Entscheidungsdatum
07.07.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L515 2151436-6/4E
L515 2151439-5/3E
L515 2151438-6/5E
L515 2151433-6/4E
L515 2204190-5/4E, L515 2151436-6/4E, L515 2151439-5/3E, L515 2151438-6/5E, L515 2151433-6/4E, L515 2204190-5/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH und RA Dr. Eva Jana MESSERSCHMIDT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH und RA Dr. Eva Jana MESSERSCHMIDT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH und RA Dr. Eva Jana MESSERSCHMIDT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH und RA Dr. Eva Jana MESSERSCHMIDT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH und RA Dr. Eva Jana MESSERSCHMIDT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH und RA Dr. Eva Jana MESSERSCHMIDT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH und RA Dr. Eva Jana MESSERSCHMIDT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH und RA Dr. Eva Jana MESSERSCHMIDT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH und RA Dr. Eva Jana MESSERSCHMIDT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH und RA Dr. Eva Jana MESSERSCHMIDT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Vorverfahren römisch eins.1. Vorverfahren
Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ – „bP5“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten die bP1 und bP2 für sich und die bP3 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.9.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die am XXXX in Österreich geborene bP4 wurde nach deren Geburt ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ – „bP5“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten die bP1 und bP2 für sich und die bP3 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.9.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die am römisch 40 in Österreich geborene bP4 wurde nach deren Geburt ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.1.1. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der bB vom 9.3.2017, Zlen: XXXX (bP1), XXXX (bP2), XXXX (bP3) und XXXX (bP4), gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen die bP wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.1. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der bB vom 9.3.2017, Zlen: römisch 40 (bP1), römisch 40 (bP2), römisch 40 (bP3) und römisch 40 (bP4), gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen die bP wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.1.1.1. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.3.2017, Zlen: L515 2151436-1, L515 2151439-1, L515 2151438-1 und L515 2151433-1, wurde der in weiterer Folge erhobenen Beschwerde der bP die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in Erledigung der Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die bB zurückverwiesen.römisch eins.1.1.1. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.3.2017, Zlen: L515 2151436-1, L515 2151439-1, L515 2151438-1 und L515 2151433-1, wurde der in weiterer Folge erhobenen Beschwerde der bP die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in Erledigung der Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die bB zurückverwiesen.
I.1.1.2. Am 4.11.2017 wurde die bP5 geboren und wurde in Bezug auf ihre Person ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1.1.2. Am 4.11.2017 wurde die bP5 geboren und wurde in Bezug auf ihre Person ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.1.1.3. Nach erfolgter Einvernahme am 6.2.2018 wurden die Anträge der bP mit Bescheiden der bB vom 2.8.2018, Zlen. XXXX (bP1), XXXX (bP2), XXXX (bP3), XXXX (bP4), 1099536502-171308094 (bP4) und 1174027101-171308094 (bP5), gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.1.3. Nach erfolgter Einvernahme am 6.2.2018 wurden die Anträge der bP mit Bescheiden der bB vom 2.8.2018, Zlen. römisch 40 (bP1), römisch 40 (bP2), römisch 40 (bP3), römisch 40 (bP4), 1099536502-171308094 (bP4) und 1174027101-171308094 (bP5), gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.1.1.4. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.8.2018, Zlen: L515 2151436-2, L515 2151439-2, L515 2151438-2, L515 2151433-2 und L515 2204190-1, wurde den bP die aufschiebende Wirkung abermals zuerkannt und in Erledigung der Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide neuerlich behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins.1.1.4. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.8.2018, Zlen: L515 2151436-2, L515 2151439-2, L515 2151438-2, L515 2151433-2 und L515 2204190-1, wurde den bP die aufschiebende Wirkung abermals zuerkannt und in Erledigung der Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide neuerlich behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
I.1.1.5. Nach Durchführung von weiteren Ermittlungsschritten wurden die Anträge der bP mit Bescheiden der bB vom 13.2.2019, Zlen. XXXX (bP1), XXXX (bP2), XXXX (bP3), XXXX (bP4) und 1174027101-171308094 (bP5), gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.römisch eins.1.1.5. Nach Durchführung von weiteren Ermittlungsschritten wurden die Anträge der bP mit Bescheiden der bB vom 13.2.2019, Zlen. römisch 40 (bP1), römisch 40 (bP2), römisch 40 (bP3), römisch 40 (bP4) und 1174027101-171308094 (bP5), gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.
I.1.1.6. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2020, Zlen. L515 2151436-3, L515 2151439-3, L515 2151438-3, L515 2151433-3 und L515 2204190-2, abgewiesen und erwuchs dieses am 1.12.2020 in Rechtskraft.römisch eins.1.1.6. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2020, Zlen. L515 2151436-3, L515 2151439-3, L515 2151438-3, L515 2151433-3 und L515 2204190-2, abgewiesen und erwuchs dieses am 1.12.2020 in Rechtskraft.
I.1.1.7. Die Behandlung der in weiterer Folge an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23.2.2021 abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH abgetreten. römisch eins.1.1.7. Die Behandlung der in weiterer Folge an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23.2.2021 abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH abgetreten.
I.1.1.8. Am 21.4.2021 wurde eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht. Mit Beschluss des BVwG vom 15.4.2021 wurde dieser die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom 7.6.2021 wurde die Revision zurückgewiesen.römisch eins.1.1.8. Am 21.4.2021 wurde eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht. Mit Beschluss des BVwG vom 15.4.2021 wurde dieser die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom 7.6.2021 wurde die Revision zurückgewiesen.
I.1.1.9. Die bP ignorierten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und dem Eintritt der Ausreiserpflichtung ihre gesetzliche Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen und verharrten rechtswidrig in diesem.römisch eins.1.1.9. Die bP ignorierten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und dem Eintritt der Ausreiserpflichtung ihre gesetzliche Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen und verharrten rechtswidrig in diesem.
I.1.2. Am 14.7.2021 brachten die bP abermals Anträge auf internationalen Schutz ein und wurden diese mit Bescheiden der bB vom 16.9.2021, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX (bP2), XXXX (bP3), XXXX (bP4) und XXXX (bP5), gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen die bP gem. § 52 Abs. 2 Z.2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a AsylG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.römisch eins.1.2. Am 14.7.2021 brachten die bP abermals Anträge auf internationalen Schutz ein und wurden diese mit Bescheiden der bB vom 16.9.2021, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (bP2), römisch 40 (bP3), römisch 40 (bP4) und römisch 40 (bP5), gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen die bP gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, AsylG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
I.1.2.1. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 18.10.2021, Zlen. W182 2151436-4/3E, W182 2151439-4/3E, W182 2151438-4/3E, W182 2151433-4/3E und W182 2204190-3/3E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung mit 20.10.2021 in Rechtskraft. römisch eins.1.2.1. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 18.10.2021, Zlen. W182 2151436-4/3E, W182 2151439-4/3E, W182 2151438-4/3E, W182 2151433-4/3E und W182 2204190-3/3E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung mit 20.10.2021 in Rechtskraft.
I.1.2.2. Mit Eintritt der Rechtskraft der unter I.1.2.1. genannten Erkenntnisse waren die bP verpflichtet, Österreich unverzüglich zu verlassen. Dieser Verpflichtung kamen sie nicht nach und verharrten weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet.römisch eins.1.2.2. Mit Eintritt der Rechtskraft der unter römisch eins.1.2.1. genannten Erkenntnisse waren die bP verpflichtet, Österreich unverzüglich zu verlassen. Dieser Verpflichtung kamen sie nicht nach und verharrten weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet.
I.1.2.3. Aufgrund des bisherigen Verfahrensganges steht rechtskräftig fest, dass die bP im Fall einer Rückkehr nach Georgien weder von Verfolgung bedroht, noch sonst in ihrer körperlichen Unversehrtheit gefährdet sind oder Gefahr liefen, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, noch dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben der bP darstellen würde.römisch eins.1.2.3. Aufgrund des bisherigen Verfahrensganges steht rechtskräftig fest, dass die bP im Fall einer Rückkehr nach Georgien weder von Verfolgung bedroht, noch sonst in ihrer körperlichen Unversehrtheit gefährdet sind oder Gefahr liefen, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, noch dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben der bP darstellen würde.
I.1.3. Aus einem am 16.5.2022 bei der bB einlangenden Bericht der zuständigen PI ging hervor, dass aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA für die am 18.5.2022 geplante Abschiebung der bP versucht wurde, die Familienmitglieder festzunehmen. Die bP1 versuchte, die Festnahme zu vereiteln, indem dieser die Wohnungstür nicht öffnete und durch Steckenlassen eines Schlüssels innen das Öffnen der Tür mittels Zweitschlüssel verunmöglichte. Letzten Endes wurde die Tür geöffnet und die bP1, die bP4 und die bP5 festgenommen. Die Mutter (bP2) sowie die Tochter (bP3) waren nicht in der Wohnung anwesend und vermeinte die bP1, dass sie deren Aufenthaltsort nicht kenne.römisch eins.1.3. Aus einem am 16.5.2022 bei der bB einlangenden Bericht der zuständigen PI ging hervor, dass aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA für die am 18.5.2022 geplante Abschiebung der bP versucht wurde, die Familienmitglieder festzunehmen. Die bP1 versuchte, die Festnahme zu vereiteln, indem dieser die Wohnungstür nicht öffnete und durch Steckenlassen eines Schlüssels innen das Öffnen der Tür mittels Zweitschlüssel verunmöglichte. Letzten Endes wurde die Tür geöffnet und die bP1, die bP4 und die bP5 festgenommen. Die Mutter (bP2) sowie die Tochter (bP3) waren nicht in der Wohnung anwesend und vermeinte die bP1, dass sie deren Aufenthaltsort nicht kenne.
Auf der Polizeiinspektion brachte die bP1 für sich und die drei minderjährigen Kinder die nunmehr 3. Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.1.3.1. Am 24.5.2022 wurde durch den JD der XXXX mitgeteilt, dass betreffend diese Anträge auf internationalen Schutz die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 AsylG gegeben seien und die Mandatsbescheide über die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes erstellt worden seien. Die geplante Überstellung nach Wien in die XXXX wäre unterblieben, da lt. Auskunft der RD XXXX die für 18.5.2022 geplante Abschiebung nach Rücksprache mit Fr. Vizedirektor des BFA abgebrochen worden sei.römisch eins.1.3.1. Am 24.5.2022 wurde durch den JD der römisch 40 mitgeteilt, dass betreffend diese Anträge auf internationalen Schutz die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG gegeben seien und die Mandatsbescheide über die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes erstellt worden seien. Die geplante Überstellung nach Wien in die römisch 40 wäre unterblieben, da lt. Auskunft der RD römisch 40 die für 18.5.2022 geplante Abschiebung nach Rücksprache mit Fr. Vizedirektor des BFA abgebrochen worden sei.
