. Eine freiwillige Abdeckung steht vor allem freiberuflichen Personen und Hausfrauen zur Verfügung. Es gibt drei Prämiensätze von 12%, 14% und 16% für die Versicherungspolizzen, bei denen die Regierung 2% der Prämie zahlen muss. Die Sozialversicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und Freiberuflichen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag bezahlen (IOM 2020). Die Mittel für die Altersrente werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt und variiert je nach Beitragsjahren. Die Altersrente wird über die Pensionskasse für Beamte, die Organisation für soziale Sicherheit sowie 16 weitere Pensionsfonds in Iran bereitgestellt. Die Hinterbliebenenrente wird an Angehörige einer versicherten verstorbenen Person gezahlt. Zu den Angehörigen zählen Witwe/Witwer, Kinder (das heißt Söhne bis zum Alter von 20 Jahren und Töchter bis zur Heirat) und Eltern. Die Rente des Ehepartners beträgt 50% der Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person, während sie für Waisen 25% und für Eltern 20% beträgt. Die kombinierte Hinterbliebenenrente darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder über der Rente des Verstorbenen liegen. In Iran gibt es einen gesetzlichen monatlichen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer, der unter Berücksichtigung der Inflation jährlich neu berechnet wird. Im April 2020 lag der Mindestlohn bei 18,34 Millionen Rial (113 USD). Darüber hinaus zahlt der Staat (praktisch) jeder Familie eine Wohnungs- und Lebensmittelzulage in Form von monatlichen Geldtransfers (yaraneh-ye naqdi), wobei der Gesamtbetrag für einen unverheirateten Arbeitnehmer 25 Millionen Rial (155 USD) und 30 Millionen Rial (186 USD) für einen verheirateten Arbeiter pro Monat beträgt. Familienbeihilfe wird im Rahmen von Sozialversicherungssystemen für Eltern gewährt, die mindestens 720 Tage gearbeitet und Beiträge gezahlt haben. Die Familienbeihilfe wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist oder - wenn es studiert - bis das Studium abgeschlossen ist. Die Familienbeihilfe wird monatlich gezahlt und als das Dreifache des gesetzlichen täglichen Mindestlohns eines ungelernten Arbeitnehmers für jedes Kind berechnet. Die Leistungen werden jährlich angepasst (Landinfo 12.8.2020).

Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 26.2.2020). Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber und privaten Anbietern oder Organisationen angeboten werden (IOM 2020).

Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die ’sadeqe’, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, dass der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 12.2020b). Die staatliche Wohlfahrtsorganisation betreibt Selbsthilfegruppen für Familien in schwierigen Situationen, die in Familienzentren organisiert sind. Einige erhalten Unterstützung bei der Arbeitssuche. Ein Projekt mit einem Mikrofinanzierungsansatz umfasst 50.000 Menschen - nicht nur Frauen, sondern auch Landbevölkerung und andere. Ziel ist es, die Armut zu verringern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf weiblichen Ernährern. Es gibt ca. drei Millionen Familien, die von Frauen geführt werden. 180.000 von ihnen werden von der staatlichen Wohlfahrtsorganisation betreut. Das Budget ist begrenzt und nicht alle Bedürftigen erhalten Hilfe. Die Leistungen gehen nicht unbedingt an die Frauen, sondern könnten beispielsweise die Bildung für Kinder abdecken (Landinfo 12.8.2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 28.4.2020

•        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412 , Zugriff 30.12.2020

•        IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Iran, https: //milo.bamf.de/otdsws/login?RFA=730d3f8f%2D99b0%2D4caf%2D9c39%2D635696bb4 275%3Ahttps%3A%2F%2Fmilo%2Ebamf%2Ede%2Fmilop%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Do tdsintegration%2Eredirect%26NextURL%3Dhttps%253A%252F%252Fmilo%252Ebam f%252Ede%252Fmilop%252Fcs%252Eexe&PostTicket=true&PostParams=true&Preserv eFragment=true , Zugriff 5.5.2021

•        Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf , Zugriff 30.12.2020

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf , Zugriff 30.12.2020

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 01.07.2021

Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung (ÖB Teheran 10.2020). Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. IOM 2020). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 12.8.2020, IOM 2020) und NGOs (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 12.8.2020). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2020). Darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesellschaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern in Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Selbst Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern (Landinfo 12.8.2020).Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung (ÖB Teheran 10.2020). Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche IOM 2020). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 12.8.2020, IOM 2020) und NGOs (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 12.8.2020). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2020). Darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesellschaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern in Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Selbst Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern (Landinfo 12.8.2020).

Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 10.2020). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2020).

Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung - die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2020c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 30.12.2020a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 10.2020).

Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen ’Behvarz’ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich ca. 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise ’nahversorgt’ werden. In Städten übernehmen sogenannte ’Gesundheitsposten’ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 10.2020). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2020). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser. Die medizinische Belegschaft in Iran umfasst insgesamt mehr als 51.000 Allgemeinärzte, 32.000 Fachärzte, 115.000 Krankenschwestern, 33.000 Hebammen und 35.000 örtliche Gesundheitshelfer (behvarz) (Landinfo 12.8.2020). Im Jahr 2020 wurden 161 Projekte zum Bau ländlicher Gesundheitszentren abgeschlossen. Somit wurde der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen verbessert. Daneben hat das Überweisungssystem bei Hausärzten dazu beigetragen, dass Servicepakete für Prävention, Pflege und Behandlung auch in ländlichen Gebieten angeboten werden (IOM 2020).

Es ist anzuführen, dass der Anteil der Out-of-pocket-Zahlungen durch die Patienten in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist. Vor dem Health Transformation Plan im Jahr 2014 waren Out-of-pocket-Zahlungen die Hauptfinanzierungsquelle, und lagen über 50% der Kosten. 2010 erreichten die Zahlungen einen Höchststand von 58%, während sie bis 2016 auf 35,5% zurückgingen. Dies ist jedoch noch weit von dem erklärten Ziel entfernt, die Out-of-pocket-Zahlungen auf unter 30% zu senken. Dies bedeutet, dass das Zahlungssystem nach wie vor weitgehend auf Servicegebühren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen basiert (Landinfo 12.8.2020). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2020c). Iran verwendet interne Referenzpreise für Arzneimittel, was bedeutet, dass Arzneimittel zum Preis des Referenz-Arzneimittels erstattet werden und die Patienten die Möglichkeit haben, teurere Arzneimittel zu kaufen und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Der Erstattungspreis wird von der Regierung festgelegt, während Hersteller, Händler oder Einzelhändler ihren eigenen Arzneimittelpreis festlegen können (Landinfo 12.8.2020).

Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt zwei verschiedene Arten von Krankenversicherungen, jene über den Arbeitsplatz oder eine private Versicherung. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/ . Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt. Um eine Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. Zusätzliche Dokumente können später gegebenenfalls angefordert werden (IOM 2020).

Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html . Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR 20.000). Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2019). Die ’Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste’ (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die ’Imam Khomeini Stiftung’, um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 10.2020).

Für schutzbedürftige Gruppen in Iran gibt es zwei Arten von Zentren: öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Menschen mit Behinderung (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlungen, etc. Die Imam Khomeini Relief Foundation bietet Dienstleistungen für Frauenhaushalte, Waisen, Familienusw. an, um ihre Lebensumstände zu verbessern. Der Zugang zu öffentlichen Angeboten ist für alle Bürger gleich, aber wie bereits erwähnt, gibt es zusätzliche Unterstützung für schutzbedürftige Gruppen, die von den Gemeinden / Organisationen abgedeckt werden (IOM 2020).

Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2020; vgl. Landinfo 12.8.2020). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u.a. wegen fehlenden Zahlungskanälen zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z.B. Insuline gekommen. Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen aber steigen die Preise der Medikamente die vom Ausland eingeführt werden sollen von Tag zu Tag, so dass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Diese Situation wird bei offiziellen Gesprächen von iranischen Funktionären immer wieder als Kritikpunkt gegenüber der Politik des Westens angesprochen (ÖB Teheran 10.2020). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2020).Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2020; vergleiche Landinfo 12.8.2020). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u.a. wegen fehlenden Zahlungskanälen zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z.B. Insuline gekommen. Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen aber steigen die Preise der Medikamente die vom Ausland eingeführt werden sollen von Tag zu Tag, so dass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Diese Situation wird bei offiziellen Gesprächen von iranischen Funktionären immer wieder als Kritikpunkt gegenüber der Politik des Westens angesprochen (ÖB Teheran 10.2020). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.12.2020a): Reise- und Sicherheitshinweise Gesundheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransic herheit/202396#content_5 , Zugriff 30.12.2020

•        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/ , Zugriff 30.12.2020

•        IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Iran, https: //milo.bamf.de/otdsws/login?RFA=730d3f8f%2D99b0%2D4caf%2D9c39%2D635696bb4 275%3Ahttps%3A%2F%2Fmilo%2Ebamf%2Ede%2Fmilop%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Do tdsintegration%2Eredirect%26NextURL%3Dhttps%253A%252F%252Fmilo%252Ebam f%252Ede%252Fmilop%252Fcs%252Eexe&PostTicket=true&PostParams=true&Preserv eFragment=true , Zugriff 5.5.2021

•        Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): Report Iran. The Iranian Welfare System, https://ww w.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf , Zugriff 11.1.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf , Zugriff 30.12.2020

Rückkehr

Letzte Änderung: 28.01.2021

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus (AA 26.2.2020). In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht (Cedoca 30.3.2020). In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 26.2.2020). Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 10.2020).

Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich.

Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 26.2.2020). Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).

In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen (DIS/DRC 23.2.2018).

Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regime-kritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen betroffen sein (AA 26.2.2020). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 29.4.2020

•        Cedoca – Documentation and Research Department of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): COI Focus IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://coi.easo.europa.eu/administrat ion/belgium/PLib/COI_Focus_Iran_Treatment%20of_returnees_by_their_national_autho rities_30032020_update_ENG.pdf , Zugriff 18.12.2020

•        DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-perso ns-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf , Zugriff 29.4.2020

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf , Zugriff 14.12.2020

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Letzte Änderung: 01.07.2021

Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020). Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen ( AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020) (z.B. ein echtes Stammbuch - Shenasname), in dem Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen) (AA 26.2.2020).Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020). Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen ( AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020) (z.B. ein echtes Stammbuch - Shenasname), in dem Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen) (AA 26.2.2020).

Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,…) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 10.2020).

Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 26.2.2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 28.4.2021

•        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf , Zugriff 28.4.2021

2. Beweiswürdigung:

Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des belangten Bundesamtes sowie aus dem Gerichtsakt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Namens, den er bei der Erstbefragung mit XXXX angab, in der Einvernahme vor dem BFA jedoch auf XXXX korrigierte, wurden bereits in der Einvernahme vor dem BFA richtiggestellt und durch Vorlage entsprechender iranischer Identitätsdokumente – wenn auch erst nach Aufforderung – bestätigt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte somit anhand des Personalausweises, des Militärausweises, der Geburtsurkunde, sowie der Kopie des (abgelaufenen) Reisepasses endgültig verifiziert werden. Die Nichtvorlage des Reisepasses im Original (beziehungsweise eines sonstigen internationalen Reisedokuments) konnte somit durch die Vorlage anderer aussagekräftiger Identitätsdokumente ausgeglichen werden. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Namens, den er bei der Erstbefragung mit römisch 40 angab, in der Einvernahme vor dem BFA jedoch auf römisch 40 korrigierte, wurden bereits in der Einvernahme vor dem BFA richtiggestellt und durch Vorlage entsprechender iranischer Identitätsdokumente – wenn auch erst nach Aufforderung – bestätigt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte somit anhand des Personalausweises, des Militärausweises, der Geburtsurkunde, sowie der Kopie des (abgelaufenen) Reisepasses endgültig verifiziert werden. Die Nichtvorlage des Reisepasses im Original (beziehungsweise eines sonstigen internationalen Reisedokuments) konnte somit durch die Vorlage anderer aussagekräftiger Identitätsdokumente ausgeglichen werden.

Die anfänglichen Widersprüche hinsichtlich seiner Identität wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dahingehend begründet, dass er angab, es handle sich bei ersterem Namen um seinen "Decknamen", unter welchem er in der PAK tätig gewesen sei. Das Schreiben der "Kurdistan Freedom Party" vom 19.07.2019 sollte diesen Umstand verifizieren. Dies vermochte das erkennende Gericht jedoch aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:

In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer dazu aus, die "Mitglieder dieser Partei verwenden Decknamen, um sich vor den iranischen Behörden zu schützen.". So habe etwa XXXX den Decknamen " XXXX " geführt (OZ 10 S 2). In Ansehung der verfolgten Zielsetzung – nämlich Verschleierung der wahren Identität – wäre denklogisch wohl eher davon auszugehen, dass ein Deckname so gewählt wird, dass Dritte (etwa die iranischen Behörden) möglichst keine Rückschlüsse auf den echten Namen ziehen könnten, was durch größtmögliche Verschiedenartigkeit zum bürgerlichen Namen erreicht werden könnte, wie dies etwa bei dem vorgenannten Decknamen " XXXX " der Fall wäre. Zwischen dem vermeintlichen Decknamen " XXXX " und dem echten Namen des Beschwerdeführers, " XXXX ", besteht allerdings vielmehr ein weitestgehender Gleichklang, sowohl hinsichtlich der Schreibweise als auch der Phonologie, sodass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer im Iran jemals einen derart ähnlichen "Decknamen" zur Verschleierung seiner Identität geführt hätte. Ein weiteres gewichtiges Argument gegen eine tatsächliche Verwendung des Namens " XXXX " als "Decknamen" spricht zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer im privaten Umfeld von seinen Freunden und seiner Mutter – behauptetermaßen aus persönlichen Präferenzen – als " XXXX ", somit mit seinem vermeintlichen (partiellen) Decknamen genannt wurde, was – angesichts der behaupteten persönlichen Gefährdungslage – lebensfremd erscheint. In diesem Zusammenhang tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA zu dem Namen " XXXX " befragt lediglich diese Erklärung – nämlich, dass seine Mutter und Freunde gewollt hätten, dass er XXXX heiße und er deswegen auch so genannt werde, nur nicht offiziell – anbot (AS 54); von einer Verwendung dieses Namens als "Deckname" war zum damaligen Zeitpunkt noch keine Rede; dergleichen wurde erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht (vgl. AS 196: "Dazu ist zu sagen, dass der BF bei Asylantragstellung am 15.08.2016 den Namen XXXX angab, da er unter diesen Daten in der Kurdistan Freedom Party registriert ist. Da er bei seiner Flucht kein Ausweisdokument vorzeigen konnte, dachte er sich, die Partei könne ihm seine Identität bestätigen. Diese Identität ist den iranischen Behörden nicht bekannt, da Mitglieder der Kurdistan Freedom Party stets unter Decknamen arbeiten."). Dieses Vorbringen – welches in späteren Schriftsätzen seiner rechtsfreundlichen Vertretung aufrechterhalten wurde (vgl. Beschwerdeergänzung vom 08.09.2020 – wirkt allerdings schon deshalb unschlüssig, weil der Beschwerdeführer im Rahmens einer Erstbefragung mit keinem Wort angegeben hatte, wegen Zugehörigkeit zu einer politischen Partei im Iran verfolgt zu werden (vgl. AS 23), geschweige denn eine "Identifizierung" seiner Person durch eine solche Partei in Aussicht gestellt hätte. Auch in der Einvernahme vor dem BFA brachte der BF derartiges nicht zur Sprache (vgl. AS 54). Es erhellt daher nicht, wenn der Beschwerdeergänzung vom 08.9.2020 (S 2) etwa vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer "diesen Namen (gemeint: den 'Decknamen') auf seiner Flucht nach Österreich und schließlich auch bei der Erstbefragung" angegeben habe, "um seine Familie im Iran zu schützen und auch, weil er davon ausging, dass bei Recherchen bzw etwaigem Kontakt mit iranischen Behörden dieser Deckname angegeben wird, da er unter diesen Namen verfolgt wird". Weshalb der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass die österreichischen Behörden, bei denen er einen Asylantrag stellte, seinen Namen – von dem sie immerhin ausgehen mussten, dass es sich um seinen echten Namen handle (von einem "Decknamen" war bis zum Beschwerdeverfahren schließlich keine Rede) – den iranischen Behörden bekanntgeben würden, blieb völlig unklar. Dem Bestätigungsschreiben der PAK vom 19.07.2019 über die Identität des Beschwerdeführers konnte in diesem Zusammenhang keine entscheidungswesentliche Beweiskraft zuerkannt werden (siehe unten). Für das erkennende Gericht war im somit evident, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität im Verfahren zunächst verschwieg. Bereits diese einleitend dargestellte Inkonsistenz war der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich.In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer dazu aus, die "Mitglieder dieser Partei verwenden Decknamen, um sich vor den iranischen Behörden zu schützen.". So habe etwa römisch 40 den Decknamen " römisch 40 " geführt (OZ 10 S 2). In Ansehung der verfolgten Zielsetzung – nämlich Verschleierung der wahren Identität – wäre denklogisch wohl eher davon auszugehen, dass ein Deckname so gewählt wird, dass Dritte (etwa die iranischen Behörden) möglichst keine Rückschlüsse auf den echten Namen ziehen könnten, was durch größtmögliche Verschiedenartigkeit zum bürgerlichen Namen erreicht werden könnte, wie dies etwa bei dem vorgenannten Decknamen " römisch 40 " der Fall wäre. Zwischen dem vermeintlichen Decknamen " römisch 40 " und dem echten Namen des Beschwerdeführers, " römisch 40 ", besteht allerdings vielmehr ein weitestgehender Gleichklang, sowohl hinsichtlich der Schreibweise als auch der Phonologie, sodass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer im Iran jemals einen derart ähnlichen "Decknamen" zur Verschleierung seiner Identität geführt hätte. Ein weiteres gewichtiges Argument gegen eine tatsächliche Verwendung des Namens " römisch 40 " als "Decknamen" spricht zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer im privaten Umfeld von seinen Freunden und seiner Mutter – behauptetermaßen aus persönlichen Präferenzen – als " römisch 40 ", somit mit seinem vermeintlichen (partiellen) Decknamen genannt wurde, was – angesichts der behaupteten persönlichen Gefährdungslage – lebensfremd erscheint. In diesem Zusammenhang tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA zu dem Namen " römisch 40 " befragt lediglich diese Erklärung – nämlich, dass seine Mutter und Freunde gewollt hätten, dass er römisch 40 heiße und er deswegen auch so genannt werde, nur nicht offiziell – anbot (AS 54); von einer Verwendung dieses Namens als "Deckname" war zum damaligen Zeitpunkt noch keine Rede; dergleichen wurde erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht vergleiche AS 196: "Dazu ist zu sagen, dass der BF bei Asylantragstellung am 15.08.2016 den Namen römisch 40 angab, da er unter diesen Daten in der Kurdistan Freedom Party registriert ist. Da er bei seiner Flucht kein Ausweisdokument vorzeigen konnte, dachte er sich, die Partei könne ihm seine Identität bestätigen. Diese Identität ist den iranischen Behörden nicht bekannt, da Mitglieder der Kurdistan Freedom Party stets unter Decknamen arbeiten."). Dieses Vorbringen – welches in späteren Schriftsätzen seiner rechtsfreundlichen Vertretung aufrechterhalten wurde vergleiche Beschwerdeergänzung vom 08.09.2020 – wirkt allerdings schon deshalb unschlüssig, weil der Beschwerdeführer im Rahmens einer Erstbefragung mit keinem Wort angegeben hatte, wegen Zugehörigkeit zu einer politischen Partei im Iran verfolgt zu werden vergleiche AS 23), geschweige denn eine "Identifizierung" seiner Person durch eine solche Partei in Aussicht gestellt hätte. Auch in der Einvernahme vor dem BFA brachte der BF derartiges nicht zur Sprache vergleiche AS 54). Es erhellt daher nicht, wenn der Beschwerdeergänzung vom 08.9.2020 (S 2) etwa vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer "diesen Namen (gemeint: den 'Decknamen') auf seiner Flucht nach Österreich und schließlich auch bei der Erstbefragung" angegeben habe, "um seine Familie im Iran zu schützen und auch, weil er davon ausging, dass bei Recherchen bzw etwaigem Kontakt mit iranischen Behörden dieser Deckname angegeben wird, da er unter diesen Namen verfolgt wird". Weshalb der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass die österreichischen Behörden, bei denen er einen Asylantrag stellte, seinen Namen – von dem sie immerhin ausgehen mussten, dass es sich um seinen echten Namen handle (von einem "Decknamen" war bis zum Beschwerdeverfahren schließlich keine Rede) – den iranischen Behörden bekanntgeben würden, blieb völlig unklar. Dem Bestätigungsschreiben der PAK vom 19.07.2019 über die Identität des Beschwerdeführers konnte in diesem Zusammenhang keine entscheidungswesentliche Beweiskraft zuerkannt werden (siehe unten). Für das erkennende Gericht war im somit evident, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität im Verfahren zunächst verschwieg. Bereits diese einleitend dargestellte Inkonsistenz war der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich.

Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner schulischen und beruflichen Laufbahn beruhen auf seinen – insoweit glaubhaften – Angaben im Rahmen der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 04.06.2021.

Die Feststellungen betreffend seine familiäreren Anknüpfungspunkte im Iran ergeben sich ebenfalls aus den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der erwähnten mündlichen Verhandlung, gleich wie die Feststellung, dass er im regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Iran steht (OZ 19 S 9).

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Strafregister. Vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. Dem erkennenden Gericht liegt ein Abschlussbericht der XXXX (AS 85 ff) wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung vor. Ein eingeleitetes Strafverfahren ist jedoch nicht dokumentiert.Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Strafregister. Vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. Dem erkennenden Gericht liegt ein Abschlussbericht der römisch 40 (AS 85 ff) wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung vor. Ein eingeleitetes Strafverfahren ist jedoch nicht dokumentiert.

Der Beschwerdeführer erklärte auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob er physisch und psychisch in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen, dass er vollgekommen gesund sei und keine Medikamente einnehme; auf Befragen zu seinem Gesundheitszustand fügte er hinzu, dass er gesund sei, aber öfters mit Migräne Probleme habe (vgl. OZ 24, S 3, 5). Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und nicht in medizinischer Behandlung steht.Der Beschwerdeführer erklärte auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob er physisch und psychisch in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen, dass er vollgekommen gesund sei und keine Medikamente einnehme; auf Befragen zu seinem Gesundheitszustand fügte er hinzu, dass er gesund sei, aber öfters mit Migräne Probleme habe vergleiche OZ 24, S 3, 5). Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und nicht in medizinischer Behandlung steht.

2.2. Zu den Fluchtgründen:

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeit, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass er lediglich Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Einem Asylwerber obliegt es daher den in sein Spähe fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, die Behörde muss somit zu Überzeugung von der Wahrheit gelangen des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksal erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachverhalt zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Er wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben (vgl. AS 51; OZ 19, S 4).Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Er wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben vergleiche AS 51; OZ 19, S 4).

Die Feststellungen des erkennenden Gerichtes zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf folgenden Erwägungen:

Zum unmittelbar ausreisekausalen Vorbringen:

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer auf Ersuchen, seine Ausreisegründe darzulegen, einleitend an, er sei für die Sicherheit in Österreich sehr dankbar, weil er selbst nicht mit Sicherheit aufgewachsen sei. Seit er Mitglied der "Partei" (gemeint: die PAK) geworden sei – dies ungefähr drei Jahre vor seiner Flucht – habe er "kein Sicherheitsgefühl" mehr. Der Beschwerdeführer schilderte sodann – im Vergleich zu seinen sonstigen Angaben – relativ ausführlich die "generellen Probleme" der Kurden im Iran, die er zum Beispiel wie folgt beschreibt: "Im Iran wollen sie uns alles wegnehmen, die Sprache, die Lebensweise, die Kleidung. Wenn man auf die Uni geht oder auf Ämter, dürfen wir unsere eigene Sprache nicht sprechen. An vielen öffentlichen Stellen steht sogar geschrieben, dass man nicht mit der kurdischen Tracht das Gebäude betreten darf. […] Als gebürtige Kurden werden wir als zweite Volksgruppe behandelt. […]". (vgl. AS 58). Auffallend ist dabei zunächst der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen persönlichen Gründen für die Ausreise stets pauschalisierend von "wir [Kurden]" oder "unsere [Sprache, Identität, Probleme usw.]" sprach, ohne dabei auf – konkrete – ihm selbst widerfahrene Probleme und Schwierigkeiten im Iran einzugehen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer seine Zugehörigkeit zu dem kurdischen Volk und insbesondere seine Solidarität dieser gegenüber verstärkt hervorheben wollte; nichtdestotrotz lassen seine Schilderungen einen tiefergehenden persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer vermissen und ist für das erkennende Gericht somit nicht erkennbar, inwiefern er von den aufgezeigten "generellen Problemen" konkret betroffen war.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer auf Ersuchen, seine Ausreisegründe darzulegen, einleitend an, er sei für die Sicherheit in Österreich sehr dankbar, weil er selbst nicht mit Sicherheit aufgewachsen sei. Seit er Mitglied der "Partei" (gemeint: die PAK) geworden sei – dies ungefähr drei Jahre vor seiner Flucht – habe er "kein Sicherheitsgefühl" mehr. Der Beschwerdeführer schilderte sodann – im Vergleich zu seinen sonstigen Angaben – relativ ausführlich die "generellen Probleme" der Kurden im Iran, die er zum Beispiel wie folgt beschreibt: "Im Iran wollen sie uns alles wegnehmen, die Sprache, die Lebensweise, die Kleidung. Wenn man auf die Uni geht oder auf Ämter, dürfen wir unsere eigene Sprache nicht sprechen. An vielen öffentlichen Stellen steht sogar geschrieben, dass man nicht mit der kurdischen Tracht das Gebäude betreten darf. […] Als gebürtige Kurden werden wir als zweite Volksgruppe behandelt. […]". vergleiche AS 58). Auffallend ist dabei zunächst der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen persönlichen Gründen für die Ausreise stets pauschalisierend von "wir [Kurden]" oder "unsere [Sprache, Identität, Probleme usw.]" sprach, ohne dabei auf – konkrete – ihm selbst widerfahrene Probleme und Schwierigkeiten im Iran einzugehen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer seine Zugehörigkeit zu dem kurdischen Volk und insbesondere seine Solidarität dieser gegenüber verstärkt hervorheben wollte; nichtdestotrotz lassen seine Schilderungen einen tiefergehenden persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer vermissen und ist für das erkennende Gericht somit nicht erkennbar, inwiefern er von den aufgezeigten "generellen Problemen" konkret betroffen war.

Von inneren Widersprüchen gekennzeichnet waren schließlich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit beziehungsweise seiner politischen Überzeugung:

Zu seinen Aufgaben befragt, beschrieb er seine Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung folgendermaßen: "Ich habe im Iran mit meinen Freunden und anderen jungen Menschen über die Situation der Kurden gesprochen. Ich habe ihnen erklärt, dass wie unsere Wohngebiete nicht selbst kontrollieren dürfen. Ich habe Ihnen auch erzählt, dass wir diskriminiert werden und dass wir unsere eigene Sprache in den Schulen nicht unterrichten dürfen. Diese Informationen haben dann die jungen Personen weitergegeben. Einige von Ihnen haben dann auch den Iran verlassen und sind der bewaffneten Gruppe dieser Partei beigetreten." (OZ 19, S 12). Er sei für das Informieren von kurdischen Jugendlichen beziehungsweise Anwerben neuer Parteimitglieder zuständig gewesen. Auf die Frage, wozu diese Jugendliche angeworben worden seien, verschwieg der Beschwerdeführer – schon vor dem BFA hierzu befragt – nicht, dass diese auch für die Frontkämpfe angeworben worden seien, wenngleich er auch deren Freiwilligkeit unterstrich: "…manche machten Propaganda, andere hängten Fahnen auf und andere meldeten sich freiwillig, um an der Front zu kämpfen […]." (AS 60).

Die belangte Behörde konfrontierte den Beschwerdeführer mehrmals mit seinen diametral entgegensetzten Positionen, wonach er auf der einen Seite "nie ein Freund von Waffen und vom Krieg" gewesen sei (vgl. AS 60), und andererseits die Partei, dessen Mitglied er zu sein behauptet, über eine bewaffnete Einheit verfüge ("Perschmerga"), in der junge Menschen "gegen den Terrorismus und gegen den IS mit Waffen" kämpfen (vgl. AS 61). Auf die Gegensätzlichkeit seines Vorbringens angesprochen antwortete er eher ausweichend, indem er beispielsweise angab, die Partei werbe "für Frieden und ein besseres Zusammenleben" und versuche in erster Linie friedlich zu ihrem Ziel zu kommen, würden doch die Menschenrechte in Kurdistan mit Füßen getreten (vgl. AS 60 f). Erst auf dezidierte Nachfrage, ob er – ganz persönlich – damit einverstanden sei, dass Menschenrechte mit Waffengewalt verteidigt werden, antwortete er: "Ich bin einverstanden, dass man gegen den Terrorismus und gegen den IS mit Waffen kämpft, im Iran versuchen wir allerdings mit friedlichen Mitteln zu einer Lösung zu kommen. Jedes Land braucht eine Verteidigungseinheit, genauso wie Ärzte. Wären unsere Peschmerga-Leute nicht dort, hätte der IS alle Leute getötet und wäre vielleicht auch schon in der Türkei und in Europa." Die angegebenen Standpunkte werden in weiterer Folge vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021 deutlich relativiert und entschärft (siehe sogleich).Die belangte Behörde konfrontierte den Beschwerdeführer mehrmals mit seinen diametral entgegensetzten Positionen, wonach er auf der einen Seite "nie ein Freund von Waffen und vom Krieg" gewesen sei vergleiche AS 60), und andererseits die Partei, dessen Mitglied er zu sein behauptet, über eine bewaffnete Einheit verfüge ("Perschmerga"), in der junge Menschen "gegen den Terrorismus und gegen den IS mit Waffen" kämpfen vergleiche AS 61). Auf die Gegensätzlichkeit seines Vorbringens angesprochen antwortete er eher ausweichend, indem er beispielsweise angab, die Partei werbe "für Frieden und ein besseres Zusammenleben" und versuche in erster Linie friedlich zu ihrem Ziel zu kommen, würden doch die Menschenrechte in Kurdistan mit Füßen getreten vergleiche AS 60 f). Erst auf dezidierte Nachfrage, ob er – ganz persönlich – damit einverstanden sei, dass Menschenrechte mit Waffengewalt verteidigt werden, antwortete er: "Ich bin einverstanden, dass man gegen den Terrorismus und gegen den IS mit Waffen kämpft, im Iran versuchen wir allerdings mit friedlichen Mitteln zu einer Lösung zu kommen. Jedes Land braucht eine Verteidigungseinheit, genauso wie Ärzte. Wären unsere Peschmerga-Leute nicht dort, hätte der IS alle Leute getötet und wäre vielleicht auch schon in der Türkei und in Europa." Die angegebenen Standpunkte werden in weiterer Folge vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021 deutlich relativiert und entschärft (siehe sogleich).

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes konnte der Beschwerdeführer die Rekrutierung junger Menschen für die im Irak stationierte Miliz wertungsmäßig nicht mit einer persönlich ablehnenden Haltung gegenüber Waffengewalt in Einklang bringen. Die Vereinbarkeit dieser – im Grunde doch entgegengesetzten – Standpunkte konnte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht darlegen, sodass beim erkennenden Gericht vielmehr der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer entweder Sympathien für gewaltsame Konfliktlösung aus asyltaktischen Gründen verschweigt (wofür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen) oder sich in einem derart geringen Ausmaß mit dem Parteiprogramm auseinandergesetzt hat, dass eine entsprechende persönliche Identifikation mit den Zielen und Werten der Partei völlig ausgeschlossen werden kann, wobei das erkennende Gericht – wie im Nachstehenden ausgeführt wird – im Fall des Beschwerdeführers vom Letzteren ausgeht. Dass ein Mensch ohne erkennbare klare Positionierung und Haltung zu den Kernthemen des Parteiprogramms sich einer Partei, die in seinem Herkunftsstaat als Terrororganisation eingestuft wird, anschließt und sich für diese auch aktiv propagandistisch betätigt, erscheint nicht sonderlich lebensnah.

In der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021 – abermals zu seiner Meinung hinsichtlich der Tatsache, dass die PAK auch an Kampfhandlungen partizipiert, befragt – relativierte der Beschwerdeführer unvermittelt seine noch vor dem BFA getätigten Aussagen deutlich, indem er nunmehr wie folgt angab: "Mit dieser Gruppe der PAK bin ich nicht einverstanden. Sie verfolgen eine andere Ideologie. Sie wollen bewaffnet sein und sie sind der Meinung, dass sie dies zur Selbstverteidigung benötigen. Ich persönlich lehne jede Art von Krieg ab. Ich bin auch gegen das Tragen von Waffen. Ich glaube, dass man durch Gespräche sehr viel mehr erreichen kann." (OZ 19, S 14).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – über Vorhalt seines "Gesinnungswandels" – ohne jegliche weitere Einlassung diesen bloß damit begründete, er habe sich mittlerweile geändert und vertrete nun eine "andere Ideologie" (vgl. OZ 19, S 14), bestätigt die Ansicht des erkennenden Gerichtes, dass eine ernsthafte, aus ideologischer Überzeugung herrührende politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat nicht stattgefunden hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – über Vorhalt seines "Gesinnungswandels" – ohne jegliche weitere Einlassung diesen bloß damit begründete, er habe sich mittlerweile geändert und vertrete nun eine "andere Ideologie" vergleiche OZ 19, S 14), bestätigt die Ansicht des erkennenden Gerichtes, dass eine ernsthafte, aus ideologischer Überzeugung herrührende politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat nicht stattgefunden hat.

Zu unmittelbar ausreisekausalen Gründen befragt, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 58 f) an, er habe circa 40 Tage vor seiner Ausreise gehört beziehungsweise habe ihm seine Partei mitgeteilt, dass der Iran kein sicheres Land mehr sei und er deshalb in den Irak kommen solle, worauf er sich illegal in die Türkei abgesetzt habe. Grund dafür sei der Verrat des ehemaligen Parteikollegen XXXX gewesen, der im Irak gekämpft und später bei seiner Rückkehr in den Iran die Namen von Parteimitgliedern verraten habe. Er habe – wie es sich im Nachhinein herausgestellt habe – mit dem iranischen Geheimdienst kooperiert und Informationen über die Identität und die Tätigkeit der Mitglieder weitergegeben. Zu unmittelbar ausreisekausalen Gründen befragt, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS 58 f) an, er habe circa 40 Tage vor seiner Ausreise gehört beziehungsweise habe ihm seine Partei mitgeteilt, dass der Iran kein sicheres Land mehr sei und er deshalb in den Irak kommen solle, worauf er sich illegal in die Türkei abgesetzt habe. Grund dafür sei der Verrat des ehemaligen Parteikollegen römisch 40 gewesen, der im Irak gekämpft und später bei seiner Rückkehr in den Iran die Namen von Parteimitgliedern verraten habe. Er habe – wie es sich im Nachhinein herausgestellt habe – mit dem iranischen Geheimdienst kooperiert und Informationen über die Identität und die Tätigkeit der Mitglieder weitergegeben.

Selbst bei gesonderter Betrachtung – unter Außerachtlassung der oben getroffenen Ausführungen zur schon für sich genommen nicht glaubhaften Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers (auf die sich in logischer Folge dessen fluchtkausales Vorbringen gründet) – erscheinen die Schilderungen des Beschwerdeführers von den ausreisekausalen Vorfällen kaum nachvollziehbar:

So schilderte der Beschwerdeführer lediglich in aller Kürze, "nachdem [ihn] die Partei wissen ließ, dass der Iran nicht mehr sicher für [ihn] ist und dass [er] in den Irak gehen sollte, [ist er] in die Türkei geflüchtet." (AS 59). Später, als er sich bereits in der Türkei befand, habe er dann erfahren, dass ein Parteikollege die Namen von Parteimitglieder verraten habe. Erst auf Nachfrage konkretisierte er seine Angaben dahingehend, als es XXXX , sein "Verbindungsmann" gewesen sei, der ihn gewarnt habe (AS 61).So schilderte der Beschwerdeführer lediglich in aller Kürze, "nachdem [ihn] die Partei wissen ließ, dass der Iran nicht mehr sicher für [ihn] ist und dass [er] in den Irak gehen sollte, [ist er] in die Türkei geflüchtet." (AS 59). Später, als er sich bereits in der Türkei befand, habe er dann erfahren, dass ein Parteikollege die Namen von Parteimitglieder verraten habe. Erst auf Nachfrage konkretisierte er seine Angaben dahingehend, als es römisch 40 , sein "Verbindungsmann" gewesen sei, der ihn gewarnt habe (AS 61).

