TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/4 W141 2255094-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2022
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Entscheidungsdatum

04.07.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §1 Abs3
VOG §10 Abs1
VOG §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Spruch



W141 2255094-1/3E
, , W141 2255094-1/3E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Höllerer als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter
Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 26.04.2022, OB XXXX , betreffend Abweisung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021 dem Grunde nach bewilligten Antrags vom 19.07.2013 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Höllerer als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter , Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 26.04.2022, OB römisch 40 , betreffend Abweisung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021 dem Grunde nach bewilligten Antrags vom 19.07.2013 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:
1.         Der Beschwerdeführer hat am 19.07.2013 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges sowie von orthopädischer Versorgung für Zahnersatz und andere Hilfsmittel (Orthese) gestellt und ausgeführt, er sei von 1967 bis 1977 in fünf verschiedenen Heimen gewesen und dort Opfer von Misshandlungen geworden und leide unter anderem an einer gebrochenen Nase, einem kaputten rechten Knie, einer geschädigten Kopfhaut, Depressionen, phobischen Störungen, Flashbacks, starken Albträumen, Schlafentzug, Luftproblemen bei Flashbacks, Zahn- und Ohrenproblemen. Seit 20.07.2013 befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer sei Angestellter, könne aufgrund seines Gesundheitszustandes jedoch nur 20 Stunden arbeiten. Er habe einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt 
römisch eins. Verfahrensgang:, 1. Der Beschwerdeführer hat am 19.07.2013 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges sowie von orthopädischer Versorgung für Zahnersatz und andere Hilfsmittel (Orthese) gestellt und ausgeführt, er sei von 1967 bis 1977 in fünf verschiedenen Heimen gewesen und dort Opfer von Misshandlungen geworden und leide unter anderem an einer gebrochenen Nase, einem kaputten rechten Knie, einer geschädigten Kopfhaut, Depressionen, phobischen Störungen, Flashbacks, starken Albträumen, Schlafentzug, Luftproblemen bei Flashbacks, Zahn- und Ohrenproblemen. Seit 20.07.2013 befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer sei Angestellter, könne aufgrund seines Gesundheitszustandes jedoch nur 20 Stunden arbeiten. Er habe einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt

2.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2013 Ersatz des Verdienstentganges sowie orthopädische Versorgung in Form von Zahnersatz und anderen Hilfsmitteln gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2013 Ersatz des Verdienstentganges sowie orthopädische Versorgung in Form von Zahnersatz und anderen Hilfsmitteln gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG abgewiesen.

3.       Aufgrund rechtzeitig eingebrachter Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. W261 2223687-1, unter Spruchpunkt I. der Beschwerde insofern stattgegeben, dass Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – ab 01.08.2013 dem Grunde nach bewilligt wurden. Es wurde weiters ausgesprochen, dass die Berechnung der Hilfeleistung und die Durchführung der belangten Behörde obliegen. Unter Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde, insoweit dies den abgewiesenen Antrag auf orthopädische Versorgung in Form von Zahnersatz und anderen Hilfsmitteln (Orthese) betrifft, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist mangels Einbringung eines Rechtsmittels rechtskräftig. 3. Aufgrund rechtzeitig eingebrachter Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. W261 2223687-1, unter Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerde insofern stattgegeben, dass Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – ab 01.08.2013 dem Grunde nach bewilligt wurden. Es wurde weiters ausgesprochen, dass die Berechnung der Hilfeleistung und die Durchführung der belangten Behörde obliegen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Beschwerde, insoweit dies den abgewiesenen Antrag auf orthopädische Versorgung in Form von Zahnersatz und anderen Hilfsmitteln (Orthese) betrifft, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist mangels Einbringung eines Rechtsmittels rechtskräftig.

4.       Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.04.2022 wurde der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021 dem Grunde nach bewilligte Antrag vom 19.07.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes nach Berechnung und Vorteilsausgleich abgewiesen. 4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.04.2022 wurde der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021 dem Grunde nach bewilligte Antrag vom 19.07.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes nach Berechnung und Vorteilsausgleich abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2013 Invaliditätspension beziehe und im Zeitraum 01.01.2008 bis 30.09.2013, sohin vor der Gewährung dieser Invaliditätspension, über ein geringeres Einkommen als danach verfügt habe. Die Invaliditätspension sei als Vorteil anzurechnen.

