TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/22 W117 2250270-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2022
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Entscheidungsdatum

22.06.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch



W117 2250270-8/6E
, , W117 2250270-8/6E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: 1278127102/211305934 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geboren XXXX , StA. Marokko in Schubhaft, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: 1278127102/211305934 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Marokko in Schubhaft, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein – nach eigenen Angaben lebte er vor seinem Behördenaufgriff bereits vier Monate im Bundesgebiet im Untergrund.

Er befand sich zwischen 03.03.2021 und 15.05.2021 in Österreich aufgrund des Verdachts der Erkrankung an einer katatonen Schizophrenie (ICD-10: F20.2) in psychiatrischer Behandlung am Kepler Universitätsklinikum Linz. Die Wirkstoffe der von ihm benötigten Medikamente Zyprexa Velotab 10mg, Seroquel 100mg und Novalgin sind in Marokko verfügbar. Außerdem ist in Marokko sowohl eine stationäre als auch eine ambulante Heilbehandlung psychischer Erkrankungen möglich. Zusammenfassend leidet der Beschwerdeführer weder an einer schweren Krankheit, die in Marokko nicht behandelbar wäre, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht somit seiner Rückkehr nicht entgegen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2021, I406 2244888-1/3E).

Am 17.05.2021 wurde im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt und gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und wurde der Beschwerdeführer festgenommen.

Am 18.05.2021 wurde der Beschwerdeführer im fremdenrechtlichen Verfahren niederschriftlich einvernommen, wobei er anführte, gesund zu sein und Österreich aus Italien kommend mit dem Reiseziel Deutschland durchqueren zu wollen.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer erstmalig am 18.05.2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer erstmalig am 18.05.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Konfrontiert mit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach MAROKKO brachten er in weiterer Folge am 22.05.2021 beim BFA unter der Identitat XXXX in Casablanca, MAROKKO, StA. v. MAROKKO, einen Antrag auf internationalen Schutz in Osterreich ein. Konfrontiert mit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach MAROKKO brachten er in weiterer Folge am 22.05.2021 beim BFA unter der Identitat römisch 40 in Casablanca, MAROKKO, StA. v. MAROKKO, einen Antrag auf internationalen Schutz in Osterreich ein.

Mit Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG, zugestellt am 22.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Schubhaft trotz der Asylantragsstellung aufrechterhalten wird. Mit Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG, zugestellt am 22.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Schubhaft trotz der Asylantragsstellung aufrechterhalten wird.

Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung zu Ihrem Asylantrag am 22.05.2021 durch die FGA Salzburg gab er an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben; auch eine Medikamenteneinnahme verneinten er ebenso.

Der Beschwerdeführer ist (laut eigenen Angaben) im November 2020 legal aus seinem Herkunftsstaat in die Türkei ausgereist.

Er hatte bis in die Türkei für sein Reisebewegungen seinen Reisepass verwendet. Nach einem Monat Aufenthalt in der Türkei hielt er sich ca. eine Woche lang in Griechenland und ca. einen Monat lang in Albanien auf. Im Anschluss reiste er durch Slowenien und Italien (bloße Durchreiseländer) nach Österreich.

Einen Asylantrag hatte er zuvor noch keinen gestellt. Behördenkontakt bestand in den durchgereisten Ländern auch keiner.
Einen Asylantrag hatte er zuvor noch keinen gestellt. Behördenkontakt bestand in den durchgereisten Ländern auch keiner. ,

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2021, Zl. 1278127102/210678520, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2021, Zl. 1278127102/210678520, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Diese Entscheidung des BFA erwuchs am 06.08.2021 in Rechtskraft 2. Instanz – das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Erkenntnis vom 05.08.2021, I406 2244888-1/3E, die Beschwerde in allen Punkten abgewiesen.

Hinsichtlich des Fluchtvorbringens hielt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen ausdrücklich fest:

„Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als rein gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.“

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt damit die Annahme der Verwaltungsbehörde, der Beschwerdeführer habe letztlich einen unbegründeten Asylantrag zum Zwecke der Vereitelung der Abschiebung gestellt.

Am 19.05.2021 wurde ein HRZ-Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für seine Abschiebung eingeleitet. Am 03.09.2021 wurden er auf Grund einer Corona-lnfektion aus der Schubhaft entlassen und mit Bescheid der BH Leoben in einer Quarantänesanitätseinrichtung in Eisenerz abgesondert.