In Anbetracht der behaupteten unmittelbaren Fluchtkausalität erscheint es für das erkennende Gericht als unwahrscheinlich, dass jemand, der – wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte (vgl. AS 59) – kein "Frontkämpfer" und daher keine Persönlichkeit von besonderem Interesse ist – allein aufgrund einer vagen Ansage, er sei im Iran "nicht so sicher" (vgl. AS 61), sich sogleich auf illegalem Wege ins Ausland absetzt, zumal der Beschwerdeführer – angeblich immerhin Mitglied einer im Iran als Terrororganisation verbotenen Partei – mit keinem Wort dargelegt hat, wie er nun – in Bezug auf seine konkrete Person – zu der Risikoeinschätzung gelangt sei, welche ihn schließlich zur Ausreise in das Ausland veranlasst hätte, zumal sich XXXX seinen weiteren Ausführungen zufolge, erst "wie ich in der Türkei war" "auf die iranische Seite geschlagen" habe (vgl. AS 62). Dem Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vom 08.09.2020 (S. 4) zufolge sei zunächst auch noch "nicht mit Sicherheit" festgestanden, ob XXXX den Beschwerdeführer ebenfalls verraten habe bzw. sei diese Information vom "Verbindungsmann" "zurückgehalten" worden. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Verhältnis zur Person des XXXX in einer im Verfahren mehrfach gesteigerten Weise darstellte: Ging er in seiner Einvernahme vor dem BFA nicht weiter auf die Person des XXXX ein (vgl. AS 59), brachte er in der Beschwerdeschrift sodann vor, dass er diesen gar selbst für die Partei angeworben hätte und sich sicher gewesen sei, dass er von diesem "unter Folter verraten werden würde" (vgl. AS 197). In der Beschwerdeergänzung vom 08.09.2020 (S 5) führte er schließlich aus, dass sie "Freunde" gewesen seien und "im selben Stadtviertel" gelebt hätten. Es erscheint keineswegs als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein derart enges Naheverhältnis erst im Laufe des Verfahrens sukzessive offenbaren sollte, zumal die genannte Person – die zunächst als ein beliebiger Parteiangehöriger dargestellt wurde und erst später als ein auch innerhalb der Partei mit dem Beschwerdeführer verbundener "Freund" präsentiert wurde – auch im Kontext der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran in einem völlig anderen Licht erscheint.In Anbetracht der behaupteten unmittelbaren Fluchtkausalität erscheint es für das erkennende Gericht als unwahrscheinlich, dass jemand, der – wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte vergleiche AS 59) – kein "Frontkämpfer" und daher keine Persönlichkeit von besonderem Interesse ist – allein aufgrund einer vagen Ansage, er sei im Iran "nicht so sicher" vergleiche AS 61), sich sogleich auf illegalem Wege ins Ausland absetzt, zumal der Beschwerdeführer – angeblich immerhin Mitglied einer im Iran als Terrororganisation verbotenen Partei – mit keinem Wort dargelegt hat, wie er nun – in Bezug auf seine konkrete Person – zu der Risikoeinschätzung gelangt sei, welche ihn schließlich zur Ausreise in das Ausland veranlasst hätte, zumal sich römisch 40 seinen weiteren Ausführungen zufolge, erst "wie ich in der Türkei war" "auf die iranische Seite geschlagen" habe vergleiche AS 62). Dem Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vom 08.09.2020 (S. 4) zufolge sei zunächst auch noch "nicht mit Sicherheit" festgestanden, ob römisch 40 den Beschwerdeführer ebenfalls verraten habe bzw. sei diese Information vom "Verbindungsmann" "zurückgehalten" worden. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Verhältnis zur Person des römisch 40 in einer im Verfahren mehrfach gesteigerten Weise darstellte: Ging er in seiner Einvernahme vor dem BFA nicht weiter auf die Person des römisch 40 ein vergleiche AS 59), brachte er in der Beschwerdeschrift sodann vor, dass er diesen gar selbst für die Partei angeworben hätte und sich sicher gewesen sei, dass er von diesem "unter Folter verraten werden würde" vergleiche AS 197). In der Beschwerdeergänzung vom 08.09.2020 (S 5) führte er schließlich aus, dass sie "Freunde" gewesen seien und "im selben Stadtviertel" gelebt hätten. Es erscheint keineswegs als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein derart enges Naheverhältnis erst im Laufe des Verfahrens sukzessive offenbaren sollte, zumal die genannte Person – die zunächst als ein beliebiger Parteiangehöriger dargestellt wurde und erst später als ein auch innerhalb der Partei mit dem Beschwerdeführer verbundener "Freund" präsentiert wurde – auch im Kontext der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran in einem völlig anderen Licht erscheint.

Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis – trotz der mehrfach gebotenen Gelegenheit, seine ausreisekausalen Gründe darzulegen beziehungsweise zu konkretisieren – nicht gelungen, nachvollziehbare und schlüssige Angaben zu machen, sodass davon auszugehen ist, dass sich der geschilderte Sachverhalt nicht in der Realität ereignet hat. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Namen von angeblich beteiligten Personen nannte, vermag dem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit einzutragen, zumal, wie der Beschwerdeführer gar selbst – wenn auch in einem anderen Kontext – anmerkte: "Es gibt auch Informationen im Internet über ihn" (gemeint war XXXX , der die Parteimitglieder verraten haben soll), und es daher keines größeren Aufwandes bedurft hätte, zur Konstruktion eines Fluchtvorbringens die Namen von Parteifunktionären dem Internet zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis – trotz der mehrfach gebotenen Gelegenheit, seine ausreisekausalen Gründe darzulegen beziehungsweise zu konkretisieren – nicht gelungen, nachvollziehbare und schlüssige Angaben zu machen, sodass davon auszugehen ist, dass sich der geschilderte Sachverhalt nicht in der Realität ereignet hat. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Namen von angeblich beteiligten Personen nannte, vermag dem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit einzutragen, zumal, wie der Beschwerdeführer gar selbst – wenn auch in einem anderen Kontext – anmerkte: "Es gibt auch Informationen im Internet über ihn" (gemeint war römisch 40 , der die Parteimitglieder verraten haben soll), und es daher keines größeren Aufwandes bedurft hätte, zur Konstruktion eines Fluchtvorbringens die Namen von Parteifunktionären dem Internet zu entnehmen.

Nach Aussage des Beschwerdeführers seien während seines Aufenthaltes in der Türkei manchmal "Leute vom Geheimdienst" zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht (vgl. AS 59). Auch hätten diese, als er in Serbien war, "vor der Haustür" gewartet und "geschaut, wer raus- und reingeht." (AS 62). Dass seine Eltern darüber hinaus Probleme mit iranischen Behörden hätten, gab der Beschwerdeführer nicht an. Dies ist vor dem Hintergrund der behaupteten politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers insofern bemerkenswert, als – ausweislich den Länderfeststellungen - gerade Familienmitglieder von Parteimitglieder und Unterstützern Gefahr laufen von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben, was gegenständlich vom Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde. In massiver Steigerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer hingegen in der Beschwerdeschrift vor, dass einige Monate nach seiner Ausreise "regelmäßig Männer in Zivil zu den Eltern" nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten; einmal sei das Elternhaus "durchsucht" worden (vgl. AS 197). Der Versuch, beide Angaben miteinander in Einklang zu bringen, indem in der Beschwerdeergänzung vom 08.09.2020 (S 5) – als dritte Sachverhaltsversion – vorgebracht wurde, dass "beides […] der Fall" gewesen sei, musste schon deshalb scheitern, weil keineswegs einsichtig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA die regelmäßige Konfrontation seiner Eltern mit Zivilbeamten und gar die Durchsuchung nur am Rande beziehungsweise gar nicht erwähnen sollte, sondern etwa – in völliger Abschwächung der angeblichen Vorfälle – vorbringen sollte, dass die Beamten "vor der Haustür" gewartet hätten. In der Beschwerdeergänzung wurde nunmehr auch vorgebracht, dass seine Eltern von der Geheimpolizei bedroht worden seien und diesen mitgeteilt worden sei, "dass – falls der BF anrufen sollte oder zurückkäme – sie ihn ausliefern müssten.". Auch heute werde das Haus "zeitweise überwacht" und "in regelmäßigen Abständen" nach dem Beschwerdeführer gefragt. In der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021 verneinte der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Fragestellung – dass seine Familie seit seiner Ausreise Probleme mit iranischen Behörden gehabt hätte und bezog sich lediglich auf eine allgemein drohende Gefahr ("Aufgrund meiner politischen Aktivität bin ich aber nun im Iran gefährdet. Ich werde von den Behörden verfolgt."); (vgl. OZ 19, S 14). Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass es nicht miteinander in Einklang zu bringen ist, wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021 einerseits angab, seine Familienangehörigen nicht angerufen zu haben, "da ich weiß, dass die Sepa Telefongespräche abhört" (vgl. OZ 19, S 11), andererseits aber seiner Familie von seiner angeblichen Konversion zum Christentum (siehe dazu unten) berichtet habe, obwohl "damals […] ihre Telefone noch überwacht" worden seien (vgl. OZ 19, S. 17). Woher der Beschwerdeführer die Information bezieht, dass die Telefone seiner Eltern "überwacht" worden seien, bedurfte angesichts des Umstandes, dass – ob der dargestellten, bis zuletzt vorgenommenen kontinuierlichen Steigerung seines Vorbringens – ein seinen Angaben innewohnender Wahrheitsgehalt nicht zu erkennen war, keiner weiteren Erörterung.Nach Aussage des Beschwerdeführers seien während seines Aufenthaltes in der Türkei manchmal "Leute vom Geheimdienst" zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht vergleiche AS 59). Auch hätten diese, als er in Serbien war, "vor der Haustür" gewartet und "geschaut, wer raus- und reingeht." (AS 62). Dass seine Eltern darüber hinaus Probleme mit iranischen Behörden hätten, gab der Beschwerdeführer nicht an. Dies ist vor dem Hintergrund der behaupteten politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers insofern bemerkenswert, als – ausweislich den Länderfeststellungen - gerade Familienmitglieder von Parteimitglieder und Unterstützern Gefahr laufen von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben, was gegenständlich vom Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde. In massiver Steigerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer hingegen in der Beschwerdeschrift vor, dass einige Monate nach seiner Ausreise "regelmäßig Männer in Zivil zu den Eltern" nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten; einmal sei das Elternhaus "durchsucht" worden vergleiche AS 197). Der Versuch, beide Angaben miteinander in Einklang zu bringen, indem in der Beschwerdeergänzung vom 08.09.2020 (S 5) – als dritte Sachverhaltsversion – vorgebracht wurde, dass "beides […] der Fall" gewesen sei, musste schon deshalb scheitern, weil keineswegs einsichtig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA die regelmäßige Konfrontation seiner Eltern mit Zivilbeamten und gar die Durchsuchung nur am Rande beziehungsweise gar nicht erwähnen sollte, sondern etwa – in völliger Abschwächung der angeblichen Vorfälle – vorbringen sollte, dass die Beamten "vor der Haustür" gewartet hätten. In der Beschwerdeergänzung wurde nunmehr auch vorgebracht, dass seine Eltern von der Geheimpolizei bedroht worden seien und diesen mitgeteilt worden sei, "dass – falls der BF anrufen sollte oder zurückkäme – sie ihn ausliefern müssten.". Auch heute werde das Haus "zeitweise überwacht" und "in regelmäßigen Abständen" nach dem Beschwerdeführer gefragt. In der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021 verneinte der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Fragestellung – dass seine Familie seit seiner Ausreise Probleme mit iranischen Behörden gehabt hätte und bezog sich lediglich auf eine allgemein drohende Gefahr ("Aufgrund meiner politischen Aktivität bin ich aber nun im Iran gefährdet. Ich werde von den Behörden verfolgt."); vergleiche OZ 19, S 14). Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass es nicht miteinander in Einklang zu bringen ist, wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021 einerseits angab, seine Familienangehörigen nicht angerufen zu haben, "da ich weiß, dass die Sepa Telefongespräche abhört" vergleiche OZ 19, S 11), andererseits aber seiner Familie von seiner angeblichen Konversion zum Christentum (siehe dazu unten) berichtet habe, obwohl "damals […] ihre Telefone noch überwacht" worden seien vergleiche OZ 19, S. 17). Woher der Beschwerdeführer die Information bezieht, dass die Telefone seiner Eltern "überwacht" worden seien, bedurfte angesichts des Umstandes, dass – ob der dargestellten, bis zuletzt vorgenommenen kontinuierlichen Steigerung seines Vorbringens – ein seinen Angaben innewohnender Wahrheitsgehalt nicht zu erkennen war, keiner weiteren Erörterung.

Daraus folgt aus Sicht des erkennenden Gerichtes, dass ein aktuelles erhebliches Interesse von Behörden oder Geheimdiensten an der Person des Beschwerdeführers nicht vorhanden ist, was schon darin begründet liegt, dass der Beschwerdeführer nach den vorstehenden Ausführungen nicht das Profil einer oppositionell-politisch exponierten und aus diesem Grund gefährdeten Person aufweist.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist das erkennende Gericht somit zu der Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat kein Parteimitglied der „Kurdistan Freedom Party“ war. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Berührungspunkte mit der PAK hatte oder gar bestimmte politisch motivierte Handlungen setzte, konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge des Ermittlungsverfahrens zwei Schreiben der europäischen Zweigstelle der PAK ("Kurdistan Freedom Party Representation in Europe") vor: das erste Schreiben, datiert mit 07.03.2017, als Nachweis seiner Parteimitgliedschaft in Verbindung mit dem Ansuchen, ihm politisches Asyl zu gewähren (AS 75); das zweite Schreiben, datiert mit 19.07.2019 (OZ 10, S 15), in dem bestätigt wird, dass XXXX der echte Name des Beschwerdeführers sei und es sich bei XXXX um seinen "Decknamen" handle. Zum angeblichen "Decknamen" des Beschwerdeführers wird eingangs auf die Ausführungen unter Punkt 2.1. verwiesen, wo bereits ausgeführt wurde, dass die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Namen erheblich vom durch seine rechtsfreundliche Vertretung erstatteten Vorbringen abweichen. In Ansehung der vorgelegten Urkunden ist zunächst zu bemerken, dass im Schreiben vom 19.07.2019 auf ein vermeintlich früheres Schreiben vom 18.04.2018 verwiesen wird, welches dem erkennenden Gericht jedoch nicht vorgelegt wurde. Bei Inaugenscheinnahme der vorgelegten Schreiben fällt sogleich auf, dass es sich hierbei offensichtlich um Vordrucke handelt. Ins Auge fällt jedoch, dass nicht nur Platzhalter (Klammern) für den Namen des Beschwerdeführers teilweise weiterhin ersichtlich sind – so wird etwa in dem Schreiben vom 07.03.2021 ausgeführt: "This ist to bring to your honourable attention that ( XXXX ) Date of birth XXXX from city of XXXX , kurdistan Iran, is am meber oft he Kurdistan Freedom Party […]" –, sondern auch für den Namen der Partei selbst – etwa im Schreiben vom 19.07.2019: " XXXX , is the original or true name of the person , while Mr. XXXX , is a secret name which is used within (Kurdistan Freedom Party )." Unterfertigt wurden beide Schreiben von einer nicht näher identifizierbaren Person namens " XXXX Seinem Inhalt nach lässt das Schreiben vom 07.03.2017 keinerlei persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen; es handelt sich offenkundig um einen standardisierten Text zur vielfachen Verwendung. In der Beschwerdeergänzung vom 28.09.2020 (S 7) wurde hierzu nur vorgebracht, dass es "durchaus nachvollziehbar" sei, "[d]ass sich die Partei Musterformulare bedient.". Ungeachtet des Umstandes, dass den Länderberichten zufolge gefälschte bzw. mit gefälschten Angaben erstellte Dokumente wie auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes im Iran einfach zu beschaffen sind, war den vorgelegten Schreiben – selbst für den Fall, dass sie in Österreich oder an einem anderen Ort angefertigt wurden – schon aufgrund der dargestellten Auffälligkeiten ein das Vorbringen des Beschwerdeführers tragender Beweiswert abzusprechen.Der Beschwerdeführer legte im Zuge des Ermittlungsverfahrens zwei Schreiben der europäischen Zweigstelle der PAK ("Kurdistan Freedom Party Representation in Europe") vor: das erste Schreiben, datiert mit 07.03.2017, als Nachweis seiner Parteimitgliedschaft in Verbindung mit dem Ansuchen, ihm politisches Asyl zu gewähren (AS 75); das zweite Schreiben, datiert mit 19.07.2019 (OZ 10, S 15), in dem bestätigt wird, dass römisch 40 der echte Name des Beschwerdeführers sei und es sich bei römisch 40 um seinen "Decknamen" handle. Zum angeblichen "Decknamen" des Beschwerdeführers wird eingangs auf die Ausführungen unter Punkt 2.1. verwiesen, wo bereits ausgeführt wurde, dass die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Namen erheblich vom durch seine rechtsfreundliche Vertretung erstatteten Vorbringen abweichen. In Ansehung der vorgelegten Urkunden ist zunächst zu bemerken, dass im Schreiben vom 19.07.2019 auf ein vermeintlich früheres Schreiben vom 18.04.2018 verwiesen wird, welches dem erkennenden Gericht jedoch nicht vorgelegt wurde. Bei Inaugenscheinnahme der vorgelegten Schreiben fällt sogleich auf, dass es sich hierbei offensichtlich um Vordrucke handelt. Ins Auge fällt jedoch, dass nicht nur Platzhalter (Klammern) für den Namen des Beschwerdeführers teilweise weiterhin ersichtlich sind – so wird etwa in dem Schreiben vom 07.03.2021 ausgeführt: "This ist to bring to your honourable attention that ( römisch 40 ) Date of birth römisch 40 from city of römisch 40 , kurdistan Iran, is am meber oft he Kurdistan Freedom Party […]" –, sondern auch für den Namen der Partei selbst – etwa im Schreiben vom 19.07.2019: " römisch 40 , is the original or true name of the person , while Mr. römisch 40 , is a secret name which is used within (Kurdistan Freedom Party )." Unterfertigt wurden beide Schreiben von einer nicht näher identifizierbaren Person namens " römisch 40 Seinem Inhalt nach lässt das Schreiben vom 07.03.2017 keinerlei persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen; es handelt sich offenkundig um einen standardisierten Text zur vielfachen Verwendung. In der Beschwerdeergänzung vom 28.09.2020 (S 7) wurde hierzu nur vorgebracht, dass es "durchaus nachvollziehbar" sei, "[d]ass sich die Partei Musterformulare bedient.". Ungeachtet des Umstandes, dass den Länderberichten zufolge gefälschte bzw. mit gefälschten Angaben erstellte Dokumente wie auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes im Iran einfach zu beschaffen sind, war den vorgelegten Schreiben – selbst für den Fall, dass sie in Österreich oder an einem anderen Ort angefertigt wurden – schon aufgrund der dargestellten Auffälligkeiten ein das Vorbringen des Beschwerdeführers tragender Beweiswert abzusprechen.