5.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, bei ihm liege ab 08/2013 ein Grad der Behinderung von 60 vH vor. Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Werkzeugmacher abbrechen müssen und sei daher ein massiver Einbruch in seiner Arbeitsbiografie manifestiert. Es sei daher von einem Verdienstentgang nach dem Kollektivvertrag des Werkzeugmachers auszugehen oder von einem Vollzeitdienstverhältnis als Dachdecker. Die Berücksichtigung von Krankengeldbezügen und Leistungen aus der Arbeitslosigkeit seien lediglich ein „Ausfallsgeld“ bzw. „notdürftige Absicherung“ und würde dem Zweck des Verdienstentganges widersprechen. Seinem Versicherungsauszug sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über vierzig Arbeitsstellen gehabt habe und sei daher erwiesen, dass er am ersten Arbeitsmarkt nicht habe Fuß fassen können. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, bei ihm liege ab 08 aus 2013, ein Grad der Behinderung von 60 vH vor. Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Werkzeugmacher abbrechen müssen und sei daher ein massiver Einbruch in seiner Arbeitsbiografie manifestiert. Es sei daher von einem Verdienstentgang nach dem Kollektivvertrag des Werkzeugmachers auszugehen oder von einem Vollzeitdienstverhältnis als Dachdecker. Die Berücksichtigung von Krankengeldbezügen und Leistungen aus der Arbeitslosigkeit seien lediglich ein „Ausfallsgeld“ bzw. „notdürftige Absicherung“ und würde dem Zweck des Verdienstentganges widersprechen. Seinem Versicherungsauszug sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über vierzig Arbeitsstellen gehabt habe und sei daher erwiesen, dass er am ersten Arbeitsmarkt nicht habe Fuß fassen können.

Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde zudem einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde zudem einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG.

6.       Am 19.05.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2022,
Zl. W141 2255094-2, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß
§ 8a VwGVG abgewiesen.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2022, , Zl. W141 2255094-2, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß , Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 geboren.

1.1. Zum bereits abgeschlossenen Verfahren:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. W261 2223687-1, wurde unter Spruchpunkt I. rechtskräftig ausgesprochen, dass Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – ab 01.08.2013 dem Grunde nach bewilligt wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. W261 2223687-1, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. rechtskräftig ausgesprochen, dass Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – ab 01.08.2013 dem Grunde nach bewilligt wurden.

1.2 Festgestellte Funktionsbeeinträchtigungen

Der Beschwerdeführer leidet an einer lebensüberdauernden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, welche per se akausal ist. Diese nahm durch die während seiner Unterbringung im Kinderheim XXXX (1972 bis 1976) erlittenen psychischen und physischen Misshandlungen durch die dortigen ErzieherInnen und durch die sexuellen Übergriffe durch Mitzöglinge und während seiner Unterbringung im Kinderheim XXXX (1976 und 1977) durch physische Misshandlungen der dortigen EzieherInnen einen schwereren Verlauf, als es diese psychiatrische Erkrankung ohne diese Misshandlungen genommen hätte.Der Beschwerdeführer leidet an einer lebensüberdauernden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, welche per se akausal ist. Diese nahm durch die während seiner Unterbringung im Kinderheim römisch 40 (1972 bis 1976) erlittenen psychischen und physischen Misshandlungen durch die dortigen ErzieherInnen und durch die sexuellen Übergriffe durch Mitzöglinge und während seiner Unterbringung im Kinderheim römisch 40 (1976 und 1977) durch physische Misshandlungen der dortigen EzieherInnen einen schwereren Verlauf, als es diese psychiatrische Erkrankung ohne diese Misshandlungen genommen hätte.

Seit dem Jahr 2013 leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Verbitterungsstörung mit einem schweren chronischen Verlauf, ICD-10: F43.2.