Bei der am 16.5.2022 durchgeführten Erstbefragung durch Organe der Fremden- und Grenz-polizeilichen Abteilung, XXXX gab die bP1 an, dass sie in Georgien mit dem Tod bedroht werde. Sie wäre schon einmal entführt worden, wobei ihr ein Sack über den Kopf gestülpt worden wäre und man hätte der bP1 vorgemacht, dass man sie erschießen würde. Die Personen hätten an der bP1 vorbeigeschossen. Zudem habe die bP1 im Vorverfahren schon einmal einen georgischen Gerichtsbeschluss in Vorlage gebracht, demzufolge der bP1 die Geschädigteneigenschaft durch einen georgischen Richter zuerkannt worden wäre. Dieser Beschluss sei jedoch in Österreich nicht bearbeitet worden. Derzeit kümmere die bP1 sich um die Söhne; die Frau und die Tochter seien nach wie vor in Österreich, jedoch wisse die bP1 nicht deren Aufenthaltsort. Auch würde derzeit der Bruder der bP1 wegen ihm verfolgt werden und würde sich dieser in einem unbekannten Dorf verstecken. Bei einer Rückkehr befürchte die bP1, innerhalb von 2-3 Tagen hingerichtet zu werden. Die bP1 sei früher Informant der Polizei in Tiflis gewesen und hätte dieser Informationen über Suchtmittel und Körperverletzungen gegeben, weshalb diejenigen, die die bP1 verfolgt hätten, ins Gefängnis mussten. Die bP1 vermutet, dass die führende Partei diese Kriminellen unterstützen würde, da der Staat diese Personen nicht bestraft habe.Bei der am 16.5.2022 durchgeführten Erstbefragung durch Organe der Fremden- und Grenz-polizeilichen Abteilung, römisch 40 gab die bP1 an, dass sie in Georgien mit dem Tod bedroht werde. Sie wäre schon einmal entführt worden, wobei ihr ein Sack über den Kopf gestülpt worden wäre und man hätte der bP1 vorgemacht, dass man sie erschießen würde. Die Personen hätten an der bP1 vorbeigeschossen. Zudem habe die bP1 im Vorverfahren schon einmal einen georgischen Gerichtsbeschluss in Vorlage gebracht, demzufolge der bP1 die Geschädigteneigenschaft durch einen georgischen Richter zuerkannt worden wäre. Dieser Beschluss sei jedoch in Österreich nicht bearbeitet worden. Derzeit kümmere die bP1 sich um die Söhne; die Frau und die Tochter seien nach wie vor in Österreich, jedoch wisse die bP1 nicht deren Aufenthaltsort. Auch würde derzeit der Bruder der bP1 wegen ihm verfolgt werden und würde sich dieser in einem unbekannten Dorf verstecken. Bei einer Rückkehr befürchte die bP1, innerhalb von 2-3 Tagen hingerichtet zu werden. Die bP1 sei früher Informant der Polizei in Tiflis gewesen und hätte dieser Informationen über Suchtmittel und Körperverletzungen gegeben, weshalb diejenigen, die die bP1 verfolgt hätten, ins Gefängnis mussten. Die bP1 vermutet, dass die führende Partei diese Kriminellen unterstützen würde, da der Staat diese Personen nicht bestraft habe.
I.1.3.2. Mit Beschlüssen des BVwG vom 20.6.2022, Zlen. L518 2151436-5/4E (bP1), L518 2151438-5/4E (bP3), L518 2151433-5/4E (bP4) und L518 2204190-4/4E (bP5), wurde die seitens der bB gegenüber den angeführten bP ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie gem. § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Begründend führte das ho. Gericht unter Verweis auf die seit 20.1.2021 rechtskräftige Entscheidung des BVwG aus, dass sich seither weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine relevante Änderung ergeben hätte und aufgrund der im gegenständlichen Fall erfolgten mehrfachen Folgeantragstellung begründet davon ausgegangen werden könne, dass die Anträge der bP wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen sein werden. Auch habe sich an den privaten und familiären Verhältnissen der bP seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts Relevantes geändert. Im Lichte dieser Umstände sei der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt und demgemäß die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig zu erklären. römisch eins.1.3.2. Mit Beschlüssen des BVwG vom 20.6.2022, Zlen. L518 2151436-5/4E (bP1), L518 2151438-5/4E (bP3), L518 2151433-5/4E (bP4) und L518 2204190-4/4E (bP5), wurde die seitens der bB gegenüber den angeführten bP ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sowie gem. Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Begründend führte das ho. Gericht unter Verweis auf die seit 20.1.2021 rechtskräftige Entscheidung des BVwG aus, dass sich seither weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine relevante Änderung ergeben hätte und aufgrund der im gegenständlichen Fall erfolgten mehrfachen Folgeantragstellung begründet davon ausgegangen werden könne, dass die Anträge der bP wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen sein werden. Auch habe sich an den privaten und familiären Verhältnissen der bP seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts Relevantes geändert. Im Lichte dieser Umstände sei der Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erfüllt und demgemäß die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig zu erklären.
Die männliche bP1 und weibliche bP2 sind verheiratet und Eltern der minderjährigen bP3, bP4 und bP5.
I.2. Die bP kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 15.11.2021 bei der bB einlangend die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 AsylG. Die bP brachten dabei nachstehende Unterlagen in Vorlage:römisch eins.2. Die bP kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 15.11.2021 bei der bB einlangend die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, AsylG. Die bP brachten dabei nachstehende Unterlagen in Vorlage:
bP1:
- Angestellten-Dienstvorvertrag vom 22.9.2021 für eine nicht näher umschriebene Tätigkeit, ausgestellt von der XXXX (Cineplexx XXXX )- Angestellten-Dienstvorvertrag vom 22.9.2021 für eine nicht näher umschriebene Tätigkeit, ausgestellt von der römisch 40 (Cineplexx römisch 40 )
- Lebenslauf
- Bestätigungsschreiben der Caritas-Flüchtlingshilfe vom 17.6.2020 über die Erbringung von insgesamt 156 Stunden an Remunerantentätigkeiten
- Bestätigungsschreiben der Gemeinde XXXX vom 28.2.2019 über ein ehrenamtliches Engagement in der Gemeinde im Tätigkeitsbereich der örtlichen Blumenpflege- Bestätigungsschreiben der Gemeinde römisch 40 vom 28.2.2019 über ein ehrenamtliches Engagement in der Gemeinde im Tätigkeitsbereich der örtlichen Blumenpflege
- ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vom 18.6.2019
- Konvolut von Integrationsunterlagen, Empfehlungsschreiben und Fotos
- ZMR-Auszug
bP2:
- Arbeitsvorvertrag vom 20.9.2021 für eine Tätigkeit als Reinigungskraft, ausgestellt von der XXXX - Lebenslauf- Arbeitsvorvertrag vom 20.9.2021 für eine Tätigkeit als Reinigungskraft, ausgestellt von der römisch 40 - Lebenslauf
- Bestätigungsschreiben der Caritas-Flüchtlingshilfe vom 17.6.2020 über die Erbringung von insgesamt 168 Stunden an Remunerantentätigkeiten
- Bestätigungsschreiben der Gemeinde XXXX vom 28.2.2019 über ein ehrenamtliches Engagement in der Gemeinde im Tätigkeitsbereich der örtlichen Blumenpflege- Bestätigungsschreiben der Gemeinde römisch 40 vom 28.2.2019 über ein ehrenamtliches Engagement in der Gemeinde im Tätigkeitsbereich der örtlichen Blumenpflege
- Heiratsurkunde (Kopie) mit Übersetzung
- ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 vom 27.2.2019
- Konvolut von Integrationsunterlagen, Empfehlungsschreiben und Fotos
- ZMR-Auszug
bP3-bP5:
- Diverse Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse (bP3)
- Geburtsurkunden bP4 und bP5 (Kopie)
- Kindergartenbesuchsbestätigungen (bP4 und bP5)
- Empfehlungsschreiben
- ZMR-Auszüge
I.2.1. Die bB erteilte den bP am 3.3.2022 einen Verbesserungsauftrag und trug ihnen auf, die gestellten Anträge binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schriftsatzes genau zu begründen sowie näher bezeichnete Dokumente bzw. Nachweise hinsichtlich der Erfüllung der näher beschriebenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den von ihnen beantragten Aufenthaltstitel vorzulegen. In den genannten Schreiben wurden die bP ausdrücklich über die Möglichkeit eines Mängelheilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV und über die Rechtsfolgen eines allfälligen Fristablaufs belehrt. römisch eins.2.1. Die bB erteilte den bP am 3.3.2022 einen Verbesserungsauftrag und trug ihnen auf, die gestellten Anträge binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schriftsatzes genau zu begründen sowie näher bezeichnete Dokumente bzw. Nachweise hinsichtlich der Erfüllung der näher beschriebenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den von ihnen beantragten Aufenthaltstitel vorzulegen. In den genannten Schreiben wurden die bP ausdrücklich über die Möglichkeit eines Mängelheilungsantrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV und über die Rechtsfolgen eines allfälligen Fristablaufs belehrt.
I.2.2. Dem Verbesserungsauftrag kamen die bP nur partiell nach und legten mit Eingabe vom 21.3.2022 georgische Personalausweise im Original, die Geburtsurkunde der bP3, Passfotos, aktuelle ZMR-Auszüge, einen Mietvertrag, Versicherungsdatenauszüge und die bP2 darüber hinaus einen mit 17.3.2022 datierten Dienstvertrag für eine Tätigkeit als XXXX , vor.römisch eins.2.2. Dem Verbesserungsauftrag kamen die bP nur partiell nach und legten mit Eingabe vom 21.3.2022 georgische Personalausweise im Original, die Geburtsurkunde der bP3, Passfotos, aktuelle ZMR-Auszüge, einen Mietvertrag, Versicherungsdatenauszüge und die bP2 darüber hinaus einen mit 17.3.2022 datierten Dienstvertrag für eine Tätigkeit als römisch 40 , vor.
Zum Antrag äußerten sich die bP auf schriftlichem Wege im Wesentlichen dahingehend, dass die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AsylG vorlägen. Die bP befänden sich seit fast sieben Jahren durchgängig im Bundesgebiet, wobei sie den weit überwiegenden Zeitraum davon aufgrund der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig aufhältig gewesen wären. Die lange Verfahrensdauer sei jedenfalls als Organisationsverschulden der österreichischen Asylbehörden zu werten und könne nicht den bP zum Nachteil gereichen. Die hierdurch bedingte familiäre, soziale und wirtschaftliche Entwurzelung von ihrem Herkunftsstaat sei nicht von den bP zu vertreten. Die Kinder seien zum Teil in Österreich geboren und hätten sich in ihr (neues) soziales Umfeld (Kindergarten, Schule) sehr gut integriert. Zum Antrag äußerten sich die bP auf schriftlichem Wege im Wesentlichen dahingehend, dass die Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 AsylG vorlägen. Die bP befänden sich seit fast sieben Jahren durchgängig im Bundesgebiet, wobei sie den weit überwiegenden Zeitraum davon aufgrund der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig aufhältig gewesen wären. Die lange Verfahrensdauer sei jedenfalls als Organisationsverschulden der österreichischen Asylbehörden zu werten und könne nicht den bP zum Nachteil gereichen. Die hierdurch bedingte familiäre, soziale und wirtschaftliche Entwurzelung von ihrem Herkunftsstaat sei nicht von den bP zu vertreten. Die Kinder seien zum Teil in Österreich geboren und hätten sich in ihr (neues) soziales Umfeld (Kindergarten, Schule) sehr gut integriert.
Bezüglich des geforderten Reisepasses führten die bP aus, dass sie keinen georgischen Reisepass besitzen würden und es ihnen im Asylverfahren nicht möglich gewesen wäre, sich an die georgische Botschaft zu wenden. Zur unterbliebenen Vorlage der Geburtsurkunden in Bezug auf die bP1 und bP2 wurde keine Äußerung erstattet. Ferner stellten die bP keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 AsylG-DV.Bezüglich des geforderten Reisepasses führten die bP aus, dass sie keinen georgischen Reisepass besitzen würden und es ihnen im Asylverfahren nicht möglich gewesen wäre, sich an die georgische Botschaft zu wenden. Zur unterbliebenen Vorlage der Geburtsurkunden in Bezug auf die bP1 und bP2 wurde keine Äußerung erstattet. Ferner stellten die bP keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, AsylG-DV.
I.2.3. Mit verfahrensgegenständlichen, im Spruch ersichtlichen Bescheiden der bB vom 16.5.2022 wurden die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 58 Abs. 2 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III). Gegen die bP1 und bP2 wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurden den bP nicht gewährt (Spruchpunkt V. bzw. IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI. bzw. Spruchpunkt V.).römisch eins.2.3. Mit verfahrensgegenständlichen, im Spruch ersichtlichen Bescheiden der bB vom 16.5.2022 wurden die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. Paragraph 58, Absatz 2, 11 Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gegen die bP1 und bP2 wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurden den bP nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf. bzw. römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs. bzw. Spruchpunkt römisch fünf.).