Zur politischen Tätigkeit in Österreich:

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Österreich für die PAK betätigte, wobei sich seine politische Aktivität in Österreich auf die vereinzelte Teilnahme an kurdischen Demonstrationen in Wien sowie das zeitweise Posten von Inhalten über die Partei sowie die Lage der Kurden im Iran auf Facebook beschränkte (vgl. OZ 19, S 12), wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht und durch Vorlage von entsprechenden Fotoaufnahmen (AS 207 f), die zweifelslos den Beschwerdeführer bei diversen politischen Versammlungen zeigen, untermauert. Ein in der Beschwerdeergänzung vom 08.09.2020 (S 7) angeführter Besuch von Treffen, "bei welchen über die Zukunft von Kurdistan und die Situation von Kurden diskutiert wird" fand hingegen keine Entsprechungen in den Angaben des Beschwerdeführers. Von einer näheren inhaltlichen Auseinandersetzung konnte schließlich Abstand genommen werden, weil der Beschwerdeführer selbst glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dargelegte, seine politische Aktivität eingestellt zu haben, dies mit der Begründung, er habe nun geheiratet und möchte den Konflikten, die es immer wieder bei Demonstrationen gäbe, aus dem Weg gehen (vgl. OZ 19, S 12). Dem – noch zum Beweis einer Mitgliedschaft bei der PAK – gestellten Antrag auf Einvernahme ihres Vertreters in Österreich (vgl. Beschwerdeergänzung vom 08.09.2020, S 7) war daher nicht zu entsprechen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Umstand, dass ein angeblich exponierter oppositionell-politischer Akteur, dem – behauptetermaßen – in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung beziehungsweise Betätigung erhebliche Verfolgungshandlungen gedroht hätten, in Österreich seine politische Tätigkeit aus recht niederschwelligen Gründen – nämlich aus Sorge, es könne ihm bei Demonstrationen etwas zustoßen – niederlegt, bestätigt den vom erkennenden Gericht gewonnenen Eindruck, dass der Beschwerdeführer lediglich aus asyltaktischen Überlegungen gewisse (ohnehin nur in sehr überschaubarem Umfang ausgeübte) politische Aktivitäten entfaltet – und darauf aufbauend eine ihm drohende politische Verfolgung behauptet hat. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Österreich für die PAK betätigte, wobei sich seine politische Aktivität in Österreich auf die vereinzelte Teilnahme an kurdischen Demonstrationen in Wien sowie das zeitweise Posten von Inhalten über die Partei sowie die Lage der Kurden im Iran auf Facebook beschränkte vergleiche OZ 19, S 12), wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht und durch Vorlage von entsprechenden Fotoaufnahmen (AS 207 f), die zweifelslos den Beschwerdeführer bei diversen politischen Versammlungen zeigen, untermauert. Ein in der Beschwerdeergänzung vom 08.09.2020 (S 7) angeführter Besuch von Treffen, "bei welchen über die Zukunft von Kurdistan und die Situation von Kurden diskutiert wird" fand hingegen keine Entsprechungen in den Angaben des Beschwerdeführers. Von einer näheren inhaltlichen Auseinandersetzung konnte schließlich Abstand genommen werden, weil der Beschwerdeführer selbst glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dargelegte, seine politische Aktivität eingestellt zu haben, dies mit der Begründung, er habe nun geheiratet und möchte den Konflikten, die es immer wieder bei Demonstrationen gäbe, aus dem Weg gehen vergleiche OZ 19, S 12). Dem – noch zum Beweis einer Mitgliedschaft bei der PAK – gestellten Antrag auf Einvernahme ihres Vertreters in Österreich vergleiche Beschwerdeergänzung vom 08.09.2020, S 7) war daher nicht zu entsprechen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Umstand, dass ein angeblich exponierter oppositionell-politischer Akteur, dem – behauptetermaßen – in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung beziehungsweise Betätigung erhebliche Verfolgungshandlungen gedroht hätten, in Österreich seine politische Tätigkeit aus recht niederschwelligen Gründen – nämlich aus Sorge, es könne ihm bei Demonstrationen etwas zustoßen – niederlegt, bestätigt den vom erkennenden Gericht gewonnenen Eindruck, dass der Beschwerdeführer lediglich aus asyltaktischen Überlegungen gewisse (ohnehin nur in sehr überschaubarem Umfang ausgeübte) politische Aktivitäten entfaltet – und darauf aufbauend eine ihm drohende politische Verfolgung behauptet hat.

Zusammenfassend sei festgehalten, dass ausweislich der vorstehenden Erwägungen sowie aufgrund eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, sowohl im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2021, dieser weder von staatlicher noch von nichtstaatlicher Seite persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer war somit weder vor seiner Ausreise in einem feststellbaren Umfang oppositionell-politisch aktiv, noch ist er aktuell in Österreich politisch aktiv, weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine ihm aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr in den Iran drohende Gefahr besteht.

Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass jene Kurden, die politisch aktiv sind, etwa indem sie beispielsweise Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien äußern oder Informationen an die ausländische Presse weitergeben, unter gewissen Umständen im Rückkehrfall Probleme zu gewärtigen hätten, allerdings mit der Maßgabe, dass die Schwere der Konsequenzen für solche Personen wesentlich vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran abhänge. Dass eine Person, die – verwiesen sei auf die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens betreffend eine politischen Verfolgung – zu keinem Zeitpunkt Probleme mit iranischen Behörden zu gewärtigen hatte und allein aufgrund eines in der Vergangenheit in Österreich kurzzeitig ausgeübten, beschränkten politischen Engagements, welches sich lediglich im Verfassen von Facebook-Postings über politische Inhalte und der Teilnahmen an wenigen Demonstrationen erschöpfte, im Rückkehrfall ins Blickfeld staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure gerät, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal dem erkennenden Gericht keine Länderberichte vorliegen, aus denen hervorginge, dass der iranische Staat gleichsam sämtliche auf sozialen Medien kritische Inhalte postende oder – auch nur vereinzelt – an pro-kurdischen Demonstrationen im Ausland teilnehmende Personen systematisch identifizieren und ausforschen würden. Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden Kenntnis von den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich erlangt hätte, bestehen nicht.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer – bis auf Diskriminierung der Kurden im Allgemeinen – keine mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in Zusammenhang stehende Verfolgung vor der Ausreise substantiiert vorgebracht. Bei einer Querschnittsbetrachtung der Länderberichte ist festzuhalten, dass die kurdische Bevölkerung Benachteiligung ausgesetzt ist, etwa indem die iranische Regierung – aufgrund der Militarisierung kurdischer Regionen – die kurdische Bevölkerung durch regelmäßige Checkpoints, ebenso wie durch die Nutzung von Telekommunikation und sozialen Medien überwacht. Eine systematische Diskriminierung oder systematische Übergriffe auf Menschen, jenseits von politischem oder zivilgesellschaftlichen Aktivismus, kann der Berichtslage jedoch nicht entnommen werden.

Mangels persönlicher Gefährdungsmerkmale war daher zur Feststellung zu gelangen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen hatte oder im Falle seiner Rückkehr eine solche zu befürchten hätte.

Zur Konversion zum Christentum:

In seiner Erstbefragung am 15.08.2016 (AS 15) bezeichnete sich der Beschwerdeführer noch als Muslim schiitischer Glaubensrichtung; eine Konversion zum Christentum brachte er erstmals in seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2017 (AS 52 ff) zur Sprache.

Bereits in Zuge der Einvernahme vor dem BFA wurde der Beschwerdeführer ersucht, ehestmöglich Bestätigungen über die Besuche des Taufvorbereitungskurses (unter genauer Angabe der Anwesenheit, der Zeit und der Dauer), sowie eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch der Gottesdienste vorzulegen (vgl. AS 56). Bis auf die Vorlage der Taufurkunde nahm der Beschwerdeführer von der Vorlage weiterer Nachweise betreffend sein religiöses Leben in Österreich Abstand, was als geminderte Mitwirkung am Verfahren zu würdigen ist.Bereits in Zuge der Einvernahme vor dem BFA wurde der Beschwerdeführer ersucht, ehestmöglich Bestätigungen über die Besuche des Taufvorbereitungskurses (unter genauer Angabe der Anwesenheit, der Zeit und der Dauer), sowie eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch der Gottesdienste vorzulegen vergleiche AS 56). Bis auf die Vorlage der Taufurkunde nahm der Beschwerdeführer von der Vorlage weiterer Nachweise betreffend sein religiöses Leben in Österreich Abstand, was als geminderte Mitwirkung am Verfahren zu würdigen ist.

Die Feststellungen zur Baptistengemeinde in XXXX beruhen auf den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 19, S 14). Mittels der vorgelegten Taufurkunde vom 30.06.2017 (AS 91) konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am XXXX in der Baptistengemeinde XXXX "auf das Bekenntnis seines Glaubens getauft" wurde.Die Feststellungen zur Baptistengemeinde in römisch 40 beruhen auf den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 19, S 14). Mittels der vorgelegten Taufurkunde vom 30.06.2017 (AS 91) konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in der Baptistengemeinde römisch 40 "auf das Bekenntnis seines Glaubens getauft" wurde.

Die Feststellungen, wann der Beschwerdeführer das erste Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen ist sowie betreffend den dort besuchten Taufkurs beruhen zur Gänze auf dahingehenden Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 19, S 14 ff). Demnach soll der Beschwerdeführer von der Gemeinde in Wien erstmals von einem Freund seines Bruders erfahren haben. Damals habe er in XXXX gewohnt und, weil er "Leute kennenlernen wollte“, habe er zugestimmt, ihn zum Gottesdienst zu begleiten (OZ 19, S 15, 17) Der Beschwerdeführer konnte daher glaubhaft darlegen, dass er erstmals in Österreich mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist – was auch mit dem Umstand korrespondiert, dass er die Konversion erstmals in seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2017 vorbrachte (vgl. AS 52 ff).Die Feststellungen, wann der Beschwerdeführer das erste Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen ist sowie betreffend den dort besuchten Taufkurs beruhen zur Gänze auf dahingehenden Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 19, S 14 ff). Demnach soll der Beschwerdeführer von der Gemeinde in Wien erstmals von einem Freund seines Bruders erfahren haben. Damals habe er in römisch 40 gewohnt und, weil er "Leute kennenlernen wollte“, habe er zugestimmt, ihn zum Gottesdienst zu begleiten (OZ 19, S 15, 17) Der Beschwerdeführer konnte daher glaubhaft darlegen, dass er erstmals in Österreich mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist – was auch mit dem Umstand korrespondiert, dass er die Konversion erstmals in seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2017 vorbrachte vergleiche AS 52 ff).

Was die Konversion zum christlichen Glauben im Einzelnen anbelangt, so ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer trotz eingehender Befragung in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2021 (vgl. OZ 19, S 14 ff) nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen konnte, dass er sich aus Überzeugung vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt habe – sowie, aus welchen Gründen er sich mit dem Christentum identifiziere. So wurden Fragen, die auf die Erforschung seiner persönlichen Glaubensüberzeugung und seines persönlichen Bezuges zum Christentum – konkret zu seinem freikirchlichen Glauben – gerichtet waren, weitgehend allgemein und oberflächlich, gerade ohne erkennbaren persönlichen Bezug zu seiner Glaubensüberzeugung, beantwortet (siehe dazu sogleich). In einer Gesamtbetrachtung der Ausführungen des Beschwerdeführers gelangt das erkennenden Gericht zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung dem Christentum hinwandte und im Falle einer Rückkehr in den Iran kein Bedürfnis haben würde, den christlichen Glauben auszuleben.Was die Konversion zum christlichen Glauben im Einzelnen anbelangt, so ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer trotz eingehender Befragung in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2021 vergleiche OZ 19, S 14 ff) nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen konnte, dass er sich aus Überzeugung vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt habe – sowie, aus welchen Gründen er sich mit dem Christentum identifiziere. So wurden Fragen, die auf die Erforschung seiner persönlichen Glaubensüberzeugung und seines persönlichen Bezuges zum Christentum – konkret zu seinem freikirchlichen Glauben – gerichtet waren, weitgehend allgemein und oberflächlich, gerade ohne erkennbaren persönlichen Bezug zu seiner Glaubensüberzeugung, beantwortet (siehe dazu sogleich). In einer Gesamtbetrachtung der Ausführungen des Beschwerdeführers gelangt das erkennenden Gericht zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung dem Christentum hinwandte und im Falle einer Rückkehr in den Iran kein Bedürfnis haben würde, den christlichen Glauben auszuleben.

Dies wird im Einzelnen wie folgt begründet:

Zunächst fällt auf, dass nicht nur der Zeitraum zwischen der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich im August 2016 (vgl. AS 15) und dem ersten Kontakt zum Christentum im Oktober 2016 (vgl. OZ 19, S 14), sondern auch jener zwischen seinem ersten Kirchenbesuch und der geplanten Taufe im Juni 2017 (vgl. OZ 19, S 16) vergleichsweise kurz ist. Auf Nachfrage, wann der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst habe, zum Christentum zu konvertieren, gab er an: "Ich bin im Juni 2017 getauft worden. Ich schätze, dass ich ca. acht Monate davor den Entschluss gefasst habe, Christ zu werden." (OZ 19, S 16). Daraus wäre folgerichtig abzuleiten, dass der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2016, somit kurz nachdem er – laut eigener Aussage – "zum ersten Mal in [seinem] Leben in einer Kirche" war (OZ 19, S 17), binnen kürzester Zeit eine tiefgreifende Gesinnungsänderung erfahren hätte, die ihn dazu veranlasst hätte, zu einer ihm bisher offenbar weitgehend unbekannten Religion zu konvertieren. In Anbetracht dieses Umstandes darf umso mehr erwartet werden, dass der Beschwerdeführer die Beweggründe für einen solchen – vor allem im Hinblick auf seinen unsicheren Aufenthalt im Bundesgebiet – außergewöhnlichen Schritt stringent und nachvollziehbar schildern kann. Zunächst fällt auf, dass nicht nur der Zeitraum zwischen der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich im August 2016 vergleiche AS 15) und dem ersten Kontakt zum Christentum im Oktober 2016 vergleiche OZ 19, S 14), sondern auch jener zwischen seinem ersten Kirchenbesuch und der geplanten Taufe im Juni 2017 vergleiche OZ 19, S 16) vergleichsweise kurz ist. Auf Nachfrage, wann der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst habe, zum Christentum zu konvertieren, gab er an: "Ich bin im Juni 2017 getauft worden. Ich schätze, dass ich ca. acht Monate davor den Entschluss gefasst habe, Christ zu werden." (OZ 19, S 16). Daraus wäre folgerichtig abzuleiten, dass der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2016, somit kurz nachdem er – laut eigener Aussage – "zum ersten Mal in [seinem] Leben in einer Kirche" war (OZ 19, S 17), binnen kürzester Zeit eine tiefgreifende Gesinnungsänderung erfahren hätte, die ihn dazu veranlasst hätte, zu einer ihm bisher offenbar weitgehend unbekannten Religion zu konvertieren. In Anbetracht dieses Umstandes darf umso mehr erwartet werden, dass der Beschwerdeführer die Beweggründe für einen solchen – vor allem im Hinblick auf seinen unsicheren Aufenthalt im Bundesgebiet – außergewöhnlichen Schritt stringent und nachvollziehbar schildern kann.

Dem Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich zuzugestehen, dass er im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2017 erst "am Anfang seines Glaubenswechsels stand" und in dieser Phase "grundsätzlich die Vermittlung christlicher Werte im Vordergrund vor dem biblischen Sachwissen" stand (vgl. etwa die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 08.09.2020; OZ 10, S 3), weshalb er über kein gefestigtes Wissen über das Wesen christlicher Feste und die Bedeutung der Abkürzung „INRI“ verfügte. Dem Beschwerdeführer wurde daher in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2021 ausführlich die Gelegenheit geboten, seinen zwischenzeitigen Glaubensfortschritt (seine angegebene Bekehrung zum Christentum lag bereits etwa drei Jahre zurück) – sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Glaubenspraxis als auch betreffend seinen Wissenstand über religiöse Inhalte – darzulegen (vgl. OZ 19, S 17 ff).Dem Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich zuzugestehen, dass er im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2017 erst "am Anfang seines Glaubenswechsels stand" und in dieser Phase "grundsätzlich die Vermittlung christlicher Werte im Vordergrund vor dem biblischen Sachwissen" stand vergleiche etwa die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 08.09.2020; OZ 10, S 3), weshalb er über kein gefestigtes Wissen über das Wesen christlicher Feste und die Bedeutung der Abkürzung „INRI“ verfügte. Dem Beschwerdeführer wurde daher in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2021 ausführlich die Gelegenheit geboten, seinen zwischenzeitigen Glaubensfortschritt (seine angegebene Bekehrung zum Christentum lag bereits etwa drei Jahre zurück) – sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Glaubenspraxis als auch betreffend seinen Wissenstand über religiöse Inhalte – darzulegen vergleiche OZ 19, S 17 ff).