Nach Aufhebung der (Corona bedingten) Absonderung wurde der Beschwerdeführer neuerlich, und zwar mit Mandatsbescheid vom 10.09.2021, IFA: 1278127102/211305934, am 14.09.2021 um 10:37 Uhr gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Stand 23.06.2022 befindet sich der Beschwerdeführer seit etwas über 12,5 Monaten in Schubhaft.Nach Aufhebung der (Corona bedingten) Absonderung wurde der Beschwerdeführer neuerlich, und zwar mit Mandatsbescheid vom 10.09.2021, IFA: 1278127102/211305934, am 14.09.2021 um 10:37 Uhr gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Stand 23.06.2022 befindet sich der Beschwerdeführer seit etwas über 12,5 Monaten in Schubhaft.

Der BF stellte in weiterer Folge am 07.01.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Die weitere Anhaltung der Partei in Schubhaft wurde nach der Erstbefragung am 08.01.2022 um 08:00 Uhr mit Aktenvermerk vom 08.01.2022 gem. § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Die Zustellung dieses Aktenvermerkes erfolgte am 08.01.2022 um 11:20 Uhr.Die weitere Anhaltung der Partei in Schubhaft wurde nach der Erstbefragung am 08.01.2022 um 08:00 Uhr mit Aktenvermerk vom 08.01.2022 gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Die Zustellung dieses Aktenvermerkes erfolgte am 08.01.2022 um 11:20 Uhr.

Mit Bescheid vom 24.01.2021 wies die belangte Behörde diesen (Folge)Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) Zudem wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 24.01.2021 wies die belangte Behörde diesen (Folge)Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) Zudem wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2022, I415 2244888-2/6E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes in Spruchpunkt VI mit zwei Jahren befristet wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2022, I415 2244888-2/6E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes in Spruchpunkt römisch sechs mit zwei Jahren befristet wurde.

Das erkennende Gericht kam dabei zur Überzeugung, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.

Nachdem in der mündlichen Schubhaftverhandlung beim BVwG Graz am 02.02.2022 in Erfahrung gebracht werden konnte, dass die Partei ein Visum in Italien besessen hatte, ergaben Erhebungen in Kooperation mit der italienischen Polizei am 07.03.2022 folgende (Reisepass-)Daten – Email-Information der Verwaltungsbehörde vom 07.03.2022:

(….)

„Sehr geehrte Kollegin!

Die italienische Polizei hat uns folgendes Ergebnis mitgeteilt:

In den italienischen Dateien liegt eine Person mit folgendem Datensatz ein:

geb am XXXX , war in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Nr XXXX , welche seit XXXX abgelaufen ist. geb am römisch 40 , war in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Nr römisch 40 , welche seit römisch 40 abgelaufen ist.

Ein Verlängerungsantrag wurde nicht gestellt.

Motiv für die Ausstellung der Permesso war Familienzusammenführung mit dem Ehepartner.

In den Dateien ist ein Reisepass mit der Nummer XXXX , gültig bis XXXX eingetragen.In den Dateien ist ein Reisepass mit der Nummer römisch 40 , gültig bis römisch 40 eingetragen.

Da dieser bei der Antragstellung vorgelegt worden war und XXXX als Staatsbürger von Marokko geführt wird, kann es sich dabei nur um einen marokkanischen Reisepass handeln.Da dieser bei der Antragstellung vorgelegt worden war und römisch 40 als Staatsbürger von Marokko geführt wird, kann es sich dabei nur um einen marokkanischen Reisepass handeln.

Mit freundlichen Grüßen

GZ: PAAD/22/461372/01-LiGa

(….)

Weitere Recherchen über das PKZ Thörl-Maglern in Kärnten ergaben, dass weder der Reisepass selbst noch eine Kopie davon bei den italienischen Behörden aufliegen. Diese Daten wurden am 05.04.2022 an die Botschaft übermittelt.

