TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/22 W196 2220335-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2022
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Entscheidungsdatum

22.06.2022

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W196 2220335-1/16E

Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am 11.04.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , StA: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Katrin Hulla, Asylberatung der Caritas der ED Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2019, Zl. 1158533108-170767023, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2022 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING, als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , StA: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Katrin Hulla, Asylberatung der Caritas der ED Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2019, Zl. 1158533108-170767023, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2022 zu Recht:

A)

I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 idgF. wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter im Besitz eines tschechischen Touristenvisums legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Als Fluchtgrund führte sie dabei an, im Juni 2017 in Tschetschenien entführt worden zu sein, da ein älterer Mann beabsichtigt habe, sie zu heiraten. Der Beschwerdeführerin sei es zwar gelungen, dem besagten Mann zu entfliehen. Zu Hause angekommen, habe sie jedoch erfahren, dass auch ihre Mutter bereits aufgesucht und dazu gedrängt worden sei, ihrer (Zwangs-)Hochzeit zuzustimmen. Aus Furcht vor Verfolgung hätten sich die beiden Frauen folglich zur Ausreise entschlossen.

2. Mit Bescheid vom 12.11.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurück und ordnete gemäß § 61 FPG ihre Außerlandesbringung nach Tschechien an. Dieser Bescheid wurde durch Beschluss des BVwG vom 02.02.2018 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben; da von der Beschwerdeführerin (und ihrer Mutter) vorgelegte medizinische Befunde als relevant eingestuft wurden. 2. Mit Bescheid vom 12.11.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurück und ordnete gemäß Paragraph 61, FPG ihre Außerlandesbringung nach Tschechien an. Dieser Bescheid wurde durch Beschluss des BVwG vom 02.02.2018 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG behoben; da von der Beschwerdeführerin (und ihrer Mutter) vorgelegte medizinische Befunde als relevant eingestuft wurden.

3. Nochmaliger zurückweisender Bescheid gemäß § 5 AsylG 2005 wurde erneut durch Beschluss des BVwG vom 25.06.2018 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben, und dazu ausgeführt, dass sich die Behörde mit dem „Selbsteintrittsrecht“ auch insofern zu befassen habe, als die Beschwerdeführerin inzwischen mit einem in Österreich Asylberechtigten verheiratet sei. 3. Nochmaliger zurückweisender Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wurde erneut durch Beschluss des BVwG vom 25.06.2018 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben, und dazu ausgeführt, dass sich die Behörde mit dem „Selbsteintrittsrecht“ auch insofern zu befassen habe, als die Beschwerdeführerin inzwischen mit einem in Österreich Asylberechtigten verheiratet sei.

4. In weiterer Folge wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen und am 28.03.2019 erfolgte ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA zu ihren eigentlichen Fluchtgründen.

5. Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2019, ZI. 1158533108-170767023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 01.07.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ferner die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2019, ZI. 1158533108-170767023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 01.07.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ferner die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedrohungen aufgrund ihrer angeblichen Entführung und der geplanten Zwangsverehelichung nicht glaubhaft seien, und dass es keine Hinweise auf sonstige asylrelevante Fluchtgründe gebe. Die belangte Behörde gehe folglich nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland eine Verfolgung im Sinne der GFK drohe, und ausgehend von den vorliegenden Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation und zu Tschetschenien habe es ferner keinen Grund zur Annahme gegeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation seien gewährleistet und die Beschwerdeführerin, eine arbeitsfähige Frau mit Schulbildung, verfüge dort auch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Letztlich sei die Mutter der Beschwerdeführerin im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wie die Beschwerdeführerin selbst und hinsichtlich ihres Ehegatten sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen erst nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet kennengelernt habe; womit ihr zum Zeitpunkt der Eheschließung klar gewesen sein musste, im Falle eines negativen Ausgangs ihres Verfahrens nicht dauerhaft in Österreich bleiben zu dürfen. Ein schützenswertes Familienleben hätte somit nicht festgestellt werde können und die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Integrationsbemühungen aufgezeigt. Bei sorgfältiger Abwägung der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin und ihren privaten Interessen am weiteren Verblieb in Österreich, komme das Bundesamt somit zu dem Schluss, dass im Fall der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Interesse am geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden, der Vorzug zu geben sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14.06.2019 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Moniert wurde dabei zusammengefasst, dass im gegenständlichen Bescheid die Berichte zur Lage in der Russischen Föderation unvollständig und von der belangten Behörde falsch ausgewertet worden seien. Hätte die belangte Behörde hingegen die in der Beschwerde angeführten Berichte herangezogen bzw. ihre eigenen Länderberichte korrekt ausgewertet, so hätte sie erkennen müssen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin plausibel und somit glaubhaft sei. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die Person, welche sie heiraten möchte, nicht auf einen in der in der GFK genannten Gründen beruhe, so drohe ihr im Falle der Rückkehr jedenfalls eine Verletzung ihrer in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Die Beschwerdeführerin weise außerdem mehrere Krankheiten auf und es könne sich ihr Gesundheitszustand rasant und unumkehrbar verschlechtern. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und die vorliegenden Sachverhalte rechtlich richtig beurteilt, hätte sie der Beschwerdeführerin jedenfalls den Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Wie die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, lebe überdies ihre Mutter, ihr Ehemann sowie dessen Kinder in Österreich und es bestehe zu diesen Personen eine sehr enge Bindung. Eine Rückkehrentscheidung würde sohin jedenfalls das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familien verletzen. Die Beschwerdeführerin sei schließlich auch strafrechtlich unbescholten und es gefährde ihr Aufenthalt weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl der Republik. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sei somit als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. Moniert wurde dabei zusammengefasst, dass im gegenständlichen Bescheid die Berichte zur Lage in der Russischen Föderation unvollständig und von der belangten Behörde falsch ausgewertet worden seien. Hätte die belangte Behörde hingegen die in der Beschwerde angeführten Berichte herangezogen bzw. ihre eigenen Länderberichte korrekt ausgewertet, so hätte sie erkennen müssen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin plausibel und somit glaubhaft sei. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die Person, welche sie heiraten möchte, nicht auf einen in der in der GFK genannten Gründen beruhe, so drohe ihr im Falle der Rückkehr jedenfalls eine Verletzung ihrer in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Die Beschwerdeführerin weise außerdem mehrere Krankheiten auf und es könne sich ihr Gesundheitszustand rasant und unumkehrbar verschlechtern. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und die vorliegenden Sachverhalte rechtlich richtig beurteilt, hätte sie der Beschwerdeführerin jedenfalls den Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Wie die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, lebe überdies ihre Mutter, ihr Ehemann sowie dessen Kinder in Österreich und es bestehe zu diesen Personen eine sehr enge Bindung. Eine Rückkehrentscheidung würde sohin jedenfalls das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familien verletzen. Die Beschwerdeführerin sei schließlich auch strafrechtlich unbescholten und es gefährde ihr Aufenthalt weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl der Republik. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sei somit als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig.

7. Die Beschwerdevorlage langte am 21.06.2019 beim BVwG ein und nach Unzuständigkeitseinrede aufgrund Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG) wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W196 neu zugeteilt. 7. Die Beschwerdevorlage langte am 21.06.2019 beim BVwG ein und nach Unzuständigkeitseinrede aufgrund Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG) wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W196 neu zugeteilt.

8. Mit Schreiben vom 07.09.2020 machte die Beschwerdeführerin nähere Angaben zu ihrer Biographie und sie ergänzte ihr Beschwerdevorbringen dahingehend, sich auch wegen ihrer Ehe mit einem ausgesprochenen Gegner des Kadyrow-Regimes vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu fürchten.

9. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde daraufhin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG anberaumt.

Gemeinsam mit der Ladung wurden der Beschwerdeführerin die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt und ihr die Gelegenheit gegeben, binnen zweiwöchiger First dazu Stellung zu nehmen.

10. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 01.04.2022 vor, von ihrem in Österreich asylberechtigten Ehemann nunmehr auch schwanger zu sein. Der errechnete Geburtstermin liege im August.