Ein kausaler Zusammenhang zwischen den festgestellten psychischen und physischen Misshandlungen in den Kinderheimen in XXXX und XXXX und der beim Beschwerdeführer bestehenden der posttraumatischen Verbitterungsstörung mit schwerem chronischen Verlauf und die seit 01.10.2013 bestehende Invalidität kann mit für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit seit dem Jahr 2013 festgestellt werden. Durch die ab den Jahren 2012 und 2013 erfolgte Berichterstattung über Misshandlungen von Kindern in Kinderheimen in Österreich kam es zu einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers.Ein kausaler Zusammenhang zwischen den festgestellten psychischen und physischen Misshandlungen in den Kinderheimen in römisch 40 und römisch 40 und der beim Beschwerdeführer bestehenden der posttraumatischen Verbitterungsstörung mit schwerem chronischen Verlauf und die seit 01.10.2013 bestehende Invalidität kann mit für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit seit dem Jahr 2013 festgestellt werden. Durch die ab den Jahren 2012 und 2013 erfolgte Berichterstattung über Misshandlungen von Kindern in Kinderheimen in Österreich kam es zu einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers.

Ein verbrechenskausaler Verdienstentgang besteht seit dem 01.08.2013.

Beim Beschwerdeführer liegen zudem mehrere akausale Leiden vor. Er hatte im Jahr 2009 eine Arthroskopie am rechten Kniegelenk, und er befand sich wegen einer zunehmenden Gonarthrose in orthopädischer Behandlung. Er hatte im Mai 2013 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich Verletzungen am rechten Knie zuzog. Im März 2015 litt der Beschwerdeführer zusätzlich an Heberdenarthrosen an sämtlichen Fingern, Daumensattelgelenkarthrosen beidseits, sowie an einer Großzehengrundgelenksarthrose beidseits. Beim Beschwerdeführer besteht ein Zahnmangel mit Knochenverlust, und er trägt eine Prothese.

1.3 Beschäftigungsverlauf

Nach Abschluss der Schulpflicht begann der Beschwerdeführer am 29.08.1977 eine Lehre welche er am 15.02.1978 abbrach. In der Zeit von 1978 bis 2013 war er insgesamt bei 44 dienstgebenden/meldenden Stellen unterschiedlich lange beschäftigt bzw. versichert, wobei die Beschäftigungsverhältnisse nie lange andauerten und immer wieder von Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und Krankenständen unterbrochen waren.

Der Beschwerdeführer war zuletzt als Dachdecker beschäftigt. Das Dienstverhältnis mit seinem Arbeitgeber wurde, nachdem sich der Beschwerdeführer wegen eines Arbeitsunfalles seit Mai 2013 im Krankenstand befunden hatte, von diesem mit Schreiben vom 01.10.2013 wegen der körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers beendet.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.10.2013 in Invaliditätspension, wobei diese zu Beginn bis 31.05.2015 befristet war.

Als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit nahm die PVA im Jahr 2013 eine depressive Episode, derzeit mittelgradig, ICD-10: F32.0 und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, ICD-10: F62.0 an.

Im Jahr 2015 ergab die Untersuchung durch die PVA die Diagnose Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ICD-10: F62.0, mittel- bis schwergradige Depression ICD-10: F32.1 und posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1.

Seit 01.06.2015 befindet sich der Beschwerdeführer in unbefristeter Invaliditätspension.

Im fiktiven schadensfreien Verlauf wäre der Beschwerdeführer auch nach dem Jahr 2013 mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, trotz der lebensüberdauernden emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit einem schweren Verlauf und den anderen körperlichen Leiden, arbeitsfähig gewesen. Erst durch das Hinzukommen der kausalen posttraumatischen Verbitterungsstörung mit schweren chronischen Verlauf war der Beschwerdeführer letztendlich seit dem Jahr 2013 nicht mehr in der Lage, eine Arbeit zu verrichten.

Im fiktiven schadensfreien Verlauf wird angenommen, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Ausmaß wie in den fünf Jahren vor der erstmaligen Gewährung der Invaliditätspension gearbeitet hätte.