Was die Erörterung der religiösen Kenntnisse in Allgemeinen anbelangt, so war grundsätzlich der Eindruck zu gewinnen, dass der Beschwerdeführer im Umfang des ihm erteilten Glaubensunterrichtes (Taufunterricht und Bibelstunden; vgl. dazu OZ 19, S 19, 20) Kenntnisse insbesondere von Bibelstellen erworben hat und die ihm vermittelten Glaubenslehrsätze im Gedächtnis behalten hat. Dass der Beschwerdeführer punktuell vertieftes Wissen hat, zeigt etwa, dass es ihm keine sichtlichen Schwierigkeiten bereitet hat, in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2021 den Inhalt des 20. Kapitels des Johannesevangeliums korrekt aufzusagen, den ersten Vers aus dem Johannesevangelium korrekt zu zitieren oder die biblische Erzählung von Jesus und der Ehebrecherin sinngemäß wiederzugeben (vgl. OZ 19, S 20), was als Ausdruck seiner Teilnahmen am Glaubensunterricht (zur Nichtvorlage der entsprechenden Besuchsbestätigungen, trotz Aufforderung, siehe bereits oben) zu werten war. Abseits davon waren allerdings nur oberflächliche Kenntnisse des Beschwerdeführers vom Christentum festzustellen (so betreffend Unterschiede bei den christlichen Strömungen; vgl. dazu OZ 19, S 19), welche nicht auf eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den Ausprägungsformen der christlichen Religion – geschweige denn eine besondere Bedeutung der Beschäftigung mit dem christlichen Glauben für den Beschwerdeführer – schließen lassen. Was die Erörterung der religiösen Kenntnisse in Allgemeinen anbelangt, so war grundsätzlich der Eindruck zu gewinnen, dass der Beschwerdeführer im Umfang des ihm erteilten Glaubensunterrichtes (Taufunterricht und Bibelstunden; vergleiche dazu OZ 19, S 19, 20) Kenntnisse insbesondere von Bibelstellen erworben hat und die ihm vermittelten Glaubenslehrsätze im Gedächtnis behalten hat. Dass der Beschwerdeführer punktuell vertieftes Wissen hat, zeigt etwa, dass es ihm keine sichtlichen Schwierigkeiten bereitet hat, in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2021 den Inhalt des 20. Kapitels des Johannesevangeliums korrekt aufzusagen, den ersten Vers aus dem Johannesevangelium korrekt zu zitieren oder die biblische Erzählung von Jesus und der Ehebrecherin sinngemäß wiederzugeben vergleiche OZ 19, S 20), was als Ausdruck seiner Teilnahmen am Glaubensunterricht (zur Nichtvorlage der entsprechenden Besuchsbestätigungen, trotz Aufforderung, siehe bereits oben) zu werten war. Abseits davon waren allerdings nur oberflächliche Kenntnisse des Beschwerdeführers vom Christentum festzustellen (so betreffend Unterschiede bei den christlichen Strömungen; vergleiche dazu OZ 19, S 19), welche nicht auf eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den Ausprägungsformen der christlichen Religion – geschweige denn eine besondere Bedeutung der Beschäftigung mit dem christlichen Glauben für den Beschwerdeführer – schließen lassen.

Auffallend ist ferner, dass der Beschwerdeführer wiederholt die Themen des Kreuzestodes Jesu und – als Ausfluss dessen –, die Vergebung der Sünden zur Sprache brachte und deren Wichtigkeit für den christlichen Glauben betonte. Warum dem Beschwerdeführer die Vergebung so wichtig ist, erklärte er folgendermaßen: "Wir glauben an ein Leben nach dem Tod und nur diejenigen, die Vergebung finden, können in den Himmel aufsteigen und Gott nahe sein und bei ihm leben." (OZ 19, S 16). Abgesehen von der doch eher oberflächlich anmutenden Antwort vermittelt gerade auch die wiederholte Verwendung der Pluralform des Personalpronomens ("wir") bei seinen Antworten auf die vom erkennenden Gericht gestellten Fragen zu (höchst-)persönlichen Aspekten des eigenen Glaubenslebens und der individuellen Glaubensüberzeugung den Eindruck, dem Beschwerdeführer fehle es an einer reflektierten – und damit identitätsstiftenden – persönlichen Glaubensüberzeugung, zumal ein (etwa auch mit Zweifeln und dem Hinterfragen von vermittelten Lehren verbundener) Prozess einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Glauben und seinen Implikationen für das Leben des Beschwerdeführers selbst kaum erkennbar ist. Seine Angaben beziehen sich stets – wie die nachstehenden Beispiele verdeutlichen – auf das Christentum im Allgemeinen oder die Christen per se und lassen folglich jeglichen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer und seiner eigenen Gedankenwelt und seiner eigenen religiösen Anschauung vermissen, wodurch ein Außenstehender nachvollziehen könnte, warum sich der Beschwerdeführer vom Islam abwenden und sich einer anderen Religion zuwenden sollte.

So konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, inwiefern die Bibel für seinen persönlichen Lebensalltag wichtig sei, sondern beschränkten sich seine Antwort im Wesentlichen auf die allgemeine Aussage, das "Heilige Buch" sei für ihn wie ein Leitfaden, um ein richtiges Leben als Christ zu führen (vgl. OZ 19, S 24), ohne dies jedoch näher auszuführen. Die Frage, wie der Beschwerdeführer die Lehren der Bibel in seinem täglichen Leben umsetzt, wurde aufgrund seiner oberflächlichen Antwort, die Bibel lehre "uns", einander zu helfen, zu respektieren und zu lieben, dort stehe sogar, dass "wir" den Feinden vergeben sollen, vom wiederholt, doch auch auf die nochmals gestellte Frage vermochte der Beschwerdeführer seine Antwort nicht zu konkretisieren, sondern wiederholte bloß – beinahe wortwörtlich –seine bisherigen Ausführungen ("Ich habe soeben aufgezählt, dass die Bibel uns lehrt, unsere Mitmenschen zu lieben, zu respektieren und uns gegenseitig zu unterstützen.“); (OZ 19, S 24). Als eine Bibelstelle, welche ihn besonders berührt habe, nannte der Beschwerdeführer die Bibelstelle von "ungläubigen Thomas" (Joh 20, 19 ff). Diese beziehe er auf sein eigenes Leben; er habe Jesus nicht gesehen, dennoch sei er fest davon überzeugt, dass er unser Gott sei, er in menschlicher Gestalt auf die Erde gekommen sei, am Kreuz gestorben sei und von den Toten wiederauferstanden sei (vgl. OZ 19, S 24). Weshalb den Beschwerdeführer gerade diese Bibelstelle besonders im Gedächtnis berührt hat bzw. er diese auf sein eigenes Leben bezieht, konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, lässt sich doch gerade in Ansehung seiner eigenen Person – wie bereits dargelegt – eine mit Zweifeln am und dem Hinterfragen des Glaubens verbundene Hinwendung zum Christentum eben nicht erkennen; vielmehr stellte er eine gefestigte Glaubensüberzeugung gleichsam unmittelbar an den Beginn seines Glaubenslebens in Österreich (vgl.: OZ 19, S 15: "RI: Warum hatten sie das Bedürfnis, sich einer anderen Religion zuzuwenden? – P: Ich wollte zwar kein Moslem mehr sein, aber ich glaube weiterhin an ein Leben nach dem Tod. Durch den Kontakt mit der Kirche habe ich dann gelernt, dass ich nur durch Jesus in den Himmel kommen kann. Da ich wusste, dass ich nach dem Tod zu Leben erweckt werde, wollte ich dann auch bei Gott sein. – RI: Wie lange hat es dann gedauert, bis Sie sich für das Christentum entschieden haben? Schildern Sie mir den Vorgang! – P: […] Ich bin ca. vier bis fünf Monate mit diesem Freund in die Kirche gegangen. Es kam dann dazu, dass ich mich sehr für den christlichen Glauben interessiert habe. Ich habe dann geglaubt, dass Jesus Sohn Gottes ist. Ich habe mich über das Christentum informiert und nach acht Monaten wurde ich dann in der Kirche getauft."). Auf diese Weise konnte der Beschwerdeführer die Genese der angegebenen Überzeugung von Jesus als seinem Gott nicht nachvollziehbar darlegen. Anstatt einen persönlichen Glaubenswandel anhand von konkreten Beispielen aus seinem täglichen Leben darzulegen und auf diese Weise eine – etwa zunächst noch im Entstehen begriffene, später gefestigte – Identifikation mit dem christlichen Glauben zu offenbaren, wiederholte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mehrfach – oft ohne weiteren Bezug zur Fragestellung – christlich-dogmatische Lehrinhalte wie "Ich bin überzeugt davon, dass Jesus als Gott auf die Erde gekommen ist und sich geopfert hat, damit er die gesamte Menschheit rettet."; "Er hat sich geopfert und ist am Kreuz gestorben und er ist drei Tage nach seinem Tod wieder auferstanden." (OZ 19, S 17); "Wir sollen auch niemals außer Acht lassen, dass Jesus für uns gestorben ist." (OZ 19, S 24). Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, ebendiese der christlichen Lehre entspringenden Glaubenssätze zu nennen; abgesehen davon bekräftigen seine Ausführungen aber eher das vom Gericht in der mündlichen Verhandlung über den Beschwerdeführer gewonnene Bild, dass er einen Konnex zwischen diesen Glaubenssätze und einer – auf einem ebensolchen Fundament ruhenden – persönlichen religiösen Überzeugung im Zusammenhang mit seiner individuellen Glaubenspraxis nicht herstellen konnte; im Gegenteil vermittelten seine Antworten kaum den Eindruck, als würde er sich aus innerer Überzeugung heraus – getragen vom christlichen Glauben – seinem Lebensalltag stellen; dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine praktische Bedeutung des christlichen Glaubens für sein persönliches Leben – etwa die ernsthafte Bemühung, christliche Werte in seinem Alltag zu leben – kaum darstellen konnte (vgl. etwa die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage, zu christlichen Werten und wie er diese lebe; OZ 19, S 22). Eine durch die Ausübung des christlichen Glaubens bewirkte ernsthafte Verhaltens- und Einstellungsänderung war in Ansehung seiner Angaben nicht zu erkennen. Exemplarisch sei etwa erwähnt, dass der Beschwerdeführer trotz der ausdrücklichen Aufforderung des erkennenden Gerichtes, christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie er diese lebe, zwar allgemein angab, dass es ihm wichtig sei, seine Mitmenschen zu lieben, das heiße auch, dass man sich ihnen gegenüber gut verhalten müsse – eine Brücke zu seinem (vormaligen) ehrenamtlichen Engagement bei "Essen auf Rädern" vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht zu schlagen, sondern beließ es insoweit bei gänzlich allgemeinen Ausführungen, was aber nicht darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Motivation danach trachten würde, in seinem Leben gerade auch christlichen Werten – hier: der Ausübung der christlichen Diakonie – gezielt Raum zu geben.So konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, inwiefern die Bibel für seinen persönlichen Lebensalltag wichtig sei, sondern beschränkten sich seine Antwort im Wesentlichen auf die allgemeine Aussage, das "Heilige Buch" sei für ihn wie ein Leitfaden, um ein richtiges Leben als Christ zu führen vergleiche OZ 19, S 24), ohne dies jedoch näher auszuführen. Die Frage, wie der Beschwerdeführer die Lehren der Bibel in seinem täglichen Leben umsetzt, wurde aufgrund seiner oberflächlichen Antwort, die Bibel lehre "uns", einander zu helfen, zu respektieren und zu lieben, dort stehe sogar, dass "wir" den Feinden vergeben sollen, vom wiederholt, doch auch auf die nochmals gestellte Frage vermochte der Beschwerdeführer seine Antwort nicht zu konkretisieren, sondern wiederholte bloß – beinahe wortwörtlich –seine bisherigen Ausführungen ("Ich habe soeben aufgezählt, dass die Bibel uns lehrt, unsere Mitmenschen zu lieben, zu respektieren und uns gegenseitig zu unterstützen.“); (OZ 19, S 24). Als eine Bibelstelle, welche ihn besonders berührt habe, nannte der Beschwerdeführer die Bibelstelle von "ungläubigen Thomas" (Joh 20, 19 ff). Diese beziehe er auf sein eigenes Leben; er habe Jesus nicht gesehen, dennoch sei er fest davon überzeugt, dass er unser Gott sei, er in menschlicher Gestalt auf die Erde gekommen sei, am Kreuz gestorben sei und von den Toten wiederauferstanden sei vergleiche OZ 19, S 24). Weshalb den Beschwerdeführer gerade diese Bibelstelle besonders im Gedächtnis berührt hat bzw. er diese auf sein eigenes Leben bezieht, konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, lässt sich doch gerade in Ansehung seiner eigenen Person – wie bereits dargelegt – eine mit Zweifeln am und dem Hinterfragen des Glaubens verbundene Hinwendung zum Christentum eben nicht erkennen; vielmehr stellte er eine gefestigte Glaubensüberzeugung gleichsam unmittelbar an den Beginn seines Glaubenslebens in Österreich vergleiche, OZ 19, S 15: "RI: Warum hatten sie das Bedürfnis, sich einer anderen Religion zuzuwenden? – P: Ich wollte zwar kein Moslem mehr sein, aber ich glaube weiterhin an ein Leben nach dem Tod. Durch den Kontakt mit der Kirche habe ich dann gelernt, dass ich nur durch Jesus in den Himmel kommen kann. Da ich wusste, dass ich nach dem Tod zu Leben erweckt werde, wollte ich dann auch bei Gott sein. – RI: Wie lange hat es dann gedauert, bis Sie sich für das Christentum entschieden haben? Schildern Sie mir den Vorgang! – P: […] Ich bin ca. vier bis fünf Monate mit diesem Freund in die Kirche gegangen. Es kam dann dazu, dass ich mich sehr für den christlichen Glauben interessiert habe. Ich habe dann geglaubt, dass Jesus Sohn Gottes ist. Ich habe mich über das Christentum informiert und nach acht Monaten wurde ich dann in der Kirche getauft."). Auf diese Weise konnte der Beschwerdeführer die Genese der angegebenen Überzeugung von Jesus als seinem Gott nicht nachvollziehbar darlegen. Anstatt einen persönlichen Glaubenswandel anhand von konkreten Beispielen aus seinem täglichen Leben darzulegen und auf diese Weise eine – etwa zunächst noch im Entstehen begriffene, später gefestigte – Identifikation mit dem christlichen Glauben zu offenbaren, wiederholte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mehrfach – oft ohne weiteren Bezug zur Fragestellung – christlich-dogmatische Lehrinhalte wie "Ich bin überzeugt davon, dass Jesus als Gott auf die Erde gekommen ist und sich geopfert hat, damit er die gesamte Menschheit rettet."; "Er hat sich geopfert und ist am Kreuz gestorben und er ist drei Tage nach seinem Tod wieder auferstanden." (OZ 19, S 17); "Wir sollen auch niemals außer Acht lassen, dass Jesus für uns gestorben ist." (OZ 19, S 24). Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, ebendiese der christlichen Lehre entspringenden Glaubenssätze zu nennen; abgesehen davon bekräftigen seine Ausführungen aber eher das vom Gericht in der mündlichen Verhandlung über den Beschwerdeführer gewonnene Bild, dass er einen Konnex zwischen diesen Glaubenssätze und einer – auf einem ebensolchen Fundament ruhenden – persönlichen religiösen Überzeugung im Zusammenhang mit seiner individuellen Glaubenspraxis nicht herstellen konnte; im Gegenteil vermittelten seine Antworten kaum den Eindruck, als würde er sich aus innerer Überzeugung heraus – getragen vom christlichen Glauben – seinem Lebensalltag stellen; dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine praktische Bedeutung des christlichen Glaubens für sein persönliches Leben – etwa die ernsthafte Bemühung, christliche Werte in seinem Alltag zu leben – kaum darstellen konnte vergleiche etwa die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage, zu christlichen Werten und wie er diese lebe; OZ 19, S 22). Eine durch die Ausübung des christlichen Glaubens bewirkte ernsthafte Verhaltens- und Einstellungsänderung war in Ansehung seiner Angaben nicht zu erkennen. Exemplarisch sei etwa erwähnt, dass der Beschwerdeführer trotz der ausdrücklichen Aufforderung des erkennenden Gerichtes, christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie er diese lebe, zwar allgemein angab, dass es ihm wichtig sei, seine Mitmenschen zu lieben, das heiße auch, dass man sich ihnen gegenüber gut verhalten müsse – eine Brücke zu seinem (vormaligen) ehrenamtlichen Engagement bei "Essen auf Rädern" vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht zu schlagen, sondern beließ es insoweit bei gänzlich allgemeinen Ausführungen, was aber nicht darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Motivation danach trachten würde, in seinem Leben gerade auch christlichen Werten – hier: der Ausübung der christlichen Diakonie – gezielt Raum zu geben.