Im Übrigen wurde ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im vergangenen Jahr nach Sibirien zurückgekehrt sei, da der Vater der Familie schwer erkrankt war. Die Situation dort stelle sich nun wieder als „ruhig“ heraus, und die Familie der Beschwerdeführerin sei von ihrem „Brautentführer“ auch nicht weiter unter Druck gesetzt worden; sodass nunmehr davon auszugehen sei, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgungsgefahr nicht mehr aktuell sei. Die einschlägigen Länderinformationen würden hinsichtlich der Lage von Frauen in Tschetschenien zwar weiterhin ein schlechtes Bild zeigen, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in Sibirien gelebt habe, wären diese Berichte für sie jedoch nur von eingeschränkter Gültigkeit. Die Beschwerdeführerin könnte im Falle ihrer Rückkehr auch auf die Unterstützung ihrer Familie zählen. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Beschwerdeführerin mit einem ausgesprochenen Gegner des Kadyrow-Regimes verheiratet sei und sich nunmehr (auch) aus diesem Grund vor einer Verfolgung fürchte. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Familienleben mit ihrem Ehemann, aber vor allem mit ihrem noch ungeborenen Kind, welches vom Vater den Status des Asylberechtigten ableiten werde. Es werde daher beantragt der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im vergangenen Jahr nach Sibirien zurückgekehrt sei, da der Vater der Familie schwer erkrankt war. Die Situation dort stelle sich nun wieder als „ruhig“ heraus, und die Familie der Beschwerdeführerin sei von ihrem „Brautentführer“ auch nicht weiter unter Druck gesetzt worden; sodass nunmehr davon auszugehen sei, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgungsgefahr nicht mehr aktuell sei. Die einschlägigen Länderinformationen würden hinsichtlich der Lage von Frauen in Tschetschenien zwar weiterhin ein schlechtes Bild zeigen, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in Sibirien gelebt habe, wären diese Berichte für sie jedoch nur von eingeschränkter Gültigkeit. Die Beschwerdeführerin könnte im Falle ihrer Rückkehr auch auf die Unterstützung ihrer Familie zählen. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Beschwerdeführerin mit einem ausgesprochenen Gegner des Kadyrow-Regimes verheiratet sei und sich nunmehr (auch) aus diesem Grund vor einer Verfolgung fürchte. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Familienleben mit ihrem Ehemann, aber vor allem mit ihrem noch ungeborenen Kind, welches vom Vater den Status des Asylberechtigten ableiten werde. Es werde daher beantragt der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen.

11. Zur mündlichen Verhandlung erschienen sodann die Beschwerdeführerin und ihre Vertretung; sowie die belangte Behörde. Der Verhandlung wurde ferner eine Dolmetscherin für die russische Sprache beigezogen.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Mutter-Kind-Passes vorgelegt und in der Folge nach Rücksprache mit ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Mutter-Kind-Passes vorgelegt und in der Folge nach Rücksprache mit ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde schließlich das Erkenntnis verkündet, wonach das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides eingestellt wurde. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist; und gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde schließlich das Erkenntnis verkündet, wonach das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides eingestellt wurde. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist; und gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Ihre Identität steht fest. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch, sie beherrscht zudem die russische Sprache und sie spricht ein bisschen Deutsch.

Die Beschwerdeführerin lebte den Großteil ihres Lebens gemeinsam mit ihrer Familie in (West-)Sibirien, in XXXX wo sich ihre Eltern und ihre Geschwister nach wie vor bzw. wieder aufhalten. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer im Herkunftsland aufhältigen Verwandtschaft Kontakt und sie könnte im Falle ihrer Rückkehr auch auf deren Unterstüztung zählen. Die Beschwerdeführerin lebte den Großteil ihres Lebens gemeinsam mit ihrer Familie in (West-)Sibirien, in römisch 40 wo sich ihre Eltern und ihre Geschwister nach wie vor bzw. wieder aufhalten. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer im Herkunftsland aufhältigen Verwandtschaft Kontakt und sie könnte im Falle ihrer Rückkehr auch auf deren Unterstüztung zählen.

Die Beschwerdeführerin hat im Herkunftsland weiters elf Jahre die Schulde besucht, ein Studium begonnen und in XXXX als Kassiererin gearbeitet. Vorübergehend besaß sie dort auch ihr eigenes Lebensmittelgeschäft, welches sie jedoch aus wirtschaftlichen Gründen schließen musste. Die Beschwerdeführerin hat im Herkunftsland weiters elf Jahre die Schulde besucht, ein Studium begonnen und in römisch 40 als Kassiererin gearbeitet. Vorübergehend besaß sie dort auch ihr eigenes Lebensmittelgeschäft, welches sie jedoch aus wirtschaftlichen Gründen schließen musste.

Die Beschwerdeführerin hat die Russische Föderation im Jahr 2017 gemeinsam mit ihrer Mutter verlassen. Es folgte ihre Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinerlei schwerwiegenden Krankheiten.

Sie ist verheiratet und erwartet im August 2022 ihr erstes Kind (siehe sogleich).

1.2.    Zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Antragstellung am 01.07.2017 durchgehend im Bundesgebiet. Ihre Mutter ist mittlerweile wieder nach Sibirien zurückgekert.