Am 15.06.2022 wurde der Beschwerdeführer der marokkanischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Er zeigte sich beim Interview wenig kooperativ und wollte im Gespräch mit den Mitarbeitern der marokkanischen Botschaft keine Angaben zur Herkunft oder zur Identität machen. Laut dem Mitarbeiter der marokkanischen Botschaft könne anhand der Aussprache und des Dialekts nicht bestimmt werden, ob Genannter aus Marokko stammt.
Am 15.06.2022 wurde der Beschwerdeführer der marokkanischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Er zeigte sich beim Interview wenig kooperativ und wollte im Gespräch mit den Mitarbeitern der marokkanischen Botschaft keine Angaben zur Herkunft oder zur Identität machen. Laut dem Mitarbeiter der marokkanischen Botschaft könne anhand der Aussprache und des Dialekts nicht bestimmt werden, ob Genannter aus Marokko stammt.,

Der Beschwerdeführer konnte somit nicht von der Botschaft identifiziert werden – es muss auf das Ergebnis der Überprüfung durch die Behörden in Marokko abgewartet werden, hinsichtlich einer Rückmeldung betreffend Identifizierung/Nichtidentifizierung. Aufgrund der bestehenden Schubhaft wurde seitens der Verwaltungsbehörde erneut auf die Dringlichkeit einer Rückmeldung gebeten, wie auch schon in den vorhergehenden Urgenzen.

Flüge werden gebucht und finden statt und kann mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen nach wie vor auch dezidiert abgeschoben werden.

So wurde bereits am 04.05.2022 eine begleitete Abschiebung nach Marokko durchgeführt.

Die letzte Abschiebung der Ast Leoben nach Marokko fand am 17.05.2022 statt. Diese betraf die Partei XXXX , welcher sogar als „ungeimpfte“ Person nach Marokko abgeschoben werden konnte. Die letzte Abschiebung der Ast Leoben nach Marokko fand am 17.05.2022 statt. Diese betraf die Partei römisch 40 , welcher sogar als „ungeimpfte“ Person nach Marokko abgeschoben werden konnte.

Ferner wurden im Jahr 2020 insgesamt 11 HRZ seitens der marokkanischen Botschaft ausgestellt. Im Jahr 2021 waren es ebenfalls 11 HRZ- Ausstellungen und zuletzt wurden HRZ von der marokkanischen Botschaft am 06.05.2022 ausgestellt.

In den Jahren 2020 und 2021 fanden jeweils insgesamt 6 zwangsweise Außerlandesbringungen statt.

Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgten seitens der ho. Behörde bereits drei Schubhaftprüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG sowie sieben Aktenvorlagen gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG, welche allesamt die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft ergaben – die letzte Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte in der Verhandlung am 30.05.2022 zur Zahl: G307 2250270-7/8Z.Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgten seitens der ho. Behörde bereits drei Schubhaftprüfungen gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG sowie sieben Aktenvorlagen gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, welche allesamt die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft ergaben – die letzte Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte in der Verhandlung am 30.05.2022 zur Zahl: G307 2250270-7/8Z.

Anlässlich der aktuellen Aktenvorlage gab die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme ab, in welcher sie in Bezug auf das Vorliegen von Fluchtgefahr und die Nichtanwendbarkeit gelinderer Mittel auf den Mandatsbescheid und die bisherigen Überprüfungen der Anhaltungen durch die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht verwies. Die mangelnde Identifikation des Beschwerdeführers sei seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft geschuldet – Verwendung verschiedener Identitäten etc. – Die italienischen Behörden hätten aber zwischenzeitlich Informationen, die Identität des Bf betreffend, geliefert, da der Beschwerdeführer vormals einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel besessen habe; diese Info sei nunmehr an die marokkanischen Behörden übersandt worden. Vor dem Hintergrund bereits erfolgter Abschiebungen – die letzte am 17.05.2022 – sei die Rückführung des Beschwerdeführers innerhalb der Höchstdauer möglich.

Dem Beschwerdeführer wurde diese Ansicht der Verwaltungsbehörde im Rahmen des gewährten Parteiengehörs weitergeleitet und gab dieser durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.06.2022 eine unsubstantiierte Stellungnahme ab und beantragte im Rahmen derselben neben der Durchführung einer Verhandlung die zeugenschaftliche Einvernahme eines sachkundigen Vertreters (in eben dieser Verhandlung):

(Aus der Stellungnahme):

?        Auch der Zeitraum vom 18.05.2021 bis zum 03.09.2021 sei im Sinne des §80 Abs. 4 FPG zu berücksichtigen;? Auch der Zeitraum vom 18.05.2021 bis zum 03.09.2021 sei im Sinne des §80 Absatz 4, FPG zu berücksichtigen;