I.2.3.1. Begründend führte die bB aus, dass die bP keine gültigen Reisedokumente und keine Geburtsurkunden im Original oder diesen gleichzuhaltende Dokumente vorgelegt hätten. Diesbezüglich hätten die bP auch keinen Heilungsantrag gestellt. Aufgrund der bestehenden Ausreiseverpflichtung hätten sich die bP gem. § 46 Abs. 2 FPG bereits von sich aus Reisedokumente verschaffen müssen. Das Gesetz setze im Regelfall nämlich voraus, dass der Fremde seine Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des BFA erfüllt. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 leg. cit. umfasse unter anderem auch die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen Vertretungsbehörde, der die bP sichtlich nicht nachgekommen seien. römisch eins.2.3.1. Begründend führte die bB aus, dass die bP keine gültigen Reisedokumente und keine Geburtsurkunden im Original oder diesen gleichzuhaltende Dokumente vorgelegt hätten. Diesbezüglich hätten die bP auch keinen Heilungsantrag gestellt. Aufgrund der bestehenden Ausreiseverpflichtung hätten sich die bP gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG bereits von sich aus Reisedokumente verschaffen müssen. Das Gesetz setze im Regelfall nämlich voraus, dass der Fremde seine Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des BFA erfüllt. Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, leg. cit. umfasse unter anderem auch die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen Vertretungsbehörde, der die bP sichtlich nicht nachgekommen seien.
I.2.3.2. Die erlassene Rückkehrentscheidung begründete die bB im Wesentlichen damit, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 18.10.2021 eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei, zumal der zur Bescheiderlassung liegende Zeitraum zu kurz sei, um eine relevante Umstandsänderung im Kontext des Inlandsaufenthalts darzutun, und allfällige Integrationsschritte jedenfalls in dem Wissen gesetzt worden seien, dass der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet illegal sei. römisch eins.2.3.2. Die erlassene Rückkehrentscheidung begründete die bB im Wesentlichen damit, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 18.10.2021 eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei, zumal der zur Bescheiderlassung liegende Zeitraum zu kurz sei, um eine relevante Umstandsänderung im Kontext des Inlandsaufenthalts darzutun, und allfällige Integrationsschritte jedenfalls in dem Wissen gesetzt worden seien, dass der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet illegal sei.
I.2.3.3. Hinsichtlich des gegenüber der bP1 und bP2 verhängten Einreiseverbots führte die bB aus, dass die angeführten bP nicht den Besitz der für ihren Unterhalt notwendigen Mittel nachgewiesen hätten. Sie seien in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und demnach auf die öffentliche Hand angewiesen. Bei einer abwägenden Gesamtwürdigung erweise sich ein Einreiseverbot in der festgesetzten Dauer von 2 Jahren vor dem Hintergrund des bisherigen Gesamtverhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte der bP – die bB verwies hierbei maßgeblich auf das beharrliche illegale Verbleiben der bP im Bundesgebiet – als erforderlich und angemessen, um die von den genannten bP ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. römisch eins.2.3.3. Hinsichtlich des gegenüber der bP1 und bP2 verhängten Einreiseverbots führte die bB aus, dass die angeführten bP nicht den Besitz der für ihren Unterhalt notwendigen Mittel nachgewiesen hätten. Sie seien in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und demnach auf die öffentliche Hand angewiesen. Bei einer abwägenden Gesamtwürdigung erweise sich ein Einreiseverbot in der festgesetzten Dauer von 2 Jahren vor dem Hintergrund des bisherigen Gesamtverhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte der bP – die bB verwies hierbei maßgeblich auf das beharrliche illegale Verbleiben der bP im Bundesgebiet – als erforderlich und angemessen, um die von den genannten bP ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
I.2.3.4. Die bB stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.römisch eins.2.3.4. Die bB stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG.
I.2.3.5. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.2.3.5. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.2.4. Die bP erhoben mit Schriftsätzen vom 13.06.2022 gegen die oa. Entscheidung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht.römisch eins.2.4. Die bP erhoben mit Schriftsätzen vom 13.06.2022 gegen die oa. Entscheidung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht.
I.2.4.1. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die aktuelle Lage in Georgien unzureichend gewürdigt worden sei, zumal sich die bB mit der potenziellen Gefahr eines Einmarsches der Russischen Föderation in Georgien näher hätte auseinandersetzen müssen. Darüber hinaus befänden sich die bP, allen voran die minderjährigen bP3 – bP5 in einer äußerst schlechten psychischen Situation und liefe eine Abschiebung der minderjährigen bP, die ihre prägendsten Jahre in Österreich verbracht hätten, eindeutig dem Kindeswohl zuwider. In diesem Zusammenhang wurde die Einvernahme einer insbesondere zu den bP2 – bP5 gute Bekanntschaft pflegenden Zeugin beantragt, welche den angeführten psychischen Zustand der bP bestätigen könne. römisch eins.2.4.1. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die aktuelle Lage in Georgien unzureichend gewürdigt worden sei, zumal sich die bB mit der potenziellen Gefahr eines Einmarsches der Russischen Föderation in Georgien näher hätte auseinandersetzen müssen. Darüber hinaus befänden sich die bP, allen voran die minderjährigen bP3 – bP5 in einer äußerst schlechten psychischen Situation und liefe eine Abschiebung der minderjährigen bP, die ihre prägendsten Jahre in Österreich verbracht hätten, eindeutig dem Kindeswohl zuwider. In diesem Zusammenhang wurde die Einvernahme einer insbesondere zu den bP2 – bP5 gute Bekanntschaft pflegenden Zeugin beantragt, welche den angeführten psychischen Zustand der bP bestätigen könne.
Zum Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG brachten die bP vor, dass sie dem Verbesserungsauftrag der bB „so gut sie konnten“ nachgekommen seien und die Anträge der bP daher einer inhaltlichen Prüfung zuzuführen gewesen wären.Zum Zurückweisungstatbestand des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG brachten die bP vor, dass sie dem Verbesserungsauftrag der bB „so gut sie konnten“ nachgekommen seien und die Anträge der bP daher einer inhaltlichen Prüfung zuzuführen gewesen wären.
Das Einreiseverbot stelle sich vor dem Hintergrund als unzulässig bzw. unverhältnismäßig dar, als die bP von ihrem sozialen Umfeld unterstützt würden und vor allem von der bP2 keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausginge. Es mag zwar zutreffend sei, dass die bP1 strafrechtlich in Erscheinung trat, allerdings gehe auch von der bP1 keine künftige Gefahr aus, zumal diese ihr in der Vergangenheit gesetztes Verhalten zutiefst bereuen würde.
Die bP beantragten daher, die Rückkehrentscheidungen gegen die bP auf Dauer, in eventu zumindest vorübergehend, für unzulässig zu erklären, die Einreiseverbote gegen die bP1 und bP2 ersatzlos zu beheben, hilfsweise deren Dauer herabzusetzen sowie festzustellen, dass die Zurückweisung der Anträge nach § 56 AsylG zu Unrecht erfolgte, und der bB eine inhaltliche Prüfung dieser Angelegenheit aufzutragen. Jedenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, inklusive der nochmaligen Einvernahme der bP zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt. Es wurde schließlich angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die bP beantragten daher, die Rückkehrentscheidungen gegen die bP auf Dauer, in eventu zumindest vorübergehend, für unzulässig zu erklären, die Einreiseverbote gegen die bP1 und bP2 ersatzlos zu beheben, hilfsweise deren Dauer herabzusetzen sowie festzustellen, dass die Zurückweisung der Anträge nach Paragraph 56, AsylG zu Unrecht erfolgte, und der bB eine inhaltliche Prüfung dieser Angelegenheit aufzutragen. Jedenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, inklusive der nochmaligen Einvernahme der bP zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt. Es wurde schließlich angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.2.4.2. Der Beschwerde wurden in Bezug auf die minderjährigen bP kinder- und jugendpsychiatrische Arztbriefe vorgelegt, welche den angeführten bP im Kontext einer möglichen Abschiebung bzw. (abstrakt) unter Lebensbedingungen mit psychosozialer Gefährdung psychiatrisch relevante Syndrome attestieren, sowie ein Konvolut an Integrationsunterlagen, Zeitungsartikel und Ablichtungen der Freizeitaktivitäten der bP beigefügt. römisch eins.2.4.2. Der Beschwerde wurden in Bezug auf die minderjährigen bP kinder- und jugendpsychiatrische Arztbriefe vorgelegt, welche den angeführten bP im Kontext einer möglichen Abschiebung bzw. (abstrakt) unter Lebensbedingungen mit psychosozialer Gefährdung psychiatrisch relevante Syndrome attestieren, sowie ein Konvolut an Integrationsunterlagen, Zeitungsartikel und Ablichtungen der Freizeitaktivitäten der bP beigefügt.
I.2.4.3 Am 7.7.2022 langte beim ho. Gericht eine mit 6.6.2022 datierte Beschwerdeergänzung der nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung ein.römisch eins.2.4.3 Am 7.7.2022 langte beim ho. Gericht eine mit 6.6.2022 datierte Beschwerdeergänzung der nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung ein.
In Bezug auf die bP3 sei eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Prodromalpsychose der Beginn einer SSRI Therapie, regelmäßige Kontrollen durch einen Facharzt für Kinderheilkunde empfohlen. Die rechtsfreundliche Vertretung verwies neuerlich auf das Kindeswohl. Sie führte aus, dass in Bezug auf die bP2 aufgrund ihres Gesundheitszustand eine stationäre Aufnahme nicht auszuschließen sei.
In Bezug auf die bP4 sei ebenfalls eine Posttraumatische Belastungsstörung, sowie eine chronische motorische Ticstörung diagnostiziert wurden und regelmäßige Untersuchungen durch einen Facharzt für Kinderheilkunde und eine Psychotherapie auf Deutsch, sowie die Vermeidung einer Traumatisierung empfohlen worden.
In Bezug auf die bP5 liege eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungsangst vor. Auch hier wurde Untersuchungen durch einen Facharzt für Kinderheilkunde und eine Psychotherapie auf Deutsch empfohlen.
Die rechtsfreundliche Vertretung der bP stelle den Antrag „auf Einholung von psychiatrischem und/oder psychologischem Gutachten für alle mj. Beschwerdeführer. Dies zum Beweis dafür, dass die mj. Beschwerdeführer einerseits regelmäßige fachärztliche Kontrollen und Stabilisierung ihres Umfeldes benötigen sowie zumindest bei der mj. Beschwerdeführerin 3 bestimmte medikamentöse Therapie erforderlich ist und zudem bei der Letztgenannten bei Unterbleiben solch einer spezifischen Therapie die konkrete Gefahr einer akuten und rapiden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht. Darüber hinaus zum Beweis dafür, dass insbesondere die mj. Beschwerdeführerin 3 jedenfalls bis zu der endgültigen diagnostischen Abklärung und einer ausreichenden Stabilisierung sowie Gewährleistung der entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsland diese nicht transportfähig ist.“
I.2.4.4. Eine Vollmachtsauflösung gegenüber der BBU GmbH langte nicht ein und ist daher nach wie vor von einem aufrechten Vollmachtsverhältnis auch gegenüber der BBU GmbH auszugehen.römisch eins.2.4.4. Eine Vollmachtsauflösung gegenüber der BBU GmbH langte nicht ein und ist daher nach wie vor von einem aufrechten Vollmachtsverhältnis auch gegenüber der BBU GmbH auszugehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Verfahrensgang, welcher im oben beschriebenen Umfang zum hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben wird, und stellen die nachstehend getroffenen Feststellungen Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar:
1.2. In Bezug auf abschiebungsrelevanten Lage in im Herkunftssaat der bP ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung ebenso wie die Möglichkeit der Behandlung psychischer Erkrankungen flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
1.3. Die beschwerdeführenden Parteien:
Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Titularethnie angehörige Georgier, die georgische Staatsbürger sind und sich zum dortigen Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Ihre Identität steht fest; sie führen die im Spruch genannten Namen und die dort angeführten Geburtsdaten.
Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP1, bP2 und bP3 auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Die bP1 und bP2 haben Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch nehmen.
Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.
Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP sind durch die bP1 und bP2 sichergestellt. Wenngleich der Aufenthaltsort der bP2 und bP3 unbekannt ist und diese –wie die bP1 selber ausführt– in Österreich aufhältig sind, so war festzustellen, dass dies an der Beurteilung nichts zu ändern vermag.
Die bP leiden an keinen Erkrankungen, welche in Georgien nicht behandelbar sind und bestehen auch keine Hinweise, dass sie keinen Zugang zum georgischen Gesundheitswesen hätten.
Die bP kamen nach der im Erst- und Zweitverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung vom 1.12.2020 bzw. 20.10.2021 in weiterer Folge ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern setzten sie ihren Aufenthalt nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise in rechtswidriger Weise fort. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.
Die bP haben – trotz Verbesserungsauftrag vom 3.3.2021 – im bisherigen Verfahren weder gültige Reisepässe noch (partiell in Bezug auf die bP1 und bP2) Geburtsurkunden, noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung dieser Unterlagen vorgelegt und kamen somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wobei in diesem Zusammenhang auch angemerkt sei, dass die georgischen Behörden ein Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister führen und sich bei der Ausstellung entsprechender (Ersatz-)Dokumente regelmäßig kooperativ zeigen und solche auch ausstellen. Die bP stellten keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 AsylG-DV. Die bP haben – trotz Verbesserungsauftrag vom 3.3.2021 – im bisherigen Verfahren weder gültige Reisepässe noch (partiell in Bezug auf die bP1 und bP2) Geburtsurkunden, noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung dieser Unterlagen vorgelegt und kamen somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wobei in diesem Zusammenhang auch angemerkt sei, dass die georgischen Behörden ein Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister führen und sich bei der Ausstellung entsprechender (Ersatz-)Dokumente regelmäßig kooperativ zeigen und solche auch ausstellen. Die bP stellten keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, AsylG-DV.
Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich hier seit ihrer Einreise im September 2015 (bP1, bP2 und bP3) bzw. seit Geburt (bP4 - bP5) auf und sind seither im Bundesgebiet durchgehend mit Wohnsitzen gemeldet. Die bP haben in Österreich durch Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben dokumentierte Freund- und Bekanntschaften geschlossen und sind um weitere soziale Kontakte bemüht. Außerhalb des Bereichs der Kernfamilie verfügen die bP im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen.
Die bP1 hat in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht und im Juni 2019 die ÖIF-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden, sodass davon auszugehen ist, dass die bP1 über Deutschkenntnisse auf dem entsprechenden Referenzniveau verfügt. Die bP1 verrichtete im Jahr 2017 in der Marktgemeinde XXXX im Tätigkeitsbereich der örtlichen Blumenpflege und von Mai 2016 bis Juni 2020 in der Caritas Flüchtlingshilfe gemeinnützige Tätigkeiten im Ausmaß von 156 Stunden in den Bereichen „Interne Tätigkeiten“, „Integrationstätigkeiten“ sowie „Gemeindeeinsätze“. Die bP1 hat in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht und im Juni 2019 die ÖIF-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden, sodass davon auszugehen ist, dass die bP1 über Deutschkenntnisse auf dem entsprechenden Referenzniveau verfügt. Die bP1 verrichtete im Jahr 2017 in der Marktgemeinde römisch 40 im Tätigkeitsbereich der örtlichen Blumenpflege und von Mai 2016 bis Juni 2020 in der Caritas Flüchtlingshilfe gemeinnützige Tätigkeiten im Ausmaß von 156 Stunden in den Bereichen „Interne Tätigkeiten“, „Integrationstätigkeiten“ sowie „Gemeindeeinsätze“.
Die bP2 hat Deutschkurse auf dem Niveau A2, B1 und B2 besucht und hat im Februar 2019 ebenfalls eine ÖIF-Deutschprüfung auf dem Niveau B2 bestanden. Die bP1 war im Jahr 2017 in der Marktgemeinde XXXX im Tätigkeitsbereich der örtlichen Blumenpflege, von Mai 2016 bis Juni 2020 in der Caritas Flüchtlingshilfe im Ausmaß von 169 Stunden im Bereich „Gemeindeeinsätze“ und von Juli 2021 bis März 2022 in der BBU GmbH ehrenamtlich tätig. Die bP2 hat Deutschkurse auf dem Niveau A2, B1 und B2 besucht und hat im Februar 2019 ebenfalls eine ÖIF-Deutschprüfung auf dem Niveau B2 bestanden. Die bP1 war im Jahr 2017 in der Marktgemeinde römisch 40 im Tätigkeitsbereich der örtlichen Blumenpflege, von Mai 2016 bis Juni 2020 in der Caritas Flüchtlingshilfe im Ausmaß von 169 Stunden im Bereich „Gemeindeeinsätze“ und von Juli 2021 bis März 2022 in der BBU GmbH ehrenamtlich tätig.
Die bP3 besucht die zweite Klasse Volksschule, die bP4 und bP5 den Kindergarten. Die minderjährigen bP verfügen über altersübliche Deutschkenntnisse, wobei auch davon auszugehen ist, dass im Familienverband der bP nach wie vor zumindest auch Georgisch gesprochen wird.
Die bP waren bislang nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der staatlichen Grundversorgung. Sie sind – soweit zumutbar – bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und ausschließlich im Rahmen der staatlichen Grundversorgung krankenversichert.
Die bP1 legte einen mit 22.9.2021 datierten Angestellten-Dienstvorvertrag für eine nicht näher umschriebene Tätigkeit vor, welche ihr von der XXXX ausgestellt wurde.Die bP1 legte einen mit 22.9.2021 datierten Angestellten-Dienstvorvertrag für eine nicht näher umschriebene Tätigkeit vor, welche ihr von der römisch 40 ausgestellt wurde.
In Bezug auf die bP2 liegen Einstellungszusagen in Form eines Arbeitsvorvertrages vom 20.9.2021 für eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 10 Wochenstunden, ausgestellt von der XXXX , sowie eines mit 17.3.2022 datierten Dienstvertrages für eine Tätigkeit als XXXX , ausgestellt von der XXXX unter der aufschiebenden Bedingung eines entsprechenden Bleiberechts, vor. In Bezug auf die bP2 liegen Einstellungszusagen in Form eines Arbeitsvorvertrages vom 20.9.2021 für eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 10 Wochenstunden, ausgestellt von der römisch 40 , sowie eines mit 17.3.2022 datierten Dienstvertrages für eine Tätigkeit als römisch 40 , ausgestellt von der römisch 40 unter der aufschiebenden Bedingung eines entsprechenden Bleiberechts, vor.
Die bP leiden an keinen lebensbedrohlichen oder mit schwerem Leiden verbundenen Krankheiten.
Die bP2 – bP5 sind strafrechtlich unbescholten. Die bP1 wurde in Österreich wie folgt strafrechtlich verurteilt:
1. Mit seit 4.4.2018 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. §§ 84 Abs. 4, 15 StGB iVm § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, die zur Hälfte bedingt nachgesehen wurde. 1. Mit seit 4.4.2018 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 84, Absatz 4, 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, die zur Hälfte bedingt nachgesehen wurde.
2. Mit seit 23.10.2021 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX , Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls gem. §§ 127, 15 StGB zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Gleichzeitig wurde gem. § 494a Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit vorangehend angeführtem Urteil des LG XXXX gewährten Strafnachsicht abgesehen und gem. § 494a Abs. 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. 2. Mit seit 23.10.2021 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls gem. Paragraphen 127, 15, StGB zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der mit vorangehend angeführtem Urteil des LG römisch 40 gewährten Strafnachsicht abgesehen und gem. Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP:römisch zwei.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP:
II.1.3.1. In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages keine relevante Änderung zum Nachteil der bP eintrat. Das ho. Gericht geht davon aus, dass in der Republik Georgien nach wie vor von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch zwei.1.3.1. In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages keine relevante Änderung zum Nachteil der bP eintrat. Das ho. Gericht geht davon aus, dass in der Republik Georgien nach wie vor von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
II.1.3.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.3.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
II.1.3.3. Die bP haben nicht nachvollziehbar vorgebracht, dass ihnen in Georgien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht und es wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über ihre (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz bereits festgestellt, dass diese von keiner individuellen Verfolgung oder einer (sonstigen) Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bedroht sind. Die volljährigen bP werden in Georgien (neuerlich) am Erwerbsleben teilnehmen und dadurch den Lebensunterhalt für sich und die drei minderjährigen Kinder bestreiten können.römisch zwei.1.3.3. Die bP haben nicht nachvollziehbar vorgebracht, dass ihnen in Georgien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht und es wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über ihre (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz bereits festgestellt, dass diese von keiner individuellen Verfolgung oder einer (sonstigen) Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bedroht sind. Die volljährigen bP werden in Georgien (neuerlich) am Erwerbsleben teilnehmen und dadurch den Lebensunterhalt für sich und die drei minderjährigen Kinder bestreiten können.
Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Georgien sowie die privaten und familiären Verhältnisse der bP stellen sich seit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz mit am 20.10.2021 zugestellten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für die bP im Wesentlichen unverändert dar.
2. Beweiswürdigung
2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Die Angaben der bP zu ihren Geburtsorten, ihren Aufenthaltsorten, ihren Reisebewegungen, ihrem Familienstand und ihren Familienverhältnissen waren im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Georgien plausibel und stellen sich auch in Zusammenschau mit den (zum Teil) rechtskräftigen Entscheidungen in den Vorverfahren als unstrittig dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleichgebliebenen – Angaben der bP bzw. Feststellungen zu zweifeln.
Zwar konnten die bP ihre Reisepässe nicht vorlegen, jedoch erachtete die bB die Identität der bP aufgrund der vorgelegten und überprüften georgischen Personalausweise, welche von der bB nicht als Fälschung qualifiziert wurden als erwiesen.
2.3. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren der bP, ihrer Person und zu den darin vorgebrachten Fluchtvorbringen wurden auf Grundlage der vom Bundesamt vorgelegten erstinstanzlichen Akten zu den im Spruch genannten Verfahrenszahlen, den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2020, Zlen. L515 2151436-3/38E (bP1), L515 2151439-3/19E (bP2), L515 2151438-3/14E (bP3), L515 2151433-3/14E (bP4) und L515 2204190-2/14E (bP5), den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2021, Zlen. W182 2151436-4/3E (bP1), W182 2151439-4/3E (bP2), W182 2151438-4/3E (bP3), W182 2151433-4/3E (bP4) und W182 2204190-3/3E (bP5), dem gegenständlichen Antragsvorbringen sowie den Sachverhaltsangaben in der Beschwerdeschrift samt beigelegter Beweismittel getroffen und decken sich im Wesentlichen mit den Feststellungen der bB. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung des bP1 sowie der Unbescholtenheit der übrigen bP ergeben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister zum Stichtag.
II.2.3. Die getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien sind für die bP als georgische Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen. Es handelt sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen –sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges–, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3. Die getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien sind für die bP als georgische Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen. Es handelt sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen –sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges–, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Es sei in diesem Zusammenhang ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und gegenständlich somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit in Georgien auszugehen ist. Warum das Vorbringen der bP, insbesondere unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Ukraine und auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen zum Folgeantrag im gegenständlichen Fall nicht geeignet war, einen von dieser Vorbeurteilung abweichenden Sachverhalt bzw. eine dahingehend relevante Änderung der Sachlage zu bescheinigen, ist der rechtlichen Beurteilung zu Punkt II.3.4.2.1. zu entnehmen. Es sei in diesem Zusammenhang ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und gegenständlich somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit in Georgien auszugehen ist. Warum das Vorbringen der bP, insbesondere unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Ukraine und auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen zum Folgeantrag im gegenständlichen Fall nicht geeignet war, einen von dieser Vorbeurteilung abweichenden Sachverhalt bzw. eine dahingehend relevante Änderung der Sachlage zu bescheinigen, ist der rechtlichen Beurteilung zu Punkt römisch zwei.3.4.2.1. zu entnehmen.