In Österreich lebt der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX . Die Beschwerdeführeirn lernte diesen während ihres Aufenthalts in Österreich kennen und sie ist mit ihm seit 03.03.2018 standesamtlich verheiratet. Das Ehepaar wohnt im gemeinsamen Haushalt und erwartet ein gemeinsames Kind. Der errechnete Geburtstermin ist der 19.08.2022.In Österreich lebt der Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 . Die Beschwerdeführeirn lernte diesen während ihres Aufenthalts in Österreich kennen und sie ist mit ihm seit 03.03.2018 standesamtlich verheiratet. Das Ehepaar wohnt im gemeinsamen Haushalt und erwartet ein gemeinsames Kind. Der errechnete Geburtstermin ist der 19.08.2022.

Der Ehemann der Beschwerdefürerin bzw. der Vater ihres zukünftigen Kindes ist anerkannter Konventionsflüchtling. Er hat seinerseits zwei Kinder aus erster Ehe, welche sich ebenso in Österreich befinden. Er leidet an einer Hörbehinderung.

Die Beschwerdeführerin vefügt über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 und sie besucht (aktuell) einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.

Sie ist in Österreich unbescholten.

1.3.    Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin.

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates glaubhaft gemacht hat, und ob Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vorliegen, ist nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spurchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates glaubhaft gemacht hat, und ob Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vorliegen, ist nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spurchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zur Identität und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:

Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund vorgelegter zuverlässiger Identitätsdokumente hinreichend festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stüzten sich auf die diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben im gesamten Verfahren. Selbiges gilt für die Feststellungen zur Herkunft und zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin; sowie zu ihrer Schulbildung und den bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsland.

Dass sich der Vater und die Geschwister der Beschwerdeführerin weiterhin in der Heimat aufhalten, und der Umstand, dass auch ihre Mutter wieder dorthin zurückgekehrt ist, erschließt sich ebenso aus dem Vorbringen der Beschwerdefhürerin; zuletzt aus ihren Angaben in der Stellungnahme vom 01.04.2022 sowie aus den diesbezüglichen Angaben im Rahmen ihrer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.04.2022.

Die Feststellungen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Befunden. Daraus lässt sich entenhmen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an Spannungskopfschmerzen, Posttraumatischer Belastungsstörung, Gastritis und anamnestischen Herzrasen leidet bzw. litt; sowie dass sie in der Vergangenheit eine bösartige Ovarialzyste hatte, derentwegen in der Russischen Föderation eine Chemotherapie durchgeführt wurde. Eine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche aktuelle Erkrankung der Beschwerdeführerin lässt sich hingegen nicht feststellen; und es wurde eine solche vor dem BVwG auch nicht weiter vorgebracht.

2.2.    Zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich.

Die Feststellungen zur Asylantragstellung und zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu ihrem im Österreich asylberechtigten Ehemann basieren wiederum auf ihren Angaben in Zusammenschau mit der vorgelegten Heiratsurkunde sowie einer Abrage des Zentralen Melde- und Fremdenregisters. Dass die Beschwerdeführerin aktuell von ihrem Ehemann schwanger ist, konnte sie aufgrund der in der Verhandlung vorgelegten Kopie ihres Mutter-Kind-Passes belegen; daraus lässt sich auch der errechnete Geburtstermin im August 2022 entnehmen.

Die Deutschkenntnisse der Bechwerdeführerin konnte sie durch entsprechende Sprachzertifikate bzw. durch den Besuch von Sprachkursen nachweisen. Und ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug des Strafregisters.

Im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen der Beschwerdeführerin wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.Im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen der Beschwerdeführerin wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen.

2.3.    

2.4.    Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Feststellungen zu den Gründen der Beschwerdeführerin für das Verlassen ihres Heimatstaates und die Prüfung der Voraussetzungen für den subsidiären Schutzstatus waren nach Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Somit kann es dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen den Tatsachen entspricht. Feststellungen zu den Gründen der Beschwerdeführerin für das Verlassen ihres Heimatstaates und die Prüfung der Voraussetzungen für den subsidiären Schutzstatus waren nach Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Somit kann es dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen den Tatsachen entspricht.