?        während die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2022 noch davon ausging, dass „die Ausstellung eines HRZ ehebaldigst durch die marokkanische Botschaft erfolgen sollte, hätte ein Behördenvertreter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gegeben, dass er nicht „vor August bis September“ mit der Ausstellung eines HRZ rechne. Anhand dieser Widersprüche sei deutlich, dass die Verwaltungsbehörde über keine seriöse Einschätzung verfüge, wie lange das HRZ-Verfahren noch dauern würde;

?        der Bf konnte anlässlich seiner Vorführung vor die marokkanische Botschaft am 16.05.2022 nicht identifiziert werden;

?        von den 11 ausgestellten HRZ seien tatsächlich nur etwa die Hälfte abgeschoben worden:

?        der Sicherungszweck sei innerhalb der Höchstdauer (von 18 Monaten) nicht verwirklichbar, da die Verwaltungsbehörde selbst erst im September (und somit nach bereits 16 Monaten Schubhaft) mit der Ausstellung eines HRZ rechne – die Verwaltungsbehörde hatte sowohl in der Verhandlung vom 09.05.2022 als auch in der Verhandlung vom 14.04.20222 angegeben, dass selbst nach Ausstellung eines HRZ noch ein weiteres Monat bis zur Abschiebung vergehe.

Der Beschwerdeführer ist (also) nicht österreichischer Staatsbürger; er besitzt keine gültigen Reisedokumente. Als Geburtsdaten gab er XXXX , XXXX und XXXX an. und führte auch die Aliasidentität XXXX , geb. XXXX in der Türkei an. Sie verschleiern somit bewusst Ihre Identität. Die im Spruch angeführte Identität wird daher als Verfahrensidentität geführt.Der Beschwerdeführer ist (also) nicht österreichischer Staatsbürger; er besitzt keine gültigen Reisedokumente. Als Geburtsdaten gab er römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 an. und führte auch die Aliasidentität römisch 40 , geb. römisch 40 in der Türkei an. Sie verschleiern somit bewusst Ihre Identität. Die im Spruch angeführte Identität wird daher als Verfahrensidentität geführt.

Er hat in Marokko die Schule besucht und anschließend als Staplerfahrer bei einer Firma gearbeitet. Er ist jung und trotz seiner psychischen Einschränkung arbeitsfähig und hat aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung eine Chance, auch hinkünftig im marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Marokko, seine Mutter und zwei Schwestern in Kanada und eine weitere Schwester in Spanien.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer weder über Verwandte noch über maßgebliche private und familiäre Beziehungen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Er verfügt über keine Deutschkenntnisse, gehört in Österreich keinem Verein und keiner sonstigen integrationsbegründenden Organisation an und geht auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.

Entscheidungsgrundlagen:

?        gegenständliche Aktenlage.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes:

Dem Beschwerdeführer (und seiner Rechtsvertretung) wurde die umfassende, in sich widerspruchsfreie und auch sonst nachvollziehbare Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zum Parteiengehör übermittelt und gab diese, wie schon festgehalten, eine nicht hinreichend substantiierte Stellungnahme ab im Einzelnen:

Zunächst einmal ist anzumerken, dass die Stellungnahme der bis dato im Mandatsbescheid und (insbesondere) im Rahmen der nachfolgenden Überprüfungen (insbesondere durch das Bundesverwaltungsgericht) zugrundegelegten Fluchtgefahr nicht einmal ansatzweise entgegentritt, sondern sogar von dieser selbst auszugehen scheint, erhebt sie doch schließlich gar den Vorwurf an die Verwaltungsbehörde, diese „hätte den Beschwerdeführer mit der Erlassung von Mitwirkungsbescheiden jederzeit zu Handlungen anhalten können“.

Wenn man in diesem Zusammenhang ins Kalkül zieht, dass mit der nach der Aktenlage wahrscheinlich zu rechnenden mangelnden Kooperationsbereitschaft in weiterer Folge die Verhängung einer Beugehaft verbunden wäre, so haftet dieser gegenüber der Verwaltungsbehörde erhobene Vorwurf eines geradezu zu laschen Vorgehens nicht nur der Charakter einer gewissen Peinlichkeit an, sondern würde er von einem Rechtsanwalt vorgebracht, den Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens begründen, hat doch die Rechtsvertretung die Aufgabe, nicht die Interessen der Behörde, sondern jene des eigenen Mandanten zu vertreten. Die Verwaltungsbehörde auf die Idee zu bringen, weitere noch schärfere Maßnahmen zu ergreifen, gehört jedenfalls nicht dazu. Die BBU kann aber derartige Vorbringen offensichtlich konsequenzlos erstatten.