Dass der Beschwerdeführer seine Lehre als Werkzeugmacher abgebrochen hat und seine Arbeitslaufbahn durch Arbeitslosigkeit unterbrochen war, sowie er in Teilzeit gearbeitet hat, ist nicht kausal auf die festgestellten psychischen und physischen Misshandlungen in den Kinderheimen in XXXX und XXXX zurückzuführen.Dass der Beschwerdeführer seine Lehre als Werkzeugmacher abgebrochen hat und seine Arbeitslaufbahn durch Arbeitslosigkeit unterbrochen war, sowie er in Teilzeit gearbeitet hat, ist nicht kausal auf die festgestellten psychischen und physischen Misshandlungen in den Kinderheimen in römisch 40 und römisch 40 zurückzuführen.

Im Zeitraum von fünf Jahren vor Zuerkennung der Invaliditätspension (2008 bis 2013) weist der Beschwerdeführer folgendes Einkommen auf:

Für das Jahr 2008:

€ 102,13 + € 16,79 + € 2.988,00 + € 484,17 = € 3.591,09 brutto

abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 17,6 % = € 2.959,06

Arbeitslosengeld:

09.01.2008 bis 22.04.2008 Tagsatz € 14,71 105 x 14,71 = € 1.544,55

01.12.2008 bis 31.12.2008 Tagsatz € 14,71 31x14,71 = € 456,01

Einkommen gesamt: € 2.959,06 + € 1.544,55 + € 456,01 = € 4.959,62

Aufgrund des Einkommens in der Höhe von EUR 4.959,62 besteht keine Pflicht zur Abführung einer Einkommensteuer.

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen beträgt € 413,30

Für das Jahr 2009: 

Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen Versicherungsdatenauszug:

€ 3.017,40 + € 1.028,75 = € 4.046,15 brutto

abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 17,6% = € 3.334,03

Arbeitslosengeld:

01.01.2009 bis 21.02.2009 Tagsatz € 14,71, 52 x 14,71 = € 764,92

24.03.2009 bis 03.05.2009 Tagsatz € 14,71, 41 x 14,71 = € 603,11

07.12.2009 bis 31.12.2009 Tagsatz € 14,71, 25 x 14,71 = € 367,75

Einkommen gesamt: € 3.334,03 + € 764,92 + € 603,11 + € 367,75= € 5.069,81

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen beträgt € 422,48

2010

Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen Versicherungsdatenauszug:

€ 4.169,415 +€ 756,80 + € 87,30 + € 14,36= € 5.027,91 brutto

abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 17,6% = € 4.143,00

Arbeitslosengeld:

01.01.201 bis 25.04.2010 Tagsatz € 14,71, 115x14,71 = € 1.691,65

03.12.2010 bis 13.12.2010 Tagsatz € 14,71, 29x14,71 = € 426,59

Einkommen gesamt: € 4.143,00 + € 1.691,65 + € 426,59 = € 6.261,24

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen beträgt € 521,77

2011

Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen Versicherungsdatenauszug:

€ 5.213,77 + € 882,40 = € 6.096,17 brutto

abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 17,6% = € 5.023,24

Arbeitslosengeld:

01.01.2011 bis 03.04.2011 Tagsatz € 14,71, 93 x 14,71 = € 1.368,03

01.12.2011 bis 31.12.2011 Tagsatz € 14,71, 31x14,71 = € 456,01

Einkommen gesamt: € 5.023,24 + € 1.368,03 + € 456,01 = € 6.847,28

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen beträgt € 570,61

2012

Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen Versicherungsdatenauszug:

€ 5.446,65 + € 915,60 = € 6.362,25 brutto

abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 17,6%, = € 5.242,49

Arbeitslosengeld:

01.01.2012 bis 01.04.2012 Tagsatz € 14,71, 92x14,71 = € 1.353,32

01.12.2012 bis 31.12.2012 Tagsatz € 14,71, 31 x 14,71 = € 456,01

Einkommen gesamt: € 5.242,49 + € 1.353,32 + € 456,01 = € 7.051,82

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen beträgt € 587,65

2013 bis zur Pensionierung ab 01.10.2013

Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen Versicherungsdatenauszug:

€ 2.058,97 + € 707,28 = € 2.766,25 brutto

abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 17,6% = € 2.279,39

Arbeitslosengeld:

01.01.2013 bis 07.04.2013 Tagsatz € 14,71, 97x14,71 = € 1.426,87

Krankengeld: € 1.208,29

Einkommen gesamt: € 2.279,39 + € 1.426,87 + € 1.208,29 = € 4.914,55

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen beträgt € 546,06

Das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.01.2008 bis 30.09.2013 beträgt € 508,76 (€ 35.104,32 / 69 Monate)

Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.10.2013 eine Invaliditätspension samt Ausgleichszulage in Höhe von:

ab 01.10.13: € 323,73 (wobei € 496,50 ruhen)

ab 01.11.13: € 794,91

ab 01.01.14: € 813,99

ab 01.01.15: € 827,82

ab 01.01.16: € 837,76

ab 01.01.17: € 844,46

ab 01.01.18: € 863,04

ab 01.01.19: € 885,47

ab 01.01.20: € 917,35

ab 01.01.21: € 949,46

Der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form Ersatz des Verdienstentganges ist am 19.07.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft sowie zu seinem Geburtsdatum gründen sich auf dem Akteninhalt.

2.1. Zum festgestellten abgeschlossenen Verfahren:

Die Feststellungen zur Zuerkennung der Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form Ersatz des Verdienstentganges ab 01.08.2013 dem Grunde nach, gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. W261 2223687-1.

Die Feststellungen zur Kausalität zwischen der Invalidität des Beschwerdeführers ab dem 01.10.2013 und seinem Aufenthalt in den Kinderheimen gründen sich auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. W261 2223687-1.

2.2. Zu den festgestellten Funktionseinschränkungen:

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen konnten auf Grundlage des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021,
Zl. W261 2223687-1, getroffen werden.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen konnten auf Grundlage des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, , Zl. W261 2223687-1, getroffen werden.

2.3. Zum Beschäftigungsverlauf:

Die Feststellungen zum weiteren Ausbildungs- und Beschäftigungsverlauf, insoweit es Zeit des aktiven Berufslebens des Beschwerdeführers betrifft, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 24.05.2022.

Die Feststellung über die letzte Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Dachdecker und die Beendigung dieses Dienstverhältnisses gründen sich auf das im Akt aufliegende Schreiben der XXXX vom 01.10.2013. Die Feststellung zum Arbeitsunfall und den daran anschließenden Krankenstand gründen sich auf die im Akt aufliegenden Unterlagen der NÖGKK.Die Feststellung über die letzte Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Dachdecker und die Beendigung dieses Dienstverhältnisses gründen sich auf das im Akt aufliegende Schreiben der römisch 40 vom 01.10.2013. Die Feststellung zum Arbeitsunfall und den daran anschließenden Krankenstand gründen sich auf die im Akt aufliegenden Unterlagen der NÖGKK.

Die Feststellungen zu Invaliditätspension seit 01.10.2013 samt den Ursachen hierfür beruhen auf den im Akt aufliegenden und unbestritten geblieben Unterlagen der PVA.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. W261 2223687-1, wurde bereits ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer die lebensüberdauernde emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit einem schweren Verlauf vorliegt und er im fiktiven schadensfreien Verlauf trotz diesem und der anderen – akausalen – Leiden arbeitsfähig war. Durch das Hinzukommen der posttraumatischen Verbitterungsstörung mit schweren chronischen Verlauf wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2013 arbeitsunfähig und wurde ihm ab 01.10.2013 eine Invaliditätspension zuerkannt.

Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erst im Jahr 2013 durch die vermehrte Beschäftigung mit seiner Situation als Heimkind sowie der vermehrten medialen Berichterstattung verschlechtert hat und, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. W261 2223687-1, bereits festgestellt wurde, ist es erst durch die Retraumatisierung zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen. Dadurch konnte weiters festgestellt werden, dass der Arbeitsverlauf des Beschwerdeführers vor Gewährung der Invaliditätspension – insbesondere die Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosengeld sowie von Krankengeld – auf keinen Zusammenhang mit dem Aufenthalt in den Kinderheimen in XXXX und XXXX zurückzuführen ist. Dabei ist auf das psychiatrische Sachverständigengutachten XXXX zu verweisen, wonach der Nachweis der überwiegend kausal bedingten Verursachung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erst ab dem Jahr 2013 durch die erfolgte Retraumatisierung mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit belegt ist. Die Zeiten der vorhergehenden Arbeitslosigkeit können nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Aufenthalt in den Kinderheimen zurückgeführt werden. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erst im Jahr 2013 durch die vermehrte Beschäftigung mit seiner Situation als Heimkind sowie der vermehrten medialen Berichterstattung verschlechtert hat und, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. W261 2223687-1, bereits festgestellt wurde, ist es erst durch die Retraumatisierung zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen. Dadurch konnte weiters festgestellt werden, dass der Arbeitsverlauf des Beschwerdeführers vor Gewährung der Invaliditätspension – insbesondere die Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosengeld sowie von Krankengeld – auf keinen Zusammenhang mit dem Aufenthalt in den Kinderheimen in römisch 40 und römisch 40 zurückzuführen ist. Dabei ist auf das psychiatrische Sachverständigengutachten römisch 40 zu verweisen, wonach der Nachweis der überwiegend kausal bedingten Verursachung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erst ab dem Jahr 2013 durch die erfolgte Retraumatisierung mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit belegt ist. Die Zeiten der vorhergehenden Arbeitslosigkeit können nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Aufenthalt in den Kinderheimen zurückgeführt werden.

Die Feststellungen zu den Bruttobeitragsgrundlagen sowie Sonderzahlungen des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.01.2008 bis 30.09.2013 gründen sich auf dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 24.05.2022. Die Feststellungen zu den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen sich auf die Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 03.11.2021. Die Feststellungen zur Invaliditätspension gründen sich auf die im Akt aufliegenden Leistungsmitteilungen der PVA jeweils vom 30.09.2021. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen über das von der belangten Behörde festgestellten Einkommen für den Zeitraum 01.01.2008 bis 30.09.2013 erhoben.

Der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form Ersatz des Verdienstentganges langte am 19.07.2013 bei der belangten Behörde ein.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)
1.         Zur Entscheidung in der Sache:
Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieGemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1.       durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2.       durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3.       als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

Gemäß § 1 Abs. 2 VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wennGemäß Paragraph eins, Absatz 2, VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

Gemäß § 1 Abs. 3 ist Hilfe wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nur zu leisten, wennGemäß Paragraph eins, Absatz 3, ist Hilfe wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.

Als Hilfeleistungen sind gemäß § 2 VOG vorgesehen:Als Hilfeleistungen sind gemäß Paragraph 2, VOG vorgesehen:

1.       Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2.       Heilfürsorge

a)       ärztliche Hilfe,

b)       Heilmittel,

c)       Heilbehelfe,

d)       Anstaltspflege,

e)       Zahnbehandlung,

f)       Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);

2a.      Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten

3.       orthopädische Versorgung

a)       Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b)       Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c)       Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d)       Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e)       notwendige Reise- und Transportkosten;

4.       medizinische Rehabilitation

a)       Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b)       ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c)       notwendige Reise- und Transportkosten;

5.       berufliche Rehabilitation

a)       berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b)       Ausbildung für einen neuen Beruf,

c)       Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);c) Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955);

6.       soziale Rehabilitation

a)       Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b)       Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);b) Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955);

7.       Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8.       Ersatz der Bestattungskosten;

9.       einkommensabhängige Zusatzleistung;

10.      Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Gemäß § 3 Abs. 1 ist Hilfe nach § 2 Z 1 monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

Gemäß § 3 Abs. 2 gelten als Einkommen alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, gelten als Einkommen alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden.

Gemäß § 10 Abs. 1 dürfen Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dürfen Leistungen nach Paragraph 2, nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. W261 2223687-1, wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz aus dem Aufenthalt in den Kinderheimen XXXX und XXXX im Zeitraum 1967 bis 1977 ab dem 01.08.2013 hat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. W261 2223687-1, wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz aus dem Aufenthalt in den Kinderheimen römisch 40 und römisch 40 im Zeitraum 1967 bis 1977 ab dem 01.08.2013 hat.