In dieses Bild fügt sich ein, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage war, eine innere Motivation für seinen Religionswechsel schlüssig darzulegen. Auf die konkrete Frage, was sein Interesse am Christentum inhaltlich geweckt habe, gab der Beschwerdeführer zwar an, dass das Leben Jesu ihn "fasziniert" habe: Dieser sei ohne Sünde auf die Welt gekommen und habe sich für die Sünden der Menschheit geopfert, damit man in den Himmel komme. Auch habe er viele Wunderwerke vollbracht, die kein anderer Mensch tun könne. Als Christ finde man im jetzigen Leben Vergebung und durch den Glauben an Jesus komme man nach dem Tod in den Himmel, wohingegen von Muslimen verlangt werden, die Scharia zu befolgen, um vielleicht ins Paradies zu kommen (OZ 19, S 16). In Ansehung dieser – sehr kursorisch anmutenden, das Leben Jesu bloß auf das Kürzeste zusammenfassenden – Antwort des Beschwerdeführers ist für das erkennende Gericht dessen angesprochene "Faszination" für das Leben Jesu keineswegs greifbar geworden. Schließlich versuchte der Beschwerdeführer noch, eine wesensmäßige Gegensätzlichkeit der Heilsversprechungen des Christentums und des Islam in den Vordergrund zu stellen: Durch den Glauben an Jesus komme man nach dem Tod in den Himmel, Muslime müssten hingegen die Scharia befolgen, um vielleicht ins Paradies zu kommen (vgl. OZ 19, S 16). Was ihn nun überhaupt dazu bewegt habe, sich mit der Person Jesu und dem Christentum zu beschäftigen oder auch näher auseinanderzusetzen, lässt sich seiner Antwort nicht entnehmen. Auch der Aufforderung, ein Schlüsselerlebnis zu schildern, das für ihn den Ausschlag gegeben habe, sich dem Christentum zuzuwenden, vermochte der Beschwerdeführer nur sehr oberflächlich nachzukommen; so beschrieb er einen Gottesdienst, in dem die Erzählung von Jesus und der Ehebrecherin besprochen wurde. Diese Erzählung wurde vom Beschwerdeführer sinngemäß wiedergegeben und mit dem Satz "Durch diese Geschichte habe ich gelernt, dass Jesus der einzige Mensch auf der Erde war, der Menschen vergeben konnte." (OZ 19, S 16) abgeschlossen. Bis auf das Bekenntnis, er habe sich auch "wie eine sündige Person gefüllt", erfuhr sein Vorbringen selbst auf gezielte Nachfrage, was diese Erzählung mit seinem Leben zu tun habe, keine nähere Konkretisierung ("Ich bin überzeugt davon, dass Jesus als Gott auf die Erde gekommen ist und sich geopfert hat, damit er die gesamte Menschheit rettet."), sondern erschöpfte sich seine Antwort bloß in allgemeinen Ausführungen, welchen kein nennenswerter Bezug zu wesentlichen Schritten oder Gedanken des Beschwerdeführers im Hinwendungsprozess entnommen werden konnte. Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, warum er sich hat taufen lassen, legte der Beschwerdeführer dar, es sei wichtig für ihn gewesen, durch die Taufe mit Jesus zu "sterben", mit ihm wieder aufzuerstehen und sein neues Leben in seinem Namen zu beginnen. Auch habe er durch die Taufe den Heiligen Geist empfangen. Schließlich sei die Taufe ein Symbol für die Rettung durch Jesus (OZ 19, S 18). Auch hier entstand beim Gericht wiederum eher der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ihm im Taufkurs vermittelte Inhalte wiedergab, ohne diese in ein Verhältnis zu seinem persönlichen Leben zu setzen, obwohl er gerade zu den Gründen für seinen eigenen Taufentschluss befragt wurde. Für diese Beurteilung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was im Taufkurs unterrichtete worden sei, beinahe exakt dieselben Inhalte anführte (vgl. OZ 19, S 19). Ein eigenes, religiös begründetes Interesse an der Taufe konnte der Beschwerdeführer auf diese Weise nicht dartun, sondern stellte diese für ihn – wie er selbst einräumte – offenkundig bloß ein Symbol dar, dass er "offiziell Christ" geworden sei (OZ 19, S 19). Die weitgehend unterbliebene Auseinandersetzung mit anderen christlichen Strömungen – etwa der baptistischen, protestantischen oder katholischen Kirche – lässt das behauptete Interesse des Beschwerdeführers am Christentum ebenfalls zweifelhaft erscheinen, zumal es gerade für die christliche Lehre unterschiedliche Interpretation und Zugänge gibt, und aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine ernsthafte Befassung mit diesen durchaus als ein Indiz für die Ernsthaftigkeit des Glaubensentschlusses angesehen werden könnte. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits seit ca. drei Jahren als Christ bezeichnete, erscheint es aus Sicht des erkennenden Gerichtes umso erstaunlicher, dass der Beschwerdeführer auf das Ersuchen hin, den Unterschied zwischen Baptisten und evangelischen Protestanten zu erklären, stattdessen auf die Unterschiede zwischen Baptisten und der freikirchlichen Ausrichtung des Glaubens einging, wobei auch diese Ausführungen bloß rudimentär und oberflächlich wirkten ("Die Baptisten glauben daran, dass man durch die Taufe gerettet wird. Wir in der Freikirche glauben, dass wir durch die Gnade Gottes gerettet werden. Es gibt aber einige Dinge, die sowohl die Baptisten, als auch wir glauben. Wir beten z.B. die Heilige Maria nicht an…") (OZ 19, S 19). Ungeachtet des Umstandes, dass es nicht zutrifft, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Baptisten würden an die Errettung durch die Taufe glauben und nicht durch die Gnade Gottes (vgl. das Glaubensbekenntnis des Bundes der Baptisten ["Rechenschaft vom Glauben"]; https://baptisten.at/ueber-baptisten/was-wir-glauben/; abgerufen am 25.05.2021), verwundert das in einem durchaus wesentlichen Punkt offenbar gewordene Unwissen des Beschwerdeführers über Grundsätze der baptistischen Glaubenslehre insofern, als dieser ausgerechnet in einer baptistischen Gemeinde seine ersten Glaubensschritte machte, dort einen Taufkurs absolvierte und anschließend getauft wurde. Ein ernsthaftes – von innerer Überzeugung getragenes – Interesse am christlichen Glauben kam in den Antworten des Beschwerdeführers nicht zum Ausdruck.In dieses Bild fügt sich ein, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage war, eine innere Motivation für seinen Religionswechsel schlüssig darzulegen. Auf die konkrete Frage, was sein Interesse am Christentum inhaltlich geweckt habe, gab der Beschwerdeführer zwar an, dass das Leben Jesu ihn "fasziniert" habe: Dieser sei ohne Sünde auf die Welt gekommen und habe sich für die Sünden der Menschheit geopfert, damit man in den Himmel komme. Auch habe er viele Wunderwerke vollbracht, die kein anderer Mensch tun könne. Als Christ finde man im jetzigen Leben Vergebung und durch den Glauben an Jesus komme man nach dem Tod in den Himmel, wohingegen von Muslimen verlangt werden, die Scharia zu befolgen, um vielleicht ins Paradies zu kommen (OZ 19, S 16). In Ansehung dieser – sehr kursorisch anmutenden, das Leben Jesu bloß auf das Kürzeste zusammenfassenden – Antwort des Beschwerdeführers ist für das erkennende Gericht dessen angesprochene "Faszination" für das Leben Jesu keineswegs greifbar geworden. Schließlich versuchte der Beschwerdeführer noch, eine wesensmäßige Gegensätzlichkeit der Heilsversprechungen des Christentums und des Islam in den Vordergrund zu stellen: Durch den Glauben an Jesus komme man nach dem Tod in den Himmel, Muslime müssten hingegen die Scharia befolgen, um vielleicht ins Paradies zu kommen vergleiche OZ 19, S 16). Was ihn nun überhaupt dazu bewegt habe, sich mit der Person Jesu und dem Christentum zu beschäftigen oder auch näher auseinanderzusetzen, lässt sich seiner Antwort nicht entnehmen. Auch der Aufforderung, ein Schlüsselerlebnis zu schildern, das für ihn den Ausschlag gegeben habe, sich dem Christentum zuzuwenden, vermochte der Beschwerdeführer nur sehr oberflächlich nachzukommen; so beschrieb er einen Gottesdienst, in dem die Erzählung von Jesus und der Ehebrecherin besprochen wurde. Diese Erzählung wurde vom Beschwerdeführer sinngemäß wiedergegeben und mit dem Satz "Durch diese Geschichte habe ich gelernt, dass Jesus der einzige Mensch auf der Erde war, der Menschen vergeben konnte." (OZ 19, S 16) abgeschlossen. Bis auf das Bekenntnis, er habe sich auch "wie eine sündige Person gefüllt", erfuhr sein Vorbringen selbst auf gezielte Nachfrage, was diese Erzählung mit seinem Leben zu tun habe, keine nähere Konkretisierung ("Ich bin überzeugt davon, dass Jesus als Gott auf die Erde gekommen ist und sich geopfert hat, damit er die gesamte Menschheit rettet."), sondern erschöpfte sich seine Antwort bloß in allgemeinen Ausführungen, welchen kein nennenswerter Bezug zu wesentlichen Schritten oder Gedanken des Beschwerdeführers im Hinwendungsprozess entnommen werden konnte. Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, warum er sich hat taufen lassen, legte der Beschwerdeführer dar, es sei wichtig für ihn gewesen, durch die Taufe mit Jesus zu "sterben", mit ihm wieder aufzuerstehen und sein neues Leben in seinem Namen zu beginnen. Auch habe er durch die Taufe den Heiligen Geist empfangen. Schließlich sei die Taufe ein Symbol für die Rettung durch Jesus (OZ 19, S 18). Auch hier entstand beim Gericht wiederum eher der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ihm im Taufkurs vermittelte Inhalte wiedergab, ohne diese in ein Verhältnis zu seinem persönlichen Leben zu setzen, obwohl er gerade zu den Gründen für seinen eigenen Taufentschluss befragt wurde. Für diese Beurteilung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was im Taufkurs unterrichtete worden sei, beinahe exakt dieselben Inhalte anführte vergleiche OZ 19, S 19). Ein eigenes, religiös begründetes Interesse an der Taufe konnte der Beschwerdeführer auf diese Weise nicht dartun, sondern stellte diese für ihn – wie er selbst einräumte – offenkundig bloß ein Symbol dar, dass er "offiziell Christ" geworden sei (OZ 19, S 19). Die weitgehend unterbliebene Auseinandersetzung mit anderen christlichen Strömungen – etwa der baptistischen, protestantischen oder katholischen Kirche – lässt das behauptete Interesse des Beschwerdeführers am Christentum ebenfalls zweifelhaft erscheinen, zumal es gerade für die christliche Lehre unterschiedliche Interpretation und Zugänge gibt, und aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine ernsthafte Befassung mit diesen durchaus als ein Indiz für die Ernsthaftigkeit des Glaubensentschlusses angesehen werden könnte. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits seit ca. drei Jahren als Christ bezeichnete, erscheint es aus Sicht des erkennenden Gerichtes umso erstaunlicher, dass der Beschwerdeführer auf das Ersuchen hin, den Unterschied zwischen Baptisten und evangelischen Protestanten zu erklären, stattdessen auf die Unterschiede zwischen Baptisten und der freikirchlichen Ausrichtung des Glaubens einging, wobei auch diese Ausführungen bloß rudimentär und oberflächlich wirkten ("Die Baptisten glauben daran, dass man durch die Taufe gerettet wird. Wir in der Freikirche glauben, dass wir durch die Gnade Gottes gerettet werden. Es gibt aber einige Dinge, die sowohl die Baptisten, als auch wir glauben. Wir beten z.B. die Heilige Maria nicht an…") (OZ 19, S 19). Ungeachtet des Umstandes, dass es nicht zutrifft, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Baptisten würden an die Errettung durch die Taufe glauben und nicht durch die Gnade Gottes vergleiche das Glaubensbekenntnis des Bundes der Baptisten ["Rechenschaft vom Glauben"]; https://baptisten.at/ueber-baptisten/was-wir-glauben/; abgerufen am 25.05.2021), verwundert das in einem durchaus wesentlichen Punkt offenbar gewordene Unwissen des Beschwerdeführers über Grundsätze der baptistischen Glaubenslehre insofern, als dieser ausgerechnet in einer baptistischen Gemeinde seine ersten Glaubensschritte machte, dort einen Taufkurs absolvierte und anschließend getauft wurde. Ein ernsthaftes – von innerer Überzeugung getragenes – Interesse am christlichen Glauben kam in den Antworten des Beschwerdeführers nicht zum Ausdruck.

Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung schließlich auch nicht schlüssig darlegen, welche Unzulänglichkeiten der bislang von ihm praktizierten Religion ihn nunmehr zu einem Abfall vom Islam und einem Interesse am Christentum geführt hätten. Dazu befragt, konnte der Beschwerdeführer lediglich allgemeine – und teilweise stereotype – Aussagen treffen, die weder auf eine nähere Auseinandersetzung mit Religion im Allgemeinen noch eine tiefergehende Beschäftigung mit den beiden in Rede stehenden Religionen schließen lassen. So beschrieb der Beschwerdeführer etwa, im Islam müsse man die Scharia befolgen und ein Leben lang gute Taten vollbringen, um vielleicht ins Paradies zu kommen, wofür es jedoch keine Garantie gebe (vgl. OZ 19, S 16). Auch gebe es in islamischen Ländern "Krieg, Konflikte, Bestrafung und man sagt, dass die Tötung von Andersgläubigen erlaubt ist". Zudem sei Mohammed ein gewöhnlicher Mensch gewesen, der auch gestorben sei. Die Vorzüge des Christentums bestünden darin, dass Jesus in menschlicher Gestalt auf die Erde gekommen sei, sich geopfert habe, am Kreuz gestorben und nach drei Tagen wieder auferstanden sei; "Daran sieht man, dass er Gott ist." (vgl. OZ 19, S 17) Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Kernbereich der Glaubenslehren dieser Religionen – im Hinblick auf den Islam bezog sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die politische Lage in anderen Ländern – war kaum zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer – hinsichtlich des Christentums – auch nicht erklären konnte, inwiefern gerade das von ihm besonders akzentuierte Gottsein Jesu ihn persönlich zur Abkehr vom Islam bewogen hätte. Wie bereits oben aufgezeigt, war der Beschwerdeführer eben gerade nicht imstande, seine (ohnehin nur andeutungsweise angeführte) "Faszination" für die Person Jesu näher darzulegen oder nachvollziehbar zu beschreiben. Auch den Aussagen der vom erkennenden Gericht einvernommenen Zeugen XXXX , sowie XXXX lassen sich kaum Anhaltspunkte für einen ernsthaften Hinwendungsprozess zum christlichen Glauben beziehungsweise eine dadurch bewirkte Verhaltens- und Einstellungsänderung des Beschwerdeführers entnehmen. So gab etwa der Zeuge XXXX zu Veränderungen im Wesen und Auftreten des Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren befragt lediglich an, dass "vielleicht die Skepsis von seiner Seite her" einem "einem Aufgehoben sein oder einer persönlichen Verbindung" gewichen sei (vgl. OZ 19, S 2 der Zeugeneinvernahme). Auch der Zeuge XXXX , der Schwiegervater des Beschwerdeführers, konnte zu Wahrnehmungen zu Entwicklungen im Glaubensleben des Beschwerdeführers befragt bloß angeben, dass dieser ein "ungeduldiger Mensch" gewesen sei; jetzt merke er, wie er da immer reifer werde (vgl. OZ 19, S 4 der Zeugeneinvernahme).Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung schließlich auch nicht schlüssig darlegen, welche Unzulänglichkeiten der bislang von ihm praktizierten Religion ihn nunmehr zu einem Abfall vom Islam und einem Interesse am Christentum geführt hätten. Dazu befragt, konnte der Beschwerdeführer lediglich allgemeine – und teilweise stereotype – Aussagen treffen, die weder auf eine nähere Auseinandersetzung mit Religion im Allgemeinen noch eine tiefergehende Beschäftigung mit den beiden in Rede stehenden Religionen schließen lassen. So beschrieb der Beschwerdeführer etwa, im Islam müsse man die Scharia befolgen und ein Leben lang gute Taten vollbringen, um vielleicht ins Paradies zu kommen, wofür es jedoch keine Garantie gebe vergleiche OZ 19, S 16). Auch gebe es in islamischen Ländern "Krieg, Konflikte, Bestrafung und man sagt, dass die Tötung von Andersgläubigen erlaubt ist". Zudem sei Mohammed ein gewöhnlicher Mensch gewesen, der auch gestorben sei. Die Vorzüge des Christentums bestünden darin, dass Jesus in menschlicher Gestalt auf die Erde gekommen sei, sich geopfert habe, am Kreuz gestorben und nach drei Tagen wieder auferstanden sei; "Daran sieht man, dass er Gott ist." vergleiche OZ 19, S 17) Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Kernbereich der Glaubenslehren dieser Religionen – im Hinblick auf den Islam bezog sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die politische Lage in anderen Ländern – war kaum zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer – hinsichtlich des Christentums – auch nicht erklären konnte, inwiefern gerade das von ihm besonders akzentuierte Gottsein Jesu ihn persönlich zur Abkehr vom Islam bewogen hätte. Wie bereits oben aufgezeigt, war der Beschwerdeführer eben gerade nicht imstande, seine (ohnehin nur andeutungsweise angeführte) "Faszination" für die Person Jesu näher darzulegen oder nachvollziehbar zu beschreiben. Auch den Aussagen der vom erkennenden Gericht einvernommenen Zeugen römisch 40 , sowie römisch 40 lassen sich kaum Anhaltspunkte für einen ernsthaften Hinwendungsprozess zum christlichen Glauben beziehungsweise eine dadurch bewirkte Verhaltens- und Einstellungsänderung des Beschwerdeführers entnehmen. So gab etwa der Zeuge römisch 40 zu Veränderungen im Wesen und Auftreten des Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren befragt lediglich an, dass "vielleicht die Skepsis von seiner Seite her" einem "einem Aufgehoben sein oder einer persönlichen Verbindung" gewichen sei vergleiche OZ 19, S 2 der Zeugeneinvernahme). Auch der Zeuge römisch 40 , der Schwiegervater des Beschwerdeführers, konnte zu Wahrnehmungen zu Entwicklungen im Glaubensleben des Beschwerdeführers befragt bloß angeben, dass dieser ein "ungeduldiger Mensch" gewesen sei; jetzt merke er, wie er da immer reifer werde vergleiche OZ 19, S 4 der Zeugeneinvernahme).