Der Vollständigkeit halber sei bereits an dieser Stelle vorweggenommen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens der bP zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits die vorausgehenden (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Ebenso ging die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat und Familienleben darstellen. Demnach steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen (dazu weiter unten). Der Vollständigkeit halber sei bereits an dieser Stelle vorweggenommen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens der bP zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits die vorausgehenden (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Ebenso ging die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat und Familienleben darstellen. Demnach steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen (dazu weiter unten).
Im Lichte des chronologischen Herganges des Verfahrens liegt es nach Ansicht des ho. Gerichts auf der Hand, dass die bP durch die Stellung der vorausgehenden (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz und die Einbringung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge – die unmittelbar nach rechtskräftiger Abweisung der Beschwerde (gegen den Zurückweisungsbescheid über den 1. Folgeantrag) mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021 erfolgte – die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchen. Auch zeigt sich dies insbesondere am äußeren Verfahrensverhalten der bP1 und bP2; Erstere setzte den im Verfahrensgang zu Punkt I.1.3. näher beschriebenen Vereitelungsversuch, während sich Letztere nach Angaben der bP1 (vgl. niederschriftliche Einvernahme der bP1 vom 13.06.202, L518 2151436-5, S. 151) ihrer Abschiebung nach Georgien aktiv zu widersetzen trachte und aus diesem Grund mit der bP3 auch auf eine unbekannte Adresse verzogen sei. Im Lichte des chronologischen Herganges des Verfahrens liegt es nach Ansicht des ho. Gerichts auf der Hand, dass die bP durch die Stellung der vorausgehenden (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz und die Einbringung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge – die unmittelbar nach rechtskräftiger Abweisung der Beschwerde (gegen den Zurückweisungsbescheid über den 1. Folgeantrag) mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021 erfolgte – die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchen. Auch zeigt sich dies insbesondere am äußeren Verfahrensverhalten der bP1 und bP2; Erstere setzte den im Verfahrensgang zu Punkt römisch eins.1.3. näher beschriebenen Vereitelungsversuch, während sich Letztere nach Angaben der bP1 vergleiche niederschriftliche Einvernahme der bP1 vom 13.06.202, L518 2151436-5, S. 151) ihrer Abschiebung nach Georgien aktiv zu widersetzen trachte und aus diesem Grund mit der bP3 auch auf eine unbekannte Adresse verzogen sei.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich aus der Sicht des ho. Gerichts die Frage aufwirft, ob sich das Verhalten –zumindest der handlungsfähigen- bP mutwillig iSd § 35 AVG darstellt. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich aus der Sicht des ho. Gerichts die Frage aufwirft, ob sich das Verhalten –zumindest der handlungsfähigen- bP mutwillig iSd Paragraph 35, AVG darstellt.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier entscheidungsrelevanten Rahmen im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und tragfähig darstellt.römisch zwei.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier entscheidungsrelevanten Rahmen im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und tragfähig darstellt.
Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellen die gegenständ-lichen Ausführungen lediglich Konkretisierungen bzw. Abrundungen hierzu dar.
Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bzw. ihrer Vertretung bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bzw. ihrer Vertretung bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
II.2.5. Soweit die bP im Rahmen der ergänzenden Eingabe vom 6.7.2022 die bereits beschriebenen Ermittlungsschritte beantragt, wird angeführt, dass diese kein taugliches Beweisthema enthalten, zumal bei Wahrstellung der genannten Erkrankungen auf Basis der Berichtslage zum georgischen Gesundheitssystem davon auszugehen ist, dass diese in Georgien behandelbar sind und die bP Zugang zu den entsprechenden Behandlungs-möglichkeien finden. Als wahr unterstellte Beweisthemen bedürfen darüber hinaus keines zusätzlichen Beweises.römisch zwei.2.5. Soweit die bP im Rahmen der ergänzenden Eingabe vom 6.7.2022 die bereits beschriebenen Ermittlungsschritte beantragt, wird angeführt, dass diese kein taugliches Beweisthema enthalten, zumal bei Wahrstellung der genannten Erkrankungen auf Basis der Berichtslage zum georgischen Gesundheitssystem davon auszugehen ist, dass diese in Georgien behandelbar sind und die bP Zugang zu den entsprechenden Behandlungs-möglichkeien finden. Als wahr unterstellte Beweisthemen bedürfen darüber hinaus keines zusätzlichen Beweises.
Soweit die rechtsfreundliche Vertretung die von ihr beschriebenen Szenarien als nicht ausschließbar erachtet, sei darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Zusammenhang das Kalkül der bloßen Möglichkeit unbeachtlich ist, sondern es auf die –nicht nachvollziehbar vorgebrachte- maßgebliche Wahrscheinlichkeit ankommt und ist ufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nach wie vor
nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass eine „Retraumatiserung“ die minderjährigen bP durch einen Aufenthalt in Georgien ausscheidet, weil die bP4 und bP5 in Österreich geboren wurden und sich noch nie in Georgien befanden und auch die bP3 Georgien im Kleinstkindesalter verließ.nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass eine „Retraumatiserung“ die minderjährigen bP durch einen Aufenthalt in Georgien ausscheidet, weil die bP4 und bP5 in Österreich geboren wurden und sich noch nie in Georgien befanden und auch die bP3 Georgien im Kleinstkindesalter verließ.
Außerdem ist davon notorisch bekannter Weise auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN), weshalb es hierzu auch keines weiteren Beweises bedarf.
3. Rechtliche Beurteilung: , 3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungenrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
II.3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerderömisch zwei.3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Maßgebliche Bestimmungen:
§ 56 AsylG 2005, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen lautet:Paragraph 56, AsylG 2005, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen lautet:
„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
Der Gesetzeszweck in § 56 AsylG liegt in der Bereinigung von besonders berücksichtigungs-würdigen Altfällen unter isolierter Bewertung allein des Faktischen Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration (VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255, VwGH 26.6.2019, RA 2019/21/0032 RN 20 mwN). Die Behörde hat dabei –immer den Fall des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles vorausgesetzt- den Grad der Integration, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Die erstrebte Erteilung des Dispens zur Verpflichtung, das Bundesgebiet beim Vorliegen eines qualifzierten Ausreiseunwillens zählt jedenfalls nicht zu den besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.Der Gesetzeszweck in Paragraph 56, AsylG liegt in der Bereinigung von besonders berücksichtigungs-würdigen Altfällen unter isolierter Bewertung allein des Faktischen Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration (VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255, VwGH 26.6.2019, RA 2019/21/0032 RN 20 mwN). Die Behörde hat dabei –immer den Fall des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles vorausgesetzt- den Grad der Integration, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Die erstrebte Erteilung des Dispens zur Verpflichtung, das Bundesgebiet beim Vorliegen eines qualifzierten Ausreiseunwillens zählt jedenfalls nicht zu den besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.
Aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG handelt es sich hierbei um eine Ermessens-entscheidung für die bB (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 977; vgl. auch Beschluss des VwGH vom 26.6.2019, RA 2019/21/0032). Das ho. Gericht hätte daher im Rahme eines meritorischen Verfahrens lediglich zu prüfen, ob die bB Ermessen im Sinne des Gesetzes übte (vgl Art. 130 Abs. 3 B-VG) und ist es ihm sogar verwehrt sein eigens Ermessen an jenes der Behörde zu setzen, wenn die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte (vgl. zur Aufgabe des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung behördlicher Ermessensübung VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106 Punkt 3.3.2).Aufgrund der Formulierung des Paragraph 56, AsylG handelt es sich hierbei um eine Ermessens-entscheidung für die bB (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 977; vergleiche auch Beschluss des VwGH vom 26.6.2019, RA 2019/21/0032). Das ho. Gericht hätte daher im Rahme eines meritorischen Verfahrens lediglich zu prüfen, ob die bB Ermessen im Sinne des Gesetzes übte vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG) und ist es ihm sogar verwehrt sein eigens Ermessen an jenes der Behörde zu setzen, wenn die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte vergleiche zur Aufgabe des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung behördlicher Ermessensübung VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106 Punkt 3.3.2).
§ 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet:
"(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“
§ 60 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 60, Absatz eins, AsylG lautet:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.“
§ 59 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 59, Absatz 5, FPG lautet:
„(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“„(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.“
§ 18 BFA-VG lautet: Paragraph 18, BFA-VG lautet:
„(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
II.3.4.1. Vorüberlegungen – zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtein-räumung von Parteiengehör in Bezug auf die Länderfeststellungen:römisch zwei.3.4.1. Vorüberlegungen – zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtein-räumung von Parteiengehör in Bezug auf die Länderfeststellungen:
II.3.4.1.1. Gem. § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 bis 57 leg. cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 bis 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.römisch zwei.3.4.1.1. Gem. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 bis 57 leg. cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 bis 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.
Dem in den ErläutRV (88 BlgNR 24. GP 2) auch zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Gesetzgebers, „Kettenanträge“ bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten, somit missbräuchlichen – in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Ausweisungen zu unterlaufen, gestellten – Anträgen auf ein „humanitäres Bleiberecht“ entgegenzuwirken, ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass bezüglich eines Antrages, der (als unzulässig oder wegen entschiedener) zurückzuweisen ist, kein Abschiebungsschutz besteht. In solchen Zurückweisungsfällen lässt sich nämlich für die Gewährung von Abschiebungsschutz während laufenden Verfahrens keine sachliche Rechtfertigung finden. Andernfalls bestünde – entgegen der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht – die Möglichkeit, trotz rechtskräftiger Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung, in der die Frage der Zulässigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK bereits geprüft wurde, mit einem (mangels diesbezüglicher Sachverhaltsänderung) unzulässigen Antrag die Abschiebung zu verhindern. Gleiches gilt sinngemäß für zurückzuweisende Folgeanträge. Diesbezüglich ist daher kein Abschiebungsschutz anzunehmen (VwGH 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293). Dem in den ErläutRV (88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 2) auch zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Gesetzgebers, „Kettenanträge“ bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten, somit missbräuchlichen – in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Ausweisungen zu unterlaufen, gestellten – Anträgen auf ein „humanitäres Bleiberecht“ entgegenzuwirken, ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass bezüglich eines Antrages, der (als unzulässig oder wegen entschiedener) zurückzuweisen ist, kein Abschiebungsschutz besteht. In solchen Zurückweisungsfällen lässt sich nämlich für die Gewährung von Abschiebungsschutz während laufenden Verfahrens keine sachliche Rechtfertigung finden. Andernfalls bestünde – entgegen der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht – die Möglichkeit, trotz rechtskräftiger Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung, in der die Frage der Zulässigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK bereits geprüft wurde, mit einem (mangels diesbezüglicher Sachverhaltsänderung) unzulässigen Antrag die Abschiebung zu verhindern. Gleiches gilt sinngemäß für zurückzuweisende Folgeanträge. Diesbezüglich ist daher kein Abschiebungsschutz anzunehmen (VwGH 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293).
Wird durch die Erlassung einer mit einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen, kommt weiterhin die bestehende Ausweisung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG 2014 ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (VwGH 20.12.2016, Zl. 2016/21/0354).Wird durch die Erlassung einer mit einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen, kommt weiterhin die bestehende Ausweisung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG 2014 ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (VwGH 20.12.2016, Zl. 2016/21/0354).