Letztmalig wurde der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich angehört und ergab sich also auch daraus kein vom Mandatsbescheid abweichendes Bild des Bf.

Insofern waren die schon bisher bekannten Sachverhaltsparameter, die Person des Beschwerdeführers betreffend, insbesondere was die Annahme von Fluchtgefahr anbetrifft, ohne jegliche Änderung zu übernehmen.

Aber auch, was die Verwirklichung des Schubhaftzweckes, nämlich die Rückführbarkeit des Beschwerdeführers anbetrifft, gehen die Stellungnahmeausführungen ins Leere:

Sie bezieht sich lediglich auf die letzten Verhandlungsprotokolle, spart aber völlig die in der Aktenlage unzweifelhaft Deckung findende Ausführung der Verwaltungsbehörde im Rahmen der aktuellen Stellungnahme aus, wonach die Verwaltungsbehörde in der Frage der Identifizierung durch die Information der italienischen Behörden über das Vorliegen eines ehemaligen Aufenthaltstitels einen wesentlichen Schritt nach vorne machte:

Zur Erinnerung: Email-Information der Verwaltungsbehörde vom 07.03.2022:

(….)

„Sehr geehrte Kollegin!

Die italienische Polizei hat uns folgendes Ergebnis mitgeteilt:

In den italienischen Dateien liegt eine Person mit folgendem Datensatz ein:

XXXX , geb am XXXX , war in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Nr XXXX , welche seit XXXX abgelaufen ist. römisch 40 , geb am römisch 40 , war in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Nr römisch 40 , welche seit römisch 40 abgelaufen ist.

Ein Verlängerungsantrag wurde nicht gestellt.

Motiv für die Ausstellung der Permesso war Familienzusammenführung mit dem Ehepartner.

In den Dateien ist ein Reisepass mit der Nummer XXXX , gültig bis XXXX eingetragen.In den Dateien ist ein Reisepass mit der Nummer römisch 40 , gültig bis römisch 40 eingetragen.

Da dieser bei der Antragstellung vorgelegt worden war und XXXX als Staatsbürger von Marokko geführt wird, kann es sich dabei nur um einen marokkanischen Reisepass handeln.Da dieser bei der Antragstellung vorgelegt worden war und römisch 40 als Staatsbürger von Marokko geführt wird, kann es sich dabei nur um einen marokkanischen Reisepass handeln.

Selbst wenn man (im ungünstigsten Falle) davon ausging, dass die Abschiebung erst im Oktober 2022 möglich wäre, weil das HRZ erst im September ausgestellt worden sei, wäre nach der Rechenvorarbeit der Rechtsvertretung immer noch nicht die 18monatige Frist erreicht – im September 2022 wären es ungefähr 16 Monate, im Oktober 2022 17 Monate.

Insofern kann schon allein unter diesen bisherigen Aspekten von einer Nichtverwirklichbarkeit des Schubhaftzeckes im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.

In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Rechtsvertretung aus den bisherigen 11 HRZ und darauf aufbauend vorgenommenen Abschiebungen im ungefähren Ausmaß von 50% zu gewinnen beabsichtigt, denn berücksichtigt dieses (ihr) Vorbringen nicht, dass diese Zahl ausgestellter HRZ und vorgenommener Abschiebungen in die Zeit schwerster pandemiebedingter Restriktionen des Behörden- und Flugverkehrs fiel und sich aktuell die Lage gravierend verbessert hat. So geht die Rechtsvertretung auch mit keinem Wort darauf ein, dass gerade jüngst wieder (am 17.05.2022) eine Abschiebung nach Marokko erfolgte.

Vor diesem auch von der Rechtsvertretung nicht in Zweifel gezogenen Stand an HRZ-Ausstellungen und tatsächlich erfolgter Abschiebungen ist nicht nachvollziehbar, was nun noch ein sogenannter sachverständiger Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen könnte – dieses Vorbringen impliziert auch, dass es den Mitarbeitern des BFA – Außenstelle Leoben am nötigen Sachverstand mangelt, was aber wohl nicht ernstlich angenommen werden kann.