Ein Verdienstentgang ist dem Beschädigten demnach bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der ihm durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftig entgeht.

Zur Ermittlung des Verdienstentganges ist auf die zu § 1325 ABGB ergangene Judikatur des OGH zurückzugreifen, wonach jemand der an seinem Körper verletzt wird, einen Anspruch auf Ersatz des künftig entgehenden Verdienstes gegenüber dem Schädiger hat.Zur Ermittlung des Verdienstentganges ist auf die zu Paragraph 1325, ABGB ergangene Judikatur des OGH zurückzugreifen, wonach jemand der an seinem Körper verletzt wird, einen Anspruch auf Ersatz des künftig entgehenden Verdienstes gegenüber dem Schädiger hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH muss bei der Beurteilung des Begehrens auf Ersatz von Verdienstentgang auf jene Verhältnisse Bedacht genommen werden, die ohne die Beschädigung des Verletzten eingetreten wären, sodass dieser nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt sein soll, als er ohne die Körperbeschädigung gewesen wäre (RIS-Justiz RS0030628).

So ergibt sich auch aus der Entscheidung des OGH vom 9.9.2015, 2 Ob 1/15h, dass der Geschädigte bei der Berechnung des Schadenersatzes für Verdienstentgang so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei welcher der hypothetische Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen wird (OGH 23.4.2015, 2 Ob 235/14v mwN). Dabei ist vom Nettoschaden auszugehen, weil dem Geschädigten vor dem Unfall auch nur die Nettoeinkünfte verblieben, also die um Steuer und sonstige Abgaben verminderten Bruttoeinkünfte. Vom hypothetischen Nettoverdienst, den der Geschädigte ohne den Unfall nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erzielt hätte, ist der tatsächliche Nettoverdienst zuzüglich einer allenfalls zur Auszahlung gebrachten Sozialversicherungsrente abzuziehen (vgl 2 Ob 79/97z; 2 Ob 227/07g).So ergibt sich auch aus der Entscheidung des OGH vom 9.9.2015, 2 Ob 1/15h, dass der Geschädigte bei der Berechnung des Schadenersatzes für Verdienstentgang so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei welcher der hypothetische Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen wird (OGH 23.4.2015, 2 Ob 235/14v mwN). Dabei ist vom Nettoschaden auszugehen, weil dem Geschädigten vor dem Unfall auch nur die Nettoeinkünfte verblieben, also die um Steuer und sonstige Abgaben verminderten Bruttoeinkünfte. Vom hypothetischen Nettoverdienst, den der Geschädigte ohne den Unfall nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erzielt hätte, ist der tatsächliche Nettoverdienst zuzüglich einer allenfalls zur Auszahlung gebrachten Sozialversicherungsrente abzuziehen vergleiche 2 Ob 79/97z; 2 Ob 227/07g).

Zur Frage des Verdienstentganges ist zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass der Beschwerdeführer einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).Zur Frage des Verdienstentganges ist zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass der Beschwerdeführer einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen vergleiche VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).

Der Beschwerdeführer moniert, dass für die Erstellung der Zukunftsprognose betreffend Berechnung des konkreten Verdienstentganges Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt wurden.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Vergangenheit unter Beweis gestellt, dass er nicht in der Lage ist eine Berufstätigkeit beim selben Arbeitgeber für einen längeren Zeitraum auszuüben.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. W261 2223687-1, wurde ausgesprochen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 01.10.2013 auf die verbrechenskausale posttraumatische Verbitterungsstörung mit schweren chronischen Verlauf zurückzuführen ist und ein verbrechenskausaler Verdienstentgang ab dem 01.08.2013 dem Grunde nach besteht. Der Beschwerdeführer litt zwar lebensüberdauernd an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, doch kam es erst durch die ab 2013 erfolgte Berichterstattung über Misshandlungen von Kindern in Kinderheimen in Österreich und der Beschäftigung des Beschwerdeführers mit seiner Situation in den Heimen zu einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers, welche schlussendlich zu seiner Arbeitsunfähigkeit führten.