Die Behörde wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 56 AsylG in Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 11 AsylG zurück, erließ in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 3 AsylG, § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs 3. FPG und erkannte gleichzeitig der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Mit Bescheiden der bB vom 16.9.2021, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX (bP2), XXXX (bP3), XXXX (bP4) und XXXX (bP5), wurden die seitens der bP gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz zuvor gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen die bP gem. § 52 Abs. 2 Z.2 FPG 2005 eine Rückkehr-entscheidung erlassen. Diese erwuchs am 20.10.2021 in Rechtskraft. An den privaten und familiären Verhältnissen der bP hat sich seit dieser Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert (dazu weiter unten). Festgestelltermaßen erfolgte die gegenständliche Antragstellung seitens der bP in der Absicht bzw. zu dem Zweck, den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Form der (rechtskräftig) erlassenen Rückkehrentscheidungen zu vereiteln oder zumindest erheblich zu verzögern und zu erschweren. Damit fehlt es im gegenständlichen Fall an die für die Gewährung von Abschiebungsschutz erforderliche sachliche Rechtfertigung und begründete somit die seitens der bP erhobene Beschwerde kein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht während des ho. anhängigen Beschwerdeverfahrens. Der Gesetzgeber ordnet in § 58 Abs. 13 AsylG ausdrücklich an, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Da den gegenständlichen Anträgen per se –und aus einem Größenschluss bzw. aus teleologischen Überlegungen ableitbar auch der Beschwerde- aufgrund der im Vorsatz zitierten Bestimmung keine aufschiebende Wirkung zukommt (auch § 58 Abs. 13, letzter Satz kommt im konkreten Fall nicht zur Anwendung), war somit dem Aberkennungs-tatbestand des § 18 BFA-VG der normative Anwendungsbereich entzogen und die bB bzw. das ho. Gericht daher nicht angehalten, von Amts wegen oder über Anregung der bP über die Rechtmäßigkeit der erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Die Behörde wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 56 AsylG in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zurück, erließ in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG und erkannte gleichzeitig der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Mit Bescheiden der bB vom 16.9.2021, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (bP2), römisch 40 (bP3), römisch 40 (bP4) und römisch 40 (bP5), wurden die seitens der bP gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz zuvor gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen die bP gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 eine Rückkehr-entscheidung erlassen. Diese erwuchs am 20.10.2021 in Rechtskraft. An den privaten und familiären Verhältnissen der bP hat sich seit dieser Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert (dazu weiter unten). Festgestelltermaßen erfolgte die gegenständliche Antragstellung seitens der bP in der Absicht bzw. zu dem Zweck, den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Form der (rechtskräftig) erlassenen Rückkehrentscheidungen zu vereiteln oder zumindest erheblich zu verzögern und zu erschweren. Damit fehlt es im gegenständlichen Fall an die für die Gewährung von Abschiebungsschutz erforderliche sachliche Rechtfertigung und begründete somit die seitens der bP erhobene Beschwerde kein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht während des ho. anhängigen Beschwerdeverfahrens. Der Gesetzgeber ordnet in Paragraph 58, Absatz 13, AsylG ausdrücklich an, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Da den gegenständlichen Anträgen per se –und aus einem Größenschluss bzw. aus teleologischen Überlegungen ableitbar auch der Beschwerde- aufgrund der im Vorsatz zitierten Bestimmung keine aufschiebende Wirkung zukommt (auch Paragraph 58, Absatz 13,, letzter Satz kommt im konkreten Fall nicht zur Anwendung), war somit dem Aberkennungs-tatbestand des Paragraph 18, BFA-VG der normative Anwendungsbereich entzogen und die bB bzw. das ho. Gericht daher nicht angehalten, von Amts wegen oder über Anregung der bP über die Rechtmäßigkeit der erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.
Die betreffenden Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide waren daher ersatzlos zu beheben.
II.3.4.1.2. Die Gewährung eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs in Bezug auf die Länderfeststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP kann der Aktenlage nicht entnommen werden, sondern wurden den bP im Zuge des Verfahrens seitens der bB die Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Da die bP im Rahmen der Antragseinbringung kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen lassen würde, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Georgien erforderlich gewesen wäre, um weitere relevante Sachverhaltselemente zu erheben, wird dies nach Ansicht des ho. Gerichts im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der bP nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die bP die Möglichkeit hatten, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, was sie auch – jedoch wie sogleich darzulegen sein wird nur unsubstantiiert – getan haben.römisch zwei.3.4.1.2. Die Gewährung eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs in Bezug auf die Länderfeststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP kann der Aktenlage nicht entnommen werden, sondern wurden den bP im Zuge des Verfahrens seitens der bB die Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Da die bP im Rahmen der Antragseinbringung kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen lassen würde, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Georgien erforderlich gewesen wäre, um weitere relevante Sachverhaltselemente zu erheben, wird dies nach Ansicht des ho. Gerichts im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der bP nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die bP die Möglichkeit hatten, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, was sie auch – jedoch wie sogleich darzulegen sein wird nur unsubstantiiert – getan haben.
Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde geheilt wurde. Darüber hinaus wurde den bP in den vorausgehenden Verfahren die relevante und unverändert gebliebene Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht.
II.3.4.2. Zur Zurückweisung der Anträge der bP römisch zwei.3.4.2. Zur Zurückweisung der Anträge der bP
II.3.4.2.1. Überlegungen zum Fehlen eines neuen beachtlichen Sachverhaltsrömisch zwei.3.4.2.1. Überlegungen zum Fehlen eines neuen beachtlichen Sachverhalts
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).
- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).
- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).
- Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserkärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).- Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserkärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).
- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).
Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68, (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.
Die bP begründeten ihren Antrag auf folgende Umstände (ungeachtet des bereits beschriebenen „Neuerungsverbotes“ im Verfahren im Rechtsmittelverfahren wird auch auf die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände eingegangen):
- Angestellten-Dienstvorvertrag für eine Tätigkeit in einem XXXX (bP1)- Angestellten-Dienstvorvertrag für eine Tätigkeit in einem römisch 40 (bP1)
- Arbeitsplatzzusage für eine Tätigkeit als XXXX (bP2)- Arbeitsplatzzusage für eine Tätigkeit als römisch 40 (bP2)
- Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und B2 (bP1 und bP2)
- Integration, geknüpfte Freund- und Bekanntschaften (sämtliche bP)
- psychische Krankheiten im Kontext einer möglichen Abschiebung bzw. unter Lebensbedingungen mit psychosozialer Gefährdung (bP3 – bP5)
- Mietvertrag (sämtliche bP)
- Ukrainekrieg mit Implikationen auf die sicherheitsrelevante Lage in Georgien (sämtliche bP)
Im Lichte der oa. Judikatur ist zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf den Zeitraum vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung bezieht, ohnehin von deren Rechtskraftwirkung erfasst ist und brachte die bP darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur und der nachfolgenden Erwägungen keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden:Im Lichte der oa. Judikatur ist zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf den Zeitraum vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung bezieht, ohnehin von deren Rechtskraftwirkung erfasst ist und brachte die bP darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur und der nachfolgenden Erwägungen keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG erforderlich machen würden:
In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zunächst darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht. Dies gilt besonders für die behaupteten Einstellungszusagen, die dokumentierten Deutschkenntnisse (welche sichtlich bereits vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden und dieser auch zugrundegelegt wurden), der Wohnungsnahme, sowie der behauptetermaßen existenten Krankenversicherung und der weiteren Verweildauer im Bundesgebiet nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung.
Im Lichte dieser Ausführungen stellte sich auch dieses Vorbringen als von Vornherein aussichtslos dar, eine im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen abweichende Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt herbeizuführen. Im Lichte dieser Ausführungen stellte sich auch dieses Vorbringen als von Vornherein aussichtslos dar, eine im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen abweichende Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt herbeizuführen.
In Bezug auf das Vorbringen zum psychischen Gesundheitszustand der bP3 – bP5 bleibt festzuhalten, dass dieses erstmals im Rahmen der Beschwerdeerhebung durch entsprechende Befundvorlage erstattet wurde und ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Dies gilt auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt. Dass diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der bP nicht gegeben oder aus in den Personen der bP gelegenen Gründen unzugänglich wären, ist weder den Länderfeststellungen zu entnehmen, noch wurde dies seitens der bP vorgebracht und sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass Änderungen im Gesundheitszustand welche unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK anzusiedeln sind, rechtlich nicht beachtlich sind (Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344; vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15). In Bezug auf das Vorbringen zum psychischen Gesundheitszustand der bP3 – bP5 bleibt festzuhalten, dass dieses erstmals im Rahmen der Beschwerdeerhebung durch entsprechende Befundvorlage erstattet wurde und ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Dies gilt auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt. Dass diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der bP nicht gegeben oder aus in den Personen der bP gelegenen Gründen unzugänglich wären, ist weder den Länderfeststellungen zu entnehmen, noch wurde dies seitens der bP vorgebracht und sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass Änderungen im Gesundheitszustand welche unterhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK anzusiedeln sind, rechtlich nicht beachtlich sind (Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344; vergleiche aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15).
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress") ist nicht entscheidend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Soweit die bP durch die Vorlage von den genannten medizinischen Bescheinigungsmitteln vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund aus medizinischer bzw. therapeutischer Sicht nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen, bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Soweit die bP durch die Vorlage von den genannten medizinischen Bescheinigungsmitteln vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund aus medizinischer bzw. therapeutischer Sicht nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen, bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen.
Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittel insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung in den Herkunftsstaat zu einer –vorübergehenden- Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, und die Behandlungsmöglichkeiten fallweise unter jenen, die das österreichische Gesundheitswesen bietet, in qualitativer Hinsicht zurückbleiben können, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittel insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung in den Herkunftsstaat zu einer –vorübergehenden- Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, und die Behandlungsmöglichkeiten fallweise unter jenen, die das österreichische Gesundheitswesen bietet, in qualitativer Hinsicht zurückbleiben können, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in den Herkunftsstaat belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung im Herkunftsstaat ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.
In Bezug auf die bP2 – bP5 können somit keine medizinischen Abschiebehindernisse festgestellt werden (Erk. d. VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; EGMR D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06.vgl. Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05; Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016).In Bezug auf die bP2 – bP5 können somit keine medizinischen Abschiebehindernisse festgestellt werden (Erk. d. VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; EGMR D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06.vergleiche Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05; Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016).
Zum Vorbringen in Bezug auf die sicherheitsrelevante Lage in Georgien vor dem Hintergrund des aktuellen Ukrainekonfliktes ist darauf hinzuweisen, dass eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte konventionsrelevante Verletzung in jedem Fall nach der Rechtsprechung eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraussetzt. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteiles reicht hingegen allgemein nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen erweist sich ein möglicher Einmarsch der Russischen Föderation nach Georgien und eine dahingehende Eskalation des Ukrainekriegs allenfalls spekulativ und ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Republik Österreich Georgien –unverändert– als sicheren Herkunftsstaat betrachtet und somit von der normativen Vergewisserung der Sicherheit in Georgien ausgegangen werden kann. Diesen Grundsatz vermochten die bP unter Verweis auf den Ukrainekonflikt nicht zu erschüttern und war somit auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens der bP relevante Sachverhaltsänderung darzutun und stellt sich der Einwand als spekulativ dar.Zum Vorbringen in Bezug auf die sicherheitsrelevante Lage in Georgien vor dem Hintergrund des aktuellen Ukrainekonfliktes ist darauf hinzuweisen, dass eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte konventionsrelevante Verletzung in jedem Fall nach der Rechtsprechung eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraussetzt. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteiles reicht hingegen allgemein nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen erweist sich ein möglicher Einmarsch der Russischen Föderation nach Georgien und eine dahingehende Eskalation des Ukrainekriegs allenfalls spekulativ und ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Republik Österreich Georgien –unverändert– als sicheren Herkunftsstaat betrachtet und somit von der normativen Vergewisserung der Sicherheit in Georgien ausgegangen werden kann. Diesen Grundsatz vermochten die bP unter Verweis auf den Ukrainekonflikt nicht zu erschüttern und war somit auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens der bP relevante Sachverhaltsänderung darzutun und stellt sich der Einwand als spekulativ dar.