3.)      Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1./I. Zur Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.1./I. Zur Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2, Paragraph 7, VwGVG, K 6).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht; darunter fällt auch die Zurückziehung der Beschwerde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht; darunter fällt auch die Zurückziehung der Beschwerde vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides durch die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2022 sind die Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das diesbezügliche Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu auch VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides durch die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2022 sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. rechtskräftig geworden; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das diesbezügliche Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu auch VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

3.2./I. und II. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels:3.2./I. und römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels:

3.2.1./I. Zur Rückkehrentscheidung:

3.2.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. 3.2.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall der Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall der Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.

3.2.1.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.2.1.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist weder begünstigte Drittstaatsangehörige noch kommt ihr ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.Die Beschwerdeführerin ist weder begünstigte Drittstaatsangehörige noch kommt ihr ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.

3.2.1.3.1 Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). 3.2.1.3.1 Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.).

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049).

Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. auch VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche auch VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).

Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013).Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086 aus 2010,, 19.357 aus 2011,, 19.612 aus 2011,, 19.752 aus 2013,).

Soweit Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Soweit Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Nach Art. 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wähle des Kindes notwendig. Gemäß § 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art. 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art. 8 Abs. 2 EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wähle des Kindes notwendig. Gemäß Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.

Zudem ist auf das Urteil des EuGHs vom 11.03.2021 in der Rs C-112/20, MA, betrifft die Pflicht zur Beachtung des Kindeswohles bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater eines Minderjährigen, zu verweisen. Der Urteilstenor lautet: „1. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der GRC ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.“Zudem ist auf das Urteil des EuGHs vom 11.03.2021 in der Rs C-112/20, MA, betrifft die Pflicht zur Beachtung des Kindeswohles bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater eines Minderjährigen, zu verweisen. Der Urteilstenor lautet: „1. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Artikel 24, der GRC ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.“

3.2.1.3.2. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: 3.2.1.3.2. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Im Bundesgebiet befindet sich der Ehemann der Beschwerdeführerin, mit welchem sie im gemeinsamen Haushalt lebt und von dem sie demnächst ein gemeinsames Kind erwartet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling. Das zukünftige Kind kann von ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 34 AsylG 2005 ableiten.Im Bundesgebiet befindet sich der Ehemann der Beschwerdeführerin, mit welchem sie im gemeinsamen Haushalt lebt und von dem sie demnächst ein gemeinsames Kind erwartet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling. Das zukünftige Kind kann von ihm den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ableiten.

Die Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann ist nach der ständigen Rechtsprechung zwar dadurch relativiert, dass sich die Eheleute erst nach der Einreise der Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet und während der Prüfung ihres Asylantrages kennen lernten, womit sie sich des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin stets bewusst sein mussten. Im konkreten darf jedoch nicht übersehen werden, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch die Trennung des noch nicht geborenen Kindes von seiner Mutter bzw. des Vaters zur Folge hätte; wodurch das Familienleben der Betroffenen massiv beeinträchtigt wäre. Ein gemeinsames Familienleben in der Russischen Föderation ist mangels Verweisbarkeit des Ehemannes dorthin jedenfalls nicht möglich.

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) und dass die Aufrechterhaltung des Kontakes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) und dass die Aufrechterhaltung des Kontakes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128).

Im Übrigen widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kind kurz nach der Geburt ohne Bedenken allein beim Vater verbleiben kann. Insbesondere umfasst der für ein neugeborenes Kind zu leistende Unterhalt auch – aber nicht nur – die Befriedigung biologiescher Bedürfnisse wie jenem nach Nahrung, weshalb schon aus diesem Grund jedenfalls in den ersten Lebensphasen des Kindes ein ständiger Kontakt des Kindes mit der Mutter nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein kann vgl VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; 16.01.2019, Ra 2018/18/0272); wobei der relevante Zeitraum keineswegs generell auf die ersten sechs Monate nach der Geburt eingeschränkt ist (vgl VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). Im Übrigen widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kind kurz nach der Geburt ohne Bedenken allein beim Vater verbleiben kann. Insbesondere umfasst der für ein neugeborenes Kind zu leistende Unterhalt auch – aber nicht nur – die Befriedigung biologiescher Bedürfnisse wie jenem nach Nahrung, weshalb schon aus diesem Grund jedenfalls in den ersten Lebensphasen des Kindes ein ständiger Kontakt des Kindes mit der Mutter nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein kann vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; 16.01.2019, Ra 2018/18/0272); wobei der relevante Zeitraum keineswegs generell auf die ersten sechs Monate nach der Geburt eingeschränkt ist vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456).