Im Zusammenhang mit diesem Problemkreis ist also nochmals hervorzuheben, dass die schon von der Verwaltungsbehörde angenommene (völlig) fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, wie schon angemerkt, aktuell ihre Bestätigung in seinem Verhalten anlässlich seines Interviewtermins am 15.06.2022 fand: Der Beschwerdeführer war keinesfalls bereit, Auskunft über seine Identität zu geben.

Es ist genau dieses Verhalten, welches ursächlich ist für das bisherige Scheitern seiner Rückführung nach Marokko.

Da die Verwaltungsbehörde aber auch umfassend die allgemeine aktuelle Rückführbarkeit nach Marokko aufzeigte, ist zusammenfassend daher mit der Verwaltungsbehörde weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer abgeschoben werden kann.

Weitere Beweise waren also wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Da der Sachverhalt als geklärt anzusehen ist, war auch keine Verhandlung durchzuführen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A.:

Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 Abs. 4 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, Absatz 4, FPG lautet:

§ 80 (4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
Paragraph 80, (4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG lautet:

§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus, die im Rahmen des festgestellten Sachverhalts dargestellten Parameter, die eigentlich selbsterklärend sind, zusammengefasst:Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus, die im Rahmen des festgestellten Sachverhalts dargestellten Parameter, die eigentlich selbsterklärend sind, zusammengefasst:

?        Verwendung von Aliasidentitäten;

?        Stellung mehrfacher Asylanträge während der Schubhaftanhaltung, um die Rückführung zu verhindern;

?        Völliges Fehlen von Kooperationsbereitschaft anlässlich seiner Vorführung vor die marokkanische Botschaft am 15.06.2022.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG vor.
? Völliges Fehlen von Kooperationsbereitschaft anlässlich seiner Vorführung vor die marokkanische Botschaft am 15.06.2022., Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor.

Sohin konnte über den Beschwerdeführer auch kein gelinderes Mittel verhängt werden, da sich dieser eben einem ordnungsgemäßen Überstellungsverfahren unverzüglich entziehen würde, wie auch die Verwaltungsbehörde zutreffend in ihrer Stellungnahme hervorhob.

Zwar überschreitet die Schubhaftdauer die im § 80 Abs. 2 Z2 FPG grundsätzlich angeordnete Dauer von sechs Monaten. Es kommt jedoch gegenständlich zunächst einmal § 80 Abs. 4 Z2 FPG zur Anwendung, da kein Ersatzreisedokument (HRZ) vorliegt, und für die bisherige Unmöglichkeit der Beschaffung einzig und allein der Beschwerdeführer, der seine wahre Identität nicht offenzulegen bereit ist, verantwortlich zeichnet. Mit der Stellung völlig unbegründeter Asylanträge während der Anhaltung in Schubhaft hatte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch „Abschiebungshindernisse auf sonstige Weise“ im Sinne des § 80 Abs. 4 Z2 FPG zu vertreten. Zwar überschreitet die Schubhaftdauer die im Paragraph 80, Absatz 2, Z2 FPG grundsätzlich angeordnete Dauer von sechs Monaten. Es kommt jedoch gegenständlich zunächst einmal Paragraph 80, Absatz 4, Z2 FPG zur Anwendung, da kein Ersatzreisedokument (HRZ) vorliegt, und für die bisherige Unmöglichkeit der Beschaffung einzig und allein der Beschwerdeführer, der seine wahre Identität nicht offenzulegen bereit ist, verantwortlich zeichnet. Mit der Stellung völlig unbegründeter Asylanträge während der Anhaltung in Schubhaft hatte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch „Abschiebungshindernisse auf sonstige Weise“ im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Z2 FPG zu vertreten.

Betrachtet man sohin die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine Situation im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die allesamt aufgrund ihrer völligen Unbegründetheit den Zweck verfolgten, seine Rückführung nach Marokko zu vereiteln.

Sohin besteht jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Bezugspunkte in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.

Sonstige, die Verhältnismäßigkeit relativierende Umstände sind in der Zwischenzeit nicht hervorgekommen:

Gerade im Hinblick auf die (infolge zusätzlicher Informationen seitens italienischer Behörden) bevorstehende Identifizierung und die daher aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr allzu lange währende Anhaltung, welche – dies sei an dieser Stelle nochmals hervorgehoben – der Beschwerdeführer wegen Stellens unbegründeter Asylanträge und des Fehlens jeglicher Kooperationsbereitschaft ganz allein zu verantworten hat, bestehen keinen Bedenken unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit.

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W117.2250270.8.00

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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