Das Glaubensleben des Beschwerdeführers in Österreich stellt sich dahingehend dar, dass er regelmäßig an den Gottesdienst und Zusammenkünften seiner Gemeinde – vormals die Freikirche XXXX , nun die Bibelstunden bei der Familie XXXX bzw. privat – teilnimmt; dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen und den Angaben des Beschwerdeführers selbst (vgl. OZ 19, S 17 ff). Im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an (OZ 24, S 2 der Zeugeneinvernahme) zuletzt an, dass – aufgrund des Wegzuges ihres Vaters – sie aktuell nun den Hauskreis bei der Familie XXXX besuchen würden, was wegen ihrer damaligen "liegenden Schwangerschaft" nicht oft möglich gewesen sei. Manchmal hätten sie privat einen Gottesdienst zu Hause gemacht; in diesem Fall sei ihr Vater dazugekommen. Zu seinem bisherigen Leben in der Gemeinde gab der Beschwerdeführer an, dass er dort zwar keine konkrete Funktion ausgeübt habe, wenn jedoch "neue Leute kommen, die Farsi oder Kurdisch sprechen oder aus Afghanistan sind", so habe er ihnen die Abläufe erklärt (OZ 19, S 23). Weiters übernehme er praktische Aufgaben, wie zum Beispiel "Brote schmieren und Sessel herrichten" (vgl. Zeugeneinvernahme XXXX S. 2), sei er doch – laut übereinstimmenden Zeugenaussagen (ausgenommen die Zeugenaussage der Ehegattin) – ein "Mann der Taten" und nicht der Worte. Im Übrigen hat er laut Zeugenaussage seines Schwiegervaters bedarfsweise als Dolmetscher fungiert oder ihm bei den Taufkursen und der Durchführung der Taufe assistiert (vgl. Zeugeneinvernahme XXXX S. 3), was die am 23.03.2021 vorgelegten Fotoaufnahmen belegen. Die Behandlung spiritueller Fragen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer stellte der Zeuge XXXX eher oberflächlich dar; sie hätten etwa darüber gesprochen, wie er "als Unternehmender [ehrlich] sein muss und die Leute nicht über den Tisch ziehen darf", ferner hätten sie verschiedene Preise für seine Leistungen – je nach sozialer Bedürftigkeit – besprochen. Dies habe der Zeuge dem Beschwerdeführer nicht "einreden" müssen, sondern sei dies schon "so in ihm drinnen" gewesen (vgl. OZ 19, S 3 der Zeugeneinvernahme). Dass man Kunden nicht "über den Tisch ziehen" solle, kann einerseits nach Ansicht des erkennenden Gerichtes noch nicht als Ausdruck einer spezifisch christlichen Gesinnung betrachtet werden, andererseits legte der Beschwerdeführer aber auch nicht dar, dass er tatsächlich nach sozialer Bedürftigkeit gestaffelte Preise anbieten würde; vielmehr erwähnte er dergleichen in seiner Einvernahme gar nicht. Das Gericht geht in Ansehung der Beweisergebnisse der mündlichen Verhandlung jedenfalls davon aus, dass sich Beschwerdeführer an den Zusammenkünften im privaten Bereich bzw. bei der Familie XXXX beteiligt. Gerade vor dem Hintergrund des im Zuge seiner ausführlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung kaum hervorgetretenen persönlichen Zugangs zu den Glaubenslehren des Christentums und – insbesondere – eines ausgeprägten Bedürfnisses, diese auch in seinem Alltag zu verwirklichen und sein Leben danach auszurichten (siehe dazu die Ausführungen oben), erscheint dieser Umstand aber erheblich relativiert. Schließlich war auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer eine Missionstätigkeit entfalten würde. In diesem Zusammenhang gab der lediglich an, dass er zwei aus dem Iran stammende Freunde zum christlichen Glauben eingeladen habe; diese seien mittlerweile getauft (vgl. OZ 19, S 22). Dass es dem Beschwerdeführer ein besonderes Anliegen wäre, anderen Menschen den christlichen Glauben näherzubringen, lässt sich seinen Angaben – welche sich im Grunde darin erschöpfen, dass er seinen Freunden (auf das Wesentliche zusammengefasst) von der Heilslehre des Christentums erzählt habe – aber nicht entnehmen (vgl. OZ 19, S 22), wobei das erkennende Gericht an dieser Stelle festhält, dass das bloße Sprechen über den Glauben mit Freunden noch nicht als Ausprägungsform eines Missionsgedankens angesehen werden kann. Der Zeuge XXXX gab zudem an, dass es dem Beschwerdeführer sehr schwerfalle, in der Öffentlichkeit (über den Glauben) zu sprechen (vgl. OZ 19, S 2 der Zeugeneinvernahme). Dass der Beschwerdeführer – in einem identitätsstiftenden Sinne – das innere Bedürfnis verspüren würde, den christlichen Glauben in der Öffentlichkeit zu bezeugen und anderen Menschen nahezubringen, konnte somit nicht festgestellt werden.Das Glaubensleben des Beschwerdeführers in Österreich stellt sich dahingehend dar, dass er regelmäßig an den Gottesdienst und Zusammenkünften seiner Gemeinde – vormals die Freikirche römisch 40 , nun die Bibelstunden bei der Familie römisch 40 bzw. privat – teilnimmt; dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen und den Angaben des Beschwerdeführers selbst vergleiche OZ 19, S 17 ff). Im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an (OZ 24, S 2 der Zeugeneinvernahme) zuletzt an, dass – aufgrund des Wegzuges ihres Vaters – sie aktuell nun den Hauskreis bei der Familie römisch 40 besuchen würden, was wegen ihrer damaligen "liegenden Schwangerschaft" nicht oft möglich gewesen sei. Manchmal hätten sie privat einen Gottesdienst zu Hause gemacht; in diesem Fall sei ihr Vater dazugekommen. Zu seinem bisherigen Leben in der Gemeinde gab der Beschwerdeführer an, dass er dort zwar keine konkrete Funktion ausgeübt habe, wenn jedoch "neue Leute kommen, die Farsi oder Kurdisch sprechen oder aus Afghanistan sind", so habe er ihnen die Abläufe erklärt (OZ 19, S 23). Weiters übernehme er praktische Aufgaben, wie zum Beispiel "Brote schmieren und Sessel herrichten" vergleiche Zeugeneinvernahme römisch 40 S. 2), sei er doch – laut übereinstimmenden Zeugenaussagen (ausgenommen die Zeugenaussage der Ehegattin) – ein "Mann der Taten" und nicht der Worte. Im Übrigen hat er laut Zeugenaussage seines Schwiegervaters bedarfsweise als Dolmetscher fungiert oder ihm bei den Taufkursen und der Durchführung der Taufe assistiert vergleiche Zeugeneinvernahme römisch 40 S. 3), was die am 23.03.2021 vorgelegten Fotoaufnahmen belegen. Die Behandlung spiritueller Fragen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer stellte der Zeuge römisch 40 eher oberflächlich dar; sie hätten etwa darüber gesprochen, wie er "als Unternehmender [ehrlich] sein muss und die Leute nicht über den Tisch ziehen darf", ferner hätten sie verschiedene Preise für seine Leistungen – je nach sozialer Bedürftigkeit – besprochen. Dies habe der Zeuge dem Beschwerdeführer nicht "einreden" müssen, sondern sei dies schon "so in ihm drinnen" gewesen vergleiche OZ 19, S 3 der Zeugeneinvernahme). Dass man Kunden nicht "über den Tisch ziehen" solle, kann einerseits nach Ansicht des erkennenden Gerichtes noch nicht als Ausdruck einer spezifisch christlichen Gesinnung betrachtet werden, andererseits legte der Beschwerdeführer aber auch nicht dar, dass er tatsächlich nach sozialer Bedürftigkeit gestaffelte Preise anbieten würde; vielmehr erwähnte er dergleichen in seiner Einvernahme gar nicht. Das Gericht geht in Ansehung der Beweisergebnisse der mündlichen Verhandlung jedenfalls davon aus, dass sich Beschwerdeführer an den Zusammenkünften im privaten Bereich bzw. bei der Familie römisch 40 beteiligt. Gerade vor dem Hintergrund des im Zuge seiner ausführlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung kaum hervorgetretenen persönlichen Zugangs zu den Glaubenslehren des Christentums und – insbesondere – eines ausgeprägten Bedürfnisses, diese auch in seinem Alltag zu verwirklichen und sein Leben danach auszurichten (siehe dazu die Ausführungen oben), erscheint dieser Umstand aber erheblich relativiert. Schließlich war auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer eine Missionstätigkeit entfalten würde. In diesem Zusammenhang gab der lediglich an, dass er zwei aus dem Iran stammende Freunde zum christlichen Glauben eingeladen habe; diese seien mittlerweile getauft vergleiche OZ 19, S 22). Dass es dem Beschwerdeführer ein besonderes Anliegen wäre, anderen Menschen den christlichen Glauben näherzubringen, lässt sich seinen Angaben – welche sich im Grunde darin erschöpfen, dass er seinen Freunden (auf das Wesentliche zusammengefasst) von der Heilslehre des Christentums erzählt habe – aber nicht entnehmen vergleiche OZ 19, S 22), wobei das erkennende Gericht an dieser Stelle festhält, dass das bloße Sprechen über den Glauben mit Freunden noch nicht als Ausprägungsform eines Missionsgedankens angesehen werden kann. Der Zeuge römisch 40 gab zudem an, dass es dem Beschwerdeführer sehr schwerfalle, in der Öffentlichkeit (über den Glauben) zu sprechen vergleiche OZ 19, S 2 der Zeugeneinvernahme). Dass der Beschwerdeführer – in einem identitätsstiftenden Sinne – das innere Bedürfnis verspüren würde, den christlichen Glauben in der Öffentlichkeit zu bezeugen und anderen Menschen nahezubringen, konnte somit nicht festgestellt werden.

Abschließend erscheint es aus Sicht des erkennenden Gerichtes durchaus erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2021 (OZ 24) – in welcher ausschließlich Fragen zu seiner derzeitigen Lebenssituation und zu seinem Alltag behandelt wurden – sein Glaubensleben mit keinem Wort mehr erwähnte, was nicht darauf schließen lässt, dass der christliche Glaube tatsächlich ein wesentlicher und fester Bestandteil seiner Identität geworden und als solcher ein tragendes Element seiner Lebenspraxis darstellen würde.

In diesem Lichte vermochte auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGÖ) (vgl. OZ 10, S 12) seinen Standpunkt hinsichtlich der behaupteten Konversion zum Christentum nicht zu untermauern, bestätigt diese doch lediglich, dass eine formale Mitgliedschaft bei der IGGÖ nicht vorliegt, woraus aber eine Hinwendung zum Christentum nicht abgeleitet werden kann, zumal eine solche Bestätigung noch nichts über die innere Überzeugung einer Person aussagt.In diesem Lichte vermochte auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGÖ) vergleiche OZ 10, S 12) seinen Standpunkt hinsichtlich der behaupteten Konversion zum Christentum nicht zu untermauern, bestätigt diese doch lediglich, dass eine formale Mitgliedschaft bei der IGGÖ nicht vorliegt, woraus aber eine Hinwendung zum Christentum nicht abgeleitet werden kann, zumal eine solche Bestätigung noch nichts über die innere Überzeugung einer Person aussagt.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen steht für das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt und keine ernsthafte Konversion zum Christentum vollzogen hat. Das Beweisverfahren hat eine Identifikation des Beschwerdeführers mit dem Christentum nicht ergeben. Dass er die Taufe empfangen hat, über grundlegendes Wissen über die christliche Religion verfügt und die Gottesdienste bzw. Zusammenkünfte der Gemeinde besucht, lässt nach den Umständen des Einzelfalles noch nicht den Schluss zu, das der Beschwerdeführer den christlichen Glauben als Teil sein Identität angenommen hätte, insbesondere weil er, wie oben dargelegt, einen persönlichen Zugang zum Christentum und dessen religiösen Lehren sowie einen – seiner inneren Überzeugung entspringenden – Willen, sein Leben im christlichen Glauben zu gestalten, nicht glaubhaft machen konnte.

Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Iran ist festzuhalten, dass schon aufgrund der fehlenden persönlichen Identifikation mit dem Christentum nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser bei einer Rückkehr in den Iran aus einem inneren Bedürfnis heraus dort dem Christentum zuwenden oder dieses dort ausleben würden.

2.3. Zum Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seiner ehrenamtlichen Tätigkeit sowie seinen sonstigen Aktivitäten in Österreich gründen sich auf seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie die im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer seit XXXX mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , vormals XXXX , verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX . Die Geburt des gemeinsamen Sohnes, XXXX , am XXXX geht aus der vorgelegten Geburtsurkunde (OZ 26) hervor.Dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , vormals römisch 40 , verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 . Die Geburt des gemeinsamen Sohnes, römisch 40 , am römisch 40 geht aus der vorgelegten Geburtsurkunde (OZ 26) hervor.

Die Feststellungen zum Bekenntnis der Ehegattin des Beschwerdeführers zum freikirchlichen Glauben gründen sich auf ihre glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung (vgl. OZ 19, S 4 der Zeugeneinvernahme), was auch ihr Vater – ebenso als Zeuge einvernommen – bestätigte (vgl. OZ 19, S 4 der Zeugeneinvernahme).Die Feststellungen zum Bekenntnis der Ehegattin des Beschwerdeführers zum freikirchlichen Glauben gründen sich auf ihre glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung vergleiche OZ 19, S 4 der Zeugeneinvernahme), was auch ihr Vater – ebenso als Zeuge einvernommen – bestätigte vergleiche OZ 19, S 4 der Zeugeneinvernahme).

Dass der Beschwerdeführer soziale und freundschaftliche Kontakte zu Österreichern an seinem Wohnort in einem gewöhnlichen Ausmaß unterhält und diese auch fallweise unterstützt, gründet sich auf eigene Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021, welche von den vernommenen Zeugen auch bestätigt wurden.

Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Empfehlungsschreiben attestieren dem Beschwerdeführer allesamt durchwegs positive Charaktereigenschaften wie Freundlichkeit, Gastfreundschaft, sowie ein hohes Maß an Hilfsbereitschaft. So wird etwa eine Situation geschildert, in der bei der Familie XXXX ein Geschirrspüler montiert werden sollte und der Beschwerdeführer – offenbar aus Eigeninitiative – "nicht nur mit Rat, sondern auch tatkräftig" unterstützte. Besondere Gastfreundschaft zeigte der Beschwerdeführer, als er – ebenso aus eigenem Antrieb – "darauf bestanden hat" ein bekanntes Ehepaar aus St. Pölten direkt mit dem Auto abzuholen und wieder heimzufahren. Dass der Beschwerdeführer eine innige Beziehung – die über eine gute Bekanntschaft hinausgeht – zu den Verfassern dieser Schreiben unterhält, konnte aber nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer selbst jene Personen, die ihn in den Unterstützungsschreiben als einen "Freund" bezeichnen, in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob er österreichische Freunde habe, mit keinem Wort (namentlich) erwähnte. Bemerkenswert erscheint, dass dem erkennenden Gericht gerade kein persönliches Empfehlungsschreiben jener Personen vorliegt, die der Beschwerdeführer explizit als "Freunde" (etwa XXXX , seinen Schwager; sowie XXXX ; OZ 19, S 7) bezeichnete. Von intensiven freundschaftlichen Beziehungen kann – in Anbetracht des oben Gesagten – daher nicht ausgegangen werden.Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Empfehlungsschreiben attestieren dem Beschwerdeführer allesamt durchwegs positive Charaktereigenschaften wie Freundlichkeit, Gastfreundschaft, sowie ein hohes Maß an Hilfsbereitschaft. So wird etwa eine Situation geschildert, in der bei der Familie römisch 40 ein Geschirrspüler montiert werden sollte und der Beschwerdeführer – offenbar aus Eigeninitiative – "nicht nur mit Rat, sondern auch tatkräftig" unterstützte. Besondere Gastfreundschaft zeigte der Beschwerdeführer, als er – ebenso aus eigenem Antrieb – "darauf bestanden hat" ein bekanntes Ehepaar aus St. Pölten direkt mit dem Auto abzuholen und wieder heimzufahren. Dass der Beschwerdeführer eine innige Beziehung – die über eine gute Bekanntschaft hinausgeht – zu den Verfassern dieser Schreiben unterhält, konnte aber nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer selbst jene Personen, die ihn in den Unterstützungsschreiben als einen "Freund" bezeichnen, in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob er österreichische Freunde habe, mit keinem Wort (namentlich) erwähnte. Bemerkenswert erscheint, dass dem erkennenden Gericht gerade kein persönliches Empfehlungsschreiben jener Personen vorliegt, die der Beschwerdeführer explizit als "Freunde" (etwa römisch 40 , seinen Schwager; sowie römisch 40 ; OZ 19, S 7) bezeichnete. Von intensiven freundschaftlichen Beziehungen kann – in Anbetracht des oben Gesagten – daher nicht ausgegangen werden.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2020 einer gewerblichen Erwerbstätigkeit als KFZ-Händler nachgeht und daher auch keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, gründen sich unmittelbar auf seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung und konnten durch Vorlage einer Bestätigung über die Entlassung aus der Grundversorgung der NÖ Landesregierung vom 17.02.2020 und des entsprechenden GISA-Auszuges vom 23.09.2020 bestätigt werden. An der Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen daher keine Zweifel.

Die Feststellungen zum durchschnittlichen Einkommen gründen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten und von ihm selbst angefertigten Excel-Tabelle betreffend die Ausgaben und Einnahmen der " XXXX -KFZ" von Mai bis November 2021. Als Nachweis legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Rechnungen bei, sodass von der grundsätzlichen Richtigkeit derselben ausgegangen werden konnte. Die Feststellungen zum durchschnittlichen Einkommen gründen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten und von ihm selbst angefertigten Excel-Tabelle betreffend die Ausgaben und Einnahmen der " römisch 40 -KFZ" von Mai bis November 2021. Als Nachweis legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Rechnungen bei, sodass von der grundsätzlichen Richtigkeit derselben ausgegangen werden konnte.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren mehrfach seine Absicht bekundet, eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker zu machen, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2021. Nach eigener Aussage habe er sich bereits bei der Berufsschule erkundigt und eine mündliche Zusage bekommen. Er habe auch die Möglichkeit, eine verkürzte Lehre (eineinhalb Jahre) zu machen. Entsprechende Bewerbungen und/oder schriftliche Zusagen wurden jedoch nicht vorgelegt. Nichtdestotrotz bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben des Beschwerdeführers, sodass sie den gerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

Die ehrenamtliche Tätigkeit bei "Essen auf Rädern“, welche laut in der Vorlage gebrachten Bestätigung des Magistrats St. Pölten seit 28.01.2018 jeden Freitag ausgeübt wurde, hat der Beschwerdeführer nach eigener Aussage seit der Aufnahme des Gewerbebetriebes nicht mehr ausgeübt.

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte das erkennende Gericht selbst einen Eindruck gewinnen; die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers haben sich seit der mündlichen Verhandlung am 04.06.2021 erkennbar verbessert. Während sich der Beschwerdeführer anfangs bei Fragen betreffend seine Lebenssituation, seinen Alltag und seine Hobbys eher einfacher Sätze bediente, war er etwa sechs Monate später in der Lage, in einer freien Erzählung seine Lebenssituation in Österreich – ohne Zuhilfenahme der anwesenden Dolmetscherin – ausführlich und beinahe fehlerfrei zu schildern. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnten somit als sehr gut beurteilt werden.

Dass der Beschwerdeführer ein intensives – über das gewöhnliche Maß, wie es zwischen nahen Angehörigen üblich ist, hinausgehendes – Naheverhältnis zu seinem Bruder unterhält, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und war somit nicht festzustellen.

2.4. Zu den Länderberichten:

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten – immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse – der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten – immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse – der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348).

Es wird in diesem Kontext nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung der Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind. So kann den Länderberichten eine Gruppenverfolgung der kurdischen Volksgruppe im Iran nicht entnommen werden.

Anzumerken ist aber in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden.

Anders verhält es sich mit historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche). Denen wird eine besondere Stellung zuerkannt. Grundsätzlich ist das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als "christlich" anerkannt, und sind daher Repressalien ausgesetzt.

Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist – bei einem Land wie den Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen – de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

Zur Situation im Zusammenhang mit COVID-19 wird festgehalten, dass die verwendeten Zahlen aus der Corona-Statistik der WHO stammen. Der Beschwerdeführer ist dem nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

Im gegenständlichen Fall gelangt das erkennende Gericht aus den oben im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und im Falle seiner Rückkehr auch keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre.

Begründet wird dies im Einzelnen wie folgt:

Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, kommt es nach der Rsp in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (etwa VwGH 14.1.2003, 2001/01/0398 VwGH 8.4.2003, 2002/01/0078)

Unter Berücksichtigung der Länderberichte zum Iran war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner vereinzelten Teilnahmen an pro-kurdischen Demonstrationen in Wien sowie regierungskritischer Facebook-Postings mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffen – weder von staatlichen Sicherheitskräften noch von nichtstaatlichen Milizen – ausgesetzt wäre.

Zur Frage des Vorliegens des behaupteten Nachfluchtgrundes der Konversion zum Christentum geht das erkennende Gericht aufgrund der getroffenen Feststellungen gegenständlich davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zum Schein konvertierte und seine christliche Betätigung in Österreich rein aus asyltaktischen Überlegungen entfaltete. Weder war festzustellen, dass das Christentum ein Teil der Identität des Beschwerdeführers wurde, noch war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben im Iran ausleben wird bzw. den Drang verspüren würde, dies zu tun.

Die Gefahr einer Verfolgung iSd AsylG wurde nicht glaubhaft gemacht, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Betracht kommt.

Die entfernte Möglichkeit, solchen Übergriffen oder Gewaltakten allenfalls doch ausgesetzt zu sein, genügt nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.5.2012, Zl. 2012/18/0038 zur insofern vergleichbaren Rechtslage zum Refoulementverbot des § 50 FPG idF BGBl. I Nr. 4/2008). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.5.2012, Zl. 2012/18/0038 zur insofern vergleichbaren Rechtslage zum Refoulementverbot des Paragraph 50, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl das Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche das Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. den B des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174, mwN). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet vergleiche den B des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174, mwN). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588, mwN).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588, mwN).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. den B des VwGH vom 18.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0255, mwN). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nicht, um als unzulässig zu erscheinen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer solche Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. das Erk. des VwGH vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, mwN zum Refoulementverbot).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche den B des VwGH vom 18.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0255, mwN). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nicht, um als unzulässig zu erscheinen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer solche Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche das Erk. des VwGH vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, mwN zum Refoulementverbot).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der soeben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur besteht kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als problematisch darstellt, so kann nicht festgestellt werden und ergeben auch die Länderfeststellungen nichts Gegenteiliges, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der soeben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur besteht kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als problematisch darstellt, so kann nicht festgestellt werden und ergeben auch die Länderfeststellungen nichts Gegenteiliges, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Es ist nicht erkennbar, dass die Existenzsicherung des Beschwerdeführers im Iran nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bereits über hinreichende Berufserfahrung verfügt und vor seiner Ausreise über einer gut bezahlten Erwerbstätigkeit nachging. Der Beschwerdeführer stammt einerseits aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftig darstellt. Dass die wirtschaftliche Lage im Iran womöglich schlechter als in Österreich ist, tangiert den Schutzbereich von Art. 3 EMRK noch nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Existenzsicherung des Beschwerdeführers im Iran nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bereits über hinreichende Berufserfahrung verfügt und vor seiner Ausreise über einer gut bezahlten Erwerbstätigkeit nachging. Der Beschwerdeführer stammt einerseits aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftig darstellt. Dass die wirtschaftliche Lage im Iran womöglich schlechter als in Österreich ist, tangiert den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK noch nicht.

Der Beschwerdeführer verfügt im Übrigen über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran, mit denen er auch in regelmäßigem Kontakt steht. Es war daher davon auszugehen, dass sein familiäres Netz ihm über allfällige finanzielle Anlaufschwierigkeiten hinweghelfen würde und steht es dem Beschwerdeführer außerdem frei, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer in eine dauernd aussichtslose Lage geraten würde, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

Dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit leiden würde, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz indiziert, wurde weder behauptet noch ergeben sich dafür Anzeichen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die medizinische Versorgung im Iran gewährleistet ist und die gängigsten Medikamente vorhanden sind. Eine Unterversorgung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu erblicken und kann der Beschwerdeführer mit Unterstützung durch seine Familie rechnen.

Hinweise auf allgemeine existenzbedrohende Notlagen im Iran (Seuchen, Naturkatastrophen, Bürgerkriege, etc.) sind nicht erkennbar. Ebenso ließ sich nicht feststellen, dass sich der Iran im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bzw. internationalen Konfliktes befände.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche im Iran mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche im Iran mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Der Beschwerdeführer gehört überdies bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an (vgl. dazu die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, BGBl. II Nr. 203/2020). Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Iran einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der zitierten Bestimmungen der EMRK, selbst unter Berücksichtigung der Länderberichte, wonach der Iran zu den am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern zählt. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Eine Stellungnahme zu den COVID-19-Zahlen wurde nicht erstattet. Der Beschwerdeführer gehört überdies bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an vergleiche dazu die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,). Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Iran einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der zitierten Bestimmungen der EMRK, selbst unter Berücksichtigung der Länderberichte, wonach der Iran zu den am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern zählt. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Eine Stellungnahme zu den COVID-19-Zahlen wurde nicht erstattet.

Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG:3.3. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG:

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder, 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

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"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

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Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet: Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

...

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung
Rückkehrentscheidung,

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

....

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Frist für die freiwillige Ausreise, Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Zum gegenständlichen Verfahren:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten bzw. wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten bzw. wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Auch sein Bruder ist in Österreich aufhältig. Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben- und Familienleben dar.

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

?        Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der Beschwerdeführer reiste im August 2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Ausmaß von ca. fünf Jahren und zehn Monaten konnte er nur durch Stellung eines Asylantrags vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden.

?        Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

Der Beschwerdeführer ist seit 11.02.2019 mit XXXX (geborene XXXX ) verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seinem am XXXX geborenen Sohn XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Es besteht daher jedenfalls ein aufrechtes Familienleben.Der Beschwerdeführer ist seit 11.02.2019 mit römisch 40 (geborene römisch 40 ) verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seinem am römisch 40 geborenen Sohn römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Es besteht daher jedenfalls ein aufrechtes Familienleben.

Der Beschwerdeführer verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich im gewöhnlichen Umfang und hat zahlreiche Unterstützungsschreiben vorgelegt. Er besucht einen Hausbibelkreis. In seiner Freizeit unterstützt er Freunde und Bekannte, wie beispielsweise beim Umzug bei der Renovierung des Hauses oder beim Pflastern des Gartens.

Ehrenamtlich war der Beschwerdeführer seit 26.01.2018 bis zur Aufnahme seines Gewerbebetriebes jeden Freitag als Helfer bei der Aktion "Essen auf Rädern" tätig.

Aktuell ist der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist aus folgenden Überlegungen als selbsterhaltungsfähig anzusehen:

Zu der in Vorlage gebrachten Excel-Tabelle sein festgehalten, dass für die Monate Mai (Saldo: 457,00 €), Juni (Saldo: 79,00 €), August (Saldo: 0,00 €), und September (Saldo: 280,00 €) äußerst geringe Gewinne ausgewiesen sind, wohingegen für den Monat Juli 2021 ein Gewinn von 1.050,00 verzeichnet wurde. Gesamthaft betrachtet hat der Beschwerdeführer von Mai 2021 bis einschließlich November 2021 ein durchschnittliches Einkommen von 492,29 € bezogen. Berücksichtigt man den Umstand, dass sich der KFZ-Betrieb gerade in einer Aufbauphase befindet und starke Gewinnschwankungen – gerade in der Anfangszeit - üblich sind, lassen allein die "gewinnschwachen Monaten" nicht automatisch einen Rückschluss auf mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit zu. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG eine "zukunftsorientierte Betrachtung" geboten. Dabei ist zu prüfen, ob im hypothetischen Falle einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine zukünftig "erwartbare Selbsterhaltungsfähigkeit" durch eine erlaubte Beschäftigung gegeben sein würde (vgl. dazu des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 16, mwN). Der Beschwerdeführer hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ein ernsthaftes Interesse an der Aufnahme einer KFZ-Mechaniker-Lehre bekundet, wobei in seinem Fall die Möglichkeit einer auf eineinhalb Jahre verkürzten Lehrausbildung besteht. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wird es dem Beschwerdeführer zeitnah möglich sein, eine Qualifikation zum KFZ-Mechaniker erwerben zu können, die ihm – in Hinblick auf seinen bereits bestehenden Gewerbebetrieb – zusätzliche Perspektiven bieten würde. Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist somit – im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung – zu bejahen. Zu der in Vorlage gebrachten Excel-Tabelle sein festgehalten, dass für die Monate Mai (Saldo: 457,00 €), Juni (Saldo: 79,00 €), August (Saldo: 0,00 €), und September (Saldo: 280,00 €) äußerst geringe Gewinne ausgewiesen sind, wohingegen für den Monat Juli 2021 ein Gewinn von 1.050,00 verzeichnet wurde. Gesamthaft betrachtet hat der Beschwerdeführer von Mai 2021 bis einschließlich November 2021 ein durchschnittliches Einkommen von 492,29 € bezogen. Berücksichtigt man den Umstand, dass sich der KFZ-Betrieb gerade in einer Aufbauphase befindet und starke Gewinnschwankungen – gerade in der Anfangszeit - üblich sind, lassen allein die "gewinnschwachen Monaten" nicht automatisch einen Rückschluss auf mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit zu. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG eine "zukunftsorientierte Betrachtung" geboten. Dabei ist zu prüfen, ob im hypothetischen Falle einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine zukünftig "erwartbare Selbsterhaltungsfähigkeit" durch eine erlaubte Beschäftigung gegeben sein würde vergleiche dazu des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 16, mwN). Der Beschwerdeführer hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ein ernsthaftes Interesse an der Aufnahme einer KFZ-Mechaniker-Lehre bekundet, wobei in seinem Fall die Möglichkeit einer auf eineinhalb Jahre verkürzten Lehrausbildung besteht. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wird es dem Beschwerdeführer zeitnah möglich sein, eine Qualifikation zum KFZ-Mechaniker erwerben zu können, die ihm – in Hinblick auf seinen bereits bestehenden Gewerbebetrieb – zusätzliche Perspektiven bieten würde. Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist somit – im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung – zu bejahen.

Der Beschwerdeführer absolvierte erfolgreich einen Werte-und Orientierungskurs; weiters hat er zahlreiche Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht und zuletzt die Prüfung auf dem Niveau B2 abgelegt. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

?        Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, der sich im Bundesgebiet aufhält. Hinsichtlich der Beziehung zu diesem Bruder bestehen keine Anhaltspunkte, die für eine besondere schützenswerte Beziehungsintensität sprechen. Ein schützenswertes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Bruder liegt somit nicht vor.

Im Übrigen begründete der Beschwerdeführer sein Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war.

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Iran gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen würde, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen, sondern stünde es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Besuche gegebenenfalls auch in einem Drittstaat etc.) aufrecht zu erhalten.

•        Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er im Iran über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen – seinen Eltern und Geschwistern – verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von vorhandenen Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine dort bestehende Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bereits vorstehend bejaht wurde.

?        Strafrechtliche Unbescholtenheit:

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

?        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. Vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

?        Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein wird.

•        Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, gegenüber:

Der Beschwerdeführer reiste im August 2016 illegal in Österreich ein und stelle am 14.08.2016 den gegenständlichen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts – gegenständlich beträgt diese ca. 5 Jahre und zehn Monate – zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; vom 8.11.2018, Ra 2016/22/0120).Der Beschwerdeführer reiste im August 2016 illegal in Österreich ein und stelle am 14.08.2016 den gegenständlichen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts – gegenständlich beträgt diese ca. 5 Jahre und zehn Monate – zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; vom 8.11.2018, Ra 2016/22/0120).

Im Hinblick auf die Integration des Beschwerdeführers war festzustellen, dass dieser über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache (auf dem Niveau B2) verfügt. Sein Aufenthalt in Österreich währt ca. fünf Jahre und zehn Monate, in denen er sich – wenn auch nicht in herausragendem Ausmaß – so doch sehr gut sozial integriert hat. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch Freundschaften zu Österreichern pflegt, wenngleich tiefergehende freundschaftliche Beziehungen in Österreich nicht festgestellt werden konnten. Gesamthaft betrachtet war aber von einem berücksichtigungswürdigen Sozialleben des Beschwerdeführers in Österreichauszugehen, was auch die zahlreichen vorgelegten – wenngleich zu einem großen Teil eher allgemein gehaltenen – Unterstützungsschreiben eindeutig belegen.

Das Bemühen um eine soziale Integration des Beschwerdeführers kommt aber auch darin zum Ausdruck, dass er sich während seines Aufenthalts in Österreich immer wieder freiwillig betätigt hat und beinahe von Beginn an bis zuletzt Deutschkurse und -prüfungen absolviert und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 nachgewiesen hat, wobei er seit der letzten Prüfung am 30.01.2020 (aufgrund von Renovierungsarbeiten im Haus und der gesundheitlichen Problemen seiner Ehegattin) keine weiteren Kurse oder Prüfungen absolvieren konnte. Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache, wobei aber festzuhalten ist, dass auch das Erlernen der deutschen Sprache für sich genommen – ebenso wie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers – noch nicht für eine über das übliche Maß hinausgehende Integration spricht.

Überdies hat der Beschwerdeführer hierorts bereits wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung seines Auskommens nicht auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen, sondern bezieht vielmehr ein eigenes Einkommen. Vor dem Hintergrund seiner damit unter Beweis gestellten Arbeitsfähigkeit und -willigkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin – gerade auch nach Erteilung eines Aufenthaltstitels – seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten wird können und nicht auf fremde Unterstützung, etwa durch die öffentliche Hand, angewiesen sein wird.

Schließlich sind die Eheschließung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX (geborene XXXX ) am XXXX und die Geburt des gemeinsamen Kindes XXXX am XXXX als wesentliche Aspekte des Familienlebens im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zugunsten eines Verbleibs des Beschwerdeführers im Bundessgebiet zu würdigen, wenngleich das im Bundesgebiet eingegangene Familienleben bei der Gewichtung der für den Fremden sprechende Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, relativiert wird.Schließlich sind die Eheschließung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 (geborene römisch 40 ) am römisch 40 und die Geburt des gemeinsamen Kindes römisch 40 am römisch 40 als wesentliche Aspekte des Familienlebens im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zugunsten eines Verbleibs des Beschwerdeführers im Bundessgebiet zu würdigen, wenngleich das im Bundesgebiet eingegangene Familienleben bei der Gewichtung der für den Fremden sprechende Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, relativiert wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/22/0142, und vom 17. April 2013, 2012/22/0235, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/22/0142, und vom 17. April 2013, 2012/22/0235, jeweils mwN).

Eine enge Bindung zwischen den Ehegatten, die seit Februar 2019 verheiratet sind, ist primär daran erkennbar, dass die Eheleute mit ihrem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haus leben, in welchem vom Beschwerdeführer selbst Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden, was von der Absicht einer langfristigen gemeinsamen Wohnsitznahme in diesem Haus zeugt und nicht zuletzt für den Aufbau einer gemeinsamen Zukunft in Österreich spricht. Ein intensives Naheverhältnis ist daher unverkennbar und verstärkt sein Interesse am Verbleib maßgeblich. Zudem lebt der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich, zu dem er zwar kein besonders Naheverhältnis pflegt, jedoch das familiäre Band zusätzlich ein begründetes Interesse am Verbleib schafft.

Im Falle einer alleinigen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran, würde eine Trennung von seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind eintreten, wodurch jedenfalls vorübergehend die physische Nähe der Familienmitglieder – ein wesentlicher Aspekt des Familienlebens – nicht aufrechterhalten werden könnte. Zwar stehen Besuchen keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen und könnte der Kontakt zwischenzeitlich auch durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, dies erscheint aber gerade in Bezug auf die Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem neugeborenen Sohn nicht als akzeptable Alternative. Auch ein Umzug der österreichischen Ehegattin des Beschwerdeführers – die hier sozialisiert wurde, ihren christlichen Glauben offen lebt und nicht einmal die Sprache ihres Ehegatten spricht – und des gemeinsamen Sohnes in den Iran war auszuschließen; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers zum christlich-evangelikalen Glauben bekennt und dieser – ausweislich der Länderberichte – von der iranischen Regierung nicht unter die Kategorie der zu tolerierenden "christlichen Religion" eingeordnet wird, die Anhänger dieser christlichen Glaubensströmung folglich starken Repressalien ausgesetzt sind.

Längerfristig würde daher ein wesentlicher Bestandteil des Familienlebens zwischen den Ehegatten und ihrem gemeinsamen Sohn, nämlich die gemeinsame Lebensführung, nicht aufrechterhalten werden können, woraus ein massiver Eingriff in das Recht auf Familienleben resultieren würde.

Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wäre nach der Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit, was im gegenständlichen Fall zu verneinen ist.

Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber. Gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers spricht, dass er im Jahr 2016 unrechtmäßig in Österreich eingereist ist und sein bisheriger Aufenthalt grundsätzlich ein unsicherer war. Der Beschwerdeführer verfügt zudem im Iran über familiäre Anknüpfungspunkte.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet als so ausgeprägt, dass sie das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG erscheint die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nicht als zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und würde die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers bedeuten. Daher erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet als so ausgeprägt, dass sie das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG erscheint die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nicht als zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten und würde die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers bedeuten. Daher erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.

Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer war daher gemäß § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig zu erklären.Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren dargelegt, dass er eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird ausübt.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren dargelegt, dass er eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird ausübt.

Dem Beschwerdeführer war sohin im Ergebnis gemäß §§ 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 und 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen, weil dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Dem Beschwerdeführer war sohin im Ergebnis gemäß Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins und 54 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen, weil dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Da die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären war, liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt III. letzter Satz des angefochtenen Bescheides) sowie für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) nicht vor, weshalb diese (trennbaren) (Teil-)Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.Da die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären war, liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch drei. letzter Satz des angefochtenen Bescheides) sowie für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) nicht vor, weshalb diese (trennbaren) (Teil-)Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Ehe ersatzlose Teilbehebung exilpolitische Aktivität gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Scheinkonversion Selbsterhaltungsfähigkeit selbstständig Erwerbstätiger Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L525.2173984.1.00

Im RIS seit

31.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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