Zwar ist es richtig, dass es der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nicht verwehrt wäre, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. des NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren, dennoch könnte die Erlassung von Rückkehrentscheidungen zu einer länger andauernden Trennung von ihrem Kind bzw. des Kindes von seinem Vater führen; wobei augrund der Hörbehinderung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, und damit einhergehender Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt, eine Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, mangels ausreichendem Einkommen, auch nicht (alsbald) zu erwarten wäre.

Selbst wenn nicht verkannt wird, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), so durfte im Konkreten nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme der physische Kontakt der Beschwerdeführerin bzw. des Vaters zu ihrem bzw. seinem (ungeborenen) Kind und vice versa auf unbestimmte Zeit gehindert wäre; was insbesondere auch dem Kindeswohl diametral entgegensteht. Selbst wenn nicht verkannt wird, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), so durfte im Konkreten nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme der physische Kontakt der Beschwerdeführerin bzw. des Vaters zu ihrem bzw. seinem (ungeborenen) Kind und vice versa auf unbestimmte Zeit gehindert wäre; was insbesondere auch dem Kindeswohl diametral entgegensteht.

Zur Berücksichtigung des Kindeswohls des Nasciturus wird fernerhin auf eine Entscheidung des VfGH vom 08.06.2020 Zl. E4386/2019 verwiesen.

Schließlich wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auch bereits fast fünf Jahre in Österreich aufhält und dass sie ihre Aufenthaltsdauer auch nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht hat (vgl. auch VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033). Vielmehr war ihr erstes und einziges Verfahren auf internationalen Schutz seit Juli 2017 anhängig, ohne dass der Beschwerdeführerin diese lange Verfahrensdauer zu Last gelegt werden kann. Schließlich wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auch bereits fast fünf Jahre in Österreich aufhält und dass sie ihre Aufenthaltsdauer auch nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht hat vergleiche auch VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033). Vielmehr war ihr erstes und einziges Verfahren auf internationalen Schutz seit Juli 2017 anhängig, ohne dass der Beschwerdeführerin diese lange Verfahrensdauer zu Last gelegt werden kann.

Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die Beschwerdefhürerin überdies auch bereits zu den beiden Kindern ihres Mannes, welche dieser aus einer früheren Ehe hat, eine enge Bindung aufgebaut, und es zeigte sich die Beschwerdeführerin auch schon um die Erlangung einer Integration im Bundesgebiet bemüht, was sie durch erfolgreiche Ablegung der A1 Prüfung und den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 zu belegen vermochte. Die Beschwerdeführerin ist während ihres Aufenthaltes in Österreich auch zu keiner Zeit straffällig in Erscheinung getreten.

Aufgrund der somit dargestellten exzeptionellen Umstände ist foglich davon auszugehen, dass das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet das öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegt; für die sich in der vorliegenden Konstellation auch keine begründete Rechtferigung erkennen lässt. (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden Bindungen der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls ihres (noch ungeborenen) Kindes unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Aufgrund der somit dargestellten exzeptionellen Umstände ist foglich davon auszugehen, dass das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet das öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegt; für die sich in der vorliegenden Konstellation auch keine begründete Rechtferigung erkennen lässt. vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden Bindungen der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls ihres (noch ungeborenen) Kindes unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weswegen gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen war, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weswegen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen war, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

3.3./III. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder 4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1. Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige, (5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden; 1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag. 3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat. (6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. (7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet: Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet:

„(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“

Gemäß § 11 Abs. 3 Integrationsgesetz ist die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Integrationsgesetz ist die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm BGBl. I Nr. 56/2018, gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG überdies als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG überdies als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Das Modul 1 diente gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) war gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildete gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14a Abs. 4 Z 2 oder § 14b Abs. 2 Z 1 galten gemäß § 9 IV-V Zeugnisse des ÖIF und von allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V. oder der Telc GmbH nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Modul 1 diente gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) war gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildete gemäß Paragraph 7, Absatz 2, IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, galten gemäß Paragraph 9, IV-V Zeugnisse des ÖIF und von allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V. oder der Telc GmbH nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die Beschwerdeführerin erfüllt „nur“ die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“, weshalb ihr nach § 55 Abs. 2 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war. Die Beschwerdeführerin erfüllt „nur“ die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“, weshalb ihr nach Paragraph 55, Absatz 2, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war.

Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karten fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.4. Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels waren die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zu beheben.3.4. Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels waren die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse Ehe Integration Interessenabwägung Kindeswohl Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig schriftliche Ausfertigung Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W196.2220335.1.00

Im RIS seit

24.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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