Im gegenständlichen Fall ist im Lichte der oa. Ausführungen davon auszugehen, dass seitens des BVwG über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 18.10.2021 entsprechend dem Kenntnisstand des Gerichts vorlagen, im Rahmen dieser bereits zitierten Rückkehrentscheidung rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurde. Diese Verbindlichkeit würde selbst dann gelten, wenn –wovon das ho. Gericht nicht ausgeht– die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184; der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der zum Teil Gegenteiliges andord-nende Art. 40 Abs. 2-3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL und hierauf aufbauendes europäische und nationale Judikatur [EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78] hier nicht anwendbar sind, weil die bP keinen Antrag auf internationalen Schutz stellten.)Im gegenständlichen Fall ist im Lichte der oa. Ausführungen davon auszugehen, dass seitens des BVwG über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 18.10.2021 entsprechend dem Kenntnisstand des Gerichts vorlagen, im Rahmen dieser bereits zitierten Rückkehrentscheidung rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurde. Diese Verbindlichkeit würde selbst dann gelten, wenn –wovon das ho. Gericht nicht ausgeht– die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184; der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der zum Teil Gegenteiliges andord-nende Artikel 40, Absatz 2 -, 3, der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL und hierauf aufbauendes europäische und nationale Judikatur [EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78] hier nicht anwendbar sind, weil die bP keinen Antrag auf internationalen Schutz stellten.)
Zum behauptetermaßen verletzten Parteiengehör ist weiter festzuhalten, dass sich die bB einerseits am Ermittlungsergebnis des Verfahrens, in dem in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, orientierte (der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist den bP aus dem in diesem Verfahren erlassenen Erkenntnis bekannt) und sie im gegenständlichen Verfahren keinen weitergehenden Sachverhalt heranzog als jenen, welcher von den bP vorgetragen bzw. bescheinigt wurde bzw. ihr notorisch bekannt sein muss. Die Einräumung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG bezieht sich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Die Behörde ist nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss, den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht dem Parteiengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu § 45 mwN). Die Behörde ist ebenso nicht verhalten, dem Antragsteller seine eigenen Angaben vorzuhalten (VwGH E 1992/11/04 92/01/0560 2, ähnlich VwGH 4.11.1992, 92/01/0560) Letztlich bedürfen auch notorisch bekannte Tatsachen dann keines Vorhaltes, wenn sie nicht nur für die Behörde, sondern auch für die Partei notorisch sind (VwGH 16.7.1985 85/07/0060).Zum behauptetermaßen verletzten Parteiengehör ist weiter festzuhalten, dass sich die bB einerseits am Ermittlungsergebnis des Verfahrens, in dem in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, orientierte (der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist den bP aus dem in diesem Verfahren erlassenen Erkenntnis bekannt) und sie im gegenständlichen Verfahren keinen weitergehenden Sachverhalt heranzog als jenen, welcher von den bP vorgetragen bzw. bescheinigt wurde bzw. ihr notorisch bekannt sein muss. Die Einräumung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG bezieht sich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Die Behörde ist nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss, den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht dem Parteiengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu Paragraph 45, mwN). Die Behörde ist ebenso nicht verhalten, dem Antragsteller seine eigenen Angaben vorzuhalten (VwGH E 1992/11/04 92/01/0560 2, ähnlich VwGH 4.11.1992, 92/01/0560) Letztlich bedürfen auch notorisch bekannte Tatsachen dann keines Vorhaltes, wenn sie nicht nur für die Behörde, sondern auch für die Partei notorisch sind (VwGH 16.7.1985 85/07/0060).
Die bP nannten keine relevanten Teile des objektiven Sachverhalts, welche eines weitergehenden Parteiengehörs bedurft hätten und ergab sich auch im Rahmen der ho. Ermittlungen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein solcher Sachverhalt.
II.3.4.2.2. Die Behörde wies den Antrag der bP1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 56 AsylG in Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die erforderlichen Unterlagen bzw. Urkunden (§ 8 AsylG-DV) bei der Behörde (§ 7 AsylG-DV) nicht innerhalb der von ihr eingeräumten Frist vorlegte.römisch zwei.3.4.2.2. Die Behörde wies den Antrag der bP1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 56 AsylG in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die erforderlichen Unterlagen bzw. Urkunden (Paragraph 8, AsylG-DV) bei der Behörde (Paragraph 7, AsylG-DV) nicht innerhalb der von ihr eingeräumten Frist vorlegte.
Die im Beschwerdeverfahren zu klärende Rechtsfrage ist somit auch jene, ob die Behörde zu Recht eine Zurückweisungsentscheidung traf, d. h. im gegenständlichen Fall, ob die bB zurecht davon ausgehen konnte, dass der Tatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG erfüllt ist.Die im Beschwerdeverfahren zu klärende Rechtsfrage ist somit auch jene, ob die Behörde zu Recht eine Zurückweisungsentscheidung traf, d. h. im gegenständlichen Fall, ob die bB zurecht davon ausgehen konnte, dass der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist.
Außer Streit steht, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte und sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungs-entscheidung ohne Belang ist, wenn die fehlenden Unterlagen bzw. Urkunden im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden, zumal diese schon bei der Behörde vorzulegen sind (§ 7 AslylG-DV) und aufgrund der Zurückweisungsentscheidung durch die Behörde dem ho. Gericht eine meritorische Entscheidung im Beschwerdeverfahren verwehrt ist.Außer Streit steht, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in Paragraph 8, AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte und sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungs-entscheidung ohne Belang ist, wenn die fehlenden Unterlagen bzw. Urkunden im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden, zumal diese schon bei der Behörde vorzulegen sind (Paragraph 7, AslylG-DV) und aufgrund der Zurückweisungsentscheidung durch die Behörde dem ho. Gericht eine meritorische Entscheidung im Beschwerdeverfahren verwehrt ist.
Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft, in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welches auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, nach ständiger Judikatur im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Parteien.
Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren durch §§ 7, 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie bei der Behörde vorzulegen gehabt hätte und werden in § 4 leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann. Die Mitwirkungspflicht umfasst konkret alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokumentes erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehört jedenfalls auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Herkunftsstaates in Österreich. Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren durch Paragraphen 7, 8, AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie bei der Behörde vorzulegen gehabt hätte und werden in Paragraph 4, leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann. Die Mitwirkungspflicht umfasst konkret alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokumentes erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehört jedenfalls auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Herkunftsstaates in Österreich.
Wie bereits erwähnt, steht außer Streit, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegten. Die bP warteten darüber hinaus ca. noch ein halbes Jahr mit der Erlassung der angefochtenen Bescheide zu und erstatteten die bP in diesem Zeitraum kein substantiiertes Vorbringen, dass ihnen die Vorlage der verlangten Dokumente nicht innerhalb einer etwaig eingeräumten und faktisch gewährten Nachfrist möglich wäre und wurde auch keine Fristverlängerung beantragt. Die in der Beschwerde vorgetragene Begründung (die bP hätten ihrer Mitwirkungspflicht so gut es geht entsprochen) ist nicht nachvollziehbar, zumal die Asylverfahren der bP rechtskräftig abgeschlossen sind und das diesbezügliche Fluchtvorbringen der bP für unglaubwürdig befunden wurde; eine Gefahr für die bP, sich an die Heimatbotschaft zu wenden, ist daher nicht ersichtlich und war die Mitwirkung in der entsprechenden Form daher auch zumutbar, da kein Gefährdungspotential besteht. Es ist auch, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass der zweite Folgeantrag der bP voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab. Wie bereits erwähnt, steht außer Streit, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in Paragraph 8, AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegten. Die bP warteten darüber hinaus ca. noch ein halbes Jahr mit der Erlassung der angefochtenen Bescheide zu und erstatteten die bP in diesem Zeitraum kein substantiiertes Vorbringen, dass ihnen die Vorlage der verlangten Dokumente nicht innerhalb einer etwaig eingeräumten und faktisch gewährten Nachfrist möglich wäre und wurde auch keine Fristverlängerung beantragt. Die in der Beschwerde vorgetragene Begründung (die bP hätten ihrer Mitwirkungspflicht so gut es geht entsprochen) ist nicht nachvollziehbar, zumal die Asylverfahren der bP rechtskräftig abgeschlossen sind und das diesbezügliche Fluchtvorbringen der bP für unglaubwürdig befunden wurde; eine Gefahr für die bP, sich an die Heimatbotschaft zu wenden, ist daher nicht ersichtlich und war die Mitwirkung in der entsprechenden Form daher auch zumutbar, da kein Gefährdungspotential besteht. Es ist auch, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass der zweite Folgeantrag der bP voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab.
Gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels gem. § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 auf begründeten Antrag zulassen. Ein solcher Antrag wurde seitens der bP trotz entsprechender Belehrung nicht gestellt, weshalb die Behörde die Heilung des Mangels nicht zulassen konnte.Gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels gem. Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 auf begründeten Antrag zulassen. Ein solcher Antrag wurde seitens der bP trotz entsprechender Belehrung nicht gestellt, weshalb die Behörde die Heilung des Mangels nicht zulassen konnte.
Wie bereits beschrieben wurde, kamen die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nach, indem sie die bereits genannten Dokumente nicht bzw. nicht vollständig iSd §§ 7 iVm 8 AsylG-DV vorlegten, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine Heilung dieses Mangels wurde mangels eines entsprechenden Antrages zu Recht nicht zugelassen. Wie bereits beschrieben wurde, kamen die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nach, indem sie die bereits genannten Dokumente nicht bzw. nicht vollständig iSd Paragraphen 7, in Verbindung mit 8 AsylG-DV vorlegten, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine Heilung dieses Mangels wurde mangels eines entsprechenden Antrages zu Recht nicht zugelassen.
Die bB wandte daher zu Recht die verfahrensrechtliche Spezialnorm des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG an und war die Beschwerde gegen die entsprechenden Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen. Die bB wandte daher zu Recht die verfahrensrechtliche Spezialnorm des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG an und war die Beschwerde gegen die entsprechenden Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des Antrages in keinem Spannungsverhältnis zu Art. 8 EMRK steht (siehe hierzu die entsprechenden bereits getroffenen und die nachfolgenden Ausführungen).Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des Antrages in keinem Spannungsverhältnis zu Artikel 8, EMRK steht (siehe hierzu die entsprechenden bereits getroffenen und die nachfolgenden Ausführungen).
II.3.4.3. Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung:römisch zwei.3.4.3. Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung:
§ 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:
„(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."„(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."
§ 52 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet:
„(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“„(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“
§ 59 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 59, Absatz 5, FPG lautet:
„(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“„(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.“
Im gegenständlichen Fall liegen aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidungen vor.
Es ist auch, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass die Folgeanträge der bP auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden, zumal sich weder in der Sach-, noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab. Dem entsprechenden Vorbringen der bP kann kein glaubhafter Kern entnommen werden und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417).
Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Ebenso wurde im Vorverfahren bereits rechtskräftig festgestellt, dass im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist und wurde im gegenständlichen Erkenntnis bereits ausgeführt, dass dies bezüglich keine relevante Änderung eintrat.Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Ebenso wurde im Vorverfahren bereits rechtskräftig festgestellt, dass im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist und wurde im gegenständlichen Erkenntnis bereits ausgeführt, dass dies bezüglich keine relevante Änderung eintrat.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie nach wie vor davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften.
Soweit seitens der bP das Kindeswohl thematisiert wurde, wird festgehalen, dass im Lichte der beschriebenen Ausführungen das ho. Gericht zwar nicht verkennt, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten im Rahmen einer objektiven Zurechnung dennoch nicht unbeachtlich und gelten die Ausführungen in Bezug auf die Eltern –wenn auch in abgeschwächter Form- auch für die Kinder.
Im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Kindeswohl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136). Im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist das Kindeswohl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; Führt die Überprüfung des Kriteriums nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136).