Der Beschwerdeführer war sohin aufgrund den in den Kinderheimen XXXX und XXXX erlittenen Misshandlungen nicht als wesentliche Ursache daran gehindert, eine Lehre zu absolvieren und seinen gewünschten Beruf auszuüben, sein Versicherungsverlauf zeigt eine regelmäßige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers sowie auch Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosigkeit auf, woraus eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit ableitbar ist. Die Aufenthalte in den Kinderheimen sind nicht als wesentliche Ursache für die Zeiten der Arbeitslosigkeit zu sehen, sodass sie in die Berechnung des Verdienstentganges heranzuziehen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers auch ohne seinen Aufenthalt in den Kinderheimen bis zum Jahr 2012 nicht maßgebend anders verlaufen wäre.Der Beschwerdeführer war sohin aufgrund den in den Kinderheimen römisch 40 und römisch 40 erlittenen Misshandlungen nicht als wesentliche Ursache daran gehindert, eine Lehre zu absolvieren und seinen gewünschten Beruf auszuüben, sein Versicherungsverlauf zeigt eine regelmäßige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers sowie auch Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosigkeit auf, woraus eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit ableitbar ist. Die Aufenthalte in den Kinderheimen sind nicht als wesentliche Ursache für die Zeiten der Arbeitslosigkeit zu sehen, sodass sie in die Berechnung des Verdienstentganges heranzuziehen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers auch ohne seinen Aufenthalt in den Kinderheimen bis zum Jahr 2012 nicht maßgebend anders verlaufen wäre.

Im gegenständlichen Fall ist daher bei der Ermittlung des fiktiven Einkommens, also des Einkommens, das er ohne Schadenseintritt gehabt hätte, eine Zukunftsprognose zu erstellen und ist es unumgänglich, einen Rückschluss aus der Vergangenheit einzubeziehen. Als eine Methode, die am nähesten zur nicht eingetretenen Zukunft herankommt, erscheint die Berechnung eines Durchschnittswertes aus der Vergangenheit.

Die belangte Behörde zog als fiktives Einkommen einen Durchschnittswert des tatsächlichen Verdienstes des Beschwerdeführers innerhalb des Zeitraums 01.01.2008 bis 30.09.2013, sohin die letzten 69 Monate vor dem vorfallsbedingten Bezuges der Invaliditätspension ab 01.10.2013 heran.

Nach Meinung des erkennenden Senates ist dies eine durchaus schlüssige Methode, um den künftig entgehenden Verdienst nach § 3 VOG zu ermitteln.Nach Meinung des erkennenden Senates ist dies eine durchaus schlüssige Methode, um den künftig entgehenden Verdienst nach Paragraph 3, VOG zu ermitteln.

Wie oben bereits festgestellt, betrug das monatliche Durchschnittseinkommen im Zeitraum 01.01.2008 bis 30.09.2013 € 508,76. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.10.2013 Invaliditätspension samt Ausgleichszulage und zwar:

ab 01.10.13: € 323,73 (wobei € 496,50 ruhen)

ab 01.11.13: € 794,91

ab 01.01.14: € 813,99

ab 01.01.15: € 827,82

ab 01.01.16: € 837,76

ab 01.01.17: € 844,46

ab 01.01.18: € 863,04

ab 01.01.19: € 885,47

ab 01.01.20: € 917,35

ab 01.01.21: € 949,46

Die monatliche Invaliditätspension samt Ausgleichszulage des Beschwerdeführers ist daher höher als das monatliche Durchschnittseinkommen von € 508,76. Der Beschwerdeführer ist sohin nicht schlechter gestellt, als er ohne das verbrechenskausale Ereignis wäre, da der Beschwerdeführer seit der Gewährung von Invaliditätspension samt Ausgleichszulage ein höheres Einkommen bezieht als vorher.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen., 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen im Bescheid, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen im Bescheid, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Arbeitsunfähigkeit Ausgleichszulage Berechnung Invaliditätspension keine Schlechterstellung VerbrechensopferG Verdienstentgang Wesentlichkeit Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W141.2255094.1.00

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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