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann nicht, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann nicht, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kommt im Rahmen der im Rahmen des § 9 Abs. 1 BFA-V vorzunehmenden Interessensabwägung den Kriterien des in § 138 ABGB definierten Kindeswohles lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabes“ zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohles im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156-10, Ra 202/20/0358 bis 0361-7; VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170 mwN). Somit stellt das Kindeswohl im Kontext der Prüfungsschritte der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kommt im Rahmen der im Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-V vorzunehmenden Interessensabwägung den Kriterien des in Paragraph 138, ABGB definierten Kindeswohles lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabes“ zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohles im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156-10, Ra 202/20/0358 bis 0361-7; VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170 mwN). Somit stellt das Kindeswohl im Kontext der Prüfungsschritte der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium.
Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass ein Leben in Georgien für die in Österreich für die minderjährigen bP eine starke Veränderung in ihrem Leben bedeutet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters davon ausgegangen werden kann, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Diesbezüglich ist auch die Rechtssprechung des EGMR bspw. vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216)
Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass ein Leben in Georgien für die in Österreich für die minderjährigen bP eine starke Veränderung in ihrem Leben bedeutet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters davon ausgegangen werden kann, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Diesbezüglich ist auch die Rechtssprechung des EGMR bspw. vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vergleiche auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216),
Im gegenständlichen Fall stellt sich die Rückkehrentscheidung letztlich auch aus dem Blickfeld des Kindeswohles als zulässig dar, zumal allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen nach einer Rückkehr nach Georgien für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, da die Eltern von dort stammen (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.), welche sich im gegenständlichen Fall darüber hinaus in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit befinden und wurde bereits im Vorverfahren rechtskräftig in Bezug auf die minderjährigen bP Rückkehrentscheidungen erlassen und trat in diesem Punkt keine wesentliche Änderung ein. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Rückkehrentscheidung letztlich auch aus dem Blickfeld des Kindeswohles als zulässig dar, zumal allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen nach einer Rückkehr nach Georgien für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, da die Eltern von dort stammen (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.), welche sich im gegenständlichen Fall darüber hinaus in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit befinden und wurde bereits im Vorverfahren rechtskräftig in Bezug auf die minderjährigen bP Rückkehrentscheidungen erlassen und trat in diesem Punkt keine wesentliche Änderung ein.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der bP in ihren Herkunfts-staat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte (in Bezug auf die minderjährigen bP geht das ho. Gericht –wie bereits erwähnt- davon aus, dass sie sich das Verhalten der El-tern zwar nicht subjektiv vorwerfen, zu einem bestimmten Teil jedoch objektiv zurechnen lassen müssen [vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251; VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405]).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Abschließend sei nochmals die Judikatur des EGMR zur aufenthaltsrechtlichen Stellung langjährig aufhältiger Fremder ein Erinnerung gerufen. Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Recht des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 („Abdulaziz“, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der "Achtung" des Familien-und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 („Ghiban“, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 („Dragan“, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i. S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat-oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 „Ghiban“, a.a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung - Ghiban heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 („Sisojeva“, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen -die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands -aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen.Abschließend sei nochmals die Judikatur des EGMR zur aufenthaltsrechtlichen Stellung langjährig aufhältiger Fremder ein Erinnerung gerufen. Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Recht des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 („Abdulaziz“, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der "Achtung" des Familien-und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 („Ghiban“, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 („Dragan“, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i. S.v. Artikel 8, Absatz eins, EMRK schützenswerten Privat-oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 „Ghiban“, a.a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung - Ghiban heißt es ausdrücklich, Artikel 8, Absatz eins, EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 („Sisojeva“, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Artikel 8, Absatz eins, EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen -die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands -aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen.
Im gegenständlichen Fall waren die bP nach der rechtskräftigen Abweisung des unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz nicht mehr in der Lage ihren Aufenthalt zu legalisieren und konnten sie diesen lediglich durch die Einbringung weiterer Anträge rechtsmissbräuchlich in der bereits beschriebenen Art und Weise verlängern, weshalb sie sich jedenfalls nicht auf den langjährigen Aufenthalt berufen können.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.
Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits zu den obigen Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits zu den obigen Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.
Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.Eine im Paragraph 50, Absatz 3, FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Eine Frist zu freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht und kamen keine exzeptionellen Umstände hervor, welche im konkreten Einzelfall eine anderslautende Feststellung gebieten würden.Eine Frist zu freiwilligen Ausreise besteht gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht und kamen keine exzeptionellen Umstände hervor, welche im konkreten Einzelfall eine anderslautende Feststellung gebieten würden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen die entsprechenden Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
II.3.4.4. Einreiseverbot:römisch zwei.3.4.4. Einreiseverbot:
§ 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(1a) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).
Die bP legten in keiner Weise dar, dass diese Übermittel verfügen, um ihren Unterhalt zu sichern. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde im Ergebnis davon ausging, die bP haben den Besitz der erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt nicht nachgewiesen, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, dass die bP ausschließlich auf die Leistungen Dritter bzw. der öffentlichen Hand angewiesen sind.
Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurden die wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht. Diese Ausführungen gelten hier sinngemäß mit der Maßgabe, dass sich die Interessensabwägung auf jene Partnerstaaten bezieht, in welche den bP die Einreise aufgrund des erlassenen Einreiseverbotes verwehrt ist.Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurden die wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht. Diese Ausführungen gelten hier sinngemäß mit der Maßgabe, dass sich die Interessensabwägung auf jene Partnerstaaten bezieht, in welche den bP die Einreise aufgrund des erlassenen Einreiseverbotes verwehrt ist.
Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens ergebenen Mittellosigkeit der bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152).Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens ergebenen Mittellosigkeit der bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist vergleiche das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152).
Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen,"), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen,"), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.
Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effetutile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte einer Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Ob sie hierzu gemäß dem Wortlaut des Art. 11 der RückführungsRL verpflichtet war oder ob sie gem. § 53 FPG Ermessen üben konnte, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal sich im Ergebnis nichts ändert.Da die aktuelle Formulierung des Paragraph 53, FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient vergleiche Regierungsvorlage 1078 römisch 24 Gesetzgebungsperiode, "Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effetutile und des Wortlautes des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie vergleiche Artikel 11, leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Absatz 2, leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG im Lichte einer Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Ob sie hierzu gemäß dem Wortlaut des Artikel 11, der RückführungsRL verpflichtet war oder ob sie gem. Paragraph 53, FPG Ermessen üben konnte, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal sich im Ergebnis nichts ändert.
Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass sich die bP trotz bestehender Ausreiseverpflichtung weiterhin im Bundesgebiet aufhalten, obwohl sie zur unverzüglichen (freiwilligen) Ausreise verpflichtet gewesen wären und zeigt insbesondere ihr Verhalten bei der versuchten Abschiebung, wonach sie sich dieser aktiv zu widersetzen trachteten bzw. der Versuch, sich der Abschiebung zu entziehen, hinsichtlich der bP2 aufgrund ihres unbekannten und vor diesem Hintergrund bewusst verborgen gehaltenen Aufenthaltes als nach wie vor gegeben angenommen kann, in qualifizierter Weise nicht gewillt sind, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere das Einwanderungs- und Aufenthaltsrecht zu beachten. Sie konnten zur freiwilligen Ausreise –und somit zum rechtskonformen Verhalten- nicht bewogen werden. Der hohe fremdenpolizeiliche und soziale Unwert des Verhaltens der bP zeigt sich in diesem Punkt auch in der hohen Strafdrohung des § 120 Abs 1b FPG, welche jene der in § 53 Abs. 2 Z 1 FPG genannten Verwaltungsübertretungen erheblich bzw. teils sogar um ein Vielfaches übersteigt und geht das ho. Gericht daher davon aus, dass das in diesem Absatz beschriebene Verhalten im Lichte der im § 53 Abs. 2 FPG enthaltenen Generalklausel relevant ist.Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass sich die bP trotz bestehender Ausreiseverpflichtung weiterhin im Bundesgebiet aufhalten, obwohl sie zur unverzüglichen (freiwilligen) Ausreise verpflichtet gewesen wären und zeigt insbesondere ihr Verhalten bei der versuchten Abschiebung, wonach sie sich dieser aktiv zu widersetzen trachteten bzw. der Versuch, sich der Abschiebung zu entziehen, hinsichtlich der bP2 aufgrund ihres unbekannten und vor diesem Hintergrund bewusst verborgen gehaltenen Aufenthaltes als nach wie vor gegeben angenommen kann, in qualifizierter Weise nicht gewillt sind, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere das Einwanderungs- und Aufenthaltsrecht zu beachten. Sie konnten zur freiwilligen Ausreise –und somit zum rechtskonformen Verhalten- nicht bewogen werden. Der hohe fremdenpolizeiliche und soziale Unwert des Verhaltens der bP zeigt sich in diesem Punkt auch in der hohen Strafdrohung des Paragraph 120, Absatz eins b, FPG, welche jene der in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG genannten Verwaltungsübertretungen erheblich bzw. teils sogar um ein Vielfaches übersteigt und geht das ho. Gericht daher davon aus, dass das in diesem Absatz beschriebene Verhalten im Lichte der im Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthaltenen Generalklausel relevant ist.
In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK wir auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen den bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist. In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Artikel 8, EMRK wir auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen den bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist.
Die bP zeigen keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Die bP zeigen keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG).
Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Aus den oa. Erwägungen ist die Dauer des von der bB gegenüber der bP verhängten Einreiseverbots im Ausmaß von zwei Jahren aus der Sicht des ho. Gerichts nicht als unangemessen zu betrachten, sondern wird die gesetzlich zulässige Höchstdauer von fünf Jahren bei Weitem nicht ausgeschöpft und erscheint.
Im Lichte des festgestellten Sachverhalts erscheint ein Einreiseverbot in der Höhe von 2 Jahren als sehr niedrig bemessen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die bP1, wo gerade deren Delinquenz die Erlassung eines Einreiseverbotes von einer deutlich längeren Geltungsdauer indiziert wäre.
In Bezug auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern auf die Kinder wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier sinngemäß gelten.
Die Beschwerde war daher auch insoweit als unbegründet abzuweisen.
II.3.4.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.4.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1.
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2.
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341).
Darüber hinaus wird nochmals festgehalten, dass sich die Ausführungen der bB als tragfähig darstellen. Abrundungen zu diesen als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Darüber hinaus wird nochmals festgehalten, dass sich die Ausführungen der bB als tragfähig darstellen. Abrundungen zu diesen als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).
Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).
Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war.
II.3.4.6. Eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund der beschriebenen Deutschkenntnisse der bP unterbleiben.römisch zwei.3.4.6. Eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund der beschriebenen Deutschkenntnisse der bP unterbleiben.
II.3.7. Soweit im gegenständlichen Fall über den letztmalig gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, aber nach Einschätzung des ho. Gerichts davon auszugehen ist, dass dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen sein wird, hindert dieser Umstand unter Heranziehung der Anordnung § 38 Satz 1 AVG nicht daran, zum gegenständlichen Zeitpunkt in der gegenständlichen Rechtssache eine Entscheidung zu treffen.römisch zwei.3.7. Soweit im gegenständlichen Fall über den letztmalig gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, aber nach Einschätzung des ho. Gerichts davon auszugehen ist, dass dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen sein wird, hindert dieser Umstand unter Heranziehung der Anordnung Paragraph 38, Satz 1 AVG nicht daran, zum gegenständlichen Zeitpunkt in der gegenständlichen Rechtssache eine Entscheidung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der Entschiedenen Sache, bzw. der Auslegung der §§ 58 Abs. 10 und 11 AsylG abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der Entschiedenen Sache, bzw. der Auslegung der Paragraphen 58, Absatz 10 und 11 AsylG abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständ-lichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukämen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Antragstellung Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Dokumente Einreiseverbot illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Kindeswohl Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Reisedokument Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Spruchpunktbehebung VorlagepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L515.2151439.5.00Im RIS seit
31.08.2022Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022